Abschnitt 9 - Übergangs- und Schlussvorschriften
(1) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten Beamte der Bundeswehr und Soldaten, die bei zentralen Einrichtungen des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung unmittelbar für die Aufrechterhaltung und Sicherstellung des IT-Betriebs und der IT-Infrastruktur der Bundeswehr verwendet werden.
(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 8a, 8b oder 16 gewährt.
(3) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium der Verteidigung.
(4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium der Verteidigung.
(5) Das Nähere kann die oberste Bundesbehörde durch allgemeine Verwaltungsvorschriften im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium der Finanzen regeln.
(6) Der Erwerb der Berechtigung nach Absatz 1 Satz 2 wird durch allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Verteidigung geregelt. Im Übrigen erlässt die oberste Dienstbehörde die allgemeinen Verwaltungsvorschriften im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.
Friedrich-Loeffler-Institut, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit
Johann Heinrich von Thünen-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei
Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen
Max Rubner-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ernährung und Lebensmittel
Paul-Ehrlich-Institut
Physikalisch-Technische Bundesanstalt
Robert Koch-Institut
Umweltbundesamt
Wehrtechnische Dienststelle für Schiffe und Marinewaffen, Maritime Technologie und Forschung
Wehrwissenschaftliches Institut für Werk- und Betriebsstoffe.
2a. Leiter von unteren Verwaltungsbehörden und Leiter von allgemeinbildenden oder beruflichen Schulen
Die Ämter der Leiter von unteren Verwaltungsbehörden mit einem beim jeweiligen Dienstherrn örtlich begrenzten Zuständigkeitsbereich sowie die Ämter der Leiter von allgemeinbildenden oder beruflichen Schulen dürfen nur in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A eingestuft werden. Die Ämter der Leiter besonders bedeutender und zugleich besonders großer unterer Verwaltungsbehörden der Zollverwaltung dürfen auch in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung B eingestuft werden.
3. Zuordnung von Funktionen zu den Ämtern
Den Grundamtsbezeichnungen beigefügte Zusätze bezeichnen die Funktionen, die diesen Ämtern zugeordnet werden können, nicht abschließend.
3a. Ruhegehaltfähigkeit von Stellenzulagen
4. Zulage für militärische Führungsfunktionen
4a. Zulage für Soldaten als Kompaniefeldwebel
Soldaten der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 erhalten als Kompaniefeldwebel eine Stellenzulage nach Anlage IX.
5. Zulage für flugzeugtechnisches Personal, flugsicherungstechnisches Personal der militärischen Flugsicherung und technisches Personal des Einsatzführungsdienstes
5a. Zulage für Beamte und Soldaten im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst, Einsatzführungsdienst und Geoinformationsdienst der Bundeswehr
6. Zulage für Beamte und Soldaten in fliegerischer Verwendung
6a. Zulage für Beamte und Soldaten als Luftfahrttechnisches Prüfpersonal und freigabeberechtigtes Personal
7. Zulage für Beamte und Soldaten bei obersten Behörden sowie bei obersten Gerichtshöfen des Bundes
8. Zulage für Beamte und Soldaten bei den Nachrichtendiensten
8a. Zulage für Beamte der Bundeswehr und Soldaten in der Fernmelde- und elektronischen Aufklärung, der satellitengestützten abbildenden Aufklärung oder der Luftbildauswertung
8b. Zulage für Beamte bei dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und bei der Zentralen Stelle für Informationstechnik im Sicherheitsbereich
8c. Zulage für Beamte und Soldaten bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
9. Zulage für Beamte und Soldaten mit vollzugspolizeilichen Aufgaben
9a. Zulage im maritimen Bereich
10. Zulage für Beamte und Soldaten im Einsatzdienst der Feuerwehr
11. Zulage für Beamte der Bundeswehr als Gebietsärzte sowie für Soldaten als Rettungsmediziner oder als Gebietsärzte
12. Zulage für Beamte mit Meisterprüfung oder Abschlussprüfung als staatlich geprüfter Techniker
Beamte in Laufbahnen des mittleren Dienstes, in denen die Meisterprüfung oder die Abschlussprüfung als staatlich geprüfter Techniker vorgeschrieben ist, erhalten, wenn sie die Prüfung bestanden haben, eine Stellenzulage nach Anlage IX.
13. Zulage für Beamte im Außendienst der Steuerprüfung oder der Zollfahndung sowie bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
14. Zulage für Flugsicherungslotsen
15. Zulage für Beamte beim Bundeskriminalamt, bei der Bundespolizei und der Zollverwaltung
16. Zulage für Beamte und Soldaten der Cyberverteidigung bei der Bundeswehr
17. Zulage für Beamte bei der Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben und beim Informationstechnikzentrum Bund
18. Zulage für Beamte der Bundeswehr und Soldaten in Verwendungen zur Aufrechterhaltung und Sicherstellung des IT-Betriebs und der IT-Infrastruktur der Bundeswehr
19. Zulage für Beamte der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit
Beamte, die in der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit verwendet werden, erhalten eine Zulage nach Anlage IX. Mit der Zulage werden auch die mit der Tätigkeit allgemein verbundenen Aufwendungen abgegolten.
