Synopse zur Änderung an
Börsenzulassungs-Verordnung (BörsZulV)

Erstellt am: 05.05.2026

Jetzt individuelle E-Mail Alerts einrichten

Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

Bitte beachten Sie, dass die nachfolgend dargestellten Änderungen möglicherweise nicht auf einem Änderungsgesetz beruhen. Ab und an nimmt gesetze-im-internet.de auch redaktionelle Änderungen vor, z.B. nachträgliche Korrekturen, Anmerkungen, Ergänzungen etc. In diesem Fall beziehen sich die nachfolgenden Metainformationen auf die letzte Änderung auf Grundlage eines Änderungsgesetzes.

LawAlert befindet sich aktuell in einer frühen Testphase und Fehlfunktionen können nicht ausgeschlossen werden. Insbesondere können die von LawAlert erstellten Synopsen fehlerhaft sein, z.B. nicht vollständig, korrekt oder aktuell, da diese softwarebasiert aus Inhalten Dritter erstellt werden, ohne dass eine weitere redaktionelle oder inhaltliche Überprüfung durch LawAlert erfolgt. Auch können Änderungen oder Ausfälle der fremden Bezugsquellen zu Störungen bei LawAlert führen, ohne dass LawAlert hierauf Einfluss hat. Bitte verwenden Sie die Inhalte von LawAlert daher nur für Testzwecke. Sollten Ihnen Fehler auffällen, freuen wir uns über Ihr Feedback an hello@lawalert.de!

Für die vorliegende Synopse konnten keine Metainformationen vom Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialen (kurz DIP) ermittelt werden. Warum? Dies kann mehrere Gründe haben. Insbesondere beruht nicht jede Änderung im Bundesrecht auf einem im DIP hinterlegten Parlamentsvorgang, z.B. bei Änderungen von Verordnungen ist dies denkbar. Auch ist möglich, dass das DIP zum Zeitpunkt der Erstellung der Synopse noch nicht die aktuellen und für die Verknüpfung notwendigen Informationen hinterlegt hatte.

Möchten Sie mehr zu den Hintergründen unserer Metainformationen erfahren? Dann besuchen Sie doch unsere FAQ-Seite.

Erstes Kapitel - Zulassung von Wertpapieren zur regulierten Notierung | Erster Abschnitt - Zulassungsvoraussetzungen

(1) Der voraussichtliche Kurswert der zuzulassenden Aktien oder, falls seine Schätzung nicht möglich ist, das Eigenkapital der Gesellschaft im Sinne des § 266 Abs. 3 Buchstabe A des Handelsgesetzbuchs, deren Aktien zugelassen werden sollen, muss mindestens 1 000 000 Euro betragen. Dies gilt nicht, wenn Aktien derselben Gattung an dieser Börse bereits zum regulierten Markt zugelassen sind.
(2) Für die Zulassung von anderen Wertpapieren als Aktien muss der Gesamtnennbetrag mindestens 250 000 Euro betragen.
(3) Für die Zulassung von Wertpapieren, die nicht auf einen Geldbetrag lauten, muss die Mindeststückzahl der Wertpapiere zehntausend betragen.
(4) (weggefallen)

Erstes Kapitel - Zulassung von Wertpapieren zur regulierten Notierung | Erster Abschnitt - Zulassungsvoraussetzungen

Anm. der Redaktion: Paragraph wurde gelöscht.

Erstes Kapitel - Zulassung von Wertpapieren zur regulierten Notierung | Erster Abschnitt - Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zum Zeitpunkt der Zulassung müssen mindestens 10 Prozent des Gesamtnennbetrages, bei nennwertlosen Aktien der Stückzahl, der zuzulassenden Aktien vom Publikum erworben worden sein. Wenn Aktien derselben Gattung bereits zum Handel zugelassen sind, bezieht sich die Prüfung des Mindeststreubesitzes nach Satz 1 auf alle ausgegebenen Aktien.
(2) Abweichend von Absatz 1 können Aktien zugelassen werden, wenn ein ordnungsgemäßer Börsenhandel gewährleistet und
1.
eine ausreichende Anzahl der Aktien vom Publikum gehalten wird;
2.
die Aktien von einer ausreichenden Anzahl von Anteilseignern gehalten werden oder
3.
der Marktwert der vom Publikum gehaltenen Aktien einen ausreichenden Anteil des gezeichneten Kapitals der betreffenden Aktiengattung darstellt.

Erstes Kapitel - Zulassung von Wertpapieren zur regulierten Notierung | Dritter Abschnitt - Zulassungsverfahren

Die Zulassung wird von der Geschäftsführung unverzüglich auf der Internetseite der Börse veröffentlicht.

Erstes Kapitel - Zulassung von Wertpapieren zur regulierten Notierung | Dritter Abschnitt - Zulassungsverfahren

Anm. der Redaktion: Paragraph wurde gelöscht.