Synopse zur Änderung an
Arbeitszeitverordnung (AZV)

Erstellt am: 25.02.2025

Jetzt individuelle E-Mail Alerts einrichten

Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

Bitte beachten Sie, dass die nachfolgend dargestellten Änderungen möglicherweise nicht auf einem Änderungsgesetz beruhen. Ab und an nimmt gesetze-im-internet.de auch redaktionelle Änderungen vor, z.B. nachträgliche Korrekturen, Anmerkungen, Ergänzungen etc. In diesem Fall beziehen sich die nachfolgenden Metainformationen auf die letzte Änderung auf Grundlage eines Änderungsgesetzes.

LawAlert befindet sich aktuell in einer frühen Testphase und Fehlfunktionen können nicht ausgeschlossen werden. Insbesondere können die von LawAlert erstellten Synopsen fehlerhaft sein, z.B. nicht vollständig, korrekt oder aktuell, da diese softwarebasiert aus Inhalten Dritter erstellt werden, ohne dass eine weitere redaktionelle oder inhaltliche Überprüfung durch LawAlert erfolgt. Auch können Änderungen oder Ausfälle der fremden Bezugsquellen zu Störungen bei LawAlert führen, ohne dass LawAlert hierauf Einfluss hat. Bitte verwenden Sie die Inhalte von LawAlert daher nur für Testzwecke. Sollten Ihnen Fehler auffällen, freuen wir uns über Ihr Feedback an hello@lawalert.de!

Für die vorliegende Synopse konnten keine Metainformationen vom Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialen (kurz DIP) ermittelt werden. Warum? Dies kann mehrere Gründe haben. Insbesondere beruht nicht jede Änderung im Bundesrecht auf einem im DIP hinterlegten Parlamentsvorgang, z.B. bei Änderungen von Verordnungen ist dies denkbar. Auch ist möglich, dass das DIP zum Zeitpunkt der Erstellung der Synopse noch nicht die aktuellen und für die Verknüpfung notwendigen Informationen hinterlegt hatte.

Möchten Sie mehr zu den Hintergründen unserer Metainformationen erfahren? Dann besuchen Sie doch unsere FAQ-Seite.

