Synopse zur Änderung an
Bundesbesoldungsgesetz (BBesG)

Erstellt am: 06.03.2025

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Abschnitt 4 - Zulagen, Prämien, Zuschläge, Vergütungen

(1) Wer als Kommandosoldat oder als Kampfschwimmer für Einsatzaufgaben der Spezialkräfte der Bundeswehr verwendet oder für eine solche Verwendung ausgebildet wird, erhält Prämien nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4.
(2) Eine Prämie in Höhe von einmalig 5 000 Euro erhält, wer ab dem 1. April 2008 ein Auswahlverfahren bei den Spezialkräften der Bundeswehr für eine Verwendung im Sinne des Absatzes 1 bestanden hat und ausgebildet wird. Der Anspruch entsteht mit Beginn dieser Ausbildung. Er erlischt rückwirkend, wenn die Ausbildung aus Gründen, die der Soldat zu vertreten hat, endet, bevor der Anspruch auf eine Prämie nach Absatz 3 entstanden ist.
(3) Eine Prämie in Höhe von einmalig 11 16 000 Euro erhält, wer die Ausbildung für Einsatzaufgaben der Spezialkräfte der Bundeswehr erfolgreich abgeschlossen hat und entsprechend verwendet wird. Der Anspruch entsteht mit Beginn der Verwendung. Er erlischt rückwirkend, wenn die Verwendung aus Gründen, die der Soldat zu vertreten hat, vor Ablauf von sechs Jahren seit Beginn der Ausbildung für eine Verwendung nach Absatz 1 endet. Satz 3 gilt entsprechend, wenn diese Verwendung aus Gründen, die der Soldat zu vertreten hat, für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten unterbrochen und dadurch die Verwendungsdauer von insgesamt sechs Jahren nicht erreicht wird.
(3) Eine Prämie in Höhe von einmalig 11 16 000 Euro erhält, wer die Ausbildung für Einsatzaufgaben der Spezialkräfte der Bundeswehr erfolgreich abgeschlossen hat und entsprechend verwendet wird. Der Anspruch entsteht mit Beginn der Verwendung. Er erlischt rückwirkend, wenn die Verwendung aus Gründen, die der Soldat zu vertreten hat, vor Ablauf von sechs Jahren seit Beginn der Ausbildung für eine Verwendung nach Absatz 1 endet. Satz 3 gilt entsprechend, wenn diese Verwendung aus Gründen, die der Soldat zu vertreten hat, für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten unterbrochen und dadurch die Verwendungsdauer von insgesamt sechs Jahren nicht erreicht wird.
(4) Eine Prämie in Höhe von 7 9 000 Euro pro Jahr erhält, wer über sechs Jahre hinaus für Einsatzaufgaben der Spezialkräfte der Bundeswehr zur Verfügung steht. Der Zeitraum von sechs Jahren rechnet ab dem Beginn der Ausbildung für eine Verwendung nach Absatz 1. Der Anspruch entsteht zu Beginn des siebten oder eines jeden weiteren Jahres der Verwendung. Besteht die Verwendung aus Gründen, die der Soldat zu vertreten hat, nicht während des gesamten Jahres, steht nur der Teil der Prämie zu, der der Verwendungsdauer entspricht.
(4) Eine Prämie in Höhe von 7 9 000 Euro pro Jahr erhält, wer über sechs Jahre hinaus für Einsatzaufgaben der Spezialkräfte der Bundeswehr zur Verfügung steht. Der Zeitraum von sechs Jahren rechnet ab dem Beginn der Ausbildung für eine Verwendung nach Absatz 1. Der Anspruch entsteht zu Beginn des siebten oder eines jeden weiteren Jahres der Verwendung. Besteht die Verwendung aus Gründen, die der Soldat zu vertreten hat, nicht während des gesamten Jahres, steht nur der Teil der Prämie zu, der der Verwendungsdauer entspricht.
(5) (weggefallen)
(6) (weggefallen)
(7) (weggefallen)
(8) (weggefallen)
(9) (weggefallen)

Abschnitt 4 - Zulagen, Prämien, Zuschläge, Vergütungen

(1) Einem Soldaten auf Zeit, Zeit der in vom Bundesministerium der Verteidigung bestimmten Verwendungsbereichen mit Personalmangel verwendet wird, kann zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Verwendungsbereichs personellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr, unter Berücksichtigung militärischer Personalplanung oder militärfachlicher Erfordernisse, eine Verpflichtungsprämie gewährt werden
1.
bei der Begründung eines Dienstverhältnisses,
2.
bei der Weiterverpflichtung eines Soldaten auf Zeit oder
3.
bei einem bestehenden Dienstverhältnis, um einen Dienstposten anforderungsgerecht besetzen zu können.
(1) Einem Soldaten auf Zeit, Zeit der in vom Bundesministerium der Verteidigung bestimmten Verwendungsbereichen mit Personalmangel verwendet wird, kann zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Verwendungsbereichs personellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr, unter Berücksichtigung militärischer Personalplanung oder militärfachlicher Erfordernisse, eine Verpflichtungsprämie gewährt werden
1.
bei der Begründung eines Dienstverhältnisses,
2.
bei der Weiterverpflichtung eines Soldaten auf Zeit oder
3.
bei einem bestehenden Dienstverhältnis, um einen Dienstposten anforderungsgerecht besetzen zu können.
(2) Ein Personalmangel in einem Verwendungsbereich liegt vor, wenn Die Prämie kann für jedes Jahr der Gewährung bis zum Zweifachen des Anfangsgrundgehalts der jeweiligen Besoldungsgruppe betragen. Für die personellen personelle Zielvorgaben, Einsatzbereitschaft der Bundeswehr besonders relevantes Schlüsselpersonal kann die sich aus Prämie bis zum Dreieinhalbfachen des Anfangsgrundgehalts der jeweiligen Besoldungsgruppe betragen. Die Höhe der Prämie sowie Beginn militärischen Personalbedarfsplanung ergeben, seit mindestens sechs Monaten zu nicht mehr als 90 Prozent erfüllt werden können und Ende des Gewährungszeitraums sind festzusetzen. keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dieser Schwellenwert innerhalb der nächsten 24 Monate überschritten wird.
(2) Ein Personalmangel in einem Verwendungsbereich liegt vor, wenn Die Prämie kann für jedes Jahr der Gewährung bis zum Zweifachen des Anfangsgrundgehalts der jeweiligen Besoldungsgruppe betragen. Für die personellen personelle Zielvorgaben, Einsatzbereitschaft der Bundeswehr besonders relevantes Schlüsselpersonal kann die sich aus Prämie bis zum Dreieinhalbfachen des Anfangsgrundgehalts der jeweiligen Besoldungsgruppe betragen. Die Höhe der Prämie sowie Beginn militärischen Personalbedarfsplanung ergeben, seit mindestens sechs Monaten zu nicht mehr als 90 Prozent erfüllt werden können und Ende des Gewährungszeitraums sind festzusetzen. keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dieser Schwellenwert innerhalb der nächsten 24 Monate überschritten wird.
(3) Die Prämie kann wird frühestens nach Ablauf einer Dienstzeit von sechs Monaten gezahlt. Die für jedes Jahr die Prämienbemessung maßgebliche Dienstzeit bemisst sich unter Ausschluss der Gewährung bis zum Zweifachen nach § 40 Absatz 6 des Anfangsgrundgehalts Soldatengesetzes in der jeweiligen Besoldungsgruppe betragen. Für Dienstzeitfestsetzung eingerechneten Zeiten. Wird die Dienstzeit stufenweise festgesetzt, wird personelle Einsatzbereitschaft der Bundeswehr besonders relevantes Schlüsselpersonal kann die Prämie anteilig entsprechend bis zum Dreieinhalbfachen des Anfangsgrundgehalts der jeweils jeweiligen Besoldungsgruppe betragen. Die Höhe der Prämie sowie Beginn und Ende des Gewährungszeitraums sind festzusetzen. festgesetzten Dienstzeit gewährt.
(3) Die Prämie kann wird frühestens nach Ablauf einer Dienstzeit von sechs Monaten gezahlt. Die für jedes Jahr die Prämienbemessung maßgebliche Dienstzeit bemisst sich unter Ausschluss der Gewährung bis zum Zweifachen nach § 40 Absatz 6 des Anfangsgrundgehalts Soldatengesetzes in der jeweiligen Besoldungsgruppe betragen. Für Dienstzeitfestsetzung eingerechneten Zeiten. Wird die Dienstzeit stufenweise festgesetzt, wird personelle Einsatzbereitschaft der Bundeswehr besonders relevantes Schlüsselpersonal kann die Prämie anteilig entsprechend bis zum Dreieinhalbfachen des Anfangsgrundgehalts der jeweils jeweiligen Besoldungsgruppe betragen. Die Höhe der Prämie sowie Beginn und Ende des Gewährungszeitraums sind festzusetzen. festgesetzten Dienstzeit gewährt.
(4) Die Mit Gewährung der Prämie besteht wird frühestens nach Ablauf einer Dienstzeit von sechs Monaten gezahlt. Die für den Soldaten auf Zeit die Prämienbemessung maßgebliche Verpflichtung, mindestens für den Gewährungszeitraum im Dienstzeit Dienst bemisst sich unter Ausschluss zu verbleiben. Unterbrechungen, die zusammengerechnet länger als ein Zwölftel des Gewährungszeitraums andauern, verlängern den Gewährungszeitraum entsprechend. Erfüllt der Soldat auf Zeit nach § 40 Absatz 6 des Soldatengesetzes in der Dienstzeitfestsetzung eingerechneten Zeiten. Wird die Dienstzeit stufenweise festgesetzt, wird Verpflichtung nicht, so hat er die Prämie anteilig entsprechend in voller Höhe zurückzuzahlen. Von der jeweils festgesetzten Dienstzeit gewährt. Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen abgesehen werden, wenn die Verpflichtung nach Satz 1 aus Gründen, die vom Soldaten auf Zeit nicht zu vertreten sind, nicht erfüllt werden kann. Von der Rückforderung ist abzusehen, wenn der Soldat auf Zeit stirbt oder wegen Dienstunfähigkeit entlassen wird.
(4) Die Mit Gewährung der Prämie besteht wird frühestens nach Ablauf einer Dienstzeit von sechs Monaten gezahlt. Die für den Soldaten auf Zeit die Prämienbemessung maßgebliche Verpflichtung, mindestens für den Gewährungszeitraum im Dienstzeit Dienst bemisst sich unter Ausschluss zu verbleiben. Unterbrechungen, die zusammengerechnet länger als ein Zwölftel des Gewährungszeitraums andauern, verlängern den Gewährungszeitraum entsprechend. Erfüllt der Soldat auf Zeit nach § 40 Absatz 6 des Soldatengesetzes in der Dienstzeitfestsetzung eingerechneten Zeiten. Wird die Dienstzeit stufenweise festgesetzt, wird Verpflichtung nicht, so hat er die Prämie anteilig entsprechend in voller Höhe zurückzuzahlen. Von der jeweils festgesetzten Dienstzeit gewährt. Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen abgesehen werden, wenn die Verpflichtung nach Satz 1 aus Gründen, die vom Soldaten auf Zeit nicht zu vertreten sind, nicht erfüllt werden kann. Von der Rückforderung ist abzusehen, wenn der Soldat auf Zeit stirbt oder wegen Dienstunfähigkeit entlassen wird.
(5) Die Mit Gewährung der Prämie wird besteht für den Soldaten auf Zeit die Verpflichtung, mindestens für den Gewährungszeitraum im Dienst zu verbleiben. Unterbrechungen, die zusammengerechnet länger als ein Zwölftel des Gewährungszeitraums andauern, verlängern den Gewährungszeitraum entsprechend. Erfüllt der Soldat auf Zeit die Verpflichtung nicht, so hat er die Prämie in voller Höhe zurückzuzahlen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen abgesehen werden, wenn die Verpflichtung nach Satz 1 aus Gründen, die vom Soldaten auf Zeit nicht gewährt neben zu vertreten sind, nicht erfüllt werden kann. Von der Rückforderung ist abzusehen, wenn der Soldat auf Zeit stirbt oder wegen Dienstunfähigkeit entlassen wird.
1.
einer Prämie für Angehörige der Spezialkräfte der Bundeswehr nach § 43a sowie
2.
einem Zuschlag nach § 53 Absatz 1 Satz 5 zur Sicherung einer anforderungsgerechten Besetzung von Dienstposten im Ausland.
Prämien nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 können nebeneinander gewährt werden, soweit sie insgesamt den Höchstbetrag nach Absatz 2 Satz 2 nicht übersteigen.
(5) Die Mit Gewährung der Prämie wird besteht für den Soldaten auf Zeit die Verpflichtung, mindestens für den Gewährungszeitraum im Dienst zu verbleiben. Unterbrechungen, die zusammengerechnet länger als ein Zwölftel des Gewährungszeitraums andauern, verlängern den Gewährungszeitraum entsprechend. Erfüllt der Soldat auf Zeit die Verpflichtung nicht, so hat er die Prämie in voller Höhe zurückzuzahlen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen abgesehen werden, wenn die Verpflichtung nach Satz 1 aus Gründen, die vom Soldaten auf Zeit nicht gewährt neben zu vertreten sind, nicht erfüllt werden kann. Von der Rückforderung ist abzusehen, wenn der Soldat auf Zeit stirbt oder wegen Dienstunfähigkeit entlassen wird.
1.
einer Prämie für Angehörige der Spezialkräfte der Bundeswehr nach § 43a sowie
2.
einem Zuschlag nach § 53 Absatz 1 Satz 5 zur Sicherung einer anforderungsgerechten Besetzung von Dienstposten im Ausland.
Prämien nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 können nebeneinander gewährt werden, soweit sie insgesamt den Höchstbetrag nach Absatz 2 Satz 2 nicht übersteigen.
(6) Die Prämie wird nicht gewährt neben Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 5, insbesondere über eine Staffelung der Prämienbeträge in den Fällen des Absatzes 1, trifft das Bundesministerium der Verteidigung oder eine von ihm bestimmte Stelle.
1.
einer Prämie für Angehörige der Spezialkräfte der Bundeswehr nach § 43a sowie
2.
einem Zuschlag nach § 53 Absatz 1 Satz 5 zur Sicherung einer anforderungsgerechten Besetzung von Dienstposten im Ausland.
Prämien nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 können nebeneinander gewährt werden, soweit sie insgesamt den Höchstbetrag nach Absatz 3 Satz 2 nicht übersteigen.
(6) Die Prämie wird nicht gewährt neben Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 5, insbesondere über eine Staffelung der Prämienbeträge in den Fällen des Absatzes 1, trifft das Bundesministerium der Verteidigung oder eine von ihm bestimmte Stelle.
1.
einer Prämie für Angehörige der Spezialkräfte der Bundeswehr nach § 43a sowie
2.
einem Zuschlag nach § 53 Absatz 1 Satz 5 zur Sicherung einer anforderungsgerechten Besetzung von Dienstposten im Ausland.
Prämien nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 können nebeneinander gewährt werden, soweit sie insgesamt den Höchstbetrag nach Absatz 3 Satz 2 nicht übersteigen.
(7) Die Ausgaben für Prämien des Dienstherrn dürfen 2 Prozent Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 3 bis 6, insbesondere über eine Staffelung der im Einzelplan Prämienbeträge in den Fällen des Absatzes 1, trifft das Bundesministerium Bundesministeriums der Verteidigung veranschlagten jährlichen Besoldungsausgaben oder die von ihm bestimmte Stelle. Dabei sind insbesondere die für Soldaten nicht überschreiten. den Verwendungsbereich geforderten Qualifikationen, der Personalmangel sowie der Gewährungszeitraum zu berücksichtigen.
(7) Die Ausgaben für Prämien des Dienstherrn dürfen 2 Prozent Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 3 bis 6, insbesondere über eine Staffelung der im Einzelplan Prämienbeträge in den Fällen des Absatzes 1, trifft das Bundesministerium Bundesministeriums der Verteidigung veranschlagten jährlichen Besoldungsausgaben oder die von ihm bestimmte Stelle. Dabei sind insbesondere die für Soldaten nicht überschreiten. den Verwendungsbereich geforderten Qualifikationen, der Personalmangel sowie der Gewährungszeitraum zu berücksichtigen.

