Synopse zur Änderung an
Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG-EinkommensV)

Erstellt am: 01.01.2024

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Änderung basiert auf:
Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 19

Ausgefertigt am:
20.08.2021

Verkündet am:
31.08.2021

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2021, 3932
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 65/21
    Urheber: Bundesregierung
    22.01.2021
  2. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1001 , S. 65-65

    Beschlüsse:

    S. 65 - keine Einwendungen (65/21), gem. Art. 76 Abs. 2 GG
    05.03.2021
  3. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 65/21(B)
    05.03.2021
  4. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 19/27523
    Urheber: Bundesregierung
    11.03.2021
  5. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/218 , S. 27516-27521

    Beschlüsse:

    S. 27521D - Überweisung (19/27253)
    25.03.2021
  6. Änderung der Ausschussüberweisung
    BT-Plenarprotokoll 19/226 , S. 28753-28753

    Beschlüsse:

    S. 28753C - Überweisung (19/27523)
    05.05.2021
  7. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 19/29846
    Urheber: Verteidigungsausschuss
    19.05.2021
  8. Bericht gemäß § 96 Geschäftsordnung BT
    BT-Drucksache 19/29847
    Urheber: Haushaltsausschuss
    19.05.2021
  9. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/230 , S. 29520-29527

    Beschlüsse:

    S. 29526D - Annahme in Ausschussfassung (19/27523, 19/29846)
    20.05.2021
  10. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/230 , S. 29527-29527

    Beschlüsse:

    S. 29527A - Annahme in Ausschussfassung (19/27523, 19/29846)
    20.05.2021
  11. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 479/21
    Urheber: Bundestag
    04.06.2021
  12. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1006 , S. 284-284

    Beschlüsse:

    S. 284 - Zustimmung (479/21), gem. Art. 105 Abs. 3 GG
    25.06.2021
  13. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 479/21(B)
    25.06.2021
Kurzbeschreibung:

Neuordnung der Beschädigtenversorgung für Soldaten mit anerkannter Wehrdienstbeschädigung sowie ihren Angehörigen und Hinterbliebenen: Neustrukturierung der Geldleistungen, Erhöhung der pauschalen Entschädigungsleistungen sowie Neugestaltung der Hinterbliebenenversorgung, Anhebung des Leistungsniveaus im Bereich der medizinischen Versorgung, Stärkung des Teilhabegedankens durch einkommensunabhängige Erbringung von Teilhabeleistungen zum Ausgleich von Schädigungsfolgen, Übertragung der Leistungserbringung auf die Unfallversicherung Bund und Bahn; Entbürokratisierung und Digitalisierung des Verwaltungsverfahrens, redaktionelle Anpassungen an Vorschriften des Wehrrechts sowie an Änderungen des Berufsbildungsrechts und des Tarifrechts des öffentlichen Dienstes, rechtsförmliche Überarbeitung der Regelungen über die Dienstzeitenversorgung;
Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten (Soldatenentschädigungsgesetz – SEG) als Art. 1 der Vorlage, konstitutive Neufassung Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz – SVG) als Art. 4 der Vorlage, Änderung weiterer 50 Gesetze und 30 Rechtsverordnungen, Aufhebung Soldatenversorgungsgesetz alte Fassung

Beschlussempfehlung des Ausschusses: unentgeltliche Personenbeförderung in öffentlichen Eisenbahnen für Soldaten in Uniform, Prämienzahlungen für Reservisten, redaktionelle Änderungen und Folgeänderungen;
Änderung in zahlr. Gesetzen

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

Als Einnahmen, die zur Deckung des Lebensbedarfs bestimmt sind, gelten folgende Leistungen der sozialen Sicherung:
1.
nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch
a)
Entgeltersatzleistungen (§ 3 Absatz 4)
b)
(weggefallen)
c)
Gründungszuschuss (§ 93) abzüglich der pauschalierten Sozialversicherungsbeiträge
d)
Eingliederungshilfe (§ 418);
1a.
(weggefallen)
1b.
(weggefallen)
2.
nach dem Fünften, Sechsten und Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB V, SGB VI, SGB VII), dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG - 1989), dem Mutterschutzgesetz (MuSchG), dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG),
a)
Krankengeld (§§ 44ff. SGB V, §§ 12ff. KVLG - 1989),
b)
Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse zur Erstattung des Verdienstausfalls bei Tätigkeit als Haushaltshilfe im Krankheitsfall des Versicherten (§ 38 Abs. 4 SGB V);
c)
Mutterschaftsgeld (§ 24i SGB V, § 19 MuSchG) und Zuschuß zum Mutterschaftsgeld (§ 20 MuSchG), soweit sie das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz oder das nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes anrechnungsfreie Elterngeld oder vergleichbare Leistungen der Länder übersteigen,
d)
Verletztengeld (§§ 45 ff. SGB VII);
e)
Übergangsgeld (§§ 49 ff. SGB VII, §§ 20 ff. SGB VI);
f)
Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, soweit es die nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes anrechnungsfreien Beträge übersteigt;
3.
nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch Bundesversorgungsgesetz (BVG) und den Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären,
a)
Krankengeld der Sozialen Entschädigung (§ 47 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch),
Versorgungskrankengeld (§ 16 BVG),
b)
Übergangsgeld (§ 64 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch),
Übergangsgeld (§ 26a Abs. 1 BVG),
c)
Unterhaltsbeihilfe (§ 64 Absatz 3 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch),
Unterhaltsbeihilfe, wenn der Berechtigte nicht in einer Rehabilitationseinrichtung untergebracht ist (§ 26a Abs. 5 BVG),
d)
laufende ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt, soweit sie außerhalb von Anstalten, Heimen und gleichartigen Einrichtungen für Angehörige i.S. im Sinne des § 25 Abs. Absatz 3 Nr. Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) geleistet wird, die mit dem Einkommensbezieher nicht in Haushaltsgemeinschaft leben (§ 145 Absatz 1 und 2 Nummer 4 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 27a BVG); des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung);
4.
nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG), dem Reparationsschädengesetz (RepG) und dem Flüchtlingshilfegesetz (FlüHG) jeweils der halbe Betrag der
a)
Unterhaltshilfe (§§ 261 bis 278a LAG),
b)
Unterhaltsbeihilfe (§ 10 des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes),
c)
Beihilfe zum Lebensunterhalt (§§ 301 bis 301b LAG),
d)
Unterhaltshilfe und Unterhaltsbeihilfe (§§ 44, 45 RepG),
e)
Beihilfe zum Lebensunterhalt (§§ 12 bis 15 FlüHG);
5.
nach dem Unterhaltssicherungsgesetz, soweit sie nicht zum Ausgleich für den freiwilligen Wehrdienst des Auszubildenden geleistet werden,
a)
Leistungen an Nichtselbständige (§ 6) und an Selbständige (§ 7),
b)
Reservistendienstleistungsprämie und Zuschläge (§ 10),
c)
Dienstgeld (§ 11),
d)
allgemeine Leistungen (§ 17),
e)
Leistungen an Angehörige, die nicht in einem gemeinsamen Haushalt mit der oder dem freiwilligen Wehrdienst Leistenden leben (§ 22);
6.
nach dem Beamtenversorgungsgesetz
Übergangsgeld (§ 47);
7.
nach dem Unterhaltsvorschußgesetz
Unterhaltsleistung (§§ 1ff.);
8.
Anpassungsgeld nach den Richtlinien über die Gewährung von Anpassungsgeld an Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus vom 13. Dezember 1971 (BAnz. Nr. 233 vom 15. Dezember 1971), zuletzt geändert am 16. Juni 1983 (BAnz. S. 5901);
9.
Leistungen aufgrund der Richtlinie über die Gewährung von Beihilfen für Arbeitnehmer der Eisen- und Stahlindustrie, die von Maßnahmen im Sinne des Artikels 56 § 2 Buchstabe b des Montanunionvertrages betroffen werden, vom 25. März 1998 (BAnz. S. 4951);
10.
nach dem Soldatenversorgungsgesetz
Übergangsgeld (§ 37),
Arbeitslosenbeihilfe (§ 86a Abs. 1);
11.
Vorruhestandsgeld nach der Verordnung über die Gewährung von Vorruhestandsgeld vom 8. Februar 1990 (GBl. I Nr. 7 S. 42), die gemäß Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet E Abschnitt III Nr. 5 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 und Artikel 4 Nr. 13 der Vereinbarung vom 18. September 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1210, 1243) mit Maßgaben weitergilt.
12.
Übergangsleistungen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623).
Als Einnahmen, die zur Deckung des Lebensbedarfs bestimmt sind, gelten folgende Leistungen der sozialen Sicherung:
1.
nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch
a)
Entgeltersatzleistungen (§ 3 Absatz 4)
b)
(weggefallen)
c)
Gründungszuschuss (§ 93) abzüglich der pauschalierten Sozialversicherungsbeiträge
d)
Eingliederungshilfe (§ 418);
1a.
(weggefallen)
1b.
(weggefallen)
2.
nach dem Fünften, Sechsten und Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB V, SGB VI, SGB VII), dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG - 1989), dem Mutterschutzgesetz (MuSchG), dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG),
a)
Krankengeld (§§ 44ff. SGB V, §§ 12ff. KVLG - 1989),
b)
Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse zur Erstattung des Verdienstausfalls bei Tätigkeit als Haushaltshilfe im Krankheitsfall des Versicherten (§ 38 Abs. 4 SGB V);
c)
Mutterschaftsgeld (§ 24i SGB V, § 19 MuSchG) und Zuschuß zum Mutterschaftsgeld (§ 20 MuSchG), soweit sie das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz oder das nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes anrechnungsfreie Elterngeld oder vergleichbare Leistungen der Länder übersteigen,
d)
Verletztengeld (§§ 45 ff. SGB VII);
e)
Übergangsgeld (§§ 49 ff. SGB VII, §§ 20 ff. SGB VI);
f)
Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, soweit es die nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes anrechnungsfreien Beträge übersteigt;
3.
nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch Bundesversorgungsgesetz (BVG) und den Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären,
a)
Krankengeld der Sozialen Entschädigung (§ 47 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch),
Versorgungskrankengeld (§ 16 BVG),
b)
Übergangsgeld (§ 64 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch),
Übergangsgeld (§ 26a Abs. 1 BVG),
c)
Unterhaltsbeihilfe (§ 64 Absatz 3 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch),
Unterhaltsbeihilfe, wenn der Berechtigte nicht in einer Rehabilitationseinrichtung untergebracht ist (§ 26a Abs. 5 BVG),
d)
laufende ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt, soweit sie außerhalb von Anstalten, Heimen und gleichartigen Einrichtungen für Angehörige i.S. im Sinne des § 25 Abs. Absatz 3 Nr. Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) geleistet wird, die mit dem Einkommensbezieher nicht in Haushaltsgemeinschaft leben (§ 145 Absatz 1 und 2 Nummer 4 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 27a BVG); des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung);
4.
nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG), dem Reparationsschädengesetz (RepG) und dem Flüchtlingshilfegesetz (FlüHG) jeweils der halbe Betrag der
a)
Unterhaltshilfe (§§ 261 bis 278a LAG),
b)
Unterhaltsbeihilfe (§ 10 des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes),
c)
Beihilfe zum Lebensunterhalt (§§ 301 bis 301b LAG),
d)
Unterhaltshilfe und Unterhaltsbeihilfe (§§ 44, 45 RepG),
e)
Beihilfe zum Lebensunterhalt (§§ 12 bis 15 FlüHG);
5.
nach dem Unterhaltssicherungsgesetz, soweit sie nicht zum Ausgleich für den freiwilligen Wehrdienst des Auszubildenden geleistet werden,
a)
Leistungen an Nichtselbständige (§ 6) und an Selbständige (§ 7),
b)
Reservistendienstleistungsprämie und Zuschläge (§ 10),
c)
Dienstgeld (§ 11),
d)
allgemeine Leistungen (§ 17),
e)
Leistungen an Angehörige, die nicht in einem gemeinsamen Haushalt mit der oder dem freiwilligen Wehrdienst Leistenden leben (§ 22);
6.
nach dem Beamtenversorgungsgesetz
Übergangsgeld (§ 47);
7.
nach dem Unterhaltsvorschußgesetz
Unterhaltsleistung (§§ 1ff.);
8.
Anpassungsgeld nach den Richtlinien über die Gewährung von Anpassungsgeld an Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus vom 13. Dezember 1971 (BAnz. Nr. 233 vom 15. Dezember 1971), zuletzt geändert am 16. Juni 1983 (BAnz. S. 5901);
9.
Leistungen aufgrund der Richtlinie über die Gewährung von Beihilfen für Arbeitnehmer der Eisen- und Stahlindustrie, die von Maßnahmen im Sinne des Artikels 56 § 2 Buchstabe b des Montanunionvertrages betroffen werden, vom 25. März 1998 (BAnz. S. 4951);
10.
nach dem Soldatenversorgungsgesetz
Übergangsgeld (§ 37),
Arbeitslosenbeihilfe (§ 86a Abs. 1);
11.
Vorruhestandsgeld nach der Verordnung über die Gewährung von Vorruhestandsgeld vom 8. Februar 1990 (GBl. I Nr. 7 S. 42), die gemäß Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet E Abschnitt III Nr. 5 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 und Artikel 4 Nr. 13 der Vereinbarung vom 18. September 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1210, 1243) mit Maßgaben weitergilt.
12.
Übergangsleistungen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623).

(1) Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 30. Juni 2003 begonnen haben, sind die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis zum 21. Mai 2003 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(1) Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 30. Juni 2003 begonnen haben, sind die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis zum 21. Mai 2003 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2) Für Personen, die Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten die Vorschriften des § 1 Nummer 3 in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter.