Synopse zur Änderung an
Baunutzungsverordnung (BauNVO)

Erstellt am: 12.01.2023

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Gesetz zur Mobilisierung von Bauland (Baulandmobilisierungsgesetz)
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 19

Ausgefertigt am:
14.06.2021

Verkündet am:
22.06.2021

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2021, 1802
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 686/20
    Urheber: Bundesregierung
    06.11.2020
  2. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 19/24838
    Urheber: Bundesregierung
    30.11.2020
  3. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 686/1/20
    07.12.2020
  4. Plenarantrag
    BR-Drucksache 686/2/20
    Urheber: Niedersachsen
    15.12.2020
  5. Plenarantrag
    BR-Drucksache 686/3/20
    Urheber: Niedersachsen
    15.12.2020
  6. Plenarantrag
    BR-Drucksache 686/4/20
    Urheber: Niedersachsen
    15.12.2020
  7. Plenarantrag
    BR-Drucksache 686/5/20
    Urheber: Nordrhein-Westfalen
    15.12.2020
  8. Plenarantrag
    BR-Drucksache 686/6/20
    Urheber: Nordrhein-Westfalen
    15.12.2020
  9. Plenarantrag
    BR-Drucksache 686/7/20
    Urheber: Hamburg
    16.12.2020
  10. Plenarantrag
    BR-Drucksache 686/8/20
    Urheber: Hamburg
    17.12.2020
  11. Plenarantrag
    BR-Drucksache 686/9/20
    Urheber: Hamburg
    17.12.2020
  12. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 998 , S. 510-514

    Beschlüsse:

    S. 514 - Stellungnahme: u.a. Änderungsvorschläge (686/20), gem. Art. 76 Abs. 2 GG
    18.12.2020
  13. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 686/20(B)
    18.12.2020
  14. Unterrichtung über Stellungnahme des BR und Gegenäußerung der BRg
    BT-Drucksache 19/26023
    Urheber: Bundesregierung
    20.01.2021
  15. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/206 , S. 25923-25933

    Beschlüsse:

    S. 25933A - Überweisung (19/24838, 19/26023)
    28.01.2021
  16. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 19/29396
    Urheber: Ausschuss für Bau, Wohnen, Stadtentwicklung und Kommunen
    05.05.2021
  17. Änderungsantrag
    BT-Drucksache 19/29408
    Urheber: Fraktion der FDP
    05.05.2021
  18. Änderungsantrag
    BT-Drucksache 19/29409
    Urheber: Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
    05.05.2021
  19. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/228 , S. 29151-29162

    Beschlüsse:

    S. 29161D - Ablehnung des Änderungsantrags (19/29408)
    S. 29187B - Ablehnung des Änderungsantrags (19/29409)
    S. 29190A - Annahme in Ausschussfassung (19/24838, 19/29396)
    S. 29190B - Annahme einer Entschließung (19/29396)
    07.05.2021
  20. 07.05.2021
  21. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/228 , S. 29190-29190

    Beschlüsse:

    S. 29190A - Annahme in Ausschussfassung (19/24838, 19/29396)
    07.05.2021
  22. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 382/21
    Urheber: Bundestag
    07.05.2021
  23. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache zu382/21
    07.05.2021
  24. Plenarantrag
    BR-Drucksache 382/1/21
    Urheber: Nordrhein-Westfalen
    25.05.2021
  25. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache zu382/21(2)
    25.05.2021
  26. Plenarantrag
    BR-Drucksache 382/2/21
    Urheber: Baden-Württemberg
    26.05.2021
  27. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1005 , S. 233-237

    Beschlüsse:

    S. 237 - kein Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses; Entschließung (382/21), gem. Art. 77 Abs. 2 GG
    28.05.2021
  28. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 382/21(B)
    28.05.2021
Kurzbeschreibung:

Stärkung der Handlungsmöglichkeiten der Gemeinden beim Flächenzugriff für den Wohnungsbau und bei der Schaffung von Wohnraum im Innen- und Außenbereich: Einführung eines neuen sektoralen Bebauungsplantyps für den (sozialen) Wohnungsbau, Erweiterung der Befreiungsmöglichkeiten und Erleichterungen für das Bauen im Innen- und Außenbereich, Erweiterung des Anwendungsbereichs der gemeindlichen Vorkaufsrechte und des Baugebots für Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten, Genehmigungsvorbehalt bei Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen bei angespannten Wohnungsmärkten, städtebauliches Entwicklungskonzept zur Stärkung der Innenentwicklung, neue Baugebietskategorie Dörfliches Wohngebiet, flexible Orientierungswerte für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung, Regelungen betr. Mobilfunkausbau, Elektromobilität, Grün- und Freiflächen und Ersatzgeldzahlung bei Eingriff in Natur und Landschaft; Befristung einzelner Regelungen zum (sozialen) Wohnungsbau zum 31. Dezember 2024, Befristung und Evaluierung der Abwendungsmöglichkeit für Eigentümer betr. Baugebot auf 5 Jahre;
Änderung §§ 9 und 31 sowie weiterer §§, Neufassung § 13b und Einfügung §§ 135d, 176a, 201a, 245d und 250 Baugesetzbuch, Änderung versch. §§ und Einfügung §§ 5a und 25e Baunutzungsverordnung, Ergänzung der Anlage zur Planzeichenverordnung; Verordnungsermächtigung

Bezug: Vereinbarung im Koalitionsvertrag zur Unterstützung der Kommunen bei der Aktivierung von Bauland und der Sicherung bezahlbaren Wohnens
Empfehlungen auf Grundlage der Beratungen in der Kommission für "Nachhaltige Baulandmobilisierung und Bodenpolitik“ (Baulandkommission) vom 02. Juli 2019

Beschlussempfehlung des Ausschusses: Streichung der Ersatzgeldzahlung für Eingriffe in Natur und Landschaft, Bestimmung von Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt beim erweiterten Vorkaufsrecht und Baugebot sowie hinsichtlich Befreiungsmöglichkeiten von den Festsetzungen eines Bebauungsplans durch Rechtsverordnungen, Beteiligung der Gemeinden und kommunaler Spitzenverbände vor Verordnungserlass, Genehmigungspflicht für die Umwandlung von Miet- in Wohneigentum in Gebäuden mit mehr als 5 Wohneinheiten, Möglichkeit zur Ausnahmeregelung durch Landesverordnung für Häuser mit 3 bis 15 Wohnungen, Grundstückserwerb im Rahmen des Vorkaufsrechts zum Verkehrswert, Erweiterung der baulichen Nutzbarmachung auf "brachliegende" Grundstücke, Sonderregelungen für Anlagen für gesundheitliche Zwecke im Zuge der Covid-19-Pandemie, redaktionelle Folgeänderungen; Annahme einer Entschließung: Einsatz der Städtebauförderung für den Erhalt und zur Rückgewinnung einer urbanen Nutzungsvielfalt, Maßnahmen für eine nachhaltige und nutzungsgemischte Stadtentwicklung unter Einbeziehung der Clubs (Umnutzung von Gebäuden, bauplanungsrechtliche Möglichkeiten zur Standortsicherung, Hervorhebung des kulturellen Beitrags);
Aufhebung § 135d, erneute Änderung zahlr. §§ sowie Einfügung § 246b Baugesetzbuch und Änderung § 17 sowie erneute Änderung § 14 Baunutzungsverordnung; Verordnungsermächtigung

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

Erster Abschnitt - Art der baulichen Nutzung

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.
(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.
(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird.
(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung der Sonnenenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung der Sonnenenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

Fünfter Abschnitt - Überleitungs- und Schlussvorschriften

Ist der Entwurf eines Bauleitplans vor dem 1. Januar 2023 nach § 3 Absatz 2 des Baugesetzbuchs öffentlich ausgelegt oder nach § 3 Absatz 1 des Planungssicherstellungsgesetzes im Internet veröffentlicht worden, ist auf ihn diese Verordnung in der bis zum 1. Januar 2023 geltenden Fassung anzuwenden. Das Recht der Gemeinde, das Verfahren zur Aufstellung des Bauleitplans erneut einzuleiten, bleibt unberührt.