Synopse zur Änderung an
Bundesdisziplinargesetz (BDG)

Erstellt am: 01.04.2024

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Teil 2 - Disziplinarmaßnahmen

(1) Mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis endet das Dienstverhältnis. Der Beamte verliert den Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung sowie die Befugnis, die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen und die Dienstkleidung zu tragen.
(2) Die Zahlung der Dienstbezüge wird mit dem Ende des Kalendermonats eingestellt, in dem die Entscheidung unanfechtbar wird. Tritt der Beamte in den Ruhestand, bevor die Entscheidung über die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis unanfechtbar wird, gilt die Entscheidung als Aberkennung des Ruhegehalts.
(3) Der aus dem Beamtenverhältnis entfernte Beamte erhält für die Dauer von sechs Monaten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 Prozent der Dienstbezüge, die ihm bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zustehen; eine Einbehaltung von Dienstbezügen nach § 38 Abs. Absatz 2 bleibt unberücksichtigt. Die Gewährung des Unterhaltsbeitrags kann in der Entscheidung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, soweit der Beamte ihrer nicht würdig oder den erkennbaren Umständen nach nicht bedürftig ist. Sie kann in der Entscheidung über sechs Monate hinaus verlängert werden, soweit dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden; der Beamte hat die Umstände glaubhaft zu machen. Für die Zahlung des Unterhaltsbeitrags gilt gelten die besonderen Regelungen des § 79. Die Gewährung des Unterhaltsbeitrags ist ausgeschlossen,
1.
wenn der Beamte ihrer nicht würdig ist,
2.
wenn die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zumindest auch auf der Verletzung der Pflicht des Beamten beruht, sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu bekennen und für deren Erhaltung einzutreten, oder
3.
soweit der Beamte den erkennbaren Umständen nach nicht bedürftig ist.
(3) Der aus dem Beamtenverhältnis entfernte Beamte erhält für die Dauer von sechs Monaten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 Prozent der Dienstbezüge, die ihm bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zustehen; eine Einbehaltung von Dienstbezügen nach § 38 Abs. Absatz 2 bleibt unberücksichtigt. Die Gewährung des Unterhaltsbeitrags kann in der Entscheidung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, soweit der Beamte ihrer nicht würdig oder den erkennbaren Umständen nach nicht bedürftig ist. Sie kann in der Entscheidung über sechs Monate hinaus verlängert werden, soweit dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden; der Beamte hat die Umstände glaubhaft zu machen. Für die Zahlung des Unterhaltsbeitrags gilt gelten die besonderen Regelungen des § 79. Die Gewährung des Unterhaltsbeitrags ist ausgeschlossen,
1.
wenn der Beamte ihrer nicht würdig ist,
2.
wenn die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zumindest auch auf der Verletzung der Pflicht des Beamten beruht, sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu bekennen und für deren Erhaltung einzutreten, oder
3.
soweit der Beamte den erkennbaren Umständen nach nicht bedürftig ist.
(4) Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und ihre Rechtsfolgen erstrecken sich auf alle Ämter, die der Beamte bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung inne hat.
(5) Wird ein Beamter, der früher in einem anderen Dienstverhältnis im Bundesdienst gestanden hat, aus dem Beamtenverhältnis entfernt, verliert er auch die Ansprüche aus dem früheren Dienstverhältnis, wenn diese Disziplinarmaßnahme wegen eines Dienstvergehens ausgesprochen wird, das in dem früheren Dienstverhältnis begangen wurde.
(6) Ist ein Beamter aus dem Beamtenverhältnis entfernt worden, darf er nicht wieder zum Beamten ernannt werden; es soll auch kein anderes Beschäftigungsverhältnis begründet werden.

Teil 2 - Disziplinarmaßnahmen

(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.
(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.
(2) Ein Um den Beamter, Beamten der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu zur Pflichterfüllung anzuhalten, kann entfernen. Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als Disziplinarmaßnahme ausgesprochen noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden werden: müssen.
1.
ein Verweis, wenn der Beamte durch ein leichtes Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung geringfügig beeinträchtigt hat,
2.
eine Geldbuße, wenn der Beamte durch ein leichtes bis mittelschweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung nicht nur geringfügig beeinträchtigt hat,
3.
eine Kürzung der Dienstbezüge, wenn der Beamte durch ein mittelschweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung erheblich beeinträchtigt hat,
4.
eine Kürzung des Ruhegehalts, wenn der Ruhestandsbeamte ein mittelschweres Dienstvergehen begangen hat, das geeignet ist, das Ansehen des öffentlichen Dienstes oder des Berufsbeamtentums erheblich zu beeinträchtigen,
5.
eine Zurückstufung, wenn der Beamte durch ein mittelschweres bis schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung nachhaltig erschüttert hat.
Eine Kürzung des Ruhegehalts kann auch ausgesprochen werden, wenn das Dienstvergehen ganz oder teilweise vor dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand begangen wurde. Eine Zurückstufung darf unter den Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 5 auch ausgesprochen werden, wenn das Verbleiben des Beamten im bisherigen Amt dem Dienstherrn oder der Allgemeinheit nicht zugemutet werden kann.
(2) Ein Um den Beamter, Beamten der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu zur Pflichterfüllung anzuhalten, kann entfernen. Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als Disziplinarmaßnahme ausgesprochen noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden werden: müssen.
1.
ein Verweis, wenn der Beamte durch ein leichtes Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung geringfügig beeinträchtigt hat,
2.
eine Geldbuße, wenn der Beamte durch ein leichtes bis mittelschweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung nicht nur geringfügig beeinträchtigt hat,
3.
eine Kürzung der Dienstbezüge, wenn der Beamte durch ein mittelschweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung erheblich beeinträchtigt hat,
4.
eine Kürzung des Ruhegehalts, wenn der Ruhestandsbeamte ein mittelschweres Dienstvergehen begangen hat, das geeignet ist, das Ansehen des öffentlichen Dienstes oder des Berufsbeamtentums erheblich zu beeinträchtigen,
5.
eine Zurückstufung, wenn der Beamte durch ein mittelschweres bis schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung nachhaltig erschüttert hat.
Eine Kürzung des Ruhegehalts kann auch ausgesprochen werden, wenn das Dienstvergehen ganz oder teilweise vor dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand begangen wurde. Eine Zurückstufung darf unter den Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 5 auch ausgesprochen werden, wenn das Verbleiben des Beamten im bisherigen Amt dem Dienstherrn oder der Allgemeinheit nicht zugemutet werden kann.
(3) Ein schweres Dienstvergehen liegt in der Regel bei einer Mitgliedschaft in einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei oder einer unanfechtbar verbotenen Vereinigung oder einer Ersatzorganisation einer solchen Partei oder Vereinigung vor.
(4) Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.

Teil 2 - Disziplinarmaßnahmen

(1) Es Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als zwei Jahre vergangen, darf ein Verweis nicht mehr erteilt ausgesprochen werden. werden:
1.
ein Verweis, wenn seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als zwei Jahre vergangen sind,
2.
eine Geldbuße oder eine Kürzung der Dienstbezüge oder des Ruhegehalts, wenn seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als drei Jahre vergangen sind, und
3.
eine Zurückstufung, wenn seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als sieben Jahre vergangen sind.
(1) Es Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als zwei Jahre vergangen, darf ein Verweis nicht mehr erteilt ausgesprochen werden. werden:
1.
ein Verweis, wenn seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als zwei Jahre vergangen sind,
2.
eine Geldbuße oder eine Kürzung der Dienstbezüge oder des Ruhegehalts, wenn seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als drei Jahre vergangen sind, und
3.
eine Zurückstufung, wenn seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als sieben Jahre vergangen sind.
(2) Bei Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens Dienstvergehen gegen die Pflichten aus § 60 Absatz 1 Satz 3 mehr als drei Jahre vergangen, darf eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Kürzung Absatz 2 des Ruhegehalts nicht mehr ausgesprochen werden. Bundesbeamtengesetzes beträgt die Frist nach Absatz 1 Nummer 1 vier, nach Absatz 1 Nummer 2 sechs und nach Absatz 1 Nummer 3 acht Jahre.
(2) Bei Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens Dienstvergehen gegen die Pflichten aus § 60 Absatz 1 Satz 3 mehr als drei Jahre vergangen, darf eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Kürzung Absatz 2 des Ruhegehalts nicht mehr ausgesprochen werden. Bundesbeamtengesetzes beträgt die Frist nach Absatz 1 Nummer 1 vier, nach Absatz 1 Nummer 2 sechs und nach Absatz 1 Nummer 3 acht Jahre.
(3) Sind seit Die Fristen der Vollendung Absätze 1 und 2 werden durch die Einleitung oder Ausdehnung des Disziplinarverfahrens, den Erlass eines einer Dienstvergehens mehr als sieben Jahre vergangen, darf Disziplinarverfügung oder die Anordnung oder Ausdehnung von Ermittlungen gegen Beamte auf Zurückstufung nicht mehr erkannt werden. Probe und Beamte auf Widerruf nach § 34 Absatz 3 Satz 2 und § 37 Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes unterbrochen.
(3) Sind seit Die Fristen der Vollendung Absätze 1 und 2 werden durch die Einleitung oder Ausdehnung des Disziplinarverfahrens, den Erlass eines einer Dienstvergehens mehr als sieben Jahre vergangen, darf Disziplinarverfügung oder die Anordnung oder Ausdehnung von Ermittlungen gegen Beamte auf Zurückstufung nicht mehr erkannt werden. Probe und Beamte auf Widerruf nach § 34 Absatz 3 Satz 2 und § 37 Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes unterbrochen.
(4) Die Fristen der Absätze 1 bis 3 werden durch und 2 sind für die Dauer Einleitung oder Ausdehnung des Widerspruchsverfahrens, des gerichtlichen Verfahrens, einer Aussetzung des Disziplinarverfahrens, Disziplinarverfahrens die Erhebung der Disziplinarklage, die Erhebung der Nachtragsdisziplinarklage oder die Anordnung oder Ausdehnung von Ermittlungen gegen Beamte auf Probe und Beamte auf Widerruf nach § 22 oder der Mitwirkung 34 Abs. 3 Satz 2 und § 37 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes unterbrochen. Personalrats gehemmt. Ist vor Ablauf der Frist wegen desselben Sachverhalts ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet oder eine Klage aus dem Beamtenverhältnis erhoben worden, ist die Frist für die Dauer dieses Verfahrens gehemmt.
(4) Die Fristen der Absätze 1 bis 3 werden durch und 2 sind für die Dauer Einleitung oder Ausdehnung des Widerspruchsverfahrens, des gerichtlichen Verfahrens, einer Aussetzung des Disziplinarverfahrens, Disziplinarverfahrens die Erhebung der Disziplinarklage, die Erhebung der Nachtragsdisziplinarklage oder die Anordnung oder Ausdehnung von Ermittlungen gegen Beamte auf Probe und Beamte auf Widerruf nach § 22 oder der Mitwirkung 34 Abs. 3 Satz 2 und § 37 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes unterbrochen. Personalrats gehemmt. Ist vor Ablauf der Frist wegen desselben Sachverhalts ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet oder eine Klage aus dem Beamtenverhältnis erhoben worden, ist die Frist für die Dauer dieses Verfahrens gehemmt.
(5) Die Fristen der Absätze 1 bis 3 sind für die Dauer des Widerspruchsverfahrens, des gerichtlichen Disziplinarverfahrens, für die Dauer einer Aussetzung des Disziplinarverfahrens nach § 22 oder für die Dauer der Mitwirkung des Personalrats gehemmt. Ist vor Ablauf der Frist wegen desselben Sachverhalts ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet oder eine Klage aus dem Beamtenverhältnis erhoben worden, ist die Frist für die Dauer dieses Verfahrens gehemmt.

Teil 2 - Disziplinarmaßnahmen

(1) Ein Verweis darf nach zwei Jahren, eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge und eine Kürzung des Ruhegehalts dürfen nach drei Jahren und eine Zurückstufung darf nach sieben Jahren bei weiteren Disziplinarmaßnahmen und bei sonstigen Personalmaßnahmen nicht mehr berücksichtigt werden (Verwertungsverbot). Bei Dienstvergehen gegen die Pflichten aus § 60 Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes gilt für die Fristen § 15 Absatz 2 entsprechend. Der Beamte gilt nach dem Eintritt des Verwertungsverbots als von der Disziplinarmaßnahme nicht betroffen.
(1) Ein Verweis darf nach zwei Jahren, eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge und eine Kürzung des Ruhegehalts dürfen nach drei Jahren und eine Zurückstufung darf nach sieben Jahren bei weiteren Disziplinarmaßnahmen und bei sonstigen Personalmaßnahmen nicht mehr berücksichtigt werden (Verwertungsverbot). Bei Dienstvergehen gegen die Pflichten aus § 60 Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes gilt für die Fristen § 15 Absatz 2 entsprechend. Der Beamte gilt nach dem Eintritt des Verwertungsverbots als von der Disziplinarmaßnahme nicht betroffen.
(2) Die Frist für das Verwertungsverbot beginnt, sobald die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme unanfechtbar ist. Sie endet nicht, solange ein gegen den Beamten eingeleitetes Straf- oder Disziplinarverfahren nicht unanfechtbar abgeschlossen ist, eine andere Disziplinarmaßnahme berücksichtigt werden darf, eine Entscheidung über die Kürzung der Dienstbezüge noch nicht vollstreckt ist oder ein gerichtliches Verfahren über die Beendigung des Beamtenverhältnisses oder über die Geltendmachung von Schadenersatz gegen den Beamten anhängig ist.
(3) Eintragungen in der Personalakte über die Disziplinarmaßnahme sind nach Eintritt des Verwertungsverbots von Amts wegen zu entfernen und zu vernichten. Das Rubrum Der Kopfteil und die Entscheidungsformel einer abschließenden gerichtlichen Entscheidung, mit der auf eine Zurückstufung erkannt ausgesprochen wurde, verbleiben in der Personalakte. Dabei sind nicht erforderliche personenbezogene Daten die Bezeichnung weiterer Beteiligter und der Bevollmächtigten, die Namen der Richter sowie die Kostenentscheidung unkenntlich zu machen. Auf Antrag des Beamten unterbleibt die Entfernung oder erfolgt eine gesonderte Aufbewahrung. Der Antrag ist innerhalb eines Monats zu stellen, nachdem dem Beamten die bevorstehende Entfernung mitgeteilt und er auf sein Antragsrecht und die Antragsfrist hingewiesen worden ist. Wird der Antrag gestellt oder verbleiben Rubrum Kopfteil und Entscheidungsformel einer abschließenden gerichtlichen Entscheidung nach Satz 2 in der Personalakte, ist das Verwertungsverbot bei den Eintragungen zu vermerken.
(3) Eintragungen in der Personalakte über die Disziplinarmaßnahme sind nach Eintritt des Verwertungsverbots von Amts wegen zu entfernen und zu vernichten. Das Rubrum Der Kopfteil und die Entscheidungsformel einer abschließenden gerichtlichen Entscheidung, mit der auf eine Zurückstufung erkannt ausgesprochen wurde, verbleiben in der Personalakte. Dabei sind nicht erforderliche personenbezogene Daten die Bezeichnung weiterer Beteiligter und der Bevollmächtigten, die Namen der Richter sowie die Kostenentscheidung unkenntlich zu machen. Auf Antrag des Beamten unterbleibt die Entfernung oder erfolgt eine gesonderte Aufbewahrung. Der Antrag ist innerhalb eines Monats zu stellen, nachdem dem Beamten die bevorstehende Entfernung mitgeteilt und er auf sein Antragsrecht und die Antragsfrist hingewiesen worden ist. Wird der Antrag gestellt oder verbleiben Rubrum Kopfteil und Entscheidungsformel einer abschließenden gerichtlichen Entscheidung nach Satz 2 in der Personalakte, ist das Verwertungsverbot bei den Eintragungen zu vermerken.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Disziplinarvorgänge, die nicht zu einer Disziplinarmaßnahme geführt haben. Die Frist für das Verwertungsverbot beträgt, wenn das Disziplinarverfahren nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 eingestellt wird, drei Monate und im Übrigen zwei Jahre. Die Frist beginnt mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung, die das Disziplinarverfahren abschließt, im Übrigen mit dem Tag, an dem der Dienstvorgesetzte, der für die Einleitung des Disziplinarverfahrens zuständig ist, zureichende tatsächliche Anhaltspunkte erhält, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen.
(5) Auf die Entfernung und Vernichtung von Disziplinarvorgängen, die zu einer missbilligenden Äußerung geführt haben, findet § 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3 des Bundesbeamtengesetzes Anwendung.

