Synopse zur Änderung an
Außenwirtschaftsverordnung (AWV)

Erstellt am: 28.12.2022

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Kapitel 3 - Einfuhr | Abschnitt 2 - Einfuhrabfertigung

(1) Bei der Einfuhr von Waren der Warennummern 0105 2705 00 00, 2707 10 00, 2707 20 00, 2707 30 00, 2707 50 00, 2709 00 10, 2709 00 90, 2710 12 11, 2710 19 99, 2710 99 00, 2711 11 11 00 bis 2711 29 0105 99 50, 0207 11 10 bis 0207 13 70, 0207 13 99 bis 0207 14 70, 0207 14 99 bis 0207 26 80, 0207 26 99 bis 0207 27 80, 0207 27 99 bis 0207 42 80, 0207 44 10 bis 0207 44 81, 0207 44 99 bis 0207 45 81, 0207 45 99 bis 0207 52 90, 0207 54 10 bis 0207 54 81, 0207 54 99 bis 0207 55 81, 0207 55 99 bis 0207 60 81, 0207 60 99, 0209 90 00, 0401 2712 10 10 bis 2713 20 00, 2713 0403 10 39, 0403 90 11 bis 0403 90 69, 0404 10 02 bis 0407 90 90, 0408 11 80, 0408 2715 00 00 und 3403 19 81, 0408 19 89, 0408 91 80, 80 0408 99 80, 0701 10 00, 0701 90 50, 0701 90 90, 1105 10 00, 1105 20 00, 1602 32 11, 1602 39 21, 1702 11 00, 1702 19 00, 2106 90 51, 2309 90 20, 3502 11 90 und 3502 19 90 bis 3502 90 70 des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik hat der Einführer zum Zweck der Marktbeobachtung gegenüber der Bundesanstalt dem Bundesamt für Landwirtschaft Wirtschaft und Ernährung Ausfuhrkontrolle (BAFA) die folgenden Angaben zu machen:
1.
die Anmeldeart,
2.
die Belegnummer,
3.
den Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung,
4.
den Namen und die Adresse des Empfängers,
5.
die EORI-Nummer des Empfängers,
6.
den Namen und die Adresse des Anmelders,
das Versendungsland,
7.
die EORI-Nummer des Anmelders,
den Umrechnungskurs,
8.
die Art des Geschäfts,
das Versendungsland,
9.
die Warenbezeichnung,
10.
die Warennummer,
11.
das Ursprungsland,
12.
die Rohmasse,
13.
den Verfahrenscode,
14.
die Eigenmasse,
15.
die statistische Menge in besonderer Maßeinheit,
16.
die statistische Menge in besonderer Maßeinheit und
das einfuhrrechtliche Papier (Nummer und Datum) und
17. 16.
den statistischen Wert.
(1) Bei der Einfuhr von Waren der Warennummern 0105 2705 00 00, 2707 10 00, 2707 20 00, 2707 30 00, 2707 50 00, 2709 00 10, 2709 00 90, 2710 12 11, 2710 19 99, 2710 99 00, 2711 11 11 00 bis 2711 29 0105 99 50, 0207 11 10 bis 0207 13 70, 0207 13 99 bis 0207 14 70, 0207 14 99 bis 0207 26 80, 0207 26 99 bis 0207 27 80, 0207 27 99 bis 0207 42 80, 0207 44 10 bis 0207 44 81, 0207 44 99 bis 0207 45 81, 0207 45 99 bis 0207 52 90, 0207 54 10 bis 0207 54 81, 0207 54 99 bis 0207 55 81, 0207 55 99 bis 0207 60 81, 0207 60 99, 0209 90 00, 0401 2712 10 10 bis 2713 20 00, 2713 0403 10 39, 0403 90 11 bis 0403 90 69, 0404 10 02 bis 0407 90 90, 0408 11 80, 0408 2715 00 00 und 3403 19 81, 0408 19 89, 0408 91 80, 80 0408 99 80, 0701 10 00, 0701 90 50, 0701 90 90, 1105 10 00, 1105 20 00, 1602 32 11, 1602 39 21, 1702 11 00, 1702 19 00, 2106 90 51, 2309 90 20, 3502 11 90 und 3502 19 90 bis 3502 90 70 des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik hat der Einführer zum Zweck der Marktbeobachtung gegenüber der Bundesanstalt dem Bundesamt für Landwirtschaft Wirtschaft und Ernährung Ausfuhrkontrolle (BAFA) die folgenden Angaben zu machen:
1.
die Anmeldeart,
2.
die Belegnummer,
3.
den Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung,
4.
den Namen und die Adresse des Empfängers,
5.
die EORI-Nummer des Empfängers,
6.
den Namen und die Adresse des Anmelders,
das Versendungsland,
7.
die EORI-Nummer des Anmelders,
den Umrechnungskurs,
8.
die Art des Geschäfts,
das Versendungsland,
9.
die Warenbezeichnung,
10.
die Warennummer,
11.
das Ursprungsland,
12.
die Rohmasse,
13.
den Verfahrenscode,
14.
die Eigenmasse,
15.
die statistische Menge in besonderer Maßeinheit,
16.
die statistische Menge in besonderer Maßeinheit und
das einfuhrrechtliche Papier (Nummer und Datum) und
17. 16.
den statistischen Wert.
(2) Bei Der Einführer übermittelt die Angaben nach Absatz 1 der Einfuhr von Waren zuständigen Zollstelle elektronisch mit der Einfuhranmeldung. Das Informationstechnikzentrum Warennummern 2705 00 00, 2707 10 00, 2707 20 00, 2707 30 00, 2707 50 00, 2709 00 10, 2709 00 90, 2710 12 11, 2710 19 99, 2710 99 00, 2711 11 00 bis 2711 29 00, 2712 10 10 bis 2713 20 00, 2713 90 90, 2715 00 00 und Bund leitet 3403 19 80 des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik hat Daten im Auftrag der Einführer zuständigen Zollstelle zum Zweck der Marktbeobachtung gegenüber dem an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) weiter. die folgenden Angaben zu machen:
1.
die Anmeldeart,
2.
die Belegnummer,
3.
den Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung,
4.
den Namen und die Adresse des Empfängers,
5.
die EORI-Nummer des Empfängers,
6.
den Namen und die Adresse des Anmelders,
7.
die EORI-Nummer des Anmelders,
8.
das Versendungsland,
9.
die Warenbezeichnung,
10.
die Warennummer,
11.
das Ursprungsland,
12.
die Rohmasse,
13.
den Verfahrenscode,
14.
die Eigenmasse,
15.
die statistische Menge in besonderer Maßeinheit und
16.
den statistischen Wert.
(2) Bei Der Einführer übermittelt die Angaben nach Absatz 1 der Einfuhr von Waren zuständigen Zollstelle elektronisch mit der Einfuhranmeldung. Das Informationstechnikzentrum Warennummern 2705 00 00, 2707 10 00, 2707 20 00, 2707 30 00, 2707 50 00, 2709 00 10, 2709 00 90, 2710 12 11, 2710 19 99, 2710 99 00, 2711 11 00 bis 2711 29 00, 2712 10 10 bis 2713 20 00, 2713 90 90, 2715 00 00 und Bund leitet 3403 19 80 des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik hat Daten im Auftrag der Einführer zuständigen Zollstelle zum Zweck der Marktbeobachtung gegenüber dem an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) weiter. die folgenden Angaben zu machen:
1.
die Anmeldeart,
2.
die Belegnummer,
3.
den Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung,
4.
den Namen und die Adresse des Empfängers,
5.
die EORI-Nummer des Empfängers,
6.
den Namen und die Adresse des Anmelders,
7.
die EORI-Nummer des Anmelders,
8.
das Versendungsland,
9.
die Warenbezeichnung,
10.
die Warennummer,
11.
das Ursprungsland,
12.
die Rohmasse,
13.
den Verfahrenscode,
14.
die Eigenmasse,
15.
die statistische Menge in besonderer Maßeinheit und
16.
den statistischen Wert.
(3) Der Einführer übermittelt die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 der zuständigen Zollstelle elektronisch mit der Einfuhranmeldung. Das Informationstechnikzentrum Bund leitet die Daten im Auftrag der zuständigen Zollstelle zum Zweck der Marktbeobachtung im Fall des Absatzes 1 an die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung und im Fall des Absatzes 2 an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) weiter. löscht die Daten spätestens nach Ablauf von zwei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem die Daten von der zuständigen Zollstelle übermittelt worden sind.
(3) Der Einführer übermittelt die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 der zuständigen Zollstelle elektronisch mit der Einfuhranmeldung. Das Informationstechnikzentrum Bund leitet die Daten im Auftrag der zuständigen Zollstelle zum Zweck der Marktbeobachtung im Fall des Absatzes 1 an die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung und im Fall des Absatzes 2 an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) weiter. löscht die Daten spätestens nach Ablauf von zwei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem die Daten von der zuständigen Zollstelle übermittelt worden sind.
(4) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung und das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) löschen die Daten spätestens nach Ablauf von zwei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem die Daten von der zuständigen Zollstelle übermittelt worden sind.

Kapitel 3 - Einfuhr | Abschnitt 2 - Einfuhrabfertigung

(1) Wenn für Waren auf Grund eines Rechtsakts der Europäischen Union ein Ursprungszeugnis oder eine Ursprungserklärung vorgesehen ist, sind diese bei der Einfuhrabfertigung vorzulegen. § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und Satz 2 sowie § 32 Absatz 3 gelten entsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Wert der in der Einfuhrsendung enthaltenen Waren, für die ein Ursprungszeugnis oder eine Ursprungserklärung vorgeschrieben ist, 1 000 Euro nicht übersteigt. Satz 3 gilt nicht, wenn es sich um Waren der Ernährung und Landwirtschaft handelt.
(2) Das Ursprungszeugnis muss von einer berechtigten Stelle des Ursprungslandes ausgestellt sein. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Klimaschutz macht eine Liste der berechtigten Stellen im Bundesanzeiger bekannt. Ist das Versendungsland nicht das Ursprungsland, so genügt die Vorlage eines Ursprungszeugnisses einer berechtigten Stelle des Versendungslandes.
(2) Das Ursprungszeugnis muss von einer berechtigten Stelle des Ursprungslandes ausgestellt sein. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Klimaschutz macht eine Liste der berechtigten Stellen im Bundesanzeiger bekannt. Ist das Versendungsland nicht das Ursprungsland, so genügt die Vorlage eines Ursprungszeugnisses einer berechtigten Stelle des Versendungslandes.
(3) Die Ursprungserklärung muss vom Exporteur oder Lieferanten auf der Rechnung oder, falls eine Rechnung nicht vorgelegt werden kann, auf einem anderen mit der Ausfuhr in Verbindung stehenden geschäftlichen Beleg eingetragen werden. Sie muss bestätigen, dass die Waren ihren Ursprung im Sinne der Artikel 59 bis 63 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 in Verbindung mit den Artikeln 31 bis 36 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 in dem angegebenen Drittland haben.

Kapitel 6 - Beschränkungen des Kapitalverkehrs | Abschnitt 2 - Prüfung von Unternehmenserwerben | Unterabschnitt 1 - Sektorübergreifende Prüfung von Unternehmenserwerben

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Klimaschutz kann prüfen, ob es die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder in Bezug auf Projekte oder Programme von Unionsinteresse im Sinne des Artikels 8 der Verordnung (EU) 2019/452 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 zur Schaffung eines Rahmens für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen in der Union (ABl. L 79 I vom 21.3.2019, S. 1) voraussichtlich beeinträchtigt, wenn ein Unionsfremder unmittelbar oder mittelbar ein inländisches Unternehmen oder unmittelbar oder mittelbar eine Beteiligung im Sinne des § 56 an einem inländischen Unternehmen erwirbt.
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Klimaschutz kann prüfen, ob es die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder in Bezug auf Projekte oder Programme von Unionsinteresse im Sinne des Artikels 8 der Verordnung (EU) 2019/452 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 zur Schaffung eines Rahmens für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen in der Union (ABl. L 79 I vom 21.3.2019, S. 1) voraussichtlich beeinträchtigt, wenn ein Unionsfremder unmittelbar oder mittelbar ein inländisches Unternehmen oder unmittelbar oder mittelbar eine Beteiligung im Sinne des § 56 an einem inländischen Unternehmen erwirbt.
(1a) Ein Erwerb im Sinne des Absatzes 1 liegt auch vor, wenn ein Unionsfremder
1.
einen abgrenzbaren Betriebsteil eines inländischen Unternehmens oder
2.
alle wesentlichen Betriebsmittel eines inländischen Unternehmens oder eines abgrenzbaren Betriebsteils eines inländischen Unternehmens, die für die Aufrechterhaltung des Betriebs des Unternehmens oder eines abgrenzbaren Betriebsteils erforderlich sind,
erwirbt.
(1b) Das Prüfrecht nach Absatz 1 besteht nicht, wenn ein schuldrechtliches Rechtsgeschäft über den Erwerb eines inländischen Unternehmens ausschließlich zwischen Unternehmen abgeschlossen wird, deren Anteile jeweils vollständig von demselben herrschenden Unternehmen gehalten werden, und alle Vertragsparteien ihren Ort der Leitung in demselben Drittstaat haben.
(2) Der Prüfung nach Absatz 1 unterliegen ferner Erwerbe, auch durch Unionsansässige, wenn es Anzeichen dafür gibt, dass eine missbräuchliche Gestaltung oder ein Umgehungsgeschäft zumindest auch vorgenommen wurde, um eine Prüfung nach Absatz 1 zu unterlaufen. Anzeichen für eine missbräuchliche Gestaltung oder ein Umgehungsgeschäft sind insbesondere, wenn der unmittelbare Erwerber mit Ausnahme des Erwerbs nach Absatz 1 keiner nennenswerten eigenständigen Wirtschaftstätigkeit nachgeht oder innerhalb der Europäischen Union keine auf Dauer angelegte eigene Präsenz in Gestalt von Geschäftsräumen, Personal oder Ausrüstungsgegenständen unterhält. Zweigniederlassungen und Betriebsstätten eines unionsfremden Erwerbers gelten nicht als unionsansässig. Erwerber aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation stehen Unionsansässigen gleich. Eine Präsenz des unmittelbaren Erwerbers in einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation steht einer Präsenz innerhalb der Europäischen Union gleich. Anzeichen für eine missbräuchliche Gestaltung oder ein Umgehungsgeschäft sind ferner auch, wenn mehrere Erwerbe an demselben inländischen Unternehmen so aufeinander abgestimmt werden, dass bei gesonderter Betrachtung keiner der Erwerbe eine Beteiligung im Sinne des § 56 darstellt.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Klimaschutz hat dem unmittelbaren Erwerber und dem von einem Erwerb nach Absatz 1 betroffenen inländischen Unternehmen die Eröffnung des Prüfverfahrens innerhalb der in § 14a Absatz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes genannten Frist bekanntzugeben. Die Bekanntgabe nach Satz 1 muss schriftlich oder elektronisch erfolgen. Für die Wahrung der Frist nach Satz 1 ist allein die rechtzeitige Bekanntgabe der Mitteilung an das vom Erwerb nach Absatz 1 betroffene inländische Unternehmen maßgeblich.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Klimaschutz hat dem unmittelbaren Erwerber und dem von einem Erwerb nach Absatz 1 betroffenen inländischen Unternehmen die Eröffnung des Prüfverfahrens innerhalb der in § 14a Absatz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes genannten Frist bekanntzugeben. Die Bekanntgabe nach Satz 1 muss schriftlich oder elektronisch erfolgen. Für die Wahrung der Frist nach Satz 1 ist allein die rechtzeitige Bekanntgabe der Mitteilung an das vom Erwerb nach Absatz 1 betroffene inländische Unternehmen maßgeblich.
(4) (weggefallen)
(+++ §§ 55 bis 62a: Zur Anwendung in der ab 1.5.2021 geltenden Fassung vgl. § 82a Satz 1 +++)
(+++ §§ 55 bis 62a: Zur Anwendung in den Fassungen der AWV2013ÄndV 15, AWV2013ÄndV 16 und AWV2013ÄndV 17 vgl. § 82b Satz 1 +++)
(+++ § 55 Abs. 3 Satz 1 u. 2: Zur Anwendung vgl. § 58 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 +++)
(+++ § 55 Abs. 3 Satz 2 bis 4: Zur Geltung vgl. § 60 Abs. 4 Satz 2 +++)
(+++ § 55 Abs. 3 Satz 3: Zur Nichtanwendung vgl. § 58 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 +++)

Kapitel 6 - Beschränkungen des Kapitalverkehrs | Abschnitt 2 - Prüfung von Unternehmenserwerben | Unterabschnitt 1 - Sektorübergreifende Prüfung von Unternehmenserwerben

(1) Bei der Prüfung einer voraussichtlichen Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit kann insbesondere berücksichtigt werden, ob das inländische Unternehmen
1.
Betreiber einer Kritischen Infrastruktur im Sinne des BSI-Gesetzes ist,
2.
kritische Komponenten im Sinne des § 2 Absatz 13 des BSI-Gesetzes entwickelt oder herstellt oder Software, die branchenspezifisch zum Betrieb von Kritischen Infrastrukturen im Sinne des BSI-Gesetzes dient, besonders entwickelt oder herstellt,
3.
zu organisatorischen Maßnahmen nach § 170 des Telekommunikationsgesetzes verpflichtet ist oder technische Einrichtungen zur Umsetzung gesetzlich vorgesehener Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation herstellt oder in der Vergangenheit hergestellt hat und über Kenntnisse der oder sonstigen Zugang zu der den technischen Einrichtungen zugrundeliegenden Technologie verfügt,
4.
Cloud-Computing-Dienste erbringt und die hierfür genutzten Infrastrukturen die in Anhang 4 Teil 3 Nummer 2 Spalte D der BSI-Kritisverordnung genannten Schwellenwerte in Bezug auf den jeweiligen Cloud-Computing-Dienst erreichen oder überschreiten,
5.
eine Zulassung für Komponenten oder Dienste der Telematikinfrastruktur nach § 325 oder § 311 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besitzt,
6.
ein Unternehmen der Medienwirtschaft ist, das zur öffentlichen Meinungsbildung beiträgt und sich durch besondere Aktualität und Breitenwirkung auszeichnet,
7.
Dienstleistungen erbringt, die zur Sicherstellung der Störungsfreiheit und Funktionsfähigkeit staatlicher Kommunikationsinfrastrukturen im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben erforderlich sind,
8.
persönliche Schutzausrüstungen im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates (ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 51), soweit diese dem Schutz vor Risiken der Kategorie III des Anhangs I der Verordnung (EU) 2016/425 dienen, entwickelt oder herstellt, oder Anlagen zur Produktion von Filtervliesen entwickelt oder herstellt, mit denen Filtervliese hergestellt werden können, die als Ausgangswerkstoff für Atemschutzmasken als Persönliche Schutzausrüstung zum Schutz gegen schädliche biologische Agenzien im Sinne der Kategorie III des Anhangs I der Verordnung (EU) 2016/425 oder für medizinische Gesichtsmasken nach DIN EN 14683 „Medizinische Gesichtsmasken – Anforderungen und Prüfverfahren; Deutsche Fassung EN 14683:2019+AC:2019“, Ausgabe Oktober 2019*) , geeignet sind,
9.
für die Gewährleistung der gesundheitlichen Versorgung der Bevölkerung wesentliche Arzneimittel im Sinne des § 2 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes, einschließlich deren Ausgangs- und Wirkstoffe, entwickelt, herstellt oder in Verkehr bringt oder Inhaber einer entsprechenden arzneimittelrechtlichen Zulassung ist,
10.
Medizinprodukte im Sinne des Medizinprodukterechts, die zur Diagnose, Verhütung, Überwachung, Vorhersage, Prognose, Behandlung oder Linderung von lebensbedrohlichen und hochansteckenden Infektionskrankheiten bestimmt sind, entwickelt oder herstellt,
11.
In-vitro-Diagnostika im Sinne des Medizinprodukterechts, die dazu dienen, Informationen über physiologische oder pathologische Prozesse oder Zustände oder zur Festlegung oder Überwachung therapeutischer Maßnahmen im Zusammenhang mit lebensbedrohlichen und hochansteckenden Infektionskrankheiten zu liefern, entwickelt oder herstellt,
12.
Betreiber eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 4 des Satellitendatensicherheitsgesetzes ist,
13.
Güter entwickelt oder herstellt, die mittels Verfahren der Künstlichen Intelligenz konkrete Anwendungsprobleme lösen und zur eigenständigen Optimierung ihrer Algorithmen fähig sind, und die dazu genutzt werden können automatisiert
a)
Cyber-Angriffe durchzuführen,
b)
Personen zu imitieren, um gezielte Desinformation zu verbreiten,
c)
als Mittel zur Auswertung von Sprachkommunikation oder zur biometrischen Fernidentifikation von Personen zum Zwecke der Überwachung, die bei objektiver Betrachtung auch zur internen Repression geeignet ist verwendet zu werden, oder
d)
Bewegungs-, Standort-, Verkehrs- oder Ereignisdaten über Personen zum Zwecke der Überwachung, die bei objektiver Betrachtung auch zur internen Repression geeignet ist, zu analysieren,
14.
Kraftfahrzeuge oder unbemannte Luftfahrzeuge, die über eine technische Ausrüstung für die Steuerung von automatisierten oder autonomen Fahr- oder Navigationsfunktionen verfügen, oder die für die Steuerung solcher Fahr- oder Navigationsfunktionen wesentlichen Komponenten oder hierfür erforderliche Software entwickelt oder herstellt,
15.
Entwickler oder Hersteller von Robotern, auch automatisiert oder autonom mobil, mit folgenden Eigenschaften ist:
a)
besonders konstruiert für die Handhabung hochexplosiver Stoffe,
b)
besonders konstruiert oder ausgelegt als strahlungsgehärtet, um ohne Funktionseinbuße einer Strahlendosis von mehr als 5 x 103 Gy (Silizium) standhalten zu können,
c)
besonders konstruiert für eine Betriebsfähigkeit in Höhen über 30 000 Meter oder
d)
besonders konstruiert für eine Betriebsfähigkeit in Wassertiefen ab 200 Meter,
16.
Entwickler, Hersteller oder Veredler von
a)
mikro- oder nanoelektronischen nicht-optischen Schaltungen (integrierte Schaltungen) auf einem Substrat sowie diskreten Halbleitern,
b)
mikro- oder nanostrukturierten optischen Schaltungen auf einem Substrat sowie diskreten optischen Bauelementen oder
c)
Herstellungs- oder Bearbeitungswerkzeugen, hierbei insbesondere Kristallzucht-, Belichtungs-, Maskenherstellungs-, Faserzieh- oder Beschichtungsanlagen, sowie Schleif-, Ätz-, Dotier- oder Sägeausrüstung oder Reinraumtransporteinrichtungen, Testwerkzeuge und Masken, für Güter im Sinne der Buchstaben a oder b
ist,
17.
IT-Produkte oder wesentliche Komponenten solcher Produkte mit dem Ziel der Veräußerung an Dritte entwickelt oder herstellt, die als das wesentliche Funktionsmerkmal
a)
dem Schutz der Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität oder Vertraulichkeit informationstechnischer Systeme, Komponenten oder Prozesse,
b)
der Abwehr von Angriffen auf IT-Systeme einschließlich der dazugehörigen Schadensanalyse und Wiederherstellung betroffener IT-Systeme oder
c)
der informationstechnischen Aufklärung von Straftaten und zur Beweissicherung durch Strafverfolgungsbehörden
dienen,
18.
ein Luftfahrtunternehmen mit Betriebsgenehmigung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3) betreibt oder Güter der Unterkategorien 7A, 7B, 7D, 7E, 9A, 9B, 9D oder 9E des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 oder Güter oder Technologien, die für die Verwendung in der Raumfahrt oder für den Einsatz in Raumfahrtinfrastruktursystemen bestimmt sind, entwickelt oder herstellt,
19.
Güter der Kategorie 0 oder der Listenpositionen 1B225, 1B226, 1B228, 1B231, 1B232, 1B233 oder 1B235 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 entwickelt, herstellt, modifiziert oder nutzt,
20.
Entwickler oder Hersteller von Gütern und wesentlichen Komponenten der
a)
Quanteninformatik, insbesondere Quantencomputer und Quantensimulation,
b)
Quantenkommunikation, insbesondere Quantenkryptographie, oder
c)
quantenbasierten Messtechnik, insbesondere Quantensensoren und Güter der Quantenmetrologie,
ist,
21.
Entwickler oder Hersteller von
a)
Gütern, mit denen Bauteile aus metallischen oder keramischen Werkstoffen für industrielle Anwendungen mittels additiver Fertigungsverfahren hergestellt werden, hierbei insbesondere pulverbasierte Fertigungsverfahren, die eine Schutzgasatmosphäre besitzen und als Energiequelle einen Laser oder Elektronenstrahl verwenden,
b)
wesentlichen Komponenten der unter Buchstabe a genannten Güter oder
c)
Pulvermaterialien, die durch die unter Buchstabe a genannten Fertigungsverfahren verarbeitet werden,
ist,
22.
Güter entwickelt oder herstellt, die spezifisch dem Betrieb drahtloser oder drahtgebundener Datennetze dienen, insbesondere draht- oder lichtwellengebundene Übertragungstechniken, Netzkopplungselemente, Signalverstärker, Netzüberwachungs-, Netzmanagement- und Netzsteuerungsprodukte hierfür,
23.
Hersteller eines
a)
Smart-Meter-Gateways im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 19 des Messstellenbetriebsgesetzes ist, das durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik nach § 19 Absatz 3 in Verbindung mit § 24 des Messstellenbetriebsgesetzes zertifiziert worden ist oder sich in einem laufenden Zertifizierungsverfahren befindet, oder
b)
Sicherheitsmoduls für Smart-Meter-Gateways ist, das zum Nachweis der sicherheitstechnischen Anforderungen nach § 22 Absatz 1 und 2 des Messstellenbetriebsgesetzes durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zertifiziert worden ist oder sich in einem laufenden Zertifizierungsverfahren befindet,
24.
Personen beschäftigt, die in lebenswichtigen Einrichtungen nach den §§ 5a, 5b oder § 9a der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung an sicherheitsempfindlichen Stellen im Sinne des § 1 Absatz 5 Satz 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes tätig sind,
25.
Rohstoffe oder deren Erze gewinnt, aufbereitet oder raffiniert, die im Rahmen der Rohstoffinitiative der Europäischen Kommission im Anhang einer Mitteilung der Kommission als Liste der kritischen Rohstoffe festgelegt wurden und die das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Klimaschutz im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat,
26.
Güter entwickelt oder herstellt, auf die sich der Schutzbereich eines nach § 50 des Patentgesetzes geheimgestellten Patentes oder eines nach § 9 des Gebrauchsmustergesetzes geheimgestellten Gebrauchsmusters erstreckt, oder
27.
unmittelbar oder mittelbar eine landwirtschaftliche Fläche von mehr als 10 000 Hektar bewirtschaftet.
(1) Bei der Prüfung einer voraussichtlichen Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit kann insbesondere berücksichtigt werden, ob das inländische Unternehmen
1.
Betreiber einer Kritischen Infrastruktur im Sinne des BSI-Gesetzes ist,
2.
kritische Komponenten im Sinne des § 2 Absatz 13 des BSI-Gesetzes entwickelt oder herstellt oder Software, die branchenspezifisch zum Betrieb von Kritischen Infrastrukturen im Sinne des BSI-Gesetzes dient, besonders entwickelt oder herstellt,
3.
zu organisatorischen Maßnahmen nach § 170 des Telekommunikationsgesetzes verpflichtet ist oder technische Einrichtungen zur Umsetzung gesetzlich vorgesehener Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation herstellt oder in der Vergangenheit hergestellt hat und über Kenntnisse der oder sonstigen Zugang zu der den technischen Einrichtungen zugrundeliegenden Technologie verfügt,
4.
Cloud-Computing-Dienste erbringt und die hierfür genutzten Infrastrukturen die in Anhang 4 Teil 3 Nummer 2 Spalte D der BSI-Kritisverordnung genannten Schwellenwerte in Bezug auf den jeweiligen Cloud-Computing-Dienst erreichen oder überschreiten,
5.
eine Zulassung für Komponenten oder Dienste der Telematikinfrastruktur nach § 325 oder § 311 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besitzt,
6.
ein Unternehmen der Medienwirtschaft ist, das zur öffentlichen Meinungsbildung beiträgt und sich durch besondere Aktualität und Breitenwirkung auszeichnet,
7.
Dienstleistungen erbringt, die zur Sicherstellung der Störungsfreiheit und Funktionsfähigkeit staatlicher Kommunikationsinfrastrukturen im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben erforderlich sind,
8.
persönliche Schutzausrüstungen im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates (ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 51), soweit diese dem Schutz vor Risiken der Kategorie III des Anhangs I der Verordnung (EU) 2016/425 dienen, entwickelt oder herstellt, oder Anlagen zur Produktion von Filtervliesen entwickelt oder herstellt, mit denen Filtervliese hergestellt werden können, die als Ausgangswerkstoff für Atemschutzmasken als Persönliche Schutzausrüstung zum Schutz gegen schädliche biologische Agenzien im Sinne der Kategorie III des Anhangs I der Verordnung (EU) 2016/425 oder für medizinische Gesichtsmasken nach DIN EN 14683 „Medizinische Gesichtsmasken – Anforderungen und Prüfverfahren; Deutsche Fassung EN 14683:2019+AC:2019“, Ausgabe Oktober 2019*) , geeignet sind,
9.
für die Gewährleistung der gesundheitlichen Versorgung der Bevölkerung wesentliche Arzneimittel im Sinne des § 2 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes, einschließlich deren Ausgangs- und Wirkstoffe, entwickelt, herstellt oder in Verkehr bringt oder Inhaber einer entsprechenden arzneimittelrechtlichen Zulassung ist,
10.
Medizinprodukte im Sinne des Medizinprodukterechts, die zur Diagnose, Verhütung, Überwachung, Vorhersage, Prognose, Behandlung oder Linderung von lebensbedrohlichen und hochansteckenden Infektionskrankheiten bestimmt sind, entwickelt oder herstellt,
11.
In-vitro-Diagnostika im Sinne des Medizinprodukterechts, die dazu dienen, Informationen über physiologische oder pathologische Prozesse oder Zustände oder zur Festlegung oder Überwachung therapeutischer Maßnahmen im Zusammenhang mit lebensbedrohlichen und hochansteckenden Infektionskrankheiten zu liefern, entwickelt oder herstellt,
12.
Betreiber eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 4 des Satellitendatensicherheitsgesetzes ist,
13.
Güter entwickelt oder herstellt, die mittels Verfahren der Künstlichen Intelligenz konkrete Anwendungsprobleme lösen und zur eigenständigen Optimierung ihrer Algorithmen fähig sind, und die dazu genutzt werden können automatisiert
a)
Cyber-Angriffe durchzuführen,
b)
Personen zu imitieren, um gezielte Desinformation zu verbreiten,
c)
als Mittel zur Auswertung von Sprachkommunikation oder zur biometrischen Fernidentifikation von Personen zum Zwecke der Überwachung, die bei objektiver Betrachtung auch zur internen Repression geeignet ist verwendet zu werden, oder
d)
Bewegungs-, Standort-, Verkehrs- oder Ereignisdaten über Personen zum Zwecke der Überwachung, die bei objektiver Betrachtung auch zur internen Repression geeignet ist, zu analysieren,
14.
Kraftfahrzeuge oder unbemannte Luftfahrzeuge, die über eine technische Ausrüstung für die Steuerung von automatisierten oder autonomen Fahr- oder Navigationsfunktionen verfügen, oder die für die Steuerung solcher Fahr- oder Navigationsfunktionen wesentlichen Komponenten oder hierfür erforderliche Software entwickelt oder herstellt,
15.
Entwickler oder Hersteller von Robotern, auch automatisiert oder autonom mobil, mit folgenden Eigenschaften ist:
a)
besonders konstruiert für die Handhabung hochexplosiver Stoffe,
b)
besonders konstruiert oder ausgelegt als strahlungsgehärtet, um ohne Funktionseinbuße einer Strahlendosis von mehr als 5 x 103 Gy (Silizium) standhalten zu können,
c)
besonders konstruiert für eine Betriebsfähigkeit in Höhen über 30 000 Meter oder
d)
besonders konstruiert für eine Betriebsfähigkeit in Wassertiefen ab 200 Meter,
16.
Entwickler, Hersteller oder Veredler von
a)
mikro- oder nanoelektronischen nicht-optischen Schaltungen (integrierte Schaltungen) auf einem Substrat sowie diskreten Halbleitern,
b)
mikro- oder nanostrukturierten optischen Schaltungen auf einem Substrat sowie diskreten optischen Bauelementen oder
c)
Herstellungs- oder Bearbeitungswerkzeugen, hierbei insbesondere Kristallzucht-, Belichtungs-, Maskenherstellungs-, Faserzieh- oder Beschichtungsanlagen, sowie Schleif-, Ätz-, Dotier- oder Sägeausrüstung oder Reinraumtransporteinrichtungen, Testwerkzeuge und Masken, für Güter im Sinne der Buchstaben a oder b
ist,
17.
IT-Produkte oder wesentliche Komponenten solcher Produkte mit dem Ziel der Veräußerung an Dritte entwickelt oder herstellt, die als das wesentliche Funktionsmerkmal
a)
dem Schutz der Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität oder Vertraulichkeit informationstechnischer Systeme, Komponenten oder Prozesse,
b)
der Abwehr von Angriffen auf IT-Systeme einschließlich der dazugehörigen Schadensanalyse und Wiederherstellung betroffener IT-Systeme oder
c)
der informationstechnischen Aufklärung von Straftaten und zur Beweissicherung durch Strafverfolgungsbehörden
dienen,
18.
ein Luftfahrtunternehmen mit Betriebsgenehmigung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3) betreibt oder Güter der Unterkategorien 7A, 7B, 7D, 7E, 9A, 9B, 9D oder 9E des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 oder Güter oder Technologien, die für die Verwendung in der Raumfahrt oder für den Einsatz in Raumfahrtinfrastruktursystemen bestimmt sind, entwickelt oder herstellt,
19.
Güter der Kategorie 0 oder der Listenpositionen 1B225, 1B226, 1B228, 1B231, 1B232, 1B233 oder 1B235 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 entwickelt, herstellt, modifiziert oder nutzt,
20.
Entwickler oder Hersteller von Gütern und wesentlichen Komponenten der
a)
Quanteninformatik, insbesondere Quantencomputer und Quantensimulation,
b)
Quantenkommunikation, insbesondere Quantenkryptographie, oder
c)
quantenbasierten Messtechnik, insbesondere Quantensensoren und Güter der Quantenmetrologie,
ist,
21.
Entwickler oder Hersteller von
a)
Gütern, mit denen Bauteile aus metallischen oder keramischen Werkstoffen für industrielle Anwendungen mittels additiver Fertigungsverfahren hergestellt werden, hierbei insbesondere pulverbasierte Fertigungsverfahren, die eine Schutzgasatmosphäre besitzen und als Energiequelle einen Laser oder Elektronenstrahl verwenden,
b)
wesentlichen Komponenten der unter Buchstabe a genannten Güter oder
c)
Pulvermaterialien, die durch die unter Buchstabe a genannten Fertigungsverfahren verarbeitet werden,
ist,
22.
Güter entwickelt oder herstellt, die spezifisch dem Betrieb drahtloser oder drahtgebundener Datennetze dienen, insbesondere draht- oder lichtwellengebundene Übertragungstechniken, Netzkopplungselemente, Signalverstärker, Netzüberwachungs-, Netzmanagement- und Netzsteuerungsprodukte hierfür,
23.
Hersteller eines
a)
Smart-Meter-Gateways im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 19 des Messstellenbetriebsgesetzes ist, das durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik nach § 19 Absatz 3 in Verbindung mit § 24 des Messstellenbetriebsgesetzes zertifiziert worden ist oder sich in einem laufenden Zertifizierungsverfahren befindet, oder
b)
Sicherheitsmoduls für Smart-Meter-Gateways ist, das zum Nachweis der sicherheitstechnischen Anforderungen nach § 22 Absatz 1 und 2 des Messstellenbetriebsgesetzes durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zertifiziert worden ist oder sich in einem laufenden Zertifizierungsverfahren befindet,
24.
Personen beschäftigt, die in lebenswichtigen Einrichtungen nach den §§ 5a, 5b oder § 9a der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung an sicherheitsempfindlichen Stellen im Sinne des § 1 Absatz 5 Satz 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes tätig sind,
25.
Rohstoffe oder deren Erze gewinnt, aufbereitet oder raffiniert, die im Rahmen der Rohstoffinitiative der Europäischen Kommission im Anhang einer Mitteilung der Kommission als Liste der kritischen Rohstoffe festgelegt wurden und die das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Klimaschutz im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat,
26.
Güter entwickelt oder herstellt, auf die sich der Schutzbereich eines nach § 50 des Patentgesetzes geheimgestellten Patentes oder eines nach § 9 des Gebrauchsmustergesetzes geheimgestellten Gebrauchsmusters erstreckt, oder
27.
unmittelbar oder mittelbar eine landwirtschaftliche Fläche von mehr als 10 000 Hektar bewirtschaftet.
(2) Branchenspezifische Software im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 ist:
1.
im Sektor Energie Software für die Kraftwerksleittechnik, für die Netzleittechnik oder für die Steuerungstechnik zum Betrieb von Anlagen oder Systemen zur Strom-, Gas-, Kraftstoff-, Heizöl- oder Fernwärmeversorgung,
2.
im Sektor Wasser Software für die Leit-, Steuerungs- oder Automatisierungstechnik von Anlagen zur Trinkwasserversorgung oder Abwasserbeseitigung,
3.
im Sektor Informationstechnik und Telekommunikation Software zum Betrieb von Anlagen oder Systemen zur Sprach- und Datenübertragung oder zur Datenspeicherung und -verarbeitung,
4.
im Sektor Finanz- und Versicherungswesen Software zum Betrieb von Anlagen oder Systemen der Bargeldversorgung, des kartengestützten Zahlungsverkehrs, des konventionellen Zahlungsverkehrs, zur Verrechnung und Abwicklung von Wertpapier- und Derivatgeschäften oder zur Erbringung von Versicherungsdienstleistungen,
5.
im Sektor Gesundheit Software zum Betrieb eines Krankenhaus-Informationssystems, zum Betrieb von Anlagen oder Systemen zum Vertrieb von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln sowie zum Betrieb eines Laborinformationssystems,
6.
im Sektor Transport und Verkehr Software zum Betrieb von Anlagen oder Systemen zur Beförderung von Personen oder Gütern im Luftverkehr, im Schienenverkehr, in der See- und Binnenschifffahrt, im Straßenverkehr, im öffentlichen Personennahverkehr oder in der Logistik,
7.
im Sektor Ernährung Software zum Betrieb von Anlagen oder Systemen zur Lebensmittelversorgung.
(3) Bei der Prüfung einer voraussichtlichen Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit kann ferner auch berücksichtigt werden, ob
1.
der Erwerber unmittelbar oder mittelbar von der Regierung, einschließlich sonstiger staatlicher Stellen oder Streitkräfte, eines Drittstaates, kontrolliert wird,
2.
der Erwerber bereits an Aktivitäten beteiligt war, die nachteilige Auswirkungen auf die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union hatten, oder
3.
ein erhebliches Risiko besteht, dass der Erwerber oder die für ihn handelnden Personen an Aktivitäten beteiligt waren oder sind, die in Deutschland den Tatbestand
a)
einer Straftat, die in § 123 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bezeichnet ist, oder
b)
einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit nach dem Außenwirtschaftsgesetz oder dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen
erfüllen würden.
Eine Kontrolle im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 kann insbesondere aufgrund der Eigentümerstruktur oder in Form einer Finanzausstattung durch die Regierung, einschließlich sonstiger staatlicher Stellen oder Streitkräfte, eines Drittstaates, die über ein geringfügiges Maß hinausgeht, ausgeübt werden.
(4) Der Abschluss eines schuldrechtlichen Vertrags über den Erwerb eines in Absatz 1 Nummer 1 bis 27 bezeichneten inländischen Unternehmens oder einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung im Sinne des § 56 Absatz 1 oder Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 oder 2, an einem inländischen Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 bis 27 durch einen Unionsfremden ist dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Klimaschutz vorbehaltlich des Satzes 2 unverzüglich nach Abschluss des schuldrechtlichen Rechtsgeschäfts schriftlich oder elektronisch zu melden. Im Fall eines Angebots im Sinne des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes hat die Meldung unverzüglich nach Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe des Angebots zu erfolgen. Erwerbe nach § 56 Absatz 3 bleiben für die Meldepflicht nach Satz 1 außer Betracht. In der Meldung sind insbesondere der Erwerb, der Erwerber, das zu erwerbende inländische Unternehmen und die Beteiligungsstrukturen an dem Erwerber anzugeben sowie die Geschäftsfelder des Erwerbers und des zu erwerbenden inländischen Unternehmens in den Grundzügen darzustellen. In den Fällen des § 56 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, 1. Halbsatz und Satz 2 ist auch die Stimmrechtsvereinbarung anzugeben. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Klimaschutz bestimmt durch Allgemeinverfügung weitere Informationen und Unterlagen, die in der Meldung anzugeben sind, einschließlich für die Prüfung erforderliche personenbezogene Daten, sowie die Form der Meldung. Die Allgemeinverfügung ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
(4) Der Abschluss eines schuldrechtlichen Vertrags über den Erwerb eines in Absatz 1 Nummer 1 bis 27 bezeichneten inländischen Unternehmens oder einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung im Sinne des § 56 Absatz 1 oder Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 oder 2, an einem inländischen Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 bis 27 durch einen Unionsfremden ist dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Klimaschutz vorbehaltlich des Satzes 2 unverzüglich nach Abschluss des schuldrechtlichen Rechtsgeschäfts schriftlich oder elektronisch zu melden. Im Fall eines Angebots im Sinne des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes hat die Meldung unverzüglich nach Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe des Angebots zu erfolgen. Erwerbe nach § 56 Absatz 3 bleiben für die Meldepflicht nach Satz 1 außer Betracht. In der Meldung sind insbesondere der Erwerb, der Erwerber, das zu erwerbende inländische Unternehmen und die Beteiligungsstrukturen an dem Erwerber anzugeben sowie die Geschäftsfelder des Erwerbers und des zu erwerbenden inländischen Unternehmens in den Grundzügen darzustellen. In den Fällen des § 56 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, 1. Halbsatz und Satz 2 ist auch die Stimmrechtsvereinbarung anzugeben. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Klimaschutz bestimmt durch Allgemeinverfügung weitere Informationen und Unterlagen, die in der Meldung anzugeben sind, einschließlich für die Prüfung erforderliche personenbezogene Daten, sowie die Form der Meldung. Die Allgemeinverfügung ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
(5) Zur Meldung nach Absatz 4 ist der unmittelbare Erwerber verpflichtet, auch wenn in dessen Person die Voraussetzungen des § 55 Absatz 1 nicht vorliegen.
(+++ §§ 55 bis 62a: Zur Anwendung in der ab 1.5.2021 geltenden Fassung vgl. § 82a Satz 1 +++)
(+++ §§ 55 bis 62a: Zur Anwendung in den Fassungen der AWV2013ÄndV 15, AWV2013ÄndV 16 und AWV2013ÄndV 17 vgl. § 82b Satz 1 +++)
(+++ § 55a Abs. 3 Satz 2: Zur Geltung vgl. § 56 Abs. 4 Satz 4 +++)
*)
„amtlicher Hinweis: Im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt“.

Kapitel 6 - Beschränkungen des Kapitalverkehrs | Abschnitt 2 - Prüfung von Unternehmenserwerben | Unterabschnitt 1 - Sektorübergreifende Prüfung von Unternehmenserwerben

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Klimaschutz bescheinigt dem Erwerber auf schriftlichen oder elektronischen Antrag die Unbedenklichkeit eines Erwerbs im Sinne des § 55, wenn dem Erwerb keine Bedenken im Hinblick auf die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder in Bezug auf Projekte oder Programme von Unionsinteresse im Sinne des Artikels 8 der Verordnung (EU) 2019/452 entgegenstehen (Unbedenklichkeitsbescheinigung). In dem Antrag sind insbesondere der Erwerb, der Erwerber, das zu erwerbende inländische Unternehmen und die Beteiligungsstrukturen an dem Erwerber anzugeben sowie die Geschäftsfelder des Erwerbers und des zu erwerbenden inländischen Unternehmens in den Grundzügen darzustellen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Klimaschutz bestimmt durch Allgemeinverfügung weitere Informationen und Unterlagen, die in dem Antrag anzugeben sind, einschließlich für die Prüfung erforderliche personenbezogene Daten, sowie die Form des Antrags. Die Allgemeinverfügung ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Klimaschutz bescheinigt dem Erwerber auf schriftlichen oder elektronischen Antrag die Unbedenklichkeit eines Erwerbs im Sinne des § 55, wenn dem Erwerb keine Bedenken im Hinblick auf die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder in Bezug auf Projekte oder Programme von Unionsinteresse im Sinne des Artikels 8 der Verordnung (EU) 2019/452 entgegenstehen (Unbedenklichkeitsbescheinigung). In dem Antrag sind insbesondere der Erwerb, der Erwerber, das zu erwerbende inländische Unternehmen und die Beteiligungsstrukturen an dem Erwerber anzugeben sowie die Geschäftsfelder des Erwerbers und des zu erwerbenden inländischen Unternehmens in den Grundzügen darzustellen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Klimaschutz bestimmt durch Allgemeinverfügung weitere Informationen und Unterlagen, die in dem Antrag anzugeben sind, einschließlich für die Prüfung erforderliche personenbezogene Daten, sowie die Form des Antrags. Die Allgemeinverfügung ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
(2) Die Unbedenklichkeitsbescheinigung gilt als erteilt, wenn das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Klimaschutz nicht innerhalb der in § 14a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes genannten Frist ein Prüfverfahren nach § 55 eröffnet. Für die Durchführung des Prüfverfahrens ist § 55 Absatz 3 Satz 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass dessen Eröffnung nur dem Antragsteller nach Absatz 1 Satz 1 bekannt zu geben ist; § 55 Absatz 3 Satz 3 ist nicht anzuwenden.
(2) Die Unbedenklichkeitsbescheinigung gilt als erteilt, wenn das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Klimaschutz nicht innerhalb der in § 14a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes genannten Frist ein Prüfverfahren nach § 55 eröffnet. Für die Durchführung des Prüfverfahrens ist § 55 Absatz 3 Satz 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass dessen Eröffnung nur dem Antragsteller nach Absatz 1 Satz 1 bekannt zu geben ist; § 55 Absatz 3 Satz 3 ist nicht anzuwenden.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn ein Prüfverfahren nach § 55 Absatz 3 eingeleitet wurde oder eine Pflicht zur Meldung nach § 55a Absatz 4 Satz 1 besteht.
(+++ §§ 55 bis 62a: Zur Anwendung in der ab 1.5.2021 geltenden Fassung vgl. § 82a Satz 1 +++)
(+++ §§ 55 bis 62a: Zur Anwendung in den Fassungen der AWV2013ÄndV 15, AWV2013ÄndV 16 und AWV2013ÄndV 17 vgl. § 82b Satz 1 +++)

Kapitel 6 - Beschränkungen des Kapitalverkehrs | Abschnitt 2 - Prüfung von Unternehmenserwerben | Unterabschnitt 1 - Sektorübergreifende Prüfung von Unternehmenserwerben

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Klimaschutz gibt den Erwerb schriftlich oder elektronisch frei, wenn dem Erwerb keine Bedenken im Hinblick auf die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder in Bezug auf Projekte oder Programme von Unionsinteresse im Sinne des Artikels 8 der Verordnung (EU) 2019/452 entgegenstehen und die Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 58 Absatz 3 ausgeschlossen ist. Die Freigabe erfolgt bei Erwerben im Sinne des § 55a Absatz 1 Nummer 1 bis 27 gegenüber dem nach § 55a Absatz 5 Meldepflichtigen, in allen anderen Fällen gegenüber demjenigen, dem die Einleitung des Prüfverfahrens nach § 55 Absatz 3 Satz 1 bekannt zu geben ist.
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Klimaschutz gibt den Erwerb schriftlich oder elektronisch frei, wenn dem Erwerb keine Bedenken im Hinblick auf die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder in Bezug auf Projekte oder Programme von Unionsinteresse im Sinne des Artikels 8 der Verordnung (EU) 2019/452 entgegenstehen und die Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 58 Absatz 3 ausgeschlossen ist. Die Freigabe erfolgt bei Erwerben im Sinne des § 55a Absatz 1 Nummer 1 bis 27 gegenüber dem nach § 55a Absatz 5 Meldepflichtigen, in allen anderen Fällen gegenüber demjenigen, dem die Einleitung des Prüfverfahrens nach § 55 Absatz 3 Satz 1 bekannt zu geben ist.
(2) Die Freigabe gilt als erteilt, wenn auf Grund einer Meldung nach § 55a Absatz 4 das Prüfverfahren nach § 55 nicht innerhalb der in § 14a Absatz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1, des Außenwirtschaftsgesetzes genannten Frist eingeleitet wird oder wenn in einem nach § 55 Absatz 3 eingeleiteten Prüfverfahren die Befugnisse nach § 59 Absatz 1 und 3 nicht ausgeübt wurden und die in § 14a Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit dessen Absätzen 6 und 7, des Außenwirtschaftsgesetzes genannten Fristen abgelaufen sind.
(3) Eine Freigabe kann mit der Auflage versehen werden, dass dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Klimaschutz der Erwerb weiterer Stimmrechte auch unterhalb der in § 56 Absatz 2 genannten Schwellenwerte zum Zwecke der Prüfung nach § 55 Absatz 1 unverzüglich nach Abschluss des schuldrechtlichen Rechtsgeschäfts anzuzeigen ist. § 14 Absatz 1 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes bleibt unberührt.
(3) Eine Freigabe kann mit der Auflage versehen werden, dass dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Klimaschutz der Erwerb weiterer Stimmrechte auch unterhalb der in § 56 Absatz 2 genannten Schwellenwerte zum Zwecke der Prüfung nach § 55 Absatz 1 unverzüglich nach Abschluss des schuldrechtlichen Rechtsgeschäfts anzuzeigen ist. § 14 Absatz 1 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes bleibt unberührt.
(+++ §§ 55 bis 62a: Zur Anwendung in der ab 1.5.2021 geltenden Fassung vgl. § 82a Satz 1 +++)
(+++ §§ 55 bis 62a: Zur Anwendung in den Fassungen der AWV2013ÄndV 15, AWV2013ÄndV 16 und AWV2013ÄndV 17 vgl. § 82b Satz 1 +++)
(+++ § 58a Abs. 3: Zur Geltung vgl. § 61 Satz 3 +++)

Kapitel 6 - Beschränkungen des Kapitalverkehrs | Abschnitt 2 - Prüfung von Unternehmenserwerben | Unterabschnitt 1 - Sektorübergreifende Prüfung von Unternehmenserwerben

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Klimaschutz kann einen Erwerb im Sinne des § 55 bis zum Ablauf der in § 14a Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit dessen Absätzen 6 und 7, des Außenwirtschaftsgesetzes genannten Frist gegenüber dem unmittelbaren Erwerber untersagen oder gegenüber den am Erwerb Beteiligten und den mit ihnen verbundenen Unternehmen Anordnungen erlassen, um die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder in Bezug auf Projekte oder Programme von Unionsinteresse im Sinne des Artikels 8 der Verordnung (EU) 2019/452 zu gewährleisten.
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Klimaschutz kann einen Erwerb im Sinne des § 55 bis zum Ablauf der in § 14a Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit dessen Absätzen 6 und 7, des Außenwirtschaftsgesetzes genannten Frist gegenüber dem unmittelbaren Erwerber untersagen oder gegenüber den am Erwerb Beteiligten und den mit ihnen verbundenen Unternehmen Anordnungen erlassen, um die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder in Bezug auf Projekte oder Programme von Unionsinteresse im Sinne des Artikels 8 der Verordnung (EU) 2019/452 zu gewährleisten.
(2) (weggefallen)
(3) Zur Durchsetzung einer Untersagung kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Klimaschutz insbesondere
1.
die Ausübung der Stimmrechte an dem erworbenen Unternehmen, die einem unionsfremden Erwerber gehören oder ihm zuzurechnen sind, untersagen oder einschränken oder
2.
auf Kosten des Erwerbers einen Treuhänder bestellen, der die Rückabwicklung eines vollzogenen Erwerbs herbeiführt.
(3) Zur Durchsetzung einer Untersagung kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Klimaschutz insbesondere
1.
die Ausübung der Stimmrechte an dem erworbenen Unternehmen, die einem unionsfremden Erwerber gehören oder ihm zuzurechnen sind, untersagen oder einschränken oder
2.
auf Kosten des Erwerbers einen Treuhänder bestellen, der die Rückabwicklung eines vollzogenen Erwerbs herbeiführt.
(4) Als Dritter kann nach § 23 Absatz 6b Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes mit der Kontrolle angeordneter oder durch Vertrag übernommener Verpflichtungen der an einem Erwerb Beteiligten beauftragt werden, wer fachkundig, zuverlässig und unabhängig von den Verpflichteten und den weiteren an dem Erwerb Beteiligten ist. Als fachkundig gilt, wer aufgrund seiner Ausbildung, seiner beruflichen Qualifikation oder seiner nachgewiesenen Berufspraxis oder einer Kombination daraus über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, um die ihm übertragene Kontrolltätigkeit im Einklang mit allen einschlägigen Rechtsvorschriften und Normen und, soweit es um die Kontrolle technischer oder naturwissenschaftlicher Vorgänge oder Anforderungen geht, unter Beachtung der anerkannten Grundsätze von Wissenschaft und Technik, fach- und sachgerecht ausüben zu können.
(5) In den Fällen des Absatzes 1 kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Klimaschutz auch anordnen, dass die an einem Erwerb Beteiligten und die mit ihnen verbundenen Unternehmen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Klimaschutz in bestimmten Zeitabständen einen schriftlichen oder elektronischen Bericht über die Einhaltung von angeordneten oder durch Vertrag übernommenen Verpflichtungen vorzulegen haben. Der Bericht muss von einer Person erstellt werden, die fachkundig im Sinne des Absatzes 4 Satz 2 und unabhängig von den Verpflichteten und den weiteren am Erwerb Beteiligten ist. Die Kosten des Berichts tragen die Verpflichteten.
(5) In den Fällen des Absatzes 1 kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Klimaschutz auch anordnen, dass die an einem Erwerb Beteiligten und die mit ihnen verbundenen Unternehmen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Klimaschutz in bestimmten Zeitabständen einen schriftlichen oder elektronischen Bericht über die Einhaltung von angeordneten oder durch Vertrag übernommenen Verpflichtungen vorzulegen haben. Der Bericht muss von einer Person erstellt werden, die fachkundig im Sinne des Absatzes 4 Satz 2 und unabhängig von den Verpflichteten und den weiteren am Erwerb Beteiligten ist. Die Kosten des Berichts tragen die Verpflichteten.
(+++ §§ 55 bis 62a: Zur Anwendung in der ab 1.5.2021 geltenden Fassung vgl. § 82a Satz 1 +++)
(+++ §§ 55 bis 62a: Zur Anwendung in den Fassungen der AWV2013ÄndV 15, AWV2013ÄndV 16 und AWV2013ÄndV 17 vgl. § 82b Satz 1 +++)
(+++ § 59 Abs. 3 bis 5: Zur Geltung vgl. § 62 Abs. 2 +++)

Kapitel 6 - Beschränkungen des Kapitalverkehrs | Abschnitt 2 - Prüfung von Unternehmenserwerben | Unterabschnitt 1 - Sektorübergreifende Prüfung von Unternehmenserwerben

(1) § 15 Absatz 3 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes steht dem Vollzug solcher schuldrechtlichen Rechtsgeschäfte über den Erwerb nicht entgegen, bei denen die unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an einem inländischen Unternehmen mittels eines Rechtsgeschäftes mit Wertpapieren, einschließlich solchen, die in andere zum Handel an einer Börse oder an einem ähnlichen Markt zugelassene Wertpapiere konvertierbar sind, über eine Börse erworben wird, sofern die Meldung nach § 55a Absatz 4 Satz 1 unverzüglich abgegeben wird.
(2) Dem Erwerber ist es bis zu einer Entscheidung im Sinne des § 15 Absatz 3 Satz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes oder bis zu dem dort genannten Zeitpunkt untersagt, seine durch den Erwerb erlangten Stimmrechte auszuüben. Der Erwerber hat ferner sicherzustellen, dass die durch den Erwerb erlangten Stimmrechte bis zu den in Satz 1 genannten Zeitpunkten nicht in seinem Namen oder auf der Grundlage von ihm erteilter Weisungen ausgeübt werden.
(3) Die Überlassung oder das anderweitige Offenlegen unternehmensbezogener Informationen im Sinne des § 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 oder 4 des Außenwirtschaftsgesetzes unmittelbar oder mittelbar an den Erwerber ist bis zu einer Entscheidung im Sinne des § 15 Absatz 3 Satz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes oder bis zu dem dort genannten Zeitpunkt verboten.
(4) Für den Fall, dass ein Erwerb im Sinne des Absatzes 1 untersagt wird, kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Klimaschutz den Erwerbsbeteiligten gegenüber anordnen, den Erwerb rückgängig zu machen. Insbesondere kann angeordnet werden, dass
1.
Wertpapiere, die aufgrund von Rechtsgeschäften im Sinne des Absatzes 1 erworben worden sind, innerhalb eines bestimmten Zeitraums über die Börse wieder zu veräußern oder an einen Treuhänder zu übertragen sind,
2.
die Ausübung von Stimmrechten bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Erwerb endgültig rückgängig gemacht ist, verboten ist.
(4) Für den Fall, dass ein Erwerb im Sinne des Absatzes 1 untersagt wird, kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Klimaschutz den Erwerbsbeteiligten gegenüber anordnen, den Erwerb rückgängig zu machen. Insbesondere kann angeordnet werden, dass
1.
Wertpapiere, die aufgrund von Rechtsgeschäften im Sinne des Absatzes 1 erworben worden sind, innerhalb eines bestimmten Zeitraums über die Börse wieder zu veräußern oder an einen Treuhänder zu übertragen sind,
2.
die Ausübung von Stimmrechten bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Erwerb endgültig rückgängig gemacht ist, verboten ist.

Kapitel 6 - Beschränkungen des Kapitalverkehrs | Abschnitt 2 - Prüfung von Unternehmenserwerben | Unterabschnitt 2 - Sektorspezifische Prüfung von Unternehmenserwerben

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Klimaschutz kann prüfen, ob der Erwerb eines inländischen Unternehmens oder einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung im Sinne des § 60a an einem inländischen Unternehmen durch einen Ausländer wesentliche Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland voraussichtlich beeinträchtigt, wenn das Unternehmen
1.
Güter im Sinne des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste entwickelt, herstellt, modifiziert oder die tatsächliche Gewalt über solche Güter innehat,
2.
Güter aus dem Bereich Wehrtechnik entwickelt, herstellt, modifiziert oder die tatsächliche Gewalt über solche Güter innehat, auf die sich der Schutzbereich eines nach § 50 des Patentgesetzes geheimgestellten Patentes oder eines nach § 9 des Gebrauchsmustergesetzes geheimgestellten Gebrauchsmusters erstreckt,
3.
Produkte mit IT-Sicherheitsfunktionen zur Verarbeitung staatlicher Verschlusssachen oder für die IT-Sicherheitsfunktion wesentliche Komponenten solcher Produkte
a)
herstellt oder
b)
hergestellt hat und noch über die dabei zugrunde liegende Technik verfügt
und die Produkte des Unternehmens oder im Falle für die IT-Sicherheitsfunktion wesentlicher Komponenten das Gesamtprodukt vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zugelassen wurden oder
4.
eine verteidigungswichtige Einrichtung im Sinne des § 1 Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes ist.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 2 gilt dies auch für Unternehmen, die die jeweils genannten Güter in der Vergangenheit entwickelt, hergestellt, modifiziert oder die tatsächliche Gewalt über solche Güter innegehabt haben und noch über Kenntnisse oder sonstigen Zugang zu der solchen Gütern zugrunde liegenden Technologie verfügen.
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Klimaschutz kann prüfen, ob der Erwerb eines inländischen Unternehmens oder einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung im Sinne des § 60a an einem inländischen Unternehmen durch einen Ausländer wesentliche Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland voraussichtlich beeinträchtigt, wenn das Unternehmen
1.
Güter im Sinne des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste entwickelt, herstellt, modifiziert oder die tatsächliche Gewalt über solche Güter innehat,
2.
Güter aus dem Bereich Wehrtechnik entwickelt, herstellt, modifiziert oder die tatsächliche Gewalt über solche Güter innehat, auf die sich der Schutzbereich eines nach § 50 des Patentgesetzes geheimgestellten Patentes oder eines nach § 9 des Gebrauchsmustergesetzes geheimgestellten Gebrauchsmusters erstreckt,
3.
Produkte mit IT-Sicherheitsfunktionen zur Verarbeitung staatlicher Verschlusssachen oder für die IT-Sicherheitsfunktion wesentliche Komponenten solcher Produkte
a)
herstellt oder
b)
hergestellt hat und noch über die dabei zugrunde liegende Technik verfügt
und die Produkte des Unternehmens oder im Falle für die IT-Sicherheitsfunktion wesentlicher Komponenten das Gesamtprodukt vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zugelassen wurden oder
4.
eine verteidigungswichtige Einrichtung im Sinne des § 1 Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes ist.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 2 gilt dies auch für Unternehmen, die die jeweils genannten Güter in der Vergangenheit entwickelt, hergestellt, modifiziert oder die tatsächliche Gewalt über solche Güter innegehabt haben und noch über Kenntnisse oder sonstigen Zugang zu der solchen Gütern zugrunde liegenden Technologie verfügen.
(1a) Ein Erwerb im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 liegt auch vor, wenn ein Ausländer
1.
einen abgrenzbaren Betriebsteil eines inländischen Unternehmens oder
2.
alle wesentlichen Betriebsmittel eines inländischen Unternehmens oder eines abgrenzbaren Betriebsteils eines inländischen Unternehmens, die für die Aufrechterhaltung des Betriebs des Unternehmens oder eines abgrenzbaren Betriebsteils erforderlich sind,
erwirbt.
(1b) Bei der Prüfung einer voraussichtlichen Beeinträchtigung der wesentlichen Sicherheitsinteressen nach Absatz 1 Satz 1 kann ferner auch berücksichtigt werden, ob
1.
der Erwerber unmittelbar oder mittelbar von der Regierung, einschließlich sonstiger staatlicher Stellen oder Streitkräfte, eines Drittstaates kontrolliert wird,
2.
der Erwerber bereits an Aktivitäten beteiligt war, die nachteilige Auswirkungen auf die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union hatten, oder
3.
ein erhebliches Risiko besteht, dass der Erwerber oder die für ihn handelnden Personen an Aktivitäten beteiligt waren oder sind, die in Deutschland den Tatbestand
a)
einer Straftat, die in § 123 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bezeichnet ist, oder
b)
einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit nach dem Außenwirtschaftsgesetz oder dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen
erfüllen würden.
Kontrolle im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 kann insbesondere auf Grund der Eigentümerstruktur oder in Form einer Finanzausstattung durch die Regierung, einschließlich sonstiger staatlicher Stellen oder Streitkräfte eines Drittstaates, die über ein geringfügiges Maß hinausgeht, ausgeübt werden.
(2) Der Prüfung nach Absatz 1 unterliegen ferner Erwerbe, auch durch Inländer, wenn es Anzeichen dafür gibt, dass eine missbräuchliche Gestaltung oder ein Umgehungsgeschäft zumindest auch vorgenommen wurde, um eine Prüfung nach Absatz 1 zu unterlaufen. Anzeichen für eine missbräuchliche Gestaltung oder ein Umgehungsgeschäft liegen insbesondere vor, wenn der unmittelbare Erwerber mit Ausnahme des Erwerbs nach Satz 1 keiner nennenswerten eigenständigen Wirtschaftstätigkeit nachgeht oder im Inland keine auf Dauer angelegte eigene Präsenz in Gestalt von Geschäftsräumen, Personal oder Ausrüstungsgegenständen unterhält. Zweigniederlassungen und Betriebsstätten eines ausländischen Erwerbers gelten nicht als inländisch. Anzeichen für eine missbräuchliche Gestaltung oder ein Umgehungsgeschäft sind ferner auch, wenn mehrere Erwerbe an demselben inländischen Unternehmen so aufeinander abgestimmt werden, dass bei gesonderter Betrachtung keiner der Erwerbe eine Beteiligung im Sinne des § 60a darstellt.
(3) Der Erwerb ist dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Klimaschutz vorbehaltlich des Satzes 2 unverzüglich nach Abschluss des schuldrechtlichen Vertrages schriftlich oder elektronisch zu melden. Im Fall eines Angebots im Sinne des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes hat die Meldung unverzüglich nach Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe des Angebots zu erfolgen. In der Meldung sind insbesondere der Erwerb, der Erwerber, das zu erwerbende inländische Unternehmen und die Beteiligungsstrukturen an dem Erwerber anzugeben sowie die Geschäftsfelder des Erwerbers und des zu erwerbenden inländischen Unternehmens in den Grundzügen darzustellen. In den Fällen des § 60a Absatz 2 in Verbindung mit § 56 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, 1. Halbsatz und Satz 2 ist auch die Stimmrechtsvereinbarung anzugeben. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Klimaschutz bestimmt durch Allgemeinverfügung weitere Informationen und Unterlagen, die in der Meldung anzugeben sind, einschließlich für die Prüfung erforderliche personenbezogene Daten, sowie die Form der Meldung. Die Allgemeinverfügung ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Die Meldung hat ausschließlich durch den unmittelbaren Erwerber zu erfolgen, auch wenn in dessen Person die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen.
(3) Der Erwerb ist dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Klimaschutz vorbehaltlich des Satzes 2 unverzüglich nach Abschluss des schuldrechtlichen Vertrages schriftlich oder elektronisch zu melden. Im Fall eines Angebots im Sinne des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes hat die Meldung unverzüglich nach Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe des Angebots zu erfolgen. In der Meldung sind insbesondere der Erwerb, der Erwerber, das zu erwerbende inländische Unternehmen und die Beteiligungsstrukturen an dem Erwerber anzugeben sowie die Geschäftsfelder des Erwerbers und des zu erwerbenden inländischen Unternehmens in den Grundzügen darzustellen. In den Fällen des § 60a Absatz 2 in Verbindung mit § 56 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, 1. Halbsatz und Satz 2 ist auch die Stimmrechtsvereinbarung anzugeben. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Klimaschutz bestimmt durch Allgemeinverfügung weitere Informationen und Unterlagen, die in der Meldung anzugeben sind, einschließlich für die Prüfung erforderliche personenbezogene Daten, sowie die Form der Meldung. Die Allgemeinverfügung ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Die Meldung hat ausschließlich durch den unmittelbaren Erwerber zu erfolgen, auch wenn in dessen Person die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen.
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Klimaschutz hat dem unmittelbaren Erwerber und dem von einem Erwerb nach Absatz 1 betroffenen inländischen Unternehmen die Eröffnung des Prüfverfahrens innerhalb der in § 14a Absatz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes genannten Frist bekannt zu geben. § 55 Absatz 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Klimaschutz hat dem unmittelbaren Erwerber und dem von einem Erwerb nach Absatz 1 betroffenen inländischen Unternehmen die Eröffnung des Prüfverfahrens innerhalb der in § 14a Absatz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes genannten Frist bekannt zu geben. § 55 Absatz 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(+++ §§ 55 bis 62a: Zur Anwendung in der ab 1.5.2021 geltenden Fassung vgl. § 82a Satz 1 +++)
(+++ §§ 55 bis 62a: Zur Anwendung in den Fassungen der AWV2013ÄndV 15, AWV2013ÄndV 16 und AWV2013ÄndV 17 vgl. § 82b Satz 1 +++)

Kapitel 6 - Beschränkungen des Kapitalverkehrs | Abschnitt 2 - Prüfung von Unternehmenserwerben | Unterabschnitt 2 - Sektorspezifische Prüfung von Unternehmenserwerben

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Klimaschutz gibt den Erwerb gegenüber dem Meldepflichtigen nach § 60 Absatz 3 Satz 7 schriftlich oder elektronisch frei, wenn dem Erwerb keine Bedenken im Hinblick auf wesentliche Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Die Freigabe gilt als erteilt, wenn das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Klimaschutz nicht innerhalb der in § 14a Absatz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1, des Außenwirtschaftsgesetzes genannten Frist ein Prüfverfahren gemäß § 60 Absatz 1 gegenüber dem Meldepflichtigen eröffnet. § 58a Absatz 3 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle des § 55 Absatz 1 der § 60 Absatz 1 tritt.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Klimaschutz gibt den Erwerb gegenüber dem Meldepflichtigen nach § 60 Absatz 3 Satz 7 schriftlich oder elektronisch frei, wenn dem Erwerb keine Bedenken im Hinblick auf wesentliche Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Die Freigabe gilt als erteilt, wenn das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Klimaschutz nicht innerhalb der in § 14a Absatz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1, des Außenwirtschaftsgesetzes genannten Frist ein Prüfverfahren gemäß § 60 Absatz 1 gegenüber dem Meldepflichtigen eröffnet. § 58a Absatz 3 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle des § 55 Absatz 1 der § 60 Absatz 1 tritt.
(+++ §§ 55 bis 62a: Zur Anwendung in der ab 1.5.2021 geltenden Fassung vgl. § 82a Satz 1 +++)
(+++ §§ 55 bis 62a: Zur Anwendung in den Fassungen der AWV2013ÄndV 15, AWV2013ÄndV 16 und AWV2013ÄndV 17 vgl. § 82b Satz 1 +++)

Kapitel 6 - Beschränkungen des Kapitalverkehrs | Abschnitt 2 - Prüfung von Unternehmenserwerben | Unterabschnitt 2 - Sektorspezifische Prüfung von Unternehmenserwerben

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Klimaschutz kann gegenüber dem Meldepflichtigen bis zum Ablauf der in § 14a Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, des Außenwirtschaftsgesetzes genannten Frist einen Erwerb im Sinne des § 60 untersagen oder gegenüber den am Erwerb Beteiligten und den mit ihnen verbundenen Unternehmen Anordnungen erlassen, um wesentliche Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland zu gewährleisten.
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Klimaschutz kann gegenüber dem Meldepflichtigen bis zum Ablauf der in § 14a Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, des Außenwirtschaftsgesetzes genannten Frist einen Erwerb im Sinne des § 60 untersagen oder gegenüber den am Erwerb Beteiligten und den mit ihnen verbundenen Unternehmen Anordnungen erlassen, um wesentliche Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland zu gewährleisten.
(2) § 59 Absatz 3 bis 5 und § 59a gilt entsprechend.
(+++ §§ 55 bis 62a: Zur Anwendung in der ab 1.5.2021 geltenden Fassung vgl. § 82a Satz 1 +++)
(+++ §§ 55 bis 62a: Zur Anwendung in den Fassungen der AWV2013ÄndV 15, AWV2013ÄndV 16 und AWV2013ÄndV 17 vgl. § 82b Satz 1 +++)

Kapitel 6 - Beschränkungen des Kapitalverkehrs | Abschnitt 2 - Prüfung von Unternehmenserwerben | Unterabschnitt 3 - Verfahrensübergreifende Vorschriften

Sofern sich in einem Prüfverfahren nach § 55 Absatz 1 oder nach § 60 Absatz 1 Satz 1 herausstellt, dass die Voraussetzungen für eine Untersagung oder den Erlass von Anordnungen im Sinne der Vorschriften über das jeweils andere Verfahren vorliegen können, kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Klimaschutz das jeweilige Prüfverfahren auf Grundlage der Voraussetzungen der Vorschriften des anderen Verfahrens fortsetzen. Hinsichtlich der Anwendung des § 14a des Außenwirtschaftsgesetzes gelten die bisherigen Verfahrenshandlungen für das andere Verfahren fort. Der Verfahrenswechsel ist dem unmittelbaren Erwerber, dem Veräußerer und dem inländischen Unternehmen unverzüglich schriftlich oder elektronisch bekannt zu geben.
Sofern sich in einem Prüfverfahren nach § 55 Absatz 1 oder nach § 60 Absatz 1 Satz 1 herausstellt, dass die Voraussetzungen für eine Untersagung oder den Erlass von Anordnungen im Sinne der Vorschriften über das jeweils andere Verfahren vorliegen können, kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Klimaschutz das jeweilige Prüfverfahren auf Grundlage der Voraussetzungen der Vorschriften des anderen Verfahrens fortsetzen. Hinsichtlich der Anwendung des § 14a des Außenwirtschaftsgesetzes gelten die bisherigen Verfahrenshandlungen für das andere Verfahren fort. Der Verfahrenswechsel ist dem unmittelbaren Erwerber, dem Veräußerer und dem inländischen Unternehmen unverzüglich schriftlich oder elektronisch bekannt zu geben.
(+++ §§ 55 bis 62a: Zur Anwendung in der ab 1.5.2021 geltenden Fassung vgl. § 82a Satz 1 +++)
(+++ §§ 55 bis 62a: Zur Anwendung in den Fassungen der AWV2013ÄndV 15, AWV2013ÄndV 16 und AWV2013ÄndV 17 vgl. § 82b Satz 1 +++)

Kapitel 7 - Meldevorschriften im Kapital- und Zahlungsverkehr | Abschnitt 4 - Meldefristen, Meldestellen und Ausnahmen von der Meldepflicht

(1) Die Meldungen nach den §§ 64 bis 70 sind der Deutschen Bundesbank elektronisch einzureichen. Soweit die vorliegende Verordnung keine Formvorschriften enthält, sind dabei die von der Deutschen Bundesbank erlassenen Formvorschriften zu beachten.
(2) Die Deutsche Bundesbank übermittelt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Klimaschutz auf Verlangen die Angaben der Meldepflichtigen nach den §§ 64 und 65 in geeigneter Form.
(2) Die Deutsche Bundesbank übermittelt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Klimaschutz auf Verlangen die Angaben der Meldepflichtigen nach den §§ 64 und 65 in geeigneter Form.
(3) Meldungen können anstatt elektronisch auch in anderer Form abgegeben werden, sofern die Deutsche Bundesbank dies genehmigt hat und die erlassenen Formvorschriften beachtet werden.

Kapitel 8 - Beschränkungen gegen bestimmte Länder und Personen | Abschnitt 1 - Ausfuhr-, Handels- und Vermittlungsverbote

(1) Verboten sind der Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfassten Gütern vom Inland aus oder über das Inland oder deren Beförderung unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeugs, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, in die folgenden Länder:
1.
Belarus,
2.
Birma/Myanmar,
3.
(weggefallen)
4.
Demokratische Republik Kongo,
5.
Demokratische Volksrepublik Korea,
6.
(weggefallen)
7.
Irak,
8.
Iran,
9.
Libanon,
10.
(weggefallen)
11.
Libyen,
12.
Russland,
13.
Simbabwe,
14.
Somalia,
15.
Sudan,
15a.
Südsudan,
16.
Syrien,
16a.
Venezuela,
17.
Zentralafrikanische Republik.
(2) Verboten sind auch der Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfassten Gütern vom Inland aus oder über das Inland oder deren Beförderung unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeugs, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, an natürliche oder juristische Personen, Gruppen, Organisationen oder Einrichtungen, die aufgeführt sind
1.
in der jeweils geltenden Fassung der Liste nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 70),
2.
in der jeweils geltenden Fassung des Anhangs des Beschlusses 2011/486/GASP des Rates vom 1. August 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan (ABl. L 199 vom 2.8.2011, S. 57),
3.
in der jeweils geltenden Fassung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da´esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen (ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9), die durch die Verordnung (EU) 2016/363 des Rates vom 14. März 2016 (ABl. L 68 vom 15.3.2016, S. 17) geändert worden ist,
4.
in der jeweils geltenden Fassung des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 des Rates vom 26. April 2010 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgrund der Lage in Somalia (ABl. L 105 vom 27.4.2010, S. 1),
5.
in der jeweils geltenden Fassung des Anhangs des Beschlusses 2014/932/GASP des Rates vom 18. Dezember 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Jemen (ABl. L 365 vom 19.12.2014, S. 147), der zuletzt durch den Beschluss (GASP) 2015/882 des Rates vom 8. Juni 2015 (ABl. L 143 vom 9.6.2015, S. 11) geändert worden ist,
6.
in der jeweils geltenden Fassung des Anhangs des Beschlusses (GASP) 2016/1693 des Rates vom 20. September 2016 betreffend restriktive Maßnahmen gegen ISIL (Da´esh) und Al-Qaida und mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2002/402/GASP (ABl. L 255 vom 21.9.2016, S. 25). 25),
7.
in der jeweils geltenden Fassung des Anhangs des Beschlusses (GASP) 2022/2319 des Rates vom 25. November 2022 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Haiti (ABl. L 307 vom 28.11.2022, S. 135).
(2) Verboten sind auch der Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfassten Gütern vom Inland aus oder über das Inland oder deren Beförderung unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeugs, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, an natürliche oder juristische Personen, Gruppen, Organisationen oder Einrichtungen, die aufgeführt sind
1.
in der jeweils geltenden Fassung der Liste nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 70),
2.
in der jeweils geltenden Fassung des Anhangs des Beschlusses 2011/486/GASP des Rates vom 1. August 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan (ABl. L 199 vom 2.8.2011, S. 57),
3.
in der jeweils geltenden Fassung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da´esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen (ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9), die durch die Verordnung (EU) 2016/363 des Rates vom 14. März 2016 (ABl. L 68 vom 15.3.2016, S. 17) geändert worden ist,
4.
in der jeweils geltenden Fassung des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 des Rates vom 26. April 2010 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgrund der Lage in Somalia (ABl. L 105 vom 27.4.2010, S. 1),
5.
in der jeweils geltenden Fassung des Anhangs des Beschlusses 2014/932/GASP des Rates vom 18. Dezember 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Jemen (ABl. L 365 vom 19.12.2014, S. 147), der zuletzt durch den Beschluss (GASP) 2015/882 des Rates vom 8. Juni 2015 (ABl. L 143 vom 9.6.2015, S. 11) geändert worden ist,
6.
in der jeweils geltenden Fassung des Anhangs des Beschlusses (GASP) 2016/1693 des Rates vom 20. September 2016 betreffend restriktive Maßnahmen gegen ISIL (Da´esh) und Al-Qaida und mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2002/402/GASP (ABl. L 255 vom 21.9.2016, S. 25). 25),
7.
in der jeweils geltenden Fassung des Anhangs des Beschlusses (GASP) 2022/2319 des Rates vom 25. November 2022 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Haiti (ABl. L 307 vom 28.11.2022, S. 135).

Kapitel 8 - Beschränkungen gegen bestimmte Länder und Personen | Abschnitt 1 - Ausfuhr-, Handels- und Vermittlungsverbote

(1) Abweichend von § 74 Absatz 1 und § 75 können der Verkauf, die Ausfuhr, die Durchfuhr oder Handels- und Vermittlungsgeschäfte unter den Voraussetzungen der Absätze 2 bis 17 genehmigt werden.
(2) Absatz 1 gilt in Bezug auf Belarus für
1.
nichtletale militärische Güter, die ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke oder für Programme der Vereinten Nationen und der Europäischen Union zum Aufbau von Institutionen oder für Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union und der Vereinten Nationen bestimmt sind,
2.
Fahrzeuge, die nicht für den Kampfeinsatz bestimmt sind, die bei der Herstellung oder nachträglich mit einer Kugelsicherung ausgerüstet wurden und nur zum Schutz des Personals der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten in Belarus bestimmt sind, und
3.
Schutzkleidung, die vom Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitären Helfern, Entwicklungshelfern oder von diesen Personen beigeordnetem Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend nach Belarus ausgeführt wird.
(3) Absatz 1 gilt in Bezug auf Birma/Myanmar für
1.
nichtletale militärische Güter, die ausschließlich humanitären oder Schutzzwecken dienen oder für Programme der Vereinten Nationen und der Europäischen Union zum Aufbau von Institutionen bestimmt sind,
2.
Güter, die für Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union und der Vereinten Nationen bestimmt sind,
3.
Minenräumgeräte und Material zur Verwendung bei Minenräumaktionen und
4.
Schutzkleidung, die vom Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitären Helfern, Entwicklungshelfern oder von diesen Personen beigeordnetem Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend nach Birma/Myanmar ausgeführt wird.
(4) Absatz 1 gilt in Bezug auf die Demokratische Republik Kongo für
1.
Güter für den ausschließlichen Zweck der Unterstützung der Mission der Organisation der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo (MONUSCO) oder der Verwendung durch diese,
2.
Schutzkleidung, einschließlich kugelsicherer Westen und Militärhelmen, die vom Personal der Vereinten Nationen, von Medienvertretern, humanitären Helfern und Entwicklungshelfern sowie dem beigeordneten Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend in die Demokratische Republik Kongo ausgeführt wird,
3.
nichtletale militärische Ausrüstung, die ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist,
4.
Rüstungsgüter und sonstiges Wehrmaterial für den ausschließlichen Zweck der Unterstützung oder Verwendung durch den Regionalen Einsatzverband der Afrikanischen Union und
5.
den sonstigen Verkauf oder die sonstige Lieferung von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial.
(5) Absatz 1 gilt in Bezug auf die Demokratische Volksrepublik Korea für Fahrzeuge, die nicht für den Kampfeinsatz bestimmt sind, die bei der Herstellung oder nachträglich mit einer Kugelsicherung ausgerüstet wurden und nur zum Schutz des Personals der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten in der Demokratischen Volksrepublik Korea bestimmt sind.
(6) Absatz 1 gilt in Bezug auf Irak für Güter, die von der Regierung Iraks oder von der durch die Resolution 1511 (2003) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eingesetzten multinationalen Truppe für die Zwecke der Resolution 1546 (2004) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen benötigt werden.
(7) Absatz 1 gilt in Bezug auf Iran für Fahrzeuge, die nicht für den Kampfeinsatz bestimmt sind, die bei der Herstellung oder nachträglich mit einer Kugelsicherung ausgerüstet wurden und nur zum Schutz des Personals der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten in Iran bestimmt sind.
(8) Absatz 1 gilt in Bezug auf Libanon für
1.
Güter, die nicht unmittelbar oder mittelbar an Kampfgruppen geliefert werden, deren Entwaffnung der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen in seinen Resolutionen 1559 (2004) und 1680 (2006) gefordert hat und deren Lieferung von der Regierung Libanons oder der Interimstruppe der Vereinten Nationen in Libanon (UNIFIL) genehmigt wurde,
2.
Güter, die zur Nutzung durch die UNIFIL im Rahmen ihrer Mission oder durch die libanesischen Streitkräfte bestimmt sind, und
3.
Schutzkleidung, die vom Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten vorübergehend nach Libanon ausgeführt wird.
(9) Absatz 1 gilt in Bezug auf Libyen für
1.
nichtletale militärische Güter, die ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt sind,
2.
die sonstige Lieferung, den sonstigen Verkauf oder die sonstige Weitergabe von Rüstungsgütern,
3.
Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelmen, die vom Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitären Helfern, Entwicklungshelfern oder von diesen Personen beigeordnetem Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend nach Libyen ausgeführt wird,
4.
nichtletale militärische Güter, die ausschließlich für die Unterstützung der libyschen Regierung in den Bereichen Sicherheit und Entwaffnung bestimmt sind, und
5.
Kleinwaffen und leichte Waffen sowie dazugehörige Güter, die einzig für den Gebrauch durch Personal der Vereinten Nationen, Medienvertreter, humanitäre Helfer, Entwicklungshelfer oder durch von diesen Personen beigeordnetes Personal vorübergehend nach Libyen ausgeführt werden.
(10) Absatz 1 gilt in Bezug auf Russland für
1.
Güter, deren Lieferung der Erfüllung von Verträgen oder Vereinbarungen dient, die vor dem 1. August 2014 geschlossen wurden,
2.
Hydrazin mit einer Mindestkonzentration von 70 Prozent und Monomethylhydrazin
a)
zur Verwendung für Trägersysteme, die von Startorganisationen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässigen Startorganisationen betrieben werden,
b)
zur Verwendung für Starts im Rahmen von Raumfahrtprogrammen der Europäischen Union, ihrer Mitgliedstaaten oder der Europäischen Weltraumorganisation oder
c)
zur Betankung von Satelliten durch in einem Mitgliedstaat ansässige Satellitenhersteller.
Die nach Satz 1 Nummer 2 genehmigungsfähige Menge an Hydrazin oder Monomethylhydrazin ist für den jeweiligen Start oder Satellit, für den sie bestimmt ist, zu berechnen, und darf im Fall des Hydrazins mit einer Mindestkonzentration von 70 Prozent 800 Kilogramm für jeden einzelnen Start oder Satellit nicht überschreiten, und
3.
Hydrazin mit einer Mindestkonzentration von 70 Prozent zur Verwendung im Rahmen der ExoMars-Mission 2020, das bestimmt ist
a)
zur Erprobung und für den Flugbetrieb des ExoMars-Abstiegsmoduls bis zu einer Gesamtmenge von 5 000 Kilogramm für die gesamte Dauer der Mission oder
b)
für den Flugbetrieb des ExoMars-Trägermoduls bis zu einer Gesamtmenge von 300 Kilogramm.
(11) Absatz 1 gilt in Bezug auf Simbabwe für
1.
nichtletale militärische Güter, die ausschließlich humanitären oder Schutzzwecken dienen oder für Programme der Vereinten Nationen und der Europäischen Union zum Aufbau von Institutionen bestimmt sind,
2.
Güter, die für Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union und der Vereinten Nationen bestimmt sind, und
3.
Schutzkleidung, die vom Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitären Helfern, Entwicklungshelfern oder von diesen Personen beigeordnetem Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend nach Simbabwe ausgeführt wird.
(12) Absatz 1 gilt in Bezug auf Somalia für
1.
Güter, die ausschließlich zur Unterstützung des Personals der Vereinten Nationen, einschließlich der Hilfsmission der Vereinten Nationen in Somalia (UNSOM), oder zur Nutzung durch diese bestimmt sind,
2.
Güter, die ausschließlich zur Unterstützung der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) oder zur Nutzung durch diese bestimmt sind,
3.
Güter, die ausschließlich zur Unterstützung der oder zur Nutzung durch die strategischen Partner der Mission der Afrikanischen Union in Somalia bestimmt sind, die ausschließlich im Rahmen des strategischen Konzepts der Afrikanischen Union vom 5. Januar 2012 (oder strategischer Folgekonzepte der Afrikanischen Union) sowie in Zusammenarbeit und Abstimmung mit der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) agieren,
4.
Güter, die ausschließlich zur Unterstützung der Ausbildungsmission der Europäischen Union (EUTM), oder zur Nutzung durch diese bestimmt sind,
5.
Güter, die ausschließlich zur Nutzung durch Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder internationale, regionale und subregionale Organisationen bestimmt sind, die auf das dem Generalsekretär notifizierte Ersuchen der Bundesregierung Somalias Maßnahmen zur Bekämpfung seeräuberischer Handlungen und bewaffneter Raubüberfälle vor der Küste Somalias durchführen, wobei alle derartigen Maßnahmen im Einklang mit dem anwendbaren humanitären Völkerrecht und den Menschenrechtsnormen stehen müssen,
6.
Güter, die ausschließlich zum Aufbau der nationalen Sicherheitskräfte Somalias oder anderer Einrichtungen des somalischen Sicherheitssektors als denen der Bundesregierung Somalias zur Gewährleistung der Sicherheit der somalischen Bevölkerung bestimmt sind,
7.
Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelme, die vom Personal der Vereinten Nationen, von Medienvertretern und humanitären Helfern und Entwicklungshelfern sowie beigeordnetem Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend nach Somalia ausgeführt wird, und
8.
nichtletale militärische Güter, die ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt sind.
(13) Absatz 1 gilt in Bezug auf Sudan für
1.
nichtletale militärische Ausrüstung, die ausschließlich bestimmt ist für
a)
humanitäre oder Schutzzwecke,
b)
die Überwachung der Menschenrechtslage,
c)
Programme der Vereinten Nationen, der Afrikanischen Union und der Europäischen Union zum Aufbau von Institutionen,
d)
(weggefallen)
2.
Material, das für Krisenbewältigungsoperationen der Vereinten Nationen, der Afrikanischen Union oder der Europäischen Union bestimmt ist,
3.
Minenräumgeräte und Material zur Verwendung bei Minenräumaktionen,
4.
nicht zum Kampfeinsatz bestimmte Fahrzeuge, die bei der Herstellung oder nachträglich mit einer Kugelsicherung ausgerüstet wurden und nur zur Verwendung zum Schutz, in Sudan, durch Personal der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten oder durch Personal der Vereinten Nationen oder der Afrikanischen Union bestimmt sind, und
5.
Schutzkleidung, einschließlich kugelsicherer Westen und Militärhelmen, die vom Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitären Helfern und Entwicklungshelfern sowie dem beigeordneten Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend nach Sudan ausgeführt wird.
(14) Absatz 1 gilt in Bezug auf Südsudan für
1.
Güter, die ausschließlich für die Unterstützung des Personals der Vereinten Nationen, einschließlich der Mission der vereinten Nationen in der Republik Südsudan (UNMISS) und der Interim-Sicherheitstruppe der Vereinten Nationen für Abyei (UNISFA) oder zur Nutzung durch sie bestimmt sind,
2.
nichtletale militärische Güter, die ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt sind,
3.
Schutzkleidung, einschließlich kugelsicherer Westen und Militärhelmen, die von Personal der Vereinten Nationen, Medienvertretern, humanitären Helfern und Entwicklungshelfern sowie zugehörigem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend nach Südsudan ausgeführt wird,
4.
Güter, die vorübergehend von den Truppen eines Staates nach Südsudan ausgeführt werden, der im Einklang mit dem Völkerrecht ausschließlich und unmittelbar zu dem Zweck tätig wird, den Schutz oder die Evakuierung seiner Staatsangehörigen sowie von Personen, für die er die konsularische Verantwortung in Südsudan hat, zu erleichtern,
5.
Güter für den Regionalen Einsatzverband der Afrikanischen Union oder zu seiner Unterstützung, die ausschließlich für regionale Einsätze gegen die Widerstandsarmee des Herrn bestimmt sind,
6.
Güter, die ausschließlich zur Unterstützung der Umsetzung des Friedensabkommens bestimmt sind, und
7.
den sonstigen Verkauf oder die sonstige Lieferung von Gütern.
(15) Absatz 1 gilt in Bezug auf Syrien für
1.
Güter, die ausschließlich zur Unterstützung der Beobachtertruppe der Vereinten Nationen für die Truppenentflechtung (UNDOF) oder zur Nutzung durch diese bestimmt sind,
2.
nichtletale militärische Güter, die ausschließlich bestimmt sind für
a)
humanitäre oder Schutzzwecke,
b)
den Schutz der Zivilbevölkerung,
c)
Programme der Vereinten Nationen und der Europäischen Union zum Aufbau von Institutionen,
d)
Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union und der Vereinten Nationen oder
e)
die nationale Koalition der Kräfte der syrischen Revolution und Opposition für die Zwecke des Schutzes der Zivilbevölkerung,
3.
Fahrzeuge, die nicht für den Kampfeinsatz bestimmt sind, die bei der Herstellung oder nachträglich mit einer Kugelsicherung ausgerüstet wurden und nur zum Schutz des Personals der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten in Syrien bestimmt sind, und
4.
Schutzkleidung, die vom Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitären Helfern, Entwicklungshelfern oder von diesen Personen beigeordnetem Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend nach Syrien ausgeführt wird.
(16) Absatz 1 gilt in Bezug auf Venezuela für
1.
Güter, deren Lieferung der Erfüllung von Verträgen oder Nebenverträgen dient, die vor dem 13. November 2017 geschlossen und dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bis zum 21. November 2017 angezeigt worden sind,
2.
nichtletale militärische Güter, die ausschließlich humanitären oder Schutzzwecken dienen oder für Programme der Vereinten Nationen und der Union und ihren Mitgliedstaaten oder regionaler und subregionaler Organisationen zum Aufbau von Institutionen bestimmt sind,
3.
Material, das für Krisenbewältigungsoperationen der Vereinten Nationen und der Union oder regionaler und subregionaler Organisationen bestimmt ist,
4.
Minenräumgeräte und Material zur Verwendung bei Minenräumaktionen und
5.
Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelme, die von Personal der Vereinten Nationen, Personal der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, von humanitären Helfern und Entwicklungshelfern sowie zugehörigem Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend nach Venezuela ausgeführt wird.
(17) Absatz 1 gilt in Bezug auf die Zentralafrikanische Republik für
1.
Güter, die ausschließlich zur Unterstützung der Mehrdimensionalen integrierten Stabilisierungsmission der Vereinten Nationen in der Zentralafrikanischen Republik (MINUSCA), der Missionen der Europäischen Union und der in die Zentralafrikanische Republik entsandten französischen Truppen sowie der Truppen anderer Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder zur Verwendung durch diese bestimmt sind,
2.
Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelme, die von Personal der Vereinten Nationen, Personal der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten, Medienvertretern sowie humanitären Helfern und Entwicklungshelfern oder von diesen Personen beigeordnetem Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend in die Zentralafrikanische Republik ausgeführt wird,
3.
Kleinwaffen und dazugehörige Güter, die ausschließlich zur Verwendung durch internationale Patrouillen bestimmt sind, die in dem Dreistaaten-Schutzgebiet Sangha-Fluss für Sicherheit sorgen, um gegen Wilderei, den Elfenbein- und Waffenschmuggel und andere Aktivitäten vorzugehen, die gegen das innerstaatliche Recht der Zentralafrikanischen Republik oder gegen ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen verstoßen,
4.
Waffen und Munition, Militärfahrzeuge und -ausrüstungen an die Sicherheitskräfte der Zentralafrikanischen Republik, einschließlich der Institutionen der zivilen öffentlichen Ordnung, sofern solche Waffen, Munition, Fahrzeuge und Ausrüstungen dem ausschließlichen Zweck dienen, den Prozess der Reform des Sicherheitssektors in der Zentralafrikanischen Republik zu unterstützen oder dabei verwendet zu werden,
nichtletale militärische Güter, die ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt sind,
5.
Rüstungsgüter und dazugehörige Güter im Einklang mit dem Verfahren nach Ziffer 54 f) der Resolution 2127 (2013) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen,
Waffen mit einem Kaliber von bis zu 14,5 mm sowie speziell für diese Waffen entwickelte Munition und Komponenten, andere Rüstungsgüter sowie dazugehörige Güter und nichtletales Gerät an die Sicherheitskräfte der Zentralafrikanischen Republik, einschließlich der Institutionen der zivilen öffentlichen Ordnung, zu dem ausschließlichen Zweck, den Prozess der Reform des Sicherheitssektors in der Zentralafrikanischen Republik zu unterstützen oder dabei verwendet zu werden, und
6.
Rüstungsgüter und dazugehörige Güter im Einklang mit dem Verfahren nach Ziffer 54 f) der Resolution 2127 (2013) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen.
Güter, die von tschadischen oder sudanesischen Streitkräften ausschließlich zur eigenen Verwendung bei internationalen Patrouillen der am 23. Mai 2011 in Khartum von der Zentralafrikanischen Republik, Tschad und Sudan zur Erhöhung der Sicherheit in den gemeinsamen Grenzgebieten in Zusammenarbeit mit der MINUSCA eingerichteten dreiseitigen Truppe in die Zentralafrikanische Republik verbracht wurden, und
7.
nichtletale militärische Güter, die ausschließlich bestimmt sind
a)
für humanitäre Zwecke, oder
b)
für Schutzzwecke, zur Unterstützung des Prozesses der Reform des Sicherheitssektors in der Zentralafrikanischen Republik oder zur Nutzung in diesem Prozess.
(17) Absatz 1 gilt in Bezug auf die Zentralafrikanische Republik für
1.
Güter, die ausschließlich zur Unterstützung der Mehrdimensionalen integrierten Stabilisierungsmission der Vereinten Nationen in der Zentralafrikanischen Republik (MINUSCA), der Missionen der Europäischen Union und der in die Zentralafrikanische Republik entsandten französischen Truppen sowie der Truppen anderer Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder zur Verwendung durch diese bestimmt sind,
2.
Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelme, die von Personal der Vereinten Nationen, Personal der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten, Medienvertretern sowie humanitären Helfern und Entwicklungshelfern oder von diesen Personen beigeordnetem Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend in die Zentralafrikanische Republik ausgeführt wird,
3.
Kleinwaffen und dazugehörige Güter, die ausschließlich zur Verwendung durch internationale Patrouillen bestimmt sind, die in dem Dreistaaten-Schutzgebiet Sangha-Fluss für Sicherheit sorgen, um gegen Wilderei, den Elfenbein- und Waffenschmuggel und andere Aktivitäten vorzugehen, die gegen das innerstaatliche Recht der Zentralafrikanischen Republik oder gegen ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen verstoßen,
4.
Waffen und Munition, Militärfahrzeuge und -ausrüstungen an die Sicherheitskräfte der Zentralafrikanischen Republik, einschließlich der Institutionen der zivilen öffentlichen Ordnung, sofern solche Waffen, Munition, Fahrzeuge und Ausrüstungen dem ausschließlichen Zweck dienen, den Prozess der Reform des Sicherheitssektors in der Zentralafrikanischen Republik zu unterstützen oder dabei verwendet zu werden,
nichtletale militärische Güter, die ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt sind,
5.
Rüstungsgüter und dazugehörige Güter im Einklang mit dem Verfahren nach Ziffer 54 f) der Resolution 2127 (2013) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen,
Waffen mit einem Kaliber von bis zu 14,5 mm sowie speziell für diese Waffen entwickelte Munition und Komponenten, andere Rüstungsgüter sowie dazugehörige Güter und nichtletales Gerät an die Sicherheitskräfte der Zentralafrikanischen Republik, einschließlich der Institutionen der zivilen öffentlichen Ordnung, zu dem ausschließlichen Zweck, den Prozess der Reform des Sicherheitssektors in der Zentralafrikanischen Republik zu unterstützen oder dabei verwendet zu werden, und
6.
Rüstungsgüter und dazugehörige Güter im Einklang mit dem Verfahren nach Ziffer 54 f) der Resolution 2127 (2013) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen.
Güter, die von tschadischen oder sudanesischen Streitkräften ausschließlich zur eigenen Verwendung bei internationalen Patrouillen der am 23. Mai 2011 in Khartum von der Zentralafrikanischen Republik, Tschad und Sudan zur Erhöhung der Sicherheit in den gemeinsamen Grenzgebieten in Zusammenarbeit mit der MINUSCA eingerichteten dreiseitigen Truppe in die Zentralafrikanische Republik verbracht wurden, und
7.
nichtletale militärische Güter, die ausschließlich bestimmt sind
a)
für humanitäre Zwecke, oder
b)
für Schutzzwecke, zur Unterstützung des Prozesses der Reform des Sicherheitssektors in der Zentralafrikanischen Republik oder zur Nutzung in diesem Prozess.

Kapitel 9 - Straftaten und Ordnungswidrigkeiten | Abschnitt 2 - Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1.
Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3541/92 des Rates vom 7. Dezember 1992 zum Verbot der Erfüllung irakischer Ansprüche in Bezug auf Verträge und Geschäfte, deren Durchführung durch die Resolution 661 (1990) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und mit ihr in Verbindung stehende Resolutionen berührt wurde (ABl. L 361 vom 10.12.1992, S. 1),
2.
Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 3275/93 des Rates vom 29. November 1993 zum Verbot der Erfüllung von Ansprüchen im Zusammenhang mit Verträgen und Geschäften, deren Durchführung durch die Resolution 883 (1993) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und mit ihr in Verbindung stehende Resolutionen berührt wurde (ABl. L 295 vom 30.11.1993, S. 4),
3.
Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1264/94 des Rates vom 30. Mai 1994 über das Verbot der Erfüllung von Ansprüchen der haitischen Behörden im Zusammenhang mit Verträgen und Geschäften, deren Durchführung durch die Maßnahmen auf Grund der Resolutionen 917 (1994), 841 (1993), 873 (1993) und 875 (1993) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen berührt wurde (ABl. L 139 vom 2.6.1994, S. 4),
4.
Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1733/94 des Rates vom 11. Juli 1994 zum Verbot der Erfüllung von Ansprüchen im Zusammenhang mit Verträgen und Geschäften, deren Durchführung durch die Resolution 757 (1992) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und mit ihr in Verbindung stehende Resolutionen berührt wurde (ABl. L 182 vom 16.7.1994, S. 1),
4a.
Artikel 7a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates vom 18. Juli 2005 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Demokratischen Republik Kongo (ABl. L 193 vom 23.7.2005, S. 1), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/2177 (ABl. L 443 vom 10.12.2021, S.3) geändert worden ist,
4b.
Artikel 8d Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates vom 18. Mai 2006 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine (ABl. L 134 vom 20.5.2006, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/577 (ABl. L 111 vom 8.4.2022, S. 67) geändert worden ist,
4c.
Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates vom 18. Januar 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 (ABl. L 16 vom 19.1.2012, S. 1, L 259 vom 27.9.2012, S. 7), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1323/2014 (ABl. L 358 vom 13.12.2014, S. 1) geändert worden ist,
5.
Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 (ABl. L 88 vom 24.3.2012, S. 1, L 332 vom 4.12.2012, S. 31), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/74 (ABl. L 16 vom 23.1.2016, S. 6) geändert worden ist,
5a.
Artikel 4h Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 401/2013 des Rates vom 2. Mai 2013 über restriktive Maßnahmen gegen Myanmar/Birma und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 194/2008 (ABl. L 121 vom 3.5.2013, S. 1), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1117 (ABl. L 204 vom 13.8.2018, S. 9) geändert worden ist,
6.
Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 des Rates vom 10. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik (ABl. L 70 vom 11.3.2014, S. 1),
7.
Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 des Rates vom 23. Juni 2014 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion (ABl. L 183 vom 24.6.2014, S. 9), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1351/2014 (ABl. L 365 vom 19.12.2014, S. 46, L 37 vom 13.2.2015, S. 24) geändert worden ist,
8.
Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 747/2014 des Rates vom 10. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Sudan und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 131/2004 und (EG) Nr. 1184/2005 (ABl. L 203 vom 11.7.2014, S. 1),
9.
(weggefallen)
10.
Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.7.2014, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/576 2022/1904 (ABl. L 111 259I vom 8.4.2022, 6.10.2022, S. 1) 3) geändert worden ist,
11.
Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1352/2014 des Rates vom 18. Dezember 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Jemen (ABl. L 365 vom 19.12.2014, S. 60), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/878 (ABl. L 143 vom 9.6.2014, S. 1) geändert worden ist,
12.
Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/735 des Rates vom 7. Mai 2015 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Südsudan und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 748/2014 (ABl. L 117 vom 8.5.2015, S. 13),
13.
Artikel 53 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates vom 30. August 2017 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 (ABl. L 224 vom 31.8.2017, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2017/1858 (ABl. L 265 I vom 16.10.2017, S. 1) geändert worden ist,
14.
Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2063 des Rates vom 13. November 2017 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela (ABl. L 295 vom 14.11.2017, S. 21) 21), oder
15.
Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/263 des Rates vom 23. Februar 2022 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die Anerkennung der nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk und die Entsendung russischer Streitkräfte in diese Gebiete (ABl. L 42 I vom 23.2.2022, S. 77) oder
16.
Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2309 des Rates vom 25. November 2022 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Haiti (ABl. L 307 vom 28.11.2022, S. 17)
einen dort genannten Anspruch erfüllt oder einer dort genannten Forderung oder einem dort genannten Anspruch stattgibt. Soweit die in Satz 1 Nummer 5 genannte Vorschrift auf die Anhänge VIII, IX, XIII und XIV der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 verweist, finden diese Anhänge in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1.
Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3541/92 des Rates vom 7. Dezember 1992 zum Verbot der Erfüllung irakischer Ansprüche in Bezug auf Verträge und Geschäfte, deren Durchführung durch die Resolution 661 (1990) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und mit ihr in Verbindung stehende Resolutionen berührt wurde (ABl. L 361 vom 10.12.1992, S. 1),
2.
Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 3275/93 des Rates vom 29. November 1993 zum Verbot der Erfüllung von Ansprüchen im Zusammenhang mit Verträgen und Geschäften, deren Durchführung durch die Resolution 883 (1993) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und mit ihr in Verbindung stehende Resolutionen berührt wurde (ABl. L 295 vom 30.11.1993, S. 4),
3.
Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1264/94 des Rates vom 30. Mai 1994 über das Verbot der Erfüllung von Ansprüchen der haitischen Behörden im Zusammenhang mit Verträgen und Geschäften, deren Durchführung durch die Maßnahmen auf Grund der Resolutionen 917 (1994), 841 (1993), 873 (1993) und 875 (1993) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen berührt wurde (ABl. L 139 vom 2.6.1994, S. 4),
4.
Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1733/94 des Rates vom 11. Juli 1994 zum Verbot der Erfüllung von Ansprüchen im Zusammenhang mit Verträgen und Geschäften, deren Durchführung durch die Resolution 757 (1992) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und mit ihr in Verbindung stehende Resolutionen berührt wurde (ABl. L 182 vom 16.7.1994, S. 1),
4a.
Artikel 7a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates vom 18. Juli 2005 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Demokratischen Republik Kongo (ABl. L 193 vom 23.7.2005, S. 1), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/2177 (ABl. L 443 vom 10.12.2021, S.3) geändert worden ist,
4b.
Artikel 8d Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates vom 18. Mai 2006 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine (ABl. L 134 vom 20.5.2006, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/577 (ABl. L 111 vom 8.4.2022, S. 67) geändert worden ist,
4c.
Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates vom 18. Januar 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 (ABl. L 16 vom 19.1.2012, S. 1, L 259 vom 27.9.2012, S. 7), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1323/2014 (ABl. L 358 vom 13.12.2014, S. 1) geändert worden ist,
5.
Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 (ABl. L 88 vom 24.3.2012, S. 1, L 332 vom 4.12.2012, S. 31), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/74 (ABl. L 16 vom 23.1.2016, S. 6) geändert worden ist,
5a.
Artikel 4h Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 401/2013 des Rates vom 2. Mai 2013 über restriktive Maßnahmen gegen Myanmar/Birma und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 194/2008 (ABl. L 121 vom 3.5.2013, S. 1), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1117 (ABl. L 204 vom 13.8.2018, S. 9) geändert worden ist,
6.
Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 des Rates vom 10. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik (ABl. L 70 vom 11.3.2014, S. 1),
7.
Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 des Rates vom 23. Juni 2014 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion (ABl. L 183 vom 24.6.2014, S. 9), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1351/2014 (ABl. L 365 vom 19.12.2014, S. 46, L 37 vom 13.2.2015, S. 24) geändert worden ist,
8.
Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 747/2014 des Rates vom 10. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Sudan und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 131/2004 und (EG) Nr. 1184/2005 (ABl. L 203 vom 11.7.2014, S. 1),
9.
(weggefallen)
10.
Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.7.2014, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/576 2022/1904 (ABl. L 111 259I vom 8.4.2022, 6.10.2022, S. 1) 3) geändert worden ist,
11.
Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1352/2014 des Rates vom 18. Dezember 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Jemen (ABl. L 365 vom 19.12.2014, S. 60), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/878 (ABl. L 143 vom 9.6.2014, S. 1) geändert worden ist,
12.
Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/735 des Rates vom 7. Mai 2015 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Südsudan und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 748/2014 (ABl. L 117 vom 8.5.2015, S. 13),
13.
Artikel 53 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates vom 30. August 2017 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 (ABl. L 224 vom 31.8.2017, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2017/1858 (ABl. L 265 I vom 16.10.2017, S. 1) geändert worden ist,
14.
Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2063 des Rates vom 13. November 2017 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela (ABl. L 295 vom 14.11.2017, S. 21) 21), oder
15.
Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/263 des Rates vom 23. Februar 2022 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die Anerkennung der nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk und die Entsendung russischer Streitkräfte in diese Gebiete (ABl. L 42 I vom 23.2.2022, S. 77) oder
16.
Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2309 des Rates vom 25. November 2022 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Haiti (ABl. L 307 vom 28.11.2022, S. 17)
einen dort genannten Anspruch erfüllt oder einer dort genannten Forderung oder einem dort genannten Anspruch stattgibt. Soweit die in Satz 1 Nummer 5 genannte Vorschrift auf die Anhänge VIII, IX, XIII und XIV der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 verweist, finden diese Anhänge in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2271/96 des Rates vom 22. November 1996 zum Schutz vor den Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung von einem Drittland erlassener Rechtsakte sowie von darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen (ABl. L 309 vom 29.11.1996, S. 1, L 179 vom 8.7.1997, S. 10), die durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36) geändert worden ist, einer dort genannten Forderung oder einem dort genannten Verbot nachkommt. Soweit die in Satz 1 genannten Vorschriften auf den Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2271/96 verweisen, findet dieser Anhang in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten (ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 28), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2149 2022/1359 (ABl. L 428 205 vom 18.12.2020, 5.8.2022, S. 38) 99) geändert worden ist, ein Behältnis oder ein dazu gehöriges Zertifikat nicht oder nicht rechtzeitig einer Gemeinschaftsbehörde zur Prüfung vorlegt.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten (ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 28), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2149 2022/1359 (ABl. L 428 205 vom 18.12.2020, 5.8.2022, S. 38) 99) geändert worden ist, ein Behältnis oder ein dazu gehöriges Zertifikat nicht oder nicht rechtzeitig einer Gemeinschaftsbehörde zur Prüfung vorlegt.
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen Artikel 1j ein dort genanntes Wertpapier oder ein dort genanntes Geldmarktinstrument kauft oder anderweitig damit handelt,
2.
entgegen Artikel 1ja Absatz 1 eine dort genannte Transaktion vornimmt,
3.
entgegen Artikel 1jb ein dort genanntes Wertpapier notiert,
4.
entgegen Artikel 1k Absatz 1 eine dort genannte Vereinbarung trifft oder
5.
entgegen Artikel 1u Absatz 1 eine dort genannte Einlage entgegennimmt.
(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen Artikel 24 Buchstabe a oder Buchstabe b eine staatliche oder staatlich garantierte Anleihe kauft oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit dem Kauf einer staatlichen oder staatlich garantierten Anleihe erbringt,
2.
entgegen Artikel 25 Absatz 1 ein neues Konto eröffnet, eine Korrespondenzbankbeziehung aufnimmt, eine neue Repräsentanz eröffnet oder eine Zweigniederlassung, Tochtergesellschaft oder ein neues Joint Venture gründet oder
3.
entgegen Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe b eine Vereinbarung schließt, die die Eröffnung einer Repräsentanz oder die Gründung einer Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft betrifft.
(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1.
ohne Genehmigung nach Artikel 2a Absatz 1 Buchstabe d Satzteil vor Satz 2 Ziffer i, auch in Verbindung mit Satz 2, oder Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe d eine dort genannte Vereinbarung abschließt oder
2.
entgegen Artikel 4b Buchstabe c eine dort genannte Vereinbarung schließt.
(7) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 267 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/632 (ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 54) geändert worden ist, eine Ware nicht oder nicht rechtzeitig gestellt.
(8) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 692/2014 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen Artikel 2a Absatz 1 Buchstabe a oder b eine Beteiligung erwirbt oder ausweitet,
2.
entgegen Artikel 2a Absatz 1 Buchstabe c eine dort genannte Vereinbarung trifft,
3.
entgegen Artikel 2a Absatz 1 Buchstabe d ein Gemeinschaftsunternehmen gründet oder
4.
entgegen Artikel 2a Absatz 1 Buchstabe e eine Wertpapierdienstleistung erbringt.
(9) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen Artikel 2e Absatz 3 sich an einem dort genannten Projekt beteiligt oder zu einem solchen Projekt anderweitig beiträgt,
2.
entgegen Artikel 2f Absatz 3 für ein Produkt oder eine Dienstleistung wirbt,
3.
entgegen Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe a eine bestehende Beteiligung ausweitet,
4.
entgegen Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe b sich an einem Darlehen, einem Kredit oder einem sonstigen Finanzmittel beteiligt,
5.
entgegen Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe c ein dort genanntes neues Gemeinschaftsunternehmen gründet,
6.
entgegen Artikel 5 Absatz 1 bis 3 oder Absatz 4 oder Artikel 5a Absatz 1 ein dort genanntes Wertpapier oder ein dort genanntes Geldmarktinstrument kauft oder anderweitig damit handelt,
7.
entgegen Artikel 5 Absatz 5 ein dort genanntes Wertpapier notiert,
8.
entgegen Artikel 5 Absatz 6 Satz 1 oder Artikel 5a Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte Vereinbarung trifft,
9.
entgegen Artikel 5a Absatz 4 eine dort genannte Transaktion vornimmt,
10.
entgegen Artikel 5aa Absatz 1 ein Geschäft mit einer dort genannten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung tätigt,
11.
entgegen Artikel 5aa Absatz 1a einen dort genannten Posten bekleidet,
12.
entgegen Artikel 5b Absatz 1 eine dort genannte Einlage entgegennimmt,
13.
entgegen Artikel 5j Absatz 2 den dort genannten Zugang gewährt,
14.
entgegen Artikel 5l Absatz 1 eine dort genannte Person, Organisation oder Einrichtung unterstützt oder
15.
entgegen Artikel 5m Absatz 1 einen dort genannten Trust oder eine dort genannte ähnliche Rechtsgestaltung registriert.
1.
entgegen Artikel 2e Absatz 3 sich an einem dort genannten Projekt beteiligt oder zu einem solchen Projekt anderweitig beiträgt,
2.
entgegen Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe a eine bestehende Beteiligung ausweitet,
3.
entgegen Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe b sich an einem Darlehen, einem Kredit oder einem sonstigen Finanzmittel beteiligt,
4.
entgegen Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe c ein dort genanntes neues Gemeinschaftsunternehmen gründet,
5.
entgegen Artikel 5 Absatz 1 bis 3 oder Absatz 4 oder Artikel 5a Absatz 1 ein dort genanntes Wertpapier oder ein dort genanntes Geldmarktinstrument kauft oder anderweitig damit handelt,
6.
entgegen Artikel 5 Absatz 5 ein dort genanntes Wertpapier notiert,
7.
entgegen Artikel 5 Absatz 6 Satz 1 oder Artikel 5a Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte Vereinbarung trifft,
8.
entgegen Artikel 5a Absatz 4 eine dort genannte Transaktion vornimmt,
9.
entgegen Artikel 5aa Absatz 1 ein Geschäft mit einer dort genannten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung tätigt,
10.
entgegen Artikel 5b Absatz 1 eine dort genannte Einlage entgegennimmt,
11.
entgegen Artikel 5j Absatz 2 den dort genannten Zugang gewährt,
12.
entgegen Artikel 5l Absatz 1 eine dort genannte Person, Organisation oder Einrichtung unterstützt oder
13.
entgegen Artikel 5m Absatz 1 einen dort genannten Trust oder eine dort genannte ähnliche Rechtsgestaltung registriert.
(9) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen Artikel 2e Absatz 3 sich an einem dort genannten Projekt beteiligt oder zu einem solchen Projekt anderweitig beiträgt,
2.
entgegen Artikel 2f Absatz 3 für ein Produkt oder eine Dienstleistung wirbt,
3.
entgegen Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe a eine bestehende Beteiligung ausweitet,
4.
entgegen Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe b sich an einem Darlehen, einem Kredit oder einem sonstigen Finanzmittel beteiligt,
5.
entgegen Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe c ein dort genanntes neues Gemeinschaftsunternehmen gründet,
6.
entgegen Artikel 5 Absatz 1 bis 3 oder Absatz 4 oder Artikel 5a Absatz 1 ein dort genanntes Wertpapier oder ein dort genanntes Geldmarktinstrument kauft oder anderweitig damit handelt,
7.
entgegen Artikel 5 Absatz 5 ein dort genanntes Wertpapier notiert,
8.
entgegen Artikel 5 Absatz 6 Satz 1 oder Artikel 5a Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte Vereinbarung trifft,
9.
entgegen Artikel 5a Absatz 4 eine dort genannte Transaktion vornimmt,
10.
entgegen Artikel 5aa Absatz 1 ein Geschäft mit einer dort genannten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung tätigt,
11.
entgegen Artikel 5aa Absatz 1a einen dort genannten Posten bekleidet,
12.
entgegen Artikel 5b Absatz 1 eine dort genannte Einlage entgegennimmt,
13.
entgegen Artikel 5j Absatz 2 den dort genannten Zugang gewährt,
14.
entgegen Artikel 5l Absatz 1 eine dort genannte Person, Organisation oder Einrichtung unterstützt oder
15.
entgegen Artikel 5m Absatz 1 einen dort genannten Trust oder eine dort genannte ähnliche Rechtsgestaltung registriert.
1.
entgegen Artikel 2e Absatz 3 sich an einem dort genannten Projekt beteiligt oder zu einem solchen Projekt anderweitig beiträgt,
2.
entgegen Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe a eine bestehende Beteiligung ausweitet,
3.
entgegen Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe b sich an einem Darlehen, einem Kredit oder einem sonstigen Finanzmittel beteiligt,
4.
entgegen Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe c ein dort genanntes neues Gemeinschaftsunternehmen gründet,
5.
entgegen Artikel 5 Absatz 1 bis 3 oder Absatz 4 oder Artikel 5a Absatz 1 ein dort genanntes Wertpapier oder ein dort genanntes Geldmarktinstrument kauft oder anderweitig damit handelt,
6.
entgegen Artikel 5 Absatz 5 ein dort genanntes Wertpapier notiert,
7.
entgegen Artikel 5 Absatz 6 Satz 1 oder Artikel 5a Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte Vereinbarung trifft,
8.
entgegen Artikel 5a Absatz 4 eine dort genannte Transaktion vornimmt,
9.
entgegen Artikel 5aa Absatz 1 ein Geschäft mit einer dort genannten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung tätigt,
10.
entgegen Artikel 5b Absatz 1 eine dort genannte Einlage entgegennimmt,
11.
entgegen Artikel 5j Absatz 2 den dort genannten Zugang gewährt,
12.
entgegen Artikel 5l Absatz 1 eine dort genannte Person, Organisation oder Einrichtung unterstützt oder
13.
entgegen Artikel 5m Absatz 1 einen dort genannten Trust oder eine dort genannte ähnliche Rechtsgestaltung registriert.
(10) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung nach Artikel 3 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) 2015/936 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juni 2015 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische Einfuhrregelung der Union fallen (ABl. L 160 vom 25.6.2015, S. 1), eine dort genannte Einfuhr in den freien Verkehr der Union überführt.
(11) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1.
als Inhaber einer Zulassung oder Bewilligung nach Artikel 166 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 im Ausfuhrverfahren entgegen Artikel 224 eine in der Zulassung oder Bewilligung genannte Unterlage oder eine Unterlage, die für die Erfüllung einer in Artikel 267 Absatz 3 Buchstabe a, b oder Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 genannten Pflicht erforderlich sind, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bereithält,
2.
im Ausfuhrverfahren einer mit einer Bewilligung nach Artikel 234 Absatz 1 Buchstabe b, c, e oder Buchstabe g verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
3.
entgegen Artikel 331 Absatz 1 Buchstabe a oder Buchstabe b eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
4.
entgegen Artikel 340 Absatz 1 die Ausfuhrzollstelle nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig in Kenntnis setzt,
5.
entgegen Artikel 340 Absatz 2 die Ausgangszollstelle nicht, nicht richtig oder nicht unverzüglich nach dem Entfernen der Ware von der Ausgangszollstelle informiert oder
6.
ohne Zustimmung nach Artikel 340 Absatz 3 den geänderten Beförderungsvertrag erfüllt.
(12) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2017/1509 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen Artikel 17 Absatz 1 eine dort genannte Investition zulässt,
2.
entgegen Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a ein Gemeinschaftsunternehmen oder eine Kooperativeinrichtung gründet, unterhält oder betreibt,
3.
entgegen Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b ein Finanzmittel oder eine Finanzhilfe bereitstellt,
4.
entgegen Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe c eine Wertpapierdienstleistung erbringt,
5.
entgegen Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe d sich an einem dort genannten Gemeinschaftsunternehmen oder einer anderen Geschäftsvereinbarung beteiligt,
6.
entgegen Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a eine Immobilie verpachtet, vermietet oder auf andere Weise zur Verfügung stellt,
7.
entgegen Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b eine Immobilie pachtet oder mietet,
8.
entgegen Artikel 21 Absatz 1 einen Geldtransfer durchführt,
9.
entgegen Artikel 21 Absatz 2 eine Transaktion eingeht oder sich daran beteiligt,
10.
entgegen Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c eine Transaktion nicht ablehnt,
11.
entgegen Artikel 24 Buchstabe a ein Bankkonto bei einem dort genannten Kredit- oder Finanzinstitut eröffnet,
12.
entgegen Artikel 24 Buchstabe b eine Korrespondenzbankbeziehung zu einem dort genannten Kredit- oder Finanzinstitut aufnimmt,
13.
entgegen Artikel 24 Buchstabe c eine Repräsentanz eröffnet oder eine neue Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft gründet,
14.
entgegen Artikel 24 Buchstabe d ein Gemeinschaftsunternehmen mit einem dort genannten Kredit- oder Finanzinstitut gründet,
15.
entgegen Artikel 26 Buchstabe a ein Bankkonto bei einem dort genannten Kredit- oder Finanzinstitut nicht oder nicht rechtzeitig schließt,
16.
entgegen Artikel 26 Buchstabe b eine Korrespondenzbankbeziehung zu einem dort genannten Kredit- oder Finanzinstitut nicht oder nicht rechtzeitig beendet,
17.
entgegen Artikel 26 Buchstabe c eine Repräsentanz, Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft nicht oder nicht rechtzeitig schließt,
18.
entgegen Artikel 26 Buchstabe d ein Gemeinschaftsunternehmen mit einem dort genannten Kredit- oder Finanzinstitut nicht oder nicht rechtzeitig beendet,
19.
entgegen Artikel 26 Buchstabe e ein Eigentumsrecht an einem dort genannten Kredit- oder Finanzinstitut nicht oder nicht rechtzeitig aufgibt,
20.
entgegen Artikel 28 Absatz 1 ein Konto eröffnet,
21.
entgegen Artikel 28 Absatz 2 ein Konto nicht oder nicht rechtzeitig schließt,
22.
entgegen Artikel 30 Buchstabe b eine dort genannte Vereinbarung für oder im Namen eines dort genannten Kredit- oder Finanzinstituts schließt,
23.
entgegen Artikel 30 Buchstabe e eine Repräsentanz, Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft eines dort genannten Kredit- oder Finanzinstituts betreibt oder
24.
entgegen Artikel 31 Buchstabe a oder Buchstabe b eine dort genannte Anleihe kauft oder einen Vermittlungsdienst im Zusammenhang mit dem Kauf einer solchen Anlage erbringt.
(13) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 206 vom 11.6.2021, S. 1), verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1.
einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 7 Absatz 1 oder 2 Satz 1 zuwiderhandelt oder
2.
ohne Genehmigung nach Artikel 11 Absatz 1 Satz 1 dort genannte Güter verbringt.
Soweit die in Satz 1 genannten Vorschriften auf Anhang I oder Anhang IV der Verordnung (EU) 2021/821 verweisen, finden diese Anhänge in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
(14) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2022/263 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a oder Buchstabe b eine Beteiligung ausweitet,
2.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c eine dort genannte Vereinbarung trifft oder
3.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d ein Gemeinschaftsunternehmen gründet.

Kapitel 10 - Übergangsbestimmungen, Evaluierung und Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Klimaschutz bewertet unter Beteiligung des Auswärtigen Amts, des Bundesministeriums der Verteidigung, des Bundesministeriums des Innern, Innern und für Bau und Heimat, des Bundesministeriums der Finanzen, des Bundesministeriums für Gesundheit, des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft und des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr und digitale Infrastruktur die Anwendung der §§ 55 bis 62a in den Fassungen der Fünfzehnten Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 25. Mai 2020 (BAnz AT 02.06.2020 V1), der Sechzehnten Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 26. Oktober 2020 (BAnz AT 28.10.2020 V1) und der Siebzehnten Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 27. April 2021 (BAnz AT 30.04.2021 V1) im Hinblick auf die Wirksamkeit der Regelungen und den mit dem Vollzug der Regelungen verbundenen Aufwand für Unternehmen und Verwaltung. Der Evaluierungszeitraum beginnt mit dem 1. Mai 2021 und endet zeitgleich mit dem Evaluierungszeitraum nach § 31 des Außenwirtschaftsgesetzes in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und anderer Gesetze vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1637).
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Klimaschutz bewertet unter Beteiligung des Auswärtigen Amts, des Bundesministeriums der Verteidigung, des Bundesministeriums des Innern, Innern und für Bau und Heimat, des Bundesministeriums der Finanzen, des Bundesministeriums für Gesundheit, des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft und des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr und digitale Infrastruktur die Anwendung der §§ 55 bis 62a in den Fassungen der Fünfzehnten Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 25. Mai 2020 (BAnz AT 02.06.2020 V1), der Sechzehnten Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 26. Oktober 2020 (BAnz AT 28.10.2020 V1) und der Siebzehnten Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 27. April 2021 (BAnz AT 30.04.2021 V1) im Hinblick auf die Wirksamkeit der Regelungen und den mit dem Vollzug der Regelungen verbundenen Aufwand für Unternehmen und Verwaltung. Der Evaluierungszeitraum beginnt mit dem 1. Mai 2021 und endet zeitgleich mit dem Evaluierungszeitraum nach § 31 des Außenwirtschaftsgesetzes in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und anderer Gesetze vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1637).

Kapitel 10 - Übergangsbestimmungen, Evaluierung und Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(Fundstelle: BAnz AT 07.09.2021 23.12.2022 V1)
(Fundstelle: BAnz AT 07.09.2021 23.12.2022 V1)
  Nummer der Liste
Anwendung der Ausfuhrliste  
Teil I: Güter, auf die sich die in den §§ 8, 11, 46, 52b, 74, 75, 77 und 79 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) angeordneten Beschränkungen beziehen  
  Abschnitt A: Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial 0001 − 0022
  Abschnitt B: Liste national erfasster Güter 2B909 − 9E992
  Verzeichnis der verwendeten Abkürzungen  
  Begriffsbestimmungen zu den in Teil I
durch doppelte Anführungszeichen gekennzeichneten Begriffen
 
Teil II: Waren, auf die sich die in § 10 AWV angeordneten Beschränkungen beziehen  
  Abschnitt II: Waren pflanzlichen Ursprungs  


Ausfuhrliste
(gültig im Zusammenhang mit Nummer 5E902, 9E904, 9E991 oder 9E992 des Teils I Abschnitt B) Anwendung der Ausfuhrliste
1.
Teil I der Ausfuhrliste nennt in den Abschnitten A und B die Güter, auf die sich die in den §§ 8, 11, 46, 52b, 74, 75, 77 und 79 AWV angeordneten Beschränkungen beziehen.
Abschnitt A enthält eine Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial.
Abschnitt B enthält zusätzliche national erfasste Güter.
Abschnitt B ist nach einem fünfstelligen Nummerierungssystem untergliedert, das sich an dem Nummerierungssystem der Gemeinsamen Liste der Europäischen Union für Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821) anlehnt.
Im Einzelnen ist die Unterteilung wie folgt, wobei nicht alle Kategorien und Gattungen belegt sind:
a)
Kategorien
0= Kerntechnische Materialien, Anlagen und Ausrüstung
1= Besondere Werkstoffe, Materialien und Ausrüstung
2= Werkstoffbearbeitung
3= Allgemeine Elektronik
4= Rechner
5= Telekommunikation (Teil 1) und Informationssicherheit (Teil 2)
6= Sensoren und Laser
7= Luftfahrtelektronik und Navigation
8= Meeres- und Schiffstechnik
9= Luftfahrt, Raumfahrt und Antriebe
b)
Gattungen
A= Systeme, Ausrüstung und Bestandteile
B= Prüf-, Test- und Herstellungseinrichtungen
C= Werkstoffe und Materialien
D= Datenverarbeitungsprogramme (Software)
E= Technologie
c)
Kennungen: 901-999
Die in Teil I aufgeführten Nummern und Benennungen entsprechen nicht dem Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik.
2.
Der Zweck der in der Ausfuhrliste angegebenen Kontrollen darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass nicht erfasste Güter (einschließlich Anlagen) mit einem oder mehreren erfassten Bestandteilen ausgeführt werden, wenn das (die) erfasste(n) Bestandteil(e) ein Hauptelement des Ausfuhrgutes ist (sind) und leicht entfernt oder für andere Zwecke verwendet werden kann (können).
Anmerkung:
Bei der Beurteilung darüber, ob das (die) erfasste(n) Bestandteil(e) ein Hauptelement bildet (bilden), müssen insbesondere Menge, Wert und eingesetztes technologisches Know-how berücksichtigt werden.
3.
Die von der Ausfuhrliste erfassten Güter umfassen sowohl neue als auch gebrauchte Güter.
4.
Chemikalien werden in einigen Fällen mit Namen und CAS-Nummer (CAS = Chemical Abstracts Service) aufgeführt. Diese Liste erfasst Chemikalien mit gleichen Strukturformeln, einschließlich Hydrate, unabhängig von Namen oder CAS-Nummer. CAS-Nummern werden angegeben, um die Bestimmung einer Chemikalie oder Mischung unabhängig von ihrer Benennung zu erleichtern. CAS-Nummern können nicht als einziges Identifikationskriterium verwendet werden, da verschiedene Formen einer erfassten Chemikalie verschiedene CAS-Nummern haben und Mischungen, die eine erfasste Chemikalie enthalten, ebenfalls verschiedene CAS-Nummern haben können.
5.
Technologie-Anmerkung für Teil I Abschnitte A und B.
a)
Technologie-Anmerkung für Teil I Abschnitt A:
Zur Erfassung von Technologie im Teil I Abschnitt A siehe Nummer 0022.
b)
Technologie-Anmerkung für Teil I Abschnitt B:
ALLGEMEINE TECHNOLOGIE-ANMERKUNG (ATA)
(gültig im Zusammenhang mit Nummer 5E902, 9E904, 9E991 oder 9E992 des Teils I Abschnitt B)
Die Kontrolle der Ausfuhr von „Technologie“, die für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der von Teil I Abschnitt B erfassten Güter „unverzichtbar“ ist, erfolgt entsprechend den Vorgaben des Teils I Abschnitt B.
„Technologie“, die für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von erfassten Gütern „unverzichtbar“ ist, bleibt auch dann erfasst, wenn sie für nicht erfasste Güter einsetzbar ist.
Nicht erfasst ist „Technologie“, die das unbedingt notwendige Minimum für Aufbau, Betrieb, Wartung und Reparatur derjenigen Güter darstellt, die nicht erfasst sind oder für die eine nationale Ausfuhrgenehmigung erteilt wurde.
Die Beschränkungen hinsichtlich der Ausfuhr von „Technologie“ gelten nicht für „allgemein zugängliche“ Informationen, „wissenschaftliche Grundlagenforschung“ oder für die für Patentanmeldungen erforderlichen Informationen.
6.
Software-Anmerkung für Teil I Abschnitte A und B
a)
Software-Anmerkung für Teil I Abschnitt A:
Zur Erfassung von Software im Teil I Abschnitt A siehe Nummer 0021. Daneben gilt die Allgemeine Software-Anmerkung Nummer 6 Buchstabe b.
b)
Software-Anmerkung für Teil I Abschnitt B:
ALLGEMEINE SOFTWARE-ANMERKUNG (ASA)
(gültig im Zusammenhang mit Nummer 5D902, 5D911, 6D908 oder 9D904 des Teils I Abschnitt B)
Teil I Abschnitt B erfasst keine „Software“, die entweder
a)
frei erhältlich ist und
1.
im Einzelhandel ohne Einschränkungen mittels einer der folgenden Geschäftspraktiken verkauft wird:
a)
Barverkauf,
b)
Versandverkauf,
c)
Verkauf über elektronische Medien oder
d)
Telefonverkauf
und
2.
dazu entwickelt ist, vom Benutzer ohne umfangreiche Unterstützung durch den Anbieter installiert zu werden, oder
b)
„allgemein zugänglich“ ist.
7.
In doppelte Anführungszeichen gesetzte Begriffe siehe Begriffsbestimmungen am Ende von Teil I.
8.
Bei der Prüfung der Ausfuhrgenehmigungspflicht nach der AWV und der Ausfuhrliste ist zu beachten, dass die in Teil I Abschnitte A und B genannten Güter Ausfuhrverboten nach den §§ 17, 18 oder einer Ausfuhrgenehmigungspflicht nach § 3 Absatz 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen unterliegen können.



Ausfuhrliste
(gültig im Zusammenhang mit Nummer 5E902, 9E904, 9E991 oder 9E992 des Teils I Abschnitt B) Anwendung der Ausfuhrliste
1.
Teil I der Ausfuhrliste nennt in den Abschnitten A und B die Güter, auf die sich die in den §§ 8, 11, 46, 52b, 74, 75, 77 und 79 AWV angeordneten Beschränkungen beziehen.
Abschnitt A enthält eine Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial.
Abschnitt B enthält zusätzliche national erfasste Güter.
Abschnitt B ist nach einem fünfstelligen Nummerierungssystem untergliedert, das sich an dem Nummerierungssystem der Gemeinsamen Liste der Europäischen Union für Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821) anlehnt.
Im Einzelnen ist die Unterteilung wie folgt, wobei nicht alle Kategorien und Gattungen belegt sind:
a)
Kategorien
0= Kerntechnische Materialien, Anlagen und Ausrüstung
1= Besondere Werkstoffe, Materialien und Ausrüstung
2= Werkstoffbearbeitung
3= Allgemeine Elektronik
4= Rechner
5= Telekommunikation (Teil 1) und Informationssicherheit (Teil 2)
6= Sensoren und Laser
7= Luftfahrtelektronik und Navigation
8= Meeres- und Schiffstechnik
9= Luftfahrt, Raumfahrt und Antriebe
b)
Gattungen
A= Systeme, Ausrüstung und Bestandteile
B= Prüf-, Test- und Herstellungseinrichtungen
C= Werkstoffe und Materialien
D= Datenverarbeitungsprogramme (Software)
E= Technologie
c)
Kennungen: 901-999
Die in Teil I aufgeführten Nummern und Benennungen entsprechen nicht dem Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik.
2.
Der Zweck der in der Ausfuhrliste angegebenen Kontrollen darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass nicht erfasste Güter (einschließlich Anlagen) mit einem oder mehreren erfassten Bestandteilen ausgeführt werden, wenn das (die) erfasste(n) Bestandteil(e) ein Hauptelement des Ausfuhrgutes ist (sind) und leicht entfernt oder für andere Zwecke verwendet werden kann (können).
Anmerkung:
Bei der Beurteilung darüber, ob das (die) erfasste(n) Bestandteil(e) ein Hauptelement bildet (bilden), müssen insbesondere Menge, Wert und eingesetztes technologisches Know-how berücksichtigt werden.
3.
Die von der Ausfuhrliste erfassten Güter umfassen sowohl neue als auch gebrauchte Güter.
4.
Chemikalien werden in einigen Fällen mit Namen und CAS-Nummer (CAS = Chemical Abstracts Service) aufgeführt. Diese Liste erfasst Chemikalien mit gleichen Strukturformeln, einschließlich Hydrate, unabhängig von Namen oder CAS-Nummer. CAS-Nummern werden angegeben, um die Bestimmung einer Chemikalie oder Mischung unabhängig von ihrer Benennung zu erleichtern. CAS-Nummern können nicht als einziges Identifikationskriterium verwendet werden, da verschiedene Formen einer erfassten Chemikalie verschiedene CAS-Nummern haben und Mischungen, die eine erfasste Chemikalie enthalten, ebenfalls verschiedene CAS-Nummern haben können.
5.
Technologie-Anmerkung für Teil I Abschnitte A und B.
a)
Technologie-Anmerkung für Teil I Abschnitt A:
Zur Erfassung von Technologie im Teil I Abschnitt A siehe Nummer 0022.
b)
Technologie-Anmerkung für Teil I Abschnitt B:
ALLGEMEINE TECHNOLOGIE-ANMERKUNG (ATA)
(gültig im Zusammenhang mit Nummer 5E902, 9E904, 9E991 oder 9E992 des Teils I Abschnitt B)
Die Kontrolle der Ausfuhr von „Technologie“, die für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der von Teil I Abschnitt B erfassten Güter „unverzichtbar“ ist, erfolgt entsprechend den Vorgaben des Teils I Abschnitt B.
„Technologie“, die für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von erfassten Gütern „unverzichtbar“ ist, bleibt auch dann erfasst, wenn sie für nicht erfasste Güter einsetzbar ist.
Nicht erfasst ist „Technologie“, die das unbedingt notwendige Minimum für Aufbau, Betrieb, Wartung und Reparatur derjenigen Güter darstellt, die nicht erfasst sind oder für die eine nationale Ausfuhrgenehmigung erteilt wurde.
Die Beschränkungen hinsichtlich der Ausfuhr von „Technologie“ gelten nicht für „allgemein zugängliche“ Informationen, „wissenschaftliche Grundlagenforschung“ oder für die für Patentanmeldungen erforderlichen Informationen.
6.
Software-Anmerkung für Teil I Abschnitte A und B
a)
Software-Anmerkung für Teil I Abschnitt A:
Zur Erfassung von Software im Teil I Abschnitt A siehe Nummer 0021. Daneben gilt die Allgemeine Software-Anmerkung Nummer 6 Buchstabe b.
b)
Software-Anmerkung für Teil I Abschnitt B:
ALLGEMEINE SOFTWARE-ANMERKUNG (ASA)
(gültig im Zusammenhang mit Nummer 5D902, 5D911, 6D908 oder 9D904 des Teils I Abschnitt B)
Teil I Abschnitt B erfasst keine „Software“, die entweder
a)
frei erhältlich ist und
1.
im Einzelhandel ohne Einschränkungen mittels einer der folgenden Geschäftspraktiken verkauft wird:
a)
Barverkauf,
b)
Versandverkauf,
c)
Verkauf über elektronische Medien oder
d)
Telefonverkauf
und
2.
dazu entwickelt ist, vom Benutzer ohne umfangreiche Unterstützung durch den Anbieter installiert zu werden, oder
b)
„allgemein zugänglich“ ist.
7.
In doppelte Anführungszeichen gesetzte Begriffe siehe Begriffsbestimmungen am Ende von Teil I.
8.
Bei der Prüfung der Ausfuhrgenehmigungspflicht nach der AWV und der Ausfuhrliste ist zu beachten, dass die in Teil I Abschnitte A und B genannten Güter Ausfuhrverboten nach den §§ 17, 18 oder einer Ausfuhrgenehmigungspflicht nach § 3 Absatz 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen unterliegen können.

1.
Teil II der Ausfuhrliste nennt die Waren, auf die sich die in § 10 AWV angeordneten Beschränkungen beziehen. Die Waren sind in Spalte 1 mit den Warennummern und in Spalte 2 mit den Warenbenennungen des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik bezeichnet.
2.
Waren, deren Ausfuhr gemäß § 10 AWV in Drittländer ohne Genehmigung nur zulässig ist, wenn sie den vorgeschriebenen Vermarktungsnormen entsprechen, sind in Spalte 3 mit G gekennzeichnet.

Teil I
1.
Teil II der Ausfuhrliste nennt die Waren, auf die sich die in § 10 AWV angeordneten Beschränkungen beziehen. Die Waren sind in Spalte 1 mit den Warennummern und in Spalte 2 mit den Warenbenennungen des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik bezeichnet.
2.
Waren, deren Ausfuhr gemäß § 10 AWV in Drittländer ohne Genehmigung nur zulässig ist, wenn sie den vorgeschriebenen Vermarktungsnormen entsprechen, sind in Spalte 3 mit G gekennzeichnet.

Teil I
1.
Teil I der Ausfuhrliste nennt in den Abschnitten A und B die Güter, auf die sich die in den §§ 8, 11, 46, 52b, 74, 75, 77 und 79 AWV angeordneten Beschränkungen beziehen.
Abschnitt A enthält eine Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial.
Abschnitt B enthält zusätzliche national erfasste Güter.
Abschnitt B ist nach einem fünfstelligen Nummerierungssystem untergliedert, das sich an dem Nummerierungssystem der Gemeinsamen Liste der Europäischen Union für Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821) anlehnt.
Im Einzelnen ist die Unterteilung wie folgt, wobei nicht alle Kategorien und Gattungen belegt sind:
a)
Kategorien AListe für Waffen, Munition und RüstungsmaterialNummer 0001 erfasst nicht:
a)
Waffen, besonders konstruiert für Übungsmunition, die keine Projektile verschießen können,
b)
Waffen, besonders konstruiert, um gefesselte Wurfgeschosse, die keine Sprengladung und keine Nachrichtenverbindung besitzen, über eine Entfernung von kleiner/gleich 500 m abzuschießen,
c)
Waffen für Randfeuer-Hülsenpatronen, die keine Vollautomaten sind,
d)
„deaktivierte Feuerwaffen“.
Anmerkung:Unternummer 0001a erfasst nicht folgende Waffen:
a)
Gewehre und kombinierte Waffen, die vor 1938 hergestellt wurden,
b)
Reproduktionen von Gewehren und kombinierten Waffen, deren Originale vor 1890 hergestellt wurden,
c)
Kurzwaffen, Salvengewehre und Maschinenwaffen, die vor 1890 hergestellt wurden, und ihre Reproduktionen,
d)
Lang- oder Kurzwaffen, besonders konstruiert, um ein inertes Geschoss mit Druckluft oder Kohlendioxid (CO2) zu verschießen,
e)
Handfeuerwaffen, besonders konstruiert für einen der folgenden Zwecke:
1.
Schlachtung von Haustieren oder
2.
Betäubung von Tieren.
Anmerkung:2Unternummer 0001b2 erfasst nicht Waffen, die besonders konstruiert sind, um ein inertes Geschoss mit Druckluft oder Kohlendioxid (CO2) zu verschießen.Anmerkung:Ergänzende Anmerkung:Für Disruptor siehe auch Nummer 0004 und Nummer 1A006 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung.
0= Kerntechnische Materialien, Anlagen und Ausrüstung
1= Besondere Werkstoffe, Materialien und Ausrüstung
2= Werkstoffbearbeitung
3= Allgemeine Elektronik
4= Rechner
5= Telekommunikation (Teil 1) und Informationssicherheit (Teil 2)
6= Sensoren und Laser
7= Luftfahrtelektronik und Navigation
8= Meeres- und Schiffstechnik
9= Luftfahrt, Raumfahrt und Antriebe
Anmerkung:
Unternummer 0001a erfasst nicht folgende Waffen:
a)
Gewehre und kombinierte Waffen, die vor 1938 hergestellt wurden,
b)
Reproduktionen von Gewehren und kombinierten Waffen, deren Originale vor 1890 hergestellt wurden,
c)
Kurzwaffen, Salvengewehre und Maschinenwaffen, die vor 1890 hergestellt wurden, und ihre Reproduktionen,
d)
Lang- oder Kurzwaffen, besonders konstruiert, um ein inertes Geschoss mit Druckluft oder Kohlendioxid (CO2) zu verschießen,
e)
Handfeuerwaffen, besonders konstruiert für einen der folgenden Zwecke:
1.
Schlachtung von Haustieren oder
2.
Betäubung von Tieren.
Waffen, besonders konstruiert für Übungsmunition, die keine Projektile verschießen können,
b)
Gattungen Unternummer 0001b erfasst nicht folgende Waffen:
a)
Waffen mit glattem Lauf, die vor 1938 hergestellt wurden,
b)
Reproduktionen von Waffen mit glattem Lauf, deren Originale vor 1890 hergestellt wurden,
c)
Waffen mit glattem Lauf für Jagd- oder Sportzwecke, die vor dem Nachladen nicht mehr als drei Schüsse abgeben können,
d)
Waffen mit glattem Lauf, besonders konstruiert oder geändert für einen der folgenden Zwecke:
1.
Schlachtung von Haustieren,
2.
Betäubung von Tieren,
3.
seismische Tests,
4.
Abfeuern von industriellen Projektilen oder
5.
Entschärfung von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV).
Ergänzende Anmerkung:
Für Disruptor siehe auch Nummer 0004 und Nummer 1A006 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung.
Anmerkung 1:Unternummer 0002a schließt Injektoren, Messgeräte, Speichertanks und besonders konstruierte Bestandteile für den Einsatz von flüssigen Treibladungen für einen der von Unternummer 0002a erfassten Ausrüstungsgegenstände ein.Anmerkung 2:Ergänzende Anmerkung:Für Disruptor siehe auch Nummer 0004 und Nummer 1A006 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung.
A= Systeme, Ausrüstung und Bestandteile
B= Prüf-, Test- und Herstellungseinrichtungen
C= Werkstoffe und Materialien
D= Datenverarbeitungsprogramme (Software)
E= Technologie
Lang- und Kurzwaffen mit gezogenem Lauf, einschließlich kombinierte Waffen, Maschinengewehre, Maschinenpistolen und Salvengewehre;
Anmerkung:
Unternummer 0001a erfasst nicht folgende Waffen:
a)
Gewehre und kombinierte Waffen, die vor 1938 hergestellt wurden,
b)
Reproduktionen von Gewehren und kombinierten Waffen, deren Originale vor 1890 hergestellt wurden,
c)
Kurzwaffen, Salvengewehre und Maschinenwaffen, die vor 1890 hergestellt wurden, und ihre Reproduktionen,
d)
Lang- oder Kurzwaffen, besonders konstruiert, um ein inertes Geschoss mit Druckluft oder Kohlendioxid (CO2) zu verschießen,
e)
Handfeuerwaffen, besonders konstruiert für einen der folgenden Zwecke:
1.
Schlachtung von Haustieren oder
2.
Betäubung von Tieren.
Waffen, besonders konstruiert, um gefesselte Wurfgeschosse, die keine Sprengladung und keine Nachrichtenverbindung besitzen, über eine Entfernung von kleiner/gleich 500 m abzuschießen,
c)
Kennungen: 901-999
Waffen mit glattem Lauf, besonders konstruiert für militärische Zwecke,
Waffen für Randfeuer-Hülsenpatronen, die keine Vollautomaten sind,
d)
„deaktivierte Feuerwaffen“.
Die in Teil I aufgeführten Nummern und Benennungen entsprechen nicht dem Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik.
Vollautomaten,
2.
) zu verschießen,
Der Zweck der in der Ausfuhrliste angegebenen Kontrollen darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass nicht erfasste Güter (einschließlich Anlagen) mit einem oder mehreren erfassten Bestandteilen ausgeführt werden, wenn das (die) erfasste(n) Bestandteil(e) ein Hauptelement des Ausfuhrgutes ist (sind) und leicht entfernt oder für andere Zwecke verwendet werden kann (können).
Anmerkung:
Bei der Beurteilung darüber, ob das (die) erfasste(n) Bestandteil(e) ein Hauptelement bildet (bilden), müssen insbesondere Menge, Wert und eingesetztes technologisches Know-how berücksichtigt werden.Unternummer 0002a erfasst nicht folgende Waffen:
a)
Gewehre, Waffen mit glattem Lauf und kombinierte Waffen, die vor 1938 hergestellt wurden,
b)
Reproduktionen von Gewehren, Waffen mit glattem Lauf und kombinierte Waffen, deren Originale vor 1890 hergestellt wurden,
c)
Geschütze, Haubitzen, Kanonen und Mörser, die vor 1890 hergestellt wurden,
d)
Waffen mit glattem Lauf für Jagd- oder Sportzwecke, die vor dem Nachladen nicht mehr als drei Schüsse abgeben können,
e)
Waffen mit glattem Lauf, besonders konstruiert oder geändert für einen der folgenden Zwecke:
1.
Schlachtung von Haustieren,
2.
Betäubung von Tieren,
3.
seismische Tests,
4.
Abfeuern von industriellen Projektilen oder
5.
Entschärfung von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV),
Ergänzende Anmerkung:
Für Disruptor siehe auch Nummer 0004 und Nummer 1A006 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung.
f)
Handgehaltene Abschussgeräte, besonders konstruiert, um gefesselte Wurfgeschosse, die keine Sprengladung und keine Nachrichtenverbindung besitzen, über eine Entfernung von kleiner/gleich 500 m abzuschießen.
Nummer 0001 erfasst nicht:
a)
Waffen, besonders konstruiert für Übungsmunition, die keine Projektile verschießen können,
b)
Waffen, besonders konstruiert, um gefesselte Wurfgeschosse, die keine Sprengladung und keine Nachrichtenverbindung besitzen, über eine Entfernung von kleiner/gleich 500 m abzuschießen,
c)
Waffen für Randfeuer-Hülsenpatronen, die keine Vollautomaten sind,
d)
„deaktivierte Feuerwaffen“.
Halbautomaten oder Repetierer;
1.
Waffen mit glattem Lauf, besonders konstruiert für militärische Zwecke,
2. 3.
1.
Die von der Ausfuhrliste erfassten Güter umfassen sowohl neue als auch gebrauchte Güter.
Schlachtung von Haustieren,
2.
Betäubung von Tieren,
3.
seismische Tests,
4.
Abfeuern von industriellen Projektilen oder
5.
Entschärfung von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV).
4.
Chemikalien werden in einigen Fällen mit Namen und CAS-Nummer (CAS = Chemical Abstracts Service) aufgeführt. Diese Liste erfasst Chemikalien mit gleichen Strukturformeln, einschließlich Hydrate, unabhängig von Namen oder CAS-Nummer. CAS-Nummern werden angegeben, um die Bestimmung einer Chemikalie oder Mischung unabhängig von ihrer Benennung zu erleichtern. CAS-Nummern können nicht als einziges Identifikationskriterium verwendet werden, da verschiedene Formen einer erfassten Chemikalie verschiedene CAS-Nummern haben und Mischungen, die eine erfasste Chemikalie enthalten, ebenfalls verschiedene CAS-Nummern haben können.
a)
Waffen mit glattem Lauf, die vor 1938 hergestellt wurden,
b)
Reproduktionen von Waffen mit glattem Lauf, deren Originale vor 1890 hergestellt wurden,
c)
Waffen mit glattem Lauf für Jagd- oder Sportzwecke, die vor dem Nachladen nicht mehr als drei Schüsse abgeben können,
d)
Waffen mit glattem Lauf, besonders konstruiert oder geändert für einen der folgenden Zwecke:
1.
Schlachtung von Haustieren,
2.
Betäubung von Tieren,
3.
seismische Tests,
4.
Abfeuern von industriellen Projektilen oder
5.
Entschärfung von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV).
Ergänzende Anmerkung:
Für Disruptor siehe auch Nummer 0004 und Nummer 1A006 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung.
5.
Technologie-Anmerkung für Teil I Abschnitte A und B.
a)
Technologie-Anmerkung für Teil I Abschnitt A:
Zur Erfassung von Technologie im Teil I Abschnitt A siehe Nummer 0022.
Anmerkung:
Unternummer 0001b2 erfasst nicht Waffen, die besonders konstruiert sind, um ein inertes Geschoss mit Druckluft oder Kohlendioxid (CO2) zu verschießen.
Anmerkung:
Unternummer 0001b erfasst nicht folgende Waffen:
a)
Waffen mit glattem Lauf, die vor 1938 hergestellt wurden,
b)
Reproduktionen von Waffen mit glattem Lauf, deren Originale vor 1890 hergestellt wurden,
c)
Waffen mit glattem Lauf für Jagd- oder Sportzwecke, die vor dem Nachladen nicht mehr als drei Schüsse abgeben können,
d)
Waffen mit glattem Lauf, besonders konstruiert oder geändert für einen der folgenden Zwecke:
1.
Schlachtung von Haustieren,
2.
Betäubung von Tieren,
3.
seismische Tests,
4.
Abfeuern von industriellen Projektilen oder
5.
Entschärfung von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV).
Ergänzende Anmerkung:
Für Disruptor siehe auch Nummer 0004 und Nummer 1A006 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung.
b)
Technologie-Anmerkung für Teil I Abschnitt B:
ALLGEMEINE TECHNOLOGIE-ANMERKUNG (ATA)
Anmerkung:
(gültig im Zusammenhang mit Nummer 5E902, 9E904, 9E991 oder 9E992 des Teils I Abschnitt B)
Die Kontrolle der Ausfuhr von „Technologie“, die für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der von Teil I Abschnitt B erfassten Güter „unverzichtbar“ ist, erfolgt entsprechend den Vorgaben des Teils I Abschnitt B.
„Technologie“, die für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von erfassten Gütern „unverzichtbar“ ist, bleibt auch dann erfasst, wenn sie für nicht erfasste Güter einsetzbar ist.
Nicht erfasst ist „Technologie“, die das unbedingt notwendige Minimum für Aufbau, Betrieb, Wartung und Reparatur derjenigen Güter darstellt, die nicht erfasst sind oder für die eine nationale Ausfuhrgenehmigung erteilt wurde.
Die Beschränkungen hinsichtlich der Ausfuhr von „Technologie“ gelten nicht für „allgemein zugängliche“ Informationen, „wissenschaftliche Grundlagenforschung“ oder für die für Patentanmeldungen erforderlichen Informationen.
Waffen mit glattem Lauf wie folgt:
1.
Waffen mit glattem Lauf, besonders konstruiert für militärische Zwecke,
2.
andere Waffen mit glattem Lauf wie folgt:
a)
Vollautomaten,
b)
Halbautomaten oder Repetierer;
Anmerkung:
Unternummer 0001b2 erfasst nicht Waffen, die besonders konstruiert sind, um ein inertes Geschoss mit Druckluft oder Kohlendioxid (CO2) zu verschießen.
Anmerkung:
Unternummer 0001b erfasst nicht folgende Waffen:
a)
Waffen mit glattem Lauf, die vor 1938 hergestellt wurden,
b)
Reproduktionen von Waffen mit glattem Lauf, deren Originale vor 1890 hergestellt wurden,
c)
Waffen mit glattem Lauf für Jagd- oder Sportzwecke, die vor dem Nachladen nicht mehr als drei Schüsse abgeben können,
d)
Waffen mit glattem Lauf, besonders konstruiert oder geändert für einen der folgenden Zwecke:
1.
Schlachtung von Haustieren,
2.
Betäubung von Tieren,
3.
seismische Tests,
4.
Abfeuern von industriellen Projektilen oder
5.
Entschärfung von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV).
Ergänzende Anmerkung:
Für Disruptor siehe auch Nummer 0004 und Nummer 1A006 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung.
Waffen, die hülsenlose Munition verwenden;
Wechselmagazine,
6.
Software-Anmerkung Zubehör, konstruiert für Teil I Abschnitte A und B die von Unternummern 0001a, 0001b oder 0001c erfassten Waffen, wie folgt:
a)
1.
Wechselmagazine,
2.
Software-Anmerkung für Teil I Abschnitt A:
Zur Erfassung von Software im Teil I Abschnitt A siehe Nummer 0021. Daneben gilt die Allgemeine Software-Anmerkung Nr. 6 Buchstabe b.
Schallunterdrücker oder -dämpfer,
b)
Software-Anmerkung für Teil I Abschnitt B:
ALLGEMEINE SOFTWARE-ANMERKUNG (ASA)
Unternummer 0002b erfasst nicht Signalpistolen.
(gültig im Zusammenhang mit Nummer 5D902, 5D911, 6D908 oder 9D904 des Teils I Abschnitt B)
Teil I Abschnitt B erfasst keine „Software“, die entweder
a)
Gewehre und kombinierte Waffen, die vor 1938 hergestellt wurden,
b)
Reproduktionen von Gewehren und kombinierten Waffen, deren Originale vor 1890 hergestellt wurden,
c)
Kurzwaffen, Salvengewehre und Maschinenwaffen, die vor 1890 hergestellt wurden, und ihre Reproduktionen,
d)
Lang- oder Kurzwaffen, besonders konstruiert, um ein inertes Geschoss mit Druckluft oder Kohlendioxid (CO2) zu verschießen,
e) a)
frei erhältlich ist und Handfeuerwaffen, besonders konstruiert für einen der folgenden Zwecke:
1.
1.
andere Waffen mit glattem Lauf wie folgt: im Einzelhandel ohne Einschränkungen mittels einer der folgenden Geschäftspraktiken verkauft wird:
a)
Vollautomaten,
b)
Halbautomaten oder Repetierer;
Barverkauf,
spezielle Rohrwaffen-Lafetten,
b)
Versandverkauf,
Mündungsfeuerdämpfer,
c)
Verkauf über elektronische Medien oder
Waffenzielgeräte mit elektronischer Bildverarbeitung,
d)
Telefonverkauf
Waffenzielgeräte, besonders konstruiert für militärische Zwecke.
und
= C
Schlachtung von Haustieren oder
2.
a)
Lang- und Kurzwaffen mit gezogenem Lauf, einschließlich kombinierte Waffen, Maschinengewehre, Maschinenpistolen und Salvengewehre;
Anmerkung:
Unternummer 0001a erfasst nicht folgende Waffen:
a)
Gewehre und kombinierte Waffen, die vor 1938 hergestellt wurden,
b)
Reproduktionen von Gewehren und kombinierten Waffen, deren Originale vor 1890 hergestellt wurden,
c)
Kurzwaffen, Salvengewehre und Maschinenwaffen, die vor 1890 hergestellt wurden, und ihre Reproduktionen,
d)
Lang- oder Kurzwaffen, besonders konstruiert, um ein inertes Geschoss mit Druckluft oder Kohlendioxid (CO2) zu verschießen,
e)
Handfeuerwaffen, besonders konstruiert für einen der folgenden Zwecke:
1.
Schlachtung von Haustieren oder
2.
Betäubung von Tieren.
dazu entwickelt ist, vom Benutzer ohne umfangreiche Unterstützung durch den Anbieter installiert zu werden, oder
b)
Waffen mit glattem Lauf wie folgt:
1.
Waffen mit glattem Lauf, besonders konstruiert für militärische Zwecke,
2.
andere Waffen mit glattem Lauf wie folgt:
a)
Vollautomaten,
b)
Halbautomaten oder Repetierer;
Anmerkung:
Unternummer 0001b2 erfasst nicht Waffen, die besonders konstruiert sind, um ein inertes Geschoss mit Druckluft oder Kohlendioxid (CO2) zu verschießen.
Anmerkung:
Unternummer 0001b erfasst nicht folgende Waffen:
a)
Waffen mit glattem Lauf, die vor 1938 hergestellt wurden,
b)
Reproduktionen von Waffen mit glattem Lauf, deren Originale vor 1890 hergestellt wurden,
c)
Waffen mit glattem Lauf für Jagd- oder Sportzwecke, die vor dem Nachladen nicht mehr als drei Schüsse abgeben können,
d)
Waffen mit glattem Lauf, besonders konstruiert oder geändert für einen der folgenden Zwecke:
1.
Schlachtung von Haustieren,
2.
Betäubung von Tieren,
3.
seismische Tests,
4.
Abfeuern von industriellen Projektilen oder
5.
Entschärfung von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV).
Ergänzende Anmerkung:
Für Disruptor siehe auch Nummer 0004 und Nummer 1A006 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung.
c)
Waffen, die hülsenlose Munition verwenden;
d)
Zubehör, konstruiert für die von Unternummern 0001a, 0001b oder 0001c erfassten Waffen, wie folgt:
1.
Wechselmagazine,
2.
Schallunterdrücker oder -dämpfer,
3.
spezielle Rohrwaffen-Lafetten,
4.
Mündungsfeuerdämpfer,
5.
Waffenzielgeräte mit elektronischer Bildverarbeitung,
6.
Waffenzielgeräte, besonders konstruiert für militärische Zwecke.
Betäubung von Tieren.
b)
„allgemein zugänglich“ ist.
1.
Schlachtung von Haustieren,
2.
Betäubung von Tieren,
3.
seismische Tests,
4.
Abfeuern von industriellen Projektilen oder
5.
Entschärfung von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV),
Ergänzende Anmerkung:
Für Disruptor siehe auch Nummer 0004 und Nummer 1A006 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung.
a)
Gewehre, Waffen mit glattem Lauf und kombinierte Waffen, die vor 1938 hergestellt wurden,
b)
Reproduktionen von Gewehren, Waffen mit glattem Lauf und kombinierte Waffen, deren Originale vor 1890 hergestellt wurden,
c)
Geschütze, Haubitzen, Kanonen und Mörser, die vor 1890 hergestellt wurden,
d)
Waffen mit glattem Lauf für Jagd- oder Sportzwecke, die vor dem Nachladen nicht mehr als drei Schüsse abgeben können,
e)
Waffen mit glattem Lauf, besonders konstruiert oder geändert für einen der folgenden Zwecke:
1.
Schlachtung von Haustieren,
2.
Betäubung von Tieren,
3.
seismische Tests,
4.
Abfeuern von industriellen Projektilen oder
5.
Entschärfung von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV),
Ergänzende Anmerkung:
Für Disruptor siehe auch Nummer 0004 und Nummer 1A006 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung.
f)
Handgehaltene Abschussgeräte, besonders konstruiert, um gefesselte Wurfgeschosse, die keine Sprengladung und keine Nachrichtenverbindung besitzen, über eine Entfernung von kleiner/gleich 500 m abzuschießen.
3.
spezielle Rohrwaffen-Lafetten,
4.
Mündungsfeuerdämpfer,
5.
Waffenzielgeräte mit elektronischer Bildverarbeitung,
6.
Waffenzielgeräte, besonders konstruiert für militärische Zwecke.
7.
In doppelte Anführungszeichen gesetzte Begriffe siehe Begriffsbestimmungen am Ende von Teil I.
Anmerkung 1:
Unternummer 0002a schließt Injektoren, Messgeräte, Speichertanks und besonders konstruierte Bestandteile für den Einsatz von flüssigen Treibladungen für einen der von Unternummer 0002a erfassten Ausrüstungsgegenstände ein.
Anmerkung 2:
Unternummer 0002a erfasst nicht folgende Waffen:
a)
Gewehre, Waffen mit glattem Lauf und kombinierte Waffen, die vor 1938 hergestellt wurden,
b)
Reproduktionen von Gewehren, Waffen mit glattem Lauf und kombinierte Waffen, deren Originale vor 1890 hergestellt wurden,
c)
Geschütze, Haubitzen, Kanonen und Mörser, die vor 1890 hergestellt wurden,
d)
Waffen mit glattem Lauf für Jagd- oder Sportzwecke, die vor dem Nachladen nicht mehr als drei Schüsse abgeben können,
e)
Waffen mit glattem Lauf, besonders konstruiert oder geändert für einen der folgenden Zwecke:
1.
Schlachtung von Haustieren,
2.
Betäubung von Tieren,
3.
seismische Tests,
4.
Abfeuern von industriellen Projektilen oder
5.
Entschärfung von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV),
Ergänzende Anmerkung:
Für Disruptor siehe auch Nummer 0004 und Nummer 1A006 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung.
f)
Handgehaltene Abschussgeräte, besonders konstruiert, um gefesselte Wurfgeschosse, die keine Sprengladung und keine Nachrichtenverbindung besitzen, über eine Entfernung von kleiner/gleich 500 m abzuschießen.
8.
Bei der Prüfung der Ausfuhrgenehmigungspflicht nach der AWV und der Ausfuhrliste ist zu beachten, dass die in Teil I Abschnitte A und B genannten Güter Ausfuhrverboten nach den §§ 17, 18 oder einer Ausfuhrgenehmigungspflicht nach § 3 Absatz 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen unterliegen können.
Geschütze, Haubitzen, Kanonen, Mörser, Panzerabwehrwaffen, sonstige Feuerwaffen, Einrichtungen zum Abfeuern von Geschossen und Raketen, militärische Flammenwerfer, Gewehre, rückstoßfreie Waffen und Waffen mit glattem Lauf;
Anmerkung 1:
Unternummer 0002a schließt Injektoren, Messgeräte, Speichertanks und besonders konstruierte Bestandteile für den Einsatz von flüssigen Treibladungen für einen der von Unternummer 0002a erfassten Ausrüstungsgegenstände ein.
Anmerkung 2:
Unternummer 0002a erfasst nicht folgende Waffen:
a)
Gewehre, Waffen mit glattem Lauf und kombinierte Waffen, die vor 1938 hergestellt wurden,
b)
Reproduktionen von Gewehren, Waffen mit glattem Lauf und kombinierte Waffen, deren Originale vor 1890 hergestellt wurden,
c)
Geschütze, Haubitzen, Kanonen und Mörser, die vor 1890 hergestellt wurden,
d)
Waffen mit glattem Lauf für Jagd- oder Sportzwecke, die vor dem Nachladen nicht mehr als drei Schüsse abgeben können,
e)
Waffen mit glattem Lauf, besonders konstruiert oder geändert für einen der folgenden Zwecke:
1.
Schlachtung von Haustieren,
2.
Betäubung von Tieren,
3.
seismische Tests,
4.
Abfeuern von industriellen Projektilen oder
5.
Entschärfung von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV),
Ergänzende Anmerkung:
Für Disruptor siehe auch Nummer 0004 und Nummer 1A006 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung.
f)
Handgehaltene Abschussgeräte, besonders konstruiert, um gefesselte Wurfgeschosse, die keine Sprengladung und keine Nachrichtenverbindung besitzen, über eine Entfernung von kleiner/gleich 500 m abzuschießen.
andere Waffen mit glattem Lauf wie folgt:
a)
Vollautomaten,
b)
Halbautomaten oder Repetierer;
A
Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial
0001
Handfeuerwaffen mit glattem Lauf mit einem Kaliber kleiner als 20 mm, andere Handfeuerwaffen und Maschinenwaffen mit einem Kaliber von 12,7 mm oder kleiner und Zubehör, geeignet hierfür, wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
Anmerkung:
Nummer 0001 erfasst nicht:
a)
Waffen, besonders konstruiert für Übungsmunition, die keine Projektile verschießen können,
b)
Waffen, besonders konstruiert, um gefesselte Wurfgeschosse, die keine Sprengladung und keine Nachrichtenverbindung besitzen, über eine Entfernung von kleiner/gleich 500 m abzuschießen,
c)
Waffen für Randfeuer-Hülsenpatronen, die keine Vollautomaten sind,
d)
„deaktivierte Feuerwaffen“.
a)
Lang- und Kurzwaffen mit gezogenem Lauf, einschließlich kombinierte Waffen, Maschinengewehre, Maschinenpistolen und Salvengewehre;
Anmerkung:
Unternummer 0001a erfasst nicht folgende Waffen:
a)
Gewehre und kombinierte Waffen, die vor 1938 hergestellt wurden,
b)
Reproduktionen von Gewehren und kombinierten Waffen, deren Originale vor 1890 hergestellt wurden,
c)
Kurzwaffen, Salvengewehre und Maschinenwaffen, die vor 1890 hergestellt wurden, und ihre Reproduktionen,
d)
Lang- oder Kurzwaffen, besonders konstruiert, um ein inertes Geschoss mit Druckluft oder Kohlendioxid (CO2) zu verschießen,
e)
Handfeuerwaffen, besonders konstruiert für einen der folgenden Zwecke:
1.
Schlachtung von Haustieren oder
2.
Betäubung von Tieren.
b)
Waffen mit glattem Lauf wie folgt:
1.
Waffen mit glattem Lauf, besonders konstruiert für militärische Zwecke,
2.
andere Waffen mit glattem Lauf wie folgt:
a)
Vollautomaten,
b)
Halbautomaten oder Repetierer;
Anmerkung:
Unternummer 0001b2 erfasst nicht Waffen, die besonders konstruiert sind, um ein inertes Geschoss mit Druckluft oder Kohlendioxid (CO2) zu verschießen.
Anmerkung:
Unternummer 0001b erfasst nicht folgende Waffen:
a)
Waffen mit glattem Lauf, die vor 1938 hergestellt wurden,
b)
Reproduktionen von Waffen mit glattem Lauf, deren Originale vor 1890 hergestellt wurden,
c)
Waffen mit glattem Lauf für Jagd- oder Sportzwecke, die vor dem Nachladen nicht mehr als drei Schüsse abgeben können,
d)
Waffen mit glattem Lauf, besonders konstruiert oder geändert für einen der folgenden Zwecke:
1.
Schlachtung von Haustieren,
2.
Betäubung von Tieren,
3.
seismische Tests,
4.
Abfeuern von industriellen Projektilen oder
5.
Entschärfung von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV).
Ergänzende Anmerkung:
Für Disruptor siehe auch Nummer 0004 und Nummer 1A006 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung.
c)
Waffen, die hülsenlose Munition verwenden;
d)
Zubehör, konstruiert für die von Unternummern 0001a, 0001b oder 0001c erfassten Waffen, wie folgt:
1.
Wechselmagazine,
2.
Schallunterdrücker oder -dämpfer,
3.
spezielle Rohrwaffen-Lafetten,
4.
Mündungsfeuerdämpfer,
5.
Waffenzielgeräte mit elektronischer Bildverarbeitung,
6.
Waffenzielgeräte, besonders konstruiert für militärische Zwecke.
0002
Waffen mit glattem Lauf mit einem Kaliber von 20 mm oder größer, andere Bewaffnung oder Waffen mit einem Kaliber größer als 12,7 mm, Werfer, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, und Zubehör wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
a)
Geschütze, Haubitzen, Kanonen, Mörser, Panzerabwehrwaffen, sonstige Feuerwaffen, Einrichtungen zum Abfeuern von Geschossen und Raketen, militärische Flammenwerfer, Gewehre, rückstoßfreie Waffen und Waffen mit glattem Lauf;
Anmerkung 1:
Unternummer 0002a schließt Injektoren, Messgeräte, Speichertanks und besonders konstruierte Bestandteile für den Einsatz von flüssigen Treibladungen für einen der von Unternummer 0002a erfassten Ausrüstungsgegenstände ein.
Anmerkung 2:
Unternummer 0002a erfasst nicht folgende Waffen:
a)
Gewehre, Waffen mit glattem Lauf und kombinierte Waffen, die vor 1938 hergestellt wurden,
b)
Reproduktionen von Gewehren, Waffen mit glattem Lauf und kombinierte Waffen, deren Originale vor 1890 hergestellt wurden,
c)
Geschütze, Haubitzen, Kanonen und Mörser, die vor 1890 hergestellt wurden,
d)
Waffen mit glattem Lauf für Jagd- oder Sportzwecke, die vor dem Nachladen nicht mehr als drei Schüsse abgeben können,
e)
Waffen mit glattem Lauf, besonders konstruiert oder geändert für einen der folgenden Zwecke:
1.
Schlachtung von Haustieren,
2.
Betäubung von Tieren,
3.
seismische Tests,
4.
Abfeuern von industriellen Projektilen oder
5.
Entschärfung von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV),
Ergänzende Anmerkung:
Für Disruptor siehe auch Nummer 0004 und Nummer 1A006 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung.
f)
Handgehaltene Abschussgeräte, besonders konstruiert, um gefesselte Wurfgeschosse, die keine Sprengladung und keine Nachrichtenverbindung besitzen, über eine Entfernung von kleiner/gleich 500 m abzuschießen.
b)
Werfer besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, wie folgt:
1.
Nebelwerfer;
2.
Gaswerfer;
3.
pyrotechnische Werfer;
Anmerkung:
Unternummer 0002b erfasst nicht Signalpistolen.
c)
Zubehör, besonders konstruiert für die von Unternummer 0002a erfassten Waffen, wie folgt:
1.
Waffenzielgeräte und Halterungen für Waffenzielgeräte besonders konstruiert für militärische Zwecke,
2.
Tarnvorrichtungen,
3.
Lafetten,
4.
Wechselmagazine;
d)
nicht belegt
0003
Munition und Zünderstellvorrichtungen wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
a)
Munition für die von Nummer 0001, 0002 oder 0012 erfassten Waffen;
b)
Zünderstellvorrichtungen, besonders konstruiert für die von Unternummer 0003a erfasste Munition.
Anmerkung 1:
Besonders konstruierte Bestandteile in Nummer 0003 schließen ein:
a)
Metall- oder Kunststoffbestandteile, z. B. Ambosse in Zündhütchen, Geschossmäntel, Patronengurtglieder, Führungsringe und andere Munitionsbestandteile aus Metall,
b)
Sicherungseinrichtungen, Zünder, Sensoren und Anzündvorrichtungen,
c)
Stromquellen für die einmalige Abgabe einer hohen Leistung,
d)
Treibladungen, Treibladungspulver und abbrennbare Hülsen für Treibladungen,
e)
Submunition einschließlich Bomblets, Minelets und endphasengelenkter Geschosse.
Anmerkung 2:
Unternummer 0003a erfasst nicht:
a)
Munition ohne Geschoss (Manövermunition),
b)
Exerziermunition mit gelochter Pulverkammer,
c)
andere Munition ohne Geschoss oder Munitionsattrappen, die keine für Gefechtsmunition konstruierten Bestandteile enthalten, oder
d)
Bestandteile, besonders konstruiert für die unter Buchstaben a, b und c dieser Anmerkung angeführte Munition ohne Geschoss oder Munitionsattrappen.
Anmerkung 3:
Unternummer 0003a erfasst nicht Patronen, besonders konstruiert für einen der folgenden Zwecke:
a)
Signalmunition,
b)
Vogelschreck-Munition (bird scaring) oder
c)
Munition zum Anzünden von Gasfackeln an Ölquellen.
Anmerkung 4:
Unternummer 0003a erfasst nicht Randfeuer-Hülsenpatronen des Kalibers .22.
0004
Bomben, Torpedos, Raketen, Flugkörper, andere Sprengkörper und Sprengladungen sowie zugehörige Ausrüstung und Zubehör wie folgt und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
Ergänzende Anmerkung 1:
Lenk- und Navigationsausrüstung siehe Nummer 0011.
Ergänzende Anmerkung 2:
Flugkörperabwehrsysteme für Luftfahrzeuge (Aircraft Missile Protection System – AMPS) siehe Unternummer 0004c.
a)
Bomben, Torpedos, Granaten, Rauch- und Nebelbüchsen, Raketen, Minen, Flugkörper, Wasserbomben, Sprengkörper-Ladungen, Sprengkörper-Vorrichtungen und Sprengkörper-Zubehör, „pyrotechnische“ Munition, Patronen und Simulatoren (d. h. Ausrüstung, welche die Eigenschaften einer der von Unternummer 0004a erfassten Waren simuliert), besonders konstruiert für militärische Zwecke;
Anmerkung:
Unternummer 0004a schließt ein:
a)
Rauch- und Nebelgranaten, Feuerbomben, Brandbomben und Sprengkörper,
b)
Antriebsdüsen von Flugkörpern oder Raketen und Bugspitzen von Wiedereintrittskörpern.
b)
Ausrüstung mit allen folgenden Eigenschaften:
1.
besonders konstruiert für militärische Zwecke und
2.
besonders konstruiert für ,Tätigkeiten‘ im Zusammenhang mit
a)
von Unternummer 0004a erfasste Waren oder
b)
unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV);
Technische Anmerkung:
Im Sinne von Unternummer 0004b2 bezeichnet der Begriff ,Tätigkeiten‘ das Handhaben, Abfeuern, Legen, Überwachen, Ausstoßen, Zünden, Scharfmachen, Stromversorgen bei einmaliger Abgabe einer hohen Leistung, Täuschen, Stören, Räumen, Orten, Zerstören oder Beseitigen.
Anmerkung 1:
Unternummer 0004b schließt ein:
a)
fahrbare Gasverflüssigungsanlagen mit einer Produktionskapazität von mindestens 1 t Flüssiggas pro Tag,
b)
schwimmfähige elektrisch leitende Kabel zum Räumen magnetischer Minen.
Anmerkung 2:
Unternummer 0004b erfasst nicht tragbare Geräte, die durch ihre Konstruktion ausschließlich auf die Ortung von metallischen Gegenständen begrenzt und zur Unterscheidung zwischen Minen und anderen metallischen Gegenständen ungeeignet sind.
c)
Flugkörperabwehrsysteme für Luftfahrzeuge (Aircraft Missile Protection Systems – AMPS).
Anmerkung:
Unternummer 0004c erfasst nicht Flugkörperabwehrsysteme für Luftfahrzeuge mit allen folgenden Merkmalen:
a)
mit folgenden Flugkörperwarnsensoren:
1.
passive Sensoren mit einer Spitzenempfindlichkeit zwischen100-400 nm oder
2.
aktive Flugkörperwarnsensoren mit gepulstem Doppler-Radar;
b)
Auswurfsysteme für Täuschkörper;
c)
Täuschkörper, die sowohl eine sichtbare Signatur als auch eine infrarote Signatur aussenden, um Boden-Luft-Flugkörper auf sich zu lenken, und
d)
eingebaut in ein „ziviles Luftfahrzeug“ und mit allen folgenden Eigenschaften:
1.
das Flugkörperabwehrsystem für Luftfahrzeuge ist ausschließlich in dem bestimmten „zivilen Luftfahrzeug“ funktionsfähig, in das es selbst eingebaut ist und für das eines der folgenden Dokumente ausgestellt wurde:
a)
eine von den Zivilluftfahrtbehörden eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten oder Teilnehmerstaaten des Wassenaar-Arrangements ausgestellte zivile Musterzulassung oder
b)
ein gleichwertiges, von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) anerkanntes Dokument;
2.
das Flugkörperabwehrsystem für Luftfahrzeuge beinhaltet einen Schutz, um unbefugten Zugang zur „Software“ zu verhindern, und
3.
das Flugkörperabwehrsystem für Luftfahrzeuge beinhaltet einen aktiven Mechanismus, der das System in einen funktionsunfähigen Zustand bringt, sobald es aus dem „zivilen Luftfahrzeug“ entfernt wird, in das es eingebaut war.
0005
Feuerleiteinrichtungen, Überwachungs- und Alarmierungsausrüstung sowie verwandte Systeme, Prüf- oder Justierausrüstung und Ausrüstung für Gegenmaßnahmen wie folgt, besonders konstruiert für militärische Zwecke, sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür:
a)
Waffenzielgeräte, die nicht von Unternummer 0001d oder 0002c erfasst werden, Bombenzielrechner, Rohrwaffenrichtgeräte und Waffensteuersysteme;
b)
andere Feuerleiteinrichtungen, Überwachungs- und Alarmierungsausrüstung sowie verwandte Systeme wie folgt:
1.
Zielerfassungs-, Zielzuordnungs-, Zielentfernungsmess-, Zielüberwachungs- oder Zielverfolgungssysteme;
2.
Ortungs-, Erkennungs- oder Identifizierungs-Vorrichtungen;
3.
Datenverknüpfungs-Ausrüstung (data fusion equipment) oder Ausrüstung zur Sensorintegration (sensor integration equipment);
c)
Ausrüstung für Gegenmaßnahmen gegen die von Unternummer 0005a oder 0005b erfasste Ausrüstung;
Anmerkung:
Ausrüstung für Gegenmaßnahmen im Sinne der Unternummer 0005c schließt Detektionsausrüstung ein.
d)
Prüf- oder Justierausrüstung, besonders konstruiert für die Instandsetzung oder Wartung der von Unternummer 0005a, 0005b oder 0005c erfassten Ausrüstung.
0006
Landfahrzeuge und Bestandteile hierfür wie folgt:
Ergänzende Anmerkung:
Lenk- und Navigationsausrüstung siehe Nummer 0011.
a)
Landfahrzeuge und Bestandteile hierfür, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke;
Anmerkung 1:
Unternummer 0006a schließt ein:
a)
Panzer und andere militärische bewaffnete Fahrzeuge und militärische Fahrzeuge, ausgestattet mit Lafetten oder Ausrüstung zum Minenlegen oder zum Starten der von Nummer 0004 erfassten Waffen,
b)
gepanzerte Fahrzeuge,
c)
amphibische und tiefwatfähige Fahrzeuge,
d)
Bergungsfahrzeuge und Fahrzeuge zum Befördern und Schleppen von Munition oder Waffensystemen und zugehörige Ladesysteme,
e)
Anhänger.
Anmerkung 2:
Die Änderung eines Landfahrzeuges für militärische Zwecke, erfasst von Unternummer 0006a, bedeutet eine bauliche, elektrische oder mechanische Änderung, die ein oder mehrere besonders konstruierte militärische Bestandteile betrifft. Solche Bestandteile schließen ein:
a)
Luftreifendecken in beschussfester Spezialbauart,
b)
Panzerschutz von wichtigen Teilen (z. B. Kraftstofftanks oder Fahrzeugkabinen),
c)
besondere Verstärkungen oder Lafetten für die Aufnahme von Waffen,
d)
Tarnbeleuchtung,
e)
Mehrfarben-Tarnlackierung des Fahrzeuges.
b)
andere Landfahrzeuge und Bestandteile hierfür wie folgt:
1.
Fahrzeuge, die nicht von Unternummer 0006a erfasst werden, mit allen folgenden Eigenschaften:
a)
Fahrzeuge, die mit metallischen oder nicht-metallischen Werkstoffen oder Bestandteilen hergestellt oder ausgerüstet wurden, um einen ballistischen Schutz größer/gleich der Widerstandsklasse FB 6 / BR6 nach DIN EN 1522 bzw. DIN EN 1063 oder „gleichwertige Standards“ zu bewirken;
b)
Allradantrieb;
c)
zulässiges Gesamtgewicht mehr als 4 500 kg; und
d)
Geländegängigkeit.
2.
Bestandteile mit allen folgenden Eigenschaften:
a)
besonders konstruiert für von Unternummer 0006b1 erfasste Fahrzeuge und
b)
einen ballistischen Schutz größer/gleich der Widerstandsklasse FB 6 / BR6 nach DIN EN 1522 bzw. DIN EN 1063 oder „gleichwertige Standards“ bewirken.
Ergänzende Anmerkung:
Siehe auch Unternummer 0013a und Teil I B, Nummer 9A991.
Anmerkung 1:
Nummer 0006 erfasst nicht die folgenden Fahrzeuge mit Schutzpanzerung:
a)
zivile Sonderschutzlimousinen,
b)
Werttransporter,
c)
zivile Geländewagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 4 500 kg,
d)
Sport Utility Vehicles (SUV) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 4 500 kg.
Anmerkung 2:
Nummer 0006 erfasst nicht Fahrzeuge mit allen folgenden Eigenschaften:
a)
vor 1946 hergestellt,
b)
nicht ausgerüstet mit Gütern, die von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst sind und nach 1945 hergestellt wurden, mit Ausnahme von Reproduktionen von Originalbauteilen oder Originalzubehör des Fahrzeugs, und
c)
nicht ausgerüstet mit unter den Nummern 0001, 0002 oder 0004 erfassten Waffen, es sei denn, die Waffen sind unbrauchbar und nicht in der Lage, ein Projektil abzufeuern.
Anmerkung 3:
Nummer 0006 erfasst nicht die folgenden militärischen Bestandteile:
a)
Gewehr- bzw. Waffenhalterungen,
b)
Tarnnetzhalterungen,
c)
NATO-Kupplungen,
d)
Dachluken, rund mit schwenk- oder klappbarem Deckel.
0007
Chemische Agenzien, „biologische Agenzien“, „Reizstoffe“, radioaktive Stoffe, zugehörige Ausrüstung, Bestandteile und Materialien wie folgt:
a)
„biologische Agenzien“ oder radioaktive Stoffe ausgewählt oder geändert zur Steigerung der Wirksamkeit bei der Außergefechtsetzung von Menschen oder Tieren, der Funktionsbeeinträchtigung von Ausrüstung, der Vernichtung von Ernten oder der Schädigung der Umwelt;
b)
chemische Kampfstoffe einschließlich:
1.
Nervenkampfstoffe:
a)
Alkyl(R1)phosphonsäure-alkyl(R2)ester-fluoride (R1 = Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl-) (R2 = Alkyl- oder Cycloalkyl, Cn = C1 bis C10), wie:
Sarin (GB): Methylphosphonsäure-isopropylesterfluorid (CAS-Nr. 107-44-8) und
Soman (GD): Methylphosphonsäurepinakolylesterfluorid (CAS-Nr. 96-64-0),
b)
Phosphorsäure-dialkyl(R1, R2)amid-cyanid-alkyl (R3)ester (R1, R2 = Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl-) (R3 = Alkyl- oder Cycloalkyl-, Cn = C1 bis C10), wie:
Tabun (GA): Phosphorsäuredimethylamid-cyanid-ethylester (CAS-Nr. 77-81-6),
c)
Alkyl(R1)thiolphosphonsäure-S-(2-dialkyl(R3, R4) aminoethyl)-alkyl(R2) ester (R2 = H-, Alkyl- oder Cycloalkyl-, Cn = C1 bis C10) (R1, R3, R4 = Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl-) oder entsprechend alkylierte bzw. protonierte Salze, wie:
VX: Methylthiolphosphonsäure-S-(2-diisopropylaminoethyl)-ethylester (CAS-Nr. 50782-69-9);
2.
Hautkampfstoffe:
a)
Schwefelloste, wie:
1.
2-Chlorethylchlormethylsulfid (CAS-Nr. 2625-76-5),
2.
Bis(2-chlorethyl)-sulfid (CAS-Nr. 505-60-2),
3.
Bis(2-chlorethylthio)-methan (CAS-Nr. 63869-13-6),
4.
1,2-Bis(2-chlorethylthio)-ethan (CAS-Nr. 3563-36-8),
5.
1,3-Bis(2-chlorethylthio)-n-propan (CAS-Nr. 63905-10-2),
6.
1,4-Bis(2-chlorethylthio)-n-butan,
7.
1,5-Bis(2-chlorethylthio)-n-pentan,
8.
Bis-(2-chlorethylthiomethyl)-ether,
9.
Bis-(2-chlorethylthioethyl)-ether (CAS-Nr. 63918-89-8),
b)
Lewisite, wie:
1.
2-Chlorvinyldichlorarsin (CAS-Nr. 541-25-3),
2.
Bis(2-chlorvinyl)-chlorarsin (CAS-Nr. 40334-69-8),
3.
Tris(2-chlorvinyl)-arsin (CAS-Nr. 40334-70-1),
c)
Stickstoffloste, wie:
1.
HN1: N-Ethyl-bis(2-chlorethyl)-amin (CAS-Nr. 538-07-8),
2.
HN2: N-Methyl-bis(2-chlorethyl)-amin (CAS-Nr. 51-75-2),
3.
HN3: Tris-(2-chlorethyl)-amin (CAS-Nr. 555-77-1),
3.
Psychokampfstoffe, wie:
a)
BZ: 3-Chinuclidinylbenzilat (CAS-Nr. 6581-06-2),
4.
Entlaubungsmittel, wie:
a)
Butyl-(2-chlor-4-fluor-phenoxy-)acetat (LNF),
b)
2,4,5-Trichlorphenoxyessigsäure (CAS-Nr. 93-76-5) gemischt mit 2,4-Dichlorphenoxyessigsäure (CAS-Nr. 94-75-7) (Agent Orange (CAS-Nr. 39277-47-9));
c)
Komponenten für Binärkampfstoffe und Schlüsselvorprodukte wie folgt:
1.
Alkyl(Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl-) phosphonsäuredifluoride wie:
DF: Methyl-phosphonsäuredifluorid (CAS-Nr. 676-99-3),
2.
Alkyl(R1)phosphonigsäure-O-2-dialkyl(R3,R4) aminoethyl-alkyl(R2)ester (R1, R3, R4 = Methyl-, Ethyl-,n-Propyl-, Isopropyl-) (R2 = H-, Alkyl- oder Cycloalkyl-, Cn = C1 bis C10) und entsprechend alkylierte oder protonierte Salze wie:
QL: Methylphosphonigsäure-O-(2-diisopropylamino-ethyl)-ethylester (CAS-Nr. 57856-11-8),
3.
Chlorsarin: Methylphosphonsäure-isopropylester-chlorid (CAS-Nr. 1445-76-7),
4.
Chlorsoman: Methylphosphonsäure-pinakolylester-chlorid (CAS-Nr. 7040-57-5);
d)
„Reizstoffe“, chemisch wirksame Komponenten und Kombinationen davon einschließlich:
1.
α-Bromphenylacetonitril (Brombenzylcyanid) (CA) (CAS-Nr. 5798-79-8);
2.
[(2-Chlorphenyl)methylen]propandinitril (o-Chlorbenzyliden-malonsäuredinitril) (CS) (CAS-Nr. 2698-41-1);
3.
2-Chlor-1-phenylethanon, Phenylacylchlorid (ω-Chloracetophenon) (CN) (CAS-Nr. 532-27-4);
4.
Dibenz-(b,f)-1,4-oxazepin (CR) (CAS-Nr. 257-07-8);
5.
10-Chlor-5,10-dihydrophenarsazin (Phenarsazinchlorid) (Adamsit), (DM) (CAS-Nr. 578-94-9);
6.
N-Nonanoylmorpholin (MPA) (CAS-Nr. 5299-64-9);
Anmerkung:
Unternummer 0007d erfasst nicht chemisch wirksame Komponenten und Kombinationen davon, gekennzeichnet und abgepackt für die Herstellung von Nahrungsmitteln oder für medizinische Zwecke.
e)
Ausrüstung, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, konstruiert oder geändert zum Ausbringen einer der folgenden Materialien oder Agenzien oder eines der folgenden Stoffe und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
1.
Materialien oder Agenzien, die von Unternummer 0007a, 0007b oder 0007d erfasst werden, oder
2.
chemische Kampfstoffe, gebildet aus Komponenten für Binärkampfstoffe oder Schlüsselvorprodukten, die von Unternummer 0007c erfasst werden;
f)
Schutz- und Dekontaminationsausrüstung, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, Bestandteile, und besonders formulierte Mischungen von Chemikalien, wie folgt:
1.
Ausrüstung, konstruiert oder geändert zur Abwehr der von Unternummer 0007a, 0007b oder 0007d erfassten Materialien, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür,
2.
Ausrüstung, konstruiert oder geändert zur Dekontamination von Objekten oder Gelände, kontaminiert mit von Unternummer 0007a oder 0007b erfassten Materialien, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür,
3.
Mischungen von Chemikalien, besonders entwickelt oder formuliert zur Dekontamination von Objekten oder Gelände, kontaminiert mit von Unternummer 0007a oder 0007b erfassten Materialien;
Anmerkung:
Unternummer 0007f1 schließt ein:
a)
Luftreinigungsanlagen, besonders konstruiert oder hergerichtet zum Filtern von radioaktiven, biologischen oder chemischen Stoffen;
b)
Schutzkleidung.
Ergänzende Anmerkung:
Zivilschutzmasken, Schutzausrüstung und Dekontaminationsausrüstung siehe Nummer 1A004 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung.
g)
Ausrüstung, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, konstruiert oder geändert zur Feststellung oder Identifizierung der von Unternummer 0007a, 0007b oder 0007d erfassten Materialien, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;
Anmerkung:
Unternummer 0007g erfasst nicht Strahlendosimeter für den persönlichen Gebrauch.
h)
„Biopolymere“, besonders entwickelt oder aufgebaut für die Feststellung oder Identifizierung der von Unternummer 0007b erfassten chemischen Kampfstoffe und spezifische Zellkulturen zu ihrer Herstellung;
i)
„Biokatalysatoren“ für die Dekontamination und den Abbau chemischer Kampfstoffe und biologische Systeme hierfür, wie folgt:
1.
„Biokatalysatoren“, besonders entwickelt für die Dekontamination und den Abbau der von Unternummer 0007b erfassten chemischen Kampfstoffe und erzeugt durch gezielte Laborauslese oder genetische Manipulation biologischer Systeme,
2.
biologische Systeme die eine spezifische genetische Information zur Herstellung der von Unternummer 0007i1 erfassten „Biokatalysatoren“ enthalten, wie folgt:
a)
„Expressions-Vektoren“,
b)
Viren,
c)
Zellkulturen.
Anmerkung 1:
Unternummern 0007b und 0007d erfassen nicht:
a)
Chlorcyan (CAS-Nr. 506-77-4),
b)
Cyanwasserstoffsäure (CAS-Nr. 74-90-8),
c)
Chlor (CAS-Nr. 7782-50-5),
d)
Carbonylchlorid (Phosgen) (CAS-Nr. 75-44-5),
e)
Perchlorameisensäuremethylester (Diphosgen) (CAS-Nr. 503-38-8),
f)
nicht belegt,
g)
Xylylbromide, ortho: (CAS-Nr. 89-92-9), meta: (CAS-Nr. 620-13-3), para: (CAS-Nr. 104-81-4),
h)
Benzylbromid (CAS-Nr. 100-39-0),
i)
Benzyliodid (CAS-Nr. 620-05-3),
j)
Bromaceton (CAS-Nr. 598-31-2),
k)
Bromcyan (CAS-Nr. 506-68-3),
l)
Brommethylethylketon (CAS-Nr. 816-40-0),
m)
Chloraceton (CAS-Nr. 78-95-5),
n)
Iodessigsäureethylester (CAS-Nr. 623-48-3),
o)
Iodaceton (CAS-Nr. 3019-04-3),
p)
Chlorpikrin (CAS-Nr. 76-06-2).
Anmerkung 2:
Unternummern 0007h und 0007i2 erfassen nur spezifische Zellkulturen und biologische Systeme. Zellkulturen und biologische Systeme für zivile Zwecke, z. B. für Landwirtschaft, Pharmazie, Medizin, Tierheilkunde, Umwelt, Abfallwirtschaft und Nahrungsmittelindustrie, werden nicht erfasst.
Anmerkung 3:
Nummer 0007d erfasst nicht „Reizstoffe“, einzeln abgepackt für persönliche Selbstverteidigungszwecke.
Anmerkung 4:
Siehe auch Nummer 1A004 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung.
Anmerkung 5:
Ausgangsstoffe für die Herstellung toxischer Wirkstoffe siehe Nummer 1C350 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung.
Anmerkung 6:
Biologische Wirkstoffe siehe Nummern 1C351 bis 1C354 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung.
Biologische Wirkstoffe werden nur dann von Unternummer 0007a erfasst, wenn sie ausgewählt oder geändert wurden (z. B. Änderung der Reinheit, Lagerbeständigkeit, Virulenz, Verbreitungsmerkmale oder Widerstandsfähigkeit gegen UV-Strahlung), zur Außergefechtsetzung von Menschen und Tieren, der Funktionsbeeinträchtigung von Ausrüstung, der Vernichtung von Ernten oder zur Schädigung der Umwelt.
Soweit sie Kriegswaffeneigenschaften besitzen, ist ihre Ausfuhr nach § 17 oder 18 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen verboten.
0008
„Energetische Materialien“ und zugehörige Stoffe wie folgt:
Ergänzende Anmerkung 1:
Siehe auch Nummer 1C011 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in der jeweils geltenden Fassung.
Ergänzende Anmerkung 2:
Ladungen und Vorrichtungen siehe Nummer 0004 und Nummer 1A008 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung.
Technische Anmerkungen:
1.
,Mischung‘ im Sinne von Nummer 0008 – mit Ausnahme der Unternummern 0008c11 oder 0008c12 – bedeutet eine Zusammensetzung aus zwei oder mehreren Substanzen, von denen mindestens eine in den Unternummern der Nummer 0008 genannt sein muss.
2.
Jede Substanz, die von einer Unternummer der Nummer 0008 erfasst wird, bleibt auch dann erfasst, wenn sie für einen anderen als den in der Überschrift zu dieser Unternummer genannten Zweck verwendet wird (z. B. wird TAGN überwiegend als „Explosivstoff“ eingesetzt, kann aber auch als Brennstoff oder Oxidationsmittel verwendet werden).
3.
Partikelgröße im Sinne von Nummer 0008 bedeutet der mittlere Partikeldurchmesser bezogen auf Gewicht oder Volumen. Bei Probenahmen und Bestimmung der Partikelgröße werden internationale oder vergleichbare nationale Standards angewandt.
a)
„Explosivstoffe“ wie folgt und ,Mischungen‘ daraus:
1.
ADNBF (7-Amino-4,6-dinitrobenzofurazan-1-oxid (CAS-Nr. 97096-78-1), Amino-dinitrobenzofuroxan),
2.
BNCP (cis-Bis (5-nitrotetrazolato) tetraminkobalt(III)-perchlorat) (CAS-Nr. 117412-28-9),
3.
CL-14 (5,7-Diamino-4,6-dinitrobenzofurazan-1-oxid (CAS-Nr. 117907-74-1) oder Diaminodinitrobenzofuroxan),
4.
CL-20 (HNIW oder Hexanitrohexaazaisowurtzitan) (CAS-Nr. 135285-90-4), Clathrate von CL-20 (siehe auch Unternummern 0008g3 und g4 für dessen „Vorprodukte“),
5.
CP (2-(5-Cyanotetrazolato) pentaminkobalt(III)-perchlorat) (CAS-Nr. 70247-32-4),
6.
DADE (1,1-Diamino-2,2-dinitroethylen, FOX-7) (CAS-Nr. 145250-81-3),
7.
DATB (Diaminotrinitrobenzol) (CAS-Nr. 1630-08-6),
8.
DDFP (1,4-Dinitrodifurazanopiperazin),
9.
DDPO (2,6-Diamino-3,5-dinitropyrazin-1-oxid, PZO) (CAS-Nr. 194486-77-6),
10.
DIPAM (Diaminohexanitrodiphenyl) (CAS-Nr. 17215-44-0),
11.
DNGU (DINGU oder Dinitroglycoluril) (CAS-Nr. 55510-04-8),
12.
Furazane wie folgt:
a)
DAAOF (DAAF, DAAFox oder Diaminoazoxyfurazan),
b)
DAAzF (Diaminoazofurazan) (CAS-Nr. 78644-90-3),
13.
HMX und HMX-Derivate (siehe auch Unternummer 0008g5 für deren „Vorprodukte“) wie folgt:
a)
HMX (Cyclotetramethylentetranitramin oder Oktogen) (CAS-Nr. 2691-41-0),
b)
Difluoramin-Analoge des HMX,
c)
K-55 (2,4,6,8-Tetranitro-2,4,6,8-tetraazabicyclo[3,3,0]octanon-3 (CAS-Nr. 130256-72-3), Tetranitrosemiglycouril oder keto-bicyclisches HMX),
14.
HNAD (Hexanitroadamantan) (CAS-Nr. 143850-71-9),
15.
HNS (Hexanitrostilben) (CAS-Nr. 20062-22-0),
16.
Imidazole wie folgt:
a)
BNNII (Octahydro-2,5-bis(nitroimino)imidazo-4,5-d-imidazol),
b)
DNI (2,4-Dinitroimidazol) (CAS-Nr. 5213-49-0),
c)
FDIA (1-Fluor-2,4-dinitroimidazol),
d)
NTDNIA (N-(2-nitrodiazolo)-2,4-dinitroimidazol),
e)
PTIA (1-Pikryl-2,4,5-trinitroimidazol),
17.
NTNMH (1-(2-Nitrotriazolo)-2-dinitromethylenhydrazin),
18.
NTO (ONTA oder 3-Nitro-1,2,4-triazol-5-on) (CAS-Nr. 932-64-9),
19.
Polynitrocubane mit mehr als vier Nitrogruppen,
20.
PYX (Pikrylaminodinitropyridin) (CAS-Nr. 38082-89-2),
21.
RDX und RDX-Derivate wie folgt:
a)
RDX (Hexogen, Cyclotrimethylentrinitramin) (CAS-Nr. 121-82-4),
b)
Keto-RDX (2,4,6-Trinitro-2,4,6-triazacyclohexanon oder K-6) (CAS-Nr. 115029-35-1),
22.
TAGN (Triaminoguanidinnitrat) (CAS-Nr. 4000-16-2),
23.
TATB (Triaminotrinitrobenzol) (CAS-Nr. 3058-38-6) (siehe auch Unternummer 0008g7 für dessen „Vorprodukte“),
24.
TEDDZ (3,3,7,7-Tetra-bis(difluoramin)octahydro-1,5-dinitro-1,5-diazocin),
25.
Tetrazole wie folgt:
a)
NTAT (Nitrotriazol-aminotetrazol),
b)
NTNT (1-N-(2-Nitrotriazolo)-4-nitrotetrazol),
26.
Tetryl (Trinitrophenylmethylnitramin) (CAS-Nr. 479-45-8),
27.
TNAD (1,4,5,8-Tetranitro-1,4,5,8-tetraazadecalin) (CAS-Nr. 135877-16-6) (siehe auch Unternummer 0008g6 für dessen „Vorprodukte“),
28.
TNAZ (1,1,3-Trinitroazetidin) (CAS-Nr. 97645-24-4) (siehe auch Unternummer 0008g2 für dessen „Vorprodukte“),
29.
TNGU (Tetranitroglycoluril oder SORGUYL) (CAS-Nr. 55510-03-7),
30.
TNP (1,4,5,8-Tetranitro-pyridazino-4,5-d-pyridazin) (CAS-Nr. 229176-04-9),
31.
Triazine wie folgt:
a)
DNAM (2-Oxy-4,6-dinitroamino-s-triazin) (CAS-Nr. 19899-80-0),
b)
NNHT (2-Nitroimino-5-nitro-hexahydro-1,3,5-triazin) (CAS-Nr. 130400-13-4),
32.
Triazole wie folgt:
a)
5-Azido-2-nitrotriazol,
b)
ADHTDN (4-Amino-3,5-dihydrazino-1,2,4-triazol-dinitramid) (CAS-Nr. 1614-08-0),
c)
ADNT (1-Amino-3,5-dinitro-1,2,4-triazol),
d)
BDNTA ((Bis-dinitrotriazol)-amin),
e)
DBT (3,3'-Dinitro-5,5-bis-1,2,4-triazol) (CAS-Nr. 30003-46-4),
f)
DNBT (Dinitrobistriazol) (CAS-Nr. 70890-46-9),
g)
nicht belegt,
h)
NTDNT (1-N-(2-Nitrotriazolo)-3,5-dinitrotriazol),
i)
PDNT (1-Pikryl-3,5-dinitrotriazol),
j)
TACOT (Tetranitrobenzotriazolobenzotriazol) (CAS-Nr. 25243-36-1),
33.
andere als die von Unternummer 0008a erfassten „Explosivstoffe“ und mit einer der folgenden Eigenschaften:
a)
Detonationsgeschwindigkeit größer als 8 700 m/s bei maximaler Dichte, oder
b)
Detonationsdruck größer als 34 GPa (340 kbar),
34.
nicht belegt,
35.
DNAN (2,4-Dinitroanisol) (CAS-Nr. 119-27-7),
36.
TEX (4,10-Dinitro-2,6,8,12-tetraoxa-4,10-diazaisowurtzitan),
37.
GUDN (Guanylharnstoff-Dinitramid) FOX-12 (CAS-Nr. 217464-38-5)),
38.
Tetrazine wie folgt:
a)
BTAT (Bis(2,2,2-trinitroethyl)-3,6-diaminotetrazin),
b)
LAX-112 (3,6-Diamino-1,2,4,5-tetrazine-1,4-dioxid),
39.
ionische energetische Materialien mit einem Schmelzpunkt zwischen 343 K (70 °C) und 373 K (100 °C) und einer Detonationsgeschwindigkeit größer als 6 800 m/s oder einem Detonationsdruck größer als 18 GPa (180 kbar),
40.
BTNEN (Bis(2,2,2-trinitroethyl)-nitramin) (CAS-Nr. 19836-28-3),
41.
FTDO (5,6-(3',4'-Furazano)-1,2,3,4-tetrazin-1,3-dioxid),
42.
EDNA (Ethylendinitramin) (CAS-Nr. 505-71-5);
43.
TKX-50 (Dihydroxylammonium-5,5'-Bistetrazol-1,1'-diolat).
Anmerkung:
Unternummer 0008a schließt ,Explosivstoff-Co-Kristalle (explosive co-crystals)‘ ein.
Technische Anmerkung:
,Explosivstoff-Co-Kristall (explosive co-crystal)‘ ist ein Feststoff, der aus einer geordneten dreidimensionalen Anordnung von zwei oder mehr Explosivstoffmolekülen besteht, von denen mindestens eines in Unternummer 0008a angegeben ist.
b)
„Treibstoffe“ wie folgt:
1.
alle Feststoff-„Treibstoffe“ mit einem theoretisch erreichbaren spezifischen Impuls (bei Standardbedingungen) von mehr als
a)
240 Sekunden bei nichtmetallischen, nichthalogenierten „Treibstoffen“,
b)
250 Sekunden bei nichtmetallischen, halogenierten „Treibstoffen“ oder
c)
260 Sekunden bei metallischen „Treibstoffen“,
2.
nicht belegt,
3.
„Treibstoffe“ mit einer theoretischen Force größer als 1 200 kJ/kg,
4.
„Treibstoffe“, die eine stabile, gleichförmige Abbrandgeschwindigkeit von mehr als 38 mm/s unter Standardbedingungen bei 6,89 MPa (68,9 bar) und 294 K (21 °C) (gemessen an einem inhibierten einzelnen Strang) aufweisen,
5.
elastomermodifizierte, gegossene, zweibasige „Treibstoffe“ (EMCDB), die bei 233 K (–40 °C) eine Dehnungsfähigkeit von mehr als 5 % bei größter Beanspruchung aufweisen,
6.
andere „Treibstoffe“, die von Unternummer 0008a erfasste Substanzen enthalten,
7.
„Treibstoffe“, soweit nicht anderweitig von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst, besonders konstruiert für militärische Zwecke;
c)
„Pyrotechnika“, Brennstoffe und zugehörige Stoffe wie folgt und ,Mischungen‘ daraus:
1.
„Luftfahrzeug“-Brennstoffe, besonders formuliert für militärische Zwecke,
Anmerkung 1:
Unternummer 0008c1 erfasst nicht folgende „Luftfahrzeug“-Brennstoffe: JP-4, JP-5 und JP-8.
Anmerkung 2:
„Luftfahrzeug“-Brennstoffe, die von Unternummer 0008c1 erfasst werden, sind Fertigprodukte und nicht deren Einzelkomponenten.
2.
Alan (Aluminiumhydrid) (CAS-Nr. 7784-21-6),
3.
Borane wie folgt und Derivate daraus:
a)
Carborane;
b)
Boranhomologe wie folgt:
1.
Decaboran (14) (CAS-Nr. 17702-41-9),
2.
Pentaboran (9) (CAS-Nr. 19624-22-7),
3.
Pentaboran (11) (CAS-Nr. 18433-84-6),
4.
Hydrazin und Hydrazin-Derivate wie folgt (siehe auch Unternummern 0008d8 und 0008d9 für oxidierend wirkende Hydrazinderivate):
a)
Hydrazin (CAS-Nr. 302-01-2) mit einer Mindestkonzentration von 70 %,
b)
Monomethylhydrazin (CAS-Nr. 60-34-4),
c)
symmetrisches Dimethylhydrazin (CAS-Nr. 540-73-8),
d)
unsymmetrisches Dimethylhydrazin (CAS-Nr. 57-14-7),
Anmerkung:
Unternummer 0008c4a erfasst nicht ,Mischungen‘ mit Hydrazin, die für den Korrosionsschutz besonders formuliert sind.
5.
metallische Brennstoffe, Brennstoff,mischungen‘ oder „pyrotechnische“ ,Mischungen‘ in Partikelform (kugelförmig, staubförmig, flockenförmig oder gemahlen), hergestellt aus Material, das zu mindestens 99 % aus einem der folgenden Materialien besteht:
a)
Metalle und ,Mischungen‘ daraus wie folgt:
1.
Beryllium (CAS-Nr. 7440-41-7) mit einer Partikelgröße kleiner als 60 µm,
2.
Eisenpulver (CAS-Nr. 7439-89-6) mit einer Partikelgröße kleiner/gleich 3 µm, hergestellt durch Reduktion von Eisenoxid mit Wasserstoff,
b)
,Mischungen‘, die einen der folgenden Stoffe enthalten:
1.
Zirkonium (CAS-Nr. 7440-67-7), Magnesium (CAS-Nr. 7439-95-4) und Legierungen dieser Metalle mit Partikelgrößen kleiner als 60 µm oder
2.
Bor (CAS-Nr. 7440-42-8) oder Borcarbid (CAS-Nr. 12069-32-8) mit einer Reinheit größer/gleich 85 % und einer Partikelgröße kleiner als 60 µm,
Anmerkung 1:
Unternummer 0008c5 erfasst „Explosivstoffe“ und Brennstoffe auch dann, wenn die Metalle und Legierungen in Aluminium, Magnesium, Zirkonium oder Beryllium eingekapselt sind.
Anmerkung 2:
Unternummer 0008c5b erfasst metallische Brennstoffe in Partikelform nur, wenn sie mit anderen Stoffen gemischt werden, um eine für militärische Zwecke formulierte ,Mischung‘ zu bilden, wie Flüssig„treibstoff“suspensionen (liquid propellant slurries), Fest„treibstoffe“ oder „pyrotechnische“ ,Mischungen‘.
Anmerkung 3:
Unternummer 0008c5b2 erfasst nicht Bor und Borcarbid, das mit Bor-10 angereichert ist (Bor-10-Gehalt größer als 20 Gew.-% des Gesamt-Borgehalts).
6.
militärische Materialien, die für die Verwendung in Flammenwerfern oder Brandbomben besonders formulierte Verdicker für Kohlenwasserstoff-Brennstoffe enthalten, wie Metallstearate (z. B. Oktal (CAS-Nr. 637-12-7)) oder -palmitate,
