Synopse zur Änderung an
AZR-Gesetz (AZRG)

Erstellt am: 29.05.2024

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Kapitel 2 - Allgemeiner Datenbestand des Registers | Abschnitt 1 - Anlaß der Speicherung, Inhalt

(1) Die Speicherung von Daten eines Ausländers ist zulässig, wenn er seinen Aufenthalt nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.
(1a) Die Speicherung von Daten eines Ausländers ist zulässig, wenn ein Ausländer
1.
ein Asylgesuch geäußert hat,
2.
unerlaubt eingereist ist oder
3.
sich unerlaubt im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhält.
(2) Die Speicherung ist ferner zulässig bei Ausländern,
1.
die einen Asylantrag gestellt haben oder über deren Übernahme nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages zur Durchführung eines Asylverfahrens entschieden ist,
2.
denen die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes beantragt haben oder denen eine solche Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist,
3.
für oder gegen die aufenthaltsrechtliche Entscheidungen getroffen worden sind, gegen die Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreisepflicht nach Kapitel 5 Abschnitt 2 des Aufenthaltsgesetzes erfolgt sind oder die Antrag auf einen Aufenthaltstitel oder paßrechtliche Maßnahme gestellt haben, ausgenommen Entscheidungen und Anträge im Visaverfahren,
4.
gegen deren Einreise Bedenken bestehen, weil die Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder öffentlich-rechtliche Geldforderungen aus früheren Aufenthalten oder wegen aufenthaltsbeendender Maßnahmen bestehen und denen die Einreise und der Aufenthalt nicht erlaubt werden sollen, es sei denn, es besteht ein Recht zum Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes,
5.
die zur Zurückweisung an der Grenze ausgeschrieben sind,
6.
die zur Festnahme, Aufenthaltsermittlung, Inobhutnahme oder Ingewahrsamnahme ausgeschrieben sind,
7.
bei denen tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, daß sie im Geltungsbereich dieses Gesetzes Straftaten nach § 95 Abs. 1 Nr. 8 des Aufenthaltsgesetzes, nach § 30 Abs. 1 oder § 30a Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes oder nach § 129 oder § 129a, jeweils auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches oder mit terroristischer Zielsetzung andere Straftaten, insbesondere Straftaten der in § 129a des Strafgesetzbuches bezeichneten Art, planen, begehen oder begangen haben, oder die durch Straftaten mit terroristischer Zielsetzung gefährdet sind,
7a.
bei denen tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dass sie eine Straftat nach § 89a oder § 89b des Strafgesetzbuchs begehen oder begangen haben,
8.
die ausgeliefert oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes durchgeliefert worden sind,
9.
deren Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit oder der Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes abgelehnt worden ist,
10.
bei denen die Feststellung der Aussiedlereigenschaft im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes oder der Spätaussiedlereigenschaft im Sinne des § 4 des Bundesvertriebenengesetzes abgelehnt oder zurückgenommen worden ist,
11.
die wegen einer Straftat nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes verurteilt worden sind,
12.
die entsprechend § 54 Absatz 2 Nummer 7 des Aufenthaltsgesetzes sicherheitsrechtlich befragt wurden,
13.
die ohne den erforderlichen Pass oder Passersatz oder den erforderlichen Aufenthaltstitel in das Bundesgebiet befördert und bei der Einreise nicht zurückgewiesen werden, weil sie sich auf politische Verfolgung, Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes, die Gefahr eines ernsthaften Schadens im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes oder die in § 60 Abs. Absatz 2, 3 3, 5 oder Abs. 5 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes bezeichneten Umstände berufen,
14.
die nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), von der Visumpflicht befreit sind und denen auf Grund des Vorliegens einer Verpflichtungserklärung nach § 66 Absatz 2 oder § 68 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes die Einreise gestattet wird.
(2) Die Speicherung ist ferner zulässig bei Ausländern,
1.
die einen Asylantrag gestellt haben oder über deren Übernahme nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages zur Durchführung eines Asylverfahrens entschieden ist,
2.
denen die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes beantragt haben oder denen eine solche Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist,
3.
für oder gegen die aufenthaltsrechtliche Entscheidungen getroffen worden sind, gegen die Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreisepflicht nach Kapitel 5 Abschnitt 2 des Aufenthaltsgesetzes erfolgt sind oder die Antrag auf einen Aufenthaltstitel oder paßrechtliche Maßnahme gestellt haben, ausgenommen Entscheidungen und Anträge im Visaverfahren,
4.
gegen deren Einreise Bedenken bestehen, weil die Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder öffentlich-rechtliche Geldforderungen aus früheren Aufenthalten oder wegen aufenthaltsbeendender Maßnahmen bestehen und denen die Einreise und der Aufenthalt nicht erlaubt werden sollen, es sei denn, es besteht ein Recht zum Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes,
5.
die zur Zurückweisung an der Grenze ausgeschrieben sind,
6.
die zur Festnahme, Aufenthaltsermittlung, Inobhutnahme oder Ingewahrsamnahme ausgeschrieben sind,
7.
bei denen tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, daß sie im Geltungsbereich dieses Gesetzes Straftaten nach § 95 Abs. 1 Nr. 8 des Aufenthaltsgesetzes, nach § 30 Abs. 1 oder § 30a Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes oder nach § 129 oder § 129a, jeweils auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches oder mit terroristischer Zielsetzung andere Straftaten, insbesondere Straftaten der in § 129a des Strafgesetzbuches bezeichneten Art, planen, begehen oder begangen haben, oder die durch Straftaten mit terroristischer Zielsetzung gefährdet sind,
7a.
bei denen tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dass sie eine Straftat nach § 89a oder § 89b des Strafgesetzbuchs begehen oder begangen haben,
8.
die ausgeliefert oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes durchgeliefert worden sind,
9.
deren Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit oder der Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes abgelehnt worden ist,
10.
bei denen die Feststellung der Aussiedlereigenschaft im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes oder der Spätaussiedlereigenschaft im Sinne des § 4 des Bundesvertriebenengesetzes abgelehnt oder zurückgenommen worden ist,
11.
die wegen einer Straftat nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes verurteilt worden sind,
12.
die entsprechend § 54 Absatz 2 Nummer 7 des Aufenthaltsgesetzes sicherheitsrechtlich befragt wurden,
13.
die ohne den erforderlichen Pass oder Passersatz oder den erforderlichen Aufenthaltstitel in das Bundesgebiet befördert und bei der Einreise nicht zurückgewiesen werden, weil sie sich auf politische Verfolgung, Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes, die Gefahr eines ernsthaften Schadens im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes oder die in § 60 Abs. Absatz 2, 3 3, 5 oder Abs. 5 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes bezeichneten Umstände berufen,
14.
die nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), von der Visumpflicht befreit sind und denen auf Grund des Vorliegens einer Verpflichtungserklärung nach § 66 Absatz 2 oder § 68 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes die Einreise gestattet wird.
(2a) Zum Zweck der Durchführung von Abgleichen nach § 73 Absatz 1a Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes ist die Speicherung von Daten ferner zulässig bei Ausländern,
1.
für die ein Aufnahmegesuch gemäß Artikel 21 Absatz 1 oder ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31) von einem anderen Mitgliedstaat an die Bundesrepublik Deutschland gestellt wurde,
2.
die für ein Aufnahmeverfahren nach § 23 des Aufenthaltsgesetzes oder für die Gewährung von vorübergehendem Schutz nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes vorgeschlagen und vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in die Prüfung über die Erteilung einer Aufnahmezusage einbezogen wurden oder
3.
die für ein Umverteilungsverfahren aufgrund von Maßnahmen nach Artikel 78 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgeschlagen und vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in die Prüfung über die Erteilung einer Aufnahmezusage einbezogen wurden.
(2b) Zum Zweck der Durchführung eines beschleunigten Fachkräfteverfahrens nach § 81a des Aufenthaltsgesetzes ist die Speicherung von Daten ferner zulässig bei Ausländern, bei denen der Erteilung eines Visums gemäß § 81a Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 des Aufenthaltsgesetzes vorab zugestimmt wurde.
(2c) Zum Zweck der Beschleunigung der Durchführung des Visumverfahrens ist die Speicherung von Daten ferner zulässig bei Ausländern, bei denen die Bundesagentur für Arbeit der Ausübung der Beschäftigung nach § 36 Absatz 3 der Beschäftigungsverordnung vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1499), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3046) geändert worden ist, in der am 1. Januar 2021 geltenden Fassung bereits vor der Beantragung eines Visums zugestimmt hat.
(3) Die Speicherung von Daten von Unionsbürgern ist nur zulässig bei solchen Unionsbürgern,
1.
bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind,
2.
die ein Asylgesuch oder einen Asylantrag gestellt haben,
3.
für oder gegen die aufenthaltsrechtliche Entscheidungen getroffen worden sind,
4.
die einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel gestellt haben,
5.
die zur Zurückweisung an der Grenze ausgeschrieben sind,
6.
die zur Festnahme oder Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben sind,
7.
bei denen die Voraussetzungen des § 6 des Freizügigkeitsgesetzes/EU für den Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt gegeben sind, weil von ihnen eine terroristische Gefahr ausgeht.

Kapitel 2 - Allgemeiner Datenbestand des Registers | Abschnitt 1 - Anlaß der Speicherung, Inhalt

(1) Folgende Daten werden gespeichert:
1.
die Bezeichnung der Stelle, die Daten übermittelt hat, und deren Geschäftszeichen,
2.
das Geschäftszeichen der Registerbehörde (AZR-Nummer),
3.
die Anlässe nach § 2 Absatz 1 bis 2c,
4.
Familienname, Geburtsname, Vornamen, Schreibweise der Namen nach deutschem Recht, Geburtsdatum, Geburtsort, -land und -bezirk, Geschlecht, Doktorgrad, Staatsangehörigkeiten (Grundpersonalien),
5.
abweichende Namensschreibweisen, andere Namen, frühere Namen, Aliaspersonalien, Familienstand, Angaben zum Ausweispapier, letzter Wohnort im Herkunftsland, freiwillig gemachte Angaben zur Religionszugehörigkeit und Staatsangehörigkeiten des Ehegatten oder des Lebenspartners (weitere Personalien),
5a.
das Lichtbild,
5b.
die ausländische Personenidentitätsnummer,
5c.
die gegenwärtige Anschrift im Bundesgebiet und Einzugsdatum,
5d.
die früheren Anschriften im Bundesgebiet und Auszugsdatum,
6.
Angaben zum Zuzug oder Fortzug, zur Förderung der freiwilligen Ausreise und Reintegration, zum aufenthaltsrechtlichen Status, zu Entscheidungen der Bundesagentur für Arbeit über die Zustimmung zur Beschäftigung oder über die in einem anderen Staat erfolgte Anerkennung als Flüchtling nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 559) sowie das Sterbedatum,
7.
Entscheidungen zu den in § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1 bis 3, 9 und 10 sowie Absatz 2b und 2c bezeichneten Anlässen, Angaben zu den Anlässen nach § 2 Absatz 2 Nummer 4 bis 8, 11, 13 und 14 sowie Hinweise auf die Durchführung einer Befragung nach § 2 Absatz 2 Nummer 12,
7a.
Angaben zum Bestehen eines nationalen Visums nach § 6 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes,
8.
Dokumente nach § 6 Absatz 5,
9.
zum Zweck der Arbeits- und Ausbildungsvermittlung und zur Aufgabenerfüllung nach den §§ 43 bis 44a des Aufenthaltsgesetzes die Berechtigung oder Verpflichtung zur Teilnahme an Integrationskursen, sowie dazugehörige Kursinformationen,
10.
das Geschäftszeichen des Bundesverwaltungsamtes für Meldungen zu einer laufenden Beteiligungsanfrage oder einem Nachberichtsfall (BVA-Verfahrensnummer).
(2) Bei Ausländern nach § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1 werden zusätzlich gespeichert:
1.
Fingerabdruckdaten und die dazugehörigen Referenznummern,
2.
Größe und Augenfarbe,
3.
das Ausstellungsdatum und die Gültigkeitsdauer ihrer Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchende gemäß § 63a des Asylgesetzes,
4.
begleitende minderjährige Kinder und Jugendliche, Elternteile, Ehegatten und Lebenspartner jeweils mit Familienname und Vornamen,
5.
der Staat, aus dem die Einreise unmittelbar in das Bundesgebiet erfolgt ist,
6.
die Angaben über die Verteilung nach § 15a des Aufenthaltsgesetzes,
7.
freiwillig gemachte Angaben zu Telefonnummern und E-Mail-Adressen,
8.
das zuständige Bundesland, die zuständige Aufnahmeeinrichtung und Ausländerbehörde, die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stelle, bei minderjährigen Kindern und Jugendlichen, deren unbegleitete Einreise nach Deutschland festgestellt wird, das Jugendamt der vorläufigen Inobhutnahme und das endgültig zuständige Jugendamt,
9.
die Durchführung der Gesundheitsuntersuchung nach § 62 Absatz 1 des Asylgesetzes und die Untersuchung auf Vorliegen einer ansteckungsfähigen Lungentuberkulose nach § 36 Absatz 4 oder 5 des Infektionsschutzgesetzes, jeweils mit Ort und Datum,
10.
die Feststellung, dass keine medizinischen Bedenken gegen die Aufnahme in eine Einrichtung der gemeinschaftlichen Unterbringung bestehen,
11.
die Durchführung von Impfungen mit Art, Ort und Datum der jeweiligen Impfung.
(3) Bei Ausländern nach § 2 Absatz 1a Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 werden darüber hinaus als Daten zur Durchführung von Integrationsmaßnahmen und zum Zwecke der Arbeits- und Ausbildungsvermittlung zusätzlich gespeichert:
1.
Schulbildung, Studium, Ausbildung, Beruf,
2.
Sprachkenntnisse,
3.
Teilnahme an einer Maßnahme der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes.
(3a) Bei Ausländern nach § 2 Absatz 2 Nummer 3, bei denen Maßnahmen gemäß § 49 Absatz 5 Nummer 3 des Aufenthaltsgesetzes durchgeführt wurden, werden zusätzlich gespeichert:
1.
Fingerabdruckdaten und die dazugehörigen Referenznummern,
2.
Größe und Augenfarbe,
3.
freiwillig gemachte Angaben zu Telefonnummern und E-Mail-Adressen,
4.
das zuständige Bundesland und die zuständige Ausländerbehörde.
(3b) Bei Ausländern nach § 2 Absatz 2a werden zusätzlich zu den Daten nach Absatz 1 Fingerabdrücke und die dazugehörigen Referenznummern gespeichert.
(3c) Bei Ausländern nach § 2 Absatz 2b werden zusätzlich zu den Daten nach Absatz 1 die Dokumente gespeichert, die nach Erteilung der nach § 81a Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 des Aufenthaltsgesetzes erforderlichen Vorabzustimmung zur Fortführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens erforderlich sind.
(3d) Bei Ausländern nach § 2 Absatz 2c wird zusätzlich zu den Daten nach Absatz 1 das von der Bundesagentur für Arbeit ausgestellte Dokument über die vorab erteilte Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung nach § 36 Absatz 3 der Beschäftigungsverordnung vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1499), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3046) geändert worden ist, in der am 1. Januar 2021 geltenden Fassung gespeichert.
(3e) Bei Ausländern nach § 2 Absatz 2 Nummer 2, 2 und 3, bei denen Maßnahmen gemäß § 49 Absatz 4a des Aufenthaltsgesetzes durchgeführt wurden, werden zusätzlich zu den Daten nach Absatz 1 die Fingerabdrücke und die dazugehörigen Referenznummern sowie bei minderjährigen Kindern und Jugendlichen, deren unbegleitete Einreise nach Deutschland festgestellt wird, das endgültig zuständige Jugendamt gespeichert.
(3e) Bei Ausländern nach § 2 Absatz 2 Nummer 2, 2 und 3, bei denen Maßnahmen gemäß § 49 Absatz 4a des Aufenthaltsgesetzes durchgeführt wurden, werden zusätzlich zu den Daten nach Absatz 1 die Fingerabdrücke und die dazugehörigen Referenznummern sowie bei minderjährigen Kindern und Jugendlichen, deren unbegleitete Einreise nach Deutschland festgestellt wird, das endgültig zuständige Jugendamt gespeichert.
(3f) Bei Ausländern nach § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1 und 3, die nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1860 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Nutzung des Schengener Informationssystems für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 1) oder nach Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 14) ausgeschrieben sind, werden zum Zweck der Erfüllung der Verpflichtungen zum Austausch von Zusatzinformationen nach Artikel 7 oder 8 der Verordnung (EU) 2018/1860 oder nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2018/1861 zusätzlich gespeichert:
1.
die Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer),
2.
die Strafvorschrift, die der Ausschreibung zugrunde liegt, die rechtliche Bezeichnung der Tat sowie Art und Höhe der Strafe.
(4) Bei Unionsbürgern werden nur folgende Daten gespeichert:
1.
die Bezeichnung der Stelle, die Daten übermittelt hat, und deren Geschäftszeichen,
2.
AZR-Nummer,
3.
die Anlässe nach § 2 Absatz 3,
4.
Familienname, Geburtsname, Vornamen, Schreibweise der Namen nach deutschem Recht, Geburtsdatum, Geburtsort und -bezirk, Geschlecht, Doktorgrad, Staatsangehörigkeiten (Grundpersonalien),
5.
abweichende Namensschreibweisen, andere Namen, frühere Namen, Aliaspersonalien, Familienstand, Angaben zum Ausweispapier, letzter Wohnort im Herkunftsland, freiwillig gemachte Angaben zur Religionszugehörigkeit und zu Staatsangehörigkeiten des Ehegatten oder des Lebenspartners (weitere Personalien),
6.
Angaben zum Zuzug oder Fortzug, zum aufenthaltsrechtlichen Status und das Sterbedatum,
7.
Entscheidungen zu den in § 2 Absatz 3 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Anlässen sowie Angaben zu den Anlässen nach § 2 Absatz 3 Nummer 5 bis 7,
8.
Dokumente nach § 6 Absatz 5.

Kapitel 2 - Allgemeiner Datenbestand des Registers | Abschnitt 2 - Datenübermittlung an die Registerbehörde, Verantwortlichkeiten,Aufzeichnungspflicht

