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I. Berufliche Grundbildung | ||||||||
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | |||||
1 | 2 | 3 | 4 | |||||
1 | 2 | 3 | 4 | |||||
1 | Berufsbildung (§ 5 Nr. 1) | a) | Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | ||||
b) | gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen | |||||||
c) | Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen | |||||||
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 5 Nr. 2) | a) | Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern | |||||
b) | Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Angebotsbearbeitung und Verwaltung erklären | |||||||
c) | Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen | |||||||
d) | Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben | |||||||
3 | Arbeits- und Tarifrecht (§ 5 Nr. 3) | a) | Wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen | |||||
b) | wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | |||||||
4 | Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung (§ 5 Nr. 4) | a) | einschlägige Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften beachten und anwenden | |||||
b) | Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und Gewerbeaufsicht erläutern | |||||||
c) | wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen | |||||||
d) | persönliche Schutzausrüstungen zur Vermeidung von Verletzungen und Berufskrankheiten benutzen | |||||||
e) | Gefahren, die beim Umgang mit elektrischem Strom entstehen, beachten | |||||||
f) | Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen und leichtentzündlichen Stoffen sowie von Arbeitsstoffen ausgehen, beachten und Schutzmaßnahmen ergreifen | |||||||
g) | Maßnahmen für den vorbeugenden Brand- und Explosionsschutz ergreifen sowie Brandschutzeinrichtungen und Brandbekämpfungsgeräte bedienen | |||||||
h) | sich bei berufstypischen Unfallsituationen sachgerecht verhalten | |||||||
i) | Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten | |||||||
k) | zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere | |||||||
aa) | für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes beachten | |||||||
bb) | Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen | |||||||
cc) | Reststoffe getrennt der Entsorgung zuführen | |||||||
5 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Einrichten von Baustellen, Kontrollieren der Arbeitsergebnisse (§ 5 Nr. 5) | a) | Arbeitsauftrag, insbesondere auf der Grundlage des Leistungsverzeichnisses, erfassen | |||||
b) | Arbeitsschritte und Arbeitsmittel festlegen | |||||||
c) | Baustoffbedarf ermitteln | |||||||
d) | Werkzeuge und Baugeräte festlegen | |||||||
e) | Arbeitsplatz einrichten, unterhalten und räumen | |||||||
f) | Maßnahmen für die getrennte Entsorgung von Bau- und Bauhilfsstoffen vorbereiten und ergreifen | |||||||
g) | Arbeitsplatz zur Abwehr von Unfällen und Gefahren sichern | |||||||
h) | Arbeitsergebnisse der Arbeitsschritte und des Arbeitsauftrages kontrollieren | |||||||
6 | Aufstellen und Prüfen von Arbeits- und Schutzgerüsten, Prüfen von Baugruben und Gräben (§ 5 Nr. 6) | a) | Betriebssicherheit von Arbeits- und Schutzgerüsten prüfen, Herstellen der Betriebssicherheit veranlassen | 4 | ||||