Abschnitt 4 - Zulagen, Prämien, Zuschläge, Vergütungen

(1) Soldaten mit Dienstbezügen nach der Bundesbesoldungsordnung A erhalten für tatsächlich geleistete Dienste in den in § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes genannten Fällen eine Vergütung, soweit ein über einen dienstfreien Tag im Kalendermonat hinausgehender zeitlicher Ausgleich nicht gewährt werden kann.
(2) Die Vergütung beträgt 91 101 Euro für jeden Tag, für den keine Freistellung vom Dienst gewährt werden kann.
(2) Die Vergütung beträgt 91 101 Euro für jeden Tag, für den keine Freistellung vom Dienst gewährt werden kann.
(3) Die Vergütung wird nicht gewährt
1.
neben Auslandsbesoldung nach Abschnitt 5,
2.
für Dienst, der als erzieherische Maßnahme angeordnet worden ist, sowie für Dienst, der während der Vollstreckung von gerichtlicher Freiheitsentziehung, Disziplinararrest oder Ausgangsbeschränkung geleistet worden ist,
3.
im Spannungs- oder Verteidigungsfall,
4.
für Dienst im Bereitschaftsfall.
(4) Neben der Vergütung nach Absatz 1 wird keine Vergütung nach den §§ 50 und 50b gewährt.

Abschnitt 4 - Zulagen, Prämien, Zuschläge, Vergütungen

(1) Soldaten, für die besondere Alarmierungsverpflichtungen im Rahmen nationaler oder multinationaler Verpflichtungen gelten und für die eine ständige Erreichbarkeit außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit mit einer Rückkehrverpflichtung zur Dienststelle angeordnet wurde, erhalten eine Vergütung nach Maßgabe des Absatzes 2. Mit der Vergütung sind alle zeitlichen und sonstigen Belastungen abgegolten, die durch die angeordnete ständige Erreichbarkeit und Rückkehrverpflichtung entstehen.
(2) Die Vergütung beträgt bei einer für einen vollen Monat angeordneten ständigen Erreichbarkeit mit Rückkehrzeiten zur Dienststelle
1.
unterhalb von zwei Stunden, 500 Euro,
2.
oberhalb von zwei Stunden bis zwölf Stunden, 300 Euro,
3.
oberhalb von zwölf Stunden bis 24 Stunden, 150 Euro,
4.
oberhalb von 24 Stunden bis 48 Stunden, 75 Euro.
Soweit die Anordnung nicht für volle Kalendermonate erfolgt, wird die Vergütung anteilig gewährt.

Abschnitt 5 - Auslandsbesoldung

(1) Der Auslandszuschlag gilt materiellen Mehraufwand sowie allgemeine und dienstortbezogene immaterielle Belastungen der allgemeinen Verwendung im Ausland ab. Er bemisst sich nach der Höhe des Mehraufwands und der Belastungen, zusammengefasst in Dienstortstufen, sowie des zustehenden Grundgehalts, darüber hinaus nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Personen sowie der Bereitstellung von Gemeinschaftsunterkunft oder -verpflegung oder entsprechenden Geldleistungen. Der Ermittlung des materiellen Mehraufwands und der dienstortbezogenen immateriellen Belastungen werden standardisierte Dienstortbewertungen im Verhältnis zum Sitz der Bundesregierung zugrunde gelegt. Die allgemeinen immateriellen Belastungen des Auslandsdienstes werden dienstortunabhängig abgegolten. Bei außergewöhnlichen materiellen Mehraufwendungen oder immateriellen Belastungen kann die oberste Dienstbehörde zur Abgeltung dieser Mehraufwendungen oder Belastungen oder zur Sicherung einer anforderungsgerechten Besetzung von Dienstposten im Ausland im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium der Finanzen befristet einen Zuschlag in Höhe von bis zu 700 Euro 1 000 monatlich im Verwaltungswege festsetzen.
(1) Der Auslandszuschlag gilt materiellen Mehraufwand sowie allgemeine und dienstortbezogene immaterielle Belastungen der allgemeinen Verwendung im Ausland ab. Er bemisst sich nach der Höhe des Mehraufwands und der Belastungen, zusammengefasst in Dienstortstufen, sowie des zustehenden Grundgehalts, darüber hinaus nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Personen sowie der Bereitstellung von Gemeinschaftsunterkunft oder -verpflegung oder entsprechenden Geldleistungen. Der Ermittlung des materiellen Mehraufwands und der dienstortbezogenen immateriellen Belastungen werden standardisierte Dienstortbewertungen im Verhältnis zum Sitz der Bundesregierung zugrunde gelegt. Die allgemeinen immateriellen Belastungen des Auslandsdienstes werden dienstortunabhängig abgegolten. Bei außergewöhnlichen materiellen Mehraufwendungen oder immateriellen Belastungen kann die oberste Dienstbehörde zur Abgeltung dieser Mehraufwendungen oder Belastungen oder zur Sicherung einer anforderungsgerechten Besetzung von Dienstposten im Ausland im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium der Finanzen befristet einen Zuschlag in Höhe von bis zu 700 Euro 1 000 monatlich im Verwaltungswege festsetzen.
(2) Der Auslandszuschlag für den Beamten, Richter oder Soldaten wird nach der Tabelle in Anlage VI.1 gezahlt. Bei der ersten neben dem Beamten, Richter oder Soldaten berücksichtigungsfähigen Person nach Absatz 4 Nr. 1 oder 3 erhöht sich der Betrag um 40 Prozent. Für alle anderen berücksichtigungsfähigen Personen wird jeweils ein Zuschlag nach der Tabelle in Anlage VI.2 gezahlt. Wird dem Beamten, Richter oder Soldaten Gemeinschaftsunterkunft oder Gemeinschaftsverpflegung bereitgestellt, so verringert sich der Betrag nach den Sätzen 1 und 2 auf 85 Prozent. Werden sowohl Gemeinschaftsunterkunft als auch Gemeinschaftsverpflegung bereitgestellt, so verringert sich der Betrag nach den Sätzen 1 und 2 auf 70 Prozent. Die Sätze 4 und 5 gelten auch, wenn entsprechende Geldleistungen gezahlt werden.
(3) Hat eine berücksichtigungsfähige Person ebenfalls Anspruch auf Auslandsdienstbezüge gegen einen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 Abs. 1) oder einen Verband, dessen Mitglieder öffentlich-rechtliche Dienstherren sind, wird der Auslandszuschlag für jeden Berechtigten nach der Tabelle in Anlage VI.1 gezahlt. § 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist anzuwenden. Bei ermäßigter regelmäßiger Arbeitszeit erhalten beide Berechtigte zusammen mindestens den Auslandszuschlag eines Berechtigten mit einer berücksichtigungsfähigen Person, der zustünde, wenn die von beiden geleistete Arbeitszeit von einem der Berechtigten allein geleistet würde. Für jede weitere berücksichtigungsfähige Person wird einem der Berechtigten ein Zuschlag nach Tabelle VI.2 gewährt. Die Zahlung wird an denjenigen geleistet, den die beiden bestimmen oder dem die weitere berücksichtigungsfähige Person zuzuordnen ist; ist der Empfänger danach nicht bestimmbar, erhält jeder Berechtigte die Hälfte des Zuschlags.
(4) Im Auslandszuschlag berücksichtigungsfähige Personen sind:
1.
Ehegatten, die mit dem Beamten, Richter oder Soldaten am ausländischen Dienstort eine gemeinsame Wohnung haben und sich überwiegend dort aufhalten,
2.
Kinder, für die dem Beamten, Richter oder Soldaten Kindergeld nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 63 Absatz 1 Satz 6, des § 64 oder des § 65 des Einkommensteuergesetzes zustehen würde und
a)
die sich nicht nur vorübergehend im Ausland aufhalten,
b)
die sich nicht nur vorübergehend im Inland aufhalten, wenn dort kein Haushalt eines Elternteils besteht, der für das Kind bis zum Erreichen der Volljährigkeit sorgeberechtigt ist oder war, oder
c)
die sich in der Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befinden, wenn und soweit sich der Beginn des nächsten Ausbildungsabschnitts durch die Auslandsverwendung des Beamten, Richters oder Soldaten verzögert hat, ungeachtet der zeitlichen Beschränkung nach § 63 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes, höchstens jedoch für ein Jahr;
diese Kinder sind auch beim Familienzuschlag zu berücksichtigen,
2a.
(weggefallen)
3.
Personen, denen der Beamte, Richter oder Soldat in seiner Wohnung am ausländischen Dienstort nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt gewährt, weil er gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet ist oder aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedarf; dies gilt bei gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung nicht, wenn für den Unterhalt der aufgenommenen Person Mittel zur Verfügung stehen, die den in § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Monatsbetrag übersteigen.
(5) Begründet eine berücksichtigungsfähige Person im Sinne des Absatzes 4 Nummer 1 oder 3 erst später einen Wohnsitz am ausländischen Dienstort oder gibt sie ihn vorzeitig auf, werden ab dem Eintreffen rückwirkend bis zum Beginn der Verwendung des Beamten, Richters oder Soldaten oder ab dem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung bis zum Ende der Verwendung 70 Prozent des für diese Person geltenden Satzes gewährt, längstens jedoch für sechs Monate. Stirbt eine im ausländischen Haushalt lebende berücksichtigungsfähige Person, wird sie beim Auslandszuschlag bis zum Ende der Verwendung weiter berücksichtigt, längstens jedoch für zwölf Monate.
(6) Empfängern von Auslandsdienstbezügen, für die das Gesetz über den Auswärtigen Dienst gilt, wird unter Berücksichtigung des § 29 jenes Gesetzes ein um 4 Prozent ihrer Dienstbezüge im Ausland erhöhter Auslandszuschlag gezahlt. Dies gilt bei nur befristeter Verwendung im Auswärtigen Dienst nach Ablauf des sechsten Jahres der Verwendung im Ausland; Unterbrechungen von weniger als fünf Jahren sind unschädlich. Verheirateten Empfängern von Auslandsdienstbezügen, für die das Gesetz über den Auswärtigen Dienst gilt, kann unter Berücksichtigung des § 29 des genannten Gesetzes ein um bis zu 18,6 Prozent ihres Grundgehalts zuzüglich Amtszulagen, höchstens jedoch um 18,6 Prozent des Grundgehalts aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 14 erhöhter Auslandszuschlag gezahlt werden, der zum Aufbau einer eigenständigen Altersvorsorge des Ehegatten zu verwenden ist; Erwerbseinkommen des Ehegatten wird berücksichtigt. Voraussetzung der Gewährung ist, dass der Nachweis der Verwendung im Sinne des Satzes 3 nach Maßgabe der Auslandszuschlagsverordnung erbracht wird. Abweichend von den Sätzen 3 und 4 kann Empfängern von Auslandsdienstbezügen mit Ehegatten mit ausschließlich ausländischer Staatsangehörigkeit, die keinen Verwendungsnachweis erbringen, ein um bis zu 6 Prozent ihrer Dienstbezüge im Ausland erhöhter Auslandszuschlag gezahlt werden. Für Personen im Sinne des Absatzes 4 Nummer 3 kann dem Besoldungsempfänger unter entsprechender Berücksichtigung des § 29 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst ein um bis zu 6 Prozent seiner Dienstbezüge im Ausland erhöhter Auslandszuschlag gezahlt werden, soweit der Besoldungsempfänger nicht bereits einen Zuschlag nach Satz 3 erhält; Erwerbseinkommen dieser Personen wird berücksichtigt. Die Sätze 3 bis 5 gelten entsprechend für Angehörige des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung, für die das Gesetz über den Auswärtigen Dienst nicht gilt, wenn sie zur Sicherstellung der Einsatzbereitschaft im Rahmen der Landes- und Bündnisverteidigung im Ausland soldatische Tätigkeiten wahrnehmen oder unmittelbar unterstützen.
(6) Empfängern von Auslandsdienstbezügen, für die das Gesetz über den Auswärtigen Dienst gilt, wird unter Berücksichtigung des § 29 jenes Gesetzes ein um 4 Prozent ihrer Dienstbezüge im Ausland erhöhter Auslandszuschlag gezahlt. Dies gilt bei nur befristeter Verwendung im Auswärtigen Dienst nach Ablauf des sechsten Jahres der Verwendung im Ausland; Unterbrechungen von weniger als fünf Jahren sind unschädlich. Verheirateten Empfängern von Auslandsdienstbezügen, für die das Gesetz über den Auswärtigen Dienst gilt, kann unter Berücksichtigung des § 29 des genannten Gesetzes ein um bis zu 18,6 Prozent ihres Grundgehalts zuzüglich Amtszulagen, höchstens jedoch um 18,6 Prozent des Grundgehalts aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 14 erhöhter Auslandszuschlag gezahlt werden, der zum Aufbau einer eigenständigen Altersvorsorge des Ehegatten zu verwenden ist; Erwerbseinkommen des Ehegatten wird berücksichtigt. Voraussetzung der Gewährung ist, dass der Nachweis der Verwendung im Sinne des Satzes 3 nach Maßgabe der Auslandszuschlagsverordnung erbracht wird. Abweichend von den Sätzen 3 und 4 kann Empfängern von Auslandsdienstbezügen mit Ehegatten mit ausschließlich ausländischer Staatsangehörigkeit, die keinen Verwendungsnachweis erbringen, ein um bis zu 6 Prozent ihrer Dienstbezüge im Ausland erhöhter Auslandszuschlag gezahlt werden. Für Personen im Sinne des Absatzes 4 Nummer 3 kann dem Besoldungsempfänger unter entsprechender Berücksichtigung des § 29 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst ein um bis zu 6 Prozent seiner Dienstbezüge im Ausland erhöhter Auslandszuschlag gezahlt werden, soweit der Besoldungsempfänger nicht bereits einen Zuschlag nach Satz 3 erhält; Erwerbseinkommen dieser Personen wird berücksichtigt. Die Sätze 3 bis 5 gelten entsprechend für Angehörige des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung, für die das Gesetz über den Auswärtigen Dienst nicht gilt, wenn sie zur Sicherstellung der Einsatzbereitschaft im Rahmen der Landes- und Bündnisverteidigung im Ausland soldatische Tätigkeiten wahrnehmen oder unmittelbar unterstützen.
(7) Das Auswärtige Amt regelt die Einzelheiten des Auslandszuschlags einschließlich dessen Erhöhung nach Absatz 6 Satz 3 sowie die Zuteilung der Dienstorte zu den Stufen des Auslandszuschlags durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Verteidigung.