(1) Folgende Stellen sind in den jeweils genannten Fällen zur unverzüglichen Übermittlung von Daten an die Registerbehörde verpflichtet:
1.
die Ausländerbehörden und die mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betrauten öffentlichen Stellen in den Fällen des § 2 Absatz 1 bis 2 Nummer 1 bis 4, 6, 11, 12 und 14, Absatz 2b sowie Absatz 3 Nummer 1, 3, 4 und 6, sofern nicht Absatz 2a etwas anderes regelt,
1a.
die für die Aufnahmeeinrichtungen zuständigen Behörden (Aufnahmeeinrichtungen) in den Fällen des § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1, 1 und 2,
1b.
die für die Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften und die für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörden in den Fällen des § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1,
2.
die mit grenzpolizeilichen Aufgaben betrauten Behörden und die in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde in den Fällen des § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 3 bis 6, 6 und 13 und 14 und, soweit es der Stand des Verfahrens zulässt, in den Fällen des § 2 Absatz 2 Nummer 7 und 7a sowie Absatz 3 Nummer 3 und 5 bis 7,
3.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in den Fällen des § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1, 3 und 6, Absatz 2a sowie Absatz 3 Nummer 2, 3 und 6, sofern nicht Absatz 2a etwas anderes regelt,
4.
das Bundeskriminalamt, die Landeskriminalämter, das Zollkriminalamt und sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder, in den Fällen des § 2 Absatz 1a Nummer 2 und 3 sowie Absatz 2 Nummer 6 und, soweit es der Stand des Verfahrens zulässt, die ermittlungsführenden Polizeibehörden in den Fällen des § 2 Absatz 2 Nummer 7 und 7a sowie Absatz 3 Nummer 6 und 7,
4a.
die Polizeivollzugsbehörden der Länder in den Fällen des § 2 Absatz 1a Nummer 1,
5.
die Staatsanwaltschaften und die Gerichte im Fall des § 2 Absatz 2 Nummer 6 und Absatz 3 Nummer 6 sowie die Staatsanwaltschaften bei den Oberlandesgerichten im Fall des § 2 Absatz 2 Nummer 8,
6.
die Staatsangehörigkeitsbehörden im Fall des § 2 Absatz 2 Nummer 9,
7.
die in den Angelegenheiten der Vertriebenen, Aussiedler und Spätaussiedler zuständigen Stellen im Fall des § 2 Absatz 2 Nummer 10,
8.
die Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen in den Fällen des § 2 Absatz 1a Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 sowie die Bundesagentur für Arbeit in den Fällen des § 2 Absatz 2c,
8a.
die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen in den Fällen des § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1,
9.
die Meldebehörden in den Fällen des § 2 Absatz 1, 1a und 2 Nummer 1 bis 4 und 6 bis 14.
(1) Folgende Stellen sind in den jeweils genannten Fällen zur unverzüglichen Übermittlung von Daten an die Registerbehörde verpflichtet:
1.
die Ausländerbehörden und die mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betrauten öffentlichen Stellen in den Fällen des § 2 Absatz 1 bis 2 Nummer 1 bis 4, 6, 11, 12 und 14, Absatz 2b sowie Absatz 3 Nummer 1, 3, 4 und 6, sofern nicht Absatz 2a etwas anderes regelt,
1a.
die für die Aufnahmeeinrichtungen zuständigen Behörden (Aufnahmeeinrichtungen) in den Fällen des § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1, 1 und 2,
1b.
die für die Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften und die für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörden in den Fällen des § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1,
2.
die mit grenzpolizeilichen Aufgaben betrauten Behörden und die in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde in den Fällen des § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 3 bis 6, 6 und 13 und 14 und, soweit es der Stand des Verfahrens zulässt, in den Fällen des § 2 Absatz 2 Nummer 7 und 7a sowie Absatz 3 Nummer 3 und 5 bis 7,
3.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in den Fällen des § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1, 3 und 6, Absatz 2a sowie Absatz 3 Nummer 2, 3 und 6, sofern nicht Absatz 2a etwas anderes regelt,
4.
das Bundeskriminalamt, die Landeskriminalämter, das Zollkriminalamt und sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder, in den Fällen des § 2 Absatz 1a Nummer 2 und 3 sowie Absatz 2 Nummer 6 und, soweit es der Stand des Verfahrens zulässt, die ermittlungsführenden Polizeibehörden in den Fällen des § 2 Absatz 2 Nummer 7 und 7a sowie Absatz 3 Nummer 6 und 7,
4a.
die Polizeivollzugsbehörden der Länder in den Fällen des § 2 Absatz 1a Nummer 1,
5.
die Staatsanwaltschaften und die Gerichte im Fall des § 2 Absatz 2 Nummer 6 und Absatz 3 Nummer 6 sowie die Staatsanwaltschaften bei den Oberlandesgerichten im Fall des § 2 Absatz 2 Nummer 8,
6.
die Staatsangehörigkeitsbehörden im Fall des § 2 Absatz 2 Nummer 9,
7.
die in den Angelegenheiten der Vertriebenen, Aussiedler und Spätaussiedler zuständigen Stellen im Fall des § 2 Absatz 2 Nummer 10,
8.
die Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen in den Fällen des § 2 Absatz 1a Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 sowie die Bundesagentur für Arbeit in den Fällen des § 2 Absatz 2c,
8a.
die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen in den Fällen des § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1,
9.
die Meldebehörden in den Fällen des § 2 Absatz 1, 1a und 2 Nummer 1 bis 4 und 6 bis 14.
(2) Die Stellen nach Absatz 1 Nummer 1, 1a und 2 bis 7 übermitteln die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, 3 bis 5a und 7 sowie Absatz 4 Nummer 1, 3 bis 5 und 7. Von der Übermittlung der Daten einer gefährdeten Person im Fall des § 2 Abs. 2 Nr. 7 kann im Einzelfall abgesehen werden, wenn die Speicherung ihren schutzwürdigen Interessen entgegensteht. Außerdem übermitteln
1.
die in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Stellen die Angaben nach § 3 Absatz 1 Nummer 5b bis 6, 7a, 8 und 10, Absatz 2 Nummer 1 bis 8, Absatz 3 Nummer 1 und 2, Absatz 3c, 3e, 3f und 4 Nummer 6 sowie die Daten nach § 4 Absatz 1 und 2, sofern nicht Absatz 2a etwas anderes regelt,
2.
die in Absatz 1 Nummer 1a bezeichneten Stellen die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 5b bis 5d, Absatz 2 Nummer 1 bis 11, Absatz 3 Nummer 1 und 2, Absatz 3e,
3.
die in Absatz 1 Nummer 1b bezeichneten Stellen die Daten nach § 3 Absatz 2 Nummer 9 bis 11,
4.
die in Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten Stellen die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 5b bis 6, Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4 bis 8, Absatz 3e und 3f,
4a.
die in Absatz 1 Nummer 4a bezeichneten Stellen die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 5b bis 5d, Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4 bis 8,
5.
die in Absatz 1 Nummer 3 bezeichnete Stelle die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 5b bis 6 und 8, Absatz 2 Nummer 1 bis 8, Absatz 3 Nummer 3, Absatz 3b und 3f sowie § 4 Absatz 1 und 2, sofern nicht Absatz 2a etwas anderes regelt,
5a.
die in Absatz 1 Nummer 4 bezeichneten Stellen die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 5b und zusätzlich das Bundeskriminalamt die Referenznummern nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 in den Fällen des § 2 Absatz 1a Nummer 2 und 3, die Referenznummern nach § 3 Absatz 3a Nummer 1 in den Fällen des § 2 Absatz 2 Nummer 3 und die Referenznummern nach § 3 Absatz 3b in den Fällen des § 2 Absatz 2a,
6.
die Bundesagentur für Arbeit und die für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen die Daten nach § 3 Absatz 3 in den Fällen des § 2 Absatz 1a und Absatz 2 Nummer 1 und die Bundesagentur für Arbeit die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 7 sowie Absatz 3d in den Fällen des § 2 Absatz 2c,
6a.
die in Absatz 1 Nummer 8a bezeichneten Stellen die Daten nach § 3 Absatz 2 Nummer 8,
7.
die in Absatz 1 Nummer 9 bezeichneten Stellen die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 2, 4, 5c und die frühere Anschrift im Bundesgebiet und das Auszugsdatum sowie Auskunftssperren nach § 51 des Bundesmeldegesetzes und deren Wegfall.
(2a) Zusätzlich übermitteln die in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Stellen die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 9, es sei denn, es handelt sich um einen Fall des § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1, und der Ausländer hat die Berechtigung zum Integrationskurs bereits von einer der Stellen nach Absatz 1 Nummer 3 oder 8a erhalten. In diesem Fall übermittelt die Stelle nach Absatz 1 Nummer 3 die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 9 mit Ausnahme der Daten zu gemeldeten Fehlzeiten und zu Hinweisen nach § 44a Absatz 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes, für die die in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Stellen zuständig bleiben. Die Übermittlungsverpflichtung nach Satz 2 endet erst mit Beendigung der Teilnahme am Integrationskurs und nicht bereits mit Abschluss des Asylverfahrens.
(3) Die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder sowie die Staatsanwaltschaften dürfen, soweit andere Vorschriften nicht entgegenstehen, in den Fällen des § 2 Absatz 2 Nummer 7 und 7a sowie Absatz 3 Nummer 7 Daten an die Registerbehörde übermitteln. Absatz 2 Satz 2 ist zu beachten.
(4) Für die Einstellung eines Suchvermerks nach § 5 dürfen die ersuchenden öffentlichen Stellen die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2, 5b bis 5d, Absatz 2 Nummer 1, 2, 6, 7 und Absatz 4 Nummer 1 und 2 und die Grundpersonalien, die weiteren Personalien und, außer bei Unionsbürgern, ein Lichtbild an die Registerbehörde übermitteln. Kann die Registerbehörde für den Fall, daß im Register bereits Daten gespeichert sind, die Identität nicht eindeutig feststellen, gilt § 10 Abs. 3 entsprechend.
(5) Betrifft die Speicherung
1.
eine Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über Anerkennung, Ablehnung oder Aufhebung des Schutzstatus nach dem Asylgesetz oder nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes,
2.
aufenthaltsrechtliche Entscheidungen im Zusammenhang mit einer Ausweisung, Abschiebung, Zurückweisung oder Zurückschiebung,
3.
eine gerichtliche Entscheidung in asyl- oder aufenthaltsrechtlichen Verfahren,
4.
die Einschränkung oder Untersagung der politischen Betätigung,
5.
den Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU,
6.
Einreisebedenken oder
7.
ausländische Ausweis- oder Identifikationsdokumente,
sind auch die der Speicherung zugrundeliegenden Dokumente durch die übermittelnde Stelle zu übermitteln. Die Speicherung von Dokumenten nach Nummer 1 und von gerichtlichen Entscheidungen in asylrechtlichen Verfahren darf nur erfolgen, soweit besondere gesetzliche Verarbeitungsregelungen oder überwiegende schutzwürdige Interessen des Ausländers nicht entgegenstehen; Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung sind unkenntlich zu machen. Die Registerbehörde hat sicherzustellen, dass im automatisierten Verfahren Dokumente nur abgerufen werden können, wenn die abrufende Stelle das Vorliegen der Voraussetzungen des § 10 Absatz 6 zuvor bestätigt. Die Dokumente sind zu löschen, wenn die dazugehörigen gespeicherten Daten gelöscht werden.

