Synopse zur Änderung an
Bauproduktengesetz (BauPG)

Erstellt am: 15.01.2026

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Gesetz zur Anpassung des Produktsicherheitsgesetzes und zur Neuordnung des Rechts der überwachungsbedürftigen Anlagen
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 19

Ausgefertigt am:
27.07.2021

Verkündet am:
30.07.2021

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2021, 3146
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 130/21
    Urheber: Bundesregierung
    12.02.2021
  2. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 130/1/21
    15.03.2021
  3. Plenarantrag
    BR-Drucksache 130/2/21
    Urheber: Schleswig-Holstein
    23.03.2021
  4. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1002 , S. 118-119

    Beschlüsse:

    S. 119 - Stellungnahme: Änderungsvorschläge (130/21), gem. Art. 76 Abs. 2 GG
    26.03.2021
  5. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 130/21(B)
    26.03.2021
  6. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 19/28406
    Urheber: Bundesregierung
    13.04.2021
  7. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/224 , S. 28470-28474

    Beschlüsse:

    S. 28474A - Überweisung (19/28406)
    22.04.2021
  8. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 19/29806
    Urheber: Ausschuss für Arbeit und Soziales
    19.05.2021
  9. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/230 , S. 29570-29572

    Beschlüsse:

    S. 29572B - Annahme in Ausschussfassung (19/28406, 19/29806)
    20.05.2021
  10. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/230 , S. 29572-29572

    Beschlüsse:

    S. 29572B - Annahme in Ausschussfassung (19/28406, 19/29806)
    20.05.2021
  11. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 460/21
    Urheber: Bundestag
    04.06.2021
  12. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1006 , S. 284-284

    Beschlüsse:

    S. 284 - Zustimmung (460/21), gem. Art. 84 Abs. 1 Satz 5 u. 6 GG
    25.06.2021
  13. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 460/21(B)
    25.06.2021
Kurzbeschreibung:

Überführung der Regelungen zur Marktüberwachung aus dem bisherigen Produktsicherheitsgesetz in das neue Marktüberwachungsgesetz sowie der Regelungen zur Sicherheit von Anlagen im Betrieb in ein eigenständiges Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen;
Konstitutive Neufassung Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz – ProdSG) als Art. 1 der Vorlage, Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG) als Art. 3 der Vorlage, Änderung zahlr §§ in 14 Gesetzen und 19 Rechtsverordnungen, Aufhebung Produktsicherheitsgesetz alte Fassung; Verordnungsermächtigung

Bezug: Verordnung (EU) 2019/1020 vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169, 25.06.2019, S. 1)
Marktüberwachungsgesetz siehe GESTA E067

Beschlussempfehlung des Ausschusses: Streichung der erweiterten Prüfpflicht des Händlers, Zuerkennung des GS-Zeichens nur durch Mitarbeiter mit arbeitsvertraglicher Bindung zum TÜV und betr. Marktüberwachung und überwachungsbedürftige Anlagen, sprachliche Klarstellungen, redaktionelle Berichtigungen;
Erneute Änderung zahlr. §§ Produktsicherheitsgesetz, Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen und Verbraucherinformationsgesetz sowie Aufhebung § 33a und Änderung §§ 33b, 33c und 36 Sprengstoffgesetz

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

(1) Das Deutsche Institut für Bautechnik in Berlin ist Technische Bewertungsstelle notifizierende Behörde im Sinne von Artikel 29 40 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011. Es nimmt die Notifizierungen nach Artikel 39 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 vor. des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5) (EU-Bauproduktenverordnung), insbesondere für die in Anhang IV Tabelle 1 der EU-Bauproduktenverordnung in der jeweils geltenden Fassung genannten Produktbereiche.
(1) Das Deutsche Institut für Bautechnik in Berlin ist Technische Bewertungsstelle notifizierende Behörde im Sinne von Artikel 29 40 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011. Es nimmt die Notifizierungen nach Artikel 39 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 vor. des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5) (EU-Bauproduktenverordnung), insbesondere für die in Anhang IV Tabelle 1 der EU-Bauproduktenverordnung in der jeweils geltenden Fassung genannten Produktbereiche.
(2) Begutachtung Das Deutsche Institut für Bautechnik wirkt im Auftrag des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Überwachung Heimat in der Organisation Technischer Bewertungsstellen nach Artikel 31 40 Absatz 1 und 2 der EU-Bauproduktenverordnung mit. Verordnung (EU) Nr. 305/2011 erfolgen durch die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH als Nationale Akkreditierungsstelle im Sinne des Artikels 2 Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.
(2) Begutachtung Das Deutsche Institut für Bautechnik wirkt im Auftrag des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Überwachung Heimat in der Organisation Technischer Bewertungsstellen nach Artikel 31 40 Absatz 1 und 2 der EU-Bauproduktenverordnung mit. Verordnung (EU) Nr. 305/2011 erfolgen durch die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH als Nationale Akkreditierungsstelle im Sinne des Artikels 2 Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.
(3) Überwachung Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Begutachtung der Technischen Bewertungsstelle Bauwesen unterrichtet die Europäische Kommission nach Artikel 42 Satz 29 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011. EU-Bauproduktenverordnung werden vom Verwaltungsrat des Deutschen Instituts für Bautechnik durchgeführt.
(3) Überwachung Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Begutachtung der Technischen Bewertungsstelle Bauwesen unterrichtet die Europäische Kommission nach Artikel 42 Satz 29 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011. EU-Bauproduktenverordnung werden vom Verwaltungsrat des Deutschen Instituts für Bautechnik durchgeführt.

