Synopse zur Änderung an
Börsenzulassungs-Verordnung (BörsZulV)

Erstellt am: 15.12.2023

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Gesetz zur Einführung von elektronischen Wertpapieren
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 19

Ausgefertigt am:
03.06.2021

Verkündet am:
09.06.2021

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2021, 1423
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 8/21
    Urheber: Bundesregierung
    01.01.2021
  2. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 8/1/21
    01.02.2021
  3. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1000 , S. 30-30

    Beschlüsse:

    S. 30 - Stellungnahme (8/21), gem. Art. 76 Abs. 2 GG
    12.02.2021
  4. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 8/21(B)
    12.02.2021
  5. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 19/26925
    Urheber: Bundesregierung
    24.02.2021
  6. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/215 , S. 27140-27148

    Beschlüsse:

    S. 27148C - Überweisung (19/26925)
    04.03.2021
  7. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 19/29372
    Urheber: Finanzausschuss
    05.05.2021
  8. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/227 , S. 28952-28952

    Beschlüsse:

    S. 28952A - Annahme in Ausschussfassung (19/26925, 19/29372)
    06.05.2021
  9. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/227 , S. 28952-28952

    Beschlüsse:

    S. 28952B - Annahme in Ausschussfassung (19/26925, 19/29372)
    06.05.2021
  10. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 352/21
    Urheber: Bundestag
    07.05.2021
  11. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1005 , S. 227-228

    Beschlüsse:

    S. 228 - kein Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses (352/21), gem. Art. 77 Abs. 2 GG
    28.05.2021
  12. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 352/21(B)
    28.05.2021
Kurzbeschreibung:

Modernisierung des Wertpapierrechts durch Einführung elektronischer und ggf. mittels Blockchain emittierter Wertpapiere: Ermöglichung technologieneutraler elektronischer Begebung von Inhaber-Schuldverschreibungen und in geringerem Umfang auch von Inhaber-Anteilscheinen, Eintragung in ein Wertpapierregister als Ersatz für die Wertpapierurkunde, Behandlung elektronischer Wertpapiere als Sache sowie Regelungen zu Erwerb und Übertragung, Ermöglichung der Eintragung von auf der Blockchain-Technologie beruhender Wertpapieremission in einem dezentralen Kryptowertpapierregister, Sicherstellung des Anlegerschutzes und der Marktintegrität bei der Registerführung mittels Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht;
Gesetz über elektronische Wertpapiere (eWpG) als Art. 1 der Vorlage, Einfügung und Änderung versch. §§ von 7 Gesetzen und 2 Rechtsverordnungen; Verordnungsermächtigungen

Bezug: Blockchain-Strategie der Bundesregierung vom 18. September 2019

Beschlussempfehlung des Ausschusses: Klarstelllungen, u.a. betr. Änderungsmöglichkeiten an den niedergelegten Emissionsbedingungen, Einzeleintragungen, Anwendungsbereich des gutgläubigen Erwerbs, Pflicht zur Versendung von Registerauszügen, Einwendungen des Emittenten bei Sammeleintragung; Ermöglichung der Beschränkung des Zugangs zu den niedergelegten Emissionsbedingungen, Verlängerung der maximalen Zeitspanne zwischen Niederlegung der Emissionsbedingung und Eintragung im Register von einem auf drei Monate u.a.;
Änderung versch. §§ Gesetz über elektronische Wertpapiere, erneute Änderung § 95 Kapitalanlagegesetzbuch; Verordnungsermächtigungen

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

Erstes Kapitel - Zulassung von Wertpapieren zurregulierten Notierung | Erster Abschnitt - Zulassungsvoraussetzungen

(1) Der voraussichtliche Kurswert der zuzulassenden Aktien oder, falls seine Schätzung nicht möglich ist, das Eigenkapital der Gesellschaft im Sinne des § 266 Abs. 3 Buchstabe A des Handelsgesetzbuchs, deren Aktien zugelassen werden sollen, muß mindestens 1.250.000 1 000 000 Euro betragen. Dies gilt nicht, wenn Aktien derselben Gattung an dieser Börse bereits zum regulierten Markt zugelassen sind.
(1) Der voraussichtliche Kurswert der zuzulassenden Aktien oder, falls seine Schätzung nicht möglich ist, das Eigenkapital der Gesellschaft im Sinne des § 266 Abs. 3 Buchstabe A des Handelsgesetzbuchs, deren Aktien zugelassen werden sollen, muß mindestens 1.250.000 1 000 000 Euro betragen. Dies gilt nicht, wenn Aktien derselben Gattung an dieser Börse bereits zum regulierten Markt zugelassen sind.
(2) Für die Zulassung von anderen Wertpapieren als Aktien muß der Gesamtnennbetrag mindestens 250.000 Euro betragen.
(3) Für die Zulassung von Wertpapieren, die nicht auf einen Geldbetrag lauten, muß die Mindeststückzahl der Wertpapiere zehntausend betragen.
(4) Die Geschäftsführung kann geringere Beträge als in den vorstehenden Absätzen vorgeschrieben zulassen, wenn sie überzeugt ist, daß sich für die zuzulassenden Wertpapiere ein ausreichender Markt bilden wird.