b) | Arbeits- und Schutzgerüste aufstellen, unterhalten und abbauen | |||||||
c) | Baugruben und Gräben auf die Notwendigkeit eines Verbaus beurteilen | |||||||
d) | Baugruben und Gräben hinsichtlich der Arbeitsraumbreite prüfen | |||||||
e) | Verbau von Baugruben und Gräben auf Sicherheit prüfen | |||||||
7 | Lesen und Anfertigen von Skizzen, Zeichnungen und Verlegeplänen, Durchführen von Messungen (§ 5 Nr. 7) | a) | Pläne, Zeichnungen, Verlegepläne und Stücklisten lesen und anwenden | 6 | ||||
b) | technische Tabellen, Handbücher, Normen, Richtlinien und Merkblätter anwenden | |||||||
c) | Skizzen und Stücklisten anfertigen | |||||||
d) | Längenmessungen durchführen | |||||||
e) | Geraden ausfluchten | |||||||
f) | Meßpunkte anlegen und sichern | |||||||
g) | rechte Winkel anlegen und prüfen | |||||||
h) | Höhen mit Wasserwaage und Schlauchwaage übertragen | |||||||
i) | Messungen mit Nivellierinstrumenten durchführen | |||||||
8 | Prüfen von Bau- und Bauhilfsstoffen nach Art und Menge, Lagern und Transportieren (§ 5 Nr. 8) | a) | Bau- und Bauhilfsstoffe den unterschiedlichen Verwendungszwecken zuordnen | 6 | ||||
b) | Klebemassen und Anstriche, insbesondere Bitumen, Voranstriche, gefüllte Massen und Vergußmassen, prüfen und lagern | |||||||
c) | Flüssigkunststoffe prüfen und lagern | |||||||
d) | heiß und kalt verarbeitbare Spachtelmassen, insbesondere Mastix, Asphalt und Kunststoffspachtelmassen, prüfen und lagern | |||||||
e) | Bitumen- und Polymerbitumenbahnen prüfen und lagern | |||||||
f) | Kunststoffbahnen prüfen und lagern | |||||||
g) | Metallbänder prüfen und lagern | |||||||
h) | Bauhilfsstoffe, insbesondere Propangas, Heizöl und Quellschweißmittel, transportieren und lagern | |||||||
9 | Bereitstellen von Bau- und Bauhilfsstoffen, Werkzeugen und Baugeräten, Inbetriebnehmen und Warten (§ 5 Nr. 9) | a) | Bau- und Bauhilfsstoffe, Werkzeuge und Baugeräte bereitstellen | 8 | ||||
b) | Kleingeräte und Werkzeuge instandhalten | |||||||
c) | Baugeräte inbetriebnehmen und warten | |||||||
d) | Gasbrenner, Schlauchbruchsicherungen, Regler und Thermostate in Betrieb nehmen und warten | |||||||
e) | Störungen an Baugeräten erkennen und Störungsbeseitigung veranlassen | |||||||
10 | Ausführen von Holzarbeiten (§ 5 Nr. 10) | a) | Schalungen herstellen | 6 | ||||
b) | Holzschutzmittel auftragen | |||||||
c) | Holz bearbeiten | |||||||
d) | Werkstücke aus Holz verbinden und einbauen | |||||||
11 | Ausführen von Mauer-, Putz-, Beton- und Stemmarbeiten (§ 5 Nr. 11) | a) | Mörtel- und Betonmischungen herstellen und einbauen | 8 | ||||
b) | Mauerwerk und Putz ausbessern | |||||||
c) | Wand- und Deckendurchbrüche herstellen und schließen | |||||||
12 | Verarbeiten von Abdichtungs- und Dämmstoffen (§ 5 Nr. 12) | a) | Abdichtungs- und Dämmstoffe messen und zuschneiden | 14 | ||||
b) | Anstrichmittel auftragen | |||||||
c) | Schmelzgut unter Beachtung der Kessel- und Schmelztemperatur aufbereiten | |||||||
d) | Verarbeitungstemperaturen beachten | |||||||
II. Berufliche Fachbildung | ||||||||
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | |||||
1 | 2 1 | 3 2 | 4 3 | |||||
1 | 2 | 3 | 4 | |||||
1 | Prüfen von Bau- und Bauhilfsstoffen nach Art und Menge, Lagern und Transportieren (§ 5 Nr. 8) | a) | Befestigungsmittel prüfen und dem Verwendungszweck zuordnen | 2 | ||||
b) | Dämmstoffe prüfen und lagern | |||||||
2 | Ausführen von Mauer-, Putz-, Beton- und Stemmarbeiten (§ 5 Nr. 11) | a) | Betonoberflächen im Hinblick auf Abdichtungsarbeiten prüfen | 6 | ||||
b) | Betonoberflächen ausbessern | |||||||
3 | Verarbeiten von Abdichtungs- und Dämmstoffen (§ 5 Nr. 12) | a) | Bitumen-, Polymerbitumen- und Kunststoffbahnen sowie Metallbänder verkleben, insbesondere im | 10 | ||||
- | Bürstenstreichverfahren, | |||||||
- | Gießverfahren, | |||||||
- | Gieß- und Einwalzverfahren, | |||||||
- | Schweißverfahren sowie durch | |||||||
- | Auftragen von Kunststoffklebern | |||||||
b) | Art der Nahtverbindungen entsprechend dem Baustoff festlegen und Nahtverbindungen herstellen, bei Kunststoffbahnen insbesondere durch | |||||||
- | Quellschweißen, | |||||||
- | Warmgasschweißen, | |||||||
- | Heizkeilschweißen und | |||||||
- | Kleben mit Kontaktklebern | |||||||
c) | Dämmstoffe einbauen | |||||||
d) | Bitumen-, Polymerbitumen- und Kunststoffbahnen durch loses Verlegen und mechanisches Befestigen einbauen | 4 | ||||||
e) | Dichtungsbänder einlegen und Abdeckbänder aufsetzen | |||||||
f) | Spachtelmassen heiß und kalt auftragen | |||||||
g) | Flüssigkunststoffe auftragen | |||||||
4 | Vorbereiten der Abdichtungsarbeiten auf der Baustelle (§ 5 Nr. 13) | a) | Zweckmäßigkeit der Abdichtungsmaßnahme, insbesondere hinsichtlich des Wärme- und Brandschutzes, vor Ort prüfen | 6 | ||||
b) | Witterungsverhältnisse im Hinblick auf die Art der Abdichtung einschätzen und entsprechende Maßnahmen veranlassen | |||||||
c) | Abdichtungsuntergründe auf Beschaffenheit und Eignung prüfen | |||||||
d) | Temperatur und Feuchte der Abdichtungsunterlage und der Luft prüfen | |||||||
5 | Abdichten gegen Bodenfeuchtigkeit, gegen nichtdrückendes und gegen drückendes Wasser (§ 5 Nr. 14) | a) | waagerechte, lotrechte, geneigte und geformte Flächen abdichten | 14 | ||||
b) | Ecken, Kanten, Vor- und Rücksprünge abdichten | |||||||
c) | Abdichtungsan- und -abschlüsse herstellen | |||||||
d) | Kehranschlüsse herstellen | 10 | ||||||
e) | rückläufige und umgelegte Stöße herstellen | |||||||
f) | Hilfskonstruktionen für bewegliche Wandanschlüsse herstellen | |||||||
g) | Durchdringungen abdichten | |||||||
h) | Telleranker abdichten | |||||||
i) | Schutz- und Trennschichten aus unterschiedlichen Materialien verlegen | |||||||
k) | Schutzmaßnahmen für die Abdichtung bei Arbeitsunterbrechungen ergreifen | |||||||
l) | Bewegungsfugen unter Beachtung lotrechter, waagerechter und kombinierter Bewegungen durch Verstärkungen und Fugenflanschenkonstruktionen herstellen | 8 | ||||||
m) | bestehende Abdichtungen prüfen, Verbindungen zwischen bestehenden und neuen Abdichtungen herstellen | |||||||
n) | Abdichtungen ausbessern | |||||||
6 | Abdichten von Dächern (§ 5 Nr. 15) | a) | waagerechte, lotrechte, geneigte und geformte Dachflächen sowie Ecken, Kanten und Rundungen an Dachkonstruktionen abdichten | 6 | ||||
b) | Abdichtungsan- und -abschlüsse, insbesondere Wandanschlüsse, Attikaanschlüsse und Dachrandabschlüsse, herstellen | |||||||
c) | Kehlen ausbilden | |||||||
d) | Anschlüsse an Lichtkuppeln und Lichtbändern herstellen | 18 | ||||||
e) | Dachdurchdringungen und Dachabläufe einbauen und abdichten | |||||||
f) | Bewegungsfugen in der Dachfläche und im Anschlußbereich herstellen | |||||||
g) | Verbindungen zwischen alten und neuen Dachabdichtungen herstellen | |||||||
h) | Dämmschichten, insbesondere Gefälledämmschichten, und Dampfsperren einbauen | |||||||
i) | Schutzschichten herstellen | |||||||
k) | Dachabdichtungen warten und ausbessern | |||||||
l) | Abdichtungsstoffe für Dachbegrünungen prüfen | |||||||
m) | Abdichtungen unter Dachbegrünungen ausführen | |||||||
7 | Abdichten von Verkehrsflächen, insbesondere von Brückentafeln (§ 5 Nr. 16) | a) | Oberfläche des Bauwerkes im Hinblick auf Abdichtungsarbeiten prüfen und Maßnahmen veranlassen | 12 | ||||
b) | Abreißfestigkeit von Betonoberflächen messen | |||||||
c) | systemgebundene Abdichtungsstoffe auswählen | |||||||
d) | höhen- und profilgerechte Lage der Oberfläche prüfen und protokollieren | |||||||
e) | vorbereitete Flächen grundieren, versiegeln, kratzspachteln und beschichten | |||||||
f) | Abdichtungsstoffe systemgerecht einbauen | |||||||
g) | Anschlüsse an Abschlußprofile, Tropftüllen und Abläufe herstellen | |||||||
8 | Anfertigen von Bauberichten und Aufmaßskizzen, Qualitätskontrolle (§ 5 Nr. 17) | a) | Tages- und Wochenberichte, Stundenlohn- und Baustoffnachweise führen | 8 | ||||
b) | Bestands- und Aufmaßskizzen von ausgeführten Abdichtungsarbeiten anfertigen, Baustoffverbrauchsberechnungen durchführen | |||||||
c) | Abdichtungsarbeiten auf Qualität prüfen |
I. Berufliche Grundbildung | ||||||||
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | |||||
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1 | Berufsbildung (§ 5 Nr. 1) | a) | Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | ||||
b) | gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen | |||||||
c) | Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen | |||||||
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 5 Nr. 2) | a) | Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern | |||||
b) | Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Angebotsbearbeitung und Verwaltung erklären | |||||||
c) | Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen | |||||||
d) | Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben | |||||||
3 | Arbeits- und Tarifrecht (§ 5 Nr. 3) | a) | Wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen | |||||
b) | wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | |||||||
4 | Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung (§ 5 Nr. 4) | a) | einschlägige Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften beachten und anwenden | |||||
b) | Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und Gewerbeaufsicht erläutern | |||||||
c) | wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen | |||||||
d) | persönliche Schutzausrüstungen zur Vermeidung von Verletzungen und Berufskrankheiten benutzen | |||||||
e) | Gefahren, die beim Umgang mit elektrischem Strom entstehen, beachten | |||||||
f) | Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen und leichtentzündlichen Stoffen sowie von Arbeitsstoffen ausgehen, beachten und Schutzmaßnahmen ergreifen | |||||||
g) | Maßnahmen für den vorbeugenden Brand- und Explosionsschutz ergreifen sowie Brandschutzeinrichtungen und Brandbekämpfungsgeräte bedienen | |||||||
h) | sich bei berufstypischen Unfallsituationen sachgerecht verhalten | |||||||
i) | Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten | |||||||
k) | zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere | |||||||
aa) | für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes beachten | |||||||
bb) | Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen | |||||||
cc) | Reststoffe getrennt der Entsorgung zuführen | |||||||
5 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Einrichten von Baustellen, Kontrollieren der Arbeitsergebnisse (§ 5 Nr. 5) | a) | Arbeitsauftrag, insbesondere auf der Grundlage des Leistungsverzeichnisses, erfassen | |||||
b) | Arbeitsschritte und Arbeitsmittel festlegen | |||||||
c) | Baustoffbedarf ermitteln | |||||||
d) | Werkzeuge und Baugeräte festlegen | |||||||
e) | Arbeitsplatz einrichten, unterhalten und räumen | |||||||
f) | Maßnahmen für die getrennte Entsorgung von Bau- und Bauhilfsstoffen vorbereiten und ergreifen | |||||||
g) | Arbeitsplatz zur Abwehr von Unfällen und Gefahren sichern | |||||||
h) | Arbeitsergebnisse der Arbeitsschritte und des Arbeitsauftrages kontrollieren | |||||||
6 | Aufstellen und Prüfen von Arbeits- und Schutzgerüsten, Prüfen von Baugruben und Gräben (§ 5 Nr. 6) | a) | Betriebssicherheit von Arbeits- und Schutzgerüsten prüfen, Herstellen der Betriebssicherheit veranlassen | 4 | ||||
b) | Arbeits- und Schutzgerüste aufstellen, unterhalten und abbauen | |||||||
c) | Baugruben und Gräben auf die Notwendigkeit eines Verbaus beurteilen | |||||||
d) | Baugruben und Gräben hinsichtlich der Arbeitsraumbreite prüfen | |||||||
e) | Verbau von Baugruben und Gräben auf Sicherheit prüfen | |||||||
7 | Lesen und Anfertigen von Skizzen, Zeichnungen und Verlegeplänen, Durchführen von Messungen (§ 5 Nr. 7) | a) | Pläne, Zeichnungen, Verlegepläne und Stücklisten lesen und anwenden | 6 | ||||
b) | technische Tabellen, Handbücher, Normen, Richtlinien und Merkblätter anwenden | |||||||
c) | Skizzen und Stücklisten anfertigen | |||||||
d) | Längenmessungen durchführen | |||||||
e) | Geraden ausfluchten | |||||||
f) | Meßpunkte anlegen und sichern | |||||||
g) | rechte Winkel anlegen und prüfen | |||||||
h) | Höhen mit Wasserwaage und Schlauchwaage übertragen | |||||||
i) | Messungen mit Nivellierinstrumenten durchführen | |||||||
8 | Prüfen von Bau- und Bauhilfsstoffen nach Art und Menge, Lagern und Transportieren (§ 5 Nr. 8) | a) | Bau- und Bauhilfsstoffe den unterschiedlichen Verwendungszwecken zuordnen | 6 | ||||
b) | Klebemassen und Anstriche, insbesondere Bitumen, Voranstriche, gefüllte Massen und Vergußmassen, prüfen und lagern | |||||||
c) | Flüssigkunststoffe prüfen und lagern | |||||||
d) | heiß und kalt verarbeitbare Spachtelmassen, insbesondere Mastix, Asphalt und Kunststoffspachtelmassen, prüfen und lagern | |||||||
e) | Bitumen- und Polymerbitumenbahnen prüfen und lagern | |||||||
f) | Kunststoffbahnen prüfen und lagern | |||||||
g) | Metallbänder prüfen und lagern | |||||||
