Synopse zur Änderung an
Bundes-Apothekerordnung (BApO)

Erstellt am: 29.07.2026

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Gesetz zum Erlass eines Tierarzneimittelgesetzes und zur Anpassung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 19

Ausgefertigt am:
27.09.2021

Verkündet am:
04.10.2021

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2021, 4530
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 247/21
    Urheber: Bundesregierung
    26.03.2021
  2. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 19/28658
    Urheber: Bundesregierung
    19.04.2021
  3. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 247/1/21
    21.04.2021
  4. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/224 , S. 28470-28474

    Beschlüsse:

    S. 28474A - Überweisung (19/28658)
    22.04.2021
  5. Plenarantrag
    BR-Drucksache 247/2/21
    Urheber: Niedersachsen
    04.05.2021
  6. Plenarantrag
    BR-Drucksache 247/3/21
    Urheber: Brandenburg
    05.05.2021
  7. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1004 , S. 197-197

    Beschlüsse:

    S. 197 - Stellungnahme: u.a. Änderungsvorschläge (247/21), gem. Art. 76 Abs. 2 GG
    07.05.2021
  8. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 247/21(B)
    07.05.2021
  9. Unterrichtung über Stellungnahme des BR und Gegenäußerung der BRg
    BT-Drucksache 19/29632
    Urheber: Bundesregierung
    12.05.2021
  10. Nachträgliche Überweisung gemäß § 80 Geschäftsordnung BT
    BT-Drucksache 19/29997
    Urheber: Bundestag
    21.05.2021
  11. Änderung der Ausschussüberweisung
    BT-Plenarprotokoll 19/232 , S. 29814-29814

    Beschlüsse:

    S. 29814C - Überweisung (19/28658, 19/29632)
    09.06.2021
  12. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 19/31069
    Urheber: Ausschuss für Gesundheit
    23.06.2021
  13. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/236 , S. 30594-30594

    Beschlüsse:

    S. 30594C - Annahme in Ausschussfassung (19/28658, 19/31069)
    S. 30594C - Annahme in Ausschussfassung (19/28658, 19/31069)
    24.06.2021
  14. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/236 , S. 30594-30594

    Beschlüsse:

    S. 30594D - Annahme in Ausschussfassung (19/28658, 19/31069)
    24.06.2021
  15. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 659/21
    Urheber: Bundestag
    27.08.2021
  16. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 659/1/21
    03.09.2021
  17. Plenarantrag
    BR-Drucksache 659/2/21
    Urheber: Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen und Schleswig-Holstein
    16.09.2021
  18. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1008 , S. 380-380

    Beschlüsse:

    S. 380 - Zustimmung; Entschließung (659/21), gem. Art. 80 Abs. 2 GG
    17.09.2021
  19. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 659/21(B)
    17.09.2021
Kurzbeschreibung:

Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Arzneimittelmittelversorgung von Tieren sowie zum Erzielen spürbarer Effizienzgewinne bei Entwicklung und Vermarktung von Tierarzneimitteln: Ausgliederung des Tierarzneimittelrechts aus dem Arzneimittelgesetz infolge der Trennung der Rechtsbereiche für Human- und Tierarzneimittel, Einführung eines Freistellungsverfahrens für Tierarzneimittel für bestimmte Heimtiere von der Zulassungsbefreiung, Überführung des bisherigen Anzeigeverfahrens zur Durchführung einer klinischen Prüfung in ein Genehmigungsverfahren mit Antragstellung; Anpassungen im Arzneimittelgesetz;
Gesetz über den Verkehr mit Tierarzneimitteln und zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend Tierarzneimittel (Tierarzneimittelgesetz – TAMG) als Art. 1 der Vorlage, Änderung versch. §§ Arzneimittelgesetz, Heilmittelwerbegesetz sowie Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch, Folgeänderungen in 9 Gesetzen und 1 Rechtsverordnung; Verordnungsermächtigung

Bezug: Verordnung (EU) 2019/6 vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG (ABl. L 4, 7.1.2019, S. 43; L 163 vom 20.6.2019, S. 112; L 326 vom 8.10.2020, S. 15)

Beschlussempfehlung des Ausschusses: Verordnungsermächtigung für den Fernabsatz von Tierarzneimitteln für bestimmte Heimtiere, Ergänzung der Regelungen zur Abgabe verschreibungspflichtiger Tierarzneimittel durch Tierärzte um die sog. 7/31-Tage-Regelung, Aufnahme eines früheren Zeitpunkts zur Antibiotikadatenerfassung für Katzen und Hunde; Schaffung eines Zentrums für Pandemie-Impfstoffe und Therapeutika am Paul-Ehrlich-Institut; Klärung der Kostenträgerschaft für die Begleitung von Menschen mit Behinderungen im Falle stationärer Behandlung, redaktionelle Korrekturen;
Erneute Änderung zahlr. §§ Tierarzneimittelgesetz sowie Arzneimittelgesetz, Änderungen weiterer §§ in 6 Gesetzen, Folgeänderungen; Verordnungsermächtigung

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

(1) Das Bundesministerium für Gesundheit regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in einer Approbationsordnung für Apotheker unter Berücksichtigung von Artikel 44 der Richtlinie 2005/36/EG die Mindestanforderungen an das Studium der Pharmazie, die Famulatur und die praktische Ausbildung, das Nähere über die pharmazeutische Prüfung und die Approbation, ferner die Anrechnung von Prüfungen und Ausbildungszeiten, die innerhalb und außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes abgelegt werden, sowie die Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises. Dabei soll vorgesehen werden, daß die pharmazeutische Prüfung in zeitlich getrennte Abschnitte zu teilen und die Abschlußprüfung innerhalb eines Monats nach dem Ende der Ausbildung abzulegen ist. Für die Meldung zur pharmazeutischen Prüfung sind Fristen festzulegen. Außerdem können in der Rechtsverordnung auch die Voraussetzungen für die Fortführung und die fachlichen und zeitlichen Ausbildungserfordernisse für den Abschluss einer pharmazeutischen Ausbildung für die Fälle festgelegt werden, in denen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ein Hochschulstudium der Pharmazie abgeschlossen, damit aber nach dem in dem betreffenden Staat geltenden Recht kein Abschluss der pharmazeutischen Ausbildung erreicht worden ist. Dabei kann auch vorgesehen werden, dass das außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossene Hochschulstudium der Pharmazie an die Stelle von in der Rechtsverordnung vorgesehenen Inhalten der pharmazeutischen Ausbildung tritt.
(1) Das Bundesministerium für Gesundheit regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in einer Approbationsordnung für Apotheker unter Berücksichtigung von Artikel 44 der Richtlinie 2005/36/EG die Mindestanforderungen an das Studium der Pharmazie, die Famulatur und die praktische Ausbildung, das Nähere über die pharmazeutische Prüfung und die Approbation, ferner die Anrechnung von Prüfungen und Ausbildungszeiten, die innerhalb und außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes abgelegt werden, sowie die Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises. Dabei soll vorgesehen werden, daß die pharmazeutische Prüfung in zeitlich getrennte Abschnitte zu teilen und die Abschlußprüfung innerhalb eines Monats nach dem Ende der Ausbildung abzulegen ist. Für die Meldung zur pharmazeutischen Prüfung sind Fristen festzulegen. Außerdem können in der Rechtsverordnung auch die Voraussetzungen für die Fortführung und die fachlichen und zeitlichen Ausbildungserfordernisse für den Abschluss einer pharmazeutischen Ausbildung für die Fälle festgelegt werden, in denen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ein Hochschulstudium der Pharmazie abgeschlossen, damit aber nach dem in dem betreffenden Staat geltenden Recht kein Abschluss der pharmazeutischen Ausbildung erreicht worden ist. Dabei kann auch vorgesehen werden, dass das außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossene Hochschulstudium der Pharmazie an die Stelle von in der Rechtsverordnung vorgesehenen Inhalten der pharmazeutischen Ausbildung tritt.
(1a) In der Rechtsverordnung ist darüber hinaus Folgendes zu regeln:
1.
das Verfahren, die Durchführung und der Inhalt
a)
der Eignungsprüfung nach § 10b Absatz 8 sowie
b)
der Kenntnisprüfung nach § 10c Absatz 2 und 3,
2.
das Verfahren und die Fristen zur Erteilung und Verlängerung der Erlaubnis zur Ausübung des Apothekerberufs nach § 11,
3.
das Verfahren und die Fristen zur Erteilung der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 11a und
4.
die Pflicht von Berufsqualifikationsinhabern, nach Maßgabe des Artikels 52 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG die Berufsbezeichnung des Aufnahmestaats zu führen und deren etwaige Abkürzung zu verwenden.
(2) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Anlage zu § 4 Absatz 2 1a Satz 1 an spätere neue Abkommen und an Änderungen bestehender Abkommen des Anhangs V Nummer 5.6.2 der Richtlinie 2005/36/EG Europäischen Union mit Drittstaaten in Bezug auf die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen anzupassen und die Verfahren zur Prüfung der Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3, § 10b Absatz 1a 1 bis 1d, 3 und § 15, insbesondere für die vom Antragsteller vorzulegenden Nachweise und die Ermittlung durch die zuständigen Behörden, sowie die Fristen für die Erteilung der Approbation als Apotheker zu regeln, soweit dies nach den Artikeln 8, 50, 51 und 56 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlich ist.
(2) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Anlage zu § 4 Absatz 2 1a Satz 1 an spätere neue Abkommen und an Änderungen bestehender Abkommen des Anhangs V Nummer 5.6.2 der Richtlinie 2005/36/EG Europäischen Union mit Drittstaaten in Bezug auf die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen anzupassen und die Verfahren zur Prüfung der Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3, § 10b Absatz 1a 1 bis 1d, 3 und § 15, insbesondere für die vom Antragsteller vorzulegenden Nachweise und die Ermittlung durch die zuständigen Behörden, sowie die Fristen für die Erteilung der Approbation als Apotheker zu regeln, soweit dies nach den Artikeln 8, 50, 51 und 56 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlich ist.
(2a) (weggefallen) In der Rechtsverordnung sind Regelungen zu Durchführung und Inhalt der Eignungsprüfung nach § 4 Absatz 2 und der Kenntnisprüfung nach § 4 Absatz 3 sowie zur Erteilung und Verlängerung der Berufserlaubnis nach § 11 vorzusehen.
(2a) (weggefallen) In der Rechtsverordnung sind Regelungen zu Durchführung und Inhalt der Eignungsprüfung nach § 4 Absatz 2 und der Kenntnisprüfung nach § 4 Absatz 3 sowie zur Erteilung und Verlängerung der Berufserlaubnis nach § 11 vorzusehen.
(3) Abweichungen von den in den Absätzen 1 und bis 2 sowie der auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnung enthaltenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens durch Landesrecht sind ausgeschlossen. Abweichend von Satz 1 können die Länder Abweichungen von den durch Rechtsverordnung im Falle des § 81a des Aufenthaltsgesetzes erlassenen Fristenregelungen vorsehen.
(3) Abweichungen von den in den Absätzen 1 und bis 2 sowie der auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnung enthaltenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens durch Landesrecht sind ausgeschlossen. Abweichend von Satz 1 können die Länder Abweichungen von den durch Rechtsverordnung im Falle des § 81a des Aufenthaltsgesetzes erlassenen Fristenregelungen vorsehen.