(1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 41 Stunden. Schwerbehinderte Beamtinnen und schwerbehinderte Beamte können eine Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf 40 Stunden beantragen. Gleiches gilt für Beamtinnen und Beamte,
1.
die für ein Kind unter zwölf Jahren Kindergeld erhalten,
2.
die eine nahe Angehörige oder einen nahen Angehörigen nach § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes im eigenen Haushalt oder im eigenen Haushalt der oder des nahen Angehörigen tatsächlich betreut betreuen oder pflegt, pflegen, die oder der
a)
pflegebedürftig ist und die Pflegebedürftigkeit nach § 18 des Elften Buches Sozialgesetzbuch durch eine Bescheinigung der Pflegekasse, des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung, nach einer entsprechenden Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung oder nach einem ärztlichen Gutachten festgestellt worden ist oder
b)
an einer durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Erkrankung nach § 3 Absatz 6 Satz 1 des Pflegezeitgesetzes leidet.
Die Verkürzung beginnt bei Vorliegen der Voraussetzungen mit Beginn des Monats der Antragstellung und endet mit Ablauf des Monats, in dem ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. § 116 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. Die Beamtinnen und Beamten sind verpflichtet, jede Änderung unverzüglich anzuzeigen und auf Verlangen entsprechende Nachweise zu erbringen. Bei Teilzeitbeschäftigung wird die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach den Sätzen 1 bis 3 entsprechend dem Umfang der bewilligten Teilzeitbeschäftigung verkürzt.
(1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 41 Stunden. Schwerbehinderte Beamtinnen und schwerbehinderte Beamte können eine Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf 40 Stunden beantragen. Gleiches gilt für Beamtinnen und Beamte,
1.
die für ein Kind unter zwölf Jahren Kindergeld erhalten,
2.
die eine nahe Angehörige oder einen nahen Angehörigen nach § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes im eigenen Haushalt oder im eigenen Haushalt der oder des nahen Angehörigen tatsächlich betreut betreuen oder pflegt, pflegen, die oder der
a)
pflegebedürftig ist und die Pflegebedürftigkeit nach § 18 des Elften Buches Sozialgesetzbuch durch eine Bescheinigung der Pflegekasse, des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung, nach einer entsprechenden Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung oder nach einem ärztlichen Gutachten festgestellt worden ist oder
b)
an einer durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Erkrankung nach § 3 Absatz 6 Satz 1 des Pflegezeitgesetzes leidet.
Die Verkürzung beginnt bei Vorliegen der Voraussetzungen mit Beginn des Monats der Antragstellung und endet mit Ablauf des Monats, in dem ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. § 116 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. Die Beamtinnen und Beamten sind verpflichtet, jede Änderung unverzüglich anzuzeigen und auf Verlangen entsprechende Nachweise zu erbringen. Bei Teilzeitbeschäftigung wird die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach den Sätzen 1 bis 3 entsprechend dem Umfang der bewilligten Teilzeitbeschäftigung verkürzt.
(2) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit wird bei Vollzeitbeschäftigung und Teilzeitbeschäftigung mit einer Ermäßigung der Arbeitszeit um weniger als 10 Prozent auf Montag bis Freitag verteilt. Aus dienstlichen Gründen kann sie auf sechs Tage verteilt werden.
(3) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit verkürzt sich für jeden gesetzlich anerkannten Feiertag sowie für Heiligabend und Silvester um die darauf entfallende Arbeitszeit. Im selben Umfang wird die Arbeitszeit für Beamtinnen und Beamte, die im Schichtdienst eingesetzt sind, verkürzt. Hierbei bleibt unberücksichtigt, ob und wie lange an diesen Tagen tatsächlich Dienst geleistet werden muss.
(4) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit kann ausnahmsweise verkürzt werden, soweit besondere Bedürfnisse dies erfordern.
(5) Ist ein Ausgleich der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit innerhalb von zwölf Monaten aufgrund zwingender dienstlicher Verhältnisse nicht möglich, darf die durchschnittliche Arbeitszeit hierbei 48 Stunden im Siebentageszeitraum nicht überschreiten.

(1) Die obersten Dienstbehörden können für die bei ihnen beschäftigten Beamtinnen und Beamten Langzeitkonten führen und den Behörden ihres Geschäftsbereichs die Führung von Langzeitkonten für die dort beschäftigten Beamtinnen und Beamten gestatten, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
(2) Langzeitkonten werden unabhängig von im Rahmen der Gleitzeit eingerichteten Gleitzeitkonten und unabhängig vom jeweils vereinbarten Arbeitszeitmodell geführt.
(3) Langzeitkonten können nicht geführt werden
1.
für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf sowie
2.
für Beamtinnen und Beamte, die jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können.
(4) Für Beamtinnen und Beamte, denen die Führung eines Langzeitkontos gestattet worden ist, wird die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf ihren Antrag um bis zu drei Stunden verlängert, wenn dies auf Grund erhöhten Arbeitsanfalls für die Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben angemessen und zweckmäßig ist. Dies kann bis zu vier Wochen rückwirkend erfolgen, in vom Vorgesetzten zu begründenden Ausnahmefällen mit Zustimmung der Personalverwaltung auch zwölf Wochen rückwirkend. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verlängerung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist mindestens alle zwei Jahre sowie bei einem Wechsel der Organisationseinheit zu überprüfen.
(5) Die Differenz zwischen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nach § 3 Absatz 1 und der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit wird dem Langzeitkonto als Zeitguthaben bis zur Höhe der nach Absatz 4 Satz 1 vereinbarten Verlängerung gutgeschrieben. Darüber hinaus geleistete Arbeitszeit ist dem Gleitzeitkonto nach § 7 oder, sofern die Voraussetzungen des § 88 des Bundesbeamtengesetzes vorliegen, dem Mehrarbeitskonto gutzuschreiben. Dem Langzeitkonto können auf Antrag auch Ansprüche auf Dienstbefreiung für dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit im Umfang von bis zu 40 Stunden im Jahr gutgeschrieben werden. Dem Langzeitkonto kann ein Zeitguthaben bis zur Höhe von 1 400 Stunden gutgeschrieben werden.
(6) Den in unmittelbaren Vorgesetzten sind ausschließlich für Zwecke des gezielten Personaleinsatzes und für die Überprüfung nach Absatz 4 Satz 3 die Salden der Langzeitkonten ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mitzuteilen. Daten nach Satz 1 dürfen nicht für eine Kontrolle oder Bewertung der Leistung oder des Verhaltens der Beamtinnen oder Beamten verwendet werden. Die Aufbewahrung und Löschung der Daten erfolgt entsprechend § 7 Absatz 7 Satz 3 bestimmten Beamtinnen und 4. Beamten kann die Führung eines Langzeitkontos gestattet werden, mit dem die folgenden Ansprüche als Zeitguthaben angespart werden:
1.
Dienstbefreiung für dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit nach § 88 des Bundesbeamtengesetzes und
2.
einheitlicher Freizeitausgleich bei Einsätzen und Übungen nach § 11 des Bundespolizeibeamtengesetzes.
Dem Langzeitkonto können auf Antrag Ansprüche im Umfang von bis zu 196 Stunden im Jahr gutgeschrieben werden. Absatz 5 Satz 4 gilt entsprechend.
(6) Den in unmittelbaren Vorgesetzten sind ausschließlich für Zwecke des gezielten Personaleinsatzes und für die Überprüfung nach Absatz 4 Satz 3 die Salden der Langzeitkonten ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mitzuteilen. Daten nach Satz 1 dürfen nicht für eine Kontrolle oder Bewertung der Leistung oder des Verhaltens der Beamtinnen oder Beamten verwendet werden. Die Aufbewahrung und Löschung der Daten erfolgt entsprechend § 7 Absatz 7 Satz 3 bestimmten Beamtinnen und 4. Beamten kann die Führung eines Langzeitkontos gestattet werden, mit dem die folgenden Ansprüche als Zeitguthaben angespart werden:
1.
Dienstbefreiung für dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit nach § 88 des Bundesbeamtengesetzes und
2.
einheitlicher Freizeitausgleich bei Einsätzen und Übungen nach § 11 des Bundespolizeibeamtengesetzes.
Dem Langzeitkonto können auf Antrag Ansprüche im Umfang von bis zu 196 Stunden im Jahr gutgeschrieben werden. Absatz 5 Satz 4 gilt entsprechend.
(7) Absatz 6 gilt für Nähere Bestimmungen über das Langzeitkonto und den Zeitausgleich werden in Dienstvereinbarungen festgelegt.
1.
Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei, die Schicht- oder Einsatzdienst leisten, und
2.
Beamtinnen und Beamte der Zollverwaltung, die Schichtdienst leisten und
a)
in der Grenzabfertigung verwendet werden,
b)
in einem Bereich verwendet werden, in dem gemäß Bestimmung des Bundesministeriums der Finanzen typischerweise vollzugspolizeilich geprägte Tätigkeiten wahrgenommen werden, oder
c)
mit vollzugspolizeilichen Aufgaben betraut sind.
(7) Absatz 6 gilt für Nähere Bestimmungen über das Langzeitkonto und den Zeitausgleich werden in Dienstvereinbarungen festgelegt.
1.
Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei, die Schicht- oder Einsatzdienst leisten, und
2.
Beamtinnen und Beamte der Zollverwaltung, die Schichtdienst leisten und
a)
in der Grenzabfertigung verwendet werden,
b)
in einem Bereich verwendet werden, in dem gemäß Bestimmung des Bundesministeriums der Finanzen typischerweise vollzugspolizeilich geprägte Tätigkeiten wahrgenommen werden, oder
c)
mit vollzugspolizeilichen Aufgaben betraut sind.
(8) Den unmittelbaren Vorgesetzten sind ausschließlich für Zwecke des gezielten Personaleinsatzes und für die Überprüfung nach Absatz 4 Satz 3 die Salden der Langzeitkonten ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mitzuteilen. Daten nach Satz 1 dürfen nicht für eine Kontrolle oder Bewertung der Leistung oder des Verhaltens der Beamtinnen oder Beamten verwendet werden. Die Aufbewahrung und Löschung der Daten erfolgt entsprechend § 7 Absatz 7 Satz 3 und 4.
(9) Nähere Bestimmungen über das Langzeitkonto und den Zeitausgleich werden in Dienstvereinbarungen festgelegt.