Kapitel 2 - Allgemeiner Datenbestand des Registers | Abschnitt 2 - Datenübermittlung an die Registerbehörde, Verantwortlichkeiten,Aufzeichnungspflicht

Die nach § 22 Abs. 1 zum Abruf von Daten im automatisierten Verfahren zugelassenen Stellen dürfen dürfen, sofern sie nicht lediglich zum Datenabruf berechtigt sind, der Registerbehörde die von ihnen zu übermittelnden Daten im Wege der Direkteingabe in das Register mit unmittelbarer Wirkung für dessen Datenbestand übermitteln. Sie sind verpflichtet, die von ihnen eingegebenen Daten, die unrichtig geworden sind oder deren Unrichtigkeit sich nachträglich herausgestellt hat, im Wege der Direkteingabe unverzüglich zu berichtigen oder zu aktualisieren. Bei einem Wechsel der Zuständigkeit gilt Satz 2 für die Stelle entsprechend, auf die die Zuständigkeit übergegangen ist, soweit sie zum automatisierten Verfahren zugelassen ist. Die Registerbehörde hat sicherzustellen, daß dabei nur die Eingabe der jeweils zur Übermittlung zugelassenen Daten technisch möglich ist und den übermittelnden Stellen nur die Daten zur Kenntnis gelangen, die für die Speicherung erforderlich sind. Die eingebende Stelle muß aus der Datei ersichtlich sein.
Die nach § 22 Abs. 1 zum Abruf von Daten im automatisierten Verfahren zugelassenen Stellen dürfen dürfen, sofern sie nicht lediglich zum Datenabruf berechtigt sind, der Registerbehörde die von ihnen zu übermittelnden Daten im Wege der Direkteingabe in das Register mit unmittelbarer Wirkung für dessen Datenbestand übermitteln. Sie sind verpflichtet, die von ihnen eingegebenen Daten, die unrichtig geworden sind oder deren Unrichtigkeit sich nachträglich herausgestellt hat, im Wege der Direkteingabe unverzüglich zu berichtigen oder zu aktualisieren. Bei einem Wechsel der Zuständigkeit gilt Satz 2 für die Stelle entsprechend, auf die die Zuständigkeit übergegangen ist, soweit sie zum automatisierten Verfahren zugelassen ist. Die Registerbehörde hat sicherzustellen, daß dabei nur die Eingabe der jeweils zur Übermittlung zugelassenen Daten technisch möglich ist und den übermittelnden Stellen nur die Daten zur Kenntnis gelangen, die für die Speicherung erforderlich sind. Die eingebende Stelle muß aus der Datei ersichtlich sein.

Kapitel 2 - Allgemeiner Datenbestand des Registers | Abschnitt 3 - Datenübermittlung durch die Registerbehörde, Dritte, an die Daten übermitteltwerden | Unterabschnitt 1 - Datenübermittlung an öffentliche Stellen

(1) Die Übermittlung von Daten an eine öffentliche Stelle ist nur zulässig, wenn die Kenntnis der Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Bei einem Übermittlungsersuchen ist der Zweck anzugeben, sofern es sich nicht lediglich auf die Grunddaten nach § 14 Abs. 1 bezieht. Die Registerbehörde hat die Übermittlung zu versagen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die in Satz 1 bezeichnete Voraussetzung nicht vorliegt.
(1a) Die Übermittlung der Daten von Unionsbürgern, für die eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nicht vorliegt, ist nur an die mit ausländer- oder asylrechtlichen Aufgaben betrauten Behörden und nur zur Durchführung solcher Aufgaben zulässig. Bei einem Übermittlungsersuchen ist der Zweck anzugeben. Die Registerbehörde hat die Übermittlung zu versagen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass es sich um die Daten von Unionsbürgern nach Satz 1 handelt und die Übermittlung nicht an eine mit ausländer- oder asylrechtlichen Aufgaben betraute Behörde oder nicht zur Durchführung solcher Aufgaben erfolgen soll.
(2) Das Ersuchen muß, soweit vorhanden, die AZR-Nummer, anderenfalls alle verfügbaren Grundpersonalien der betroffenen Person enthalten. Bei Zweifeln an der Identität des Ausländers kann, außer bei Unionsbürgern, das Ersuchen auch nur mit Lichtbild, mit den Fingerabdruckdaten oder den zu den Fingerabdruckdaten gehörigen Referenznummern gestellt werden. Bei Zweifeln an der Echtheit von Ausweispapieren oder Aufenthaltstiteln oder wenn solche Papiere abhanden gekommen sind, kann das Ersuchen auch nur mit Angaben zum Ausweispapier oder zum Aufenthaltstitel gestellt werden. Ein Ersuchen zum Zweck der Erfüllung von Verpflichtungen zum Austausch von Zusatzinformationen nach Artikel 7 oder 8 der Verordnung (EU) 2018/1860 oder nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2018/1861 oder zum Zweck der Datenpflege der Zusatzinformationen kann auch nur mit der Schengen-ID-Nummer gestellt werden. Stimmen die in dem Übermittlungsersuchen bezeichneten Daten mit den gespeicherten Daten nicht überein, ist die Datenübermittlung unzulässig, es sei denn, Zweifel an der Identität bestehen nicht.
(3) Kann die Registerbehörde die Identität nicht eindeutig feststellen, übermittelt sie zur Identitätsprüfung und -feststellung an die ersuchende Stelle neben Hinweisen auf aktenführende Ausländerbehörden die AZR-Nummer, die Grundpersonalien, die weiteren Personalien ähnlicher Personen mit Ausnahme der früheren Namen, die nur auf besonderes Ersuchen übermittelt werden, und die Lichtbilder. Die Ausnahmen in Satz 1 gelten nicht für die Ausländerbehörden und die Aufnahmeeinrichtungen. Kann die Identität nicht allein an Hand dieser Daten festgestellt werden, dürfen den Strafverfolgungsbehörden darüber hinaus weitere Daten übermittelt werden, wenn zu erwarten ist, daß deren Kenntnis die Identitätsfeststellung ermöglicht. Die ersuchende Stelle hat alle Daten, die nicht zur betroffenen Person gehören, unverzüglich zu löschen und entsprechende Aufzeichnungen zu vernichten.
(3) Kann die Registerbehörde die Identität nicht eindeutig feststellen, übermittelt sie zur Identitätsprüfung und -feststellung an die ersuchende Stelle neben Hinweisen auf aktenführende Ausländerbehörden die AZR-Nummer, die Grundpersonalien, die weiteren Personalien ähnlicher Personen mit Ausnahme der früheren Namen, die nur auf besonderes Ersuchen übermittelt werden, und die Lichtbilder. Die Ausnahmen in Satz 1 gelten nicht für die Ausländerbehörden und die Aufnahmeeinrichtungen. Kann die Identität nicht allein an Hand dieser Daten festgestellt werden, dürfen den Strafverfolgungsbehörden darüber hinaus weitere Daten übermittelt werden, wenn zu erwarten ist, daß deren Kenntnis die Identitätsfeststellung ermöglicht. Die ersuchende Stelle hat alle Daten, die nicht zur betroffenen Person gehören, unverzüglich zu löschen und entsprechende Aufzeichnungen zu vernichten.
(4) Die AZR-Nummer darf nur im Verkehr mit dem Register genutzt werden. Darüber hinaus darf die AZR-Nummer nur zum Zweck der eindeutigen Zuordnung und nur zusätzlich zu den Grundpersonalien genutzt werden für
1.
Datenübermittlungen zwischen dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und den Ausländerbehörden sowie Datenübermittlungen zwischen den Ausländerbehörden untereinander,
2.
die in § 73 Absatz 1 bis 3b des Aufenthaltsgesetzes bezeichneten Feststellungen und Prüfungen sowie sonstige Datenübermittlungen zwischen den in § 73 Absatz 1a Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes genannten Behörden,
3.
Datenübermittlungen zwischen leistungsgewährenden Behörden untereinander nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, dem Zweiten, dem Achten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch sowie mit den Ausländer- und den im Übrigen zuständigen Landesbehörden jeweils, soweit für den Ausländer noch keine Versicherungsnummer nach dem Vierten Buch Sozialgesetzbuch bekannt ist, oder
4.
Datenübermittlungen von öffentlichen Stellen untereinander in den übrigen Fällen des § 2 Absatz 1a und 2 bis zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU.
(4) Die AZR-Nummer darf nur im Verkehr mit dem Register genutzt werden. Darüber hinaus darf die AZR-Nummer nur zum Zweck der eindeutigen Zuordnung und nur zusätzlich zu den Grundpersonalien genutzt werden für
1.
Datenübermittlungen zwischen dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und den Ausländerbehörden sowie Datenübermittlungen zwischen den Ausländerbehörden untereinander,
2.
die in § 73 Absatz 1 bis 3b des Aufenthaltsgesetzes bezeichneten Feststellungen und Prüfungen sowie sonstige Datenübermittlungen zwischen den in § 73 Absatz 1a Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes genannten Behörden,
3.
Datenübermittlungen zwischen leistungsgewährenden Behörden untereinander nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, dem Zweiten, dem Achten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch sowie mit den Ausländer- und den im Übrigen zuständigen Landesbehörden jeweils, soweit für den Ausländer noch keine Versicherungsnummer nach dem Vierten Buch Sozialgesetzbuch bekannt ist, oder
4.
Datenübermittlungen von öffentlichen Stellen untereinander in den übrigen Fällen des § 2 Absatz 1a und 2 bis zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU.
(4a) Die von der Registerbehörde übermittelte ausländische Personenidentitätsnummer darf nur zum Zweck der eindeutigen Identifizierung einer Person genutzt werden.
(4b) Die von der Registerbehörde übermittelte Schengen-ID-Nummer darf nur zu dem Zweck der eindeutigen Zuordnung der im Register gespeicherten Daten zu den Daten einer Person, die im Schengener Informationssystem ausgeschrieben ist, genutzt werden.
(5) Zur Datenpflege (§ 8 Abs. 3) übermittelt die Registerbehörde die zu überprüfenden Daten an die dazu berechtigte oder verpflichtete Stelle.
(6) Die Registerbehörde übermittelt auf Ersuchen im Register gespeicherte Dokumente (§ 6 Absatz 5), sofern die Kenntnis des Dokuments oder die Ansicht des Ausweis- oder Identifikationsdokuments für die ersuchende Stelle unerlässlich ist, weitere Informationen nicht rechtzeitig von der aktenführenden Behörde zu erlangen sind und ihr die Daten, auf die sich die Dokumente beziehen, übermittelt werden dürfen.

