Synopse zur Änderung an
Baustellenverordnung (BaustellV)

Erstellt am: 23.12.2025

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

Bitte beachten Sie, dass die nachfolgend dargestellten Änderungen möglicherweise nicht auf einem Änderungsgesetz beruhen. Ab und an nimmt gesetze-im-internet.de auch redaktionelle Änderungen vor, z.B. nachträgliche Korrekturen, Anmerkungen, Ergänzungen etc. In diesem Fall beziehen sich die nachfolgenden Metainformationen auf die letzte Änderung auf Grundlage eines Änderungsgesetzes.

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Für die vorliegende Synopse konnten keine Metainformationen vom Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialen (kurz DIP) ermittelt werden. Warum? Dies kann mehrere Gründe haben. Insbesondere beruht nicht jede Änderung im Bundesrecht auf einem im DIP hinterlegten Parlamentsvorgang, z.B. bei Änderungen von Verordnungen ist dies denkbar. Auch ist möglich, dass das DIP zum Zeitpunkt der Erstellung der Synopse noch nicht die aktuellen und für die Verknüpfung notwendigen Informationen hinterlegt hatte.

Möchten Sie mehr zu den Hintergründen unserer Metainformationen erfahren? Dann besuchen Sie doch unsere FAQ-Seite.

(Fundstelle: BGBl. I 1998, 1285;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Besonders gefährliche Arbeiten im Sinne des § 2 Abs. 3 sind:
1.
Arbeiten, bei denen die Beschäftigten der Gefahr des Versinkens, des Verschüttetwerdens in Baugruben oder in Gräben mit einer Tiefe von mehr als 5 m oder des Absturzes aus einer Höhe von mehr als 7 m ausgesetzt sind,
2.
Arbeiten, bei denen Beschäftigte ausgesetzt sind gegenüber
a)
biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppen 3 oder 4 im Sinne des § 3 Absatz 1 der Biostoffverordnung,
b)
gefährlichen Stoffen und Gemischen Gemischen, die den im Sinne des § 3 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 dargelegten Kriterien entsprechen für
aa)
Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff,
Nummer 1 Buchstabe a,
bb)
Entzündbare Flüssigkeiten Nummer 1 Buchstabe f oder Akute Toxizität Nummer 2 Buchstabe a (jeweils Kategorie 1 oder 2) oder
cc)
Keimzellmutagenität, Karzinogenität Nummer 2 Buchstabe e, f oder g Reproduktionstoxizität (jeweils Kategorie 1A oder 1B) 1B),
der Gefahrstoffverordnung,
3.
Arbeiten mit ionisierenden Strahlungen, die die Festlegung von Kontroll- oder Überwachungsbereichen im Sinne des Strahlenschutzgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen erfordern,
4.
Arbeiten in einem geringeren Abstand als 5 m von Hochspannungsleitungen,
5.
Arbeiten, bei denen die unmittelbare Gefahr des Ertrinkens besteht,
6.
Brunnenbau, unterirdische Erdarbeiten und Tunnelbau,
7.
Arbeiten mit Tauchgeräten,
8.
Arbeiten in Druckluft,
9.
Arbeiten, bei denen Sprengstoff oder Sprengschnüre eingesetzt werden,
10.
Aufbau oder Abbau von Massivbauelementen, wenn dazu aufgrund deren Masse kraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben von Lasten oder kraftbetriebene Arbeitsmittel zum anderweitigen Versetzen von Lasten eingesetzt werden.
(Fundstelle: BGBl. I 1998, 1285;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Besonders gefährliche Arbeiten im Sinne des § 2 Abs. 3 sind:
1.
Arbeiten, bei denen die Beschäftigten der Gefahr des Versinkens, des Verschüttetwerdens in Baugruben oder in Gräben mit einer Tiefe von mehr als 5 m oder des Absturzes aus einer Höhe von mehr als 7 m ausgesetzt sind,
2.
Arbeiten, bei denen Beschäftigte ausgesetzt sind gegenüber
a)
biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppen 3 oder 4 im Sinne des § 3 Absatz 1 der Biostoffverordnung,
b)
gefährlichen Stoffen und Gemischen Gemischen, die den im Sinne des § 3 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 dargelegten Kriterien entsprechen für
aa)
Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff,
Nummer 1 Buchstabe a,
bb)
Entzündbare Flüssigkeiten Nummer 1 Buchstabe f oder Akute Toxizität Nummer 2 Buchstabe a (jeweils Kategorie 1 oder 2) oder
cc)
Keimzellmutagenität, Karzinogenität Nummer 2 Buchstabe e, f oder g Reproduktionstoxizität (jeweils Kategorie 1A oder 1B) 1B),
der Gefahrstoffverordnung,
3.
Arbeiten mit ionisierenden Strahlungen, die die Festlegung von Kontroll- oder Überwachungsbereichen im Sinne des Strahlenschutzgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen erfordern,
4.
Arbeiten in einem geringeren Abstand als 5 m von Hochspannungsleitungen,
5.
Arbeiten, bei denen die unmittelbare Gefahr des Ertrinkens besteht,
6.
Brunnenbau, unterirdische Erdarbeiten und Tunnelbau,
7.
Arbeiten mit Tauchgeräten,
8.
Arbeiten in Druckluft,
9.
Arbeiten, bei denen Sprengstoff oder Sprengschnüre eingesetzt werden,
10.
Aufbau oder Abbau von Massivbauelementen, wenn dazu aufgrund deren Masse kraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben von Lasten oder kraftbetriebene Arbeitsmittel zum anderweitigen Versetzen von Lasten eingesetzt werden.