Synopse zur Änderung an
Bundesberggesetz (BBergG)

Erstellt am: 21.10.2026

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Dritter Teil - Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung | Zweites Kapitel - Anzeige, Betriebsplan

(1) Die Zulassung eines Betriebsplanes im Sinne des § 52 ist zu erteilen, wenn
1.
für die im Betriebsplan vorgesehene Aufsuchung oder Gewinnung von Bodenschätzen die erforderliche Berechtigung nachgewiesen ist,
2.
nicht Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß
a)
der Unternehmer, bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften eine der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Personen, die erforderliche Zuverlässigkeit und, falls keine unter Buchstabe b fallende Person bestellt ist, auch die erforderliche Fachkunde oder körperliche Eignung nicht besitzt,
b)
eine der zur Leitung oder Beaufsichtigung des zuzulassenden Betriebes oder Betriebsteiles bestellten Personen die erforderliche Zuverlässigkeit, Fachkunde oder körperliche Eignung nicht besitzt,
3.
die erforderliche Vorsorge gegen Gefahren für Leben, Gesundheit und zum Schutz von Sachgütern, Beschäftigter und Dritter im Betrieb, insbesondere durch die den allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik entsprechenden Maßnahmen, sowie dafür getroffen ist, daß die für die Errichtung und Durchführung eines Betriebes auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder geltenden Vorschriften und die sonstigen Arbeitsschutzvorschriften eingehalten werden,
4.
keine Beeinträchtigung von Bodenschätzen, deren Schutz im öffentlichen Interesse liegt, eintreten wird,
5.
für den Schutz der Oberfläche im Interesse der persönlichen Sicherheit und des öffentlichen Verkehrs Sorge getragen ist,
6.
die anfallenden Abfälle ordnungsgemäß verwendet verwertet oder beseitigt werden,
7.
die erforderliche Vorsorge zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in dem nach den Umständen gebotenen Ausmaß getroffen ist,
8.
die erforderliche Vorsorge getroffen ist, daß die Sicherheit eines nach den §§ 50 und 51 zulässigerweise bereits geführten Betriebes nicht gefährdet wird,
9.
gemeinschädliche Einwirkungen der Aufsuchung oder Gewinnung nicht zu erwarten sind und
bei einem Betriebsplan für einen Betrieb im Bereich des Festlandsockels oder der Küstengewässer ferner,
10.
der Betrieb und die Wirkung von Schiffahrtsanlagen und -zeichen nicht beeinträchtigt werden,
11.
die Benutzung der Schiffahrtswege und des Luftraumes, die Schiffahrt, der Fischfang und die Pflanzen- und Tierwelt nicht unangemessen beeinträchtigt werden,
12.
das Legen, die Unterhaltung und der Betrieb von Unterwasserkabeln und Rohrleitungen sowie ozeanographische oder sonstige wissenschaftliche Forschungen nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden und
13.
sichergestellt ist, daß sich die schädigenden Einwirkungen auf das Meer auf ein möglichst geringes Maß beschränken.
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht bei Rahmenbetriebsplänen.
(1) Die Zulassung eines Betriebsplanes im Sinne des § 52 ist zu erteilen, wenn
1.
für die im Betriebsplan vorgesehene Aufsuchung oder Gewinnung von Bodenschätzen die erforderliche Berechtigung nachgewiesen ist,
2.
nicht Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß
a)
der Unternehmer, bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften eine der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Personen, die erforderliche Zuverlässigkeit und, falls keine unter Buchstabe b fallende Person bestellt ist, auch die erforderliche Fachkunde oder körperliche Eignung nicht besitzt,
b)
eine der zur Leitung oder Beaufsichtigung des zuzulassenden Betriebes oder Betriebsteiles bestellten Personen die erforderliche Zuverlässigkeit, Fachkunde oder körperliche Eignung nicht besitzt,
3.
die erforderliche Vorsorge gegen Gefahren für Leben, Gesundheit und zum Schutz von Sachgütern, Beschäftigter und Dritter im Betrieb, insbesondere durch die den allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik entsprechenden Maßnahmen, sowie dafür getroffen ist, daß die für die Errichtung und Durchführung eines Betriebes auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder geltenden Vorschriften und die sonstigen Arbeitsschutzvorschriften eingehalten werden,
4.
keine Beeinträchtigung von Bodenschätzen, deren Schutz im öffentlichen Interesse liegt, eintreten wird,
5.
für den Schutz der Oberfläche im Interesse der persönlichen Sicherheit und des öffentlichen Verkehrs Sorge getragen ist,
6.
die anfallenden Abfälle ordnungsgemäß verwendet verwertet oder beseitigt werden,
7.
die erforderliche Vorsorge zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in dem nach den Umständen gebotenen Ausmaß getroffen ist,
8.
die erforderliche Vorsorge getroffen ist, daß die Sicherheit eines nach den §§ 50 und 51 zulässigerweise bereits geführten Betriebes nicht gefährdet wird,
9.
gemeinschädliche Einwirkungen der Aufsuchung oder Gewinnung nicht zu erwarten sind und
bei einem Betriebsplan für einen Betrieb im Bereich des Festlandsockels oder der Küstengewässer ferner,
10.
der Betrieb und die Wirkung von Schiffahrtsanlagen und -zeichen nicht beeinträchtigt werden,
11.
die Benutzung der Schiffahrtswege und des Luftraumes, die Schiffahrt, der Fischfang und die Pflanzen- und Tierwelt nicht unangemessen beeinträchtigt werden,
12.
das Legen, die Unterhaltung und der Betrieb von Unterwasserkabeln und Rohrleitungen sowie ozeanographische oder sonstige wissenschaftliche Forschungen nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden und
13.
sichergestellt ist, daß sich die schädigenden Einwirkungen auf das Meer auf ein möglichst geringes Maß beschränken.
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht bei Rahmenbetriebsplänen.
(2) Für die Erteilung der Zulassung eines Abschlußbetriebsplanes gilt Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 13 mit der Maßgabe entsprechend, daß
1.
der Schutz Dritter vor den durch den Betrieb verursachten Gefahren für Leben und Gesundheit auch noch nach Einstellung des Betriebes sowie
2.
die Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in der vom einzustellenden Betrieb in Anspruch genommenen Fläche und
3.
im Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer die vollständige Beseitigung der betrieblichen Einrichtungen bis zum Meeresuntergrund sichergestellt sein müssen. Soll der Betrieb nicht endgültig eingestellt werden, so darf die Erfüllung der in Satz 1 genannten Voraussetzungen nur insoweit verlangt werden, als dadurch die Wiederaufnahme des Betriebes nicht ausgeschlossen wird.

Dritter Teil - Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung | Zweites Kapitel - Anzeige, Betriebsplan