Abschnitt 5 - Auslandsbesoldung

(1) Auslandsverwendungszuschlag wird gezahlt bei einer Verwendung im Rahmen einer humanitären oder unterstützenden Maßnahme, die auf Grund eines Übereinkommens, eines Vertrages oder einer Vereinbarung mit einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen stattfindet (besondere Verwendung im Ausland). Dies gilt für
1.
Verwendungen auf Beschluss der Bundesregierung,
2.
Einsätze des Technischen Hilfswerks im Ausland nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 des THW-Gesetzes, wenn zwischen dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Auswärtigen Amt Einvernehmen über das Vorliegen einer Verwendung nach Satz 1 besteht,
3.
humanitäre Hilfsdienste und Hilfsleistungen der Streitkräfte nach § 2 Absatz 2 Satz 3 des Parlamentsbeteiligungsgesetzes, wenn zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Auswärtigen Amt Einvernehmen über das Vorliegen einer Verwendung nach Satz 1 besteht,
4.
Maßnahmen der Streitkräfte, die keine humanitären Hilfsdienste oder Hilfsleistungen nach § 2 Absatz 2 Satz 3 des Parlamentsbeteiligungsgesetzes sind, wenn zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Auswärtigen Amt Einvernehmen über das Vorliegen einer Verwendung nach Satz 1 besteht, oder
5.
Einsätze der Bundespolizei nach den §§ 8 und 65 des Bundespolizeigesetzes, einschließlich der in diesem Rahmen und zu diesem Zweck abgeordneten oder zugewiesenen Beamten anderer Verwaltungen, des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, des Bundeskriminalamtes und des Bundesamtes für Verfassungsschutz, wenn zwischen dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Auswärtigen Amt Einvernehmen über das Vorliegen einer Verwendung nach Satz 1 besteht.
Satz 1 gilt entsprechend für eine Verwendung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen, die ausschließlich dazu dient, eine besondere Verwendung im Ausland
1.
unmittelbar vorzubereiten oder
2.
unmittelbar im Anschluss endgültig abzuschließen, soweit dies wegen unvorhersehbarer Umstände nicht innerhalb der geplanten Dauer der besonderen Verwendung im Ausland möglich ist.
(2) Auslandsverwendungszuschlag wird auch gezahlt für eine besondere Verwendung im Ausland, die mit außergewöhnlichen Risiken und Gefährdungen verbunden ist. Dies gilt für
1.
Angehörige der Spezialkräfte der Bundeswehr sowie Soldaten, die zur unmittelbaren Unterstützung der Spezialkräfte der Bundeswehr in dieser besonderen Verwendung im Ausland unter entsprechenden Belastungen eingesetzt werden, wenn das Bundesministerium der Verteidigung eine Maßnahme als entsprechende Verwendung festgelegt hat,
2.
Angehörige der GSG 9 der Bundespolizei sowie Beamte, die zur unmittelbaren Unterstützung der GSG 9 der Bundespolizei in dieser besonderen Verwendung im Ausland unter entsprechenden Belastungen eingesetzt werden, wenn das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat eine Maßnahme als entsprechende Verwendung festgelegt hat.
(3) Der Auslandsverwendungszuschlag gilt alle materiellen Mehraufwendungen und immateriellen Belastungen der besonderen Verwendung im Ausland mit Ausnahme der nach deutschem Reisekostenrecht zustehenden Reisekostenvergütung ab. Dazu gehören insbesondere Mehraufwendungen auf Grund besonders schwieriger Bedingungen im Rahmen der Verwendung oder Belastungen durch Unterbringung in provisorischen Unterkünften sowie Belastungen durch eine spezifische Bedrohung der Mission oder deren Durchführung in einem Konfliktgebiet. Er wird für jeden Tag der Verwendung gewährt und bei einer Verwendung nach Absatz 1 als einheitlicher Tagessatz abgestuft nach dem Umfang der Mehraufwendungen und Belastungen für jede Verwendung festgesetzt. Der Tagessatz der höchsten Stufe beträgt 145 153 Euro. Dauert die Verwendung im Einzelfall weniger als 15 Tage, kann der Satz der nächstniedrigeren Stufe ausgezahlt werden. In den Fällen des Absatzes 2 wird der Tagessatz der höchsten Stufe gewährt. Die endgültige Abrechnung erfolgt nach Abschluss der Verwendung. Abschlagszahlungen können monatlich im Voraus geleistet werden. Ein Anspruch auf Auslandsdienstbezüge an einem anderen ausländischen Dienstort bleibt unberührt; auf den Auslandsverwendungszuschlag wird jedoch auf Grund der geringeren Aufwendungen und Belastungen am bisherigen ausländischen Dienstort pauschaliert ein Anteil des Auslandszuschlags nach § 53 angerechnet.
(3) Der Auslandsverwendungszuschlag gilt alle materiellen Mehraufwendungen und immateriellen Belastungen der besonderen Verwendung im Ausland mit Ausnahme der nach deutschem Reisekostenrecht zustehenden Reisekostenvergütung ab. Dazu gehören insbesondere Mehraufwendungen auf Grund besonders schwieriger Bedingungen im Rahmen der Verwendung oder Belastungen durch Unterbringung in provisorischen Unterkünften sowie Belastungen durch eine spezifische Bedrohung der Mission oder deren Durchführung in einem Konfliktgebiet. Er wird für jeden Tag der Verwendung gewährt und bei einer Verwendung nach Absatz 1 als einheitlicher Tagessatz abgestuft nach dem Umfang der Mehraufwendungen und Belastungen für jede Verwendung festgesetzt. Der Tagessatz der höchsten Stufe beträgt 145 153 Euro. Dauert die Verwendung im Einzelfall weniger als 15 Tage, kann der Satz der nächstniedrigeren Stufe ausgezahlt werden. In den Fällen des Absatzes 2 wird der Tagessatz der höchsten Stufe gewährt. Die endgültige Abrechnung erfolgt nach Abschluss der Verwendung. Abschlagszahlungen können monatlich im Voraus geleistet werden. Ein Anspruch auf Auslandsdienstbezüge an einem anderen ausländischen Dienstort bleibt unberührt; auf den Auslandsverwendungszuschlag wird jedoch auf Grund der geringeren Aufwendungen und Belastungen am bisherigen ausländischen Dienstort pauschaliert ein Anteil des Auslandszuschlags nach § 53 angerechnet.
(4) Steht Beamten, Richtern oder Soldaten ein Auslandsverwendungszuschlag aus einer Verwendung nach Absatz 1 an einem ausländischen Dienstort zu und befindet sich ein anderer Beamter, Richter oder Soldat an diesem Ort auf Dienstreise, gelten für Letzteren ab dem 15. Tag der Dienstreise rückwirkend ab dem Tag der Ankunft am ausländischen Dienstort die Vorschriften über den Auslandsverwendungszuschlag entsprechend. Das gilt nur, wenn die Dienstreise hinsichtlich der Mehraufwendungen und Belastungen einer Verwendung nach Absatz 1 entspricht. Ist der Beamte, Richter oder Soldat wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, werden für diesen Zeitraum Aufwandsentschädigungen und Zulagen, die zum Zeitpunkt des Eintritts des Ereignisses zustanden, weiter gewährt; daneben steht ihm Auslandsverwendungszuschlag nach dem Tagessatz der höchsten Stufe zu.
(5) Werden von einem auswärtigen Staat oder einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung Leistungen für eine besondere Verwendung gewährt, sind diese, soweit damit nicht Reisekosten abgegolten werden, in vollem Umfang auf den Auslandsverwendungszuschlag anzurechnen. Die Anrechnung erfolgt jeweils bezogen auf einen Kalendermonat. § 9a Absatz 2 ist nicht anzuwenden.
(6) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat regelt die Einzelheiten des Auslandsverwendungszuschlags im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Verteidigung durch Rechtsverordnung.

