Abschnitt XI XII - Bußgeldvorschriften, Übergangs- und Schlussvorschriften
(1) Für Auszubildende, denen bis zum 31. Juli 2016 nach zuvor bereits erworbenem Hochschulabschluss die Leistung von Ausbildungsförderung nach § 7 Absatz 1 bewilligt wurde, ist diese Vorschrift bis zum Ende des Ausbildungsabschnitts in der bis zum 31. Juli 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Für Auszubildende, deren Bewilligungszeitraum vor dem 1. August 2016 begonnen hat, ist § 45 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 bis zum Ende des Ausbildungsabschnitts in der bis zum 31. Juli 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2) Die §§ 5, 10, 12, 13, 13a, 14b, 16, 18a, 21, 21 Absatz 2 sowie die §§ 23, 25 und 29 36 in der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. 19. Juli 2022 2024 (BGBl. 2024 I S. 1150) Nr. 249) geänderten Fassung sind erst ab dem 1. August 2022 2024 anzuwenden, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die §§ 5, 10, 12, 13, 13a, 14b, 16, 18a, 21, 21 Absatz 2 sowie die §§ 23, 25 und 29 36 in der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. 19. Juli 2022 2024 (BGBl. 2024 I S. 1150) Nr. 249) geänderten Fassung sind erst ab dem 1. August 2022 2024 anzuwenden, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.
(3) Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. August 2022 2024 begonnen haben, sind vorbehaltlich des Satzes 2 auch ab dem in Absatz 2 genannten Stichtag die §§ 12, 13, 13a, 14b, 18a, 21, 21 Absatz 2 sowie die §§ 23, 25 und 29 36 in der am 24. bis zum 31. Juli 2022 2024 geltenden Fassung vorbehaltlich des Satzes 2 weiter anzuwenden. Ab dem 1. Oktober 2022 2024 sind die in Satz 1 genannten Vorschriften in der am 25. Juli ab dem 1. August 2022 2024 anzuwendenden geltenden Fassung auch für Bewilligungszeiträume anzuwenden, die vor dem 1. August 2022 2024 begonnen haben.
(3) Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. August 2022 2024 begonnen haben, sind vorbehaltlich des Satzes 2 auch ab dem in Absatz 2 genannten Stichtag die §§ 12, 13, 13a, 14b, 18a, 21, 21 Absatz 2 sowie die §§ 23, 25 und 29 36 in der am 24. bis zum 31. Juli 2022 2024 geltenden Fassung vorbehaltlich des Satzes 2 weiter anzuwenden. Ab dem 1. Oktober 2022 2024 sind die in Satz 1 genannten Vorschriften in der am 25. Juli ab dem 1. August 2022 2024 anzuwendenden geltenden Fassung auch für Bewilligungszeiträume anzuwenden, die vor dem 1. August 2022 2024 begonnen haben.
(5) Für Auszubildende, denen für einen vor dem 1. August 2019 begonnenen Ausbildungsabschnitt Förderung geleistet wurde für den Besuch einer staatlichen Akademie, welche Abschlüsse verleiht, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind, sind bis zum Ende dieses Ausbildungsabschnitts § 15 Absatz 2 Satz 1 und § 50 Absatz 2 Satz 4 in der am 31. Juli 2019 geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 18 Absatz 4 Satz 1 in der ab dem 1. September 2019 geltenden Fassung gilt für sie mit der Maßgabe, dass ausschließlich die Nummer 2 anzuwenden ist.
(6) Für Darlehensnehmende, denen vor dem 1. September 2019 Förderung nach § 17 Absatz 2 Satz 1 in der am 31. August 2019 anzuwendenden Fassung geleistet wurde, sind diese Regelung, § 18 mit Ausnahme des Absatzes 3 Satz 1 1, des Absatzes 4 Satz 4 und des Absatzes 5c sowie § 18a Absatz 5, die §§ 18b, 58 Absatz 1 Nummer 3 und § 60 Nummer 2 in der am 31. August 2019 geltenden Fassung weiter anzuwenden; dies gilt auch, soweit die Förderungsleistungen jeweils auch noch über den 31. August 2019 hinaus erbracht werden. Abweichend von Satz 1 ist § 18 Absatz 14 in der ab dem 26. Oktober 2022 geltenden Fassung anzuwenden.
(6) Für Darlehensnehmende, denen vor dem 1. September 2019 Förderung nach § 17 Absatz 2 Satz 1 in der am 31. August 2019 anzuwendenden Fassung geleistet wurde, sind diese Regelung, § 18 mit Ausnahme des Absatzes 3 Satz 1 1, des Absatzes 4 Satz 4 und des Absatzes 5c sowie § 18a Absatz 5, die §§ 18b, 58 Absatz 1 Nummer 3 und § 60 Nummer 2 in der am 31. August 2019 geltenden Fassung weiter anzuwenden; dies gilt auch, soweit die Förderungsleistungen jeweils auch noch über den 31. August 2019 hinaus erbracht werden. Abweichend von Satz 1 ist § 18 Absatz 14 in der ab dem 26. Oktober 2022 geltenden Fassung anzuwenden.
(7) Darlehensnehmende, Für Auszubildende, denen deren Förderungshöchstdauer für den laufenden Ausbildungsabschnitt Förderung mit Darlehen nach § 17 in einer vor dem 25. Juli 2024 endet, ist 1. September 2019 geltenden Fassung geleistet wurde, mit Ausnahme von Bankdarlehen nach § 15 18c, können binnen einer Frist von sechs Monaten nach diesem Datum jeweils durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber dem Bundesverwaltungsamt verlangen, dass für diesen Ausbildungsabschnitt die Rückzahlung des gesamten Darlehens § 18 Absatz 12 und § 18a in der am 1. September 2019 anzuwendenden 24. Juli 2024 geltenden Fassung weiter anzuwenden anzuwenden. sind. Satz 1 gilt nicht für Auszubildende, die am 25. Juli 2024 Förderung nach § 15 Absatz 3 beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil über ihren Antrag auf Förderung nach § 15 Absatz 3 noch nicht entschieden worden ist.
(7) Darlehensnehmende, Für Auszubildende, denen deren Förderungshöchstdauer für den laufenden Ausbildungsabschnitt Förderung mit Darlehen nach § 17 in einer vor dem 25. Juli 2024 endet, ist 1. September 2019 geltenden Fassung geleistet wurde, mit Ausnahme von Bankdarlehen nach § 15 18c, können binnen einer Frist von sechs Monaten nach diesem Datum jeweils durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber dem Bundesverwaltungsamt verlangen, dass für diesen Ausbildungsabschnitt die Rückzahlung des gesamten Darlehens § 18 Absatz 12 und § 18a in der am 1. September 2019 anzuwendenden 24. Juli 2024 geltenden Fassung weiter anzuwenden anzuwenden. sind. Satz 1 gilt nicht für Auszubildende, die am 25. Juli 2024 Förderung nach § 15 Absatz 3 beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil über ihren Antrag auf Förderung nach § 15 Absatz 3 noch nicht entschieden worden ist.
(8) (weggefallen) Für Auszubildende an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen, die bis zum für ihre jeweilige Ausbildung geltenden Beginn des Semesters, der vor dem 25. Juli 2024 liegt, im Sinne von § 7 Absatz 3 Satz 3 die Fachrichtung gewechselt oder im Sinne von § 7 Absatz 3 Satz 2 die Ausbildung abgebrochen haben, ist § 7 Absatz 3 in der am 24. Juli 2024 geltenden Fassung für diesen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung weiter anzuwenden. Satz 1 gilt auch, wenn der Fachrichtungswechsel oder der Abbruch der Ausbildung zum Beginn des Semesters, der vor dem 25. Juli 2024 liegt, als vollzogen gilt.
(8) (weggefallen) Für Auszubildende an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen, die bis zum für ihre jeweilige Ausbildung geltenden Beginn des Semesters, der vor dem 25. Juli 2024 liegt, im Sinne von § 7 Absatz 3 Satz 3 die Fachrichtung gewechselt oder im Sinne von § 7 Absatz 3 Satz 2 die Ausbildung abgebrochen haben, ist § 7 Absatz 3 in der am 24. Juli 2024 geltenden Fassung für diesen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung weiter anzuwenden. Satz 1 gilt auch, wenn der Fachrichtungswechsel oder der Abbruch der Ausbildung zum Beginn des Semesters, der vor dem 25. Juli 2024 liegt, als vollzogen gilt.
(8a) (weggefallen) § 21 Absatz 4 Nummer 5 ist ab dem 1. April 2022 nicht mehr anzuwenden.
(8a) (weggefallen) § 21 Absatz 4 Nummer 5 ist ab dem 1. April 2022 nicht mehr anzuwenden.
(8b) (weggefallen) Die Bundesregierung wird ermächtigt, die Anwendung des § 21 Absatz 4 Nummer 5 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 zu verlängern, soweit dies auf Grund fortbestehender Auswirkungen der COVID-19-Pandemie in der Bundesrepublik Deutschland erforderlich ist.
(8b) (weggefallen) Die Bundesregierung wird ermächtigt, die Anwendung des § 21 Absatz 4 Nummer 5 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 zu verlängern, soweit dies auf Grund fortbestehender Auswirkungen der COVID-19-Pandemie in der Bundesrepublik Deutschland erforderlich ist.
(+++ Hinweis: Zur Verlängerung der in Abs. 8a geregelten Anwendung des § 21 Abs. 4 Nr. 5 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 vgl. V v. 10.3.2022 I 426 +++)