(1) Das im Falle des § 52 Abs. 2a durchzuführende Planfeststellungsverfahren tritt an die Stelle des Verfahrens nach § 54 Absatz 1 und 2 und § 56 Absatz 1. § 54 Absatz 3 gilt entsprechend. Anhörungsbehörde und Planfeststellungsbehörde ist die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde. Bei Vorhaben im Bereich des Festlandsockels tritt bei der Anwendung der Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze über das Planfeststellungsverfahren an die Stelle der Gemeinde die zuständige Behörde; als Bereich, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, gilt der Sitz dieser Behörde. Für das Verfahren sind die §§ 15 bis 27 sowie 31 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie die nachfolgenden Regelungen anzuwenden.
(2) Der Rahmenbetriebsplan muß den Anforderungen genügen, die sich aus den Voraussetzungen für die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens unter Berücksichtigung der Antragserfordernisse für die vom Planfeststellungsbeschluß eingeschlossenen behördlichen Entscheidungen ergeben. Der Rahmenbetriebsplan muss alle für die Umweltverträglichkeitsprüfung bedeutsamen Angaben in der Form eines Berichts zu den voraussichtlichen Umweltauswirkungen des Vorhabens (UVP-Bericht) nach Maßgabe des § 16 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und der Rechtsverordnung nach § 57c enthalten. Der Unternehmer hat dem Rahmenbetriebsplan einen zur Auslegung geeigneten Plan beizufügen.
(3) Verfügen die beteiligten Behörden zu den nach Absatz 2 Satz 2 und 3 zu machenden Angaben über zweckdienliche Informationen, so unterrichten sie den Unternehmer und stellen ihm die Informationen auf Verlangen zur Verfügung. Das gilt insbesondere für Informationen einer vorausgegangenen Raumverträglichkeitsprüfung; die dafür zuständige Behörde hat die Unterlagen aus dieser Prüfung, die für die Umweltverträglichkeitsprüfung von Bedeutung sein können, der nach Absatz 1 Satz 2 zuständigen Behörde zur Verfügung zu stellen.
(4) Die Entscheidung über die Planfeststellung ist hinsichtlich der eingeschlossenen Entscheidungen nach Maßgabe der hierfür geltenden Vorschriften zu treffen. Das Verhältnis zwischen Unternehmer und Betroffenen und der Schutz von Belangen Dritter im Sinne des Bergrechts bestimmen sich nach den dafür geltenden Vorschriften dieses Gesetzes; dies gilt auch für eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses.
(5) Hinsichtlich der vom Vorhaben berührten Belange Dritter und der Aufgabenbereiche Beteiligter im Sinne des § 54 Abs. 2 erstrecken sich die Rechtswirkungen der Planfeststellung auch auf die Zulassung und Verlängerung der zur Durchführung des Rahmenbetriebsplanes erforderlichen Haupt-, Sonder- und Abschlußbetriebspläne, soweit über die sich darauf beziehenden Einwendungen entschieden worden ist oder bei rechtzeitiger Geltendmachung hätte entschieden werden können; Entscheidungen nach § 48 Abs. 2 werden außer in den in § 48 Abs. Absatz 2 Satz 2 3 genannten Fällen des Schutzes von Rechten Dritter durch einen Planfeststellungsbeschluß ausgeschlossen.
(5) Hinsichtlich der vom Vorhaben berührten Belange Dritter und der Aufgabenbereiche Beteiligter im Sinne des § 54 Abs. 2 erstrecken sich die Rechtswirkungen der Planfeststellung auch auf die Zulassung und Verlängerung der zur Durchführung des Rahmenbetriebsplanes erforderlichen Haupt-, Sonder- und Abschlußbetriebspläne, soweit über die sich darauf beziehenden Einwendungen entschieden worden ist oder bei rechtzeitiger Geltendmachung hätte entschieden werden können; Entscheidungen nach § 48 Abs. 2 werden außer in den in § 48 Abs. Absatz 2 Satz 2 3 genannten Fällen des Schutzes von Rechten Dritter durch einen Planfeststellungsbeschluß ausgeschlossen.
(6) Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden Umweltverträglichkeitsprüfung sind die Vorschriften des Teils 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung anzuwenden.

Dritter Teil - Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung | Zweites Kapitel - Anzeige, Betriebsplan

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften darüber zu erlassen,
1.
welche betriebsplanpflichtigen Vorhaben, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können, unter Beachtung der Rechtsakte des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen,
2.
welche Angaben im einzelnen im Rahmen des UVP-Berichts zu machen sind, welchen Anforderungen die Angaben genügen müssen und welche Unterlagen dazu beizubringen sind.
In der Rechtsverordnung können für die Bestimmung der Vorhaben nach Satz 1 Nr. 1 auch Gruppen oder Arten von Vorhaben durch Festlegung von Schwellenwerten und anderen Kriterien bestimmt werden. In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 2 kann insbesondere bestimmt werden, welche Angaben nach Anlage 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung der UVP-Bericht bei bestimmten Vorhaben enthalten muss.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften darüber zu erlassen,
1.
welche betriebsplanpflichtigen Vorhaben, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können, unter Beachtung der Rechtsakte des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen,
2.
welche Angaben im einzelnen im Rahmen des UVP-Berichts zu machen sind, welchen Anforderungen die Angaben genügen müssen und welche Unterlagen dazu beizubringen sind.
In der Rechtsverordnung können für die Bestimmung der Vorhaben nach Satz 1 Nr. 1 auch Gruppen oder Arten von Vorhaben durch Festlegung von Schwellenwerten und anderen Kriterien bestimmt werden. In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 2 kann insbesondere bestimmt werden, welche Angaben nach Anlage 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung der UVP-Bericht bei bestimmten Vorhaben enthalten muss.

Dritter Teil - Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung | Zweites Kapitel - Anzeige, Betriebsplan

(1) Zur Gewährleistung eines insgesamt hohen Schutzniveaus sind für die Zulassung von Betriebsplänen zur Gewinnung im industriellen Maßstab der Erze Bauxit, Blei, Chrom, Eisen, Gold, Kobalt, Kupfer, Lithium, Mangan, Nickel, Palladium, Platin, Wolfram, Zink und Zinn § 48 Absatz 2 und § 55 mit der Maßgabe anzuwenden, dass:
1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und benachbarte Grundstücke nicht hervorgerufen werden können,
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen; der Einsatz einer bestimmten Technik darf hierdurch nicht vorgeschrieben werden, wenn mehr als eine Technik verfügbar ist,
3.
Abfälle, die nicht den Regelungen des § 22a der Allgemeinen Bundesbergverordnung vom 23. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1466), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 18. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3584) geändert worden ist, unterliegen, vermieden werden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet werden und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden, wobei
a)
Abfälle nicht zu vermeiden sind, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist;
b)
die Vermeidung unzulässig ist, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung;
die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird,
5.
materielle Ressourcen einschließlich Wasser effizient genutzt werden, auch durch Wiederverwendung, und
6.
der Unternehmer ein Umweltmanagementsystem mit dem in der Rechtsverordnung nach § 68a näher bestimmten Inhalt und Verfahren einrichtet und für die Dauer der Zulassung betreibt.
Die von der Bundesregierung zur Durchführung des § 5 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassenen Verwaltungsvorschriften sind entsprechend anzuwenden. Die für Betriebspläne nach Satz 1 gemäß § 1 Absatz 2 und 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes geltenden Vorschriften sind öffentliche Interessen im Sinne von § 48 Absatz 2. Satz 1 gilt entsprechend für Betriebspläne zur Aufbereitung der genannten Erze einschließlich der damit verbundenen Weiterverarbeitung in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang mit dem Ort der Gewinnung.
(2) Soweit die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 1 Satz 2 bereits bei der Zulassung eines Betriebsplans geprüft und berücksichtigt worden sind, bedarf es keiner erneuten Prüfung und Berücksichtigung in späteren Betriebsplänen, die sich auf dasselbe Vorhaben beziehen, soweit sich die Anforderungen in der Zwischenzeit nicht geändert haben. § 57a Absatz 5 gilt entsprechend. Bei wesentlichen Änderungen des Vorhabens sind die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 1 Satz 2 neu zu prüfen.
(3) § 20 Absatz 1 sowie § 52a Absatz 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
(4) Werden Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 und Satz 2 nicht eingehalten, so hat der Unternehmer dies der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. Der zur Mitteilung Verpflichtete kann die Mitteilung auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(5) Sofern es für die Zulassung eines Vorhabens nach Absatz 1, bei der die Anforderungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 und Satz 2 geprüft werden, keines Rahmenbetriebsplans nach § 52 Absatz 2a bedarf, schließt die Zulassung andere das Vorhaben betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, mit Ausnahme von Planfeststellungen, behördlichen Entscheidungen auf Grund atomrechtlicher Vorschriften sowie wasserrechtlichen Erlaubnissen und wasserrechtlichen Bewilligungen nach § 8 in Verbindung mit § 10 des Wasserhaushaltsgesetzes. Für Vorhaben nach Satz 1 ist eine Öffentlichkeitsbeteiligung nach den Anforderungen des § 10 Absatz 3 bis 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durchzuführen. Eine Öffentlichkeitsbeteiligung nach der erstmaligen Zulassung des Vorhabens ist bei weiteren zu erlassenden Hauptbetriebsplänen oder Sonderbetriebsplänen oder beim Abschlussbetriebsplan nur durchzuführen, wenn eine Änderung des Vorhabens, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt haben kann, vorliegt.
(6) Bei einer Betriebsplanzulassung nach Absatz 1 sind folgende Unterlagen von der zuständigen Behörde im Internet öffentlich bekannt zu machen:
1.
der Genehmigungsbescheid mit Ausnahme in Bezug genommener Antragsunterlagen,
2.
eine konsolidierte Fassung der der Sicherstellung der wesentlichen Anforderungen der Industrieemissions-Richtlinie dienenden Inhalts- und Nebenbestimmungen zur Genehmigung sowie nachträglicher Auflagen, soweit dies im Einzelfall zur Information der Öffentlichkeit erforderlich ist, und
3.
die Bezeichnung des für die betreffende Anlage maßgeblichen Merkblatts zu den besten verfügbaren Techniken.
Soweit die zu veröffentlichenden Unterlagen Geschäftsgeheimnisse enthalten, sind die entsprechenden Stellen unkenntlich zu machen. Von der Unkenntlichmachung kann abgesehen werden, wenn der Betroffene in eine Veröffentlichung eingewilligt hat oder auf eine Unkenntlichmachung verzichtet. Die Veröffentlichung hat kostenlos und ohne Einschränkung des Zugangs auf angemeldete Benutzer auf einer einfach auffindbaren Internetseite bis zum Erlöschen der Genehmigung zu erfolgen.

