Synopse zur Änderung an
Bundesbedarfsplangesetz (BBPlG)

Erstellt am: 01.01.2023

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
Auf Grund der Initiative von:
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Fraktion der FDP, Fraktion der SPD in der Wahlperiode 20

Ausgefertigt am:
08.10.2022

Verkündet am:
12.10.2022

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2022, 1726
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 20/3497
    Urheber: Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Fraktion der FDP und Fraktion der SPD
    20.09.2022
  2. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/54 , S. 5861-5870

    Beschlüsse:

    S. 5870C - Überweisung (20/3497)
    22.09.2022
  3. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 20/3743
    Urheber: Ausschuss für Klimaschutz und Energie
    28.09.2022
  4. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/58 , S. 6475-6491

    Beschlüsse:

    S. 6491A - Annahme in Ausschussfassung (20/3497, 20/3743)
    S. 6491B - Annahme einer Entschließung (20/3743)
    30.09.2022
  5. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/58 , S. 6491-6491

    Beschlüsse:

    S. 6491B - Annahme in Ausschussfassung (20/3497, 20/3743)
    30.09.2022
  6. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 479/22
    Urheber: Bundestag
    30.09.2022
  7. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache zu479/22
    30.09.2022
  8. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 479/1/22
    30.09.2022
  9. Plenarantrag
    BR-Drucksache 479/2/22
    Urheber: Baden-Württemberg
    06.10.2022
  10. Plenarantrag
    BR-Drucksache 479/3/22
    Urheber: Nordrhein-Westfalen
    06.10.2022
  11. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1025 , S. 371-380

    Beschlüsse:

    S. 380 - Zustimmung; Entschließung (479/22), gem. Art. 80 Abs. 2 u. Art. 84 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Art. 72 Abs. 3 Satz 2 GG
    07.10.2022
  12. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 479/22(B)
    07.10.2022
Kurzbeschreibung:

Reduzierung des Gasverbrauchs bei sichergestellter Stromversorgung zur Gewährleistung der Energieversorgungssicherheit durch Verbesserung der Rahmenbedingungen zur Nutzung von Biogas, Photovoltaik und LNG-Anlagen, Beschleunigung des Stromnetzausbaus, Erhöhung der Transportkapazitäten des bestehenden Stromnetzes, Verbesserung der Lastflexibilität industrieller Großverbraucher sowie der Auslastung der Offshore-Anbindungsleitungen, Entschädigungsregelung bei Gasspeicherstilllegung, Antragspflicht bei Umstellung einer Gasspeicheranlage von L-Gas auf H-Gas, Erleichterungen bei der unterjährigen Inbetriebnahme von innovativen KWK-Projekten, Abschaffung der sogenannten 70-Prozent-Regelung betr. Wirkleistungseinspeisung bei bestehenden Solaranlagen u.a.; Klarstellungen und redaktionelle Änderungen;
Änderung, Einfügung und Aufhebung versch. §§ von 9 Gesetzen; Verordnungsermächtigungen

Beschlussempfehlung des Ausschusses: Änderung der Zwangsgeldhöhe, Beibehaltung des Anzeigeverfahrens bei Maständerungen, Planungsbeschleunigung beim vorzeitigen Baubeginn, Repowering von Agri-PV-Anlagen, Ersetzung der Krisensonderausschreibung für Solaranlagen durch Erhöhung der maximalen Gebotsgröße für sämtliche Ausschreibungstermine im Jahr 2023 von 20 auf 100 Megawatt, Sonderregelung für Biogasanlagen; redaktionelle Folgeänderungen, rechtsförmliche Anpassung und Klarstellungen u.a. zur sogenannten isolierten Positivplanung bei der Ausweisung von Windenergieflächen; Annahme einer Entschließung: Ausschöpfung aller Potentiale einer erweiterten Nutzung von erneuerbaren Energie, u.a. Absenkung oder Anhebung von Grenzwerten, Prüfung eines digitalen Netzinstallateursverzeichnisses, Entbürokratisierung bei der Balkon-PV/Stecker-PV, Vorschläge zum Ausbau von Speicherkapazitäten, Maßnahmen zur Netzmehrauslastung;
Erneute und zusätzliche Änderung sowie Einfügung versch. §§ von 6 Gesetzen