h) | Bauhilfsstoffe, insbesondere Propangas, Heizöl und Quellschweißmittel, transportieren und lagern | |||||||
9 | Bereitstellen von Bau- und Bauhilfsstoffen, Werkzeugen und Baugeräten, Inbetriebnehmen und Warten (§ 5 Nr. 9) | a) | Bau- und Bauhilfsstoffe, Werkzeuge und Baugeräte bereitstellen | 8 | ||||
b) | Kleingeräte und Werkzeuge instandhalten | |||||||
c) | Baugeräte inbetriebnehmen und warten | |||||||
d) | Gasbrenner, Schlauchbruchsicherungen, Regler und Thermostate in Betrieb nehmen und warten | |||||||
e) | Störungen an Baugeräten erkennen und Störungsbeseitigung veranlassen | |||||||
10 | Ausführen von Holzarbeiten (§ 5 Nr. 10) | a) | Schalungen herstellen | 6 | ||||
b) | Holzschutzmittel auftragen | |||||||
c) | Holz bearbeiten | |||||||
d) | Werkstücke aus Holz verbinden und einbauen | |||||||
11 | Ausführen von Mauer-, Putz-, Beton- und Stemmarbeiten (§ 5 Nr. 11) | a) | Mörtel- und Betonmischungen herstellen und einbauen | 8 | ||||
b) | Mauerwerk und Putz ausbessern | |||||||
c) | Wand- und Deckendurchbrüche herstellen und schließen | |||||||
12 | Verarbeiten von Abdichtungs- und Dämmstoffen (§ 5 Nr. 12) | a) | Abdichtungs- und Dämmstoffe messen und zuschneiden | 14 | ||||
b) | Anstrichmittel auftragen | |||||||
c) | Schmelzgut unter Beachtung der Kessel- und Schmelztemperatur aufbereiten | |||||||
d) | Verarbeitungstemperaturen beachten | |||||||
II. Berufliche Fachbildung | ||||||||
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | |||||
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1 | Prüfen von Bau- und Bauhilfsstoffen nach Art und Menge, Lagern und Transportieren (§ 5 Nr. 8) | a) | Befestigungsmittel prüfen und dem Verwendungszweck zuordnen | 2 | ||||
b) | Dämmstoffe prüfen und lagern | |||||||
2 | Ausführen von Mauer-, Putz-, Beton- und Stemmarbeiten (§ 5 Nr. 11) | a) | Betonoberflächen im Hinblick auf Abdichtungsarbeiten prüfen | 6 | ||||
b) | Betonoberflächen ausbessern | |||||||
3 | Verarbeiten von Abdichtungs- und Dämmstoffen (§ 5 Nr. 12) | a) | Bitumen-, Polymerbitumen- und Kunststoffbahnen sowie Metallbänder verkleben, insbesondere im | 10 | ||||
- | Bürstenstreichverfahren, | |||||||
- | Gießverfahren, | |||||||
- | Gieß- und Einwalzverfahren, | |||||||
- | Schweißverfahren sowie durch | |||||||
- | Auftragen von Kunststoffklebern | |||||||
b) | Art der Nahtverbindungen entsprechend dem Baustoff festlegen und Nahtverbindungen herstellen, bei Kunststoffbahnen insbesondere durch | |||||||
- | Quellschweißen, | |||||||
- | Warmgasschweißen, | |||||||
- | Heizkeilschweißen und | |||||||
- | Kleben mit Kontaktklebern | |||||||
c) | Dämmstoffe einbauen | |||||||
d) | Bitumen-, Polymerbitumen- und Kunststoffbahnen durch loses Verlegen und mechanisches Befestigen einbauen | 4 | ||||||
e) | Dichtungsbänder einlegen und Abdeckbänder aufsetzen | |||||||
f) | Spachtelmassen heiß und kalt auftragen | |||||||
g) | Flüssigkunststoffe auftragen | |||||||
4 | Vorbereiten der Abdichtungsarbeiten auf der Baustelle (§ 5 Nr. 13) | a) | Zweckmäßigkeit der Abdichtungsmaßnahme, insbesondere hinsichtlich des Wärme- und Brandschutzes, vor Ort prüfen | 6 | ||||
b) | Witterungsverhältnisse im Hinblick auf die Art der Abdichtung einschätzen und entsprechende Maßnahmen veranlassen | |||||||
c) | Abdichtungsuntergründe auf Beschaffenheit und Eignung prüfen | |||||||
d) | Temperatur und Feuchte der Abdichtungsunterlage und der Luft prüfen | |||||||
5 | Abdichten gegen Bodenfeuchtigkeit, gegen nichtdrückendes und gegen drückendes Wasser (§ 5 Nr. 14) | a) | waagerechte, lotrechte, geneigte und geformte Flächen abdichten | 14 | ||||
b) | Ecken, Kanten, Vor- und Rücksprünge abdichten | |||||||
c) | Abdichtungsan- und -abschlüsse herstellen | |||||||
d) | Kehranschlüsse herstellen | 10 | ||||||
e) | rückläufige und umgelegte Stöße herstellen | |||||||
f) | Hilfskonstruktionen für bewegliche Wandanschlüsse herstellen | |||||||
g) | Durchdringungen abdichten | |||||||
h) | Telleranker abdichten | |||||||
i) | Schutz- und Trennschichten aus unterschiedlichen Materialien verlegen | |||||||
k) | Schutzmaßnahmen für die Abdichtung bei Arbeitsunterbrechungen ergreifen | |||||||
l) | Bewegungsfugen unter Beachtung lotrechter, waagerechter und kombinierter Bewegungen durch Verstärkungen und Fugenflanschenkonstruktionen herstellen | 8 | ||||||
m) | bestehende Abdichtungen prüfen, Verbindungen zwischen bestehenden und neuen Abdichtungen herstellen | |||||||
n) | Abdichtungen ausbessern | |||||||
6 | Abdichten von Dächern (§ 5 Nr. 15) | a) | waagerechte, lotrechte, geneigte und geformte Dachflächen sowie Ecken, Kanten und Rundungen an Dachkonstruktionen abdichten | 6 | ||||
b) | Abdichtungsan- und -abschlüsse, insbesondere Wandanschlüsse, Attikaanschlüsse und Dachrandabschlüsse, herstellen | |||||||
c) | Kehlen ausbilden | |||||||
d) | Anschlüsse an Lichtkuppeln und Lichtbändern herstellen | 18 | ||||||
e) | Dachdurchdringungen und Dachabläufe einbauen und abdichten | |||||||
f) | Bewegungsfugen in der Dachfläche und im Anschlußbereich herstellen | |||||||
g) | Verbindungen zwischen alten und neuen Dachabdichtungen herstellen | |||||||
h) | Dämmschichten, insbesondere Gefälledämmschichten, und Dampfsperren einbauen | |||||||
i) | Schutzschichten herstellen | |||||||
k) | Dachabdichtungen warten und ausbessern | |||||||
l) | Abdichtungsstoffe für Dachbegrünungen prüfen | |||||||
m) | Abdichtungen unter Dachbegrünungen ausführen | |||||||
7 | Abdichten von Verkehrsflächen, insbesondere von Brückentafeln (§ 5 Nr. 16) | a) | Oberfläche des Bauwerkes im Hinblick auf Abdichtungsarbeiten prüfen und Maßnahmen veranlassen | 12 | ||||
b) | Abreißfestigkeit von Betonoberflächen messen | |||||||
c) | systemgebundene Abdichtungsstoffe auswählen | |||||||
d) | höhen- und profilgerechte Lage der Oberfläche prüfen und protokollieren | |||||||
e) | vorbereitete Flächen grundieren, versiegeln, kratzspachteln und beschichten | |||||||
f) | Abdichtungsstoffe systemgerecht einbauen | |||||||
g) | Anschlüsse an Abschlußprofile, Tropftüllen und Abläufe herstellen | |||||||
8 | Anfertigen von Bauberichten und Aufmaßskizzen, Qualitätskontrolle (§ 5 Nr. 17) | a) | Tages- und Wochenberichte, Stundenlohn- und Baustoffnachweise führen | 8 | ||||
b) | Bestands- und Aufmaßskizzen von ausgeführten Abdichtungsarbeiten anfertigen, Baustoffverbrauchsberechnungen durchführen | |||||||
c) | Abdichtungsarbeiten auf Qualität prüfen |