Dritter Teil - Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung | Zweites Kapitel - Anzeige, Betriebsplan

Bei der Gewinnung und Aufbereitung von Bodenschätzen, die mit einem Betriebsplan nach den Maßgaben des § 57f zugelassen sind, sind zur Erfüllung der Anforderungen an den Stand der Technik nach § 57f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und nach § 57 Absatz 1 Nummer 1 des Wasserhaushaltsgesetzes
1.
die BVT-Merkblätter im Sinne des § 3 Absatz 6a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die jeweils auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU veröffentlicht werden, zu berücksichtigen,
2.
die nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission veröffentlichten BVT-Schlussfolgerungen im Sinne des § 3 Absatz 6b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die jeweils für Vorhaben, die in Anhang I Nr. 3.6 der Richtlinie 2010/75/EU genannt sind, erlassen werden, anzuwenden.

Dritter Teil - Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung | Zweites Kapitel - Anzeige, Betriebsplan

(1) Die Zulassung nach Maßgabe des § 57f ist unter Bedingungen zu erteilen und mit Auflagen zu verbinden, soweit dies erforderlich ist, um sicherzustellen, dass
1.
die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen im Sinne des § 3 Absatz 6b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten und unter Berücksichtigung der gesamten Emissionsbandbreiten die strengstmöglichen Emissionsgrenzwerte festgelegt werden, die bei Anwendung der besten verfügbaren Techniken und unter Berücksichtigung möglicher Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes erreichbar sind und zur bestmöglichen Gesamtleistung der Anlage insgesamt beitragen, und
2.
die Umweltleistung unter normalen Betriebsbedingungen das obere Ende der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Umweltleistungswerte im Sinne des § 3 Absatz 6k des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nicht überschreitet.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen, wenn eine Bewertung ergibt, dass auf Grund des geografischen Standorts und lokaler Umweltbedingungen oder wegen technischer Merkmale des Vorhabens die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre, da sie gemessen am Umweltnutzen zu unverhältnismäßig höheren Kosten führen würde. Bei der Gewährung einer Ausnahme sind die Kriterien des Anhangs II der Richtlinie 2010/75/EU anzuwenden. Die Emissionsbegrenzungen dürfen die in den Anhängen der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten.
(3) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde weniger strenge Umweltleistungs- oder Umweltleistungsgrenzwerte festlegen, wenn im Einzelfall auf Grund des geografischen Standorts und lokaler Umweltbedingungen oder wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen im Sinne des § 3 Absatz 6b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genannten Leistungswerte insofern unverhältnismäßig wäre, als sie zu erheblichen negativen Umweltauswirkungen, einschließlich medienübergreifender Auswirkungen, oder erheblichen wirtschaftlichen Auswirkungen für den Unternehmer führen würde. Die zuständige Behörde stellt sicher, dass der Betrieb mit weniger strengen verbindlichen Spannen für die Umweltleistung oder Umweltleistungsgrenzwerten keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt, einschließlich der Erschöpfung von Wasserressourcen, verursacht und ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt erreicht wird.
(4) Abweichend von den nach Absatz 1 festgelegten Umweltleistungsgrenzwerten in Bezug auf Wasser kann die zuständige Behörde auf Antrag Umweltleistungsbegrenzungen oberhalb der Umweltleistungsgrenzwerte und weniger strenge Fristen festlegen, wenn wegen des geografischen Standortes oder lokaler Umweltbedingungen die Anwendung der Umweltleistungsgrenzwerte in Bezug auf Wasser zu erheblichen negativen Umweltauswirkungen, einschließlich medienübergreifender Auswirkungen, führen würde oder für den Anlagenbetreiber unverhältnismäßig wäre.
(5) Bei der Festlegung der Emissionsbegrenzungen nach den Absätzen 2 und 3 sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen. Dabei ist ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu gewährleisten. Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 dürfen die in den Anhängen der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten und keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorrufen.
(6) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Emissionsbegrenzungen festlegen, die in Bezug auf Werte, Zeiträume und Referenzbedingungen von den in den BVT-Schlussfolgerungen festgelegten Emissionsgrenzwerten abweichen, sofern ein gleichwertiges Umweltschutzniveau gewährleistet ist.

Dritter Teil - Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung | Zweites Kapitel - Anzeige, Betriebsplan

Betriebspläne, die nach den Maßgaben des § 57f zugelassen werden, müssen Beschreibungen enthalten zu:
1.
den Roh- und Hilfsstoffen, sonstigen Stoffen, Energie und Wasser, die im Betrieb verwendet oder erzeugt werden und die nicht Bodenschätze sind, die im unmittelbaren betrieblichen Zusammenhang des Gewinnens oder Aufbereitens stehen,
2.
den Quellen sowie der Art und Menge der vorhersehbaren Emissionen des Betriebs, einschließlich von Gerüchen, aus der Anlage in jedes einzelne Umweltmedium sowie die Feststellung von erheblichen Auswirkungen der Emissionen auf die Umwelt,
3.
dem Zustand des Betriebsgeländes einschließlich eines Berichts über dessen über- und untertägigen Zustand vor Aufnahme von Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2, soweit diese Angaben nicht durch das Risswerk gemäß § 63 sowie durch Darstellungen auf Grund von Anforderungen der Verordnung über markscheiderische Arbeiten und Beobachtungen der Oberfläche und der Bergverordnung über Einwirkungsbereiche vorliegen,
4.
den vorgesehenen Technologien und sonstigen Techniken zur Vermeidung der Emissionen aus dem Vorhaben oder, sofern dies nicht möglich ist, zur Verminderung derselben,
5.
den Maßnahmen zur Vermeidung, zur Vorbereitung, zur Wiederverwendung, zum Recycling und zur Verwertung der von dem Vorhaben erzeugten Abfälle, soweit sie nicht den Regelungen des § 22a der Allgemeinen Bundesbergverordnung unterliegen,
6.
den vorgesehenen Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen in die Umwelt,
7.
den wichtigsten vom Unternehmer geprüften Alternativen zu den vorgeschlagenen Technologien, Techniken und Maßnahmen in einer Übersicht.
Betriebspläne nach Satz 1 müssen zudem eine nichttechnische Zusammenfassung der in den Nummern 1 bis 7 genannten Angaben enthalten.

Dritter Teil - Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung | Zweites Kapitel - Anzeige, Betriebsplan

(1) Für Betriebe, die nach den Maßgaben des § 57f errichtet oder geführt werden, hat der Unternehmer der zuständigen Behörde jährlich Folgendes vorzulegen:
1.
eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Emissionsüberwachung,
2.
sonstige Daten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Genehmigungsanforderungen gemäß § 57f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 und Satz 2 zu überprüfen.
Die Pflicht besteht nicht, soweit die erforderlichen Angaben der zuständigen Behörde bereits auf Grund anderer Vorschriften vorzulegen sind.
(2) Der Unternehmer hat für Betriebe, die nach den Maßgaben des § 57f errichtet und geführt werden,
1.
bei allen Ereignissen mit schädlichen Umwelteinwirkungen die zuständige Behörde unverzüglich zu unterrichten, soweit er hierzu nicht bereits nach § 4 des Umweltschadensgesetzes oder nach § 19 der Störfall-Verordnung verpflichtet ist, sowie
2.
das Ergebnis einer auf Grund einer Anordnung der zuständigen Behörde durchgeführten Messung dieser auf Verlangen mitzuteilen und die Aufzeichnungen der Messgeräte von kontinuierlichen Messungen fünf Jahre lang aufzubewahren, dabei kann die zuständige Behörde die Art der Übermittlung der Messergebnisse vorschreiben.
Die Ergebnisse der nach Satz 1 Nummer 2 durchgeführten Messungen, die bei der Behörde vorliegen, sind für die Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes mit Ausnahme des § 12 zugänglich zu machen. Für Landesbehörden gelten die landesrechtlichen Vorschriften.
(3) Der Unternehmer hat der zuständigen Behörde die in einem Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 72 Absatz 2 der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Daten sowie auf Anfrage der Behörde diejenigen Daten, die zur Erfüllung der Berichtspflicht nach § 62 der Richtlinie 2010/75/EU erforderlich sind, zu übermitteln. Dies gilt nicht, soweit die Daten bereits auf Grund anderer Vorschriften bei der zuständigen Behörde vorliegen.