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

(1) Die im Bundesbedarfsplan mit „A1“ gekennzeichneten Vorhaben sind länderübergreifend im Sinne von § 2 Absatz 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz. Die im Bundesbedarfsplan mit „A2“ gekennzeichneten Vorhaben sind grenzüberschreitend im Sinne von § 2 Absatz 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz.
(2) Die im Bundesbedarfsplan mit „B“ gekennzeichneten Vorhaben können als Pilotprojekte für eine verlustarme Übertragung hoher Leistungen über große Entfernungen nach § 12b Absatz 1 Satz 4 Nummer 3 Buchstabe a des Energiewirtschaftsgesetzes errichtet und betrieben werden.
(3) Die im Bundesbedarfsplan mit „C“ gekennzeichneten Vorhaben sind Anbindungsleitungen Offshore-Anbindungsleitungen von den Offshore-Windpark-Umspannwerken zu den Netzverknüpfungspunkten an Land im Sinne von § 2 Absatz 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz Übertragungsnetz. (Offshore-Anbindungsleitungen). Sie werden im Küstenmeer als Seekabel und landeinwärts bis zu den im Bundesbedarfsplan festgelegten Netzverknüpfungspunkten als Freileitung oder Erdkabel errichtet und betrieben oder geändert.
(3) Die im Bundesbedarfsplan mit „C“ gekennzeichneten Vorhaben sind Anbindungsleitungen Offshore-Anbindungsleitungen von den Offshore-Windpark-Umspannwerken zu den Netzverknüpfungspunkten an Land im Sinne von § 2 Absatz 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz Übertragungsnetz. (Offshore-Anbindungsleitungen). Sie werden im Küstenmeer als Seekabel und landeinwärts bis zu den im Bundesbedarfsplan festgelegten Netzverknüpfungspunkten als Freileitung oder Erdkabel errichtet und betrieben oder geändert.
(4) Die im Bundesbedarfsplan mit „D“ gekennzeichneten Vorhaben sind als Pilotprojekte für den Einsatz von Hochtemperaturleiterseilen nach § 12b Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 Buchstabe b des Energiewirtschaftsgesetzes zu errichten und zu betreiben oder zu ändern. Die für die Zulassung des Vorhabens zuständige Behörde kann den Einsatz von Hochtemperaturleiterseilen bei Vorhaben des Bundesbedarfsplans, die nicht unter Satz 1 fallen, genehmigen, soweit dies technisch und wirtschaftlich effizient ist.
(5) Die im Bundesbedarfsplan mit „E“ gekennzeichneten Vorhaben zur Höchstspannungs-Gleichstrom-Übertragung sind nach Maßgabe des § 3 als Erdkabel zu errichten und zu betreiben oder zu ändern.
(6) Die im Bundesbedarfsplan mit „F“ gekennzeichneten Vorhaben zur Höchstspannungs-Drehstrom-Übertragung können als Pilotprojekte nach Maßgabe des § 4 als Erdkabel errichtet und betrieben oder geändert werden.
(7) Bei der Zulassung der im Bundesbedarfsplan mit „G“ gekennzeichneten Vorhaben oder Einzelmaßnahmen ist nach § 5a Absatz 4 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz aufgrund ihrer besonderen Eilbedürftigkeit auf eine Bundesfachplanung zu verzichten. Vorhaben im Sinne von Absatz 5 sollen ebenfalls mit „G“ gekennzeichnet werden, wenn eine Angabe nach § 12b Absatz 3a des Energiewirtschaftsgesetzes vorliegt und wenn und soweit sie
1.
dieselben Netzverknüpfungspunkte haben
a)
wie ein weiteres Vorhaben im Sinne von Absatz 5, dessen festgelegter Trassenkorridor nachrichtlich in den Bundesnetzplan gemäß § 17 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz aufgenommen worden ist, oder
b)
wie ein durch Landesplanungen oder nach Landesrecht bestimmter Leitungsverlauf für Erdkabel zur Höchstspannungs-Gleichstrom-Übertragung oder
2.
räumlich weit überwiegend
a)
einem weiteren Vorhaben im Sinne von Absatz 5 entsprechen, dessen festgelegter Trassenkorridor nachrichtlich in den Bundesnetzplan gemäß § 17 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz aufgenommen worden ist, oder
b)
einem durch Landesplanungen oder nach Landesrecht bestimmten Leitungsverlauf für Erdkabel zur Höchstspannungs-Gleichstrom-Übertragung entsprechen.
Satz 2 ist für den länderübergreifenden landseitigen Teil von Vorhaben im Sinne von Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(8) Bei den im Bundesbedarfsplan mit „H“ gekennzeichneten Vorhaben stehen die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf für Leerrohre fest, die nach Maßgabe des § 18 Absatz 3 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz zugelassen werden.

(1) Über die in den Vorhaben nach § 2 Absatz 2 bis 8 gewonnenen Erfahrungen legt der jeweils verantwortliche Betreiber des Übertragungsnetzes der Bundesnetzagentur jährlich einen Bericht vor, in dem die technische Durchführbarkeit, Wirtschaftlichkeit und Umweltauswirkungen dieser Vorhaben bewertet werden. Der erste Bericht ist im zweiten Jahr nach der Inbetriebnahme des jeweils ersten Teilabschnitts eines solchen Vorhabens vorzulegen.
(2) Der Bericht kann mit dem gemeinsamen Netzentwicklungsplan nach § 12b Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes oder dem gemeinsamen Umsetzungsbericht nach § 12d Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes verbunden werden.
(3) Auf Verlangen haben die Betreiber von Übertragungsnetzen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Klimaschutz über den Sachstand bei den Vorhaben nach § 2 Absatz 2 bis 8 und die gewonnenen Erfahrungen mit dem Einsatz von Erdkabeln nach den §§ 3 und 4 zu berichten.
(3) Auf Verlangen haben die Betreiber von Übertragungsnetzen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Klimaschutz über den Sachstand bei den Vorhaben nach § 2 Absatz 2 bis 8 und die gewonnenen Erfahrungen mit dem Einsatz von Erdkabeln nach den §§ 3 und 4 zu berichten.