Kapitel 2 - Allgemeiner Datenbestand des Registers | Abschnitt 3 - Datenübermittlung durch die Registerbehörde, Dritte, an die Daten übermitteltwerden | Unterabschnitt 1 - Datenübermittlung an öffentliche Stellen

(1) An alle öffentlichen Stellen werden zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen folgende Daten einschließlich der zugehörigen AZR-Nummer (Grunddaten) übermittelt:
1.
Grundpersonalien,
2.
Lichtbild,
3.
Hinweis auf die aktenführende Ausländerbehörde,
4.
Angaben zum Zuzug oder Fortzug, Sterbedatum,
5.
Übermittlungssperren,
6.
die gegenwärtige Anschrift im Bundesgebiet,
7.
bei Ausländern nach § 2 Absatz 1a und 2 nur zum Zweck, ob die AZR-Nummer nach § 10 Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 an andere öffentliche Stellen übermittelt werden darf, zusätzlich die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU.
(2) Frühere Namen werden nur auf besonderes Ersuchen übermittelt. Dasselbe gilt für nicht gesperrte Suchvermerke, es sei denn, die öffentliche Stelle, auf deren Ersuchen der Suchvermerk gespeichert worden ist, hat ausdrücklich beantragt, daß auf jedes Ersuchen eine Übermittlung erfolgen soll. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Ausländerbehörden und Aufnahmeeinrichtungen.
(2) Frühere Namen werden nur auf besonderes Ersuchen übermittelt. Dasselbe gilt für nicht gesperrte Suchvermerke, es sei denn, die öffentliche Stelle, auf deren Ersuchen der Suchvermerk gespeichert worden ist, hat ausdrücklich beantragt, daß auf jedes Ersuchen eine Übermittlung erfolgen soll. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Ausländerbehörden und Aufnahmeeinrichtungen.

Kapitel 2 - Allgemeiner Datenbestand des Registers | Abschnitt 3 - Datenübermittlung durch die Registerbehörde, Dritte, an die Daten übermitteltwerden | Unterabschnitt 1 - Datenübermittlung an öffentliche Stellen

(1) Die Daten der betroffenen Person mit Ausnahme der Daten nach § 3 Absatz 3f werden auf Ersuchen übermittelt an:
1.
die Ausländerbehörden, die Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Abs. 3 des Asylgesetzes, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden sowie sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder zur Durchführung ausländer- und asylrechtlicher Aufgaben,
2.
die Bundespolizei, die Stellen eines Landes, die im Einvernehmen mit dem Bund grenzpolizeiliche Aufgaben mit eigenen Kräften wahrnehmen, und an die Zollverwaltung, soweit auf sie die Ausübung grenzpolizeilicher Aufgaben übertragen worden ist, zur Gewährleistung des grenzpolizeilichen Schutzes des Bundesgebiets,
3.
die für die Zuverlässigkeitsprüfung zuständigen Luftsicherheitsbehörden nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zur Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung,
3a.
die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige Behörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung,
4.
die Bundespolizei, das Bundeskriminalamt und sonstige Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder sowie an die Staatsanwaltschaften zur Strafverfolgung oder Strafvollstreckung, Strafvollstreckung und an die Vollzugseinrichtungen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Vollziehung von Freiheitsentziehungen,
5.
die Bundespolizei, das Bundeskriminalamt und sonstige Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit,
6.
oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind, soweit die Daten zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 bis 5 wird bei Unionsbürgern, bei denen eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nicht vorliegt, nur angezeigt, dass eine solche Feststellung nicht erfolgt ist. Satz 1 Nummer 6 gilt in Bezug auf Unionsbürger, bei denen eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nicht vorliegt, nur für die Übermittlung von Daten an oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer- oder asylrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind.
(1) Die Daten der betroffenen Person mit Ausnahme der Daten nach § 3 Absatz 3f werden auf Ersuchen übermittelt an:
1.
die Ausländerbehörden, die Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Abs. 3 des Asylgesetzes, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden sowie sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder zur Durchführung ausländer- und asylrechtlicher Aufgaben,
2.
die Bundespolizei, die Stellen eines Landes, die im Einvernehmen mit dem Bund grenzpolizeiliche Aufgaben mit eigenen Kräften wahrnehmen, und an die Zollverwaltung, soweit auf sie die Ausübung grenzpolizeilicher Aufgaben übertragen worden ist, zur Gewährleistung des grenzpolizeilichen Schutzes des Bundesgebiets,
3.
die für die Zuverlässigkeitsprüfung zuständigen Luftsicherheitsbehörden nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zur Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung,
3a.
die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige Behörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung,
4.
die Bundespolizei, das Bundeskriminalamt und sonstige Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder sowie an die Staatsanwaltschaften zur Strafverfolgung oder Strafvollstreckung, Strafvollstreckung und an die Vollzugseinrichtungen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Vollziehung von Freiheitsentziehungen,
5.
die Bundespolizei, das Bundeskriminalamt und sonstige Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit,
6.
oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind, soweit die Daten zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 bis 5 wird bei Unionsbürgern, bei denen eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nicht vorliegt, nur angezeigt, dass eine solche Feststellung nicht erfolgt ist. Satz 1 Nummer 6 gilt in Bezug auf Unionsbürger, bei denen eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nicht vorliegt, nur für die Übermittlung von Daten an oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer- oder asylrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind.
(2) Dem Bundeskriminalamt werden auf Ersuchen zur Erfüllung von Verpflichtungen aus völkerrechtlichen Verträgen, denen die gesetzgebenden Körperschaften nach Artikel 59 Abs. 2 des Grundgesetzes zugestimmt haben, die erforderlichen personenbezogenen Daten von Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, nach Maßgabe dieser Verträge übermittelt.
(3) An das Bundesamt für Justiz werden zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten, abweichende Namensschreibweisen, andere Namen sowie Aliaspersonalien übermittelt, soweit die Kenntnis dieser Daten zur Feststellung der Identität eines Ausländers bei der Durchführung der Aufgaben nach dem Bundeszentralregistergesetz, nach dem Titel XI der Gewerbeordnung, nach dem Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetz und nach dem Erwachsenenschutzübereinkommens-Ausführungsgesetz erforderlich ist. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Dem Bundeskriminalamt in seiner Funktion als SIRENE-Büro gemäß § 3 Absatz 2 des Bundeskriminalamtgesetzes werden auf Ersuchen und nur zur Erfüllung der Verpflichtungen zum Austausch von Zusatzinformationen nach Artikel 7 oder 8 der Verordnung (EU) 2018/1860 oder nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2018/1861 die Daten nach § 3 Absatz 3f übermittelt.

Kapitel 2 - Allgemeiner Datenbestand des Registers | Abschnitt 3 - Datenübermittlung durch die Registerbehörde, Dritte, an die Daten übermitteltwerden | Unterabschnitt 1 - Datenübermittlung an öffentliche Stellen

An die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen werden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten und folgende Daten übermittelt:
1.
abweichende Namensschreibweisen,
2.
andere Namen,
3.
frühere Namen,
4.
Aliaspersonalien,
5. 4.
Angaben zum Ausweispapier,
5a. 5.
die ausländische Personenidentitätsnummer,
6.
das Ausstellungsdatum und die Gültigkeitsdauer ihrer Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchende gemäß § 63a des Asylgesetzes,
7.
Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1, 3, 7, 7a und 12.
An die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen werden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten und folgende Daten übermittelt:
1.
abweichende Namensschreibweisen,
2.
andere Namen,
3.
frühere Namen,
4.
Aliaspersonalien,
5. 4.
Angaben zum Ausweispapier,
5a. 5.
die ausländische Personenidentitätsnummer,
6.
das Ausstellungsdatum und die Gültigkeitsdauer ihrer Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchende gemäß § 63a des Asylgesetzes,
7.
Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1, 3, 7, 7a und 12.

Kapitel 2 - Allgemeiner Datenbestand des Registers | Abschnitt 3 - Datenübermittlung durch die Registerbehörde, Dritte, an die Daten übermitteltwerden | Unterabschnitt 1 - Datenübermittlung an öffentliche Stellen

An die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung werden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Absatz 1 des Sanktionsdurchsetzungsgesetzes zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten und, soweit vorhanden, folgende Daten übermittelt:
1.
abweichende Namensschreibweisen,
2.
andere Namen,
3.
Aliaspersonalien und
4.
Angaben zum Ausweispapier.
frühere Namen,
1.
abweichende Namensschreibweisen,
2.
andere Namen,
3.
frühere Namen,
4.
Aliaspersonalien und
5.
Angaben zum Ausweispapier.
An die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung werden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Absatz 1 des Sanktionsdurchsetzungsgesetzes zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten und, soweit vorhanden, folgende Daten übermittelt:
1.
abweichende Namensschreibweisen,
2.
andere Namen,
3.
Aliaspersonalien und
4.
Angaben zum Ausweispapier.
frühere Namen,
1.
abweichende Namensschreibweisen,
2.
andere Namen,
3.
frühere Namen,
4.
Aliaspersonalien und
5.
Angaben zum Ausweispapier.

Kapitel 2 - Allgemeiner Datenbestand des Registers | Abschnitt 3 - Datenübermittlung durch die Registerbehörde, Dritte, an die Daten übermitteltwerden | Unterabschnitt 1 - Datenübermittlung an öffentliche Stellen

An die Träger der Sozialhilfe und die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen werden zur Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme von Leistungen vorliegen oder ob die erforderlichen Gesundheitsuntersuchungen und Impfungen durchgeführt wurden, zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten und folgende Daten übermittelt:
1.
abweichende Namensschreibweisen, andere Namen, Aliaspersonalien und Angaben zum Ausweispapier, die ausländische Personenidentitätsnummer, freiwillige Angaben zur Religionszugehörigkeit,
2.
das Datum der Verpflichtungserklärung nach § 68 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes und die Stelle, bei der sie vorliegt,
3.
Familienstand,
4.
Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status und zu den für oder gegen den Ausländer getroffenen aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen,
5.
Angaben zum Asylverfahren,
6.
die gegenwärtige Anschrift im Bundesgebiet,
7.
freiwillig gemachte Angaben zu Telefonnummern und E-Mail-Adressen,
8.
begleitende minderjährige Kinder und Jugendliche, Elternteile, Ehegatten und Lebenspartner jeweils mit Familienname und Vornamen,
9.
das zuständige Bundesland, die zuständige Aufnahmeeinrichtung und Ausländerbehörde, die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stelle, bei unbegleiteten minderjährigen Kindern und Jugendlichen das zuständige Jugendamt,
10.
Schulbildung, Studium, Ausbildung, Beruf,
11.
Sprachkenntnisse,
12.
die Berechtigung oder Verpflichtung zur Teilnahme an Integrationskursen, sowie dazugehörige Kursinformationen,
12a.
Teilnahme an einer Maßnahme der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes,
13.
die Durchführung der Gesundheitsuntersuchung nach § 62 Absatz 1 des Asylgesetzes und die Untersuchung auf Vorliegen einer ansteckungsfähigen Lungentuberkulose nach § 36 Absatz 4 oder 5 des Infektionsschutzgesetzes, jeweils mit Ort und Datum,
13a.
die Feststellung, dass keine medizinischen Bedenken gegen die Aufnahme in eine Einrichtung der gemeinschaftlichen Unterbringung bestehen,
14.
die Durchführung von Impfungen mit Art, Ort und Datum der jeweiligen Impfung.
Den Trägern der Sozialhilfe und den für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen werden zum wird für den Zweck der weiteren Überprüfung der Identität und zur Prüfung der Leistungsvoraussetzungen auf Ersuchen zudem die zu den Fingerabdruckdaten zugehörige zugehörigen Referenznummer Referenznummern übermittelt.
An die Träger der Sozialhilfe und die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen werden zur Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme von Leistungen vorliegen oder ob die erforderlichen Gesundheitsuntersuchungen und Impfungen durchgeführt wurden, zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten und folgende Daten übermittelt:
1.
abweichende Namensschreibweisen, andere Namen, Aliaspersonalien und Angaben zum Ausweispapier, die ausländische Personenidentitätsnummer, freiwillige Angaben zur Religionszugehörigkeit,
2.
das Datum der Verpflichtungserklärung nach § 68 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes und die Stelle, bei der sie vorliegt,
3.
Familienstand,
4.
Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status und zu den für oder gegen den Ausländer getroffenen aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen,
5.
Angaben zum Asylverfahren,
6.
die gegenwärtige Anschrift im Bundesgebiet,
7.
freiwillig gemachte Angaben zu Telefonnummern und E-Mail-Adressen,
8.
begleitende minderjährige Kinder und Jugendliche, Elternteile, Ehegatten und Lebenspartner jeweils mit Familienname und Vornamen,
9.
das zuständige Bundesland, die zuständige Aufnahmeeinrichtung und Ausländerbehörde, die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stelle, bei unbegleiteten minderjährigen Kindern und Jugendlichen das zuständige Jugendamt,
10.
Schulbildung, Studium, Ausbildung, Beruf,
11.
Sprachkenntnisse,
12.
die Berechtigung oder Verpflichtung zur Teilnahme an Integrationskursen, sowie dazugehörige Kursinformationen,
12a.
Teilnahme an einer Maßnahme der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes,
13.
die Durchführung der Gesundheitsuntersuchung nach § 62 Absatz 1 des Asylgesetzes und die Untersuchung auf Vorliegen einer ansteckungsfähigen Lungentuberkulose nach § 36 Absatz 4 oder 5 des Infektionsschutzgesetzes, jeweils mit Ort und Datum,
13a.
die Feststellung, dass keine medizinischen Bedenken gegen die Aufnahme in eine Einrichtung der gemeinschaftlichen Unterbringung bestehen,
14.
die Durchführung von Impfungen mit Art, Ort und Datum der jeweiligen Impfung.
Den Trägern der Sozialhilfe und den für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen werden zum wird für den Zweck der weiteren Überprüfung der Identität und zur Prüfung der Leistungsvoraussetzungen auf Ersuchen zudem die zu den Fingerabdruckdaten zugehörige zugehörigen Referenznummer Referenznummern übermittelt.

Kapitel 2 - Allgemeiner Datenbestand des Registers | Abschnitt 3 - Datenübermittlung durch die Registerbehörde, Dritte, an die Daten übermitteltwerden | Unterabschnitt 1 - Datenübermittlung an öffentliche Stellen

(1) An die zuständige Meldebehörde werden zur Erfüllung ihrer Aufgaben in den Fällen des § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1 und 2 zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, unverzüglich nach der Unterbringung in einer Aufnahmeeinrichtung neben den Grundpersonalien die AZR-Nummer nur zum Zweck der eindeutigen Zuordnung, die gegenwärtige Anschrift im Bundesgebiet sowie Übermittlungssperren in einem automatisierten Verfahren übermittelt. Ebenso werden Änderungen dieser Daten übermittelt. Bei Änderung der gegenwärtigen Anschrift im Bundesgebiet ist auch die Anschrift vor Änderung zu übermitteln.
(1) An die zuständige Meldebehörde werden zur Erfüllung ihrer Aufgaben in den Fällen des § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1 und 2 zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, unverzüglich nach der Unterbringung in einer Aufnahmeeinrichtung neben den Grundpersonalien die AZR-Nummer nur zum Zweck der eindeutigen Zuordnung, die gegenwärtige Anschrift im Bundesgebiet sowie Übermittlungssperren in einem automatisierten Verfahren übermittelt. Ebenso werden Änderungen dieser Daten übermittelt. Bei Änderung der gegenwärtigen Anschrift im Bundesgebiet ist auch die Anschrift vor Änderung zu übermitteln.
(2) An die zuständige Meldebehörde wird zu allen Ausländern, zu denen vor dem 1. November 2019 die AKN-Nummer übermittelt wurde und deren Asylverfahren noch nicht unanfechtbar abgeschlossen ist oder die vollziehbar ausreisepflichtig sind, die AZR-Nummer und die AKN-Nummer übermittelt.

Kapitel 2 - Allgemeiner Datenbestand des Registers | Abschnitt 3 - Datenübermittlung durch die Registerbehörde, Dritte, an die Daten übermitteltwerden | Unterabschnitt 1 - Datenübermittlung an öffentliche Stellen

An die Träger der Deutschen Rentenversicherung werden mit Einwilligung der betroffenen Person zur Prüfung rentenrechtlicher Zeiten nach den §§ 56 und 57 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten und folgende Daten übermittelt:
1.
abweichende Namensschreibweisen, andere Namen, frühere Namen und Aliaspersonalien und
2.
Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status während des nach den §§ 56 und 57 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch maßgeblichen Zeitraums.
An die Träger der Deutschen Rentenversicherung werden mit Einwilligung der betroffenen Person zur Prüfung rentenrechtlicher Zeiten nach den §§ 56 und 57 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten und folgende Daten übermittelt:
1.
abweichende Namensschreibweisen, andere Namen, frühere Namen und Aliaspersonalien und
2.
Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status während des nach den §§ 56 und 57 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch maßgeblichen Zeitraums.

Kapitel 2 - Allgemeiner Datenbestand des Registers | Abschnitt 3 - Datenübermittlung durch die Registerbehörde, Dritte, an die Daten übermitteltwerden | Unterabschnitt 1 - Datenübermittlung an öffentliche Stellen

(1) Im Rahmen des Visaverfahrens werden auf Anfrage des Auswärtigen Amts, der deutschen Auslandsvertretungen oder des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten die hierfür erforderlichen Daten an die beteiligte Organisationseinheit im Bundesverwaltungsamt weitergegeben. Für die Weitergabe gelten die Übermittlungsregelungen dieses Gesetzes entsprechend.
(2) Die beteiligte Organisationseinheit übermittelt die empfangenen Daten im erforderlichen Umfang an die anfragende Auslandsvertretung, das Auswärtige Amt oder das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten (Rückmeldung).
(2a) Soweit die Weitergabe der Daten gemäß Absatz 1 an die beteiligte Organisationseinheit im Bundesverwaltungsamt und die anschließende Übermittlung dieser Daten gemäß Absatz 2 an die ersuchende deutsche Auslandsvertretung, das Auswärtige Amt oder das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten im Einzelfall zur Erfüllung der Aufgaben im Rahmen des Visumverfahrens nicht ausreichen, können die erforderlichen Daten unmittelbar an die ersuchende deutsche Auslandsvertretung, an das Auswärtige Amt oder an das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten übermittelt werden. Zu diesem Zweck können das Auswärtige Amt, die deutschen Auslandsvertretungen und das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten zum Abruf von Daten der betroffenen Person im automatisierten Verfahren zugelassen werden. Für die Zulassung gilt § 22 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 bis 4 entsprechend.
(3) Ist die Identität nicht eindeutig feststellbar, sind die Daten nach § 10 Abs. 3 Satz 1 und, soweit notwendig, das Datum der letzten Registereintragung sowie die aktenführende Ausländerbehörde an die beteiligte Organisationseinheit weiterzugeben. Zur Identitätsfeststellung erfolgt eine Übermittlung dieser Daten an die anfragende Auslandsvertretung, das Auswärtige Amt oder das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten. Daten, die nicht zur betroffenen Person gehören, hat die Auslandsvertretung, das Auswärtige Amt oder das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten unverzüglich zu löschen und entsprechende Aufzeichnungen zu vernichten.
(4) Ist für die Erteilung eines Visums die Einwilligung Zustimmung der Ausländerbehörde oder der Bundesagentur für Arbeit erforderlich, übermittelt die beteiligte Organisationseinheit der Ausländerbehörde oder der Bundesagentur für Arbeit die dafür erforderlichen Daten. Dasselbe gilt für den Fall, daß dass die Auslandsvertretung oder das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten aus sonstigen Gründen für die Erteilung des Visums um eine Stellungnahme der Ausländerbehörde oder der Bundesagentur für Arbeit nachsucht.
(4) Ist für die Erteilung eines Visums die Einwilligung Zustimmung der Ausländerbehörde oder der Bundesagentur für Arbeit erforderlich, übermittelt die beteiligte Organisationseinheit der Ausländerbehörde oder der Bundesagentur für Arbeit die dafür erforderlichen Daten. Dasselbe gilt für den Fall, daß dass die Auslandsvertretung oder das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten aus sonstigen Gründen für die Erteilung des Visums um eine Stellungnahme der Ausländerbehörde oder der Bundesagentur für Arbeit nachsucht.
(5) Ist zu der Person, auf die sich die Anfrage einer deutschen Auslandsvertretung, des Auswärtigen Amts oder des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten bezieht, ein Suchvermerk gespeichert, übermittelt die beteiligte Organisationseinheit die nach Absatz 1 Satz 1 weitergegebenen Daten an die ersuchende Stelle.
(6) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bestimmt im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, bei welchen Speicheranlässen nach § 2 Abs. 2 die beteiligte Organisationseinheit die vom Auswärtigen Amt, dem Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten oder der Auslandsvertretung übermittelten Daten an die Behörde, die diese Speicherung veranlasst hat, übermittelt.
(7) Die infolge der Übermittlung nach den Absätzen 4 bis 6 erforderlichen weiteren Übermittlungen zwischen den dort genannten Behörden und der nach Absatz 1 Satz 1 anfragenden Behörde dürfen über die beteiligte Organisationseinheit des Bundesverwaltungsamtes erfolgen.
(8) Die Registerbehörde übermittelt bei Speicheranlässen nach § 2 Absatz 2b zur Fortführung eines beschleunigten Fachkräfteverfahrens nach § 81a des Aufenthaltsgesetzes die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und 7 in einem automatisierten Verfahren an die zuständige Auslandsvertretung. Die Dokumente nach § 3 Absatz 3c werden auf Ersuchen zusammen mit den Daten nach Satz 1 durch die Registerbehörde an das Auswärtige Amt, die deutschen Auslandsvertretungen und das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten übermittelt, soweit sie jeweils zu deren Aufgabenerfüllung erforderlich sind. Zu diesem Zweck können das Auswärtige Amt, die deutschen Auslandsvertretungen und das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten zum Abruf von Daten und Dokumenten der betroffenen Person im automatisierten Verfahren zugelassen werden. Für die Zulassung gilt § 22 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 bis 4 entsprechend.

Kapitel 2 - Allgemeiner Datenbestand des Registers | Abschnitt 3 - Datenübermittlung durch die Registerbehörde, Dritte, an die Daten übermitteltwerden | Unterabschnitt 1 - Datenübermittlung an öffentliche Stellen

Nach der Erhebung von Daten nach § 16 Absatz 1 Satz 1 des Asylgesetzes und § 49 des Aufenthaltsgesetzes und nach der Übermittlung von Daten gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 werden anlässlich von Speicherungen nach § 2 Absatz 1a, 2 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 2a die zur Durchführung von Beteiligungen und Abgleichen nach § 73 Absatz 1a des Aufenthaltsgesetzes erforderlichen Daten unverzüglich an die beteiligte Organisationseinheit im Bundesverwaltungsamt weitergegeben. Für die Weitergabe gelten die Übermittlungsregelungen dieses Gesetzes entsprechend.
Nach der Erhebung von Daten nach § 16 Absatz 1 Satz 1 des Asylgesetzes und § 49 des Aufenthaltsgesetzes und nach der Übermittlung von Daten gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 werden anlässlich von Speicherungen nach § 2 Absatz 1a, 2 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 2a die zur Durchführung von Beteiligungen und Abgleichen nach § 73 Absatz 1a des Aufenthaltsgesetzes erforderlichen Daten unverzüglich an die beteiligte Organisationseinheit im Bundesverwaltungsamt weitergegeben. Für die Weitergabe gelten die Übermittlungsregelungen dieses Gesetzes entsprechend.

Kapitel 2 - Allgemeiner Datenbestand des Registers | Abschnitt 3 - Datenübermittlung durch die Registerbehörde, Dritte, an die Daten übermitteltwerden | Unterabschnitt 1 - Datenübermittlung an öffentliche Stellen

(1) Zum Folgende öffentliche Stellen nehmen zum Abruf von Daten der betroffenen Person im am automatisierten Verfahren teil: können zugelassen werden:
1.
die Ausländerbehörden, die Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen im Sinne des § 88 Abs. 3 des Asylgesetzes,
2.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge,
3.
die Bundespolizei und Stellen eines Landes oder der Zollverwaltung, soweit sie grenzpolizeiliche Aufgaben wahrnehmen,
3a.
die Bundespolizei und das Bundeskriminalamt,
3b.
die Polizei beim Deutschen Bundestag,
4.
sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder,
5.
die Staatsanwaltschaften, mit Ausnahme der Generalstaatsanwaltschaften,
5a.
die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit und der Verwaltungsgerichtsbarkeit,
5b.
das Bundesamt für Justiz, soweit es Aufgaben nach dem Bundeszentralregistergesetz, nach dem Titel XI der Gewerbeordnung und nach dem Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetz wahrnimmt,
5c.
die Abschiebungshafteinrichtungen,
6.
das Zollkriminalamt,
7.
die Behörden der Zollverwaltung,
7a.
die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen,
7b.
die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung,
8.
die Träger der Sozialhilfe und die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen,
8a.
die Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen,
8b.
die für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörden,
8c.
die Jugendämter, Jugendämter und Unterhaltsvorschussstellen,
8d.
die Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden,
8e.
die Träger der Deutschen Rentenversicherung,
8f.
die Familienkassen,
9.
die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, der Militärische Abschirmdienst und der Bundesnachrichtendienst,
10.
das Bundesverwaltungsamt, soweit es Aufgaben im Rahmen des Visaverfahrens und zur Feststellung der Staatsangehörigkeit wahrnimmt,
11.
die obersten Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer- und asylrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind, soweit nicht § 21 anzuwenden ist.
Soweit Die Zulassung der Stellen Datenabruf nach noch nicht im automatisierten Verfahren erfolgt, haben Satz 1 Nr. 9 bedarf der Zustimmung der für die speichernde genannten Behörden bis zum 1. August 2026 die notwendigen technischen und organisatorischen Voraussetzungen des Absatzes 2 zu schaffen und die abrufende Zulassung bei der Registerbehörde zu beantragen. Andere öffentliche Stelle Stellen jeweils zuständigen obersten Bundes- können unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 zum Abruf von Daten oder der Landesbehörde. betroffenen Person im automatisierten Verfahren zugelassen werden. Die Registerbehörde hat die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit unter Mitteilung der nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 zu treffenden Maßnahmen von der Zulassung zu unterrichten.
(1) Zum Folgende öffentliche Stellen nehmen zum Abruf von Daten der betroffenen Person im am automatisierten Verfahren teil: können zugelassen werden:
1.
die Ausländerbehörden, die Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen im Sinne des § 88 Abs. 3 des Asylgesetzes,
2.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge,
3.
die Bundespolizei und Stellen eines Landes oder der Zollverwaltung, soweit sie grenzpolizeiliche Aufgaben wahrnehmen,
3a.
die Bundespolizei und das Bundeskriminalamt,
3b.
die Polizei beim Deutschen Bundestag,
4.
sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder,
5.
die Staatsanwaltschaften, mit Ausnahme der Generalstaatsanwaltschaften,
5a.
die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit und der Verwaltungsgerichtsbarkeit,
5b.
das Bundesamt für Justiz, soweit es Aufgaben nach dem Bundeszentralregistergesetz, nach dem Titel XI der Gewerbeordnung und nach dem Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetz wahrnimmt,
5c.
die Abschiebungshafteinrichtungen,
6.
das Zollkriminalamt,
7.
die Behörden der Zollverwaltung,
7a.
die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen,
7b.
die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung,
8.
die Träger der Sozialhilfe und die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen,
8a.
die Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen,
8b.
die für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörden,
8c.
die Jugendämter, Jugendämter und Unterhaltsvorschussstellen,
8d.
die Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden,
8e.
die Träger der Deutschen Rentenversicherung,
8f.
die Familienkassen,
9.
die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, der Militärische Abschirmdienst und der Bundesnachrichtendienst,
10.
das Bundesverwaltungsamt, soweit es Aufgaben im Rahmen des Visaverfahrens und zur Feststellung der Staatsangehörigkeit wahrnimmt,
11.
die obersten Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer- und asylrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind, soweit nicht § 21 anzuwenden ist.
Soweit Die Zulassung der Stellen Datenabruf nach noch nicht im automatisierten Verfahren erfolgt, haben Satz 1 Nr. 9 bedarf der Zustimmung der für die speichernde genannten Behörden bis zum 1. August 2026 die notwendigen technischen und organisatorischen Voraussetzungen des Absatzes 2 zu schaffen und die abrufende Zulassung bei der Registerbehörde zu beantragen. Andere öffentliche Stelle Stellen jeweils zuständigen obersten Bundes- können unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 zum Abruf von Daten oder der Landesbehörde. betroffenen Person im automatisierten Verfahren zugelassen werden. Die Registerbehörde hat die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit unter Mitteilung der nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 zu treffenden Maßnahmen von der Zulassung zu unterrichten.
(2) Das automatisierte Abrufverfahren darf nur eingerichtet werden, wenn soweit es wegen der Häufigkeit der Übermittlungsersuchen oder der Eilbedürftigkeit unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen angemessen ist und die beteiligten Stellen die zur Datensicherung nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen haben. § 20 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Das automatisierte Abrufverfahren darf nur eingerichtet werden, wenn soweit es wegen der Häufigkeit der Übermittlungsersuchen oder der Eilbedürftigkeit unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen angemessen ist und die beteiligten Stellen die zur Datensicherung nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen haben. § 20 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt die abrufende Stelle. Die Registerbehörde überprüft die Zulässigkeit der Abrufe durch geeignete Stichprobenverfahren sowie, wenn dazu Anlass besteht. Die abrufende Stelle hat ein Berechtigungskonzept vorzusehen, welches mit dem jeweiligen Datenschutzbeauftragten der abrufenden Stelle abzustimmen ist.
(4) Die Registerbehörde hat sicherzustellen, daß im automatisierten Verfahren Daten nur abgerufen werden können, wenn die abrufende Stelle einen Verwendungszweck angibt, der ihr den Abruf dieser Daten erlaubt, sofern der Abruf nicht lediglich die Grunddaten nach § 14 Abs. 1 von Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, zum Gegenstand hat.

Kapitel 2 - Allgemeiner Datenbestand des Registers | Abschnitt 3 - Datenübermittlung durch die Registerbehörde, Dritte, an die Daten übermitteltwerden | Unterabschnitt 1 - Datenübermittlung an öffentliche Stellen

Die Registerbehörde übermittelt der Bundesagentur für Arbeit zur Erfüllung der Aufgaben nach § 281 Absatz 1 Satz 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch monatlich zu Ausländern, die keine Unionsbürger sind und sich nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten, als Erhebungsmerkmale Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status sowie als Hilfsmerkmale folgende Daten:
1.
Bezeichnung der Stelle, die Daten übermittelt hat,
2.
das Geschäftszeichen der Registerbehörde (AZR-Nummer),
3.
Familienname, Geburtsname, Vornamen, Schreibweise der Namen nach deutschem Recht, Geburtsdatum, Geburtsort, -land und -bezirk, Geschlecht, Doktorgrad, Staatsangehörigkeiten (Grundpersonalien),
4.
abweichende Namensschreibweisen, andere Namen, frühere Namen, Aliaspersonalien,
5.
Angaben zum Zuzug oder Fortzug, das Sterbedatum sowie
6.
die gegenwärtige Anschrift im Bundesgebiet.
Die Hilfsmerkmale sind von den Erhebungsmerkmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren oder gesondert zu speichern. Die Bundesagentur für Arbeit stellt der Registerbehörde und obersten Bundesbehörden auf Anfrage die statistischen Ergebnisse differenziert nach dem Aufenthaltsstatus der Ausländer, die keine Unionsbürger sind und sich nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten, zur Verfügung.
Die Registerbehörde übermittelt der Bundesagentur für Arbeit zur Erfüllung der Aufgaben nach § 281 Absatz 1 Satz 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch monatlich zu Ausländern, die keine Unionsbürger sind und sich nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten, als Erhebungsmerkmale Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status sowie als Hilfsmerkmale folgende Daten:
1.
Bezeichnung der Stelle, die Daten übermittelt hat,
2.
das Geschäftszeichen der Registerbehörde (AZR-Nummer),
3.
Familienname, Geburtsname, Vornamen, Schreibweise der Namen nach deutschem Recht, Geburtsdatum, Geburtsort, -land und -bezirk, Geschlecht, Doktorgrad, Staatsangehörigkeiten (Grundpersonalien),
4.
abweichende Namensschreibweisen, andere Namen, frühere Namen, Aliaspersonalien,
5.
Angaben zum Zuzug oder Fortzug, das Sterbedatum sowie
6.
die gegenwärtige Anschrift im Bundesgebiet.
Die Hilfsmerkmale sind von den Erhebungsmerkmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren oder gesondert zu speichern. Die Bundesagentur für Arbeit stellt der Registerbehörde und obersten Bundesbehörden auf Anfrage die statistischen Ergebnisse differenziert nach dem Aufenthaltsstatus der Ausländer, die keine Unionsbürger sind und sich nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten, zur Verfügung.

Kapitel 2 - Allgemeiner Datenbestand des Registers | Abschnitt 3 - Datenübermittlung durch die Registerbehörde, Dritte, an die Daten übermittelt werden | Unterabschnitt 2 - Datenübermittlung an nichtöffentliche Stellen, Behörden anderer Staaten und über- oder zwischenstaatliche Stellen

An die Europäische Kommission werden die Daten, die dem Umfang nach den Daten nach § 91a des Aufenthaltsgesetzes entsprechen, zur Aufgabenerfüllung nach Artikel 27 der Richtline 2001/55/EG übermittelt. § 26 Satz 4 ist nicht anzuwenden.

Kapitel 3 - Visadatei

(1) Auf Ersuchen werden die Daten an folgende öffentliche Stellen zur Erfüllung ihrer Aufgaben übermittelt:
1.
die in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde und die mit grenzpolizeilichen Aufgaben betrauten Stellen,
2.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge,
3.
das Bundeskriminalamt,
4.
die Landeskriminalämter,
5.
sonstige Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder,
6.
die Ausländerbehörden und Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes,
die Ausländerbehörden,
7.
die Träger der Sozialhilfe, die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen und die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen,
8.
die in § 20 Abs. 1 bezeichneten öffentlichen Stellen,
9.
die Gerichte und Staatsanwaltschaften,
10.
die Bundesagentur für Arbeit und die Behörden der Zollverwaltung,
11.
die obersten Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer- und asylrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind, soweit nicht § 21 anzuwenden ist,
12.
die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen,
13.
die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung.
(1) Auf Ersuchen werden die Daten an folgende öffentliche Stellen zur Erfüllung ihrer Aufgaben übermittelt:
1.
die in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde und die mit grenzpolizeilichen Aufgaben betrauten Stellen,
2.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge,
3.
das Bundeskriminalamt,
4.
die Landeskriminalämter,
5.
sonstige Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder,
6.
die Ausländerbehörden und Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes,
die Ausländerbehörden,
7.
die Träger der Sozialhilfe, die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen und die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen,
8.
die in § 20 Abs. 1 bezeichneten öffentlichen Stellen,
9.
die Gerichte und Staatsanwaltschaften,
10.
die Bundesagentur für Arbeit und die Behörden der Zollverwaltung,
11.
die obersten Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer- und asylrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind, soweit nicht § 21 anzuwenden ist,
12.
die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen,
13.
die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung.
(2) § 21 Abs. 1 bis 3 und die Übermittlungsregelungen dieses Gesetzes gelten entsprechend.
(3) Eine Datenübermittlung an nichtöffentliche Stellen ist unzulässig.

Kapitel 3 - Visadatei

Die in § 32 bezeichneten Stellen können zum Abruf von Daten im automatisierten Verfahren zugelassen werden. § 22 Abs. Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 3 und Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
Die in § 32 bezeichneten Stellen können zum Abruf von Daten im automatisierten Verfahren zugelassen werden. § 22 Abs. Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 3 und Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

Kapitel 5 - Berichtigung von Daten, Löschung von Daten und Einschränkung der Verarbeitung

(1) Die Registerbehörde hat Daten spätestens mit Fristablauf zu löschen. Bei der Datenübermittlung teilt die übermittelnde Stelle für sie geltende Löschungsfristen mit. Die Registerbehörde hat die jeweils kürzere Frist zu beachten. Eine Löschung hat unverzüglich zu erfolgen, wenn die Speicherung der Daten unzulässig war. Eine Löschung erfolgt ferner, wenn die Registerbehörde eine Mitteilung nach § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 erhält.
(1) Die Registerbehörde hat Daten spätestens mit Fristablauf zu löschen. Bei der Datenübermittlung teilt die übermittelnde Stelle für sie geltende Löschungsfristen mit. Die Registerbehörde hat die jeweils kürzere Frist zu beachten. Eine Löschung hat unverzüglich zu erfolgen, wenn die Speicherung der Daten unzulässig war. Eine Löschung erfolgt ferner, wenn die Registerbehörde eine Mitteilung nach § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 erhält.
(2) Die Daten sind auch Der Datensatz eines Ausländers ist unverzüglich zu löschen, wenn die betroffene Person die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat oder die Registerbehörde nach der Speicherung der Daten der betroffenen Person erfährt, daß dass sie Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. Absatz 1 des Grundgesetzes ist. Die Daten Der Datensatz eines Ausländers nach § 2 Absatz 2a sind ist unverzüglich zu löschen, wenn seine Aufnahme aus dem Ausland abgelehnt wurde. Eine Löschung erfolgt ferner, wenn die Registerbehörde auf Grund einer Mitteilung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 davon ausgehen kann, daß auch andere öffentliche Stellen die Daten für ihre Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigen.
(2) Die Daten sind auch Der Datensatz eines Ausländers ist unverzüglich zu löschen, wenn die betroffene Person die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat oder die Registerbehörde nach der Speicherung der Daten der betroffenen Person erfährt, daß dass sie Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. Absatz 1 des Grundgesetzes ist. Die Daten Der Datensatz eines Ausländers nach § 2 Absatz 2a sind ist unverzüglich zu löschen, wenn seine Aufnahme aus dem Ausland abgelehnt wurde. Eine Löschung erfolgt ferner, wenn die Registerbehörde auf Grund einer Mitteilung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 davon ausgehen kann, daß auch andere öffentliche Stellen die Daten für ihre Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigen.
(3) Sobald die Ausländerbehörden Kenntnis vom Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit oder von der Feststellung der Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes eines Ausländers erhalten haben, teilen sie dies der Registerbehörde mit.
(3) Sobald die Ausländerbehörden Kenntnis vom Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit oder von der Feststellung der Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes eines Ausländers erhalten haben, teilen sie dies der Registerbehörde mit.

Kapitel 7 - Schlußvorschriften

(1) Wer unbefugt personenbezogene Daten, die nicht offenkundig sind,
1.
speichert, verändert oder übermittelt,
2.
zum Abruf mittels automatisiertem Verfahren bereithält oder
3.
abruft oder sich oder einem anderen aus Dateien verschafft,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer
1.
die Übermittlung von personenbezogenen Daten, die nicht offenkundig sind, durch unrichtige Angaben erschleicht oder
2.
personenbezogene Daten entgegen § 25 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 27 Abs. 1 Satz 3, verwendet, indem er sie innerhalb der nichtöffentlichen Stelle weitergibt.
(3) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
(4) (weggefallen) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
(4) (weggefallen) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.