Teil 3 - Behördliches Disziplinarverfahren | Kapitel 1 - Einleitung, Ausdehnung und Beschränkung

(1) Das Disziplinarverfahren kann bis zum Erlass einer Entscheidung nach § den §§ 32 bis 34 oder § 33 auf neue Handlungen ausgedehnt werden, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. Die Ausdehnung ist aktenkundig zu machen.
(1) Das Disziplinarverfahren kann bis zum Erlass einer Entscheidung nach § den §§ 32 bis 34 oder § 33 auf neue Handlungen ausgedehnt werden, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. Die Ausdehnung ist aktenkundig zu machen.
(2) Das Disziplinarverfahren kann bis zum Erlass einer Entscheidung nach § den §§ 32 bis 34 oder § 33 oder eines Widerspruchsbescheids nach § 42 beschränkt werden, indem solche Handlungen ausgeschieden werden, die für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen. Die Beschränkung ist aktenkundig zu machen. Die ausgeschiedenen Handlungen können nicht wieder in das Disziplinarverfahren einbezogen werden, es sei denn, die Voraussetzungen für die Beschränkung entfallen nachträglich. Werden die ausgeschiedenen Handlungen nicht wieder einbezogen, können sie nach dem unanfechtbaren Abschluss des Disziplinarverfahrens nicht Gegenstand eines neuen Disziplinarverfahrens sein.
(2) Das Disziplinarverfahren kann bis zum Erlass einer Entscheidung nach § den §§ 32 bis 34 oder § 33 oder eines Widerspruchsbescheids nach § 42 beschränkt werden, indem solche Handlungen ausgeschieden werden, die für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen. Die Beschränkung ist aktenkundig zu machen. Die ausgeschiedenen Handlungen können nicht wieder in das Disziplinarverfahren einbezogen werden, es sei denn, die Voraussetzungen für die Beschränkung entfallen nachträglich. Werden die ausgeschiedenen Handlungen nicht wieder einbezogen, können sie nach dem unanfechtbaren Abschluss des Disziplinarverfahrens nicht Gegenstand eines neuen Disziplinarverfahrens sein.

Teil 3 - Behördliches Disziplinarverfahren | Kapitel 2 - Durchführung

(1) Der Beamte ist über die Einleitung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung der Aufklärung des Sachverhalts möglich ist. Hierbei ist ihm zu eröffnen, welches Dienstvergehen ihm zur Last gelegt wird. Er ist gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass es ihm freisteht, sich mündlich oder schriftlich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und sich jederzeit eines Bevollmächtigten oder Beistands zu bedienen.
(2) Für die Abgabe einer schriftlichen Äußerung wird dem Beamten eine im Einzelfall angemessene Frist von höchstens einem Monat und für die Abgabe der Erklärung, sich mündlich äußern zu wollen, eine im Einzelfall angemessene Frist von höchstens zwei Wochen gesetzt. Hat der Beamte rechtzeitig erklärt, sich mündlich äußern zu wollen, ist die Anhörung innerhalb von drei Wochen nach Eingang der Erklärung durchzuführen. Ist der Beamte aus zwingenden Gründen gehindert, eine Frist nach Satz 1 einzuhalten oder einer Ladung zur mündlichen Verhandlung Folge zu leisten, und hat er dies unverzüglich mitgeteilt, ist die maßgebliche Frist zu verlängern oder er erneut zu laden. Die Fristsetzungen und Ladungen sind dem Beamten zuzustellen.
(2) Für die Abgabe einer schriftlichen Äußerung wird dem Beamten eine im Einzelfall angemessene Frist von höchstens einem Monat und für die Abgabe der Erklärung, sich mündlich äußern zu wollen, eine im Einzelfall angemessene Frist von höchstens zwei Wochen gesetzt. Hat der Beamte rechtzeitig erklärt, sich mündlich äußern zu wollen, ist die Anhörung innerhalb von drei Wochen nach Eingang der Erklärung durchzuführen. Ist der Beamte aus zwingenden Gründen gehindert, eine Frist nach Satz 1 einzuhalten oder einer Ladung zur mündlichen Verhandlung Folge zu leisten, und hat er dies unverzüglich mitgeteilt, ist die maßgebliche Frist zu verlängern oder er erneut zu laden. Die Fristsetzungen und Ladungen sind dem Beamten zuzustellen.
(3) Ist die nach Absatz 1 Satz 2 und 3 vorgeschriebene Belehrung unterblieben oder unrichtig erfolgt, darf die Aussage des Beamten nicht zu seinem Nachteil verwertet werden.

Teil 3 - Behördliches Disziplinarverfahren | Kapitel 2 - Durchführung

(1) Das Gericht kann auf Antrag durch Beschluss Beschlagnahmen und Durchsuchungen anordnen; § 25 Abs. 3 gilt entsprechend. Die Anordnung darf nur getroffen werden, wenn der Beamte des ihm zur Last gelegten Dienstvergehens dringend verdächtig ist und die Maßnahme zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht. Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über Beschlagnahmen und Durchsuchungen gelten entsprechend, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur durch die nach der Strafprozessordnung dazu berufenen Behörden durchgeführt werden.
(3) Durch Absatz 1 wird werden das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. Absatz 1 des Grundgesetzes) und das Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
(3) Durch Absatz 1 wird werden das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. Absatz 1 des Grundgesetzes) und das Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

Teil 3 - Behördliches Disziplinarverfahren | Kapitel 3 - Abschlussentscheidung

(1) Disziplinarmaßnahmen werden Ist ein Verweis, eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Kürzung des Ruhegehalts angezeigt, wird eine solche Maßnahme durch Disziplinarverfügung ausgesprochen.
(1) Disziplinarmaßnahmen werden Ist ein Verweis, eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Kürzung des Ruhegehalts angezeigt, wird eine solche Maßnahme durch Disziplinarverfügung ausgesprochen.
(2) Jeder Dienstvorgesetzte Die Disziplinarverfügung ist zu Verweisen begründen und zuzustellen. Die Begründung muss mindestens enthalten: Geldbußen gegen die ihm unterstellten Beamten befugt.
1.
die Tatsachen, die ein Dienstvergehen begründen,
2.
die anderen Tatsachen, die für die Entscheidung bedeutsam sind, und
3.
die Beweismittel, die für die Entscheidung bedeutsam sind.
(2) Jeder Dienstvorgesetzte Die Disziplinarverfügung ist zu Verweisen begründen und zuzustellen. Die Begründung muss mindestens enthalten: Geldbußen gegen die ihm unterstellten Beamten befugt.
1.
die Tatsachen, die ein Dienstvergehen begründen,
2.
die anderen Tatsachen, die für die Entscheidung bedeutsam sind, und
3.
die Beweismittel, die für die Entscheidung bedeutsam sind.
(3) Kürzungen Bei den Disziplinarmaßnahmen der Dienstbezüge können festsetzen: Zurückstufung, der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder der Aberkennung des Ruhegehalts muss in der Begründung zusätzlich dargestellt werden:
1.
der persönliche und berufliche Werdegang des Beamten und
die oberste Dienstbehörde bis zum Höchstmaß und
2.
der Gang des Disziplinarverfahrens.
die der obersten Dienstbehörde unmittelbar nachgeordneten Dienstvorgesetzten bis zu einer Kürzung um ein Fünftel der Dienstbezüge auf zwei Jahre.
(3) Kürzungen Bei den Disziplinarmaßnahmen der Dienstbezüge können festsetzen: Zurückstufung, der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder der Aberkennung des Ruhegehalts muss in der Begründung zusätzlich dargestellt werden:
1.
der persönliche und berufliche Werdegang des Beamten und
die oberste Dienstbehörde bis zum Höchstmaß und
2.
der Gang des Disziplinarverfahrens.
die der obersten Dienstbehörde unmittelbar nachgeordneten Dienstvorgesetzten bis zu einer Kürzung um ein Fünftel der Dienstbezüge auf zwei Jahre.
(4) Kürzungen Im Fall des Ruhegehalts bis zum Höchstmaß § 23 Absatz 1 kann wegen der nach § 84 zur Ausübung Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, auf die bindenden Feststellungen der Disziplinarbefugnisse zuständige Dienstvorgesetzte festsetzen. ihnen zugrunde liegenden Urteile verwiesen werden.
(4) Kürzungen Im Fall des Ruhegehalts bis zum Höchstmaß § 23 Absatz 1 kann wegen der nach § 84 zur Ausübung Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, auf die bindenden Feststellungen der Disziplinarbefugnisse zuständige Dienstvorgesetzte festsetzen. ihnen zugrunde liegenden Urteile verwiesen werden.
(5) Die oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnisse nach Absatz 3 Nr. 1 durch allgemeine Anordnung ganz oder teilweise auf nachgeordnete Dienstvorgesetzte übertragen; die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.
(6) Die Disziplinarverfügung ist zu begründen und zuzustellen.

Teil 3 - Behördliches Disziplinarverfahren | Kapitel 3 - Abschlussentscheidung

(1) Soll Jeder Dienstvorgesetzte ist zur Verhängung von Verweisen und Geldbußen gegen den die ihm unterstellten Beamten befugt. auf Zurückstufung, auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden, ist gegen ihn Disziplinarklage zu erheben.
(1) Soll Jeder Dienstvorgesetzte ist zur Verhängung von Verweisen und Geldbußen gegen den die ihm unterstellten Beamten befugt. auf Zurückstufung, auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden, ist gegen ihn Disziplinarklage zu erheben.
(2) Kürzungen Die Disziplinarklage wird bei Beamten durch die oberste Dienstbehörde, bei Ruhestandsbeamten durch den nach § 84 zur Ausübung der Dienstbezüge können festsetzen: Disziplinarbefugnisse zuständigen Dienstvorgesetzten erhoben. Die oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnis nach Satz 1 durch allgemeine Anordnung ganz oder teilweise auf nachgeordnete Dienstvorgesetzte übertragen; die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. § 17 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz sowie Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
1.
die oberste Dienstbehörde bis zum Höchstmaß und
2.
die der obersten Dienstbehörde unmittelbar nachgeordneten Dienstvorgesetzten bis zu einer Kürzung um 20 Prozent auf zwei Jahre.
(2) Kürzungen Die Disziplinarklage wird bei Beamten durch die oberste Dienstbehörde, bei Ruhestandsbeamten durch den nach § 84 zur Ausübung der Dienstbezüge können festsetzen: Disziplinarbefugnisse zuständigen Dienstvorgesetzten erhoben. Die oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnis nach Satz 1 durch allgemeine Anordnung ganz oder teilweise auf nachgeordnete Dienstvorgesetzte übertragen; die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. § 17 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz sowie Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
1.
die oberste Dienstbehörde bis zum Höchstmaß und
2.
die der obersten Dienstbehörde unmittelbar nachgeordneten Dienstvorgesetzten bis zu einer Kürzung um 20 Prozent auf zwei Jahre.
(3) Kürzungen des Ruhegehalts bis zum Höchstmaß können die nach § 84 zur Ausübung der Disziplinarbefugnisse zuständigen Dienstvorgesetzten festsetzen.
(4) Die Zurückstufung oder die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wird durch die oberste Dienstbehörde, die Aberkennung des Ruhegehalts durch die nach § 84 zur Ausübung der Disziplinarbefugnisse zuständigen Dienstvorgesetzten ausgesprochen.
(5) Die oberste Dienstbehörde kann durch allgemeine Anordnung ihre Befugnisse nach Absatz 2 Nummer 1 ganz oder teilweise auf nachgeordnete Dienstvorgesetzte und ihre Befugnisse nach Absatz 4 auf unmittelbar nachgeordnete Dienstvorgesetzte übertragen. Die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. § 17 Absatz 1 Satz 2 zweiter Teilsatz sowie Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.