Abschnitt 9 - Übergangs- und Schlussvorschriften

(1) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten Beamte der Bundeswehr und Soldaten, die bei zentralen Einrichtungen des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung unmittelbar für die Aufrechterhaltung und Sicherstellung des IT-Betriebs und der IT-Infrastruktur der Bundeswehr verwendet werden.
(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 8a, 8b oder 16 gewährt.
(3) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium der Verteidigung.
(4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium der Verteidigung.
(5) Das Nähere kann die oberste Bundesbehörde durch allgemeine Verwaltungsvorschriften im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium der Finanzen regeln.
(6) Der Erwerb der Erlaubnis und Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und der Berechtigung nach Absatz 1 Satz 2 wird durch allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Verteidigung geregelt. Im Übrigen erlässt die oberste Dienstbehörde die allgemeinen Verwaltungsvorschriften im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.
(6) Der Erwerb der Erlaubnis und Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und der Berechtigung nach Absatz 1 Satz 2 wird durch allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Verteidigung geregelt. Im Übrigen erlässt die oberste Dienstbehörde die allgemeinen Verwaltungsvorschriften im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.
Friedrich-Loeffler-Institut, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit
Johann Heinrich von Thünen-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei
Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen
Max Rubner-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ernährung und Lebensmittel
Paul-Ehrlich-Institut
Physikalisch-Technische Bundesanstalt
Robert Koch-Institut
Umweltbundesamt
Wehrtechnische Dienststelle für Schiffe und Marinewaffen, Maritime Technologie und Forschung
Wehrwissenschaftliches Institut für Werk- und Betriebsstoffe.
2a. Leiter von unteren Verwaltungsbehörden und Leiter von allgemeinbildenden oder beruflichen Schulen
Die Ämter der Leiter von unteren Verwaltungsbehörden mit einem beim jeweiligen Dienstherrn örtlich begrenzten Zuständigkeitsbereich sowie die Ämter der Leiter von allgemeinbildenden oder beruflichen Schulen dürfen nur in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A eingestuft werden. Die Ämter der Leiter besonders bedeutender und zugleich besonders großer unterer Verwaltungsbehörden der Zollverwaltung dürfen auch in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung B eingestuft werden.
3. Zuordnung von Funktionen zu den Ämtern
Den Grundamtsbezeichnungen beigefügte Zusätze bezeichnen die Funktionen, die diesen Ämtern zugeordnet werden können, nicht abschließend.
3a. Ruhegehaltfähigkeit von Stellenzulagen
4. Zulage für militärische Führungsfunktionen
4a. Zulage für Soldaten als Kompaniefeldwebel
Soldaten der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 erhalten als Kompaniefeldwebel eine Stellenzulage nach Anlage IX.
5. Zulage für flugzeugtechnisches Personal, flugsicherungstechnisches Personal der militärischen Flugsicherung und technisches Personal des Einsatzführungsdienstes
5a. Zulage für Beamte und Soldaten im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst, Einsatzführungsdienst und Geoinformationsdienst der Bundeswehr
6. 5b. Zulage für Beamte und Soldaten in fliegerischer Verwendung als Combat Controller bei den Luftlande- und Fernspähkräften der Bundeswehr
6. 5b. Zulage für Beamte und Soldaten in fliegerischer Verwendung als Combat Controller bei den Luftlande- und Fernspähkräften der Bundeswehr
6a. 6. Zulage für Beamte und Soldaten in fliegerischer Verwendung als Luftfahrttechnisches Prüfpersonal und freigabeberechtigtes Personal
6a. 6. Zulage für Beamte und Soldaten in fliegerischer Verwendung als Luftfahrttechnisches Prüfpersonal und freigabeberechtigtes Personal
7. 6a. Zulage für Beamte und Soldaten als Luftfahrttechnisches Prüfpersonal und freigabeberechtigtes Personal bei obersten Behörden sowie bei obersten Gerichtshöfen des Bundes
7. 6a. Zulage für Beamte und Soldaten als Luftfahrttechnisches Prüfpersonal und freigabeberechtigtes Personal bei obersten Behörden sowie bei obersten Gerichtshöfen des Bundes
8. 7. Zulage für Beamte und Soldaten bei den Nachrichtendiensten obersten Behörden sowie bei obersten Gerichtshöfen des Bundes
8. 7. Zulage für Beamte und Soldaten bei den Nachrichtendiensten obersten Behörden sowie bei obersten Gerichtshöfen des Bundes
8. Zulage für Beamte und Soldaten bei den Nachrichtendiensten 8a. Zulage für Beamte der Bundeswehr und Soldaten in der Fernmelde- und elektronischen Aufklärung, der satellitengestützten abbildenden Aufklärung oder der Luftbildauswertung
8. Zulage für Beamte und Soldaten bei den Nachrichtendiensten 8a. Zulage für Beamte der Bundeswehr und Soldaten in der Fernmelde- und elektronischen Aufklärung, der satellitengestützten abbildenden Aufklärung oder der Luftbildauswertung
8b. 8a. Zulage für Beamte der Bundeswehr und Soldaten bei dem Bundesamt für Sicherheit in der Fernmelde- Informationstechnik und bei der Zentralen Stelle für Informationstechnik im Sicherheitsbereich und elektronischen Aufklärung, der satellitengestützten abbildenden Aufklärung, der Luftbildauswertung oder der hydroakustischen Aufklärung
8b. 8a. Zulage für Beamte der Bundeswehr und Soldaten bei dem Bundesamt für Sicherheit in der Fernmelde- Informationstechnik und bei der Zentralen Stelle für Informationstechnik im Sicherheitsbereich und elektronischen Aufklärung, der satellitengestützten abbildenden Aufklärung, der Luftbildauswertung oder der hydroakustischen Aufklärung
8c. 8b. Zulage für Beamte und Soldaten bei dem Bundesamt für Migration Sicherheit in der Informationstechnik und Flüchtlinge bei der Zentralen Stelle für Informationstechnik im Sicherheitsbereich
8c. 8b. Zulage für Beamte und Soldaten bei dem Bundesamt für Migration Sicherheit in der Informationstechnik und Flüchtlinge bei der Zentralen Stelle für Informationstechnik im Sicherheitsbereich
9. 8c. Zulage für Beamte und Soldaten mit vollzugspolizeilichen Aufgaben bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
9. 8c. Zulage für Beamte und Soldaten mit vollzugspolizeilichen Aufgaben bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
9a. 9. Zulage im maritimen Bereich für Beamte und Soldaten mit vollzugspolizeilichen Aufgaben
9a. 9. Zulage im maritimen Bereich für Beamte und Soldaten mit vollzugspolizeilichen Aufgaben
10. 9a. Zulage für Beamte und Soldaten im maritimen Bereich Einsatzdienst der Feuerwehr
10. 9a. Zulage für Beamte und Soldaten im maritimen Bereich Einsatzdienst der Feuerwehr
11. 10. Zulage für Beamte und Soldaten im Einsatzdienst der Feuerwehr Bundeswehr als Gebietsärzte sowie für Soldaten als Rettungsmediziner oder als Gebietsärzte
11. 10. Zulage für Beamte und Soldaten im Einsatzdienst der Feuerwehr Bundeswehr als Gebietsärzte sowie für Soldaten als Rettungsmediziner oder als Gebietsärzte
12. 11. Zulage für Beamte mit Meisterprüfung der Bundeswehr als Gebietsärzte sowie für Soldaten als Rettungsmediziner oder Abschlussprüfung als Gebietsärzte staatlich geprüfter Techniker
12. 11. Zulage für Beamte mit Meisterprüfung der Bundeswehr als Gebietsärzte sowie für Soldaten als Rettungsmediziner oder Abschlussprüfung als Gebietsärzte staatlich geprüfter Techniker
Beamte in Laufbahnen des mittleren Dienstes, in denen die Meisterprüfung oder die Abschlussprüfung als staatlich geprüfter Techniker vorgeschrieben ist, erhalten, wenn sie die Prüfung bestanden haben, eine Stellenzulage nach Anlage IX. 12. Zulage für Beamte mit Meisterprüfung oder Abschlussprüfung als staatlich geprüfter Techniker
Beamte in Laufbahnen des mittleren Dienstes, in denen die Meisterprüfung oder die Abschlussprüfung als staatlich geprüfter Techniker vorgeschrieben ist, erhalten, wenn sie die Prüfung bestanden haben, eine Stellenzulage nach Anlage IX. 12. Zulage für Beamte mit Meisterprüfung oder Abschlussprüfung als staatlich geprüfter Techniker
Beamte in Laufbahnen des mittleren Dienstes, in denen die Meisterprüfung oder die Abschlussprüfung als staatlich geprüfter Techniker vorgeschrieben ist, erhalten, wenn sie die Prüfung bestanden haben, eine Stellenzulage nach Anlage IX. 13. Zulage für Beamte im Außendienst der Steuerprüfung oder der Zollfahndung sowie bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
Beamte in Laufbahnen des mittleren Dienstes, in denen die Meisterprüfung oder die Abschlussprüfung als staatlich geprüfter Techniker vorgeschrieben ist, erhalten, wenn sie die Prüfung bestanden haben, eine Stellenzulage nach Anlage IX. 13. Zulage für Beamte im Außendienst der Steuerprüfung oder der Zollfahndung sowie bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
13. Zulage für Beamte im Außendienst der Steuerprüfung oder der Zollfahndung sowie bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen 14. Zulage für Flugsicherungslotsen
13. Zulage für Beamte im Außendienst der Steuerprüfung oder der Zollfahndung sowie bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen 14. Zulage für Flugsicherungslotsen
15. 14. Zulage für Flugsicherungslotsen Beamte beim Bundeskriminalamt, bei der Bundespolizei und der Zollverwaltung
15. 14. Zulage für Flugsicherungslotsen Beamte beim Bundeskriminalamt, bei der Bundespolizei und der Zollverwaltung
16. 15. Zulage für Beamte beim Bundeskriminalamt, und Soldaten der Cyberverteidigung bei der Bundeswehr Bundespolizei und der Zollverwaltung
16. 15. Zulage für Beamte beim Bundeskriminalamt, und Soldaten der Cyberverteidigung bei der Bundeswehr Bundespolizei und der Zollverwaltung
16. Zulage für Beamte und Soldaten der Cyberverteidigung bei der Bundeswehr 17. Zulage für Beamte bei der Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben und beim Informationstechnikzentrum Bund
16. Zulage für Beamte und Soldaten der Cyberverteidigung bei der Bundeswehr 17. Zulage für Beamte bei der Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben und beim Informationstechnikzentrum Bund
17. Zulage für Beamte bei der Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben und beim Informationstechnikzentrum Bund 18. Zulage für Beamte der Bundeswehr und Soldaten in Verwendungen zur Aufrechterhaltung und Sicherstellung des IT-Betriebs und der IT-Infrastruktur der Bundeswehr
17. Zulage für Beamte bei der Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben und beim Informationstechnikzentrum Bund 18. Zulage für Beamte der Bundeswehr und Soldaten in Verwendungen zur Aufrechterhaltung und Sicherstellung des IT-Betriebs und der IT-Infrastruktur der Bundeswehr
18. Zulage für Beamte der Bundeswehr und Soldaten in Verwendungen zur Aufrechterhaltung und Sicherstellung des IT-Betriebs und der IT-Infrastruktur der Bundeswehr 19. Zulage für Beamte der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit
18. Zulage für Beamte der Bundeswehr und Soldaten in Verwendungen zur Aufrechterhaltung und Sicherstellung des IT-Betriebs und der IT-Infrastruktur der Bundeswehr 19. Zulage für Beamte der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit
Beamte, die in der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit verwendet werden, erhalten eine Zulage nach Anlage IX. Mit der Zulage werden auch die mit der Tätigkeit allgemein verbundenen Aufwendungen abgegolten. 19. Zulage für Beamte der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit
Beamte, die in der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit verwendet werden, erhalten eine Zulage nach Anlage IX. Mit der Zulage werden auch die mit der Tätigkeit allgemein verbundenen Aufwendungen abgegolten. 19. Zulage für Beamte der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit
Beamte, die in der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit verwendet werden, erhalten eine Zulage nach Anlage IX. Mit der Zulage werden auch die mit der Tätigkeit allgemein verbundenen Aufwendungen abgegolten. Hauptamtsgehilfe
Beamte, die in der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit verwendet werden, erhalten eine Zulage nach Anlage IX. Mit der Zulage werden auch die mit der Tätigkeit allgemein verbundenen Aufwendungen abgegolten. Hauptamtsgehilfe
Oberaufseher Hauptamtsgehilfe 1
Oberaufseher Hauptamtsgehilfe 1
Oberschaffner Oberaufseher 1
Oberschaffner Oberaufseher 1
Oberwachtmeister Oberschaffner 1 , 2
Oberwachtmeister Oberschaffner 1 , 2
Grenadier, Jäger, Panzerschütze, Panzergrenadier, Panzerjäger, Kanonier, Panzerkanonier, Pionier, Panzerpionier, Funker, Panzerfunker, Schütze, Flieger, Sanitätssoldat, Matrose Oberwachtmeister 1 , 2
Grenadier, Jäger, Panzerschütze, Panzergrenadier, Panzerjäger, Kanonier, Panzerkanonier, Pionier, Panzerpionier, Funker, Panzerfunker, Schütze, Flieger, Sanitätssoldat, Matrose Oberwachtmeister 1 , 2
Gefreiter Grenadier, Jäger, Panzerschütze, Panzergrenadier, Panzerjäger, Kanonier, Panzerkanonier, Pionier, Panzerpionier, Funker, Panzerfunker, Schütze, Flieger, Sanitätssoldat, Matrose3
Gefreiter Grenadier, Jäger, Panzerschütze, Panzergrenadier, Panzerjäger, Kanonier, Panzerkanonier, Pionier, Panzerpionier, Funker, Panzerfunker, Schütze, Flieger, Sanitätssoldat, Matrose3
Gefreiter 3 2
1
Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
2
Beamte im Justizdienst erhalten eine Amtszulage nach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht eine Amtszulage nach der Fußnote 1 nicht zu.
3
Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
Gefreiter 3 2
1
Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
2
Beamte im Justizdienst erhalten eine Amtszulage nach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht eine Amtszulage nach der Fußnote 1 nicht zu.
3
Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
1
Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
2
Beamte im Justizdienst erhalten eine Amtszulage nach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht eine Amtszulage nach der Fußnote 1 nicht zu.
3
Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
Amtsmeister
1
Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
2
Beamte im Justizdienst erhalten eine Amtszulage nach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht eine Amtszulage nach der Fußnote 1 nicht zu.
3
Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
Amtsmeister
Hauptaufseher Amtsmeister 1
Hauptaufseher Amtsmeister 1
Hauptschaffner Hauptaufseher 1
Hauptschaffner Hauptaufseher 1
Hauptwachtmeister Hauptschaffner 1 , 2
Hauptwachtmeister Hauptschaffner 1 , 2
Oberwart Hauptwachtmeister 1 , 3 2
Oberwart Hauptwachtmeister 1 , 3 2
Obergefreiter Oberwart 1 , 3
Obergefreiter Oberwart 1 , 3
Hauptgefreiter Obergefreiter4
Hauptgefreiter Obergefreiter4
Hauptgefreiter Betriebsassistent 1 4 , 2
Hauptgefreiter Betriebsassistent 1 4 , 2
Betriebsassistent Erster Hauptwachtmeister 1 , 2 , 3
Betriebsassistent Erster Hauptwachtmeister 1 , 2 , 3
Hauptwart Erster Hauptwachtmeister 1 , 2 , 3
Hauptwart Erster Hauptwachtmeister 1 , 2 , 3
Oberamtsmeister Hauptwart 1 , 2
Oberamtsmeister Hauptwart 1 , 2
Stabsgefreiter Oberamtsmeister 2
Stabsgefreiter Oberamtsmeister 2
Oberstabsgefreiter Stabsgefreiter1
Oberstabsgefreiter Stabsgefreiter1
Unteroffizier Oberstabsgefreiter 1
Unteroffizier Oberstabsgefreiter 1
Maat Unteroffizier
Maat Unteroffizier
Fahnenjunker Maat
Fahnenjunker Maat
Seekadett Fahnenjunker
Seekadett Fahnenjunker
Seekadett Betriebsassistent 1
Seekadett Betriebsassistent 1
Betriebsassistent Erster Hauptwachtmeister 1 , 1 2
Betriebsassistent Erster Hauptwachtmeister 1 , 1 2
Hauptwart Erster Hauptwachtmeister 1 , 2
Hauptwart Erster Hauptwachtmeister 1 , 2
Oberamtsmeister Hauptwart 1
Oberamtsmeister Hauptwart 1
Sekretär Oberamtsmeister 1 3
Sekretär Oberamtsmeister 1 3
Korporal Sekretär 3
Korporal Sekretär 3
Stabskorporal Korporal5
Stabskorporal Korporal5
Stabsunteroffizier Stabskorporal 4 5
Stabsunteroffizier Stabskorporal 4 5
Obermaat Stabsunteroffizier4
Obermaat Stabsunteroffizier4
Brandmeister Obermaat41
Brandmeister Obermaat41
Oberlokomotivführer Brandmeister 2 1
Oberlokomotivführer Brandmeister 2 1
Oberlokomotivführer Obersekretär 3 2
Oberlokomotivführer Obersekretär 3 2
Oberwerkmeister Obersekretär 2 3
Oberwerkmeister Obersekretär 2 3
Polizeimeister Oberwerkmeister 1 2
Polizeimeister Oberwerkmeister 1 2
Stabsunteroffizier Polizeimeister14
Stabsunteroffizier Polizeimeister14
Obermaat Stabsunteroffizier4
Obermaat Stabsunteroffizier4
Feldwebel Obermaat 4
Feldwebel Obermaat 4
Bootsmann Feldwebel
Bootsmann Feldwebel
Fähnrich Bootsmann
Fähnrich Bootsmann
Fähnrich zur See
Fähnrich zur See
Oberfeldwebel Fähnrich zur See5
Oberfeldwebel Fähnrich zur See5
Oberbootsmann Oberfeldwebel5
Oberbootsmann Oberfeldwebel5
Hauptlokomotivführer Oberbootsmann 5
Hauptlokomotivführer Oberbootsmann 5
Hauptlokomotivführer Hauptsekretär
Hauptlokomotivführer Hauptsekretär
Hauptwerkmeister Hauptsekretär
Hauptwerkmeister Hauptsekretär
Oberbrandmeister Hauptwerkmeister
Oberbrandmeister Hauptwerkmeister
Polizeiobermeister Oberbrandmeister
Polizeiobermeister Oberbrandmeister
Hauptfeldwebel Polizeiobermeister1
Hauptfeldwebel Polizeiobermeister1
Hauptbootsmann Hauptfeldwebel1
Hauptbootsmann Hauptfeldwebel1
Oberfähnrich Hauptbootsmann1
