Synopse zur Änderung an
Bundesbesoldungsgesetz (BBesG)

Erstellt am: 25.07.2024

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Abschnitt 2 - Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen | Unterabschnitt 2 - Beamte und Soldaten

(1) Die Ämter der Beamten und Soldaten und ihre Besoldungsgruppen werden in Bundesbesoldungsordnungen geregelt. Dabei sind die Zuordnung der Ämter nach entsprechend ihrer Wertigkeit zu unter Berücksichtigung der gemeinsamen Belange aller Dienstherren den Besoldungsgruppen zuzuordnen. sind in Anlage I Bundesbesoldungsordnungen A und B geregelt. Die Grundgehälter der Besoldungsgruppen sind in Anlage IV ausgewiesen.
(1) Die Ämter der Beamten und Soldaten und ihre Besoldungsgruppen werden in Bundesbesoldungsordnungen geregelt. Dabei sind die Zuordnung der Ämter nach entsprechend ihrer Wertigkeit zu unter Berücksichtigung der gemeinsamen Belange aller Dienstherren den Besoldungsgruppen zuzuordnen. sind in Anlage I Bundesbesoldungsordnungen A und B geregelt. Die Grundgehälter der Besoldungsgruppen sind in Anlage IV ausgewiesen.
(2) Die Bundesbesoldungsordnung A – aufsteigende Gehälter – und die Bundesbesoldungsordnung B – feste Gehälter – sind Anlage I. Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen sind in Anlage IV ausgewiesen.

Abschnitt 9 - Übergangs- und Schlussvorschriften

(1) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten Beamte der Bundeswehr und Soldaten, die bei zentralen Einrichtungen des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung unmittelbar für die Aufrechterhaltung und Sicherstellung des IT-Betriebs und der IT-Infrastruktur der Bundeswehr verwendet werden.
(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 8a, 8b oder 16 gewährt.
(3) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium der Verteidigung.
(4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium der Verteidigung.
(5) Das Nähere kann die oberste Bundesbehörde durch allgemeine Verwaltungsvorschriften im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium der Finanzen regeln.
(6) Der Erwerb der Berechtigung nach Absatz 1 Satz 2 wird durch allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Verteidigung geregelt. Im Übrigen erlässt die oberste Dienstbehörde die allgemeinen Verwaltungsvorschriften im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.
Friedrich-Loeffler-Institut, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit
Johann Heinrich von Thünen-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei
Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen
Max Rubner-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ernährung und Lebensmittel
Paul-Ehrlich-Institut
Physikalisch-Technische Bundesanstalt
Robert Koch-Institut
Umweltbundesamt
Wehrtechnische Dienststelle für Schiffe und Marinewaffen, Maritime Technologie und Forschung
Wehrwissenschaftliches Institut für Werk- und Betriebsstoffe.
2a. Leiter von unteren Verwaltungsbehörden und Leiter von allgemeinbildenden oder beruflichen Schulen
Die Ämter der Leiter von unteren Verwaltungsbehörden mit einem beim jeweiligen Dienstherrn örtlich begrenzten Zuständigkeitsbereich sowie die Ämter der Leiter von allgemeinbildenden oder beruflichen Schulen dürfen nur in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A eingestuft werden. Die Ämter der Leiter besonders bedeutender und zugleich besonders großer unterer Verwaltungsbehörden der Zollverwaltung dürfen auch in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung B eingestuft werden.
3. Zuordnung von Funktionen zu den Ämtern
Den Grundamtsbezeichnungen beigefügte Zusätze bezeichnen die Funktionen, die diesen Ämtern zugeordnet werden können, nicht abschließend.
3a. Ruhegehaltfähigkeit von Stellenzulagen
4. Zulage für militärische Führungsfunktionen
4a. Zulage für Soldaten als Kompaniefeldwebel
Soldaten der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 erhalten als Kompaniefeldwebel eine Stellenzulage nach Anlage IX.
5. Zulage für flugzeugtechnisches Personal, flugsicherungstechnisches Personal der militärischen Flugsicherung und technisches Personal des Einsatzführungsdienstes
5a. Zulage für Beamte und Soldaten im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst, Einsatzführungsdienst und Geoinformationsdienst der Bundeswehr
6. Zulage für Beamte und Soldaten in fliegerischer Verwendung
6a. Zulage für Beamte und Soldaten als Luftfahrttechnisches Prüfpersonal und freigabeberechtigtes Personal
7. Zulage für Beamte und Soldaten bei obersten Behörden sowie bei obersten Gerichtshöfen des Bundes
8. Zulage für Beamte und Soldaten bei den Nachrichtendiensten
8a. Zulage für Beamte der Bundeswehr und Soldaten in der Fernmelde- und elektronischen Aufklärung, der satellitengestützten abbildenden Aufklärung oder der Luftbildauswertung
8b. Zulage für Beamte bei dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und bei der Zentralen Stelle für Informationstechnik im Sicherheitsbereich
8c. Zulage für Beamte und Soldaten bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
9. Zulage für Beamte und Soldaten mit vollzugspolizeilichen Aufgaben
9a. Zulage im maritimen Bereich
10. Zulage für Beamte und Soldaten im Einsatzdienst der Feuerwehr
11. Zulage für Beamte der Bundeswehr als Gebietsärzte sowie für Soldaten als Rettungsmediziner oder als Gebietsärzte
12. Zulage für Beamte mit Meisterprüfung oder Abschlussprüfung als staatlich geprüfter Techniker
Beamte in Laufbahnen des mittleren Dienstes, in denen die Meisterprüfung oder die Abschlussprüfung als staatlich geprüfter Techniker vorgeschrieben ist, erhalten, wenn sie die Prüfung bestanden haben, eine Stellenzulage nach Anlage IX.
13. Zulage für Beamte im Außendienst der Steuerprüfung oder der Zollfahndung sowie bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
14. Zulage für Flugsicherungslotsen
15. Zulage für Beamte beim Bundeskriminalamt, bei der Bundespolizei und der Zollverwaltung
16. Zulage für Beamte und Soldaten der Cyberverteidigung bei der Bundeswehr
17. Zulage für Beamte bei der Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben und beim Informationstechnikzentrum Bund
18. Zulage für Beamte der Bundeswehr und Soldaten in Verwendungen zur Aufrechterhaltung und Sicherstellung des IT-Betriebs und der IT-Infrastruktur der Bundeswehr
19. Zulage für Beamte der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit
Beamte, die in der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit verwendet werden, erhalten eine Zulage nach Anlage IX. Mit der Zulage werden auch die mit der Tätigkeit allgemein verbundenen Aufwendungen abgegolten.