Grenadier, Jäger, Panzerschütze, Panzergrenadier, Panzerjäger, Kanonier, Panzerkanonier, Pionier, Panzerpionier, Funker, Panzerfunker, Schütze, Flieger, Sanitätssoldat, Matrose
-
- Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
-
- Beamte im Justizdienst erhalten eine Amtszulage nach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht eine Amtszulage nach der Fußnote 1 nicht zu.
-
- Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
Erster Hauptwachtmeister 1 , 2 , 3
Erster Hauptwachtmeister 1 , 2
Konsulatssekretär Erster Klasse
Kanzler Erster Klasse
1 ,2
Rechnungsrat
- –
als Prüfungsbeamter beim Bundesrechnungshof –
Akademischer Rat
- –
als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule –
Erster Kriminalhauptkommissar
Erster Polizeihauptkommissar
Kanzler Erster Klasse
3 ,4
Oberrechnungsrat
- –
als Prüfungsbeamter beim Bundesrechnungshof –
Fachschuloberlehrer
6 ,7 ,8
Akademischer Oberrat
- –
als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule –
Legationsrat Erster Klasse
2
Fachschuldirektor
- –
als Leiter einer Bundeswehrfachschule mit Lehrgängen, die zu einem Abschluss führen, der dem der Realschule entspricht –
5
Fachschuloberlehrer
- –
als der ständige Vertreter des Direktors einer Fachschule als Leiter einer Fachschule mit beruflichem Unterricht mit bis zu 360 Unterrichtsteilnehmern –
6 ,7 - –
als Stufenleiter Sekundarstufe I bei einer Bundeswehrfachschule –
6
Regierungsschulrat
- –
im Schulaufsichtsdienst –
Akademischer Direktor
- –
als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule –
Koordinierender Militärrabbiner
Museumsdirektor und Professor
Vortragender Legationsrat
Direktor einer Fachschule
- –
als Leiter einer Fachschule mit beruflichem Unterricht mit bis zu 360 Unterrichtsteilnehmern –
8 ,9
Regierungsschuldirektor
- –
als Dezernent (Referent) im Schulaufsichtsdienst –
Studiendirektor
- –
im höheren Dienst
als der ständige Vertreter des Leiters einer Fachschule mit beruflichem Unterricht mit mehr als 360 Unterrichtsteilnehmern,
8 ,9 zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben –
Botschaftsrat Erster Klasse
7
Botschaftsrat Erster Klasse
7
Leitender Akademischer Direktor
– als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule –
5
Leitender Militärrabbiner
– bei einer obersten Bundesbehörde oder beim Bundeseisenbahnvermögen –
77
– bei einer obersten Bundesbehörde oder beim Bundeseisenbahnvermögen –
77
Museumsdirektor und Professor
Vortragender Legationsrat Erster Klasse
7
Leitender Regierungsschuldirektor
– als Dezernent (Referent) im Schulaufsichtsdienst –
– im höheren Dienst als Leiter einer Fachschule mit beruflichem Unterricht mit mehr als 360 Unterrichtsteilnehmern –
8
Direktor und Professor 1 2 -
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3, B 5, B 6.
Direktor und Professor 1 2 -
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3, B 5, B 6.
Abteilungsdirektor, Abteilungspräsident Direktor und Professor 1 -
- Wenn nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3, B 4, B 5, B 6.
-
- Wenn nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 2, B 3, B 4, B 5, B 6, B 7, B 8.
- –
-
als Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung
bei einer Mittel- oder Oberbehörde,
bei einer sonstigen Dienststelle oder Einrichtung, wenn deren Leiter mindestens in die Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist –
Abteilungsdirektor, Abteilungspräsident Direktor und Professor 1 -
- Wenn nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3, B 4, B 5, B 6.
-
- Wenn nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 2, B 3, B 4, B 5, B 6, B 7, B 8.
- –
-
als Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung
bei einer Mittel- oder Oberbehörde,
bei einer sonstigen Dienststelle oder Einrichtung, wenn deren Leiter mindestens in die Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist –
Abteilungsdirektor, Abteilungspräsident - –
-
als Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung
bei einer Mittel- oder Oberbehörde,
bei einer sonstigen Dienststelle oder Einrichtung, wenn deren Leiter mindestens in die Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist –
Direktor 1
Abteilungsdirektor, Abteilungspräsident - –
-
als Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung
bei einer Mittel- oder Oberbehörde,
bei einer sonstigen Dienststelle oder Einrichtung, wenn deren Leiter mindestens in die Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist –
Direktor 1
Direktor und Professor 2 1
Direktor und Professor 2 1
Vizepräsident Direktor und Professor 3 2 - –
-
bei einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung, wenn der Leiter in die Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist –
3
Vizepräsident Direktor und Professor 3 2 - –
-
bei einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung, wenn der Leiter in die Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist –
3
Oberst Vizepräsident- –
bei einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung, wenn der Leiter in die Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist –
4 3
4
Oberst Vizepräsident- –
bei einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung, wenn der Leiter in die Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist –
4 3
4
Oberstapotheker Kapitän zur See4
Oberstapotheker Kapitän zur See4
Flottenapotheker Oberstapotheker4
Flottenapotheker Oberstapotheker4
Oberstarzt Flottenapotheker4
Oberstarzt Flottenapotheker4
Oberstveterinär Flottenarzt4
Oberstveterinär Flottenarzt4
Oberstveterinär Abteilungsdirektor, Abteilungspräsident 4 - –
-
als der ständige Vertreter eines Direktionspräsidenten bei der Generalzolldirektion –
- –
-
als Leiter der Zentralabteilung des Bundesinstituts für Berufsbildung –
- –
-
beim Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst –
- –
-
beim Informationstechnikzentrum Bund –
- –
-
beim Bundeszentralamt für Steuern –
- –
-
als Leiter einer großen Abteilung bei einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung, wenn der Leiter mindestens in die Besoldungsgruppe B 7 eingestuft ist –
Oberstveterinär Abteilungsdirektor, Abteilungspräsident 4 - –
-
als der ständige Vertreter eines Direktionspräsidenten bei der Generalzolldirektion –
- –
-
als Leiter der Zentralabteilung des Bundesinstituts für Berufsbildung –
- –
-
beim Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst –
- –
-
beim Informationstechnikzentrum Bund –
- –
-
beim Bundeszentralamt für Steuern –
- –
-
als Leiter einer großen Abteilung bei einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung, wenn der Leiter mindestens in die Besoldungsgruppe B 7 eingestuft ist –
Abteilungsdirektor Abteilungsdirektor, Abteilungspräsident bei der Deutschen Rentenversicherung Bund - –
-
als der ständige Vertreter eines Direktionspräsidenten bei der Generalzolldirektion –
als Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Abteilung –
- –
-
als Leiter der Zentralabteilung des Bundesinstituts für Berufsbildung –
- –
-
beim Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst –
- –
-
beim Informationstechnikzentrum Bund –
- –
-
beim Bundeszentralamt für Steuern –
- –
-
als Leiter einer großen Abteilung bei einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung, wenn der Leiter mindestens in die Besoldungsgruppe B 7 eingestuft ist –
Abteilungsdirektor Abteilungsdirektor, Abteilungspräsident bei der Deutschen Rentenversicherung Bund - –
-
als der ständige Vertreter eines Direktionspräsidenten bei der Generalzolldirektion –
als Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Abteilung –
- –
-
als Leiter der Zentralabteilung des Bundesinstituts für Berufsbildung –
- –
-
beim Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst –
- –
-
beim Informationstechnikzentrum Bund –
- –
-
beim Bundeszentralamt für Steuern –
- –
-
als Leiter einer großen Abteilung bei einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung, wenn der Leiter mindestens in die Besoldungsgruppe B 7 eingestuft ist –
Abteilungsdirektor bei der Deutschen Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See Bund- –
als Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Abteilung –
Abteilungsdirektor bei der Deutschen Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See Bund- –
als Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Abteilung –
Abteilungspräsident Abteilungsdirektor beim bei Bundesamt für Soziale Sicherung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See - –
-
als Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Abteilung –
Abteilungspräsident Abteilungsdirektor beim bei Bundesamt für Soziale Sicherung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See - –
-
als Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Abteilung –
Botschafter Abteilungspräsident beim Bundesamt für Soziale Sicherung- –
als Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Abteilung –
1
Botschafter Abteilungspräsident beim Bundesamt für Soziale Sicherung- –
als Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Abteilung –
1
Bundesbankdirektor Botschafter 2 1
Bundesbankdirektor Botschafter 2 1
Botschaftsrat Erster Klasse Direktor 3 6
Botschaftsrat Erster Klasse Direktor 3 6
Bundesbankdirektor Direktor und Professor 4 2
Bundesbankdirektor Direktor und Professor 4 2
Generalkonsul Direktor 5 3
Generalkonsul Direktor 5 3
Gesandter Direktor und Professor 5 4
Gesandter Direktor und Professor 5 4
Generalkonsul Kurator der Museumsstiftung Post und Telekommunikation 5
Generalkonsul Kurator der Museumsstiftung Post und Telekommunikation 5
Gesandter Leitender Postdirektor 5 - –
-
bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost –
- –
-
bei der Deutschen Post AG –
- –
-
bei der Deutschen Bank AG –
- –
-
bei der Deutschen Telekom AG –
Gesandter Leitender Postdirektor 5 - –
-
bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost –
- –
-
bei der Deutschen Post AG –
- –
-
bei der Deutschen Bank AG –
- –
-
bei der Deutschen Telekom AG –
Ministerialrat Kurator der Museumsstiftung Post und Telekommunikation - –
-
bei einer obersten Bundesbehörde oder beim Bundeseisenbahnvermögen –
6 ,7 - –
-
als Mitglied des Bundesrechnungshofes –
Ministerialrat Kurator der Museumsstiftung Post und Telekommunikation - –
-
bei einer obersten Bundesbehörde oder beim Bundeseisenbahnvermögen –
6 ,7 - –
-
als Mitglied des Bundesrechnungshofes –
Vizepräsident Leitender Postdirektor - –
-
bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost –
bei einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung, wenn der Leiter in die Besoldungsgruppe B 6 eingestuft ist –
8 - –
-
bei der Deutschen Post AG –
- –
-
bei der Deutschen Bank AG –
- –
-
bei der Deutschen Telekom AG –
Vizepräsident Leitender Postdirektor - –
-
bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost –
bei einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung, wenn der Leiter in die Besoldungsgruppe B 6 eingestuft ist –
8 - –
-
bei der Deutschen Post AG –
- –
-
bei der Deutschen Bank AG –
- –
-
bei der Deutschen Telekom AG –
Ministerialrat Vortragender Legationsrat Erster Klasse- –
bei einer obersten Bundesbehörde oder beim Bundeseisenbahnvermögen –
6 ,7- –
Ministerialrat als Mitglied des Bundesrechnungshofes –
6
Ministerialrat Vortragender Legationsrat Erster Klasse- –
bei einer obersten Bundesbehörde oder beim Bundeseisenbahnvermögen –
6 ,7- –
Ministerialrat als Mitglied des Bundesrechnungshofes –
6
Oberst Vizepräsident- –
bei einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung, wenn der Leiter in die Besoldungsgruppe B 6 eingestuft ist –
9 8
9
Oberst Vizepräsident- –
bei einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung, wenn der Leiter in die Besoldungsgruppe B 6 eingestuft ist –
9 8
9
Kapitän zur See Vortragender Legationsrat Erster Klasse 9 6
Kapitän zur See Vortragender Legationsrat Erster Klasse 9 6
Flottenapotheker Kapitän zur See9
Flottenapotheker Kapitän zur See9
Oberstarzt Oberstapotheker9
Oberstarzt Oberstapotheker9
Flottenarzt Flottenapotheker9
Flottenarzt Flottenapotheker9
Oberstveterinär Oberstarzt9 - Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6, B 9.
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 5, B 6, B 9.
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 2, B 4, B 5, B 6, B 7, B 8, B 9.
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 1, B 2, B 5, B 6.
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6.
- Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16.
- Der Leiter des Präsidialbüros des Präsidenten des Deutschen Bundestages erhält eine Stellenzulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 3 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 6.
- Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz „und Professor“ darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2.
Oberstveterinär Oberstarzt9 - Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6, B 9.
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 5, B 6, B 9.
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 2, B 4, B 5, B 6, B 7, B 8, B 9.
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 1, B 2, B 5, B 6.
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6.
- Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16.
- Der Leiter des Präsidialbüros des Präsidenten des Deutschen Bundestages erhält eine Stellenzulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 3 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 6.
- Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz „und Professor“ darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2.
Oberstveterinär Erster Direktor 2 9 -
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6, B 9.
-
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 5, B 6, B 9.
-
- Wenn nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 1, B 2, B 4, B 5, B 6, B 7, B 8.
-
- Wenn nicht in den Besoldungsgruppen B 1, B 2, B 4, B 5, B 6.
-
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6.
-
- Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16.
-
- Der Leiter des Präsidialbüros des Präsidenten des Deutschen Bundestages erhält eine Stellenzulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 3 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 6.
-
- Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz „und Professor“ darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.
-
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2.
Oberstveterinär Erster Direktor 2 9 -
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6, B 9.
-
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 5, B 6, B 9.
-
- Wenn nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 1, B 2, B 4, B 5, B 6, B 7, B 8.
-
- Wenn nicht in den Besoldungsgruppen B 1, B 2, B 4, B 5, B 6.
-
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6.
-
- Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16.
-
- Der Leiter des Präsidialbüros des Präsidenten des Deutschen Bundestages erhält eine Stellenzulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 3 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 6.
-
- Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz „und Professor“ darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.
-
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2.
Leitender Direktor des Marinearsenals Direktor 1
Leitender Direktor des Marinearsenals Direktor 1
Direktor und Professor Präsident 3 5
Direktor und Professor Präsident 3 5
Vizepräsident Erster Direktor 4 2 - –
-
bei einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung, wenn der Leiter in die Besoldungsgruppe B 7 eingestuft ist –
4
Vizepräsident Erster Direktor 4 2 - –
-
bei einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung, wenn der Leiter in die Besoldungsgruppe B 7 eingestuft ist –
4
Leitender Direktor des Marinearsenals -
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 2, B 3, B 6, B 7, B 8, B 9.
-
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6.
-
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6, B 7, B 8, B 9.
-
- Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz „und Professor“ darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.
Leitender Direktor des Marinearsenals -
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 2, B 3, B 6, B 7, B 8, B 9.
-
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6.
-
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6, B 7, B 8, B 9.
-
- Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz „und Professor“ darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.
Bundesbankdirektor Präsident 1 3
Bundesbankdirektor Präsident 1 3
Direktor Präsident und Professor 2 6
Direktor Präsident und Professor 2 6
Vizepräsident - –
-
bei einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung, wenn der Leiter in die Besoldungsgruppe B 7 eingestuft ist –
3 4
Direktor und Professor 3
Vizepräsident - –
-
bei einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung, wenn der Leiter in die Besoldungsgruppe B 7 eingestuft ist –
3 4
Direktor und Professor 3
-
- Wenn nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 1, B 2, B 3, B 5, B 6, B 7, B 8.
-
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6.
-
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6, B 7, B 8, B 9.
-
- Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz „und Professor“ darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.
- 4
- Wenn nicht in den Besoldungsgruppen B 1, B 2, B 3, B 5, B 6.
-
- Wenn nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6, B 7, B 8.
Erster Direktor 4
-
- Wenn nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 1, B 2, B 3, B 5, B 6, B 7, B 8.
-
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6.
-
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6, B 7, B 8, B 9.
-
- Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz „und Professor“ darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.
- 4
- Wenn nicht in den Besoldungsgruppen B 1, B 2, B 3, B 5, B 6.
-
- Wenn nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6, B 7, B 8.
Erster Direktor 4
Bundesbankdirektor Generaldirektor der Staatsbibliothek der Stiftung Preußischer Kulturbesitz 1
Bundesbankdirektor Generaldirektor der Staatsbibliothek der Stiftung Preußischer Kulturbesitz 1
Generaldirektor und Professor der Staatlichen Museen der Stiftung Preußischer Kulturbesitz Direktor 2
Generaldirektor und Professor der Staatlichen Museen der Stiftung Preußischer Kulturbesitz Direktor 2
Inspekteur der Bereitschaftspolizeien der Länder Direktor und Professor 3
Inspekteur der Bereitschaftspolizeien der Länder Direktor und Professor 3
Oberdirektor Erster Direktor 5 4
Oberdirektor Erster Direktor 5 4
Generaldirektor der Staatsbibliothek der Stiftung Preußischer Kulturbesitz Präsident 6
Generaldirektor der Staatsbibliothek der Stiftung Preußischer Kulturbesitz Präsident 6
Generaldirektor und Professor der Staatlichen Museen der Stiftung Preußischer Kulturbesitz Präsident und Professor 7
Generaldirektor und Professor der Staatlichen Museen der Stiftung Preußischer Kulturbesitz Präsident und Professor 7
Vizepräsident, Vizedirektor Inspekteur der Bereitschaftspolizeien der Länder - –
-
bei einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung, wenn der Leiter in die Besoldungsgruppe B 8 eingestuft ist –
8
Vizepräsident, Vizedirektor Inspekteur der Bereitschaftspolizeien der Länder - –
-
bei einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung, wenn der Leiter in die Besoldungsgruppe B 8 eingestuft ist –
8
Oberdirektor 5 -
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 6, B 9.
-
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 2, B 3, B 4, B 6, B 7, B 8, B 9.
-
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 1, B 2, B 3, B 6.
-
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 6, B 8.
-
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 6, B 7.
-
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 6, B 7, B 8, B 9.
-
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 6, B 7, B 8.
-
- Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz „und Professor“ darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.
Oberdirektor 5 -
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 6, B 9.
-
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 2, B 3, B 4, B 6, B 7, B 8, B 9.
-
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 1, B 2, B 3, B 6.
-
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 6, B 8.
-
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 6, B 7.
-
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 6, B 7, B 8, B 9.
-
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 6, B 7, B 8.
-
- Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz „und Professor“ darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.
Botschafter Präsident 1 6
Botschafter Präsident 1 6
Bundesbankdirektor Präsident und Professor 2 7
Bundesbankdirektor Präsident und Professor 2 7
Bundeswehrdisziplinaranwalt Vizepräsident, Vizedirektor - –
-
bei einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung, wenn der Leiter in die Besoldungsgruppe B 8 eingestuft ist –
8
Bundeswehrdisziplinaranwalt Vizepräsident, Vizedirektor - –
-
bei einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung, wenn der Leiter in die Besoldungsgruppe B 8 eingestuft ist –
8
Direktionspräsident bei der Generalzolldirektion -
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 6, B 9.
-
- Wenn nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 1, B 2, B 3, B 4, B 6, B 7, B 8.
-
- Wenn nicht in den Besoldungsgruppen B 1, B 2, B 3, B 4, B 6.
-
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 6, B 8.
-
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 6, B 7.
-
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 6, B 7, B 8, B 9.
-
- Wenn nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 6, B 7, B 8.
-
- Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz „und Professor“ darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.
Direktionspräsident bei der Generalzolldirektion -
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 6, B 9.
-
- Wenn nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 1, B 2, B 3, B 4, B 6, B 7, B 8.
-
- Wenn nicht in den Besoldungsgruppen B 1, B 2, B 3, B 4, B 6.
-
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 6, B 8.
-
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 6, B 7.
-
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 6, B 7, B 8, B 9.
-
- Wenn nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 6, B 7, B 8.
-
- Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz „und Professor“ darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.
Bundesbankdirektor Direktor und Professor 4 2
Bundesbankdirektor Direktor und Professor 4 2
Bundeswehrdisziplinaranwalt Erster Direktor 5
Bundeswehrdisziplinaranwalt Erster Direktor 5
Generaldirektor Direktionspräsident bei der Generalzolldirektion Deutschen Nationalbibliothek
Generaldirektor Direktionspräsident bei der Generalzolldirektion Deutschen Nationalbibliothek
Generalkonsul Direktor 6 3
Generalkonsul Direktor 6 3
Gesandter Direktor und Professor 6 4
Gesandter Direktor und Professor 6 4
Leiter des Militärrabbinats Erster Direktor 5
Leiter des Militärrabbinats Erster Direktor 5
Militärgeneraldekan Generaldirektor der Deutschen Nationalbibliothek
Militärgeneraldekan Generaldirektor der Deutschen Nationalbibliothek
Militärgeneralvikar Generalkonsul 6
Militärgeneralvikar Generalkonsul 6
Ministerialdirigent Gesandter67 - –
bei einer obersten Bundesbehörde
als Leiter einer Abteilung,
7 als Leiter einer Unterabteilung,
8 als der ständige Vertreter eines in die Besoldungsgruppe B 9 eingestuften Abteilungsleiters, soweit kein Unterabteilungsleiter vorhanden ist –
8 - –
beim Bundespräsidialamt und beim Bundeskanzleramt als Leiter einer auf Dauer eingerichteten Gruppe –
Ministerialdirigent Gesandter67 - –
bei einer obersten Bundesbehörde
als Leiter einer Abteilung,
7 als Leiter einer Unterabteilung,
8 als der ständige Vertreter eines in die Besoldungsgruppe B 9 eingestuften Abteilungsleiters, soweit kein Unterabteilungsleiter vorhanden ist –
8 - –
beim Bundespräsidialamt und beim Bundeskanzleramt als Leiter einer auf Dauer eingerichteten Gruppe –
Leiter des Militärrabbinats Oberdirektor 9
Leiter des Militärrabbinats Oberdirektor 9
Militärgeneraldekan Präsident 10
Militärgeneraldekan Präsident 10
Militärgeneralvikar Präsident und Professor 11
Militärgeneralvikar Präsident und Professor 11
Vizepräsident Ministerialdirigent - –
-
bei einer obersten Bundesbehörde
bei als Leiter einer
Abteilung, Dienststelle oder sonstigen Einrichtung, wenn der Leiter in die Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist – 12 7 als Leiter einer Unterabteilung,
8 als der ständige Vertreter eines in die Besoldungsgruppe B 9 eingestuften Abteilungsleiters, soweit kein Unterabteilungsleiter vorhanden ist –
8 - –
-
beim Bundespräsidialamt und beim Bundeskanzleramt als Leiter einer auf Dauer eingerichteten Gruppe –
beim Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst –
Vizepräsident Ministerialdirigent - –
-
bei einer obersten Bundesbehörde
bei als Leiter einer
Abteilung, Dienststelle oder sonstigen Einrichtung, wenn der Leiter in die Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist – 12 7 als Leiter einer Unterabteilung,
8 als der ständige Vertreter eines in die Besoldungsgruppe B 9 eingestuften Abteilungsleiters, soweit kein Unterabteilungsleiter vorhanden ist –
8 - –
-
beim Bundespräsidialamt und beim Bundeskanzleramt als Leiter einer auf Dauer eingerichteten Gruppe –
beim Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst –
Brigadegeneral Oberdirektor 9
Brigadegeneral Oberdirektor 9
Flottillenadmiral Präsident 10
Flottillenadmiral Präsident 10
Generalapotheker Präsident und Professor 11
Generalapotheker Präsident und Professor 11
Generalarzt Vizepräsident - –
-
bei einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung, wenn der Leiter in die Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist –
12 - –
-
beim Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst –
Generalarzt Vizepräsident - –
-
bei einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung, wenn der Leiter in die Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist –
12 - –
-
beim Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst –
Admiralarzt Brigadegeneral -
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 9.
-
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 5, B 9.
-
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 2, B 3, B 4, B 5, B 7, B 8, B 9.
-
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 1, B 2, B 3, B 5.
-
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 8.
-
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3.
-
- Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialdirektors in die Besoldungsgruppe B 9 zugeordnet ist.
-
- Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialrats in die Besoldungsgruppe B 3 zugeordnet ist.
-
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 7.
-
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 7, B 8, B 9.
-
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 7, B 8.
-
- Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört.
Admiralarzt Brigadegeneral -
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 9.
-
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 5, B 9.
-
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 2, B 3, B 4, B 5, B 7, B 8, B 9.
-
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 1, B 2, B 3, B 5.
-
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 8.
-
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3.
-
- Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialdirektors in die Besoldungsgruppe B 9 zugeordnet ist.
-
- Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialrats in die Besoldungsgruppe B 3 zugeordnet ist.
-
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 7.
-
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 7, B 8, B 9.
-
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 7, B 8.
-
- Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört.
Flottillenadmiral Direktor 1
Flottillenadmiral Direktor 1
Ministerialdirigent Generalapotheker - –
-
im Bundesministerium der Verteidigung als ständiger Vertreter des Leiters einer großen oder bedeutenden Abteilung oder als Leiter des Stabes Organisation und Revision –
Ministerialdirigent Generalapotheker - –
-
im Bundesministerium der Verteidigung als ständiger Vertreter des Leiters einer großen oder bedeutenden Abteilung oder als Leiter des Stabes Organisation und Revision –
Generalarzt Oberdirektor 2
Generalarzt Oberdirektor 2
Admiralarzt -
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 9.
-
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 5, B 9.
-
- Wenn nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 1, B 2, B 3, B 4, B 5, B 7, B 8.
-
- Wenn nicht in den Besoldungsgruppen B 1, B 2, B 3, B 4, B 5.
- 3
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 8.
-
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3.
-
- Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialdirektors in die Besoldungsgruppe B 9 zugeordnet ist.
-
- Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialrats in die Besoldungsgruppe B 3 zugeordnet ist.
-
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 7.
-
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 7, B 8, B 9.
-
- Wenn nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 7, B 8.
-
- Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört.
Präsident 3
Admiralarzt -
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 9.
-
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 5, B 9.
-
- Wenn nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 1, B 2, B 3, B 4, B 5, B 7, B 8.
-
- Wenn nicht in den Besoldungsgruppen B 1, B 2, B 3, B 4, B 5.
- 3
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 8.
-
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3.
-
- Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialdirektors in die Besoldungsgruppe B 9 zugeordnet ist.
-
- Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialrats in die Besoldungsgruppe B 3 zugeordnet ist.
-
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 7.
-
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 7, B 8, B 9.
-
- Wenn nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 7, B 8.
-
- Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört.
Präsident 3
Direktor Präsident und Professor 4 1
Direktor Präsident und Professor 4 1
Vizepräsident Ministerialdirigent - –
-
der Generalzolldirektion –
- –
-
im Bundesministerium der Verteidigung als ständiger Vertreter des Leiters einer großen oder bedeutenden Abteilung oder als Leiter des Stabes Organisation und Revision –
eines Amtes der Bundeswehr, dessen Leiter in die Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist –
Vizepräsident Ministerialdirigent - –
-
der Generalzolldirektion –
- –
-
im Bundesministerium der Verteidigung als ständiger Vertreter des Leiters einer großen oder bedeutenden Abteilung oder als Leiter des Stabes Organisation und Revision –
eines Amtes der Bundeswehr, dessen Leiter in die Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist –
Generalmajor Oberdirektor 2
Generalmajor Oberdirektor 2
Konteradmiral Präsident 3
Konteradmiral Präsident 3
Generalstabsarzt Präsident und Professor 4
Generalstabsarzt Präsident und Professor 4
Admiralstabsarzt Vizepräsident - –
-
der Generalzolldirektion –
- –
-
eines Amtes der Bundeswehr, dessen Leiter in die Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist –
-
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 2, B 3, B 4, B 6, B 8, B 9; nur bei Trägern der Sozialversicherung.
-
- Für höchstens einen Geschäftsführer, dessen Funktion sich von denen der Geschäftsführer in den Besoldungsgruppen B 5, B 6 abhebt.
-
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 6, B 8, B 9.
-
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6, B 8.
Admiralstabsarzt Vizepräsident - –
-
der Generalzolldirektion –
- –
-
eines Amtes der Bundeswehr, dessen Leiter in die Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist –
-
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 2, B 3, B 4, B 6, B 8, B 9; nur bei Trägern der Sozialversicherung.
-
- Für höchstens einen Geschäftsführer, dessen Funktion sich von denen der Geschäftsführer in den Besoldungsgruppen B 5, B 6 abhebt.
-
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 6, B 8, B 9.
-
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6, B 8.
Konteradmiral Erster Direktor 2
Konteradmiral Erster Direktor 2
Generalstabsarzt Präsident 3
Generalstabsarzt Präsident 3
Admiralstabsarzt Präsident und Professor 4 -
- Soweit Wenn nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 1, B 2, B 3, B 4, B 5, B 6, B 8. 7, B 9; nur bei Trägern der Sozialversicherung.
-
- Für höchstens einen Geschäftsführer, dessen Funktion sich von denen der Geschäftsführer in den Besoldungsgruppen B 5, B 6 abhebt.
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 6.
-
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 6, B 7, 8, B 9.
-
- Soweit Wenn nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 6, B 7. 8.
Admiralstabsarzt Präsident und Professor 4 -
- Soweit Wenn nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 1, B 2, B 3, B 4, B 5, B 6, B 8. 7, B 9; nur bei Trägern der Sozialversicherung.
-
- Für höchstens einen Geschäftsführer, dessen Funktion sich von denen der Geschäftsführer in den Besoldungsgruppen B 5, B 6 abhebt.
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 6.
-
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 6, B 7, 8, B 9.
-
- Soweit Wenn nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 6, B 7. 8.
Bundesbankdirektor Erster Direktor 2
Bundesbankdirektor Erster Direktor 2
Direktor beim Bundesverfassungsgericht Präsident 3
Direktor beim Bundesverfassungsgericht Präsident 3
Ministerialdirektor Präsident und Professor 3 4 -
- Wenn nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 1, B 2, B 3, B 4, B 5, B 6, B 7.
-
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 6.
-
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 6, B 7, B 9.
-
- Wenn nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 6, B 7.
- –
-
bei einer obersten Bundesbehörde als Leiter einer Abteilung –
3
Ministerialdirektor Präsident und Professor 3 4 -
- Wenn nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 1, B 2, B 3, B 4, B 5, B 6, B 7.
-
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 6.
-
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 6, B 7, B 9.
-
- Wenn nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 6, B 7.
- –
-
bei einer obersten Bundesbehörde als Leiter einer Abteilung –
3
Botschafter Präsident 4 1
Botschafter Präsident 4 1
Bundesbankdirektor Vizepräsident des Bundesrechnungshofes 2
Bundesbankdirektor Vizepräsident des Bundesrechnungshofes 2
Generalleutnant Direktor beim Bundesverfassungsgericht
Generalleutnant Direktor beim Bundesverfassungsgericht
Vizeadmiral Ministerialdirektor - –
-
bei einer obersten Bundesbehörde als Leiter einer Abteilung –
3
Vizeadmiral Ministerialdirektor - –
-
bei einer obersten Bundesbehörde als Leiter einer Abteilung –
3
Generaloberstabsarzt Präsident 4
Generaloberstabsarzt Präsident 4
Admiraloberstabsarzt Vizepräsident des Bundesrechnungshofes -
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 6.
-
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 5, B 6.
-
- Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialdirigenten in Besoldungsgruppe B 6 zugeordnet ist. Auch in der Funktion einer übergeordneten Leitung mehrerer Abteilungen.
-
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 6, B 7, B 8.
Admiraloberstabsarzt Vizepräsident des Bundesrechnungshofes -
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 6.
-
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 5, B 6.
-
- Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialdirigenten in Besoldungsgruppe B 6 zugeordnet ist. Auch in der Funktion einer übergeordneten Leitung mehrerer Abteilungen.
-
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 6, B 7, B 8.
Ministerialdirektor Generalleutnant - –
-
als Stellvertretender Chef des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung –
- –
-
als Stellvertretender Sprecher der Bundesregierung –
- –
-
als der leitende Beamte beim Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien –
Ministerialdirektor Generalleutnant - –
-
als Stellvertretender Chef des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung –
- –
-
als Stellvertretender Sprecher der Bundesregierung –
- –
-
als der leitende Beamte beim Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien –
Vizeadmiral Präsident der Deutschen Rentenversicherung Bund
Vizeadmiral Präsident der Deutschen Rentenversicherung Bund
General Generaloberstabsarzt1
General Generaloberstabsarzt1
Admiral Admiraloberstabsarzt1 - Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 6.
- 1
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 5, B 6.
- Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialdirigenten in Besoldungsgruppe B 6 zugeordnet ist. Auch in der Funktion einer übergeordneten Leitung mehrerer Abteilungen.
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 6, B 7, B 8.
- Erhält als Generalinspekteur der Bundeswehr eine Amtszulage nach Anlage IX.
Admiral Admiraloberstabsarzt1 - Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 6.
- 1
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 5, B 6.
- Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialdirigenten in Besoldungsgruppe B 6 zugeordnet ist. Auch in der Funktion einer übergeordneten Leitung mehrerer Abteilungen.
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 6, B 7, B 8.
- Erhält als Generalinspekteur der Bundeswehr eine Amtszulage nach Anlage IX.
Ministerialdirektor Präsident des Bundesrechnungshofes - –
-
als Stellvertretender Chef des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung –
- –
-
als Stellvertretender Sprecher der Bundesregierung –
- –
-
als der leitende Beamte beim Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien –
Ministerialdirektor Präsident des Bundesrechnungshofes - –
-
als Stellvertretender Chef des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung –
- –
-
als Stellvertretender Sprecher der Bundesregierung –
- –
-
als der leitende Beamte beim Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien –
Staatssekretär Präsident der Deutschen Rentenversicherung Bund
Staatssekretär Präsident der Deutschen Rentenversicherung Bund
General 1 -
- Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
-
- Beamte im Justizdienst erhalten eine Amtszulage nach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht eine Amtszulage nach der Fußnote 1 nicht zu.
-
- Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
General 1 -
- Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
-
- Beamte im Justizdienst erhalten eine Amtszulage nach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht eine Amtszulage nach der Fußnote 1 nicht zu.
-
- Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
Admiral
1 - Erhält als Generalinspekteur der Bundeswehr eine Amtszulage nach Anlage IX.
Präsident des Bundesrechnungshofes
- Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
- Beamte im Justizdienst erhalten eine Amtszulage nach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht eine Amtszulage nach der Fußnote 1 nicht zu.
- Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.