Oberfähnrich Hauptbootsmann1
Oberfähnrich zur See1
Oberfähnrich zur See1
Oberfähnrich zur See Amtsinspektor 1
Oberfähnrich zur See Amtsinspektor 1
Betriebsinspektor Amtsinspektor 1
Betriebsinspektor Amtsinspektor 1
Hauptbrandmeister Betriebsinspektor 1
Hauptbrandmeister Betriebsinspektor 1
Hauptbrandmeister 1 Inspektor
Hauptbrandmeister 1 Inspektor
Kapitän Inspektor
Kapitän Inspektor
Konsulatssekretär Kapitän
Konsulatssekretär Kapitän
Kriminalkommissar Konsulatssekretär
Kriminalkommissar Konsulatssekretär
Polizeihauptmeister Kriminalkommissar1
Polizeihauptmeister Kriminalkommissar1
Polizeikommissar Polizeihauptmeister 1
Polizeikommissar Polizeihauptmeister 1
Stabsfeldwebel Polizeikommissar
Stabsfeldwebel Polizeikommissar
Stabsbootsmann Stabsfeldwebel
Stabsbootsmann Stabsfeldwebel
Oberstabsfeldwebel Stabsbootsmann1
Oberstabsfeldwebel Stabsbootsmann1
Oberstabsbootsmann Oberstabsfeldwebel1
Oberstabsbootsmann Oberstabsfeldwebel1
Leutnant Oberstabsbootsmann 1
Leutnant Oberstabsbootsmann 1
Leutnant zur See
Leutnant zur See
Konsulatssekretär Erster Klasse Leutnant zur See
Konsulatssekretär Erster Klasse Leutnant zur See
Kriminaloberkommissar Konsulatssekretär Erster Klasse
Kriminaloberkommissar Konsulatssekretär Erster Klasse
Kriminaloberkommissar Oberinspektor
Kriminaloberkommissar Oberinspektor
Polizeioberkommissar Oberinspektor
Polizeioberkommissar Oberinspektor
Seekapitän Polizeioberkommissar
Seekapitän Polizeioberkommissar
Oberleutnant Seekapitän
Oberleutnant Seekapitän
Oberleutnant zur See
Oberleutnant zur See
Oberleutnant zur See Amtmann
Oberleutnant zur See Amtmann
KanzlerAmtmann2
KanzlerAmtmann2
Kriminalhauptkommissar Kanzler 3 2
Kriminalhauptkommissar Kanzler 3 2
Polizeihauptkommissar Kriminalhauptkommissar3
Polizeihauptkommissar Kriminalhauptkommissar3
Seeoberkapitän Polizeihauptkommissar 3
Seeoberkapitän Polizeihauptkommissar 3
Hauptmann Seeoberkapitän3
Hauptmann Seeoberkapitän3
Kapitänleutnant Hauptmann3
Kapitänleutnant Hauptmann3
Kapitänleutnant 3 Amtsrat
Kapitänleutnant 3 Amtsrat
Kanzler Erster KlasseAmtsrat1 ,2
Kanzler Erster KlasseAmtsrat1 ,2
Kriminalhauptkommissar Kanzler Erster Klasse 3 1 ,2
Kriminalhauptkommissar Kanzler Erster Klasse 3 1 ,2
Polizeihauptkommissar Kriminalhauptkommissar3
Polizeihauptkommissar Kriminalhauptkommissar3
Rechnungsrat Polizeihauptkommissar 3
als Prüfungsbeamter beim Bundesrechnungshof –
Rechnungsrat Polizeihauptkommissar 3
als Prüfungsbeamter beim Bundesrechnungshof –
Seehauptkapitän Rechnungsrat
als Prüfungsbeamter beim Bundesrechnungshof –
1
Seehauptkapitän Rechnungsrat
als Prüfungsbeamter beim Bundesrechnungshof –
1
Hauptmann Seehauptkapitän 3 1
Hauptmann Seehauptkapitän 3 1
Kapitänleutnant Hauptmann3
Kapitänleutnant Hauptmann3
Kapitänleutnant Akademischer Rat 3
als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule –
Kapitänleutnant Akademischer Rat 3
als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule –
Erster Kriminalhauptkommissar Akademischer Rat
als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule –
Erster Kriminalhauptkommissar Akademischer Rat
als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule –
Erster Polizeihauptkommissar Kriminalhauptkommissar
Erster Polizeihauptkommissar Kriminalhauptkommissar
Kanzler Erster Klasse Polizeihauptkommissar3 ,4
Kanzler Erster Klasse Polizeihauptkommissar3 ,4
Konsul Kanzler Erster Klasse 3 , 4
Konsul Kanzler Erster Klasse 3 , 4
Kustos Konsul
Kustos Konsul
Legationsrat Kustos
Legationsrat Kustos
Militärrabbiner Legationsrat5
Militärrabbiner Legationsrat5
Militärrabbiner 5 Oberamtsrat
Militärrabbiner 5 Oberamtsrat
Oberrechnungsrat Oberamtsrat
als Prüfungsbeamter beim Bundesrechnungshof –
Oberrechnungsrat Oberamtsrat
als Prüfungsbeamter beim Bundesrechnungshof –
Oberrechnungsrat
als Prüfungsbeamter beim Bundesrechnungshof –
Pfarrer 5
Oberrechnungsrat
als Prüfungsbeamter beim Bundesrechnungshof –
Pfarrer 5
Rat Pfarrer 5
Rat Pfarrer 5
SeehauptkapitänRat3
SeehauptkapitänRat3
Fachschuloberlehrer Seehauptkapitän36 ,7 ,8
Fachschuloberlehrer Seehauptkapitän36 ,7 ,8
Studienrat Fachschuloberlehrer 9 6 ,7,8
im höheren Dienst –9
Studienrat Fachschuloberlehrer 9 6 ,7,8
im höheren Dienst –9
Stabshauptmann Studienrat
im höheren Dienst –9
Stabshauptmann Studienrat
im höheren Dienst –9
Stabskapitänleutnant Stabshauptmann
Stabskapitänleutnant Stabshauptmann
Major Stabskapitänleutnant
Major Stabskapitänleutnant
Korvettenkapitän Major
Korvettenkapitän Major
Stabsapotheker Korvettenkapitän
Stabsapotheker Korvettenkapitän
Stabsarzt Stabsapotheker
Stabsarzt Stabsapotheker
Stabsveterinär Stabsarzt
Stabsveterinär Stabsarzt
Stabsveterinär Akademischer Oberrat
als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule –
Stabsveterinär Akademischer Oberrat
als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule –
Akademischer Oberrat Konsul Erster Klasse
als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule –
Akademischer Oberrat Konsul Erster Klasse
als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule –
Legationsrat Konsul Erster Klasse2
Legationsrat Konsul Erster Klasse2
Militärrabbiner Legationsrat Erster Klasse 4 2
Militärrabbiner Legationsrat Erster Klasse 4 2
Oberkustos Militärrabbiner 4
Oberkustos Militärrabbiner 4
Oberkustos Oberrat
Oberkustos Oberrat
Pfarrer Oberrat 4
Pfarrer Oberrat 4
Fachschuldirektor Pfarrer 4 5
als Leiter einer Bundeswehrfachschule mit Lehrgängen, die zu einem Abschluss führen, der dem der Realschule entspricht –5
Fachschuldirektor Pfarrer 4 5
als Leiter einer Bundeswehrfachschule mit Lehrgängen, die zu einem Abschluss führen, der dem der Realschule entspricht –5
Fachschuloberlehrer Fachschuldirektor
als der ständige Vertreter des Direktors einer Fachschule als Leiter einer Fachschule mit beruflichem Unterricht mit bis zu 360 Unterrichtsteilnehmern –6 ,7
als Leiter einer Bundeswehrfachschule mit Lehrgängen, die zu einem Abschluss führen, der dem der Realschule entspricht – 6 5
als Stufenleiter Sekundarstufe I bei einer Bundeswehrfachschule –6
Fachschuloberlehrer Fachschuldirektor
als der ständige Vertreter des Direktors einer Fachschule als Leiter einer Fachschule mit beruflichem Unterricht mit bis zu 360 Unterrichtsteilnehmern –6 ,7
als Leiter einer Bundeswehrfachschule mit Lehrgängen, die zu einem Abschluss führen, der dem der Realschule entspricht – 6 5
als Stufenleiter Sekundarstufe I bei einer Bundeswehrfachschule –6
Oberstudienrat Fachschuloberlehrer
als der ständige Vertreter des Direktors einer Fachschule als Leiter einer Fachschule mit beruflichem Unterricht mit bis zu 360 Unterrichtsteilnehmern – 8 6 ,7
im höheren Dienst –8
als Stufenleiter Sekundarstufe I bei einer Bundeswehrfachschule –6
Oberstudienrat Fachschuloberlehrer
als der ständige Vertreter des Direktors einer Fachschule als Leiter einer Fachschule mit beruflichem Unterricht mit bis zu 360 Unterrichtsteilnehmern – 8 6 ,7
im höheren Dienst –8
als Stufenleiter Sekundarstufe I bei einer Bundeswehrfachschule –6
Regierungsschulrat Oberstudienrat
im höheren Dienst –8
im Schulaufsichtsdienst –
Regierungsschulrat Oberstudienrat
im höheren Dienst –8
im Schulaufsichtsdienst –
Oberstleutnant Regierungsschulrat
im Schulaufsichtsdienst –
3
Oberstleutnant Regierungsschulrat
im Schulaufsichtsdienst –
3
Fregattenkapitän Oberstleutnant3
Fregattenkapitän Oberstleutnant3
Oberstabsapotheker Fregattenkapitän 3
Oberstabsapotheker Fregattenkapitän 3
Oberstabsarzt Oberstabsapotheker
Oberstabsarzt Oberstabsapotheker
Oberstabsveterinär Oberstabsarzt
Oberstabsveterinär Oberstabsarzt
Oberstabsveterinär Akademischer Direktor
als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule –
Oberstabsveterinär Akademischer Direktor
als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule –
Botschafter Akademischer Direktor
als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule –
1
Botschafter Akademischer Direktor
als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule –
1
Botschaftsrat Botschafter 1
Botschaftsrat Botschafter 1
Bundesbankdirektor Botschaftsrat2
Bundesbankdirektor Botschaftsrat2
Bundesbankdirektor 2 Dekan
Bundesbankdirektor 2 Dekan
Direktor Dekan 3
Direktor Dekan 3
Generalkonsul Direktor 4 3
Generalkonsul Direktor 4 3
Gesandter Generalkonsul4
Gesandter Generalkonsul4
Hauptkustos Gesandter 4
Hauptkustos Gesandter 4
Hauptkustos Koordinierender Militärrabbiner
Hauptkustos Koordinierender Militärrabbiner
Koordinierender Militärrabbiner Museumsdirektor und Professor
Koordinierender Militärrabbiner Museumsdirektor und Professor
Vortragender Legationsrat Museumsdirektor und Professor
Vortragender Legationsrat Museumsdirektor und Professor
Vortragender Legationsrat Direktor einer Fachschule
als Leiter einer Fachschule mit beruflichem Unterricht mit bis zu 360 Unterrichtsteilnehmern –8 ,9
Vortragender Legationsrat Direktor einer Fachschule
als Leiter einer Fachschule mit beruflichem Unterricht mit bis zu 360 Unterrichtsteilnehmern –8 ,9
Regierungsschuldirektor Direktor einer Fachschule
als Leiter einer Fachschule mit beruflichem Unterricht mit bis zu 360 Unterrichtsteilnehmern –8,9
als Dezernent (Referent) im Schulaufsichtsdienst –
Regierungsschuldirektor Direktor einer Fachschule
als Leiter einer Fachschule mit beruflichem Unterricht mit bis zu 360 Unterrichtsteilnehmern –8,9
als Dezernent (Referent) im Schulaufsichtsdienst –
Studiendirektor Regierungsschuldirektor
als Dezernent (Referent) im Schulaufsichtsdienst –
im höheren Dienst
 als der ständige Vertreter des Leiters einer Fachschule mit beruflichem Unterricht mit mehr als 360 Unterrichtsteilnehmern,8 ,9
 zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben –
Studiendirektor Regierungsschuldirektor
als Dezernent (Referent) im Schulaufsichtsdienst –
im höheren Dienst
 als der ständige Vertreter des Leiters einer Fachschule mit beruflichem Unterricht mit mehr als 360 Unterrichtsteilnehmern,8 ,9
 zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben –
Oberstleutnant Studiendirektor
im höheren Dienst
 als der ständige Vertreter des Leiters einer Fachschule mit beruflichem Unterricht mit mehr als 360 Unterrichtsteilnehmern,810 , 7 9
 zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben –
7 ,10
Oberstleutnant Studiendirektor
im höheren Dienst
 als der ständige Vertreter des Leiters einer Fachschule mit beruflichem Unterricht mit mehr als 360 Unterrichtsteilnehmern,810 , 7 9
 zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben –
7 ,10
Fregattenkapitän Oberstleutnant7 ,10
Fregattenkapitän Oberstleutnant7 ,10
Oberfeldapotheker Fregattenkapitän 7 , 10
Oberfeldapotheker Fregattenkapitän 7 , 10
Flottillenapotheker Oberfeldapotheker
Flottillenapotheker Oberfeldapotheker
Oberfeldarzt Flottillenapotheker
Oberfeldarzt Flottillenapotheker
Flottillenarzt Oberfeldarzt
Flottillenarzt Oberfeldarzt
Oberfeldveterinär Flottillenarzt
Oberfeldveterinär Flottillenarzt
Abteilungsdirektor Oberfeldveterinär
Abteilungsdirektor Oberfeldveterinär
Abteilungspräsident Abteilungsdirektor
Abteilungspräsident Abteilungsdirektor
Botschafter Abteilungspräsident1
Botschafter Abteilungspräsident1
Botschaftsrat Botschafter Erster Klasse 7 1
Botschaftsrat Botschafter Erster Klasse 7 1
Bundesbankdirektor Botschaftsrat Erster Klasse 2 7
Bundesbankdirektor Botschaftsrat Erster Klasse 2 7
Bundesbankdirektor Direktor 3 2
Bundesbankdirektor Direktor 3 2
Generalkonsul Direktor 4 3
Generalkonsul Direktor 4 3
Gesandter Generalkonsul4
Gesandter Generalkonsul4
Gesandter Leitender Akademischer Direktor 4
Gesandter Leitender Akademischer Direktor 4
Leitender Akademischer Direktor als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule5
Leitender Akademischer Direktor als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule5
als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule 5 Leitender Dekan
als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule 5 Leitender Dekan
Leitender Direktor Dekan 6
Leitender Direktor Dekan 6
Leitender Militärrabbiner Leitender Direktor 6
Leitender Militärrabbiner Leitender Direktor 6
Ministerialrat Leitender Militärrabbiner
Ministerialrat Leitender Militärrabbiner
Ministerialrat bei einer obersten Bundesbehörde oder beim Bundeseisenbahnvermögen7
Ministerialrat bei einer obersten Bundesbehörde oder beim Bundeseisenbahnvermögen7
Museumsdirektor und Professor bei einer obersten Bundesbehörde oder beim Bundeseisenbahnvermögen 7
Museumsdirektor und Professor bei einer obersten Bundesbehörde oder beim Bundeseisenbahnvermögen 7
Museumsdirektor und Professor Vortragender Legationsrat Erster Klasse7
Museumsdirektor und Professor Vortragender Legationsrat Erster Klasse7
Leitender Regierungsschuldirektor Vortragender Legationsrat Erster Klasse 7
Leitender Regierungsschuldirektor Vortragender Legationsrat Erster Klasse 7
Leitender Regierungsschuldirektor als Dezernent (Referent) im Schulaufsichtsdienst
Leitender Regierungsschuldirektor als Dezernent (Referent) im Schulaufsichtsdienst
Oberstudiendirektor als Dezernent (Referent) im Schulaufsichtsdienst
Oberstudiendirektor als Dezernent (Referent) im Schulaufsichtsdienst
Oberstudiendirektor im höheren Dienst als Leiter einer Fachschule mit beruflichem Unterricht mit mehr als 360 Unterrichtsteilnehmern8
Oberstudiendirektor im höheren Dienst als Leiter einer Fachschule mit beruflichem Unterricht mit mehr als 360 Unterrichtsteilnehmern8
Oberst im höheren Dienst als Leiter einer Fachschule mit beruflichem Unterricht mit mehr als 360 Unterrichtsteilnehmern 9 8
Oberst im höheren Dienst als Leiter einer Fachschule mit beruflichem Unterricht mit mehr als 360 Unterrichtsteilnehmern 9 8
Oberst Kapitän zur See9
Oberst Kapitän zur See9
Oberstapotheker Kapitän zur See9
Oberstapotheker Kapitän zur See9
Flottenapotheker Oberstapotheker9
Flottenapotheker Oberstapotheker9
Oberstarzt Flottenapotheker9
Oberstarzt Flottenapotheker9
Flottenarzt Oberstarzt9
Flottenarzt Oberstarzt9
Oberstveterinär Flottenarzt9
Oberstveterinär Flottenarzt9
Oberstveterinär Direktor 2 9
Oberstveterinär Direktor 2 9
Direktor und Professor 1 2
1
Wenn nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3, B 4, B 5, B 6.
2
Wenn nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 2, B 3, B 4, B 5, B 6, B 7, B 8.
Direktor und Professor 1 2
1
Wenn nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3, B 4, B 5, B 6.
2
Wenn nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 2, B 3, B 4, B 5, B 6, B 7, B 8.
Abteilungsdirektor, Abteilungspräsident Direktor und Professor 1
1
Wenn nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3, B 4, B 5, B 6.
2
Wenn nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 2, B 3, B 4, B 5, B 6, B 7, B 8.
als Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung
bei einer Mittel- oder Oberbehörde,
bei einer sonstigen Dienststelle oder Einrichtung, wenn deren Leiter mindestens in die Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist –
Abteilungsdirektor, Abteilungspräsident Direktor und Professor 1
1
Wenn nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3, B 4, B 5, B 6.
2
Wenn nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 2, B 3, B 4, B 5, B 6, B 7, B 8.
als Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung
bei einer Mittel- oder Oberbehörde,
bei einer sonstigen Dienststelle oder Einrichtung, wenn deren Leiter mindestens in die Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist –
Abteilungsdirektor, Abteilungspräsident
als Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung
bei einer Mittel- oder Oberbehörde,
bei einer sonstigen Dienststelle oder Einrichtung, wenn deren Leiter mindestens in die Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist –
Direktor 1
Abteilungsdirektor, Abteilungspräsident
als Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung
bei einer Mittel- oder Oberbehörde,
bei einer sonstigen Dienststelle oder Einrichtung, wenn deren Leiter mindestens in die Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist –
Direktor 1
Direktor und Professor 2 1
Direktor und Professor 2 1
Vizepräsident Direktor und Professor 3 2
bei einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung, wenn der Leiter in die Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist –3
Vizepräsident Direktor und Professor 3 2
bei einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung, wenn der Leiter in die Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist –3
Oberst Vizepräsident
bei einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung, wenn der Leiter in die Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist – 4 3
4
Oberst Vizepräsident
bei einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung, wenn der Leiter in die Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist – 4 3
4
Oberst Kapitän zur See4
Oberst Kapitän zur See4
Oberstapotheker Kapitän zur See4
Oberstapotheker Kapitän zur See4
Flottenapotheker Oberstapotheker4
Flottenapotheker Oberstapotheker4
Oberstarzt Flottenapotheker4
Oberstarzt Flottenapotheker4
Flottenarzt Oberstarzt4
Flottenarzt Oberstarzt4
Oberstveterinär Flottenarzt4
Oberstveterinär Flottenarzt4
Oberstveterinär Abteilungsdirektor, Abteilungspräsident 4
als der ständige Vertreter eines Direktionspräsidenten bei der Generalzolldirektion –
als Leiter der Zentralabteilung des Bundesinstituts für Berufsbildung –
beim Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst –
beim Informationstechnikzentrum Bund –
beim Bundeszentralamt für Steuern –
als Leiter einer großen Abteilung bei einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung, wenn der Leiter mindestens in die Besoldungsgruppe B 7 eingestuft ist –
Oberstveterinär Abteilungsdirektor, Abteilungspräsident 4
als der ständige Vertreter eines Direktionspräsidenten bei der Generalzolldirektion –
als Leiter der Zentralabteilung des Bundesinstituts für Berufsbildung –
beim Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst –
beim Informationstechnikzentrum Bund –
beim Bundeszentralamt für Steuern –
als Leiter einer großen Abteilung bei einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung, wenn der Leiter mindestens in die Besoldungsgruppe B 7 eingestuft ist –
Abteilungsdirektor Abteilungsdirektor, Abteilungspräsident bei der Deutschen Rentenversicherung Bund
als der ständige Vertreter eines Direktionspräsidenten bei der Generalzolldirektion –
als Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Abteilung –
als Leiter der Zentralabteilung des Bundesinstituts für Berufsbildung –
beim Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst –
beim Informationstechnikzentrum Bund –
beim Bundeszentralamt für Steuern –
als Leiter einer großen Abteilung bei einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung, wenn der Leiter mindestens in die Besoldungsgruppe B 7 eingestuft ist –
Abteilungsdirektor Abteilungsdirektor, Abteilungspräsident bei der Deutschen Rentenversicherung Bund
als der ständige Vertreter eines Direktionspräsidenten bei der Generalzolldirektion –
als Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Abteilung –
als Leiter der Zentralabteilung des Bundesinstituts für Berufsbildung –
beim Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst –
beim Informationstechnikzentrum Bund –
beim Bundeszentralamt für Steuern –
als Leiter einer großen Abteilung bei einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung, wenn der Leiter mindestens in die Besoldungsgruppe B 7 eingestuft ist –
Abteilungsdirektor bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Bund
als Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Abteilung –
Abteilungsdirektor bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Bund
als Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Abteilung –
Abteilungspräsident Abteilungsdirektor beim bei Bundesamt für Soziale Sicherung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
als Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Abteilung –
Abteilungspräsident Abteilungsdirektor beim bei Bundesamt für Soziale Sicherung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
als Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Abteilung –
Botschafter Abteilungspräsident beim Bundesamt für Soziale Sicherung
als Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Abteilung –
1
Botschafter Abteilungspräsident beim Bundesamt für Soziale Sicherung
als Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Abteilung –
1
Botschaftsrat Botschafter Erster Klasse 6 1
Botschaftsrat Botschafter Erster Klasse 6 1
Bundesbankdirektor Botschaftsrat Erster Klasse 2 6
Bundesbankdirektor Botschaftsrat Erster Klasse 2 6
Bundesbankdirektor Direktor 3 2
Bundesbankdirektor Direktor 3 2
Direktor und Professor 4 3
Direktor und Professor 4 3
Generalkonsul Direktor und Professor 5 4
Generalkonsul Direktor und Professor 5 4
Gesandter Generalkonsul5
Gesandter Generalkonsul5
Gesandter Kurator der Museumsstiftung Post und Telekommunikation 5
Gesandter Kurator der Museumsstiftung Post und Telekommunikation 5
Leitender Postdirektor Kurator der Museumsstiftung Post und Telekommunikation
bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost –
bei der Deutschen Post AG –
bei der Deutschen Bank AG –
bei der Deutschen Telekom AG –
Leitender Postdirektor Kurator der Museumsstiftung Post und Telekommunikation
bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost –
bei der Deutschen Post AG –
bei der Deutschen Bank AG –
bei der Deutschen Telekom AG –
Ministerialrat Leitender Polizeidirektor beim Deutschen Bundestag6
bei einer obersten Bundesbehörde oder beim Bundeseisenbahnvermögen –6 ,7
Ministerialrat als Mitglied des Bundesrechnungshofes –
Ministerialrat Leitender Polizeidirektor beim Deutschen Bundestag6
bei einer obersten Bundesbehörde oder beim Bundeseisenbahnvermögen –6 ,7
Ministerialrat als Mitglied des Bundesrechnungshofes –
Vizepräsident Leitender Postdirektor
bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost –
bei einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung, wenn der Leiter in die Besoldungsgruppe B 6 eingestuft ist –8
bei der Deutschen Post AG –
bei der Deutschen Bank AG –
bei der Deutschen Telekom AG –
Vizepräsident Leitender Postdirektor
bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost –
bei einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung, wenn der Leiter in die Besoldungsgruppe B 6 eingestuft ist –8
bei der Deutschen Post AG –
bei der Deutschen Bank AG –
bei der Deutschen Telekom AG –
Ministerialrat Vortragender Legationsrat Erster Klasse
bei einer obersten Bundesbehörde oder beim Bundeseisenbahnvermögen –6 ,7
Ministerialrat als Mitglied des Bundesrechnungshofes –
6
Ministerialrat Vortragender Legationsrat Erster Klasse
bei einer obersten Bundesbehörde oder beim Bundeseisenbahnvermögen –6 ,7
Ministerialrat als Mitglied des Bundesrechnungshofes –
6
Oberst Vizepräsident
bei einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung, wenn der Leiter in die Besoldungsgruppe B 6 eingestuft ist – 9 8
9
Oberst Vizepräsident
bei einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung, wenn der Leiter in die Besoldungsgruppe B 6 eingestuft ist – 9 8
9
Kapitän zur See Vortragender Legationsrat Erster Klasse 9 6
Kapitän zur See Vortragender Legationsrat Erster Klasse 9 6
Oberstapotheker Oberst9
Oberstapotheker Oberst9
Flottenapotheker Kapitän zur See9
Flottenapotheker Kapitän zur See9
Oberstarzt Oberstapotheker9
Oberstarzt Oberstapotheker9
Flottenarzt Flottenapotheker9
Flottenarzt Flottenapotheker9
Oberstveterinär Oberstarzt9
1
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6, B 9.
2
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 5, B 6, B 9.
3
Wenn nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 1, B 2, B 4, B 5, B 6, B 7, B 8.
4
Wenn nicht in den Besoldungsgruppen B 1, B 2, B 4, B 5, B 6.
5
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6.
6
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16.
7
Der Leiter des Präsidialbüros des Präsidenten des Deutschen Bundestages erhält eine Stellenzulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 3 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 6.
8
Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz „und Professor“ darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.
9
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2.
Oberstveterinär Oberstarzt9
1
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6, B 9.
2
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 5, B 6, B 9.
3
Wenn nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 1, B 2, B 4, B 5, B 6, B 7, B 8.
4
Wenn nicht in den Besoldungsgruppen B 1, B 2, B 4, B 5, B 6.
5
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6.
6
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16.
7
Der Leiter des Präsidialbüros des Präsidenten des Deutschen Bundestages erhält eine Stellenzulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 3 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 6.
8
Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz „und Professor“ darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.
9
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2.
Flottenarzt Direktor 1 9
Flottenarzt Direktor 1 9
Oberstveterinär Direktor und Professor 5 9
1
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6, B 9.
2
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 5, B 6, B 9.
3
Wenn nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 1, B 2, B 4, B 5, B 6, B 7, B 8.
4
Wenn nicht in den Besoldungsgruppen B 1, B 2, B 4, B 5, B 6.
5
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6.
6
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16.
7
Der Leiter des Präsidialbüros des Präsidenten des Deutschen Bundestages erhält eine Stellenzulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 3 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 6.
8
Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz „und Professor“ darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.
9
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2.
Oberstveterinär Direktor und Professor 5 9
1
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6, B 9.
2
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 5, B 6, B 9.
3
Wenn nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 1, B 2, B 4, B 5, B 6, B 7, B 8.
4
Wenn nicht in den Besoldungsgruppen B 1, B 2, B 4, B 5, B 6.
5
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6.
6
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16.
7
Der Leiter des Präsidialbüros des Präsidenten des Deutschen Bundestages erhält eine Stellenzulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 3 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 6.
8
Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz „und Professor“ darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.
9
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2.
Erster Direktor 2 1
Erster Direktor 2 1
Leitender Direktor des Marinearsenals Direktor und Professor 5
Leitender Direktor des Marinearsenals Direktor und Professor 5
Präsident Erster Direktor 3 2
Präsident Erster Direktor 3 2
Leitender Direktor des Marinearsenals Präsident und Professor 6
Leitender Direktor des Marinearsenals Präsident und Professor 6
Vizepräsident Präsident 4 3
bei einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung, wenn der Leiter in die Besoldungsgruppe B 7 eingestuft ist –4
Vizepräsident Präsident 4 3
bei einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung, wenn der Leiter in die Besoldungsgruppe B 7 eingestuft ist –4
Präsident und Professor 6 2
1
Wenn nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 1, B 2, B 3, B 5, B 6, B 7, B 8.
2
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6.
3
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6, B 7, B 8, B 9.
4
Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz „und Professor“ darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.
5
Wenn nicht in den Besoldungsgruppen B 1, B 2, B 3, B 5, B 6.
6
Wenn nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6, B 7, B 8.
Präsident und Professor 6 2
1
Wenn nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 1, B 2, B 3, B 5, B 6, B 7, B 8.
2
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6.
3
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6, B 7, B 8, B 9.
4
Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz „und Professor“ darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.
5
Wenn nicht in den Besoldungsgruppen B 1, B 2, B 3, B 5, B 6.
6
Wenn nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6, B 7, B 8.
Bundesbankdirektor Vizepräsident
bei einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung, wenn der Leiter in die Besoldungsgruppe B 7 eingestuft ist – 1 4
1
Bundesbankdirektor Vizepräsident
bei einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung, wenn der Leiter in die Besoldungsgruppe B 7 eingestuft ist – 1 4
1
1
Wenn nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 1, B 2, B 3, B 5, B 6, B 7, B 8.
2 2
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6.
3
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6, B 7, B 8, B 9.
4
Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz „und Professor“ darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.
5
Wenn nicht in den Besoldungsgruppen B 1, B 2, B 3, B 5, B 6.
6
Wenn nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6, B 7, B 8.
Direktor 2
1
Wenn nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 1, B 2, B 3, B 5, B 6, B 7, B 8.
2 2
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6.
3
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6, B 7, B 8, B 9.
4
Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz „und Professor“ darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.
5
Wenn nicht in den Besoldungsgruppen B 1, B 2, B 3, B 5, B 6.
6
Wenn nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6, B 7, B 8.
Direktor 2
Bundesbankdirektor Direktor und Professor 3 1
Bundesbankdirektor Direktor und Professor 3 1
Erster Direktor 4 2
Erster Direktor 4 2
Generaldirektor der Staatsbibliothek der Stiftung Preußischer Kulturbesitz Direktor und Professor 3
Generaldirektor der Staatsbibliothek der Stiftung Preußischer Kulturbesitz Direktor und Professor 3
Generaldirektor und Professor der Staatlichen Museen der Stiftung Preußischer Kulturbesitz Erster Direktor 4
Generaldirektor und Professor der Staatlichen Museen der Stiftung Preußischer Kulturbesitz Erster Direktor 4
Inspekteur Generaldirektor der Bereitschaftspolizeien Staatsbibliothek der Länder Stiftung Preußischer Kulturbesitz
Inspekteur Generaldirektor der Bereitschaftspolizeien Staatsbibliothek der Länder Stiftung Preußischer Kulturbesitz
Generaldirektor und Professor der Staatlichen Museen der Stiftung Preußischer Kulturbesitz Oberdirektor 5
Generaldirektor und Professor der Staatlichen Museen der Stiftung Preußischer Kulturbesitz Oberdirektor 5
Inspekteur der Bereitschaftspolizeien der Länder Präsident 6
Inspekteur der Bereitschaftspolizeien der Länder Präsident 6
Oberdirektor Präsident und Professor 7 5
Oberdirektor Präsident und Professor 7 5
Vizepräsident, Vizedirektor Präsident 8 6
bei einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung, wenn der Leiter in die Besoldungsgruppe B 8 eingestuft ist –8
Vizepräsident, Vizedirektor Präsident 8 6
bei einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung, wenn der Leiter in die Besoldungsgruppe B 8 eingestuft ist –8
Präsident und Professor 7 2
1
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 6, B 9.
2
Wenn nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 1, B 2, B 3, B 4, B 6, B 7, B 8.
3
Wenn nicht in den Besoldungsgruppen B 1, B 2, B 3, B 4, B 6.
4
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 6, B 8.
5
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 6, B 7.
6
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 6, B 7, B 8, B 9.
7
Wenn nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 6, B 7, B 8.
8
Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz „und Professor“ darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.
Präsident und Professor 7 2
1
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 6, B 9.
2
Wenn nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 1, B 2, B 3, B 4, B 6, B 7, B 8.
3
Wenn nicht in den Besoldungsgruppen B 1, B 2, B 3, B 4, B 6.
4
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 6, B 8.
5
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 6, B 7.
6
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 6, B 7, B 8, B 9.
7
Wenn nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 6, B 7, B 8.
8
Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz „und Professor“ darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.
Botschafter Vizepräsident, Vizedirektor
bei einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung, wenn der Leiter in die Besoldungsgruppe B 8 eingestuft ist – 1 8
1
Botschafter Vizepräsident, Vizedirektor
bei einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung, wenn der Leiter in die Besoldungsgruppe B 8 eingestuft ist – 1 8
1
Bundesbankdirektor
21
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 6, B 9.
2
Wenn nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 1, B 2, B 3, B 4, B 6, B 7, B 8.
3
Wenn nicht in den Besoldungsgruppen B 1, B 2, B 3, B 4, B 6.
4
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 6, B 8.
5
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 6, B 7.
6
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 6, B 7, B 8, B 9.
7
Wenn nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 6, B 7, B 8.
8
Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz „und Professor“ darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.
2
Bundesbankdirektor
21
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 6, B 9.
2
Wenn nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 1, B 2, B 3, B 4, B 6, B 7, B 8.
3
Wenn nicht in den Besoldungsgruppen B 1, B 2, B 3, B 4, B 6.
4
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 6, B 8.
5
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 6, B 7.
6
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 6, B 7, B 8, B 9.
7
Wenn nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 6, B 7, B 8.
8
Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz „und Professor“ darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.
2
Bundeswehrdisziplinaranwalt Botschafter 1
Bundeswehrdisziplinaranwalt Botschafter 1
Bundesbankdirektor Direktionspräsident bei der Generalzolldirektion 2
Bundesbankdirektor Direktionspräsident bei der Generalzolldirektion 2
Bundeswehrdisziplinaranwalt Direktor 3
Bundeswehrdisziplinaranwalt Direktor 3
Direktionspräsident bei der Generalzolldirektion Direktor und Professor 4
Direktionspräsident bei der Generalzolldirektion Direktor und Professor 4
Erster Direktor 5 3
Erster Direktor 5 3
Generaldirektor der Deutschen Nationalbibliothek Direktor und Professor 4
Generaldirektor der Deutschen Nationalbibliothek Direktor und Professor 4
Generalkonsul Erster Direktor 6 5
Generalkonsul Erster Direktor 6 5
Gesandter Generaldirektor der Deutschen Nationalbibliothek6
Gesandter Generaldirektor der Deutschen Nationalbibliothek6
Generalkonsul Leiter des Militärrabbinats 6
Generalkonsul Leiter des Militärrabbinats 6
Militärgeneraldekan Gesandter 6
Militärgeneraldekan Gesandter 6
Militärgeneralvikar Leiter des Militärrabbinats
Militärgeneralvikar Leiter des Militärrabbinats
Ministerialdirigent Militärgeneraldekan
bei einer obersten Bundesbehörde
als Leiter einer Abteilung,7
als Leiter einer Unterabteilung,8
als der ständige Vertreter eines in die Besoldungsgruppe B 9 eingestuften Abteilungsleiters, soweit kein Unterabteilungsleiter vorhanden ist –8
beim Bundespräsidialamt und beim Bundeskanzleramt als Leiter einer auf Dauer eingerichteten Gruppe –
Ministerialdirigent Militärgeneraldekan
bei einer obersten Bundesbehörde
als Leiter einer Abteilung,7
als Leiter einer Unterabteilung,8
als der ständige Vertreter eines in die Besoldungsgruppe B 9 eingestuften Abteilungsleiters, soweit kein Unterabteilungsleiter vorhanden ist –8
beim Bundespräsidialamt und beim Bundeskanzleramt als Leiter einer auf Dauer eingerichteten Gruppe –
Militärgeneralvikar Oberdirektor 9
Militärgeneralvikar Oberdirektor 9
Ministerialdirigent
bei einer obersten Bundesbehörde
als Leiter einer Abteilung, 10 7
als Leiter einer Unterabteilung,8
als der ständige Vertreter eines in die Besoldungsgruppe B 9 eingestuften Abteilungsleiters, soweit kein Unterabteilungsleiter vorhanden ist –8
beim Bundespräsidialamt und beim Bundeskanzleramt als Leiter einer auf Dauer eingerichteten Gruppe –
Präsident 10
Ministerialdirigent
bei einer obersten Bundesbehörde
als Leiter einer Abteilung, 10 7
als Leiter einer Unterabteilung,8
als der ständige Vertreter eines in die Besoldungsgruppe B 9 eingestuften Abteilungsleiters, soweit kein Unterabteilungsleiter vorhanden ist –8
beim Bundespräsidialamt und beim Bundeskanzleramt als Leiter einer auf Dauer eingerichteten Gruppe –
Präsident 10
Oberdirektor Präsident und Professor 11 9
Oberdirektor Präsident und Professor 11 9
Vizepräsident Präsident 12 10
bei einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung, wenn der Leiter in die Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist –12
beim Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst –
Vizepräsident Präsident 12 10
bei einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung, wenn der Leiter in die Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist –12
beim Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst –
Brigadegeneral Präsident und Professor 11
Brigadegeneral Präsident und Professor 11
Flottillenadmiral Vizepräsident
bei einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung, wenn der Leiter in die Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist –12
beim Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst –
Flottillenadmiral Vizepräsident
bei einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung, wenn der Leiter in die Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist –12
beim Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst –
Generalapotheker Brigadegeneral
Generalapotheker Brigadegeneral
Generalarzt Flottillenadmiral
Generalarzt Flottillenadmiral
Admiralarzt Generalapotheker
1
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 9.
2
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 5, B 9.
3
Wenn nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 1, B 2, B 3, B 4, B 5, B 7, B 8.
4
Wenn nicht in den Besoldungsgruppen B 1, B 2, B 3, B 4, B 5.
5
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 8.
6
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3.
7
Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialdirektors in die Besoldungsgruppe B 9 zugeordnet ist.
8
Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialrats in die Besoldungsgruppe B 3 zugeordnet ist.
9
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 7.
10
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 7, B 8, B 9.
11
Wenn nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 7, B 8.
12
Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört.
Admiralarzt Generalapotheker
1
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 9.
2
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 5, B 9.
3
Wenn nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 1, B 2, B 3, B 4, B 5, B 7, B 8.
4
Wenn nicht in den Besoldungsgruppen B 1, B 2, B 3, B 4, B 5.
5
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 8.
6
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3.
7
Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialdirektors in die Besoldungsgruppe B 9 zugeordnet ist.
8
Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialrats in die Besoldungsgruppe B 3 zugeordnet ist.
9
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 7.
10
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 7, B 8, B 9.
11
Wenn nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 7, B 8.
12
Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört.
Generalarzt Direktor 1
Generalarzt Direktor 1
Ministerialdirigent Admiralarzt
1
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 9.
2
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 5, B 9.
3
Wenn nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 1, B 2, B 3, B 4, B 5, B 7, B 8.
4
Wenn nicht in den Besoldungsgruppen B 1, B 2, B 3, B 4, B 5.
5
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 8.
6
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3.
7
Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialdirektors in die Besoldungsgruppe B 9 zugeordnet ist.
8
Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialrats in die Besoldungsgruppe B 3 zugeordnet ist.
9
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 7.
10
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 7, B 8, B 9.
11
Wenn nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 7, B 8.
12
Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört.
im Bundesministerium der Verteidigung als ständiger Vertreter des Leiters einer großen oder bedeutenden Abteilung oder als Leiter des Stabes Organisation und Revision –
Ministerialdirigent Admiralarzt
1
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 9.
2
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 5, B 9.
3
Wenn nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 1, B 2, B 3, B 4, B 5, B 7, B 8.
4
Wenn nicht in den Besoldungsgruppen B 1, B 2, B 3, B 4, B 5.
5
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 8.
6
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3.
7
Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialdirektors in die Besoldungsgruppe B 9 zugeordnet ist.
8
Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialrats in die Besoldungsgruppe B 3 zugeordnet ist.
9
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 7.
10
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 7, B 8, B 9.
11
Wenn nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 7, B 8.
12
Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört.
im Bundesministerium der Verteidigung als ständiger Vertreter des Leiters einer großen oder bedeutenden Abteilung oder als Leiter des Stabes Organisation und Revision –
Oberdirektor Direktor 2 1
Oberdirektor Direktor 2 1
Ministerialdirigent
im Bundesministerium der Verteidigung als ständiger Vertreter des Leiters einer großen oder bedeutenden Abteilung oder als Leiter des Stabes Organisation und Revision –
Präsident 3
Ministerialdirigent
im Bundesministerium der Verteidigung als ständiger Vertreter des Leiters einer großen oder bedeutenden Abteilung oder als Leiter des Stabes Organisation und Revision –
Präsident 3
Oberdirektor Präsident und Professor 4 2
Oberdirektor Präsident und Professor 4 2
Vizepräsident Präsident 3
der Generalzolldirektion –
eines Amtes der Bundeswehr, dessen Leiter in die Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist –
Vizepräsident Präsident 3
der Generalzolldirektion –
eines Amtes der Bundeswehr, dessen Leiter in die Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist –
Generalmajor Präsident und Professor 4
Generalmajor Präsident und Professor 4
Konteradmiral Vizepräsident
der Generalzolldirektion –
eines Amtes der Bundeswehr, dessen Leiter in die Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist –
Konteradmiral Vizepräsident
der Generalzolldirektion –
eines Amtes der Bundeswehr, dessen Leiter in die Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist –
Generalstabsarzt Generalmajor
Generalstabsarzt Generalmajor
Admiralstabsarzt Konteradmiral
1
Wenn nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 1, B 2, B 3, B 4, B 5, B 6, B 8.
2
Für höchstens einen Geschäftsführer, dessen Funktion sich von denen der Geschäftsführer in den Besoldungsgruppen B 5, B 6 abhebt.
3
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 6, B 8, B 9.
4
Wenn nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 6, B 8.
Admiralstabsarzt Konteradmiral
1
Wenn nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 1, B 2, B 3, B 4, B 5, B 6, B 8.
2
Für höchstens einen Geschäftsführer, dessen Funktion sich von denen der Geschäftsführer in den Besoldungsgruppen B 5, B 6 abhebt.
3
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 6, B 8, B 9.
4
Wenn nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 6, B 8.
Generalstabsarzt Direktor 1
Generalstabsarzt Direktor 1
Admiralstabsarzt
1
Wenn nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 1, B 2, B 3, B 4, B 5, B 6, B 8.
2 2
Für höchstens einen Geschäftsführer, dessen Funktion sich von denen der Geschäftsführer in den Besoldungsgruppen B 5, B 6 abhebt.
3
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 6, B 8, B 9.
4
Wenn nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 6, B 8.
Erster Direktor 2
Admiralstabsarzt
1
Wenn nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 1, B 2, B 3, B 4, B 5, B 6, B 8.
2 2
Für höchstens einen Geschäftsführer, dessen Funktion sich von denen der Geschäftsführer in den Besoldungsgruppen B 5, B 6 abhebt.
3
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 6, B 8, B 9.
4
Wenn nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 6, B 8.
Erster Direktor 2
Präsident Direktor 3 1
Präsident Direktor 3 1
Erster Direktor Präsident und Professor 4 2
1
Wenn nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 1, B 2, B 3, B 4, B 5, B 6, B 7.
2
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 6.
3
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 6, B 7, B 9.
4
Wenn nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 6, B 7.
Erster Direktor Präsident und Professor 4 2
1
Wenn nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 1, B 2, B 3, B 4, B 5, B 6, B 7.
2
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 6.
3
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 6, B 7, B 9.
4
Wenn nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 6, B 7.
Botschafter Präsident 1 3
Botschafter Präsident 1 3
Bundesbankdirektor Präsident und Professor 2 4
1
Wenn nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 1, B 2, B 3, B 4, B 5, B 6, B 7.
2
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 6.
3
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 6, B 7, B 9.
4
Wenn nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 6, B 7.
Bundesbankdirektor Präsident und Professor 2 4
1
Wenn nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 1, B 2, B 3, B 4, B 5, B 6, B 7.
2
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 6.
3
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 6, B 7, B 9.
4
Wenn nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 6, B 7.
Botschafter Direktor beim Bundesverfassungsgericht 1
Botschafter Direktor beim Bundesverfassungsgericht 1
Ministerialdirektor Bundesbankdirektor 3 2
bei einer obersten Bundesbehörde als Leiter einer Abteilung –3
Ministerialdirektor Bundesbankdirektor 3 2
bei einer obersten Bundesbehörde als Leiter einer Abteilung –3
Direktor beim Bundesverfassungsgericht Präsident 4
Direktor beim Bundesverfassungsgericht Präsident 4
Ministerialdirektor Vizepräsident des Bundesrechnungshofes
bei einer obersten Bundesbehörde als Leiter einer Abteilung –3
Ministerialdirektor Vizepräsident des Bundesrechnungshofes
bei einer obersten Bundesbehörde als Leiter einer Abteilung –3
Generalleutnant Präsident 4
Generalleutnant Präsident 4
Vizeadmiral Vizepräsident des Bundesrechnungshofes
Vizeadmiral Vizepräsident des Bundesrechnungshofes
Generaloberstabsarzt Generalleutnant
Generaloberstabsarzt Generalleutnant
Admiraloberstabsarzt Vizeadmiral
1
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 6.
2
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 5, B 6.
3
Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialdirigenten in Besoldungsgruppe B 6 zugeordnet ist. Auch in der Funktion einer übergeordneten Leitung mehrerer Abteilungen.
4
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 6, B 7, B 8.
Admiraloberstabsarzt Vizeadmiral
1
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 6.
2
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 5, B 6.
3
Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialdirigenten in Besoldungsgruppe B 6 zugeordnet ist. Auch in der Funktion einer übergeordneten Leitung mehrerer Abteilungen.
4
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 6, B 7, B 8.
Ministerialdirektor Generaloberstabsarzt
als Stellvertretender Chef des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung –
als Stellvertretender Sprecher der Bundesregierung –
als der leitende Beamte beim Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien –
Ministerialdirektor Generaloberstabsarzt
als Stellvertretender Chef des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung –
als Stellvertretender Sprecher der Bundesregierung –
als der leitende Beamte beim Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien –
Admiraloberstabsarzt Präsident der Deutschen Rentenversicherung Bund
1
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 6.
2
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 5, B 6.
3
Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialdirigenten in Besoldungsgruppe B 6 zugeordnet ist. Auch in der Funktion einer übergeordneten Leitung mehrerer Abteilungen.
4
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 6, B 7, B 8.
Admiraloberstabsarzt Präsident der Deutschen Rentenversicherung Bund
1
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 6.
2
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 5, B 6.
3
Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialdirigenten in Besoldungsgruppe B 6 zugeordnet ist. Auch in der Funktion einer übergeordneten Leitung mehrerer Abteilungen.
4
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 6, B 7, B 8.
General Ministerialdirektor
als Stellvertretender Chef des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung –
als Stellvertretender Sprecher der Bundesregierung –
als der leitende Beamte beim Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien –
1
General Ministerialdirektor
als Stellvertretender Chef des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung –
als Stellvertretender Sprecher der Bundesregierung –
als der leitende Beamte beim Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien –
1
Admiral Präsident der Deutschen Rentenversicherung Bund1
1
Erhält als Generalinspekteur der Bundeswehr eine Amtszulage nach Anlage IX.
Admiral Präsident der Deutschen Rentenversicherung Bund1
1
Erhält als Generalinspekteur der Bundeswehr eine Amtszulage nach Anlage IX.
General Präsident des Bundesrechnungshofes 1
General Präsident des Bundesrechnungshofes 1
Staatssekretär Admiral 1
1
Erhält als Generalinspekteur der Bundeswehr eine Amtszulage nach Anlage IX.
Staatssekretär Admiral 1
1
Erhält als Generalinspekteur der Bundeswehr eine Amtszulage nach Anlage IX.
Präsident des Bundesrechnungshofes
1
Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
2
Beamte im Justizdienst erhalten eine Amtszulage nach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht eine Amtszulage nach der Fußnote 1 nicht zu.
3
Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
Präsident des Bundesrechnungshofes
1
Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
2
Beamte im Justizdienst erhalten eine Amtszulage nach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht eine Amtszulage nach der Fußnote 1 nicht zu.
3
Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
Staatssekretär
1
Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
2
Beamte im Justizdienst erhalten eine Amtszulage nach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht eine Amtszulage nach der Fußnote 1 nicht zu.
3
Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.