Hauptamtsgehilfe
Oberaufseher 1
Oberschaffner 1
Oberwachtmeister 1 , 2
Grenadier, Jäger, Panzerschütze, Panzergrenadier, Panzerjäger, Kanonier, Panzerkanonier, Pionier, Panzerpionier, Funker, Panzerfunker, Schütze, Flieger, Sanitätssoldat, Matrose
Gefreiter3
1
Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
2
Beamte im Justizdienst erhalten eine Amtszulage nach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht eine Amtszulage nach der Fußnote 1 nicht zu.
3
Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
Amtsmeister
Hauptaufseher 1
Hauptschaffner 1
Hauptwachtmeister 1 , 2
Oberwart 1 , 3
Obergefreiter
Hauptgefreiter4
Betriebsassistent 1 , 2
Erster Hauptwachtmeister 1 , 2 , 3
Hauptwart 1 , 2
Oberamtsmeister 2
Stabsgefreiter
Oberstabsgefreiter1
Unteroffizier
Maat
Fahnenjunker
Seekadett
Betriebsassistent 1
Erster Hauptwachtmeister 1 , 2
Hauptwart 1
Oberamtsmeister 1
Sekretär 3
Korporal
Stabskorporal5
Stabsunteroffizier4
Obermaat4
Brandmeister1
Oberlokomotivführer2
Obersekretär 3
Oberwerkmeister 2
Polizeimeister1
Stabsunteroffizier4
Obermaat4
Feldwebel
Bootsmann
Fähnrich
Fähnrich zur See
Oberfeldwebel5
Oberbootsmann5
Hauptlokomotivführer
Hauptsekretär
Hauptwerkmeister
Oberbrandmeister
Polizeiobermeister
Hauptfeldwebel1
Hauptbootsmann1
Oberfähnrich1
Oberfähnrich zur See1
Amtsinspektor 1
Betriebsinspektor 1
Hauptbrandmeister1
Inspektor
Kapitän
Konsulatssekretär
Kriminalkommissar
Polizeihauptmeister1
Polizeikommissar
Stabsfeldwebel
Stabsbootsmann
Oberstabsfeldwebel1
Oberstabsbootsmann1
Leutnant
Leutnant zur See
Konsulatssekretär Erster Klasse
Kriminaloberkommissar
Oberinspektor
Polizeioberkommissar
Seekapitän
Oberleutnant
Oberleutnant zur See
Amtmann
Kanzler2
Kriminalhauptkommissar3
Polizeihauptkommissar3
Seeoberkapitän
Hauptmann3
Kapitänleutnant3
Amtsrat
Kanzler Erster Klasse1 ,2
Kriminalhauptkommissar3
Polizeihauptkommissar3
Rechnungsrat
als Prüfungsbeamter beim Bundesrechnungshof –
Seehauptkapitän1
Hauptmann3
Kapitänleutnant3
Akademischer Rat
als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule –
Erster Kriminalhauptkommissar
Erster Polizeihauptkommissar
Kanzler Erster Klasse3 ,4
Konsul
Kustos
Legationsrat
Militärrabbiner5
Oberamtsrat
Oberrechnungsrat
als Prüfungsbeamter beim Bundesrechnungshof –
Pfarrer 5
Rat
Seehauptkapitän3
Fachschuloberlehrer6 ,7 ,8
Studienrat
im höheren Dienst –9
Stabshauptmann
Stabskapitänleutnant
Major
Korvettenkapitän
Stabsapotheker
Stabsarzt
Stabsveterinär
Akademischer Oberrat
als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule –
Konsul Erster Klasse
Legationsrat Erster Klasse2
Militärrabbiner4
Oberkustos
Oberrat
Pfarrer 4
Fachschuldirektor
als Leiter einer Bundeswehrfachschule mit Lehrgängen, die zu einem Abschluss führen, der dem der Realschule entspricht –5
Fachschuloberlehrer
als der ständige Vertreter des Direktors einer Fachschule als Leiter einer Fachschule mit beruflichem Unterricht mit bis zu 360 Unterrichtsteilnehmern –6 ,7
als Stufenleiter Sekundarstufe I bei einer Bundeswehrfachschule –6
Oberstudienrat
im höheren Dienst –8
Regierungsschulrat
im Schulaufsichtsdienst –
Oberstleutnant3
Fregattenkapitän3
Oberstabsapotheker
Oberstabsarzt
Oberstabsveterinär
Akademischer Direktor
als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule –
Botschafter1
Botschaftsrat
Bundesbankdirektor2
Dekan
Direktor 3
Generalkonsul4
Gesandter4
Hauptkustos
Koordinierender Militärrabbiner
Museumsdirektor und Professor
Vortragender Legationsrat
Direktor einer Fachschule
als Leiter einer Fachschule mit beruflichem Unterricht mit bis zu 360 Unterrichtsteilnehmern –8 ,9
Regierungsschuldirektor
als Dezernent (Referent) im Schulaufsichtsdienst –
Studiendirektor
im höheren Dienst
 als der ständige Vertreter des Leiters einer Fachschule mit beruflichem Unterricht mit mehr als 360 Unterrichtsteilnehmern,8 ,9
 zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben –
Oberstleutnant7 ,10
Fregattenkapitän7 ,10
Oberfeldapotheker
Flottillenapotheker
Oberfeldarzt
Flottillenarzt
Oberfeldveterinär
Abteilungsdirektor
Abteilungspräsident
Botschafter1
Botschaftsrat Erster Klasse7
Botschaftsrat Erster Klasse7
Bundesbankdirektor2
Direktor 3
Generalkonsul4
Gesandter4
Leitender Akademischer Direktor
 – als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule –5
Leitender Dekan
Leitender Direktor 6
Leitender Militärrabbiner
Ministerialrat
 – bei einer obersten Bundesbehörde oder beim Bundeseisenbahnvermögen –77
 – bei einer obersten Bundesbehörde oder beim Bundeseisenbahnvermögen –77
Museumsdirektor und Professor
Vortragender Legationsrat Erster Klasse7
Leitender Regierungsschuldirektor
 – als Dezernent (Referent) im Schulaufsichtsdienst –
Oberstudiendirektor
 – im höheren Dienst als Leiter einer Fachschule mit beruflichem Unterricht mit mehr als 360 Unterrichtsteilnehmern –8
Oberst9
Kapitän zur See9
Oberstapotheker9
Flottenapotheker9
Oberstarzt9
Flottenarzt9
Oberstveterinär9
Direktor und Professor 1 2
1
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3, B 5, B 6.
Direktor und Professor 1 2
1
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3, B 5, B 6.
Abteilungsdirektor, Abteilungspräsident Direktor und Professor 1
1
Wenn nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3, B 4, B 5, B 6.
2
Wenn nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 2, B 3, B 4, B 5, B 6, B 7, B 8.
als Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung
bei einer Mittel- oder Oberbehörde,
bei einer sonstigen Dienststelle oder Einrichtung, wenn deren Leiter mindestens in die Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist –
Abteilungsdirektor, Abteilungspräsident Direktor und Professor 1
1
Wenn nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3, B 4, B 5, B 6.
2
Wenn nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 2, B 3, B 4, B 5, B 6, B 7, B 8.
als Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung
bei einer Mittel- oder Oberbehörde,
bei einer sonstigen Dienststelle oder Einrichtung, wenn deren Leiter mindestens in die Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist –
Abteilungsdirektor, Abteilungspräsident
als Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung
bei einer Mittel- oder Oberbehörde,
bei einer sonstigen Dienststelle oder Einrichtung, wenn deren Leiter mindestens in die Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist –
Direktor 1
Abteilungsdirektor, Abteilungspräsident
als Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung
bei einer Mittel- oder Oberbehörde,
bei einer sonstigen Dienststelle oder Einrichtung, wenn deren Leiter mindestens in die Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist –
Direktor 1
Direktor und Professor 2 1
Direktor und Professor 2 1
Vizepräsident Direktor und Professor 3 2
bei einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung, wenn der Leiter in die Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist –3
Vizepräsident Direktor und Professor 3 2
bei einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung, wenn der Leiter in die Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist –3
Oberst Vizepräsident
bei einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung, wenn der Leiter in die Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist – 4 3
4
Oberst Vizepräsident
bei einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung, wenn der Leiter in die Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist – 4 3
4
Oberst Kapitän zur See4
Oberst Kapitän zur See4
Oberstapotheker Kapitän zur See4
Oberstapotheker Kapitän zur See4
Flottenapotheker Oberstapotheker4
Flottenapotheker Oberstapotheker4
Oberstarzt Flottenapotheker4
Oberstarzt Flottenapotheker4
Flottenarzt Oberstarzt4
Flottenarzt Oberstarzt4
Oberstveterinär Flottenarzt4
Oberstveterinär Flottenarzt4
Oberstveterinär Abteilungsdirektor, Abteilungspräsident 4
als der ständige Vertreter eines Direktionspräsidenten bei der Generalzolldirektion –
als Leiter der Zentralabteilung des Bundesinstituts für Berufsbildung –
beim Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst –
beim Informationstechnikzentrum Bund –
beim Bundeszentralamt für Steuern –
als Leiter einer großen Abteilung bei einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung, wenn der Leiter mindestens in die Besoldungsgruppe B 7 eingestuft ist –
Oberstveterinär Abteilungsdirektor, Abteilungspräsident 4
als der ständige Vertreter eines Direktionspräsidenten bei der Generalzolldirektion –
als Leiter der Zentralabteilung des Bundesinstituts für Berufsbildung –
beim Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst –
beim Informationstechnikzentrum Bund –
beim Bundeszentralamt für Steuern –
als Leiter einer großen Abteilung bei einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung, wenn der Leiter mindestens in die Besoldungsgruppe B 7 eingestuft ist –
Abteilungsdirektor Abteilungsdirektor, Abteilungspräsident bei der Deutschen Rentenversicherung Bund
als der ständige Vertreter eines Direktionspräsidenten bei der Generalzolldirektion –
als Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Abteilung –
als Leiter der Zentralabteilung des Bundesinstituts für Berufsbildung –
beim Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst –
beim Informationstechnikzentrum Bund –
beim Bundeszentralamt für Steuern –
als Leiter einer großen Abteilung bei einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung, wenn der Leiter mindestens in die Besoldungsgruppe B 7 eingestuft ist –
Abteilungsdirektor Abteilungsdirektor, Abteilungspräsident bei der Deutschen Rentenversicherung Bund
als der ständige Vertreter eines Direktionspräsidenten bei der Generalzolldirektion –
als Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Abteilung –
als Leiter der Zentralabteilung des Bundesinstituts für Berufsbildung –
beim Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst –
beim Informationstechnikzentrum Bund –
beim Bundeszentralamt für Steuern –
als Leiter einer großen Abteilung bei einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung, wenn der Leiter mindestens in die Besoldungsgruppe B 7 eingestuft ist –
Abteilungsdirektor bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Bund
als Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Abteilung –
Abteilungsdirektor bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Bund
als Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Abteilung –
Abteilungspräsident Abteilungsdirektor beim bei Bundesamt für Soziale Sicherung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
als Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Abteilung –
Abteilungspräsident Abteilungsdirektor beim bei Bundesamt für Soziale Sicherung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
als Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Abteilung –
Botschafter Abteilungspräsident beim Bundesamt für Soziale Sicherung
als Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Abteilung –
1
Botschafter Abteilungspräsident beim Bundesamt für Soziale Sicherung
als Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Abteilung –
1
Bundesbankdirektor Botschafter 2 1
Bundesbankdirektor Botschafter 2 1
Botschaftsrat Erster Klasse Direktor 3 6
Botschaftsrat Erster Klasse Direktor 3 6
Bundesbankdirektor Direktor und Professor 4 2
Bundesbankdirektor Direktor und Professor 4 2
Generalkonsul Direktor 5 3
Generalkonsul Direktor 5 3
Gesandter Direktor und Professor 5 4
Gesandter Direktor und Professor 5 4
Generalkonsul Kurator der Museumsstiftung Post und Telekommunikation 5
Generalkonsul Kurator der Museumsstiftung Post und Telekommunikation 5
Gesandter Leitender Postdirektor 5
bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost –
bei der Deutschen Post AG –
bei der Deutschen Bank AG –
bei der Deutschen Telekom AG –
Gesandter Leitender Postdirektor 5
bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost –
bei der Deutschen Post AG –
bei der Deutschen Bank AG –
bei der Deutschen Telekom AG –
Ministerialrat Kurator der Museumsstiftung Post und Telekommunikation
bei einer obersten Bundesbehörde oder beim Bundeseisenbahnvermögen –6 ,7
als Mitglied des Bundesrechnungshofes –
Ministerialrat Kurator der Museumsstiftung Post und Telekommunikation
bei einer obersten Bundesbehörde oder beim Bundeseisenbahnvermögen –6 ,7
als Mitglied des Bundesrechnungshofes –
Vizepräsident Leitender Postdirektor
bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost –
bei einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung, wenn der Leiter in die Besoldungsgruppe B 6 eingestuft ist –8
bei der Deutschen Post AG –
bei der Deutschen Bank AG –
bei der Deutschen Telekom AG –
Vizepräsident Leitender Postdirektor
bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost –
bei einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung, wenn der Leiter in die Besoldungsgruppe B 6 eingestuft ist –8
bei der Deutschen Post AG –
bei der Deutschen Bank AG –
bei der Deutschen Telekom AG –
Ministerialrat Vortragender Legationsrat Erster Klasse
bei einer obersten Bundesbehörde oder beim Bundeseisenbahnvermögen –6 ,7
Ministerialrat als Mitglied des Bundesrechnungshofes –
6
Ministerialrat Vortragender Legationsrat Erster Klasse
bei einer obersten Bundesbehörde oder beim Bundeseisenbahnvermögen –6 ,7
Ministerialrat als Mitglied des Bundesrechnungshofes –
6
Oberst Vizepräsident
bei einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung, wenn der Leiter in die Besoldungsgruppe B 6 eingestuft ist – 9 8
9
Oberst Vizepräsident
bei einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung, wenn der Leiter in die Besoldungsgruppe B 6 eingestuft ist – 9 8
9
Kapitän zur See Vortragender Legationsrat Erster Klasse 9 6
Kapitän zur See Vortragender Legationsrat Erster Klasse 9 6
Oberstapotheker Oberst9
Oberstapotheker Oberst9
Flottenapotheker Kapitän zur See9
Flottenapotheker Kapitän zur See9
Oberstarzt Oberstapotheker9
Oberstarzt Oberstapotheker9
Flottenarzt Flottenapotheker9
Flottenarzt Flottenapotheker9
Oberstveterinär Oberstarzt9
1
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6, B 9.
2
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 5, B 6, B 9.
3
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 2, B 4, B 5, B 6, B 7, B 8, B 9.
4
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 1, B 2, B 5, B 6.
5
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6.
6
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16.
7
Der Leiter des Präsidialbüros des Präsidenten des Deutschen Bundestages erhält eine Stellenzulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 3 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 6.
8
Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz „und Professor“ darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.
9
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2.
Oberstveterinär Oberstarzt9
1
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6, B 9.
2
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 5, B 6, B 9.
3
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 2, B 4, B 5, B 6, B 7, B 8, B 9.
4
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 1, B 2, B 5, B 6.
5
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6.
6
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16.
7
Der Leiter des Präsidialbüros des Präsidenten des Deutschen Bundestages erhält eine Stellenzulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 3 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 6.
8
Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz „und Professor“ darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.
9
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2.
Flottenarzt Direktor 1 9
Flottenarzt Direktor 1 9
Oberstveterinär Erster Direktor 2 9
1
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6, B 9.
2
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 5, B 6, B 9.
3
Wenn nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 1, B 2, B 4, B 5, B 6, B 7, B 8.
4
Wenn nicht in den Besoldungsgruppen B 1, B 2, B 4, B 5, B 6.
5
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6.
6
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16.
7
Der Leiter des Präsidialbüros des Präsidenten des Deutschen Bundestages erhält eine Stellenzulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 3 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 6.
8
Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz „und Professor“ darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.
9
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2.
Oberstveterinär Erster Direktor 2 9
1
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6, B 9.
2
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 5, B 6, B 9.
3
Wenn nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 1, B 2, B 4, B 5, B 6, B 7, B 8.
4
Wenn nicht in den Besoldungsgruppen B 1, B 2, B 4, B 5, B 6.
5
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6.
6
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16.
7
Der Leiter des Präsidialbüros des Präsidenten des Deutschen Bundestages erhält eine Stellenzulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 3 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 6.
8
Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz „und Professor“ darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.
9
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2.
Leitender Direktor des Marinearsenals Direktor 1
Leitender Direktor des Marinearsenals Direktor 1
Direktor und Professor Präsident 3 5
Direktor und Professor Präsident 3 5
Vizepräsident Erster Direktor 4 2
bei einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung, wenn der Leiter in die Besoldungsgruppe B 7 eingestuft ist –4
Vizepräsident Erster Direktor 4 2
bei einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung, wenn der Leiter in die Besoldungsgruppe B 7 eingestuft ist –4
Leitender Direktor des Marinearsenals
1
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 2, B 3, B 6, B 7, B 8, B 9.
2
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6.
3
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6, B 7, B 8, B 9.
4
Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz „und Professor“ darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.
Leitender Direktor des Marinearsenals
1
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 2, B 3, B 6, B 7, B 8, B 9.
2
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6.
3
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6, B 7, B 8, B 9.
4
Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz „und Professor“ darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.
Bundesbankdirektor Präsident 1 3
Bundesbankdirektor Präsident 1 3
Direktor Präsident und Professor 2 6
Direktor Präsident und Professor 2 6
Vizepräsident
bei einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung, wenn der Leiter in die Besoldungsgruppe B 7 eingestuft ist – 3 4
Direktor und Professor 3
Vizepräsident
bei einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung, wenn der Leiter in die Besoldungsgruppe B 7 eingestuft ist – 3 4
Direktor und Professor 3
1
Wenn nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 1, B 2, B 3, B 5, B 6, B 7, B 8.
2
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6.
3
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6, B 7, B 8, B 9.
4
Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz „und Professor“ darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.
4 5
Wenn nicht in den Besoldungsgruppen B 1, B 2, B 3, B 5, B 6.
6
Wenn nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6, B 7, B 8.
Erster Direktor 4
1
Wenn nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 1, B 2, B 3, B 5, B 6, B 7, B 8.
2
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6.
3
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6, B 7, B 8, B 9.
4
Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz „und Professor“ darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.
4 5
Wenn nicht in den Besoldungsgruppen B 1, B 2, B 3, B 5, B 6.
6
Wenn nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6, B 7, B 8.
Erster Direktor 4
Bundesbankdirektor Generaldirektor der Staatsbibliothek der Stiftung Preußischer Kulturbesitz 1
Bundesbankdirektor Generaldirektor der Staatsbibliothek der Stiftung Preußischer Kulturbesitz 1
Generaldirektor und Professor der Staatlichen Museen der Stiftung Preußischer Kulturbesitz Direktor 2
Generaldirektor und Professor der Staatlichen Museen der Stiftung Preußischer Kulturbesitz Direktor 2
Inspekteur der Bereitschaftspolizeien der Länder Direktor und Professor 3
Inspekteur der Bereitschaftspolizeien der Länder Direktor und Professor 3
Oberdirektor Erster Direktor 5 4
Oberdirektor Erster Direktor 5 4
Generaldirektor der Staatsbibliothek der Stiftung Preußischer Kulturbesitz Präsident 6
Generaldirektor der Staatsbibliothek der Stiftung Preußischer Kulturbesitz Präsident 6
Generaldirektor und Professor der Staatlichen Museen der Stiftung Preußischer Kulturbesitz Präsident und Professor 7
Generaldirektor und Professor der Staatlichen Museen der Stiftung Preußischer Kulturbesitz Präsident und Professor 7
Vizepräsident, Vizedirektor Inspekteur der Bereitschaftspolizeien der Länder
bei einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung, wenn der Leiter in die Besoldungsgruppe B 8 eingestuft ist –8
Vizepräsident, Vizedirektor Inspekteur der Bereitschaftspolizeien der Länder
bei einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung, wenn der Leiter in die Besoldungsgruppe B 8 eingestuft ist –8
Oberdirektor 5 2
1
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 6, B 9.
2
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 2, B 3, B 4, B 6, B 7, B 8, B 9.
3
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 1, B 2, B 3, B 6.
4
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 6, B 8.
5
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 6, B 7.
6
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 6, B 7, B 8, B 9.
7
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 6, B 7, B 8.
8
Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz „und Professor“ darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.
Oberdirektor 5 2
1
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 6, B 9.
2
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 2, B 3, B 4, B 6, B 7, B 8, B 9.
3
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 1, B 2, B 3, B 6.
4
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 6, B 8.
5
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 6, B 7.
6
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 6, B 7, B 8, B 9.
7
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 6, B 7, B 8.
8
Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz „und Professor“ darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.
Botschafter Präsident 1 6
Botschafter Präsident 1 6
Bundesbankdirektor Präsident und Professor 2 7
Bundesbankdirektor Präsident und Professor 2 7
Bundeswehrdisziplinaranwalt Vizepräsident, Vizedirektor
bei einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung, wenn der Leiter in die Besoldungsgruppe B 8 eingestuft ist –8
Bundeswehrdisziplinaranwalt Vizepräsident, Vizedirektor
bei einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung, wenn der Leiter in die Besoldungsgruppe B 8 eingestuft ist –8
Direktionspräsident bei der Generalzolldirektion
1
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 6, B 9.
2
Wenn nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 1, B 2, B 3, B 4, B 6, B 7, B 8.
3
Wenn nicht in den Besoldungsgruppen B 1, B 2, B 3, B 4, B 6.
4
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 6, B 8.
5
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 6, B 7.
6
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 6, B 7, B 8, B 9.
7
Wenn nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 6, B 7, B 8.
8
Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz „und Professor“ darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.
Direktionspräsident bei der Generalzolldirektion
1
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 6, B 9.
2
Wenn nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 1, B 2, B 3, B 4, B 6, B 7, B 8.
3
Wenn nicht in den Besoldungsgruppen B 1, B 2, B 3, B 4, B 6.
4
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 6, B 8.
5
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 6, B 7.
6
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 6, B 7, B 8, B 9.
7
Wenn nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 6, B 7, B 8.
8
Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz „und Professor“ darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.
Botschafter Direktor 3 1
Botschafter Direktor 3 1
Bundesbankdirektor Direktor und Professor 4 2
Bundesbankdirektor Direktor und Professor 4 2
Bundeswehrdisziplinaranwalt Erster Direktor 5
Bundeswehrdisziplinaranwalt Erster Direktor 5
Generaldirektor Direktionspräsident bei der Generalzolldirektion Deutschen Nationalbibliothek
Generaldirektor Direktionspräsident bei der Generalzolldirektion Deutschen Nationalbibliothek
Generalkonsul Direktor 6 3
Generalkonsul Direktor 6 3
Gesandter Direktor und Professor 6 4
Gesandter Direktor und Professor 6 4
Leiter des Militärrabbinats Erster Direktor 5
Leiter des Militärrabbinats Erster Direktor 5
Militärgeneraldekan Generaldirektor der Deutschen Nationalbibliothek
Militärgeneraldekan Generaldirektor der Deutschen Nationalbibliothek
Militärgeneralvikar Generalkonsul 6
Militärgeneralvikar Generalkonsul 6
Ministerialdirigent Gesandter67
bei einer obersten Bundesbehörde
als Leiter einer Abteilung,7
als Leiter einer Unterabteilung,8
als der ständige Vertreter eines in die Besoldungsgruppe B 9 eingestuften Abteilungsleiters, soweit kein Unterabteilungsleiter vorhanden ist –8
beim Bundespräsidialamt und beim Bundeskanzleramt als Leiter einer auf Dauer eingerichteten Gruppe –
Ministerialdirigent Gesandter67
bei einer obersten Bundesbehörde
als Leiter einer Abteilung,7
als Leiter einer Unterabteilung,8
als der ständige Vertreter eines in die Besoldungsgruppe B 9 eingestuften Abteilungsleiters, soweit kein Unterabteilungsleiter vorhanden ist –8
beim Bundespräsidialamt und beim Bundeskanzleramt als Leiter einer auf Dauer eingerichteten Gruppe –
Leiter des Militärrabbinats Oberdirektor 9
Leiter des Militärrabbinats Oberdirektor 9
Militärgeneraldekan Präsident 10
Militärgeneraldekan Präsident 10
Militärgeneralvikar Präsident und Professor 11
Militärgeneralvikar Präsident und Professor 11
Vizepräsident Ministerialdirigent
bei einer obersten Bundesbehörde
bei als Leiter einer Abteilung, Dienststelle oder sonstigen Einrichtung, wenn der Leiter in die Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist 12 7
als Leiter einer Unterabteilung,8
als der ständige Vertreter eines in die Besoldungsgruppe B 9 eingestuften Abteilungsleiters, soweit kein Unterabteilungsleiter vorhanden ist –8
beim Bundespräsidialamt und beim Bundeskanzleramt als Leiter einer auf Dauer eingerichteten Gruppe –
beim Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst –
Vizepräsident Ministerialdirigent
bei einer obersten Bundesbehörde
bei als Leiter einer Abteilung, Dienststelle oder sonstigen Einrichtung, wenn der Leiter in die Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist 12 7
als Leiter einer Unterabteilung,8
als der ständige Vertreter eines in die Besoldungsgruppe B 9 eingestuften Abteilungsleiters, soweit kein Unterabteilungsleiter vorhanden ist –8
beim Bundespräsidialamt und beim Bundeskanzleramt als Leiter einer auf Dauer eingerichteten Gruppe –
beim Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst –
Brigadegeneral Oberdirektor 9
Brigadegeneral Oberdirektor 9
Flottillenadmiral Präsident 10
Flottillenadmiral Präsident 10
Generalapotheker Präsident und Professor 11
Generalapotheker Präsident und Professor 11
Generalarzt Vizepräsident
bei einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung, wenn der Leiter in die Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist –12
beim Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst –
Generalarzt Vizepräsident
bei einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung, wenn der Leiter in die Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist –12
beim Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst –
Admiralarzt Brigadegeneral
1
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 9.
2
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 5, B 9.
3
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 2, B 3, B 4, B 5, B 7, B 8, B 9.
4
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 1, B 2, B 3, B 5.
5
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 8.
6
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3.
7
Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialdirektors in die Besoldungsgruppe B 9 zugeordnet ist.
8
Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialrats in die Besoldungsgruppe B 3 zugeordnet ist.
9
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 7.
10
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 7, B 8, B 9.
11
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 7, B 8.
12
Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört.
Admiralarzt Brigadegeneral
1
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 9.
2
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 5, B 9.
3
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 2, B 3, B 4, B 5, B 7, B 8, B 9.
4
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 1, B 2, B 3, B 5.
5
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 8.
6
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3.
7
Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialdirektors in die Besoldungsgruppe B 9 zugeordnet ist.
8
Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialrats in die Besoldungsgruppe B 3 zugeordnet ist.
9
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 7.
10
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 7, B 8, B 9.
11
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 7, B 8.
12
Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört.
Flottillenadmiral Direktor 1
Flottillenadmiral Direktor 1
Ministerialdirigent Generalapotheker
im Bundesministerium der Verteidigung als ständiger Vertreter des Leiters einer großen oder bedeutenden Abteilung oder als Leiter des Stabes Organisation und Revision –
Ministerialdirigent Generalapotheker
im Bundesministerium der Verteidigung als ständiger Vertreter des Leiters einer großen oder bedeutenden Abteilung oder als Leiter des Stabes Organisation und Revision –
Generalarzt Oberdirektor 2
Generalarzt Oberdirektor 2
Admiralarzt
1
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 9.
2
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 5, B 9.
3
Wenn nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 1, B 2, B 3, B 4, B 5, B 7, B 8.
4
Wenn nicht in den Besoldungsgruppen B 1, B 2, B 3, B 4, B 5.
3 5
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 8.
6
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3.
7
Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialdirektors in die Besoldungsgruppe B 9 zugeordnet ist.
8
Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialrats in die Besoldungsgruppe B 3 zugeordnet ist.
9
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 7.
10
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 7, B 8, B 9.
11
Wenn nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 7, B 8.
12
Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört.
Präsident 3
Admiralarzt
1
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 9.
2
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 5, B 9.
3
Wenn nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 1, B 2, B 3, B 4, B 5, B 7, B 8.
4
Wenn nicht in den Besoldungsgruppen B 1, B 2, B 3, B 4, B 5.
3 5
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 8.
6
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3.
7
Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialdirektors in die Besoldungsgruppe B 9 zugeordnet ist.
8
Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialrats in die Besoldungsgruppe B 3 zugeordnet ist.
9
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 7.
10
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 7, B 8, B 9.
11
Wenn nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 7, B 8.
12
Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört.
Präsident 3
Direktor Präsident und Professor 4 1
Direktor Präsident und Professor 4 1
Vizepräsident Ministerialdirigent
der Generalzolldirektion –
im Bundesministerium der Verteidigung als ständiger Vertreter des Leiters einer großen oder bedeutenden Abteilung oder als Leiter des Stabes Organisation und Revision –
eines Amtes der Bundeswehr, dessen Leiter in die Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist –
Vizepräsident Ministerialdirigent
der Generalzolldirektion –
im Bundesministerium der Verteidigung als ständiger Vertreter des Leiters einer großen oder bedeutenden Abteilung oder als Leiter des Stabes Organisation und Revision –
eines Amtes der Bundeswehr, dessen Leiter in die Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist –
Generalmajor Oberdirektor 2
Generalmajor Oberdirektor 2
Konteradmiral Präsident 3
Konteradmiral Präsident 3
Generalstabsarzt Präsident und Professor 4
Generalstabsarzt Präsident und Professor 4
Admiralstabsarzt Vizepräsident
der Generalzolldirektion –
eines Amtes der Bundeswehr, dessen Leiter in die Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist –
1
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 2, B 3, B 4, B 6, B 8, B 9; nur bei Trägern der Sozialversicherung.
2
Für höchstens einen Geschäftsführer, dessen Funktion sich von denen der Geschäftsführer in den Besoldungsgruppen B 5, B 6 abhebt.
3
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 6, B 8, B 9.
4
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6, B 8.
Admiralstabsarzt Vizepräsident
der Generalzolldirektion –
eines Amtes der Bundeswehr, dessen Leiter in die Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist –
1
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 2, B 3, B 4, B 6, B 8, B 9; nur bei Trägern der Sozialversicherung.
2
Für höchstens einen Geschäftsführer, dessen Funktion sich von denen der Geschäftsführer in den Besoldungsgruppen B 5, B 6 abhebt.
3
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 6, B 8, B 9.
4
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6, B 8.
Generalmajor Direktor 1
Generalmajor Direktor 1
Konteradmiral Erster Direktor 2
Konteradmiral Erster Direktor 2
Generalstabsarzt Präsident 3
Generalstabsarzt Präsident 3
Admiralstabsarzt Präsident und Professor 4
1
Soweit Wenn nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 1, B 2, B 3, B 4, B 5, B 6, B 8. 7, B 9; nur bei Trägern der Sozialversicherung.
2
Für höchstens einen Geschäftsführer, dessen Funktion sich von denen der Geschäftsführer in den Besoldungsgruppen B 5, B 6 abhebt.
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 6.
3
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 6, B 7, 8, B 9.
4
Soweit Wenn nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 6, B 7. 8.
Admiralstabsarzt Präsident und Professor 4
1
Soweit Wenn nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 1, B 2, B 3, B 4, B 5, B 6, B 8. 7, B 9; nur bei Trägern der Sozialversicherung.
2
Für höchstens einen Geschäftsführer, dessen Funktion sich von denen der Geschäftsführer in den Besoldungsgruppen B 5, B 6 abhebt.
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 6.
3
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 6, B 7, 8, B 9.
4
Soweit Wenn nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 6, B 7. 8.
Botschafter Direktor 1
Botschafter Direktor 1
Bundesbankdirektor Erster Direktor 2
Bundesbankdirektor Erster Direktor 2
Direktor beim Bundesverfassungsgericht Präsident 3
Direktor beim Bundesverfassungsgericht Präsident 3
Ministerialdirektor Präsident und Professor 3 4
1
Wenn nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 1, B 2, B 3, B 4, B 5, B 6, B 7.
2
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 6.
3
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 6, B 7, B 9.
4
Wenn nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 6, B 7.
bei einer obersten Bundesbehörde als Leiter einer Abteilung –3
Ministerialdirektor Präsident und Professor 3 4
1
Wenn nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 1, B 2, B 3, B 4, B 5, B 6, B 7.
2
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 6.
3
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 6, B 7, B 9.
4
Wenn nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 6, B 7.
bei einer obersten Bundesbehörde als Leiter einer Abteilung –3
Botschafter Präsident 4 1
Botschafter Präsident 4 1
Bundesbankdirektor Vizepräsident des Bundesrechnungshofes 2
Bundesbankdirektor Vizepräsident des Bundesrechnungshofes 2
Generalleutnant Direktor beim Bundesverfassungsgericht
Generalleutnant Direktor beim Bundesverfassungsgericht
Vizeadmiral Ministerialdirektor
bei einer obersten Bundesbehörde als Leiter einer Abteilung –3
Vizeadmiral Ministerialdirektor
bei einer obersten Bundesbehörde als Leiter einer Abteilung –3
Generaloberstabsarzt Präsident 4
Generaloberstabsarzt Präsident 4
Admiraloberstabsarzt Vizepräsident des Bundesrechnungshofes
1
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 6.
2
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 5, B 6.
3
Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialdirigenten in Besoldungsgruppe B 6 zugeordnet ist. Auch in der Funktion einer übergeordneten Leitung mehrerer Abteilungen.
4
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 6, B 7, B 8.
Admiraloberstabsarzt Vizepräsident des Bundesrechnungshofes
1
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 6.
2
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 5, B 6.
3
Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialdirigenten in Besoldungsgruppe B 6 zugeordnet ist. Auch in der Funktion einer übergeordneten Leitung mehrerer Abteilungen.
4
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 6, B 7, B 8.
Ministerialdirektor Generalleutnant
als Stellvertretender Chef des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung –
als Stellvertretender Sprecher der Bundesregierung –
als der leitende Beamte beim Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien –
Ministerialdirektor Generalleutnant
als Stellvertretender Chef des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung –
als Stellvertretender Sprecher der Bundesregierung –
als der leitende Beamte beim Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien –
Vizeadmiral Präsident der Deutschen Rentenversicherung Bund
Vizeadmiral Präsident der Deutschen Rentenversicherung Bund
General Generaloberstabsarzt1
General Generaloberstabsarzt1
Admiral Admiraloberstabsarzt1
1
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 6.
12
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 5, B 6.
3
Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialdirigenten in Besoldungsgruppe B 6 zugeordnet ist. Auch in der Funktion einer übergeordneten Leitung mehrerer Abteilungen.
4
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 6, B 7, B 8.
Erhält als Generalinspekteur der Bundeswehr eine Amtszulage nach Anlage IX.
Admiral Admiraloberstabsarzt1
1
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 6.
12
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 5, B 6.
3
Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialdirigenten in Besoldungsgruppe B 6 zugeordnet ist. Auch in der Funktion einer übergeordneten Leitung mehrerer Abteilungen.
4
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 6, B 7, B 8.
Erhält als Generalinspekteur der Bundeswehr eine Amtszulage nach Anlage IX.
Ministerialdirektor Präsident des Bundesrechnungshofes
als Stellvertretender Chef des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung –
als Stellvertretender Sprecher der Bundesregierung –
als der leitende Beamte beim Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien –
Ministerialdirektor Präsident des Bundesrechnungshofes
als Stellvertretender Chef des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung –
als Stellvertretender Sprecher der Bundesregierung –
als der leitende Beamte beim Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien –
Staatssekretär Präsident der Deutschen Rentenversicherung Bund
Staatssekretär Präsident der Deutschen Rentenversicherung Bund
General 1 1
1
Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
2
Beamte im Justizdienst erhalten eine Amtszulage nach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht eine Amtszulage nach der Fußnote 1 nicht zu.
3
Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
General 1 1
1
Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
2
Beamte im Justizdienst erhalten eine Amtszulage nach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht eine Amtszulage nach der Fußnote 1 nicht zu.
3
Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
Admiral1
1
Erhält als Generalinspekteur der Bundeswehr eine Amtszulage nach Anlage IX.
Präsident des Bundesrechnungshofes
Staatssekretär
1
Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
2
Beamte im Justizdienst erhalten eine Amtszulage nach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht eine Amtszulage nach der Fußnote 1 nicht zu.
3
Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.

Abschnitt 9 - Übergangs- und Schlussvorschriften

(1) Für Professoren, die bei obersten Bundesbehörden oder bei obersten Gerichtshöfen des Bundes verwendet werden, gilt die Nummer 7 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B mit der Maßgabe entsprechend, dass sich die Zulage in der Besoldungsgruppe W 1 nach dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 13 und in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 nach dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 3 berechnet. Bei Professoren, denen bei ihrer Verwendung bei obersten Bundesbehörden oder bei obersten Gerichtshöfen des Bundes ein zweites Hauptamt als Beamter oder Richter übertragen worden ist, richtet sich die Stellenzulage nach dem zweiten Hauptamt. Die für das zweite Hauptamt maßgebende Besoldungsgruppe bestimmt sich nach der in Anlage IX für die Beamten, Richter und Soldaten bei obersten Behörden und obersten Gerichtshöfen des Bundes getroffenen Regelung.
(2) Professoren der Besoldungsgruppe W 1 erhalten, wenn sie sich als Hochschullehrer bewährt haben (§ 132 Absatz 2 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes), ab dem Zeitpunkt der ersten Verlängerung des Beamtenverhältnisses auf Zeit eine nicht ruhegehaltfähige Zulage in Höhe von monatlich 273,00 Euro.
Professoren an einer Hochschule, die zugleich das Amt eines Richters der Besoldungsgruppen R 1 oder R 2 ausüben, erhalten, solange sie beide Ämter bekleiden, die Dienstbezüge aus ihrem Amt als Professor und eine nicht ruhegehaltfähige Zulage. Die Zulage beträgt, wenn der Professor ein Amt der Besoldungsgruppe R 1 ausübt, monatlich 205,54 Euro, wenn er ein Amt der Besoldungsgruppe R 2 ausübt, monatlich 230,08 Euro.
Weibliche Beamte führen die Amtsbezeichnung in der weiblichen Form. Personen, für die im Personenstandsregister weder die Geschlechtsangabe „weiblich“ noch „männlich“ eingetragen ist, können wählen, ob sie eine Amtsbezeichnung in männlicher oder weiblicher Form oder als Doppelbezeichnung führen. Jeder Amtsbezeichnung kann auf Wunsch der Klammerzusatz „(divers)“ oder „(ohne Geschlechtsangabe)“ hinzugefügt werden.
Weibliche Beamte führen die Amtsbezeichnung in der weiblichen Form. Personen, für die im Personenstandsregister weder die Geschlechtsangabe „weiblich“ noch „männlich“ eingetragen ist, können wählen, ob sie eine Amtsbezeichnung in männlicher oder weiblicher Form oder als Doppelbezeichnung führen. Jeder Amtsbezeichnung kann auf Wunsch der Klammerzusatz „(divers)“ oder „(ohne Geschlechtsangabe)“ hinzugefügt werden.
Professor als Juniorprofessor
Professor1
Universitätsprofessor1
Präsident der ...1 ,2 ,3
Vizepräsident der ...1 ,2 ,3
Kanzler der ...1 ,2 ,3
Professor1
Universitätsprofessor1
Präsident der …1 ,2 ,3
Vizepräsident der …1 ,2 ,3
Kanzler der …1 ,2 ,3
1
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 3.
2
Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule hinweist, der der Amtsinhaber angehört.
3
Soweit nicht in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnungen A und B (§ 32 Satz 3).

Abschnitt 9 - Übergangs- und Schlussvorschriften

(1) Richter und Staatsanwälte erhalten, wenn sie bei obersten Gerichtshöfen des Bundes oder obersten Bundesbehörden verwendet werden, eine Stellenzulage nach Anlage IX.
(2) Die Stellenzulage wird nicht neben der bei der Deutschen Bundesbank gewährten Bankzulage und neben Auslandsdienstbezügen oder Auslandsverwendungszuschlag nach Abschnitt 5 gewährt. Sie wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 8 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.
(3) Richter und Staatsanwälte erhalten während der Verwendung bei obersten Behörden eines Landes, das für die Richter und Staatsanwälte für die Verwendung bei seinen obersten Behörden eine Stellenzulage vorsieht, die Stellenzulage in der nach dem Besoldungsrecht dieses Landes bestimmten Höhe.
Weibliche Richter und Staatsanwälte führen die Amtsbezeichnungen in der weiblichen Form. Personen, für die im Personenstandsregister weder die Geschlechtsangabe „weiblich“ noch „männlich“ eingetragen ist, können wählen, ob sie eine Amtsbezeichnung in männlicher oder weiblicher Form oder als Doppelbezeichnung führen. Jeder Amtsbezeichnung kann auf Wunsch der Klammerzusatz „(divers)“ oder „(ohne Geschlechtsangabe)“ hinzugefügt werden.
Weibliche Richter und Staatsanwälte führen die Amtsbezeichnungen in der weiblichen Form. Personen, für die im Personenstandsregister weder die Geschlechtsangabe „weiblich“ noch „männlich“ eingetragen ist, können wählen, ob sie eine Amtsbezeichnung in männlicher oder weiblicher Form oder als Doppelbezeichnung führen. Jeder Amtsbezeichnung kann auf Wunsch der Klammerzusatz „(divers)“ oder „(ohne Geschlechtsangabe)“ hinzugefügt werden.
2. Zulage für Richter und Staatsanwälte bei obersten Gerichtshöfen des Bundes sowie bei obersten Behörden
Richter am Bundespatentgericht
Vorsitzender Richter am Truppendienstgericht
Vizepräsident des Truppendienstgerichts1
Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof
Vorsitzender Richter am Bundespatentgericht
Präsident des Truppendienstgerichts
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
Vizepräsident des Bundespatentgerichts
Richter am Bundesarbeitsgericht
Richter am Bundesfinanzhof
Richter am Bundesgerichtshof
Richter am Bundessozialgericht
Richter am Bundesverwaltungsgericht
Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof
Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof
als Abteilungsleiter bei der Bundesanwaltschaft –
als der ständige Vertreter des Generalbundesanwalts –1
1
Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
Vorsitzender Richter am Bundesarbeitsgericht
Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Vorsitzender Richter am Bundessozialgericht
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht
Präsident des Bundespatentgerichts
Vizepräsident des Bundesarbeitsgerichts1
Vizepräsident des Bundesfinanzhofs1
Vizepräsident des Bundesgerichtshofs1
Vizepräsident des Bundessozialgerichts1
Vizepräsident des Bundesverwaltungsgerichts1
Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof
Präsident des Bundesarbeitsgerichts
Präsident des Bundesfinanzhofs
Präsident des Bundesgerichtshofs
Präsident des Bundessozialgerichts
Präsident des Bundesverwaltungsgerichts
1
Erhält als der ständige Vertreter des Präsidenten eine Amtszulage nach Anlage IX.