Synopse zur Änderung an
Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1991 (BBVAnpG 91)

Erstellt am: 01.01.2025

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 19

Ausgefertigt am:
20.08.2021

Verkündet am:
31.08.2021

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2021, 3932
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 65/21
    Urheber: Bundesregierung
    22.01.2021
  2. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1001 , S. 65-65

    Beschlüsse:

    S. 65 - keine Einwendungen (65/21), gem. Art. 76 Abs. 2 GG
    05.03.2021
  3. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 65/21(B)
    05.03.2021
  4. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 19/27523
    Urheber: Bundesregierung
    11.03.2021
  5. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/218 , S. 27516-27521

    Beschlüsse:

    S. 27521D - Überweisung (19/27253)
    25.03.2021
  6. Änderung der Ausschussüberweisung
    BT-Plenarprotokoll 19/226 , S. 28753-28753

    Beschlüsse:

    S. 28753C - Überweisung (19/27523)
    05.05.2021
  7. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 19/29846
    Urheber: Verteidigungsausschuss
    19.05.2021
  8. Bericht gemäß § 96 Geschäftsordnung BT
    BT-Drucksache 19/29847
    Urheber: Haushaltsausschuss
    19.05.2021
  9. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/230 , S. 29520-29527

    Beschlüsse:

    S. 29526D - Annahme in Ausschussfassung (19/27523, 19/29846)
    20.05.2021
  10. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/230 , S. 29527-29527

    Beschlüsse:

    S. 29527A - Annahme in Ausschussfassung (19/27523, 19/29846)
    20.05.2021
  11. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 479/21
    Urheber: Bundestag
    04.06.2021
  12. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1006 , S. 284-284

    Beschlüsse:

    S. 284 - Zustimmung (479/21), gem. Art. 105 Abs. 3 GG
    25.06.2021
  13. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 479/21(B)
    25.06.2021
Kurzbeschreibung:

Neuordnung der Beschädigtenversorgung für Soldaten mit anerkannter Wehrdienstbeschädigung sowie ihren Angehörigen und Hinterbliebenen: Neustrukturierung der Geldleistungen, Erhöhung der pauschalen Entschädigungsleistungen sowie Neugestaltung der Hinterbliebenenversorgung, Anhebung des Leistungsniveaus im Bereich der medizinischen Versorgung, Stärkung des Teilhabegedankens durch einkommensunabhängige Erbringung von Teilhabeleistungen zum Ausgleich von Schädigungsfolgen, Übertragung der Leistungserbringung auf die Unfallversicherung Bund und Bahn; Entbürokratisierung und Digitalisierung des Verwaltungsverfahrens, redaktionelle Anpassungen an Vorschriften des Wehrrechts sowie an Änderungen des Berufsbildungsrechts und des Tarifrechts des öffentlichen Dienstes, rechtsförmliche Überarbeitung der Regelungen über die Dienstzeitenversorgung;
Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten (Soldatenentschädigungsgesetz – SEG) als Art. 1 der Vorlage, konstitutive Neufassung Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz – SVG) als Art. 4 der Vorlage, Änderung weiterer 50 Gesetze und 30 Rechtsverordnungen, Aufhebung Soldatenversorgungsgesetz alte Fassung

Beschlussempfehlung des Ausschusses: unentgeltliche Personenbeförderung in öffentlichen Eisenbahnen für Soldaten in Uniform, Prämienzahlungen für Reservisten, redaktionelle Änderungen und Folgeänderungen;
Änderung in zahlr. Gesetzen

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

Art 1 -

(1) Für die am 31. Dezember 1989 vorhandenen Versorgungsempfänger werden die der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde liegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge um einen Strukturausgleich als Anpassungszuschlag erhöht. Dies gilt nicht für Empfänger von Übergangsgebührnissen. Der Strukturausgleich beträgt 0,4 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.
(2) Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz nicht zugrunde liegt, und Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, werden um einen Strukturausgleich als Anpassungszuschlag in Höhe des in Absatz 1 genannten Vomhundertsatzes erhöht.
(3) Artikel 2 § 2 Abs. 1 Satz 4 und Artikel 3 § 3 Abs. 2 Satz 4 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes sind nicht anzuwenden.
(4) Die Anpassung der Versorgungsbezüge nach den Absätzen 1 und 2 gilt nicht als Erhöhung der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge im Sinne des § 57 Abs. 2 Satz 2 und des § 58 Abs. 2 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes. Satz 1 gilt entsprechend in den Fällen des § 55c Abs. 73 Absatz 2 Satz 2 und des § 55d Abs. 74 Absatz 2 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes.
(4) Die Anpassung der Versorgungsbezüge nach den Absätzen 1 und 2 gilt nicht als Erhöhung der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge im Sinne des § 57 Abs. 2 Satz 2 und des § 58 Abs. 2 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes. Satz 1 gilt entsprechend in den Fällen des § 55c Abs. 73 Absatz 2 Satz 2 und des § 55d Abs. 74 Absatz 2 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes.