Synopse zur Änderung an
Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2026 (BBFestV 2026)

Erstellt am: 17.07.2026

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales verordnet aufgrund des § 46 Absatz 10 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 16. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 107) geändert worden ist:

Der landesspezifische Wert nach § 46 Absatz 8 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, der für das Jahr 2026 rückwirkend angepasst und für das Jahr 2027 festgelegt wird, beträgt
1.
6,5 Prozentpunkte für Baden-Württemberg,
2.
8,6 Prozentpunkte für den Freistaat Bayern,
3.
4,6 Prozentpunkte für Berlin,
4.
7,5 Prozentpunkte für Brandenburg,
5.
10,0 Prozentpunkte für die Freie Hansestadt Bremen,
6.
10,5 Prozentpunkte für die Freie und Hansestadt Hamburg,
7.
7,1 Prozentpunkte für Hessen,
8.
10,0 Prozentpunkte für Mecklenburg-Vorpommern,
9.
12,7 Prozentpunkte für Niedersachsen,
10.
10,0 Prozentpunkte für Nordrhein-Westfalen,
11.
6,9 Prozentpunkte für Rheinland-Pfalz,
12.
8,4 Prozentpunkte für das Saarland,
13.
12,1 Prozentpunkte für den Freistaat Sachsen,
14.
8,3 Prozentpunkte für Sachsen-Anhalt,
15.
9,2 Prozentpunkte für Schleswig-Holstein und
16.
11,2 Prozentpunkte für den Freistaat Thüringen.

(1) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2026
1.
73,3 Prozent für Baden-Württemberg,
2.
71,4 Prozent für den Freistaat Bayern,
3.
67,4 Prozent für Berlin,
4.
70,3 Prozent für Brandenburg,
5.
72,8 Prozent für die Freie Hansestadt Bremen,
6.
73,3 Prozent für die Freie und Hansestadt Hamburg,
7.
69,9 Prozent für Hessen,
8.
72,8 Prozent für Mecklenburg-Vorpommern,
9.
75,5 Prozent für Niedersachsen,
10.
72,8 Prozent für Nordrhein-Westfalen,
11.
79,7 Prozent für Rheinland-Pfalz,
12.
71,2 Prozent für das Saarland,
13.
74,9 Prozent für den Freistaat Sachsen,
14.
71,1 Prozent für Sachsen-Anhalt,
15.
72,0 Prozent für Schleswig-Holstein und
16.
74,0 Prozent für den Freistaat Thüringen.
(2) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2027
1.
73,3 Prozent für Baden-Württemberg,
2.
71,4 Prozent für den Freistaat Bayern,
3.
67,4 Prozent für Berlin,
4.
70,3 Prozent für Brandenburg,
5.
72,8 Prozent für die Freie Hansestadt Bremen,
6.
73,3 Prozent für die Freie und Hansestadt Hamburg,
7.
69,9 Prozent für Hessen,
8.
72,8 Prozent für Mecklenburg-Vorpommern,
9.
75,5 Prozent für Niedersachsen,
10.
72,8 Prozent für Nordrhein-Westfalen,
11.
79,7 Prozent für Rheinland-Pfalz,
12.
71,2 Prozent für das Saarland,
13.
74,9 Prozent für den Freistaat Sachsen,
14.
71,1 Prozent für Sachsen-Anhalt,
15.
72,0 Prozent für Schleswig-Holstein und
16.
74,0 Prozent für den Freistaat Thüringen.