Teil 3 - Behördliches Disziplinarverfahren | Kapitel 3 - Abschlussentscheidung

(1) Die Einstellungsverfügung und die Disziplinarverfügung sind dem höheren Dienstvorgesetzten unverzüglich zuzuleiten. Hält dieser seine Befugnisse nach den Absätzen 2 und 3 nicht für ausreichend, hat er die Einstellungsverfügung oder die Disziplinarverfügung unverzüglich der obersten Dienstbehörde zuzuleiten. Die oberste Dienstbehörde kann das Disziplinarverfahren an den höheren Dienstvorgesetzten zurückgeben, wenn sie weitere Ermittlungen für geboten oder seine Befugnisse für ausreichend hält.
(2) Der höhere Dienstvorgesetzte oder die oberste Dienstbehörde kann ungeachtet einer Einstellung des Disziplinarverfahrens nach § 32 Abs. 1 im Rahmen ihrer Zuständigkeiten wegen desselben Sachverhalts eine Disziplinarverfügung erlassen erlassen. oder Disziplinarklage erheben. Eine Entscheidung nach Satz 1 ist nur innerhalb von drei Monaten nach der Zustellung der Einstellungsverfügung zulässig, es sei denn, es ergeht wegen desselben Sachverhalts ein rechtskräftiges Urteil auf Grund von tatsächlichen Feststellungen, die von denjenigen tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, abweichen.
(2) Der höhere Dienstvorgesetzte oder die oberste Dienstbehörde kann ungeachtet einer Einstellung des Disziplinarverfahrens nach § 32 Abs. 1 im Rahmen ihrer Zuständigkeiten wegen desselben Sachverhalts eine Disziplinarverfügung erlassen erlassen. oder Disziplinarklage erheben. Eine Entscheidung nach Satz 1 ist nur innerhalb von drei Monaten nach der Zustellung der Einstellungsverfügung zulässig, es sei denn, es ergeht wegen desselben Sachverhalts ein rechtskräftiges Urteil auf Grund von tatsächlichen Feststellungen, die von denjenigen tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, abweichen.
(3) Der höhere Dienstvorgesetzte oder die oberste Dienstbehörde kann eine Disziplinarverfügung eines nachgeordneten Dienstvorgesetzten, die oberste Dienstbehörde auch eine von ihr selbst erlassene Disziplinarverfügung jederzeit aufheben. Sie können im Rahmen ihrer Zuständigkeiten in der Sache neu entscheiden entscheiden. oder Disziplinarklage erheben. Eine Verschärfung der Disziplinarmaßnahme nach Art oder Höhe oder die Erhebung der Disziplinarklage ist nur innerhalb von drei Monaten nach der Zustellung der Disziplinarverfügung zulässig, es sei denn, es ergeht wegen desselben Sachverhalts ein rechtskräftiges Urteil auf Grund von tatsächlichen Feststellungen, die von denjenigen tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, abweichen.
(3) Der höhere Dienstvorgesetzte oder die oberste Dienstbehörde kann eine Disziplinarverfügung eines nachgeordneten Dienstvorgesetzten, die oberste Dienstbehörde auch eine von ihr selbst erlassene Disziplinarverfügung jederzeit aufheben. Sie können im Rahmen ihrer Zuständigkeiten in der Sache neu entscheiden entscheiden. oder Disziplinarklage erheben. Eine Verschärfung der Disziplinarmaßnahme nach Art oder Höhe oder die Erhebung der Disziplinarklage ist nur innerhalb von drei Monaten nach der Zustellung der Disziplinarverfügung zulässig, es sei denn, es ergeht wegen desselben Sachverhalts ein rechtskräftiges Urteil auf Grund von tatsächlichen Feststellungen, die von denjenigen tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, abweichen.

Teil 3 - Behördliches Disziplinarverfahren | Kapitel 3 - Abschlussentscheidung

(1) Ergeht nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Disziplinarverfügung in einem Straf- oder Bußgeldverfahren, das wegen desselben Sachverhalts eingeleitet worden ist, unanfechtbar eine Entscheidung, nach der gemäß § 14 die Disziplinarmaßnahme nicht zulässig wäre, ist die Disziplinarverfügung auf Antrag des Beamten von dem Dienstvorgesetzten, der sie erlassen hat, aufzuheben und das Disziplinarverfahren einzustellen. Im Übrigen ist § 51 Absatz 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Dienstvorgesetzte, der die Disziplinarverfügung erlassen hat, über die Aufhebung oder Änderung einer unanfechtbaren Disziplinarverfügung zu entscheiden hat.
(1) Ergeht nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Disziplinarverfügung in einem Straf- oder Bußgeldverfahren, das wegen desselben Sachverhalts eingeleitet worden ist, unanfechtbar eine Entscheidung, nach der gemäß § 14 die Disziplinarmaßnahme nicht zulässig wäre, ist die Disziplinarverfügung auf Antrag des Beamten von dem Dienstvorgesetzten, der sie erlassen hat, aufzuheben und das Disziplinarverfahren einzustellen. Im Übrigen ist § 51 Absatz 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Dienstvorgesetzte, der die Disziplinarverfügung erlassen hat, über die Aufhebung oder Änderung einer unanfechtbaren Disziplinarverfügung zu entscheiden hat.
(2) Die Antragsfrist beträgt drei Monate. Sie beginnt mit dem Tag, an dem der Beamte von der in Absatz 1 bezeichneten Entscheidung Kenntnis erhalten hat.
(3) Wird eine unanfechtbare Disziplinarverfügung auf Antrag aufgehoben und das Disziplinarverfahren eingestellt, ist § 76 entsprechend anzuwenden.

Teil 3 - Behördliches Disziplinarverfahren | Kapitel 4 - Vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltungvon Bezügen

(1) Die für die Erhebung den Erlass der Disziplinarklage Disziplinarverfügung zuständige Behörde kann einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird oder wenn bei einem Beamten auf Probe oder einem Beamten auf Widerruf voraussichtlich eine Entlassung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 37 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes erfolgen wird. Sie kann den Beamten außerdem vorläufig des Dienstes entheben, wenn durch sein Verbleiben im Dienst der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht.
1.
im Disziplinarverfahren voraussichtlich die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts erfolgen wird,
2.
in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Strafverfahren voraussichtlich eine Strafe verhängt wird, die den Verlust der Rechte als Beamter oder Ruhestandsbeamter zur Folge hat,
3.
bei einem Beamten auf Probe oder einem Beamten auf Widerruf voraussichtlich eine Entlassung nach § 5 Absatz 3 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder § 37 Absatz 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes erfolgen wird oder
4.
durch sein Verbleiben im Dienst der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht.
Spricht die Behörde die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Entlassung aus oder wird der Beamte in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Strafverfahren erstinstanzlich zu einer Strafe verurteilt, die den Verlust der Rechte als Beamter zur Folge hat, so ist der Beamte vorläufig des Dienstes zu entheben, es sei denn, dass die vorläufige Dienstenthebung eine unbillige Härte für den Beamten zur Folge hätte.
(1) Die für die Erhebung den Erlass der Disziplinarklage Disziplinarverfügung zuständige Behörde kann einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird oder wenn bei einem Beamten auf Probe oder einem Beamten auf Widerruf voraussichtlich eine Entlassung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 37 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes erfolgen wird. Sie kann den Beamten außerdem vorläufig des Dienstes entheben, wenn durch sein Verbleiben im Dienst der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht.
1.
im Disziplinarverfahren voraussichtlich die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts erfolgen wird,
2.
in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Strafverfahren voraussichtlich eine Strafe verhängt wird, die den Verlust der Rechte als Beamter oder Ruhestandsbeamter zur Folge hat,
3.
bei einem Beamten auf Probe oder einem Beamten auf Widerruf voraussichtlich eine Entlassung nach § 5 Absatz 3 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder § 37 Absatz 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes erfolgen wird oder
4.
durch sein Verbleiben im Dienst der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht.
Spricht die Behörde die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Entlassung aus oder wird der Beamte in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Strafverfahren erstinstanzlich zu einer Strafe verurteilt, die den Verlust der Rechte als Beamter zur Folge hat, so ist der Beamte vorläufig des Dienstes zu entheben, es sei denn, dass die vorläufige Dienstenthebung eine unbillige Härte für den Beamten zur Folge hätte.
(2) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann gleichzeitig Gleichzeitig mit oder nach der einer vorläufigen Dienstenthebung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 kann die zuständige Behörde anordnen, dass dem Beamten bis zu 50 Prozent der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge des Beamten einbehalten werden, werden. Die Einbehaltung ist anzuordnen, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung die vorläufige Dienstenthebung nach Absatz 1 Satz 2 erfolgt. Die Einbehaltung nach Satz 2 soll in den ersten sechs Monaten mindestens 30, danach 50 Prozent der monatlichen Bezüge betragen und einen zuvor nach Satz 1 festgelegten Einbehalt nicht unterschreiten. Der sich aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird. Das Gleiche gilt, wenn der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung Beamte im Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf voraussichtlich nach § 850c Absatz 4 5 Abs. 3 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder der § 37 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes Zivilprozessordnung ergebende unpfändbare Teil der monatlichen Bezüge ist jeweils zu entlassen belassen. werden wird.
(2) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann gleichzeitig Gleichzeitig mit oder nach der einer vorläufigen Dienstenthebung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 kann die zuständige Behörde anordnen, dass dem Beamten bis zu 50 Prozent der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge des Beamten einbehalten werden, werden. Die Einbehaltung ist anzuordnen, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung die vorläufige Dienstenthebung nach Absatz 1 Satz 2 erfolgt. Die Einbehaltung nach Satz 2 soll in den ersten sechs Monaten mindestens 30, danach 50 Prozent der monatlichen Bezüge betragen und einen zuvor nach Satz 1 festgelegten Einbehalt nicht unterschreiten. Der sich aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird. Das Gleiche gilt, wenn der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung Beamte im Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf voraussichtlich nach § 850c Absatz 4 5 Abs. 3 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder der § 37 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes Zivilprozessordnung ergebende unpfändbare Teil der monatlichen Bezüge ist jeweils zu entlassen belassen. werden wird.
(3) Bei einem Ruhestandsbeamten können Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des eines Disziplinarverfahrens anordnen, dass dem Ruhestandsbeamten bis zu 30 Prozent des seines Ruhegehalts einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird.
1.
im Disziplinarverfahren voraussichtlich die Aberkennung des Ruhegehalts erfolgen wird oder
2.
in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Strafverfahren voraussichtlich eine Strafe verhängt wird, die den Verlust der Rechte als Ruhestandsbeamter zur Folge hat.
Die Einbehaltung ist anzuordnen, wenn die Behörde die Aberkennung des Ruhegehalts ausspricht oder der Ruhestandsbeamte in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Strafverfahren erstinstanzlich zu einer Strafe verurteilt wird, die den Verlust der Rechte als Ruhestandsbeamter zur Folge hat. Die Einbehaltung nach Satz 2 soll in den ersten sechs Monaten mindestens 20, danach 30 Prozent des monatlichen Ruhegehalts betragen und einen zuvor nach Satz 1 festgelegten Einbehalt nicht unterschreiten. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.
(3) Bei einem Ruhestandsbeamten können Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des eines Disziplinarverfahrens anordnen, dass dem Ruhestandsbeamten bis zu 30 Prozent des seines Ruhegehalts einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird.
1.
im Disziplinarverfahren voraussichtlich die Aberkennung des Ruhegehalts erfolgen wird oder
2.
in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Strafverfahren voraussichtlich eine Strafe verhängt wird, die den Verlust der Rechte als Ruhestandsbeamter zur Folge hat.
Die Einbehaltung ist anzuordnen, wenn die Behörde die Aberkennung des Ruhegehalts ausspricht oder der Ruhestandsbeamte in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Strafverfahren erstinstanzlich zu einer Strafe verurteilt wird, die den Verlust der Rechte als Ruhestandsbeamter zur Folge hat. Die Einbehaltung nach Satz 2 soll in den ersten sechs Monaten mindestens 20, danach 30 Prozent des monatlichen Ruhegehalts betragen und einen zuvor nach Satz 1 festgelegten Einbehalt nicht unterschreiten. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.
(4) Bei Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann die Aufnahme oder der Erweiterung einer Nebentätigkeit aus Anlass der vorläufige vorläufigen Dienstenthebung, die Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen sowie Bezügen ist § 99 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, Satz 3 und Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes nicht anzuwenden. Einkünfte aus Nebentätigkeit, die Einbehaltung von Ruhegehalt jederzeit ganz oder teilweise aufheben. zusammen mit den einbehaltenen Bezügen die zuletzt erhaltenen vollen Dienstbezüge übersteigen, sind auf die weiter gewährten Bezüge anzurechnen. Der Beamte ist zur Auskunft über die Einnahmen aus seiner Nebentätigkeit verpflichtet.
(4) Bei Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann die Aufnahme oder der Erweiterung einer Nebentätigkeit aus Anlass der vorläufige vorläufigen Dienstenthebung, die Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen sowie Bezügen ist § 99 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, Satz 3 und Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes nicht anzuwenden. Einkünfte aus Nebentätigkeit, die Einbehaltung von Ruhegehalt jederzeit ganz oder teilweise aufheben. zusammen mit den einbehaltenen Bezügen die zuletzt erhaltenen vollen Dienstbezüge übersteigen, sind auf die weiter gewährten Bezüge anzurechnen. Der Beamte ist zur Auskunft über die Einnahmen aus seiner Nebentätigkeit verpflichtet.
(5) Die für den Erlass der Disziplinarverfügung zuständige Behörde kann die vorläufige Dienstenthebung, die Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen sowie die Einbehaltung von Ruhegehalt jederzeit ganz oder teilweise aufheben.

Teil 3 - Behördliches Disziplinarverfahren | Kapitel 4 - Vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltungvon Bezügen

(1) Die vorläufige Dienstenthebung wird mit der Zustellung, die Einbehaltung von Bezügen mit dem auf die Zustellung folgenden Fälligkeitstag wirksam und vollziehbar. Sie erstrecken sich auf alle Ämter, die der Beamte inne hat.
(2) Für die Dauer der vorläufigen Dienstenthebung ruhen die im Zusammenhang mit dem Amt entstandenen Ansprüche auf Aufwandsentschädigung.
(3) Wird der Beamte vorläufig des Dienstes enthoben, während er schuldhaft dem Dienst fernbleibt, dauert der nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes begründete Verlust der Bezüge fort. Er endet mit dem Zeitpunkt, zu dem der Beamte seinen Dienst aufgenommen hätte, wenn er hieran nicht durch die vorläufige Dienstenthebung gehindert worden wäre. Der Zeitpunkt ist von der für die Erhebung den Erlass der Disziplinarklage Disziplinarverfügung zuständigen Behörde festzustellen und dem Beamten mitzuteilen.
(3) Wird der Beamte vorläufig des Dienstes enthoben, während er schuldhaft dem Dienst fernbleibt, dauert der nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes begründete Verlust der Bezüge fort. Er endet mit dem Zeitpunkt, zu dem der Beamte seinen Dienst aufgenommen hätte, wenn er hieran nicht durch die vorläufige Dienstenthebung gehindert worden wäre. Der Zeitpunkt ist von der für die Erhebung den Erlass der Disziplinarklage Disziplinarverfügung zuständigen Behörde festzustellen und dem Beamten mitzuteilen.
(4) Die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Bezügen enden mit dem rechtskräftigen unanfechtbaren Abschluss des Disziplinarverfahrens.
(4) Die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Bezügen enden mit dem rechtskräftigen unanfechtbaren Abschluss des Disziplinarverfahrens.

