Synopse zur Änderung an
Baustellenverordnung (BaustellV)

Erstellt am: 01.04.2023

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

Bitte beachten Sie, dass die nachfolgend dargestellten Änderungen möglicherweise nicht auf einem Änderungsgesetz beruhen. Ab und an nimmt gesetze-im-internet.de auch redaktionelle Änderungen vor, z.B. nachträgliche Korrekturen, Anmerkungen, Ergänzungen etc. In diesem Fall beziehen sich die nachfolgenden Metainformationen auf die letzte Änderung auf Grundlage eines Änderungsgesetzes.

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(1) Bei der Planung der Ausführung eines Bauvorhabens, insbesondere bei der Einteilung der Arbeiten, die gleichzeitig oder nacheinander durchgeführt werden, und bei der Bemessung der Ausführungszeiten für diese Arbeiten, sind die allgemeinen Grundsätze nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes zu berücksichtigen.
(2) Für jede Baustelle, bei der
1.
die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und auf der mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig werden, oder
2.
der Umfang der Arbeiten voraussichtlich 500 Personentage überschreitet,
ist hat der nach § 4 Verantwortliche der zuständigen Behörde spätestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle eine Vorankündigung zu übermitteln, die mindestens die Angaben nach Anhang I enthält. Die Vorankündigung ist hat der nach § 4 Verantwortliche sichtbar auf der Baustelle auszuhängen und bei erheblichen Änderungen anzupassen.
(2) Für jede Baustelle, bei der
1.
die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und auf der mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig werden, oder
2.
der Umfang der Arbeiten voraussichtlich 500 Personentage überschreitet,
ist hat der nach § 4 Verantwortliche der zuständigen Behörde spätestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle eine Vorankündigung zu übermitteln, die mindestens die Angaben nach Anhang I enthält. Die Vorankündigung ist hat der nach § 4 Verantwortliche sichtbar auf der Baustelle auszuhängen und bei erheblichen Änderungen anzupassen.
(3) Ist für eine Baustelle, auf der Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, eine Vorankündigung zu übermitteln, oder werden auf einer Baustelle, auf der Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II ausgeführt, so ist hat der nach § 4 Verantwortliche dafür zu sorgen, daß vor Einrichtung der Baustelle ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellt wird. Der Plan muß die für die betreffende Baustelle anzuwendenden Arbeitsschutzbestimmungen erkennen lassen und besondere Maßnahmen für die besonders gefährlichen Arbeiten nach Anhang II enthalten. Erforderlichenfalls sind bei Erstellung des Planes betriebliche Tätigkeiten auf dem Gelände zu berücksichtigen.
(3) Ist für eine Baustelle, auf der Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, eine Vorankündigung zu übermitteln, oder werden auf einer Baustelle, auf der Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II ausgeführt, so ist hat der nach § 4 Verantwortliche dafür zu sorgen, daß vor Einrichtung der Baustelle ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellt wird. Der Plan muß die für die betreffende Baustelle anzuwendenden Arbeitsschutzbestimmungen erkennen lassen und besondere Maßnahmen für die besonders gefährlichen Arbeiten nach Anhang II enthalten. Erforderlichenfalls sind bei Erstellung des Planes betriebliche Tätigkeiten auf dem Gelände zu berücksichtigen.
(4) Ist für eine Baustelle, auf der jeder Beschäftigte für denselben Arbeitgeber tätig wird, eine Vorankündigung zu übermitteln, oder werden auf einer Baustelle, auf der jeder Beschäftigte für denselben Arbeitgeber tätig wird, besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II ausgeführt, so hat der nach § 4 Verantwortliche dafür zu sorgen, dass dieser Arbeitgeber vor Einrichtung der Baustelle über diejenigen Umstände auf dem Gelände unterrichtet wird, die in einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan im Sinne von Absatz 3 Satz 2 und 3 einzubeziehen wären.