Dritter Teil - Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung | Zweites Kapitel - Anzeige, Betriebsplan

(1) Die zuständige Behörde stellt zur regelmäßigen Überwachung von Betrieben, die nach § 57f errichtet oder geführt werden, Überwachungspläne und Überwachungsprogramme auf. § 52 Absatz 1b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt entsprechend. Die Häufigkeit der wiederkehrenden Überwachung nach Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 23 der Richtlinie 2010/75/EU wird von der zuständigen Behörde für Betriebe, die nach den Maßgaben des § 57f errichtet und geführt werden, im Rahmen der Zulassung festgelegt.
(2) Der Überwachungsplan, die Bewertung der Umweltrisiken, die Benachrichtigung des Unternehmers und die Veröffentlichung der Ergebnisse der Umweltinspektionen durch die zuständige Behörde richten sich nach den Maßgaben des Artikels 23 der Richtlinie 2010/75/EU.

Dritter Teil - Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung | Zweites Kapitel - Anzeige, Betriebsplan

(1) Für nicht UVP-pflichtige Vorhaben, die nach § 57f zugelassen werden, sind die Vorschriften des Teils 5 Abschnitt 1 und 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für ein Verfahren zur grenzüberschreitenden Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung entsprechend anzuwenden. Abweichend von Satz 1 sind die Vorgaben zur Veröffentlichung von Informationen in dem jeweiligen zentralen Internetportal nach § 59 Absatz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht anzuwenden.
(2) Rechtsvorschriften zur Geheimhaltung, insbesondere nach § 30 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen gemäß § 76 Absatz 1 bleiben unberührt; entgegenstehende Rechte Dritter sind zu beachten. Ebenfalls unberührt bleiben die Vorschriften zur Datenübermittlung an Stellen im Ausland sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen.
(3) Die zuständige Behörde übermittelt den beteiligten Behörden des anderen Staates die Bezeichnung des für den betreffenden Betrieb maßgeblichen BVT-Merkblatts.
(4) Die zuständige Behörde macht der Öffentlichkeit auch Aktualisierungen von Genehmigungen von Behörden anderer Staaten nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich.

Dritter Teil - Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung | Zweites Kapitel - Anzeige, Betriebsplan

Von der zuständigen Behörde können bei der Zulassung von Vorhaben nach den Maßgaben des § 57f
1.
weniger strenge Emissionsgrenzwerte, Umweltleistungsgrenzwerte und Fristen festgelegt werden, wenn dort Zukunftstechniken im Sinne des § 3 Absatz 6e des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für einen Gesamtzeitraum von höchstens 30 Monaten erprobt werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die in den BVT-Schlussfolgerungen assoziierten Emissionswerte eingehalten werden,
2.
abweichende Emissionsbegrenzungen festgelegt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Anlage innerhalb von sechs Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit unter normalen Betriebsbedingungen die Emissionsbandbreiten für Zukunftstechniken einhält, oder
3.
anstelle von Umweltleistungsgrenzwerten Orientierungswerte für die Umweltleistung festgelegt werden.

Dritter Teil - Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung | Zweites Kapitel - Anzeige, Betriebsplan

(1) Die zuständige Behörde kann im Fall einer tiefgreifenden industriellen Transformation im Sinne des § 3 Absatz 6m des Bundes-Immissionsschutzgesetzes den Zeitraum, innerhalb dessen die aktualisierten Genehmigungsauflagen nach § 57g erfüllt sein oder erstmals angewandt werden müssen, auf insgesamt höchstens acht Jahre verlängern, sofern die tiefgreifende industrielle Transformation in der Änderung der Tätigkeiten des Gewinnens oder der Aufbereitung oder der Schließung einer Einrichtung nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 und ihrer Ersetzung durch eine neue Einrichtung am selben Standort oder einem Standort innerhalb der Europäischen Union besteht.
(2) Bei einer Verlängerung nach Absatz 1 muss
1.
die Zulassung eine Beschreibung der tiefgreifenden industriellen Transformation, der Emissionswerte und der Ressourceneffizienz enthalten, die mit den Änderungen der Tätigkeiten erreicht werden sollen, sowie den Zeitplan für die Umsetzung und die Etappenziele oder eine Beschreibung des Schließungsplans und des zugehörigen Zeitplans und der Etappenziele;
2.
der Unternehmer der zuständigen Behörde jährlich Bericht erstatten über die Fortschritte bei der Umsetzung der tiefgreifenden industriellen Transformation oder in Bezug auf den Schließungsplan für die bestehende Einrichtung und deren Ersatz durch eine neue Einrichtung;
3.
die zuständige Behörde während des für die Transformation der Anlage oder des für die Schließung der Einrichtung genehmigten Zeitraums dafür sorgen, dass keine erhebliche Umweltverschmutzung verursacht und ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt erreicht wird.

Dritter Teil - Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung | Zweites Kapitel - Anzeige, Betriebsplan

(1) Wurden für ein Vorhaben nach § 57f Absatz 1 in der Zulassung Emissionsbegrenzungen unterhalb der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten festgelegt, bewertet die zuständige Behörde die Auswirkungen der strengeren Emissionsbegrenzungen auf die Konzentration der betreffenden Schadstoffe im Aufnahmemilieu. Steht auf Grundlage der Bewertung fest, dass der Immissionsbeitrag der Anlage relevant ist und quantifizierbare oder messbare Auswirkungen auf die Umwelt hat, hat die zuständige Behörde sicherzustellen, dass die Konzentration der betreffenden Schadstoffe im betreffenden Aufnahmemilieu überwacht wird.
(2) Gewährt die zuständige Behörde eine Abweichung nach § 57h Absatz 2 oder Absatz 3 oder § 57m, hat der Betreiber eine Bewertung der Auswirkungen der Ausnahme auf die Konzentration der betreffenden Schadstoffe im Aufnahmemilieu vorzunehmen. Steht auf Grundlage dieser Bewertung fest, dass die Abweichung zu einer relevanten Änderung des Immissionsbeitrags der Anlage führt und diese Änderung des Immissionsbeitrags der Anlage quantifizierbare oder messbare Auswirkungen auf die Umwelt haben wird, hat die zuständige Behörde sicherzustellen, dass die Konzentration der betreffenden Schadstoffe im betreffenden Aufnahmemilieu überwacht wird.
(3) Für die Überwachung nach den Absätzen 1 und 2 soll auf Ergebnisse der Überwachung nach den §§ 57g bis 57o oder auf sonstige vorliegende Daten des Unternehmers oder der zuständigen Behörde zurückgegriffen werden. Soweit dies für eine angemessene Überwachung erforderlich ist, kann die zuständige Behörde anordnen, dass der Betreiber Ermittlungen durchführen lässt.

Dritter Teil - Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung | Zweites Kapitel - Anzeige, Betriebsplan

(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Unternehmers bei Vorhaben nach § 57f in Abweichung von den in BVT-Schlussfolgerungen festgelegten Emissionswerten, Emissionsgrenzwerten und Umweltleistungsgrenzwerten weniger strenge Emissionsbegrenzungen und Umweltleistungsbegrenzungen festlegen, wenn außergewöhnliche Umstände, die sich der Kontrolle des Unternehmers und der staatlichen Institutionen entziehen, zu Folgendem führen:
1.
einer schwerwiegenden Störung der Energieversorgung, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Sicherheit der Energieversorgung besteht,
2.
einem Mangel an Ressourcen, Materialien oder Ausrüstung, die der Unternehmer für die Ausübung von Tätigkeiten im öffentlichen Interesse unter Einhaltung der geltenden Emissionsgrenzwerte oder Umweltleistungsgrenzwerte benötigt, oder
3.
einem Mangel an wesentlichen Ressourcen, Materialien oder Ausrüstung, wenn die Produktionsleistung des Vorhabens einen solchen Mangel aus Gründen der öffentlichen Gesundheit oder der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses ausgleicht.
Schädliche Umwelteinwirkungen dürfen nicht hervorgerufen werden. Es sind vorrangig andere Maßnahmen zur Krisenbewältigung zu nutzen, die zu einer geringeren Umweltverschmutzung führen.
(2) Die Abweichung darf nur für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten zugelassen werden. Wenn die Gründe für die Zulassung der Abweichung fortbestehen, kann die Zulassung der Abweichung um höchstens drei weitere Monate verlängert werden. Sobald die Bedingungen in Bezug auf die Energieversorgung oder Versorgung mit Ressourcen, Materialen oder Ausrüstung wiederhergestellt sind oder wenn es eine Alternative bei der Energieversorgung oder zu den Ressourcen, Materialien oder Ausrüstungen gibt, ist die Zulassung der Abweichung aufzuheben.
(3) Über die Zulassung der Abweichung nach Absatz 1 hinaus bedarf es weder einer Änderungsgenehmigung noch einer Anzeige.
(4) Die Zulassung der Abweichung hat schriftlich zu erfolgen, sie ist zu begründen und dem Antragsteller zuzustellen. Die zuständige Behörde hat den Bescheid über die Zulassung der Abweichung über das Internet zugänglich zu machen. § 57f Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(5) Die zuständige Behörde stellt sicher, dass die Emissionen, die sich aus der Zulassung der Abweichung ergeben, durch den Betreiber überwacht werden.
(6) § 31a Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist entsprechend anzuwenden.

