Synopse zur Änderung an
Konformitätsbewertungsstellen-Anerkennungs-Verordnung (AnerkV)

Erstellt am: 01.01.2025

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften

(1) Um als notifizierte Stelle anerkannt zu werden, muss
1.
ein schriftlicher oder elektronischer Antrag bei der Bundesnetzagentur gestellt werden und
2.
der Antragsteller muss in Deutschland seinen Hauptsitz haben.
Es sind die Antragsunterlagen der Bundesnetzagentur zu verwenden.
(1) Um als notifizierte Stelle anerkannt zu werden, muss
1.
ein schriftlicher oder elektronischer Antrag bei der Bundesnetzagentur gestellt werden und
2.
der Antragsteller muss in Deutschland seinen Hauptsitz haben.
Es sind die Antragsunterlagen der Bundesnetzagentur zu verwenden.
(2) Dem Antrag auf Notifizierung legt der Antragsteller Folgendes bei:
1.
eine Beschreibung
a)
der Konformitätsbewertungstätigkeiten,
b)
des Konformitätsmoduls oder der Konformitätsmodule und
c)
des Geräts für das oder der Funkanlage für die der Antragsteller Kompetenz beansprucht und
2.
wenn vorhanden, eine Akkreditierungsurkunde, die von der nationalen Akkreditierungsstelle ausgestellt wurde, und in der diese bescheinigt, dass der Antragsteller die Anforderungen des § 5 dieser Verordnung erfüllt.
(3) Kann der Antragsteller keine Akkreditierungsurkunde vorweisen, so legt er der Bundesnetzagentur als Nachweis alle Unterlagen vor, die erforderlich sind, um zu überprüfen, festzustellen und regelmäßig überwachen zu können, ob die Anforderungen des § 5 dieser Verordnung erfüllt sind.
(4) Die Bundesnetzagentur kann erforderliche Unterlagen nachfordern und eine Prüfung beim Antragsteller durchführen.
(+++ § 3 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 11 Abs. 2, § 13 Abs. 2 +++) (+++ § 3 Abs. 2 Nr. 1: Zur Anwendung vgl. § 11 Abs. 2, § 13 Abs. 2 +++) (+++ § 3 Abs. 3: Zur Anwendung vgl. § 11 Abs. 2, § 13 Abs. 2 +++) (+++ § 3 Abs. 4: Zur Anwendung vgl. § 11 Abs. 2, § 13 Abs. 2 +++)

Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften

(1) Hat die Bundesnetzagentur festgestellt, dass der Antragsteller die Anforderungen des § 5 dieser Verordnung erfüllt, so erteilt sie diesem die Befugnis, Konformitätsbewertungen durchzuführen. Die Befugnis wird durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid erteilt. Der Bescheid muss Folgendes enthalten:
1.
Vollständige Angaben zu
a)
den Konformitätsbewertungstätigkeiten,
b)
dem betreffenden Konformitätsbewertungsmodul oder den betreffenden Konformitätsbewertungsmodulen und
c)
dem betreffenden Gerät oder der betreffenden Funkanlage,
2.
die Bestätigung, dass die Voraussetzungen des § 5 dieser Verordnung erfüllt sind und
3.
die Befristung der Anerkennung als notifizierte Stelle.
(1) Hat die Bundesnetzagentur festgestellt, dass der Antragsteller die Anforderungen des § 5 dieser Verordnung erfüllt, so erteilt sie diesem die Befugnis, Konformitätsbewertungen durchzuführen. Die Befugnis wird durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid erteilt. Der Bescheid muss Folgendes enthalten:
1.
Vollständige Angaben zu
a)
den Konformitätsbewertungstätigkeiten,
b)
dem betreffenden Konformitätsbewertungsmodul oder den betreffenden Konformitätsbewertungsmodulen und
c)
dem betreffenden Gerät oder der betreffenden Funkanlage,
2.
die Bestätigung, dass die Voraussetzungen des § 5 dieser Verordnung erfüllt sind und
3.
die Befristung der Anerkennung als notifizierte Stelle.
(2) Die Befugnis ist unter der aufschiebenden Bedingung zu erteilen, dass nach der Notifizierung weder die übrigen Mitgliedstaaten noch die Europäische Kommission innerhalb folgender Fristen Einwände erhoben haben:
1.
innerhalb von zwei Wochen, sofern nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 eine Akkreditierungsurkunde vorgelegt wird, oder
2.
innerhalb von zwei Monaten, sofern der Nachweis der Erfüllung der Anforderungen nach § 3 Absatz 3 erfolgt.
(3) Die Notifizierung erfolgt mit Hilfe des elektronischen Notifizierungsinstruments, das von der Europäischen Kommission entwickelt und verwaltet wird.
(4) Beruht eine Notifizierung nicht auf einer Akkreditierungsurkunde gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 2 legt die Bundesnetzagentur der Europäischen Kommission und den Mitgliedstaaten die Unterlagen nach § 3 Absatz 3 als Nachweis vor. Sie legt ferner die Vereinbarungen vor, die getroffen wurden, um sicherzustellen, dass die Konformitätsbewertungsstelle regelmäßig überwacht wird und stets den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 genügt.
(5) Die Bundesnetzagentur meldet der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten jede später eintretende Änderung einer Notifizierung.
(6) Die Bundesnetzagentur erteilt der Europäischen Kommission auf Verlangen sämtliche Auskünfte über die Grundlage für die Notifizierung oder die Erhaltung der Kompetenz der betreffenden Stelle.
(7) Die Bundesnetzagentur überprüft regelmäßig, ob die notifizierten Stellen die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 weiterhin erfüllen.
(+++ § 4 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 11 Abs. 2, § 13 Abs. 2 +++) (+++ § 4 Abs. 3 bis 7: Zur Anwendung vgl. § 11 Abs. 2, § 13 Abs. 2 +++)

Abschnitt 4 - Schlussvorschriften

(1) Die Anerkennung als notifizierte Stelle oder Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten erlischt mit der Einstellung des Betriebs dieser Stelle. Die Einstellung ist der Bundesnetzagentur unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.
(1) Die Anerkennung als notifizierte Stelle oder Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten erlischt mit der Einstellung des Betriebs dieser Stelle. Die Einstellung ist der Bundesnetzagentur unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.
(2) Stellt die Bundesnetzagentur fest, dass eine notifizierte Stelle oder eine Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten die in § 5 dieser Verordnung genannten Anforderungen nicht mehr erfüllt oder sonstigen Verpflichtungen nicht nachkommt, widerruft sie ganz oder teilweise die erteilte Befugnis. Sie unterrichtet unverzüglich die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten darüber.
(3) Die Anerkennung als notifizierte Stelle oder Konformitätsbewertungsstelle für Drittsaaten ist zu widerrufen, wenn
1.
die notifizierte Stelle oder die Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten den Verpflichtungen der Verordnung wiederholt und trotz Aufforderung nicht nachkommt oder
2.
die notifizierte Stelle oder die Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten dies beantragt.
(4) Im Falle des Widerrufs nach Absatz 2 oder 3 oder wenn die notifizierte Stelle oder die Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten ihre Tätigkeit einstellt, ergreift die Bundesnetzagentur die geeigneten Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass
1.
die Akten dieser Stelle von einer anderen notifizierten Stelle oder einer anderen Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten weiter bearbeitet werden und
2.
die Akten für die Marktüberwachungsbehörde und für die Bundesnetzagentur auf Verlangen bereitgehalten werden.