Teil 3 - Behördliches Disziplinarverfahren | Kapitel 4 - Vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltungvon Bezügen

(1) Die nach § 38 Abs. Absatz 2 und 3 einbehaltenen Bezüge verfallen, wenn
1.
im Disziplinarverfahren auf unanfechtbar die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis Beamtenverhältnis, die oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden oder eine Entlassung nach § 5 Abs. Absatz 3 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 34 Abs. Absatz 1 Satz 1 Nr. Nummer 1 oder § 37 Abs. Absatz 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes erfolgt ist,
2.
in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Strafverfahren rechtskräftig eine Strafe verhängt worden ist, die den Verlust der Rechte als Beamter oder Ruhestandsbeamter zur Folge hat,
3.
das Disziplinarverfahren auf Grund des § 32 Abs. Absatz 1 Nr. Nummer 3 eingestellt worden ist und ein neues Disziplinarverfahren, das innerhalb von drei Monaten nach der Einstellung wegen desselben Sachverhalts eingeleitet worden ist, zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder zur Aberkennung des Ruhegehalts geführt hat oder
4.
das Disziplinarverfahren aus den Gründen des § 32 Abs. Absatz 2 Nr. 2 oder 3 eingestellt worden ist und die für die Erhebung den Erlass der Disziplinarklage Disziplinarverfügung zuständige Behörde 34 Abs. 2) festgestellt hat, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts gerechtfertigt gewesen wäre.
(1) Die nach § 38 Abs. Absatz 2 und 3 einbehaltenen Bezüge verfallen, wenn
1.
im Disziplinarverfahren auf unanfechtbar die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis Beamtenverhältnis, die oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden oder eine Entlassung nach § 5 Abs. Absatz 3 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 34 Abs. Absatz 1 Satz 1 Nr. Nummer 1 oder § 37 Abs. Absatz 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes erfolgt ist,
2.
in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Strafverfahren rechtskräftig eine Strafe verhängt worden ist, die den Verlust der Rechte als Beamter oder Ruhestandsbeamter zur Folge hat,
3.
das Disziplinarverfahren auf Grund des § 32 Abs. Absatz 1 Nr. Nummer 3 eingestellt worden ist und ein neues Disziplinarverfahren, das innerhalb von drei Monaten nach der Einstellung wegen desselben Sachverhalts eingeleitet worden ist, zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder zur Aberkennung des Ruhegehalts geführt hat oder
4.
das Disziplinarverfahren aus den Gründen des § 32 Abs. Absatz 2 Nr. 2 oder 3 eingestellt worden ist und die für die Erhebung den Erlass der Disziplinarklage Disziplinarverfügung zuständige Behörde 34 Abs. 2) festgestellt hat, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts gerechtfertigt gewesen wäre.
(2) Verfallen die einbehaltenen Bezüge nach Wird das Disziplinarverfahren auf andere Weise als in den Fällen des Absatzes Absatz 1 unanfechtbar abgeschlossen, sind Nummer 1 und ist die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags nach § 38 Abs. 10 Absatz 3 Satz 4 Nummer 1 oder Nummer 2 ausgeschlossen, so hat der Beamte oder der Ruhestandsbeamte die seit der Zustellung der Disziplinarverfügung an ihn gezahlten Bezüge zu erstatten. Verfallen die einbehaltenen Bezüge nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 einbehaltenen Bezüge nachzuzahlen. Auf wurde in sämtlichen in dem Verfahren ergangenen Entscheidungen eine Strafe verhängt, die nachzuzahlenden Dienstbezüge können Einkünfte aus genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten 99 den Verlust der Rechte als Beamter oder Ruhestandsbeamter nach § 41 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes) Bundesbeamtengesetzes angerechnet werden, die oder nach § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe b des Beamtenversorgungsgesetzes zur Folge hat, so hat der Beamte oder der Ruhestandsbeamte die seit der Verkündung des erstinstanzlichen Urteils an ihn gezahlten Bezüge zu erstatten. Die Erstattungspflicht nach Satz 1 oder Satz 2 besteht nur, soweit die gezahlten Beträge den sich aus Anlass der vorläufigen Dienstenthebung ausgeübt hat, § 38 Absatz 2 Satz 4 ergebenden Betrag übersteigen. Sie entfällt, wenn eine Unterhaltsleistung nach § 80 gewährt wird. Disziplinarmaßnahme verhängt worden ist oder die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde feststellt, dass ein Dienstvergehen erwiesen ist. Der Beamte ist verpflichtet, über die Höhe solcher Einkünfte Auskunft zu geben.
(2) Verfallen die einbehaltenen Bezüge nach Wird das Disziplinarverfahren auf andere Weise als in den Fällen des Absatzes Absatz 1 unanfechtbar abgeschlossen, sind Nummer 1 und ist die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags nach § 38 Abs. 10 Absatz 3 Satz 4 Nummer 1 oder Nummer 2 ausgeschlossen, so hat der Beamte oder der Ruhestandsbeamte die seit der Zustellung der Disziplinarverfügung an ihn gezahlten Bezüge zu erstatten. Verfallen die einbehaltenen Bezüge nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 einbehaltenen Bezüge nachzuzahlen. Auf wurde in sämtlichen in dem Verfahren ergangenen Entscheidungen eine Strafe verhängt, die nachzuzahlenden Dienstbezüge können Einkünfte aus genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten 99 den Verlust der Rechte als Beamter oder Ruhestandsbeamter nach § 41 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes) Bundesbeamtengesetzes angerechnet werden, die oder nach § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe b des Beamtenversorgungsgesetzes zur Folge hat, so hat der Beamte oder der Ruhestandsbeamte die seit der Verkündung des erstinstanzlichen Urteils an ihn gezahlten Bezüge zu erstatten. Die Erstattungspflicht nach Satz 1 oder Satz 2 besteht nur, soweit die gezahlten Beträge den sich aus Anlass der vorläufigen Dienstenthebung ausgeübt hat, § 38 Absatz 2 Satz 4 ergebenden Betrag übersteigen. Sie entfällt, wenn eine Unterhaltsleistung nach § 80 gewährt wird. Disziplinarmaßnahme verhängt worden ist oder die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde feststellt, dass ein Dienstvergehen erwiesen ist. Der Beamte ist verpflichtet, über die Höhe solcher Einkünfte Auskunft zu geben.
(3) Wird das Disziplinarverfahren auf andere Weise als in den Fällen des Absatzes 1 unanfechtbar abgeschlossen, sind die nach § 38 Absatz 2 und 3 einbehaltenen Bezüge nachzuzahlen. Auf die nachzuzahlenden Dienstbezüge können Einkünfte aus genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten (§ 99 des Bundesbeamtengesetzes) angerechnet werden, die der Beamte aus Anlass der vorläufigen Dienstenthebung ausgeübt hat, wenn eine Disziplinarmaßnahme verhängt worden ist oder die für den Erlass der Disziplinarverfügung zuständige Behörde feststellt, dass ein Dienstvergehen erwiesen ist. Der Beamte ist verpflichtet, über die Höhe solcher Einkünfte Auskunft zu geben.

Teil 3 - Behördliches Disziplinarverfahren | Kapitel 5 - Widerspruchsverfahren

Der Widerspruchsbescheid ist der obersten Dienstbehörde unverzüglich zuzuleiten. Diese kann den Widerspruchsbescheid, durch den über eine Disziplinarverfügung entschieden worden ist, jederzeit aufheben. Sie kann in der Sache neu entscheiden entscheiden. oder Disziplinarklage erheben. Eine Verschärfung der Disziplinarmaßnahme nach Art oder Höhe oder die Erhebung der Disziplinarklage ist nur innerhalb von drei Monaten nach der Zustellung des Widerspruchsbescheids zulässig, es sei denn, es ergeht wegen desselben Sachverhalts ein rechtskräftiges Urteil auf Grund von tatsächlichen Feststellungen, die von denjenigen tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, abweichen.
Der Widerspruchsbescheid ist der obersten Dienstbehörde unverzüglich zuzuleiten. Diese kann den Widerspruchsbescheid, durch den über eine Disziplinarverfügung entschieden worden ist, jederzeit aufheben. Sie kann in der Sache neu entscheiden entscheiden. oder Disziplinarklage erheben. Eine Verschärfung der Disziplinarmaßnahme nach Art oder Höhe oder die Erhebung der Disziplinarklage ist nur innerhalb von drei Monaten nach der Zustellung des Widerspruchsbescheids zulässig, es sei denn, es ergeht wegen desselben Sachverhalts ein rechtskräftiges Urteil auf Grund von tatsächlichen Feststellungen, die von denjenigen tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, abweichen.

Teil 4 - Gerichtliches Disziplinarverfahren Verfahren | Kapitel 1 - Disziplinargerichtsbarkeit

Die Aufgaben der Disziplinargerichtsbarkeit nach diesem Gesetz nehmen die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit wahr. Hierzu werden bei den Verwaltungsgerichten Kammern und bei den Oberverwaltungsgerichten Senate für Disziplinarsachen gebildet. Die Landesgesetzgebung kann die Zuweisung der in Satz 1 genannten Aufgaben an ein Gericht für die Bezirke mehrerer Gerichte anordnen. Soweit nach Landesrecht für Verfahren nach dem Landesdisziplinargesetz ein Gericht für die Bezirke mehrerer Gerichte zuständig ist, ist dieses Gericht, wenn nichts anderes bestimmt wird, auch für die in Satz 1 genannten Aufgaben zuständig. § 50 Abs. 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.

Teil 4 - Gerichtliches Disziplinarverfahren Verfahren | Kapitel 1 - Disziplinargerichtsbarkeit

(1) Die Kammer für Disziplinarsachen entscheidet in der Besetzung von drei Richtern und zwei Beamtenbeisitzern als ehrenamtlichen Richtern, wenn nicht ein Einzelrichter entscheidet. An Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und an Gerichtsbescheiden wirken die Beamtenbeisitzer nicht mit. Einer der Beamtenbeisitzer soll dem Verwaltungszweig und der Laufbahngruppe des Beamten angehören, gegen den sich das Disziplinarverfahren richtet.
(2) Für die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter gilt § 6 der Verwaltungsgerichtsordnung. In dem Verfahren der Disziplinarklage Klage gegen eine Disziplinarverfügung, durch die eine Zurückstufung, eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder eine Aberkennung des Ruhegehalts ausgesprochen wurde, ist eine Übertragung auf den Einzelrichter ausgeschlossen.
(2) Für die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter gilt § 6 der Verwaltungsgerichtsordnung. In dem Verfahren der Disziplinarklage Klage gegen eine Disziplinarverfügung, durch die eine Zurückstufung, eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder eine Aberkennung des Ruhegehalts ausgesprochen wurde, ist eine Übertragung auf den Einzelrichter ausgeschlossen.
(3) Der Vorsitzende der Kammer für Disziplinarsachen entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,
1.
bei Zurücknahme der Klage, des Antrags oder eines Rechtsmittels,
2.
bei Erledigung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens in der Hauptsache und
3.
über die Kosten.
Ist ein Berichterstatter bestellt, entscheidet er anstelle des Vorsitzenden.
(4) Die Landesgesetzgebung kann die Besetzung der Kammer für Disziplinarsachen abweichend von den Absätzen 1 bis 3 regeln. Soweit nach Landesrecht für die Verfahren nach dem Landesdisziplinargesetz eine andere Besetzung der Kammer für Disziplinarsachen vorgesehen ist, gilt diese Besetzung, wenn nichts anderes bestimmt wird, auch für die gerichtlichen Verfahren nach diesem Gesetz. Soweit nach Landesrecht Regelungen zur Besetzung der Kammer für Disziplinarsachen im Verfahren der Disziplinarklage getroffen werden, gelten diese Regelungen auch für die in Absatz 2 Satz 2 genannten Verfahren.
(4) Die Landesgesetzgebung kann die Besetzung der Kammer für Disziplinarsachen abweichend von den Absätzen 1 bis 3 regeln. Soweit nach Landesrecht für die Verfahren nach dem Landesdisziplinargesetz eine andere Besetzung der Kammer für Disziplinarsachen vorgesehen ist, gilt diese Besetzung, wenn nichts anderes bestimmt wird, auch für die gerichtlichen Verfahren nach diesem Gesetz. Soweit nach Landesrecht Regelungen zur Besetzung der Kammer für Disziplinarsachen im Verfahren der Disziplinarklage getroffen werden, gelten diese Regelungen auch für die in Absatz 2 Satz 2 genannten Verfahren.

Teil 4 - Gerichtliches Disziplinarverfahren Verfahren | Kapitel 1 - Disziplinargerichtsbarkeit

(1) Die Beamtenbeisitzer müssen auf Lebenszeit ernannte Beamte im Bundesdienst sein und bei ihrer Auswahl oder Bestellung ihren dienstlichen Wohnsitz (§ 15 des Bundesbesoldungsgesetzes) im Bezirk des zuständigen Verwaltungsgerichts haben. Ist einem Verwaltungsgericht die Zuständigkeit für die Bezirke mehrerer Verwaltungsgerichte übertragen, müssen die Beamtenbeisitzer ihren dienstlichen Wohnsitz in einem dieser Bezirke haben.
(2) Die §§ 20 bis 29 und 34 der Verwaltungsgerichtsordnung sind vorbehaltlich des § 50 Abs. 3 auf die Beamtenbeisitzer nicht anzuwenden.
(3) Das Verfahren zur Auswahl oder Bestellung der Beamtenbeisitzer bestimmt sich nach Landesrecht.

