Synopse zur Änderung an
Baugesetzbuch (BauGB)

Erstellt am: 01.10.2026

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Drittes Kapitel - Sonstige Vorschriften | Erster Teil - Wertermittlung

(1) Zur Führung der Kaufpreissammlung ist jeder Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, Eigentum an einem Grundstück gegen Entgelt, auch im Wege des Tausches, zu übertragen oder ein Erbbaurecht erstmals oder erneut zu bestellen, von der beurkundenden Stelle in Abschrift dem Gutachterausschuss zu übersenden. Dies gilt auch für das Angebot und die Annahme eines Vertrags, wenn diese getrennt beurkundet werden, sowie entsprechend für die Einigung vor einer Enteignungsbehörde, den Enteignungsbeschluss, den Beschluss über die Vorwegnahme einer Entscheidung im Umlegungsverfahren, den Beschluss über die Aufstellung eines Umlegungsplans, den Beschluss über eine vereinfachte Umlegung und für den Zuschlag in einem Zwangsversteigerungsverfahren.
(2) Die Zur Führung und Auswertung der Kaufpreissammlung darf nur sind diejenigen, die einen Vertrag im Sinne von Absatz 1 Satz 1 schließen oder ein Angebot oder eine Annahme im Sinne von Absatz 1 Satz 2 erklären, verpflichtet, dem zuständigen Finanzamt für Zwecke Gutachterausschuss auf dessen Aufforderung hin die erforderlichen Daten über das betroffene Grundstück mitzuteilen. Insbesondere gehören zu den erforderlichen Daten im Sinne von Satz 1 in der Regel folgende Daten: Besteuerung übermittelt werden. Vorschriften, nach denen Urkunden oder Akten den Gerichten oder Staatsanwaltschaften vorzulegen sind, bleiben unberührt.
1.
die Gemarkung, die Flur und die Flurstücksnummer, soweit im Grundbuch aufgeführt,
2.
die Lagemerkmale,
3.
die tatsächliche und die zukünftig geplante Nutzung,
4.
bei ganz oder teilweise vermieteten oder verpachteten Grundstücken die Erträge,
5.
bei bebauten Grundstücken:
a)
die Arten der baulichen Anlagen,
b)
das Baujahr sowie das Jahr und der Umfang durchgeführter Modernisierungsmaßnahmen,
c)
die Wohn- und die Nutzfläche,
d)
die Ausstattung und die Qualität der baulichen Anlagen,
e)
die Daten des Energieausweises zur Energieeffizienz des Gebäudes,
f)
die Absicht, die baulichen Anlagen abzureißen,
6.
bei landwirtschaftlichen Grundstücken die Angabe, ob die Mitteilungsverpflichteten Landwirte sind,
7.
bei forstwirtschaftlichen Grundstücken Angaben zum Bestand,
8.
das mitverkaufte Zubehör, soweit nicht im Kaufvertrag benannt,
9.
bei Erbbaurechten und bei mit Erbbaurechten belasteten Grundstücken der Erbbauzins und die Laufzeit des Erbbaurechts.
Liegen den Mitteilungsverpflichteten keine exakten Angaben vor, so ist eine Schätzung ausreichend. Die Schätzung ist als solche zu kennzeichnen. Für die Mitteilung sind die vom Gutachterausschuss zur Verfügung gestellten Mitteilungsmöglichkeiten zu nutzen.
(2) Die Zur Führung und Auswertung der Kaufpreissammlung darf nur sind diejenigen, die einen Vertrag im Sinne von Absatz 1 Satz 1 schließen oder ein Angebot oder eine Annahme im Sinne von Absatz 1 Satz 2 erklären, verpflichtet, dem zuständigen Finanzamt für Zwecke Gutachterausschuss auf dessen Aufforderung hin die erforderlichen Daten über das betroffene Grundstück mitzuteilen. Insbesondere gehören zu den erforderlichen Daten im Sinne von Satz 1 in der Regel folgende Daten: Besteuerung übermittelt werden. Vorschriften, nach denen Urkunden oder Akten den Gerichten oder Staatsanwaltschaften vorzulegen sind, bleiben unberührt.
1.
die Gemarkung, die Flur und die Flurstücksnummer, soweit im Grundbuch aufgeführt,
2.
die Lagemerkmale,
3.
die tatsächliche und die zukünftig geplante Nutzung,
4.
bei ganz oder teilweise vermieteten oder verpachteten Grundstücken die Erträge,
5.
bei bebauten Grundstücken:
a)
die Arten der baulichen Anlagen,
b)
das Baujahr sowie das Jahr und der Umfang durchgeführter Modernisierungsmaßnahmen,
c)
die Wohn- und die Nutzfläche,
d)
die Ausstattung und die Qualität der baulichen Anlagen,
e)
die Daten des Energieausweises zur Energieeffizienz des Gebäudes,
f)
die Absicht, die baulichen Anlagen abzureißen,
6.
bei landwirtschaftlichen Grundstücken die Angabe, ob die Mitteilungsverpflichteten Landwirte sind,
7.
bei forstwirtschaftlichen Grundstücken Angaben zum Bestand,
8.
das mitverkaufte Zubehör, soweit nicht im Kaufvertrag benannt,
9.
bei Erbbaurechten und bei mit Erbbaurechten belasteten Grundstücken der Erbbauzins und die Laufzeit des Erbbaurechts.
Liegen den Mitteilungsverpflichteten keine exakten Angaben vor, so ist eine Schätzung ausreichend. Die Schätzung ist als solche zu kennzeichnen. Für die Mitteilung sind die vom Gutachterausschuss zur Verfügung gestellten Mitteilungsmöglichkeiten zu nutzen.
(3) Auskünfte Der Gutachterausschuss muss die Mitteilungsverpflichteten bei der Aufforderung zur Mitteilung auf ihre sich aus der Kaufpreissammlung sind bei berechtigtem Interesse nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften zu erteilen (§ 199 Absatz 2 Nummer 4). ergebenden Pflichten hinweisen und ihnen in geeigneter Weise Informationen zum Bedeutungsgehalt der angeforderten Daten zugänglich machen.
(3) Auskünfte Der Gutachterausschuss muss die Mitteilungsverpflichteten bei der Aufforderung zur Mitteilung auf ihre sich aus der Kaufpreissammlung sind bei berechtigtem Interesse nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften zu erteilen (§ 199 Absatz 2 Nummer 4). ergebenden Pflichten hinweisen und ihnen in geeigneter Weise Informationen zum Bedeutungsgehalt der angeforderten Daten zugänglich machen.
(4) Die Kaufpreissammlung darf nur dem zuständigen Finanzamt für Zwecke der Besteuerung übermittelt werden. Vorschriften, nach denen Urkunden oder Akten den Gerichten oder Staatsanwaltschaften vorzulegen sind, bleiben unberührt.
(5) Auskünfte aus der Kaufpreissammlung sind bei berechtigtem Interesse nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften zu erteilen (§ 199 Absatz 2 Nummer 4).

Drittes Kapitel - Sonstige Vorschriften | Erster Teil - Wertermittlung

(1) Auf Grund der Kaufpreissammlung sind flächendeckend durchschnittliche Lagewerte für den Boden unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Entwicklungszustands zu ermitteln (Bodenrichtwerte). In bebauten Gebieten sind Bodenrichtwerte mit dem Wert zu ermitteln, der sich ergeben würde, wenn der Boden unbebaut wäre. Es sind Richtwertzonen zu bilden, die jeweils Gebiete umfassen, die nach Art und Maß der Nutzung weitgehend übereinstimmen. Die wertbeeinflussenden Merkmale des Bodenrichtwertgrundstücks sind darzustellen. Die Bodenrichtwerte sind jeweils zu Beginn jedes zweiten Kalenderjahres zu ermitteln, wenn nicht eine häufigere Ermittlung bestimmt ist. Für Zwecke der steuerlichen Bewertung des Grundbesitzes sind Bodenrichtwerte nach ergänzenden Vorgaben der Finanzverwaltung zum jeweiligen Hauptfeststellungszeitpunkt oder sonstigen Feststellungszeitpunkt zu ermitteln. Auf Antrag der für den Vollzug dieses Gesetzbuchs zuständigen Behörden sind Bodenrichtwerte für einzelne Gebiete bezogen auf einen abweichenden Zeitpunkt zu ermitteln.
(2) Hat sich in einem Gebiet die Qualität des Bodens durch einen Bebauungsplan oder andere Maßnahmen geändert, sind bei der nächsten Fortschreibung der Bodenrichtwerte auf der Grundlage der geänderten Qualität auch Bodenrichtwerte bezogen auf die Wertverhältnisse zum Zeitpunkt der letzten Hauptfeststellung oder dem letzten sonstigen Feststellungszeitpunkt für steuerliche Zwecke zu ermitteln. Die Ermittlung kann unterbleiben, wenn das zuständige Finanzamt darauf verzichtet.
(3) Die Bodenrichtwerte sind zu veröffentlichen und dem nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle elektronisch an die zuständigen Finanzamt mitzuteilen. Finanzbehörden zu übermitteln. Jedermann kann von der Geschäftsstelle Auskunft über die Bodenrichtwerte verlangen.
(3) Die Bodenrichtwerte sind zu veröffentlichen und dem nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle elektronisch an die zuständigen Finanzamt mitzuteilen. Finanzbehörden zu übermitteln. Jedermann kann von der Geschäftsstelle Auskunft über die Bodenrichtwerte verlangen.