(1) Gelangt Dem Antrag auf Notifizierung nach Artikel 47 Absatz 1 der Verwaltungsrat des Verordnung (EU) Nr. 305/2011 ist die in Artikel 47 Absatz 2 genannte Akkreditierungsurkunde der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH beizufügen. Instituts für Bautechnik bei der nach § 1 Absatz 3 vorzunehmenden Überwachung und Begutachtung zu der Auffassung, dass eine Benennung des Deutschen Instituts für Bautechnik als Technische Bewertungsstelle für einen oder mehrere Produktbereiche nicht mehr gerechtfertigt ist, so teilt er dies dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat unter Angabe seiner Gründe mit.
(1) Gelangt Dem Antrag auf Notifizierung nach Artikel 47 Absatz 1 der Verwaltungsrat des Verordnung (EU) Nr. 305/2011 ist die in Artikel 47 Absatz 2 genannte Akkreditierungsurkunde der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH beizufügen. Instituts für Bautechnik bei der nach § 1 Absatz 3 vorzunehmenden Überwachung und Begutachtung zu der Auffassung, dass eine Benennung des Deutschen Instituts für Bautechnik als Technische Bewertungsstelle für einen oder mehrere Produktbereiche nicht mehr gerechtfertigt ist, so teilt er dies dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat unter Angabe seiner Gründe mit.
(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann eine Neubenennung vornehmen, wenn die rechtlichen Anforderungen hierfür erfüllt sind.

(1) Das Bundesministerium Deutsche Institut für Bautechnik Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen ist notifizierende benennende Behörde im Sinne von des Artikel Artikels 40 38 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/3110. EU-Bauproduktenverordnung. Es nimmt die Notifizierungen nach Artikel 39 der EU-Bauproduktenverordnung vor.
(1) Das Bundesministerium Deutsche Institut für Bautechnik Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen ist notifizierende benennende Behörde im Sinne von des Artikel Artikels 40 38 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/3110. EU-Bauproduktenverordnung. Es nimmt die Notifizierungen nach Artikel 39 der EU-Bauproduktenverordnung vor.
(2) Die Behörde Begutachtung und Überwachung nach Artikel 40 Absatz 1 überwacht und bewertet die nach § 2 Absatz 1 benannte Technische Bewertungsstelle der EU-Bauproduktenverordnung erfolgen durch die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH im Sinne von und im Einklang mit des Artikels 39 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EG) (EU) 2024/3110. Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30).
(2) Die Behörde Begutachtung und Überwachung nach Artikel 40 Absatz 1 überwacht und bewertet die nach § 2 Absatz 1 benannte Technische Bewertungsstelle der EU-Bauproduktenverordnung erfolgen durch die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH im Sinne von und im Einklang mit des Artikels 39 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EG) (EU) 2024/3110. Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30).

Dem Antrag auf Notifizierung nach (1) Das Deutsche Institut für Bautechnik ist Technische Bewertungsstelle im Sinne des Artikel Artikels 47 39 Absatz 1 Unterabsatz 1 der EU-Bauproduktenverordnung ist Verordnung (EU) 2024/3110, insbesondere für die in Anhang VII Artikel 47 Absatz 2 genannte Akkreditierungsurkunde der Verordnung (EU) Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH beizufügen.2024/3110 aufgeführten Produktfamilien.
Dem Antrag auf Notifizierung nach (1) Das Deutsche Institut für Bautechnik ist Technische Bewertungsstelle im Sinne des Artikel Artikels 47 39 Absatz 1 Unterabsatz 1 der EU-Bauproduktenverordnung ist Verordnung (EU) 2024/3110, insbesondere für die in Anhang VII Artikel 47 Absatz 2 genannte Akkreditierungsurkunde der Verordnung (EU) Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH beizufügen.2024/3110 aufgeführten Produktfamilien.
(2) Das Deutsche Institut für Bautechnik wirkt im Auftrag des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen in der Organisation Technischer Bewertungsstellen nach Artikel 41 der Verordnung (EU) 2024/3110 mit.
(3) Dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen obliegen die Mitteilung nach Artikel 39 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2024/3110 und die Unterrichtung nach Artikel 39 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2024/3110.

(1) Das Deutsche Institut für Bautechnik ist notifizierende Behörde im Sinne des Artikels 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/3110. Es nimmt die Notifizierungen nach Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/3110 vor.
(2) Bewertung und Überwachung nach Artikel 43 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2024/3110 erfolgen durch die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH als Nationale Akkreditierungsstelle im Sinne des Artikels 2 Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008. Für die nach Artikel 43 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/3110 erforderliche Aufsicht gilt § 9 des Akkreditierungsstellengesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2625), das zuletzt durch Artikel 47 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist.
(3) Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen unterrichtet die Europäische Kommission nach Artikel 42 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/3110.

Für Dem Antrag auf Notifizierung nach Artikel 7 50 Absatz 4, 1 der Verordnung (EU) 2024/3110 ist als Akkreditierungsurkunde im Sinne des Artikel Artikels 50 11 Absatz 6, Artikel 13 Absatz 4 und Artikel 14 Absatz 2 der EU-Bauproduktenverordnung wird Deutsch als die zu verwendende Sprache festgelegt. Die in Artikel 11 Absatz 8 Satz 1, Artikel 13 Absatz 9 Satz 1 und Artikel 14 Absatz 5 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/3110 EU-Bauproduktenverordnung enthaltene Anforderung gilt als erfüllt, wenn die Akkreditierungsurkunde der deutsche Deutschen Sprache verwendet wird. Akkreditierungsstelle GmbH beizufügen.
Für Dem Antrag auf Notifizierung nach Artikel 7 50 Absatz 4, 1 der Verordnung (EU) 2024/3110 ist als Akkreditierungsurkunde im Sinne des Artikel Artikels 50 11 Absatz 6, Artikel 13 Absatz 4 und Artikel 14 Absatz 2 der EU-Bauproduktenverordnung wird Deutsch als die zu verwendende Sprache festgelegt. Die in Artikel 11 Absatz 8 Satz 1, Artikel 13 Absatz 9 Satz 1 und Artikel 14 Absatz 5 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/3110 EU-Bauproduktenverordnung enthaltene Anforderung gilt als erfüllt, wenn die Akkreditierungsurkunde der deutsche Deutschen Sprache verwendet wird. Akkreditierungsstelle GmbH beizufügen.

(1) Die sachliche Zuständigkeit für Bundesregierung kann zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union, die Marktüberwachung Regelungen über das Inverkehrbringen von Bauprodukten enthalten, mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen erlassen, durch die die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von solchen Bauprodukten geregelt werden, die nicht unter die EU-Bauproduktenverordnung fallen. Dabei können insbesondere Prüfungen, Überwachungen, Bescheinigungen, Kennzeichnungen, Aufbewahrungs- und Mitteilungspflichten, behördliche Maßnahmen sowie andere als die nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 und der Verordnung (EU) 2024/3110 richtet sich nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften. EU-Bauproduktenverordnung erforderlichen Konformitätsnachweisverfahren vorgeschrieben werden. Darüber hinaus können sonstige Regelungen, die mit dem Inverkehrbringen von Bauprodukten in engem Zusammenhang stehen, getroffen werden.
(1) Die sachliche Zuständigkeit für Bundesregierung kann zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union, die Marktüberwachung Regelungen über das Inverkehrbringen von Bauprodukten enthalten, mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen erlassen, durch die die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von solchen Bauprodukten geregelt werden, die nicht unter die EU-Bauproduktenverordnung fallen. Dabei können insbesondere Prüfungen, Überwachungen, Bescheinigungen, Kennzeichnungen, Aufbewahrungs- und Mitteilungspflichten, behördliche Maßnahmen sowie andere als die nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 und der Verordnung (EU) 2024/3110 richtet sich nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften. EU-Bauproduktenverordnung erforderlichen Konformitätsnachweisverfahren vorgeschrieben werden. Darüber hinaus können sonstige Regelungen, die mit dem Inverkehrbringen von Bauprodukten in engem Zusammenhang stehen, getroffen werden.
(2) Örtlich zuständig für In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 kann auch die Anerkennung Durchführung eines Marktüberwachungsverfahrens ist die Marktüberwachungsbehörde des Landes, in dessen Bezirk der Wirtschaftsteilnehmer, gegen den sich das Marktüberwachungsverfahren richtet, seinen Sitz hat. Dies gilt unabhängig von der Vertriebsform, über die das Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird. Personen, Stellen und Überwachungsgemeinschaften als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle geregelt werden. Für Amtshandlungen dieser Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen können Gebühren und Auslagen erhoben werden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnungen Folgendes zu regeln:
1.
die Überwachung der anerkannten Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen und
2.
die kostenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze.
(2) Örtlich zuständig für In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 kann auch die Anerkennung Durchführung eines Marktüberwachungsverfahrens ist die Marktüberwachungsbehörde des Landes, in dessen Bezirk der Wirtschaftsteilnehmer, gegen den sich das Marktüberwachungsverfahren richtet, seinen Sitz hat. Dies gilt unabhängig von der Vertriebsform, über die das Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird. Personen, Stellen und Überwachungsgemeinschaften als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle geregelt werden. Für Amtshandlungen dieser Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen können Gebühren und Auslagen erhoben werden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnungen Folgendes zu regeln:
1.
die Überwachung der anerkannten Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen und
2.
die kostenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze.
(3) Für die Bearbeitung von Beschwerden über Nichtkonformitäten ist die Marktüberwachungsbehörde des Landes zuständig, in dessen Bezirk der Wirtschaftsteilnehmer, der die Nichtkonformität zu verantworten hat oder das angezeigte Produkt auf dem Markt bereitstellt, seinen Sitz hat.
(4) Mit Zustimmung der nach den Absätzen 2 oder 3 örtlich zuständigen Behörde kann das Marktüberwachungsverfahren auch von einer Marktüberwachungsbehörde eines anderen Landes durchgeführt werden.
(5) Richtet sich ein Marktüberwachungsverfahren gegen einen Online-Marktplatz gemäß Artikel 3 Nummer 47 der Verordnung (EU) 2024/3110, so ist die Marktüberwachungsbehörde des Landes zuständig, in dessen Bezirk das betreffende Produkt bestellt und geliefert werden kann. Sind mehrere Behörden zuständig, so führt die Marktüberwachungsbehörde des Landes das Marktüberwachungsverfahren durch, die sich zuerst mit der Angelegenheit befasst hat.
(6) Ist kein verantwortlicher Wirtschaftsteilnehmer feststellbar oder befindet sich dessen Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, so ist die Marktüberwachungsbehörde des Landes zuständig, die sich zuerst mit der Angelegenheit befasst hat.

(1) Die für die Leistungserklärung Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § Artikel 7 Absatz 4, die Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen nach Artikel 11 Absatz 6, Artikel 13 Absatz 4 und Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 in der Fassung vom 30. Mai 2024 zu verwendende Sprache ist Deutsch. Die in Artikel 11 Absatz 8 Satz 1, Artikel 13 Absatz 9 Satz 1 und Artikel 14 Absatz 5 Satz 1 oder der einer vollziehbaren Anordnung auf Verordnung (EU) Nr. 305/2011 in der Fassung vom 30. Mai 2024 genannten Unterlagen Grund und Informationen sind in deutscher Sprache auszuhändigen. einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(1) Die für die Leistungserklärung Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § Artikel 7 Absatz 4, die Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen nach Artikel 11 Absatz 6, Artikel 13 Absatz 4 und Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 in der Fassung vom 30. Mai 2024 zu verwendende Sprache ist Deutsch. Die in Artikel 11 Absatz 8 Satz 1, Artikel 13 Absatz 9 Satz 1 und Artikel 14 Absatz 5 Satz 1 oder der einer vollziehbaren Anordnung auf Verordnung (EU) Nr. 305/2011 in der Fassung vom 30. Mai 2024 genannten Unterlagen Grund und Informationen sind in deutscher Sprache auszuhändigen. einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die für Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Leistungs- und Konformitätserklärung nach Artikel 16 Absatz 4 sowie für die Produktinformationen, Gebrauchsanweisungen und Sicherheitsinformationen nach Artikel 22 Absatz 6, Artikel 24 Absatz 3 und Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2024/3110 in der Fassung Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 27. November 2024 zur zu verwendende Sprache ist Deutsch. Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1, Absatz 2 oder Absatz 4 in Verbindung mit § 6 Satz 1 dieses Gesetzes als Wirtschaftsakteur bei der Bereitstellung eines Bauprodukts auf dem Markt eine Abschrift der Leistungserklärung nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise zur Verfügung stellt,
2.
entgegen Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 in Verbindung mit
a)
Artikel 4 Absatz 1 eine Leistungserklärung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstellt oder
b)
Artikel 9 Absatz 3 Satz 1 die CE-Kennzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anbringt,
3.
entgegen Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 beim Inverkehrbringen eines Bauprodukts eine technische Dokumentation nicht oder nicht richtig erstellt,
4.
entgegen Artikel 11 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe a oder Artikel 13 Absatz 8, eine technische Unterlage oder eine Leistungserklärung nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt oder eine Abschrift einer Leistungserklärung nicht oder nicht mindestens zehn Jahre bereithält,
5.
entgegen Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die erklärte Leistung bei Serienfertigung beständig sichergestellt ist,
6.
entgegen Artikel 11 Absatz 4 nicht sicherstellt, dass ein Bauprodukt eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zur Identifizierung trägt,
7.
entgegen Artikel 11 Absatz 5 oder Artikel 13 Absatz 3 bei der Bereitstellung eines Bauprodukts auf dem Markt eine dort genannte Angabe nicht oder nicht richtig macht,
8.
entgegen Artikel 11 Absatz 6 oder Artikel 13 Absatz 4 in Verbindung mit § 6 Satz 1 dieses Gesetzes nicht sicherstellt, dass einem Bauprodukt eine Gebrauchsanleitung oder eine Sicherheitsinformation in deutscher Sprache beigefügt ist,
9.
entgegen Artikel 11 Absatz 7 Satz 1, Artikel 13 Absatz 7 Satz 1 oder Artikel 14 Absatz 4 Satz 1 eine erforderliche Korrekturmaßnahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ergreift oder nicht sicherstellt, dass eine erforderliche Korrekturmaßnahme getroffen wird,
10.
entgegen Artikel 11 Absatz 7 Satz 2, Artikel 13 Absatz 7 Satz 2 oder Artikel 14 Absatz 4 Satz 2 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
11.
entgegen Artikel 11 Absatz 8 Satz 1, Artikel 13 Absatz 9 Satz 1 oder Artikel 14 Absatz 5 Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 6 Satz 2 dieses Gesetzes, oder entgegen Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe b eine Information oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig aushändigt,
12.
entgegen Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 oder Satz 2 oder Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 1 sich nicht oder nicht rechtzeitig vergewissert,
13.
entgegen Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 3 nicht sicherstellt, dass das Produkt mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, dass dem Produkt eine dort genannte Unterlage beigefügt ist oder dass der Hersteller eine dort genannte Anforderung erfüllt hat,
14.
entgegen Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1 oder entgegen Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1 ein Bauprodukt in Verkehr bringt oder auf dem Markt bereitstellt,
15.
entgegen Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 2 oder Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 2 den Hersteller, den Importeur oder die Marktüberwachungsbehörden nicht oder nicht unverzüglich nach Kenntnis von der Gefahr unterrichtet,
16.
entgegen Artikel 13 Absatz 5 oder Artikel 14 Absatz 3 nicht sicherstellt, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Konformität eines Bauprodukts mit der Leistungserklärung oder die Einhaltung einer dort genannten Anforderung nicht beeinträchtigen,
17.
entgegen Artikel 16 eine Nennung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt oder
18.
einer vollziehbaren Anordnung nach
a)
Artikel 56 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder Absatz 4 Unterabsatz 1,
b)
Artikel 58 Absatz 1 oder
c)
Artikel 59
zuwiderhandelt.
(2) Die für Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Leistungs- und Konformitätserklärung nach Artikel 16 Absatz 4 sowie für die Produktinformationen, Gebrauchsanweisungen und Sicherheitsinformationen nach Artikel 22 Absatz 6, Artikel 24 Absatz 3 und Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2024/3110 in der Fassung Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 27. November 2024 zur zu verwendende Sprache ist Deutsch. Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1, Absatz 2 oder Absatz 4 in Verbindung mit § 6 Satz 1 dieses Gesetzes als Wirtschaftsakteur bei der Bereitstellung eines Bauprodukts auf dem Markt eine Abschrift der Leistungserklärung nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise zur Verfügung stellt,
2.
entgegen Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 in Verbindung mit
a)
Artikel 4 Absatz 1 eine Leistungserklärung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstellt oder
b)
Artikel 9 Absatz 3 Satz 1 die CE-Kennzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anbringt,
3.
entgegen Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 beim Inverkehrbringen eines Bauprodukts eine technische Dokumentation nicht oder nicht richtig erstellt,
4.
entgegen Artikel 11 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe a oder Artikel 13 Absatz 8, eine technische Unterlage oder eine Leistungserklärung nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt oder eine Abschrift einer Leistungserklärung nicht oder nicht mindestens zehn Jahre bereithält,
5.
entgegen Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die erklärte Leistung bei Serienfertigung beständig sichergestellt ist,
6.
entgegen Artikel 11 Absatz 4 nicht sicherstellt, dass ein Bauprodukt eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zur Identifizierung trägt,
7.
entgegen Artikel 11 Absatz 5 oder Artikel 13 Absatz 3 bei der Bereitstellung eines Bauprodukts auf dem Markt eine dort genannte Angabe nicht oder nicht richtig macht,
8.
entgegen Artikel 11 Absatz 6 oder Artikel 13 Absatz 4 in Verbindung mit § 6 Satz 1 dieses Gesetzes nicht sicherstellt, dass einem Bauprodukt eine Gebrauchsanleitung oder eine Sicherheitsinformation in deutscher Sprache beigefügt ist,
9.
entgegen Artikel 11 Absatz 7 Satz 1, Artikel 13 Absatz 7 Satz 1 oder Artikel 14 Absatz 4 Satz 1 eine erforderliche Korrekturmaßnahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ergreift oder nicht sicherstellt, dass eine erforderliche Korrekturmaßnahme getroffen wird,
10.
entgegen Artikel 11 Absatz 7 Satz 2, Artikel 13 Absatz 7 Satz 2 oder Artikel 14 Absatz 4 Satz 2 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
11.
entgegen Artikel 11 Absatz 8 Satz 1, Artikel 13 Absatz 9 Satz 1 oder Artikel 14 Absatz 5 Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 6 Satz 2 dieses Gesetzes, oder entgegen Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe b eine Information oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig aushändigt,
12.
entgegen Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 oder Satz 2 oder Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 1 sich nicht oder nicht rechtzeitig vergewissert,
13.
entgegen Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 3 nicht sicherstellt, dass das Produkt mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, dass dem Produkt eine dort genannte Unterlage beigefügt ist oder dass der Hersteller eine dort genannte Anforderung erfüllt hat,
14.
entgegen Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1 oder entgegen Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1 ein Bauprodukt in Verkehr bringt oder auf dem Markt bereitstellt,
15.
entgegen Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 2 oder Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 2 den Hersteller, den Importeur oder die Marktüberwachungsbehörden nicht oder nicht unverzüglich nach Kenntnis von der Gefahr unterrichtet,
16.
entgegen Artikel 13 Absatz 5 oder Artikel 14 Absatz 3 nicht sicherstellt, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Konformität eines Bauprodukts mit der Leistungserklärung oder die Einhaltung einer dort genannten Anforderung nicht beeinträchtigen,
17.
entgegen Artikel 16 eine Nennung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt oder
18.
einer vollziehbaren Anordnung nach
a)
Artikel 56 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder Absatz 4 Unterabsatz 1,
b)
Artikel 58 Absatz 1 oder
c)
Artikel 59
zuwiderhandelt.

Mit Freiheitsstrafe bis (1) Die Bundesregierung kann zu zur Umsetzung einem Jahr oder Durchführung solcher Rechtsakte der Europäischen Union, die Regelungen über das Inverkehrbringen von Bauprodukten enthalten, mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen erlassen, durch die die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von solchen Bauprodukten geregelt werden, die nicht unter die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 in der Fassung vom 30. Mai 2024 § 8 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 5, 9, 14 oder Nummer 18 Buchstabe a die Verordnung (EU) 2024/3110 in der Fassung vom 27. November 2024 fallen. Dabei können insbesondere Prüfungen, Überwachungen, Bescheinigungen, Kennzeichnungen, Aufbewahrungs- und Mitteilungspflichten, behördliche Maßnahmen sowie andere als die nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 in der Fassung vom 30. Mai 2024 oder Buchstabe b bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder der Verordnung (EU) 2024/3110 in durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben oder der Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen Fassung vom 27. November 2024 erforderlichen Konformitätsnachweisverfahren vorgeschrieben werden. Darüber hinaus können sonstige Regelungen, die mit dem Inverkehrbringen von bedeutendem Wert gefährdet. Bauprodukten in engem Zusammenhang stehen, getroffen werden.
Mit Freiheitsstrafe bis (1) Die Bundesregierung kann zu zur Umsetzung einem Jahr oder Durchführung solcher Rechtsakte der Europäischen Union, die Regelungen über das Inverkehrbringen von Bauprodukten enthalten, mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen erlassen, durch die die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von solchen Bauprodukten geregelt werden, die nicht unter die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 in der Fassung vom 30. Mai 2024 § 8 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 5, 9, 14 oder Nummer 18 Buchstabe a die Verordnung (EU) 2024/3110 in der Fassung vom 27. November 2024 fallen. Dabei können insbesondere Prüfungen, Überwachungen, Bescheinigungen, Kennzeichnungen, Aufbewahrungs- und Mitteilungspflichten, behördliche Maßnahmen sowie andere als die nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 in der Fassung vom 30. Mai 2024 oder Buchstabe b bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder der Verordnung (EU) 2024/3110 in durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben oder der Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen Fassung vom 27. November 2024 erforderlichen Konformitätsnachweisverfahren vorgeschrieben werden. Darüber hinaus können sonstige Regelungen, die mit dem Inverkehrbringen von bedeutendem Wert gefährdet. Bauprodukten in engem Zusammenhang stehen, getroffen werden.
(2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 kann auch die Anerkennung von Personen, Stellen und Überwachungsgemeinschaften als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle geregelt werden. Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen dieser Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen können Gebühren und Auslagen erhoben werden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnungen Folgendes zu regeln:
1.
die Überwachung der anerkannten Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen sowie
2.
die kostenpflichtigen Tatbestände der Prüfung, Überwachung und Zertifizierung sowie die Gebührensätze der Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen.

Abschnitt 4 - Bußgeld- und Strafvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 oder 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 in der Fassung vom 30. Mai 2024 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1, Absatz 2 oder Absatz 4 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Satz 1 dieses Gesetzes als Wirtschaftsakteur bei der Bereitstellung eines Bauprodukts auf dem Markt eine Abschrift der Leistungserklärung nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise zur Verfügung stellt,
2.
entgegen Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 in Verbindung mit
a)
Artikel 4 Absatz 1 eine Leistungserklärung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstellt oder
b)
Artikel 9 Absatz 3 Satz 1 die CE-Kennzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anbringt,
3.
entgegen Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 beim Inverkehrbringen eines Bauprodukts eine technische Dokumentation nicht oder nicht richtig erstellt,
4.
entgegen Artikel 11 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe a oder Artikel 13 Absatz 8, eine technische Unterlage oder eine Leistungserklärung nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt oder eine Abschrift einer Leistungserklärung nicht oder nicht mindestens zehn Jahre bereithält,
5.
entgegen Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die erklärte Leistung bei Serienfertigung beständig sichergestellt ist,
6.
entgegen Artikel 11 Absatz 4 nicht sicherstellt, dass ein Bauprodukt eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zur Identifizierung trägt,
7.
entgegen Artikel 11 Absatz 5 oder Artikel 13 Absatz 3 bei der Bereitstellung eines Bauprodukts auf dem Markt eine dort genannte Angabe nicht oder nicht richtig macht,
8.
entgegen Artikel 11 Absatz 6 oder Artikel 13 Absatz 4 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Satz 1 dieses Gesetzes nicht sicherstellt, dass einem Bauprodukt eine Gebrauchsanleitung oder eine Sicherheitsinformation in deutscher Sprache beigefügt ist,
9.
entgegen Artikel 11 Absatz 7 Satz 1, Artikel 13 Absatz 7 Satz 1 oder Artikel 14 Absatz 4 Satz 1 eine erforderliche Korrekturmaßnahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ergreift oder nicht sicherstellt, dass eine erforderliche Korrekturmaßnahme getroffen wird,
10.
entgegen Artikel 11 Absatz 7 Satz 2, Artikel 13 Absatz 7 Satz 2 oder Artikel 14 Absatz 4 Satz 2 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
11.
entgegen Artikel 11 Absatz 8 Satz 1, Artikel 13 Absatz 9 Satz 1 oder Artikel 14 Absatz 5 Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Satz 2 dieses Gesetzes, oder entgegen Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe b eine Information oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig aushändigt,
12.
entgegen Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 oder Satz 2 oder Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 1 sich nicht oder nicht rechtzeitig vergewissert,
13.
entgegen Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 3 nicht sicherstellt, dass das Produkt mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, dass dem Produkt eine dort genannte Unterlage beigefügt ist oder dass der Hersteller eine dort genannte Anforderung erfüllt hat,
14.
entgegen Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1 oder entgegen Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1 ein Bauprodukt in Verkehr bringt oder auf dem Markt bereitstellt,
15.
entgegen Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 2 oder Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 2 den Hersteller, den Importeur oder die Marktüberwachungsbehörden nicht oder nicht unverzüglich nach Kenntnis von der Gefahr unterrichtet,
16.
entgegen Artikel 13 Absatz 5 oder Artikel 14 Absatz 3 nicht sicherstellt, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Konformität eines Bauprodukts mit der Leistungserklärung oder die Einhaltung einer dort genannten Anforderung nicht beeinträchtigen oder,
17.
entgegen Artikel 16 eine Nennung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2024/3110 in der Fassung vom 27. November 2024 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen Artikel 16 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 8 Absatz 2, eine dort genannte Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise zur Verfügung stellt,
2.
entgegen Artikel 20 Absatz 3 Unterabsatz 1 einen Wirtschaftsteilnehmer oder einen Akteur nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nennt,
3.
entgegen Artikel 20 Absatz 4 Satz 1 eine Unterlage oder Information nicht oder nicht mindestens zehn Jahre bereithält,
4.
entgegen Artikel 20 Absatz 4 Satz 2 eine Dokumentation oder Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
5.
entgegen Artikel 22 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 18 Absatz 3 Satz 1 die CE-Kennzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anbringt,
6.
als Hersteller entgegen Artikel 22 Absatz 4 Satz 3 nicht sicherstellt, dass das Produkt der erklärten Leistung entspricht oder die Konformität sichergestellt ist,
7.
entgegen Artikel 22 Absatz 5 Unterabsatz 1 nicht sicherstellt, dass ein Produkt einen dort genannten Identifizierungscode oder eine Chargen- oder Seriennummer trägt,
8.
entgegen Artikel 22 Absatz 6 oder Artikel 24 Absatz 3 Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 8 Absatz 2, nicht sicherstellt, dass einem Produkt eine dort genannte Produktinformation, Gebrauchsanweisung oder Sicherheitsinformation beigefügt ist,
9.
entgegen Artikel 22 Absatz 11 Satz 1 oder Artikel 24 Absatz 8 Satz 1 eine Korrekturmaßnahme nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ergreift,
10.
entgegen Artikel 22 Absatz 12 Satz 1, Artikel 24 Absatz 8 Satz 2 oder Artikel 25 Absatz 6 Satz 2 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
11.
entgegen Artikel 23 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe b eine Information oder Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aushändigt,
12.
entgegen Artikel 24 Absatz 2 Unterabsatz 1 nicht sicherstellt, dass die Übereinstimmung des Produkts mit den dort genannten Anforderungen oder seine Leistung nachgewiesen wurde,
13.
entgegen Artikel 24 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a nicht dafür Sorge trägt, dass der Hersteller eine dort genannte Dokumentation erstellt hat,
14.
entgegen Artikel 24 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe b nicht dafür Sorge trägt, dass ein Produkt mit einer dort genannten Kennzeichnung versehen ist,
15.
entgegen Artikel 24 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe c nicht dafür Sorge trägt, dass einem Produkt eine dort genannte Erklärung beigefügt ist und eine dort genannte Erklärung verfügbar ist,
16.
entgegen Artikel 24 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe d nicht dafür Sorge trägt, dass der Hersteller die Anforderungen nach Artikel 22 Absatz 5 oder 6 erfüllt,
17.
entgegen Artikel 24 Absatz 4, Artikel 25 Absatz 5 oder Artikel 27 Absatz 3 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Konformität eines Produkts nicht beeinträchtigen,
18.
entgegen Artikel 24 Absatz 5 Satz 1 ein Produkt in Verkehr bringt,
19.
entgegen Artikel 24 Absatz 5 Satz 2, Artikel 25 Absatz 4 Satz 2 oder Artikel 27 Absatz 5 Satz 2 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Kenntnis von dem Risiko vornimmt,
20.
entgegen Artikel 24 Absatz 6 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht vor dem Inverkehrbringen eines Produkts macht,
21.
entgegen Artikel 25 Absatz 4 Satz 1 ein Produkt auf dem Markt bereitstellt,
22.
entgegen Artikel 25 Absatz 6 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine Korrekturmaßnahme ergriffen wird,
23.
entgegen Artikel 27 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass eine Kennzeichnung oder Unterlage verfügbar ist und dem Produkt beigefügt ist,
24.
entgegen Artikel 27 Absatz 5 Satz 1 die Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt unterstützt,
25.
entgegen Artikel 28 Absatz 1 eine dort genannte Maßnahme nicht ergreift oder
26.
einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 65 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder Artikel 67 Absatz 1 zuwiderhandelt.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1, 2 Nummer 2, 5, 8, 9, 12, 13, 14, 15 und 16 und des Absatzes 3 Nummer 5, 6, 8, 9, 12, 13, 14, 15, 17, 18, 19, 21, 22, 24 und 26 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 9.1.2026 I Nr. 4 +++)

Abschnitt 4 - Bußgeld- und Strafvorschriften

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 10 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 5, 9, 14 oder Absatz 3 Nummer 6, 9, 18, 21, 22, 26 bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.