Abschnitt 9 - Übergangs- und Schlussvorschriften

(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 414, S. 19 – 23)
  Dem Grunde nach
geregelt in
Zulagenberechtigter Personenkreis, soweit nicht bereits in Anlage I
oder Anlage III geregelt
Monatsbetrag
in Euro
1 2 3
  1 Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B)
  2 Vorbemerkung    
  3 Stellenzulagen
  4 Nummer 4    
  5  Absatz 1    
  6   Nummer 1   150,00
  7   Nummer 2   130,00
  8   Nummer 3, 4 und 5   100,00
  9 Nummer 4a   135,00
 10 Nummer 5 Mannschaften  
Unteroffiziere  
Beamte der Besoldungsgruppen A 5 und A 6 53,00
 11 Unteroffiziere  
Beamte der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 75,00
 12 Offiziere  
Beamte des gehobenen und höheren Dienstes 113,00
 13 Nummer 5a    
 14  Absatz 1    
 15   Nummer 1    
 16    Buchstabe a Beamte des mittleren Dienstes  
  Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9 308,00
 17   Beamte des gehobenen Dienstes  
  Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12  
  Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13
340,00
 18    Buchstabe b Beamte des mittleren Dienstes  
  Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9 263,00
 19   Beamte des gehobenen Dienstes  
Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12  
Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13
295,00
 20    Buchstabe c Beamte des gehobenen und des höheren Dienstes  
Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12  
Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13  
Offiziere des Truppendienstes der Besoldungsgruppe A 13 und höher
340,00
 21   Nummer 2 und 3 Beamte des mittleren Dienstes  
Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9 212,00
 22 Beamte des gehobenen Dienstes  
Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12  
Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13
237,00
 23   Nummer 4    
 24    Buchstabe a Beamte und Soldaten mit Radarleit-Jagdlizenz 340,00
 25   Beamte des mittleren und gehobenen Dienstes ohne Radarleit-Jagdlizenz  
Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9 ohne Radarleit-Jagdlizenz  
Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 ohne Radarleit-Jagdlizenz  
Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 ohne Radarleit-Jagdlizenz
263,00
 26    Buchstabe b Beamte des mittleren und des gehobenen Dienstes  
Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9  
Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12  
Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13
212,00
 27   Nummer 5 und 6 Beamte des mittleren Dienstes  
Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9 135,00
 28 Beamte des gehobenen Dienstes  
Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12  
Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13
212,00
 29 Beamte des höheren Dienstes  
Offiziere des Truppendienstes der Besoldungsgruppen A 13 und höher
295,00
 30 Nummer 6 5b    
 31 Absatz 1 Satz 1    
 32   Nummer 1   680,00 150,00
 33   Nummer 2   540,00 300,00
 34   Nummer 3   475,00 350,00
 35 Nummer 4 6   435,00
 36 Absatz 1 Satz 2 1   615,00
 37 Nummer 6a 1   150,00 680,00
 38 Nummer 7 2 Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppe(n) 540,00
 39  Nummer 3 475,00
 40  Nummer 4 435,00
 41 Absatz 1 Satz 2 615,00
 42Nummer 6a 150,00
 43Nummer 7Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppe(n) 
 39– A 3 bis A 5165,00 44– A 3 bis A 5165,00
40 45 – A 6 bis A 9 220,00
41 46 – A 10 bis A 13 275,00
42 47 – A 14, A 15, B 1 330,00
43 48 – A 16, B 2 bis B 4 400,00
44 49 – B 5 bis B 7 470,00
45 50 – B 8 bis B 10 540,00
46 51 – B 11 610,00
47 52 Nummer 8 Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppen  
48 53 – A 3 bis A 5 150,00
49 54 – A 6 bis A 9 200,00
50 55 – A 10 bis A 13 250,00
51 56 – A 14 und höher 300,00
52 57 Nummer 8a Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppen  
53 58 – A 3 bis A 5 103,00
54 59 – A 6 bis A 9 141,00
55 60 – A 10 bis A 13 174,00
56 61 – A 14 und höher 206,00
57 62 Anwärter der Laufbahngruppe  
58 63 – des mittleren Dienstes 75,00
59 64 – des gehobenen Dienstes 99,00
60 65 – des höheren Dienstes 122,00
61 66 Nummer 8b Beamte der Besoldungsgruppen  
62 67 – A 3 bis A 5 120,00
63 68 – A 6 bis A 9 160,00
64 69 – A 10 bis A 13 200,00
65 70 – A 14 und höher 240,00
66 71 Nummer 8c Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppen  
67 72 – A 3 bis A 5 85,00
68 73 – A 6 bis A 9 110,00
69 74 – A 10 bis A 13 125,00
70 75 – A 14 und höher 140,00
71 76 Nummer 9 Beamte und Soldaten nach einer Dienstzeit von  
72 77 – einem Jahr 95,00
73 78 – zwei Jahren 228,00
74 79 Nummer 9a    
75 80  Absatz 1    
76 81   Nummer 1   350,00
77 82   Nummer 2   700,00
78 83   Nummer 3   225,00
79 84  Absatz 3    
80 85   Nummer 1   136,00
81 86   Nummer 2 und 3   76,00
82 87 Nummer 10 Beamte und Soldaten nach einer Dienstzeit von  
83 88 – einem Jahr 95,00
84 89 – zwei Jahren 190,00
85 90 Nummer 11    
86 91  Absatz 1    
87 92   Nummer 1   415,00
88 93   Nummer 2   615,00
89 94  Absatz 3   220,00
90 95 Nummer 12   55,00
91 96 Nummer 13    
92 97  Absatz 1 Beamte des mittleren Dienstes 110,00
93 98   Beamte des gehobenen Dienstes 160,00
94 99  Absatz 2 Satz 1 Beamte der Besoldungsgruppen  
95 100 – A 6 bis A 9 200,00
96 101 – A 10 bis A 13 210,00
97 102 – A 14 bis A 16 220,00
98 103 Nummer 14   35,00
99 104 Nummer 15 Beamte der Besoldungsgruppen  
100 105 – A 3 bis A 5 70,00
101 106 – A 6 bis A 9 90,00
102 107 – A 10 bis A 13 110,00
103 108 – A 14 und höher 140,00
104 109 Nummer 16 Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppen  
105 110 – A 3 bis A 5 150,00
106 111 – A 6 bis A 9 200,00
107 112 – A 10 bis A 13 250,00
108 113 – A 14 und höher 300,00
109 114 Nummer 17 Beamte der Besoldungsgruppen  
110 115 – A 3 bis A 5 96,00
111 116 – A 6 bis A 9 128,00
112 117 – A 10 bis A 13 160,00
113 118 – A 14 und höher 192,00
114 119 Nummer 18 Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppen  
115 120 – A 3 bis A 5 96,00
116 121 – A 6 bis A 9 128,00
117 122 – A 10 bis A 13 160,00
118 123 – A 14 und höher 192,00
119 124 Nummer 19 Beamte der Besoldungsgruppen  
120 125 – A 3 bis A 5 20,00
121 126 – A 6 bis A 9 40,00
122 127 – A 10 bis A 13 60,00
123 128 – A 14 und höher 80,00
124 129 Amtszulagen
125 130 Besoldungs-
gruppe
Fußnote(n)    
126 131 A 3 1   49,73
127 132   2   91,73
128 133   3   46,31
129 134 A 4 1   49,73
130 135   2   91,73
131 136   4   9,99
132 137 A 5 1   49,73
133 138   3   91,73
134 139 A 6 2, 5   49,73
135 140 A 7 5   61,76
136 141 A 8 1   79,56
137 142 A 9 1   370,22
138 143 A 13 1   376,24
139 144   7   171,97
140 145 A 14 5   257,95
141 146 A 15 3   343,91
142 147   8   257,95
143 148 A 16 6   288,47
144 149 B 10 1   596,09
145 150 Anlage III (Bundesbesoldungsordnung R)
146 151 Stellenzulage
147 152 Vorbemerkung    
148 153 Nummer 2 Richter und Staatsanwälte der Besoldungsgruppen  
149 154   – R 2 und R 3 400,00
150 155   – R 5 bis R 7 470,00
151 156   – R 8 und höher 540,00
152 157 Amtszulagen
153 158 Besoldungs-
gruppe
Fußnote    
154 158 R 2 1   285,20
155 160 R 7 1   424,12
156 161 R 8 1   570,28
  Dem Grunde nach
geregelt in
Zulagenberechtigter Personenkreis, soweit nicht bereits in Anlage I
oder Anlage III geregelt
Monatsbetrag
in Euro
1 2 3
  1 Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B)
  2 Vorbemerkung    
  3 Stellenzulagen
  4 Nummer 4    
  5  Absatz 1    
  6   Nummer 1   150,00
  7   Nummer 2   130,00
  8   Nummer 3, 4 und 5   100,00
  9 Nummer 4a   135,00
 10 Nummer 5 Mannschaften  
Unteroffiziere  
Beamte der Besoldungsgruppen A 5 und A 6 53,00
 11 Unteroffiziere  
Beamte der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 75,00
 12 Offiziere  
Beamte des gehobenen und höheren Dienstes 113,00
 13 Nummer 5a    
 14  Absatz 1    
 15   Nummer 1    
 16    Buchstabe a Beamte des mittleren Dienstes  
  Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9 308,00
 17   Beamte des gehobenen Dienstes  
  Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12  
  Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13
340,00
 18    Buchstabe b Beamte des mittleren Dienstes  
  Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9 263,00
 19   Beamte des gehobenen Dienstes  
Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12  
Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13
295,00
 20    Buchstabe c Beamte des gehobenen und des höheren Dienstes  
Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12  
Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13  
Offiziere des Truppendienstes der Besoldungsgruppe A 13 und höher
340,00
 21   Nummer 2 und 3 Beamte des mittleren Dienstes  
Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9 212,00
 22 Beamte des gehobenen Dienstes  
Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12  
Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13
237,00
 23   Nummer 4    
 24    Buchstabe a Beamte und Soldaten mit Radarleit-Jagdlizenz 340,00
 25   Beamte des mittleren und gehobenen Dienstes ohne Radarleit-Jagdlizenz  
Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9 ohne Radarleit-Jagdlizenz  
Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 ohne Radarleit-Jagdlizenz  
Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 ohne Radarleit-Jagdlizenz
263,00
 26    Buchstabe b Beamte des mittleren und des gehobenen Dienstes  
Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9  
Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12  
Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13
212,00
 27   Nummer 5 und 6 Beamte des mittleren Dienstes  
Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9 135,00
 28 Beamte des gehobenen Dienstes  
Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12  
Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13
212,00
 29 Beamte des höheren Dienstes  
Offiziere des Truppendienstes der Besoldungsgruppen A 13 und höher
295,00
 30 Nummer 6 5b    
 31 Absatz 1 Satz 1    
 32   Nummer 1   680,00 150,00
 33   Nummer 2   540,00 300,00
 34   Nummer 3   475,00 350,00
 35 Nummer 4 6   435,00
 36 Absatz 1 Satz 2 1   615,00
 37 Nummer 6a 1   150,00 680,00
 38 Nummer 7 2 Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppe(n) 540,00
 39  Nummer 3 475,00
 40  Nummer 4 435,00
 41 Absatz 1 Satz 2 615,00
 42Nummer 6a 150,00
 43Nummer 7Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppe(n) 
 39– A 3 bis A 5165,00 44– A 3 bis A 5165,00
40 45 – A 6 bis A 9 220,00
41 46 – A 10 bis A 13 275,00
42 47 – A 14, A 15, B 1 330,00
43 48 – A 16, B 2 bis B 4 400,00
44 49 – B 5 bis B 7 470,00
45 50 – B 8 bis B 10 540,00
46 51 – B 11 610,00
47 52 Nummer 8 Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppen  
48 53 – A 3 bis A 5 150,00
49 54 – A 6 bis A 9 200,00
50 55 – A 10 bis A 13 250,00
51 56 – A 14 und höher 300,00
52 57 Nummer 8a Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppen  
53 58 – A 3 bis A 5 103,00
54 59 – A 6 bis A 9 141,00
55 60 – A 10 bis A 13 174,00
56 61 – A 14 und höher 206,00
57 62 Anwärter der Laufbahngruppe  
58 63 – des mittleren Dienstes 75,00
59 64 – des gehobenen Dienstes 99,00
60 65 – des höheren Dienstes 122,00
61 66 Nummer 8b Beamte der Besoldungsgruppen  
62 67 – A 3 bis A 5 120,00
63 68 – A 6 bis A 9 160,00
64 69 – A 10 bis A 13 200,00
65 70 – A 14 und höher 240,00
66 71 Nummer 8c Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppen  
67 72 – A 3 bis A 5 85,00
68 73 – A 6 bis A 9 110,00
69 74 – A 10 bis A 13 125,00
70 75 – A 14 und höher 140,00
71 76 Nummer 9 Beamte und Soldaten nach einer Dienstzeit von  
72 77 – einem Jahr 95,00
73 78 – zwei Jahren 228,00
74 79 Nummer 9a    
75 80  Absatz 1    
76 81   Nummer 1   350,00
77 82   Nummer 2   700,00
78 83   Nummer 3   225,00
79 84  Absatz 3    
80 85   Nummer 1   136,00
81 86   Nummer 2 und 3   76,00
82 87 Nummer 10 Beamte und Soldaten nach einer Dienstzeit von  
83 88 – einem Jahr 95,00
84 89 – zwei Jahren 190,00
85 90 Nummer 11    
86 91  Absatz 1    
87 92   Nummer 1   415,00
88 93   Nummer 2   615,00
89 94  Absatz 3   220,00
90 95 Nummer 12   55,00
91 96 Nummer 13    
92 97  Absatz 1 Beamte des mittleren Dienstes 110,00
93 98   Beamte des gehobenen Dienstes 160,00
94 99  Absatz 2 Satz 1 Beamte der Besoldungsgruppen  
95 100 – A 6 bis A 9 200,00
96 101 – A 10 bis A 13 210,00
97 102 – A 14 bis A 16 220,00
98 103 Nummer 14   35,00
99 104 Nummer 15 Beamte der Besoldungsgruppen  
100 105 – A 3 bis A 5 70,00
101 106 – A 6 bis A 9 90,00
102 107 – A 10 bis A 13 110,00
103 108 – A 14 und höher 140,00
104 109 Nummer 16 Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppen  
105 110 – A 3 bis A 5 150,00
106 111 – A 6 bis A 9 200,00
107 112 – A 10 bis A 13 250,00
108 113 – A 14 und höher 300,00
109 114 Nummer 17 Beamte der Besoldungsgruppen  
110 115 – A 3 bis A 5 96,00
111 116 – A 6 bis A 9 128,00
112 117 – A 10 bis A 13 160,00
113 118 – A 14 und höher 192,00
114 119 Nummer 18 Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppen  
115 120 – A 3 bis A 5 96,00
116 121 – A 6 bis A 9 128,00
117 122 – A 10 bis A 13 160,00
118 123 – A 14 und höher 192,00
119 124 Nummer 19 Beamte der Besoldungsgruppen  
120 125 – A 3 bis A 5 20,00
121 126 – A 6 bis A 9 40,00
122 127 – A 10 bis A 13 60,00
123 128 – A 14 und höher 80,00
124 129 Amtszulagen
125 130 Besoldungs-
gruppe
Fußnote(n)    
126 131 A 3 1   49,73
127 132   2   91,73
128 133   3   46,31
129 134 A 4 1   49,73
130 135   2   91,73
131 136   4   9,99
132 137 A 5 1   49,73
133 138   3   91,73
134 139 A 6 2, 5   49,73
135 140 A 7 5   61,76
136 141 A 8 1   79,56
137 142 A 9 1   370,22
138 143 A 13 1   376,24
139 144   7   171,97
140 145 A 14 5   257,95
141 146 A 15 3   343,91
142 147   8   257,95
143 148 A 16 6   288,47
144 149 B 10 1   596,09
145 150 Anlage III (Bundesbesoldungsordnung R)
146 151 Stellenzulage
147 152 Vorbemerkung    
148 153 Nummer 2 Richter und Staatsanwälte der Besoldungsgruppen  
149 154   – R 2 und R 3 400,00
150 155   – R 5 bis R 7 470,00
151 156   – R 8 und höher 540,00
152 157 Amtszulagen
153 158 Besoldungs-
gruppe
Fußnote    
154 158 R 2 1   285,20
155 160 R 7 1   424,12
156 161 R 8 1   570,28