(1) Für Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, sind hat der nach § 4 Verantwortliche ein einen oder mehrere geeignete Koordinatoren zu bestellen. Der Bauherr oder der von ihm nach § 4 beauftragte Dritte kann die Aufgaben des Koordinators selbst wahrnehmen.
(1) Für Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, sind hat der nach § 4 Verantwortliche ein einen oder mehrere geeignete Koordinatoren zu bestellen. Der Bauherr oder der von ihm nach § 4 beauftragte Dritte kann die Aufgaben des Koordinators selbst wahrnehmen.
(1a) Der Bauherr oder der von ihm beauftragte Dritte wird durch die Beauftragung geeigneter Koordinatoren nicht von seiner Verantwortung entbunden.
(2) Während der Planung der Ausführung des Bauvorhabens hat der Koordinator
1.
die in § 2 Abs. 1 vorgesehenen Maßnahmen zu koordinieren,
2.
den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan auszuarbeiten oder ausarbeiten zu lassen und
3.
eine Unterlage mit den erforderlichen, bei möglichen späteren Arbeiten an der baulichen Anlage zu berücksichtigenden Angaben zur Sicherheit und Gesundheitsschutz zusammenzustellen.
(3) Während der Ausführung des Bauvorhabens hat der Koordinator
1.
die Anwendung der allgemeinen Grundsätze nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes zu koordinieren,
2.
darauf zu achten, daß die Arbeitgeber und die Unternehmer ohne Beschäftigte ihre Pflichten nach dieser Verordnung erfüllen,
3.
den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan bei erheblichen Änderungen in der Ausführung des Bauvorhabens Bauvorhabens, die sich auf die weitere Koordination auswirken, anzupassen oder anpassen zu lassen,
4.
die Zusammenarbeit der Arbeitgeber zu organisieren und
5.
die Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Arbeitsverfahren durch die Arbeitgeber zu koordinieren.
(3) Während der Ausführung des Bauvorhabens hat der Koordinator
1.
die Anwendung der allgemeinen Grundsätze nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes zu koordinieren,
2.
darauf zu achten, daß die Arbeitgeber und die Unternehmer ohne Beschäftigte ihre Pflichten nach dieser Verordnung erfüllen,
3.
den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan bei erheblichen Änderungen in der Ausführung des Bauvorhabens Bauvorhabens, die sich auf die weitere Koordination auswirken, anzupassen oder anpassen zu lassen,
4.
die Zusammenarbeit der Arbeitgeber zu organisieren und
5.
die Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Arbeitsverfahren durch die Arbeitgeber zu koordinieren.

(1) Die Arbeitgeber haben bei der Ausführung der Arbeiten die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes insbesondere in bezug auf die
1.
Instandhaltung der Arbeitsmittel,
2.
Vorkehrungen zur Lagerung und Entsorgung der Arbeitsstoffe und Abfälle, insbesondere der Gefahrstoffe,
3.
Anpassung der Ausführungszeiten für die Arbeiten unter Berücksichtigung der Gegebenheiten auf der Baustelle,
4.
Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebern und Unternehmern ohne Beschäftigte,
5.
Wechselwirkungen zwischen den Arbeiten auf der Baustelle und anderen betrieblichen Tätigkeiten auf dem Gelände, auf dem oder in dessen Nähe die erstgenannten Arbeiten ausgeführt werden,
6.
Ausführung besonders gefährlicher Arbeiten nach Anhang II auf der Baustelle
zu treffen sowie die Unterrichtung nach § 2 Absatz 4, die Hinweise des Koordinators und den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zu berücksichtigen.
(1) Die Arbeitgeber haben bei der Ausführung der Arbeiten die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes insbesondere in bezug auf die
1.
Instandhaltung der Arbeitsmittel,
2.
Vorkehrungen zur Lagerung und Entsorgung der Arbeitsstoffe und Abfälle, insbesondere der Gefahrstoffe,
3.
Anpassung der Ausführungszeiten für die Arbeiten unter Berücksichtigung der Gegebenheiten auf der Baustelle,
4.
Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebern und Unternehmern ohne Beschäftigte,
5.
Wechselwirkungen zwischen den Arbeiten auf der Baustelle und anderen betrieblichen Tätigkeiten auf dem Gelände, auf dem oder in dessen Nähe die erstgenannten Arbeiten ausgeführt werden,
6.
Ausführung besonders gefährlicher Arbeiten nach Anhang II auf der Baustelle
zu treffen sowie die Unterrichtung nach § 2 Absatz 4, die Hinweise des Koordinators und den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zu berücksichtigen.
(2) Die Arbeitgeber haben die Beschäftigten in verständlicher Form und Sprache über die sie betreffenden Schutzmaßnahmen zu informieren.
(3) Die Verantwortlichkeit der Arbeitgeber für die Erfüllung ihrer Arbeitsschutzpflichten wird durch die Maßnahmen nach den §§ 2 und 3 nicht berührt.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird in allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten auf Baustellen durch den Ausschuss nach § 7 der Arbeitsstättenverordnung beraten. § 7 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 der Arbeitsstättenverordnung gilt entsprechend.

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 des Arbeitsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 4 der zuständigen Behörde eine Vorankündigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, oder
2.
entgegen § 2 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 4 nicht dafür sorgt, daß vor Einrichtung der Baustelle ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellt wird.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 des Arbeitsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 4 der zuständigen Behörde eine Vorankündigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, oder
2.
entgegen § 2 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 4 nicht dafür sorgt, daß vor Einrichtung der Baustelle ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellt wird.
(2) Wer durch eine im Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet, ist nach § 26 Nr. 2 des Arbeitsschutzgesetzes strafbar.

(1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
(2) Für Bauvorhaben, mit deren Ausführung bereits vor dem 1. Juli 1998 April 2023 begonnen worden ist, bleiben die bisherigen Vorschriften maßgebend.
(2) Für Bauvorhaben, mit deren Ausführung bereits vor dem 1. Juli 1998 April 2023 begonnen worden ist, bleiben die bisherigen Vorschriften maßgebend.

(Fundstelle: BGBl. I 1998, 1285;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Besonders gefährliche Arbeiten im Sinne des § 2 Abs. 3 sind:
1.
Arbeiten, bei denen die Beschäftigten der Gefahr des Versinkens, des Verschüttetwerdens in Baugruben oder in Gräben mit einer Tiefe von mehr als 5 m oder des Absturzes aus einer Höhe von mehr als 7 m ausgesetzt sind,
2.
Arbeiten, bei denen Beschäftigte ausgesetzt Stoffen oder Gemischen im Sinne der Gefahrstoffverordnung, die eingestuft sind als gegenüber
a)
biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppen 3 oder 4 im Sinne des § 3 Absatz 1 der Biostoffverordnung Biostoffverordnung, oder
b)
aa)
akut toxisch Kategorie 1 oder 2,
bb)
krebserzeugend, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch jeweils Kategorie 1A oder 1B,
cc)
entzündbare Flüssigkeit Kategorie 1 oder 2,
dd)
explosiv oder
ee)
gefährlichen Stoffen und Gemischen im Sinne des § 3 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2
aa)
Nummer 1 Buchstabe a,
akut toxisch Kategorie 1 oder 2,
bb)
krebserzeugend, keimzellmutagen Nummer 1 Buchstabe f oder reproduktionstoxisch Nummer 2 Buchstabe a jeweils (jeweils Kategorie 1A 1 oder 1B, 2) oder
cc)
entzündbare Flüssigkeit Nummer 2 Buchstabe e, f oder g (jeweils Kategorie 1 1A oder 2, 1B)
explosiv oder
Erzeugnis mit Explosivstoff,
der Gefahrstoffverordnung,
Arbeiten, bei denen Beschäftigte ausgesetzt sind gegenüber
a)
biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppen 3 oder 4 im Sinne der Biostoffverordnung oder
b)
Stoffen oder Gemischen im Sinne der Gefahrstoffverordnung, die eingestuft sind als
aa)
akut toxisch Kategorie 1 oder 2,
bb)
krebserzeugend, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch jeweils Kategorie 1A oder 1B,
cc)
entzündbare Flüssigkeit Kategorie 1 oder 2,
dd)
explosiv oder
ee)
Erzeugnis mit Explosivstoff,
3.
Arbeiten mit ionisierenden Strahlungen, die die Festlegung von Kontroll- oder Überwachungsbereichen im Sinne des Strahlenschutzgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen erfordern,
4.
Arbeiten in einem geringeren Abstand als 5 m von Hochspannungsleitungen,
5.
Arbeiten, bei denen die unmittelbare Gefahr des Ertrinkens besteht,
6.
Brunnenbau, unterirdische Erdarbeiten und Tunnelbau,
7.
Arbeiten mit Tauchgeräten,
8.
Arbeiten in Druckluft,
9.
Arbeiten, bei denen Sprengstoff oder Sprengschnüre eingesetzt werden,
10.
Aufbau oder Abbau von Massivbauelementen, wenn dazu aufgrund deren Masse kraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben von Lasten oder kraftbetriebene Arbeitsmittel zum anderweitigen Versetzen von Lasten eingesetzt werden.
Aufbau oder Abbau von Massivbauelementen mit mehr als 10 t Einzelgewicht.
(Fundstelle: BGBl. I 1998, 1285;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Besonders gefährliche Arbeiten im Sinne des § 2 Abs. 3 sind:
1.
Arbeiten, bei denen die Beschäftigten der Gefahr des Versinkens, des Verschüttetwerdens in Baugruben oder in Gräben mit einer Tiefe von mehr als 5 m oder des Absturzes aus einer Höhe von mehr als 7 m ausgesetzt sind,
2.
Arbeiten, bei denen Beschäftigte ausgesetzt Stoffen oder Gemischen im Sinne der Gefahrstoffverordnung, die eingestuft sind als gegenüber
a)
biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppen 3 oder 4 im Sinne des § 3 Absatz 1 der Biostoffverordnung Biostoffverordnung, oder
b)
aa)
akut toxisch Kategorie 1 oder 2,
bb)
krebserzeugend, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch jeweils Kategorie 1A oder 1B,
cc)
entzündbare Flüssigkeit Kategorie 1 oder 2,
dd)
explosiv oder
ee)
gefährlichen Stoffen und Gemischen im Sinne des § 3 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2
aa)
Nummer 1 Buchstabe a,
akut toxisch Kategorie 1 oder 2,
bb)
krebserzeugend, keimzellmutagen Nummer 1 Buchstabe f oder reproduktionstoxisch Nummer 2 Buchstabe a jeweils (jeweils Kategorie 1A 1 oder 1B, 2) oder
cc)
entzündbare Flüssigkeit Nummer 2 Buchstabe e, f oder g (jeweils Kategorie 1 1A oder 2, 1B)
explosiv oder
Erzeugnis mit Explosivstoff,
der Gefahrstoffverordnung,
Arbeiten, bei denen Beschäftigte ausgesetzt sind gegenüber
a)
biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppen 3 oder 4 im Sinne der Biostoffverordnung oder
b)
Stoffen oder Gemischen im Sinne der Gefahrstoffverordnung, die eingestuft sind als
aa)
akut toxisch Kategorie 1 oder 2,
bb)
krebserzeugend, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch jeweils Kategorie 1A oder 1B,
cc)
entzündbare Flüssigkeit Kategorie 1 oder 2,
dd)
explosiv oder
ee)
Erzeugnis mit Explosivstoff,
3.
Arbeiten mit ionisierenden Strahlungen, die die Festlegung von Kontroll- oder Überwachungsbereichen im Sinne des Strahlenschutzgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen erfordern,
4.
Arbeiten in einem geringeren Abstand als 5 m von Hochspannungsleitungen,
5.
Arbeiten, bei denen die unmittelbare Gefahr des Ertrinkens besteht,
6.
Brunnenbau, unterirdische Erdarbeiten und Tunnelbau,
7.
Arbeiten mit Tauchgeräten,
8.
Arbeiten in Druckluft,
9.
Arbeiten, bei denen Sprengstoff oder Sprengschnüre eingesetzt werden,
10.
Aufbau oder Abbau von Massivbauelementen, wenn dazu aufgrund deren Masse kraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben von Lasten oder kraftbetriebene Arbeitsmittel zum anderweitigen Versetzen von Lasten eingesetzt werden.
Aufbau oder Abbau von Massivbauelementen mit mehr als 10 t Einzelgewicht.