Teil 4 - Gerichtliches Disziplinarverfahren Verfahren | Kapitel 1 - Disziplinargerichtsbarkeit

(1) Ein Richter oder Beamtenbeisitzer ist von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen, wenn er
1.
durch das Dienstvergehen verletzt ist,
2.
Ehegatte, Lebenspartner oder gesetzlicher Vertreter des Beamten oder des Verletzten ist oder war,
3.
mit dem Beamten oder dem Verletzten in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war,
4.
in dem Disziplinarverfahren gegen den Beamten tätig war oder als Zeuge gehört wurde oder als Sachverständiger ein Gutachten erstattet hat,
5.
in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Straf- oder Bußgeldverfahren gegen den Beamten beteiligt war,
6.
Dienstvorgesetzter des Beamten ist oder war oder bei einem Dienstvorgesetzten des Beamten mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten des Beamten befasst ist oder
7.
als Mitglied einer Personalvertretung in dem Disziplinarverfahren gegen den Beamten mitgewirkt hat.
(2) Ein Beamtenbeisitzer ist auch ausgeschlossen, wenn er der Dienststelle des Beamten angehört.

Teil 4 - Gerichtliches Disziplinarverfahren Verfahren | Kapitel 1 - Disziplinargerichtsbarkeit

Ein Beamtenbeisitzer, gegen den Disziplinarklage eine Disziplinarmaßnahme nach § 9 oder § 10 ausgesprochen oder gegen den wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat die öffentliche Klage erhoben oder der Erlass eines Strafbefehls beantragt oder dem die Führung seiner Dienstgeschäfte verboten worden ist, darf während dieser Verfahren oder für die Dauer des Verbots zur Ausübung seines Amts nicht herangezogen werden.
Ein Beamtenbeisitzer, gegen den Disziplinarklage eine Disziplinarmaßnahme nach § 9 oder § 10 ausgesprochen oder gegen den wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat die öffentliche Klage erhoben oder der Erlass eines Strafbefehls beantragt oder dem die Führung seiner Dienstgeschäfte verboten worden ist, darf während dieser Verfahren oder für die Dauer des Verbots zur Ausübung seines Amts nicht herangezogen werden.

Teil 4 - Gerichtliches Disziplinarverfahren Verfahren | Kapitel 1 - Disziplinargerichtsbarkeit

(1) Der Beamtenbeisitzer ist von seinem Amt zu entbinden, wenn
1.
er im Strafverfahren rechtskräftig zu einer Freiheits-strafe verurteilt worden ist,
2.
im Disziplinarverfahren gegen ihn unanfechtbar eine Disziplinarmaßnahme mit Ausnahme eines Verweises ausgesprochen worden ist,
3.
er in ein Amt außerhalb der Bezirke, für die das Gericht zuständig ist, versetzt wird,
4.
das Beamtenverhältnis endet oder
5.
die Voraussetzungen für das Amt des Beamtenbeisitzers nach § 47 Abs. 1 bei ihrer Auswahl oder Bestellung nicht vorlagen.
(2) In besonderen Härtefällen kann der Beamtenbeisitzer auch auf Antrag von der weiteren Ausübung des Amts entbunden werden.
(3) Für die Entscheidung gilt § 24 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

Teil 4 - Gerichtliches Disziplinarverfahren Verfahren | Kapitel 1 - Disziplinargerichtsbarkeit

(1) Für den Senat für Disziplinarsachen des Oberverwaltungsgerichts gelten § 46 Abs. 1 und 3 sowie die §§ 47 bis 50 entsprechend.
(2) Für das Bundesverwaltungsgericht gilt § 48 Abs. 1 entsprechend.

Teil 4 - Gerichtliches Disziplinarverfahren Verfahren | Kapitel 2 - Disziplinarverfahren Verfahren vor dem Verwaltungsgericht | Abschnitt 1 - Klageverfahren

Für die Form (1) Die Disziplinarklage ist schriftlich zu erheben. Die Klageschrift muss den persönlichen und beruflichen Werdegang Frist der Klagen gelten die §§ 74, 75 und 81 der Verwaltungsgerichtsordnung. Abweichend von § 75 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung kann die Klage nach Ablauf von sechs Wochen seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden. Der Lauf der Frist Beamten, den bisherigen Gang des Disziplinarverfahrens, die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die anderen Tatsachen und Beweismittel, die für die Entscheidung bedeutsam sind, geordnet darstellen. Liegen die Voraussetzungen des § 75 Satz 2 23 Abs. 1 vor, kann wegen der Verwaltungsgerichtsordnung ist gehemmt, solange das Disziplinarverfahren nach § 22 ausgesetzt ist. Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, auf die bindenden Feststellungen der ihnen zugrunde liegenden Urteile verwiesen werden.
Für die Form (1) Die Disziplinarklage ist schriftlich zu erheben. Die Klageschrift muss den persönlichen und beruflichen Werdegang Frist der Klagen gelten die §§ 74, 75 und 81 der Verwaltungsgerichtsordnung. Abweichend von § 75 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung kann die Klage nach Ablauf von sechs Wochen seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden. Der Lauf der Frist Beamten, den bisherigen Gang des Disziplinarverfahrens, die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die anderen Tatsachen und Beweismittel, die für die Entscheidung bedeutsam sind, geordnet darstellen. Liegen die Voraussetzungen des § 75 Satz 2 23 Abs. 1 vor, kann wegen der Verwaltungsgerichtsordnung ist gehemmt, solange das Disziplinarverfahren nach § 22 ausgesetzt ist. Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, auf die bindenden Feststellungen der ihnen zugrunde liegenden Urteile verwiesen werden.
(2) Für die Form und Frist der übrigen Klagen gelten die §§ 74, 75 und 81 der Verwaltungsgerichtsordnung. Der Lauf der Frist des § 75 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist gehemmt, solange das Disziplinarverfahren nach § 22 ausgesetzt ist.

Teil 4 - Gerichtliches Verfahren | Kapitel 2 - Verfahren vor dem Verwaltungsgericht | Abschnitt 1 - Klageverfahren

Anm. der Redaktion: Paragraph wurde neu eingefügt.

Teil 4 - Gerichtliches Disziplinarverfahren | Kapitel 2 - Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht | Abschnitt 1 - Klageverfahren

(1) Neue Handlungen, die nicht Gegenstand einer anhängigen Disziplinarklage sind, können nur durch Erhebung einer Nachtragsdisziplinarklage in das Disziplinarverfahren einbezogen werden.
(2) Hält der Dienstherr die Einbeziehung neuer Handlungen für angezeigt, teilt er dies dem Gericht unter Angabe der konkreten Anhaltspunkte mit, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. Das Gericht setzt das Disziplinarverfahren vorbehaltlich des Absatzes 3 aus und bestimmt eine Frist, bis zu der die Nachtragsdisziplinarklage erhoben werden kann. Die Frist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag des Dienstherrn verlängert werden, wenn dieser sie aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, voraussichtlich nicht einhalten kann. Die Fristsetzung und ihre Verlängerung erfolgen durch Beschluss. Der Beschluss ist unanfechtbar.
(3) Das Gericht kann von einer Aussetzung des Disziplinarverfahrens nach Absatz 2 absehen, wenn die neuen Handlungen für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen oder ihre Einbeziehung das Disziplinarverfahren erheblich verzögern würde; Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. Ungeachtet einer Fortsetzung des Disziplinarverfahrens nach Satz 1 kann wegen der neuen Handlungen bis zur Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung oder bis zur Zustellung eines Beschlusses nach § 59 Nachtragsdisziplinarklage erhoben werden. Die neuen Handlungen können auch Gegenstand eines neuen Disziplinarverfahrens sein.
(4) Wird innerhalb der nach Absatz 2 bestimmten Frist nicht Nachtragsdisziplinarklage erhoben, setzt das Gericht das Disziplinarverfahren ohne Einbeziehung der neuen Handlungen fort; Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

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Der Beamte ist durch den Vorsitzenden gleichzeitig mit der Zustellung der Disziplinarklage oder der Nachtragsdisziplinarklage auf die Fristen des § 55 Abs. 1 und des § 58 Abs. 2 sowie auf die Folgen der Fristversäumung hinzuweisen.

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(1) Bei einer Disziplinarklage hat der Beamte wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift innerhalb zweier Monate nach Zustellung der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage geltend zu machen.
(2) Wesentliche Mängel, die nicht oder nicht innerhalb der Frist des Absatzes 1 geltend gemacht werden, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn ihre Berücksichtigung nach seiner freien Überzeugung die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und der Beamte über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn der Beamte zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft macht.
(3) Das Gericht kann dem Dienstherrn zur Beseitigung eines wesentlichen Mangels, den der Beamte rechtzeitig geltend gemacht hat oder dessen Berücksichtigung es unabhängig davon für angezeigt hält, eine Frist setzen. § 53 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Wird der Mangel innerhalb der Frist nicht beseitigt, wird das Disziplinarverfahren durch Beschluss des Gerichts eingestellt.
(4) Die rechtskräftige Einstellung nach Absatz 3 steht einem rechtskräftigen Urteil gleich.

Teil 4 - Gerichtliches Disziplinarverfahren Verfahren | Kapitel 2 - Disziplinarverfahren Verfahren vor dem Verwaltungsgericht | Abschnitt 1 - Klageverfahren

Das Gericht kann das Disziplinarverfahren beschränken, indem es solche Handlungen ausscheidet, die für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht oder voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen. Die ausgeschiedenen Handlungen können nicht wieder in das Disziplinarverfahren einbezogen werden, es sei denn, die Voraussetzungen für die Beschränkung entfallen nachträglich. Werden die ausgeschiedenen Handlungen nicht wieder einbezogen, können sie nach dem unanfechtbaren Abschluss des Disziplinarverfahrens nicht Gegenstand eines neuen Disziplinarverfahrens sein.

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(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, sind im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Gericht bindend. Es hat jedoch die erneute Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, die offenkundig unrichtig sind.
(2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden.

Teil 4 - Gerichtliches Disziplinarverfahren Verfahren | Kapitel 2 - Disziplinarverfahren Verfahren vor dem Verwaltungsgericht | Abschnitt 1 - Klageverfahren

(1) Das Gericht erhebt die erforderlichen Beweise.
(2) Die Bestimmungen Bei einer Disziplinarklage sind Beweisanträge von dem Dienstherrn in der Strafprozessordnung Klageschrift und von dem Beamten innerhalb zweier Monate nach Zustellung der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage zu stellen. Ein verspäteter Antrag kann abgelehnt werden, wenn seine Berücksichtigung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und der Beamte über die Folgen Pflicht, als Zeuge auszusagen der oder als Sachverständiger ein Gutachten zu erstatten, über Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft gemacht werden. Ablehnung von Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeugen und Sachverständige gelten entsprechend.
(2) Die Bestimmungen Bei einer Disziplinarklage sind Beweisanträge von dem Dienstherrn in der Strafprozessordnung Klageschrift und von dem Beamten innerhalb zweier Monate nach Zustellung der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage zu stellen. Ein verspäteter Antrag kann abgelehnt werden, wenn seine Berücksichtigung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und der Beamte über die Folgen Pflicht, als Zeuge auszusagen der oder als Sachverständiger ein Gutachten zu erstatten, über Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft gemacht werden. Ablehnung von Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeugen und Sachverständige gelten entsprechend.
(3) Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über die Pflicht, als Zeuge auszusagen oder als Sachverständiger ein Gutachten zu erstatten, über die Ablehnung von Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeugen und Sachverständige gelten entsprechend.

Teil 4 - Gerichtliches Disziplinarverfahren Verfahren | Kapitel 2 - Disziplinarverfahren Verfahren vor dem Verwaltungsgericht | Abschnitt 1 - Klageverfahren

(1) Bei einer Disziplinarklage kann das Gericht, auch nach der Eröffnung der mündlichen Verhandlung, mit Zustimmung der Beteiligten durch Beschluss
1.
auf die erforderliche Disziplinarmaßnahme (§ 5) erkennen, wenn nur ein Verweis, eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Kürzung des Ruhegehalts verwirkt ist, oder
2.
die Disziplinarklage abweisen.
Zur Erklärung der Zustimmung kann den Beteiligten von dem Gericht, dem Vorsitzenden oder dem Berichterstatter eine Frist gesetzt werden, nach deren Ablauf die Zustimmung als erteilt gilt, wenn nicht ein Beteiligter widersprochen hat.
(2) Der rechtskräftige Beschluss nach Absatz 1 steht einem rechtskräftigen Urteil gleich.

Teil 4 - Gerichtliches Disziplinarverfahren Verfahren | Kapitel 2 - Disziplinarverfahren Verfahren vor dem Verwaltungsgericht | Abschnitt 1 - Klageverfahren

(1) Das Gericht entscheidet über die Klage, wenn das Disziplinarverfahren Verfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil. § 106 der Verwaltungsgerichtsordnung wird nicht angewandt.
(1) Das Gericht entscheidet über die Klage, wenn das Disziplinarverfahren Verfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil. § 106 der Verwaltungsgerichtsordnung wird nicht angewandt.
(2) Soweit Bei einer Disziplinarklage dürfen nur die Handlungen zum Gegenstand Disziplinarverfügung rechtswidrig und der Urteilsfindung gemacht werden, Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht die dem Beamten Disziplinarverfügung und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist in ein Dienstvergehen erwiesen, kann das Gericht die Disziplinarverfügung unter Anwendung der Klage Vorschriften über die Bemessung der Disziplinarmaßnahmen auch aufrechterhalten oder zu Gunsten des Klägers ändern, wenn mit der Nachtragsdisziplinarklage als Dienstvergehen zur Last gelegt werden. Das Gericht kann in dem Urteil gerichtlichen Entscheidung die Rechtsverletzung beseitigt wird. Im Übrigen bleibt § 113 der Verwaltungsgerichtsordnung unberührt.
1.
auf die erforderliche Disziplinarmaßnahme (§ 5) erkennen oder
2.
die Disziplinarklage abweisen.
(2) Soweit Bei einer Disziplinarklage dürfen nur die Handlungen zum Gegenstand Disziplinarverfügung rechtswidrig und der Urteilsfindung gemacht werden, Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht die dem Beamten Disziplinarverfügung und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist in ein Dienstvergehen erwiesen, kann das Gericht die Disziplinarverfügung unter Anwendung der Klage Vorschriften über die Bemessung der Disziplinarmaßnahmen auch aufrechterhalten oder zu Gunsten des Klägers ändern, wenn mit der Nachtragsdisziplinarklage als Dienstvergehen zur Last gelegt werden. Das Gericht kann in dem Urteil gerichtlichen Entscheidung die Rechtsverletzung beseitigt wird. Im Übrigen bleibt § 113 der Verwaltungsgerichtsordnung unberührt.
1.
auf die erforderliche Disziplinarmaßnahme (§ 5) erkennen oder
2.
die Disziplinarklage abweisen.
(3) Bei der Klage gegen eine Disziplinarverfügung prüft das Gericht neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung.