Vierter Teil - Ermächtigungen zum Erlaß vonBergverordnungen

Zum Schutze der in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 bezeichneten Rechtsgüter und Belange kann, soweit im Hinblick auf eine ordnungsgemäße und sichere Führung der Betriebe eine Vereinfachung oder Entlastung bei der Zulassung von Betriebsplänen notwendig oder zweckmäßig ist, durch Rechtsverordnung (Bergverordnung) bestimmt werden,
1.
daß bestimmte Arbeiten sowie die Errichtung, Herstellung und Inbetriebnahme bestimmter Einrichtungen, die Vornahme von Änderungen und sonstige sie betreffende Umstände anzuzeigen und welche Unterlagen den Anzeigen beizufügen sind,
2.
daß bestimmte Arbeiten sowie die Errichtung oder Herstellung bestimmter Einrichtungen, ihr Betrieb und die Vornahme von Änderungen unter Befreiung von der Betriebsplanpflicht einer Genehmigung bedürfen,
3.
daß nach einer Bauart- oder Eignungsprüfung durch eine in der Bergverordnung zu bezeichnende Stelle oder durch einen von der zuständigen Behörde anerkannten Sachverständigen bestimmte Einrichtungen und Stoffe allgemein zugelassen werden können, welche Anzeigen bei allgemeiner Zulassung zu erstatten und welche Unterlagen diesen Anzeigen beizufügen sind,
4.
daß bestimmte Einrichtungen einer Prüfung oder Abnahme vor ihrer Inbetriebnahme und nach Instandsetzung, regelmäßig wiederkehrenden Prüfungen und Prüfungen auf Grund einer Anordnung der zuständigen Behörde durch eine in der Bergverordnung zu bezeichnende Stelle, durch eine besonders zu bestimmende verantwortliche Person oder durch einen von der zuständigen Behörde anerkannten Sachverständigen unterliegen,
5.
daß Genehmigungen und allgemeine Zulassungen im Sinne der Nummern 2 und 3 von bestimmten persönlichen und sachlichen Voraussetzungen abhängig zu machen sind,
6.
daß die Anerkennung einer Person oder Stelle als Sachverständiger im Sinne der Nummern 3 und 4 von bestimmten persönlichen und sachlichen Voraussetzungen abhängig zu machen, insbesondere welche Anforderungen an die Ausbildung, die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten, an Zuverlässigkeit und Unparteilichkeit zu stellen sind und welche Voraussetzungen im Hinblick auf die technische Ausstattung und auf die Zusammenarbeit verschiedener Sachverständiger oder Stellen erfüllt werden müssen. Zur Durchführung von Rechtsakten des Rats oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union können durch Rechtsverordnung (Bergverordnung) für Einrichtungen und Stoffe über Satz 1 hinaus und auch zum Schutz anderer als der dort genannten Rechtsgüter sicherheitstechnische Beschaffenheitsanforderungen und sonstige Voraussetzungen des Inverkehrbringens und der bestimmungsgemäßen Verwendung, insbesondere Prüfungen, Produktionsüberwachung, Bescheinigungen, Kennzeichnung, Aufbewahrungs- und Mitteilungspflichten, sowie behördliche Maßnahmen geregelt werden.
Zum Schutze der in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 bezeichneten Rechtsgüter und Belange kann, soweit im Hinblick auf eine ordnungsgemäße und sichere Führung der Betriebe eine Vereinfachung oder Entlastung bei der Zulassung von Betriebsplänen notwendig oder zweckmäßig ist, durch Rechtsverordnung (Bergverordnung) bestimmt werden,
1.
daß bestimmte Arbeiten sowie die Errichtung, Herstellung und Inbetriebnahme bestimmter Einrichtungen, die Vornahme von Änderungen und sonstige sie betreffende Umstände anzuzeigen und welche Unterlagen den Anzeigen beizufügen sind,
2.
daß bestimmte Arbeiten sowie die Errichtung oder Herstellung bestimmter Einrichtungen, ihr Betrieb und die Vornahme von Änderungen unter Befreiung von der Betriebsplanpflicht einer Genehmigung bedürfen,
3.
daß nach einer Bauart- oder Eignungsprüfung durch eine in der Bergverordnung zu bezeichnende Stelle oder durch einen von der zuständigen Behörde anerkannten Sachverständigen bestimmte Einrichtungen und Stoffe allgemein zugelassen werden können, welche Anzeigen bei allgemeiner Zulassung zu erstatten und welche Unterlagen diesen Anzeigen beizufügen sind,
4.
daß bestimmte Einrichtungen einer Prüfung oder Abnahme vor ihrer Inbetriebnahme und nach Instandsetzung, regelmäßig wiederkehrenden Prüfungen und Prüfungen auf Grund einer Anordnung der zuständigen Behörde durch eine in der Bergverordnung zu bezeichnende Stelle, durch eine besonders zu bestimmende verantwortliche Person oder durch einen von der zuständigen Behörde anerkannten Sachverständigen unterliegen,
5.
daß Genehmigungen und allgemeine Zulassungen im Sinne der Nummern 2 und 3 von bestimmten persönlichen und sachlichen Voraussetzungen abhängig zu machen sind,
6.
daß die Anerkennung einer Person oder Stelle als Sachverständiger im Sinne der Nummern 3 und 4 von bestimmten persönlichen und sachlichen Voraussetzungen abhängig zu machen, insbesondere welche Anforderungen an die Ausbildung, die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten, an Zuverlässigkeit und Unparteilichkeit zu stellen sind und welche Voraussetzungen im Hinblick auf die technische Ausstattung und auf die Zusammenarbeit verschiedener Sachverständiger oder Stellen erfüllt werden müssen. Zur Durchführung von Rechtsakten des Rats oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union können durch Rechtsverordnung (Bergverordnung) für Einrichtungen und Stoffe über Satz 1 hinaus und auch zum Schutz anderer als der dort genannten Rechtsgüter sicherheitstechnische Beschaffenheitsanforderungen und sonstige Voraussetzungen des Inverkehrbringens und der bestimmungsgemäßen Verwendung, insbesondere Prüfungen, Produktionsüberwachung, Bescheinigungen, Kennzeichnung, Aufbewahrungs- und Mitteilungspflichten, sowie behördliche Maßnahmen geregelt werden.

Vierter Teil - Ermächtigungen zum Erlaß vonBergverordnungen

Zum Schutze der Beschäftigten und Dritter vor Gefahren im Betrieb und zur Wahrung der in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 13 und Absatz 2 bezeichneten Rechtsgüter und Belange kann durch Rechtsverordnung (Bergverordnung) bestimmt werden,
1.
daß Einrichtungen der in § 2 Abs. 1 Nr. 3 genannten Art hinsichtlich
a)
der Wahl des Standortes und
b)
der Errichtung, Ausstattung, Unterhaltung und des Betriebes
bestimmten Anforderungen genügen müssen,
2.
welche Anforderungen an Aufsuchungs-, Gewinnungs- und Aufbereitungsverfahren zu stellen sind,
3.
daß und welche Sicherheitszonen im Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer um Betriebe zu errichten, wie sie anzulegen, einzurichten und zu kennzeichnen sind,
4.
daß
a)
die Beschäftigung bestimmter Personengruppen mit bestimmten Arbeiten nicht oder nur unter Einschränkungen zulässig ist,
b)
die Beschäftigung an bestimmten Betriebspunkten unter Tage eine bestimmte Höchstdauer nicht überschreiten darf,
c)
ein arbeitsmedizinischer Dienst einzurichten ist und welche Aufgaben er wahrzunehmen hat,
d)
die Beschäftigung von Personen mit Arbeiten unter oder über Tage nur nach Maßgabe einer Bescheinigung eines mit den Arbeitsbedingungen im Bergbau vertrauten Arztes erfolgen darf, daß, in welchem Umfange und in welchen Zeitabständen Nachuntersuchungen bei diesen Personen und bei einer Änderung der Tätigkeit von Beschäftigten durchzuführen sind und daß für die Aufzeichnung der Untersuchungsbefunde und Bescheinigungen bestimmte Vordrucke zu verwenden sind,
e)
Aufwendungen für die ärztlichen Untersuchungen nach Buchstabe d, soweit sie nicht von Sozialversicherungsträgern übernommen werden, von dem Unternehmer zu tragen sind, in dessen Betrieb die untersuchte Person beschäftigt werden soll oder beschäftigt ist,
5.
welche Maßnahmen verantwortliche Personen in Erfüllung der sich aus § 61 ergebenden Pflichten zu treffen haben, insbesondere
a)
welche Vorsorge- und Überwachungsmaßnahmen im Hinblick auf die Regelung eines den zugelassenen Betriebsplänen entsprechenden Arbeitsablaufs zu treffen sind,
b)
daß die Beschäftigten vor Beginn der Beschäftigung über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Beschäftigung ausgesetzt sind, sowie über die Schutzeinrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren und in welchen Zeitabständen die Belehrungen zu wiederholen sind,
6.
daß ein sicherheitstechnischer Dienst einzurichten ist und welche sonstigen Vorsorge- und Überwachungsmaßnahmen zum Schutz der Beschäftigten und Dritter im Betrieb zu treffen sind und wie sich diese Personen im Betrieb zur Vermeidung von Gefahren zu verhalten haben,
7.
welche Vorkehrungen und Maßnahmen bei und nach Einstellung eines Betriebes zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit Dritter zu treffen sind,
8.
welche Vorsorge- und Durchführungsmaßnahmen zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche während und nach der Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung zu treffen und welche Anforderungen an diese Maßnahmen zu stellen sind,
9.
welche fachlichen Anforderungen an die technischen und rechtlichen Kenntnisse (Fachkunde) bestimmter verantwortlicher Personen nach der Art der ihnen zu übertragenden Aufgaben und Befugnisse unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes der Technik gestellt werden müssen, welche Nachweise hierüber zu erbringen sind und auf welche Weise die zuständige Behörde das Vorliegen der erforderlichen Fachkunde zu prüfen hat,
10.
daß
a)
die Verantwortung für die Erfüllung bestimmter Pflichten auch anderen als den in § 58 Abs. 1 bezeichneten Personen übertragen werden kann,
b)
mit der Durchführung bestimmter gefährlicher Arbeiten oder mit besonderer Verantwortung verbundener Tätigkeiten nur Personen betraut werden dürfen,
die den hierfür in der Bergverordnung festgesetzten persönlichen und fachlichen Anforderungen genügen, welche Nachweise hierüber zu erbringen sind und auf welche Weise die zuständige Behörde das Vorliegen der festgesetzten Anforderungen zu prüfen hat,
11.
unter welchen Voraussetzungen und in welcher Weise die aus Anzeigen nach § 74 gewonnenen Erkenntnisse, ausgenommen Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse, zum Zwecke der Verbesserung der Sicherheit und Unfallverhütung durch in der Bergverordnung zu bezeichnende Stellen veröffentlicht werden dürfen.
Die Regelung über Sicherheitszonen (Satz 1 Nr. 3) läßt § 27 des Bundeswasserstraßengesetzes vom 2. April 1968 (BGBl. II S. 173), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Mai 1978 (BGBl. I S. 613), und § 9 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt vom 24. Mai 1965 (BGBl. II S. 833) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1977 (BGBl. I S. 1314), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Mai 1978 (BGBl. I S. 613), unberührt. Rechtsverordnungen (Bergverordnungen) können gemäß Satz 1 auch erlassen werden, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union oder von Beschlüssen internationaler Organisationen oder von zwischenstaatlichen Vereinbarungen, die Gegenstände dieses Gesetzes betreffen, erforderlich ist; durch solche Rechtsverordnungen können auch anderen Personen als Unternehmern und Beschäftigten Pflichten auferlegt werden. Rechtsverordnungen zur Durchführung von Rechtsakten im Sinne des Satzes 3 (Bergverordnungen) können auch festlegen:
1.
die Art und den Umfang einer Deckungsvorsorge für Haftungsverbindlichkeiten, die infolge bergbaulicher Tätigkeiten entstehen können, sowie Anforderungen an den Nachweis der Deckungsvorsorge und
2.
die Art und den Umfang der technischen und finanziellen Leistungsfähigkeit, die erforderlich ist, um Vermeidungs-, Schadensbegrenzungs-, Notfalleinsatz- und Sanierungsmaßnahmen durchzuführen, sowie Anforderungen an den Nachweis der technischen und finanziellen Leistungsfähigkeit.
Zum Schutze der Beschäftigten und Dritter vor Gefahren im Betrieb und zur Wahrung der in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 13 und Absatz 2 bezeichneten Rechtsgüter und Belange kann durch Rechtsverordnung (Bergverordnung) bestimmt werden,
1.
daß Einrichtungen der in § 2 Abs. 1 Nr. 3 genannten Art hinsichtlich
a)
der Wahl des Standortes und
b)
der Errichtung, Ausstattung, Unterhaltung und des Betriebes
bestimmten Anforderungen genügen müssen,
2.
welche Anforderungen an Aufsuchungs-, Gewinnungs- und Aufbereitungsverfahren zu stellen sind,
3.
daß und welche Sicherheitszonen im Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer um Betriebe zu errichten, wie sie anzulegen, einzurichten und zu kennzeichnen sind,
4.
daß
a)
die Beschäftigung bestimmter Personengruppen mit bestimmten Arbeiten nicht oder nur unter Einschränkungen zulässig ist,
b)
die Beschäftigung an bestimmten Betriebspunkten unter Tage eine bestimmte Höchstdauer nicht überschreiten darf,
c)
ein arbeitsmedizinischer Dienst einzurichten ist und welche Aufgaben er wahrzunehmen hat,
d)
die Beschäftigung von Personen mit Arbeiten unter oder über Tage nur nach Maßgabe einer Bescheinigung eines mit den Arbeitsbedingungen im Bergbau vertrauten Arztes erfolgen darf, daß, in welchem Umfange und in welchen Zeitabständen Nachuntersuchungen bei diesen Personen und bei einer Änderung der Tätigkeit von Beschäftigten durchzuführen sind und daß für die Aufzeichnung der Untersuchungsbefunde und Bescheinigungen bestimmte Vordrucke zu verwenden sind,
e)
Aufwendungen für die ärztlichen Untersuchungen nach Buchstabe d, soweit sie nicht von Sozialversicherungsträgern übernommen werden, von dem Unternehmer zu tragen sind, in dessen Betrieb die untersuchte Person beschäftigt werden soll oder beschäftigt ist,
5.
welche Maßnahmen verantwortliche Personen in Erfüllung der sich aus § 61 ergebenden Pflichten zu treffen haben, insbesondere
a)
welche Vorsorge- und Überwachungsmaßnahmen im Hinblick auf die Regelung eines den zugelassenen Betriebsplänen entsprechenden Arbeitsablaufs zu treffen sind,
b)
daß die Beschäftigten vor Beginn der Beschäftigung über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Beschäftigung ausgesetzt sind, sowie über die Schutzeinrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren und in welchen Zeitabständen die Belehrungen zu wiederholen sind,
6.
daß ein sicherheitstechnischer Dienst einzurichten ist und welche sonstigen Vorsorge- und Überwachungsmaßnahmen zum Schutz der Beschäftigten und Dritter im Betrieb zu treffen sind und wie sich diese Personen im Betrieb zur Vermeidung von Gefahren zu verhalten haben,
7.
welche Vorkehrungen und Maßnahmen bei und nach Einstellung eines Betriebes zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit Dritter zu treffen sind,
8.
welche Vorsorge- und Durchführungsmaßnahmen zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche während und nach der Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung zu treffen und welche Anforderungen an diese Maßnahmen zu stellen sind,
9.
welche fachlichen Anforderungen an die technischen und rechtlichen Kenntnisse (Fachkunde) bestimmter verantwortlicher Personen nach der Art der ihnen zu übertragenden Aufgaben und Befugnisse unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes der Technik gestellt werden müssen, welche Nachweise hierüber zu erbringen sind und auf welche Weise die zuständige Behörde das Vorliegen der erforderlichen Fachkunde zu prüfen hat,
10.
daß
a)
die Verantwortung für die Erfüllung bestimmter Pflichten auch anderen als den in § 58 Abs. 1 bezeichneten Personen übertragen werden kann,
b)
mit der Durchführung bestimmter gefährlicher Arbeiten oder mit besonderer Verantwortung verbundener Tätigkeiten nur Personen betraut werden dürfen,
die den hierfür in der Bergverordnung festgesetzten persönlichen und fachlichen Anforderungen genügen, welche Nachweise hierüber zu erbringen sind und auf welche Weise die zuständige Behörde das Vorliegen der festgesetzten Anforderungen zu prüfen hat,
11.
unter welchen Voraussetzungen und in welcher Weise die aus Anzeigen nach § 74 gewonnenen Erkenntnisse, ausgenommen Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse, zum Zwecke der Verbesserung der Sicherheit und Unfallverhütung durch in der Bergverordnung zu bezeichnende Stellen veröffentlicht werden dürfen.
Die Regelung über Sicherheitszonen (Satz 1 Nr. 3) läßt § 27 des Bundeswasserstraßengesetzes vom 2. April 1968 (BGBl. II S. 173), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Mai 1978 (BGBl. I S. 613), und § 9 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt vom 24. Mai 1965 (BGBl. II S. 833) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1977 (BGBl. I S. 1314), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Mai 1978 (BGBl. I S. 613), unberührt. Rechtsverordnungen (Bergverordnungen) können gemäß Satz 1 auch erlassen werden, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union oder von Beschlüssen internationaler Organisationen oder von zwischenstaatlichen Vereinbarungen, die Gegenstände dieses Gesetzes betreffen, erforderlich ist; durch solche Rechtsverordnungen können auch anderen Personen als Unternehmern und Beschäftigten Pflichten auferlegt werden. Rechtsverordnungen zur Durchführung von Rechtsakten im Sinne des Satzes 3 (Bergverordnungen) können auch festlegen:
1.
die Art und den Umfang einer Deckungsvorsorge für Haftungsverbindlichkeiten, die infolge bergbaulicher Tätigkeiten entstehen können, sowie Anforderungen an den Nachweis der Deckungsvorsorge und
2.
die Art und den Umfang der technischen und finanziellen Leistungsfähigkeit, die erforderlich ist, um Vermeidungs-, Schadensbegrenzungs-, Notfalleinsatz- und Sanierungsmaßnahmen durchzuführen, sowie Anforderungen an den Nachweis der technischen und finanziellen Leistungsfähigkeit.

Vierter Teil - Ermächtigungen zum Erlaß vonBergverordnungen

(1) Bergverordnungen auf Grund der §§ 65 bis 67 werden, soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt, von den Landesregierungen erlassen. Diese können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erläßt Bergverordnungen,
1.
soweit sie auf Grund des § 65 Satz 1 Nr. 3, 6 und 5 in Verbindung mit Nr. 3, des § 65 Satz 2, des § 66 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a, b, d und e und des § 67 ergehen,
2.
soweit sie Tätigkeiten im Sinne des § 2 im Bereich des Festlandsockels betreffen und
3.
soweit für gleichartige Verhältnisse der Schutz der in den §§ 65 bis 67 bezeichneten Rechtsgüter und Belange durch Bergverordnungen nach Absatz 1 nicht gleichwertig sichergestellt wird oder soweit Rechtsakte des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union oder Beschlüsse internationaler Organisationen oder zwischenstaatliche Vereinbarungen, die Gegenstände dieses Gesetzes betreffen, durchgeführt werden.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erläßt Bergverordnungen,
1.
soweit sie auf Grund des § 65 Satz 1 Nr. 3, 6 und 5 in Verbindung mit Nr. 3, des § 65 Satz 2, des § 66 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a, b, d und e und des § 67 ergehen,
2.
soweit sie Tätigkeiten im Sinne des § 2 im Bereich des Festlandsockels betreffen und
3.
soweit für gleichartige Verhältnisse der Schutz der in den §§ 65 bis 67 bezeichneten Rechtsgüter und Belange durch Bergverordnungen nach Absatz 1 nicht gleichwertig sichergestellt wird oder soweit Rechtsakte des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union oder Beschlüsse internationaler Organisationen oder zwischenstaatliche Vereinbarungen, die Gegenstände dieses Gesetzes betreffen, durchgeführt werden.
(3) Bergverordnungen nach Absatz 2 ergehen mit Zustimmung des Bundesrates und
1.
Bergverordnungen auf Grund der §§ 65 und 66 Satz 1 Nr. 1, 2, 4 bis 7, 9 und 10 und Satz 3 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, soweit sie Fragen des Arbeitsschutzes betreffen,
2.
Bergverordnungen auf Grund des § 66 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 8 im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und für Verkehr und digitale Infrastruktur,
3.
Bergverordnungen auf Grund des § 66 Satz 1 Nr. 3 sowie alle anderen Bergverordnungen, soweit sie Tätigkeiten im Sinne des § 2 Abs. 1 im Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer betreffen, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.
(4) In den Bergverordnungen kann wegen technischer Anforderungen auf Bekanntmachungen sachverständiger Stellen unter Angabe der Fundstelle verwiesen werden.

Vierter Teil - Ermächtigungen zum Erlaß von Bergverordnungen

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festzulegen, welche Anforderungen das nach § 57f Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 einzurichtende und für die Dauer der Zulassung zu betreibende Umweltmanagementsystem nach Artikel 14a der Richtlinie 2010/75/EU zu erfüllen hat, insbesondere, dass das Umweltmanagementsystem Ziele und Maßnahmen zur Ausweitung der Nutzung und Erzeugung erneuerbarer Energien, soweit technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar, beinhalten muss. Darüber hinaus kann in der Rechtsverordnung nach Satz 1 geregelt werden, welche Veröffentlichungspflichten, Berichts- und Vorlagepflichten, Datenerhebungs- und Messverpflichtungen, Konformitätsbewertungen und Nachweispflichten der Unternehmer im Zusammenhang mit dem Umweltmanagementsystem zu erfüllen hat.

Fünfter Teil - Bergaufsicht

(1) Bei Betriebsereignissen, die eine Gefahr für Beschäftigte oder Dritte herbeigeführt haben oder herbeizuführen geeignet sind, kann die zuständige Behörde, soweit erforderlich, die zur Abwehr der Gefahr oder zur Rettung Verunglückter oder gefährdeter Personen notwendigen Maßnahmen anordnen.
(2) Der Unternehmer und auf Verlangen der zuständigen Behörden auch die Unternehmer anderer bergbaulicher Betriebe haben unverzüglich die zur Ausführung der nach Absatz 1 angeordneten Maßnahmen erforderlichen Arbeitskräfte, Geräte und Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen. Aufwendungen, die den Unternehmern anderer bergbaulicher Betriebe entstehen, hat der Unternehmer zu tragen, in dessen Betrieb die zur Verfügung gestellten Arbeitskräfte, Geräte und Hilfsmittel eingesetzt worden sind.
(3) Der Unternehmer hat der zuständigen Behörde
1.
Betriebsereignisse, die den Tod oder die schwere Verletzung einer oder mehrerer Personen herbeigeführt haben oder herbeiführen können, und
2.
Betriebsereignisse, deren Kenntnis für die Verhütung oder Beseitigung von Gefahren für Leben und Gesundheit der Beschäftigten oder Dritter oder für den Betrieb von besonderer Bedeutung ist,
unverzüglich anzuzeigen. Bei Vorhaben nach § 57f Absatz 1 ist § 52a Absatz 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechend anzuwenden.
(3) Der Unternehmer hat der zuständigen Behörde
1.
Betriebsereignisse, die den Tod oder die schwere Verletzung einer oder mehrerer Personen herbeigeführt haben oder herbeiführen können, und
2.
Betriebsereignisse, deren Kenntnis für die Verhütung oder Beseitigung von Gefahren für Leben und Gesundheit der Beschäftigten oder Dritter oder für den Betrieb von besonderer Bedeutung ist,
unverzüglich anzuzeigen. Bei Vorhaben nach § 57f Absatz 1 ist § 52a Absatz 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechend anzuwenden.

Siebenter Teil - Bergbau und Grundbesitz, Öffentliche Verkehrsanlagen | Drittes Kapitel - Bergschaden | Zweiter Abschnitt - Haftung für Bergschäden | Erster Unterabschnitt - Allgemeine Bestimmungen

(1) Wird infolge einer Tätigkeit nach § 57f Absatz 1 gegen Maßgaben nach § 57f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5 oder Satz 2 verstoßen und wird dadurch die Gesundheit eines anderen verletzt, so ist der für den Verstoß verantwortliche Unternehmer verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen.
(2) § 65 Absatz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist entsprechend anzuwenden.

Elfter Teil - Rechtsweg, Bußgeld- und Strafvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 6 Satz 1 bergfreie Bodenschätze ohne Erlaubnis aufsucht oder ohne Bewilligung oder Bergwerkseigentum gewinnt,
2.
einer vollziehbaren Auflage nach § 16 Abs. 3 zuwiderhandelt,
3.
die Grenze seiner Gewinnungsberechtigung überschreitet, ohne daß die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, vorliegen,
4.
entgegen § 50 Abs. 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 die Errichtung, Aufnahme oder Einstellung eines dort bezeichneten Betriebes nicht rechtzeitig anzeigt,
5.
entgegen § 50 Abs. 3 Satz 1 der Anzeige nicht einen vorschriftsmäßigen Abbauplan beifügt oder entgegen § 50 Abs. 3 Satz 2 eine wesentliche Änderung nicht unverzüglich anzeigt,
6.
einen nach § 51 betriebsplanpflichtigen Betrieb ohne zugelassenen Betriebsplan errichtet, führt oder, ohne daß die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 oder Absatz 2 vorliegen, einstellt oder Abweichungen von einem zugelassenen Betriebsplan anordnet,
7.
entgegen § 53 Abs. 2 dem Abschlußbetriebsplan nicht die vorgeschriebene Betriebschronik beifügt,
8.
einer mit einer Betriebsplanzulassung nach § 55 verbundenen vollziehbaren Auflage oder einer vollziehbaren Auflage nach § 56 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 56 Absatz 4, zuwiderhandelt,
9.
entgegen § 57 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 57 Abs. 2, eine Anordnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich anzeigt,
10.
einer Vorschrift des § 59 Abs. 1 oder § 60 Abs. 1 über die Beschäftigung, Bestellung oder Abberufung verantwortlicher Personen oder des § 60 Abs. 2 über die Namhaftmachung verantwortlicher Personen oder die Anzeige der Änderung ihrer Stellung oder ihres Ausscheidens zuwiderhandelt,
11.
entgegen § 61 Abs. 2 Satz 1 Verwaltungsakte den verantwortlichen Personen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich zur Kenntnis gibt,
12.
entgegen § 61 Abs. 2 Satz 2 nicht dafür sorgt, daß Betriebspläne und deren Zulassung jederzeit eingesehen werden können,
13.
entgegen § 63 Abs. 1 bis 3 Satz 1 das Rißwerk nicht vorschriftsmäßig anfertigt oder nachträgt, der zuständigen Behörde nicht einreicht oder nicht ordnungsgemäß aufbewahrt,
13a.
(weggefallen)
14.
entgegen § 70 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt,
15.
entgegen § 70 Abs. 2 Satz 4 oder 5 das Betreten von Grundstücken, Geschäftsräumen, Einrichtungen oder Wasserfahrzeugen, die Vornahme von Prüfungen oder Befahrungen, die Entnahme von Proben oder die Einsichtnahme in geschäftliche oder betriebliche Unterlagen nicht duldet oder Beauftragte bei Befahrungen nicht begleitet,
16.
entgegen einer vollziehbaren Untersagung nach § 73 Abs. 1 Satz 1 eine verantwortliche Person weiterbeschäftigt,
17.
entgegen § 74 Abs. 2 Satz 1 auf Verlangen die erforderlichen Arbeitskräfte oder Hilfsmittel nicht unverzüglich zur Verfügung stellt,
18.
entgegen § 74 Abs. 3 ein Betriebsereignis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich anzeigt,
19.
entgegen § 125 Abs. 1 Satz 1 oder 2 die verlangten Messungen nicht durchführt oder deren Ergebnisse nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich einreicht oder entgegen § 125 Abs. 3 Satz 1 das Betreten eines Grundstücks oder das Anbringen von Meßmarken nicht duldet,
20.
ohne Genehmigung nach § 132 Abs. 1 Satz 1 Forschungshandlungen im Bereich des Festlandsockels vornimmt,
21.
ohne die Genehmigungen nach § 133 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, ein Unterwasserkabel oder eine Transit-Rohrleitung in oder auf dem Festlandsockel verlegt, errichtet oder betreibt,
22.
entgegen § 169 Abs. 1 Nr. 1 den Betrieb nicht unverzüglich anzeigt oder entgegen § 169 Abs. 1 Nr. 3 verantwortliche Personen nicht rechtzeitig bestellt oder nicht namhaft macht.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1
a)
Nummer 4, 6 und 8 bis 18 gelten auch für Untersuchungen des Untergrundes und Untergrundspeicher nach § 126 Abs. 1, für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Lagerung, Sicherstellung oder Endlagerung radioaktiver Stoffe nach § 126 Abs. 3 sowie für das Aufsuchen und Gewinnen mineralischer Rohstoffe in alten Halden nach § 128,
b)
Nummer 4, 6, 8 bis 12 und 14 bis 18 gelten auch für Bohrungen nach § 127 Abs. 1,
c)
Nummer 4, 6, 8 bis 16 und 18 gelten auch für Versuchsgruben nach § 129 Abs. 1,
d)
Nummer 4, 6, 8 bis 12, 14 bis 16 und 18 gelten auch für bergbauliche Ausbildungsstätten sowie für Besucherbergwerke und Besucherhöhlen nach § 129 Abs. 1,
e)
Nummer 10, 11 und 14 bis 17 gelten auch für Hauptstellen für das Grubenrettungswesen nach § 131 Abs. 3,
f)
Nummer 14 und 15 gelten auch für Forschungshandlungen nach § 132 Abs. 3,
g)
Nummer 10, 11, 14 bis 16 und 18 gelten auch für Transit-Rohrleitungen nach § 133 Abs. 3 und Unterwasserkabel nach § 133 Abs. 4.
(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach
1.
§ 32 Abs. 1, §§ 67, 123, § 125 Abs. 4 oder § 131 Abs. 2 oder
2.
§ 65 und § 66 mit Ausnahme von Satz 1 Nr. 4 Buchstabe e
zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 6, 8 bis 11, 15 bis 18, 20, 21 und des Absatzes 3 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 5, 7, 12 bis 14, 19, 22 und des Absatzes 3 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2, geahndet werden. werden
1.
in den Fällen
a)
des Absatzes 1 Nummer 1, 2, 6, 8 bis 11, 15 bis 18, 20 und 21, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2, und
b)
des Absatzes 3 Nummer 2
mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro und
2.
in den übrigen Fällen des Absatzes 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, und in den Fällen des Absatzes 3 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 6, 8 bis 11, 15 bis 18, 20, 21 und des Absatzes 3 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 5, 7, 12 bis 14, 19, 22 und des Absatzes 3 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2, geahndet werden. werden
1.
in den Fällen
a)
des Absatzes 1 Nummer 1, 2, 6, 8 bis 11, 15 bis 18, 20 und 21, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2, und
b)
des Absatzes 3 Nummer 2
mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro und
2.
in den übrigen Fällen des Absatzes 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, und in den Fällen des Absatzes 3 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro.
(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des Gegenüber einer juristischen Person oder Personenvereinigung mit einem Gesamtumsatz von mehr als 1 Million Euro kann abweichend von Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a in Verbindung mit § 36 Abs. 1 Nr. 1 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eine bei Errichtung, Führung oder Einstellung eines Gewinnungsbetriebs oder Betriebs zur Aufbereitung von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen nach der Richtlinie 2010/75/EU vorsätzlich begangene Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 6 oder 8 mit einer Geldbuße bis zu 3 Prozent des Jahresumsatzes geahndet werden. Jahresumsatz nach Satz 1 ist die Summe für Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Festlandsockels im Zusammenhang mit Forschungshandlungen (§ 132) und mit der Überwachungstätigkeit Umsatzerlöse, die die juristische Person oder Personenvereinigung in dem der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr in der Europäischen Union erzielt hat. Der Jahresumsatz kann geschätzt werden. § 134 Abs. 1 bezeichneten Behörden des Bundes die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmte Behörde.
(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des Gegenüber einer juristischen Person oder Personenvereinigung mit einem Gesamtumsatz von mehr als 1 Million Euro kann abweichend von Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a in Verbindung mit § 36 Abs. 1 Nr. 1 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eine bei Errichtung, Führung oder Einstellung eines Gewinnungsbetriebs oder Betriebs zur Aufbereitung von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen nach der Richtlinie 2010/75/EU vorsätzlich begangene Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 6 oder 8 mit einer Geldbuße bis zu 3 Prozent des Jahresumsatzes geahndet werden. Jahresumsatz nach Satz 1 ist die Summe für Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Festlandsockels im Zusammenhang mit Forschungshandlungen (§ 132) und mit der Überwachungstätigkeit Umsatzerlöse, die die juristische Person oder Personenvereinigung in dem der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr in der Europäischen Union erzielt hat. Der Jahresumsatz kann geschätzt werden. § 134 Abs. 1 bezeichneten Behörden des Bundes die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmte Behörde.
(6) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist für Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Festlandsockels im Zusammenhang mit Forschungshandlungen (§ 132) und mit der Überwachungstätigkeit der in § 134 Abs. 1 bezeichneten Behörden des Bundes die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmte Behörde.

Zwölfter Teil - Übergangs- und Schlußbestimmungen | Drittes Kapitel - Sonstige Übergangs- und Schlußvorschriften

Betriebspläne, deren Zulassung der Gewinnung oder Aufbereitung von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen nach Maßgabe des § 57f dient und die vor der Veröffentlichung der Schlussfolgerungen im Amtsblatt der Europäischen Union zu den besten verfügbaren Techniken, die Tätigkeiten des Anhangs I Nummer 3.6 der Richtlinie 2010/75/EU betreffen, zugelassen werden, müssen erst nach Ablauf von vier Jahren ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Schlussfolgerungen, spätestens ab dem 1. September 2034, nach den Anforderungen des § 57f ergänzt werden.