Synopse zur Änderung an
AZRG-Durchführungsverordnung (AZRG-DV)

Erstellt am: 01.11.2025

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Abschnitt 3 - Datenübermittlung durch die Registerbehörde

(1) Jede öffentliche Stelle, die um Übermittlung von Daten aus dem Register ersucht, hat vor dem Übermittlungsersuchen zu prüfen, ob die Kenntnis der im Register gespeicherten Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(2) Das Übermittlungsersuchen kann auf maschinell verwertbaren Datenträgern, im Rahmen des Abrufs im automatisierten Verfahren, auf dafür vorgesehenen Vordrucken, in sonstiger Weise schriftlich oder fernmündlich erfolgen. Die ersuchende Stelle darf maschinell verwertbare Datenträger für das Übermittlungsersuchen nur nutzen, wenn diese bei der Registerbehörde angemeldet sind. Ein fernmündliches Übermittlungsersuchen ist nur für öffentliche Stellen und nur dann zulässig, wenn die mit einem schriftlichen Übermittlungsersuchen verbundene zeitliche Verzögerung aus dringenden dienstlichen Gründen nicht zu vertreten ist.
(3) Die nach § 10 Absatz 1 Satz 2 des AZR-Gesetzes erforderliche Angabe zum Verarbeitungszweck besteht aus der Aufgabenbezeichnung und, soweit vorhanden, dem Geschäftszeichen des Verfahrens, zu dem die Daten übermittelt werden sollen. Die in § 20 Absatz 1 des AZR-Gesetzes bezeichneten Stellen geben statt des Geschäftszeichens des Verfahrens ein besonderes Geschäftszeichen für das Übermittlungsersuchen an, das eine Zuordnung zum Verfahren ermöglicht; dieses Geschäftszeichen und das Geschäftszeichen des Verfahrens sind in den nach § 20 Absatz 2 des AZR-Gesetzes vorgesehenen Aufzeichnungen anzugeben. Folgende Aufgabenbezeichnungen sind zu verwenden:
1.
ausländerrechtliche Aufgabe,
2.
asylrechtliche Aufgabe,
2a.
Migration und Integration,
3.
Gewährleistung des grenzpolizeilichen Schutzes des Bundesgebietes,
4.
Strafverfolgung - Verfahren gegen den Betroffenen,
5.
Strafverfolgung - Verfahren gegen Dritte,
6.
Strafvollstreckung,
6a.
Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen,
7.
Rechtspflege,
8.
Abwehr von Gefahren,
9.
Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Gefahr,
10.
Erfüllung von Verpflichtungen aus völkerrechtlichen Verträgen,
10a.
Austausch von Zusatzinformationen im Sinne der SIS-Verordnungen,
11.
Identitätsfeststellung nach § 15 Absatz 3 des AZR-Gesetzes,
12.
Unterstützung der Zollfahndungsämter,
13.
selbständige Ermittlungen des Zollkriminalamtes,
14.
Bekämpfung der illegalen Beschäftigung,
15.
Aufgaben nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz,
Feststellung der Eigenschaft als Deutscher,
16.
Aufgaben nach dem Bundesvertriebenengesetz,
Feststellung der Aussiedler- oder Spätaussiedlereigenschaft,
17.
Aufgaben nach dem Bundesverfassungsschutzgesetz,
18.
Aufgaben nach dem MAD-Gesetz,
19.
Aufgaben nach dem BND-Gesetz,
20.
Visaverfahren,
20a.
beschleunigtes Fachkräfteverfahren nach § 81a des Aufenthaltsgesetzes,
21.
Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes und § 12b des Atomgesetzes,
22.
Aufgaben nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
23.
Aufgaben bei Zulassung und Überwachung der Ausländerbeschäftigung,
24.
Datenpflege,
25.
Aufgaben nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch,
26.
Aufgaben für erforderliche Gesundheitsuntersuchungen nach § 62 Absatz 1 des Asylgesetzes und Impfungen,
27.
Aufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes,
28.
Aufgaben nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch,
29.
Aufgaben nach dem Bundesmeldegesetz,
30.
Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes,
31.
Aufgaben nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch,
32.
Beratung und Bearbeitung von Einbürgerungsanträgen.
33.
(zukünftig)
34.
Abruf von Dokumenten,
35.
Aufgaben nach dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz. Sanktionsdurchsetzungsgesetz,
36.
Aufgaben nach dem Unterhaltsvorschussgesetz,
37.
Aufgaben nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz,
38.
Aufgaben nach Abschnitt X des Einkommensteuergesetzes und nach § 1 des Bundeskindergeldgesetzes,
39.
Grunddatenauskunft.
(3) Die nach § 10 Absatz 1 Satz 2 des AZR-Gesetzes erforderliche Angabe zum Verarbeitungszweck besteht aus der Aufgabenbezeichnung und, soweit vorhanden, dem Geschäftszeichen des Verfahrens, zu dem die Daten übermittelt werden sollen. Die in § 20 Absatz 1 des AZR-Gesetzes bezeichneten Stellen geben statt des Geschäftszeichens des Verfahrens ein besonderes Geschäftszeichen für das Übermittlungsersuchen an, das eine Zuordnung zum Verfahren ermöglicht; dieses Geschäftszeichen und das Geschäftszeichen des Verfahrens sind in den nach § 20 Absatz 2 des AZR-Gesetzes vorgesehenen Aufzeichnungen anzugeben. Folgende Aufgabenbezeichnungen sind zu verwenden:
1.
ausländerrechtliche Aufgabe,
2.
asylrechtliche Aufgabe,
2a.
Migration und Integration,
3.
Gewährleistung des grenzpolizeilichen Schutzes des Bundesgebietes,
4.
Strafverfolgung - Verfahren gegen den Betroffenen,
5.
Strafverfolgung - Verfahren gegen Dritte,
6.
Strafvollstreckung,
6a.
Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen,
7.
Rechtspflege,
8.
Abwehr von Gefahren,
9.
Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Gefahr,
10.
Erfüllung von Verpflichtungen aus völkerrechtlichen Verträgen,
10a.
Austausch von Zusatzinformationen im Sinne der SIS-Verordnungen,
11.
Identitätsfeststellung nach § 15 Absatz 3 des AZR-Gesetzes,
12.
Unterstützung der Zollfahndungsämter,
13.
selbständige Ermittlungen des Zollkriminalamtes,
14.
Bekämpfung der illegalen Beschäftigung,
15.
Aufgaben nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz,
Feststellung der Eigenschaft als Deutscher,
16.
Aufgaben nach dem Bundesvertriebenengesetz,
Feststellung der Aussiedler- oder Spätaussiedlereigenschaft,
17.
Aufgaben nach dem Bundesverfassungsschutzgesetz,
18.
Aufgaben nach dem MAD-Gesetz,
19.
Aufgaben nach dem BND-Gesetz,
20.
Visaverfahren,
20a.
beschleunigtes Fachkräfteverfahren nach § 81a des Aufenthaltsgesetzes,
21.
Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes und § 12b des Atomgesetzes,
22.
Aufgaben nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
23.
Aufgaben bei Zulassung und Überwachung der Ausländerbeschäftigung,
24.
Datenpflege,
25.
Aufgaben nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch,
26.
Aufgaben für erforderliche Gesundheitsuntersuchungen nach § 62 Absatz 1 des Asylgesetzes und Impfungen,
27.
Aufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes,
28.
Aufgaben nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch,
29.
Aufgaben nach dem Bundesmeldegesetz,
30.
Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes,
31.
Aufgaben nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch,
32.
Beratung und Bearbeitung von Einbürgerungsanträgen.
33.
(zukünftig)
34.
Abruf von Dokumenten,
35.
Aufgaben nach dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz. Sanktionsdurchsetzungsgesetz,
36.
Aufgaben nach dem Unterhaltsvorschussgesetz,
37.
Aufgaben nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz,
38.
Aufgaben nach Abschnitt X des Einkommensteuergesetzes und nach § 1 des Bundeskindergeldgesetzes,
39.
Grunddatenauskunft.
(4) (weggefallen)
(5) Für die Angabe des Verarbeitungszwecks nach § 11 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 5 des AZR-Gesetzes gilt Absatz 3 entsprechend. Die Mitteilung hat schriftlich zu erfolgen.
(6) Ähnliche Personen nach § 10 Absatz 3, § 21 Absatz 3 und § 31 Absatz 1 des AZR-Gesetzes sind solche Personen, deren Grundpersonalien, Lichtbilder, Fingerabdruckdaten, abweichende Namenschreibweisen, andere Namen, frühere Namen, Aliaspersonalien oder Angaben zum Ausweispapier oder Aufenthaltstitel mit den im Übermittlungsersuchen angegebenen Grundpersonalien, Lichtbildern, Fingerabdruckdaten oder Angaben zum Ausweispapier oder Aufenthaltstitel übereinstimmen oder nur geringfügig davon abweichen.

Abschnitt 5 - Aufzeichnungen bei Datenübermittlungen, Einschränkung der Verarbeitung und Löschung von Daten

(1) Im allgemeinen Datenbestand des Registers ist der Datensatz eines Ausländers, der das Inland verlassen hat, spätestens zehn Jahre nach der Ausreise zu löschen. Der Datensatz eines verstorbenen Ausländers ist spätestens fünf Jahre nach seinem Tod zu löschen. Die Fristen beginnen mit Ablauf des Vierteljahres, in dem das maßgebliche Ereignis eingetreten ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 erfolgt die Löschung des Datensatzes eines Ausländers, der das Inland verlassen hat, spätestens mit Ablauf des Vierteljahres, in dem er das 90. Lebensjahr vollendet hat, wenn einer der folgenden Sachverhalte gespeichert ist:
1.
Rechtsstellung als heimatloser Ausländer oder Kontingentflüchtling,
2.
Anerkennung als Asylberechtigter,
3.
Ausweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung,
4.
Ablehnung des Antrags auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit,
5.
Einschränkung oder Untersagung der politischen Betätigung mit unbefristeter Wirkung,
6.
Einreisebedenken mit unbefristeter Wirkung oder
7.
Bescheinigung über den Fortbestand der Niederlassungserlaubnis ausgestellt.
(3) Die Registerbehörde löscht folgende Daten:
1.
nach fünf Jahren
a)
die Ablehnung des Antrags auf Feststellung der Eigenschaft als Deutscher oder auf Anerkennung als Aussiedler oder Spätaussiedler oder die Rücknahme dieser Feststellung,
b)
ein Ausreiseverbot,
c)
eine Zurückweisung,
d)
nach sechs Monaten Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 6a 1, 3, 4 und 7 des AZR-Gesetzes und § 3 Absatz 3d in Verbindung mit § 2 Absatz 2c 2 Nummer 3a des AZR-Gesetzes. AZR-Gesetzes,
e)
Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2c des AZR-Gesetzes, sofern nicht Nummer 5 einschlägig ist,
2.
nach zehn Jahren
a)
die Ausstellung eines Paßersatzes nach § 4 der Aufenthaltsverordnung, soweit dieser in Spalte A des Abschnitts I der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführt ist,
b)
Daten nach § 3 Absatz 1 Nr. 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 7 und 7a des AZR-Gesetzes,
c)
Daten nach § 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 7 des AZR-Gesetzes,
d)
d)
Daten zur Förderung der freiwilligen Ausreise und Reintegration nach § 3 Absatz 1 Nummer 6 des AZR-Gesetzes,
3.
nach zwölf Monaten Daten nach § 3 Absatz 2 Nummer 9 bis 11 in Verbindung mit § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1 des AZR-Gesetzes,
4.
nach 18 Monaten Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 7 des AZR-Gesetzes und Dokumente nach § 3 Absatz 3c in Verbindung mit § 2 Absatz 2b des AZR-Gesetzes,
5.
nach sechs Monaten Daten zu Freiheitsentziehungen nach den §§ 62, 62b und 62c des Aufenthaltsgesetzes und Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013,
6.
nach neun Monaten Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2c des AZR-Gesetzes, sofern bis zu diesem Zeitpunkt noch keine Einreise der Person erfolgt ist.
nach sechs Monaten Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 7 des AZR-Gesetzes und § 3 Absatz 3d in Verbindung mit § 2 Absatz 2c des AZR-Gesetzes.
Die Fristen beginnen in den Fällen der Nummer 1 Buchstabe a bis c und e sowie der Nummern 2 bis 4 und 6 mit Ablauf des Vierteljahres, in dem die Daten übermittelt worden sind. Maßgeblich für den Beginn der Frist im Fall der Nummer 1 Buchstabe d ist das Datum zum Ende des Leistungsbezuges. Maßgeblich für den Beginn der Frist im Fall der Nummer 5 ist das Datum zum Ende der freiheitsentziehenden Maßnahme.
(3) Die Registerbehörde löscht folgende Daten:
1.
nach fünf Jahren
a)
die Ablehnung des Antrags auf Feststellung der Eigenschaft als Deutscher oder auf Anerkennung als Aussiedler oder Spätaussiedler oder die Rücknahme dieser Feststellung,
b)
ein Ausreiseverbot,
c)
eine Zurückweisung,
d)
nach sechs Monaten Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 6a 1, 3, 4 und 7 des AZR-Gesetzes und § 3 Absatz 3d in Verbindung mit § 2 Absatz 2c 2 Nummer 3a des AZR-Gesetzes. AZR-Gesetzes,
e)
Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2c des AZR-Gesetzes, sofern nicht Nummer 5 einschlägig ist,
2.
nach zehn Jahren
a)
die Ausstellung eines Paßersatzes nach § 4 der Aufenthaltsverordnung, soweit dieser in Spalte A des Abschnitts I der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführt ist,
b)
Daten nach § 3 Absatz 1 Nr. 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 7 und 7a des AZR-Gesetzes,
c)
Daten nach § 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 7 des AZR-Gesetzes,
d)
d)
Daten zur Förderung der freiwilligen Ausreise und Reintegration nach § 3 Absatz 1 Nummer 6 des AZR-Gesetzes,
3.
nach zwölf Monaten Daten nach § 3 Absatz 2 Nummer 9 bis 11 in Verbindung mit § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1 des AZR-Gesetzes,
4.
nach 18 Monaten Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 7 des AZR-Gesetzes und Dokumente nach § 3 Absatz 3c in Verbindung mit § 2 Absatz 2b des AZR-Gesetzes,
5.
nach sechs Monaten Daten zu Freiheitsentziehungen nach den §§ 62, 62b und 62c des Aufenthaltsgesetzes und Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013,
6.
nach neun Monaten Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2c des AZR-Gesetzes, sofern bis zu diesem Zeitpunkt noch keine Einreise der Person erfolgt ist.
nach sechs Monaten Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 7 des AZR-Gesetzes und § 3 Absatz 3d in Verbindung mit § 2 Absatz 2c des AZR-Gesetzes.
Die Fristen beginnen in den Fällen der Nummer 1 Buchstabe a bis c und e sowie der Nummern 2 bis 4 und 6 mit Ablauf des Vierteljahres, in dem die Daten übermittelt worden sind. Maßgeblich für den Beginn der Frist im Fall der Nummer 1 Buchstabe d ist das Datum zum Ende des Leistungsbezuges. Maßgeblich für den Beginn der Frist im Fall der Nummer 5 ist das Datum zum Ende der freiheitsentziehenden Maßnahme.
(4) Daten werden im Übrigen gelöscht, wenn die ihnen zugrunde liegenden Maßnahmen zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Ablauf ihrer Befristung oder auf andere Weise erledigt sind. Bereits im Register gespeicherte Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status werden durch Speicherung weiterer Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status nicht gelöscht.

Abschnitt 6 - Schlußvorschriften

(Fundstelle: BGBl. I 2007, 2012 - 2047;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Hinsichtlich der Datenübermittlung durch die Registerbehörde ist der größtmögliche Umfang der Daten – ohne Nennung gesetzlicher Zweckbestimmungen – angegeben, den die jeweilige Stelle nach dem AZR-Gesetz erhalten darf. Beschränkungen ergeben sich aus den einzelnen Vorschriften des AZR-Gesetzes. Insbesondere ist die Übermittlung der Daten von Unionsbürgern, für die eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nicht vorliegt, nur an die mit ausländer- oder asylrechtlichen Aufgaben betrauten Behörden und nur zur Durchführung solcher Aufgaben zulässig. Soweit in Spalte C und Spalte D der Tabelle zu Personenkreis (1) eine Unterteilung der die Daten übermittelnden oder empfangenden Stellen nach römischen Ziffern vorgenommen wurde, dient dies dazu, innerhalb der Zeilen für die Personenkreise (2) und (3) einfacher auf die jeweiligen Stellen zu verweisen. Das Statistische Bundesamt erhält alle Daten ohne Namensbezug. In einer Dienstvorschrift wird geregelt, welche Daten die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, der BND und der MAD nach § 20 des AZR-Gesetzes erhalten.
A A1*) B**) C D
1 Perso-
nen-
kreis
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 1 (1)       §§ 5, 14 bis 19, 21, 23, 23a, 24a, 25 bis 27 des AZR-Gesetzes
Bezeichnung der Stelle, die Daten übermittelt hat, und deren Geschäftszeichen  
I)
– Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen
– mit grenzpolizeilichen
Aufgaben betraute Behörden
– in der Rechtsverord-
nung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundes-
polizeibehörde
– Bundesamt für Migra-
tion und Flüchtlinge
– ermittlungsführende Polizeibehörden
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder
II)
– alle übrigen übermit-
telnden Stellen
I)
– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
– Bundesamt für Migra-
tion und Flüchtlinge
– Bundespolizei
– andere mit der polizei-
lichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
– oberste Bundes- und
Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
– sonstige nicht in
Spalte D Nummer I oder II aufgeführte Polizeivollzugsbehörden der Länder
– Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18 Absatz 1 des AZR-Gesetzes
– Behörden anderer
Staaten und über- oder zwischenstaatliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a
– deutsche Auslands-
vertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
– Auswärtiges Amt, deutsche Auslandsvertretungen und das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten zur Aufgabenerfüllung nach § 21 Absatz 8 des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a
– Statistisches Bundesamt
II)
– für die Zuverlässig-
keitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige nicht in
Spalte D Nummer I oder II aufgeführte Polizeivollzugsbehörden des Bundes
– Staatsanwaltschaften
– Vollzugseinrichtungen
– Gerichte
– Bundesamt für Justiz
– Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden
– Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes
– Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes ohne Angabe des Geschäftszeichens
– die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen
– alle übrigen öffent-
lichen Stellen zu Spalte A Buchstabe a
– nichtöffentliche Stellen
zu Spalte A Buchstabe a
– Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
– Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz
a) aktenführende Ausländerbehörde (7)
b) andere Stellen (7)
       
§ 3 Absatz 4 Nummer 1 (2) – wie vorstehend – § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 3 des AZR-Gesetzes §§ 5, 14 bis 19, 21, 23, 24a, 25 bis 27 des AZR-Gesetzes
Bezeichnung der Stelle, die Daten übermittelt hat, und deren Geschäftszeichen – nur die zu Personenkreis (1) in Spalte C Nummer I genannten Stellen – wie vorstehend, mit Ausnahme der Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes –
– Familienkasse Direktion der Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18f des AZR-Gesetzes
– wie vorstehend –    
§ 3 Absatz 4 Nummer 1 (3) – wie vorstehend – § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 3 des
AZR-Gesetzes
§§ 5, 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, § 18 Absatz 1, §§ 21, 23, 26 des AZR-Gesetzes
Bezeichnung der Stelle, die Daten übermittelt hat, und deren Geschäftszeichen – nur die zu Personenkreis (1) in Spalte C Nummer I genannten Stellen – nur die zu Personenkreis (1) in Spalte D Nummer I genannten Stellen
– wie vorstehend –        
 
A A1*) B**) C D
2 Perso-
nen-
kreis
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 2 (1)       §§ 5, 14 bis 19, 21, 23, 23a, 24a des AZR-Gesetzes
Geschäftszeichen der Registerbehörde
(AZR-Nummer)
  – Zuspeicherung durch die Registerbehörde I) – Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
– Bundespolizei
– andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
– oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
– sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder
– Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18 Absatz 1 des AZR-Gesetzes
– deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
– Auswärtiges Amt, deutsche Auslandsvertretungen und Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten zur Aufgabenerfüllung nach § 21 Absatz 8 des AZR-Gesetzes
– Statistisches Bundesamt nach § 23 des AZR-Gesetzes das Geschäftszeichen der Registerbehörde in pseudonymisierter Form
        II) – Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes
– Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes
– die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen
– alle übrigen öffentlichen Stellen
– Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden
– Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
– Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz
§ 3 Absatz 4 Nummer 2 (2)       §§ 5, 14 bis 19, 21, 24a des AZR-Gesetzes
Geschäftszeichen der Registerbehörde
(AZR-Nummer)
  – Zuspeicherung durch die Registerbehörde – wie vorstehend, mit Ausnahme der Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes –
§ 3 Absatz 4 Nummer 2 (3)       §§ 5, 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, § 18
Absatz 1, § 21 des AZR-
Gesetzes
Geschäftszeichen der Registerbehörde
(AZR-Nummer)
  – Zuspeicherung durch die Registerbehörde – nur die zu Personenkreis (1) in Spalte D Nummer I genannten Stellen
§ 3 Absatz 1 Nummer 10       § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des AZR-Gesetzes
Geschäftszeichen des Bundesverwaltungsamtes (BVA-Verfahrensnummer) (1) (5)
Ausländerbehörden und
mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute
öffentliche Stellen
Ausländerbehörden
 
A A1*) B**) C D
3 Perso-
nen-
kreis
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 4 (1)   §§ 6 und 6a des AZR-Gesetzes §§ 5, 14 bis 19, 21, 23, 23a, 24a, 25, 26 des AZR-Gesetzes
Grundpersonalien  
I)
– Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen
– Aufnahmeeinrichtungen
– mit grenzpolizeilichen
Aufgaben betraute Behörden
– in der Rechtsverord-
nung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde
– Bundesamt für Migra-
tion und Flüchtlinge
– Polizeivollzugsbehörden der Länder
– ermittlungsführende Polizeibehörden
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder
– Registermodernisierungsbehörde
II)
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– Zollkriminalamt
– sonstige Polizeivoll-
zugsbehörden der Länder
– Staatsangehörigkeitsbehörden
– in Angelegenheiten
der Vertriebenen, Aussiedler und Spätaussiedler zuständige Stellen
– Bundesnachrichtendienst
– Militärischer Ab-
schirmdienst
– Bundesagentur für Arbeit
– Meldebehörden
– alle öffentlichen
Stellen für die Einstellung von Suchvermerken
I)
Ausländerbehörden
Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Bundespolizei
andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder
Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18 Absatz 1 des AZR-Gesetzes
Behörden anderer Staaten, über- oder zwischenstaatliche Stellen
deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
Auswärtiges Amt, deutsche Auslandsvertretungen und Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten zur Aufgabenerfüllung nach § 21 Absatz 8 des AZR-Gesetzes
a) Familienname (7)
Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe e (nur Monat und Jahr der Geburt) bis i
Registermodernisierungsbehörde zur Aufgabenerfüllung nach § 6a des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a, c, e bis h
b) Geburtsname (7)
II)
Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes
Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes
die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen
Meldebehörden
Bundeskriminalamt
sonstige öffentliche Stellen
sonstige nicht in Spalte D Nummer I oder II aufgeführte Polizeivollzugsbehörden des Bundes
c) Vornamen (7)
nichtöffentliche Stellen, die humanitäre oder soziale Aufgaben wahrnehmen
Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden
Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz
d) Schreibweise der Namen nach deutschem Recht (7)  
e) Geburtsdatum (7)  
f) Geburtsort, -land und -bezirk (7)  
g) Geschlechtseintrag (7)  
h) Doktorgrad (7)  
i) Staatsangehörigkeiten (7)  
§ 3 Absatz 4 Nummer 4 (2) – wie vorstehend – § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 3 des AZR-Gesetzes  
Grundpersonalien – die zu Personenkreis (1) in Spalte C Nummer I genannten Stellen
– alle öffentlichen Stellen für die Einstellung von Suchvermerken
- wie vorstehend, mit Ausnahme der Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes
– wie vorstehend –    
§ 3 Absatz 4 Nummer 4 (3) – wie vorstehend – § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 3 des
AZR-Gesetzes
§§ 5, 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, § 18 Absatz 1, §§ 21, 23, 26 des AZR-Gesetzes
Grundpersonalien – nur die zu Personenkreis (1) in Spalte C Nummer I genannten Stellen - nur die zu Personenkreis (1) in Spalte D Nummer I genannten Stellen
– wie vorstehend –
 
A A1*) B**) C D
3a Perso-
nen-
kreis
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 2 Nummer 4 bis 11 in Verbindung mit § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1, § 3 Absatz 3a in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3 zu Buchstabe c bis f und h bis i, § 3 Absatz 3e in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 2 (1)     §§ 15, 17, 18a bis 18d, 18f, 23, 24, 24a des AZR-Gesetzes
a) begleitende minderjährige Kinder und Jugendliche, Elternteile, Ehegatten und Lebenspartner
– Familienname
– Vornamen
(7)
Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis j
Aufnahmeeinrichtungen
die für die Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften und die für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörden zu Spalte A Buchstabe k j bis m l
Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden zu Spalte A Buchstabe a bis i h und j
Polizeivollzugsbehörden der Länder zu Spalte A Buchstabe a bis i h und j
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe a bis i h und j
Jugendämter zu Spalte A Buchstabe j a, d bis m
die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen zu Spalte A Buchstabe i
Ausländerbehörden
und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen
Aufnahmeeinrichtungen
Bundespolizei und
andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
Bundeskriminalamt
Landeskriminalämter
sonstige Polizeivoll-
zugsbehörden des Bundes und der Länder
Bundesamt für Migra-
tion und Flüchtlinge
Staatsanwaltschaften
Vollzugseinrichtungen
Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe a (pseudonymisiertes Geschäftszeichen der Eltern von begleiteten Minderjährigen) und j i
Zollkriminalamt zu Spalte A Buchstabe d bis k h und j bis l
oberste Bundes- und
Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a, d bis i h und j
die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständige Stellen zu Spalte A Buchstabe a, d bis i h und j
Träger der Sozialhilfe zu Spalte A Buchstabe a, d bis l h und j bis m
für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen zu Spalte A Buchstabe a, d bis m
die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen zuständige Stellen zu Spalte A Buchstabe i a, d bis l
die für den öffentlichen Gesundheitsdienst die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige zuständigen Stellen Behörden zu Spalte A Buchstabe a, d d, e, j bis m l
die für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörden zu Spalte A Buchstabe a, d, e, k bis m
Jugendämter die für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörden zu Spalte A Buchstabe a, d d, e, k bis m l
Jugendämter zu Spalte A Buchstabe a, d bis m
Familienkassen zu Spalte A Buchstabe a
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Aufgabenerfüllung nach § 24a des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a, b, d bis i h und j
b) Staat, aus dem die
Einreise unmittelbar
in das Bundesgebiet erfolgt ist
(7)
     
c) Angaben über die Verteilung nach § 15a des Aufenthaltsgesetzes (7)
d) Telefonnummern (7)
e) E-Mail-Adressen (7)
f) zuständige Aufnahmeeinrichtung (7)
g) zuständige Ausländerbehörde (7)
h) zuständiges Bundesland (7)
i) die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes Jugendamt der vorläufigen Inobhutnahme und endgültig zuständige zuständiges Stelle Jugendamt (7)
j) Durchführung der Gesundheitsuntersuchung nach § 62 Absatz 1 des Asylgesetzes
–  Ort
–  Datum
Durchführung der Untersuchung auf Vorliegen einer ansteckungsfähigen Lungentuberkulose nach § 36 Absatz 4 oder 5 des Infektionsschutzgesetzes
–  Ort
–  Datum
Jugendamt der vorläufigen Inobhutnahme und endgültig zuständiges Jugendamt(7)
k) Durchführung der Gesundheitsuntersuchung nach § 62 Absatz 1 des Asylgesetzes
–  Ort
–  Datum
Durchführung der Untersuchung auf Vorliegen einer ansteckungsfähigen Lungentuberkulose nach § 36 Absatz 4 oder 5 des Infektionsschutzgesetzes
–  Ort
–  Datum
die Feststellung, dass keine medizinischen Bedenken gegen die Aufnahme in eine Einrichtung der gemeinschaftlichen Unterbringung bestehen (7)
l) die Feststellung, dass keine medizinischen Bedenken gegen die Aufnahme in eine Einrichtung der gemeinschaftlichen Unterbringung bestehenDurchführung von
Impfungen
–  Art
–  Ort
–  Datum
  (7)
m)Durchführung von
Impfungen
–  Art
–  Ort
–  Datum
 (7)
A A1*) B**) C D
3a Perso-
nen-
kreis
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 2 Nummer 4 bis 11 in Verbindung mit § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1, § 3 Absatz 3a in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3 zu Buchstabe c bis f und h bis i, § 3 Absatz 3e in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 2 (1)     §§ 15, 17, 18a bis 18d, 18f, 23, 24, 24a des AZR-Gesetzes
a) begleitende minderjährige Kinder und Jugendliche, Elternteile, Ehegatten und Lebenspartner
– Familienname
– Vornamen
(7)
Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis j
Aufnahmeeinrichtungen
die für die Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften und die für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörden zu Spalte A Buchstabe k j bis m l
Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden zu Spalte A Buchstabe a bis i h und j
Polizeivollzugsbehörden der Länder zu Spalte A Buchstabe a bis i h und j
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe a bis i h und j
Jugendämter zu Spalte A Buchstabe j a, d bis m
die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen zu Spalte A Buchstabe i
Ausländerbehörden
und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen
Aufnahmeeinrichtungen
Bundespolizei und
andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
Bundeskriminalamt
Landeskriminalämter
sonstige Polizeivoll-
zugsbehörden des Bundes und der Länder
Bundesamt für Migra-
tion und Flüchtlinge
Staatsanwaltschaften
Vollzugseinrichtungen
Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe a (pseudonymisiertes Geschäftszeichen der Eltern von begleiteten Minderjährigen) und j i
Zollkriminalamt zu Spalte A Buchstabe d bis k h und j bis l
oberste Bundes- und
Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a, d bis i h und j
die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständige Stellen zu Spalte A Buchstabe a, d bis i h und j
Träger der Sozialhilfe zu Spalte A Buchstabe a, d bis l h und j bis m
für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen zu Spalte A Buchstabe a, d bis m
die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen zuständige Stellen zu Spalte A Buchstabe i a, d bis l
die für den öffentlichen Gesundheitsdienst die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige zuständigen Stellen Behörden zu Spalte A Buchstabe a, d d, e, j bis m l
die für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörden zu Spalte A Buchstabe a, d, e, k bis m
Jugendämter die für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörden zu Spalte A Buchstabe a, d d, e, k bis m l
Jugendämter zu Spalte A Buchstabe a, d bis m
Familienkassen zu Spalte A Buchstabe a
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Aufgabenerfüllung nach § 24a des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a, b, d bis i h und j
b) Staat, aus dem die
Einreise unmittelbar
in das Bundesgebiet erfolgt ist
(7)
     
c) Angaben über die Verteilung nach § 15a des Aufenthaltsgesetzes (7)
d) Telefonnummern (7)
e) E-Mail-Adressen (7)
f) zuständige Aufnahmeeinrichtung (7)
g) zuständige Ausländerbehörde (7)
h) zuständiges Bundesland (7)
i) die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes Jugendamt der vorläufigen Inobhutnahme und endgültig zuständige zuständiges Stelle Jugendamt (7)
j) Durchführung der Gesundheitsuntersuchung nach § 62 Absatz 1 des Asylgesetzes
–  Ort
–  Datum
Durchführung der Untersuchung auf Vorliegen einer ansteckungsfähigen Lungentuberkulose nach § 36 Absatz 4 oder 5 des Infektionsschutzgesetzes
–  Ort
–  Datum
Jugendamt der vorläufigen Inobhutnahme und endgültig zuständiges Jugendamt(7)
k) Durchführung der Gesundheitsuntersuchung nach § 62 Absatz 1 des Asylgesetzes
–  Ort
–  Datum
Durchführung der Untersuchung auf Vorliegen einer ansteckungsfähigen Lungentuberkulose nach § 36 Absatz 4 oder 5 des Infektionsschutzgesetzes
–  Ort
–  Datum
die Feststellung, dass keine medizinischen Bedenken gegen die Aufnahme in eine Einrichtung der gemeinschaftlichen Unterbringung bestehen (7)
l) die Feststellung, dass keine medizinischen Bedenken gegen die Aufnahme in eine Einrichtung der gemeinschaftlichen Unterbringung bestehenDurchführung von
Impfungen
–  Art
–  Ort
–  Datum
  (7)
m)Durchführung von
Impfungen
–  Art
–  Ort
–  Datum
 (7)
 
A A1*) B**) C D
4 Perso-
nen-
kreis
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 5 und 5b (1)       §§ 5, 14 bis 19, 21, 23, 23a, 24a des AZR-Gesetzes
Weitere Personalien  
I.
Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen
Aufnahmeeinrichtungen
mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden zu Spalte A Buchstabe a, b, d, f und g
in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde zu Spalte A Buchstabe a, b, d, f und g
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
ermittlungsführende Polizeibehörden zu Spalte A Buchstabe a, b und d
Staatsanwaltschaften zu Spalte A Buchstabe a, b und d
Gerichte zu Spalte A Buchstabe a, b und d
Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder zu Spalte A Buchstabe a, b und d
Registermodernisierungsbehörde
II.
Bundeskriminalamt zu Spalte A Buchstabe a, b, d und g
Landeskriminalämter zu Spalte A Buchstabe a, b, d und g
Zollkriminalamt zu Spalte A Buchstabe a, b, d und g
sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder zu Spalte A Buchstabe a, b, d und g
Staatsangehörigkeitsbehörden zu Spalte A Buchstabe a, b und d
in Angelegenheiten der Vertriebenen, Aussiedler und Spätaussiedler zuständige Stellen zu Spalte A Buchstabe a, b und d
Bundesnachrichtendienst zu Spalte A Buchstabe a, b und d
Militärischer Abschirmdienst zu Spalte A Buchstabe a, b und d
alle öffentlichen Stellen für die Einstellung von Suchvermerken zu Spalte A Buchstabe a, b und d
I.
Ausländerbehörden
Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Bundespolizei
andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder
deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
Träger der Deutschen Rentenversicherung zu Spalte A Buchstabe a bis d
Registermodernisierungsbehörde zur Aufgabenerfüllung nach § 6a des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe c
II.
für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
Bundeskriminalamt
Landeskriminalämter
Staatsanwaltschaften
Vollzugseinrichtungen
Gerichte zu Spalte A Buchstabe a bis d, f und h
Bundesamt für Justiz zu Spalte A Buchstabe a, b und d
Zollkriminalamt zu Spalte A Buchstabe a bis d, f und g
Behörden der Zollverwaltung zu Spalte A Buchstabe a bis d, f und g
Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a bis g
Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a bis d
für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
Bundeskriminalamt
Landeskriminalämter
Staatsanwaltschaften
Vollzugseinrichtungen
Gerichte zu Spalte A Buchstabe a bis d, f und h
Bundesamt für Justiz zu Spalte A Buchstabe a bis a, b und d
Zollkriminalamt zu Spalte A Buchstabe a bis d, f und g
Behörden der Zollverwaltung zu Spalte A Buchstabe a bis d, f und g
Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a bis g
Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a bis d
Bundeskriminalamt
Landeskriminalämter
Staatsanwaltschaften
Vollzugseinrichtungen
Gerichte zu Spalte A Buchstabe a bis d, f und h
Bundesamt für Justiz zu Spalte A Buchstabe a, b und d
Zollkriminalamt zu Spalte A Buchstabe a bis d, f und g
Behörden der Zollverwaltung zu Spalte A Buchstabe a bis d, f und g
Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a bis g
Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a bis d
die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis g
die für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörden zu Spalte A Buchstabe a bis d, f und g
die Jugendämter für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis d, f und g
die Unterhaltsvorschussstellen für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörden zu Spalte A Buchstabe a bis d, d und f und g
die Jugendämter Familienkassen zu Spalte A Buchstabe a bis d, a, b, d und f und g
Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis g und i
Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden zu Spalte A Buchstabe c
Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe e und i
alle übrigen öffentlichen Stellen zu Spalte A Buchstabe c
Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes zu Spalte A Buchstabe a bis d, f und g
Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz zu Spalte A Buchstabe a bis d und f
a) abweichende Namensschreibweisen
– Familienname
– Geburtsname
– Vorname
(7)
b) andere Namen
– Genanntname
– Künstlername
– Ordensname
– nicht definierter Name
(7)
c) frühere Personalien
aa)
frühere Namen
bb)
frühere Geschlechtseinträge
(7)
d) Aliaspersonalien
– Familienname
– Geburtsname
– Vornamen
– Geburtsdatum
– Geburtsort und -bezirk
– Geschlechtseintrag
– Staatsangehörigkeiten
(7)
e) Familienstand (7)
f) Angaben zum Ausweisdokument
– Dokumentenart
● Reisepass
● Identitätskarte (ID Card)/Personalausweis
● Passersatzpapier
● sonstiges Reisedokument
 – Seriennummer
– gültig bis
– ausstellender Staat
– ausstellende Behörde
– aufbewahrende Stelle
– geprüft
● durch
● am
– Ergebnis der Prüfung
● Vordruck entspricht Vergleichsmaterial, Manipulation nicht festgestellt
● ge-/verfälscht
● nicht abschließend bewertbar
– Zuordnung zu
● Grundpersonalien
● Aliaspersonalie Name
(7)
g) ausländische Personenidentitätsnummer (7)
h) letzter Wohnort im Herkunftsland (7)
i) freiwillig gemachte Angaben zur Religionszugehörigkeit (7)
j) Staatsangehörigkeiten des Ehegatten oder des Lebenspartners (7)
§ 3 Absatz 4 Nummer 5 (2) – wie vorstehend – – die zu Personenkreis (1)
in Spalte C Nummer I
genannten Stellen
– alle öffentlichen Stellen für die Einstellung von Suchvermerken zu Spalte A Buchstabe a, b und d
– wie vorstehend, mit Ausnahme der Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes
Weitere Personalien
– wie vorstehend –
§ 3 Absatz 4 Nummer 5 (3) – wie vorstehend – – nur die zu Personenkreis (1) in Spalte C Nummer I genannten Stellen §§ 5, 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, §§ 21, 23 des AZR-Gesetzes
zur Durchführung ausländer- oder asylrechtlicher Aufgaben:
die zu Personenkreis (1) in Spalte D Nummer I genannten Stellen
Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe e und i
Weitere Personalien
– wie vorstehend –
A A1*) B**) C D
4 Perso-
nen-
kreis
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 5 und 5b (1)       §§ 5, 14 bis 19, 21, 23, 23a, 24a des AZR-Gesetzes
Weitere Personalien  
I.
Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen
Aufnahmeeinrichtungen
mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden zu Spalte A Buchstabe a, b, d, f und g
in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde zu Spalte A Buchstabe a, b, d, f und g
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
ermittlungsführende Polizeibehörden zu Spalte A Buchstabe a, b und d
Staatsanwaltschaften zu Spalte A Buchstabe a, b und d
Gerichte zu Spalte A Buchstabe a, b und d
Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder zu Spalte A Buchstabe a, b und d
Registermodernisierungsbehörde
II.
Bundeskriminalamt zu Spalte A Buchstabe a, b, d und g
Landeskriminalämter zu Spalte A Buchstabe a, b, d und g
Zollkriminalamt zu Spalte A Buchstabe a, b, d und g
sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder zu Spalte A Buchstabe a, b, d und g
Staatsangehörigkeitsbehörden zu Spalte A Buchstabe a, b und d
in Angelegenheiten der Vertriebenen, Aussiedler und Spätaussiedler zuständige Stellen zu Spalte A Buchstabe a, b und d
Bundesnachrichtendienst zu Spalte A Buchstabe a, b und d
Militärischer Abschirmdienst zu Spalte A Buchstabe a, b und d
alle öffentlichen Stellen für die Einstellung von Suchvermerken zu Spalte A Buchstabe a, b und d
I.
Ausländerbehörden
Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Bundespolizei
andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder
deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
Träger der Deutschen Rentenversicherung zu Spalte A Buchstabe a bis d
Registermodernisierungsbehörde zur Aufgabenerfüllung nach § 6a des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe c
II.
für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
Bundeskriminalamt
Landeskriminalämter
Staatsanwaltschaften
Vollzugseinrichtungen
Gerichte zu Spalte A Buchstabe a bis d, f und h
Bundesamt für Justiz zu Spalte A Buchstabe a, b und d
Zollkriminalamt zu Spalte A Buchstabe a bis d, f und g
Behörden der Zollverwaltung zu Spalte A Buchstabe a bis d, f und g
Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a bis g
Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a bis d
für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
Bundeskriminalamt
Landeskriminalämter
Staatsanwaltschaften
Vollzugseinrichtungen
Gerichte zu Spalte A Buchstabe a bis d, f und h
Bundesamt für Justiz zu Spalte A Buchstabe a bis a, b und d
Zollkriminalamt zu Spalte A Buchstabe a bis d, f und g
Behörden der Zollverwaltung zu Spalte A Buchstabe a bis d, f und g
Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a bis g
Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a bis d
Bundeskriminalamt
Landeskriminalämter
Staatsanwaltschaften
Vollzugseinrichtungen
Gerichte zu Spalte A Buchstabe a bis d, f und h
Bundesamt für Justiz zu Spalte A Buchstabe a, b und d
Zollkriminalamt zu Spalte A Buchstabe a bis d, f und g
Behörden der Zollverwaltung zu Spalte A Buchstabe a bis d, f und g
Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a bis g
Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a bis d
die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis g
die für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörden zu Spalte A Buchstabe a bis d, f und g
die Jugendämter für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis d, f und g
die Unterhaltsvorschussstellen für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörden zu Spalte A Buchstabe a bis d, d und f und g
die Jugendämter Familienkassen zu Spalte A Buchstabe a bis d, a, b, d und f und g
Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis g und i
Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden zu Spalte A Buchstabe c
Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe e und i
alle übrigen öffentlichen Stellen zu Spalte A Buchstabe c
Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes zu Spalte A Buchstabe a bis d, f und g
Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz zu Spalte A Buchstabe a bis d und f
a) abweichende Namensschreibweisen
– Familienname
– Geburtsname
– Vorname
(7)
b) andere Namen
– Genanntname
– Künstlername
– Ordensname
– nicht definierter Name
(7)
c) frühere Personalien
aa)
frühere Namen
bb)
frühere Geschlechtseinträge
(7)
d) Aliaspersonalien
– Familienname
– Geburtsname
– Vornamen
– Geburtsdatum
– Geburtsort und -bezirk
– Geschlechtseintrag
– Staatsangehörigkeiten
(7)
e) Familienstand (7)
f) Angaben zum Ausweisdokument
– Dokumentenart
● Reisepass
● Identitätskarte (ID Card)/Personalausweis
● Passersatzpapier
● sonstiges Reisedokument
 – Seriennummer
– gültig bis
– ausstellender Staat
– ausstellende Behörde
– aufbewahrende Stelle
– geprüft
● durch
● am
– Ergebnis der Prüfung
● Vordruck entspricht Vergleichsmaterial, Manipulation nicht festgestellt
● ge-/verfälscht
● nicht abschließend bewertbar
– Zuordnung zu
● Grundpersonalien
● Aliaspersonalie Name
(7)
g) ausländische Personenidentitätsnummer (7)
h) letzter Wohnort im Herkunftsland (7)
i) freiwillig gemachte Angaben zur Religionszugehörigkeit (7)
j) Staatsangehörigkeiten des Ehegatten oder des Lebenspartners (7)
§ 3 Absatz 4 Nummer 5 (2) – wie vorstehend – – die zu Personenkreis (1)
in Spalte C Nummer I
genannten Stellen
– alle öffentlichen Stellen für die Einstellung von Suchvermerken zu Spalte A Buchstabe a, b und d
– wie vorstehend, mit Ausnahme der Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes
Weitere Personalien
– wie vorstehend –
§ 3 Absatz 4 Nummer 5 (3) – wie vorstehend – – nur die zu Personenkreis (1) in Spalte C Nummer I genannten Stellen §§ 5, 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, §§ 21, 23 des AZR-Gesetzes
zur Durchführung ausländer- oder asylrechtlicher Aufgaben:
die zu Personenkreis (1) in Spalte D Nummer I genannten Stellen
Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe e und i
Weitere Personalien
– wie vorstehend –
A A1*) B**) C D
5 Perso-
nen-
kreis
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 5a         §§ 5, 14 bis 19, 21, 25, 26 des AZR-Gesetzes
– Lichtbild (1) (7) – Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen
– Aufnahmeeinrichtungen
– mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden
– in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– Zollkriminalamt
– sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder
– ermittlungsführende Polizeibehörden
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– Staatsangehörigkeitsbehörden
– in Angelegenheiten der Vertriebenen, Aussiedler und Spätaussiedler zuständige Stellen
– Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder
– Bundesnachrichtendienst
– Militärischer Abschirmdienst
– alle öffentlichen Stellen für die Einstellung von Suchvermerken
– alle öffentlichen Stellen mit Ausnahme des Statistischen Bundesamtes
– nichtöffentliche Stellen, die humanitäre oder soziale Aufgaben wahrnehmen
– Behörden anderer Staaten, über- oder zwischenstaatliche Stellen
–  Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz
 
A A1*) B**) C D
5a Perso-
nen-
kreis
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 2 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1, § 3 Absatz 3a in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3 sowie § 3 Absatz 3b in Verbindung mit § 2 Absatz 2a und § 3 Absatz 3c und 3e und 3g in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 2 und 3 zu Spalte A Buchstabe a       §§ 15, 17, 18a, 18b, 21 des AZR-Gesetzes
Erkennungsdienstliche Daten nach § 16 Absatz 1, § 18 Absatz 5 und § 19 Absatz 2 des Asylgesetzes sowie nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes    
Ausländerbehörden und
mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen
Aufnahmeeinrichtungen
Bundesamt für Migra-
tion und Flüchtlinge
Bundespolizei und
andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
Polizeivollzugsbe-
hörden der Länder
Bundeskriminalamt zu Spalte A Buchstabe a die Referenznummer in den Fällen des § 2 Absatz 1a Nummer 2 und 3 und des § 2 Absatz 2 Nummer 3 und Absatz 2a
Ausländerbehörden und
mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen
Aufnahmeeinrichtungen
Bundesamt für Migra-
tion und Flüchtlinge
Bundespolizei und
andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
Bundeskriminalamt
Landeskriminalämter
sonstige Polizeivoll-
zugsbehörden des Bundes und der Länder
Staatsanwaltschaften
Vollzugseinrichtungen
oberste Bundes- und
Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
Zollkriminalamt
die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen zu Spalte A Buchstabe a, Referenznummer Referenznummern
Träger der Sozialhilfe zu Spalte A Buchstabe a, Referenznummern
Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen zu Spalte A Buchstabe a, Referenznummern
a) Fingerabdruckdaten einschließlich Referenznummern   (7)
b) Größe   (7)
c) Augenfarbe (1) (7)
A A1*) B**) C D
5a Perso-
nen-
kreis
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 2 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1, § 3 Absatz 3a in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3 sowie § 3 Absatz 3b in Verbindung mit § 2 Absatz 2a und § 3 Absatz 3c und 3e und 3g in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 2 und 3 zu Spalte A Buchstabe a       §§ 15, 17, 18a, 18b, 21 des AZR-Gesetzes
Erkennungsdienstliche Daten nach § 16 Absatz 1, § 18 Absatz 5 und § 19 Absatz 2 des Asylgesetzes sowie nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes    
Ausländerbehörden und
mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen
Aufnahmeeinrichtungen
Bundesamt für Migra-
tion und Flüchtlinge
Bundespolizei und
andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
Polizeivollzugsbe-
hörden der Länder
Bundeskriminalamt zu Spalte A Buchstabe a die Referenznummer in den Fällen des § 2 Absatz 1a Nummer 2 und 3 und des § 2 Absatz 2 Nummer 3 und Absatz 2a
Ausländerbehörden und
mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen
Aufnahmeeinrichtungen
Bundesamt für Migra-
tion und Flüchtlinge
Bundespolizei und
andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
Bundeskriminalamt
Landeskriminalämter
sonstige Polizeivoll-
zugsbehörden des Bundes und der Länder
Staatsanwaltschaften
Vollzugseinrichtungen
oberste Bundes- und
Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
Zollkriminalamt
die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen zu Spalte A Buchstabe a, Referenznummer Referenznummern
Träger der Sozialhilfe zu Spalte A Buchstabe a, Referenznummern
Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen zu Spalte A Buchstabe a, Referenznummern
a) Fingerabdruckdaten einschließlich Referenznummern   (7)
b) Größe   (7)
c) Augenfarbe (1) (7)
 
A A1*) B**) C D
5b Personenkreis Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§§ 6, 6a des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 5c und 5d       §§ 14, 15, 16 bis 19, 23, 23a, 24a des AZR-Gesetzes
Anschrift im Bundesgebiet    
Ausländerbehörden und
mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen
Meldebehörden
Ausländerbehörden und
mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen
Aufnahmeeinrichtungen
Bundesamt für Migration
und Flüchtlinge
Bundespolizei und andere mit der polizeilichen
Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
Bundeskriminalamt
Landeskriminalämter
Sonstige Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder
Staatsanwaltschaften
Vollzugseinrichtungen
oberste Bundes- und
Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
Gerichte zu Spalte A
Buchstabe a
Zollkriminalamt zu
Spalte A Buchstabe a
Träger der Sozialhilfe und
für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen zu Spalte A Buchstabe a
Bundesagentur für Arbeit
zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a
Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a
a)
gegenwärtige
Anschrift
eingezogen am
  (5)
b)
frühere Anschriften
ausgezogen am
aufgenommen am
(1)







(5)
Aufnahmeeinrichtungen
zu Spalte A Buchstabe a
Bundespolizei und andere mit der polizeilichen
Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs
beauftragte Behörden zu Spalte A Buchstabe a
Polizeivollzugsbehörden der Länder zu Spalte A Buchstabe a
Abschiebungshafteinrichtungen Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe a
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe a
Registermodernisierungsbehörde
       
die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen zu Spalte A Buchstabe a
für den öffentlichen
Gesundheitsdienst
zuständigen Behörden zu Spalte A Buchstabe a
Jugendämter und die Unterhaltsvorschussstellen zu Spalte A
Buchstabe a
Meldebehörden zu
Spalte A Buchstabe a
Registermodernisierungsbehörde zur Aufgabenerfüllung nach § 6a des AZR-Gesetzes
Statistisches Bundesamt
zu Spalte A Buchstabe a
Staatsangehörigkeits-
und Vertriebenenbehörden
sonstige öffentliche
Stellen zu Spalte A Buchstabe a, bei Ausländern nach § 2 Absatz 1a
Nummer 2 und 3 sowie bei Ausländern nach § 2
Absatz 1a Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 nur bis zum unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens
Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz zu Spalte A Buchstabe a
A A1*) B**) C D
5b Personenkreis Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§§ 6, 6a des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 5c und 5d       §§ 14, 15, 16 bis 19, 23, 23a, 24a des AZR-Gesetzes
Anschrift im Bundesgebiet    
Ausländerbehörden und
mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen
Meldebehörden
Ausländerbehörden und
mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen
Aufnahmeeinrichtungen
Bundesamt für Migration
und Flüchtlinge
Bundespolizei und andere mit der polizeilichen
Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
Bundeskriminalamt
Landeskriminalämter
Sonstige Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder
Staatsanwaltschaften
Vollzugseinrichtungen
oberste Bundes- und
Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
Gerichte zu Spalte A
Buchstabe a
Zollkriminalamt zu
Spalte A Buchstabe a
Träger der Sozialhilfe und
für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen zu Spalte A Buchstabe a
Bundesagentur für Arbeit
zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a
Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a
a)
gegenwärtige
Anschrift
eingezogen am
  (5)
b)
frühere Anschriften
ausgezogen am
aufgenommen am
(1)







(5)
Aufnahmeeinrichtungen
zu Spalte A Buchstabe a
Bundespolizei und andere mit der polizeilichen
Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs
beauftragte Behörden zu Spalte A Buchstabe a
Polizeivollzugsbehörden der Länder zu Spalte A Buchstabe a
Abschiebungshafteinrichtungen Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe a
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe a
Registermodernisierungsbehörde
       
die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen zu Spalte A Buchstabe a
für den öffentlichen
Gesundheitsdienst
zuständigen Behörden zu Spalte A Buchstabe a
Jugendämter und die Unterhaltsvorschussstellen zu Spalte A
Buchstabe a
Meldebehörden zu
Spalte A Buchstabe a
Registermodernisierungsbehörde zur Aufgabenerfüllung nach § 6a des AZR-Gesetzes
Statistisches Bundesamt
zu Spalte A Buchstabe a
Staatsangehörigkeits-
und Vertriebenenbehörden
sonstige öffentliche
Stellen zu Spalte A Buchstabe a, bei Ausländern nach § 2 Absatz 1a
Nummer 2 und 3 sowie bei Ausländern nach § 2
Absatz 1a Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 nur bis zum unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens
Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz zu Spalte A Buchstabe a
 
A A1*) B**) C D
6 Perso-
nen-
kreis
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 6 (1)       §§ 5, 14 bis 19, 21, 23, 23a, 24a, 25 bis 27 des AZR-Gesetzes
Zuzug/Fortzug   – Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis g
– Aufnahmeeinrichtungen zu Spalte A Buchstabe a bis g
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe a und c bis g
– Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden zu Spalte A Buchstabe a, d und e
– Zuspeicherung durch die Registerbehörde zu Spalte A Buchstabe e und h
– alle Stellen
a) Ersteinreise in das Bundesgebiet am (5)
b) Zuzug/Zuständigkeitswechsel am (5)
c) Zuzug von unbekannt am (5)
d) Fortzug ins Ausland am (5)
e) Fortzug nach unbekannt am (5)
f) verstorben am (5)
g) Wiederzuzug aus dem Ausland am (5)
h) nicht mehr aufhältig seit (5)
§ 3 Absatz 4 Nummer 6 (2) – wie vorstehend –        
Zuzug/Fortzug – wie vorstehend – – wie vorstehend, mit Ausnahme der Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes –
– wie vorstehend –
§ 3 Absatz 4 Nummer 6 (3) – wie vorstehend –     §§ 5, 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, § 18 Absatz 1, §§ 21, 23, 26 des
AZR-Gesetzes
Zuzug/Fortzug – wie vorstehend – – Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
– Bundespolizei
– andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
– oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
– sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder
– Bundesagentur für Arbeit
– Behörden anderer Staaten, über- oder zwischenstaatliche Stellen
– deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
– Statistisches Bundesamt
–  Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz
– wie vorstehend ohne Buchstabe h –
 
A A1*) B**) C D
6a Personenkreis Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 6       § 15 des AZR-Gesetzes
Zur Förderung der
freiwilligen Ausreise und Reintegration
   
Übermittlung durch
Ausländerbehörden
Ausländerbehörden
Bundesamt für Migration
und Flüchtlinge
a)
Art der Ausreiseförderung durch
Bundesmittel (auch
Kofinanzierung durch europäische Mittel)
Landes- und/oder
Kommunalmittel unter Bundesbeteiligung (auch Kofinanzierung durch
europäische Mittel)
Landes- und/oder
Kommunalmittel ohne Bundesbeteiligung (auch Kofinanzierung durch
europäische Mittel)
durch sonstige
öffentliche Mittel (programmunabhängig; auch
[Ko-]Finanzierung durch europäische Mittel)
entschieden am
entschieden durch
Aktenzeichen
Zielstaat der Fördermaßnahme
Ausreise am













(1)
(5)
die mit der Förderung der
Ausreisen und der Förderung der Reintegration betrauten öffentlichen Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis b
Bundespolizei und andere
mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden zu Spalte A Buchstabe c
oberste Bundes- und
Landesbehörden
Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden zu Spalte A Buchstabe c
b)
Art der Reintegrationsförderung durch
Bundesmittel (auch
Kofinanzierung durch europäische Mittel)
Landes- und/oder
Kommunalmittel unter Bundesbeteiligung (auch Kofinanzierung durch
europäische Mittel)
Landes- und/oder
Kommunalmittel ohne Bundesbeteiligung (auch Kofinanzierung durch
europäische Mittel)
durch sonstige
öffentliche Mittel (programmunabhängig; auch
[Ko-]Finanzierung durch europäische Mittel)
  (5)    
entschieden am
entschieden durch
Aktenzeichen
Zielstaat der Fördermaßnahme
Ausreise am
       
c)
Ausreisenachweis
Art
Ausreise am
Ausreisestaat
Zielstaat der
Ausreise
  (5)    
 
A A1*) B**) C D
7 Perso-
nen-
kreis
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 6 (1)     §§ 15, 16, 17, 18, 18a, 18b, 18d, 18g, 19, 21, 23, 24a des AZR-Gesetzes
– als Flüchtling im Ausland anerkannt (5)
Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Ausländerbehörden
Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Bundespolizei
andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
oberste Bundes- und
Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
Bundeskriminalamt
Landeskriminalämter
sonstige Polizeivoll-
zugsbehörden
Staatsanwaltschaften
Vollzugseinrichtungen
Gerichte
Bundesagentur für
Arbeit
Behörden der Zoll-
verwaltung
Träger der Sozialhilfe
und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen
die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen
Jugendämter und die Unterhaltsvorschussstellen
Jugendämter
deutsche Auslands-
vertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
Statistisches Bundes-
amt
Träger der Deutschen Rentenversicherung
Staatsangehörigkeitsbehörden
Zollkriminalamt
A A1*) B**) C D
7 Perso-
nen-
kreis
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 6 (1)     §§ 15, 16, 17, 18, 18a, 18b, 18d, 18g, 19, 21, 23, 24a des AZR-Gesetzes
– als Flüchtling im Ausland anerkannt (5)
Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Ausländerbehörden
Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Bundespolizei
andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
oberste Bundes- und
Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
Bundeskriminalamt
Landeskriminalämter
sonstige Polizeivoll-
zugsbehörden
Staatsanwaltschaften
Vollzugseinrichtungen
Gerichte
Bundesagentur für
Arbeit
Behörden der Zoll-
verwaltung
Träger der Sozialhilfe
und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen
die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen
Jugendämter und die Unterhaltsvorschussstellen
Jugendämter
deutsche Auslands-
vertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
Statistisches Bundes-
amt
Träger der Deutschen Rentenversicherung
Staatsangehörigkeitsbehörden
Zollkriminalamt
desamt
Ausländerbehörden
Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge
Bundespolizei
andere mit der poli-
zeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
oberste Bundes- und
Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
sonstige Polizeivoll-
zugsbehörden der Länder
Bundesagentur für
Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18 Absatz 1 des AZR-Gesetzes
deutsche Auslands-
vertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
Statistisches Bun-
desamt
keitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden Spalte D Nummer I oder II aufgeführte Polizeivollzugsbehörden des Bundes
A A1*) B**) C D
7a 8 (Teil I) Perso-
nen-
kreis
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 6a 3, 6 und 7 sowie Absatz 3f in Verbindung mit § 2 Absatz 1a Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 3a
(1)
     §§ 15, 16, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 19 21, 23, 23a des AZR-Gesetzes
Bezug von existenzsichernden Leistungen  
Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen
Bundespolizei zu
Spalte A Buchstabe a
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe a bis f, h bis k, m bis x
Träger der Sozialhilfe
Polizeivollzugsbehörden der Länder zu Spalte A Buchstabe a
Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a, g, l, o, p, t bis v, y, z
für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen
Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
Aufnahmeeinrichtungen zu Spalte A Buchstabe a
Bundespolizei zu
Spalte A Buchstabe a
Jugendämter und die Unterhaltsvorschussstellen
Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge
Polizeivollzugsbehörden der Länder zu Spalte A Buchstabe a
sonstige Polizeivoll-
zugsbehörden der Länder
Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a, g, l, o, p, t bis v, y, z
Aufnahmeeinrichtungen zu Spalte A Buchstabe a oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe a bis f, h bis k, m bis x
Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen
Bundespolizei
Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen
andere mit der poli-
zeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
Jugendämter und die Unterhaltsvorschussstellen
oberste Bundes- und
Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
Ausländerbehörden Staatsangehörigkeitsbehörden
a)für die Erbringung von existenzsichernden Leistungen zuständige Behörde (2)
b)Leistungen nach
(1) AsylbLG
SGB II Spalte A Buchstabe a
Migration und Flüchtlinge SGB VIII
SGB XII zeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
UhVorschG Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind

(1) zugsbehörden der Länder
(2)
c)Leistungsbezug
Beginn Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18 Absatz 1 des AZR-Gesetzes
Ende vertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
 (2)
Asyl 
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe a bis f, h bis k, m bis x
Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a, g, l, o, p, t bis v, y, z
Aufnahmeeinrichtungen zu Spalte A Buchstabe a
Bundespolizei zu
Spalte A Buchstabe a
Polizeivollzugsbehörden der Länder zu Spalte A Buchstabe a
I)
Die Daten zu Spalte A Buchstabe d, f, h, k, n, p und w jeweils Doppelbuchstabe cc und dd werden nur an das Bundeskriminalamt in seiner Funktion als SIRENE-Büro übermittelt.
Ausländerbehörden
Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge
Bundespolizei
andere mit der poli-
zeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
oberste Bundes- und
Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
sonstige Polizeivoll-
zugsbehörden der Länder
Bundesagentur für
Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18 Absatz 1 des AZR-Gesetzes
deutsche Auslands-
vertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
Statistisches Bun-
desamt
II)
für die Zuverlässig-
keitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
Bundeskriminalamt
Landeskriminalämter
sonstige nicht in
Spalte D Nummer I oder II aufgeführte Polizeivollzugsbehörden des Bundes
Staatsanwaltschaften
Vollzugseinrichtungen
Gerichte
Behörden der Zoll-
verwaltung
Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen
Bundesagentur für
Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes
Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe t und u
die für die Durch-
führung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen
Jugendämter
Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
a)Asylgesuch geäußert am(5)
b)Asylantrag gestellt am(1)
c)Asylantrag erneut gestellt am(1)
d)Asylantrag abgelehnt am 
 
aa)
zugestellt am
bb)
unanfechtbar seit
cc)
Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)
dd)
Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
Strafvorschrift
rechtliche Bezeichnung der Tat
Art und Höhe der Strafe

(5)


(7)



(7)
e)als Asylberechtigter anerkannt am(1)
 bestandskräftig seit(1)
f)Anerkennung widerrufen/zurückgenommen am 
 
aa)
zugestellt am
bb)
unanfechtbar seit
cc)
Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)
dd)
Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
Strafvorschrift
rechtliche Bezeichnung der Tat
Art und Höhe der Strafe

(5)
(6)

(7)



(7)
g)Anerkennung erloschen am(5)
h)Asylverfahren eingestellt am 
 
aa)
zugestellt am
bb)
unanfechtbar seit
cc)
Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)
dd)
Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
Strafvorschrift
rechtliche Bezeichnung der Tat
Art und Höhe der Strafe

(5)


(7)



(7)
i)Asylverfahren auf andere Weise erledigt am(6)
j)Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Absatz 4 AsylG zuerkannt am(3)
 bestandskräftig seit
k)Flüchtlingseigenschaft widerrufen/zurückgenommen am(3)
 
aa)
zugestellt am
bb)
unanfechtbar seit
cc)
Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)
dd)
Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
Strafvorschrift
rechtliche Bezeichnung der Tat
Art und Höhe der Strafe

(5)
(6)

(7)



(7)
l)Flüchtlingseigenschaft erloschen am(5)
m)subsidiärer Schutz nach § 4 Absatz 1 AsylG gewährt am(3)
 bestandskräftig seit
n)subsidiärer Schutz nach § 4 Absatz 1 AsylG widerrufen/zurückgenommen am(3)
 
aa)
zugestellt am
bb)
unanfechtbar seit
cc)
Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)
dd)
Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
Strafvorschrift
rechtliche Bezeichnung der Tat
Art und Höhe der Strafe

(5)
(6)

(7)



(7)
o)Abschiebungsverbote nach § 60 Absatz 5 oder Absatz 7 Satz 1 AufenthG(3)
 festgestellt am
 für den Zielstaat/die Zielstaaten bestandskräftig seit
p)Abschiebungsverbote nach § 60 Absatz 5 oder Absatz 7 Satz 1 AufenthG
widerrufen/zurückgenommen am
(3)
 
aa)
zugestellt am
bb)
unanfechtbar seit
cc)
Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)
dd)
Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
Strafvorschrift
rechtliche Bezeichnung der Tat
Art und Höhe der Strafe

(5)
(6)

(7)



(7)
q)Asylantrag vor Einreise gestellt am(1)
r)Asylantrag vor Einreise erneut gestellt am(1)
s)Asylantrag vor Einreise abgelehnt am(1)
t)Aufenthaltsgestattung seit(6)
u)Aufenthaltsgestattung erloschen am(6)
v)Nummer der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung (7) 
w)über Überstellung an (Staatsangehörigkeitsschlüssel des Dubliner Vertragsstaats) entschieden am(2)
 
aa)
zugestellt am
bb)
unanfechtbar seit
cc)
Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)
dd)
Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
Strafvorschrift
rechtliche Bezeichnung der Tat
Art und Höhe der Strafe

(5)
(6)

(7)



(7)
x)Überstellung an (Staatsangehörigkeitsschlüssel des Dubliner Vertragsstaats) erfolgt am(5)
y)Räumliche Beschränkung nach
aa)   § 56 Absatz 1 oder Absatz 2 AsylG
        Bezirk der Ausländerbehörde
        kraft Gesetzes entstanden am     
        geändert am
        erlischt am       
 (7) 
 bb)   § 59b Absatz 1 AsylG
         Bezirk der Ausländerbehörde
        angeordnet am      
        befristet bis
 (7) 
z)Wohnsitzauflage nach
aa)    § 60 Absatz 1 AsylG
        Ort
        erteilt am      
        befristet bis  
 (7) 
 bb)    § 60 Absatz 2 Satz 1         Nummer 1 und 2 AsylG
        Ort
        erteilt am      
        befristet bis
 (7) 
 cc)    § 60 Absatz 2 Satz 1         Nummer 3 AsylG
        Bezirk der         Ausländerbehörde
        erteilt am      
        befristet bis
 (7) 
§ 3 Absatz 4 Nummer 3, 6 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 2(2)   
Asyl– wie vor-
stehend –
Bundesamt für Migra-
tion und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe a bis e, g bis j, l bis s
Ausländerbehörden zu
Spalte A Buchstabe f, q bis s
– wie vorstehend, mit Ausnahme der Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes –
– wie vorstehend ohne die Buchstaben a und u bis w sowie d, h, f, k, n und p jeweils ohne Doppelbuchstabe cc und dd –
§ 3 Absatz 4 Nummer 3, 6 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 2(3)   § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, § 18 Absatz 1, §§ 21, 23 des AZR-Gesetzes
Asyl– wie vor-
stehend –
– wie vorstehend –
nur die zu Personen-
kreis (1) in Spalte D Nummer I genannten Stellen
– wie vorstehend ohne die Buchstaben a und u bis w sowie d, h, f, k, n und p jeweils ohne Doppelbuchstabe cc und dd –
desamt
Ausländerbehörden
Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge
Bundespolizei
andere mit der poli-
zeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
oberste Bundes- und
Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
sonstige Polizeivoll-
zugsbehörden der Länder
Bundesagentur für
Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18 Absatz 1 des AZR-Gesetzes
deutsche Auslands-
vertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
Statistisches Bun-
desamt
keitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden Spalte D Nummer I oder II aufgeführte Polizeivollzugsbehörden des Bundes
A A1*) B**) C D
7a 8 (Teil I) Perso-
nen-
kreis
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 6a 3, 6 und 7 sowie Absatz 3f in Verbindung mit § 2 Absatz 1a Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 3a
(1)
     §§ 15, 16, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 19 21, 23, 23a des AZR-Gesetzes
Bezug von existenzsichernden Leistungen  
Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen
Bundespolizei zu
Spalte A Buchstabe a
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe a bis f, h bis k, m bis x
Träger der Sozialhilfe
Polizeivollzugsbehörden der Länder zu Spalte A Buchstabe a
Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a, g, l, o, p, t bis v, y, z
für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen
Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
Aufnahmeeinrichtungen zu Spalte A Buchstabe a
Bundespolizei zu
Spalte A Buchstabe a
Jugendämter und die Unterhaltsvorschussstellen
Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge
Polizeivollzugsbehörden der Länder zu Spalte A Buchstabe a
sonstige Polizeivoll-
zugsbehörden der Länder
Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a, g, l, o, p, t bis v, y, z
Aufnahmeeinrichtungen zu Spalte A Buchstabe a oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe a bis f, h bis k, m bis x
Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen
Bundespolizei
Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen
andere mit der poli-
zeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
Jugendämter und die Unterhaltsvorschussstellen
oberste Bundes- und
Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
Ausländerbehörden Staatsangehörigkeitsbehörden
a)für die Erbringung von existenzsichernden Leistungen zuständige Behörde (2)
b)Leistungen nach
(1) AsylbLG
SGB II Spalte A Buchstabe a
Migration und Flüchtlinge SGB VIII
SGB XII zeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
UhVorschG Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind

(1) zugsbehörden der Länder
(2)
c)Leistungsbezug
Beginn Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18 Absatz 1 des AZR-Gesetzes
Ende vertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
 (2)
Asyl 
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe a bis f, h bis k, m bis x
Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a, g, l, o, p, t bis v, y, z
Aufnahmeeinrichtungen zu Spalte A Buchstabe a
Bundespolizei zu
Spalte A Buchstabe a
Polizeivollzugsbehörden der Länder zu Spalte A Buchstabe a
I)
Die Daten zu Spalte A Buchstabe d, f, h, k, n, p und w jeweils Doppelbuchstabe cc und dd werden nur an das Bundeskriminalamt in seiner Funktion als SIRENE-Büro übermittelt.
Ausländerbehörden
Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge
Bundespolizei
andere mit der poli-
zeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
oberste Bundes- und
Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
sonstige Polizeivoll-
zugsbehörden der Länder
Bundesagentur für
Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18 Absatz 1 des AZR-Gesetzes
deutsche Auslands-
vertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
Statistisches Bun-
desamt
II)
für die Zuverlässig-
keitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
Bundeskriminalamt
Landeskriminalämter
sonstige nicht in
Spalte D Nummer I oder II aufgeführte Polizeivollzugsbehörden des Bundes
Staatsanwaltschaften
Vollzugseinrichtungen
Gerichte
Behörden der Zoll-
verwaltung
Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen
Bundesagentur für
Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes
Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe t und u
die für die Durch-
führung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen
Jugendämter
Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
a)Asylgesuch geäußert am(5)
b)Asylantrag gestellt am(1)
c)Asylantrag erneut gestellt am(1)
d)Asylantrag abgelehnt am 
 
aa)
zugestellt am
bb)
unanfechtbar seit
cc)
Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)
dd)
Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
Strafvorschrift
rechtliche Bezeichnung der Tat
Art und Höhe der Strafe

(5)


(7)



(7)
e)als Asylberechtigter anerkannt am(1)
 bestandskräftig seit(1)
f)Anerkennung widerrufen/zurückgenommen am 
 
aa)
zugestellt am
bb)
unanfechtbar seit
cc)
Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)
dd)
Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
Strafvorschrift
rechtliche Bezeichnung der Tat
Art und Höhe der Strafe

(5)
(6)

(7)



(7)
g)Anerkennung erloschen am(5)
h)Asylverfahren eingestellt am 
 
aa)
zugestellt am
bb)
unanfechtbar seit
cc)
Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)
dd)
Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
Strafvorschrift
rechtliche Bezeichnung der Tat
Art und Höhe der Strafe

(5)


(7)



(7)
i)Asylverfahren auf andere Weise erledigt am(6)
j)Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Absatz 4 AsylG zuerkannt am(3)
 bestandskräftig seit
k)Flüchtlingseigenschaft widerrufen/zurückgenommen am(3)
 
aa)
zugestellt am
bb)
unanfechtbar seit
cc)
Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)
dd)
Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
Strafvorschrift
rechtliche Bezeichnung der Tat
Art und Höhe der Strafe

(5)
(6)

(7)



(7)
l)Flüchtlingseigenschaft erloschen am(5)
m)subsidiärer Schutz nach § 4 Absatz 1 AsylG gewährt am(3)
 bestandskräftig seit
n)subsidiärer Schutz nach § 4 Absatz 1 AsylG widerrufen/zurückgenommen am(3)
 
aa)
zugestellt am
bb)
unanfechtbar seit
cc)
Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)
dd)
Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
Strafvorschrift
rechtliche Bezeichnung der Tat
Art und Höhe der Strafe

(5)
(6)

(7)



(7)
o)Abschiebungsverbote nach § 60 Absatz 5 oder Absatz 7 Satz 1 AufenthG(3)
 festgestellt am
 für den Zielstaat/die Zielstaaten bestandskräftig seit
p)Abschiebungsverbote nach § 60 Absatz 5 oder Absatz 7 Satz 1 AufenthG
widerrufen/zurückgenommen am
(3)
 
aa)
zugestellt am
bb)
unanfechtbar seit
cc)
Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)
dd)
Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
Strafvorschrift
rechtliche Bezeichnung der Tat
Art und Höhe der Strafe

(5)
(6)

(7)



(7)
q)Asylantrag vor Einreise gestellt am(1)
r)Asylantrag vor Einreise erneut gestellt am(1)
s)Asylantrag vor Einreise abgelehnt am(1)
t)Aufenthaltsgestattung seit(6)
u)Aufenthaltsgestattung erloschen am(6)
v)Nummer der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung (7) 
w)über Überstellung an (Staatsangehörigkeitsschlüssel des Dubliner Vertragsstaats) entschieden am(2)
 
aa)
zugestellt am
bb)
unanfechtbar seit
cc)
Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)
dd)
Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
Strafvorschrift
rechtliche Bezeichnung der Tat
Art und Höhe der Strafe

(5)
(6)

(7)



(7)
x)Überstellung an (Staatsangehörigkeitsschlüssel des Dubliner Vertragsstaats) erfolgt am(5)
y)Räumliche Beschränkung nach
aa)   § 56 Absatz 1 oder Absatz 2 AsylG
        Bezirk der Ausländerbehörde
        kraft Gesetzes entstanden am     
        geändert am
        erlischt am       
 (7) 
 bb)   § 59b Absatz 1 AsylG
         Bezirk der Ausländerbehörde
        angeordnet am      
        befristet bis
 (7) 
z)Wohnsitzauflage nach
aa)    § 60 Absatz 1 AsylG
        Ort
        erteilt am      
        befristet bis  
 (7) 
 bb)    § 60 Absatz 2 Satz 1         Nummer 1 und 2 AsylG
        Ort
        erteilt am      
        befristet bis
 (7) 
 cc)    § 60 Absatz 2 Satz 1         Nummer 3 AsylG
        Bezirk der         Ausländerbehörde
        erteilt am      
        befristet bis
 (7) 
§ 3 Absatz 4 Nummer 3, 6 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 2(2)   
Asyl– wie vor-
stehend –
Bundesamt für Migra-
tion und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe a bis e, g bis j, l bis s
Ausländerbehörden zu
Spalte A Buchstabe f, q bis s
– wie vorstehend, mit Ausnahme der Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes –
– wie vorstehend ohne die Buchstaben a und u bis w sowie d, h, f, k, n und p jeweils ohne Doppelbuchstabe cc und dd –
§ 3 Absatz 4 Nummer 3, 6 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 2(3)   § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, § 18 Absatz 1, §§ 21, 23 des AZR-Gesetzes
Asyl– wie vor-
stehend –
– wie vorstehend –
nur die zu Personen-
kreis (1) in Spalte D Nummer I genannten Stellen
– wie vorstehend ohne die Buchstaben a und u bis w sowie d, h, f, k, n und p jeweils ohne Doppelbuchstabe cc und dd –
Spalte A Buchstabe b Spalte A Buchstabe b von Drittstaatsangehörigen oder Umverteilungsverfahrens
A A1*) B**) C D
8 (Teil II) I) Perso-
nen-
kreis
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen
an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten
an folgende Stellen 3 des AZR-Gesetzes)
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 3, 6 und 7 sowie Absatz 3d in Verbindung mit § 2 Absatz 1a Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 und § 3 Absatz 3b in Verbindung mit § 2 Absatz 2a
(1) 3 des AZR-Gesetzes)
(1)    §§ 15, 16, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 21, 23 23, 23a des AZR-Gesetzes
Asyl 
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe a bis f, h bis k, m bis x
Ausländerbehörden zu
Spalte A Buchstabe a
bis b, d bis e und g
bis h
Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a, g, l, o, p, t bis v, y, z
Aufnahmeeinrichtungen
oder Stellen nach § 88
Absatz 3 des Asylgesetzes zu Spalte A
Buchstabe a bis b
und g bis h
Aufnahmeeinrichtungen zu Spalte A Buchstabe a
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu
Spalte A Buchstabe a
bis b, d bis e und g
bis h
Bundespolizei zu
und Flüchtlinge Spalte A Buchstabe a
Bundespolizei zu
Spalte A Buchstabe a
bis b und g bis h
Polizeivollzugsbehörden der Länder zu Spalte A Buchstabe a
andere mit der polizeilichen Kontrolle des
grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte
Behörden zu Spalte A
Buchstabe a bis b
und g bis h
oberste Bundes- und
Landesbehörden, die
mit der Durchführung
ausländer-, asyl- und
passrechtlicher Vor-
schriften als eigener
Aufgabe betraut sind
zu Spalte A Buch-
stabe b
I)
Die Daten zu Spalte A Buchstabe d, f, h, k, n, p und w jeweils Doppelbuchstabe cc und dd werden nur an das Bundeskriminalamt in seiner Funktion als SIRENE-Büro übermittelt.
Ausländerbehörden
sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder zu
Spalte A Buchstabe a
bis b und g bis h
Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
Bundesagentur für
Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18
Absatz 1 des AZR-
Gesetzes zu Spalte A
Buchstabe b
Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge Spalte A Buchstabe a
deutsche Auslands-
vertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und an-
dere öffentliche Stellen
im Visaverfahren zu
Spalte A Buchstabe a
bis b und g bis h
Bundespolizei
Statistisches Bundes-
amt zu Spalte A Buch-
stabe b
andere mit der poli-
bis b, d bis e und g zeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung
ihrer Aufgaben nach
§ 28 Absatz 1 Satz 2
Nummer 2 des Geldwäschegesetzes zu
Spalte A Buchstabe b
oberste Bundes- und
bis h Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
für die Zuverlässigkeits-
überprüfung nach § 7
des Luftsicherheitsgesetzes zuständige
Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung
nach § 12b des Atomgesetzes zuständige
atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden zu
Spalte A Buchstabe b
sonstige Polizeivoll-
zugsbehörden oder der Länder Stellen nach § 88
Bundeskriminalamt zu
Spalte A Buchstabe a
bis b und g bis h
Bundesagentur für
Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18 Absatz 3 1 des AZR-Gesetzes Asylgesetzes zu Spalte A
Landeskriminalämter
zu Spalte A Buchstabe a bis b und g bis h
deutsche Auslands-
Buchstabe a bis b vertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
sonstige Polizeivollzugsbehörden des
Bundes zu Spalte A
Buchstabe a bis b
und g bis h
Statistisches Bun-
desamt und g bis h
Staatsanwaltschaften
zu Spalte A Buch-
stabe b
Gerichte zu Spalte A
Buchstabe b
Behörden der Zoll-
verwaltung zu Spalte A
Buchstabe b
II)
Ausländerbehörden zu
Spalte A Buchstabe a
bis b, d bis e und g
bis h
Aufnahmeeinrichtungen
oder Stellen nach § 88
Absatz 3 des Asylgesetzes zu Spalte A
Buchstabe a bis b
und g bis h
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu
Spalte A Buchstabe a
bis b, d bis e und g
bis h
Bundespolizei zu
Spalte A Buchstabe a
bis b und g bis h
andere mit der polizeilichen Kontrolle des
grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte
Behörden zu Spalte A
Buchstabe a bis b
und g bis h
oberste Bundes- und
Landesbehörden, die
mit der Durchführung
ausländer-, asyl- und
passrechtlicher Vor-
schriften als eigener
Aufgabe betraut sind
zu Spalte A Buch-
stabe b
sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder zu
Spalte A Buchstabe a
bis b und g bis h
Bundesagentur für
Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18
Absatz 1 des AZR-
Gesetzes zu Spalte A
Buchstabe b
deutsche Auslands-
vertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und an-
dere öffentliche Stellen
im Visaverfahren zu
Spalte A Buchstabe a
bis b und g bis h
Statistisches Bundes-
amt zu Spalte A Buch-
stabe b
Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung
ihrer Aufgaben nach
§ 28 Absatz 1 Satz 2
Nummer 2 des Geldwäschegesetzes zu
Spalte A Buchstabe b
für die Zuverlässigkeits-
überprüfung nach § 7
des Luftsicherheitsgesetzes zuständige
Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung
nach § 12b des Atomgesetzes zuständige
atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden zu
Spalte A Buchstabe b
Bundeskriminalamt zu
Spalte A Buchstabe a
bis b und g bis h
Landeskriminalämter
zu Spalte A Buchstabe a bis b und g bis h
sonstige Polizeivollzugsbehörden des
Bundes zu Spalte A
Buchstabe a bis b
und g bis h
für die Zuverlässig-
Spalte A Buchstabe a keitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
Träger der Sozialhilfe
und für die Durchfüh-
rung des Asylbewerber-
leistungsgesetzes zu-
ständige Stellen zu
Spalte A Buchstabe b
Staatsanwaltschaften
zu Spalte A Buch-
stabe b
Vollzugseinrichtungen
Bundeskriminalamt
Bundesagentur für
Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b
des AZR-Gesetzes zu
Spalte A Buchstabe b
Gerichte zu Spalte A
Buchstabe b
Landeskriminalämter
die für die Durchführung
der Grundsicherung
für Arbeitsuchende
zuständigen Stellen zu
Spalte A Buchstabe b
Behörden der Zoll-
verwaltung zu Spalte A
Buchstabe b
sonstige nicht in
bis b, d bis e und g Spalte D Nummer I oder II aufgeführte Polizeivollzugsbehörden des Bundes
Jugendämter zu
Spalte A Buchstabe b
Träger der Sozialhilfe
und für die Durchfüh-
rung des Asylbewerber-
leistungsgesetzes zu-
ständige Stellen zu
Spalte A Buchstabe b
Staatsanwaltschaften
Vollzugseinrichtungen
Bundesagentur für
Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b
des AZR-Gesetzes zu
Spalte A Buchstabe b
die für die Durchführung
der Grundsicherung
für Arbeitsuchende
zuständigen Stellen zu
Spalte A Buchstabe b
Gerichte
Jugendämter zu
Spalte A Buchstabe b
Behörden der Zoll-
verwaltung bis h
Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen
Bundesagentur für
Spalte A Buchstabe a Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes
Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe t und u
die für die Durch-
bis b und g bis h führung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen
Jugendämter und die Unterhaltsvorschussstellen
Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
a) Asylgesuch geäußert am(5)Übernahmeersuchen von (Staatsangehörigkeitsschlüssel des Dubliner Vertragsstaats) gestellt am(1)– Bundesamt für Migration
 und Flüchtlinge
Ausländerbehörden zu
Spalte A Buchstabe a
bis b, d bis e und g
bis h
Aufnahmeeinrichtungen
oder Stellen nach § 88
Absatz 3 des Asylgesetzes zu Spalte A
Buchstabe a bis b
und g bis h
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu
Spalte A Buchstabe a
bis b, d bis e und g
bis h
Bundespolizei zu
Spalte A Buchstabe a
bis b und g bis h
andere mit der polizeilichen Kontrolle des
grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte
Behörden zu Spalte A
Buchstabe a bis b
und g bis h
oberste Bundes- und
Landesbehörden, die
mit der Durchführung
ausländer-, asyl- und
passrechtlicher Vor-
schriften als eigener
Aufgabe betraut sind
zu Spalte A Buch-
stabe b
sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder zu
Spalte A Buchstabe a
bis b und g bis h
Bundesagentur für
Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18
Absatz 1 des AZR-
Gesetzes zu Spalte A
Buchstabe b
deutsche Auslands-
vertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und an-
dere öffentliche Stellen
im Visaverfahren zu
Spalte A Buchstabe a
bis b und g bis h
Statistisches Bundes-
amt zu Spalte A Buch-
stabe b
Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung
ihrer Aufgaben nach
§ 28 Absatz 1 Satz 2
Nummer 2 des Geldwäschegesetzes zu
Spalte A Buchstabe b
für die Zuverlässigkeits-
überprüfung nach § 7
des Luftsicherheitsgesetzes zuständige
Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung
nach § 12b des Atomgesetzes zuständige
atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden zu
Spalte A Buchstabe b
Bundeskriminalamt zu
Spalte A Buchstabe a
bis b und g bis h
Landeskriminalämter
zu Spalte A Buchstabe a bis b und g bis h
sonstige Polizeivollzugsbehörden des
Bundes zu Spalte A
Buchstabe a bis b
und g bis h
Staatsanwaltschaften
zu Spalte A Buch-
stabe b
Vollzugseinrichtungen
Gerichte zu Spalte A
Buchstabe b
Behörden der Zoll-
verwaltung zu Spalte A
Buchstabe b
Träger der Sozialhilfe
und für die Durchfüh-
rung des Asylbewerber-
leistungsgesetzes zu-
ständige Stellen zu
Spalte A Buchstabe b
Bundesagentur für
Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b
des AZR-Gesetzes zu
Spalte A Buchstabe b
die für die Durchführung
der Grundsicherung
für Arbeitsuchende
zuständigen Stellen zu
Spalte A Buchstabe b
Jugendämter zu
Spalte A Buchstabe b
b) Asylantrag gestellt am(1)Übernahme von (Staatsangehörigkeitsschlüssel des Dubliner Vertragsstaats) entschieden am(2)
c) Asylantrag erneut gestellt am(1)Übernahme von (Staatsangehörigkeitsschlüssel des Dubliner Vertragsstaats) abgelehnt am(2)
d) Asylantrag abgelehnt am Prüfung Einleitung eines Widerrufs- oder Rücknahmeverfahrens am(6)
 
aa)
zugestellt am
bb)
unanfechtbar seit
cc)
Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)
dd)
Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
Strafvorschrift
rechtliche Bezeichnung der Tat
Art und Höhe der Strafe

(5) grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte
Behörden zu Spalte A
Buchstabe a bis b
(7) und g bis h
Landesbehörden, die
mit der Durchführung
ausländer-, asyl- und
(7) passrechtlicher Vor-
  
e) als Asylberechtigter anerkannt am(1)Einleitung eines Widerrufs- oder Rücknahmeverfahrens entschieden am(2)
f) Einleitung eines Widerrufs- oder Rücknahmeverfahrens abgelehnt am (2)
 bestandskräftig seitg)Prüfung der Voraussetzungen einer Aufnahmezusage im Rahmen eines Neuansiedlungsverfahrens, sonstigen humanitären Aufnahmeverfahrens von Drittstaatsangehörigen oder Umverteilungsverfahren von Asylantragstellern nach Artikel 78 Absatz 3 AEUV(1)
f) Anerkennung widerrufen/zurückgenommen am Einleitung eines Widerrufs- oder Rücknahmeverfahrens abgelehnt am(2)
 
aa)
zugestellt am
bb)
unanfechtbar seit
cc)
Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)
dd)
Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
Strafvorschrift
rechtliche Bezeichnung der Tat
Art und Höhe der Strafe

(5) schriften als eigener
(6) Aufgabe betraut sind
zu Spalte A Buch-
(7) stabe b
Spalte A Buchstabe a
bis b und g bis h
Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18
(7) Absatz 1 des AZR-
g)Anerkennung erloschen amh)Entscheidung über eine Aufnahmezusage im Rahmen eines Neuansiedlungsverfahrens, sonstigen humanitären Aufnahmeverfahrens
von Drittstaatsangehörigen oder Umverteilungsverfahrens
von Asylantragstellern nach Artikel 78 Absatz 3 AEUV
(2) (5)
h)Asylverfahren eingestellt am 
 
aa)
zugestellt am
bb)
unanfechtbar seit
cc)
Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)
dd)
Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
Strafvorschrift
rechtliche Bezeichnung der Tat
Art und Höhe der Strafe

(5) Gesetzes zu Spalte A
Buchstabe b
vertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und an-
(7) dere öffentliche Stellen
im Visaverfahren zu
Spalte A Buchstabe a
bis b und g bis h
(7) amt zu Spalte A Buch-
i) Asylverfahren auf andere Weise erledigt am(6)Aufnahmezusage im Rahmen eines Neuansiedlungsverfahrens, sonstigen humanitären Aufnahmeverfahrens von Drittstaatsangehörigen oder Umverteilungsverfahrens von Asylantragstellern nach Artikel 78 Absatz 3 AEUV abgelehnt am(2)
     
j)Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Absatz 4 AsylG zuerkannt am(3)
 bestandskräftig seit
k)Flüchtlingseigenschaft widerrufen/zurückgenommen am(3)
 
aa)
zugestellt am
bb)
unanfechtbar seit
cc)
Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)
dd)
Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
Strafvorschrift
rechtliche Bezeichnung der Tat
Art und Höhe der Strafe

(5) stabe b
(6) ihrer Aufgaben nach
§ 28 Absatz 1 Satz 2
(7) Nummer 2 des Geldwäschegesetzes zu
Spalte A Buchstabe b
überprüfung nach § 7
des Luftsicherheitsgesetzes zuständige
(7) Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung
l)Flüchtlingseigenschaft erloschen am(5)
m)subsidiärer Schutz nach § 4 Absatz 1 AsylG gewährt am(3)
 bestandskräftig seit
n)subsidiärer Schutz nach § 4 Absatz 1 AsylG widerrufen/zurückgenommen am(3)
 
aa)
zugestellt am
bb)
unanfechtbar seit
cc)
Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)
dd)
Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
Strafvorschrift
rechtliche Bezeichnung der Tat
Art und Höhe der Strafe

(5) nach § 12b des Atomgesetzes zuständige
(6) atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden zu
Spalte A Buchstabe b
(7) Spalte A Buchstabe a
bis b und g bis h
zu Spalte A Buchstabe a bis b und g bis h
Bundes zu Spalte A
(7) Buchstabe a bis b
o)Abschiebungsverbote nach § 60 Absatz 5 oder Absatz 7 Satz 1 AufenthG(3)
 festgestellt am
 für den Zielstaat/die Zielstaaten bestandskräftig seit
p)Abschiebungsverbote nach § 60 Absatz 5 oder Absatz 7 Satz 1 AufenthG
widerrufen/zurückgenommen am und g bis h
(3)
 
aa)
zugestellt am
bb)
unanfechtbar seit
cc)
Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)
dd)
Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
Strafvorschrift
rechtliche Bezeichnung der Tat
Art und Höhe der Strafe

(5) zu Spalte A Buch-
(6) stabe b
Buchstabe b
(7) verwaltung zu Spalte A
Buchstabe b
und für die Durchfüh-
rung des Asylbewerber-
(7) leistungsgesetzes zu-
q)Asylantrag vor Einreise gestellt am(1)
r)Asylantrag vor Einreise erneut gestellt am(1)
s)Asylantrag vor Einreise abgelehnt am(1)
t)Aufenthaltsgestattung seit(6)
u)Aufenthaltsgestattung erloschen am(6)
v)Nummer der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung (7) 
w)über Überstellung an (Staatsangehörigkeitsschlüssel des Dubliner Vertragsstaats) entschieden am(2)
 
aa)
zugestellt am
bb)
unanfechtbar seit
cc)
Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)
dd)
Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
Strafvorschrift
rechtliche Bezeichnung der Tat
Art und Höhe der Strafe

(5) ständige Stellen zu
(6) Spalte A Buchstabe b
Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b
(7) des AZR-Gesetzes zu
Spalte A Buchstabe b
der Grundsicherung
für Arbeitsuchende
(7) zuständigen Stellen zu
x)Überstellung an (Staatsangehörigkeitsschlüssel des Dubliner Vertragsstaats) erfolgt am(5)
y)Räumliche Beschränkung nach
aa) § 56 von Asylantragstellern nach Artikel 78 Absatz 3 AEUV 1 oder Absatz 2 AsylG
Bezirk der Ausländerbehörde
kraft Gesetzes entstanden am
geändert am
erlischt am
 (7) 
 bb)   § 59b Absatz 1 AsylG
Bezirk der Ausländerbehörde
angeordnet am
befristet bis
 (7) 
z)Wohnsitzauflage nach
aa) § 60 Absatz 1 AsylG
Ort
erteilt am
befristet bis
 (7) 
 bb)    § 60 Absatz 2 Satz 1         Nummer 1 und 2 AsylG
Ort
erteilt am
befristet bis
 (7) 
 cc)    § 60 Absatz 2 Satz 1         Nummer 3 AsylG
Bezirk der Ausländerbehörde
erteilt am
befristet bis
 (7) 
§ 3 Absatz 4 Nummer 3, 6 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 2(2)   
Asyl– wie vor-
stehend
Bundesamt für Migra-
tion und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe a bis e, g bis j, l bis s
Ausländerbehörden zu
Spalte A Buchstabe f, q bis s
– wie vorstehend, mit Ausnahme der Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes –
– wie vorstehend ohne die Buchstaben a und u bis w sowie d, h, f, k, n und p jeweils ohne Doppelbuchstabe cc und dd –
§ 3 Absatz 4 Nummer 3, 6 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 2(3)   § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, § 18 Absatz 1, §§ 21, 23 des AZR-Gesetzes
Asyl– wie vor-
stehend
– wie vorstehend –
nur die zu Personen-
kreis (1) in Spalte D Nummer I genannten Stellen
– wie vorstehend ohne die Buchstaben a und u bis w sowie d, h, f, k, n und p jeweils ohne Doppelbuchstabe cc und dd –
Spalte A Buchstabe b Spalte A Buchstabe b von Drittstaatsangehörigen oder Umverteilungsverfahrens
A A1*) B**) C D
8 (Teil II) I) Perso-
nen-
kreis
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen
an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten
an folgende Stellen 3 des AZR-Gesetzes)
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 3, 6 und 7 sowie Absatz 3d in Verbindung mit § 2 Absatz 1a Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 und § 3 Absatz 3b in Verbindung mit § 2 Absatz 2a
(1) 3 des AZR-Gesetzes)
(1)    §§ 15, 16, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 21, 23 23, 23a des AZR-Gesetzes
Asyl 
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe a bis f, h bis k, m bis x
Ausländerbehörden zu
Spalte A Buchstabe a
bis b, d bis e und g
bis h
Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a, g, l, o, p, t bis v, y, z
Aufnahmeeinrichtungen
oder Stellen nach § 88
Absatz 3 des Asylgesetzes zu Spalte A
Buchstabe a bis b
und g bis h
Aufnahmeeinrichtungen zu Spalte A Buchstabe a
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu
Spalte A Buchstabe a
bis b, d bis e und g
bis h
Bundespolizei zu
und Flüchtlinge Spalte A Buchstabe a
Bundespolizei zu
Spalte A Buchstabe a
bis b und g bis h
Polizeivollzugsbehörden der Länder zu Spalte A Buchstabe a
andere mit der polizeilichen Kontrolle des
grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte
Behörden zu Spalte A
Buchstabe a bis b
und g bis h
oberste Bundes- und
Landesbehörden, die
mit der Durchführung
ausländer-, asyl- und
passrechtlicher Vor-
schriften als eigener
Aufgabe betraut sind
zu Spalte A Buch-
stabe b
I)
Die Daten zu Spalte A Buchstabe d, f, h, k, n, p und w jeweils Doppelbuchstabe cc und dd werden nur an das Bundeskriminalamt in seiner Funktion als SIRENE-Büro übermittelt.
Ausländerbehörden
sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder zu
Spalte A Buchstabe a
bis b und g bis h
Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
Bundesagentur für
Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18
Absatz 1 des AZR-
Gesetzes zu Spalte A
Buchstabe b
Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge Spalte A Buchstabe a
deutsche Auslands-
vertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und an-
dere öffentliche Stellen
im Visaverfahren zu
Spalte A Buchstabe a
bis b und g bis h
Bundespolizei
Statistisches Bundes-
amt zu Spalte A Buch-
stabe b
andere mit der poli-
bis b, d bis e und g zeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung
ihrer Aufgaben nach
§ 28 Absatz 1 Satz 2
Nummer 2 des Geldwäschegesetzes zu
Spalte A Buchstabe b
oberste Bundes- und
bis h Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
für die Zuverlässigkeits-
überprüfung nach § 7
des Luftsicherheitsgesetzes zuständige
Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung
nach § 12b des Atomgesetzes zuständige
atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden zu
Spalte A Buchstabe b
sonstige Polizeivoll-
zugsbehörden oder der Länder Stellen nach § 88
Bundeskriminalamt zu
Spalte A Buchstabe a
bis b und g bis h
Bundesagentur für
Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18 Absatz 3 1 des AZR-Gesetzes Asylgesetzes zu Spalte A
Landeskriminalämter
zu Spalte A Buchstabe a bis b und g bis h
deutsche Auslands-
Buchstabe a bis b vertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
sonstige Polizeivollzugsbehörden des
Bundes zu Spalte A
Buchstabe a bis b
und g bis h
Statistisches Bun-
desamt und g bis h
Staatsanwaltschaften
zu Spalte A Buch-
stabe b
Gerichte zu Spalte A
Buchstabe b
Behörden der Zoll-
verwaltung zu Spalte A
Buchstabe b
II)
Ausländerbehörden zu
Spalte A Buchstabe a
bis b, d bis e und g
bis h
Aufnahmeeinrichtungen
oder Stellen nach § 88
Absatz 3 des Asylgesetzes zu Spalte A
Buchstabe a bis b
und g bis h
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu
Spalte A Buchstabe a
bis b, d bis e und g
bis h
Bundespolizei zu
Spalte A Buchstabe a
bis b und g bis h
andere mit der polizeilichen Kontrolle des
grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte
Behörden zu Spalte A
Buchstabe a bis b
und g bis h
oberste Bundes- und
Landesbehörden, die
mit der Durchführung
ausländer-, asyl- und
passrechtlicher Vor-
schriften als eigener
Aufgabe betraut sind
zu Spalte A Buch-
stabe b
sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder zu
Spalte A Buchstabe a
bis b und g bis h
Bundesagentur für
Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18
Absatz 1 des AZR-
Gesetzes zu Spalte A
Buchstabe b
deutsche Auslands-
vertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und an-
dere öffentliche Stellen
im Visaverfahren zu
Spalte A Buchstabe a
bis b und g bis h
Statistisches Bundes-
amt zu Spalte A Buch-
stabe b
Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung
ihrer Aufgaben nach
§ 28 Absatz 1 Satz 2
Nummer 2 des Geldwäschegesetzes zu
Spalte A Buchstabe b
für die Zuverlässigkeits-
überprüfung nach § 7
des Luftsicherheitsgesetzes zuständige
Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung
nach § 12b des Atomgesetzes zuständige
atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden zu
Spalte A Buchstabe b
Bundeskriminalamt zu
Spalte A Buchstabe a
bis b und g bis h
Landeskriminalämter
zu Spalte A Buchstabe a bis b und g bis h
sonstige Polizeivollzugsbehörden des
Bundes zu Spalte A
Buchstabe a bis b
und g bis h
für die Zuverlässig-
Spalte A Buchstabe a keitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
Träger der Sozialhilfe
und für die Durchfüh-
rung des Asylbewerber-
leistungsgesetzes zu-
ständige Stellen zu
Spalte A Buchstabe b
Staatsanwaltschaften
zu Spalte A Buch-
stabe b
Vollzugseinrichtungen
Bundeskriminalamt
Bundesagentur für
Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b
des AZR-Gesetzes zu
Spalte A Buchstabe b
Gerichte zu Spalte A
Buchstabe b
Landeskriminalämter
die für die Durchführung
der Grundsicherung
für Arbeitsuchende
zuständigen Stellen zu
Spalte A Buchstabe b
Behörden der Zoll-
verwaltung zu Spalte A
Buchstabe b
sonstige nicht in
bis b, d bis e und g Spalte D Nummer I oder II aufgeführte Polizeivollzugsbehörden des Bundes
Jugendämter zu
Spalte A Buchstabe b
Träger der Sozialhilfe
und für die Durchfüh-
rung des Asylbewerber-
leistungsgesetzes zu-
ständige Stellen zu
Spalte A Buchstabe b
Staatsanwaltschaften
Vollzugseinrichtungen
Bundesagentur für
Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b
des AZR-Gesetzes zu
Spalte A Buchstabe b
die für die Durchführung
der Grundsicherung
für Arbeitsuchende
zuständigen Stellen zu
Spalte A Buchstabe b
Gerichte
Jugendämter zu
Spalte A Buchstabe b
Behörden der Zoll-
verwaltung bis h
Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen
Bundesagentur für
Spalte A Buchstabe a Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes
Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe t und u
die für die Durch-
bis b und g bis h führung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen
Jugendämter und die Unterhaltsvorschussstellen
Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
a) Asylgesuch geäußert am(5)Übernahmeersuchen von (Staatsangehörigkeitsschlüssel des Dubliner Vertragsstaats) gestellt am(1)– Bundesamt für Migration
 und Flüchtlinge
Ausländerbehörden zu
Spalte A Buchstabe a
bis b, d bis e und g
bis h
Aufnahmeeinrichtungen
oder Stellen nach § 88
Absatz 3 des Asylgesetzes zu Spalte A
Buchstabe a bis b
und g bis h
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu
Spalte A Buchstabe a
bis b, d bis e und g
bis h
Bundespolizei zu
Spalte A Buchstabe a
bis b und g bis h
andere mit der polizeilichen Kontrolle des
grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte
Behörden zu Spalte A
Buchstabe a bis b
und g bis h
oberste Bundes- und
Landesbehörden, die
mit der Durchführung
ausländer-, asyl- und
passrechtlicher Vor-
schriften als eigener
Aufgabe betraut sind
zu Spalte A Buch-
stabe b
sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder zu
Spalte A Buchstabe a
bis b und g bis h
Bundesagentur für
Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18
Absatz 1 des AZR-
Gesetzes zu Spalte A
Buchstabe b
deutsche Auslands-
vertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und an-
dere öffentliche Stellen
im Visaverfahren zu
Spalte A Buchstabe a
bis b und g bis h
Statistisches Bundes-
amt zu Spalte A Buch-
stabe b
Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung
ihrer Aufgaben nach
§ 28 Absatz 1 Satz 2
Nummer 2 des Geldwäschegesetzes zu
Spalte A Buchstabe b
für die Zuverlässigkeits-
überprüfung nach § 7
des Luftsicherheitsgesetzes zuständige
Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung
nach § 12b des Atomgesetzes zuständige
atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden zu
Spalte A Buchstabe b
Bundeskriminalamt zu
Spalte A Buchstabe a
bis b und g bis h
Landeskriminalämter
zu Spalte A Buchstabe a bis b und g bis h
sonstige Polizeivollzugsbehörden des
Bundes zu Spalte A
Buchstabe a bis b
und g bis h
Staatsanwaltschaften
zu Spalte A Buch-
stabe b
Vollzugseinrichtungen
Gerichte zu Spalte A
Buchstabe b
Behörden der Zoll-
verwaltung zu Spalte A
Buchstabe b
Träger der Sozialhilfe
und für die Durchfüh-
rung des Asylbewerber-
leistungsgesetzes zu-
ständige Stellen zu
Spalte A Buchstabe b
Bundesagentur für
Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b
des AZR-Gesetzes zu
Spalte A Buchstabe b
die für die Durchführung
der Grundsicherung
für Arbeitsuchende
zuständigen Stellen zu
Spalte A Buchstabe b
Jugendämter zu
Spalte A Buchstabe b
b) Asylantrag gestellt am(1)Übernahme von (Staatsangehörigkeitsschlüssel des Dubliner Vertragsstaats) entschieden am(2)
c) Asylantrag erneut gestellt am(1)Übernahme von (Staatsangehörigkeitsschlüssel des Dubliner Vertragsstaats) abgelehnt am(2)
d) Asylantrag abgelehnt am Prüfung Einleitung eines Widerrufs- oder Rücknahmeverfahrens am(6)
 
aa)
zugestellt am
bb)
unanfechtbar seit
cc)
Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)
dd)
Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
Strafvorschrift
rechtliche Bezeichnung der Tat
Art und Höhe der Strafe

(5) grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte
Behörden zu Spalte A
Buchstabe a bis b
(7) und g bis h
Landesbehörden, die
mit der Durchführung
ausländer-, asyl- und
(7) passrechtlicher Vor-
  
e) als Asylberechtigter anerkannt am(1)Einleitung eines Widerrufs- oder Rücknahmeverfahrens entschieden am(2)
f) Einleitung eines Widerrufs- oder Rücknahmeverfahrens abgelehnt am (2)
 bestandskräftig seitg)Prüfung der Voraussetzungen einer Aufnahmezusage im Rahmen eines Neuansiedlungsverfahrens, sonstigen humanitären Aufnahmeverfahrens von Drittstaatsangehörigen oder Umverteilungsverfahren von Asylantragstellern nach Artikel 78 Absatz 3 AEUV(1)
f) Anerkennung widerrufen/zurückgenommen am Einleitung eines Widerrufs- oder Rücknahmeverfahrens abgelehnt am(2)
 
aa)
zugestellt am
bb)
unanfechtbar seit
cc)
Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)
dd)
Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
Strafvorschrift
rechtliche Bezeichnung der Tat
Art und Höhe der Strafe

(5) schriften als eigener
(6) Aufgabe betraut sind
zu Spalte A Buch-
(7) stabe b
Spalte A Buchstabe a
bis b und g bis h
Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18
(7) Absatz 1 des AZR-
g)Anerkennung erloschen amh)Entscheidung über eine Aufnahmezusage im Rahmen eines Neuansiedlungsverfahrens, sonstigen humanitären Aufnahmeverfahrens
von Drittstaatsangehörigen oder Umverteilungsverfahrens
von Asylantragstellern nach Artikel 78 Absatz 3 AEUV
(2) (5)
h)Asylverfahren eingestellt am 
 
aa)
zugestellt am
bb)
unanfechtbar seit
cc)
Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)
dd)
Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
Strafvorschrift
rechtliche Bezeichnung der Tat
Art und Höhe der Strafe

(5) Gesetzes zu Spalte A
Buchstabe b
vertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und an-
(7) dere öffentliche Stellen
im Visaverfahren zu
Spalte A Buchstabe a
bis b und g bis h
(7) amt zu Spalte A Buch-
i) Asylverfahren auf andere Weise erledigt am(6)Aufnahmezusage im Rahmen eines Neuansiedlungsverfahrens, sonstigen humanitären Aufnahmeverfahrens von Drittstaatsangehörigen oder Umverteilungsverfahrens von Asylantragstellern nach Artikel 78 Absatz 3 AEUV abgelehnt am(2)
     
j)Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Absatz 4 AsylG zuerkannt am(3)
 bestandskräftig seit
k)Flüchtlingseigenschaft widerrufen/zurückgenommen am(3)
 
aa)
zugestellt am
bb)
unanfechtbar seit
cc)
Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)
dd)
Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
Strafvorschrift
rechtliche Bezeichnung der Tat
Art und Höhe der Strafe

(5) stabe b
(6) ihrer Aufgaben nach
§ 28 Absatz 1 Satz 2
(7) Nummer 2 des Geldwäschegesetzes zu
Spalte A Buchstabe b
überprüfung nach § 7
des Luftsicherheitsgesetzes zuständige
(7) Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung
l)Flüchtlingseigenschaft erloschen am(5)
m)subsidiärer Schutz nach § 4 Absatz 1 AsylG gewährt am(3)
 bestandskräftig seit
n)subsidiärer Schutz nach § 4 Absatz 1 AsylG widerrufen/zurückgenommen am(3)
 
aa)
zugestellt am
bb)
unanfechtbar seit
cc)
Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)
dd)
Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
Strafvorschrift
rechtliche Bezeichnung der Tat
Art und Höhe der Strafe

(5) nach § 12b des Atomgesetzes zuständige
(6) atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden zu
Spalte A Buchstabe b
(7) Spalte A Buchstabe a
bis b und g bis h
zu Spalte A Buchstabe a bis b und g bis h
Bundes zu Spalte A
(7) Buchstabe a bis b
o)Abschiebungsverbote nach § 60 Absatz 5 oder Absatz 7 Satz 1 AufenthG(3)
 festgestellt am
 für den Zielstaat/die Zielstaaten bestandskräftig seit
p)Abschiebungsverbote nach § 60 Absatz 5 oder Absatz 7 Satz 1 AufenthG
widerrufen/zurückgenommen am und g bis h
(3)
 
aa)
zugestellt am
bb)
unanfechtbar seit
cc)
Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)
dd)
Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
Strafvorschrift
rechtliche Bezeichnung der Tat
Art und Höhe der Strafe

(5) zu Spalte A Buch-
(6) stabe b
Buchstabe b
(7) verwaltung zu Spalte A
Buchstabe b
und für die Durchfüh-
rung des Asylbewerber-
(7) leistungsgesetzes zu-
q)Asylantrag vor Einreise gestellt am(1)
r)Asylantrag vor Einreise erneut gestellt am(1)
s)Asylantrag vor Einreise abgelehnt am(1)
t)Aufenthaltsgestattung seit(6)
u)Aufenthaltsgestattung erloschen am(6)
v)Nummer der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung (7) 
w)über Überstellung an (Staatsangehörigkeitsschlüssel des Dubliner Vertragsstaats) entschieden am(2)
 
aa)
zugestellt am
bb)
unanfechtbar seit
cc)
Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)
dd)
Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
Strafvorschrift
rechtliche Bezeichnung der Tat
Art und Höhe der Strafe

(5) ständige Stellen zu
(6) Spalte A Buchstabe b
Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b
(7) des AZR-Gesetzes zu
Spalte A Buchstabe b
der Grundsicherung
für Arbeitsuchende
(7) zuständigen Stellen zu
x)Überstellung an (Staatsangehörigkeitsschlüssel des Dubliner Vertragsstaats) erfolgt am(5)
y)Räumliche Beschränkung nach
aa) § 56 von Asylantragstellern nach Artikel 78 Absatz 3 AEUV 1 oder Absatz 2 AsylG
Bezirk der Ausländerbehörde
kraft Gesetzes entstanden am
geändert am
erlischt am
 (7) 
 bb)   § 59b Absatz 1 AsylG
Bezirk der Ausländerbehörde
angeordnet am
befristet bis
 (7) 
z)Wohnsitzauflage nach
aa) § 60 Absatz 1 AsylG
Ort
erteilt am
befristet bis
 (7) 
 bb)    § 60 Absatz 2 Satz 1         Nummer 1 und 2 AsylG
Ort
erteilt am
befristet bis
 (7) 
 cc)    § 60 Absatz 2 Satz 1         Nummer 3 AsylG
Bezirk der Ausländerbehörde
erteilt am
befristet bis
 (7) 
§ 3 Absatz 4 Nummer 3, 6 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 2(2)   
Asyl– wie vor-
stehend
Bundesamt für Migra-
tion und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe a bis e, g bis j, l bis s
Ausländerbehörden zu
Spalte A Buchstabe f, q bis s
– wie vorstehend, mit Ausnahme der Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes –
– wie vorstehend ohne die Buchstaben a und u bis w sowie d, h, f, k, n und p jeweils ohne Doppelbuchstabe cc und dd –
§ 3 Absatz 4 Nummer 3, 6 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 2(3)   § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, § 18 Absatz 1, §§ 21, 23 des AZR-Gesetzes
Asyl– wie vor-
stehend
– wie vorstehend –
nur die zu Personen-
kreis (1) in Spalte D Nummer I genannten Stellen
– wie vorstehend ohne die Buchstaben a und u bis w sowie d, h, f, k, n und p jeweils ohne Doppelbuchstabe cc und dd –

3 des AZR-Gesetzes)
A A1*) B**) C D
8a 8 (Teil II) Perso-
nen-
kreis
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen
an folgende Stellen 3 des AZR-Gesetzes)
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 1a Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 und § 3 Absatz 3b in Verbindung mit § 2 Absatz 2a§ 3 Absatz 2 Nummer 3
in Verbindung mit § 2 Absatz 1a Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1
(1)     §§ 15, 17, 16, 17a, 18e, 18, 18a, 18b, 18d, 21, 23 des AZR-Gesetzes
a)Übernahmeersuchen von (Staatsangehörigkeitsschlüssel des Dubliner Vertragsstaats) gestellt amBescheinigung über die Meldung als Asylsuchender gemäß § 63a des Asylgesetzes (7) (1) – Bundesamt für Migration
in Verbindung mit § 2 Absatz 1a Nummer 1 und Flüchtlinge Absatz 2 Nummer 1
Ausländerbehörden zu
und Flüchtlinge Spalte A Buchstabe a
bis b, d bis e und g mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen
bis h andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen
Aufnahmeeinrichtungen
Aufnahmeeinrichtungen
tion und Flüchtlinge oder Stellen nach § 88
Absatz 3 des Asylgesetzes zu Spalte A Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
Buchstabe a bis b
und g bis h
Bundesamt für Migration
und Flüchtlinge
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu
Spalte A Buchstabe a
bis b, d bis e und g
bis h
Ausländerbehörden und
mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen
Bundespolizei zu
Spalte A Buchstabe a
bis b und g bis h
Aufnahmeeinrichtungen
andere mit der polizeilichen Kontrolle des
grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte
Behörden zu Spalte A
Buchstabe a bis b
und g bis h
Bundespolizei und
andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
oberste Bundes- und
Landesbehörden, die
mit der Durchführung
ausländer-, asyl- und
passrechtlicher Vor-
schriften als eigener
Aufgabe betraut sind
zu Spalte A Buch-
stabe b
Polizeivollzugsbehörden der Länder
sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder zu
Spalte A Buchstabe a
bis b und g bis h
Bundesamt für Migra-
tion und Flüchtlinge
Bundesagentur für
Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18
Absatz 1 des AZR-
Gesetzes zu Spalte A
Buchstabe b
Statistisches Bundesamt
deutsche Auslands-
vertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und an-
dere öffentliche Stellen
im Visaverfahren zu
Spalte A Buchstabe a
bis b und g bis h
Zollkriminalamt
Statistisches Bundes-
amt zu Spalte A Buch-
stabe b
Bundeskriminalamt
Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung
ihrer Aufgaben nach
§ 28 Absatz 1 Satz 2
Nummer 2 des Geldwäschegesetzes zu
Spalte A Buchstabe b
Landeskriminalämter
für die Zuverlässigkeits-
überprüfung nach § 7
des Luftsicherheitsgesetzes zuständige
Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung
nach § 12b des Atomgesetzes zuständige
atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden zu
Spalte A Buchstabe b
oberste Bundes- und
Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
Bundeskriminalamt zu
Spalte A Buchstabe a
bis b und g bis h
für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässig-keitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
Landeskriminalämter
zu Spalte A Buchstabe a bis b und g bis h
Meldebehörden
sonstige Polizeivollzugsbehörden des
Bundes zu Spalte A
Buchstabe a bis b
und g bis h
Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
Ausländerbehörden und
mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen
Aufnahmeeinrichtungen
Bundespolizei und
andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
Polizeivollzugsbehörden der Länder
Bundesamt für Migra-
tion und Flüchtlinge
Statistisches Bundesamt
Zollkriminalamt
Bundeskriminalamt
Landeskriminalämter
oberste Bundes- und
Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässig-keitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
– 
Meldebehörden
Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
Staatsanwaltschaften
zu Spalte A Buch-
stabe b
Aufnahmeeinrichtungen Vollzugseinrichtungen
Gerichte zu Spalte A
Buchstabe b
Behörden der Zoll-
verwaltung zu Spalte A
Buchstabe b
Träger der Sozialhilfe
und für die Durchfüh-
rung des Asylbewerber-
leistungsgesetzes zu-
ständige Stellen zu
Spalte A Buchstabe b
Bundesagentur für
Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b
des AZR-Gesetzes zu
Spalte A Buchstabe b
die für die Durchführung
der Grundsicherung
für Arbeitsuchende
zuständigen Stellen zu
Spalte A Buchstabe b
Jugendämter und die Unterhaltsvorschussstellen zu
Spalte A Buchstabe b
Ausländerbehörden und
mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen
Aufnahmeeinrichtungen
Bundespolizei und
andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
Polizeivollzugsbehörden der Länder
Bundesamt für Migra-
tion und Flüchtlinge
Statistisches Bundesamt
Zollkriminalamt
Bundeskriminalamt
Landeskriminalämter
oberste Bundes- und
Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässig-keitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
– 
Meldebehörden
Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
a) Ausstellungsdatum  
b) Übernahme von (Staatsangehörigkeitsschlüssel des Dubliner Vertragsstaats) entschieden am Gültigkeitsdauer (2)  
c)Übernahme von (Staatsangehörigkeitsschlüssel des Dubliner Vertragsstaats) abgelehnt am(2)
d)Prüfung Einleitung eines Widerrufs- oder Rücknahmeverfahrens am  (6)  
e)Einleitung eines Widerrufs- oder Rücknahmeverfahrens entschieden am(2)
f)Einleitung eines Widerrufs- oder Rücknahmeverfahrens abgelehnt am(2)
g)Prüfung der Voraussetzungen einer Aufnahmezusage im Rahmen eines Neuansiedlungsverfahrens, sonstigen humanitären Aufnahmeverfahrens von Drittstaatsangehörigen oder Umverteilungsverfahren von Asylantragstellern nach Artikel 78 Absatz 3 AEUV(1)
h)Entscheidung über eine Aufnahmezusage im Rahmen eines Neuansiedlungsverfahrens, sonstigen humanitären Aufnahmeverfahrens
von Drittstaatsangehörigen oder Umverteilungsverfahrens
von Asylantragstellern nach Artikel 78 Absatz 3 AEUV
(2)
i)Aufnahmezusage im Rahmen eines Neuansiedlungsverfahrens, sonstigen humanitären Aufnahmeverfahrens von Drittstaatsangehörigen oder Umverteilungsverfahrens von Asylantragstellern nach Artikel 78 Absatz 3 AEUV abgelehnt am(2)
a)  Ausstellungsdatum  

3 des AZR-Gesetzes)
A A1*) B**) C D
8a 8 (Teil II) Perso-
nen-
kreis
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen
an folgende Stellen 3 des AZR-Gesetzes)
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 1a Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 und § 3 Absatz 3b in Verbindung mit § 2 Absatz 2a§ 3 Absatz 2 Nummer 3
in Verbindung mit § 2 Absatz 1a Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1
(1)     §§ 15, 17, 16, 17a, 18e, 18, 18a, 18b, 18d, 21, 23 des AZR-Gesetzes
a)Übernahmeersuchen von (Staatsangehörigkeitsschlüssel des Dubliner Vertragsstaats) gestellt amBescheinigung über die Meldung als Asylsuchender gemäß § 63a des Asylgesetzes (7) (1) – Bundesamt für Migration
in Verbindung mit § 2 Absatz 1a Nummer 1 und Flüchtlinge Absatz 2 Nummer 1
Ausländerbehörden zu
und Flüchtlinge Spalte A Buchstabe a
bis b, d bis e und g mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen
bis h andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen
Aufnahmeeinrichtungen
Aufnahmeeinrichtungen
tion und Flüchtlinge oder Stellen nach § 88
Absatz 3 des Asylgesetzes zu Spalte A Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
Buchstabe a bis b
und g bis h
Bundesamt für Migration
und Flüchtlinge
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu
Spalte A Buchstabe a
bis b, d bis e und g
bis h
Ausländerbehörden und
mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen
Bundespolizei zu
Spalte A Buchstabe a
bis b und g bis h
Aufnahmeeinrichtungen
andere mit der polizeilichen Kontrolle des
grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte
Behörden zu Spalte A
Buchstabe a bis b
und g bis h
Bundespolizei und
andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
oberste Bundes- und
Landesbehörden, die
mit der Durchführung
ausländer-, asyl- und
passrechtlicher Vor-
schriften als eigener
Aufgabe betraut sind
zu Spalte A Buch-
stabe b
Polizeivollzugsbehörden der Länder
sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder zu
Spalte A Buchstabe a
bis b und g bis h
Bundesamt für Migra-
tion und Flüchtlinge
Bundesagentur für
Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18
Absatz 1 des AZR-
Gesetzes zu Spalte A
Buchstabe b
Statistisches Bundesamt
deutsche Auslands-
vertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und an-
dere öffentliche Stellen
im Visaverfahren zu
Spalte A Buchstabe a
bis b und g bis h
Zollkriminalamt
Statistisches Bundes-
amt zu Spalte A Buch-
stabe b
Bundeskriminalamt
Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung
ihrer Aufgaben nach
§ 28 Absatz 1 Satz 2
Nummer 2 des Geldwäschegesetzes zu
Spalte A Buchstabe b
Landeskriminalämter
für die Zuverlässigkeits-
überprüfung nach § 7
des Luftsicherheitsgesetzes zuständige
Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung
nach § 12b des Atomgesetzes zuständige
atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden zu
Spalte A Buchstabe b
oberste Bundes- und
Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
Bundeskriminalamt zu
Spalte A Buchstabe a
bis b und g bis h
für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässig-keitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
Landeskriminalämter
zu Spalte A Buchstabe a bis b und g bis h
Meldebehörden
sonstige Polizeivollzugsbehörden des
Bundes zu Spalte A
Buchstabe a bis b
und g bis h
Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
Ausländerbehörden und
mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen
Aufnahmeeinrichtungen
Bundespolizei und
andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
Polizeivollzugsbehörden der Länder
Bundesamt für Migra-
tion und Flüchtlinge
Statistisches Bundesamt
Zollkriminalamt
Bundeskriminalamt
Landeskriminalämter
oberste Bundes- und
Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässig-keitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
– 
Meldebehörden
Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
Staatsanwaltschaften
zu Spalte A Buch-
stabe b
Aufnahmeeinrichtungen Vollzugseinrichtungen
Gerichte zu Spalte A
Buchstabe b
Behörden der Zoll-
verwaltung zu Spalte A
Buchstabe b
Träger der Sozialhilfe
und für die Durchfüh-
rung des Asylbewerber-
leistungsgesetzes zu-
ständige Stellen zu
Spalte A Buchstabe b
Bundesagentur für
Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b
des AZR-Gesetzes zu
Spalte A Buchstabe b
die für die Durchführung
der Grundsicherung
für Arbeitsuchende
zuständigen Stellen zu
Spalte A Buchstabe b
Jugendämter und die Unterhaltsvorschussstellen zu
Spalte A Buchstabe b
Ausländerbehörden und
mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen
Aufnahmeeinrichtungen
Bundespolizei und
andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
Polizeivollzugsbehörden der Länder
Bundesamt für Migra-
tion und Flüchtlinge
Statistisches Bundesamt
Zollkriminalamt
Bundeskriminalamt
Landeskriminalämter
oberste Bundes- und
Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässig-keitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
– 
Meldebehörden
Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
a) Ausstellungsdatum  
b) Übernahme von (Staatsangehörigkeitsschlüssel des Dubliner Vertragsstaats) entschieden am Gültigkeitsdauer (2)  
c)Übernahme von (Staatsangehörigkeitsschlüssel des Dubliner Vertragsstaats) abgelehnt am(2)
d)Prüfung Einleitung eines Widerrufs- oder Rücknahmeverfahrens am  (6)  
e)Einleitung eines Widerrufs- oder Rücknahmeverfahrens entschieden am(2)
f)Einleitung eines Widerrufs- oder Rücknahmeverfahrens abgelehnt am(2)
g)Prüfung der Voraussetzungen einer Aufnahmezusage im Rahmen eines Neuansiedlungsverfahrens, sonstigen humanitären Aufnahmeverfahrens von Drittstaatsangehörigen oder Umverteilungsverfahren von Asylantragstellern nach Artikel 78 Absatz 3 AEUV(1)
h)Entscheidung über eine Aufnahmezusage im Rahmen eines Neuansiedlungsverfahrens, sonstigen humanitären Aufnahmeverfahrens
von Drittstaatsangehörigen oder Umverteilungsverfahrens
von Asylantragstellern nach Artikel 78 Absatz 3 AEUV
(2)
i)Aufnahmezusage im Rahmen eines Neuansiedlungsverfahrens, sonstigen humanitären Aufnahmeverfahrens von Drittstaatsangehörigen oder Umverteilungsverfahrens von Asylantragstellern nach Artikel 78 Absatz 3 AEUV abgelehnt am(2)
a)  Ausstellungsdatum  
Behörden Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind Aufgaben betraute
A A1*) B**) C D
8b 8a Perso-
nen-
kreis
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 2 Nummer 3
in Verbindung mit § 2 Absatz 1a Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1
Absatz 1a Nummer 2 und 3
(1)     §§ 15, 17, 17a, 21, 18e, 23 des AZR-Gesetzes
Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender gemäß § 63a des Asylgesetzes(7)
Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen
Aufnahmeeinrichtungen
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Absatz 1a Nummer 2 und 3 Flüchtlinge
Bundeskriminalamt
Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen
zugsbehörden mit der Länder Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen
Aufnahmeeinrichtungen
Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
Bundespolizei und Bundesamt für Migra-
tion und Flüchtlinge andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
Polizeivollzugsbehörden der Länder
Bundespolizei
Bundesamt für Migra- andere mit der polizei-
tion und Flüchtlinge lichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
Statistisches Bundesamt
oberste Bundes- und
Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
Bundeskriminalamt Zollkriminalamt
Landeskriminalämter Bundeskriminalamt
Landeskriminalämter
sonstige Polizeivoll-
zugsbehörden der Länder
Staatsanwaltschaften
Vollzugseinrichtungen
Statistisches Bundesamt
oberste Bundes- und
Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
tretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
deutsche Auslandsver-
tretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung Zuverlässig-keitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
Meldebehörden
mit grenzpolizeilichen
Aufgaben betraute
Behörden
Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
a)Ausstellungsdatum 
a) b) unerlaubt eingereist(7)Gültigkeitsdauer 
Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen
mit grenzpolizeilichen
Aufgaben betraute
Behörden
Aufnahmeeinrichtungen
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Bundeskriminalamt
Landeskriminalämter
Zollkriminalamt
sonstige Polizeivoll-
zugsbehörden der Länder
Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen
Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
Bundesamt für Migra-
tion und Flüchtlinge
Bundespolizei
andere mit der polizei-
lichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
oberste Bundes- und
Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
Bundeskriminalamt
Landeskriminalämter
sonstige Polizeivoll-
zugsbehörden der Länder
Staatsanwaltschaften
Vollzugseinrichtungen
Statistisches Bundesamt
deutsche Auslandsver-
tretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
b) unerlaubt aufhältig seit (7)
Behörden Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind Aufgaben betraute
A A1*) B**) C D
8b 8a Perso-
nen-
kreis
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 2 Nummer 3
in Verbindung mit § 2 Absatz 1a Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1
Absatz 1a Nummer 2 und 3
(1)     §§ 15, 17, 17a, 21, 18e, 23 des AZR-Gesetzes
Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender gemäß § 63a des Asylgesetzes(7)
Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen
Aufnahmeeinrichtungen
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Absatz 1a Nummer 2 und 3 Flüchtlinge
Bundeskriminalamt
Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen
zugsbehörden mit der Länder Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen
Aufnahmeeinrichtungen
Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
Bundespolizei und Bundesamt für Migra-
tion und Flüchtlinge andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
Polizeivollzugsbehörden der Länder
Bundespolizei
Bundesamt für Migra- andere mit der polizei-
tion und Flüchtlinge lichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
Statistisches Bundesamt
oberste Bundes- und
Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
Bundeskriminalamt Zollkriminalamt
Landeskriminalämter Bundeskriminalamt
Landeskriminalämter
sonstige Polizeivoll-
zugsbehörden der Länder
Staatsanwaltschaften
Vollzugseinrichtungen
Statistisches Bundesamt
oberste Bundes- und
Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
tretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
deutsche Auslandsver-
tretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung Zuverlässig-keitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
Meldebehörden
mit grenzpolizeilichen
Aufgaben betraute
Behörden
Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
a)Ausstellungsdatum 
a) b) unerlaubt eingereist(7)Gültigkeitsdauer 
Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen
mit grenzpolizeilichen
Aufgaben betraute
Behörden
Aufnahmeeinrichtungen
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Bundeskriminalamt
Landeskriminalämter
Zollkriminalamt
sonstige Polizeivoll-
zugsbehörden der Länder
Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen
Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
Bundesamt für Migra-
tion und Flüchtlinge
Bundespolizei
andere mit der polizei-
lichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
oberste Bundes- und
Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
Bundeskriminalamt
Landeskriminalämter
sonstige Polizeivoll-
zugsbehörden der Länder
Staatsanwaltschaften
Vollzugseinrichtungen
Statistisches Bundesamt
deutsche Auslandsver-
tretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
b) unerlaubt aufhältig seit (7)
 

Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
Behörden der Zollverwaltung
Bundeskriminalamt
Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen
Landeskriminalämter
Bundesagentur für
Arbeit und die für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes
sonstige Polizeivoll-

zugsbehörden der Länder
Bundesagentur für
Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a bis k
Staatsanwaltschaften
Vollzugseinrichtungen
Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe a bis k
deutsche Auslandsver-

tretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
Jugendämter
für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
Träger der Deutschen Rentenversicherung
Staatsangehörigkeitsbehörden
A A1*) B**) C D
8b 9 (Teil I) Perso-
nen-
kreis
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3
in Verbindung mit § 2 Aufnahmeeinrichtungen zu Spalte A Buchstabe i
Bundespolizei Absatz 1a Nummer 2 und 3 andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden zu Spalte A Buchstabe d und e
(1)§ 3 Absatz 1 Nummer 3, 6 und 7 sowie Absatz 3f in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 2 und 3     §§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18g, 19, 21, 23, 23 23a, 24a des AZR-Gesetzes
Aufenthaltsstatus     – Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen
– Aufnahmeeinrichtungen zu Spalte A Buchstabe i
– Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden zu Spalte A Buchstabe d und e
I)
Die Daten zu Spalte A
Buchstabe b Doppelbuchstabe cc und dd und Buchstabe c Doppelbuchstabe cc und dd werden nur an das Bundeskriminalamt in seiner Funktion als SIRENE-Büro übermittelt.
Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen
Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge
Bundespolizei
andere mit der
polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
oberste Bundes- und
Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
Bundesagentur für
Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18 Absatz 1 des AZR-Gesetzes
deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe a bis k
a) unerlaubt eingereist(7)
Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen
mit grenzpolizeilichen
Aufgaben betraute Buchstabe b Doppelbuchstabe cc und dd und Buchstabe c Doppelbuchstabe cc und dd werden nur an das Bundeskriminalamt in seiner Funktion als SIRENE-Büro übermittelt.
Behörden Migration und Flüchtlinge
deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge
Aufnahmeeinrichtungen
I)
Die Daten zu Spalte A
Buchstabe b Doppelbuchstabe cc und dd und Buchstabe c Doppelbuchstabe cc und dd werden nur an das Bundeskriminalamt in seiner Funktion als SIRENE-Büro übermittelt.
Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen
Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge
Bundespolizei
andere mit der
polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
oberste Bundes- und
Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
Bundesagentur für
Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18 Absatz 1 des AZR-Gesetzes
deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe a bis k
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Migration und Flüchtlinge
Bundespolizei
andere mit der
polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
Bundeskriminalamt
Landeskriminalämter
oberste Bundes- und
Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
Zollkriminalamt
sonstige Polizeivollzugsbehörden
Bundesagentur für
Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18 Absatz 1 des AZR-Gesetzes
sonstige Polizeivoll- andere mit der
zugsbehörden der Länder polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe a bis k
Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen
Gerichte
Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
oberste Bundes- Bundesamt und für Migra-
tion Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und Flüchtlinge passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
Bundespolizei
Bundesagentur für andere mit der polizei-
lichen Kontrolle Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18 Absatz 1 des AZR-Gesetzes grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
oberste Bundes- und
b)Erteilung/Verlängerung des Aufenthaltstitels abgelehnt am   aa)zugestellt am (5) bb)unanfechtbar seit (6)Vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit (5)
b) Aufenthaltsstatus unerlaubt aufhältig seit (7)  – Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen
– Aufnahmeeinrichtungen zu Spalte A Buchstabe i
– Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden zu Spalte A Buchstabe d und e
I)
Die Daten zu Spalte A
Buchstabe b Doppelbuchstabe cc und dd und Buchstabe c Doppelbuchstabe cc und dd werden nur an das Bundeskriminalamt in seiner Funktion als SIRENE-Büro übermittelt.
Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen
Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge
Bundespolizei
andere mit der
polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
oberste Bundes- und
Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
Bundesagentur für
Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18 Absatz 1 des AZR-Gesetzes
deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe a bis k
b) Erteilung/Verlängerung des Aufenthaltstitels abgelehnt am    
  aa) zugestellt am   (5)
  bb) unanfechtbar seit   (6)
 cc)Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer) (7)
 dd)Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
– Strafvorschrift
– rechtliche Bezeichnung der Tat
– Art und Höhe der Strafe
 (7)
c)Aufenthaltstitel   
 zurückgenommen am   
 aa)zugestellt am (5) 
 bb)unanfechtbar seit (6) 
 cc)Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer) (7) 
 dd)Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
– Strafvorschrift
– rechtliche Bezeichnung der Tat
– Art und Höhe der Strafe
 (7) 
 widerrufen am   
 aa)zugestellt am (5) 
 bb)unanfechtbar seit (6) 
 cc)Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)

(1)
(7) 
II.
für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
Bundeskriminalamt
Landeskriminalämter
sonstige Polizeivollzugsbehörden
Staatsanwaltschaften
Vollzugseinrichtungen
Gerichte
Behörden der Zollverwaltung
Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen
Bundesagentur für
Arbeit und die für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes
Bundesagentur für
Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a bis k
Jugendämter
Träger der Deutschen Rentenversicherung
Staatsangehörigkeitsbehörden
Zollkriminalamt
 dd)Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
– Strafvorschrift
– rechtliche Bezeichnung der Tat
– Art und Höhe der Strafe
 (7) 
 erloschen am (5) 
d)Grenzübertrittsbescheinigung
ausgestellt am
gültig bis
ausstellende Behörde
 (2) 
e)Anlaufbescheinigung
ausgestellt am
gültig bis
ausstellende Behörde
 (2) 
f)Betretenserlaubnis nach § 11 Absatz 8 AufenthG
erteilt am
für die Dauer
von … bis …
 (2) 
g)heimatloser Ausländer (6) 
h)Antrag auf einen Aufenthaltstitel
gestellt am
 (1)*  
i)Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG
gestellt am
 (1)*  
j)Antrag auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels
gestellt am
 (1)*  
k)Bescheinigung über die Wirkung der Antragstellung (Fiktionsbescheinigung)
ausgestellt am
gültig bis
eingezogen am
erloschen am
 (7) 
Zentralstelle für
Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
l)Nummer des Aufenthaltstitels (7)  
§ 3 Absatz 4 Nummer 3, 6 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3 und 4 – wie vorstehend –– wie vorstehend –– wie vorstehend, mit
Ausnahme der Bundesagentur für Arbeit
zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes –
Aufenthaltsstatus
– wie vorstehend Spalte A Buchstabe a, d, h, j bis l sowie b und c jeweils ohne Doppelbuchstabe cc und dd –
(2)   
§ 3 Absatz 4 Nummer 3, 6 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3 und 4 – wie vorstehend –– wie vorstehend –§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, § 18 Absatz 1, §§ 21, 23 des AZR-Gesetzes
– nur die zu Personenkreis (1) in Spalte D Ziffer I genannten Stellen –
Aufenthaltsstatus
– wie vorstehend Spalte A Buchstabe a, h, j bis l sowie b und c jeweils ohne Doppelbuchstabe cc und dd –
(3)  

Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
Behörden der Zollverwaltung
Bundeskriminalamt
Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen
Landeskriminalämter
Bundesagentur für
Arbeit und die für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes
sonstige Polizeivoll-

zugsbehörden der Länder
Bundesagentur für
Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a bis k
Staatsanwaltschaften
Vollzugseinrichtungen
Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe a bis k
deutsche Auslandsver-

tretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
Jugendämter
für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
Träger der Deutschen Rentenversicherung
Staatsangehörigkeitsbehörden
A A1*) B**) C D
8b 9 (Teil I) Perso-
nen-
kreis
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3
in Verbindung mit § 2 Aufnahmeeinrichtungen zu Spalte A Buchstabe i
Bundespolizei Absatz 1a Nummer 2 und 3 andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden zu Spalte A Buchstabe d und e
(1)§ 3 Absatz 1 Nummer 3, 6 und 7 sowie Absatz 3f in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 2 und 3     §§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18g, 19, 21, 23, 23 23a, 24a des AZR-Gesetzes
Aufenthaltsstatus     – Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen
– Aufnahmeeinrichtungen zu Spalte A Buchstabe i
– Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden zu Spalte A Buchstabe d und e
I)
Die Daten zu Spalte A
Buchstabe b Doppelbuchstabe cc und dd und Buchstabe c Doppelbuchstabe cc und dd werden nur an das Bundeskriminalamt in seiner Funktion als SIRENE-Büro übermittelt.
Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen
Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge
Bundespolizei
andere mit der
polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
oberste Bundes- und
Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
Bundesagentur für
Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18 Absatz 1 des AZR-Gesetzes
deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe a bis k
a) unerlaubt eingereist(7)
Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen
mit grenzpolizeilichen
Aufgaben betraute Buchstabe b Doppelbuchstabe cc und dd und Buchstabe c Doppelbuchstabe cc und dd werden nur an das Bundeskriminalamt in seiner Funktion als SIRENE-Büro übermittelt.
Behörden Migration und Flüchtlinge
deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge
Aufnahmeeinrichtungen
I)
Die Daten zu Spalte A
Buchstabe b Doppelbuchstabe cc und dd und Buchstabe c Doppelbuchstabe cc und dd werden nur an das Bundeskriminalamt in seiner Funktion als SIRENE-Büro übermittelt.
Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen
Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge
Bundespolizei
andere mit der
polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
oberste Bundes- und
Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
Bundesagentur für
Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18 Absatz 1 des AZR-Gesetzes
deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe a bis k
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Migration und Flüchtlinge
Bundespolizei
andere mit der
polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
Bundeskriminalamt
Landeskriminalämter
oberste Bundes- und
Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
Zollkriminalamt
sonstige Polizeivollzugsbehörden
Bundesagentur für
Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18 Absatz 1 des AZR-Gesetzes
sonstige Polizeivoll- andere mit der
zugsbehörden der Länder polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe a bis k
Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen
Gerichte
Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
oberste Bundes- Bundesamt und für Migra-
tion Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und Flüchtlinge passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
Bundespolizei
Bundesagentur für andere mit der polizei-
lichen Kontrolle Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18 Absatz 1 des AZR-Gesetzes grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
oberste Bundes- und
b)Erteilung/Verlängerung des Aufenthaltstitels abgelehnt am   aa)zugestellt am (5) bb)unanfechtbar seit (6)Vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit (5)
b) Aufenthaltsstatus unerlaubt aufhältig seit (7)  – Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen
– Aufnahmeeinrichtungen zu Spalte A Buchstabe i
– Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden zu Spalte A Buchstabe d und e
I)
Die Daten zu Spalte A
Buchstabe b Doppelbuchstabe cc und dd und Buchstabe c Doppelbuchstabe cc und dd werden nur an das Bundeskriminalamt in seiner Funktion als SIRENE-Büro übermittelt.
Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen
Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge
Bundespolizei
andere mit der
polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
oberste Bundes- und
Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
Bundesagentur für
Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18 Absatz 1 des AZR-Gesetzes
deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe a bis k
b) Erteilung/Verlängerung des Aufenthaltstitels abgelehnt am    
  aa) zugestellt am   (5)
  bb) unanfechtbar seit   (6)
 cc)Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer) (7)
 dd)Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
– Strafvorschrift
– rechtliche Bezeichnung der Tat
– Art und Höhe der Strafe
 (7)
c)Aufenthaltstitel   
 zurückgenommen am   
 aa)zugestellt am (5) 
 bb)unanfechtbar seit (6) 
 cc)Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer) (7) 
 dd)Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
– Strafvorschrift
– rechtliche Bezeichnung der Tat
– Art und Höhe der Strafe
 (7) 
 widerrufen am   
 aa)zugestellt am (5) 
 bb)unanfechtbar seit (6) 
 cc)Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)

(1)
(7) 
II.
für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
Bundeskriminalamt
Landeskriminalämter
sonstige Polizeivollzugsbehörden
Staatsanwaltschaften
Vollzugseinrichtungen
Gerichte
Behörden der Zollverwaltung
Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen
Bundesagentur für
Arbeit und die für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes
Bundesagentur für
Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a bis k
Jugendämter
Träger der Deutschen Rentenversicherung
Staatsangehörigkeitsbehörden
Zollkriminalamt
 dd)Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
– Strafvorschrift
– rechtliche Bezeichnung der Tat
– Art und Höhe der Strafe
 (7) 
 erloschen am (5) 
d)Grenzübertrittsbescheinigung
ausgestellt am
gültig bis
ausstellende Behörde
 (2) 
e)Anlaufbescheinigung
ausgestellt am
gültig bis
ausstellende Behörde
 (2) 
f)Betretenserlaubnis nach § 11 Absatz 8 AufenthG
erteilt am
für die Dauer
von … bis …
 (2) 
g)heimatloser Ausländer (6) 
h)Antrag auf einen Aufenthaltstitel
gestellt am
 (1)*  
i)Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG
gestellt am
 (1)*  
j)Antrag auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels
gestellt am
 (1)*  
k)Bescheinigung über die Wirkung der Antragstellung (Fiktionsbescheinigung)
ausgestellt am
gültig bis
eingezogen am
erloschen am
 (7) 
Zentralstelle für
Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
l)Nummer des Aufenthaltstitels (7)  
§ 3 Absatz 4 Nummer 3, 6 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3 und 4 – wie vorstehend –– wie vorstehend –– wie vorstehend, mit
Ausnahme der Bundesagentur für Arbeit
zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes –
Aufenthaltsstatus
– wie vorstehend Spalte A Buchstabe a, d, h, j bis l sowie b und c jeweils ohne Doppelbuchstabe cc und dd –
(2)   
§ 3 Absatz 4 Nummer 3, 6 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3 und 4 – wie vorstehend –– wie vorstehend –§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, § 18 Absatz 1, §§ 21, 23 des AZR-Gesetzes
– nur die zu Personenkreis (1) in Spalte D Ziffer I genannten Stellen –
Aufenthaltsstatus
– wie vorstehend Spalte A Buchstabe a, h, j bis l sowie b und c jeweils ohne Doppelbuchstabe cc und dd –
(3)  
*
In diesen Fällen ist zugleich die Einreise in das Bundesgebiet zu melden, wenn die Einreise im Register noch nicht erfasst ist.
*
In diesen Fällen ist zugleich die Einreise in das Bundesgebiet zu melden, wenn die Einreise im Register noch nicht erfasst ist.
AA1*)B**)CD
9 (Teil I) Perso-
nen-
kreis
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten
3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3, 6 und 7 sowie Absatz 3d in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 2 und 3    §§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18f, 18g, 19, 21, 23, 23a, 24a des AZR-Gesetzes
Aufenthaltsstatus  – Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen
Aufnahmeeinrichtungen zu Spalte A Buchstabe i
Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden zu Spalte A Buchstabe d und e
I)
Die Daten zu Spalte A
Buchstabe b Doppelbuchstabe cc und dd und Buchstabe c Doppelbuchstabe cc und dd werden nur an das Bundeskriminalamt in seiner Funktion als SIRENE-Büro übermittelt.
Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen
Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge
Bundespolizei
andere mit der
polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
oberste Bundes- und
Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
Bundesagentur für
Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18 Absatz 1 des AZR-Gesetzes
deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe a bis k
a)Vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit (5)
b)Erteilung/Verlängerung des Aufenthaltstitels abgelehnt am  
 aa)zugestellt am (5)
 bb)unanfechtbar seit (6)
 cc)Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer) (7)
 dd)Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
Strafvorschrift
rechtliche Bezeichnung der Tat
Art und Höhe der Strafe
 (7)
c)Aufenthaltstitel   
 zurückgenommen am   
 aa)zugestellt am (5) 
 bb)unanfechtbar seit (6) 
 cc)Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer) (7) 
 dd)Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
Strafvorschrift
rechtliche Bezeichnung der Tat
Art und Höhe der Strafe
 (7) 
 widerrufen am   
 aa)zugestellt am (5) 
 bb)unanfechtbar seit (6) 
 cc)Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)

(1)
(7) 
II.
für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
Bundeskriminalamt
Landeskriminalämter
sonstige Polizeivollzugsbehörden
Staatsanwaltschaften
Vollzugseinrichtungen
Gerichte
Behörden der Zollverwaltung
Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen
Bundesagentur für
Arbeit und die für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes
Bundesagentur für
Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a bis k
Jugendämter und die Unterhaltsvorschussstellen
Elterngeldstellen
Familienkassen
Träger der Deutschen Rentenversicherung
Staatsangehörigkeitsbehörden
Zollkriminalamt
 dd)Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
Strafvorschrift
rechtliche Bezeichnung der Tat
Art und Höhe der Strafe
 (7) 
 erloschen am (5) 
d)Grenzübertrittsbescheinigung
ausgestellt am
gültig bis
ausstellende Behörde
 (2) 
e)Anlaufbescheinigung
ausgestellt am
gültig bis
ausstellende Behörde
 (2) 
f)Betretenserlaubnis nach § 11 Absatz 8 AufenthG
erteilt am
für die Dauer
von bis
 (2) 
g)heimatloser Ausländer (6) 
h)Antrag auf einen Aufenthaltstitel
gestellt am
 (1)* 
i)Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG
gestellt am
 (1)* 
j)Antrag auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels
gestellt am
 (1)* 
k)Bescheinigung über die Wirkung der Antragstellung (Fiktionsbescheinigung)
ausgestellt am
gültig bis
eingezogen am
erloschen am
 (7) 
Zentralstelle für
Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
l)Nummer des Aufenthaltstitels (7)  
§ 3 Absatz 4 Nummer 3, 6 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3 und 4 – wie vorstehend –– wie vorstehend –– wie vorstehend, mit
Ausnahme der Bundesagentur für Arbeit
zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes
Aufenthaltsstatus
wie vorstehend Spalte A Buchstabe a, d, h, j bis l sowie b und c jeweils ohne Doppelbuchstabe cc und dd
(2)   
§ 3 Absatz 4 Nummer 3, 6 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3 und 4 – wie vorstehend –– wie vorstehend – § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, § 18 Absatz 1, §§ 21, 23 des AZR-Gesetzes
nur die zu Personenkreis (1) in Spalte D Ziffer I genannten Stellen
Aufenthaltsstatus
wie vorstehend Spalte A Buchstabe a, h, j bis l sowie b und c jeweils ohne Doppelbuchstabe cc und dd
(3)  
AA1*)B**)CD
9 (Teil I) Perso-
nen-
kreis
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten
3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3, 6 und 7 sowie Absatz 3d in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 2 und 3    §§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18f, 18g, 19, 21, 23, 23a, 24a des AZR-Gesetzes
Aufenthaltsstatus  – Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen
Aufnahmeeinrichtungen zu Spalte A Buchstabe i
Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden zu Spalte A Buchstabe d und e
I)
Die Daten zu Spalte A
Buchstabe b Doppelbuchstabe cc und dd und Buchstabe c Doppelbuchstabe cc und dd werden nur an das Bundeskriminalamt in seiner Funktion als SIRENE-Büro übermittelt.
Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen
Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge
Bundespolizei
andere mit der
polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
oberste Bundes- und
Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
Bundesagentur für
Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18 Absatz 1 des AZR-Gesetzes
deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe a bis k
a)Vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit (5)
b)Erteilung/Verlängerung des Aufenthaltstitels abgelehnt am  
 aa)zugestellt am (5)
 bb)unanfechtbar seit (6)
 cc)Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer) (7)
 dd)Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
Strafvorschrift
rechtliche Bezeichnung der Tat
Art und Höhe der Strafe
 (7)
c)Aufenthaltstitel   
 zurückgenommen am   
 aa)zugestellt am (5) 
 bb)unanfechtbar seit (6) 
 cc)Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer) (7) 
 dd)Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
Strafvorschrift
rechtliche Bezeichnung der Tat
Art und Höhe der Strafe
 (7) 
 widerrufen am   
 aa)zugestellt am (5) 
 bb)unanfechtbar seit (6) 
 cc)Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)

(1)
(7) 
II.
für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
Bundeskriminalamt
Landeskriminalämter
sonstige Polizeivollzugsbehörden
Staatsanwaltschaften
Vollzugseinrichtungen
Gerichte
Behörden der Zollverwaltung
Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen
Bundesagentur für
Arbeit und die für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes
Bundesagentur für
Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a bis k
Jugendämter und die Unterhaltsvorschussstellen
Elterngeldstellen
Familienkassen
Träger der Deutschen Rentenversicherung
Staatsangehörigkeitsbehörden
Zollkriminalamt
 dd)Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
Strafvorschrift
rechtliche Bezeichnung der Tat
Art und Höhe der Strafe
 (7) 
 erloschen am (5) 
d)Grenzübertrittsbescheinigung
ausgestellt am
gültig bis
ausstellende Behörde
 (2) 
e)Anlaufbescheinigung
ausgestellt am
gültig bis
ausstellende Behörde
 (2) 
f)Betretenserlaubnis nach § 11 Absatz 8 AufenthG
erteilt am
für die Dauer
von bis
 (2) 
g)heimatloser Ausländer (6) 
h)Antrag auf einen Aufenthaltstitel
gestellt am
 (1)* 
i)Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG
gestellt am
 (1)* 
j)Antrag auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels
gestellt am
 (1)* 
k)Bescheinigung über die Wirkung der Antragstellung (Fiktionsbescheinigung)
ausgestellt am
gültig bis
eingezogen am
erloschen am
 (7) 
Zentralstelle für
Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
l)Nummer des Aufenthaltstitels (7)  
§ 3 Absatz 4 Nummer 3, 6 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3 und 4 – wie vorstehend –– wie vorstehend –– wie vorstehend, mit
Ausnahme der Bundesagentur für Arbeit
zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes
Aufenthaltsstatus
wie vorstehend Spalte A Buchstabe a, d, h, j bis l sowie b und c jeweils ohne Doppelbuchstabe cc und dd
(2)   
§ 3 Absatz 4 Nummer 3, 6 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3 und 4 – wie vorstehend –– wie vorstehend – § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, § 18 Absatz 1, §§ 21, 23 des AZR-Gesetzes
nur die zu Personenkreis (1) in Spalte D Ziffer I genannten Stellen
Aufenthaltsstatus
wie vorstehend Spalte A Buchstabe a, h, j bis l sowie b und c jeweils ohne Doppelbuchstabe cc und dd
(3)  
*
In diesen Fällen ist zugleich die Einreise in das Bundesgebiet zu melden, wenn die Einreise im Register noch nicht erfasst ist.
AA1*)B**)CD
9 (Teil II) PersonenkreisZeitpunkt der ÜbermittlungÜbermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3, 6 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3    §§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18g, 19, 21, 23, 23a, 24a des AZR-Gesetzes
a)
Entscheidungen der
Bundesagentur für
Arbeit über die Zustimmung zur Beschäftigung nach § 39 AufenthG (reguläres Verfahren)
aa)
Zustimmung der
Bundesagentur für Arbeit
erteilt am
befristet bis
räumlich
beschränkt auf
Arbeitgeberbindung/keine Arbeitgeberbindung
Weitere Nebenbestimmungen/keine weiteren Nebenbestimmungen
bb)
Zustimmung der
Bundesagentur für Arbeit versagt am









(1)
(7)


 
 
(5)*


 
 
 

 


 

 
 
(5)*
Ausländerbehörden und
mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstaben a bis e, f bis j jeweils Doppelbuchstabe aa und Buchstaben k bis q










Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstaben f bis j
Ausländerbehörden und
mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen
Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
Bundesamt für Migration
und Flüchtlinge
Bundespolizei
andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18 Absatz 1 des AZR-Gesetzes
b)
Nebenbestimmungen zur Erwerbstätigkeit
aa)
Selbständige
Tätigkeit
erlaubt am
befristet bis
weitere
Nebenbestimmungen/keine weiteren Nebenbestimmungen
bb)
Beschäftigung
erlaubt am
befristet bis
räumlich
beschränkt auf
Arbeitgeberbindung/keine Arbeitgeberbindung
weitere
Nebenbestimmungen/keine weiteren Nebenbestimmungen
 
 
(2)*

 
 



 
 
(2)*
 
deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
Statistisches Bundesamt
zu Spalte A Buchstabe a bis d
Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes zu Spalte A Buchstaben e bis q
Für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
Bundeskriminalamt
Landeskriminalämter
Sonstige Polizeivollzugsbehörden
Staatsanwaltschaften
Vollzugseinrichtungen
Gerichte
Behörden der Zollverwaltung
Träger der Sozialhilfe und
für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen
Bundesagentur für Arbeit
zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes
Bundesagentur für Arbeit
zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe e bis j
Die für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen
Jugendämter
Träger der Deutschen
Rentenversicherung
c)
zustimmungsfreie
Beschäftigung bis
festgestellt am
 (2)* 
d)
zustimmungsfreie Beschäftigung aufgrund Vorbeschäftigungszeiten oder längeren Aufenthalts
festgestellt am
 (2)



 
 
e)
Aufenthaltstitel erteilt
nach Einreise in das Bundesgebiet mit
aa)
Visum nach
§ 17 Absatz 1
AufenthG
am
bb)
Visum nach
§ 17 Absatz 2
AufenthG
am
cc)
Visum nach
§ 20 Absatz 1
AufenthG
am
dd)
Visum nach
§ 20 Absatz 2
AufenthG
am
 (5)*

 
(5)*
 

 
(5)*




(5)*




(5)*
 
ee)
einem im
Verfahren nach § 81a AufenthG erteilten Visum
am
 (5)* 
Staatsangehörigkeits-
behörden
Zollkriminalamt
f)
Einreise und Aufent-
halt nach § 16c
AufenthG
aa)
Ablehnung am
bb)
Bescheinigung
ausgestellt am
gültig bis
 


(2)
(2)
  
g)
Einreise und Aufent-
halt nach § 19a Absatz 1 AufenthG
aa)
Ablehnung am
bb)
Bescheinigung
ausgestellt am
gültig bis
 


(2)*
(2)*
  
h)
Einreise und Aufent-
halt nach § 18e Absatz 1 AufenthG
aa)
Ablehnung am
bb)
Bescheinigung
ausgestellt am
gültig bis
 


(2)*
(2)*
  
i)
Einreise und Aufent-
halt nach § 30 Absatz 5 AufenthG (Ehegattennachzug zu kurzfristig mobilen Forschern)
aa)
Ablehnung am
bb)
Bescheinigung
ausgestellt am
gültig bis
 



 

(2)*
(2)*
  
j)
Einreise und Aufent-
halt nach § 32 Absatz 5 AufenthG
(Kindesnachzug zu kurzfristig mobilen Forschern)
aa)
Ablehnung am
bb)
Bescheinigung
ausgestellt am
gültig bis
 



 

(2)*
(2)
  
k)
Räumliche Beschränkung nach § 12 Absatz 2 Satz 2 AufenthG
 (7)  
Land
Ort
erteilt am
befristet bis
geändert am
 
  
l)
Wohnsitzauflage nach
§ 12 Absatz 2 Satz 2 AufenthG
Land
Ort
erteilt am
befristet bis
geändert am
 (7)  
m)
Wohnsitzregelung
nach
aa)
§ 12a Absatz 1
Satz 1 AufenthG
Land
kraft Gesetzes
entstanden am
erlischt am
bb)
§ 12a Absatz 2
Satz 1 AufenthG
Ort oder Landkreis
erteilt am
befristet bis
geändert am
cc)
§ 12a Absatz 3
AufenthG
Ort oder Landkreis
erteilt am
befristet bis
geändert am
dd)
§ 12a Absatz 4
Satz 1 AufenthG
Ort, an dem
der Wohnsitz nicht genommen werden darf
erteilt am
befristet bis
geändert am
 

(7)





 
(7)



 
 

(7)







(7)
  
n)
Wohnsitzverpflichtung
nach
§ 24 Absatz 5 Satz 2 AufenthG (auch in Verbindung mit § 23 Absatz 3 und § 23 Absatz 4 Satz 2 AufenthG)
 (7)  
Ort
kraft Gesetzes
entstanden am
erlischt
    
o)
Wohnsitzverpflichtung
nach
§ 46 Absatz 1
AufenthG
Ort
erteilt am
befristet bis
geändert am
 (7)  
p)
Räumliche Beschränkung nach
aa)
§ 61 Absatz 1
Satz 1 AufenthG
Land
kraft Gesetzes
entstanden am
erlischt am
bb)
§ 61 Absatz 1a
Satz 1 AufenthG
Bezirk
kraft Gesetzes
entstanden am
erlischt am
cc)
§ 61 Absatz 1c
Satz 1 AufenthG
Land oder Bezirk
erteilt am
befristet bis
geändert am
dd)
§ 61 Absatz 1c
Satz 2 AufenthG
Bezirk
erteilt am
befristet bis
geändert am
  

(7)


 
 
 

(7)



 
 

(7)







(7)
  
q)
Wohnsitzauflage nach
§ 61 Absatz 1d Satz 1
AufenthG
Ort
kraft Gesetzes
entstanden am
erlischt am
 (7)  
*
In diesen Fällen ist zugleich die Einreise in das Bundesgebiet zu melden, wenn die Einreise im Register noch nicht erfasst ist.
AA1*)B**)CD
9 (Teil II) PersonenkreisZeitpunkt der ÜbermittlungÜbermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3, 6 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3    §§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18g, 19, 21, 23, 23a, 24a des AZR-Gesetzes
a)
Entscheidungen der
Bundesagentur für
Arbeit über die Zustimmung zur Beschäftigung nach § 39 AufenthG (reguläres Verfahren)
aa)
Zustimmung der
Bundesagentur für Arbeit
erteilt am
befristet bis
räumlich
beschränkt auf
Arbeitgeberbindung/keine Arbeitgeberbindung
Weitere Nebenbestimmungen/keine weiteren Nebenbestimmungen
bb)
Zustimmung der
Bundesagentur für Arbeit versagt am









(1)
(7)


 
 
(5)*


 
 
 

 


 

 
 
(5)*
Ausländerbehörden und
mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstaben a bis e, f bis j jeweils Doppelbuchstabe aa und Buchstaben k bis q










Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstaben f bis j
Ausländerbehörden und
mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen
Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
Bundesamt für Migration
und Flüchtlinge
Bundespolizei
andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18 Absatz 1 des AZR-Gesetzes
b)
Nebenbestimmungen zur Erwerbstätigkeit
aa)
Selbständige
Tätigkeit
erlaubt am
befristet bis
weitere
Nebenbestimmungen/keine weiteren Nebenbestimmungen
bb)
Beschäftigung
erlaubt am
befristet bis
räumlich
beschränkt auf
Arbeitgeberbindung/keine Arbeitgeberbindung
weitere
Nebenbestimmungen/keine weiteren Nebenbestimmungen
 
 
(2)*

 
 



 
 
(2)*
 
deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
Statistisches Bundesamt
zu Spalte A Buchstabe a bis d
Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes zu Spalte A Buchstaben e bis q
Für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
Bundeskriminalamt
Landeskriminalämter
Sonstige Polizeivollzugsbehörden
Staatsanwaltschaften
Vollzugseinrichtungen
Gerichte
Behörden der Zollverwaltung
Träger der Sozialhilfe und
für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen
Bundesagentur für Arbeit
zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes
Bundesagentur für Arbeit
zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe e bis j
Die für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen
Jugendämter
Träger der Deutschen
Rentenversicherung
c)
zustimmungsfreie
Beschäftigung bis
festgestellt am
 (2)* 
d)
zustimmungsfreie Beschäftigung aufgrund Vorbeschäftigungszeiten oder längeren Aufenthalts
festgestellt am
 (2)



 
 
e)
Aufenthaltstitel erteilt
nach Einreise in das Bundesgebiet mit
aa)
Visum nach
§ 17 Absatz 1
AufenthG
am
bb)
Visum nach
§ 17 Absatz 2
AufenthG
am
cc)
Visum nach
§ 20 Absatz 1
AufenthG
am
dd)
Visum nach
§ 20 Absatz 2
AufenthG
am
 (5)*

 
(5)*
 

 
(5)*




(5)*




(5)*
 
ee)
einem im
Verfahren nach § 81a AufenthG erteilten Visum
am
 (5)* 
Staatsangehörigkeits-
behörden
Zollkriminalamt
f)
Einreise und Aufent-
halt nach § 16c
AufenthG
aa)
Ablehnung am
bb)
Bescheinigung
ausgestellt am
gültig bis
 


(2)
(2)
  
g)
Einreise und Aufent-
halt nach § 19a Absatz 1 AufenthG
aa)
Ablehnung am
bb)
Bescheinigung
ausgestellt am
gültig bis
 


(2)*
(2)*
  
h)
Einreise und Aufent-
halt nach § 18e Absatz 1 AufenthG
aa)
Ablehnung am
bb)
Bescheinigung
ausgestellt am
gültig bis
 


(2)*
(2)*
  
i)
Einreise und Aufent-
halt nach § 30 Absatz 5 AufenthG (Ehegattennachzug zu kurzfristig mobilen Forschern)
aa)
Ablehnung am
bb)
Bescheinigung
ausgestellt am
gültig bis
 



 

(2)*
(2)*
  
j)
Einreise und Aufent-
halt nach § 32 Absatz 5 AufenthG
(Kindesnachzug zu kurzfristig mobilen Forschern)
aa)
Ablehnung am
bb)
Bescheinigung
ausgestellt am
gültig bis
 



 

(2)*
(2)
  
k)
Räumliche Beschränkung nach § 12 Absatz 2 Satz 2 AufenthG
 (7)  
Land
Ort
erteilt am
befristet bis
geändert am
 
  
l)
Wohnsitzauflage nach
§ 12 Absatz 2 Satz 2 AufenthG
Land
Ort
erteilt am
befristet bis
geändert am
 (7)  
m)
Wohnsitzregelung
nach
aa)
§ 12a Absatz 1
Satz 1 AufenthG
Land
kraft Gesetzes
entstanden am
erlischt am
bb)
§ 12a Absatz 2
Satz 1 AufenthG
Ort oder Landkreis
erteilt am
befristet bis
geändert am
cc)
§ 12a Absatz 3
AufenthG
Ort oder Landkreis
erteilt am
befristet bis
geändert am
dd)
§ 12a Absatz 4
Satz 1 AufenthG
Ort, an dem
der Wohnsitz nicht genommen werden darf
erteilt am
befristet bis
geändert am
 

(7)





 
(7)



 
 

(7)







(7)
  
n)
Wohnsitzverpflichtung
nach
§ 24 Absatz 5 Satz 2 AufenthG (auch in Verbindung mit § 23 Absatz 3 und § 23 Absatz 4 Satz 2 AufenthG)
 (7)  
Ort
kraft Gesetzes
entstanden am
erlischt
    
o)
Wohnsitzverpflichtung
nach
§ 46 Absatz 1
AufenthG
Ort
erteilt am
befristet bis
geändert am
 (7)  
p)
Räumliche Beschränkung nach
aa)
§ 61 Absatz 1
Satz 1 AufenthG
Land
kraft Gesetzes
entstanden am
erlischt am
bb)
§ 61 Absatz 1a
Satz 1 AufenthG
Bezirk
kraft Gesetzes
entstanden am
erlischt am
cc)
§ 61 Absatz 1c
Satz 1 AufenthG
Land oder Bezirk
erteilt am
befristet bis
geändert am
dd)
§ 61 Absatz 1c
Satz 2 AufenthG
Bezirk
erteilt am
befristet bis
geändert am
  

(7)


 
 
 

(7)



 
 

(7)







(7)
  
q)
Wohnsitzauflage nach
§ 61 Absatz 1d Satz 1
AufenthG
Ort
kraft Gesetzes
entstanden am
erlischt am
 (7)  
* In diesen Fällen ist zugleich die Einreise in das Bundesgebiet zu melden, wenn die Einreise im Register noch nicht erfasst ist.
* In diesen Fällen ist zugleich die Einreise in das Bundesgebiet zu melden, wenn die Einreise im Register noch nicht erfasst ist.
AA1*)B**)CD
9 (Teil II) PersonenkreisZeitpunkt der ÜbermittlungÜbermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten
3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3, 6 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3    §§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18f, 18g, 19, 21, 23, 23a, 24a des AZR-Gesetzes
a)
Entscheidungen der
Bundesagentur für
Arbeit über die Zustimmung zur Beschäftigung nach § 39 AufenthG (reguläres Verfahren)
aa)
Zustimmung der
Bundesagentur für Arbeit
erteilt am
befristet bis
räumlich
beschränkt auf
Arbeitgeberbindung/keine Arbeitgeberbindung
Weitere Nebenbestimmungen/keine weiteren Nebenbestimmungen
bb)
Zustimmung der
Bundesagentur für Arbeit versagt am









(1)
(7)




(5)*













(5)*
Ausländerbehörden und
mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstaben a bis e, f bis j jeweils Doppelbuchstabe aa und Buchstaben k bis q










Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstaben f bis j
Ausländerbehörden und
mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen
Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
Bundesamt für Migration
und Flüchtlinge
Bundespolizei
andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18 Absatz 1 des AZR-Gesetzes
b)
Nebenbestimmungen zur Erwerbstätigkeit
aa)
Selbständige
Tätigkeit
erlaubt am
befristet bis
weitere
Nebenbestimmungen/keine weiteren Nebenbestimmungen
bb)
Beschäftigung
erlaubt am
befristet bis
räumlich
beschränkt auf
Arbeitgeberbindung/keine Arbeitgeberbindung
weitere
Nebenbestimmungen/keine weiteren Nebenbestimmungen
 

(2)*








(2)*
 
deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
Statistisches Bundesamt
zu Spalte A Buchstabe a bis d
Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes zu Spalte A Buchstaben e bis q
Für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
Bundeskriminalamt
Landeskriminalämter
Sonstige Polizeivollzugsbehörden
Staatsanwaltschaften
Vollzugseinrichtungen
Gerichte
Behörden der Zollverwaltung
Träger der Sozialhilfe und
für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen
Bundesagentur für Arbeit
zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes
Bundesagentur für Arbeit
zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe e bis j
Die für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen
Jugendämter und die Unterhaltsvorschussstellen
Elterngeldstellen
Familienkassen
Träger der Deutschen
Rentenversicherung
c)
zustimmungsfreie
Beschäftigung bis
festgestellt am
 (2)* 
d)
zustimmungsfreie Beschäftigung aufgrund Vorbeschäftigungszeiten oder längeren Aufenthalts
festgestellt am
 (2)




 
e)
Aufenthaltstitel erteilt
nach Einreise in das Bundesgebiet mit
aa)
Visum nach
§ 17 Absatz 1
AufenthG
am
bb)
Visum nach
§ 17 Absatz 2
AufenthG
am
cc)
Visum nach
§ 20 Absatz 1
AufenthG
am
dd)
Visum nach
§ 20 Absatz 2
AufenthG
am
 (5)*


(5)*



(5)*




(5)*




(5)*
 
ee)
einem im
Verfahren nach § 81a AufenthG erteilten Visum
am
 (5)* 
Staatsangehörigkeits-
behörden
Zollkriminalamt
f)
Einreise und Aufent-
halt nach § 16c
AufenthG
aa)
Ablehnung am
bb)
Bescheinigung
ausgestellt am
gültig bis
 


(2)
(2)
  
g)
Einreise und Aufent-
halt nach § 19a Absatz 1 AufenthG
aa)
Ablehnung am
bb)
Bescheinigung
ausgestellt am
gültig bis
 


(2)*
(2)*
  
h)
Einreise und Aufent-
halt nach § 18e Absatz 1 AufenthG
aa)
Ablehnung am
bb)
Bescheinigung
ausgestellt am
gültig bis
 


(2)*
(2)*
  
i)
Einreise und Aufent-
halt nach § 30 Absatz 5 AufenthG (Ehegattennachzug zu kurzfristig mobilen Forschern)
aa)
Ablehnung am
bb)
Bescheinigung
ausgestellt am
gültig bis
 





(2)*
(2)*
  
j)
Einreise und Aufent-
halt nach § 32 Absatz 5 AufenthG
(Kindesnachzug zu kurzfristig mobilen Forschern)
aa)
Ablehnung am
bb)
Bescheinigung
ausgestellt am
gültig bis
 





(2)*
(2)
  
k)
Räumliche Beschränkung nach § 12 Absatz 2 Satz 2 AufenthG
 (7)  
Land
Ort
erteilt am
befristet bis
geändert am
 
  
l)
Wohnsitzauflage nach
§ 12 Absatz 2 Satz 2 AufenthG
Land
Ort
erteilt am
befristet bis
geändert am
 (7)  
m)
Wohnsitzregelung
nach
aa)
§ 12a Absatz 1
Satz 1 AufenthG
Land
kraft Gesetzes
entstanden am
erlischt am
bb)
§ 12a Absatz 2
Satz 1 AufenthG
Ort oder Landkreis
erteilt am
befristet bis
geändert am
cc)
§ 12a Absatz 3
AufenthG
Ort oder Landkreis
erteilt am
befristet bis
geändert am
dd)
§ 12a Absatz 4
Satz 1 AufenthG
Ort, an dem
der Wohnsitz nicht genommen werden darf
erteilt am
befristet bis
geändert am
 

(7)






(7)






(7)







(7)
  
n)
Wohnsitzverpflichtung
nach
§ 24 Absatz 5 Satz 2 AufenthG (auch in Verbindung mit § 23 Absatz 3 und § 23 Absatz 4 Satz 2 AufenthG)
 (7)  
Ort
kraft Gesetzes
entstanden am
erlischt
    
o)
Wohnsitzverpflichtung
nach
§ 46 Absatz 1
AufenthG
Ort
erteilt am
befristet bis
geändert am
 (7)  
p)
Räumliche Beschränkung nach
aa)
§ 61 Absatz 1
Satz 1 AufenthG
Land
kraft Gesetzes
entstanden am
erlischt am
bb)
§ 61 Absatz 1a
Satz 1 AufenthG
Bezirk
kraft Gesetzes
entstanden am
erlischt am
cc)
§ 61 Absatz 1c
Satz 1 AufenthG
Land oder Bezirk
erteilt am
befristet bis
geändert am
dd)
§ 61 Absatz 1c
Satz 2 AufenthG
Bezirk
erteilt am
befristet bis
geändert am
  

(7)






(7)






(7)







(7)
  
q)
Wohnsitzauflage nach
§ 61 Absatz 1d Satz 1
AufenthG
Ort
kraft Gesetzes
entstanden am
erlischt am
 (7)  
AA1*)B**)CD
9 (Teil II) PersonenkreisZeitpunkt der ÜbermittlungÜbermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten
3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3, 6 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3    §§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18f, 18g, 19, 21, 23, 23a, 24a des AZR-Gesetzes
a)
Entscheidungen der
Bundesagentur für
Arbeit über die Zustimmung zur Beschäftigung nach § 39 AufenthG (reguläres Verfahren)
aa)
Zustimmung der
Bundesagentur für Arbeit
erteilt am
befristet bis
räumlich
beschränkt auf
Arbeitgeberbindung/keine Arbeitgeberbindung
Weitere Nebenbestimmungen/keine weiteren Nebenbestimmungen
bb)
Zustimmung der
Bundesagentur für Arbeit versagt am









(1)
(7)




(5)*













(5)*
Ausländerbehörden und
mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstaben a bis e, f bis j jeweils Doppelbuchstabe aa und Buchstaben k bis q










Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstaben f bis j
Ausländerbehörden und
mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen
Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
Bundesamt für Migration
und Flüchtlinge
Bundespolizei
andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18 Absatz 1 des AZR-Gesetzes
b)
Nebenbestimmungen zur Erwerbstätigkeit
aa)
Selbständige
Tätigkeit
erlaubt am
befristet bis
weitere
Nebenbestimmungen/keine weiteren Nebenbestimmungen
bb)
Beschäftigung
erlaubt am
befristet bis
räumlich
beschränkt auf
Arbeitgeberbindung/keine Arbeitgeberbindung
weitere
Nebenbestimmungen/keine weiteren Nebenbestimmungen
 

(2)*








(2)*
 
deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
Statistisches Bundesamt
zu Spalte A Buchstabe a bis d
Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes zu Spalte A Buchstaben e bis q
Für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
Bundeskriminalamt
Landeskriminalämter
Sonstige Polizeivollzugsbehörden
Staatsanwaltschaften
Vollzugseinrichtungen
Gerichte
Behörden der Zollverwaltung
Träger der Sozialhilfe und
für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen
Bundesagentur für Arbeit
zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes
Bundesagentur für Arbeit
zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe e bis j
Die für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen
Jugendämter und die Unterhaltsvorschussstellen
Elterngeldstellen
Familienkassen
Träger der Deutschen
Rentenversicherung
c)
zustimmungsfreie
Beschäftigung bis
festgestellt am
 (2)* 
d)
zustimmungsfreie Beschäftigung aufgrund Vorbeschäftigungszeiten oder längeren Aufenthalts
festgestellt am
 (2)




 
e)
Aufenthaltstitel erteilt
nach Einreise in das Bundesgebiet mit
aa)
Visum nach
§ 17 Absatz 1
AufenthG
am
bb)
Visum nach
§ 17 Absatz 2
AufenthG
am
cc)
Visum nach
§ 20 Absatz 1
AufenthG
am
dd)
Visum nach
§ 20 Absatz 2
AufenthG
am
 (5)*


(5)*



(5)*




(5)*




(5)*
 
ee)
einem im
Verfahren nach § 81a AufenthG erteilten Visum
am
 (5)* 
Staatsangehörigkeits-
behörden
Zollkriminalamt
f)
Einreise und Aufent-
halt nach § 16c
AufenthG
aa)
Ablehnung am
bb)
Bescheinigung
ausgestellt am
gültig bis
 


(2)
(2)
  
g)
Einreise und Aufent-
halt nach § 19a Absatz 1 AufenthG
aa)
Ablehnung am
bb)
Bescheinigung
ausgestellt am
gültig bis
 


(2)*
(2)*
  
h)
Einreise und Aufent-
halt nach § 18e Absatz 1 AufenthG
aa)
Ablehnung am
bb)
Bescheinigung
ausgestellt am
gültig bis
 


(2)*
(2)*
  
i)
Einreise und Aufent-
halt nach § 30 Absatz 5 AufenthG (Ehegattennachzug zu kurzfristig mobilen Forschern)
aa)
Ablehnung am
bb)
Bescheinigung
ausgestellt am
gültig bis
 





(2)*
(2)*
  
j)
Einreise und Aufent-
halt nach § 32 Absatz 5 AufenthG
(Kindesnachzug zu kurzfristig mobilen Forschern)
aa)
Ablehnung am
bb)
Bescheinigung
ausgestellt am
gültig bis
 





(2)*
(2)
  
k)
Räumliche Beschränkung nach § 12 Absatz 2 Satz 2 AufenthG
 (7)  
Land
Ort
erteilt am
befristet bis
geändert am
 
  
l)
Wohnsitzauflage nach
§ 12 Absatz 2 Satz 2 AufenthG
Land
Ort
erteilt am
befristet bis
geändert am
 (7)  
m)
Wohnsitzregelung
nach
aa)
§ 12a Absatz 1
Satz 1 AufenthG
Land
kraft Gesetzes
entstanden am
erlischt am
bb)
§ 12a Absatz 2
Satz 1 AufenthG
Ort oder Landkreis
erteilt am
befristet bis
geändert am
cc)
§ 12a Absatz 3
AufenthG
Ort oder Landkreis
erteilt am
befristet bis
geändert am
dd)
§ 12a Absatz 4
Satz 1 AufenthG
Ort, an dem
der Wohnsitz nicht genommen werden darf
erteilt am
befristet bis
geändert am
 

(7)






(7)






(7)







(7)
  
n)
Wohnsitzverpflichtung
nach
§ 24 Absatz 5 Satz 2 AufenthG (auch in Verbindung mit § 23 Absatz 3 und § 23 Absatz 4 Satz 2 AufenthG)
 (7)  
Ort
kraft Gesetzes
entstanden am
erlischt
    
o)
Wohnsitzverpflichtung
nach
§ 46 Absatz 1
AufenthG
Ort
erteilt am
befristet bis
geändert am
 (7)  
p)
Räumliche Beschränkung nach
aa)
§ 61 Absatz 1
Satz 1 AufenthG
Land
kraft Gesetzes
entstanden am
erlischt am
bb)
§ 61 Absatz 1a
Satz 1 AufenthG
Bezirk
kraft Gesetzes
entstanden am
erlischt am
cc)
§ 61 Absatz 1c
Satz 1 AufenthG
Land oder Bezirk
erteilt am
befristet bis
geändert am
dd)
§ 61 Absatz 1c
Satz 2 AufenthG
Bezirk
erteilt am
befristet bis
geändert am
  

(7)






(7)






(7)







(7)
  
q)
Wohnsitzauflage nach
§ 61 Absatz 1d Satz 1
AufenthG
Ort
kraft Gesetzes
entstanden am
erlischt am
 (7)  
* In diesen Fällen ist zugleich die Einreise in das Bundesgebiet zu melden, wenn die Einreise im Register noch nicht erfasst ist.
AA1*)B**)CD
9a Perso-
nen-
kreis
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 9 sowie § 3 Absatz 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 1a Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 und 3    §§ 15, 18a, 18b, 23, 24a des AZR-Gesetzes
Daten zur Durchführung von Integrationsmaßnahmen, zur Aufgabenerfüllung nach den §§ 43 bis 44a des Aufenthaltsgesetzes und zum Zweck der Arbeits- und Ausbildungsvermittlung
(1)
 
Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis i
Aufnahmeeinrichtungen zu Spalte A Buchstabe a bis e
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe f bis g und j
Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis e und j
Ausländerbehörden und
mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen
Aufnahmeeinrichtungen zu Spalte A Buchstabe a bis f Doppelbuchstabe aa Buchstabe g und j
Bundespolizei und
andere mit der polizei-
lichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
Bundeskriminalamt
Landeskriminalämter
sonstige Polizeivoll-
zugsbehörden des
Bundes und der Länder
Bundesamt für Migra-
tion und Flüchtlinge
Bundesagentur für
Arbeit
Träger der Sozialhilfe
für die Durchführung
des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen
die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen
Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe a bis g und j
oberste Bundes- und
Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
a)Schulbildung(7)
b)Studium(7)
c)Ausbildung(7)
d)Beruf(7)
e)Sprachkenntnisse(7)
f)Berechtigung und Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs nach den §§ 43 bis 44a AufenthG(7)
 aa) Berechtigung oder Verpflichtung 
 bb) Erteilungszeitpunkt 
 cc) Erteilende Stelle 
g)Teilnahme an einem Integrationskurs nach den §§ 43 bis 44a AufenthG(7)
 aa) Kursart 
 bb) Kursbeginn 
 cc) Kursabschluss
nicht erfolgreich
erfolgreich
 
h)gemeldete Fehlzeiten(7)
i)Hinweis nach § 44a Absatz 3 Satz 1 AufenthG(7)
j)Teilnahme an einer Maßnahme der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a AufenthG(7)
* In diesen Fällen ist zugleich die Einreise in das Bundesgebiet zu melden, wenn die Einreise im Register noch nicht erfasst ist.
AA1*)B**)CD
9a Perso-
nen-
kreis
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 9 sowie § 3 Absatz 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 1a Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 und 3    §§ 15, 18a, 18b, 23, 24a des AZR-Gesetzes
Daten zur Durchführung von Integrationsmaßnahmen, zur Aufgabenerfüllung nach den §§ 43 bis 44a des Aufenthaltsgesetzes und zum Zweck der Arbeits- und Ausbildungsvermittlung
(1)
 
Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis i
Aufnahmeeinrichtungen zu Spalte A Buchstabe a bis e
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe f bis g und j
Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis e und j
Ausländerbehörden und
mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen
Aufnahmeeinrichtungen zu Spalte A Buchstabe a bis f Doppelbuchstabe aa Buchstabe g und j
Bundespolizei und
andere mit der polizei-
lichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
Bundeskriminalamt
Landeskriminalämter
sonstige Polizeivoll-
zugsbehörden des
Bundes und der Länder
Bundesamt für Migra-
tion und Flüchtlinge
Bundesagentur für
Arbeit
Träger der Sozialhilfe
für die Durchführung
des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen
die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen
Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe a bis g und j
oberste Bundes- und
Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
a)Schulbildung(7)
b)Studium(7)
c)Ausbildung(7)
d)Beruf(7)
e)Sprachkenntnisse(7)
f)Berechtigung und Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs nach den §§ 43 bis 44a AufenthG(7)
 aa) Berechtigung oder Verpflichtung 
 bb) Erteilungszeitpunkt 
 cc) Erteilende Stelle 
g)Teilnahme an einem Integrationskurs nach den §§ 43 bis 44a AufenthG(7)
 aa) Kursart 
 bb) Kursbeginn 
 cc) Kursabschluss
nicht erfolgreich
erfolgreich
 
h)gemeldete Fehlzeiten(7)
i)Hinweis nach § 44a Absatz 3 Satz 1 AufenthG(7)
j)Teilnahme an einer Maßnahme der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a AufenthG(7)
A A1*) B**) C D
9b 9a Perso-
nen- Bezeichnung der Daten
kreis 3 des AZR-Gesetzes)
Zeitpunkt
nen- der Über-
kreis mittlung
Übermittlung
der Über- durch folgende
mittlung öffentliche Stellen
durch folgende 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
öffentliche an folgende Stellen
9b
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
Perso-
nen-
kreis
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung Bezeichnung der Daten
durch folgende
öffentliche Stellen
6 3 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
 
§ 3 Absatz 1 Nummer 9 sowie § 3 Absatz 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 1a Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 und 3    §§ 15, 21 Absatz 8 18a, 18b, 23, 24a des AZR-Gesetzes
§ 3 Absatz 1 Nummer 3, 7 und Absatz 3c in Verbindung mit § 2 Absatz 2bDaten zur Durchführung von Integrationsmaßnahmen, zur Aufgabenerfüllung nach den §§ 43 bis 44a des Aufenthaltsgesetzes und zum Zweck der Arbeits- und Ausbildungsvermittlung
(1) an folgende Stellen
    §§ 15, 21 Absatz 8 des AZR-Gesetzes
Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis i
Aufnahmeeinrichtungen zu Spalte A Buchstabe a bis e
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe f bis g und j
Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis e und j
Ausländerbehörden und
ausgestellt am mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen
Aufnahmeeinrichtungen zu Spalte A Buchstabe a bis f Doppelbuchstabe aa Buchstabe g und j
Bundespolizei und
gültig bis andere mit der polizei-
zuständige Auslandsvertretung lichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
Bundeskriminalamt
Landeskriminalämter
sonstige Polizeivoll-
zugsbehörden des Vorabzustimmung der Ausländerbehörde
Bundes und Urkunde über die erfolgreich abgeschlossene Berufs- oder der Hochschulausbildung Länder
Bundesamt für Migra-
tion und Flüchtlinge Heiratsurkunde und/oder Geburtsurkunden von Kindern bei Familiennachzug nach § 81a Absatz 4 AufenthG
Bundesagentur für
Arbeit Namensänderungsurkunden und Sprachzertifikate
Träger der Sozialhilfe
für die Durchführung
des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen
die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen
Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe a bis g und j
oberste Bundes- und
Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
Beschleunigtes Fachkräfteverfahren nach § 81a AufenthG        
a)Schulbildunga)Vorabzustimmung nach § 81a Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 AufenthG
ausgestellt am
gültig bis
zuständige Auslandsvertretung
(1) (7) (2)Ausländerbehördendie Ausländerbehörden, das Auswärtige Amt, deutsche Auslandsvertretungen und das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten
b) Studium(7)erforderliche Dokumente zur Information nach § 81a Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 AufenthG, insbesondere:
– Vorabzustimmung der Ausländerbehörde
– Urkunde über die erfolgreich abgeschlossene Berufs- oder Hochschulausbildung
– Heiratsurkunde und/oder Geburtsurkunden von Kindern bei Familiennachzug nach § 81a Absatz 4 AufenthG
– Namensänderungsurkunden und Sprachzertifikate
    
c)Ausbildung(7)
d)Beruf(7)
e)Sprachkenntnisse(7)
f)Berechtigung und Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs nach den §§ 43 bis 44a AufenthG(7)
 aa) Berechtigung oder VerpflichtungBeschleunigtes Fachkräfteverfahren nach § 81a AufenthG     
 bb) Erteilungszeitpunkt 
 cc) Erteilende Stelle 
g)Teilnahme an einem Integrationskurs nach den §§ 43 bis 44a AufenthG(7)
 aa) Kursart 
 bb) Kursbeginn 
 cc) Kursabschluss
nicht erfolgreich
erfolgreich
 
h)gemeldete Fehlzeiten(7)
i)Hinweis nach § 44a Absatz 3 Satz 1 AufenthG(7)
j)Teilnahme an einer Maßnahme der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a AufenthG(7)
A A1*) B**) C D
9b 9a Perso-
nen- Bezeichnung der Daten
kreis 3 des AZR-Gesetzes)
Zeitpunkt
nen- der Über-
kreis mittlung
Übermittlung
der Über- durch folgende
mittlung öffentliche Stellen
durch folgende 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
öffentliche an folgende Stellen
9b
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
Perso-
nen-
kreis
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung Bezeichnung der Daten
durch folgende
öffentliche Stellen
6 3 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
 
§ 3 Absatz 1 Nummer 9 sowie § 3 Absatz 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 1a Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 und 3    §§ 15, 21 Absatz 8 18a, 18b, 23, 24a des AZR-Gesetzes
§ 3 Absatz 1 Nummer 3, 7 und Absatz 3c in Verbindung mit § 2 Absatz 2bDaten zur Durchführung von Integrationsmaßnahmen, zur Aufgabenerfüllung nach den §§ 43 bis 44a des Aufenthaltsgesetzes und zum Zweck der Arbeits- und Ausbildungsvermittlung
(1) an folgende Stellen
    §§ 15, 21 Absatz 8 des AZR-Gesetzes
Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis i
Aufnahmeeinrichtungen zu Spalte A Buchstabe a bis e
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe f bis g und j
Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis e und j
Ausländerbehörden und
ausgestellt am mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen
Aufnahmeeinrichtungen zu Spalte A Buchstabe a bis f Doppelbuchstabe aa Buchstabe g und j
Bundespolizei und
gültig bis andere mit der polizei-
zuständige Auslandsvertretung lichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
Bundeskriminalamt
Landeskriminalämter
sonstige Polizeivoll-
zugsbehörden des Vorabzustimmung der Ausländerbehörde
Bundes und Urkunde über die erfolgreich abgeschlossene Berufs- oder der Hochschulausbildung Länder
Bundesamt für Migra-
tion und Flüchtlinge Heiratsurkunde und/oder Geburtsurkunden von Kindern bei Familiennachzug nach § 81a Absatz 4 AufenthG
Bundesagentur für
Arbeit Namensänderungsurkunden und Sprachzertifikate
Träger der Sozialhilfe
für die Durchführung
des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen
die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen
Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe a bis g und j
oberste Bundes- und
Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
Beschleunigtes Fachkräfteverfahren nach § 81a AufenthG        
a)Schulbildunga)Vorabzustimmung nach § 81a Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 AufenthG
ausgestellt am
gültig bis
zuständige Auslandsvertretung
(1) (7) (2)Ausländerbehördendie Ausländerbehörden, das Auswärtige Amt, deutsche Auslandsvertretungen und das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten
b) Studium(7)erforderliche Dokumente zur Information nach § 81a Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 AufenthG, insbesondere:
– Vorabzustimmung der Ausländerbehörde
– Urkunde über die erfolgreich abgeschlossene Berufs- oder Hochschulausbildung
– Heiratsurkunde und/oder Geburtsurkunden von Kindern bei Familiennachzug nach § 81a Absatz 4 AufenthG
– Namensänderungsurkunden und Sprachzertifikate
    
c)Ausbildung(7)
d)Beruf(7)
e)Sprachkenntnisse(7)
f)Berechtigung und Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs nach den §§ 43 bis 44a AufenthG(7)
 aa) Berechtigung oder VerpflichtungBeschleunigtes Fachkräfteverfahren nach § 81a AufenthG     
 bb) Erteilungszeitpunkt 
 cc) Erteilende Stelle 
g)Teilnahme an einem Integrationskurs nach den §§ 43 bis 44a AufenthG(7)
 aa) Kursart 
 bb) Kursbeginn 
 cc) Kursabschluss
nicht erfolgreich
erfolgreich
 
h)gemeldete Fehlzeiten(7)
i)Hinweis nach § 44a Absatz 3 Satz 1 AufenthG(7)
j)Teilnahme an einer Maßnahme der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a AufenthG(7)
 

nen-

kreis 3 des AZR-Gesetzes) vertretungen
A A1*) B**) C D
9c 9b
Bezeichnung der Über- Daten
mittlung 3 des AZR-Gesetzes)
Perso-
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
a)
Zustimmung nach
§ 36 Absatz 3
der Beschäftigungsverordnung
ausgestellt am
gültig bis
b)
erforderliches Dokument:
Zustimmung nach § 36 Absatz 3 der Beschäftigungsverordnung
(1)(7)Bundesagentur für Arbeit
das Auswärtige Amt
deutsche Auslands-
vertretungen
das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten
PersonenkreisZeitpunkt
der Über-
mittlung
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
 
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3, 7 und Absatz 3d in Verbindung mit § 2 Absatz 2c 2b       § §§ 15, 21 Absatz 8 des AZR-Gesetzes
Zustimmung Beschleunigtes Fachkräfteverfahren nach § 81a AufenthG 36 Absatz 3 der Beschäftigungsverordnung        
Vorabzustimmung nach § 81a Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 AufenthG
ausgestellt am § 36 Absatz 3
der Beschäftigungsverordnung gültig bis
zuständige Auslandsvertretung Zustimmung nach § 36 Absatz 3 der Beschäftigungsverordnung
(1)(2)Ausländerbehördendie Ausländerbehörden, das Auswärtige Amt, deutsche Auslandsvertretungen und das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten
a)
Zustimmung nach
§ 36 Absatz 3
der Beschäftigungsverordnung
ausgestellt am
gültig bis
b)
erforderliches Dokument:
Zustimmung nach § 36 Absatz 3 der Beschäftigungsverordnung
(1)(7)Bundesagentur für Arbeit
das Auswärtige Amt
deutsche Auslands-
vertretungen
das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten

nen-

kreis 3 des AZR-Gesetzes) vertretungen
A A1*) B**) C D
9c 9b
Bezeichnung der Über- Daten
mittlung 3 des AZR-Gesetzes)
Perso-
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
a)
Zustimmung nach
§ 36 Absatz 3
der Beschäftigungsverordnung
ausgestellt am
gültig bis
b)
erforderliches Dokument:
Zustimmung nach § 36 Absatz 3 der Beschäftigungsverordnung
(1)(7)Bundesagentur für Arbeit
das Auswärtige Amt
deutsche Auslands-
vertretungen
das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten
PersonenkreisZeitpunkt
der Über-
mittlung
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
 
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3, 7 und Absatz 3d in Verbindung mit § 2 Absatz 2c 2b       § §§ 15, 21 Absatz 8 des AZR-Gesetzes
Zustimmung Beschleunigtes Fachkräfteverfahren nach § 81a AufenthG 36 Absatz 3 der Beschäftigungsverordnung        
Vorabzustimmung nach § 81a Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 AufenthG
ausgestellt am § 36 Absatz 3
der Beschäftigungsverordnung gültig bis
zuständige Auslandsvertretung Zustimmung nach § 36 Absatz 3 der Beschäftigungsverordnung
(1)(2)Ausländerbehördendie Ausländerbehörden, das Auswärtige Amt, deutsche Auslandsvertretungen und das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten
a)
Zustimmung nach
§ 36 Absatz 3
der Beschäftigungsverordnung
ausgestellt am
gültig bis
b)
erforderliches Dokument:
Zustimmung nach § 36 Absatz 3 der Beschäftigungsverordnung
(1)(7)Bundesagentur für Arbeit
das Auswärtige Amt
deutsche Auslands-
vertretungen
das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten
 
Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes
erteilt am
(betriebliche Berufsausbildung/Weiterbildung) befristet bis
erteilt am

befristet bis (schulische Berufsausbildung)
erteilt am

befristet bis
(1)
erteilt am
(Asyl) befristet bis
anerkannt am
erteilt am
(GFK) befristet bis
gewährt am
A A1*) B**) C D
10 9c Perso-
nen-
kreis
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2c 2 Nummer 3       §§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18g, 19, 21, 21 23, 23a des AZR-Gesetzes
Entscheidungen der Bundesagentur für Arbeit  – Bundesagentur für Arbeit
Ausländerbehörden
Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
Bundeskriminalamt
Landeskriminalämter Landeskriminalamt
sonstige nicht in Spalte D Nummer I oder II aufgeführte Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder
Behörden der Zollverwaltung
Staatsanwaltschaften
Bundesagentur für Arbeit
Vollzugseinrichtungen
Auswärtiges Amt
Gerichte
deutsche Auslandsvertretungen
Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten
Behörden der Zoll-
verwaltung
Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen
Aufenthaltserlaubnisse/Aufenthaltstitel  
Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen
I)
Ausländerbehörden
Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge
Bundespolizei
andere mit der poli-
zeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
oberste Bundes-
und Landesbehörden, die mit der Durchführung
ausländer-, asyl-
und passrechtlicher Vorschriften als
eigener Aufgabe
betraut sind
sonstige Polizei-
vollzugsbehörden der Länder
Bundesagentur für
Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach
§ 18 Absatz 1 des
AZR-Gesetzes
deutsche Auslands-
vertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
Statistisches
Bundesamt
II)
für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
Bundeskriminalamt
Landeskriminalämter
sonstige nicht in Spalte D Nummer I oder II aufgeführte Polizeivollzugsbehörden des Bundes
Staatsanwaltschaften
Vollzugseinrichtungen
Gerichte
Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
Behörden der Zoll-
verwaltung
Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen
Bundesagentur für
Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes
Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes
die für die Durch-
führung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen
Jugendämter
Träger der Deutschen Rentenversicherung
Staatsangehörigkeitsbehörden
Zollkriminalamt
a)Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung nach   
a) aa) Zustimmung nach § 16a 36 Absatz 1 AufenthG 3 BeschV
a)Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung nach     (2)* (2)
b)Einvernehmen nach § 15 BschV
  erteilt am    befristet bis   (2)
   erteilt am    
    befristet bis    
 bb)§ 16a Absatz 2 AufenthG
(schulische Berufsausbildung)
 (2)*
    erteilt am    
    befristet bis    
 cc)§ 16b Absatz 1 AufenthG
(Studium)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 dd)§ 16b Absatz 5 AufenthG  
  aaa)bedingte Zulassung Studium, Zulassung Teilzeitstudium (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
  bbb)studienvorbereitender Sprachkurs ohne Zulassung zum Studium (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
  ccc)studienvorbereitendes Praktikum ohne Zulassung zum Studium (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
 ee)§ 16b Absatz 7 AufenthG
(Studium in einem anderen Mitgliedstaat international Schutzberechtigten)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 ff)§ 16d Absatz 1 AufenthG
(Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 gg)§ 16d Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 AufenthG
(Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme mit Beschäftigung)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 hh)§ 16d Absatz 3 AufenthG
(Anerkennungspartnerschaft)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 ii)§ 16d Absatz 4 Nummer 1 AufenthG
(Anerkennung der Berufsqualifikation aufgrund einer Absprache der Bundesagentur für Arbeit bei reglementierten Berufen im Pflege- und Gesundheitsbereich)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 jj)§ 16d Absatz 4 Nummer 2 AufenthG
(Anerkennung der Berufsqualifikation aufgrund einer Absprache der Bundesagentur für Arbeit bei sonstigen Berufen)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 kk)§ 16d Absatz 5 AufenthG
(Ablegung einer Prüfung)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 ll)§ 16d Absatz 6 AufenthG
(Aufenthalt zur Qualifikationsanalyse)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 mm)§ 16e Absatz 1 AufenthG
(Studienbezogenes Praktikum EU)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 nn)§ 16f Absatz 1 AufenthG
(Sprachkurse, Schüleraustausch)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 oo)§ 16f Absatz 2 AufenthG
(Schulbesuch, allgemeinbildend)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 pp)§ 16g Absatz 1 AufenthG
(Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung für ausreisepflichtige Ausländer, Anspruch)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 qq)§ 16g Absatz 5 Satz 1 AufenthG
(Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung für ausreisepflichtige Ausländer, Suche nach weiterem Ausbildungsplatz)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 rr)§ 16g Absatz 5 Satz 2 AufenthG
(Aufenthaltserlaubnis für ausreisepflichtige Ausländer, Arbeitsplatzsuche nach Ausbildungsabschluss)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 ss)§ 16g Absatz 6 AufenthG
(Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung für ausreisepflichtige Ausländer, Ermessen)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 tt)§ 16g Absatz 8 AufenthG
(Aufenthaltserlaubnis für ausreisepflichtige Ausländer zur Beschäftigung im Anschluss an eine Ausbildung)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 uu)§ 17 Absatz 1 AufenthG
(Ausbildungsplatzsuche)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 vv)§ 17 Absatz 2 AufenthG
(Studienbewerbung)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
b)Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit nach  
 aa)§ 18a AufenthG
(Fachkraft mit Berufsausbildung)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 bb)§ 18b AufenthG
(Fachkraft mit akademischer Ausbildung)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 cc)§ 18d Absatz 1 AufenthG
(Forscher)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 dd)§ 18d Absatz 6 AufenthG
(in einem anderen Mitgliedstaat als international Schutzberechtigte anerkannte Forscher)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 ee)§ 18f Absatz 1 AufenthG
(mobile Forscher)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 ff)§ 18g AufenthG
(Blaue Karte EU)
  
  aaa)§ 18g Absatz 1 Satz 1 AufenthG
(Regelberufe)
 (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
  bbb)§ 18g Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 AufenthG
(Mangelberufe)
 (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
  ccc)§ 18g Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 AufenthG
(Berufsanfänger)
 (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
  ddd)§ 18g Absatz 2 AufenthG
(IT-Spezialisten)
 (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
 gg)§ 18g i. V. m. § 18i AufenthG
(Blaue Karte EU mit Voraufenthalt in …
[Staatsangehörigkeitsschlüssel des EU-Mitgliedstaates])
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 hh)§ 19 Absatz 1 AufenthG
(ICT-Karte)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 ii)§ 19b Absatz 1 AufenthG
(Mobiler-ICT-Karte)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 jj)§ 19c Absatz 1 AufenthG
(Beschäftigung unabhängig von der
Qualifikation nach der Beschäftigungsverordnung)
  
  aaa)§ 3 BeschV,
Leitende Angestellte, Führungskräfte und Spezialisten
 (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
  bbb)§ 5 Nummer 1 und 2 BeschV,
Wissenschaft und Forschung
 (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
  ccc)§ 5 Nummer 3 bis 5 BeschV,
Wissenschaft, Forschung und Entwicklung
 (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
  ddd)§ 10 Absatz 1 Nummer 1 BeschV,
internationaler Personalaustausch
 (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
  eee)§ 10 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 BeschV,
internationaler Personalaustausch
 (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
  fff)§ 11 Absatz 1 BeschV,
Sprachlehrer
 (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
  ggg)§ 11 Absatz 2 BeschV,
Spezialitätenköche
 (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
  hhh)§ 12 BeschV,
Au pair
 (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
  iii)§ 14 Absatz 1 Nummer 1 BeschV,
Freiwilligendienst
 (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
  jjj)§ 14 Absatz 1 Nummer 2 BeschV,
Beschäftigung aus karitativen Gründen
 (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
  kkk)§ 14 Absatz 1a BeschV,
Beschäftigung aus religiösen Gründen
 (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
  lll)§ 15d BeschV,
Kurzzeitige kontingentierte Beschäftigung
 (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
  mmm)§ 19 Absatz 2 BeschV,
Beschäftigung im Rahmen von Werklieferungsverträgen
 (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
  nnn)§ 21 BeschV,
vorübergehende Dienstleistungserbringung
 (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
  ooo)§ 22 Nummer 4 BeschV,
Berufssportler und -trainer
 (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
  ppp)§ 22 Nummer 5 BeschV,
eSportler
 (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
  qqq)§ 22a BeschV,
Beschäftigung von Pflegehilfskräften
 (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
  rrr)§ 24 Nummer 3 BeschV,
Personal auf Binnenschiffen
 (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
  sss)§ 24 Nummer 4 BeschV,
Besatzungen von Luftfahrzeugen
 (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
  ttt)§ 24a BeschV,
Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrer
 (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
  uuu)§ 25 BeschV,
Kultur, Unterhaltung, Gastspiele, Film- und Fernsehproduktionen
 (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
  vvv)§ 26 Absatz 1 BeschV,
bestimmte Staatsangehörige
 (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
  www)§ 26 Absatz 2 BeschV,
bestimmte Staatsangehörige
 (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
  xxx)§ 29 Absatz 3 BeschV,
zwischenstaatliche Vereinbarungen
 (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
  yyy)§ 29 Absatz 5 BeschV,
Freihandelsabkommen
 (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
  zzz)übrige Beschäftigungssachverhalte der BeschV (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
 kk)§ 19c Absatz 2 AufenthG
(non-formale qualifizierte Beschäftigung in Verbindung mit § 6 BeschV)
  
  aaa)§ 6 BeschV,
Beschäftigung in ausgewählten Berufen bei ausgeprägter berufspraktischer Erfahrung
 (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
  bbb)§ 6 Absatz 1 Satz 3 BeschV,
Beschäftigung in IT-Berufen bei ausgeprägter berufspraktischer Erfahrung
 (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
 ll)§ 19c Absatz 3 AufenthG
(Beschäftigung im öffentlichen Interesse)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 mm)§ 19c Absatz 4 AufenthG
(Beamtenverhältnis zu einem deutschen Dienstherrn)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 nn)§ 19d AufenthG  
  aaa)§ 19d Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a AufenthG
(Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete mit Berufsausbildung oder inländischem Hochschulabschluss in Deutschland)
 (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
  bbb)§ 19d Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b AufenthG
(Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete mit einem ausländischen Hochschulabschluss)
 (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
  ccc)§ 19d Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c AufenthG
(Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete, die seit drei Jahren ununterbrochen eine Beschäftigung ausgeübt haben)
 (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
  ddd)§ 19d Absatz 4 AufenthG
(Aufenthaltserlaubnis nach Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 5 AufenthG)
 (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
  eee)§ 19d Absatz 1a AufenthG
(Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete im Anschluss an eine Ausbildungsduldung)
 (2)*
   erteilt am  
   widerrufen am  
 oo)§ 19e Absatz 1 AufenthG
(europäischer Freiwilligendienst)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 pp)§ 20 Absatz 1 Nummer 1 AufenthG
(Arbeitsplatzsuche nach Studium in Deutschland)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 qq)§ 20 Absatz 1 Nummer 2 AufenthG
(Arbeitsplatzsuche nach Forschungstätigkeit)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 rr)§ 20 Absatz 1 Nummer 3 AufenthG
(Arbeitsplatzsuche nach qualifizierter Berufsausbildung in Deutschland)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 ss)§ 20 Absatz 1 Nummer 4 AufenthG
(Arbeitsplatzsuche nach Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation oder Erteilung der Berufsausübungserlaubnis)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 tt)§ 20 Absatz 1 Nummer 5 AufenthG
(Arbeitsplatzsuche nach Abschluss einer Assistenz- oder Helferausbildung im Bundesgebiet)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 uu)§ 20a AufenthG
(Chancenkarte)
  
  aaa)§ 20a Absatz 3 (Chancenkarte) (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
  bbb)§ 20a Absatz 5 Satz 2 (Chancenkarte Verlängerung) (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
 vv)§ 21 Absatz 1 AufenthG
(selbständige Tätigkeit – wirtschaftliches Interesse)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 ww)§ 21 Absatz 2 AufenthG
(selbständige Tätigkeit – völkerrechtliche Vergünstigung)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 xx)§ 21 Absatz 2a AufenthG
(selbständige Tätigkeit – Absolvent inländischer Hochschule oder vormaliger Forscher)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 yy)§ 21 Absatz 2b AufenthG
(Gründungsstipendium)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 zz)§ 21 Absatz 5 AufenthG
(freiberufliche Tätigkeit)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
c)Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen
Gründen nach
  
 aa)§ 22 Satz 1 AufenthG
(Aufnahme aus dem Ausland)
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
 bb)§ 22 Satz 2 AufenthG
(Aufnahme durch BMI)
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
 cc)§ 23 Absatz 1 AufenthG
(Aufnahme durch Land)
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
 dd)§ 23 Absatz 2 AufenthG
(besondere Fälle)
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
 ee)§ 23 Absatz 4 AufenthG
(Resettlement)
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
 ff)§ 23a AufenthG
(Härtefallaufnahme
durch Länder)
erteilt am
 (2)*
  gültig ab  
  befristet bis  
c)Vermittlungsbestätigung nach § 14 BeschV
 bb)§ 16a Absatz 2 AufenthG
(schulische Berufsausbildung)
 (2)*  erteilt am   gg)§ 24 AufenthG
(vorübergehender Schutz)
erteilt am
(1)
  befristet bis   (2)* (2)
   befristet bis    
d) hh) Werkvertragsverfahren nach § 29 BeschV 25 Absatz 1 AufenthG
  befristet bis     (2)* (2)
   befristet bis    
e) ii) Arbeitserlaubnis nach § 4a 25 Absatz 2 AufenthG
  befristet bis     (2)* (2)
  befristet bis  
 jj)§ 25 Absatz 2 AufenthG
(subsidiärer Schutz)
gewährt am
 (2)*
  befristet bis  
 kk)§ 25 Absatz 3 AufenthG
(Abschiebungsverbot)
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
 ll)§ 25 Absatz 4 Satz 1
AufenthG
(dringende persönliche
oder humanitäre Gründe)
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
 mm)§ 25 Absatz 4 Satz 2
AufenthG
(Verlängerung wegen
außergewöhnlicher Härte)
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
 nn)§ 25 Absatz 5 AufenthG
(rechtliche oder
tatsächliche Gründe)
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
 oo)§ 25a Absatz 1 AufenthG
(Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und jungen Volljährigen:
integrierter Jugendlicher/
Heranwachsender)
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
 pp)§ 25a Absatz 2 Satz 1
AufenthG
(Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und jungen Volljährigen:
Eltern)
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
 qq)§ 25a Absatz 2 Satz 2
AufenthG
(Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und jungen Volljährigen:
Geschwister)
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
 rr)§ 25a Absatz 2 Satz 3
AufenthG
(Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und jungen Volljährigen:
Ehegatte/Lebenspartner)
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
 ss)§ 25a Absatz 2 Satz 5
AufenthG
(Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und jungen Volljährigen:
minderjährige ledige Kinder)
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
 tt)§ 25b Absatz 1 Satz 1
AufenthG
(Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration:
integrierter Ausländer)
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
 uu)§ 25b Absatz 4 Satz 1
AufenthG
(Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration:
Ehegatte/Lebenspartner)
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
 vv)§ 25b Absatz 4 Satz 1
AufenthG
(Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration:
minderjähriges Kind)
erteilt am
 (2)*
d)Aufenthalt aus familiären Gründen nach  
 aa)§ 28 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 AufenthG
(Familiennachzug
zu Deutschen: Ehegatte)
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
 bb)§ 28 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 AufenthG
(Familiennachzug
zu Deutschen: Kinder)
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
 cc)§ 28 Absatz 1 Satz 1
Nummer 3 AufenthG
(Familiennachzug
zu Deutschen: Elternteil)
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
 dd)§ 28 Absatz 1 Satz 4
AufenthG
(Familiennachzug
zu Deutschen: Elternteil)
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
 ee)§ 28 Absatz 4 AufenthG
(Familiennachzug
zu Deutschen: Sonstige)
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
 ff)§ 30 AufenthG
(Ehegattennachzug)
ohne § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c dritte und vierte Alternative und Nummer 3 Buchstabe g erste Alternative AufenthG
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 gg)§ 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c dritte Alternative AufenthG
(Ehegattennachzug zu Asylberechtigtem)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 hh)§ 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c vierte Alternative
AufenthG
(Ehegattennachzug zu anerkanntem Flüchtling)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 ii)§ 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe g erste Alternative AufenthG
(Ehegattennachzug zu einem Inhaber einer Blauen Karte EU)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 jj)§ 32 Absatz 1 Nummer 1 AufenthG
(Kindesnachzug zu einem Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Absatz 1 Satz 3 oder Kapitel 2 Abschnitt 3 oder 4 AufenthG)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 kk)§ 32 Absatz 1 Nummer 2 AufenthG
(Kindesnachzug zu Asylberechtigtem oder anerkanntem Flüchtling)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 ll)§ 32 Absatz 1 Nummer 3 AufenthG
(Kindesnachzug zu einem Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach den
§§ 28, 30, 31, 36 oder 36a
AufenthG)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 mm)§ 32 Absatz 1 Nummer 4 AufenthG
(Kindesnachzug zu einem Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach sonstigen Vorschriften des AufenthG)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 nn)§ 32 Absatz 1 Nummer 5 erste Alternative AufenthG
(Kindesnachzug zu einem Inhaber einer Blauen Karte EU)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 oo)§ 32 Absatz 1 Nummer 6 AufenthG
(Kindesnachzug zu einem Inhaber einer Niederlassungserlaubnis)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 pp)§ 32 Absatz 1 Nummer 7 AufenthG
(Kindesnachzug zu einem Inhaber einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 qq)§ 32 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 AufenthG
(Nachzug von Kindern
über 16 Jahre zu einem
Inhaber einer
Aufenthaltserlaubnis –
außer nach § 25 Absatz 1
und 2 AufenthG –, einer
Niederlassungserlaubnis – außer nach § 26 Absatz 3
und § 19 AufenthG –
oder einer Erlaubnis
zum Daueraufenthalt EU)
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
 rr)§ 32 Absatz 4 AufenthG
(Kindesnachzug im Härtefall)
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
 ss)§ 33 AufenthG
(Geburt im Bundesgebiet)
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
 tt)§ 36 Absatz 1 AufenthG
(Nachzug von Eltern)
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
 uu)§ 36 Absatz 2 AufenthG
(Nachzug sonstiger
Familienangehöriger)
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
 vv)§ 36 Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz AufenthG (Nachzug Eltern zu Inhabern von Erwerbstiteln) (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 ww)§ 36 Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz AufenthG (Nachzug Schwiegereltern zu Inhabern von Erwerbstiteln) (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 xx)§ 36a Absatz 1 Satz 1 erste Alternative AufenthG
(Ehegattennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 yy)§ 36a Absatz 1 Satz 1 zweite Alternative
AufenthG
(Kindesnachzug zu subsidiär Schutzberechtigten)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 zz)§ 36a Absatz 1 Satz 2 AufenthG
(Elternnachzug zu minderjährigen subsidiär Schutzberechtigten)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
e)besondere Aufenthaltsrechte nach  
 aa)§ 6 Absatz 3 AufenthG (Nationales Visum) (5)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 bb)§ 7 Absatz 1 Satz 3 AufenthG
(sonstige begründete Fälle)
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
 cc)§ 25 Absatz 4a AufenthG
(Aufenthaltsrecht für
Ausländer, die Opfer einer Straftat nach den
§§ 232 bis 233a des
Strafgesetzbuchs wurden)
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
 dd)§ 25 Absatz 4b AufenthG
(Aufenthaltsrecht für
Ausländer, die Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sind)
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
 ee)§ 31 Absatz 1, 2, 4 AufenthG
(eigenständiges Ehegattenaufenthaltsrecht)
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
 ff)§ 34 Absatz 2 AufenthG
(eigenständiges Aufenthaltsrecht von Kindern)
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
 gg)§ 37 Absatz 1 AufenthG
(Wiederkehr)
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
 hh)§ 37 Absatz 5 AufenthG
(Wiederkehr Rentner)
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
 ii)§ 38 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 und 5 AufenthG
(ehemaliger Deutscher)
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
 jj)§ 38a AufenthG
(langfristig Aufenthaltsberechtigter in
[Staatsangehörigkeitsschlüssel des EU-Mitgliedstaates])
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
 kk)§ 104a Absatz 1 Satz 1
AufenthG
(Aufenthaltserlaubnis
auf Probe)
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
 ll)§ 23 Absatz 1 Satz 1
in Verbindung mit § 104a
Absatz 1 Satz 2 AufenthG
(Altfallregelung)
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
 mm)§ 23 Absatz 1 Satz 1
in Verbindung mit § 104a
Absatz 2 Satz 1 AufenthG
(Altfallregelung für volljährige Kinder von Geduldeten)
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
 nn)§ 23 Absatz 1 Satz 1
in Verbindung mit § 104a
Absatz 2 Satz 2 AufenthG
(Altfallregelung für
unbegleitete Flüchtlinge)
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
 oo)§ 23 Absatz 1 Satz 1
in Verbindung mit § 104b AufenthG
(integrierte Kinder von
Geduldeten)
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
 pp)§ 104c Absatz 1 Satz 1 AufenthG (Chancen-Aufenthaltsrecht für langjährig geduldete Ausländer) (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 qq)§ 104c Absatz 2 Satz 1 AufenthG (Chancen-Aufenthaltsrecht für Ehegatten/Lebenspartner) (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 rr)§ 104c Absatz 2 Satz 1 AufenthG (Chancen-Aufenthaltsrecht für minderjährige ledige Kinder) (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 ss)§ 104c Absatz 2 Satz 2 AufenthG (Chancen-Aufenthaltsrecht für volljährige ledige Kinder) (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 tt)Artikel 20 AEUV (Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht sui generis eines drittstaatsangehörigen Elternteils eines deutschen Kindes) (2)
  erteilt am  
  befristet bis  
 uu)Artikel 20 und 21 AEUV (Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht sui generis eines drittstaatsangehörigen Elternteils eines Kindes mit Unionsbürgerschaft) (2)
  erteilt am  
  befristet bis  
 vv)§ 4 Absatz 2 AufenthG
(Assoziationsrecht
EWG/Türkei)
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3    
Aufenthaltserlaubnis(2)– wie vorstehend –– wie vorstehend –– wie vorstehend, mit Ausnahme der Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes –
wie vorstehend ohne Buchstabe e Doppelbuchstabe vv –
§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3    § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, § 18 Absatz 1, §§ 21, 23 des AZR-Gesetzes
Aufenthaltserlaubnis
wie vorstehend ohne Buchstabe e Doppelbuchstabe vv –
(3)– wie vorstehend –– wie vorstehend –
nur die zu Personen-
kreis (1) in Spalte D Nummer I genannten Stellen
Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes
erteilt am
(betriebliche Berufsausbildung/Weiterbildung) befristet bis
erteilt am

befristet bis (schulische Berufsausbildung)
erteilt am

befristet bis
(1)
erteilt am
(Asyl) befristet bis
anerkannt am
erteilt am
(GFK) befristet bis
gewährt am
A A1*) B**) C D
10 9c Perso-
nen-
kreis
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2c 2 Nummer 3       §§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18g, 19, 21, 21 23, 23a des AZR-Gesetzes
Entscheidungen der Bundesagentur für Arbeit  – Bundesagentur für Arbeit
Ausländerbehörden
Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
Bundeskriminalamt
Landeskriminalämter Landeskriminalamt
sonstige nicht in Spalte D Nummer I oder II aufgeführte Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder
Behörden der Zollverwaltung
Staatsanwaltschaften
Bundesagentur für Arbeit
Vollzugseinrichtungen
Auswärtiges Amt
Gerichte
deutsche Auslandsvertretungen
Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten
Behörden der Zoll-
verwaltung
Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen
Aufenthaltserlaubnisse/Aufenthaltstitel  
Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen
I)
Ausländerbehörden
Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge
Bundespolizei
andere mit der poli-
zeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
oberste Bundes-
und Landesbehörden, die mit der Durchführung
ausländer-, asyl-
und passrechtlicher Vorschriften als
eigener Aufgabe
betraut sind
sonstige Polizei-
vollzugsbehörden der Länder
Bundesagentur für
Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach
§ 18 Absatz 1 des
AZR-Gesetzes
deutsche Auslands-
vertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
Statistisches
Bundesamt
II)
für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
Bundeskriminalamt
Landeskriminalämter
sonstige nicht in Spalte D Nummer I oder II aufgeführte Polizeivollzugsbehörden des Bundes
Staatsanwaltschaften
Vollzugseinrichtungen
Gerichte
Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
Behörden der Zoll-
verwaltung
Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen
Bundesagentur für
Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes
Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes
die für die Durch-
führung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen
Jugendämter
Träger der Deutschen Rentenversicherung
Staatsangehörigkeitsbehörden
Zollkriminalamt
a)Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung nach   
a) aa) Zustimmung nach § 16a 36 Absatz 1 AufenthG 3 BeschV
a)Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung nach     (2)* (2)
b)Einvernehmen nach § 15 BschV
  erteilt am    befristet bis   (2)
   erteilt am    
    befristet bis    
 bb)§ 16a Absatz 2 AufenthG
(schulische Berufsausbildung)
 (2)*
    erteilt am    
    befristet bis    
 cc)§ 16b Absatz 1 AufenthG
(Studium)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 dd)§ 16b Absatz 5 AufenthG  
  aaa)bedingte Zulassung Studium, Zulassung Teilzeitstudium (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
  bbb)studienvorbereitender Sprachkurs ohne Zulassung zum Studium (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
  ccc)studienvorbereitendes Praktikum ohne Zulassung zum Studium (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
 ee)§ 16b Absatz 7 AufenthG
(Studium in einem anderen Mitgliedstaat international Schutzberechtigten)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 ff)§ 16d Absatz 1 AufenthG
(Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 gg)§ 16d Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 AufenthG
(Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme mit Beschäftigung)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 hh)§ 16d Absatz 3 AufenthG
(Anerkennungspartnerschaft)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 ii)§ 16d Absatz 4 Nummer 1 AufenthG
(Anerkennung der Berufsqualifikation aufgrund einer Absprache der Bundesagentur für Arbeit bei reglementierten Berufen im Pflege- und Gesundheitsbereich)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 jj)§ 16d Absatz 4 Nummer 2 AufenthG
(Anerkennung der Berufsqualifikation aufgrund einer Absprache der Bundesagentur für Arbeit bei sonstigen Berufen)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 kk)§ 16d Absatz 5 AufenthG
(Ablegung einer Prüfung)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 ll)§ 16d Absatz 6 AufenthG
(Aufenthalt zur Qualifikationsanalyse)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 mm)§ 16e Absatz 1 AufenthG
(Studienbezogenes Praktikum EU)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 nn)§ 16f Absatz 1 AufenthG
(Sprachkurse, Schüleraustausch)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 oo)§ 16f Absatz 2 AufenthG
(Schulbesuch, allgemeinbildend)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 pp)§ 16g Absatz 1 AufenthG
(Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung für ausreisepflichtige Ausländer, Anspruch)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 qq)§ 16g Absatz 5 Satz 1 AufenthG
(Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung für ausreisepflichtige Ausländer, Suche nach weiterem Ausbildungsplatz)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 rr)§ 16g Absatz 5 Satz 2 AufenthG
(Aufenthaltserlaubnis für ausreisepflichtige Ausländer, Arbeitsplatzsuche nach Ausbildungsabschluss)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 ss)§ 16g Absatz 6 AufenthG
(Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung für ausreisepflichtige Ausländer, Ermessen)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 tt)§ 16g Absatz 8 AufenthG
(Aufenthaltserlaubnis für ausreisepflichtige Ausländer zur Beschäftigung im Anschluss an eine Ausbildung)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 uu)§ 17 Absatz 1 AufenthG
(Ausbildungsplatzsuche)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 vv)§ 17 Absatz 2 AufenthG
(Studienbewerbung)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
b)Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit nach  
 aa)§ 18a AufenthG
(Fachkraft mit Berufsausbildung)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 bb)§ 18b AufenthG
(Fachkraft mit akademischer Ausbildung)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 cc)§ 18d Absatz 1 AufenthG
(Forscher)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 dd)§ 18d Absatz 6 AufenthG
(in einem anderen Mitgliedstaat als international Schutzberechtigte anerkannte Forscher)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 ee)§ 18f Absatz 1 AufenthG
(mobile Forscher)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 ff)§ 18g AufenthG
(Blaue Karte EU)
  
  aaa)§ 18g Absatz 1 Satz 1 AufenthG
(Regelberufe)
 (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
  bbb)§ 18g Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 AufenthG
(Mangelberufe)
 (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
  ccc)§ 18g Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 AufenthG
(Berufsanfänger)
 (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
  ddd)§ 18g Absatz 2 AufenthG
(IT-Spezialisten)
 (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
 gg)§ 18g i. V. m. § 18i AufenthG
(Blaue Karte EU mit Voraufenthalt in …
[Staatsangehörigkeitsschlüssel des EU-Mitgliedstaates])
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 hh)§ 19 Absatz 1 AufenthG
(ICT-Karte)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 ii)§ 19b Absatz 1 AufenthG
(Mobiler-ICT-Karte)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 jj)§ 19c Absatz 1 AufenthG
(Beschäftigung unabhängig von der
Qualifikation nach der Beschäftigungsverordnung)
  
  aaa)§ 3 BeschV,
Leitende Angestellte, Führungskräfte und Spezialisten
 (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
  bbb)§ 5 Nummer 1 und 2 BeschV,
Wissenschaft und Forschung
 (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
  ccc)§ 5 Nummer 3 bis 5 BeschV,
Wissenschaft, Forschung und Entwicklung
 (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
  ddd)§ 10 Absatz 1 Nummer 1 BeschV,
internationaler Personalaustausch
 (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
  eee)§ 10 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 BeschV,
internationaler Personalaustausch
 (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
  fff)§ 11 Absatz 1 BeschV,
Sprachlehrer
 (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
  ggg)§ 11 Absatz 2 BeschV,
Spezialitätenköche
 (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
  hhh)§ 12 BeschV,
Au pair
 (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
  iii)§ 14 Absatz 1 Nummer 1 BeschV,
Freiwilligendienst
 (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
  jjj)§ 14 Absatz 1 Nummer 2 BeschV,
Beschäftigung aus karitativen Gründen
 (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
  kkk)§ 14 Absatz 1a BeschV,
Beschäftigung aus religiösen Gründen
 (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
  lll)§ 15d BeschV,
Kurzzeitige kontingentierte Beschäftigung
 (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
  mmm)§ 19 Absatz 2 BeschV,
Beschäftigung im Rahmen von Werklieferungsverträgen
 (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
  nnn)§ 21 BeschV,
vorübergehende Dienstleistungserbringung
 (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
  ooo)§ 22 Nummer 4 BeschV,
Berufssportler und -trainer
 (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
  ppp)§ 22 Nummer 5 BeschV,
eSportler
 (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
  qqq)§ 22a BeschV,
Beschäftigung von Pflegehilfskräften
 (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
  rrr)§ 24 Nummer 3 BeschV,
Personal auf Binnenschiffen
 (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
  sss)§ 24 Nummer 4 BeschV,
Besatzungen von Luftfahrzeugen
 (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
  ttt)§ 24a BeschV,
Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrer
 (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
  uuu)§ 25 BeschV,
Kultur, Unterhaltung, Gastspiele, Film- und Fernsehproduktionen
 (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
  vvv)§ 26 Absatz 1 BeschV,
bestimmte Staatsangehörige
 (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
  www)§ 26 Absatz 2 BeschV,
bestimmte Staatsangehörige
 (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
  xxx)§ 29 Absatz 3 BeschV,
zwischenstaatliche Vereinbarungen
 (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
  yyy)§ 29 Absatz 5 BeschV,
Freihandelsabkommen
 (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
  zzz)übrige Beschäftigungssachverhalte der BeschV (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
 kk)§ 19c Absatz 2 AufenthG
(non-formale qualifizierte Beschäftigung in Verbindung mit § 6 BeschV)
  
  aaa)§ 6 BeschV,
Beschäftigung in ausgewählten Berufen bei ausgeprägter berufspraktischer Erfahrung
 (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
  bbb)§ 6 Absatz 1 Satz 3 BeschV,
Beschäftigung in IT-Berufen bei ausgeprägter berufspraktischer Erfahrung
 (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
 ll)§ 19c Absatz 3 AufenthG
(Beschäftigung im öffentlichen Interesse)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 mm)§ 19c Absatz 4 AufenthG
(Beamtenverhältnis zu einem deutschen Dienstherrn)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 nn)§ 19d AufenthG  
  aaa)§ 19d Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a AufenthG
(Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete mit Berufsausbildung oder inländischem Hochschulabschluss in Deutschland)
 (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
  bbb)§ 19d Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b AufenthG
(Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete mit einem ausländischen Hochschulabschluss)
 (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
  ccc)§ 19d Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c AufenthG
(Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete, die seit drei Jahren ununterbrochen eine Beschäftigung ausgeübt haben)
 (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
  ddd)§ 19d Absatz 4 AufenthG
(Aufenthaltserlaubnis nach Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 5 AufenthG)
 (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
  eee)§ 19d Absatz 1a AufenthG
(Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete im Anschluss an eine Ausbildungsduldung)
 (2)*
   erteilt am  
   widerrufen am  
 oo)§ 19e Absatz 1 AufenthG
(europäischer Freiwilligendienst)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 pp)§ 20 Absatz 1 Nummer 1 AufenthG
(Arbeitsplatzsuche nach Studium in Deutschland)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 qq)§ 20 Absatz 1 Nummer 2 AufenthG
(Arbeitsplatzsuche nach Forschungstätigkeit)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 rr)§ 20 Absatz 1 Nummer 3 AufenthG
(Arbeitsplatzsuche nach qualifizierter Berufsausbildung in Deutschland)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 ss)§ 20 Absatz 1 Nummer 4 AufenthG
(Arbeitsplatzsuche nach Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation oder Erteilung der Berufsausübungserlaubnis)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 tt)§ 20 Absatz 1 Nummer 5 AufenthG
(Arbeitsplatzsuche nach Abschluss einer Assistenz- oder Helferausbildung im Bundesgebiet)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 uu)§ 20a AufenthG
(Chancenkarte)
  
  aaa)§ 20a Absatz 3 (Chancenkarte) (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
  bbb)§ 20a Absatz 5 Satz 2 (Chancenkarte Verlängerung) (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
 vv)§ 21 Absatz 1 AufenthG
(selbständige Tätigkeit – wirtschaftliches Interesse)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 ww)§ 21 Absatz 2 AufenthG
(selbständige Tätigkeit – völkerrechtliche Vergünstigung)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 xx)§ 21 Absatz 2a AufenthG
(selbständige Tätigkeit – Absolvent inländischer Hochschule oder vormaliger Forscher)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 yy)§ 21 Absatz 2b AufenthG
(Gründungsstipendium)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 zz)§ 21 Absatz 5 AufenthG
(freiberufliche Tätigkeit)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
c)Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen
Gründen nach
  
 aa)§ 22 Satz 1 AufenthG
(Aufnahme aus dem Ausland)
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
 bb)§ 22 Satz 2 AufenthG
(Aufnahme durch BMI)
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
 cc)§ 23 Absatz 1 AufenthG
(Aufnahme durch Land)
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
 dd)§ 23 Absatz 2 AufenthG
(besondere Fälle)
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
 ee)§ 23 Absatz 4 AufenthG
(Resettlement)
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
 ff)§ 23a AufenthG
(Härtefallaufnahme
durch Länder)
erteilt am
 (2)*
  gültig ab  
  befristet bis  
c)Vermittlungsbestätigung nach § 14 BeschV
 bb)§ 16a Absatz 2 AufenthG
(schulische Berufsausbildung)
 (2)*  erteilt am   gg)§ 24 AufenthG
(vorübergehender Schutz)
erteilt am
(1)
  befristet bis   (2)* (2)
   befristet bis    
d) hh) Werkvertragsverfahren nach § 29 BeschV 25 Absatz 1 AufenthG
  befristet bis     (2)* (2)
   befristet bis    
e) ii) Arbeitserlaubnis nach § 4a 25 Absatz 2 AufenthG
  befristet bis     (2)* (2)
  befristet bis  
 jj)§ 25 Absatz 2 AufenthG
(subsidiärer Schutz)
gewährt am
 (2)*
  befristet bis  
 kk)§ 25 Absatz 3 AufenthG
(Abschiebungsverbot)
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
 ll)§ 25 Absatz 4 Satz 1
AufenthG
(dringende persönliche
oder humanitäre Gründe)
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
 mm)§ 25 Absatz 4 Satz 2
AufenthG
(Verlängerung wegen
außergewöhnlicher Härte)
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
 nn)§ 25 Absatz 5 AufenthG
(rechtliche oder
tatsächliche Gründe)
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
 oo)§ 25a Absatz 1 AufenthG
(Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und jungen Volljährigen:
integrierter Jugendlicher/
Heranwachsender)
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
 pp)§ 25a Absatz 2 Satz 1
AufenthG
(Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und jungen Volljährigen:
Eltern)
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
 qq)§ 25a Absatz 2 Satz 2
AufenthG
(Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und jungen Volljährigen:
Geschwister)
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
 rr)§ 25a Absatz 2 Satz 3
AufenthG
(Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und jungen Volljährigen:
Ehegatte/Lebenspartner)
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
 ss)§ 25a Absatz 2 Satz 5
AufenthG
(Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und jungen Volljährigen:
minderjährige ledige Kinder)
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
 tt)§ 25b Absatz 1 Satz 1
AufenthG
(Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration:
integrierter Ausländer)
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
 uu)§ 25b Absatz 4 Satz 1
AufenthG
(Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration:
Ehegatte/Lebenspartner)
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
 vv)§ 25b Absatz 4 Satz 1
AufenthG
(Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration:
minderjähriges Kind)
erteilt am
 (2)*
d)Aufenthalt aus familiären Gründen nach  
 aa)§ 28 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 AufenthG
(Familiennachzug
zu Deutschen: Ehegatte)
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
 bb)§ 28 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 AufenthG
(Familiennachzug
zu Deutschen: Kinder)
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
 cc)§ 28 Absatz 1 Satz 1
Nummer 3 AufenthG
(Familiennachzug
zu Deutschen: Elternteil)
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
 dd)§ 28 Absatz 1 Satz 4
AufenthG
(Familiennachzug
zu Deutschen: Elternteil)
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
 ee)§ 28 Absatz 4 AufenthG
(Familiennachzug
zu Deutschen: Sonstige)
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
 ff)§ 30 AufenthG
(Ehegattennachzug)
ohne § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c dritte und vierte Alternative und Nummer 3 Buchstabe g erste Alternative AufenthG
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 gg)§ 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c dritte Alternative AufenthG
(Ehegattennachzug zu Asylberechtigtem)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 hh)§ 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c vierte Alternative
AufenthG
(Ehegattennachzug zu anerkanntem Flüchtling)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 ii)§ 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe g erste Alternative AufenthG
(Ehegattennachzug zu einem Inhaber einer Blauen Karte EU)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 jj)§ 32 Absatz 1 Nummer 1 AufenthG
(Kindesnachzug zu einem Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Absatz 1 Satz 3 oder Kapitel 2 Abschnitt 3 oder 4 AufenthG)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 kk)§ 32 Absatz 1 Nummer 2 AufenthG
(Kindesnachzug zu Asylberechtigtem oder anerkanntem Flüchtling)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 ll)§ 32 Absatz 1 Nummer 3 AufenthG
(Kindesnachzug zu einem Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach den
§§ 28, 30, 31, 36 oder 36a
AufenthG)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 mm)§ 32 Absatz 1 Nummer 4 AufenthG
(Kindesnachzug zu einem Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach sonstigen Vorschriften des AufenthG)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 nn)§ 32 Absatz 1 Nummer 5 erste Alternative AufenthG
(Kindesnachzug zu einem Inhaber einer Blauen Karte EU)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 oo)§ 32 Absatz 1 Nummer 6 AufenthG
(Kindesnachzug zu einem Inhaber einer Niederlassungserlaubnis)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 pp)§ 32 Absatz 1 Nummer 7 AufenthG
(Kindesnachzug zu einem Inhaber einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 qq)§ 32 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 AufenthG
(Nachzug von Kindern
über 16 Jahre zu einem
Inhaber einer
Aufenthaltserlaubnis –
außer nach § 25 Absatz 1
und 2 AufenthG –, einer
Niederlassungserlaubnis – außer nach § 26 Absatz 3
und § 19 AufenthG –
oder einer Erlaubnis
zum Daueraufenthalt EU)
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
 rr)§ 32 Absatz 4 AufenthG
(Kindesnachzug im Härtefall)
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
 ss)§ 33 AufenthG
(Geburt im Bundesgebiet)
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
 tt)§ 36 Absatz 1 AufenthG
(Nachzug von Eltern)
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
 uu)§ 36 Absatz 2 AufenthG
(Nachzug sonstiger
Familienangehöriger)
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
 vv)§ 36 Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz AufenthG (Nachzug Eltern zu Inhabern von Erwerbstiteln) (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 ww)§ 36 Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz AufenthG (Nachzug Schwiegereltern zu Inhabern von Erwerbstiteln) (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 xx)§ 36a Absatz 1 Satz 1 erste Alternative AufenthG
(Ehegattennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 yy)§ 36a Absatz 1 Satz 1 zweite Alternative
AufenthG
(Kindesnachzug zu subsidiär Schutzberechtigten)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 zz)§ 36a Absatz 1 Satz 2 AufenthG
(Elternnachzug zu minderjährigen subsidiär Schutzberechtigten)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
e)besondere Aufenthaltsrechte nach  
 aa)§ 6 Absatz 3 AufenthG (Nationales Visum) (5)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 bb)§ 7 Absatz 1 Satz 3 AufenthG
(sonstige begründete Fälle)
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
 cc)§ 25 Absatz 4a AufenthG
(Aufenthaltsrecht für
Ausländer, die Opfer einer Straftat nach den
§§ 232 bis 233a des
Strafgesetzbuchs wurden)
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
 dd)§ 25 Absatz 4b AufenthG
(Aufenthaltsrecht für
Ausländer, die Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sind)
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
 ee)§ 31 Absatz 1, 2, 4 AufenthG
(eigenständiges Ehegattenaufenthaltsrecht)
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
 ff)§ 34 Absatz 2 AufenthG
(eigenständiges Aufenthaltsrecht von Kindern)
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
 gg)§ 37 Absatz 1 AufenthG
(Wiederkehr)
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
 hh)§ 37 Absatz 5 AufenthG
(Wiederkehr Rentner)
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
 ii)§ 38 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 und 5 AufenthG
(ehemaliger Deutscher)
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
 jj)§ 38a AufenthG
(langfristig Aufenthaltsberechtigter in
[Staatsangehörigkeitsschlüssel des EU-Mitgliedstaates])
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
 kk)§ 104a Absatz 1 Satz 1
AufenthG
(Aufenthaltserlaubnis
auf Probe)
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
 ll)§ 23 Absatz 1 Satz 1
in Verbindung mit § 104a
Absatz 1 Satz 2 AufenthG
(Altfallregelung)
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
 mm)§ 23 Absatz 1 Satz 1
in Verbindung mit § 104a
Absatz 2 Satz 1 AufenthG
(Altfallregelung für volljährige Kinder von Geduldeten)
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
 nn)§ 23 Absatz 1 Satz 1
in Verbindung mit § 104a
Absatz 2 Satz 2 AufenthG
(Altfallregelung für
unbegleitete Flüchtlinge)
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
 oo)§ 23 Absatz 1 Satz 1
in Verbindung mit § 104b AufenthG
(integrierte Kinder von
Geduldeten)
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
 pp)§ 104c Absatz 1 Satz 1 AufenthG (Chancen-Aufenthaltsrecht für langjährig geduldete Ausländer) (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 qq)§ 104c Absatz 2 Satz 1 AufenthG (Chancen-Aufenthaltsrecht für Ehegatten/Lebenspartner) (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 rr)§ 104c Absatz 2 Satz 1 AufenthG (Chancen-Aufenthaltsrecht für minderjährige ledige Kinder) (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 ss)§ 104c Absatz 2 Satz 2 AufenthG (Chancen-Aufenthaltsrecht für volljährige ledige Kinder) (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 tt)Artikel 20 AEUV (Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht sui generis eines drittstaatsangehörigen Elternteils eines deutschen Kindes) (2)
  erteilt am  
  befristet bis  
 uu)Artikel 20 und 21 AEUV (Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht sui generis eines drittstaatsangehörigen Elternteils eines Kindes mit Unionsbürgerschaft) (2)
  erteilt am  
  befristet bis  
 vv)§ 4 Absatz 2 AufenthG
(Assoziationsrecht
EWG/Türkei)
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3    
Aufenthaltserlaubnis(2)– wie vorstehend –– wie vorstehend –– wie vorstehend, mit Ausnahme der Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes –
wie vorstehend ohne Buchstabe e Doppelbuchstabe vv –
§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3    § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, § 18 Absatz 1, §§ 21, 23 des AZR-Gesetzes
Aufenthaltserlaubnis
wie vorstehend ohne Buchstabe e Doppelbuchstabe vv –
(3)– wie vorstehend –– wie vorstehend –
nur die zu Personen-
kreis (1) in Spalte D Nummer I genannten Stellen
* In diesen Fällen ist zugleich die Einreise in das Bundesgebiet zu melden, wenn die Einreise im Register noch nicht erfasst ist.
* In diesen Fällen ist zugleich die Einreise in das Bundesgebiet zu melden, wenn die Einreise im Register noch nicht erfasst ist.
AA1*)B**)CD
10 Perso-
nen-
kreis
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten
3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3    §§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18f, 18g, 19, 21, 23, 23a des AZR-Gesetzes
Aufenthaltserlaubnisse/Aufenthaltstitel  
Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen
I)
Ausländerbehörden
Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge
Bundespolizei
andere mit der poli-
zeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
oberste Bundes-
und Landesbehörden, die mit der Durchführung
ausländer-, asyl-
und passrechtlicher Vorschriften als
eigener Aufgabe
betraut sind
sonstige Polizei-
vollzugsbehörden der Länder
Bundesagentur für
Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach
§ 18 Absatz 1 des
AZR-Gesetzes
deutsche Auslands-
vertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
Statistisches
Bundesamt
II)
für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
Bundeskriminalamt
Landeskriminalämter
sonstige nicht in Spalte D Nummer I oder II aufgeführte Polizeivollzugsbehörden des Bundes
Staatsanwaltschaften
Vollzugseinrichtungen
Gerichte
Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
Behörden der Zoll-
verwaltung
Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen
Bundesagentur für
Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes
Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes
die für die Durch-
führung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen
Jugendämter und die Unterhaltsvorschussstellen
Elterngeldstellen
Familienkassen
Träger der Deutschen Rentenversicherung
Staatsangehörigkeitsbehörden
Zollkriminalamt
a)Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung nach  
 aa)§ 16a Absatz 1 AufenthG
(betriebliche Berufsausbildung/Weiterbildung)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 bb)§ 16a Absatz 2 AufenthG
(schulische Berufsausbildung)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 cc)§ 16b Absatz 1 AufenthG
(Studium)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 dd)§ 16b Absatz 5 AufenthG  
  aaa)bedingte Zulassung Studium, Zulassung Teilzeitstudium (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
  bbb)studienvorbereitender Sprachkurs ohne Zulassung zum Studium (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
  ccc)studienvorbereitendes Praktikum ohne Zulassung zum Studium (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
 ee)§ 16b Absatz 7 AufenthG
(Studium in einem anderen Mitgliedstaat international Schutzberechtigten)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 ff)§ 16d Absatz 1 AufenthG
(Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 gg)§ 16d Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 AufenthG
(Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme mit Beschäftigung)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 hh)§ 16d Absatz 3 AufenthG
(Anerkennungspartnerschaft)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 ii)§ 16d Absatz 4 Nummer 1 AufenthG
(Anerkennung der Berufsqualifikation aufgrund einer Absprache der Bundesagentur für Arbeit bei reglementierten Berufen im Pflege- und Gesundheitsbereich)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 jj)§ 16d Absatz 4 Nummer 2 AufenthG
(Anerkennung der Berufsqualifikation aufgrund einer Absprache der Bundesagentur für Arbeit bei sonstigen Berufen)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 kk)§ 16d Absatz 5 AufenthG
(Ablegung einer Prüfung)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 ll)§ 16d Absatz 6 AufenthG
(Aufenthalt zur Qualifikationsanalyse)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 mm)§ 16e Absatz 1 AufenthG
(Studienbezogenes Praktikum EU)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 nn)§ 16f Absatz 1 AufenthG
(Sprachkurse, Schüleraustausch)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 oo)§ 16f Absatz 2 AufenthG
(Schulbesuch, allgemeinbildend)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 pp)§ 16g Absatz 1 AufenthG
(Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung für ausreisepflichtige Ausländer, Anspruch)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 qq)§ 16g Absatz 5 Satz 1 AufenthG
(Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung für ausreisepflichtige Ausländer, Suche nach weiterem Ausbildungsplatz)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 rr)§ 16g Absatz 5 Satz 2 AufenthG
(Aufenthaltserlaubnis für ausreisepflichtige Ausländer, Arbeitsplatzsuche nach Ausbildungsabschluss)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 ss)§ 16g Absatz 6 AufenthG
(Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung für ausreisepflichtige Ausländer, Ermessen)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 tt)§ 16g Absatz 8 AufenthG
(Aufenthaltserlaubnis für ausreisepflichtige Ausländer zur Beschäftigung im Anschluss an eine Ausbildung)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 uu)§ 17 Absatz 1 AufenthG
(Ausbildungsplatzsuche)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 vv)§ 17 Absatz 2 AufenthG
(Studienbewerbung)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
b)Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit nach  
 aa)§ 18a AufenthG
(Fachkraft mit Berufsausbildung)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 bb)§ 18b AufenthG
(Fachkraft mit akademischer Ausbildung)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 cc)§ 18d Absatz 1 AufenthG
(Forscher)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 dd)§ 18d Absatz 6 AufenthG
(in einem anderen Mitgliedstaat als international Schutzberechtigte anerkannte Forscher)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 ee)§ 18f Absatz 1 AufenthG
(mobile Forscher)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 ff)§ 18g AufenthG
(Blaue Karte EU)
  
  aaa)§ 18g Absatz 1 Satz 1 AufenthG
(Regelberufe)
 (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
  bbb)§ 18g Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 AufenthG
(Mangelberufe)
 (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
  ccc)§ 18g Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 AufenthG
(Berufsanfänger)
 (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
  ddd)§ 18g Absatz 2 AufenthG
(IT-Spezialisten)
 (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
 gg)§ 18g i. V. m. § 18i AufenthG
(Blaue Karte EU mit Voraufenthalt in
[Staatsangehörigkeitsschlüssel des EU-Mitgliedstaates])
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 hh)§ 19 Absatz 1 AufenthG
(ICT-Karte)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 ii)§ 19b Absatz 1 AufenthG
(Mobiler-ICT-Karte)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 jj)§ 19c Absatz 1 AufenthG
(Beschäftigung unabhängig von der
Qualifikation nach der Beschäftigungsverordnung)
  
  aaa)§ 3 BeschV,
Leitende Angestellte, Führungskräfte und Spezialisten
 (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
  bbb)§ 5 Nummer 1 und 2 BeschV,
Wissenschaft und Forschung
 (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
  ccc)§ 5 Nummer 3 bis 5 BeschV,
Wissenschaft, Forschung und Entwicklung
 (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
  ddd)§ 10 Absatz 1 Nummer 1 BeschV,
internationaler Personalaustausch
 (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
  eee)§ 10 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 BeschV,
internationaler Personalaustausch
 (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
  fff)§ 11 Absatz 1 BeschV,
Sprachlehrer
 (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
  ggg)§ 11 Absatz 2 BeschV,
Spezialitätenköche
 (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
  hhh)§ 12 BeschV,
Au pair
 (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
  iii)§ 14 Absatz 1 Nummer 1 BeschV,
Freiwilligendienst
 (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
  jjj)§ 14 Absatz 1 Nummer 2 BeschV,
Beschäftigung aus karitativen Gründen
 (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
  kkk)§ 14 Absatz 1a BeschV,
Beschäftigung aus religiösen Gründen
 (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
  lll)§ 15d BeschV,
Kurzzeitige kontingentierte Beschäftigung
 (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
  mmm)§ 19 Absatz 2 BeschV,
Beschäftigung im Rahmen von Werklieferungsverträgen
 (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
  nnn)§ 21 BeschV,
vorübergehende Dienstleistungserbringung
 (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
  ooo)§ 22 Nummer 4 BeschV,
Berufssportler und -trainer
 (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
  ppp)§ 22 Nummer 5 BeschV,
eSportler
 (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
  qqq)§ 22a BeschV,
Beschäftigung von Pflegehilfskräften
 (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
  rrr)§ 24 Nummer 3 BeschV,
Personal auf Binnenschiffen
 (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
  sss)§ 24 Nummer 4 BeschV,
Besatzungen von Luftfahrzeugen
 (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
  ttt)§ 24a BeschV,
Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrer
 (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
  uuu)§ 25 BeschV,
Kultur, Unterhaltung, Gastspiele, Film- und Fernsehproduktionen
 (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
  vvv)§ 26 Absatz 1 BeschV,
bestimmte Staatsangehörige
 (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
  www)§ 26 Absatz 2 BeschV,
bestimmte Staatsangehörige
 (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
  xxx)§ 29 Absatz 3 BeschV,
zwischenstaatliche Vereinbarungen
 (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
  yyy)§ 29 Absatz 5 BeschV,
Freihandelsabkommen
 (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
  zzz)übrige Beschäftigungssachverhalte der BeschV (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
 kk)§ 19c Absatz 2 AufenthG
(non-formale qualifizierte Beschäftigung in Verbindung mit § 6 BeschV)
  
  aaa)§ 6 BeschV,
Beschäftigung in ausgewählten Berufen bei ausgeprägter berufspraktischer Erfahrung
 (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
  bbb)§ 6 Absatz 1 Satz 3 BeschV,
Beschäftigung in IT-Berufen bei ausgeprägter berufspraktischer Erfahrung
 (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
 ll)§ 19c Absatz 3 AufenthG
(Beschäftigung im öffentlichen Interesse)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 mm)§ 19c Absatz 4 AufenthG
(Beamtenverhältnis zu einem deutschen Dienstherrn)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 nn)§ 19d AufenthG  
  aaa)§ 19d Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a AufenthG
(Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete mit Berufsausbildung oder inländischem Hochschulabschluss in Deutschland)
 (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
  bbb)§ 19d Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b AufenthG
(Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete mit einem ausländischen Hochschulabschluss)
 (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
  ccc)§ 19d Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c AufenthG
(Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete, die seit drei Jahren ununterbrochen eine Beschäftigung ausgeübt haben)
 (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
  ddd)§ 19d Absatz 4 AufenthG
(Aufenthaltserlaubnis nach Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 5 AufenthG)
 (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
  eee)§ 19d Absatz 1a AufenthG
(Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete im Anschluss an eine Ausbildungsduldung)
 (2)*
   erteilt am  
   widerrufen am  
 oo)§ 19e Absatz 1 AufenthG
(europäischer Freiwilligendienst)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 pp)§ 20 Absatz 1 Nummer 1 AufenthG
(Arbeitsplatzsuche nach Studium in Deutschland)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 qq)§ 20 Absatz 1 Nummer 2 AufenthG
(Arbeitsplatzsuche nach Forschungstätigkeit)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 rr)§ 20 Absatz 1 Nummer 3 AufenthG
(Arbeitsplatzsuche nach qualifizierter Berufsausbildung in Deutschland)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 ss)§ 20 Absatz 1 Nummer 4 AufenthG
(Arbeitsplatzsuche nach Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation oder Erteilung der Berufsausübungserlaubnis)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 tt)§ 20 Absatz 1 Nummer 5 AufenthG
(Arbeitsplatzsuche nach Abschluss einer Assistenz- oder Helferausbildung im Bundesgebiet)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 uu)§ 20a AufenthG
(Chancenkarte)
  
  aaa)§ 20a Absatz 3 (Chancenkarte) (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
  bbb)§ 20a Absatz 5 Satz 2 (Chancenkarte Verlängerung) (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
 vv)§ 21 Absatz 1 AufenthG
(selbständige Tätigkeit wirtschaftliches Interesse)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 ww)§ 21 Absatz 2 AufenthG
(selbständige Tätigkeit völkerrechtliche Vergünstigung)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 xx)§ 21 Absatz 2a AufenthG
(selbständige Tätigkeit Absolvent inländischer Hochschule oder vormaliger Forscher)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 yy)§ 21 Absatz 2b AufenthG
(Gründungsstipendium)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 zz)§ 21 Absatz 5 AufenthG
(freiberufliche Tätigkeit)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
c)Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen
Gründen nach
  
 aa)§ 22 Satz 1 AufenthG
(Aufnahme aus dem Ausland)
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
 bb)§ 22 Satz 2 AufenthG
(Aufnahme durch BMI)
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
 cc)§ 23 Absatz 1 AufenthG
(Aufnahme durch Land)
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
 dd)§ 23 Absatz 2 AufenthG
(besondere Fälle)
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
 ee)§ 23 Absatz 4 AufenthG
(Resettlement)
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
 ff)§ 23a AufenthG
(Härtefallaufnahme
durch Länder)
erteilt am
 (2)*
  gültig ab  
  befristet bis  
 gg)§ 24 AufenthG
(vorübergehender Schutz)
erteilt am
(1)(2)*
  befristet bis  
 hh)§ 25 Absatz 1 AufenthG
(Asyl)
anerkannt am
 (2)*
  befristet bis  
 ii)§ 25 Absatz 2 AufenthG
(GFK)
gewährt am
 (2)*
  befristet bis  
 jj)§ 25 Absatz 2 AufenthG
(subsidiärer Schutz)
gewährt am
 (2)*
  befristet bis  
 kk)§ 25 Absatz 3 AufenthG
(Abschiebungsverbot)
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
 ll)§ 25 Absatz 4 Satz 1
AufenthG
(dringende persönliche
oder humanitäre Gründe)
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
 mm)§ 25 Absatz 4 Satz 2
AufenthG
(Verlängerung wegen
außergewöhnlicher Härte)
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
 nn)§ 25 Absatz 5 AufenthG
(rechtliche oder
tatsächliche Gründe)
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
 oo)§ 25a Absatz 1 AufenthG
(Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und jungen Volljährigen:
integrierter Jugendlicher/
Heranwachsender)
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
 pp)§ 25a Absatz 2 Satz 1
AufenthG
(Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und jungen Volljährigen:
Eltern)
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
 qq)§ 25a Absatz 2 Satz 2
AufenthG
(Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und jungen Volljährigen:
Geschwister)
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
 rr)§ 25a Absatz 2 Satz 3
AufenthG
(Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und jungen Volljährigen:
Ehegatte/Lebenspartner)
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
 ss)§ 25a Absatz 2 Satz 5
AufenthG
(Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und jungen Volljährigen:
minderjährige ledige Kinder)
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
 tt)§ 25b Absatz 1 Satz 1
AufenthG
(Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration:
integrierter Ausländer)
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
 uu)§ 25b Absatz 4 Satz 1
AufenthG
(Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration:
Ehegatte/Lebenspartner)
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
 vv)§ 25b Absatz 4 Satz 1
AufenthG
(Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration:
minderjähriges Kind)
erteilt am
 (2)*
d)Aufenthalt aus familiären Gründen nach  
 aa)§ 28 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 AufenthG
(Familiennachzug
zu Deutschen: Ehegatte)
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
 bb)§ 28 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 AufenthG
(Familiennachzug
zu Deutschen: Kinder)
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
 cc)§ 28 Absatz 1 Satz 1
Nummer 3 AufenthG
(Familiennachzug
zu Deutschen: Elternteil)
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
 dd)§ 28 Absatz 1 Satz 4
AufenthG
(Familiennachzug
zu Deutschen: Elternteil)
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
 ee)§ 28 Absatz 4 AufenthG
(Familiennachzug
zu Deutschen: Sonstige)
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
 ff)§ 30 AufenthG
(Ehegattennachzug)
ohne § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c dritte und vierte Alternative und Nummer 3 Buchstabe g erste Alternative AufenthG
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 gg)§ 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c dritte Alternative AufenthG
(Ehegattennachzug zu Asylberechtigtem)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 hh)§ 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c vierte Alternative
AufenthG
(Ehegattennachzug zu anerkanntem Flüchtling)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 ii)§ 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe g erste Alternative AufenthG
(Ehegattennachzug zu einem Inhaber einer Blauen Karte EU)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 jj)§ 32 Absatz 1 Nummer 1 AufenthG
(Kindesnachzug zu einem Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Absatz 1 Satz 3 oder Kapitel 2 Abschnitt 3 oder 4 AufenthG)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 kk)§ 32 Absatz 1 Nummer 2 AufenthG
(Kindesnachzug zu Asylberechtigtem oder anerkanntem Flüchtling)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 ll)§ 32 Absatz 1 Nummer 3 AufenthG
(Kindesnachzug zu einem Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach den
§§ 28, 30, 31, 36 oder 36a
AufenthG)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 mm)§ 32 Absatz 1 Nummer 4 AufenthG
(Kindesnachzug zu einem Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach sonstigen Vorschriften des AufenthG)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 nn)§ 32 Absatz 1 Nummer 5 erste Alternative AufenthG
(Kindesnachzug zu einem Inhaber einer Blauen Karte EU)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 oo)§ 32 Absatz 1 Nummer 6 AufenthG
(Kindesnachzug zu einem Inhaber einer Niederlassungserlaubnis)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 pp)§ 32 Absatz 1 Nummer 7 AufenthG
(Kindesnachzug zu einem Inhaber einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 qq)§ 32 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 AufenthG
(Nachzug von Kindern
über 16 Jahre zu einem
Inhaber einer
Aufenthaltserlaubnis
außer nach § 25 Absatz 1
und 2 AufenthG –, einer
Niederlassungserlaubnis außer nach § 26 Absatz 3
und § 19 AufenthG
oder einer Erlaubnis
zum Daueraufenthalt EU)
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
 rr)§ 32 Absatz 4 AufenthG
(Kindesnachzug im Härtefall)
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
 ss)§ 33 AufenthG
(Geburt im Bundesgebiet)
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
 tt)§ 36 Absatz 1 AufenthG
(Nachzug von Eltern)
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
 uu)§ 36 Absatz 2 AufenthG
(Nachzug sonstiger
Familienangehöriger)
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
 vv)§ 36 Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz AufenthG (Nachzug Eltern zu Inhabern von Erwerbstiteln) (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 ww)§ 36 Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz AufenthG (Nachzug Schwiegereltern zu Inhabern von Erwerbstiteln) (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 xx)§ 36a Absatz 1 Satz 1 erste Alternative AufenthG
(Ehegattennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 yy)§ 36a Absatz 1 Satz 1 zweite Alternative
AufenthG
(Kindesnachzug zu subsidiär Schutzberechtigten)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 zz)§ 36a Absatz 1 Satz 2 AufenthG
(Elternnachzug zu minderjährigen subsidiär Schutzberechtigten)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
e)besondere Aufenthaltsrechte nach  
 aa)§ 6 Absatz 3 AufenthG (Nationales Visum) (5)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 bb)§ 7 Absatz 1 Satz 3 AufenthG
(sonstige begründete Fälle)
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
 cc)§ 25 Absatz 4a AufenthG
(Aufenthaltsrecht für
Ausländer, die Opfer einer Straftat nach den
§§ 232 bis 233a des
Strafgesetzbuchs wurden)
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
 dd)§ 25 Absatz 4b AufenthG
(Aufenthaltsrecht für
Ausländer, die Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sind)
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
 ee)§ 31 Absatz 1, 2, 4 AufenthG
(eigenständiges Ehegattenaufenthaltsrecht)
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
 ff)§ 34 Absatz 2 AufenthG
(eigenständiges Aufenthaltsrecht von Kindern)
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
 gg)§ 37 Absatz 1 AufenthG
(Wiederkehr)
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
 hh)§ 37 Absatz 5 AufenthG
(Wiederkehr Rentner)
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
 ii)§ 38 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 und 5 AufenthG
(ehemaliger Deutscher)
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
 jj)§ 38a AufenthG
(langfristig Aufenthaltsberechtigter in
[Staatsangehörigkeitsschlüssel des EU-Mitgliedstaates])
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
 kk)§ 104a Absatz 1 Satz 1
AufenthG
(Aufenthaltserlaubnis
auf Probe)
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
 ll)§ 23 Absatz 1 Satz 1
in Verbindung mit § 104a
Absatz 1 Satz 2 AufenthG
(Altfallregelung)
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
 mm)§ 23 Absatz 1 Satz 1
in Verbindung mit § 104a
Absatz 2 Satz 1 AufenthG
(Altfallregelung für volljährige Kinder von Geduldeten)
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
 nn)§ 23 Absatz 1 Satz 1
in Verbindung mit § 104a
Absatz 2 Satz 2 AufenthG
(Altfallregelung für
unbegleitete Flüchtlinge)
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
 oo)§ 23 Absatz 1 Satz 1
in Verbindung mit § 104b AufenthG
(integrierte Kinder von
Geduldeten)
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
 pp)§ 104c Absatz 1 Satz 1 AufenthG (Chancen-Aufenthaltsrecht für langjährig geduldete Ausländer) (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 qq)§ 104c Absatz 2 Satz 1 AufenthG (Chancen-Aufenthaltsrecht für Ehegatten/Lebenspartner) (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 rr)§ 104c Absatz 2 Satz 1 AufenthG (Chancen-Aufenthaltsrecht für minderjährige ledige Kinder) (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 ss)§ 104c Absatz 2 Satz 2 AufenthG (Chancen-Aufenthaltsrecht für volljährige ledige Kinder) (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 tt)Artikel 20 AEUV (Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht sui generis eines drittstaatsangehörigen Elternteils eines deutschen Kindes) (2)
  erteilt am  
  befristet bis  
 uu)Artikel 20 und 21 AEUV (Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht sui generis eines drittstaatsangehörigen Elternteils eines Kindes mit Unionsbürgerschaft) (2)
  erteilt am  
  befristet bis  
 vv)§ 4 Absatz 2 AufenthG
(Assoziationsrecht
EWG/Türkei)
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3    
Aufenthaltserlaubnis(2)– wie vorstehend –– wie vorstehend –– wie vorstehend, mit Ausnahme der Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes –
wie vorstehend ohne Buchstabe e Doppelbuchstabe vv –
§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3    § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, § 18 Absatz 1, §§ 21, 23 des AZR-Gesetzes
Aufenthaltserlaubnis
wie vorstehend ohne Buchstabe e Doppelbuchstabe vv –
(3)– wie vorstehend –– wie vorstehend –
nur die zu Personen-
kreis (1) in Spalte D Nummer I genannten Stellen
AA1*)B**)CD
10 Perso-
nen-
kreis
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten
3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3    §§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18f, 18g, 19, 21, 23, 23a des AZR-Gesetzes
Aufenthaltserlaubnisse/Aufenthaltstitel  
Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen
I)
Ausländerbehörden
Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge
Bundespolizei
andere mit der poli-
zeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
oberste Bundes-
und Landesbehörden, die mit der Durchführung
ausländer-, asyl-
und passrechtlicher Vorschriften als
eigener Aufgabe
betraut sind
sonstige Polizei-
vollzugsbehörden der Länder
Bundesagentur für
Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach
§ 18 Absatz 1 des
AZR-Gesetzes
deutsche Auslands-
vertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
Statistisches
Bundesamt
II)
für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
Bundeskriminalamt
Landeskriminalämter
sonstige nicht in Spalte D Nummer I oder II aufgeführte Polizeivollzugsbehörden des Bundes
Staatsanwaltschaften
Vollzugseinrichtungen
Gerichte
Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
Behörden der Zoll-
verwaltung
Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen
Bundesagentur für
Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes
Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes
die für die Durch-
führung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen
Jugendämter und die Unterhaltsvorschussstellen
Elterngeldstellen
Familienkassen
Träger der Deutschen Rentenversicherung
Staatsangehörigkeitsbehörden
Zollkriminalamt
a)Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung nach  
 aa)§ 16a Absatz 1 AufenthG
(betriebliche Berufsausbildung/Weiterbildung)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 bb)§ 16a Absatz 2 AufenthG
(schulische Berufsausbildung)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 cc)§ 16b Absatz 1 AufenthG
(Studium)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 dd)§ 16b Absatz 5 AufenthG  
  aaa)bedingte Zulassung Studium, Zulassung Teilzeitstudium (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
  bbb)studienvorbereitender Sprachkurs ohne Zulassung zum Studium (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
  ccc)studienvorbereitendes Praktikum ohne Zulassung zum Studium (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
 ee)§ 16b Absatz 7 AufenthG
(Studium in einem anderen Mitgliedstaat international Schutzberechtigten)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 ff)§ 16d Absatz 1 AufenthG
(Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 gg)§ 16d Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 AufenthG
(Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme mit Beschäftigung)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 hh)§ 16d Absatz 3 AufenthG
(Anerkennungspartnerschaft)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 ii)§ 16d Absatz 4 Nummer 1 AufenthG
(Anerkennung der Berufsqualifikation aufgrund einer Absprache der Bundesagentur für Arbeit bei reglementierten Berufen im Pflege- und Gesundheitsbereich)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 jj)§ 16d Absatz 4 Nummer 2 AufenthG
(Anerkennung der Berufsqualifikation aufgrund einer Absprache der Bundesagentur für Arbeit bei sonstigen Berufen)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 kk)§ 16d Absatz 5 AufenthG
(Ablegung einer Prüfung)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 ll)§ 16d Absatz 6 AufenthG
(Aufenthalt zur Qualifikationsanalyse)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 mm)§ 16e Absatz 1 AufenthG
(Studienbezogenes Praktikum EU)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 nn)§ 16f Absatz 1 AufenthG
(Sprachkurse, Schüleraustausch)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 oo)§ 16f Absatz 2 AufenthG
(Schulbesuch, allgemeinbildend)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 pp)§ 16g Absatz 1 AufenthG
(Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung für ausreisepflichtige Ausländer, Anspruch)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 qq)§ 16g Absatz 5 Satz 1 AufenthG
(Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung für ausreisepflichtige Ausländer, Suche nach weiterem Ausbildungsplatz)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 rr)§ 16g Absatz 5 Satz 2 AufenthG
(Aufenthaltserlaubnis für ausreisepflichtige Ausländer, Arbeitsplatzsuche nach Ausbildungsabschluss)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 ss)§ 16g Absatz 6 AufenthG
(Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung für ausreisepflichtige Ausländer, Ermessen)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 tt)§ 16g Absatz 8 AufenthG
(Aufenthaltserlaubnis für ausreisepflichtige Ausländer zur Beschäftigung im Anschluss an eine Ausbildung)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 uu)§ 17 Absatz 1 AufenthG
(Ausbildungsplatzsuche)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 vv)§ 17 Absatz 2 AufenthG
(Studienbewerbung)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
b)Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit nach  
 aa)§ 18a AufenthG
(Fachkraft mit Berufsausbildung)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 bb)§ 18b AufenthG
(Fachkraft mit akademischer Ausbildung)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 cc)§ 18d Absatz 1 AufenthG
(Forscher)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 dd)§ 18d Absatz 6 AufenthG
(in einem anderen Mitgliedstaat als international Schutzberechtigte anerkannte Forscher)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 ee)§ 18f Absatz 1 AufenthG
(mobile Forscher)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 ff)§ 18g AufenthG
(Blaue Karte EU)
  
  aaa)§ 18g Absatz 1 Satz 1 AufenthG
(Regelberufe)
 (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
  bbb)§ 18g Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 AufenthG
(Mangelberufe)
 (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
  ccc)§ 18g Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 AufenthG
(Berufsanfänger)
 (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
  ddd)§ 18g Absatz 2 AufenthG
(IT-Spezialisten)
 (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
 gg)§ 18g i. V. m. § 18i AufenthG
(Blaue Karte EU mit Voraufenthalt in
[Staatsangehörigkeitsschlüssel des EU-Mitgliedstaates])
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 hh)§ 19 Absatz 1 AufenthG
(ICT-Karte)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 ii)§ 19b Absatz 1 AufenthG
(Mobiler-ICT-Karte)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 jj)§ 19c Absatz 1 AufenthG
(Beschäftigung unabhängig von der
Qualifikation nach der Beschäftigungsverordnung)
  
  aaa)§ 3 BeschV,
Leitende Angestellte, Führungskräfte und Spezialisten
 (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
  bbb)§ 5 Nummer 1 und 2 BeschV,
Wissenschaft und Forschung
 (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
  ccc)§ 5 Nummer 3 bis 5 BeschV,
Wissenschaft, Forschung und Entwicklung
 (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
  ddd)§ 10 Absatz 1 Nummer 1 BeschV,
internationaler Personalaustausch
 (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
  eee)§ 10 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 BeschV,
internationaler Personalaustausch
 (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
  fff)§ 11 Absatz 1 BeschV,
Sprachlehrer
 (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
  ggg)§ 11 Absatz 2 BeschV,
Spezialitätenköche
 (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
  hhh)§ 12 BeschV,
Au pair
 (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
  iii)§ 14 Absatz 1 Nummer 1 BeschV,
Freiwilligendienst
 (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
  jjj)§ 14 Absatz 1 Nummer 2 BeschV,
Beschäftigung aus karitativen Gründen
 (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
  kkk)§ 14 Absatz 1a BeschV,
Beschäftigung aus religiösen Gründen
 (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
  lll)§ 15d BeschV,
Kurzzeitige kontingentierte Beschäftigung
 (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
  mmm)§ 19 Absatz 2 BeschV,
Beschäftigung im Rahmen von Werklieferungsverträgen
 (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
  nnn)§ 21 BeschV,
vorübergehende Dienstleistungserbringung
 (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
  ooo)§ 22 Nummer 4 BeschV,
Berufssportler und -trainer
 (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
  ppp)§ 22 Nummer 5 BeschV,
eSportler
 (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
  qqq)§ 22a BeschV,
Beschäftigung von Pflegehilfskräften
 (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
  rrr)§ 24 Nummer 3 BeschV,
Personal auf Binnenschiffen
 (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
  sss)§ 24 Nummer 4 BeschV,
Besatzungen von Luftfahrzeugen
 (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
  ttt)§ 24a BeschV,
Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrer
 (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
  uuu)§ 25 BeschV,
Kultur, Unterhaltung, Gastspiele, Film- und Fernsehproduktionen
 (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
  vvv)§ 26 Absatz 1 BeschV,
bestimmte Staatsangehörige
 (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
  www)§ 26 Absatz 2 BeschV,
bestimmte Staatsangehörige
 (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
  xxx)§ 29 Absatz 3 BeschV,
zwischenstaatliche Vereinbarungen
 (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
  yyy)§ 29 Absatz 5 BeschV,
Freihandelsabkommen
 (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
  zzz)übrige Beschäftigungssachverhalte der BeschV (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
 kk)§ 19c Absatz 2 AufenthG
(non-formale qualifizierte Beschäftigung in Verbindung mit § 6 BeschV)
  
  aaa)§ 6 BeschV,
Beschäftigung in ausgewählten Berufen bei ausgeprägter berufspraktischer Erfahrung
 (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
  bbb)§ 6 Absatz 1 Satz 3 BeschV,
Beschäftigung in IT-Berufen bei ausgeprägter berufspraktischer Erfahrung
 (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
 ll)§ 19c Absatz 3 AufenthG
(Beschäftigung im öffentlichen Interesse)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 mm)§ 19c Absatz 4 AufenthG
(Beamtenverhältnis zu einem deutschen Dienstherrn)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 nn)§ 19d AufenthG  
  aaa)§ 19d Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a AufenthG
(Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete mit Berufsausbildung oder inländischem Hochschulabschluss in Deutschland)
 (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
  bbb)§ 19d Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b AufenthG
(Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete mit einem ausländischen Hochschulabschluss)
 (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
  ccc)§ 19d Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c AufenthG
(Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete, die seit drei Jahren ununterbrochen eine Beschäftigung ausgeübt haben)
 (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
  ddd)§ 19d Absatz 4 AufenthG
(Aufenthaltserlaubnis nach Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 5 AufenthG)
 (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
  eee)§ 19d Absatz 1a AufenthG
(Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete im Anschluss an eine Ausbildungsduldung)
 (2)*
   erteilt am  
   widerrufen am  
 oo)§ 19e Absatz 1 AufenthG
(europäischer Freiwilligendienst)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 pp)§ 20 Absatz 1 Nummer 1 AufenthG
(Arbeitsplatzsuche nach Studium in Deutschland)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 qq)§ 20 Absatz 1 Nummer 2 AufenthG
(Arbeitsplatzsuche nach Forschungstätigkeit)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 rr)§ 20 Absatz 1 Nummer 3 AufenthG
(Arbeitsplatzsuche nach qualifizierter Berufsausbildung in Deutschland)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 ss)§ 20 Absatz 1 Nummer 4 AufenthG
(Arbeitsplatzsuche nach Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation oder Erteilung der Berufsausübungserlaubnis)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 tt)§ 20 Absatz 1 Nummer 5 AufenthG
(Arbeitsplatzsuche nach Abschluss einer Assistenz- oder Helferausbildung im Bundesgebiet)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 uu)§ 20a AufenthG
(Chancenkarte)
  
  aaa)§ 20a Absatz 3 (Chancenkarte) (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
  bbb)§ 20a Absatz 5 Satz 2 (Chancenkarte Verlängerung) (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
 vv)§ 21 Absatz 1 AufenthG
(selbständige Tätigkeit wirtschaftliches Interesse)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 ww)§ 21 Absatz 2 AufenthG
(selbständige Tätigkeit völkerrechtliche Vergünstigung)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 xx)§ 21 Absatz 2a AufenthG
(selbständige Tätigkeit Absolvent inländischer Hochschule oder vormaliger Forscher)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 yy)§ 21 Absatz 2b AufenthG
(Gründungsstipendium)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 zz)§ 21 Absatz 5 AufenthG
(freiberufliche Tätigkeit)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
c)Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen
Gründen nach
  
 aa)§ 22 Satz 1 AufenthG
(Aufnahme aus dem Ausland)
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
 bb)§ 22 Satz 2 AufenthG
(Aufnahme durch BMI)
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
 cc)§ 23 Absatz 1 AufenthG
(Aufnahme durch Land)
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
 dd)§ 23 Absatz 2 AufenthG
(besondere Fälle)
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
 ee)§ 23 Absatz 4 AufenthG
(Resettlement)
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
 ff)§ 23a AufenthG
(Härtefallaufnahme
durch Länder)
erteilt am
 (2)*
  gültig ab  
  befristet bis  
 gg)§ 24 AufenthG
(vorübergehender Schutz)
erteilt am
(1)(2)*
  befristet bis  
 hh)§ 25 Absatz 1 AufenthG
(Asyl)
anerkannt am
 (2)*
  befristet bis  
 ii)§ 25 Absatz 2 AufenthG
(GFK)
gewährt am
 (2)*
  befristet bis  
 jj)§ 25 Absatz 2 AufenthG
(subsidiärer Schutz)
gewährt am
 (2)*
  befristet bis  
 kk)§ 25 Absatz 3 AufenthG
(Abschiebungsverbot)
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
 ll)§ 25 Absatz 4 Satz 1
AufenthG
(dringende persönliche
oder humanitäre Gründe)
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
 mm)§ 25 Absatz 4 Satz 2
AufenthG
(Verlängerung wegen
außergewöhnlicher Härte)
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
 nn)§ 25 Absatz 5 AufenthG
(rechtliche oder
tatsächliche Gründe)
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
 oo)§ 25a Absatz 1 AufenthG
(Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und jungen Volljährigen:
integrierter Jugendlicher/
Heranwachsender)
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
 pp)§ 25a Absatz 2 Satz 1
AufenthG
(Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und jungen Volljährigen:
Eltern)
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
 qq)§ 25a Absatz 2 Satz 2
AufenthG
(Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und jungen Volljährigen:
Geschwister)
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
 rr)§ 25a Absatz 2 Satz 3
AufenthG
(Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und jungen Volljährigen:
Ehegatte/Lebenspartner)
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
 ss)§ 25a Absatz 2 Satz 5
AufenthG
(Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und jungen Volljährigen:
minderjährige ledige Kinder)
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
 tt)§ 25b Absatz 1 Satz 1
AufenthG
(Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration:
integrierter Ausländer)
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
 uu)§ 25b Absatz 4 Satz 1
AufenthG
(Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration:
Ehegatte/Lebenspartner)
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
 vv)§ 25b Absatz 4 Satz 1
AufenthG
(Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration:
minderjähriges Kind)
erteilt am
 (2)*
d)Aufenthalt aus familiären Gründen nach  
 aa)§ 28 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 AufenthG
(Familiennachzug
zu Deutschen: Ehegatte)
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
 bb)§ 28 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 AufenthG
(Familiennachzug
zu Deutschen: Kinder)
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
 cc)§ 28 Absatz 1 Satz 1
Nummer 3 AufenthG
(Familiennachzug
zu Deutschen: Elternteil)
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
 dd)§ 28 Absatz 1 Satz 4
AufenthG
(Familiennachzug
zu Deutschen: Elternteil)
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
 ee)§ 28 Absatz 4 AufenthG
(Familiennachzug
zu Deutschen: Sonstige)
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
 ff)§ 30 AufenthG
(Ehegattennachzug)
ohne § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c dritte und vierte Alternative und Nummer 3 Buchstabe g erste Alternative AufenthG
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 gg)§ 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c dritte Alternative AufenthG
(Ehegattennachzug zu Asylberechtigtem)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 hh)§ 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c vierte Alternative
AufenthG
(Ehegattennachzug zu anerkanntem Flüchtling)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 ii)§ 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe g erste Alternative AufenthG
(Ehegattennachzug zu einem Inhaber einer Blauen Karte EU)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 jj)§ 32 Absatz 1 Nummer 1 AufenthG
(Kindesnachzug zu einem Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Absatz 1 Satz 3 oder Kapitel 2 Abschnitt 3 oder 4 AufenthG)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 kk)§ 32 Absatz 1 Nummer 2 AufenthG
(Kindesnachzug zu Asylberechtigtem oder anerkanntem Flüchtling)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 ll)§ 32 Absatz 1 Nummer 3 AufenthG
(Kindesnachzug zu einem Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach den
§§ 28, 30, 31, 36 oder 36a
AufenthG)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 mm)§ 32 Absatz 1 Nummer 4 AufenthG
(Kindesnachzug zu einem Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach sonstigen Vorschriften des AufenthG)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 nn)§ 32 Absatz 1 Nummer 5 erste Alternative AufenthG
(Kindesnachzug zu einem Inhaber einer Blauen Karte EU)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 oo)§ 32 Absatz 1 Nummer 6 AufenthG
(Kindesnachzug zu einem Inhaber einer Niederlassungserlaubnis)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 pp)§ 32 Absatz 1 Nummer 7 AufenthG
(Kindesnachzug zu einem Inhaber einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 qq)§ 32 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 AufenthG
(Nachzug von Kindern
über 16 Jahre zu einem
Inhaber einer
Aufenthaltserlaubnis
außer nach § 25 Absatz 1
und 2 AufenthG –, einer
Niederlassungserlaubnis außer nach § 26 Absatz 3
und § 19 AufenthG
oder einer Erlaubnis
zum Daueraufenthalt EU)
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
 rr)§ 32 Absatz 4 AufenthG
(Kindesnachzug im Härtefall)
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
 ss)§ 33 AufenthG
(Geburt im Bundesgebiet)
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
 tt)§ 36 Absatz 1 AufenthG
(Nachzug von Eltern)
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
 uu)§ 36 Absatz 2 AufenthG
(Nachzug sonstiger
Familienangehöriger)
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
 vv)§ 36 Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz AufenthG (Nachzug Eltern zu Inhabern von Erwerbstiteln) (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 ww)§ 36 Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz AufenthG (Nachzug Schwiegereltern zu Inhabern von Erwerbstiteln) (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 xx)§ 36a Absatz 1 Satz 1 erste Alternative AufenthG
(Ehegattennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 yy)§ 36a Absatz 1 Satz 1 zweite Alternative
AufenthG
(Kindesnachzug zu subsidiär Schutzberechtigten)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 zz)§ 36a Absatz 1 Satz 2 AufenthG
(Elternnachzug zu minderjährigen subsidiär Schutzberechtigten)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
e)besondere Aufenthaltsrechte nach  
 aa)§ 6 Absatz 3 AufenthG (Nationales Visum) (5)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 bb)§ 7 Absatz 1 Satz 3 AufenthG
(sonstige begründete Fälle)
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
 cc)§ 25 Absatz 4a AufenthG
(Aufenthaltsrecht für
Ausländer, die Opfer einer Straftat nach den
§§ 232 bis 233a des
Strafgesetzbuchs wurden)
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
 dd)§ 25 Absatz 4b AufenthG
(Aufenthaltsrecht für
Ausländer, die Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sind)
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
 ee)§ 31 Absatz 1, 2, 4 AufenthG
(eigenständiges Ehegattenaufenthaltsrecht)
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
 ff)§ 34 Absatz 2 AufenthG
(eigenständiges Aufenthaltsrecht von Kindern)
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
 gg)§ 37 Absatz 1 AufenthG
(Wiederkehr)
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
 hh)§ 37 Absatz 5 AufenthG
(Wiederkehr Rentner)
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
 ii)§ 38 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 und 5 AufenthG
(ehemaliger Deutscher)
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
 jj)§ 38a AufenthG
(langfristig Aufenthaltsberechtigter in
[Staatsangehörigkeitsschlüssel des EU-Mitgliedstaates])
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
 kk)§ 104a Absatz 1 Satz 1
AufenthG
(Aufenthaltserlaubnis
auf Probe)
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
 ll)§ 23 Absatz 1 Satz 1
in Verbindung mit § 104a
Absatz 1 Satz 2 AufenthG
(Altfallregelung)
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
 mm)§ 23 Absatz 1 Satz 1
in Verbindung mit § 104a
Absatz 2 Satz 1 AufenthG
(Altfallregelung für volljährige Kinder von Geduldeten)
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
 nn)§ 23 Absatz 1 Satz 1
in Verbindung mit § 104a
Absatz 2 Satz 2 AufenthG
(Altfallregelung für
unbegleitete Flüchtlinge)
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
 oo)§ 23 Absatz 1 Satz 1
in Verbindung mit § 104b AufenthG
(integrierte Kinder von
Geduldeten)
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
 pp)§ 104c Absatz 1 Satz 1 AufenthG (Chancen-Aufenthaltsrecht für langjährig geduldete Ausländer) (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 qq)§ 104c Absatz 2 Satz 1 AufenthG (Chancen-Aufenthaltsrecht für Ehegatten/Lebenspartner) (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 rr)§ 104c Absatz 2 Satz 1 AufenthG (Chancen-Aufenthaltsrecht für minderjährige ledige Kinder) (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 ss)§ 104c Absatz 2 Satz 2 AufenthG (Chancen-Aufenthaltsrecht für volljährige ledige Kinder) (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 tt)Artikel 20 AEUV (Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht sui generis eines drittstaatsangehörigen Elternteils eines deutschen Kindes) (2)
  erteilt am  
  befristet bis  
 uu)Artikel 20 und 21 AEUV (Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht sui generis eines drittstaatsangehörigen Elternteils eines Kindes mit Unionsbürgerschaft) (2)
  erteilt am  
  befristet bis  
 vv)§ 4 Absatz 2 AufenthG
(Assoziationsrecht
EWG/Türkei)
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3    
Aufenthaltserlaubnis(2)– wie vorstehend –– wie vorstehend –– wie vorstehend, mit Ausnahme der Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes –
wie vorstehend ohne Buchstabe e Doppelbuchstabe vv –
§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3    § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, § 18 Absatz 1, §§ 21, 23 des AZR-Gesetzes
Aufenthaltserlaubnis
wie vorstehend ohne Buchstabe e Doppelbuchstabe vv –
(3)– wie vorstehend –– wie vorstehend –
nur die zu Personen-
kreis (1) in Spalte D Nummer I genannten Stellen
* In diesen Fällen ist zugleich die Einreise in das Bundesgebiet zu melden, wenn die Einreise im Register noch nicht erfasst ist.
AA1*)B**)CD
11 Perso-
nen-
kreis
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3(1)   §§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18g, 19, 21, 23, 23a des AZR-Gesetzes
Niederlassungserlaubnis/unbefristeter Aufenthaltstitel nach – Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen
I)
– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtun-
gen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
– Bundesamt für Migra-
tion und Flüchtlinge
– Bundespolizei
– andere mit der polizei-
lichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
– oberste Bundes- und
Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
– sonstige Polizeivoll-
zugsbehörden der Länder
– Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18 Absatz 1 des AZR-Gesetzes
– deutsche Auslands-
vertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
– Statistisches Bundesamt
– sonstige öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis u
II)
– für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes
zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige nicht in
Spalte D Nummer I oder II aufgeführte Polizeivollzugsbehörden des Bundes
– Staatsanwaltschaften
– Vollzugseinrichtungen
– Gerichte
– Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
– Behörden der Zollverwaltung
– Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen
– Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes
Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes
– die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen
– Jugendämter
– Träger der Deutschen Rentenversicherung
– Staatsangehörigkeitsbehörden
– Zollkriminalamt
a)§ 9 AufenthG
(allgemein)
erteilt am
(2)*
b)§ 9a AufenthG
(Daueraufenthalt-EU)
erteilt am
(2)*
c)§ 18c Absatz 1 AufenthG
(Fachkräfte)
erteilt am
 (2)*
d)§ 18c Absatz 2 Satz 1 AufenthG
(Inhaber einer Blauen Karte EU
nach 33 Monaten)
erteilt am
 (2)*
e)§ 18c Absatz 2 Satz 3 AufenthG
(Inhaber einer Blauen Karte EU
nach 21 Monaten)
erteilt am
 (2)*
f)§ 18c Absatz 3 AufenthG
(besonders hochqualifizierte Fachkräfte)
erteilt am
 (2)*
g)§ 21 Absatz 4 AufenthG
(3 Jahre selbständige Tätigkeit)
erteilt am
 (2)
h)§ 23 Absatz 2 AufenthG
(besondere Fälle)
erteilt am
 (3)*
i)(doppelt) § 23 Absatz 4 AufenthG
(Resettlement)
erteilt am
 (2)*
j)§ 26 Absatz 3
Satz 1 AufenthG
(Asyl/GFK nach 5 Jahren)
erteilt am
 (2)*
k)§ 26 Absatz 3
Satz 3 AufenthG
(Asyl/GFK nach 3 Jahren)
erteilt am
 (2)*
l)§ 26 Absatz 3
Satz 5 in Verbindung mit § 35 AufenthG
(Kinder mit Einreise vor Vollendung des 18. Lebensjahres)
erteilt am
 (2)
m)§ 26 Absatz 3
Satz 6 in Verbindung mit Satz 1 AufenthG
(Resettlement nach 5 Jahren)
erteilt am
 (2)*
n)§ 26 Absatz 3
Satz 6 in Verbindung mit Satz 3 AufenthG
(Resettlement nach 3 Jahren)
erteilt am
 (2)*
o)§ 26 Absatz 4 AufenthG
(aus humanitären Gründen nach 5 Jahren)
erteilt am
 (3)
p)§ 28 Absatz 2 AufenthG
(Familienangehörige von Deutschen)
erteilt am
 (2)*
q)§ 31 Absatz 3 AufenthG
(eigenständiges Aufenthaltsrecht der ausländischen Ehegatten)
erteilt am
 (2)*
r)§ 35 AufenthG
(Kinder)
erteilt am
 (2)*
s)§ 38 Absatz 1 Nummer 1 AufenthG
(ehemalige Deutsche)
erteilt am
 (2)*
t)Bescheinigung nach § 51 Absatz 2 Satz 3 AufenthG
erteilt am
 (2)*
§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3(2)– wie vorstehend –  
Niederlassungserlaubnis/unbefristeter Aufenthaltstitel– wie vorstehend –– wie vorstehend, mit Ausnahme der Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes –
– wie vorstehend –
§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3(3)– wie vorstehend –  § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, § 18 Absatz 1, §§ 21, 23 des
AZR-Gesetzes
Niederlassungserlaubnis/unbefristeter Aufenthaltstitel– wie vorstehend –– nur die zu Personenkreis (1) in Spalte D Nummer I genannten Stellen
 
* In diesen Fällen ist zugleich die Einreise in das Bundesgebiet zu melden, wenn die Einreise im Register noch nicht erfasst ist.
AA1*)B**)CD
11 Perso-
nen-
kreis
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3(1)   §§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18g, 19, 21, 23, 23a des AZR-Gesetzes
Niederlassungserlaubnis/unbefristeter Aufenthaltstitel nach – Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen
I)
– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtun-
gen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
– Bundesamt für Migra-
tion und Flüchtlinge
– Bundespolizei
– andere mit der polizei-
lichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
– oberste Bundes- und
Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
– sonstige Polizeivoll-
zugsbehörden der Länder
– Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18 Absatz 1 des AZR-Gesetzes
– deutsche Auslands-
vertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
– Statistisches Bundesamt
– sonstige öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis u
II)
– für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes
zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige nicht in
Spalte D Nummer I oder II aufgeführte Polizeivollzugsbehörden des Bundes
– Staatsanwaltschaften
– Vollzugseinrichtungen
– Gerichte
– Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
– Behörden der Zollverwaltung
– Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen
– Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes
Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes
– die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen
– Jugendämter
– Träger der Deutschen Rentenversicherung
– Staatsangehörigkeitsbehörden
– Zollkriminalamt
a)§ 9 AufenthG
(allgemein)
erteilt am
(2)*
b)§ 9a AufenthG
(Daueraufenthalt-EU)
erteilt am
(2)*
c)§ 18c Absatz 1 AufenthG
(Fachkräfte)
erteilt am
 (2)*
d)§ 18c Absatz 2 Satz 1 AufenthG
(Inhaber einer Blauen Karte EU
nach 33 Monaten)
erteilt am
 (2)*
e)§ 18c Absatz 2 Satz 3 AufenthG
(Inhaber einer Blauen Karte EU
nach 21 Monaten)
erteilt am
 (2)*
f)§ 18c Absatz 3 AufenthG
(besonders hochqualifizierte Fachkräfte)
erteilt am
 (2)*
g)§ 21 Absatz 4 AufenthG
(3 Jahre selbständige Tätigkeit)
erteilt am
 (2)
h)§ 23 Absatz 2 AufenthG
(besondere Fälle)
erteilt am
 (3)*
i)(doppelt) § 23 Absatz 4 AufenthG
(Resettlement)
erteilt am
 (2)*
j)§ 26 Absatz 3
Satz 1 AufenthG
(Asyl/GFK nach 5 Jahren)
erteilt am
 (2)*
k)§ 26 Absatz 3
Satz 3 AufenthG
(Asyl/GFK nach 3 Jahren)
erteilt am
 (2)*
l)§ 26 Absatz 3
Satz 5 in Verbindung mit § 35 AufenthG
(Kinder mit Einreise vor Vollendung des 18. Lebensjahres)
erteilt am
 (2)
m)§ 26 Absatz 3
Satz 6 in Verbindung mit Satz 1 AufenthG
(Resettlement nach 5 Jahren)
erteilt am
 (2)*
n)§ 26 Absatz 3
Satz 6 in Verbindung mit Satz 3 AufenthG
(Resettlement nach 3 Jahren)
erteilt am
 (2)*
o)§ 26 Absatz 4 AufenthG
(aus humanitären Gründen nach 5 Jahren)
erteilt am
 (3)
p)§ 28 Absatz 2 AufenthG
(Familienangehörige von Deutschen)
erteilt am
 (2)*
q)§ 31 Absatz 3 AufenthG
(eigenständiges Aufenthaltsrecht der ausländischen Ehegatten)
erteilt am
 (2)*
r)§ 35 AufenthG
(Kinder)
erteilt am
 (2)*
s)§ 38 Absatz 1 Nummer 1 AufenthG
(ehemalige Deutsche)
erteilt am
 (2)*
t)Bescheinigung nach § 51 Absatz 2 Satz 3 AufenthG
erteilt am
 (2)*
§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3(2)– wie vorstehend –  
Niederlassungserlaubnis/unbefristeter Aufenthaltstitel– wie vorstehend –– wie vorstehend, mit Ausnahme der Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes –
– wie vorstehend –
§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3(3)– wie vorstehend –  § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, § 18 Absatz 1, §§ 21, 23 des
AZR-Gesetzes
Niederlassungserlaubnis/unbefristeter Aufenthaltstitel– wie vorstehend –– nur die zu Personenkreis (1) in Spalte D Nummer I genannten Stellen
 
* In diesen Fällen ist zugleich die Einreise in das Bundesgebiet zu melden, wenn die Einreise im Register noch nicht erfasst ist.
* In diesen Fällen ist zugleich die Einreise in das Bundesgebiet zu melden, wenn die Einreise im Register noch nicht erfasst ist.
AA1*)B**)CD
11 Perso-
nen-
kreis
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten
3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3(1)   §§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18f, 18g, 19, 21, 23, 23a des AZR-Gesetzes
Niederlassungserlaubnis/unbefristeter Aufenthaltstitel nach – Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen
I)
– Ausländerbehörden
Aufnahmeeinrichtun-
gen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
Bundesamt für Migra-
tion und Flüchtlinge
Bundespolizei
andere mit der polizei-
lichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
oberste Bundes- und
Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
sonstige Polizeivoll-
zugsbehörden der Länder
Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18 Absatz 1 des AZR-Gesetzes
deutsche Auslands-
vertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
Statistisches Bundesamt
sonstige öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis u
II)
– für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes
zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
Bundeskriminalamt
Landeskriminalämter
sonstige nicht in
Spalte D Nummer I oder II aufgeführte Polizeivollzugsbehörden des Bundes
Staatsanwaltschaften
Vollzugseinrichtungen
Gerichte
Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
Behörden der Zollverwaltung
Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen
Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes
Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes
die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen
Jugendämter und die Unterhaltsvorschussstellen
Elterngeldstellen
Familienkassen
Träger der Deutschen Rentenversicherung
Staatsangehörigkeitsbehörden
Zollkriminalamt
a)§ 9 AufenthG
(allgemein)
erteilt am
(2)*
b)§ 9a AufenthG
(Daueraufenthalt-EU)
erteilt am
(2)*
c)§ 18c Absatz 1 AufenthG
(Fachkräfte)
erteilt am
 (2)*
d)§ 18c Absatz 2 Satz 1 AufenthG
(Inhaber einer Blauen Karte EU
nach 33 Monaten)
erteilt am
 (2)*
e)§ 18c Absatz 2 Satz 3 AufenthG
(Inhaber einer Blauen Karte EU
nach 21 Monaten)
erteilt am
 (2)*
f)§ 18c Absatz 3 AufenthG
(besonders hochqualifizierte Fachkräfte)
erteilt am
 (2)*
g)§ 21 Absatz 4 AufenthG
(3 Jahre selbständige Tätigkeit)
erteilt am
 (2)
h)§ 23 Absatz 2 AufenthG
(besondere Fälle)
erteilt am
 (3)*
i)(doppelt) § 23 Absatz 4 AufenthG
(Resettlement)
erteilt am
 (2)*
j)§ 26 Absatz 3
Satz 1 AufenthG
(Asyl/GFK nach 5 Jahren)
erteilt am
 (2)*
k)§ 26 Absatz 3
Satz 3 AufenthG
(Asyl/GFK nach 3 Jahren)
erteilt am
 (2)*
l)§ 26 Absatz 3
Satz 5 in Verbindung mit § 35 AufenthG
(Kinder mit Einreise vor Vollendung des 18. Lebensjahres)
erteilt am
 (2)
m)§ 26 Absatz 3
Satz 6 in Verbindung mit Satz 1 AufenthG
(Resettlement nach 5 Jahren)
erteilt am
 (2)*
n)§ 26 Absatz 3
Satz 6 in Verbindung mit Satz 3 AufenthG
(Resettlement nach 3 Jahren)
erteilt am
 (2)*
o)§ 26 Absatz 4 AufenthG
(aus humanitären Gründen nach 5 Jahren)
erteilt am
 (3)
p)§ 28 Absatz 2 AufenthG
(Familienangehörige von Deutschen)
erteilt am
 (2)*
q)§ 31 Absatz 3 AufenthG
(eigenständiges Aufenthaltsrecht der ausländischen Ehegatten)
erteilt am
 (2)*
r)§ 35 AufenthG
(Kinder)
erteilt am
 (2)*
s)§ 38 Absatz 1 Nummer 1 AufenthG
(ehemalige Deutsche)
erteilt am
 (2)*
t)Bescheinigung nach § 51 Absatz 2 Satz 3 AufenthG
erteilt am
 (2)*
§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3(2)– wie vorstehend –  
Niederlassungserlaubnis/unbefristeter Aufenthaltstitel– wie vorstehend –– wie vorstehend, mit Ausnahme der Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes –
– wie vorstehend –
§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3(3)– wie vorstehend –  § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, § 18 Absatz 1, §§ 21, 23 des
AZR-Gesetzes
Niederlassungserlaubnis/unbefristeter Aufenthaltstitel– wie vorstehend –– nur die zu Personenkreis (1) in Spalte D Nummer I genannten Stellen
 
AA1*)B**)CD
11 Perso-
nen-
kreis
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten
3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3(1)   §§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18f, 18g, 19, 21, 23, 23a des AZR-Gesetzes
Niederlassungserlaubnis/unbefristeter Aufenthaltstitel nach – Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen
I)
– Ausländerbehörden
Aufnahmeeinrichtun-
gen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
Bundesamt für Migra-
tion und Flüchtlinge
Bundespolizei
andere mit der polizei-
lichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
oberste Bundes- und
Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
sonstige Polizeivoll-
zugsbehörden der Länder
Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18 Absatz 1 des AZR-Gesetzes
deutsche Auslands-
vertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
Statistisches Bundesamt
sonstige öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis u
II)
– für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes
zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
Bundeskriminalamt
Landeskriminalämter
sonstige nicht in
Spalte D Nummer I oder II aufgeführte Polizeivollzugsbehörden des Bundes
Staatsanwaltschaften
Vollzugseinrichtungen
Gerichte
Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
Behörden der Zollverwaltung
Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen
Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes
Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes
die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen
Jugendämter und die Unterhaltsvorschussstellen
Elterngeldstellen
Familienkassen
Träger der Deutschen Rentenversicherung
Staatsangehörigkeitsbehörden
Zollkriminalamt
a)§ 9 AufenthG
(allgemein)
erteilt am
(2)*
b)§ 9a AufenthG
(Daueraufenthalt-EU)
erteilt am
(2)*
c)§ 18c Absatz 1 AufenthG
(Fachkräfte)
erteilt am
 (2)*
d)§ 18c Absatz 2 Satz 1 AufenthG
(Inhaber einer Blauen Karte EU
nach 33 Monaten)
erteilt am
 (2)*
e)§ 18c Absatz 2 Satz 3 AufenthG
(Inhaber einer Blauen Karte EU
nach 21 Monaten)
erteilt am
 (2)*
f)§ 18c Absatz 3 AufenthG
(besonders hochqualifizierte Fachkräfte)
erteilt am
 (2)*
g)§ 21 Absatz 4 AufenthG
(3 Jahre selbständige Tätigkeit)
erteilt am
 (2)
h)§ 23 Absatz 2 AufenthG
(besondere Fälle)
erteilt am
 (3)*
i)(doppelt) § 23 Absatz 4 AufenthG
(Resettlement)
erteilt am
 (2)*
j)§ 26 Absatz 3
Satz 1 AufenthG
(Asyl/GFK nach 5 Jahren)
erteilt am
 (2)*
k)§ 26 Absatz 3
Satz 3 AufenthG
(Asyl/GFK nach 3 Jahren)
erteilt am
 (2)*
l)§ 26 Absatz 3
Satz 5 in Verbindung mit § 35 AufenthG
(Kinder mit Einreise vor Vollendung des 18. Lebensjahres)
erteilt am
 (2)
m)§ 26 Absatz 3
Satz 6 in Verbindung mit Satz 1 AufenthG
(Resettlement nach 5 Jahren)
erteilt am
 (2)*
n)§ 26 Absatz 3
Satz 6 in Verbindung mit Satz 3 AufenthG
(Resettlement nach 3 Jahren)
erteilt am
 (2)*
o)§ 26 Absatz 4 AufenthG
(aus humanitären Gründen nach 5 Jahren)
erteilt am
 (3)
p)§ 28 Absatz 2 AufenthG
(Familienangehörige von Deutschen)
erteilt am
 (2)*
q)§ 31 Absatz 3 AufenthG
(eigenständiges Aufenthaltsrecht der ausländischen Ehegatten)
erteilt am
 (2)*
r)§ 35 AufenthG
(Kinder)
erteilt am
 (2)*
s)§ 38 Absatz 1 Nummer 1 AufenthG
(ehemalige Deutsche)
erteilt am
 (2)*
t)Bescheinigung nach § 51 Absatz 2 Satz 3 AufenthG
erteilt am
 (2)*
§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3(2)– wie vorstehend –  
Niederlassungserlaubnis/unbefristeter Aufenthaltstitel– wie vorstehend –– wie vorstehend, mit Ausnahme der Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes –
– wie vorstehend –
§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3(3)– wie vorstehend –  § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, § 18 Absatz 1, §§ 21, 23 des
AZR-Gesetzes
Niederlassungserlaubnis/unbefristeter Aufenthaltstitel– wie vorstehend –– nur die zu Personenkreis (1) in Spalte D Nummer I genannten Stellen
 
* In diesen Fällen ist zugleich die Einreise in das Bundesgebiet zu melden, wenn die Einreise im Register noch nicht erfasst ist.
AA1*)B**)CD
12 Perso-
nen-
kreis
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3    §§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18g, 19, 21, 23, 23a des AZR-Gesetzes
Aufenthaltsrechte nach dem FreizügG/EU bzw. dem Freizügigkeitsabkommen EU/Schweiz    
a)Aufenthaltskarte nach § 5 Absatz 1 FreizügG/EU (Angehörige von
EU-/EWR-Bürgern)
ausgestellt am
gültig bis
(1)(2)*
Ausländerbehörden und
mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen
I)
Ausländerbehörden
Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
Bundesamt für Migration
und Flüchtlinge
Bundespolizei
andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder
Bundesagentur für Arbeit
zur Aufgabenerfüllung nach § 18 Absatz 1 des AZR-Gesetzes
deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
Statistisches Bundesamt
II)
für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
Bundeskriminalamt
Landeskriminalämter
sonstige nicht in Spalte D
Nummer I oder II aufgeführte Polizeivollzugsbehörden des Bundes
Staatsanwaltschaften
Vollzugseinrichtungen
Gerichte
Behörden der Zollverwaltung
Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen
Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes
Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes
die für die Durchführung der
Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen
Jugendämter
Träger der Deutschen
Rentenversicherung
Staatsangehörigkeitsbehörden
Zollkriminalamt
Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
b)Daueraufenthaltskarte nach § 5 Absatz 5 Satz 2 FreizügG/EU (Angehörige von EU-/EWR-Bürgern)
ausgestellt am
gültig bis
(2)*
c)Aufenthaltskarte nach § 5 Absatz 7 Satz 1 FreizügG/EU (nahestehende Personen von EU-Bürgern)
ausgestellt am
gültig bis
(2)*
d)Daueraufenthaltskarte nach § 5 Absatz 7 Satz 3 FreizügG/EU (nahestehende Personen von EU-Bürgern)
ausgestellt am
gültig bis
(2)*
e)Aufenthaltsdokument-GB nach § 16 Absatz 2 Satz 1 FreizügG/EU (britische Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen nach Artikel 18 Absatz 4 des Austrittsabkommens)
ausgestellt am
gültig bis
(2)*
f)Aufenthaltsdokument für Grenzgänger-GB nach § 16 Absatz 3 FreizügG/EU (britische Staatsangehörige nach Teil Zwei
Titel II Kapitel 2 des Austrittsabkommens)
ausgestellt am
gültig bis
(2)*
g)Dokument nach § 78 Absatz 1 Satz 2 AufenthG (nach dem Abkommen EU/Schweiz freizügigkeitsberechtigte Schweizer Bürger)
ausgestellt am
ausgestellt am
 (2)*
h)Dokument nach § 78 Absatz 1 Satz 2 AufenthG (Angehörige von nach dem Abkommen EU/Schweiz freizügigkeitsberechtigten Schweizer Bürgern)
ausgestellt am
gültig bis
 (2)*
§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3   § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, § 18 Absatz 1, §§ 21, 23 des AZR-Gesetzes
Aufenthaltsrechte nach dem FreizügG/EU    
Bescheinigung des Daueraufenthaltsrechts EU-/EWR-Bürger
ausgestellt am
gültig bis
(3)– wie vorstehend –– wie vorstehend –
nur die zu Personenkreis (1) in Spalte D Nummer I genannten Stellen
* In diesen Fällen ist zugleich die Einreise in das Bundesgebiet zu melden, wenn die Einreise im Register noch nicht erfasst ist.
AA1*)B**)CD
12 Perso-
nen-
kreis
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3    §§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18g, 19, 21, 23, 23a des AZR-Gesetzes
Aufenthaltsrechte nach dem FreizügG/EU bzw. dem Freizügigkeitsabkommen EU/Schweiz    
a)Aufenthaltskarte nach § 5 Absatz 1 FreizügG/EU (Angehörige von
EU-/EWR-Bürgern)
ausgestellt am
gültig bis
(1)(2)*
Ausländerbehörden und
mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen
I)
Ausländerbehörden
Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
Bundesamt für Migration
und Flüchtlinge
Bundespolizei
andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder
Bundesagentur für Arbeit
zur Aufgabenerfüllung nach § 18 Absatz 1 des AZR-Gesetzes
deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
Statistisches Bundesamt
II)
für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
Bundeskriminalamt
Landeskriminalämter
sonstige nicht in Spalte D
Nummer I oder II aufgeführte Polizeivollzugsbehörden des Bundes
Staatsanwaltschaften
Vollzugseinrichtungen
Gerichte
Behörden der Zollverwaltung
Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen
Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes
Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes
die für die Durchführung der
Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen
Jugendämter
Träger der Deutschen
Rentenversicherung
Staatsangehörigkeitsbehörden
Zollkriminalamt
Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
b)Daueraufenthaltskarte nach § 5 Absatz 5 Satz 2 FreizügG/EU (Angehörige von EU-/EWR-Bürgern)
ausgestellt am
gültig bis
(2)*
c)Aufenthaltskarte nach § 5 Absatz 7 Satz 1 FreizügG/EU (nahestehende Personen von EU-Bürgern)
ausgestellt am
gültig bis
(2)*
d)Daueraufenthaltskarte nach § 5 Absatz 7 Satz 3 FreizügG/EU (nahestehende Personen von EU-Bürgern)
ausgestellt am
gültig bis
(2)*
e)Aufenthaltsdokument-GB nach § 16 Absatz 2 Satz 1 FreizügG/EU (britische Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen nach Artikel 18 Absatz 4 des Austrittsabkommens)
ausgestellt am
gültig bis
(2)*
f)Aufenthaltsdokument für Grenzgänger-GB nach § 16 Absatz 3 FreizügG/EU (britische Staatsangehörige nach Teil Zwei
Titel II Kapitel 2 des Austrittsabkommens)
ausgestellt am
gültig bis
(2)*
g)Dokument nach § 78 Absatz 1 Satz 2 AufenthG (nach dem Abkommen EU/Schweiz freizügigkeitsberechtigte Schweizer Bürger)
ausgestellt am
ausgestellt am
 (2)*
h)Dokument nach § 78 Absatz 1 Satz 2 AufenthG (Angehörige von nach dem Abkommen EU/Schweiz freizügigkeitsberechtigten Schweizer Bürgern)
ausgestellt am
gültig bis
 (2)*
§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3   § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, § 18 Absatz 1, §§ 21, 23 des AZR-Gesetzes
Aufenthaltsrechte nach dem FreizügG/EU    
Bescheinigung des Daueraufenthaltsrechts EU-/EWR-Bürger
ausgestellt am
gültig bis
(3)– wie vorstehend –– wie vorstehend –
nur die zu Personenkreis (1) in Spalte D Nummer I genannten Stellen
* In diesen Fällen ist zugleich die Einreise in das Bundesgebiet zu melden, wenn die Einreise im Register noch nicht erfasst ist.
* In diesen Fällen ist zugleich die Einreise in das Bundesgebiet zu melden, wenn die Einreise im Register noch nicht erfasst ist.
AA1*)B**)CD
12 Perso-
nen-
kreis
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten
3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3    §§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18f, 18g, 19, 21, 23, 23a des AZR-Gesetzes
Aufenthaltsrechte nach dem FreizügG/EU bzw. dem Freizügigkeitsabkommen EU/Schweiz    
a)Aufenthaltskarte nach § 5 Absatz 1 FreizügG/EU (Angehörige von
EU-/EWR-Bürgern)
ausgestellt am
gültig bis
(1)(2)*
Ausländerbehörden und
mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen
I)
Ausländerbehörden
Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
Bundesamt für Migration
und Flüchtlinge
Bundespolizei
andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder
Bundesagentur für Arbeit
zur Aufgabenerfüllung nach § 18 Absatz 1 des AZR-Gesetzes
deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
Statistisches Bundesamt
II)
für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
Bundeskriminalamt
Landeskriminalämter
sonstige nicht in Spalte D
Nummer I oder II aufgeführte Polizeivollzugsbehörden des Bundes
Staatsanwaltschaften
Vollzugseinrichtungen
Gerichte
Behörden der Zollverwaltung
Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen
Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes
Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes
die für die Durchführung der
Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen
Jugendämter und die Unterhaltsvorschussstellen
Elterngeldstellen
Familienkassen
Träger der Deutschen
Rentenversicherung
Staatsangehörigkeitsbehörden
Zollkriminalamt
Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
b)Daueraufenthaltskarte nach § 5 Absatz 5 Satz 2 FreizügG/EU (Angehörige von EU-/EWR-Bürgern)
ausgestellt am
gültig bis
(2)*
c)Aufenthaltskarte nach § 5 Absatz 7 Satz 1 FreizügG/EU (nahestehende Personen von EU-Bürgern)
ausgestellt am
gültig bis
(2)*
d)Daueraufenthaltskarte nach § 5 Absatz 7 Satz 3 FreizügG/EU (nahestehende Personen von EU-Bürgern)
ausgestellt am
gültig bis
(2)*
e)Aufenthaltsdokument-GB nach § 16 Absatz 2 Satz 1 FreizügG/EU (britische Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen nach Artikel 18 Absatz 4 des Austrittsabkommens)
ausgestellt am
gültig bis
(2)*
f)Aufenthaltsdokument für Grenzgänger-GB nach § 16 Absatz 3 FreizügG/EU (britische Staatsangehörige nach Teil Zwei
Titel II Kapitel 2 des Austrittsabkommens)
ausgestellt am
gültig bis
(2)*
g)Dokument nach § 78 Absatz 1 Satz 2 AufenthG (nach dem Abkommen EU/Schweiz freizügigkeitsberechtigte Schweizer Bürger)
ausgestellt am
ausgestellt am
 (2)*
h)Dokument nach § 78 Absatz 1 Satz 2 AufenthG (Angehörige von nach dem Abkommen EU/Schweiz freizügigkeitsberechtigten Schweizer Bürgern)
ausgestellt am
gültig bis
 (2)*
§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3   § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6 , §18 Absatz 1 , §§21 ,23 des AZR-Gesetzes
Aufenthaltsrechte nach dem FreizügG/EU    
Bescheinigung des Daueraufenthaltsrechts EU-/EWR-Bürger
ausgestellt am
gültig bis
(3)– wie vorstehend –– wie vorstehend –
nur die zu Personenkreis (1) in Spalte D Nummer I genannten Stellen
AA1*)B**)CD
12 Perso-
nen-
kreis
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten
3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3    §§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18f, 18g, 19, 21, 23, 23a des AZR-Gesetzes
Aufenthaltsrechte nach dem FreizügG/EU bzw. dem Freizügigkeitsabkommen EU/Schweiz    
a)Aufenthaltskarte nach § 5 Absatz 1 FreizügG/EU (Angehörige von
EU-/EWR-Bürgern)
ausgestellt am
gültig bis
(1)(2)*
Ausländerbehörden und
mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen
I)
Ausländerbehörden
Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
Bundesamt für Migration
und Flüchtlinge
Bundespolizei
andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder
Bundesagentur für Arbeit
zur Aufgabenerfüllung nach § 18 Absatz 1 des AZR-Gesetzes
deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
Statistisches Bundesamt
II)
für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
Bundeskriminalamt
Landeskriminalämter
sonstige nicht in Spalte D
Nummer I oder II aufgeführte Polizeivollzugsbehörden des Bundes
Staatsanwaltschaften
Vollzugseinrichtungen
Gerichte
Behörden der Zollverwaltung
Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen
Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes
Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes
die für die Durchführung der
Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen
Jugendämter und die Unterhaltsvorschussstellen
Elterngeldstellen
Familienkassen
Träger der Deutschen
Rentenversicherung
Staatsangehörigkeitsbehörden
Zollkriminalamt
Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
b)Daueraufenthaltskarte nach § 5 Absatz 5 Satz 2 FreizügG/EU (Angehörige von EU-/EWR-Bürgern)
ausgestellt am
gültig bis
(2)*
c)Aufenthaltskarte nach § 5 Absatz 7 Satz 1 FreizügG/EU (nahestehende Personen von EU-Bürgern)
ausgestellt am
gültig bis
(2)*
d)Daueraufenthaltskarte nach § 5 Absatz 7 Satz 3 FreizügG/EU (nahestehende Personen von EU-Bürgern)
ausgestellt am
gültig bis
(2)*
e)Aufenthaltsdokument-GB nach § 16 Absatz 2 Satz 1 FreizügG/EU (britische Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen nach Artikel 18 Absatz 4 des Austrittsabkommens)
ausgestellt am
gültig bis
(2)*
f)Aufenthaltsdokument für Grenzgänger-GB nach § 16 Absatz 3 FreizügG/EU (britische Staatsangehörige nach Teil Zwei
Titel II Kapitel 2 des Austrittsabkommens)
ausgestellt am
gültig bis
(2)*
g)Dokument nach § 78 Absatz 1 Satz 2 AufenthG (nach dem Abkommen EU/Schweiz freizügigkeitsberechtigte Schweizer Bürger)
ausgestellt am
ausgestellt am
 (2)*
h)Dokument nach § 78 Absatz 1 Satz 2 AufenthG (Angehörige von nach dem Abkommen EU/Schweiz freizügigkeitsberechtigten Schweizer Bürgern)
ausgestellt am
gültig bis
 (2)*
§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3   § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6 , §18 Absatz 1 , §§21 ,23 des AZR-Gesetzes
Aufenthaltsrechte nach dem FreizügG/EU    
Bescheinigung des Daueraufenthaltsrechts EU-/EWR-Bürger
ausgestellt am
gültig bis
(3)– wie vorstehend –– wie vorstehend –
nur die zu Personenkreis (1) in Spalte D Nummer I genannten Stellen
* In diesen Fällen ist zugleich die Einreise in das Bundesgebiet zu melden, wenn die Einreise im Register noch nicht erfasst ist.
AA1*)B**)CD
13 Perso-
nen-
kreis
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 sowie Absatz 3f in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3    §§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 21, 23 des AZR-Gesetzes
Ausweisung  – Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen
I)
Die Daten zu Spalte A Buchstabe a bis f jeweils Doppelbuchstabe bb und cc werden nur an das Bundeskriminalamt in seiner Funktion als SIRENE-Büro übermittelt.
– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach
§ 88 Absatz 3 des
Asylgesetzes
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
– Bundespolizei
– andere mit der polizeilichen Kontrolle des
grenzüberschreiten-
den Verkehrs beauf-
tragte Behörden
– oberste Bundes- und
Landesbehörden, die
mit der Durchführung
ausländer-, asyl- und
passrechtlicher Vor-
schriften als eigener
Aufgabe betraut sind
– sonstige Polizeivoll-
zugsbehörden
– Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18 Absatz 1 des AZR-Gesetzes
– deutsche Auslands-
vertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und an-
dere öffentliche Stellen
im Visaverfahren
– Statistisches Bundesamt
II)
– für die Zuverlässig-
keitsüberprüfung nach
§ 7 des Luftsicher-
heitsgesetzes zustän-
dige Luftsicherheits-
behörden und für die
Zuverlässigkeitsüber-
prüfung nach § 12b
des Atomgesetzes zu-
ständige atomrecht-
liche Genehmigungs-
und Aufsichtsbehör-
den
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– Staatsanwaltschaften
– Vollzugseinrichtungen
– Gerichte
– Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
– Behörden der Zollverwaltung
– Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen
– Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes
– die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen
– Jugendämter
– Zollkriminalamt
a)Ausweisungsverfügung erlassen am
aa)
zugestellt am
bb)
Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)
cc)
Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
Strafvorschrift
rechtliche Bezeichnung der Tat
Art und Höhe der Strafe

Wirkung befristet bis (nach freiwilliger Ausreise)
für die Dauer von … Jahren/… Monaten ab Ausreise/Abschiebung
sofort vollziehbar seit
 (3)

(5)

(7)


(7)
b)Ausweisungsverfügung erlassen am
aa)
zugestellt am
bb)
Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)
cc)
Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
Strafvorschrift
rechtliche Bezeichnung der Tat
Art und Höhe der Strafe

Wirkung unbefristet
sofort vollziehbar seit
 (3)

(5)

(7)


(7)
c)Ausweisungsverfügung erlassen am
aa)
zugestellt am
bb)
Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)
cc)
Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
Strafvorschrift
rechtliche Bezeichnung der Tat
Art und Höhe der Strafe

Wirkung befristet bis (nach freiwilliger Ausreise)
für die Dauer von … Jahren/… Monaten ab Ausreise/Abschiebung
noch nicht vollziehbar
(1)(3)

(5)

(7)


(7)
d)Ausweisungsverfügung erlassen am
aa)
zugestellt am
bb)
Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)
cc)
Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
Strafvorschrift
rechtliche Bezeichnung der Tat
Art und Höhe der Strafe

Wirkung unbefristet
noch nicht vollziehbar
 (3)

(5)

(7)


(7)
e)Ausweisungsverfügung erlassen am
aa)
zugestellt am
bb)
Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)
cc)
Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
Strafvorschrift
rechtliche Bezeichnung der Tat
Art und Höhe der Strafe

Wirkung befristet bis (nach freiwilliger Ausreise)
für die Dauer von … Jahren/… Monaten ab Ausreise/Abschiebung
unanfechtbar seit
 (3)

(5)

(7)


(7)
f)Ausweisungsverfügung erlassen am
aa)
zugestellt am
bb)
Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)
cc)
Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
Strafvorschrift
rechtliche Bezeichnung der Tat
Art und Höhe der Strafe

Wirkung unbefristet
unanfechtbar seit
 (3)

(5)

(7)


(7)
g)bedingte Ausweisungsverfügung
gemäß § 53 Absatz 4 Satz 1 AufenthG
erlassen am
Wirkung noch nicht eingetreten
unanfechtbar seit
 (3)
h)§ 2 Absatz 4 FreizügG/EU
(Nichtbestehen des Rechts auf Einreise und Aufenthalt)
festgestellt am
sofort vollziehbar seit
 (3)
i)§ 2 Absatz 4 FreizügG/EU
(Nichtbestehen des Rechts auf Einreise und Aufenthalt)
festgestellt am
noch nicht vollziehbar
 (3)
j)§ 2 Absatz 4 FreizügG/EU
(Nichtbestehen des Rechts auf Einreise und Aufenthalt)
festgestellt am
unanfechtbar seit
 (3)
k)§ 2 Absatz 4 FreizügG/EU
(Nichtbestehen des Rechts auf Einreise und Aufenthalt/Wiedereinreiseverbot)
festgestellt am
Wirkung befristet bis
für die Dauer von … Jahren/… Monaten ab Ausreise/Abschiebung
sofort vollziehbar seit
 (3)
l)§ 2 Absatz 4 FreizügG/EU
(Nichtbestehen des Rechts auf Einreise und Aufenthalt/Wiedereinreiseverbot)
festgestellt am
Wirkung befristet bis
für die Dauer von … Jahren/… Monaten ab Ausreise/Abschiebung
noch nicht vollziehbar
 (3)
m)§ 2 Absatz 4 FreizügG/EU
(Nichtbestehen des Rechts auf Einreise und Aufenthalt/Wiedereinreiseverbot)
festgestellt am
Wirkung befristet bis
für die Dauer von … Jahren/… Monaten ab Ausreise/Abschiebung
unanfechtbar seit
 (3)
n)§ 5 Absatz 4 FreizügG/EU
(Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt)
festgestellt am
unanfechtbar seit
 (3)
o)§ 5 Absatz 4 FreizügG/EU
(Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt)
festgestellt am
sofort vollziehbar seit
 (3)
p)§ 5 Absatz 4 FreizügG/EU
(Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt)
festgestellt am
noch nicht vollziehbar
 (3)
q)§ 6 Absatz 1 FreizügG/EU
(Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt)
festgestellt am
Wirkung befristet bis
für die Dauer von … Jahren/… Monaten ab Ausreise/Abschiebung
noch nicht vollziehbar
 (3)
r)§ 6 Absatz 1 FreizügG/EU
(Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt)
festgestellt am
Wirkung befristet bis
für die Dauer von … Jahren/… Monaten ab Ausreise/Abschiebung
sofort vollziehbar seit
 (3)
s)§ 6 Absatz 1 FreizügG/EU
(Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt)
festgestellt am
Wirkung befristet bis
für die Dauer von … Jahren/… Monaten ab Ausreise/Abschiebung
unanfechtbar seit
 (3)
§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3    
Ausweisung(2)– wie vorstehend –– wie vorstehend –– wie vorstehend –
– wie vorstehend Spalte A Buchstabe h, j, k, m bis r und s –    
– wie vorstehend Spalte A Buchstabe h bis s –– Familienkasse Direktion der Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18f des AZR-Gesetzes
§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3    § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, § 18 Absatz 1, §§ 21, 23 des AZR-Gesetzes
Ausweisung
– wie vorstehend Spalte A Buchstabe i, l, p und q –
(3)– wie vorstehend –– wie vorstehend –zur Durchführung ausländer- oder asylrechtlicher Aufgaben:
– nur die zu Personen-
kreis (1) in Spalte D
Nummer I genannten Stellen
* In diesen Fällen ist zugleich die Einreise in das Bundesgebiet zu melden, wenn die Einreise im Register noch nicht erfasst ist.
AA1*)B**)CD
13 Perso-
nen-
kreis
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 sowie Absatz 3f in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3    §§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 21, 23 des AZR-Gesetzes
Ausweisung  – Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen
I)
Die Daten zu Spalte A Buchstabe a bis f jeweils Doppelbuchstabe bb und cc werden nur an das Bundeskriminalamt in seiner Funktion als SIRENE-Büro übermittelt.
– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach
§ 88 Absatz 3 des
Asylgesetzes
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
– Bundespolizei
– andere mit der polizeilichen Kontrolle des
grenzüberschreiten-
den Verkehrs beauf-
tragte Behörden
– oberste Bundes- und
Landesbehörden, die
mit der Durchführung
ausländer-, asyl- und
passrechtlicher Vor-
schriften als eigener
Aufgabe betraut sind
– sonstige Polizeivoll-
zugsbehörden
– Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18 Absatz 1 des AZR-Gesetzes
– deutsche Auslands-
vertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und an-
dere öffentliche Stellen
im Visaverfahren
– Statistisches Bundesamt
II)
– für die Zuverlässig-
keitsüberprüfung nach
§ 7 des Luftsicher-
heitsgesetzes zustän-
dige Luftsicherheits-
behörden und für die
Zuverlässigkeitsüber-
prüfung nach § 12b
des Atomgesetzes zu-
ständige atomrecht-
liche Genehmigungs-
und Aufsichtsbehör-
den
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– Staatsanwaltschaften
– Vollzugseinrichtungen
– Gerichte
– Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
– Behörden der Zollverwaltung
– Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen
– Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes
– die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen
– Jugendämter
– Zollkriminalamt
a)Ausweisungsverfügung erlassen am
aa)
zugestellt am
bb)
Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)
cc)
Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
Strafvorschrift
rechtliche Bezeichnung der Tat
Art und Höhe der Strafe

Wirkung befristet bis (nach freiwilliger Ausreise)
für die Dauer von … Jahren/… Monaten ab Ausreise/Abschiebung
sofort vollziehbar seit
 (3)

(5)

(7)


(7)
b)Ausweisungsverfügung erlassen am
aa)
zugestellt am
bb)
Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)
cc)
Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
Strafvorschrift
rechtliche Bezeichnung der Tat
Art und Höhe der Strafe

Wirkung unbefristet
sofort vollziehbar seit
 (3)

(5)

(7)


(7)
c)Ausweisungsverfügung erlassen am
aa)
zugestellt am
bb)
Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)
cc)
Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
Strafvorschrift
rechtliche Bezeichnung der Tat
Art und Höhe der Strafe

Wirkung befristet bis (nach freiwilliger Ausreise)
für die Dauer von … Jahren/… Monaten ab Ausreise/Abschiebung
noch nicht vollziehbar
(1)(3)

(5)

(7)


(7)
d)Ausweisungsverfügung erlassen am
aa)
zugestellt am
bb)
Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)
cc)
Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
Strafvorschrift
rechtliche Bezeichnung der Tat
Art und Höhe der Strafe

Wirkung unbefristet
noch nicht vollziehbar
 (3)

(5)

(7)


(7)
e)Ausweisungsverfügung erlassen am
aa)
zugestellt am
bb)
Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)
cc)
Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
Strafvorschrift
rechtliche Bezeichnung der Tat
Art und Höhe der Strafe

Wirkung befristet bis (nach freiwilliger Ausreise)
für die Dauer von … Jahren/… Monaten ab Ausreise/Abschiebung
unanfechtbar seit
 (3)

(5)

(7)


(7)
f)Ausweisungsverfügung erlassen am
aa)
zugestellt am
bb)
Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)
cc)
Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
Strafvorschrift
rechtliche Bezeichnung der Tat
Art und Höhe der Strafe

Wirkung unbefristet
unanfechtbar seit
 (3)

(5)

(7)


(7)
g)bedingte Ausweisungsverfügung
gemäß § 53 Absatz 4 Satz 1 AufenthG
erlassen am
Wirkung noch nicht eingetreten
unanfechtbar seit
 (3)
h)§ 2 Absatz 4 FreizügG/EU
(Nichtbestehen des Rechts auf Einreise und Aufenthalt)
festgestellt am
sofort vollziehbar seit
 (3)
i)§ 2 Absatz 4 FreizügG/EU
(Nichtbestehen des Rechts auf Einreise und Aufenthalt)
festgestellt am
noch nicht vollziehbar
 (3)
j)§ 2 Absatz 4 FreizügG/EU
(Nichtbestehen des Rechts auf Einreise und Aufenthalt)
festgestellt am
unanfechtbar seit
 (3)
k)§ 2 Absatz 4 FreizügG/EU
(Nichtbestehen des Rechts auf Einreise und Aufenthalt/Wiedereinreiseverbot)
festgestellt am
Wirkung befristet bis
für die Dauer von … Jahren/… Monaten ab Ausreise/Abschiebung
sofort vollziehbar seit
 (3)
l)§ 2 Absatz 4 FreizügG/EU
(Nichtbestehen des Rechts auf Einreise und Aufenthalt/Wiedereinreiseverbot)
festgestellt am
Wirkung befristet bis
für die Dauer von … Jahren/… Monaten ab Ausreise/Abschiebung
noch nicht vollziehbar
 (3)
m)§ 2 Absatz 4 FreizügG/EU
(Nichtbestehen des Rechts auf Einreise und Aufenthalt/Wiedereinreiseverbot)
festgestellt am
Wirkung befristet bis
für die Dauer von … Jahren/… Monaten ab Ausreise/Abschiebung
unanfechtbar seit
 (3)
n)§ 5 Absatz 4 FreizügG/EU
(Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt)
festgestellt am
unanfechtbar seit
 (3)
o)§ 5 Absatz 4 FreizügG/EU
(Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt)
festgestellt am
sofort vollziehbar seit
 (3)
p)§ 5 Absatz 4 FreizügG/EU
(Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt)
festgestellt am
noch nicht vollziehbar
 (3)
q)§ 6 Absatz 1 FreizügG/EU
(Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt)
festgestellt am
Wirkung befristet bis
für die Dauer von … Jahren/… Monaten ab Ausreise/Abschiebung
noch nicht vollziehbar
 (3)
r)§ 6 Absatz 1 FreizügG/EU
(Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt)
festgestellt am
Wirkung befristet bis
für die Dauer von … Jahren/… Monaten ab Ausreise/Abschiebung
sofort vollziehbar seit
 (3)
s)§ 6 Absatz 1 FreizügG/EU
(Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt)
festgestellt am
Wirkung befristet bis
für die Dauer von … Jahren/… Monaten ab Ausreise/Abschiebung
unanfechtbar seit
 (3)
§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3    
Ausweisung(2)– wie vorstehend –– wie vorstehend –– wie vorstehend –
– wie vorstehend Spalte A Buchstabe h, j, k, m bis r und s –    
– wie vorstehend Spalte A Buchstabe h bis s –– Familienkasse Direktion der Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18f des AZR-Gesetzes
§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3    § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, § 18 Absatz 1, §§ 21, 23 des AZR-Gesetzes
Ausweisung
– wie vorstehend Spalte A Buchstabe i, l, p und q –
(3)– wie vorstehend –– wie vorstehend –zur Durchführung ausländer- oder asylrechtlicher Aufgaben:
– nur die zu Personen-
kreis (1) in Spalte D
Nummer I genannten Stellen
 

heitsgesetzes zustän-
gesetzt am dige Luftsicherheits-
zugestellt am behörden und für die
Zuverlässigkeitsüber- Frist bis

prüfung nach § 12b
vollziehbar seit des Atomgesetzes zu-

ständige atomrecht-
liche Genehmigungs-
und Aufsichtsbehör-
den
Bundeskriminalamt
Landeskriminalämter
Staatsanwaltschaften
Vollzugseinrichtungen
Gerichte
Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
Behörden der Zollverwaltung
Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen
Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes
die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen
Jugendämter und die Unterhaltsvorschussstellen
Elterngeldstellen
Familienkassen
Zollkriminalamt
Abschiebung angedroht am
aa)
zugestellt am
bb)
vollziehbar seit
cc)
Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)
dd)
Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
Strafvorschrift
rechtliche Bezeichnung der Tat
Art und Höhe der Strafe
cc)
Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)
dd)
Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
Strafvorschrift
rechtliche Bezeichnung der Tat
Art und Höhe der Strafe

(Nichtbestehen des Rechts auf Einreise und Aufenthalt/Wiedereinreiseverbot)
festgestellt am (mit Ausnahme der Abschiebung im Sinne des § 71 Absatz 3 Nummer 1a und 1b AufenthG)

Wirkung befristet bis
für die Dauer von Jahren/… Monaten ab Ausreise/Abschiebung
noch nicht vollziehbar
A A1 *) A1*) B**) B**) C C D D
14 13 Perso-
nen-
kreis
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 sowie Absatz 3f 3d in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3 (1)       §§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18f, 21, 23 des AZR-Gesetzes
Ausweisung  – Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen
I)
aa)
zugestellt am
bb)
Die Daten zu Spalte A Buchstabe a bis f jeweils Doppelbuchstabe bb und cc werden nur an das Bundeskriminalamt in seiner Funktion als SIRENE-Büro übermittelt.
– Ausländerbehörden
Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe c und e
§ 88 Absatz 3 des mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden zu Spalte A Buchstabe b
Asylgesetzes in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde zu Spalte A Buchstabe b
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Ausländerbehörden Bundespolizei
Aufnahmeeinrichtungen andere mit oder der polizeilichen Kontrolle Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
grenzüberschreiten- Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Bundespolizei den Verkehrs beauf-
tragte andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
– oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
Landesbehörden, die sonstige Polizeivollzugsbehörden
mit der Durchführung Bundesagentur für Arbeit
ausländer-, asyl- deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche passrechtlicher Vor- Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
Bundeskriminalamt schriften als eigener
Landeskriminalämter Aufgabe betraut sind
Staatsanwaltschaften sonstige Polizeivoll-
zugsbehörden Vollzugseinrichtungen
Gerichte Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18 Absatz 1 des AZR-Gesetzes
deutsche Auslands- Behörden der Zollverwaltung
Träger der Sozialhilfe vertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und an- für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen
die für die Durchführung der dere öffentliche Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen
Jugendämter im Visaverfahren
– Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe a bis i
– Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
– Zollkriminalamt
vollziehbar seit
II)
– für die Zuverlässig-
keitsüberprüfung Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
Zollkriminalamt § 7 des Luftsicher-
Abschiebung (mit Ausnahme der Abschiebung im Sinne des § 71 Absatz 3 Nummer 1a und 1b AufenthG) – Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe c und e
– mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden zu Spalte A Buchstabe b
– in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde zu Spalte A Buchstabe b
Die Daten zu Spalte A Buchstabe c bis f jeweils Doppelbuchstabe cc und dd werden nur an das Bundeskriminalamt in seiner Funktion als SIRENE-Büro übermittelt.

– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
– Bundespolizei
– andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
– oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
– sonstige Polizeivollzugsbehörden
– Bundesagentur für Arbeit
– deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
– für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– Staatsanwaltschaften
– Vollzugseinrichtungen
– Gerichte
– Behörden der Zollverwaltung
– Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen
– die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen
– Jugendämter 
– Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe a bis i
– Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
– Zollkriminalamt
a)Frist zur freiwilligen Ausreise
gesetzt am
zugestellt am
Frist bis
(3)b)Ausreisepflicht
vollziehbar seit
 
Abschiebung (mit Ausnahme der Abschiebung im Sinne des § 71 Absatz 3 Nummer 1a und 1b AufenthG) – Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe c und e
– mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden zu Spalte A Buchstabe b
– in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde zu Spalte A Buchstabe b
Die Daten zu Spalte A Buchstabe c bis f jeweils Doppelbuchstabe cc und dd werden nur an das Bundeskriminalamt in seiner Funktion als SIRENE-Büro übermittelt.

– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
– Bundespolizei
– andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
– oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
– sonstige Polizeivollzugsbehörden
– Bundesagentur für Arbeit
– deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
– für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– Staatsanwaltschaften
– Vollzugseinrichtungen
– Gerichte
– Behörden der Zollverwaltung
– Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen
– die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen
– Jugendämter 
– Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe a bis i
– Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
– Zollkriminalamt
a)Frist zur freiwilligen Ausreise
gesetzt am
zugestellt am
Frist bis
(3)
b)Ausreisepflicht
vollziehbar seit
 
a)Ausweisungsverfügung erlassen am
aa)
zugestellt am
bb)
Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)
cc)
Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
Strafvorschrift
rechtliche Bezeichnung der Tat
Art und Höhe der Strafe
Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
Strafvorschrift
rechtliche Bezeichnung der Tat
Art und Höhe der Strafe

Wirkung befristet bis (nach freiwilliger Ausreise)
(5) für die Dauer von Jahren/… Monaten ab Ausreise/Abschiebung
sofort vollziehbar seit
 c)
Abschiebung angedroht am
aa)
zugestellt am
bb)
vollziehbar seit
cc)
Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)
dd)
Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
Strafvorschrift
rechtliche Bezeichnung der Tat
Art und Höhe der Strafe
(3)

(5)


(5)
(7)
(7)


(7)
b)Ausweisungsverfügung erlassen am
aa)
zugestellt am
bb)
Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)
cc)
Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
Strafvorschrift
rechtliche Bezeichnung der Tat
Art und Höhe der Strafe
Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
Strafvorschrift
rechtliche Bezeichnung der Tat
Art und Höhe der Strafe

Wirkung unbefristet
sofort vollziehbar seit
 (3)

(5)

(7)


(7)
d)c)Ausweisungsverfügung erlassen am
aa)
zugestellt am
bb)
Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)
cc)
Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
aa)
zugestellt am
bb)
vollziehbar seit
cc)
Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)
Strafvorschrift
dd)
Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
Strafvorschrift
rechtliche Bezeichnung der Tat
Art und Höhe der Strafe
rechtliche Bezeichnung der Tat
Abschiebung angeordnet am
aa)
zugestellt am
bb)
vollziehbar seit
cc)
Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)
dd)
Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
Strafvorschrift
rechtliche Bezeichnung der Tat
Art und Höhe der Strafe
Art und Höhe der Strafe
vollziehbar seit
erlassen am
vollziehbar seit

Wirkung befristet bis (nach freiwilliger Ausreise)
(5) für die Dauer von Jahren/… Monaten ab Ausreise/Abschiebung
noch nicht vollziehbar
(1)
Abschiebung angeordnet am
aa)
zugestellt am
bb)
vollziehbar seit
cc)
Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)
dd)
Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
Strafvorschrift
rechtliche Bezeichnung der Tat
Art und Höhe der Strafe
(3)

(5)


(5)
(7)
(7)


(7)
e) d) Ausweisungsverfügung erlassen am
aa)
zugestellt am
bb)
Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)
cc)
Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
Strafvorschrift
rechtliche Bezeichnung der Tat
Art und Höhe der Strafe
Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
Strafvorschrift
rechtliche Bezeichnung der Tat
Art und Höhe der Strafe

Wirkung unbefristet
(5) noch nicht vollziehbar
 
Abschiebungsanordnung gemäß § 34a AsylG
aa)
erlassen am
bb)
zugestellt am
cc)
vollziehbar seit
dd)
Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)
ee)
Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
Strafvorschrift
rechtliche Bezeichnung der Tat
Art und Höhe der Strafe
(3)

(5)

(5)

(7)


(7)
e)Ausweisungsverfügung erlassen am
aa)
zugestellt am
bb)
Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)
cc)
Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
Strafvorschrift
rechtliche Bezeichnung der Tat
Art und Höhe der Strafe
Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
Strafvorschrift
rechtliche Bezeichnung der Tat
Art und Höhe der Strafe

Wirkung befristet bis (nach freiwilliger Ausreise)
für die Dauer von Jahren/… Monaten ab Ausreise/Abschiebung
unanfechtbar seit
 (3)

(5)

(7)


(7)
f)f)Ausweisungsverfügung erlassen am
aa)
zugestellt am
bb)
Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)
cc)
Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
aa)
erlassen am
bb)
zugestellt am
cc)
Strafvorschrift
vollziehbar seit
dd)
Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)
ee)
Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
Strafvorschrift
rechtliche Bezeichnung der Tat
Art und Höhe der Strafe
rechtliche Bezeichnung der Tat
Abschiebungsanordnung gemäß § 58a AufenthG
aa)
erlassen am
bb)
zugestellt am
cc)
vollziehbar seit
dd)
Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)
ee)
Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
Strafvorschrift
rechtliche Bezeichnung der Tat
Art und Höhe der Strafe
aa)
erlassen am
bb)
zugestellt am
cc)
vollziehbar seit
Art und Höhe der Strafe
dd)
Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)
ee)
Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
Strafvorschrift
rechtliche Bezeichnung der Tat
Art und Höhe der Strafe
Abschiebungsanordnung gemäß § 34a AsylG
aa)
erlassen am
bb)
zugestellt am
cc)
vollziehbar seit
dd)
Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)
ee)
Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
Strafvorschrift
rechtliche Bezeichnung der Tat
Art und Höhe der Strafe
erlassen am

Wirkung unbefristet
(5) unanfechtbar seit
 
Abschiebungsanordnung gemäß § 58a AufenthG
aa)
erlassen am
bb)
zugestellt am
cc)
vollziehbar seit
dd)
Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)
ee)
Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
Strafvorschrift
rechtliche Bezeichnung der Tat
Art und Höhe der Strafe
(3)

(5)

(5)

(7)


(7)
g) bedingte Ausweisungsverfügung
gemäß § 53 Absatz 4 Satz 1 AufenthG
erlassen am
Wirkung noch nicht eingetreten
unanfechtbar seit
Abschiebung aufgrund Ausweisung
vollzogen am
Wirkung befristet bis
(4) (3)
h) Abschiebung § 2 Absatz 4 FreizügG/EU
vollzogen am (Nichtbestehen des Rechts auf Einreise und Aufenthalt)
festgestellt am Wirkung befristet bis
sofort vollziehbar seit
(4) (3)
i) Abschiebung § 2 Absatz 4 FreizügG/EU
vollzogen am (Nichtbestehen des Rechts auf Einreise und Aufenthalt)
Wirkung unbefristet festgestellt am
noch nicht vollziehbar
(4) (3)
j)§ 2 Absatz 4 FreizügG/EU
(Nichtbestehen des Rechts auf Einreise und Aufenthalt)
festgestellt am
unanfechtbar seit
 (3)
k)§ 2 Absatz 4 FreizügG/EU
(Nichtbestehen des Rechts auf Einreise und Aufenthalt/Wiedereinreiseverbot)
festgestellt am
Wirkung befristet bis
für die Dauer von Jahren/… Monaten ab Ausreise/Abschiebung
sofort vollziehbar seit
 (3)
l)§ 2 Absatz 4 FreizügG/EU
§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3(2)– wie vorstehend –– wie vorstehend –– wie vorstehend –Abschiebung
(mit Ausnahme der Abschiebung im Sinne des § 71 Absatz 3 Nummer 1a und 1b AufenthG)
 (3)
m)§ 2 Absatz 4 FreizügG/EU
(Nichtbestehen des Rechts auf Einreise und Aufenthalt/Wiedereinreiseverbot)
festgestellt am
Wirkung befristet bis
für die Dauer von Jahren/… Monaten ab Ausreise/Abschiebung
unanfechtbar seit
 (3)
n)§ 5 Absatz 4 FreizügG/EU
(Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt)
festgestellt am
unanfechtbar seit
 (3)
o)§ 5 Absatz 4 FreizügG/EU
(Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt)
festgestellt am
sofort vollziehbar seit
 (3)
p)§ 5 Absatz 4 FreizügG/EU
(Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt)
festgestellt am
noch nicht vollziehbar
 (3)
q)§ 6 Absatz 1 FreizügG/EU
(Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt)
festgestellt am
Wirkung befristet bis
für die Dauer von Jahren/… Monaten ab Ausreise/Abschiebung
noch nicht vollziehbar
 (3)
r)§ 6 Absatz 1 FreizügG/EU
(Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt)
festgestellt am
Wirkung befristet bis
für die Dauer von Jahren/… Monaten ab Ausreise/Abschiebung
sofort vollziehbar seit
 (3)
s)§ 6 Absatz 1 FreizügG/EU
(Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt)
festgestellt am
Wirkung befristet bis
für die Dauer von Jahren/… Monaten ab Ausreise/Abschiebung
unanfechtbar seit
 (3)
§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3    
Ausweisung(2)– wie vorstehend –– wie vorstehend –– wie vorstehend –
– wie vorstehend Spalte A Buchstabe h, j, k, m bis r und s –    
– wie vorstehend Spalte A Buchstabe h bis s –– Familienkasse Direktion der Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18f des AZR-Gesetzes
§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3    § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, § 18 Absatz 1, §§ 21, 23 des AZR-Gesetzes
§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3(2)– wie vorstehend –– wie vorstehend –– wie vorstehend –
Abschiebung
(mit Ausnahme der Abschiebung im Sinne des § 71 Absatz 3 Nummer 1a und 1b AufenthG)
– wie vorstehend ohne die Buchstaben e und f sowie c und d jeweils ohne Doppelbuchstabe cc und dd –Ausweisung
wie vorstehend Spalte A Buchstabe i, l, p und q
(3)– wie vorstehend –– wie vorstehend –zur Durchführung ausländer- oder asylrechtlicher Aufgaben:
nur die zu Personen-
kreis (1) in Spalte D
Nummer I genannten Stellen

heitsgesetzes zustän-
gesetzt am dige Luftsicherheits-
zugestellt am behörden und für die
Zuverlässigkeitsüber- Frist bis

prüfung nach § 12b
vollziehbar seit des Atomgesetzes zu-

ständige atomrecht-
liche Genehmigungs-
und Aufsichtsbehör-
den
Bundeskriminalamt
Landeskriminalämter
Staatsanwaltschaften
Vollzugseinrichtungen
Gerichte
Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
Behörden der Zollverwaltung
Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen
Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes
die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen
Jugendämter und die Unterhaltsvorschussstellen
Elterngeldstellen
Familienkassen
Zollkriminalamt
Abschiebung angedroht am
aa)
zugestellt am
bb)
vollziehbar seit
cc)
Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)
dd)
Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
Strafvorschrift
rechtliche Bezeichnung der Tat
Art und Höhe der Strafe
cc)
Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)
dd)
Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
Strafvorschrift
rechtliche Bezeichnung der Tat
Art und Höhe der Strafe

(Nichtbestehen des Rechts auf Einreise und Aufenthalt/Wiedereinreiseverbot)
festgestellt am (mit Ausnahme der Abschiebung im Sinne des § 71 Absatz 3 Nummer 1a und 1b AufenthG)

Wirkung befristet bis
für die Dauer von Jahren/… Monaten ab Ausreise/Abschiebung
noch nicht vollziehbar
A A1 *) A1*) B**) B**) C C D D
14 13 Perso-
nen-
kreis
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 sowie Absatz 3f 3d in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3 (1)       §§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18f, 21, 23 des AZR-Gesetzes
Ausweisung  – Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen
I)
aa)
zugestellt am
bb)
Die Daten zu Spalte A Buchstabe a bis f jeweils Doppelbuchstabe bb und cc werden nur an das Bundeskriminalamt in seiner Funktion als SIRENE-Büro übermittelt.
– Ausländerbehörden
Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe c und e
§ 88 Absatz 3 des mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden zu Spalte A Buchstabe b
Asylgesetzes in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde zu Spalte A Buchstabe b
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Ausländerbehörden Bundespolizei
Aufnahmeeinrichtungen andere mit oder der polizeilichen Kontrolle Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
grenzüberschreiten- Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Bundespolizei den Verkehrs beauf-
tragte andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
– oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
Landesbehörden, die sonstige Polizeivollzugsbehörden
mit der Durchführung Bundesagentur für Arbeit
ausländer-, asyl- deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche passrechtlicher Vor- Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
Bundeskriminalamt schriften als eigener
Landeskriminalämter Aufgabe betraut sind
Staatsanwaltschaften sonstige Polizeivoll-
zugsbehörden Vollzugseinrichtungen
Gerichte Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18 Absatz 1 des AZR-Gesetzes
deutsche Auslands- Behörden der Zollverwaltung
Träger der Sozialhilfe vertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und an- für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen
die für die Durchführung der dere öffentliche Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen
Jugendämter im Visaverfahren
– Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe a bis i
– Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
– Zollkriminalamt
vollziehbar seit
II)
– für die Zuverlässig-
keitsüberprüfung Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
Zollkriminalamt § 7 des Luftsicher-
Abschiebung (mit Ausnahme der Abschiebung im Sinne des § 71 Absatz 3 Nummer 1a und 1b AufenthG) – Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe c und e
– mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden zu Spalte A Buchstabe b
– in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde zu Spalte A Buchstabe b
Die Daten zu Spalte A Buchstabe c bis f jeweils Doppelbuchstabe cc und dd werden nur an das Bundeskriminalamt in seiner Funktion als SIRENE-Büro übermittelt.

– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
– Bundespolizei
– andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
– oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
– sonstige Polizeivollzugsbehörden
– Bundesagentur für Arbeit
– deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
– für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– Staatsanwaltschaften
– Vollzugseinrichtungen
– Gerichte
– Behörden der Zollverwaltung
– Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen
– die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen
– Jugendämter 
– Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe a bis i
– Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
– Zollkriminalamt
a)Frist zur freiwilligen Ausreise
gesetzt am
zugestellt am
Frist bis
(3)b)Ausreisepflicht
vollziehbar seit
 
Abschiebung (mit Ausnahme der Abschiebung im Sinne des § 71 Absatz 3 Nummer 1a und 1b AufenthG) – Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe c und e
– mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden zu Spalte A Buchstabe b
– in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde zu Spalte A Buchstabe b
Die Daten zu Spalte A Buchstabe c bis f jeweils Doppelbuchstabe cc und dd werden nur an das Bundeskriminalamt in seiner Funktion als SIRENE-Büro übermittelt.

– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
– Bundespolizei
– andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
– oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
– sonstige Polizeivollzugsbehörden
– Bundesagentur für Arbeit
– deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
– für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– Staatsanwaltschaften
– Vollzugseinrichtungen
– Gerichte
– Behörden der Zollverwaltung
– Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen
– die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen
– Jugendämter 
– Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe a bis i
– Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
– Zollkriminalamt
a)Frist zur freiwilligen Ausreise
gesetzt am
zugestellt am
Frist bis
(3)
b)Ausreisepflicht
vollziehbar seit
 
a)Ausweisungsverfügung erlassen am
aa)
zugestellt am
bb)
Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)
cc)
Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
Strafvorschrift
rechtliche Bezeichnung der Tat
Art und Höhe der Strafe
Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
Strafvorschrift
rechtliche Bezeichnung der Tat
Art und Höhe der Strafe

Wirkung befristet bis (nach freiwilliger Ausreise)
(5) für die Dauer von Jahren/… Monaten ab Ausreise/Abschiebung
sofort vollziehbar seit
 c)
Abschiebung angedroht am
aa)
zugestellt am
bb)
vollziehbar seit
cc)
Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)
dd)
Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
Strafvorschrift
rechtliche Bezeichnung der Tat
Art und Höhe der Strafe
(3)

(5)


(5)
(7)
(7)


(7)
b)Ausweisungsverfügung erlassen am
aa)
zugestellt am
bb)
Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)
cc)
Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
Strafvorschrift
rechtliche Bezeichnung der Tat
Art und Höhe der Strafe
Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
Strafvorschrift
rechtliche Bezeichnung der Tat
Art und Höhe der Strafe

Wirkung unbefristet
sofort vollziehbar seit
 (3)

(5)

(7)


(7)
d)c)Ausweisungsverfügung erlassen am
aa)
zugestellt am
bb)
Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)
cc)
Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
aa)
zugestellt am
bb)
vollziehbar seit
cc)
Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)
Strafvorschrift
dd)
Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
Strafvorschrift
rechtliche Bezeichnung der Tat
Art und Höhe der Strafe
rechtliche Bezeichnung der Tat
Abschiebung angeordnet am
aa)
zugestellt am
bb)
vollziehbar seit
cc)
Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)
dd)
Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
Strafvorschrift
rechtliche Bezeichnung der Tat
Art und Höhe der Strafe
Art und Höhe der Strafe
vollziehbar seit
erlassen am
vollziehbar seit

Wirkung befristet bis (nach freiwilliger Ausreise)
(5) für die Dauer von Jahren/… Monaten ab Ausreise/Abschiebung
noch nicht vollziehbar
(1)
Abschiebung angeordnet am
aa)
zugestellt am
bb)
vollziehbar seit
cc)
Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)
dd)
Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
Strafvorschrift
rechtliche Bezeichnung der Tat
Art und Höhe der Strafe
(3)

(5)


(5)
(7)
(7)


(7)
e) d) Ausweisungsverfügung erlassen am
aa)
zugestellt am
bb)
Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)
cc)
Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
Strafvorschrift
rechtliche Bezeichnung der Tat
Art und Höhe der Strafe
Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
Strafvorschrift
rechtliche Bezeichnung der Tat
Art und Höhe der Strafe

Wirkung unbefristet
(5) noch nicht vollziehbar
 
Abschiebungsanordnung gemäß § 34a AsylG
aa)
erlassen am
bb)
zugestellt am
cc)
vollziehbar seit
dd)
Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)
ee)
Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
Strafvorschrift
rechtliche Bezeichnung der Tat
Art und Höhe der Strafe
(3)

(5)

(5)

(7)


(7)
e)Ausweisungsverfügung erlassen am
aa)
zugestellt am
bb)
Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)
cc)
Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
Strafvorschrift
rechtliche Bezeichnung der Tat
Art und Höhe der Strafe
Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
Strafvorschrift
rechtliche Bezeichnung der Tat
Art und Höhe der Strafe

Wirkung befristet bis (nach freiwilliger Ausreise)
für die Dauer von Jahren/… Monaten ab Ausreise/Abschiebung
unanfechtbar seit
 (3)

(5)

(7)


(7)
f)f)Ausweisungsverfügung erlassen am
aa)
zugestellt am
bb)
Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)
cc)
Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
aa)
erlassen am
bb)
zugestellt am
cc)
Strafvorschrift
vollziehbar seit
dd)
Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)
ee)
Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
Strafvorschrift
rechtliche Bezeichnung der Tat
Art und Höhe der Strafe
rechtliche Bezeichnung der Tat
Abschiebungsanordnung gemäß § 58a AufenthG
aa)
erlassen am
bb)
zugestellt am
cc)
vollziehbar seit
dd)
Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)
ee)
Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
Strafvorschrift
rechtliche Bezeichnung der Tat
Art und Höhe der Strafe
aa)
erlassen am
bb)
zugestellt am
cc)
vollziehbar seit
Art und Höhe der Strafe
dd)
Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)
ee)
Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
Strafvorschrift
rechtliche Bezeichnung der Tat
Art und Höhe der Strafe
Abschiebungsanordnung gemäß § 34a AsylG
aa)
erlassen am
bb)
zugestellt am
cc)
vollziehbar seit
dd)
Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)
ee)
Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
Strafvorschrift
rechtliche Bezeichnung der Tat
Art und Höhe der Strafe
erlassen am

Wirkung unbefristet
(5) unanfechtbar seit
 
Abschiebungsanordnung gemäß § 58a AufenthG
aa)
erlassen am
bb)
zugestellt am
cc)
vollziehbar seit
dd)
Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)
ee)
Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
Strafvorschrift
rechtliche Bezeichnung der Tat
Art und Höhe der Strafe
(3)

(5)

(5)

(7)


(7)
g) bedingte Ausweisungsverfügung
gemäß § 53 Absatz 4 Satz 1 AufenthG
erlassen am
Wirkung noch nicht eingetreten
unanfechtbar seit
Abschiebung aufgrund Ausweisung
vollzogen am
Wirkung befristet bis
(4) (3)
h) Abschiebung § 2 Absatz 4 FreizügG/EU
vollzogen am (Nichtbestehen des Rechts auf Einreise und Aufenthalt)
festgestellt am Wirkung befristet bis
sofort vollziehbar seit
(4) (3)
i) Abschiebung § 2 Absatz 4 FreizügG/EU
vollzogen am (Nichtbestehen des Rechts auf Einreise und Aufenthalt)
Wirkung unbefristet festgestellt am
noch nicht vollziehbar
(4) (3)
j)§ 2 Absatz 4 FreizügG/EU
(Nichtbestehen des Rechts auf Einreise und Aufenthalt)
festgestellt am
unanfechtbar seit
 (3)
k)§ 2 Absatz 4 FreizügG/EU
(Nichtbestehen des Rechts auf Einreise und Aufenthalt/Wiedereinreiseverbot)
festgestellt am
Wirkung befristet bis
für die Dauer von Jahren/… Monaten ab Ausreise/Abschiebung
sofort vollziehbar seit
 (3)
l)§ 2 Absatz 4 FreizügG/EU
§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3(2)– wie vorstehend –– wie vorstehend –– wie vorstehend –Abschiebung
(mit Ausnahme der Abschiebung im Sinne des § 71 Absatz 3 Nummer 1a und 1b AufenthG)
 (3)
m)§ 2 Absatz 4 FreizügG/EU
(Nichtbestehen des Rechts auf Einreise und Aufenthalt/Wiedereinreiseverbot)
festgestellt am
Wirkung befristet bis
für die Dauer von Jahren/… Monaten ab Ausreise/Abschiebung
unanfechtbar seit
 (3)
n)§ 5 Absatz 4 FreizügG/EU
(Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt)
festgestellt am
unanfechtbar seit
 (3)
o)§ 5 Absatz 4 FreizügG/EU
(Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt)
festgestellt am
sofort vollziehbar seit
 (3)
p)§ 5 Absatz 4 FreizügG/EU
(Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt)
festgestellt am
noch nicht vollziehbar
 (3)
q)§ 6 Absatz 1 FreizügG/EU
(Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt)
festgestellt am
Wirkung befristet bis
für die Dauer von Jahren/… Monaten ab Ausreise/Abschiebung
noch nicht vollziehbar
 (3)
r)§ 6 Absatz 1 FreizügG/EU
(Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt)
festgestellt am
Wirkung befristet bis
für die Dauer von Jahren/… Monaten ab Ausreise/Abschiebung
sofort vollziehbar seit
 (3)
s)§ 6 Absatz 1 FreizügG/EU
(Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt)
festgestellt am
Wirkung befristet bis
für die Dauer von Jahren/… Monaten ab Ausreise/Abschiebung
unanfechtbar seit
 (3)
§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3    
Ausweisung(2)– wie vorstehend –– wie vorstehend –– wie vorstehend –
– wie vorstehend Spalte A Buchstabe h, j, k, m bis r und s –    
– wie vorstehend Spalte A Buchstabe h bis s –– Familienkasse Direktion der Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18f des AZR-Gesetzes
§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3    § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, § 18 Absatz 1, §§ 21, 23 des AZR-Gesetzes
§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3(2)– wie vorstehend –– wie vorstehend –– wie vorstehend –
Abschiebung
(mit Ausnahme der Abschiebung im Sinne des § 71 Absatz 3 Nummer 1a und 1b AufenthG)
– wie vorstehend ohne die Buchstaben e und f sowie c und d jeweils ohne Doppelbuchstabe cc und dd –Ausweisung
wie vorstehend Spalte A Buchstabe i, l, p und q
(3)– wie vorstehend –– wie vorstehend –zur Durchführung ausländer- oder asylrechtlicher Aufgaben:
nur die zu Personen-
kreis (1) in Spalte D
Nummer I genannten Stellen
 
Statistisches Bundesamt AufenthG nach wiederholt abgelehntem Asylfolge- oder -zweitantrag angeordnet am Wirkung befristet für die Dauer von Jahren/… Monaten ab Ausreise/Abschiebung (5)
A A1*)A1*)B**) C D
14a 14 Perso-
nen-
kreis
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 sowie Absatz 3f 3d in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3  (1)     §§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18f, 21, 23 des AZR-Gesetzes
Abschiebung (mit Ausnahme der Abschiebung im Sinne des § 71 Absatz 3 Nummer 1a und 1b AufenthG)Einreise- und Aufenthaltsverbot   – Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe d bis f c und e
– mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden zu Spalte A Buchstabe a b
– in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde zu Spalte A Buchstabe a b
Abschiebungshafteinrichtungen zu Spalte A Buchstabe g
 Die Daten zu Spalte A Buchstabe c bis f jeweils Doppelbuchstabe cc und dd werden nur an das Bundeskriminalamt in seiner Funktion als SIRENE-Büro übermittelt.
Ausländerbehörden
Ausländerbehörden Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
Bundespolizei Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Bundespolizei andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden
andere oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgaben Aufgabe betraut sind nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
Zollkriminalamt sonstige Polizeivollzugsbehörden
Bundesagentur für Arbeit wegen Ausweisung, Zurückschiebung, Zurückweisung oder Abschiebung
angeordnet am deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
Wirkung befristet bis für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
Bundeskriminalamt für die Dauer von Jahren/… Monaten ab Ausweisung/Zurückschiebung/Abschiebung
Landeskriminalämter
Staatsanwaltschaften
(5) Vollzugseinrichtungen
Gerichte
(6) Behörden der Zollverwaltung
Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen
die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen
(7) Jugendämter und die Unterhaltsvorschussstellen
Elterngeldstellen
Familienkassen
(7) Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe a bis i
Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
(2) Zollkriminalamt
Die Daten zu Spalte A Buchstabe a bis e jeweils Doppelbuchstabe cc und dd werden nur an das Bundeskriminalamt in seiner Funktion als SIRENE-Büro übermittelt.

– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
– Bundespolizei
– andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden
– oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
– Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
– Zollkriminalamt
a) Frist zur freiwilligen Ausreise
gesetzt am
zugestellt am
Frist bis
 (3)nach § 11 Absatz 1 und 2 AufenthG
wegen Ausweisung, Zurückschiebung, Zurückweisung oder Abschiebung
angeordnet am
aa)
zugestellt am
bb)
unanfechtbar seit
cc)
Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)
dd)
Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
Strafvorschrift
rechtliche Bezeichnung der Tat
Art und Höhe der Strafe

Wirkung befristet bis
für die Dauer von … Jahren/… Monaten ab Ausweisung/Zurückschiebung/Abschiebung
(2)


(5)

(6)


(7)


(7)
 
b)Ausreisepflicht
(5) vollziehbar seit
  
b) c)
Abschiebung angedroht am
aa)
zugestellt am
bb)
unanfechtbar vollziehbar seit
cc)
Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)
dd)
Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
Strafvorschrift
rechtliche Bezeichnung der Tat
Art und Höhe der Strafe
Strafvorschrift
 
nach § 11 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 5b AufenthG wegen Ausweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung
angeordnet am
aa)
zugestellt am
bb)
unanfechtbar seit
cc)
Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)
dd)
Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
Strafvorschrift
rechtliche Bezeichnung der Tat
Art und Höhe der Strafe
Wirkung unbefristet

(2)



(5)

(6)
(5)



(7)


(7)
(7) angeordnet am
 
d)
Wirkung befristet bis
nach § 11 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 5b AufenthG wegen Ausweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung
Abschiebung angeordnet am
aa)
zugestellt am
bb)
unanfechtbar vollziehbar seit
cc)
Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)
dd)
Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
Strafvorschrift
rechtliche Bezeichnung der Tat
Art und Höhe der Strafe
Wirkung unbefristet
 c)nach § 11 Absatz 6 AufenthG wegen erheblicher und schuldhafter Überschreitung der Frist zur freiwilligen Ausreise
angeordnet am
aa)
zugestellt am
bb)
unanfechtbar seit
cc)
Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)
dd)
Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
Strafvorschrift
rechtliche Bezeichnung der Tat
Art und Höhe der Strafe

Wirkung befristet bis
für die Dauer von … Jahren/… Monaten ab Ausreise/Abschiebung
(2)
für die Dauer von Jahren/… Monaten ab Ausreise/Abschiebung
(5)

(5)

(6) (7)


(7)
(7)

(7)
 
e)
Abschiebungsanordnung gemäß § 34a AsylG
aa)
zugestellt am
zugestellt erlassen am
bb)
zugestellt am
unanfechtbar seit
cc)
unanfechtbar vollziehbar seit
Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)
dd)
Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)
ee)
Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
Strafvorschrift
rechtliche Bezeichnung der Tat
Art und Höhe der Strafe
rechtliche Bezeichnung der Tat
(1)
(7)
(5) AufenthG bei bestandskräftig als offensichtlich unbegründet abgelehntem Asylantrag nach § 29a Absatz 1 AsylG
angeordnet am
Wirkung befristet bis
für die Dauer von Jahren/… Monaten ab Ausreise/Abschiebung
(7)

(5)
(7)
f)
(6)
Abschiebungsanordnung gemäß § 58a AufenthG
aa)
zugestellt am
erlassen am
Art und Höhe der Strafe
bb)
zugestellt am
unanfechtbar seit
cc)
unanfechtbar vollziehbar seit
Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)
dd)
Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)
ee)
Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
Strafvorschrift
rechtliche Bezeichnung der Tat
Art und Höhe der Strafe
Strafvorschrift
rechtliche Bezeichnung der Tat
Art und Höhe der Strafe
 d)nach § 11 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1
AufenthG bei bestandskräftig als offensichtlich unbegründet abgelehntem Asylantrag nach § 29a Absatz 1 AsylG
angeordnet am
aa)
zugestellt am
bb)
unanfechtbar seit
cc)
Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)
dd)
Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
Strafvorschrift
rechtliche Bezeichnung der Tat
Art und Höhe der Strafe

Wirkung befristet bis
für die Dauer von … Jahren/… Monaten ab Ausreise/Abschiebung
  (2)


(5)

(6)

(5)
(7)


(7)
Bundesagentur für Arbeit
deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
(7) für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständige Luftsicherheitsbehörden nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
  – sonstige Polizeivollzugsbehörden
– Bundesagentur für Arbeit
– deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
– für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständige Luftsicherheitsbehörden nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– Staatsanwaltschaften
– Vollzugseinrichtungen
– Gerichte
– Behörden der Zollverwaltung
– Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen
– die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen
– Jugendämter
– Statistisches Bundesamt
g)Freiheitsentziehung nach den §§ 62, 62b, 62c AufenthG oder Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013
Bundeskriminalamt von bis
Landeskriminalämter anordnendes Gericht
 (5)
h)
Staatsanwaltschaften
Abschiebung aufgrund Ausweisung
vollzogen am
Wirkung befristet bis
aa)
zugestellt am
bb)
unanfechtbar seit
cc)
Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)
dd)
Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
Strafvorschrift
rechtliche Bezeichnung der Tat
Art und Höhe der Strafe
 (4)
i)Abschiebung
Vollzugseinrichtungen vollzogen am
Gerichte Wirkung befristet bis
Behörden der Zollverwaltung
 (4) 
j)Abschiebung
vollzogen am Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen
Wirkung unbefristet die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen
 (4)
§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3(2)– wie vorstehend –– wie vorstehend –– wie vorstehend –
Abschiebung
Jugendämter (mit Ausnahme der Abschiebung im Sinne des § 71 Absatz 3 Nummer 1a und 1b AufenthG)
– wie vorstehend ohne die Buchstaben e und f sowie c und d jeweils ohne Doppelbuchstabe cc und dd –
e)nach § 11 Absatz 7 Satz 1 Nummer 2
AufenthG nach wiederholt abgelehntem Asylfolge- oder -zweitantrag
angeordnet am
aa)
zugestellt am
bb)
unanfechtbar seit
cc)
Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)
dd)
Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
Strafvorschrift
rechtliche Bezeichnung der Tat
Art und Höhe der Strafe

Wirkung befristet
für die Dauer von … Jahren/… Monaten ab Ausreise/Abschiebung
 (2)


(5)

(6)


(7)


(7)
 
f)nach § 11 Absatz 9 AufenthG
wegen Einreise- und Aufenthaltsverbot
– Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch Wiedereinreise gehemmt am
– Für die Dauer von
 (2)   
Statistisches Bundesamt AufenthG nach wiederholt abgelehntem Asylfolge- oder -zweitantrag angeordnet am Wirkung befristet für die Dauer von Jahren/… Monaten ab Ausreise/Abschiebung (5)
A A1*)A1*)B**) C D
14a 14 Perso-
nen-
kreis
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 sowie Absatz 3f 3d in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3  (1)     §§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18f, 21, 23 des AZR-Gesetzes
Abschiebung (mit Ausnahme der Abschiebung im Sinne des § 71 Absatz 3 Nummer 1a und 1b AufenthG)Einreise- und Aufenthaltsverbot   – Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe d bis f c und e
– mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden zu Spalte A Buchstabe a b
– in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde zu Spalte A Buchstabe a b
Abschiebungshafteinrichtungen zu Spalte A Buchstabe g
 Die Daten zu Spalte A Buchstabe c bis f jeweils Doppelbuchstabe cc und dd werden nur an das Bundeskriminalamt in seiner Funktion als SIRENE-Büro übermittelt.
Ausländerbehörden
Ausländerbehörden Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
Bundespolizei Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Bundespolizei andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden
andere oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgaben Aufgabe betraut sind nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
Zollkriminalamt sonstige Polizeivollzugsbehörden
Bundesagentur für Arbeit wegen Ausweisung, Zurückschiebung, Zurückweisung oder Abschiebung
angeordnet am deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
Wirkung befristet bis für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
Bundeskriminalamt für die Dauer von Jahren/… Monaten ab Ausweisung/Zurückschiebung/Abschiebung
Landeskriminalämter
Staatsanwaltschaften
(5) Vollzugseinrichtungen
Gerichte
(6) Behörden der Zollverwaltung
Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen
die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen
(7) Jugendämter und die Unterhaltsvorschussstellen
Elterngeldstellen
Familienkassen
(7) Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe a bis i
Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
(2) Zollkriminalamt
Die Daten zu Spalte A Buchstabe a bis e jeweils Doppelbuchstabe cc und dd werden nur an das Bundeskriminalamt in seiner Funktion als SIRENE-Büro übermittelt.

– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
– Bundespolizei
– andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden
– oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
– Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
– Zollkriminalamt
a) Frist zur freiwilligen Ausreise
gesetzt am
zugestellt am
Frist bis
 (3)nach § 11 Absatz 1 und 2 AufenthG
wegen Ausweisung, Zurückschiebung, Zurückweisung oder Abschiebung
angeordnet am
aa)
zugestellt am
bb)
unanfechtbar seit
cc)
Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)
dd)
Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
Strafvorschrift
rechtliche Bezeichnung der Tat
Art und Höhe der Strafe

Wirkung befristet bis
für die Dauer von … Jahren/… Monaten ab Ausweisung/Zurückschiebung/Abschiebung
(2)


(5)

(6)


(7)


(7)
 
b)Ausreisepflicht
(5) vollziehbar seit
  
b) c)
Abschiebung angedroht am
aa)
zugestellt am
bb)
unanfechtbar vollziehbar seit
cc)
Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)
dd)
Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
Strafvorschrift
rechtliche Bezeichnung der Tat
Art und Höhe der Strafe
Strafvorschrift
 
nach § 11 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 5b AufenthG wegen Ausweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung
angeordnet am
aa)
zugestellt am
bb)
unanfechtbar seit
cc)
Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)
dd)
Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
Strafvorschrift
rechtliche Bezeichnung der Tat
Art und Höhe der Strafe
Wirkung unbefristet

(2)



(5)

(6)
(5)



(7)


(7)
(7) angeordnet am
 
d)
Wirkung befristet bis
nach § 11 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 5b AufenthG wegen Ausweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung
Abschiebung angeordnet am
aa)
zugestellt am
bb)
unanfechtbar vollziehbar seit
cc)
Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)
dd)
Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
Strafvorschrift
rechtliche Bezeichnung der Tat
Art und Höhe der Strafe
Wirkung unbefristet
 c)nach § 11 Absatz 6 AufenthG wegen erheblicher und schuldhafter Überschreitung der Frist zur freiwilligen Ausreise
angeordnet am
aa)
zugestellt am
bb)
unanfechtbar seit
cc)
Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)
dd)
Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
Strafvorschrift
rechtliche Bezeichnung der Tat
Art und Höhe der Strafe

Wirkung befristet bis
für die Dauer von … Jahren/… Monaten ab Ausreise/Abschiebung
(2)
für die Dauer von Jahren/… Monaten ab Ausreise/Abschiebung
(5)

(5)

(6) (7)


(7)
(7)

(7)
 
e)
Abschiebungsanordnung gemäß § 34a AsylG
aa)
zugestellt am
zugestellt erlassen am
bb)
zugestellt am
unanfechtbar seit
cc)
unanfechtbar vollziehbar seit
Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)
dd)
Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)
ee)
Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
Strafvorschrift
rechtliche Bezeichnung der Tat
Art und Höhe der Strafe
rechtliche Bezeichnung der Tat
(1)
(7)
(5) AufenthG bei bestandskräftig als offensichtlich unbegründet abgelehntem Asylantrag nach § 29a Absatz 1 AsylG
angeordnet am
Wirkung befristet bis
für die Dauer von Jahren/… Monaten ab Ausreise/Abschiebung
(7)

(5)
(7)
f)
(6)
Abschiebungsanordnung gemäß § 58a AufenthG
aa)
zugestellt am
erlassen am
Art und Höhe der Strafe
bb)
zugestellt am
unanfechtbar seit
cc)
unanfechtbar vollziehbar seit
Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)
dd)
Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)
ee)
Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
Strafvorschrift
rechtliche Bezeichnung der Tat
Art und Höhe der Strafe
Strafvorschrift
rechtliche Bezeichnung der Tat
Art und Höhe der Strafe
 d)nach § 11 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1
AufenthG bei bestandskräftig als offensichtlich unbegründet abgelehntem Asylantrag nach § 29a Absatz 1 AsylG
angeordnet am
aa)
zugestellt am
bb)
unanfechtbar seit
cc)
Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)
dd)
Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
Strafvorschrift
rechtliche Bezeichnung der Tat
Art und Höhe der Strafe

Wirkung befristet bis
für die Dauer von … Jahren/… Monaten ab Ausreise/Abschiebung
  (2)


(5)

(6)

(5)
(7)


(7)
Bundesagentur für Arbeit
deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
(7) für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständige Luftsicherheitsbehörden nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
  – sonstige Polizeivollzugsbehörden
– Bundesagentur für Arbeit
– deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
– für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständige Luftsicherheitsbehörden nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– Staatsanwaltschaften
– Vollzugseinrichtungen
– Gerichte
– Behörden der Zollverwaltung
– Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen
– die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen
– Jugendämter
– Statistisches Bundesamt
g)Freiheitsentziehung nach den §§ 62, 62b, 62c AufenthG oder Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013
Bundeskriminalamt von bis
Landeskriminalämter anordnendes Gericht
 (5)
h)
Staatsanwaltschaften
Abschiebung aufgrund Ausweisung
vollzogen am
Wirkung befristet bis
aa)
zugestellt am
bb)
unanfechtbar seit
cc)
Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)
dd)
Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
Strafvorschrift
rechtliche Bezeichnung der Tat
Art und Höhe der Strafe
 (4)
i)Abschiebung
Vollzugseinrichtungen vollzogen am
Gerichte Wirkung befristet bis
Behörden der Zollverwaltung
 (4) 
j)Abschiebung
vollzogen am Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen
Wirkung unbefristet die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen
 (4)
§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3(2)– wie vorstehend –– wie vorstehend –– wie vorstehend –
Abschiebung
Jugendämter (mit Ausnahme der Abschiebung im Sinne des § 71 Absatz 3 Nummer 1a und 1b AufenthG)
– wie vorstehend ohne die Buchstaben e und f sowie c und d jeweils ohne Doppelbuchstabe cc und dd –
e)nach § 11 Absatz 7 Satz 1 Nummer 2
AufenthG nach wiederholt abgelehntem Asylfolge- oder -zweitantrag
angeordnet am
aa)
zugestellt am
bb)
unanfechtbar seit
cc)
Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)
dd)
Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
Strafvorschrift
rechtliche Bezeichnung der Tat
Art und Höhe der Strafe

Wirkung befristet
für die Dauer von … Jahren/… Monaten ab Ausreise/Abschiebung
 (2)


(5)

(6)


(7)


(7)
 
f)nach § 11 Absatz 9 AufenthG
wegen Einreise- und Aufenthaltsverbot
– Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch Wiedereinreise gehemmt am
– Für die Dauer von
 (2)   
A A1 *) A1*) B**) B**) C C D D
15 14a Perso-
nen-
kreis
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 sowie Absatz 3d in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3 (1)       §§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18f, 21, 23 des AZR-Gesetzes
Einreise- und Aufenthaltsverbot Einschränkung/Untersagung der politischen Betätigung   – Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen – Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen
Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe d bis f
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden zu Spalte A Buchstabe a
in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizei Bundespolizeibehörde zu Spalte A Buchstabe a
 Die Daten zu Spalte A Buchstabe a bis e jeweils Doppelbuchstabe cc und dd werden nur an das Bundeskriminalamt in seiner Funktion als SIRENE-Büro übermittelt.
eingeschränkt am
Ausländerbehörden Wirkung befristet bis
eingeschränkt am Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
Wirkung unbefristet Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Bundespolizei oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
sonstige Polizeivollzugsbehörden andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden
Bundesagentur für Arbeit oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
Zentralstelle deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
Zollkriminalamt für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
a) nach § 11 Absatz 1 und 2 AufenthG
Bundeskriminalamt wegen Ausweisung, Zurückschiebung, Zurückweisung oder Abschiebung
Landeskriminalämter angeordnet am
aa)
zugestellt am
bb)
unanfechtbar seit
cc)
Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)
dd)
Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
Strafvorschrift
rechtliche Bezeichnung der Tat
Art und Höhe der Strafe

Staatsanwaltschaften Wirkung befristet bis
Vollzugseinrichtungen für die Dauer von Jahren/… Monaten ab Ausweisung/Zurückschiebung/Abschiebung
(2)
Gerichte
Behörden der Zollverwaltung
(5) Bundesagentur für Arbeit
Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen
(6) die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen
Jugendämter
Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
(7) Zollkriminalamt
untersagt am
Wirkung befristet bis
(7) untersagt am
 politische Betätigung
eingeschränkt am
Wirkung befristet bis
(3)
b) politische Betätigung
eingeschränkt am
Wirkung unbefristet
  (3)   – andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
– oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
– sonstige Polizeivollzugsbehörden
– Bundesagentur für Arbeit
– deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
– für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– Staatsanwaltschaften
– Vollzugseinrichtungen
– Gerichte
– Behörden der Zollverwaltung
– Bundesagentur für Arbeit
– Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen
– die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen
– Jugendämter 
– Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
– Zollkriminalamt
 b)
Wirkung unbefristet
nach § 11 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 5b AufenthG wegen Ausweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung
angeordnet am
aa)
zugestellt am
bb)
unanfechtbar seit
cc)
Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)
dd)
Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
Strafvorschrift
rechtliche Bezeichnung der Tat
Art und Höhe der Strafe
Wirkung unbefristet

(2)



(5)

(6)




(7)


(7)
   
c) nach § 11 Absatz 6 AufenthG wegen erheblicher und schuldhafter Überschreitung der Frist zur freiwilligen Ausreise
angeordnet am
aa)
zugestellt am
bb)
unanfechtbar seit
cc)
Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)
dd)
Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
Strafvorschrift
rechtliche Bezeichnung der Tat
Art und Höhe der Strafe

Wirkung befristet bis
für die Dauer von Jahren/… Monaten ab Ausreise/Abschiebung
(2)


(5)

(6)


(7)


(7)
 politische Betätigung
untersagt am
Wirkung befristet bis
(3)
d) nach § 11 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1
AufenthG bei bestandskräftig als offensichtlich unbegründet abgelehntem Asylantrag nach § 29a Absatz 1 AsylG
angeordnet am
aa)
zugestellt am
bb)
unanfechtbar seit
cc)
Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)
dd)
Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
Strafvorschrift
rechtliche Bezeichnung der Tat
Art und Höhe der Strafe

Wirkung befristet bis
für die Dauer von Jahren/… Monaten ab Ausreise/Abschiebung
 (2)


(5)

(6)


(7)


(7)
  – sonstige Polizeivollzugsbehörden
Bundesagentur für Arbeit
deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständige Luftsicherheitsbehörden nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
Bundeskriminalamt
Landeskriminalämter
Staatsanwaltschaften
Vollzugseinrichtungen
Gerichte
Behörden der Zollverwaltung
Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen
die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen

Jugendämter und die Unterhaltsvorschussstellen
Elterngeldstellen
Familienkassen
Statistisches Bundesamt
politische Betätigung
untersagt am
Wirkung unbefristet
(3)
b)e)nach § 11 Absatz 7 Satz 1 Nummer 2
AufenthG nach wiederholt abgelehntem Asylfolge- oder -zweitantrag
angeordnet am
aa)
zugestellt am
bb)
unanfechtbar seit
cc)
Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)
dd)
Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
Strafvorschrift
rechtliche Bezeichnung der Tat
Art und Höhe der Strafe

Wirkung befristet
für die Dauer von Jahren/… Monaten ab Ausreise/Abschiebung
politische Betätigung
eingeschränkt am
Wirkung unbefristet
  (3) (2)


(5)

(6)


(7)


(7)
  – andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
– oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
– sonstige Polizeivollzugsbehörden
– Bundesagentur für Arbeit
– deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
– für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– Staatsanwaltschaften
– Vollzugseinrichtungen
– Gerichte
– Behörden der Zollverwaltung
– Bundesagentur für Arbeit
– Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen
– die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen
– Jugendämter 
– Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
– Zollkriminalamt
     
f)nach § 11 Absatz 9 AufenthG
wegen Einreise- und Aufenthaltsverbot
Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch Wiedereinreise gehemmt am
Für die Dauer von
 (2)   
A A1 *) A1*) B**) B**) C C D D
15 14a Perso-
nen-
kreis
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 sowie Absatz 3d in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3 (1)       §§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18f, 21, 23 des AZR-Gesetzes
Einreise- und Aufenthaltsverbot Einschränkung/Untersagung der politischen Betätigung   – Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen – Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen
Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe d bis f
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden zu Spalte A Buchstabe a
in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizei Bundespolizeibehörde zu Spalte A Buchstabe a
 Die Daten zu Spalte A Buchstabe a bis e jeweils Doppelbuchstabe cc und dd werden nur an das Bundeskriminalamt in seiner Funktion als SIRENE-Büro übermittelt.
eingeschränkt am
Ausländerbehörden Wirkung befristet bis
eingeschränkt am Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
Wirkung unbefristet Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Bundespolizei oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
sonstige Polizeivollzugsbehörden andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden
Bundesagentur für Arbeit oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
Zentralstelle deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
Zollkriminalamt für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
a) nach § 11 Absatz 1 und 2 AufenthG
Bundeskriminalamt wegen Ausweisung, Zurückschiebung, Zurückweisung oder Abschiebung
Landeskriminalämter angeordnet am
aa)
zugestellt am
bb)
unanfechtbar seit
cc)
Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)
dd)
Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
Strafvorschrift
rechtliche Bezeichnung der Tat
Art und Höhe der Strafe

Staatsanwaltschaften Wirkung befristet bis
Vollzugseinrichtungen für die Dauer von Jahren/… Monaten ab Ausweisung/Zurückschiebung/Abschiebung
(2)
Gerichte
Behörden der Zollverwaltung
(5) Bundesagentur für Arbeit
Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen
(6) die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen
Jugendämter
Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
(7) Zollkriminalamt
untersagt am
Wirkung befristet bis
(7) untersagt am
 politische Betätigung
eingeschränkt am
Wirkung befristet bis
(3)
b) politische Betätigung
eingeschränkt am
Wirkung unbefristet
  (3)   – andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
– oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
– sonstige Polizeivollzugsbehörden
– Bundesagentur für Arbeit
– deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
– für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– Staatsanwaltschaften
– Vollzugseinrichtungen
– Gerichte
– Behörden der Zollverwaltung
– Bundesagentur für Arbeit
– Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen
– die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen
– Jugendämter 
– Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
– Zollkriminalamt
 b)
Wirkung unbefristet
nach § 11 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 5b AufenthG wegen Ausweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung
angeordnet am
aa)
zugestellt am
bb)
unanfechtbar seit
cc)
Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)
dd)
Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
Strafvorschrift
rechtliche Bezeichnung der Tat
Art und Höhe der Strafe
Wirkung unbefristet

(2)



(5)

(6)




(7)


(7)
   
c) nach § 11 Absatz 6 AufenthG wegen erheblicher und schuldhafter Überschreitung der Frist zur freiwilligen Ausreise
angeordnet am
aa)
zugestellt am
bb)
unanfechtbar seit
cc)
Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)
dd)
Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
Strafvorschrift
rechtliche Bezeichnung der Tat
Art und Höhe der Strafe

Wirkung befristet bis
für die Dauer von Jahren/… Monaten ab Ausreise/Abschiebung
(2)


(5)

(6)


(7)


(7)
 politische Betätigung
untersagt am
Wirkung befristet bis
(3)
d) nach § 11 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1
AufenthG bei bestandskräftig als offensichtlich unbegründet abgelehntem Asylantrag nach § 29a Absatz 1 AsylG
angeordnet am
aa)
zugestellt am
bb)
unanfechtbar seit
cc)
Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)
dd)
Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
Strafvorschrift
rechtliche Bezeichnung der Tat
Art und Höhe der Strafe

Wirkung befristet bis
für die Dauer von Jahren/… Monaten ab Ausreise/Abschiebung
 (2)


(5)

(6)


(7)


(7)
  – sonstige Polizeivollzugsbehörden
Bundesagentur für Arbeit
deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständige Luftsicherheitsbehörden nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
Bundeskriminalamt
Landeskriminalämter
Staatsanwaltschaften
Vollzugseinrichtungen
Gerichte
Behörden der Zollverwaltung
Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen
die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen

Jugendämter und die Unterhaltsvorschussstellen
Elterngeldstellen
Familienkassen
Statistisches Bundesamt
politische Betätigung
untersagt am
Wirkung unbefristet
(3)
b)e)nach § 11 Absatz 7 Satz 1 Nummer 2
AufenthG nach wiederholt abgelehntem Asylfolge- oder -zweitantrag
angeordnet am
aa)
zugestellt am
bb)
unanfechtbar seit
cc)
Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)
dd)
Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
Strafvorschrift
rechtliche Bezeichnung der Tat
Art und Höhe der Strafe

Wirkung befristet
für die Dauer von Jahren/… Monaten ab Ausreise/Abschiebung
politische Betätigung
eingeschränkt am
Wirkung unbefristet
  (3) (2)


(5)

(6)


(7)


(7)
  – andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
– oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
– sonstige Polizeivollzugsbehörden
– Bundesagentur für Arbeit
– deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
– für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– Staatsanwaltschaften
– Vollzugseinrichtungen
– Gerichte
– Behörden der Zollverwaltung
– Bundesagentur für Arbeit
– Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen
– die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen
– Jugendämter 
– Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
– Zollkriminalamt
     
f)nach § 11 Absatz 9 AufenthG
wegen Einreise- und Aufenthaltsverbot
Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch Wiedereinreise gehemmt am
Für die Dauer von
 (2)   
Personen nach § 56 Absatz 4
A A1*) B**) C D
16 15 Perso-
nen-
kreis
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3 (1)       §§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18f, 21 21, 23 des AZR-Gesetzes
Einschränkung/Untersagung der politischen Betätigung Überwachungsmaßnahmen bei ausgewiesenen Ausländern nach § 56 AufenthG    – Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen – Ausländerbehörden
Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
Bundespolizei Bundesamt für Migra-
– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
– Bundesamt für Migra-
tion und Flüchtlinge
– Bundespolizei
– andere mit der polizei-
lichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
– oberste Bundes- und
Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
– sonstige Polizeivoll-
zugsbehörden
– Bundesagentur für
Arbeit
– deutsche Auslands-
vertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
– Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
– für die Zuverlässig-
keitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– Staatsanwaltschaften
– Vollzugseinrichtungen
– Gerichte
– Behörden der Zollver-
waltung
– Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen
– die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen
– Jugendämter
– Zollkriminalamt 
a) politische Betätigung
eingeschränkt am tion und Flüchtlinge
Bundespolizei Wirkung befristet bis
Aufenthalt nach § 56 Absatz 2 AufenthG beschränkt auf Bezirk der Ausländerbehörde … (3) (2)
b) politische Betätigung
eingeschränkt am andere mit der polizei-
Wirkung unbefristet lichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
abweichende Regelung hinsichtlich der Aufenthaltsbeschränkung nach § 56 Absatz 2 AufenthG angeordnet am  (2) (3) – andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
– Bundesamt für Migra-
tion und Flüchtlinge
– Bundespolizei
– andere mit der polizei-
lichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
– oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
sonstige Polizeivollzugsbehörden Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
sonstige Polizeivoll- Bundesagentur für Arbeit
zugsbehörden deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
Bundesagentur für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
Arbeit Bundeskriminalamt
Landeskriminalämter deutsche Auslands-
Staatsanwaltschaften vertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
Vollzugseinrichtungen Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
Gerichte
Behörden der Zollverwaltung keitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
Bundeskriminalamt Bundesagentur für Arbeit
Landeskriminalämter Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen
Staatsanwaltschaften die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen
Vollzugseinrichtungen Jugendämter und die Unterhaltsvorschussstellen
Gerichte Elterngeldstellen
Familienkassen Behörden der Zollver-
waltung Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
Zollkriminalamt Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen
c) Verpflichtung hinsichtlich Wohnung nach § 56 Absatz 3 AufenthG angeordnet ampolitische Betätigung
untersagt am die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen
Jugendämter Wirkung befristet bis
(3) (2)
d)politische Betätigung
Zollkriminalamt untersagt am
hinsichtlich Wirkung unbefristet
(3)
   
d)Kontaktverbot
hinsichtlich
Personen nach
§ 56 Absatz 4
AufenthG
angeordnet am
 (2)
e)Nutzungsverbot hinsichtlich Kommunikationsmittel nach § 56 Absatz 4
AufenthG
angeordnet am
 (2)
Personen nach § 56 Absatz 4
A A1*) B**) C D
16 15 Perso-
nen-
kreis
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3 (1)       §§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18f, 21 21, 23 des AZR-Gesetzes
Einschränkung/Untersagung der politischen Betätigung Überwachungsmaßnahmen bei ausgewiesenen Ausländern nach § 56 AufenthG    – Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen – Ausländerbehörden
Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
Bundespolizei Bundesamt für Migra-
– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
– Bundesamt für Migra-
tion und Flüchtlinge
– Bundespolizei
– andere mit der polizei-
lichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
– oberste Bundes- und
Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
– sonstige Polizeivoll-
zugsbehörden
– Bundesagentur für
Arbeit
– deutsche Auslands-
vertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
– Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
– für die Zuverlässig-
keitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– Staatsanwaltschaften
– Vollzugseinrichtungen
– Gerichte
– Behörden der Zollver-
waltung
– Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen
– die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen
– Jugendämter
– Zollkriminalamt 
a) politische Betätigung
eingeschränkt am tion und Flüchtlinge
Bundespolizei Wirkung befristet bis
Aufenthalt nach § 56 Absatz 2 AufenthG beschränkt auf Bezirk der Ausländerbehörde … (3) (2)
b) politische Betätigung
eingeschränkt am andere mit der polizei-
Wirkung unbefristet lichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
abweichende Regelung hinsichtlich der Aufenthaltsbeschränkung nach § 56 Absatz 2 AufenthG angeordnet am  (2) (3) – andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
– Bundesamt für Migra-
tion und Flüchtlinge
– Bundespolizei
– andere mit der polizei-
lichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
– oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
sonstige Polizeivollzugsbehörden Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
sonstige Polizeivoll- Bundesagentur für Arbeit
zugsbehörden deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
Bundesagentur für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
Arbeit Bundeskriminalamt
Landeskriminalämter deutsche Auslands-
Staatsanwaltschaften vertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
Vollzugseinrichtungen Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
Gerichte
Behörden der Zollverwaltung keitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
Bundeskriminalamt Bundesagentur für Arbeit
Landeskriminalämter Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen
Staatsanwaltschaften die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen
Vollzugseinrichtungen Jugendämter und die Unterhaltsvorschussstellen
Gerichte Elterngeldstellen
Familienkassen Behörden der Zollver-
waltung Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
Zollkriminalamt Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen
c) Verpflichtung hinsichtlich Wohnung nach § 56 Absatz 3 AufenthG angeordnet ampolitische Betätigung
untersagt am die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen
Jugendämter Wirkung befristet bis
(3) (2)
d)politische Betätigung
Zollkriminalamt untersagt am
hinsichtlich Wirkung unbefristet
(3)
   
d)Kontaktverbot
hinsichtlich
Personen nach
§ 56 Absatz 4
AufenthG
angeordnet am
 (2)
e)Nutzungsverbot hinsichtlich Kommunikationsmittel nach § 56 Absatz 4
AufenthG
angeordnet am
 (2)
 

öffentliche Stellen
6 des AZR-Gesetzes) die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 1 AufenthG
Gerichte
Behörden über die Aussetzung der Zollver- Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG in Verbindung mit § 60c Absatz 6 Satz 1 AufenthG
waltung (Suche nach weiterem Ausbildungsplatz)
über Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG in Verbindung mit § 60c Absatz 6 Satz 2 AufenthG
(Arbeitsplatzsuche nach Ausbildungsabschluss) die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen

Jugendämter und die Unterhaltsvorschussstellen
Elterngeldstellen über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG in Verbindung mit § 60c Absatz 7 AufenthG
(Ausbildungsduldung, Ermessen) Familienkassen

Zollkriminalamt
a)
Bescheinigung über
die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 1 AufenthG
erteilt am
befristet bis
widerrufen am

§ 56 Absatz 4
über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG in Verbindung mit § 60d Absatz 1 AufenthG
angeordnet am (Beschäftigungsduldung, Regelanspruch, Ehegatte/Lebenspartner)
AufenthG
angeordnet am über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG in Verbindung mit § 60d Absatz 2 AufenthG
A A A1*) A1*) B**) B**)C D
17 16 PersonenkreisZeitpunkt der Übermittlung Übermittlung Perso-
nen- durch folgende
kreis öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe Zeitpunkt
der Über- 6 des AZR-Gesetzes)
mittlung an folgende Stellen
Übermittlung
durch folgende 3 des AZR-Gesetzes)
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
(2) an folgende Stellen
Ausländerbehörden und Bezeichnung der Daten
3 des AZR-Gesetzes) mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis p, r und s
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3 (1)  
Bundesagentur für Arbeit
zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a bis r
deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
Zentralstelle für
Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
    §§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18g, 18f, 19, 21, 21 23, 23a des AZR-Gesetzes
Überwachungsmaßnahmen bei ausgewiesenen Ausländern nach § 56 AufenthG  – Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen Duldung
Aufgaben betraute Behörde zu Spalte A Buchstabe q und s
– Ausländerbehörden
und Flüchtlinge Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
Bundesamt für Migra- zur Aufgabenerfüllung nach den §§ 18 und 18b des AZR-Gesetzes
tion und Flüchtlinge die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthG
Reisedokumente Bundespolizei
Gründen andere mit der polizei-
lichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen oberste Bundes- und
Asylfolgeantrags Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
sonstige Polizeivoll- Minderjähriger gemäß § 58 Absatz 1a AufenthG
zugsbehörden aber erforderlichem Einvernehmen der Staatsanwaltschaft oder der Zeugenschutzdienststelle nach § 72 Absatz 4 AufenthG
Bundesagentur für Absehen von einer Vollstreckung nach § 456a StPO
Arbeit Abschiebungshindernissen nach § 60 Absatz 1 bis 5 sowie 7 AufenthG
Gründen deutsche Auslands-
dd)
weil konkrete
Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen
ee)
wegen eines
Asylfolgeantrags
ff)
als unbegleiteter
Minderjähriger gemäß § 58 Absatz 1a AufenthG
gg)
bei fehlendem,
aber erforderlichem Einvernehmen der Staatsanwaltschaft oder der Zeugenschutzdienststelle nach § 72 Absatz 4 AufenthG
hh)
bei fehlendem
Absehen von einer Vollstreckung nach § 456a StPO
ii)
bei stattgegebenem Eilantrag gemäß § 123 VwGO
jj)
bei Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Absatz 5 VwGO
kk)
bei Vorliegen von
Abschiebungshindernissen nach § 60 Absatz 1 bis 5 sowie 7 AufenthG
ll)
aus sonstigen
Gründen
erteilt am
befristet bis
widerrufen am
erloschen am

vertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Aufgabenerfüllung Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 23a 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a bis r
Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
– für die Zuverlässig-
keitsüberprüfung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 2 AufenthG 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
Bundeskriminalamt über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG
Landeskriminalämter der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen
Staatsanwaltschaften zu Spalte A Buchstabe a bis r
Vollzugseinrichtungen über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG in Verbindung mit § 60c Absatz 1 AufenthG (Ausbildungsduldung, Anspruch)
e)
Bescheinigung
über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG in Verbindung mit § 60c Absatz 1 AufenthG (Ausbildungsduldung, Anspruch)
erteilt am
befristet bis
widerrufen am
erloschen am
 (2) 
g)
Bescheinigung
über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG in Verbindung mit § 60c Absatz 6 Satz 2 AufenthG
(Arbeitsplatzsuche nach Ausbildungsabschluss)
erteilt am
befristet bis
 (2)  
h)
Bescheinigung
über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG in Verbindung mit § 60c Absatz 7 AufenthG
(Ausbildungsduldung, Ermessen)
erteilt am
befristet bis
widerrufen am
erloschen am
 (2)    
(2)
Ausländerbehörden und
mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis p, r und s
Aufnahmeeinrichtungen zu Spalte A Buchstabe a bis p, r und s
mit grenzpolizeilichen
Aufgaben betraute Behörde zu Spalte A Buchstabe q und s
Ausländerbehörden
Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
Bundesamt für Migration
und Flüchtlinge
Bundespolizei
andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
sonstige Polizeivollzugsbehörden
Bundesagentur für Arbeit
zur Aufgabenerfüllung nach den §§ 18 und 18b des AZR-Gesetzes
a)Aufenthalt nach § 56 Absatz 2 AufenthG beschränkt auf Bezirk der Ausländerbehörde … 
b)
Bescheinigung über
die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthG
aa)
wegen fehlender
Reisedokumente
bb)
aus medizinischen
Gründen
cc)
aufgrund familiärer Bindungen
(1) (2) (2)
b)abweichende Regelung hinsichtlich der Aufenthaltsbeschränkung nach § 56 Absatz 2 AufenthG angeordnet am
dd)
weil konkrete
Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen
ee)
wegen eines
Asylfolgeantrags
ff)
als unbegleiteter
Minderjähriger gemäß § 58 Absatz 1a AufenthG
gg)
bei fehlendem,
aber erforderlichem Einvernehmen der Staatsanwaltschaft oder der Zeugenschutzdienststelle nach § 72 Absatz 4 AufenthG
hh)
bei fehlendem
Absehen von einer Vollstreckung nach § 456a StPO
ii)
bei stattgegebenem Eilantrag gemäß § 123 VwGO
jj)
bei Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Absatz 5 VwGO
kk)
bei Vorliegen von
Abschiebungshindernissen nach § 60 Absatz 1 bis 5 sowie 7 AufenthG
ll)
aus sonstigen
Gründen
erteilt am
befristet bis
widerrufen am
erloschen am
  (2)  
Bundesagentur für Arbeit
zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a bis r
deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
Zentralstelle für
Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
c)Verpflichtung hinsichtlich Wohnung nach § 56 Absatz 3 AufenthG angeordnet am 
c)
Bescheinigung
über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 2 AufenthG
erteilt am
befristet bis
widerrufen am
 (2)  
Bundeskriminalamt
Landeskriminalämter
Staatsanwaltschaften
Vollzugseinrichtungen
Gerichte
Behörden der Zollverwaltung
Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen
d)
Bescheinigung
über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG
erteilt am
befristet bis
widerrufen am
  (2)  
die für die Durchführung
der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen
Jugendämter
Statistisches Bundesamt
zu Spalte A Buchstabe a bis r
Staatsangehörigkeitsbehörden
Zollkriminalamt
e)
Bescheinigung
über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG in Verbindung mit § 60c Absatz 1 AufenthG (Ausbildungsduldung, Anspruch)
erteilt am
befristet bis
widerrufen am
erloschen am
 (2) 
f)
Bescheinigung
über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG in Verbindung mit § 60c Absatz 6 Satz 1 AufenthG
(Suche nach weiterem Ausbildungsplatz)
erteilt am
befristet bis
  (2) d) Kontaktverbot
hinsichtlich über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG in Verbindung mit § 60d Absatz 1 AufenthG
Personen nach (Beschäftigungsduldung, Regelanspruch, Beschäftigter)
i)
Bescheinigung
über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG in Verbindung mit § 60d Absatz 1 AufenthG
(Beschäftigungsduldung, Regelanspruch, Beschäftigter)
erteilt am
befristet bis
widerrufen am
erloschen am
 (2)   (2)  
e)Nutzungsverbot hinsichtlich Kommunikationsmittel nach § 56 Absatz 4
j)
Bescheinigung
über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG in Verbindung mit § 60d Absatz 1 AufenthG
(Beschäftigungsduldung, Regelanspruch, Ehegatte/Lebenspartner)
erteilt am
befristet bis
widerrufen am
erloschen am
 (2)   
d)
Bescheinigung
über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG
erteilt am
befristet bis
widerrufen am
(2) (2) 
die für die Durchführung
der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen
Jugendämter
Statistisches Bundesamt
zu Spalte A Buchstabe a bis r
Staatsangehörigkeitsbehörden
Zollkriminalamt
g)
Bescheinigung
über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG in Verbindung mit § 60c Absatz 6 Satz 2 AufenthG
(Arbeitsplatzsuche nach Ausbildungsabschluss)
erteilt am
befristet bis
 (2)   
h)
Bescheinigung
über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG in Verbindung mit § 60c Absatz 7 AufenthG
(Ausbildungsduldung, Ermessen)
erteilt am
befristet bis
widerrufen am
erloschen am
  (2)    
i)
Bescheinigung
über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG in Verbindung mit § 60d Absatz 1 AufenthG
(Beschäftigungsduldung, Regelanspruch, Beschäftigter)
erteilt am
befristet bis
widerrufen am
erloschen am
  (2)    
j)
Bescheinigung
über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG in Verbindung mit § 60d Absatz 1 AufenthG
(Beschäftigungsduldung, Regelanspruch, Ehegatte/Lebenspartner)
erteilt am
befristet bis
widerrufen am
erloschen am
  (2)    
k)
Bescheinigung
über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG in Verbindung mit § 60d Absatz 2 AufenthG
 (2)  
(Beschäftigungsduldung, Regelanspruch, minderjährige ledige Kinder)
erteilt am
befristet bis
widerrufen am
erloschen am
    
l)
Bescheinigung
über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG in Verbindung mit § 60d Absatz 4 AufenthG
(Beschäftigungsduldung, Ermessen, Beschäftigter)
erteilt am
befristet bis
widerrufen am
erloschen am
 (2)  
m)
Bescheinigung
über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG in Verbindung mit § 60d Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 1 AufenthG
(Beschäftigungsduldung, Ermessen,
Ehegatte/Lebenspartner)
erteilt am
befristet bis
widerrufen am
erloschen am
 (2)  
n)
Bescheinigung
über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG in Verbindung mit § 60d Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 2 AufenthG
(Beschäftigungsduldung, Ermessen, minderjährige ledige Kinder)
 (2)  
erteilt am
befristet bis
widerrufen am
erloschen am
    
o)
Bescheinigung
über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 4 AufenthG
erteilt am
befristet bis
widerrufen am
 (2)  
p)
Bescheinigung
über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60b Absatz 1 AufenthG (Duldung für Personen mit ungeklärter Identität)
erteilt am
befristet bis
widerrufen am
erloschen am
 (2)  
q)
Bescheinigung
über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2a AufenthG
erteilt am
befristet bis
widerrufen am
 (2)  
r)
Bescheinigung
über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2b AufenthG
erteilt am
befristet bis
widerrufen am
 (2)  
s)
Nummer der
Bescheinigung
 (2)  
§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3    
Duldung(2)
wie vorstehend –
wie vorstehend –
wie vorstehend, mit
Ausnahme der Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes
wie vorstehend –
    

öffentliche Stellen
6 des AZR-Gesetzes) die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 1 AufenthG
Gerichte
Behörden über die Aussetzung der Zollver- Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG in Verbindung mit § 60c Absatz 6 Satz 1 AufenthG
waltung (Suche nach weiterem Ausbildungsplatz)
über Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG in Verbindung mit § 60c Absatz 6 Satz 2 AufenthG
(Arbeitsplatzsuche nach Ausbildungsabschluss) die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen

Jugendämter und die Unterhaltsvorschussstellen
Elterngeldstellen über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG in Verbindung mit § 60c Absatz 7 AufenthG
(Ausbildungsduldung, Ermessen) Familienkassen

Zollkriminalamt
a)
Bescheinigung über
die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 1 AufenthG
erteilt am
befristet bis
widerrufen am

§ 56 Absatz 4
über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG in Verbindung mit § 60d Absatz 1 AufenthG
angeordnet am (Beschäftigungsduldung, Regelanspruch, Ehegatte/Lebenspartner)
AufenthG
angeordnet am über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG in Verbindung mit § 60d Absatz 2 AufenthG
A A A1*) A1*) B**) B**)C D
17 16 PersonenkreisZeitpunkt der Übermittlung Übermittlung Perso-
nen- durch folgende
kreis öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe Zeitpunkt
der Über- 6 des AZR-Gesetzes)
mittlung an folgende Stellen
Übermittlung
durch folgende 3 des AZR-Gesetzes)
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
(2) an folgende Stellen
Ausländerbehörden und Bezeichnung der Daten
3 des AZR-Gesetzes) mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis p, r und s
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3 (1)  
Bundesagentur für Arbeit
zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a bis r
deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
Zentralstelle für
Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
    §§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18g, 18f, 19, 21, 21 23, 23a des AZR-Gesetzes
Überwachungsmaßnahmen bei ausgewiesenen Ausländern nach § 56 AufenthG  – Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen Duldung
Aufgaben betraute Behörde zu Spalte A Buchstabe q und s
– Ausländerbehörden
und Flüchtlinge Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
Bundesamt für Migra- zur Aufgabenerfüllung nach den §§ 18 und 18b des AZR-Gesetzes
tion und Flüchtlinge die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthG
Reisedokumente Bundespolizei
Gründen andere mit der polizei-
lichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen oberste Bundes- und
Asylfolgeantrags Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
sonstige Polizeivoll- Minderjähriger gemäß § 58 Absatz 1a AufenthG
zugsbehörden aber erforderlichem Einvernehmen der Staatsanwaltschaft oder der Zeugenschutzdienststelle nach § 72 Absatz 4 AufenthG
Bundesagentur für Absehen von einer Vollstreckung nach § 456a StPO
Arbeit Abschiebungshindernissen nach § 60 Absatz 1 bis 5 sowie 7 AufenthG
Gründen deutsche Auslands-
dd)
weil konkrete
Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen
ee)
wegen eines
Asylfolgeantrags
ff)
als unbegleiteter
Minderjähriger gemäß § 58 Absatz 1a AufenthG
gg)
bei fehlendem,
aber erforderlichem Einvernehmen der Staatsanwaltschaft oder der Zeugenschutzdienststelle nach § 72 Absatz 4 AufenthG
hh)
bei fehlendem
Absehen von einer Vollstreckung nach § 456a StPO
ii)
bei stattgegebenem Eilantrag gemäß § 123 VwGO
jj)
bei Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Absatz 5 VwGO
kk)
bei Vorliegen von
Abschiebungshindernissen nach § 60 Absatz 1 bis 5 sowie 7 AufenthG
ll)
aus sonstigen
Gründen
erteilt am
befristet bis
widerrufen am
erloschen am

vertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Aufgabenerfüllung Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 23a 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a bis r
Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
– für die Zuverlässig-
keitsüberprüfung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 2 AufenthG 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
Bundeskriminalamt über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG
Landeskriminalämter der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen
Staatsanwaltschaften zu Spalte A Buchstabe a bis r
Vollzugseinrichtungen über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG in Verbindung mit § 60c Absatz 1 AufenthG (Ausbildungsduldung, Anspruch)
e)
Bescheinigung
über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG in Verbindung mit § 60c Absatz 1 AufenthG (Ausbildungsduldung, Anspruch)
erteilt am
befristet bis
widerrufen am
erloschen am
 (2) 
g)
Bescheinigung
über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG in Verbindung mit § 60c Absatz 6 Satz 2 AufenthG
(Arbeitsplatzsuche nach Ausbildungsabschluss)
erteilt am
befristet bis
 (2)  
h)
Bescheinigung
über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG in Verbindung mit § 60c Absatz 7 AufenthG
(Ausbildungsduldung, Ermessen)
erteilt am
befristet bis
widerrufen am
erloschen am
 (2)    
(2)
Ausländerbehörden und
mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis p, r und s
Aufnahmeeinrichtungen zu Spalte A Buchstabe a bis p, r und s
mit grenzpolizeilichen
Aufgaben betraute Behörde zu Spalte A Buchstabe q und s
Ausländerbehörden
Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
Bundesamt für Migration
und Flüchtlinge
Bundespolizei
andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
sonstige Polizeivollzugsbehörden
Bundesagentur für Arbeit
zur Aufgabenerfüllung nach den §§ 18 und 18b des AZR-Gesetzes
a)Aufenthalt nach § 56 Absatz 2 AufenthG beschränkt auf Bezirk der Ausländerbehörde … 
b)
Bescheinigung über
die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthG
aa)
wegen fehlender
Reisedokumente
bb)
aus medizinischen
Gründen
cc)
aufgrund familiärer Bindungen
(1) (2) (2)
b)abweichende Regelung hinsichtlich der Aufenthaltsbeschränkung nach § 56 Absatz 2 AufenthG angeordnet am
dd)
weil konkrete
Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen
ee)
wegen eines
Asylfolgeantrags
ff)
als unbegleiteter
Minderjähriger gemäß § 58 Absatz 1a AufenthG
gg)
bei fehlendem,
aber erforderlichem Einvernehmen der Staatsanwaltschaft oder der Zeugenschutzdienststelle nach § 72 Absatz 4 AufenthG
hh)
bei fehlendem
Absehen von einer Vollstreckung nach § 456a StPO
ii)
bei stattgegebenem Eilantrag gemäß § 123 VwGO
jj)
bei Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Absatz 5 VwGO
kk)
bei Vorliegen von
Abschiebungshindernissen nach § 60 Absatz 1 bis 5 sowie 7 AufenthG
ll)
aus sonstigen
Gründen
erteilt am
befristet bis
widerrufen am
erloschen am
  (2)  
Bundesagentur für Arbeit
zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a bis r
deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
Zentralstelle für
Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
c)Verpflichtung hinsichtlich Wohnung nach § 56 Absatz 3 AufenthG angeordnet am 
c)
Bescheinigung
über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 2 AufenthG
erteilt am
befristet bis
widerrufen am
 (2)  
Bundeskriminalamt
Landeskriminalämter
Staatsanwaltschaften
Vollzugseinrichtungen
Gerichte
Behörden der Zollverwaltung
Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen
d)
Bescheinigung
über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG
erteilt am
befristet bis
widerrufen am
  (2)  
die für die Durchführung
der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen
Jugendämter
Statistisches Bundesamt
zu Spalte A Buchstabe a bis r
Staatsangehörigkeitsbehörden
Zollkriminalamt
e)
Bescheinigung
über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG in Verbindung mit § 60c Absatz 1 AufenthG (Ausbildungsduldung, Anspruch)
erteilt am
befristet bis
widerrufen am
erloschen am
 (2) 
f)
Bescheinigung
über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG in Verbindung mit § 60c Absatz 6 Satz 1 AufenthG
(Suche nach weiterem Ausbildungsplatz)
erteilt am
befristet bis
  (2) d) Kontaktverbot
hinsichtlich über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG in Verbindung mit § 60d Absatz 1 AufenthG
Personen nach (Beschäftigungsduldung, Regelanspruch, Beschäftigter)
i)
Bescheinigung
über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG in Verbindung mit § 60d Absatz 1 AufenthG
(Beschäftigungsduldung, Regelanspruch, Beschäftigter)
erteilt am
befristet bis
widerrufen am
erloschen am
 (2)   (2)  
e)Nutzungsverbot hinsichtlich Kommunikationsmittel nach § 56 Absatz 4
j)
Bescheinigung
über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG in Verbindung mit § 60d Absatz 1 AufenthG
(Beschäftigungsduldung, Regelanspruch, Ehegatte/Lebenspartner)
erteilt am
befristet bis
widerrufen am
erloschen am
 (2)   
d)
Bescheinigung
über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG
erteilt am
befristet bis
widerrufen am
(2) (2) 
die für die Durchführung
der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen
Jugendämter
Statistisches Bundesamt
zu Spalte A Buchstabe a bis r
Staatsangehörigkeitsbehörden
Zollkriminalamt
g)
Bescheinigung
über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG in Verbindung mit § 60c Absatz 6 Satz 2 AufenthG
(Arbeitsplatzsuche nach Ausbildungsabschluss)
erteilt am
befristet bis
 (2)   
h)
Bescheinigung
über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG in Verbindung mit § 60c Absatz 7 AufenthG
(Ausbildungsduldung, Ermessen)
erteilt am
befristet bis
widerrufen am
erloschen am
  (2)    
i)
Bescheinigung
über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG in Verbindung mit § 60d Absatz 1 AufenthG
(Beschäftigungsduldung, Regelanspruch, Beschäftigter)
erteilt am
befristet bis
widerrufen am
erloschen am
  (2)    
j)
Bescheinigung
über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG in Verbindung mit § 60d Absatz 1 AufenthG
(Beschäftigungsduldung, Regelanspruch, Ehegatte/Lebenspartner)
erteilt am
befristet bis
widerrufen am
erloschen am
  (2)    
k)
Bescheinigung
über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG in Verbindung mit § 60d Absatz 2 AufenthG
 (2)  
(Beschäftigungsduldung, Regelanspruch, minderjährige ledige Kinder)
erteilt am
befristet bis
widerrufen am
erloschen am
    
l)
Bescheinigung
über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG in Verbindung mit § 60d Absatz 4 AufenthG
(Beschäftigungsduldung, Ermessen, Beschäftigter)
erteilt am
befristet bis
widerrufen am
erloschen am
 (2)  
m)
Bescheinigung
über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG in Verbindung mit § 60d Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 1 AufenthG
(Beschäftigungsduldung, Ermessen,
Ehegatte/Lebenspartner)
erteilt am
befristet bis
widerrufen am
erloschen am
 (2)  
n)
Bescheinigung
über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG in Verbindung mit § 60d Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 2 AufenthG
(Beschäftigungsduldung, Ermessen, minderjährige ledige Kinder)
 (2)  
erteilt am
befristet bis
widerrufen am
erloschen am
    
o)
Bescheinigung
über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 4 AufenthG
erteilt am
befristet bis
widerrufen am
 (2)  
p)
Bescheinigung
über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60b Absatz 1 AufenthG (Duldung für Personen mit ungeklärter Identität)
erteilt am
befristet bis
widerrufen am
erloschen am
 (2)  
q)
Bescheinigung
über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2a AufenthG
erteilt am
befristet bis
widerrufen am
 (2)  
r)
Bescheinigung
über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2b AufenthG
erteilt am
befristet bis
widerrufen am
 (2)  
s)
Nummer der
Bescheinigung
 (2)  
§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3    
Duldung(2)
wie vorstehend –
wie vorstehend –
wie vorstehend, mit
Ausnahme der Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes
wie vorstehend –
    
 
A A1*) B**) C D
18 17 PersonenkreisZeitpunkt der Übermittlung Perso- Übermittlung
nen- durch folgende
kreis öffentliche Stellen
der Über- 6 des AZR-Gesetzes)
Zeitpunkt Übermittlung/Weitergabe
der Über-
mittlung an folgende Stellen
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten
durch folgende 3 des AZR-Gesetzes)
öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3 (1)      §§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18f, 18g, 19, 21 21, 23, 23a des AZR-Gesetzes
– Ausreiseverbot
erlassen am
gültig bis
(3)– Ausländerbehörden und
mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen
– mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörde
Duldung
I) a)
Bescheinigung über
öffentliche Stellen die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 1 AufenthG
erteilt am
befristet bis
widerrufen am
– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtun-
gen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
– Bundesamt für Migra-
tion und Flüchtlinge
– Bundespolizei
– andere mit der polizei-
lichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
– oberste Bundes- und
Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
– sonstige Polizeivoll-
zugsbehörden der Länder
– Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18 Absatz 1 des AZR-Gesetzes
– deutsche Auslands-
vertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
II)
– für die Zuverlässig-
keitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige nicht in
Spalte D Nummer I oder II aufgeführte Polizeivollzugsbehörden des Bundes
– Staatsanwaltschaften
– Vollzugseinrichtungen
– Gerichte
– Behörden der Zollver-
waltung
– Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen
– Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes
– die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen
– Jugendämter
– Zollkriminalamt
– Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
 
(2) 6 des AZR-Gesetzes)
Ausländerbehörden und
an folgende mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis p, r und s
Aufnahmeeinrichtungen zu Spalte A Buchstabe a bis p, r und s
mit grenzpolizeilichen
3 des AZR-Gesetzes) Aufgaben betraute Behörde zu Spalte A Buchstabe q und s
Ausländerbehörden
Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
Bundesamt für Migration
erlassen am und Flüchtlinge
Bundespolizei
andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
sonstige Polizeivollzugsbehörden
Bundesagentur für Arbeit
gültig bis zur Aufgabenerfüllung nach den §§ 18 und 18b des AZR-Gesetzes
§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3 (2) – wie vorstehend –        
– Ausreiseverbot
erlassen am
gültig bis
– wie vorstehend – – wie vorstehend –
b)
Bescheinigung über
mit die Aussetzung der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthG
aa)
wegen fehlender
Reisedokumente mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörde
bb)
aus medizinischen
Gründen Aufnahmeeinrichtun-
cc)
aufgrund familiärer Bindungen
§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3 (3) (1) (2)– wie vorstehend –   § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, § 18 Absatz 1, § 21 des AZR-Gesetzes
gen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
dd)
weil konkrete
Bundesamt für Migra- Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen
ee)
wegen eines
Asylfolgeantrags tion und Flüchtlinge
ff)
als unbegleiteter
Bundespolizei Minderjähriger gemäß § 58 Absatz 1a AufenthG
gg)
bei fehlendem,
andere mit aber erforderlichem Einvernehmen der polizei- Staatsanwaltschaft oder der Zeugenschutzdienststelle nach § 72 Absatz 4 AufenthG
hh)
bei fehlendem
lichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden Absehen von einer Vollstreckung nach § 456a StPO
ii)
bei stattgegebenem Eilantrag gemäß § 123 VwGO
jj)
bei Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Absatz 5 VwGO
kk)
bei Vorliegen von
oberste Bundes- und Abschiebungshindernissen nach § 60 Absatz 1 bis 5 sowie 7 AufenthG
ll)
aus sonstigen
Gründen Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
erteilt am
befristet bis
widerrufen am
erloschen am
  § 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3(2)– wie vorstehend –  
Bundesagentur für Arbeit
sonstige Polizeivoll- zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a bis r
deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
Zentralstelle für
zugsbehörden der Länder Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
  
c)
Bescheinigung
Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 18 60a Absatz 1 des AZR-Gesetzes 2 Satz 2 AufenthG
erteilt am
befristet bis
widerrufen am
 (2) 
Bundeskriminalamt
Landeskriminalämter
Staatsanwaltschaften
Vollzugseinrichtungen
Gerichte
Behörden der Zollverwaltung
Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen
d)
Bescheinigung
deutsche Auslands- über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG
erteilt am
befristet bis
widerrufen am
 (2) 
die für die Durchführung
der Grundsicherung vertretungen, das Bundesamt für Arbeitsuchende zuständigen Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
Jugendämter und die Unterhaltsvorschussstellen
Elterngeldstellen
Familienkassen
Statistisches Bundesamt
zu Spalte A Buchstabe a bis r keitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
Staatsangehörigkeitsbehörden
Zollkriminalamt
e)
Bescheinigung
Bundeskriminalamt über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG in Verbindung mit § 60c Absatz 1 AufenthG (Ausbildungsduldung, Anspruch)
erteilt am
befristet bis
widerrufen am
erloschen am
 (2)– Ausreiseverbot
erlassen am
gültig bis
wie vorstehend zur Durchführung ausländer- oder asylrechtlicher Aufgaben:
– nur die zu Personenkreis (1) in Spalte D Nummer I genannten Stellen
f)
Bescheinigung
Landeskriminalämter über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG in Verbindung mit § 60c Absatz 6 Satz 1 AufenthG
sonstige nicht in (Suche nach weiterem Ausbildungsplatz)
erteilt am
befristet bis
 (2)  
g)
Bescheinigung
über die Aussetzung Spalte D Nummer I oder der II aufgeführte Polizeivollzugsbehörden des Bundes Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG in Verbindung mit § 60c Absatz 6 Satz 2 AufenthG
Staatsanwaltschaften (Arbeitsplatzsuche nach Ausbildungsabschluss)
erteilt am
befristet bis
 (2)  
h)
Bescheinigung
Vollzugseinrichtungen über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG in Verbindung mit § 60c Absatz 7 AufenthG
Gerichte (Ausbildungsduldung, Ermessen)
erteilt am
befristet bis
widerrufen am
erloschen am
 (2)  
i)
Bescheinigung
Behörden über die Aussetzung der Zollver- Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG in Verbindung mit § 60d Absatz 1 AufenthG
waltung (Beschäftigungsduldung, Regelanspruch, Beschäftigter)
erteilt am
befristet bis
widerrufen am
erloschen am
 (2)  
j)
Bescheinigung
Träger über die Aussetzung der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG in Verbindung mit § 60d Absatz 1 AufenthG
(Beschäftigungsduldung, Regelanspruch, Ehegatte/Lebenspartner) Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes
erteilt am
befristet bis
widerrufen am
erloschen am
 (2)  
k)
Bescheinigung
über die Aussetzung für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG in Verbindung mit § 60d Absatz 2 AufenthG
 (2)  
Jugendämter
(Beschäftigungsduldung, Regelanspruch, minderjährige ledige Kinder)
erteilt am
befristet bis
widerrufen am
erloschen am
    
l)
Bescheinigung
Zollkriminalamt über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG in Verbindung mit § 60d Absatz 4 AufenthG
(Beschäftigungsduldung, Ermessen, Beschäftigter) Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
erteilt am
befristet bis
widerrufen am
erloschen am
 (2)  
m)
Bescheinigung
über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG in Verbindung mit § 60d Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 1 AufenthG
erlassen am (Beschäftigungsduldung, Ermessen,
Ehegatte/Lebenspartner) gültig bis
erteilt am
befristet bis
widerrufen am
erloschen am
 (2)  
n)
Bescheinigung
erlassen am über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG in Verbindung mit § 60d Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 2 AufenthG
gültig bis (Beschäftigungsduldung, Ermessen, minderjährige ledige Kinder)
 (2)  
nur die zu Personenkreis (1) in Spalte D Nummer I genannten Stellen
erteilt am
befristet bis
widerrufen am
erloschen am
    
o)
Bescheinigung
über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 4 AufenthG
erteilt am
befristet bis
widerrufen am
 (2)  
p)
Bescheinigung
über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60b Absatz 1 AufenthG (Duldung für Personen mit ungeklärter Identität)
erteilt am
befristet bis
widerrufen am
erloschen am
 (2)  
q)
Bescheinigung
über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2a AufenthG
erteilt am
befristet bis
widerrufen am
 (2)  
r)
Bescheinigung
über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2b AufenthG
erteilt am
befristet bis
widerrufen am
 (2)  
s)
Nummer der
Bescheinigung
 (2) – Ausreiseverbot
erlassen am
gültig bis
– wie vorstehend – wie vorstehend
§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3    
Duldung(2)
wie vorstehend –
wie vorstehend –
wie vorstehend, mit
Ausnahme der Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes
wie vorstehend –
    
A A1*) B**) C D
18 17 PersonenkreisZeitpunkt der Übermittlung Perso- Übermittlung
nen- durch folgende
kreis öffentliche Stellen
der Über- 6 des AZR-Gesetzes)
Zeitpunkt Übermittlung/Weitergabe
der Über-
mittlung an folgende Stellen
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten
durch folgende 3 des AZR-Gesetzes)
öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3 (1)      §§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18f, 18g, 19, 21 21, 23, 23a des AZR-Gesetzes
– Ausreiseverbot
erlassen am
gültig bis
(3)– Ausländerbehörden und
mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen
– mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörde
Duldung
I) a)
Bescheinigung über
öffentliche Stellen die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 1 AufenthG
erteilt am
befristet bis
widerrufen am
– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtun-
gen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
– Bundesamt für Migra-
tion und Flüchtlinge
– Bundespolizei
– andere mit der polizei-
lichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
– oberste Bundes- und
Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
– sonstige Polizeivoll-
zugsbehörden der Länder
– Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18 Absatz 1 des AZR-Gesetzes
– deutsche Auslands-
vertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
II)
– für die Zuverlässig-
keitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige nicht in
Spalte D Nummer I oder II aufgeführte Polizeivollzugsbehörden des Bundes
– Staatsanwaltschaften
– Vollzugseinrichtungen
– Gerichte
– Behörden der Zollver-
waltung
– Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen
– Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes
– die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen
– Jugendämter
– Zollkriminalamt
– Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
 
(2) 6 des AZR-Gesetzes)
Ausländerbehörden und
an folgende mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis p, r und s
Aufnahmeeinrichtungen zu Spalte A Buchstabe a bis p, r und s
mit grenzpolizeilichen
3 des AZR-Gesetzes) Aufgaben betraute Behörde zu Spalte A Buchstabe q und s
Ausländerbehörden
Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
Bundesamt für Migration
erlassen am und Flüchtlinge
Bundespolizei
andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
sonstige Polizeivollzugsbehörden
Bundesagentur für Arbeit
gültig bis zur Aufgabenerfüllung nach den §§ 18 und 18b des AZR-Gesetzes
§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3 (2) – wie vorstehend –        
– Ausreiseverbot
erlassen am
gültig bis
– wie vorstehend – – wie vorstehend –
b)
Bescheinigung über
mit die Aussetzung der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthG
aa)
wegen fehlender
Reisedokumente mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörde
bb)
aus medizinischen
Gründen Aufnahmeeinrichtun-
cc)
aufgrund familiärer Bindungen
§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3 (3) (1) (2)– wie vorstehend –   § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, § 18 Absatz 1, § 21 des AZR-Gesetzes
gen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
dd)
weil konkrete
Bundesamt für Migra- Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen
ee)
wegen eines
Asylfolgeantrags tion und Flüchtlinge
ff)
als unbegleiteter
Bundespolizei Minderjähriger gemäß § 58 Absatz 1a AufenthG
gg)
bei fehlendem,
andere mit aber erforderlichem Einvernehmen der polizei- Staatsanwaltschaft oder der Zeugenschutzdienststelle nach § 72 Absatz 4 AufenthG
hh)
bei fehlendem
lichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden Absehen von einer Vollstreckung nach § 456a StPO
ii)
bei stattgegebenem Eilantrag gemäß § 123 VwGO
jj)
bei Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Absatz 5 VwGO
kk)
bei Vorliegen von
oberste Bundes- und Abschiebungshindernissen nach § 60 Absatz 1 bis 5 sowie 7 AufenthG
ll)
aus sonstigen
Gründen Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
erteilt am
befristet bis
widerrufen am
erloschen am
  § 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3(2)– wie vorstehend –  
Bundesagentur für Arbeit
sonstige Polizeivoll- zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a bis r
deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
Zentralstelle für
zugsbehörden der Länder Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
  
c)
Bescheinigung
Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 18 60a Absatz 1 des AZR-Gesetzes 2 Satz 2 AufenthG
erteilt am
befristet bis
widerrufen am
 (2) 
Bundeskriminalamt
Landeskriminalämter
Staatsanwaltschaften
Vollzugseinrichtungen
Gerichte
Behörden der Zollverwaltung
Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen
d)
Bescheinigung
deutsche Auslands- über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG
erteilt am
befristet bis
widerrufen am
 (2) 
die für die Durchführung
der Grundsicherung vertretungen, das Bundesamt für Arbeitsuchende zuständigen Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
Jugendämter und die Unterhaltsvorschussstellen
Elterngeldstellen
Familienkassen
Statistisches Bundesamt
zu Spalte A Buchstabe a bis r keitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
Staatsangehörigkeitsbehörden
Zollkriminalamt
e)
Bescheinigung
Bundeskriminalamt über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG in Verbindung mit § 60c Absatz 1 AufenthG (Ausbildungsduldung, Anspruch)
erteilt am
befristet bis
widerrufen am
erloschen am
 (2)– Ausreiseverbot
erlassen am
gültig bis
wie vorstehend zur Durchführung ausländer- oder asylrechtlicher Aufgaben:
– nur die zu Personenkreis (1) in Spalte D Nummer I genannten Stellen
f)
Bescheinigung
Landeskriminalämter über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG in Verbindung mit § 60c Absatz 6 Satz 1 AufenthG
sonstige nicht in (Suche nach weiterem Ausbildungsplatz)
erteilt am
befristet bis
 (2)  
g)
Bescheinigung
über die Aussetzung Spalte D Nummer I oder der II aufgeführte Polizeivollzugsbehörden des Bundes Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG in Verbindung mit § 60c Absatz 6 Satz 2 AufenthG
Staatsanwaltschaften (Arbeitsplatzsuche nach Ausbildungsabschluss)
erteilt am
befristet bis
 (2)  
h)
Bescheinigung
Vollzugseinrichtungen über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG in Verbindung mit § 60c Absatz 7 AufenthG
Gerichte (Ausbildungsduldung, Ermessen)
erteilt am
befristet bis
widerrufen am
erloschen am
 (2)  
i)
Bescheinigung
Behörden über die Aussetzung der Zollver- Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG in Verbindung mit § 60d Absatz 1 AufenthG
waltung (Beschäftigungsduldung, Regelanspruch, Beschäftigter)
erteilt am
befristet bis
widerrufen am
erloschen am
 (2)  
j)
Bescheinigung
Träger über die Aussetzung der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG in Verbindung mit § 60d Absatz 1 AufenthG
(Beschäftigungsduldung, Regelanspruch, Ehegatte/Lebenspartner) Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes
erteilt am
befristet bis
widerrufen am
erloschen am
 (2)  
k)
Bescheinigung
über die Aussetzung für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG in Verbindung mit § 60d Absatz 2 AufenthG
 (2)  
Jugendämter
(Beschäftigungsduldung, Regelanspruch, minderjährige ledige Kinder)
erteilt am
befristet bis
widerrufen am
erloschen am
    
l)
Bescheinigung
Zollkriminalamt über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG in Verbindung mit § 60d Absatz 4 AufenthG
(Beschäftigungsduldung, Ermessen, Beschäftigter) Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
erteilt am
befristet bis
widerrufen am
erloschen am
 (2)  
m)
Bescheinigung
über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG in Verbindung mit § 60d Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 1 AufenthG
erlassen am (Beschäftigungsduldung, Ermessen,
Ehegatte/Lebenspartner) gültig bis
erteilt am
befristet bis
widerrufen am
erloschen am
 (2)  
n)
Bescheinigung
erlassen am über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG in Verbindung mit § 60d Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 2 AufenthG
gültig bis (Beschäftigungsduldung, Ermessen, minderjährige ledige Kinder)
 (2)  
nur die zu Personenkreis (1) in Spalte D Nummer I genannten Stellen
erteilt am
befristet bis
widerrufen am
erloschen am
    
o)
Bescheinigung
über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 4 AufenthG
erteilt am
befristet bis
widerrufen am
 (2)  
p)
Bescheinigung
über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60b Absatz 1 AufenthG (Duldung für Personen mit ungeklärter Identität)
erteilt am
befristet bis
widerrufen am
erloschen am
 (2)  
q)
Bescheinigung
über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2a AufenthG
erteilt am
befristet bis
widerrufen am
 (2)  
r)
Bescheinigung
über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2b AufenthG
erteilt am
befristet bis
widerrufen am
 (2)  
s)
Nummer der
Bescheinigung
 (2) – Ausreiseverbot
erlassen am
gültig bis
– wie vorstehend – wie vorstehend
§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3    
Duldung(2)
wie vorstehend –
wie vorstehend –
wie vorstehend, mit
Ausnahme der Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes
wie vorstehend –
    
 

Spalte D Nummer I oder II aufgeführte Polizeivollzugsbehörden des Bundes
ausgestellt am Staatsanwaltschaften
gültig bis Vollzugseinrichtungen

Gerichte
ausgestellt am Behörden der Zollver-
waltung gültig bis

Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen
Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes
die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen
Jugendämter und die Unterhaltsvorschussstellen
Elterngeldstellen
Familienkassen
Zollkriminalamt
Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes ausgestellt am ausgestellt am
A A1*) B**) C D
19 18
Perso-
nen-
kreis
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3 (1)       §§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18f, 21 des AZR-Gesetzes
– Ausreiseverbot
erlassen am
gültig bis
(3)– Ausländerbehörden und
mit Aufnahmeeinrichtungen oder der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörde
I)
– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Bundespolizei Aufnahmeeinrichtun-
gen andere mit der oder polizeilichen Kontrolle Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
Bundesamt für Migra- die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
tion oberste Bundes- und Flüchtlinge Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
Bundeskriminalamt Bundespolizei
Landeskriminalämter andere mit der polizei-
sonstige Polizeivollzugsbehörden lichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
Staatsanwaltschaften oberste Bundes- und
Vollzugseinrichtungen Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
Gerichte sonstige Polizeivoll-
zugsbehörden Bundesagentur für Arbeit und Behörden der Zollverwaltung Länder
Bundesagentur Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18 Absatz 1 des AZR-Gesetzes Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen
deutsche Auslands- die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen
Jugendämter vertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
– deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
– Statistisches Bundesamt
– Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
– Zollkriminalamt
II)
– für die Zuverlässig-
deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt keitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für Auswärtige Angelegenheiten die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
Bundeskriminalamt Statistisches Bundesamt
Landeskriminalämter Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
Zollkriminalamt sonstige nicht in
Passrechtliche Maßnahmen (Kapitel 2 Abschnitt 1 AufenthV) – Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
– Bundespolizei
– andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
– für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
– oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugsbehörden
– Staatsanwaltschaften
– Vollzugseinrichtungen
– Gerichte
– Bundesagentur für Arbeit und Behörden der Zollverwaltung
– Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen
– die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen
– Jugendämter 
– deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
– Statistisches Bundesamt
– Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
– Zollkriminalamt
a)Reiseausweis für Ausländer nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 AufenthV
ausgestellt am
gültig bis
(2)b)Grenzgängerkarte nach § 12 AufenthV
ausgestellt am
gültig bis
(2)
§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3(2)– wie vorstehend –    
Passrechtliche Maßnahmen (Kapitel 2 Abschnitt 1 AufenthV) – Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
– Bundespolizei
– andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
– für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
– oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugsbehörden
– Staatsanwaltschaften
– Vollzugseinrichtungen
– Gerichte
– Bundesagentur für Arbeit und Behörden der Zollverwaltung
– Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen
– die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen
– Jugendämter 
– deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
– Statistisches Bundesamt
– Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
– Zollkriminalamt
a)Reiseausweis für Ausländer nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 AufenthV
ausgestellt am
gültig bis
(2)
b)Grenzgängerkarte nach § 12 AufenthV
ausgestellt am
gültig bis
(2)
c) Ausreiseverbot Reiseausweis für Flüchtlinge nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 AufenthV
ausgestellt am
gültig bis erlassen am
gültig bis
(2) wie vorstehend – wie vorstehend –
§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3(3)– wie vorstehend –   § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, § 18 Absatz 1, § 21 des AZR-Gesetzes
d) Ausreiseverbot Reiseausweis für Staatenlose nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 AufenthV
ausgestellt am
gültig bis erlassen am
gültig bis
(2) wie vorstehend zur Durchführung ausländer- oder asylrechtlicher Aufgaben:
nur die zu Personenkreis (1) in Spalte D Nummer I genannten Stellen

Spalte D Nummer I oder II aufgeführte Polizeivollzugsbehörden des Bundes
ausgestellt am Staatsanwaltschaften
gültig bis Vollzugseinrichtungen

Gerichte
ausgestellt am Behörden der Zollver-
waltung gültig bis

Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen
Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes
die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen
Jugendämter und die Unterhaltsvorschussstellen
Elterngeldstellen
Familienkassen
Zollkriminalamt
Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes ausgestellt am ausgestellt am
A A1*) B**) C D
19 18
Perso-
nen-
kreis
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3 (1)       §§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18f, 21 des AZR-Gesetzes
– Ausreiseverbot
erlassen am
gültig bis
(3)– Ausländerbehörden und
mit Aufnahmeeinrichtungen oder der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörde
I)
– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Bundespolizei Aufnahmeeinrichtun-
gen andere mit der oder polizeilichen Kontrolle Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
Bundesamt für Migra- die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
tion oberste Bundes- und Flüchtlinge Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
Bundeskriminalamt Bundespolizei
Landeskriminalämter andere mit der polizei-
sonstige Polizeivollzugsbehörden lichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
Staatsanwaltschaften oberste Bundes- und
Vollzugseinrichtungen Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
Gerichte sonstige Polizeivoll-
zugsbehörden Bundesagentur für Arbeit und Behörden der Zollverwaltung Länder
Bundesagentur Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18 Absatz 1 des AZR-Gesetzes Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen
deutsche Auslands- die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen
Jugendämter vertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
– deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
– Statistisches Bundesamt
– Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
– Zollkriminalamt
II)
– für die Zuverlässig-
deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt keitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für Auswärtige Angelegenheiten die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
Bundeskriminalamt Statistisches Bundesamt
Landeskriminalämter Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
Zollkriminalamt sonstige nicht in
Passrechtliche Maßnahmen (Kapitel 2 Abschnitt 1 AufenthV) – Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
– Bundespolizei
– andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
– für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
– oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugsbehörden
– Staatsanwaltschaften
– Vollzugseinrichtungen
– Gerichte
– Bundesagentur für Arbeit und Behörden der Zollverwaltung
– Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen
– die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen
– Jugendämter 
– deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
– Statistisches Bundesamt
– Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
– Zollkriminalamt
a)Reiseausweis für Ausländer nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 AufenthV
ausgestellt am
gültig bis
(2)b)Grenzgängerkarte nach § 12 AufenthV
ausgestellt am
gültig bis
(2)
§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3(2)– wie vorstehend –    
Passrechtliche Maßnahmen (Kapitel 2 Abschnitt 1 AufenthV) – Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
– Bundespolizei
– andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
– für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
– oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugsbehörden
– Staatsanwaltschaften
– Vollzugseinrichtungen
– Gerichte
– Bundesagentur für Arbeit und Behörden der Zollverwaltung
– Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen
– die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen
– Jugendämter 
– deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
– Statistisches Bundesamt
– Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
– Zollkriminalamt
a)Reiseausweis für Ausländer nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 AufenthV
ausgestellt am
gültig bis
(2)
b)Grenzgängerkarte nach § 12 AufenthV
ausgestellt am
gültig bis
(2)
c) Ausreiseverbot Reiseausweis für Flüchtlinge nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 AufenthV
ausgestellt am
gültig bis erlassen am
gültig bis
(2) wie vorstehend – wie vorstehend –
§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3(3)– wie vorstehend –   § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, § 18 Absatz 1, § 21 des AZR-Gesetzes
d) Ausreiseverbot Reiseausweis für Staatenlose nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 AufenthV
ausgestellt am
gültig bis erlassen am
gültig bis
(2) wie vorstehend zur Durchführung ausländer- oder asylrechtlicher Aufgaben:
nur die zu Personenkreis (1) in Spalte D Nummer I genannten Stellen
Statistisches Bundesamt
ausgestellt am
gültig bis Wirkung befristet bis
gültig bis
A A1*) B**) C D
20 19
nen-
Perso-
nen-
kreis nen-
kreis Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 sowie Absatz 3f in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3 (1)       §§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18f, 21, 21 23, 24a des AZR-Gesetzes
Passrechtliche Maßnahmen (Kapitel 2 Abschnitt 1 AufenthV) – Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen– Ausländerbehörden
mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde
Bundespolizei
Ausländerbehörden andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 88 Absatz 3 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Asylgesetzes Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
oberste Bundesamt Bundes- für Migration und Flüchtlinge Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
Bundespolizei Bundeskriminalamt
Landeskriminalämter andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
sonstige Polizeivollzugsbehörden oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als
Staatsanwaltschaften eigener Aufgabe betraut sind
Vollzugseinrichtungen sonstige Polizeivollzugsbehörden
Gerichte Bundesagentur für Arbeit
Bundesagentur deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Arbeit Auswärtige Angelegenheiten und Behörden der Zollverwaltung andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
Träger der Sozialhilfe für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Durchführung Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
Bundeskriminalamt die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen
Landeskriminalämter
Staatsanwaltschaften Jugendämter und die Unterhaltsvorschussstellen
Vollzugseinrichtungen Elterngeldstellen
Gerichte Familienkassen
Behörden der Zollverwaltung deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
Statistisches Bundesamt Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen
die Zentralstelle für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
Jugendämter Zollkriminalamt
– Statistisches Bundesamt
– Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
– Zollkriminalamt
Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung im Sinne des § 71 Absatz 3 Nummer 1 bis 1b AufenthG – Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe e bis h
– mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden
– in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde
Die Daten zu Spalte A Buchstabe c und d jeweils Doppelbuchstabe cc und dd werden nur an das Bundeskriminalamt in seiner Funktion als SIRENE-Büro übermittelt.

– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
– Bundespolizei
– andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
– oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als
eigener Aufgabe betraut sind
– sonstige Polizeivollzugsbehörden
– Bundesagentur für Arbeit
– deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
– für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– Staatsanwaltschaften
– Vollzugseinrichtungen
– Gerichte
– Behörden der Zollverwaltung
– Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen
– die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen
– Jugendämter
– Statistisches Bundesamt
– Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
– Zollkriminalamt
a)zurückgewiesen am (4)
a)Reiseausweis für Ausländer nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 AufenthV
a)zurückgewiesen am(4)b)
zurückgewiesen am
mit EAV nach § 11 Absatz 1 Satz 2 AufenthG
befristet bis
(4) (2)
c)Ausreiseaufforderung vom
Frist bis
aa)
zugestellt am
bb)
unanfechtbar seit
cc)
Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)
dd)
Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
Strafvorschrift
rechtliche Bezeichnung der Tat
Art und Höhe der Strafe



(5)


(7)



(7)
b)Grenzgängerkarte nach § 12 AufenthV
Frist bis ausgestellt am
gültig bis
aa)
zugestellt am
bb)
unanfechtbar seit
cc)
Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)
dd)
Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
Strafvorschrift
rechtliche Bezeichnung der Tat
Art und Höhe der Strafe
d) (2) Abschiebung angedroht am 
c)Reiseausweis für Flüchtlinge nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 AufenthV
(5) ausgestellt am
gültig bis
(2)
 
aa)
zugestellt am
bb)
vollziehbar seit
cc)
Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)
dd)
Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
Strafvorschrift
rechtliche Bezeichnung der Tat
Art und Höhe der Strafe

(5)


(7)



(7)
e)zurückgeschoben am
Wirkung befristet bis
(4)
f)zurückgeschoben am
Wirkung unbefristet
(4)
g)abgeschoben am
Wirkung befristet bis
(4)
h)abgeschoben am
Wirkung unbefristet
(4)
§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3(2)     
Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung im Sinne des § 71 Absatz 3 Nummer 1 bis 1b AufenthG und Hinweis auf Begründungstext– wie vorstehend –– wie vorstehend –– wie vorstehend –
d)Reiseausweis für Staatenlose nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 AufenthV
Wirkung unbefristet ausgestellt am
f)zurückgeschoben am
Wirkung unbefristet
(4) (2) wie vorstehend
Statistisches Bundesamt
ausgestellt am
gültig bis Wirkung befristet bis
gültig bis
A A1*) B**) C D
20 19
nen-
Perso-
nen-
kreis nen-
kreis Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 sowie Absatz 3f in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3 (1)       §§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18f, 21, 21 23, 24a des AZR-Gesetzes
Passrechtliche Maßnahmen (Kapitel 2 Abschnitt 1 AufenthV) – Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen– Ausländerbehörden
mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde
Bundespolizei
Ausländerbehörden andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 88 Absatz 3 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Asylgesetzes Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
oberste Bundesamt Bundes- für Migration und Flüchtlinge Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
Bundespolizei Bundeskriminalamt
Landeskriminalämter andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
sonstige Polizeivollzugsbehörden oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als
Staatsanwaltschaften eigener Aufgabe betraut sind
Vollzugseinrichtungen sonstige Polizeivollzugsbehörden
Gerichte Bundesagentur für Arbeit
Bundesagentur deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Arbeit Auswärtige Angelegenheiten und Behörden der Zollverwaltung andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
Träger der Sozialhilfe für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Durchführung Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
Bundeskriminalamt die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen
Landeskriminalämter
Staatsanwaltschaften Jugendämter und die Unterhaltsvorschussstellen
Vollzugseinrichtungen Elterngeldstellen
Gerichte Familienkassen
Behörden der Zollverwaltung deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
Statistisches Bundesamt Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen
die Zentralstelle für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
Jugendämter Zollkriminalamt
– Statistisches Bundesamt
– Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
– Zollkriminalamt
Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung im Sinne des § 71 Absatz 3 Nummer 1 bis 1b AufenthG – Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe e bis h
– mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden
– in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde
Die Daten zu Spalte A Buchstabe c und d jeweils Doppelbuchstabe cc und dd werden nur an das Bundeskriminalamt in seiner Funktion als SIRENE-Büro übermittelt.

– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
– Bundespolizei
– andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
– oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als
eigener Aufgabe betraut sind
– sonstige Polizeivollzugsbehörden
– Bundesagentur für Arbeit
– deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
– für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– Staatsanwaltschaften
– Vollzugseinrichtungen
– Gerichte
– Behörden der Zollverwaltung
– Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen
– die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen
– Jugendämter
– Statistisches Bundesamt
– Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
– Zollkriminalamt
a)zurückgewiesen am (4)
a)Reiseausweis für Ausländer nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 AufenthV
a)zurückgewiesen am(4)b)
zurückgewiesen am
mit EAV nach § 11 Absatz 1 Satz 2 AufenthG
befristet bis
(4) (2)
c)Ausreiseaufforderung vom
Frist bis
aa)
zugestellt am
bb)
unanfechtbar seit
cc)
Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)
dd)
Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
Strafvorschrift
rechtliche Bezeichnung der Tat
Art und Höhe der Strafe



(5)


(7)



(7)
b)Grenzgängerkarte nach § 12 AufenthV
Frist bis ausgestellt am
gültig bis
aa)
zugestellt am
bb)
unanfechtbar seit
cc)
Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)
dd)
Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
Strafvorschrift
rechtliche Bezeichnung der Tat
Art und Höhe der Strafe
d) (2) Abschiebung angedroht am 
c)Reiseausweis für Flüchtlinge nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 AufenthV
(5) ausgestellt am
gültig bis
(2)
 
aa)
zugestellt am
bb)
vollziehbar seit
cc)
Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)
dd)
Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
Strafvorschrift
rechtliche Bezeichnung der Tat
Art und Höhe der Strafe

(5)


(7)



(7)
e)zurückgeschoben am
Wirkung befristet bis
(4)
f)zurückgeschoben am
Wirkung unbefristet
(4)
g)abgeschoben am
Wirkung befristet bis
(4)
h)abgeschoben am
Wirkung unbefristet
(4)
§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3(2)     
Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung im Sinne des § 71 Absatz 3 Nummer 1 bis 1b AufenthG und Hinweis auf Begründungstext– wie vorstehend –– wie vorstehend –– wie vorstehend –
d)Reiseausweis für Staatenlose nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 AufenthV
Wirkung unbefristet ausgestellt am
f)zurückgeschoben am
Wirkung unbefristet
(4) (2) wie vorstehend
A A1*) B**) C D
21 20 Perso-
nen-
kreis
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 4 (1)       §§ 15, 16, 21, 24a des AZR-Gesetzes
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 sowie Absatz 3d in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3(1)    §§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18f, 21, 23, 24a des AZR-Gesetzes
Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung im Sinne des § 71 Absatz 3 Nummer 1 bis 1b AufenthG Einreisebedenken  – Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a und b e bis h
– mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden zu Spalte A Buchstabe a und b
– in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde zu Spalte A Buchstabe a und b
Die Daten zu Spalte A Buchstabe c und d jeweils Doppelbuchstabe cc und dd werden nur an das Bundeskriminalamt in seiner Funktion als SIRENE-Büro übermittelt.
Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
Ausländerbehörden Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Bundespolizei Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
Bundespolizei oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
für oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche passrechtlicher Vorschriften als Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
Bundeskriminalamt eigener Aufgabe betraut sind
Wirkung befristet bis sonstige Polizeivollzugsbehörden
Wirkung unbefristet Bundesagentur für Arbeit
sonstige Polizeivollzugsbehörden deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
Staatsanwaltschaften für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
Vollzugseinrichtungen Bundeskriminalamt
Gerichte Landeskriminalämter
Staatsanwaltschaften
Vollzugseinrichtungen
Gerichte
Behörden der Zollverwaltung
Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen
die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen
Jugendämter und die Unterhaltsvorschussstellen
Elterngeldstellen
Familienkassen
Statistisches Bundesamt
Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
Zollkriminalamt
– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
– Bundespolizei
– andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
– oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
– deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
– für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
– Bundeskriminalamt
a) zurückgewiesen am(4)Einreisebedenken seit
Wirkung befristet bis
(5)
b)
zurückgewiesen am
mit EAV nach § 11 Absatz 1 Satz 2 AufenthG
befristet bis
(4)
b) c) Ausreiseaufforderung vom
Frist bis
aa)
zugestellt am
bb)
unanfechtbar seit
cc)
Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)
dd)
Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
Strafvorschrift
rechtliche Bezeichnung der Tat
Art und Höhe der Strafe



(5)


(7)



(7)
Einreisebedenken seit
Wirkung unbefristet
(5)
d)Abschiebung angedroht am 
 
aa)
zugestellt am
bb)
vollziehbar seit
cc)
Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)
dd)
Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
Strafvorschrift
rechtliche Bezeichnung der Tat
Art und Höhe der Strafe

(5)


(7)



(7)
  e) zurückgeschoben am
Wirkung befristet bis
(4)  – Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugsbehörden
– Staatsanwaltschaften
– Vollzugseinrichtungen
– Gerichte
f)zurückgeschoben am
Wirkung unbefristet
(4)
g)abgeschoben am
Wirkung befristet bis
(4)
h)abgeschoben am
Wirkung unbefristet
(4)
§ 3 Absatz 1 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 3 Nummer 4 3 (1) (2)      §§ 15, 16, 21, 24a des AZR-Gesetzes    
Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung im Sinne des § 71 Absatz 3 Nummer 1 bis 1b AufenthG und Hinweis auf Begründungstext– wie vorstehend –– wie vorstehend –– wie vorstehend –
– wie vorstehend –
A A1*) B**) C D
21 20 Perso-
nen-
kreis
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 4 (1)       §§ 15, 16, 21, 24a des AZR-Gesetzes
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 sowie Absatz 3d in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3(1)    §§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18f, 21, 23, 24a des AZR-Gesetzes
Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung im Sinne des § 71 Absatz 3 Nummer 1 bis 1b AufenthG Einreisebedenken  – Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a und b e bis h
– mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden zu Spalte A Buchstabe a und b
– in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde zu Spalte A Buchstabe a und b
Die Daten zu Spalte A Buchstabe c und d jeweils Doppelbuchstabe cc und dd werden nur an das Bundeskriminalamt in seiner Funktion als SIRENE-Büro übermittelt.
Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
Ausländerbehörden Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Bundespolizei Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
Bundespolizei oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
für oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche passrechtlicher Vorschriften als Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
Bundeskriminalamt eigener Aufgabe betraut sind
Wirkung befristet bis sonstige Polizeivollzugsbehörden
Wirkung unbefristet Bundesagentur für Arbeit
sonstige Polizeivollzugsbehörden deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
Staatsanwaltschaften für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
Vollzugseinrichtungen Bundeskriminalamt
Gerichte Landeskriminalämter
Staatsanwaltschaften
Vollzugseinrichtungen
Gerichte
Behörden der Zollverwaltung
Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen
die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen
Jugendämter und die Unterhaltsvorschussstellen
Elterngeldstellen
Familienkassen
Statistisches Bundesamt
Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
Zollkriminalamt
– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
– Bundespolizei
– andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
– oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
– deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
– für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
– Bundeskriminalamt
a) zurückgewiesen am(4)Einreisebedenken seit
Wirkung befristet bis
(5)
b)
zurückgewiesen am
mit EAV nach § 11 Absatz 1 Satz 2 AufenthG
befristet bis
(4)
b) c) Ausreiseaufforderung vom
Frist bis
aa)
zugestellt am
bb)
unanfechtbar seit
cc)
Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)
dd)
Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
Strafvorschrift
rechtliche Bezeichnung der Tat
Art und Höhe der Strafe



(5)


(7)



(7)
Einreisebedenken seit
Wirkung unbefristet
(5)
d)Abschiebung angedroht am 
 
aa)
zugestellt am
bb)
vollziehbar seit
cc)
Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)
dd)
Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
Strafvorschrift
rechtliche Bezeichnung der Tat
Art und Höhe der Strafe

(5)


(7)



(7)
  e) zurückgeschoben am
Wirkung befristet bis
(4)  – Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugsbehörden
– Staatsanwaltschaften
– Vollzugseinrichtungen
– Gerichte
f)zurückgeschoben am
Wirkung unbefristet
(4)
g)abgeschoben am
Wirkung befristet bis
(4)
h)abgeschoben am
Wirkung unbefristet
(4)
§ 3 Absatz 1 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 3 Nummer 4 3 (1) (2)      §§ 15, 16, 21, 24a des AZR-Gesetzes    
Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung im Sinne des § 71 Absatz 3 Nummer 1 bis 1b AufenthG und Hinweis auf Begründungstext– wie vorstehend –– wie vorstehend –– wie vorstehend –
– wie vorstehend –
 
die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen
A A1*) B**) C D
22 21 Perso-
nen-
kreis
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 5 4 (1)       §§ 15, 16, 18, 18a, 18b, 21 21, 24a des AZR-Gesetzes
EinreisebedenkenGrenzfahndung  Ausländerbehörden und mit grenzpolizeilichen Aufgaben der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute Behörden öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a und b
in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden zu Spalte A Buchstabe a und b
Aufnahmeeinrichtungen in oder der Stellen Rechtsverordnung nach § 88 58 Absatz 3 1 des Asylgesetzes Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde zu Spalte A Buchstabe a und b
– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
Bundespolizei Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Bundespolizei andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
andere oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
sonstige Polizeivollzugsbehörden oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
– deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
– für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– Staatsanwaltschaften
– Vollzugseinrichtungen
– Gerichte
a) Ausschreibung zur ZurückweisungEinreisebedenken seit
Landeskriminalämter Wirkung befristet bis
(6) (5)
b)Einreisebedenken seit
Staatsanwaltschaften Wirkung unbefristet
(5)
b)Ausschreibung zur Zurückweisung Terrorismus  (6)   – Landeskriminalämter
Vollzugseinrichtungen sonstige Polizeivollzugsbehörden
Gerichte Staatsanwaltschaften
Vollzugseinrichtungen Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen
Gerichte Bundesagentur für Arbeit
    – Behörden der Zollverwaltung
– Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen
– Bundesagentur für Arbeit
– die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen
§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 5(2)– wie vorstehend –    
Grenzfahndung– wie vorstehend –– wie vorstehend –
– wie vorstehend –
die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen
A A1*) B**) C D
22 21 Perso-
nen-
kreis
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 5 4 (1)       §§ 15, 16, 18, 18a, 18b, 21 21, 24a des AZR-Gesetzes
EinreisebedenkenGrenzfahndung  Ausländerbehörden und mit grenzpolizeilichen Aufgaben der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute Behörden öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a und b
in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden zu Spalte A Buchstabe a und b
Aufnahmeeinrichtungen in oder der Stellen Rechtsverordnung nach § 88 58 Absatz 3 1 des Asylgesetzes Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde zu Spalte A Buchstabe a und b
– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
Bundespolizei Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Bundespolizei andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
andere oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
sonstige Polizeivollzugsbehörden oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
– deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
– für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– Staatsanwaltschaften
– Vollzugseinrichtungen
– Gerichte
a) Ausschreibung zur ZurückweisungEinreisebedenken seit
Landeskriminalämter Wirkung befristet bis
(6) (5)
b)Einreisebedenken seit
Staatsanwaltschaften Wirkung unbefristet
(5)
b)Ausschreibung zur Zurückweisung Terrorismus  (6)   – Landeskriminalämter
Vollzugseinrichtungen sonstige Polizeivollzugsbehörden
Gerichte Staatsanwaltschaften
Vollzugseinrichtungen Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen
Gerichte Bundesagentur für Arbeit
    – Behörden der Zollverwaltung
– Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen
– Bundesagentur für Arbeit
– die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen
§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 5(2)– wie vorstehend –    
Grenzfahndung– wie vorstehend –– wie vorstehend –
– wie vorstehend –
 
tion und Flüchtlinge
Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen
Bundesagentur keitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für Arbeit die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
Bundeskriminalamt die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen Landeskriminalämter
A A1*) B**) C D
23 22 Perso-
nen-
kreis
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 6 5 (1)     § 6 des AZR-Gesetzes §§ 15, 16, 17, 18, 18a, 18b, 21 des AZR-Gesetzes
Grenzfahndung – mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden
mit grenzpolizeilichen in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde
– Ausländerbehörden
Aufgaben betraute Behörden Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
in der Rechtsverord- Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
nung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde Bundespolizei
Bundesamt für Migra- andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
tion oberste Bundes- und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe b Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
Staatsanwaltschaften sonstige Polizeivollzugsbehörden
Gerichte deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
Landeskriminalämter für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
Zollkriminalamt Bundeskriminalamt
Landeskriminalämter sonstige Polizeivoll-
Staatsanwaltschaften zugsbehörden der Länder
Vollzugseinrichtungen Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
Gerichte Bundesamt für Migra-
Ausschreibung zur Festnahme, Aufenthaltsermittlung, Inobhutnahme oder Ingewahrsamnahme 
I)
– Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe b
– mit grenzpolizeilichen
Aufgaben betraute Behörden
– in der Rechtsverord-
nung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde
– Bundesamt für Migra-
tion und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe b
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
II)
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– Zollkriminalamt
– sonstige Polizeivoll-
zugsbehörden der Länder
I)
– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
– Bundesamt für Migra-
tion und Flüchtlinge
– Bundespolizei
– andere mit der polizei-
lichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
– oberste Bundes- und
Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
– sonstige Polizeivoll-
zugsbehörden der Länder
– deutsche Auslands-
vertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
a) Ausschreibung zur Festnahme Zurückweisung (6)
b) Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung Zurückweisung Terrorismus (6)
    – Behörden der Zollverwaltung
d)ausschreibende Stelle 
c)Ausschreibung zur Inobhutnahme oder Ingewahrsamnahme(6)
d)ausschreibende Stelle 
     
II)
– für die Zuverlässig-
keitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige nicht in
Spalte D Nummer I oder II aufgeführte Polizeivollzugsbehörden des Bundes
– Staatsanwaltschaften
– Vollzugseinrichtungen
– Gerichte
– Zollkriminalamt
– Behörden der Zollverwaltung
§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 6 5 (2) – wie vorstehend –   § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 3 des AZR-Gesetzes    
Ausschreibung zur Festnahme oder Aufenthaltsermittlung– die zu Personenkreis (1) in Spalte C Nummer I genannten Stellen
– ermittlungsführende Polizeibehörden
– wie vorstehend –
– wie vorstehend Spalte A Buchstabe a, b und d –
§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 6(3)– wie vorstehend –§ 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 3 des
AZR-Gesetzes
§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, §§ 18, 21 des AZR-Gesetzes
Grenzfahndung– wie vorstehend –– wie vorstehend –Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung– die zu Personenkreis (1) in Spalte C Nummer I genannten Stellen
– ermittlungsführende Polizeibehörden
zur Durchführung ausländer- oder asylrechtlicher Aufgaben:
– die zu Personenkreis (1) in Spalte D Nummer I genannten Stellen
– wie vorstehend Spalte A Buchstabe b und d
tion und Flüchtlinge
Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen
Bundesagentur keitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für Arbeit die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
Bundeskriminalamt die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen Landeskriminalämter
A A1*) B**) C D
23 22 Perso-
nen-
kreis
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 6 5 (1)     § 6 des AZR-Gesetzes §§ 15, 16, 17, 18, 18a, 18b, 21 des AZR-Gesetzes
Grenzfahndung – mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden
mit grenzpolizeilichen in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde
– Ausländerbehörden
Aufgaben betraute Behörden Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
in der Rechtsverord- Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
nung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde Bundespolizei
Bundesamt für Migra- andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
tion oberste Bundes- und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe b Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
Staatsanwaltschaften sonstige Polizeivollzugsbehörden
Gerichte deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
Landeskriminalämter für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
Zollkriminalamt Bundeskriminalamt
Landeskriminalämter sonstige Polizeivoll-
Staatsanwaltschaften zugsbehörden der Länder
Vollzugseinrichtungen Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
Gerichte Bundesamt für Migra-
Ausschreibung zur Festnahme, Aufenthaltsermittlung, Inobhutnahme oder Ingewahrsamnahme 
I)
– Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe b
– mit grenzpolizeilichen
Aufgaben betraute Behörden
– in der Rechtsverord-
nung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde
– Bundesamt für Migra-
tion und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe b
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
II)
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– Zollkriminalamt
– sonstige Polizeivoll-
zugsbehörden der Länder
I)
– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
– Bundesamt für Migra-
tion und Flüchtlinge
– Bundespolizei
– andere mit der polizei-
lichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
– oberste Bundes- und
Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
– sonstige Polizeivoll-
zugsbehörden der Länder
– deutsche Auslands-
vertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
a) Ausschreibung zur Festnahme Zurückweisung (6)
b) Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung Zurückweisung Terrorismus (6)
    – Behörden der Zollverwaltung
d)ausschreibende Stelle 
c)Ausschreibung zur Inobhutnahme oder Ingewahrsamnahme(6)
d)ausschreibende Stelle 
     
II)
– für die Zuverlässig-
keitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige nicht in
Spalte D Nummer I oder II aufgeführte Polizeivollzugsbehörden des Bundes
– Staatsanwaltschaften
– Vollzugseinrichtungen
– Gerichte
– Zollkriminalamt
– Behörden der Zollverwaltung
§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 6 5 (2) – wie vorstehend –   § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 3 des AZR-Gesetzes    
Ausschreibung zur Festnahme oder Aufenthaltsermittlung– die zu Personenkreis (1) in Spalte C Nummer I genannten Stellen
– ermittlungsführende Polizeibehörden
– wie vorstehend –
– wie vorstehend Spalte A Buchstabe a, b und d –
§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 6(3)– wie vorstehend –§ 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 3 des
AZR-Gesetzes
§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, §§ 18, 21 des AZR-Gesetzes
Grenzfahndung– wie vorstehend –– wie vorstehend –Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung– die zu Personenkreis (1) in Spalte C Nummer I genannten Stellen
– ermittlungsführende Polizeibehörden
zur Durchführung ausländer- oder asylrechtlicher Aufgaben:
– die zu Personenkreis (1) in Spalte D Nummer I genannten Stellen
– wie vorstehend Spalte A Buchstabe b und d
 

oberste Bundes- und
Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
sonstige Polizeivoll-
zugsbehörden der Länder
deutsche Auslands-
vertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
keitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
Bundeskriminalamt
Landeskriminalämter
sonstige nicht in
Spalte D Nummer I oder II aufgeführte Polizeivollzugsbehörden des Bundes
Staatsanwaltschaften
Vollzugseinrichtungen
Gerichte
Zollkriminalamt
Behörden der Zollverwaltung
A A1*) B**) C D
24 23 Perso-
nen-
kreis
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 7 6 (1)   § 6 des AZR-Gesetzes   §§ 15, 16, 17a, 17, 18, 21, 21 24a des AZR-Gesetzes
Ausschreibung zur Festnahme, Aufenthaltsermittlung, Inobhutnahme oder Ingewahrsamnahme 
I)
– Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe b
mit grenzpolizeilichen in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde
ermittlungsführende Polizeibehörde Aufgaben betraute Behörden
in Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder Rechtsverord-
Staatsanwaltschaften nung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde
Bundesamt für Migra- Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
tion Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe b
Bundespolizei Staatsanwaltschaften
Gerichte andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
II)
– Bundeskriminalamt
Landeskriminalämter für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
Zollkriminalamt oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
Bundeskriminalamt sonstige Polizeivoll-
Landeskriminalämter zugsbehörden der Länder
I)
– Ausländerbehörden
sonstige Polizeivollzugsbehörden Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
Staatsanwaltschaften Bundesamt für Migra-
Vollzugseinrichtungen tion und Flüchtlinge
Gerichte Bundespolizei
deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere mit der polizei- öffentliche Stellen im Visaverfahren
lichen Kontrolle Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
Verdacht auf und Gefährdung durch Straftaten – mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden
– in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde
– ermittlungsführende Polizeibehörde
– Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder
– Staatsanwaltschaften
– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
– Bundespolizei
– andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
– für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
– oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugsbehörden
– Staatsanwaltschaften
– Vollzugseinrichtungen
– Gerichte
– deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
– Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
Verdacht auf und Gefährdung durch Straftaten – mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden
– in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde
– ermittlungsführende Polizeibehörde
– Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder
– Staatsanwaltschaften
– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
– Bundespolizei
– andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
– für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
– oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugsbehörden
– Staatsanwaltschaften
– Vollzugseinrichtungen
– Gerichte
– deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
– Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
a) Ausschreibung zur Festnahme Verdacht auf § 95 Absatz 1 Nummer 8 AufenthG (5) (6)
b) Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung Verdacht auf § 30 Absatz 1 oder § 30a Absatz 1 BtMG (5) (6)
c) Verdacht auf § 129 StGB Ausschreibung zur Inobhutnahme oder Ingewahrsamnahme (5) (6)
d) ausschreibende Stelle Verdacht auf § 129a StGB (5)
     
II)
– für die Zuverlässig-
e)Verdacht auf § 129 in Verbindung mit § 129b Absatz 1 StGB(5)
e)Verdacht auf § 129 in Verbindung mit § 129b Absatz 1 StGB(5)
f) § 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 6 (2) Verdacht auf § 129a in Verbindung mit § 129b Absatz 1 StGB (5) wie vorstehend § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 3 des AZR-Gesetzes 
Ausschreibung zur Festnahme oder Aufenthaltsermittlung– die zu Personenkreis (1) in Spalte C Nummer I genannten Stellen
ermittlungsführende Polizeibehörden
– wie vorstehend –
g)Verdacht auf Straftat mit Terrorismus-Zielsetzung (5) wie vorstehend Spalte A Buchstabe a, b und d
§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 6(3)– wie vorstehend –§ 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 3 des
AZR-Gesetzes
§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, §§ 18, 21 des AZR-Gesetzes
Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung– die zu Personenkreis (1) in Spalte C Nummer I genannten Stellen
ermittlungsführende Polizeibehörden
zur Durchführung ausländer- oder asylrechtlicher Aufgaben:
die zu Personenkreis (1) in Spalte D Nummer I genannten Stellen
h)Gefährdung durch Straftat mit Terrorismus-Zielsetzung (5) wie vorstehend Spalte A Buchstabe b und d

oberste Bundes- und
Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
sonstige Polizeivoll-
zugsbehörden der Länder
deutsche Auslands-
vertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
keitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
Bundeskriminalamt
Landeskriminalämter
sonstige nicht in
Spalte D Nummer I oder II aufgeführte Polizeivollzugsbehörden des Bundes
Staatsanwaltschaften
Vollzugseinrichtungen
Gerichte
Zollkriminalamt
Behörden der Zollverwaltung
A A1*) B**) C D
24 23 Perso-
nen-
kreis
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 7 6 (1)   § 6 des AZR-Gesetzes   §§ 15, 16, 17a, 17, 18, 21, 21 24a des AZR-Gesetzes
Ausschreibung zur Festnahme, Aufenthaltsermittlung, Inobhutnahme oder Ingewahrsamnahme 
I)
– Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe b
mit grenzpolizeilichen in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde
ermittlungsführende Polizeibehörde Aufgaben betraute Behörden
in Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder Rechtsverord-
Staatsanwaltschaften nung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde
Bundesamt für Migra- Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
tion Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe b
Bundespolizei Staatsanwaltschaften
Gerichte andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
II)
– Bundeskriminalamt
Landeskriminalämter für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
Zollkriminalamt oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
Bundeskriminalamt sonstige Polizeivoll-
Landeskriminalämter zugsbehörden der Länder
I)
– Ausländerbehörden
sonstige Polizeivollzugsbehörden Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
Staatsanwaltschaften Bundesamt für Migra-
Vollzugseinrichtungen tion und Flüchtlinge
Gerichte Bundespolizei
deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere mit der polizei- öffentliche Stellen im Visaverfahren
lichen Kontrolle Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
Verdacht auf und Gefährdung durch Straftaten – mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden
– in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde
– ermittlungsführende Polizeibehörde
– Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder
– Staatsanwaltschaften
– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
– Bundespolizei
– andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
– für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
– oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugsbehörden
– Staatsanwaltschaften
– Vollzugseinrichtungen
– Gerichte
– deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
– Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
Verdacht auf und Gefährdung durch Straftaten – mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden
– in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde
– ermittlungsführende Polizeibehörde
– Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder
– Staatsanwaltschaften
– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
– Bundespolizei
– andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
– für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
– oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugsbehörden
– Staatsanwaltschaften
– Vollzugseinrichtungen
– Gerichte
– deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
– Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
a) Ausschreibung zur Festnahme Verdacht auf § 95 Absatz 1 Nummer 8 AufenthG (5) (6)
b) Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung Verdacht auf § 30 Absatz 1 oder § 30a Absatz 1 BtMG (5) (6)
c) Verdacht auf § 129 StGB Ausschreibung zur Inobhutnahme oder Ingewahrsamnahme (5) (6)
d) ausschreibende Stelle Verdacht auf § 129a StGB (5)
     
II)
– für die Zuverlässig-
e)Verdacht auf § 129 in Verbindung mit § 129b Absatz 1 StGB(5)
e)Verdacht auf § 129 in Verbindung mit § 129b Absatz 1 StGB(5)
f) § 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 6 (2) Verdacht auf § 129a in Verbindung mit § 129b Absatz 1 StGB (5) wie vorstehend § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 3 des AZR-Gesetzes 
Ausschreibung zur Festnahme oder Aufenthaltsermittlung– die zu Personenkreis (1) in Spalte C Nummer I genannten Stellen
ermittlungsführende Polizeibehörden
– wie vorstehend –
g)Verdacht auf Straftat mit Terrorismus-Zielsetzung (5) wie vorstehend Spalte A Buchstabe a, b und d
§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 6(3)– wie vorstehend –§ 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 3 des
AZR-Gesetzes
§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, §§ 18, 21 des AZR-Gesetzes
Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung– die zu Personenkreis (1) in Spalte C Nummer I genannten Stellen
ermittlungsführende Polizeibehörden
zur Durchführung ausländer- oder asylrechtlicher Aufgaben:
die zu Personenkreis (1) in Spalte D Nummer I genannten Stellen
h)Gefährdung durch Straftat mit Terrorismus-Zielsetzung (5) wie vorstehend Spalte A Buchstabe b und d
 
A A1*) B**) C D
24a 24 Perso-
nen-
kreis
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 7a 7 (1)(1)      §§ 15, 16, 17a, 21, 24a des AZR-Gesetzes
Verdacht auf und Gefährdung durch Straftaten a)Verdacht auf Straftat nach § 89a StGB(5)– mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden
– in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde
– ermittlungsführende Polizeibehörde
– Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder
– Staatsanwaltschaften
– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
– Bundespolizei
– andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
– für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
– oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
Bundeskriminalamt eigener Aufgabe betraut sind
Bundeskriminalamt Landeskriminalämter
Landeskriminalämter sonstige Polizeivollzugsbehörden
Staatsanwaltschaften sonstige Polizeivollzugsbehörden
Staatsanwaltschaften Vollzugseinrichtungen
Vollzugseinrichtungen Gerichte
– deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
– Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
a)Verdacht auf § 95 Absatz 1 Nummer 8 AufenthG(5)
b)Verdacht auf § 30 Absatz 1 oder § 30a Absatz 1 BtMG(5)
b)c) Verdacht auf Straftat nach § 89b 129 StGB (5)
d)Verdacht auf § 129a StGB(5)
e)Verdacht auf § 129 in Verbindung mit § 129b Absatz 1 StGB(5)
f)Verdacht auf § 129a in Verbindung mit § 129b Absatz 1 StGB(5)
g)Verdacht auf Straftat mit Terrorismus-Zielsetzung(5)
h) Gefährdung durch Straftat mit Terrorismus-Zielsetzung (5)     – Gerichte
– deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
– Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
A A1*) B**) C D
24a 24 Perso-
nen-
kreis
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 7a 7 (1)(1)      §§ 15, 16, 17a, 21, 24a des AZR-Gesetzes
Verdacht auf und Gefährdung durch Straftaten a)Verdacht auf Straftat nach § 89a StGB(5)– mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden
– in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde
– ermittlungsführende Polizeibehörde
– Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder
– Staatsanwaltschaften
– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
– Bundespolizei
– andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
– für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
– oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
Bundeskriminalamt eigener Aufgabe betraut sind
Bundeskriminalamt Landeskriminalämter
Landeskriminalämter sonstige Polizeivollzugsbehörden
Staatsanwaltschaften sonstige Polizeivollzugsbehörden
Staatsanwaltschaften Vollzugseinrichtungen
Vollzugseinrichtungen Gerichte
– deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
– Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
a)Verdacht auf § 95 Absatz 1 Nummer 8 AufenthG(5)
b)Verdacht auf § 30 Absatz 1 oder § 30a Absatz 1 BtMG(5)
b)c) Verdacht auf Straftat nach § 89b 129 StGB (5)
d)Verdacht auf § 129a StGB(5)
e)Verdacht auf § 129 in Verbindung mit § 129b Absatz 1 StGB(5)
f)Verdacht auf § 129a in Verbindung mit § 129b Absatz 1 StGB(5)
g)Verdacht auf Straftat mit Terrorismus-Zielsetzung(5)
h) Gefährdung durch Straftat mit Terrorismus-Zielsetzung (5)     – Gerichte
– deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
– Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
 

Vollzugseinrichtungen
A A1*) B**) C D
25 24a Perso-
nen-
kreis
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 8 7a (1)(1)      §§ 15, 16, 17a, 21, 24a des AZR-Gesetzes
AZR-Gesetzes
a)Verdacht auf Straftat nach § 89a StGB (5) Aus- und Durchlieferung – mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden
in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde
ermittlungsführende Polizeibehörde Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
Verfassungsschutzbehörden des Bundesamt Bundes für Migration und Flüchtlinge der Länder
Bundespolizei Staatsanwaltschaften
 – Staatsanwaltschaften bei den Oberlandesgerichten– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
– Bundespolizei
Aufnahmeeinrichtungen andere mit der oder polizeilichen Kontrolle Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
Bundesamt für Migration die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und Flüchtlinge für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
Bundespolizei oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
Bundeskriminalamt andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
Landeskriminalämter für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
sonstige Polizeivollzugsbehörden oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als
Staatsanwaltschaften eigener Aufgabe betraut sind
Vollzugseinrichtungen Bundeskriminalamt
Gerichte Landeskriminalämter
sonstige Polizeivollzugsbehörden deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
nach Staatsanwaltschaften
a)Ausgeliefert am
nach
(4)
b)Verdacht auf Straftat nach § 89b StGB(5)
a)Ausgeliefert am
nach
(4)
b)   Durchgeliefert am
nach
(4)   – Gerichte
nach deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes

Vollzugseinrichtungen
A A1*) B**) C D
25 24a Perso-
nen-
kreis
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 8 7a (1)(1)      §§ 15, 16, 17a, 21, 24a des AZR-Gesetzes
AZR-Gesetzes
a)Verdacht auf Straftat nach § 89a StGB (5) Aus- und Durchlieferung – mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden
in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde
ermittlungsführende Polizeibehörde Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
Verfassungsschutzbehörden des Bundesamt Bundes für Migration und Flüchtlinge der Länder
Bundespolizei Staatsanwaltschaften
 – Staatsanwaltschaften bei den Oberlandesgerichten– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
– Bundespolizei
Aufnahmeeinrichtungen andere mit der oder polizeilichen Kontrolle Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
Bundesamt für Migration die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und Flüchtlinge für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
Bundespolizei oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
Bundeskriminalamt andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
Landeskriminalämter für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
sonstige Polizeivollzugsbehörden oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als
Staatsanwaltschaften eigener Aufgabe betraut sind
Vollzugseinrichtungen Bundeskriminalamt
Gerichte Landeskriminalämter
sonstige Polizeivollzugsbehörden deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
nach Staatsanwaltschaften
a)Ausgeliefert am
nach
(4)
b)Verdacht auf Straftat nach § 89b StGB(5)
a)Ausgeliefert am
nach
(4)
b)   Durchgeliefert am
nach
(4)   – Gerichte
nach deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
 
A A1*) B**) C D
26 25 Perso-
nen-
kreis
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 9 8 (1)       §§ 15, 16, 21, 24a des
AZR-Gesetzes
Aus- und Durchlieferung Ablehnung der Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit   Staatsangehörigkeitsbehörden Staatsanwaltschaften bei den Oberlandesgerichten – Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
– Bundespolizei
– andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
– für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
– oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugsbehörden
– Staatsanwaltschaften
– Vollzugseinrichtungen
– Gerichte
– deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
a) Ausgeliefert am Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit
nach abgelehnt am
(3) (4)
b) Durchgeliefert am Antrag auf Feststellung der Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes
nach abgelehnt am
(3) (4)
A A1*) B**) C D
26 25 Perso-
nen-
kreis
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 9 8 (1)       §§ 15, 16, 21, 24a des
AZR-Gesetzes
Aus- und Durchlieferung Ablehnung der Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit   Staatsangehörigkeitsbehörden Staatsanwaltschaften bei den Oberlandesgerichten – Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
– Bundespolizei
– andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
– für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
– oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugsbehörden
– Staatsanwaltschaften
– Vollzugseinrichtungen
– Gerichte
– deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
a) Ausgeliefert am Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit
nach abgelehnt am
(3) (4)
b) Durchgeliefert am Antrag auf Feststellung der Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes
nach abgelehnt am
(3) (4)
 
A A1*) B**) C D
27 26 Perso-
nen-
kreis
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 10 9 (1)       §§ 15, 16, 21, 24a des
AZR-Gesetzes
Aussiedlerangelegenheiten Ablehnung der Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit   Staatsangehörigkeitsbehörden in den Angelegenheiten der Vertriebenen, Aussiedler und Spätaussiedler zuständige Stellen – Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
– Bundespolizei
– andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
– für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
– oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugsbehörden
– Staatsanwaltschaften
– Vollzugseinrichtungen
– Gerichte
– deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
a) Antrag auf Feststellung der Aussiedlereigenschaft/Spätaussiedlereigenschaft deutschen Staatsangehörigkeit
abgelehnt am
(3)
b) Antrag auf Feststellung der Aussiedlereigenschaft/Spätaussiedlereigenschaft Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes
zurückgenommen abgelehnt am
(3)
A A1*) B**) C D
27 26 Perso-
nen-
kreis
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 10 9 (1)       §§ 15, 16, 21, 24a des
AZR-Gesetzes
Aussiedlerangelegenheiten Ablehnung der Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit   Staatsangehörigkeitsbehörden in den Angelegenheiten der Vertriebenen, Aussiedler und Spätaussiedler zuständige Stellen – Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
– Bundespolizei
– andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
– für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
– oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugsbehörden
– Staatsanwaltschaften
– Vollzugseinrichtungen
– Gerichte
– deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
a) Antrag auf Feststellung der Aussiedlereigenschaft/Spätaussiedlereigenschaft deutschen Staatsangehörigkeit
abgelehnt am
(3)
b) Antrag auf Feststellung der Aussiedlereigenschaft/Spätaussiedlereigenschaft Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes
zurückgenommen abgelehnt am
(3)
 
A A1*) B**) C D
28 27 Perso-
nen-
kreis
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 11 10 (1)       §§ 15, 16, 21, 24a des
AZR-Gesetzes
Aussiedlerangelegenheiten Verurteilung wegen Straftaten   Ausländerbehörden in den Angelegenheiten der Vertriebenen, Aussiedler und Spätaussiedler zuständige mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen – Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
– Bundespolizei
– andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
– für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
– oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
Bundeskriminalamt eigener Aufgabe betraut sind
Bundeskriminalamt Landeskriminalämter
Landeskriminalämter sonstige Polizeivollzugsbehörden
Staatsanwaltschaften sonstige Polizeivollzugsbehörden
Staatsanwaltschaften Vollzugseinrichtungen
Vollzugseinrichtungen Gerichte
Gerichte deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
– deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
a) Feststellung der Aussiedlereigenschaft/Spätaussiedlereigenschaft
abgelehnt am deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
(3) Verurteilung nach § 95 Absatz 1 Nummer 3 AufenthG (5)
b) Feststellung der Aussiedlereigenschaft/Spätaussiedlereigenschaft
zurückgenommen am
Verurteilung nach § 95 Absatz 2 Nummer 1 AufenthG (5) (3)
A A1*) B**) C D
28 27 Perso-
nen-
kreis
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 11 10 (1)       §§ 15, 16, 21, 24a des
AZR-Gesetzes
Aussiedlerangelegenheiten Verurteilung wegen Straftaten   Ausländerbehörden in den Angelegenheiten der Vertriebenen, Aussiedler und Spätaussiedler zuständige mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen – Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
– Bundespolizei
– andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
– für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
– oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
Bundeskriminalamt eigener Aufgabe betraut sind
Bundeskriminalamt Landeskriminalämter
Landeskriminalämter sonstige Polizeivollzugsbehörden
Staatsanwaltschaften sonstige Polizeivollzugsbehörden
Staatsanwaltschaften Vollzugseinrichtungen
Vollzugseinrichtungen Gerichte
Gerichte deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
– deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
a) Feststellung der Aussiedlereigenschaft/Spätaussiedlereigenschaft
abgelehnt am deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
(3) Verurteilung nach § 95 Absatz 1 Nummer 3 AufenthG (5)
b) Feststellung der Aussiedlereigenschaft/Spätaussiedlereigenschaft
zurückgenommen am
Verurteilung nach § 95 Absatz 2 Nummer 1 AufenthG (5) (3)
 
A A1*) B**) C D
29 28 Perso-
nen-
kreis
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 12 11 (1)       §§ 15, 16, 17a, 21, 24a des AZR-Gesetzes
Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes AZR-Gesetzes
Sicherheitsrechtliche Befragung Verurteilung wegen Straftaten   – Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen – Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
– Bundespolizei
– andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
– für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
– oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als
eigener Aufgabe betraut sind
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugsbehörden
– Staatsanwaltschaften
– Vollzugseinrichtungen
– Gerichte
– deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
– Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
a) Verurteilung Sicherheitsrechtliche Befragung nach § 54 95 Absatz 2 1 Nummer 7 3 AufenthG durchgeführt am (5)
b) Bezeichnung der Stelle, die die Befragung durchgeführt hat Verurteilung nach § 95 Absatz 2 Nummer 1 AufenthG (5)
A A1*) B**) C D
29 28 Perso-
nen-
kreis
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 12 11 (1)       §§ 15, 16, 17a, 21, 24a des AZR-Gesetzes
Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes AZR-Gesetzes
Sicherheitsrechtliche Befragung Verurteilung wegen Straftaten   – Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen – Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
– Bundespolizei
– andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
– für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
– oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als
eigener Aufgabe betraut sind
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugsbehörden
– Staatsanwaltschaften
– Vollzugseinrichtungen
– Gerichte
– deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
– Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
a) Verurteilung Sicherheitsrechtliche Befragung nach § 54 95 Absatz 2 1 Nummer 7 3 AufenthG durchgeführt am (5)
b) Bezeichnung der Stelle, die die Befragung durchgeführt hat Verurteilung nach § 95 Absatz 2 Nummer 1 AufenthG (5)

sonstige Polizeivollzugsbehörden
Staatsanwaltschaften
Vollzugseinrichtungen
Gerichte
deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
A A1*) B**) C D
30 29 Perso-
nen-
kreis
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 13 12 (1)       §§ 15, 16, 17a, 21, 24a des AZR-Gesetzes
AZR-Gesetzes
Sicherheitsleistung Sicherheitsrechtliche Befragung   Ausländerbehörden und mit grenzpolizeilichen Aufgaben der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute Behörden öffentliche Stellen – Ausländerbehörden
Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
– Bundespolizei
– andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
Bundeskriminalamt für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
Landeskriminalämter oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als
sonstige Polizeivollzugsbehörden eigener Aufgabe betraut sind
abgegeben am Bundeskriminalamt
abgegeben am Landeskriminalämter
c)Stelle, bei der sie vorliegt(5)*– Ausländerbehörden
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
– Bundespolizei
– andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugsbehörden
a) Sicherheitsrechtliche Befragung nach § 54 Absatz 2 Nummer 7 AufenthG durchgeführt amSicherheitsleistung nach § 66 Absatz 3 und 5 in Verbindung mit § 64 Absatz 2 AufenthG
abgegeben am
(5)* (5)
b) Bezeichnung der Stelle, die die Befragung durchgeführt hatGarantieerklärung
abgegeben am
(5)* (5)
c) Stelle, bei der sie vorliegt(5)*

sonstige Polizeivollzugsbehörden
Staatsanwaltschaften
Vollzugseinrichtungen
Gerichte
deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
A A1*) B**) C D
30 29 Perso-
nen-
kreis
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 13 12 (1)       §§ 15, 16, 17a, 21, 24a des AZR-Gesetzes
AZR-Gesetzes
Sicherheitsleistung Sicherheitsrechtliche Befragung   Ausländerbehörden und mit grenzpolizeilichen Aufgaben der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute Behörden öffentliche Stellen – Ausländerbehörden
Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
– Bundespolizei
– andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
Bundeskriminalamt für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
Landeskriminalämter oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als
sonstige Polizeivollzugsbehörden eigener Aufgabe betraut sind
abgegeben am Bundeskriminalamt
abgegeben am Landeskriminalämter
c)Stelle, bei der sie vorliegt(5)*– Ausländerbehörden
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
– Bundespolizei
– andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugsbehörden
a) Sicherheitsrechtliche Befragung nach § 54 Absatz 2 Nummer 7 AufenthG durchgeführt amSicherheitsleistung nach § 66 Absatz 3 und 5 in Verbindung mit § 64 Absatz 2 AufenthG
abgegeben am
(5)* (5)
b) Bezeichnung der Stelle, die die Befragung durchgeführt hatGarantieerklärung
abgegeben am
(5)* (5)
c) Stelle, bei der sie vorliegt(5)*
 
die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen zu Spalte A Buchstabe b
A A1*) B**) C D
31 30 Perso-
nen-
kreis
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 14 13 (1)       §§ 15, 18a, 18b, 24a des AZR-Gesetzes
abgegeben am AZR-Gesetzes
Sicherheitsleistung – mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden– Ausländerbehörden
mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Bundespolizei Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Bundespolizei andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
Bundeskriminalamt andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
Bundeskriminalamt Landeskriminalämter
Landeskriminalämter sonstige Polizeivollzugsbehörden
– sonstige Polizeivollzugsbehörden
– Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen zu Spalte A Buchstabe b
– die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen zu Spalte A Buchstabe b
a) Sicherheitsleistung nach § 66 Absatz 3 und 5 in Verbindung mit § 64 Absatz 2 AufenthG
abgegeben am sonstige Polizeivollzugsbehörden
Verpflichtungserklärung nach § 66 Absatz 2 AufenthG
abgegeben am
(5)* – Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen
– mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden
– Ausländerbehörden
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
– Bundespolizei
– andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugsbehörden
– Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen zu Spalte A Buchstabe b
– die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen zu Spalte A Buchstabe b
b) Verpflichtungserklärung nach § 68 Absatz 1 AufenthG abgegeben amGarantieerklärung
abgegeben am Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen zu Spalte A Buchstabe b
(5)*
c) Stelle, bei der sie vorliegt (5)*
die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen zu Spalte A Buchstabe b
A A1*) B**) C D
31 30 Perso-
nen-
kreis
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 14 13 (1)       §§ 15, 18a, 18b, 24a des AZR-Gesetzes
abgegeben am AZR-Gesetzes
Sicherheitsleistung – mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden– Ausländerbehörden
mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Bundespolizei Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Bundespolizei andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
Bundeskriminalamt andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
Bundeskriminalamt Landeskriminalämter
Landeskriminalämter sonstige Polizeivollzugsbehörden
– sonstige Polizeivollzugsbehörden
– Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen zu Spalte A Buchstabe b
– die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen zu Spalte A Buchstabe b
a) Sicherheitsleistung nach § 66 Absatz 3 und 5 in Verbindung mit § 64 Absatz 2 AufenthG
abgegeben am sonstige Polizeivollzugsbehörden
Verpflichtungserklärung nach § 66 Absatz 2 AufenthG
abgegeben am
(5)* – Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen
– mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden
– Ausländerbehörden
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
– Bundespolizei
– andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugsbehörden
– Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen zu Spalte A Buchstabe b
– die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen zu Spalte A Buchstabe b
b) Verpflichtungserklärung nach § 68 Absatz 1 AufenthG abgegeben amGarantieerklärung
abgegeben am Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen zu Spalte A Buchstabe b
(5)*
c) Stelle, bei der sie vorliegt (5)*
 
A A1*) B**) C D
31a 31 Perso-
nen-
kreis
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 4 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 2 Nummer 7 14 (2)/(3) (1)       §§ 15, 18f 18a, 18b, 24a des AZR-Gesetzes
a)– Voraussetzungen des § 6 FreizügG/EU für den Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt gegeben(5) mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden Verpflichtungserklärung nach § 66 Absatz 2 AufenthG
abgegeben am in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde
(5)*– Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen
mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
– Ausländerbehörden
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Bundespolizei Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder
sonstige Polizeivollzugsbehörden andere mit der Länder polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
Bundeskriminalamt oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
Landeskriminalämter
sonstige Polizeivollzugsbehörden
Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen zu Spalte A Buchstabe b
die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen zu Spalte A Buchstabe b
– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
        – ermittlungsführende Polizeibehörde
– Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder
– mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
– sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder
– oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
b) Verpflichtungserklärung nach § 68 Absatz 1 AufenthG abgegeben am (5)*   
Familienkasse Direktion der Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18f des AZR-Gesetzes
   c) Stelle, bei der sie vorliegt (5)*– ermittlungsführende Polizeibehörde
– Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder
– mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
– sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder
– oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
A A1*) B**) C D
31a 31 Perso-
nen-
kreis
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 4 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 2 Nummer 7 14 (2)/(3) (1)       §§ 15, 18f 18a, 18b, 24a des AZR-Gesetzes
a)– Voraussetzungen des § 6 FreizügG/EU für den Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt gegeben(5) mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden Verpflichtungserklärung nach § 66 Absatz 2 AufenthG
abgegeben am in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde
(5)*– Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen
mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
– Ausländerbehörden
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Bundespolizei Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder
sonstige Polizeivollzugsbehörden andere mit der Länder polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
Bundeskriminalamt oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
Landeskriminalämter
sonstige Polizeivollzugsbehörden
Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen zu Spalte A Buchstabe b
die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen zu Spalte A Buchstabe b
– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
        – ermittlungsführende Polizeibehörde
– Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder
– mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
– sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder
– oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
b) Verpflichtungserklärung nach § 68 Absatz 1 AufenthG abgegeben am (5)*   
Familienkasse Direktion der Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18f des AZR-Gesetzes
   c) Stelle, bei der sie vorliegt (5)*– ermittlungsführende Polizeibehörde
– Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder
– mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
– sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder
– oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
 
sofern die gesperrten Daten übermittelt werden Polizeibehörden des Bundes und der Länder als Zeugenschutzdienststellen mit § 51 Absatz 1 und 5
A A1*) B**) C D
32 31a Perso-
nen-
kreis
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
6 des AZR-Gesetzes) 4 Absatz 2 Satz 2
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 4 Absatz 2 Satz 2
des AZR-Gesetzes
in Verbindung
mit § 51 Absatz 1 und 5
des Bundesmeldegesetzes;
§ 6 Absatz 2 Nummer 1, 5 und 7
in Verbindung
mit § 7 Absatz 4 der
AZRG-Durchführungsverordnung)
Übermittlung/Weitergabe
des AZR-Gesetzes an folgende Stellen
an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten
4 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 7(2)/(3)    §§ 15, 18f 4, 14 bis 19, 21, 23, 24a, 25, 26 des AZR-Gesetzes
– sofern die gesperrten Daten übermittelt werden –
– Voraussetzungen des § 6 FreizügG/EU für den Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt gegeben(5)– mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden
die für das Asylverfahren zuständige Organisationseinheit im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde
– Ausländerbehörden
Ausländerbehörden Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
Meldebehörden Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
    – ermittlungsführende Polizeibehörde
nichtöffentliche Stellen, die humanitäre Verfassungsschutzbehörden des Bundes und oder der Länder soziale Aufgaben wahrnehmen
– mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
sonstige Polizeivollzugsbehörden Behörden anderer Staaten, über- oder der Länder zwischenstaatliche Stellen
in Verbindung oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
§ 4 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, 3, 4 und 6(1)/(2)/ (3)   §§ 4, 14 bis 19, 21, 23, 24a, 25, 26 des AZR-Gesetzes
– sofern die gesperrten Daten übermittelt werden –
– Übermittlungssperre(6)     
Familienkasse Direktion der Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18f des AZR-Gesetzes
sofern nicht die Registerbehörde selbst entscheidet
– die für das Asylverfahren zuständige Organisationseinheit im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
– Ausländerbehörden
– Meldebehörden
– Polizeibehörden des Bundes und der Länder als Zeugenschutzdienststellen
– alle öffentlichen Stellen
– nichtöffentliche Stellen, die humanitäre oder soziale Aufgaben wahrnehmen
– Behörden anderer Staaten, über- oder zwischenstaatliche Stellen
sofern die gesperrten Daten übermittelt werden Polizeibehörden des Bundes und der Länder als Zeugenschutzdienststellen mit § 51 Absatz 1 und 5
A A1*) B**) C D
32 31a Perso-
nen-
kreis
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
6 des AZR-Gesetzes) 4 Absatz 2 Satz 2
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 4 Absatz 2 Satz 2
des AZR-Gesetzes
in Verbindung
mit § 51 Absatz 1 und 5
des Bundesmeldegesetzes;
§ 6 Absatz 2 Nummer 1, 5 und 7
in Verbindung
mit § 7 Absatz 4 der
AZRG-Durchführungsverordnung)
Übermittlung/Weitergabe
des AZR-Gesetzes an folgende Stellen
an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten
4 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 7(2)/(3)    §§ 15, 18f 4, 14 bis 19, 21, 23, 24a, 25, 26 des AZR-Gesetzes
– sofern die gesperrten Daten übermittelt werden –
– Voraussetzungen des § 6 FreizügG/EU für den Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt gegeben(5)– mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden
die für das Asylverfahren zuständige Organisationseinheit im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde
– Ausländerbehörden
Ausländerbehörden Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
Meldebehörden Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
    – ermittlungsführende Polizeibehörde
nichtöffentliche Stellen, die humanitäre Verfassungsschutzbehörden des Bundes und oder der Länder soziale Aufgaben wahrnehmen
– mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
sonstige Polizeivollzugsbehörden Behörden anderer Staaten, über- oder der Länder zwischenstaatliche Stellen
in Verbindung oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
§ 4 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, 3, 4 und 6(1)/(2)/ (3)   §§ 4, 14 bis 19, 21, 23, 24a, 25, 26 des AZR-Gesetzes
– sofern die gesperrten Daten übermittelt werden –
– Übermittlungssperre(6)     
Familienkasse Direktion der Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18f des AZR-Gesetzes
sofern nicht die Registerbehörde selbst entscheidet
– die für das Asylverfahren zuständige Organisationseinheit im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
– Ausländerbehörden
– Meldebehörden
– Polizeibehörden des Bundes und der Länder als Zeugenschutzdienststellen
– alle öffentlichen Stellen
– nichtöffentliche Stellen, die humanitäre oder soziale Aufgaben wahrnehmen
– Behörden anderer Staaten, über- oder zwischenstaatliche Stellen
 

in Verbindung
mit § 51 Absatz 1 und 5
des Bundesmeldegesetzes;
(sofern der Suchvermerk nicht gesperrt ist) § 6 Absatz 2 Nummer 1, 5 und 7

in Verbindung
mit § 7 Absatz 4 der
AZRG-Durchführungsverordnung) Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder
die für das Asylverfahren zuständige Organisationseinheit im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

Ausländerbehörden

Meldebehörden

Polizeibehörden des Bundes und der Länder als Zeugenschutzdienststellen
A A1*) B**) C D
33 32 Perso-
nen-
kreis
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
an folgende Stellen 4 Absatz 2 Satz 2
5 des AZR-Gesetzes) AZR-Gesetzes
Bezeichnung der Daten
(§ 5 des AZR-Gesetzes)
– Suchvermerk von(6)– alle(n) öffentlichen Stellen– alle öffentlichen Stellen
(sofern der Suchvermerk nicht gesperrt ist)
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
Bundesnachrichtendienst an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten
Militärischer Abschirmdienst 4 des AZR-Gesetzes)
§ 5 Absatz 2 § 5 Absatz 2 des
AZR-Gesetzes
– Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder
– Bundesnachrichtendienst
– Militärischer Abschirmdienst
– Bundeskriminalamt
Bezeichnung der Daten
(§ 5 des AZR-Gesetzes)
§ 4 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, 3, 4 und 6§ 5 Absatz 1 (1)/(2)* (1)/(2)/ (3)     §§ 4, 14 bis 19, 21, 23, 24a, 25, 26 des AZR-Gesetzes
Bundeskriminalamt sofern die gesperrten Daten übermittelt werden
§ 5 Absatz 1 des
AZR-Gesetzes
§ 14 Absatz 2 des
AZR-Gesetzes
Suchvermerk zur Feststellung des Aufenthalts– Übermittlungssperre (6)   sofern nicht die Registerbehörde selbst entscheidet
Suchvermerk zur Feststellung anderer Sachverhalte   – Suchvermerk von(6)  § 5 Absatz 1a(3) § 5 Absatz 1a des AZR-Gesetzes§ 14 Absatz 2, § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 6 in Verbindung mit § 15 Absatz 1 Satz 3, § 18 Absatz 1 Satz 2 des AZR-GesetzesSuchvermerk zur Feststellung des Aufenthalts     – alle öffentlichen Stellen
Aufnahmeeinrichtungen nichtöffentliche Stellen, die humanitäre oder soziale Aufgaben wahrnehmen Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Behörden anderer Staaten, über- oder zwischenstaatliche Stellen
  
– Suchvermerk von (6) – alle(n) öffentlichen Stellen – alle öffentlichen Stellen
(sofern der Suchvermerk nicht gesperrt ist)
§ 5 Absatz 2   § 5 Absatz 2 des
AZR-Gesetzes
– Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder
– Bundesnachrichtendienst
– Militärischer Abschirmdienst
– Bundeskriminalamt
Suchvermerk zur Feststellung anderer Sachverhalte      
– Suchvermerk von (6)    
§ 5 Absatz 1a (3)   § 5 Absatz 1a des AZR-Gesetzes § 14 Absatz 2, § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 6 in Verbindung mit § 15 Absatz 1 Satz 3, § 18 Absatz 1 Satz 2 des AZR-Gesetzes
Suchvermerk zur Feststellung des Aufenthalts          
– Suchvermerk von(6)– mit ausländer- oder asylrechtlichen Aufgaben betraute Behörden– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
– mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs
beauftragte Behörden
– sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder
– oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als
eigener Aufgabe betraut sind
– Bundesagentur für Arbeit
(jeweils, sofern der Suchvermerk nicht gesperrt ist)

in Verbindung
mit § 51 Absatz 1 und 5
des Bundesmeldegesetzes;
(sofern der Suchvermerk nicht gesperrt ist) § 6 Absatz 2 Nummer 1, 5 und 7

in Verbindung
mit § 7 Absatz 4 der
AZRG-Durchführungsverordnung) Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder
die für das Asylverfahren zuständige Organisationseinheit im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

Ausländerbehörden

Meldebehörden

Polizeibehörden des Bundes und der Länder als Zeugenschutzdienststellen
A A1*) B**) C D
33 32 Perso-
nen-
kreis
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
an folgende Stellen 4 Absatz 2 Satz 2
5 des AZR-Gesetzes) AZR-Gesetzes
Bezeichnung der Daten
(§ 5 des AZR-Gesetzes)
– Suchvermerk von(6)– alle(n) öffentlichen Stellen– alle öffentlichen Stellen
(sofern der Suchvermerk nicht gesperrt ist)
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
Bundesnachrichtendienst an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten
Militärischer Abschirmdienst 4 des AZR-Gesetzes)
§ 5 Absatz 2 § 5 Absatz 2 des
AZR-Gesetzes
– Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder
– Bundesnachrichtendienst
– Militärischer Abschirmdienst
– Bundeskriminalamt
Bezeichnung der Daten
(§ 5 des AZR-Gesetzes)
§ 4 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, 3, 4 und 6§ 5 Absatz 1 (1)/(2)* (1)/(2)/ (3)     §§ 4, 14 bis 19, 21, 23, 24a, 25, 26 des AZR-Gesetzes
Bundeskriminalamt sofern die gesperrten Daten übermittelt werden
§ 5 Absatz 1 des
AZR-Gesetzes
§ 14 Absatz 2 des
AZR-Gesetzes
Suchvermerk zur Feststellung des Aufenthalts– Übermittlungssperre (6)   sofern nicht die Registerbehörde selbst entscheidet
Suchvermerk zur Feststellung anderer Sachverhalte   – Suchvermerk von(6)  § 5 Absatz 1a(3) § 5 Absatz 1a des AZR-Gesetzes§ 14 Absatz 2, § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 6 in Verbindung mit § 15 Absatz 1 Satz 3, § 18 Absatz 1 Satz 2 des AZR-GesetzesSuchvermerk zur Feststellung des Aufenthalts     – alle öffentlichen Stellen
Aufnahmeeinrichtungen nichtöffentliche Stellen, die humanitäre oder soziale Aufgaben wahrnehmen Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Behörden anderer Staaten, über- oder zwischenstaatliche Stellen
  
– Suchvermerk von (6) – alle(n) öffentlichen Stellen – alle öffentlichen Stellen
(sofern der Suchvermerk nicht gesperrt ist)
§ 5 Absatz 2   § 5 Absatz 2 des
AZR-Gesetzes
– Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder
– Bundesnachrichtendienst
– Militärischer Abschirmdienst
– Bundeskriminalamt
Suchvermerk zur Feststellung anderer Sachverhalte      
– Suchvermerk von (6)    
§ 5 Absatz 1a (3)   § 5 Absatz 1a des AZR-Gesetzes § 14 Absatz 2, § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 6 in Verbindung mit § 15 Absatz 1 Satz 3, § 18 Absatz 1 Satz 2 des AZR-Gesetzes
Suchvermerk zur Feststellung des Aufenthalts          
– Suchvermerk von(6)– mit ausländer- oder asylrechtlichen Aufgaben betraute Behörden– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
– mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs
beauftragte Behörden
– sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder
– oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als
eigener Aufgabe betraut sind
– Bundesagentur für Arbeit
(jeweils, sofern der Suchvermerk nicht gesperrt ist)
* Zum Personenkreis (2) nicht als Erstmeldung.
* Zum Personenkreis (2) nicht als Erstmeldung.
AA1*)B**)CD
33 Perso-
nen-
kreis
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten
5 des AZR-Gesetzes)
§ 5 Absatz 1(1)/(2)*  § 5 Absatz 1 des
AZR-Gesetzes
§ 14 Absatz 2 des
AZR-Gesetzes
Suchvermerk zur Feststellung des Aufenthalts     
– Suchvermerk von(6)– alle(n) öffentlichen Stellen– alle öffentlichen Stellen
(sofern der Suchvermerk nicht gesperrt ist)
§ 5 Absatz 2  § 5 Absatz 2 des
AZR-Gesetzes
Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder
Bundesnachrichtendienst
Militärischer Abschirmdienst
Bundeskriminalamt
Suchvermerk zur Feststellung anderer Sachverhalte   
– Suchvermerk von(6)  
§ 5 Absatz 1a(3)  § 5 Absatz 1a des AZR-Gesetzes § 14 Absatz 2, § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 6 in Verbindung mit § 15 Absatz 1 Satz 3, § 18 Absatz 1 Satz 2 des AZR-Gesetzes
Suchvermerk zur Feststellung des Aufenthalts     
– Suchvermerk von(6)– mit ausländer- oder asylrechtlichen Aufgaben betraute Behörden– Ausländerbehörden
Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs
beauftragte Behörden
sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder
oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als
eigener Aufgabe betraut sind
Bundesagentur für Arbeit
(jeweils, sofern der Suchvermerk nicht gesperrt ist)
AA1*)B**)CD
33 Perso-
nen-
kreis
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten
5 des AZR-Gesetzes)
§ 5 Absatz 1(1)/(2)*  § 5 Absatz 1 des
AZR-Gesetzes
§ 14 Absatz 2 des
AZR-Gesetzes
Suchvermerk zur Feststellung des Aufenthalts     
– Suchvermerk von(6)– alle(n) öffentlichen Stellen– alle öffentlichen Stellen
(sofern der Suchvermerk nicht gesperrt ist)
§ 5 Absatz 2  § 5 Absatz 2 des
AZR-Gesetzes
Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder
Bundesnachrichtendienst
Militärischer Abschirmdienst
Bundeskriminalamt
Suchvermerk zur Feststellung anderer Sachverhalte   
– Suchvermerk von(6)  
§ 5 Absatz 1a(3)  § 5 Absatz 1a des AZR-Gesetzes § 14 Absatz 2, § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 6 in Verbindung mit § 15 Absatz 1 Satz 3, § 18 Absatz 1 Satz 2 des AZR-Gesetzes
Suchvermerk zur Feststellung des Aufenthalts     
– Suchvermerk von(6)– mit ausländer- oder asylrechtlichen Aufgaben betraute Behörden– Ausländerbehörden
Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs
beauftragte Behörden
sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder
oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als
eigener Aufgabe betraut sind
Bundesagentur für Arbeit
(jeweils, sofern der Suchvermerk nicht gesperrt ist)
* Zum Personenkreis (2) nicht als Erstmeldung.
AA1*)B**)CD
34 Perso-
nen-
kreis
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 37 Absatz 1
des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
(§ 37 Absatz 2
des AZR-Gesetzes
in Verbindung mit
§ 17 Absatz 2 Satz 3
der AZRG-Durchführungs-
verordnung)
Bezeichnung der Daten
(§ 37 Absatz 2
des AZR-Gesetzes)
– Sperrvermerk(1)/(2)/ (3)(6)– Zuspeicherung durch die Registerbehörde– alle Stellen
* Zum Personenkreis (2) nicht als Erstmeldung.
AA1*)B**)CD
34 Perso-
nen-
kreis
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 37 Absatz 1
des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
(§ 37 Absatz 2
des AZR-Gesetzes
in Verbindung mit
§ 17 Absatz 2 Satz 3
der AZRG-Durchführungs-
verordnung)
Bezeichnung der Daten
(§ 37 Absatz 2
des AZR-Gesetzes)
– Sperrvermerk(1)/(2)/ (3)(6)– Zuspeicherung durch die Registerbehörde– alle Stellen
 
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
A B C A1*) D B**) CD
34 Perso- 35             
nen- Bezeichnung der Daten
kreis 29 AZR-Gesetz)
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
30 AZR-Gesetz) 37 Absatz 1
des AZR-Gesetzes) an folgende Stellen
Übermittlung/Weitergabe
32 AZR-Gesetz) an folgende Stellen
(Visadatei-Nummer) 37 Absatz 2
*)
des AZR-Gesetzes
Registerbehörde in Verbindung mit
Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 17 Absatz 2 Satz 3 des Asylgesetzes
in der AZRG-Durchführungs- Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des
verordnung) Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
(§ 32 AZR-Gesetz)
Bezeichnung der Daten
37 Absatz 2 andere mit der polizeilichen Kontrolle des
des AZR-Gesetzes) grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden
Sperrvermerk § 29 Absatz 1 Nummer 1   (1)/(2)/ (3) (6)– Zuspeicherung durch die Registerbehörde alle Stellen
– Geschäftszeichen der Registerbehörde
(Visadatei-Nummer)
(7)*) – Zuspeicherung durch die
Registerbehörde
– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
– in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des
Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde
– andere mit der polizeilichen Kontrolle des
grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugsbehörden
– Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen
– die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen
– Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder
– Bundesnachrichtendienst
– Militärischer Abschirmdienst
– Gerichte
– Staatsanwaltschaften
– Vollzugseinrichtungen
– Bundesagentur für Arbeit und Behörden der Zollverwaltung
– deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visumverfahren
– Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
– Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz
§ 29 Absatz 1 Nummer 1a  
– Visumaktenzeichen der Registerbehörde(7)*) – Zuspeicherung durch die
Registerbehörde
§ 29 Absatz 1 Nummer 2 – Auslandsvertretungen und das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten
– mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden
– Ausländerbehörden
Visa erteilende Behörde 
a)Auslandsvertretung oder das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten(7)*)
b)mit der polizeilichen Kontrolle des grenz-
überschreitenden
Verkehrs betraute
Behörden
(7)*)
§ 29 Absatz 1 Nummer 3
in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Nummer 4
und 5
 
Grundpersonalien 
a)Familienname(7)*)
b)Geburtsname(7)*)
c)Vornamen(7)*)
d)Schreibweise der
Namen nach
deutschem Recht
(7)*)
e)Geburtsdatum(7)*)
f)Geburtsort, und -land, -bezirk(7)*)   
g)Geschlechtseintrag(7)*)   
h)Doktorgrad(7)*)   
i)Weitere Personalien gemäß Abschnitt I
Nummer 4 Spalte A
(7)*)   
j)Staatsangehörigkeiten(7)*)   
§ 29 Absatz 1 Nummer 4   
– Lichtbild(7)*)   
§ 29 Absatz 1 Nummer 5   
– Datum der Datenübermittlung des Antrags(7)*)   
§ 29 Absatz 1 Nummer 6   
Entscheidung über den Antrag und das
erteilte Visum
   
a)Visum erteilt(2)*)   
b)Antrag abgelehnt(2)**)   
c)Rücknahme des
Antrags
(5)**)   
d)Erledigung des Antrags auf sonstige Weise(5)**)   
e)die Annullierung des Visums(2)**)   
f)Aufhebung des Visums(2)*)   
g)Rücknahme des Visums(2)*)   
h)Widerruf des Visums(2)*)   
§ 29 Absatz 1 Nummer 7   
Weitere Daten   
a)Datum der
Entscheidung
(7)**)   
b)Datum der Übermittlung der Entscheidung(7)**)   
§ 29 Absatz 1 Nummer 8   
Angaben zum Visum   
a)Art des Visums(7)**)   
b)Nummer des Visums(7)**)   
c)Geltungsdauer des
Visums
(7)**)   
§ 29 Absatz 1 Nummer 9   
– die im Visumverfahren beteiligte Ausländer-
behörde
(7)**)   
§ 29 Absatz 1 Nummer 10   
Verpflichtungserklärung   
a)Verpflichtungserklärung nach § 68 Absatz 1
AufenthG abgegeben am
(7)**)   
b)Verpflichtungserklärung nach § 66 Absatz 2
AufenthG abgegeben am
(7)**)   
c)Verpflichtungserklärung nach § 66 Absatz 2 AufenthG und § 68 Absatz 1 AufenthG
abgegeben am
   
d)Stelle, bei der sie vorliegt zu Buchstabe a bis c(7)**)   
§ 29 Absatz 1 Nummer 11   
Ge- oder verfälschte
Dokumente
   
a)Vorlage ge- oder
verfälschter Dokumente im Visaverfahren
(7)**)   
b)Art des Dokuments(7)**)   
c)Nummer des
Dokuments
(7)**)   
d)Geltungsdauer des
Dokuments
(7)**)   
e)Im Dokument
enthaltene Angaben über Aussteller
(7)**)   
§ 29 Absatz 1 Nummer 12   
Entscheidungen der
Bundesagentur für Arbeit über die Zustimmung zur Beschäftigung/Fest-
stellung zustimmungsfreier Beschäftigung nach § 39 AufenthG (reguläres Verfahren)
   
a)Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit
erteilt am
befristet bis
räumlich beschränkt auf weitere Nebenbestimmungen/keine
weiteren Nebenbestimmungen
Arbeitgeberbindung/keine Arbeitgeberbindung
(7)**)   
b)Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit
erteilt am
unbefristet
räumlich beschränkt auf weitere Nebenbestimmungen/keine
weiteren Nebenbestimmungen
Arbeitgeberbindung/keine Arbeitgeberbindung
(7)**)   
c)Zustimmung der
Bundesagentur für
Arbeit versagt am
(7)**)   
d)Zustimmungsfreie
Beschäftigung bis
festgestellt am
(7)**)   
§ 29 Absatz 2   
Angaben zum Pass   
a)Passart(7)*)   
b)Passnummer(7)*)   
c)ausstellender Staat(7)*)   
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
A B C A1*) D B**) CD
34 Perso- 35             
nen- Bezeichnung der Daten
kreis 29 AZR-Gesetz)
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
30 AZR-Gesetz) 37 Absatz 1
des AZR-Gesetzes) an folgende Stellen
Übermittlung/Weitergabe
32 AZR-Gesetz) an folgende Stellen
(Visadatei-Nummer) 37 Absatz 2
*)
des AZR-Gesetzes
Registerbehörde in Verbindung mit
Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 17 Absatz 2 Satz 3 des Asylgesetzes
in der AZRG-Durchführungs- Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des
verordnung) Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
(§ 32 AZR-Gesetz)
Bezeichnung der Daten
37 Absatz 2 andere mit der polizeilichen Kontrolle des
des AZR-Gesetzes) grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden
Sperrvermerk § 29 Absatz 1 Nummer 1   (1)/(2)/ (3) (6)– Zuspeicherung durch die Registerbehörde alle Stellen
– Geschäftszeichen der Registerbehörde
(Visadatei-Nummer)
(7)*) – Zuspeicherung durch die
Registerbehörde
– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
– in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des
Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde
– andere mit der polizeilichen Kontrolle des
grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugsbehörden
– Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen
– die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen
– Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder
– Bundesnachrichtendienst
– Militärischer Abschirmdienst
– Gerichte
– Staatsanwaltschaften
– Vollzugseinrichtungen
– Bundesagentur für Arbeit und Behörden der Zollverwaltung
– deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visumverfahren
– Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
– Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz
§ 29 Absatz 1 Nummer 1a  
– Visumaktenzeichen der Registerbehörde(7)*) – Zuspeicherung durch die
Registerbehörde
§ 29 Absatz 1 Nummer 2 – Auslandsvertretungen und das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten
– mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden
– Ausländerbehörden
Visa erteilende Behörde 
a)Auslandsvertretung oder das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten(7)*)
b)mit der polizeilichen Kontrolle des grenz-
überschreitenden
Verkehrs betraute
Behörden
(7)*)
§ 29 Absatz 1 Nummer 3
in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Nummer 4
und 5
 
Grundpersonalien 
a)Familienname(7)*)
b)Geburtsname(7)*)
c)Vornamen(7)*)
d)Schreibweise der
Namen nach
deutschem Recht
(7)*)
e)Geburtsdatum(7)*)
f)Geburtsort, und -land, -bezirk(7)*)   
g)Geschlechtseintrag(7)*)   
h)Doktorgrad(7)*)   
i)Weitere Personalien gemäß Abschnitt I
Nummer 4 Spalte A
(7)*)   
j)Staatsangehörigkeiten(7)*)   
§ 29 Absatz 1 Nummer 4   
– Lichtbild(7)*)   
§ 29 Absatz 1 Nummer 5   
– Datum der Datenübermittlung des Antrags(7)*)   
§ 29 Absatz 1 Nummer 6   
Entscheidung über den Antrag und das
erteilte Visum
   
a)Visum erteilt(2)*)   
b)Antrag abgelehnt(2)**)   
c)Rücknahme des
Antrags
(5)**)   
d)Erledigung des Antrags auf sonstige Weise(5)**)   
e)die Annullierung des Visums(2)**)   
f)Aufhebung des Visums(2)*)   
g)Rücknahme des Visums(2)*)   
h)Widerruf des Visums(2)*)   
§ 29 Absatz 1 Nummer 7   
Weitere Daten   
a)Datum der
Entscheidung
(7)**)   
b)Datum der Übermittlung der Entscheidung(7)**)   
§ 29 Absatz 1 Nummer 8   
Angaben zum Visum   
a)Art des Visums(7)**)   
b)Nummer des Visums(7)**)   
c)Geltungsdauer des
Visums
(7)**)   
§ 29 Absatz 1 Nummer 9   
– die im Visumverfahren beteiligte Ausländer-
behörde
(7)**)   
§ 29 Absatz 1 Nummer 10   
Verpflichtungserklärung   
a)Verpflichtungserklärung nach § 68 Absatz 1
AufenthG abgegeben am
(7)**)   
b)Verpflichtungserklärung nach § 66 Absatz 2
AufenthG abgegeben am
(7)**)   
c)Verpflichtungserklärung nach § 66 Absatz 2 AufenthG und § 68 Absatz 1 AufenthG
abgegeben am
   
d)Stelle, bei der sie vorliegt zu Buchstabe a bis c(7)**)   
§ 29 Absatz 1 Nummer 11   
Ge- oder verfälschte
Dokumente
   
a)Vorlage ge- oder
verfälschter Dokumente im Visaverfahren
(7)**)   
b)Art des Dokuments(7)**)   
c)Nummer des
Dokuments
(7)**)   
d)Geltungsdauer des
Dokuments
(7)**)   
e)Im Dokument
enthaltene Angaben über Aussteller
(7)**)   
§ 29 Absatz 1 Nummer 12   
Entscheidungen der
Bundesagentur für Arbeit über die Zustimmung zur Beschäftigung/Fest-
stellung zustimmungsfreier Beschäftigung nach § 39 AufenthG (reguläres Verfahren)
   
a)Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit
erteilt am
befristet bis
räumlich beschränkt auf weitere Nebenbestimmungen/keine
weiteren Nebenbestimmungen
Arbeitgeberbindung/keine Arbeitgeberbindung
(7)**)   
b)Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit
erteilt am
unbefristet
räumlich beschränkt auf weitere Nebenbestimmungen/keine
weiteren Nebenbestimmungen
Arbeitgeberbindung/keine Arbeitgeberbindung
(7)**)   
c)Zustimmung der
Bundesagentur für
Arbeit versagt am
(7)**)   
d)Zustimmungsfreie
Beschäftigung bis
festgestellt am
(7)**)   
§ 29 Absatz 2   
Angaben zum Pass   
a)Passart(7)*)   
b)Passnummer(7)*)   
c)ausstellender Staat(7)*)   
A BC D B CD
35 Zeitpunkt36             
Bezeichnung der Daten Über-
mittlung 37 Abs. 2 AZR-Gesetz)
Zeitpunkt Übermittlung
der Über- durch folgende
mittlung öffentliche Stellen
durch folgende 30 AZR-Gesetz)
Übermittlung Übermittlung/Weitergabe
durch folgende
öffentliche an folgende Stellen
32 37 Abs. 1 AZR-Gesetz)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
(§ 37 Abs. 2 AZR-Gesetz
i. V. m. § 17 Abs. 2 Satz 3 AZRG-DV)
Bezeichnung der Daten
an folgende Stellen 29 AZR-Gesetz)
§ 29 Absatz 1 Nummer 1§ 37 Abs. 2 Satz 1     
– Geschäftszeichen der Registerbehörde
(Visadatei-Nummer) 37 Abs. 2 AZR-Gesetz
(7)*)
Zuspeicherung durch dieRegisterbehörde
Angaben zum Verpflichtungsgeber (§ 29 Absatz 1 Nummer 10) werden nur an die Ausländerbehörden, die in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden, die deutschen Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren, die Träger der Sozialhilfe und die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen übermittelt.
Ausländerbehörden i. V. m. § 17 Abs. 2 Satz 3 AZRG-DV)
Registerbehörde Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des
Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde
andere mit der polizeilichen Kontrolle des
grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Bundeskriminalamt
Landeskriminalämter
sonstige Polizeivollzugsbehörden
Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen
die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen
Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder
Bundesnachrichtendienst
Militärischer Abschirmdienst
Gerichte
Staatsanwaltschaften
Vollzugseinrichtungen
Bundesagentur für Arbeit und Behörden der Zollverwaltung
deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visumverfahren
Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz
§ 29 Absatz 1 Nummer 1a  
– Visumaktenzeichen der Registerbehörde(7)*)
Zuspeicherung durch die
Registerbehörde
§ 29 Absatz 1 Nummer 2 
Auslandsvertretungen und das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten
mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden
Ausländerbehörden
Träger der Sozialhilfe zu Spalte A zu § 29 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe f Doppelbuchstabe ff und Buchstabe g Doppelbuchstabe cc
die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen zu Spalte A zu § 29 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe f Doppelbuchstabe ff und Buchstabe g Doppelbuchstabe cc
die Jugendämter zu Spalte A zu § 29 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe f Doppelbuchstabe ff und Buchstabe g Doppelbuchstabe cc
die Unterhaltsvorschussstellen zu Spalte A zu § 29 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe f Doppelbuchstabe ff und Buchstabe g Doppelbuchstabe cc
für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen zu Spalte A zu § 29 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe f Doppelbuchstabe ff und Buchstabe g Doppelbuchstabe cc
Visa erteilende Behörde 
– Sperrvermerk(6)– Zuspeicherung durch die
Registerbehörde
a) alle Stellen Auslandsvertretung oder das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten(7)*)
b)mit der polizeilichen Kontrolle des grenz-
überschreitenden
Verkehrs betraute
Behörden
(7)*)
§ 29 Absatz 1 Nummer 3
in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Nummer 4
und 5
 
Grundpersonalien 
a)Familienname(7)*)
b)Geburtsname(7)*)
c)Vornamen(7)*)
d)Schreibweise der
Namen nach
deutschem Recht
(7)*)
e)Geburtsdatum(7)*)
f)Geburtsort, und -land, -bezirk(7)*)  
g)Geschlechtseintrag(7)*)  
h)Doktorgrad(7)*)  
i)Weitere Personalien gemäß Abschnitt I
Nummer 4 Spalte A
(7)*)  
j)Staatsangehörigkeiten(7)*)  
§ 29 Absatz 1 Nummer 4   
– Lichtbild(7)*)  
§ 29 Absatz 1 Nummer 5   
– Datum der Datenübermittlung des Antrags(7)*)  
§ 29 Absatz 1 Nummer 6   
Entscheidung über den Antrag und das
erteilte Visum
   
a)Visum erteilt(2)*)  
b)Antrag abgelehnt(2)**)  
c)Rücknahme des
Antrags
(5)**)  
d)Erledigung des Antrags auf sonstige Weise(5)**)  
e)die Annullierung des Visums(2)**)  
f)Aufhebung des Visums(2)*)  
g)Rücknahme des Visums(2)*)  
h)Widerruf des Visums(2)*)  
§ 29 Absatz 1 Nummer 7   
Weitere Daten   
a)Datum der
Entscheidung
(7)**)  
b)Datum der Übermittlung der Entscheidung(7)**)  
§ 29 Absatz 1 Nummer 8   
Angaben zum Visum   
a)Art des Visums(7)**)  
b)Nummer des Visums(7)**)  
c)Geltungsdauer des
Visums
(7)**)  
§ 29 Absatz 1 Nummer 9   
– die im Visumverfahren beteiligte Ausländer-
behörde
(7)**)  
§ 29 Absatz 1 Nummer 10   
Verpflichtungserklärung   
a)Verpflichtungserklärung nach § 68 Absatz 1
AufenthG abgegeben am
(7)**)  
b)Verpflichtungserklärung nach § 66 Absatz 2
AufenthG abgegeben am
(7)**)  
c)Verpflichtungserklärung nach § 66 Absatz 2 AufenthG und § 68 Absatz 1 AufenthG
abgegeben am
(7)**)  
d)Stelle, bei der sie vorliegt zu Buchstabe a bis c(7)**)  
e)Dokument zu Buchstabe a bis c(7)**)  
f)Verpflichtungsgeber (natürliche Person) zu Buchstabe a bis c(7)**)  
 
aa)
Familienname
bb)
Vornamen
cc)
Geburtsdatum
dd)
Geburtsort
ee)
Anschrift im Bundesgebiet
ff)
erfolglose Inanspruchnahme nach Aufwendung öffentlicher Mittel
   
g)Verpflichtungsgeber (juristische Person) zu Buchstabe a bis c(7)**)  
 
aa)
Name
bb)
Anschrift im Bundesgebiet
cc)
erfolglose Inanspruchnahme nach Aufwendung öffentlicher Mittel
   
§ 29 Absatz 1 Nummer 11   
Ge- oder verfälschte
Dokumente
   
a)Vorlage ge- oder
verfälschter Dokumente im Visaverfahren
(7)**)  
b)Art des Dokuments(7)**)  
c)Nummer des
Dokuments
(7)**)  
d)Geltungsdauer des
Dokuments
(7)**)  
e)Im Dokument
enthaltene Angaben über Aussteller
(7)**)  
§ 29 Absatz 1 Nummer 12   
Entscheidungen der
Bundesagentur für Arbeit über die Zustimmung zur Beschäftigung/Fest-
stellung zustimmungsfreier Beschäftigung nach § 39 AufenthG (reguläres Verfahren)
   
a)Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit
erteilt am
befristet bis
räumlich beschränkt auf weitere Nebenbestimmungen/keine
weiteren Nebenbestimmungen
Arbeitgeberbindung/keine Arbeitgeberbindung
(7)**)  
b)Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit
erteilt am
unbefristet
räumlich beschränkt auf weitere Nebenbestimmungen/keine
weiteren Nebenbestimmungen
Arbeitgeberbindung/keine Arbeitgeberbindung
(7)**)  
c)Zustimmung der
Bundesagentur für
Arbeit versagt am
(7)**)  
d)Zustimmungsfreie
Beschäftigung bis
festgestellt am
(7)**)  
§ 29 Absatz 2   
Angaben zum Pass   
a)Passart(7)*)  
b)Passnummer(7)*)  
c)ausstellender Staat(7)*)  
A BC D B CD
35 Zeitpunkt36             
Bezeichnung der Daten Über-
mittlung 37 Abs. 2 AZR-Gesetz)
Zeitpunkt Übermittlung
der Über- durch folgende
mittlung öffentliche Stellen
durch folgende 30 AZR-Gesetz)
Übermittlung Übermittlung/Weitergabe
durch folgende
öffentliche an folgende Stellen
32 37 Abs. 1 AZR-Gesetz)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
(§ 37 Abs. 2 AZR-Gesetz
i. V. m. § 17 Abs. 2 Satz 3 AZRG-DV)
Bezeichnung der Daten
an folgende Stellen 29 AZR-Gesetz)
§ 29 Absatz 1 Nummer 1§ 37 Abs. 2 Satz 1     
– Geschäftszeichen der Registerbehörde
(Visadatei-Nummer) 37 Abs. 2 AZR-Gesetz
(7)*)
Zuspeicherung durch dieRegisterbehörde
Angaben zum Verpflichtungsgeber (§ 29 Absatz 1 Nummer 10) werden nur an die Ausländerbehörden, die in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden, die deutschen Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren, die Träger der Sozialhilfe und die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen übermittelt.
Ausländerbehörden i. V. m. § 17 Abs. 2 Satz 3 AZRG-DV)
Registerbehörde Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des
Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde
andere mit der polizeilichen Kontrolle des
grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Bundeskriminalamt
Landeskriminalämter
sonstige Polizeivollzugsbehörden
Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen
die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen
Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder
Bundesnachrichtendienst
Militärischer Abschirmdienst
Gerichte
Staatsanwaltschaften
Vollzugseinrichtungen
Bundesagentur für Arbeit und Behörden der Zollverwaltung
deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visumverfahren
Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz
§ 29 Absatz 1 Nummer 1a  
– Visumaktenzeichen der Registerbehörde(7)*)
Zuspeicherung durch die
Registerbehörde
§ 29 Absatz 1 Nummer 2 
Auslandsvertretungen und das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten
mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden
Ausländerbehörden
Träger der Sozialhilfe zu Spalte A zu § 29 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe f Doppelbuchstabe ff und Buchstabe g Doppelbuchstabe cc
die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen zu Spalte A zu § 29 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe f Doppelbuchstabe ff und Buchstabe g Doppelbuchstabe cc
die Jugendämter zu Spalte A zu § 29 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe f Doppelbuchstabe ff und Buchstabe g Doppelbuchstabe cc
die Unterhaltsvorschussstellen zu Spalte A zu § 29 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe f Doppelbuchstabe ff und Buchstabe g Doppelbuchstabe cc
für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen zu Spalte A zu § 29 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe f Doppelbuchstabe ff und Buchstabe g Doppelbuchstabe cc
Visa erteilende Behörde 
– Sperrvermerk(6)– Zuspeicherung durch die
Registerbehörde
a) alle Stellen Auslandsvertretung oder das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten(7)*)
b)mit der polizeilichen Kontrolle des grenz-
überschreitenden
Verkehrs betraute
Behörden
(7)*)
§ 29 Absatz 1 Nummer 3
in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Nummer 4
und 5
 
Grundpersonalien 
a)Familienname(7)*)
b)Geburtsname(7)*)
c)Vornamen(7)*)
d)Schreibweise der
Namen nach
deutschem Recht
(7)*)
e)Geburtsdatum(7)*)
f)Geburtsort, und -land, -bezirk(7)*)  
g)Geschlechtseintrag(7)*)  
h)Doktorgrad(7)*)  
i)Weitere Personalien gemäß Abschnitt I
Nummer 4 Spalte A
(7)*)  
j)Staatsangehörigkeiten(7)*)  
§ 29 Absatz 1 Nummer 4   
– Lichtbild(7)*)  
§ 29 Absatz 1 Nummer 5   
– Datum der Datenübermittlung des Antrags(7)*)  
§ 29 Absatz 1 Nummer 6   
Entscheidung über den Antrag und das
erteilte Visum
   
a)Visum erteilt(2)*)  
b)Antrag abgelehnt(2)**)  
c)Rücknahme des
Antrags
(5)**)  
d)Erledigung des Antrags auf sonstige Weise(5)**)  
e)die Annullierung des Visums(2)**)  
f)Aufhebung des Visums(2)*)  
g)Rücknahme des Visums(2)*)  
h)Widerruf des Visums(2)*)  
§ 29 Absatz 1 Nummer 7   
Weitere Daten   
a)Datum der
Entscheidung
(7)**)  
b)Datum der Übermittlung der Entscheidung(7)**)  
§ 29 Absatz 1 Nummer 8   
Angaben zum Visum   
a)Art des Visums(7)**)  
b)Nummer des Visums(7)**)  
c)Geltungsdauer des
Visums
(7)**)  
§ 29 Absatz 1 Nummer 9   
– die im Visumverfahren beteiligte Ausländer-
behörde
(7)**)  
§ 29 Absatz 1 Nummer 10   
Verpflichtungserklärung   
a)Verpflichtungserklärung nach § 68 Absatz 1
AufenthG abgegeben am
(7)**)  
b)Verpflichtungserklärung nach § 66 Absatz 2
AufenthG abgegeben am
(7)**)  
c)Verpflichtungserklärung nach § 66 Absatz 2 AufenthG und § 68 Absatz 1 AufenthG
abgegeben am
(7)**)  
d)Stelle, bei der sie vorliegt zu Buchstabe a bis c(7)**)  
e)Dokument zu Buchstabe a bis c(7)**)  
f)Verpflichtungsgeber (natürliche Person) zu Buchstabe a bis c(7)**)  
 
aa)
Familienname
bb)
Vornamen
cc)
Geburtsdatum
dd)
Geburtsort
ee)
Anschrift im Bundesgebiet
ff)
erfolglose Inanspruchnahme nach Aufwendung öffentlicher Mittel
   
g)Verpflichtungsgeber (juristische Person) zu Buchstabe a bis c(7)**)  
 
aa)
Name
bb)
Anschrift im Bundesgebiet
cc)
erfolglose Inanspruchnahme nach Aufwendung öffentlicher Mittel
   
§ 29 Absatz 1 Nummer 11   
Ge- oder verfälschte
Dokumente
   
a)Vorlage ge- oder
verfälschter Dokumente im Visaverfahren
(7)**)  
b)Art des Dokuments(7)**)  
c)Nummer des
Dokuments
(7)**)  
d)Geltungsdauer des
Dokuments
(7)**)  
e)Im Dokument
enthaltene Angaben über Aussteller
(7)**)  
§ 29 Absatz 1 Nummer 12   
Entscheidungen der
Bundesagentur für Arbeit über die Zustimmung zur Beschäftigung/Fest-
stellung zustimmungsfreier Beschäftigung nach § 39 AufenthG (reguläres Verfahren)
   
a)Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit
erteilt am
befristet bis
räumlich beschränkt auf weitere Nebenbestimmungen/keine
weiteren Nebenbestimmungen
Arbeitgeberbindung/keine Arbeitgeberbindung
(7)**)  
b)Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit
erteilt am
unbefristet
räumlich beschränkt auf weitere Nebenbestimmungen/keine
weiteren Nebenbestimmungen
Arbeitgeberbindung/keine Arbeitgeberbindung
(7)**)  
c)Zustimmung der
Bundesagentur für
Arbeit versagt am
(7)**)  
d)Zustimmungsfreie
Beschäftigung bis
festgestellt am
(7)**)  
§ 29 Absatz 2   
Angaben zum Pass   
a)Passart(7)*)  
b)Passnummer(7)*)  
c)ausstellender Staat(7)*)  
 

öffentliche Stellen
zu denen Dokumente 37 Abs. 1 AZR-Gesetz)
i. V. m. § 17 Abs. 2 Satz 3 AZRG-DV) Entscheidungen, die eine vollziehbare Ausreisepflicht begründen zu den Tabellen 13, 14, 14a, 16, 20 im Abschnitt I
A B**) B C D
36             
Bezeichnung der Über- Daten
mittlung 37 Abs. 2 AZR-Gesetz)
Zeitpunkt
der Über- an folgende Stellen
mittlung 10 Absatz 1a, § 10 Absatz 6
des AZR-Gesetzes)
Übermittlung
des AZR-Gesetzes) durch folgende
37Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittelnde StellenÜbermittlung
an folgende Stellen
(§ 10 Absatz 1a, § 10 Absatz 6
des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
zu denen Dokumente
zu übermitteln sind an folgende Stellen
37 Abs. 2 6 Absatz 5 des AZR-Gesetzes) AZR-Gesetz
Bezeichnung der Sachverhalte,
zu denen Dokumente
zu übermitteln sind
(§ 6 Absatz 5 des AZR-Gesetzes)
37 Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittelnde StellenÜbermittlung
an folgende Stellen
(§ 10 Absatz 1a, § 10 Absatz 6
des AZR-Gesetzes)
Bezeichnung der Sachverhalte,
zu denen Dokumente
zu übermitteln sind
(§ 6 Absatz 5 des AZR-Gesetzes)
a)
Tenor der Entscheidungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge sowie der gerichtlichen Entscheidungen in asylrechtlichen Verfahren, mit denen ein Schutzstatus nach dem Asylgesetz zuerkannt oder ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 AufenthG festgestellt oder jeder dieser Schutzstatus ohne eine Rückkehrentscheidung abgelehnt wird, zu Tabelle 8 (Teil I) im Abschnitt I
b)
Entscheidungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, die mit einer Rückkehrentscheidung oder Entscheidung zu einem Einreise- und Aufenthaltsverbot einhergehen oder entsprechende gerichtliche Entscheidungen in einem asylrechtlichen Verfahren zu den Tabellen 14, 14a im Abschnitt I
c)
aufenthaltsrechtliche
Entscheidungen, die eine vollziehbare Ausreisepflicht begründen zu den Tabellen 13, 14, 14a, 16, 20 im Abschnitt I
d)
Einschränkung oder
Untersagung der politischen Betätigung zu Tabelle 15 im Abschnitt I
Siehe § 6 der AZRG-DV 37 Abs. 2 Satz 1
Ausländerbehörden und
mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen
Aufnahmeeinrichtungen
Bundesamt für Migration
und Flüchtlinge
mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden
in der Rechtsverordnung
nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde
 
Dokumente zu Spalte A Buchstabe b werden nur an die Ausländerbehörden, die Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden sowie an sonstige Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder übermittelt.
Ausländerbehörden
Aufnahmeeinrichtungen
oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
Bundesamt für Migration
und Flüchtlinge
Bundespolizei
andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
Bundeskriminalamt
Landeskriminalämter
sonstige Polizeivollzugsbehörden
e)
Verlust des Rechts auf
Einreise und Aufenthalt nach dem FreizügG/EU zu Tabellen 13 und 16 im Abschnitt I
f)
Einreisebedenken
zu Tabelle 21 im Abschnitt I
g)
Ausweis- oder
Identifikationsdokumente
zu Tabelle 4 im Abschnitt I
  
Staatsanwaltschaften
Vollzugseinrichtungen
Gerichte
Bundesagentur für Arbeit
Behörden der Zollverwaltung
Träger der Sozialhilfe
für die Durchführung des
Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen
die für die Durchführung
der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen
deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
Zollkriminalamt zu Spalte A
Buchstabe b, d, e und g
die Zentralstelle für
Finanztransaktionsuntersuchungen zu Spalte A Buchstaben a bis e und g
– Sperrvermerk(6)– Zuspeicherung durch die
Registerbehörde Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen
alle Stellen   hinsichtlich freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger:
mit ausländer- oder asylrechtlichen Aufgaben betraute Behörden nur zur Durchführung solcher Aufgaben

öffentliche Stellen
zu denen Dokumente 37 Abs. 1 AZR-Gesetz)
i. V. m. § 17 Abs. 2 Satz 3 AZRG-DV) Entscheidungen, die eine vollziehbare Ausreisepflicht begründen zu den Tabellen 13, 14, 14a, 16, 20 im Abschnitt I
A B**) B C D
36             
Bezeichnung der Über- Daten
mittlung 37 Abs. 2 AZR-Gesetz)
Zeitpunkt
der Über- an folgende Stellen
mittlung 10 Absatz 1a, § 10 Absatz 6
des AZR-Gesetzes)
Übermittlung
des AZR-Gesetzes) durch folgende
37Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittelnde StellenÜbermittlung
an folgende Stellen
(§ 10 Absatz 1a, § 10 Absatz 6
des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
zu denen Dokumente
zu übermitteln sind an folgende Stellen
37 Abs. 2 6 Absatz 5 des AZR-Gesetzes) AZR-Gesetz
Bezeichnung der Sachverhalte,
zu denen Dokumente
zu übermitteln sind
(§ 6 Absatz 5 des AZR-Gesetzes)
37 Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittelnde StellenÜbermittlung
an folgende Stellen
(§ 10 Absatz 1a, § 10 Absatz 6
des AZR-Gesetzes)
Bezeichnung der Sachverhalte,
zu denen Dokumente
zu übermitteln sind
(§ 6 Absatz 5 des AZR-Gesetzes)
a)
Tenor der Entscheidungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge sowie der gerichtlichen Entscheidungen in asylrechtlichen Verfahren, mit denen ein Schutzstatus nach dem Asylgesetz zuerkannt oder ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 AufenthG festgestellt oder jeder dieser Schutzstatus ohne eine Rückkehrentscheidung abgelehnt wird, zu Tabelle 8 (Teil I) im Abschnitt I
b)
Entscheidungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, die mit einer Rückkehrentscheidung oder Entscheidung zu einem Einreise- und Aufenthaltsverbot einhergehen oder entsprechende gerichtliche Entscheidungen in einem asylrechtlichen Verfahren zu den Tabellen 14, 14a im Abschnitt I
c)
aufenthaltsrechtliche
Entscheidungen, die eine vollziehbare Ausreisepflicht begründen zu den Tabellen 13, 14, 14a, 16, 20 im Abschnitt I
d)
Einschränkung oder
Untersagung der politischen Betätigung zu Tabelle 15 im Abschnitt I
Siehe § 6 der AZRG-DV 37 Abs. 2 Satz 1
Ausländerbehörden und
mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen
Aufnahmeeinrichtungen
Bundesamt für Migration
und Flüchtlinge
mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden
in der Rechtsverordnung
nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde
 
Dokumente zu Spalte A Buchstabe b werden nur an die Ausländerbehörden, die Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden sowie an sonstige Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder übermittelt.
Ausländerbehörden
Aufnahmeeinrichtungen
oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
Bundesamt für Migration
und Flüchtlinge
Bundespolizei
andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
Bundeskriminalamt
Landeskriminalämter
sonstige Polizeivollzugsbehörden
e)
Verlust des Rechts auf
Einreise und Aufenthalt nach dem FreizügG/EU zu Tabellen 13 und 16 im Abschnitt I
f)
Einreisebedenken
zu Tabelle 21 im Abschnitt I
g)
Ausweis- oder
Identifikationsdokumente
zu Tabelle 4 im Abschnitt I
  
Staatsanwaltschaften
Vollzugseinrichtungen
Gerichte
Bundesagentur für Arbeit
Behörden der Zollverwaltung
Träger der Sozialhilfe
für die Durchführung des
Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen
die für die Durchführung
der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen
deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
Zollkriminalamt zu Spalte A
Buchstabe b, d, e und g
die Zentralstelle für
Finanztransaktionsuntersuchungen zu Spalte A Buchstaben a bis e und g
– Sperrvermerk(6)– Zuspeicherung durch die
Registerbehörde Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen
alle Stellen   hinsichtlich freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger:
mit ausländer- oder asylrechtlichen Aufgaben betraute Behörden nur zur Durchführung solcher Aufgaben
*)
Es bedeuten:
(1) =
Ausländer, die keine Unionsbürger sind,
(2) =
Unionsbürger, bei denen eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts vorliegt,
(3) =
Unionsbürger, bei denen eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nicht vorliegt.
Die Angaben in Spalte B gelten jeweils für den einzelnen in Spalte A genannten Speichersachverhalt. Die Angaben in Spalte A1 gelten jeweils für die gesamte Tabellenzeile.
**)
Es bedeuten:
(1) =
wenn der Antrag gestellt ist,
(2) =
wenn die Entscheidung ergangen ist,
(3) =
wenn die Entscheidung vollziehbar ist,
(4) =
wenn die Entscheidung vollzogen ist,
(5) =
wenn die Tatsache zur Kenntnis gelangt ist,
(6) =
wenn die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen,
(7) =
wenn ein Anlass oder eine Entscheidung nach (1) bis (6) die Datenübermittlung notwendig macht.
*)
Es bedeuten:
(1) =
Ausländer, die keine Unionsbürger sind,
(2) =
Unionsbürger, bei denen eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts vorliegt,
(3) =
Unionsbürger, bei denen eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nicht vorliegt.
Die Angaben in Spalte B gelten jeweils für den einzelnen in Spalte A genannten Speichersachverhalt. Die Angaben in Spalte A1 gelten jeweils für die gesamte Tabellenzeile.
**)
Es bedeuten:
(1) =
wenn der Antrag gestellt ist,
(2) =
wenn die Entscheidung ergangen ist,
(3) =
wenn die Entscheidung vollziehbar ist,
(4) =
wenn die Entscheidung vollzogen ist,
(5) =
wenn die Tatsache zur Kenntnis gelangt ist,
(6) =
wenn die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen,
(7) =
wenn ein Anlass oder eine Entscheidung nach (1) bis (6) die Datenübermittlung notwendig macht.
Anlage Abschn. I Nr. 8 (Teil I) Spalte A Buchst. y (früher Buchst. z): Eingef. durch Art. 1 Nr. 15 Buchst. d DBuchst. dd V v. 11.12.2018 I 2424 mWv 15.9.2019; früherer Buchst. w wurde Buchst. y gem. Art. 1 Nr. 15 Buchst. d DBuchst. cc V v. 11.12.2018 I 2424 mWv 15.9.2019, Buchst. y aufgeh. u. früherer Buchst. z jetzt Buchst. y gem. Art. 2 Nr. 5 Buchst. h DBuchst. aa aaa u. bbb nach Maßgabe d. Art. 11 iVm. Art. 12 Abs. 6 G v. 4.8.2019 I 1131 mWv 1.5.2020 (Kursivdruck: Änderungsanweisung Art. 2 Nr. 5 Buchst. h DBuchst. aa bbb hätte richtig lauten müssen: "Die Buchstaben "z und ai" werden die Buchstaben "y und z"."); idF d. Art. 2 Nr. 5 Buchst. m G v. 8.5.2024 I Nr. 152 mWv 16.5.2024
AB**)CD
37 Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittelnde StellenÜbermittlung
an folgende Stellen
10 Absatz 1a, § 10 Absatz 6
des AZR-Gesetzes)
Bezeichnung der Sachverhalte,
zu denen Dokumente
zu übermitteln sind
6 Absatz 5 des AZR-Gesetzes)
a)
Tenor der Entscheidungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge sowie der gerichtlichen Entscheidungen in asylrechtlichen Verfahren, mit denen ein Schutzstatus nach dem Asylgesetz zuerkannt oder ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 AufenthG festgestellt oder jeder dieser Schutzstatus ohne eine Rückkehrentscheidung abgelehnt wird, zu Tabelle 8 (Teil I) im Abschnitt I
b)
Entscheidungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, die mit einer Rückkehrentscheidung oder Entscheidung zu einem Einreise- und Aufenthaltsverbot einhergehen oder entsprechende gerichtliche Entscheidungen in einem asylrechtlichen Verfahren zu den Tabellen 14, 14a im Abschnitt I
c)
aufenthaltsrechtliche
Entscheidungen, die eine vollziehbare Ausreisepflicht begründen zu den Tabellen 13, 14, 14a, 16, 20 im Abschnitt I
d)
Einschränkung oder
Untersagung der politischen Betätigung zu Tabelle 15 im Abschnitt I
e)
Verlust des Rechts auf
Einreise und Aufenthalt nach dem FreizügG/EU zu Tabellen 13 und 16 im Abschnitt I
f)
Einreisebedenken
zu Tabelle 21 im Abschnitt I
g)
Ausweis- oder
Identifikationsdokumente
zu Tabelle 4 im Abschnitt I
h)
Information nach § 81a Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 AufenthG zu Tabelle 9b im Abschnitt I, insbesondere:
Vorabzustimmung der Ausländerbehörde
Urkunde über die erfolgreich abgeschlossene Berufs- oder Hochschulausbildung
Heiratsurkunde und/oder Geburtsurkunden von Kindern bei Familiennachzug nach § 81a Absatz 4 AufenthG
Namensänderungsurkunden und Sprachzertifikate
i)
Entscheidungen der Bundesagentur für Arbeit im Sinne des § 2 Absatz 2c des AZR-Gesetzes zu Tabelle 9c im Abschnitt I
Entscheidung der Bundesagentur für Arbeit
Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis
arbeitsvertragliche Vereinbarungen
Siehe § 6 der AZRG-DV
Ausländerbehörden und
mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen
Aufnahmeeinrichtungen
Bundesamt für Migration
und Flüchtlinge
mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden
in der Rechtsverordnung
nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde
Bundesagentur für Arbeit
Dokumente zu Spalte A Buchstabe b werden nur an die Ausländerbehörden, die Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden sowie an sonstige Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder übermittelt.
Ausländerbehörden
Aufnahmeeinrichtungen
oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
Bundesamt für Migration
und Flüchtlinge
Bundespolizei
andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
Bundeskriminalamt
Landeskriminalämter
sonstige Polizeivollzugsbehörden
Staatsanwaltschaften
Vollzugseinrichtungen
Gerichte
Bundesagentur für Arbeit
Behörden der Zollverwaltung
Träger der Sozialhilfe
für die Durchführung des
Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen
die für die Durchführung
der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen
deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
Zollkriminalamt zu Spalte A
Buchstabe b, d, e und g
die Zentralstelle für
Finanztransaktionsuntersuchungen zu Spalte A Buchstaben a bis e und g
hinsichtlich freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger:
mit ausländer- oder asylrechtlichen Aufgaben betraute Behörden nur zur Durchführung solcher Aufgaben
Anlage Abschn. I Nr. 8 (Teil I) Spalte A Buchst. y (früher Buchst. z): Eingef. durch Art. 1 Nr. 15 Buchst. d DBuchst. dd V v. 11.12.2018 I 2424 mWv 15.9.2019; früherer Buchst. w wurde Buchst. y gem. Art. 1 Nr. 15 Buchst. d DBuchst. cc V v. 11.12.2018 I 2424 mWv 15.9.2019, Buchst. y aufgeh. u. früherer Buchst. z jetzt Buchst. y gem. Art. 2 Nr. 5 Buchst. h DBuchst. aa aaa u. bbb nach Maßgabe d. Art. 11 iVm. Art. 12 Abs. 6 G v. 4.8.2019 I 1131 mWv 1.5.2020 (Kursivdruck: Änderungsanweisung Art. 2 Nr. 5 Buchst. h DBuchst. aa bbb hätte richtig lauten müssen: "Die Buchstaben "z und ai" werden die Buchstaben "y und z"."); idF d. Art. 2 Nr. 5 Buchst. m G v. 8.5.2024 I Nr. 152 mWv 16.5.2024
AB**)CD
37 Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittelnde StellenÜbermittlung
an folgende Stellen
10 Absatz 1a, § 10 Absatz 6
des AZR-Gesetzes)
Bezeichnung der Sachverhalte,
zu denen Dokumente
zu übermitteln sind
6 Absatz 5 des AZR-Gesetzes)
a)
Tenor der Entscheidungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge sowie der gerichtlichen Entscheidungen in asylrechtlichen Verfahren, mit denen ein Schutzstatus nach dem Asylgesetz zuerkannt oder ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 AufenthG festgestellt oder jeder dieser Schutzstatus ohne eine Rückkehrentscheidung abgelehnt wird, zu Tabelle 8 (Teil I) im Abschnitt I
b)
Entscheidungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, die mit einer Rückkehrentscheidung oder Entscheidung zu einem Einreise- und Aufenthaltsverbot einhergehen oder entsprechende gerichtliche Entscheidungen in einem asylrechtlichen Verfahren zu den Tabellen 14, 14a im Abschnitt I
c)
aufenthaltsrechtliche
Entscheidungen, die eine vollziehbare Ausreisepflicht begründen zu den Tabellen 13, 14, 14a, 16, 20 im Abschnitt I
d)
Einschränkung oder
Untersagung der politischen Betätigung zu Tabelle 15 im Abschnitt I
e)
Verlust des Rechts auf
Einreise und Aufenthalt nach dem FreizügG/EU zu Tabellen 13 und 16 im Abschnitt I
f)
Einreisebedenken
zu Tabelle 21 im Abschnitt I
g)
Ausweis- oder
Identifikationsdokumente
zu Tabelle 4 im Abschnitt I
h)
Information nach § 81a Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 AufenthG zu Tabelle 9b im Abschnitt I, insbesondere:
Vorabzustimmung der Ausländerbehörde
Urkunde über die erfolgreich abgeschlossene Berufs- oder Hochschulausbildung
Heiratsurkunde und/oder Geburtsurkunden von Kindern bei Familiennachzug nach § 81a Absatz 4 AufenthG
Namensänderungsurkunden und Sprachzertifikate
i)
Entscheidungen der Bundesagentur für Arbeit im Sinne des § 2 Absatz 2c des AZR-Gesetzes zu Tabelle 9c im Abschnitt I
Entscheidung der Bundesagentur für Arbeit
Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis
arbeitsvertragliche Vereinbarungen
Siehe § 6 der AZRG-DV
Ausländerbehörden und
mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen
Aufnahmeeinrichtungen
Bundesamt für Migration
und Flüchtlinge
mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden
in der Rechtsverordnung
nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde
Bundesagentur für Arbeit
Dokumente zu Spalte A Buchstabe b werden nur an die Ausländerbehörden, die Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden sowie an sonstige Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder übermittelt.
Ausländerbehörden
Aufnahmeeinrichtungen
oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
Bundesamt für Migration
und Flüchtlinge
Bundespolizei
andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
Bundeskriminalamt
Landeskriminalämter
sonstige Polizeivollzugsbehörden
Staatsanwaltschaften
Vollzugseinrichtungen
Gerichte
Bundesagentur für Arbeit
Behörden der Zollverwaltung
Träger der Sozialhilfe
für die Durchführung des
Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen
die für die Durchführung
der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen
deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
Zollkriminalamt zu Spalte A
Buchstabe b, d, e und g
die Zentralstelle für
Finanztransaktionsuntersuchungen zu Spalte A Buchstaben a bis e und g
hinsichtlich freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger:
mit ausländer- oder asylrechtlichen Aufgaben betraute Behörden nur zur Durchführung solcher Aufgaben
*)
Es bedeuten:
(1) =
Ausländer, die keine Unionsbürger sind,
(2) =
Unionsbürger, bei denen eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts vorliegt,
(3) =
Unionsbürger, bei denen eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nicht vorliegt.
Die Angaben in Spalte B gelten jeweils für den einzelnen in Spalte A genannten Speichersachverhalt. Die Angaben in Spalte A1 gelten jeweils für die gesamte Tabellenzeile.
**)
Es bedeuten:
(1) =
wenn der Antrag gestellt ist,
(2) =
wenn die Entscheidung ergangen ist,
(3) =
wenn die Entscheidung vollziehbar ist,
(4) =
wenn die Entscheidung vollzogen ist,
(5) =
wenn die Tatsache zur Kenntnis gelangt ist,
(6) =
wenn die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen,
(7) =
wenn ein Anlass oder eine Entscheidung nach (1) bis (6) die Datenübermittlung notwendig macht.
*
In diesen Fällen ist zugleich die Einreise in das Bundesgebiet zu melden, wenn die Einreise im Register noch nicht erfasst ist.
*)
Es bedeuten:
(1) =
Ausländer, die keine Unionsbürger sind,
(2) =
Unionsbürger, bei denen eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts vorliegt,
(3) =
Unionsbürger, bei denen eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nicht vorliegt.
Die Angaben in Spalte B gelten jeweils für den einzelnen in Spalte A genannten Speichersachverhalt. Die Angaben in Spalte A1 gelten jeweils für die gesamte Tabellenzeile.
**)
Es bedeuten:
(1) =
wenn der Antrag gestellt ist,
(2) =
wenn die Entscheidung ergangen ist,
(3) =
wenn die Entscheidung vollziehbar ist,
(4) =
wenn die Entscheidung vollzogen ist,
(5) =
wenn die Tatsache zur Kenntnis gelangt ist,
(6) =
wenn die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen,
(7) =
wenn ein Anlass oder eine Entscheidung nach (1) bis (6) die Datenübermittlung notwendig macht.
*
In diesen Fällen ist zugleich die Einreise in das Bundesgebiet zu melden, wenn die Einreise im Register noch nicht erfasst ist.
Anlage Abschn. I Nr. 8 (Teil I) Spalte A Buchst. y (früher Buchst. z): Eingef. durch Art. 1 Nr. 15 Buchst. d DBuchst. dd V v. 11.12.2018 I 2424 mWv 15.9.2019; früherer Buchst. w wurde Buchst. y gem. Art. 1 Nr. 15 Buchst. d DBuchst. cc V v. 11.12.2018 I 2424 mWv 15.9.2019, Buchst. y aufgeh. u. früherer Buchst. z jetzt Buchst. y gem. Art. 2 Nr. 5 Buchst. h DBuchst. aa aaa u. bbb nach Maßgabe d. Art. 11 iVm. Art. 12 Abs. 6 G v. 4.8.2019 I 1131 mWv 1.5.2020 (Kursivdruck: Änderungsanweisung Art. 2 Nr. 5 Buchst. h DBuchst. aa bbb hätte richtig lauten müssen: "Die Buchstaben "z und ai" werden die Buchstaben "y und z"."); idF d. Art. 2 Nr. 5 Buchst. m G v. 8.5.2024 I Nr. 152 mWv 16.5.2024
Anlage Abschn. I Nr. 9c: IdF d. Art. 2 Nr. 5 Buchst. r G v. 8.5.2024 I Nr. 152 mWv 1.11.2025 (Kursivdruck müsste lauten: "BeschV")
*
In diesen Fällen ist zugleich die Einreise in das Bundesgebiet zu melden, wenn die Einreise im Register noch nicht erfasst ist.