Synopse zur Änderung an
Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung (BABauRaumOG)

Erstellt am: 01.01.2023

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Gesetz zur Modernisierung des Bundesbaus
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 20

Ausgefertigt am:
19.12.2022

Verkündet am:
23.12.2022

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2022, 2507
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 506/22
    Urheber: Bundesregierung
    14.10.2022
  2. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 20/4284
    Urheber: Bundesregierung
    07.11.2022
  3. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/66 , S. 7567-7568

    Beschlüsse:

    S. 7568C - Überweisung (20/4284)
    10.11.2022
  4. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1028 , S. 470-470

    Beschlüsse:

    S. 470 - keine Einwendungen (506/22), gem. Art. 76 Abs. 2 GG
    25.11.2022
  5. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 506/22(B)
    25.11.2022
  6. Unterrichtung über Stellungnahme des BR
    BT-Drucksache 20/4686
    Urheber: Bundesregierung
    30.11.2022
  7. Nachträgliche Überweisung
    BT-Plenarprotokoll 20/75 , S. 8864-8864

    Beschlüsse:

    S. 8864D - Überweisung (20/4686)
    14.12.2022
  8. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 20/4920
    Urheber: Haushaltsausschuss
    14.12.2022
  9. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/76 , S. 9160-9166

    Beschlüsse:

    S. 9166C - Annahme in Ausschussfassung (20/4284, 20/4920)
    15.12.2022
  10. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/76 , S. 9166-9166

    Beschlüsse:

    S. 9166C - Annahme in Ausschussfassung (20/4284, 20/4920)
    15.12.2022
  11. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 660/22
    Urheber: Bundestag
    16.12.2022
  12. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1029

    Beschlüsse:

    S. - kein Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses (660/22)
    16.12.2022
  13. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 660/22(B)
    16.12.2022
Kurzbeschreibung:

Neuaufstellung und Entbürokratisierung des Bundesbaus, Vereinfachung von Verfahren und Strukturen sowie effizientere Gestaltung von Prozessschritten bezüglich der Baumaßnahmen des Bundes: Übertragung wesentlicher Zuständigkeiten für Planung, Bau und Betrieb von Bundesbauten und Bundesliegenschaften auf die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA), Verschlankung der ministeriellen Aufsicht über BImA und Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung (BBR), Stärkung des Verwaltungsrates der BImA mit dessen Ausgestaltung als eigenes Beschlussorgan; Evaluation 5 Jahre nach Inkrafttreten;
Änderung zahlr. §§ Gesetz über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben sowie Änderung §§ 2 und 3 und Aufhebung § 4 Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung

Bezug: Projekt "Reform Bundesbau" zur Weiterentwicklung der Reform des Bundesbaus
Vereinbarung im Koalitionsvertrag zur Neuausrichtung der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA)

Beschlussempfehlung des Ausschusses: Klarstellung betr. Aufgaben der BImA, Regelungen zum Verwaltungsrat: Erweiterung des Beschlusskatalogs, Vetorecht des Vorsitzenden, Auswahl der sachverständigen Personen; Orientierung der Abführung an den Bundeshaushalt am Jahresüberschuss der BImA, Befugnis aller Verfassungsorgane zur Regelung der jeweiligen Bauangelegenheiten in eigener Zuständigkeit;
Erneute Änderung zahlr. §§ Gesetz über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben sowie § 2 Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

(1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern, für Bau Wohnen, Stadtentwicklung und Heimat Bauwesen ist ein Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung als Bundesoberbehörde errichtet.
(1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern, für Bau Wohnen, Stadtentwicklung und Heimat Bauwesen ist ein Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung als Bundesoberbehörde errichtet.
(2) Das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung hat seinen Sitz in Bonn.

(1) Das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung erledigt Verwaltungsaufgaben auf den Gebieten des Bauwesens, der Raumordnung, des Städtebaus und des Wohnungswesens, die ihm durch dieses Gesetz, auf Grund dieses Gesetzes oder durch andere Bundesgesetze zugewiesen werden.
(2) Das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung ist zuständig für die Durchführung der Bauangelegenheiten
1.
der Verfassungsorgane des Bundes,
2.
der obersten Bundesbehörden,
3.
der Bundesrepublik Deutschland im Ausland mit Ausnahme einfacher Baumaßnahmen sowie der Bauten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung,
4.
des Bundes in Berlin, Berlin und
5.
im Geschäftsbereich eines Bundesministeriums bei überwiegendem Interesse des Bundes, soweit in diesem Fall das Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen dem Bundesamt die Aufgabe übertragen hat.
im Geschäftsbereich eines Bundesministeriums bei überwiegendem Interesse des Bundes,
soweit das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder im Falle der Nummer 5 das Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat dem Bundesamt die Aufgabe übertragen hat.
(2) Das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung ist zuständig für die Durchführung der Bauangelegenheiten
1.
der Verfassungsorgane des Bundes,
2.
der obersten Bundesbehörden,
3.
der Bundesrepublik Deutschland im Ausland mit Ausnahme einfacher Baumaßnahmen sowie der Bauten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung,
4.
des Bundes in Berlin, Berlin und
5.
im Geschäftsbereich eines Bundesministeriums bei überwiegendem Interesse des Bundes, soweit in diesem Fall das Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen dem Bundesamt die Aufgabe übertragen hat.
im Geschäftsbereich eines Bundesministeriums bei überwiegendem Interesse des Bundes,
soweit das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder im Falle der Nummer 5 das Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat dem Bundesamt die Aufgabe übertragen hat.
(3) Das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung unterstützt das Bundesministerium des Innern, für Bau Wohnen, Stadtentwicklung und Heimat Bauwesen fachlich bei der Wahrnehmung der seiner Aufgaben auf den in Absatz den Absätzen 1 und 2 genannten Gebieten einschließlich der internationalen Zusammenarbeit und stellt zentrale Dienste und Hilfen für Bundesbehörden bereit.
(3) Das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung unterstützt das Bundesministerium des Innern, für Bau Wohnen, Stadtentwicklung und Heimat Bauwesen fachlich bei der Wahrnehmung der seiner Aufgaben auf den in Absatz den Absätzen 1 und 2 genannten Gebieten einschließlich der internationalen Zusammenarbeit und stellt zentrale Dienste und Hilfen für Bundesbehörden bereit.
(3a) Das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung unterstützt das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen bei der Festlegung von übergeordneten baupolitischen und baukulturellen Vorgaben und Standardsetzungen für den zivilen Bundesbau.
(4) Das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung betreibt zur Erledigung seiner Aufgaben wissenschaftliche Forschung auf den Gebieten der Raumordnung, des Städtebaus Städtebaus, des Bau- und des Wohnungswesens. Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder dürfen dem Bundesamt in entsprechender Anwendung von § 16 Abs. 6 des Bundesstatistikgesetzes Einzelangaben übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der in Satz 1 genannten Forschungsaufgaben erforderlich ist. Die Daten dürfen nur für diesen Zweck und in von den anderen Aufgabenbereichen des Bundesamtes räumlich, organisatorisch und personell getrennten Organisationseinheiten gespeichert und genutzt werden.
(4) Das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung betreibt zur Erledigung seiner Aufgaben wissenschaftliche Forschung auf den Gebieten der Raumordnung, des Städtebaus Städtebaus, des Bau- und des Wohnungswesens. Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder dürfen dem Bundesamt in entsprechender Anwendung von § 16 Abs. 6 des Bundesstatistikgesetzes Einzelangaben übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der in Satz 1 genannten Forschungsaufgaben erforderlich ist. Die Daten dürfen nur für diesen Zweck und in von den anderen Aufgabenbereichen des Bundesamtes räumlich, organisatorisch und personell getrennten Organisationseinheiten gespeichert und genutzt werden.
(5) Das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung erledigt, soweit nicht die Zuständigkeit einer anderen Behörde gesetzlich festgelegt ist, weitere, mit den in Absatz 1 genannten Gebieten in Zusammenhang stehende Aufgaben des Bundes, mit deren Durchführung es vom Bundesministerium des Innern, für Bau Wohnen, Stadtentwicklung und Heimat Bauwesen oder von der sachlich zuständigen Bundesbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau Wohnen, Stadtentwicklung und Heimat Bauwesen beauftragt wird.
(5) Das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung erledigt, soweit nicht die Zuständigkeit einer anderen Behörde gesetzlich festgelegt ist, weitere, mit den in Absatz 1 genannten Gebieten in Zusammenhang stehende Aufgaben des Bundes, mit deren Durchführung es vom Bundesministerium des Innern, für Bau Wohnen, Stadtentwicklung und Heimat Bauwesen oder von der sachlich zuständigen Bundesbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau Wohnen, Stadtentwicklung und Heimat Bauwesen beauftragt wird.
(6) Die Bauangelegenheiten der Verfassungsorgane des Bundes können ihre Bauangelegenheiten und der obersten Bundesbehörden kann die Bundesregierung im Einzelfall auch jeweils in Einvernehmen mit dem betroffenen Verfassungsorgan einer eigener Zuständigkeit regeln. Gesellschaft des privaten Rechts übertragen.
(6) Die Bauangelegenheiten der Verfassungsorgane des Bundes können ihre Bauangelegenheiten und der obersten Bundesbehörden kann die Bundesregierung im Einzelfall auch jeweils in Einvernehmen mit dem betroffenen Verfassungsorgan einer eigener Zuständigkeit regeln. Gesellschaft des privaten Rechts übertragen.

Das Die Aufsicht über das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung wird untersteht der Fachaufsicht durch das Bundesministerium des Innern, für Bau Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen ausgeübt. Die Zuständigkeit Heimat. Für Bauangelegenheiten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung untersteht es dessen Fachaufsicht. Bei der Erledigung von Aufgaben aus einem anderen Geschäftsbereich als dem des Bundesministeriums des Innern, für seine Bauangelegenheiten bleibt Bau und Heimat nach § 2 Abs. 5 untersteht das Bundesamt den fachlichen Weisungen der sachlich zuständigen obersten Bundesbehörde, soweit insoweit unberührt. diese nicht baufachlicher Art sind.
Das Die Aufsicht über das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung wird untersteht der Fachaufsicht durch das Bundesministerium des Innern, für Bau Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen ausgeübt. Die Zuständigkeit Heimat. Für Bauangelegenheiten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung untersteht es dessen Fachaufsicht. Bei der Erledigung von Aufgaben aus einem anderen Geschäftsbereich als dem des Bundesministeriums des Innern, für seine Bauangelegenheiten bleibt Bau und Heimat nach § 2 Abs. 5 untersteht das Bundesamt den fachlichen Weisungen der sachlich zuständigen obersten Bundesbehörde, soweit insoweit unberührt. diese nicht baufachlicher Art sind.

(1) Leiter des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung wird der Präsident der Bundesbaudirektion. Stellvertretender Leiter wird der Direktor und Professor der Bundesforschungsanstalt für Landeskunde und Raumordnung; dieser ist berechtigt, neben seiner neuen Amtsbezeichnung den Zusatz "und Professor" zu führen.
(2) (weggefallen)
(3) Beim Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung werden im Zeitraum vom 1. Juli 2004 bis 30. September 2004 eine Gleichstellungsbeauftragte und eine Vertreterin nach den Bestimmungen des Bundesgleichstellungsgesetzes gewählt. Bis zur Wahl nehmen die bisherigen Gleichstellungsbeauftragten des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung und der Bauverwaltung des Bundes in Berlin die Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten gemeinsam wahr.
(4) Bauvorhaben der Verfassungsorgane des Bundes und der obersten Bundesbehörden in dem vom Internationalen Städtebaulichen Ideenwettbewerb Spreebogen erfaßten Bereich in Berlin sind der Bundesbaugesellschaft Berlin mbH übertragen.