(1) In den Fällen der Abordnung, Zuweisung oder einer anderen vorübergehenden Abwesenheit kann bis zur Rückkehr in die Dienststelle kein weiteres Zeitguthaben angespart werden. Das Langzeitkonto bleibt bei der bisherigen Dienststelle bestehen.
(2) In Bei den Fällen in § 7a Absatz 7 Nummer 1 genannten Beamtinnen und Beamten im Fall einer Abordnung innerhalb der Versetzung oder Bundespolizei und bei den in § 7a Absatz 7 Nummer 2 genannten Beamtinnen und Beamten im Fall einer Abordnung innerhalb der Beendigung des Beamtenverhältnisses ist das Zollverwaltung kann bis zur Rückkehr in die Dienststelle weiteres Zeitguthaben grundsätzlich bei derjenigen Dienststelle auszugleichen, angespart werden. Das Langzeitkonto bleibt bei der bisherigen es erworben worden ist. Diese Dienststelle soll den Ausgleich gegebenenfalls durch Anordnung ermöglichen. bestehen. Das Zeitguthaben kann bei der aufnehmenden Behörde ausgeglichen werden, sofern die dienstlichen Belange der aufnehmenden Behörde dies zulassen.
(2) In Bei den Fällen in § 7a Absatz 7 Nummer 1 genannten Beamtinnen und Beamten im Fall einer Abordnung innerhalb der Versetzung oder Bundespolizei und bei den in § 7a Absatz 7 Nummer 2 genannten Beamtinnen und Beamten im Fall einer Abordnung innerhalb der Beendigung des Beamtenverhältnisses ist das Zollverwaltung kann bis zur Rückkehr in die Dienststelle weiteres Zeitguthaben grundsätzlich bei derjenigen Dienststelle auszugleichen, angespart werden. Das Langzeitkonto bleibt bei der bisherigen es erworben worden ist. Diese Dienststelle soll den Ausgleich gegebenenfalls durch Anordnung ermöglichen. bestehen. Das Zeitguthaben kann bei der aufnehmenden Behörde ausgeglichen werden, sofern die dienstlichen Belange der aufnehmenden Behörde dies zulassen.
(3) Im Fall einer In den Fällen der Versetzung kann im Einvernehmen mit der Dienststelle, zu der die Beamtin oder der Beamte versetzt wird, ein Beendigung des Beamtenverhältnisses ist das Zeitguthaben grundsätzlich bei derjenigen übertragen werden, sofern diese Dienststelle auszugleichen, bei der ebenfalls Langzeitkonten führt. Ein Anspruch auf Übertragung des es Zeitguthabens besteht nicht. erworben worden ist. Diese Dienststelle soll den Ausgleich gegebenenfalls durch Anordnung ermöglichen.
(3) Im Fall einer In den Fällen der Versetzung kann im Einvernehmen mit der Dienststelle, zu der die Beamtin oder der Beamte versetzt wird, ein Beendigung des Beamtenverhältnisses ist das Zeitguthaben grundsätzlich bei derjenigen übertragen werden, sofern diese Dienststelle auszugleichen, bei der ebenfalls Langzeitkonten führt. Ein Anspruch auf Übertragung des es Zeitguthabens besteht nicht. erworben worden ist. Diese Dienststelle soll den Ausgleich gegebenenfalls durch Anordnung ermöglichen.
(4) Im Fall einer Versetzung kann im Einvernehmen mit der Dienststelle, zu der die Beamtin oder der Beamte versetzt wird, ein Zeitguthaben übertragen werden, sofern diese Dienststelle ebenfalls Langzeitkonten führt. Ein Anspruch auf Übertragung des Zeitguthabens besteht nicht.