Teil 4 - Gerichtliches Disziplinarverfahren Verfahren | Kapitel 2 - Disziplinarverfahren Verfahren vor dem Verwaltungsgericht | Abschnitt 1 - Klageverfahren

(1) Soweit Hat das Gericht unanfechtbar über die Klage gegen eine Disziplinarverfügung entschieden, ist hinsichtlich der dieser Entscheidung Dienstherr die Disziplinarklage zurückgenommen hat, können die ihr zugrunde liegenden Handlungen nicht mehr Gegenstand eines eine Disziplinarverfahrens erneute Ausübung der Disziplinarbefugnisse nur wegen solcher erheblicher Tatsachen und Beweismittel zulässig, die keinen Eingang in das gerichtliche Verfahren gefunden haben. Eine Verschärfung der Disziplinarmaßnahme nach Art oder Höhe ist nur innerhalb von drei Monaten nach der Zustellung des Urteils zulässig, es sein. sei denn, es ergeht wegen desselben Sachverhalts ein rechtskräftiges Urteil auf Grund von tatsächlichen Feststellungen, die von denjenigen tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, abweichen.
(1) Soweit Hat das Gericht unanfechtbar über die Klage gegen eine Disziplinarverfügung entschieden, ist hinsichtlich der dieser Entscheidung Dienstherr die Disziplinarklage zurückgenommen hat, können die ihr zugrunde liegenden Handlungen nicht mehr Gegenstand eines eine Disziplinarverfahrens erneute Ausübung der Disziplinarbefugnisse nur wegen solcher erheblicher Tatsachen und Beweismittel zulässig, die keinen Eingang in das gerichtliche Verfahren gefunden haben. Eine Verschärfung der Disziplinarmaßnahme nach Art oder Höhe ist nur innerhalb von drei Monaten nach der Zustellung des Urteils zulässig, es sein. sei denn, es ergeht wegen desselben Sachverhalts ein rechtskräftiges Urteil auf Grund von tatsächlichen Feststellungen, die von denjenigen tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, abweichen.
(2) Hat das Gericht unanfechtbar über die Klage gegen eine Disziplinarverfügung entschieden, ist hinsichtlich der dieser Entscheidung zugrunde liegenden Handlungen eine erneute Ausübung der Disziplinarbefugnisse nur wegen solcher erheblicher Tatsachen und Beweismittel zulässig, die keinen Eingang in das gerichtliche Disziplinarverfahren gefunden haben. Eine Verschärfung der Disziplinarmaßnahme nach Art oder Höhe oder die Erhebung der Disziplinarklage ist nur innerhalb von drei Monaten nach der Zustellung des Urteils zulässig, es sei denn, es ergeht wegen desselben Sachverhalts ein rechtskräftiges Urteil auf Grund von tatsächlichen Feststellungen, die von denjenigen tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, abweichen.

Teil 4 - Gerichtliches Disziplinarverfahren Verfahren | Kapitel 2 - Disziplinarverfahren Verfahren vor dem Verwaltungsgericht | Abschnitt 2 - Besondere Verfahren

(1) Ist ein behördliches Disziplinarverfahren nicht innerhalb von sechs Monaten seit der Einleitung durch Einstellung, Einstellung oder durch Erlass einer Disziplinarverfügung oder durch Erhebung der Disziplinarklage abgeschlossen worden, kann der Beamte bei dem Gericht die gerichtliche Bestimmung einer Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens beantragen. Die Frist des Satzes 1 ist gehemmt, solange das Disziplinarverfahren nach § 22 ausgesetzt ist.
(1) Ist ein behördliches Disziplinarverfahren nicht innerhalb von sechs Monaten seit der Einleitung durch Einstellung, Einstellung oder durch Erlass einer Disziplinarverfügung oder durch Erhebung der Disziplinarklage abgeschlossen worden, kann der Beamte bei dem Gericht die gerichtliche Bestimmung einer Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens beantragen. Die Frist des Satzes 1 ist gehemmt, solange das Disziplinarverfahren nach § 22 ausgesetzt ist.
(2) Liegt ein zureichender Grund für den fehlenden Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens innerhalb von sechs Monaten nicht vor, bestimmt das Gericht eine Frist, in der es abzuschließen ist. Anderenfalls lehnt es den Antrag ab. § 53 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Die Frist kann auf Antrag des Dienstherrn verlängert werden, wenn dieser die Frist aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, voraussichtlich nicht einhalten kann. Der Antrag ist vor Ablauf der Frist zu stellen. Die Fristsetzung und ihre Verlängerung erfolgen durch Beschluss. Der Beschluss ist unanfechtbar.
(2) Liegt ein zureichender Grund für den fehlenden Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens innerhalb von sechs Monaten nicht vor, bestimmt das Gericht eine Frist, in der es abzuschließen ist. Anderenfalls lehnt es den Antrag ab. § 53 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Die Frist kann auf Antrag des Dienstherrn verlängert werden, wenn dieser die Frist aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, voraussichtlich nicht einhalten kann. Der Antrag ist vor Ablauf der Frist zu stellen. Die Fristsetzung und ihre Verlängerung erfolgen durch Beschluss. Der Beschluss ist unanfechtbar.
(3) Wird das behördliche Disziplinarverfahren innerhalb der nach Absatz 2 bestimmten Frist nicht abgeschlossen, ist es durch Beschluss des Gerichts einzustellen.
(4) Der rechtskräftige Beschluss nach Absatz 3 steht einem rechtskräftigen Urteil gleich.

Teil 4 - Gerichtliches Disziplinarverfahren Verfahren | Kapitel 2 - Disziplinarverfahren Verfahren vor dem Verwaltungsgericht | Abschnitt 2 - Besondere Verfahren

(1) Der Beamte kann die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen beim Gericht beantragen; Gleiches gilt für den Ruhestandsbeamten bezüglich der Einbehaltung von Ruhegehalt. Der Antrag ist bei dem Oberverwaltungsgericht zu stellen, wenn bei ihm in derselben Sache ein Disziplinarverfahren anhängig ist.
(2) Die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Bezügen sind auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen.
(3) Für die Änderung oder Aufhebung von Beschlüssen über Anträge nach Absatz 1 gilt § 80 Abs. 7 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

Teil 4 - Gerichtliches Disziplinarverfahren Verfahren | Kapitel 3 - Disziplinarverfahren Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht | Abschnitt 1 - Berufung

(1) Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts über eine Disziplinarklage steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von an das Oberverwaltungsgericht zu. Die Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. Die §§ 124 innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen und 124a zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Verwaltungsgerichtsordnung sind anzuwenden. Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Berufung unzulässig.
(1) Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts über eine Disziplinarklage steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von an das Oberverwaltungsgericht zu. Die Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. Die §§ 124 innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen und 124a zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Verwaltungsgerichtsordnung sind anzuwenden. Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Berufung unzulässig.
(2) Im Übrigen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts nur zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. Die §§ 124 und 124a der Verwaltungsgerichtsordnung sind anzuwenden.

Teil 4 - Gerichtliches Disziplinarverfahren Verfahren | Kapitel 3 - Disziplinarverfahren Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht | Abschnitt 1 - Berufung

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Bestimmungen über das Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Die §§ 53 und 54 werden nicht angewandt.
(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Bestimmungen über das Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Die §§ 53 und 54 werden nicht angewandt.
(2) Die durch das Verwaltungsgericht erhobenen Beweise können der Entscheidung ohne erneute Beweisaufnahme zugrunde gelegt werden. Wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens, die nach § 55 Abs. 2 unberücksichtigt bleiben durften, bleiben auch im Berufungsverfahren unberücksichtigt.
(2) Die durch das Verwaltungsgericht erhobenen Beweise können der Entscheidung ohne erneute Beweisaufnahme zugrunde gelegt werden. Wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens, die nach § 55 Abs. 2 unberücksichtigt bleiben durften, bleiben auch im Berufungsverfahren unberücksichtigt.
(3) Ein Beweisantrag, der vor dem Verwaltungsgericht nicht innerhalb der Frist des § 58 Abs. 2 gestellt worden ist, kann abgelehnt werden, wenn seine Berücksichtigung nach der freien Überzeugung des Oberverwaltungsgerichts die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und der Beamte im ersten Rechtszug über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft gemacht werden. Beweisanträge, die das Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt hat, bleiben auch im Berufungsverfahren ausgeschlossen.
(4) Die durch das Verwaltungsgericht erhobenen Beweise können der Entscheidung ohne erneute Beweisaufnahme zugrunde gelegt werden.

Teil 4 - Gerichtliches Disziplinarverfahren Verfahren | Kapitel 3 - Disziplinarverfahren Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht | Abschnitt 1 - Berufung

Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Berufung, wenn das Disziplinarverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil. § 106 der Verwaltungsgerichtsordnung wird nicht angewandt.

Teil 4 - Gerichtliches Disziplinarverfahren Verfahren | Kapitel 3 - Disziplinarverfahren Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht | Abschnitt 2 - Beschwerde

(1) Für die Statthaftigkeit, Form und Frist der Beschwerde gelten die §§ 146 und 147 der Verwaltungsgerichtsordnung.
(2) Für das Beschwerdeverfahren Gegen gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts, Verwaltungsgerichts durch die über eine Aussetzung nach § 59 63 gilt § 146 Abs. 4 1 über eine Disziplinarklage entschieden wird, kann die Beschwerde nur auf das Fehlen der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Zustimmung der Beteiligten gestützt werden.
(2) Für das Beschwerdeverfahren Gegen gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts, Verwaltungsgerichts durch die über eine Aussetzung nach § 59 63 gilt § 146 Abs. 4 1 über eine Disziplinarklage entschieden wird, kann die Beschwerde nur auf das Fehlen der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Zustimmung der Beteiligten gestützt werden.
(3) Für das Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts über eine Aussetzung nach § 63 gilt § 146 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

Teil 4 - Gerichtliches Disziplinarverfahren Verfahren | Kapitel 3 - Disziplinarverfahren Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht | Abschnitt 2 - Beschwerde

Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss.

Teil 4 - Gerichtliches Disziplinarverfahren Verfahren | Kapitel 4 - Disziplinarverfahren Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Für die Zulassung der Revision, für die Form und Frist der Einlegung der Revision und der Einlegung der Beschwerde gegen ihre Nichtzulassung sowie für die Revisionsgründe gelten die §§ 132, 133, 137 bis 139 der Verwaltungsgerichtsordnung.

Teil 4 - Gerichtliches Disziplinarverfahren Verfahren | Kapitel 4 - Disziplinarverfahren Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

(1) Für das Revisionsverfahren gelten die Bestimmungen über das Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht entsprechend.
(2) Für die Entscheidung über die Revision gelten die §§ 143 und 144 der Verwaltungsgerichtsordnung.

Teil 4 - Gerichtliches Disziplinarverfahren Verfahren | Kapitel 5 - Wiederaufnahme des gerichtlichen Disziplinarverfahrens Verfahrens

(1) Die Wiederaufnahme des durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Disziplinarverfahrens ist zulässig, wenn
1.
in dem Urteil eine Disziplinarmaßnahme ausgesprochen worden ist, die nach Art oder Höhe im Gesetz nicht vorgesehen ist,
2.
Tatsachen oder Beweismittel beigebracht werden, die erheblich und neu sind,
3.
das Urteil auf dem Inhalt einer unechten oder verfälschten Urkunde oder auf einem vorsätzlich oder fahrlässig falsch abgegebenen Zeugnis oder Gutachten beruht,
4.
ein Urteil, auf dessen tatsächlichen Feststellungen das Urteil im Disziplinarverfahren beruht, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben worden ist,
5.
an dem Urteil ein Richter oder Beamtenbeisitzer mitgewirkt hat, der sich in dieser Sache der strafbaren Verletzung einer Amtspflicht schuldig gemacht hat,
6.
an dem Urteil ein Richter oder Beamtenbeisitzer mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, es sei denn, dass die Gründe für den gesetzlichen Ausschluss bereits erfolglos geltend gemacht worden waren, oder
7.
der Beamte nachträglich glaubhaft ein Dienstvergehen eingesteht, das in dem Disziplinarverfahren nicht hat festgestellt werden können, können. oder
8.
im Verfahren der Disziplinarklage nach dessen rechtskräftigem Abschluss in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Straf- oder Bußgeldverfahren unanfechtbar eine Entscheidung ergeht, nach der gemäß § 14 die Disziplinarmaßnahme nicht zulässig wäre.
(1) Die Wiederaufnahme des durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Disziplinarverfahrens ist zulässig, wenn
1.
in dem Urteil eine Disziplinarmaßnahme ausgesprochen worden ist, die nach Art oder Höhe im Gesetz nicht vorgesehen ist,
2.
Tatsachen oder Beweismittel beigebracht werden, die erheblich und neu sind,
3.
das Urteil auf dem Inhalt einer unechten oder verfälschten Urkunde oder auf einem vorsätzlich oder fahrlässig falsch abgegebenen Zeugnis oder Gutachten beruht,
4.
ein Urteil, auf dessen tatsächlichen Feststellungen das Urteil im Disziplinarverfahren beruht, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben worden ist,
5.
an dem Urteil ein Richter oder Beamtenbeisitzer mitgewirkt hat, der sich in dieser Sache der strafbaren Verletzung einer Amtspflicht schuldig gemacht hat,
6.
an dem Urteil ein Richter oder Beamtenbeisitzer mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, es sei denn, dass die Gründe für den gesetzlichen Ausschluss bereits erfolglos geltend gemacht worden waren, oder
7.
der Beamte nachträglich glaubhaft ein Dienstvergehen eingesteht, das in dem Disziplinarverfahren nicht hat festgestellt werden können, können. oder
8.
im Verfahren der Disziplinarklage nach dessen rechtskräftigem Abschluss in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Straf- oder Bußgeldverfahren unanfechtbar eine Entscheidung ergeht, nach der gemäß § 14 die Disziplinarmaßnahme nicht zulässig wäre.
(2) Erheblich im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 sind Tatsachen und Beweismittel, wenn sie allein oder in Verbindung mit den früher getroffenen Feststellungen geeignet sind, eine andere Entscheidung zu begründen, die Ziel der Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens sein kann. Neu im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 sind Tatsachen und Beweismittel, die dem Gericht bei seiner Entscheidung nicht bekannt gewesen sind. Ergeht nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils im Disziplinarverfahren in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Straf- oder Bußgeldverfahren ein rechtskräftiges Urteil auf Grund von tatsächlichen Feststellungen, die von denjenigen tatsächlichen Feststellungen des Urteils im Disziplinarverfahren abweichen, auf denen es beruht, gelten die abweichenden Feststellungen des Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren als neue Tatsachen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 5 ist die Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens nur zulässig, wenn wegen der behaupteten Handlung eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung erfolgt ist oder wenn ein strafgerichtliches Verfahren aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweisen nicht eingeleitet oder nicht durchgeführt werden kann.

Teil 4 - Gerichtliches Disziplinarverfahren Verfahren | Kapitel 5 - Wiederaufnahme des gerichtlichen Disziplinarverfahrens Verfahrens

(1) Die Wiederaufnahme des durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Disziplinarverfahrens ist unzulässig, wenn nach dem Eintritt der Rechtskraft
1.
ein Urteil im Straf- oder Bußgeldverfahren ergangen ist, das sich auf denselben Sachverhalt gründet und diesen ebenso würdigt, solange dieses Urteil nicht rechtskräftig aufgehoben worden ist, oder
2.
ein Urteil im Strafverfahren ergangen ist, durch das der Verurteilte sein Amt oder seinen Anspruch auf Ruhegehalt verloren hat oder ihn verloren hätte, wenn er noch im Dienst gewesen wäre oder Ruhegehalt bezogen hätte.
(2) Die Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens zuungunsten des Beamten ist außerdem unzulässig, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils drei Jahre vergangen sind.

Teil 4 - Gerichtliches Disziplinarverfahren Verfahren | Kapitel 5 - Wiederaufnahme des gerichtlichen Disziplinarverfahrens Verfahrens

(1) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens muss bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, binnen drei Monaten schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingereicht werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Antragsberechtigte von dem Grund für die Wiederaufnahme Kenntnis erhalten hat. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen und anzugeben, inwieweit es angefochten wird und welche Änderungen beantragt werden; die Anträge sind unter Bezeichnung der Beweismittel zu begründen.
(2) Für das weitere Verfahren gelten die Bestimmungen über das gerichtliche Disziplinarverfahren Verfahren entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.
(2) Für das weitere Verfahren gelten die Bestimmungen über das gerichtliche Disziplinarverfahren Verfahren entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

Teil 4 - Gerichtliches Disziplinarverfahren Verfahren | Kapitel 5 - Wiederaufnahme des gerichtlichen Disziplinarverfahrens Verfahrens

(1) Das Gericht kann den Antrag, auch nach der Eröffnung der mündlichen Verhandlung, durch Beschluss verwerfen, wenn es die gesetzlichen Voraussetzungen für seine Zulassung nicht für gegeben oder ihn für offensichtlich unbegründet hält.
(2) Das Gericht kann vor der Eröffnung der mündlichen Verhandlung mit Zustimmung der zuständigen Behörde durch Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Disziplinarklage abweisen oder die Disziplinarverfügung aufheben. Der Beschluss ist unanfechtbar.
(2) Das Gericht kann vor der Eröffnung der mündlichen Verhandlung mit Zustimmung der zuständigen Behörde durch Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Disziplinarklage abweisen oder die Disziplinarverfügung aufheben. Der Beschluss ist unanfechtbar.
(3) Der rechtskräftige Beschluss nach Absatz 1 sowie der Beschluss nach Absatz 2 stehen einem rechtskräftigen Urteil gleich.

Teil 4 - Gerichtliches Disziplinarverfahren Verfahren | Kapitel 5 - Wiederaufnahme des gerichtlichen Disziplinarverfahrens Verfahrens

(1) Das Gericht entscheidet, wenn das Wiederaufnahmeverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil.
(2) Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts kann das in dem jeweiligen Verfahren statthafte Rechtsmittel eingelegt werden.

Teil 4 - Gerichtliches Disziplinarverfahren Verfahren | Kapitel 5 - Wiederaufnahme des gerichtlichen Disziplinarverfahrens Verfahrens

(1) Wird in einem Wiederaufnahmeverfahren das angefochtene Urteil zugunsten des Beamten aufgehoben, erhält dieser von dem Eintritt der Rechtskraft des aufgehobenen Urteils an die Rechtsstellung, die er erhalten hätte, wenn das aufgehobene Urteil der Entscheidung entsprochen hätte, die im Wiederaufnahmeverfahren ergangen ist. Wurde in dem aufgehobenen Urteil auf die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf die Aberkennung des Ruhegehalts erkannt, bestätigt, gilt § 42 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend.
(1) Wird in einem Wiederaufnahmeverfahren das angefochtene Urteil zugunsten des Beamten aufgehoben, erhält dieser von dem Eintritt der Rechtskraft des aufgehobenen Urteils an die Rechtsstellung, die er erhalten hätte, wenn das aufgehobene Urteil der Entscheidung entsprochen hätte, die im Wiederaufnahmeverfahren ergangen ist. Wurde in dem aufgehobenen Urteil auf die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf die Aberkennung des Ruhegehalts erkannt, bestätigt, gilt § 42 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend.
(2) Der Beamte und die Personen, denen er kraft Gesetzes unterhaltspflichtig ist, können im Falle des Absatzes 1 neben den hiernach nachträglich zu gewährenden Bezügen in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen vom 8. März 1971 (BGBl. I S. 157) in der jeweils geltenden Fassung Ersatz des sonstigen Schadens vom Dienstherrn verlangen. Der Anspruch ist innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Abschluss des Wiederaufnahmeverfahrens bei der für die Erhebung den Erlass der Disziplinarklage Disziplinarverfügung zuständigen Behörde geltend zu machen.
(2) Der Beamte und die Personen, denen er kraft Gesetzes unterhaltspflichtig ist, können im Falle des Absatzes 1 neben den hiernach nachträglich zu gewährenden Bezügen in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen vom 8. März 1971 (BGBl. I S. 157) in der jeweils geltenden Fassung Ersatz des sonstigen Schadens vom Dienstherrn verlangen. Der Anspruch ist innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Abschluss des Wiederaufnahmeverfahrens bei der für die Erhebung den Erlass der Disziplinarklage Disziplinarverfügung zuständigen Behörde geltend zu machen.

Teil 4 - Gerichtliches Disziplinarverfahren Verfahren | Kapitel 6 - Kosten

(1) Für die Kostentragungspflicht der Beteiligten und die Erstattungsfähigkeit von Kosten gelten die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, sofern sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.
(2) Wird eine Disziplinarverfügung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens aufgehoben, können die Kosten ganz oder teilweise dem Beamten auferlegt werden.
(3) In Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Fristsetzung (§ 62) hat das Gericht zugleich mit der Entscheidung über den Fristsetzungsantrag über die Kosten des Verfahrens zu befinden.
(4) Kosten im Sinne dieser Vorschrift sind auch die Kosten des behördlichen Disziplinarverfahrens.

Teil 4 - Gerichtliches Disziplinarverfahren Verfahren | Kapitel 6 - Kosten

In gerichtlichen Disziplinarverfahren werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu diesem Gesetz erhoben. Im Übrigen sind die für Kosten in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit geltenden Vorschriften des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.

Teil 5 - Unterhaltsbeitrag bei Entfernung aus demBeamtenverhältnis oder bei Aberkennung des Ruhegehalts

(1) Die Zahlung des Unterhaltsbeitrags nach § 10 Abs. 3 oder § 12 Abs. 2 beginnt, soweit in der Entscheidung nichts anderes bestimmt ist, zum Zeitpunkt des Verlusts der Dienstbezüge oder des Ruhegehalts.
(2) Die Zahlung des Unterhaltsbeitrags nach § 12 Abs. 2 steht unter dem Vorbehalt der Rückforderung, wenn für denselben Zeitraum eine Rente auf Grund der Nachversicherung gewährt wird. Zur Sicherung des Rückforderungsanspruchs hat der Ruhestandsbeamte eine entsprechende Abtretungserklärung abzugeben.
(3) Das Gericht Die für die Gewährung des Unterhaltsbeitrags zuständige Behörde kann in der Entscheidung bestimmen, dass der Unterhaltsbeitrag ganz oder teilweise an Personen gezahlt wird, zu deren Unterhalt der Beamte oder Ruhestandsbeamte verpflichtet ist; nach Rechtskraft Unanfechtbarkeit der Entscheidung kann dies die oberste Dienstbehörde bestimmen.
(3) Das Gericht Die für die Gewährung des Unterhaltsbeitrags zuständige Behörde kann in der Entscheidung bestimmen, dass der Unterhaltsbeitrag ganz oder teilweise an Personen gezahlt wird, zu deren Unterhalt der Beamte oder Ruhestandsbeamte verpflichtet ist; nach Rechtskraft Unanfechtbarkeit der Entscheidung kann dies die oberste Dienstbehörde bestimmen.
(4) Auf den Unterhaltsbeitrag werden Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 18a Abs. 2 sowie Abs. 3 Satz 1 und 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch angerechnet. Der frühere Beamte oder frühere Ruhestandsbeamte ist verpflichtet, der obersten Dienstbehörde alle Änderungen in seinen Verhältnissen, die für die Zahlung des Unterhaltsbeitrags bedeutsam sein können, unverzüglich anzuzeigen. Kommt er dieser Pflicht schuldhaft nicht nach, kann ihm der Unterhaltsbeitrag ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit entzogen werden. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde.
(5) Der Anspruch auf den Unterhaltsbeitrag erlischt, wenn der Betroffene wieder in ein öffentlich-rechtliches Amts- oder Dienstverhältnis berufen wird.

Teil 5 - Unterhaltsbeitrag bei Entfernung aus demBeamtenverhältnis oder bei Aberkennung des Ruhegehalts

(1) Im Falle der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder der Aberkennung des Ruhegehalts kann die zuletzt zuständige oberste Dienstbehörde dem ehemaligen Beamten oder ehemaligen Ruhestandsbeamten, der gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken verstoßen hat, die Gewährung einer monatlichen Unterhaltsleistung zusagen, wenn er sein Wissen über Tatsachen offenbart hat, deren Kenntnis dazu beigetragen hat, Straftaten, insbesondere nach den §§ 331 bis 335 des Strafgesetzbuches, zu verhindern oder über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufzuklären. Die Nachversicherung ist durchzuführen.
(2) Die Unterhaltsleistung ist als Prozentsatz der Anwartschaft auf eine Altersrente, die sich aus der Nachversicherung ergibt, oder einer entsprechenden Leistung aus der berufsständischen Alterssicherung mit folgenden Maßgaben festzusetzen:
1.
Die Unterhaltsleistung darf die Höhe der Rentenanwartschaft aus der Nachversicherung nicht erreichen;
2.
Unterhaltsleistung und Rentenanwartschaft aus der Nachversicherung dürfen zusammen den Betrag nicht übersteigen, der sich als Ruhegehalt nach § 14 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes ergäbe.
Die Höchstgrenzen nach Satz 1 gelten auch für die Zeit des Bezugs der Unterhaltsleistung; an die Stelle der Rentenanwartschaft aus der Nachversicherung tritt die anteilige Rente.
(3) Die Zahlung der Unterhaltsleistung an den früheren Beamten kann erst erfolgen, wenn dieser die Regelaltersgrenze erreicht das 65. Lebensjahr vollendet hat oder eine Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder eine entsprechende Leistung aus der berufsständischen Versorgung erhält.
(3) Die Zahlung der Unterhaltsleistung an den früheren Beamten kann erst erfolgen, wenn dieser die Regelaltersgrenze erreicht das 65. Lebensjahr vollendet hat oder eine Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder eine entsprechende Leistung aus der berufsständischen Versorgung erhält.
(4) Der Anspruch auf die Unterhaltsleistung erlischt bei erneutem Eintritt in den öffentlichen Dienst sowie in den Fällen, die bei einem Ruhestandsbeamten das Erlöschen der Versorgungsbezüge nach § 59 des Beamtenversorgungsgesetzes zur Folge hätten. Der hinterbliebene Ehegatte oder Lebenspartner erhält 55 Prozent der Unterhaltsleistung, wenn zum Zeitpunkt der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder der Aberkennung des Ruhegehalts die Ehe oder Lebenspartnerschaft bereits bestanden hatte.

Teil 6 - Besondere Bestimmungen für einzelneBeamtengruppen und für Ruhestandsbeamte

Das Bundesministerium des Innern, Innern und für Bau und Heimat bestimmt durch Rechtsverordnung, welche Vorgesetzten der Polizeivollzugsbeamten des Bundes als Dienstvorgesetzte im Sinne des § 33 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 17 Absatz 1 und des § 34 Absatz 1 und 2 Nummer 2 und Abs. Absatz 5 gelten.
Das Bundesministerium des Innern, Innern und für Bau und Heimat bestimmt durch Rechtsverordnung, welche Vorgesetzten der Polizeivollzugsbeamten des Bundes als Dienstvorgesetzte im Sinne des § 33 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 17 Absatz 1 und des § 34 Absatz 1 und 2 Nummer 2 und Abs. Absatz 5 gelten.

Teil 6 - Besondere Bestimmungen für einzelneBeamtengruppen und für Ruhestandsbeamte

(1) Das für die Aufsicht zuständige Bundesministerium gilt im Sinne dieses Gesetzes als oberste Dienstbehörde der Beamten der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Es kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, Innern und für Bau und Heimat seine Befugnisse auf nachgeordnete Behörden übertragen und bestimmen, wer als nachgeordnete Behörde, Dienstvorgesetzter und höherer Dienstvorgesetzter im Sinne dieses Gesetzes anzusehen ist. Es kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, Innern und für Bau und Heimat darüber hinaus die Zuständigkeit für Verweise, Geldbußen und Kürzungen der Dienstbezüge abweichend von § 33 34 regeln.
(1) Das für die Aufsicht zuständige Bundesministerium gilt im Sinne dieses Gesetzes als oberste Dienstbehörde der Beamten der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Es kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, Innern und für Bau und Heimat seine Befugnisse auf nachgeordnete Behörden übertragen und bestimmen, wer als nachgeordnete Behörde, Dienstvorgesetzter und höherer Dienstvorgesetzter im Sinne dieses Gesetzes anzusehen ist. Es kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, Innern und für Bau und Heimat darüber hinaus die Zuständigkeit für Verweise, Geldbußen und Kürzungen der Dienstbezüge abweichend von § 33 34 regeln.
(2) Für die in Absatz 1 bezeichneten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt § 144 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend.

Teil 6 - Besondere Bestimmungen für einzelneBeamtengruppen und für Ruhestandsbeamte

Bei Ruhestandsbeamten werden die Disziplinarbefugnisse durch die zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand zuständige oberste Dienstbehörde ausgeübt. Diese kann ihre Befugnisse durch allgemeine Anordnung ganz oder teilweise auf nachgeordnete Dienstvorgesetzte übertragen; die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. Besteht die zuständige oberste Dienstbehörde nicht mehr, bestimmt das Bundesministerium des Innern, Innern und für Bau und Heimat, welche Behörde zuständig ist.
Bei Ruhestandsbeamten werden die Disziplinarbefugnisse durch die zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand zuständige oberste Dienstbehörde ausgeübt. Diese kann ihre Befugnisse durch allgemeine Anordnung ganz oder teilweise auf nachgeordnete Dienstvorgesetzte übertragen; die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. Besteht die zuständige oberste Dienstbehörde nicht mehr, bestimmt das Bundesministerium des Innern, Innern und für Bau und Heimat, welche Behörde zuständig ist.

Teil 7 - Übergangs- und Schlussbestimmungen

(1) Die nach bisherigem Recht Auf vor dem 1. April 2024 eingeleiteten eingeleitete Disziplinarverfahren werden ist weiterhin das Bundesdisziplinargesetz in der Lage, in der sie sich bei Inkrafttreten dieses Gesetzes befinden, nach diesem Gesetz fortgeführt, soweit in den Absätzen 2 bis 7 nichts Abweichendes bestimmt ist. zum 31. März 2024 geltenden Fassung anzuwenden. Maßnahmen, die nach bisherigem Recht getroffen worden sind, bleiben rechtswirksam.
(1) Die nach bisherigem Recht Auf vor dem 1. April 2024 eingeleiteten eingeleitete Disziplinarverfahren werden ist weiterhin das Bundesdisziplinargesetz in der Lage, in der sie sich bei Inkrafttreten dieses Gesetzes befinden, nach diesem Gesetz fortgeführt, soweit in den Absätzen 2 bis 7 nichts Abweichendes bestimmt ist. zum 31. März 2024 geltenden Fassung anzuwenden. Maßnahmen, die nach bisherigem Recht getroffen worden sind, bleiben rechtswirksam.
(2) Die folgenden Disziplinarmaßnahmen nach bisherigem Recht stehen folgenden Disziplinarmaßnahmen nach diesem Gesetz gleich:
1.
die Gehaltskürzung der Kürzung der Dienstbezüge,
2.
die Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt der Zurückstufung und
3.
die Entfernung aus dem Dienst der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.
(3) Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitete förmliche Disziplinarverfahren werden nach bisherigem Recht fortgeführt.
(4) Die Behörde des Bundesdisziplinaranwalts wird mit Ablauf des 31. Dezember 2003 aufgelöst. Ab diesem Zeitpunkt fertigt die Einleitungsbehörde in den Fällen von Absatz 3 die Anschuldigungsschrift; die Vorschriften der Bundesdisziplinarordnung sind nicht anzuwenden, soweit sie den Bundesdisziplinaranwalt betreffen.
(5) Für die Wiederaufnahme von Disziplinarverfahren, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig abgeschlossen worden sind, gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 Abschnitt IV der Bundesdisziplinarordnung. Ab diesem Zeitpunkt gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes.
(6) Die nach bisherigem Recht in einem Disziplinarverfahren ergangenen Entscheidungen sind nach bisherigem Recht zu vollstrecken, wenn sie unanfechtbar geworden sind.
(7) Die Frist für das Verwertungsverbot und ihre Berechnung für die Disziplinarmaßnahmen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verhängt worden sind, bestimmen sich nach diesem Gesetz. Dies gilt nicht, wenn die Frist und ihre Berechnung nach bisherigem Recht für den Beamten günstiger ist.
(8) Gebühren nach § 78 Satz 1 werden nur für die nach dem 31. Dezember 2009 anhängig werdenden gerichtlichen Verfahren erhoben. Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem 31. Dezember 2009 eingelegt worden ist.

Teil 7 - Übergangs- und Schlussbestimmungen

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium des Innern, Innern und für Bau und Heimat; die Verwaltungsvorschriften sind im Gemeinsamen Ministerialblatt zu veröffentlichen.
Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium des Innern, Innern und für Bau und Heimat; die Verwaltungsvorschriften sind im Gemeinsamen Ministerialblatt zu veröffentlichen.

Teil 7 - Übergangs- und Schlussbestimmungen

Abschnitt 1 Klageverfahren erster Instanz
Abschnitt 2 Zulassung und Durchführung der Berufung
Abschnitt 3 Revision
Abschnitt 4 Besondere Verfahren
Abschnitt 5 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Abschnitt 6 Beschwerde


Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag oder
Satz der jeweiligen
Gebühr 10 bis 17
Vorbemerkung:
Das Verfahren über den Antrag auf Wiederaufnahme gilt als neuer Rechtszug.
Abschnitt 1
Klageverfahren erster Instanz
  Verfahren über die Klage gegen eine Disziplinarklage mit dem Antrag auf Disziplinarverfügung, in der als Disziplinarmaßnahme ausgesprochen worden ist  
10 – Entfernung aus dem Beamtenverhältnis .......... 360,00 €
11 – Aberkennung des Ruhegehalts .......... 360,00 €
12 – Zurückstufung .......... 240,00 €
13 Kürzung Verfahren über die Klage gegen eine Disziplinarverfügung, in der Dienstbezüge .......... als Disziplinarmaßnahme ausgesprochen worden ist 180,00
13 14 – Kürzung der Dienstbezüge des Ruhegehalts .......... 180,00 €
14 15 Geldbuße Kürzung des Ruhegehalts .......... 180,00 120,00
15 16 Geldbuße Verweis .......... 120,00 60,00
16– Verweis .......... 60,00 €
1717Verfahren über die Klage gegen eine Disziplinarverfügung, wenn nur eine Kostenentscheidung in der Disziplinarverfügung angegriffen wird, oder gegen eine Einstellungsverfügung (§ 32 BDG) ..........
 60,00 €
18 Beendigung des gesamten Verfahrens durch  
 
1.
Zurücknahme der Klage
a)
vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder
b)
wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder
2.
Erledigungserklärungen, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt:
 
  Die Gebühren 10 bis 17 ermäßigen sich auf .......... 0,5
   Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.  
Abschnitt 2
Zulassung und Durchführung der Berufung
20 Verfahren über die Zulassung der Berufung:
Soweit der Antrag abgelehnt wird ..........

1,0
21 Verfahren über die Zulassung der Berufung:
Soweit der Antrag zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird ..........


0,5
   Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Berufung zugelassen wird.
 
22 Verfahren über die Berufung im Allgemeinen .......... 1,5
23 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 22 ermäßigt sich auf ..........



0,5
   Erledigungserklärungen stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt.  
24 Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 23 erfüllt ist, durch  
 
1.
Zurücknahme der Berufung oder der Klage
a)
vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder
b)
wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder
2.
Erledigungserklärungen, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt:
 
  Die Gebühr 22 ermäßigt sich auf .......... 1,0
   Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.  
Abschnitt 3
Revision
30 Verfahren über die Revision im Allgemeinen .......... 2,0
31 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Revision oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Revision bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 30 ermäßigt sich auf ..........



1,0
   Erledigungserklärungen stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt.  
32 Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 31 erfüllt ist, durch  
 
1.
Zurücknahme der Revision oder der Klage
a)
vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder
b)
wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder
2.
Erledigungserklärungen, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt:
 
 
  Die Gebühr 30 ermäßigt sich auf .......... 1,5
   Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.  
Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag oder
Satz der jeweiligen
Gebühr 40 und 41
Abschnitt 4
Besondere Verfahren
40 Verfahren über den Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen ..........

180,00 €
41 Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Festsetzung einer Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens einschließlich der Einstellung des Disziplinarverfahrens nach fruchtlosem Ablauf der Frist ..........
 60,00 €
42 Beendigung des gesamten Verfahrens durch  
 
1.
 Zurücknahme des Antrags
a)
vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder
b)
wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung über den Antrag der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder
2.
Erledigungserklärungen, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt:
 
  Die Gebühren 40 und 41 ermäßigen sich auf .......... 0,5
   Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.  
Abschnitt 5
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
50 Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör:
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen .........

 50,00 €
Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag oder
Satz der jeweiligen
Gebühr 10 bis 17 und 40
Abschnitt 6
Beschwerde
60 Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen ..........
1,5
61 (weggefallen) Verfahren über die Beschwerde gegen eine Entscheidung in der Hauptsache durch Beschluss nach § 59 BDG ..........  
1,5
62 Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........

1,5
63 Beendigung des gesamten Verfahrens durch  
 
1.
Zurücknahme der Beschwerde, der Klage oder des Antrags
a)
vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder
b)
wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung über die Beschwerde der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder
2.
Erledigungserklärungen, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt:
 
  Die Gebühren 60 bis 62 ermäßigen sich auf .......... 0,75
   Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.  
64 Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden im disziplinargerichtlichen Verfahren, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........


   50,00 €
Abschnitt 1 Klageverfahren erster Instanz
Abschnitt 2 Zulassung und Durchführung der Berufung
Abschnitt 3 Revision
Abschnitt 4 Besondere Verfahren
Abschnitt 5 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Abschnitt 6 Beschwerde


Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag oder
Satz der jeweiligen
Gebühr 10 bis 17
Vorbemerkung:
Das Verfahren über den Antrag auf Wiederaufnahme gilt als neuer Rechtszug.
Abschnitt 1
Klageverfahren erster Instanz
  Verfahren über die Klage gegen eine Disziplinarklage mit dem Antrag auf Disziplinarverfügung, in der als Disziplinarmaßnahme ausgesprochen worden ist  
10 – Entfernung aus dem Beamtenverhältnis .......... 360,00 €
11 – Aberkennung des Ruhegehalts .......... 360,00 €
12 – Zurückstufung .......... 240,00 €
13 Kürzung Verfahren über die Klage gegen eine Disziplinarverfügung, in der Dienstbezüge .......... als Disziplinarmaßnahme ausgesprochen worden ist 180,00
13 14 – Kürzung der Dienstbezüge des Ruhegehalts .......... 180,00 €
14 15 Geldbuße Kürzung des Ruhegehalts .......... 180,00 120,00
15 16 Geldbuße Verweis .......... 120,00 60,00
16– Verweis .......... 60,00 €
1717Verfahren über die Klage gegen eine Disziplinarverfügung, wenn nur eine Kostenentscheidung in der Disziplinarverfügung angegriffen wird, oder gegen eine Einstellungsverfügung (§ 32 BDG) ..........
 60,00 €
18 Beendigung des gesamten Verfahrens durch  
 
1.
Zurücknahme der Klage
a)
vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder
b)
wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder
2.
Erledigungserklärungen, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt:
 
  Die Gebühren 10 bis 17 ermäßigen sich auf .......... 0,5
   Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.  
Abschnitt 2
Zulassung und Durchführung der Berufung
20 Verfahren über die Zulassung der Berufung:
Soweit der Antrag abgelehnt wird ..........

1,0
21 Verfahren über die Zulassung der Berufung:
Soweit der Antrag zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird ..........


0,5
   Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Berufung zugelassen wird.
 
22 Verfahren über die Berufung im Allgemeinen .......... 1,5
23 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 22 ermäßigt sich auf ..........



0,5
   Erledigungserklärungen stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt.  
24 Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 23 erfüllt ist, durch  
 
1.
Zurücknahme der Berufung oder der Klage
a)
vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder
b)
wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder
2.
Erledigungserklärungen, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt:
 
  Die Gebühr 22 ermäßigt sich auf .......... 1,0
   Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.  
Abschnitt 3
Revision
30 Verfahren über die Revision im Allgemeinen .......... 2,0
31 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Revision oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Revision bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 30 ermäßigt sich auf ..........



1,0
   Erledigungserklärungen stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt.  
32 Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 31 erfüllt ist, durch  
 
1.
Zurücknahme der Revision oder der Klage
a)
vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder
b)
wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder
2.
Erledigungserklärungen, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt:
 
 
  Die Gebühr 30 ermäßigt sich auf .......... 1,5
   Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.  
Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag oder
Satz der jeweiligen
Gebühr 40 und 41
Abschnitt 4
Besondere Verfahren
40 Verfahren über den Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen ..........

180,00 €
41 Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Festsetzung einer Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens einschließlich der Einstellung des Disziplinarverfahrens nach fruchtlosem Ablauf der Frist ..........
 60,00 €
42 Beendigung des gesamten Verfahrens durch  
 
1.
 Zurücknahme des Antrags
a)
vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder
b)
wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung über den Antrag der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder
2.
Erledigungserklärungen, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt:
 
  Die Gebühren 40 und 41 ermäßigen sich auf .......... 0,5
   Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.  
Abschnitt 5
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
50 Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör:
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen .........

 50,00 €
Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag oder
Satz der jeweiligen
Gebühr 10 bis 17 und 40
Abschnitt 6
Beschwerde
60 Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen ..........
1,5
61 (weggefallen) Verfahren über die Beschwerde gegen eine Entscheidung in der Hauptsache durch Beschluss nach § 59 BDG ..........  
1,5
62 Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........

1,5
63 Beendigung des gesamten Verfahrens durch  
 
1.
Zurücknahme der Beschwerde, der Klage oder des Antrags
a)
vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder
b)
wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung über die Beschwerde der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder
2.
Erledigungserklärungen, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt:
 
  Die Gebühren 60 bis 62 ermäßigen sich auf .......... 0,75
   Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.  
64 Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden im disziplinargerichtlichen Verfahren, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........


   50,00 €