7.
Perchlorate, Chlorate und Chromate, die mit Metallpulver oder anderen energiereichen Brennstoffen gemischt sind,
8.
kugelförmiges oder kugelähnliches Aluminiumpulver (CAS-Nr. 7429-90-5) mit einer Partikelgröße kleiner/gleich 60 µm und hergestellt aus Material mit einem Aluminiumgehalt von mindestens 99 %,
9.
Titansubhydrid (TiHn) mit einer stöchiometrischen Zusammensetzung n = TiH 0,65-1,68,
10.
flüssige Brennstoffe hoher Energiedichte, nicht von Unternummer 0008c1 erfasst, wie folgt:
a)
Brennstoffgemische mit sowohl festen wie flüssigen Bestandteilen (z. B. Borschlamm), mit einer massespezifischen Energiedichte größer/gleich 40 MJ/kg,
b)
andere Brennstoffe hoher Energiedichte und Brennstoffadditive (z. B. Cuban, ionische Lösungen, JP-7, JP-10), mit einer volumenspezifischen Energiedichte größer/gleich 37,5 GJ/m3, gemessen bei 293 K (20 °C) und Atmosphärendruck (101,325 kPa),
Anmerkung:
Unternummer 0008c10b erfasst nicht raffinierte fossile Brennstoffe, Biobrennstoffe oder Brennstoffe für Triebwerke, zugelassen für die zivile Luftfahrt.
11.
„Pyrotechnische“ und selbstentzündliche Materialien wie folgt:
a)
„Pyrotechnische“ oder selbstentzündliche Materialien besonders formuliert, um die Produktion von Strahlungsenergie in jedem Bereich des Infrarot(IR)-Spektrums zu erhöhen oder zu steuern,
b)
Mischungen von Magnesium, Polyetrafluorethylen (PTFE) und einem Vinylidendifluorid-Hexafluorpropylen-Copolymer (z. B. MTV),
12.
Brennstoffgemische, „pyrotechnische“ Mischungen oder „energetische Materialien“, soweit nicht anderweitig von Nummer 0008 erfasst, mit allen folgenden Eigenschaften:
a)
enthalten mehr als 0,5 % Partikel aus folgenden Materialien:
1.
Aluminium,
2.
Beryllium,
3.
Bor,
4.
Zirkonium,
5.
Magnesium oder
6.
Titan,
b)
von Unternummer 0008c12a erfasste Partikel mit einer Größe kleiner als 200 nm in jeder Richtung und
c)
von Unternummer 0008c12a erfasste Partikel mit einem metallischen Anteil größer/gleich 60 %;
Anmerkung:
Unternummer 0008c12 schließt Thermite ein.
d)
Oxidationsmittel wie folgt und ,Mischungen‘ daraus:
1.
ADN (Ammoniumdinitramid oder SR12) (CAS-Nr.140456-78-6),
2.
AP (Ammoniumperchlorat) (CAS-Nr. 7790-98-9),
3.
Verbindungen, die aus Fluor und einem oder mehreren der folgenden Elemente zusammengesetzt sind:
a)
sonstige Halogene,
b)
Sauerstoff oder
c)
Stickstoff,
Anmerkung 1:
Zur Erfassung von Chlortrifluorid (CAS-Nr. 7790-91-2) siehe Nummer 1C238 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung.
Anmerkung 2:
Unternummer 0008d3 erfasst nicht Stickstofftrifluorid (CAS-Nr. 7783-54-2) in gasförmigem Zustand.
4.
DNAD (1,3-Dinitro-1,3-diazetidin) (CAS-Nr. 78246-06-7),
5.
HAN (Hydroxylammoniumnitrat) (CAS-Nr. 13465-08-2),
6.
HAP (Hydroxylammoniumperchlorat) (CAS-Nr. 15588-62-2),
7.
HNF (Hydrazinnitroformiat) (CAS-Nr. 20773-28-8),
8.
Hydrazinnitrat (CAS-Nr. 37836-27-4),
9.
Hydrazinperchlorat (CAS-Nr. 27978-54-7),
10.
flüssige Oxidationsmittel, die aus inhibierter rauchender Salpetersäure (IRFNA) (CAS-Nr. 8007-58-7) bestehen oder diesen Stoff enthalten;
Anmerkung:
Unternummer 0008d10 erfasst nicht nicht-inhibierte rauchende Salpetersäure.
e)
Binder, Plastifiziermittel, Monomere und Polymere wie folgt:
1.
AMMO (Azidomethylmethyloxetan) (CAS-Nr. 90683-29-7) und seine Polymere (siehe auch Unternummer 0008g1 für dessen „Vorprodukte“),
2.
BAMO (3,3-Bis(azidomethyl)oxetan) (CAS-Nr. 17607-20-4) und seine Polymere (siehe auch Unternummer 0008g1 für dessen „Vorprodukte“),
3.
BDNPA (Bis-(2,2-dinitropropyl)acetal) (CAS-Nr. 5108-69-0),
4.
BDNPF (Bis-(2,2-dinitropropyl)formal) (CAS-Nr. 5917-61-3),
5.
BTTN (Butantrioltrinitrat) (CAS-Nr. 6659-60-5) (siehe auch Unternummer 0008g8 für dessen „Vorprodukte“),
6.
energetisch wirksame Monomere, energetisch wirksame Plastifiziermittel oder energetisch wirksame Polymere, besonders formuliert für militärische Zwecke, und die eine der folgenden Gruppen enthalten:
a)
Nitrogruppen,
b)
Azidogruppen,
c)
Nitratgruppen,
d)
Nitrazagruppen oder
e)
Difluoraminogruppen,
7.
FAMAO (3-Difluoraminomethyl-3-azidomethyloxetan) und seine Polymere,
8.
FEFO (Bis(2-fluor-2,2-dinitroethyl)formal) (CAS-Nr. 17003-79-1),
9.
FPF-1 (Poly-2,2,3,3,4,4-Hexafluorpentan-1,5-diol-formal) (CAS-Nr. 376-90-9),
10.
FPF-3 (Poly-2,4,4,5,5,6,6-heptafluor-2-trifluormethyl-3-oxaheptan-1,7-diol-formal),
11.
GAP (Glycidylazidpolymer) (CAS-Nr. 143178-24-9) und dessen Derivate,
12.
HTPB (hydroxylterminiertes Polybutadien) mit einer Hydroxylfunktionalität größer/gleich 2,2 und kleiner/gleich 2,4, einem Hydroxylwert kleiner als 0,77 meq/g und einer Viskosität bei 303 K (30 °C) kleiner als 47 Poise (CAS-Nr. 69102-90-5),
13.
Polyepichlorhydrin mit funktionellen Alkoholgruppen und mit einem Molekulargewicht kleiner als 10 000, wie folgt:
a)
Polyepichlorhydrindiol,
b)
Polyepichlorhydrintriol,
14.
NENAs (Nitratoethylnitramin-Verbindungen) (CAS-Nrn. 17096-47-8, 85068-73-1, 82486-83-7, 82486-82-6 und 85954-06-9),
15.
PGN (Poly-GLYN, Polyglycidylnitrat oder Poly(nitratomethyloxiran)) (CAS-Nr. 27814-48-8),
16.
Poly-NIMMO (Poly(nitratomethylmethyloxetan), Poly-NMMO oder Poly(3-nitratomethyl-3-methyloxetan) (CAS-Nr. 84051-81-0),
17.
Polynitroorthocarbonate,
18.
TVOPA (1,2,3-Tris[(1,2-bis-difluoramino)ethoxy]propan) (CAS-Nr. 53159-39-0),
19.
4,5-Diazidomethyl-2-methyl-1,2,3-triazol (iso-DAMTR),
20.
PNO (Poly(3-nitrato oxetan)),
21.
TMETN (Trimethylolethantrinitrat) (CAS-Nr. 3032-55-1);
f)
„Additive“ wie folgt:
1.
basisches Kupfersalicylat (CAS-Nr. 62320-94-9),
2.
BHEGA (Bis-(2-hydroxyethyl)glycolamid) (CAS-Nr. 17409-41-5),
3.
BNO (Butadiennitriloxid),
4.
Ferrocen-Derivate wie folgt:
a)
Butacen (CAS-Nr. 125856-62-4),
b)
Catocen (CAS-Nr. 37206-42-1)(2,2-Bis-ethylferrocenylpropan),
c)
Ferrocencarbonsäuren und Ferrocencarbonsäureester,
d)
n-Butylferrocen (CAS-Nr. 31904-29-7),
e)
andere verwandte polymere Ferrocenderivate, nicht anderweitig von Unternummer 0008f4 erfasst,
f)
Ethylferrocen (CAS-Nr. 1273-89-8),
g)
Propylferrocen,
h)
Pentylferrocen (CAS-Nr. 1274-00-6),
i)
Dicyclopentylferrocen,
j)
Dicyclohexylferrocen,
k)
Diethylferrocen (CAS-Nr. 1273-97-8),
l)
Dipropylferrocen,
m)
Dibutylferrocen (CAS-Nr. 1274-08-4),
n)
Dihexylferrocen (CAS-Nr. 93894-59-8),
o)
Acetylferrocen (CAS-Nr. 1271-55-2)/1,1'-Diacetylferrocen (CAS-Nr. 1273-94-5),
5.
Blei-ß-resorcylat (CAS-Nr. 20936-32-7) oder Kupfer-ß-resorcylat (CAS-Nr. 70983-44-7),
6.
Bleicitrat (CAS-Nr. 14450-60-3),
7.
Blei-Kupfer-Chelate von Beta-Resorcylat und/oder Salicylate (CAS-Nr. 68411-07-4),
8.
Bleimaleat (CAS-Nr. 19136-34-6),
9.
Bleisalicylat (CAS-Nr. 15748-73-9),
10.
Bleistannat (CAS-Nr. 12036-31-6),
11.
MAPO (Tris-1-(2-methyl)aziridinylphosphinoxid) (CAS-Nr. 57-39-6), BOBBA 8 (Bis(2-methylaziridinyl)-2-(2-hydroxypropanoxy)-propylaminophosphinoxid) und andere MAPO-Derivate,
12.
Methyl-BAPO (Bis(2-methylaziridinyl)-methylaminophosphinoxid) (CAS-Nr. 85068-72-0),
13.
N-Methyl-p-nitroanilin (CAS-Nr. 100-15-2),
14.
3-Nitraza-1,5-pentan-diisocyanat (CAS-Nr. 7046-61-9),
15.
metallorganische-Kupplungsreagentien wie folgt:
a)
Titan-IV-2,2-[Bis-2-propenolat-methyl-butanolattris(dioctyl) phosphato] (LICA 12) (CAS-Nr. 103850-22-2),
b)
Titan-IV-((2-Propenolat-1)methyl-n-propenolatomethyl) butanolat-1-tris(dioctyl)-pyrophosphat
(KR3538),
c)
Titan-IV-((2-Propenolat-1)methyl-n-propenolatomethyl) butanolat-1-tris(dioctyl)phosphat,
16.
Polycyanodifluoraminoethylenoxid,
17.
Bindemittel wie folgt:
a)
1,1R,1S-Trimesoyl-tris(2-ethylaziridin) (HX-868, BITA) (CAS-Nr. 7722-73-8),
b)
polyfunktionelle Aziridinamide mit Isophthal-, Trimesin-, Isocyanur- oder Trimethyladipin-Grundstrukturen, auch mit einer 2-Methyl- oder 2-Ethyl-Aziridingruppe,
Anmerkung:
Unternummer 0008f17b umfasst:
a)
1,1H-Isophthaloyl bis(2-methylaziridin) (HX-752) (CAS-Nr. 7652-64-4),
b)
2,4,6-Tris(2-ethylaziridin-1-yl)-1,3,5-triazin (HX-874) (CAS-Nr. 18924-91-9),
c)
1,1'-Trimethyladipoyl-bis(2-ethylaziridin) (HX-877) (CAS-Nr. 71463-62-2);
18.
Propylenimin, 2-Methylaziridin (CAS-Nr. 75-55-8),
19.
superfeines Eisenoxid (Fe2O3) (CAS-Nr. 1317-60-8) mit einer spezifischen Oberfläche größer als 250 m2/g und einer durchschnittlichen Partikelgröße kleiner/gleich 3,0 nm (CAS-Nr. 1309-37-1),
20.
TEPAN (Tetraethylenpentaminacrylnitril) (CAS-Nr. 68412-45-3), cyanethylierte Polyamine und ihre Salze,
21.
TEPANOL (Tetraethylenpentaminacrylnitrilglycidol) (CAS-Nr. 68412-46-4), cyanethylierte Polyamin-Addukte mit Glycidol und ihre Salze,
22.
TPB (Triphenylwismut) (CAS-Nr. 603-33-8),
23.
TEPB (Tris(ethoxyphenyl)wismut (CAS-Nr. 90591-48-3);
g)
„Vorprodukte“ wie folgt:
Anmerkung:
Die Verweise in Unternummer 0008g beziehen sich auf erfasste „energetische Materialien“, die aus diesen Substanzen hergestellt werden.
1.
BCMO (3,3-Bis(chlormethyl)oxetan) (CAS-Nr. 78-71-7) (siehe auch Unternummern 0008e1 und 0008e2),
2.
Dinitroazetidin-t-butylsalz (CAS-Nr. 125735-38-8) (siehe auch Unternummer 0008a28),
3.
Hexabenzylhexaazaisowurtzitan-Derivate, einschließlich HBIW (Hexabenzylhexaazaisowurtzitan) (CAS-Nr. 124782-15-6) (siehe auch Unternummer 0008a4) und TAIW (Tetraacetyldibenzylhexaazaisowurtzitan) (CAS-Nr. 182763-60-6) (siehe auch Unternummer 0008a4),
4.
nicht belegt,
5.
TAT (1,3,5,7-Tetraacetyl-1,3,5,7-tetraazacyclooktan) (CAS-Nr. 41378-98-7) (siehe auch Unternummer 0008a13),
6.
1,4,5,8-Tetraazadecalin (CAS-Nr. 5409-42-7) (siehe auch Unternummer 0008a27),
7.
1,3,5-Trichlorbenzol (CAS-Nr. 108-70-3) (siehe auch Unternummer 0008a23),
8.
1,2,4-Butantriol (1,2,4-Trihydroxybutan) (CAS-Nr. 3068-00-6) (siehe auch Unternummer 0008e5),
9.
DADN (1,5-Diacetyl-3,7-dinitro-1,3,5,7-tetraazacyclooctan) (siehe auch Unternummer 0008a13).
h)
Pulver und Formteile aus ,reaktiven Materialien‘ wie folgt:
1.
Pulver aus einem der folgenden Materialien mit einer Partikelgröße kleiner als 250 μm in jeder Richtung und nicht anderweitig von Nummer 0008 erfasst:
a)
Aluminium,
b)
Niob,
c)
Bor,
d)
Zirkonium,
e)
Magnesium,
f)
Titan,
g)
Tantal,
h)
Wolfram,
i)
Molybdän oder
j)
Hafnium,
2.
Formteile, nicht erfasst von Nummern 0003, 0004, 0012 oder 0016, hergestellt aus von Unternummer 0008h1 erfassten Pulvern.
Technische Anmerkung:
1.
,Reaktive Materialien‘ sind für die Erzeugung einer exothermen Reaktion nur bei hohen Schergeschwindigkeiten und für die Verwendung als Auskleidung oder Gehäuse in Gefechtsköpfen entwickelt.
2.
Pulver aus ,reaktiven Materialien‘ werden beispielsweise durch Mahlen in einer Hochenergie-Kugelmühle erzeugt.
3.
Formteile aus ,reaktiven Materialien‘ werden beispielsweise durch selektives „Laser“sintern erzeugt.
Anmerkung 1:
Nummer 0008 erfasst die nachstehend aufgeführten Stoffe nur dann, wenn sie als Verbindungen oder Mischungen mit in Unternummer 0008a genannten „energetischen Materialien“ oder den in Unternummer 0008c genannten Metallpulvern vorliegen, d. h., sie werden nicht erfasst, wenn sie in reiner Form oder als Mischungen untereinander vorliegen:
a)
Ammoniumpikrat (CAS-Nr. 131-74-8),
b)
Schwarzpulver,
c)
Hexanitrodiphenylamin (CAS-Nr. 131-73-7),
d)
Difluoramin (HNF2) (CAS-Nr. 10405-27-3),
e)
Nitrostärke (CAS-Nr. 9056-38-6),
f)
Kaliumnitrat (CAS-Nr. 7757-79-1),
g)
Tetranitronaphthalin,
h)
Trinitroanisol,
i)
Trinitronaphthalin,
j)
Trinitroxylol,
k)
N-Pyrrolidinon, 1-Methyl-2-pyrrolidinon (CAS-Nr. 872-50-4),
l)
Dioctylmaleat (CAS-Nr. 142-16-5),
m)
Ethylhexylacrylat (CAS-Nr. 103-11-7),
n)
Triethylaluminium (TEA) (CAS-Nr. 97-93-8), Trimethylaluminium (TMA) (CAS-Nr. 75-24-1) und sonstige pyrophore Metallalkyle der Elemente Lithium, Natrium, Magnesium, Zink und Bor sowie Metallaryle derselben Elemente,
o)
Nitrozellulose (CAS-Nr. 9004-70-0),
p)
Nitroglycerin (oder Glycerinnitrat) (CAS-Nr. 55-63-0),
q)
2,4,6-Trinitrotoluol (CAS-Nr. 118-96-7),
r)
Ethylendiamindinitrat (CAS-Nr. 20829-66-7),
s)
Pentaerythrittetranitrat (CAS-Nr. 78-11-5),
t)
Bleiazid (CAS-Nr. 13424-46-9), normales Bleistyphnat (CAS-Nr. 15245-44-0), basisches Bleistyphnat (CAS-Nr. 12403-82-6) und sonstige Anzünder oder Anzündermischungen, die Azide oder komplexe Azide enthalten,
u)
Triethylenglykoldinitrat (TEGDN) (CAS-Nr. 111-22-8),
v)
2,4,6-Trinitroresorcin (Styphninsäure) (CAS-Nr. 82-71-3),
w)
Diethyldiphenylharnstoff (CAS-Nr. 85-98-3), Dimethyldiphenylharnstoff (CAS-Nr. 611-92-7), Methylethyldiphenylharnstoff (Centralite),
x)
N,N-Diphenylharnstoff (unsymmetrischer Diphenylharnstoff) (CAS-Nr. 603-54-3),
y)
Methyl-N,N-diphenylharnstoff (unsymmetrischer Methyldiphenylharnstoff) (CAS-Nr. 13114-72-2),
z)
Ethyl-N,N-diphenylharnstoff (unsymmetrischer Ethyldiphenylharnstoff) (CAS-Nr. 64544-71-4),
aa)
2-Nitrodiphenylamin (2-NDPA) (CAS-Nr. 119-75-5),
bb)
4-Nitrodiphenylamin (4-NDPA) (CAS-Nr. 836-30-6),
cc)
2,2-Dinitropropanol (CAS-Nr. 918-52-5),
dd)
zur Erfassung von Nitroguanidin (NQ) (CAS-Nr. 556-88-7) siehe Unternummer 1C011d des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung.
Anmerkung 2:
Nummer 0008 erfasst nicht Ammoniumperchlorat (Unternummer 0008d2), NTO (Unternummer 0008a18) oder Catocen (Unternummer 0008f4b) mit allen folgenden Eigenschaften:
a)
besonders geformt und formuliert für Gaserzeuger für zivile Verwendung,
b)
liegt als Verbindung oder Mischung mit nichtaktiven warmaushärtenden Bindemitteln oder Weichmachern vor und weist eine Masse von weniger als 250 g auf,
c)
der Wirkstoff enthält höchstens 80 Masse-% Ammoniumperchlorat (Unternummer 0008d2),
d)
enthält nicht mehr als 4 g NTO (Unternummer 0008a18) und
e)
enthält nicht mehr als 1 g Catocen (Unternummer 0008f4b).
Anmerkung 3:
Zur Erfassung von Treibladungspulver als Bestandteil von Munition siehe Nummer 0003.
0009
Kriegsschiffe (über oder unter Wasser), Marine-Spezialausrüstung, Zubehör, Bestandteile hierfür und andere Überwasserschiffe wie folgt:
Ergänzende Anmerkung:
Lenk- und Navigationsausrüstung siehe Nummer 0011.
a)
Schiffe und Bestandteile, wie folgt:
1.
Schiffe (über oder unter Wasser), besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, ungeachtet ihres derzeitigen Reparaturzustands oder ihrer Betriebsfähigkeit oder ob sie Waffeneinsatzsysteme oder Panzerungen enthalten, sowie Schiffskörper oder Teile von Schiffskörpern für solche Schiffe, und Bestandteile hierfür, besonders konstruiert für militärische Zwecke;
Anmerkung:
Unternummer 0009a1 schließt Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert für das Absetzen von Tauchern, ein.
2.
Überwasserschiffe, nicht von Unternummer 0009a1 erfasst, mit einer der folgenden fest am Schiff angebrachten oder in das Schiff eingebauten Ausrüstungen:
a)
automatische Waffen, erfasst von Nummer 0001, oder Waffen, die von Nummer 0002, 0004, 0012 oder 0019 erfasst werden, oder ,Montagen‘ oder Befestigungspunkte (hard points) für Waffen mit einem Kaliber von größer/gleich 12,7 mm;
Technische Anmerkung:
Der Begriff ,Montagen‘ bezieht sich auf Lafetten und Verstärkungen der Schiffsstruktur für den Zweck der Installation von Waffen.
b)
Feuerleitsysteme, die von Nummer 0005 erfasst werden;
c)
mit allen folgenden Ausrüstungen:
1.
,ABC-Schutz‘ und
2.
,Pre-wet oder Wash-Down-System‘ konstruiert für Dekontaminationszwecke; oder
Technische Anmerkungen:
1.
,ABC-Schutz‘ ist ein abgeschlossener Innenraum, der Merkmale aufweist wie eine Überdruckbelüftung, die Trennung der Lüftungssysteme, eine limitierte Anzahl von Lüftungsöffnungen mit ABC-Filtern und eine limitierte Anzahl von Eingängen mit Luftschleusen.
2.
,Pre-wet oder Wash-Down System‘ ist ein Seewassersprühsystem, das zum gleichzeitigen Besprühen der äußeren Aufbauten und Decks eines Schiffes fähig ist.
d)
Aktive Waffenabwehrsysteme (active weapon countermesure systems), die von Unternummern 0004b, 0005c oder 0011a erfasst werden, wenn das Schiff eines der folgenden Merkmale besitzt:
1.
,ABC-Schutz‘,
2.
Rumpf und Aufbauten, besonders konstruiert um den Radarrückstreuquerschnitt zu reduzieren,
3.
Einrichtungen zur Reduzierung der thermischen Signatur (z. B. ein Abgaskühlsystem), ausgenommen solche, die für die Erhöhung des Gesamtwirkungsgrades oder die Verringerung der Umweltbelastung besonders konstruiert sind, oder
4.
eine magnetische Eigenschutzanlage, konstruiert um die magnetische Signatur des gesamten Schiffes zu reduzieren;
b)
Motoren und Antriebssysteme, besonders konstruiert für militärische Zwecke, und Bestandteile hierfür, besonders konstruiert für militärische Zwecke, wie folgt:
1.
Dieselmotoren, besonders konstruiert für U-Boote,
2.
Elektromotoren, besonders konstruiert für U-Boote, mit allen folgenden Eigenschaften:
a)
Leistung größer als 0,75 MW,
b)
schnell umsteuerbar,
c)
flüssigkeitsgekühlt und
d)
vollständig gekapselt,
3.
Dieselmotoren mit allen folgenden Eigenschaften:
a)
Leistung größer/gleich 37,3 kW (50 PS) und
b)
,nichtmagnetischer‘ Anteil von mehr als 75 % des Gesamtgewichts;
Technische Anmerkung:
Im Sinne von Unternummer 0009b3 bedeutet ,nichtmagnetisch‘ eine Permeabilitätszahl kleiner als 2.
4.
,außenluftunabhängige Antriebssysteme‘ (AIP), besonders konstruiert für U-Boote;
Technische Anmerkung:
Ein ,außenluftunabhängiger Antrieb‘ (AIP) gestattet es getauchten U-Booten, das Antriebssystem ohne Zugang zu atmosphärischem Sauerstoff für einen längeren Zeitraum zu betreiben, als es sonst mit Batterien möglich wäre. Im Sinne von Unternummer 0009b4 schließt ein ,außenluftunabhängiger Antrieb‘ (AIP) nukleare Antriebssysteme nicht ein.
c)
Unterwasserortungsgeräte, besonders konstruiert für militärische Zwecke, Steuereinrichtungen hierfür und Bestandteile hierfür, besonders konstruiert für militärische Zwecke;
d)
U-Boot- und Torpedonetze;
e)
nicht belegt;
f)
Schiffskörper-Durchführungen und -Steckverbinder, besonders konstruiert für militärische Zwecke, die das Zusammenwirken mit Ausrüstung außerhalb eines Schiffes ermöglichen, sowie Bestandteile hierfür, besonders konstruiert für militärische Zwecke;
Anmerkung 1:
Unternummer 0009f schließt Steckverbinder für Schiffe in Einzelleiter-, Mehrfachleiter-, Koaxial- und Hohlleiterausführung sowie Schiffskörperdurchführungen ein, die jeweils unbeeinflusst bleiben von (eventuellem) Leckwasser von außen und die geforderten Merkmale in Meerestiefen von mehr als 100 m beibehalten, sowie faseroptische Steckverbinder und optische Schiffskörperdurchführungen, besonders konstruiert für den Durchgang von „Laser“strahlen, unabhängig von der Wassertiefe.
Anmerkung 2:
Unternummer 0009f umfasst nicht übliche Schiffskörperdurchführungen für Antriebswellen und Ruderschäfte.
g)
geräuscharme Lager, mit einem der folgenden Merkmale, Bestandteile hierfür und Ausrüstung, die solche Lager enthalten, besonders konstruiert für militärische Zwecke:
1.
aerodynamische/aerostatische Schmierung oder magnetische Aufhängung,
2.
aktiv kontrollierte Signaturunterdrückung oder
3.
Schwingungsunterdrückung;
h)
nukleare Energieerzeugungs- oder Antriebsausrüstung, besonders konstruiert für in Unternummer 0009a genannte Schiffe, sowie besonders für militärische Zwecke konstruierte oder ,geänderte‘ Bestandteile.
Technische Anmerkung:
,Geändert‘ im Sinne von Unternummer 0009h bedeutet eine bauliche, elektrische, mechanische oder sonstige Änderung, die eine nichtmilitärische Ausrüstung mit militärischen Eigenschaften ausstattet, sodass die Ausrüstung gleichwertig zu einer für militärische Zwecke besonders konstruierten Ausrüstung ist.
Anmerkung:
Unternummer 0009h schließt „Kernreaktoren“ ein.
0010
„Luftfahrzeuge“, „Luftfahrtgerät nach dem Prinzip leichter-als-Luft“, „unbemannte Luftfahrzeuge“ („UAV“), Triebwerke, „Luftfahrzeug“-Ausrüstung, Zusatzausrüstung und Bestandteile wie folgt, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke:
Ergänzende Anmerkung:
Lenk- und Navigationsausrüstung siehe Nummer 0011.
a)
bemannte „Luftfahrzeuge“ und „Luftfahrtgeräte nach dem Prinzip leichter-als-Luft“ sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür;
b)
nicht belegt;
c)
unbemannte „Luftfahrzeuge“ und „Luftfahrtgeräte nach dem Prinzip leichter-als-Luft“ sowie zugehörige Ausrüstung wie folgt und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
1.
„UAV“, ferngelenkte Flugkörper (remotely piloted air vehicles – RPVs), autonome programmierbare Fahrzeuge und „Luftfahrtgeräte nach dem Prinzip leichter-als-Luft“,
2.
Startgeräte, Bergungsausrüstung und unterstützende Bodengeräte,
3.
Ausrüstung für die Steuerung;
d)
Triebwerke und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;
e)
Einrichtungen für die Luftbetankung besonders konstruiert oder geändert für eines der Folgenden und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
1.
„Luftfahrzeuge“ erfasst von 0010a oder
2.
unbemannte „Luftfahrzeuge“ erfasst von 0010c;
f)
,Bodengeräte‘ besonders entwickelt für die von Unternummer 0010a erfassten „Luftfahrzeuge“ oder für die von Unternummer 0010d erfassten Triebwerke;
Technische Anmerkung:
,Bodengeräte‘ schließen Ausrüstung zum Druckbetanken und besonders konstruierte Ausrüstung zur Erleichterung von Operationen in begrenzten Abschnitten ein.
g)
Lebenserhaltungsgeräte für die Flugbesatzung, Sicherheitsausrüstung für die Flugbesatzung und andere Einrichtungen für den Notausstieg, die nicht von Unternummer 0010a erfasst werden, besonders konstruiert für die von Unternummer 0010a erfassten „Luftfahrzeuge“;
Anmerkung:
Unternummer 0010g erfasst keine Helme für Flugbesatzungen, die nicht mit von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasster Ausrüstung ausgestattet sind und keine Montagen oder Halterungen hierfür aufweisen.
Ergänzende Anmerkung:
Für Helme siehe auch Nummer 0013c.
h)
Fallschirme, Para-Gleiter und zugehörige Ausrüstung, wie folgt und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
1.
Fallschirme soweit nicht anderweitig von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst,
2.
Para-Gleiter,
3.
Ausrüstung, besonders konstruiert für Fallschirmspringer, die aus großer Höhe abspringen (z. B. Anzüge, Spezialhelme, Atemgeräte, Navigationsausrüstung);
i)
Geräte für das gesteuerte Entfalten oder automatische Lenksysteme konstruiert für Fallschirmlasten.
Anmerkung 1:
Unternummer 0010a erfasst nicht „Luftfahrzeuge“ und „Luftfahrtgeräte nach dem Prinzip leichter-als-Luft“, oder Varianten dieser „Luftfahrzeuge“, besonders konstruiert für militärische Zwecke und mit allen folgenden Eigenschaften:
a)
kein Kampfflugzeug oder -hubschrauber,
b)
nicht konfiguriert für militärische Verwendung und nicht mit technischen Ausrüstungen oder Zusatzeinrichtungen versehen, die für militärische Zwecke besonders konstruiert oder geändert sind, und
c)
von den Zivilluftfahrtbehörden eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten oder Teilnehmerstaaten des Wassenaar-Arrangements für zivile Verwendung zugelassen.
Anmerkung 2:
Unternummer 0010d erfasst nicht:
a)
Triebwerke, konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, die von den Zivilluftfahrtbehörden eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten oder Teilnehmerstaaten des Wassenaar-Arrangements für die Verwendung in „zivilen Luftfahrzeugen“ zugelassen sind, sowie deren besonders konstruierte Bestandteile,
b)
Hubkolbentriebwerke oder deren besonders konstruierte Bestandteile, mit Ausnahme solcher, die für „UAV“ besonders konstruiert sind.
Ergänzende Anmerkung:
Siehe jedoch Teil I B Nummer 9A994.
Anmerkung 3:
Im Sinne von Unternummer 0010a und 0010d erstreckt sich die Erfassung von besonders konstruierten Bestandteilen und zugehöriger Ausrüstung für nichtmilitärische „Luftfahrzeuge“ oder Triebwerke, die für militärische Zwecke geändert sind, nur auf solche militärischen Bestandteile und zugehörige militärische Ausrüstung, die für die Änderung für militärische Zwecke nötig sind.
Anmerkung 4:
Im Sinne von Unternummer 0010a schließen militärische Zwecke Folgendes ein: Kampfhandlungen, militärische Aufklärung, militärischer Angriff, militärische Ausbildung, logistische Unterstützung sowie Beförderung und Luftlandung von Truppen oder militärischer Ausrüstung.
Anmerkung 5:
Unternummer 0010a erfasst nicht „Luftfahrzeuge“ oder „Luftfahrtgeräte nach dem Prinzip leichter-als-Luft“, mit allen folgenden Eigenschaften:
a)
erstmalig vor 1946 hergestellt,
b)
nicht ausgerüstet mit Gütern, die von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst sind, es sei denn, die Güter sind erforderlich, um die Sicherheits- oder Lufttüchtigkeitsstandards der Zivilluftfahrtbehörden eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten oder Teilnehmerstaaten des Wassenaar-Arrangements zu erfüllen, und
c)
nicht ausgerüstet mit Waffen, die von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst sind, es sei denn, die Waffen sind unbrauchbar und können nicht wieder in einen gebrauchsfähigen Zustand versetzt werden.
Anmerkung 6:
Unternummer 0010d erfasst nicht Triebwerke, die erstmalig vor 1946 hergestellt wurden.
0011
Elektronische Ausrüstung, „Raumfahrzeuge“ und deren Bestandteile, soweit nicht anderweitig von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst, wie folgt:
a)
Elektronische Ausrüstung besonders konstruiert für militärische Zwecke und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;
Anmerkung:
Unternummer 0011a schließt folgende Ausrüstung ein:
a)
Ausrüstung für elektronische Gegenmaßnahmen (ECM) und elektronische Schutzmaßnahmen (ECCM), einschließlich elektronischer Ausrüstung zum Stören und Gegenstören, d. h. Geräte, konstruiert, um in Radar- oder Funkgeräten Störsignale oder verfälschende Signale zu erzeugen oder auf andere Weise den Empfang, den Betrieb oder die Wirksamkeit gegnerischer Empfänger einschließlich der Geräte für Gegenmaßnahmen zu stören,
b)
schnell abstimmbare Röhren (frequency agile tubes),
c)
elektronische Systeme oder Ausrüstung, konstruiert entweder für die Überwachung und Beobachtung des elektromagnetischen Spektrums für Zwecke des militärischen Nachrichtenwesens bzw. der militärischen Sicherheit oder um derartigen Überwachungs- und Beobachtungsmaßnahmen entgegenzuwirken,
d)
Ausrüstung für Unterwassergegenmaßnahmen einschließlich akustischer und magnetischer Störung und Täuschung, die in Sonarempfängern Störsignale oder verfälschende Signale erzeugen,
e)
Geräte zum Schutz der Datenverarbeitung, Datensicherungsgeräte und Geräte zur Sicherung der Datenübertragung und Zeichengabe, die Verschlüsselungsverfahren verwenden,
f)
Identifizierungs-, Authentisierungs- und Kennungsladegeräte (keyloader) sowie Schlüsselmanagement-, Schlüsselgenerierungs- und Schlüsselverteilungsausrüstung,
g)
Lenk- und Navigationsausrüstung,
h)
digitale Troposcatter-Funkübertragungsausrüstung,
i)
digitale Demodulatoren, besonders konstruiert für die Fernmelde- oder elektronische Aufklärung,
j)
„automatisierte Führungs- und Leitsysteme“.
Ergänzende Anmerkung:
„Software“ für militärische „Software“ Defined Radio (SDR) siehe Nummer 0021.
b)
Ausrüstung zum Stören von „Satelliten-Navigationssystemen“ und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;
c)
„Raumfahrzeuge“ besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke und „Raumfahrzeug“-Bestandteile besonders konstruiert für militärische Zwecke.
0012
Waffensysteme mit hoher kinetischer Energie (high velocity kinetic energy weapon systems) und zugehörige Ausrüstung wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
a)
Waffensysteme mit hoher kinetischer Energie besonders konstruiert für die Vernichtung oder Abwehr (Unterbrechung des Einsatzes) eines gegnerischen Objekts;
b)
besonders konstruierte Mess- und Auswertungsvorrichtungen sowie Versuchsmodelle einschließlich Diagnoseinstrumentierungen und Diagnoseobjekten für die dynamische Prüfung von Geschossen und Systemen mit hoher kinetischer Energie.
Anmerkung 1:
Nummer 0012 schließt folgende Ausrüstung ein, sofern sie besonders konstruiert ist für Waffensysteme mit hoher kinetischer Energie:
a)
Startantriebssysteme, die Massen größer als 0,1 g auf Geschwindigkeiten über 1,6 km/s in den Betriebsarten Einzelfeuer oder Schnellfeuer beschleunigen können,
b)
Ausrüstung für die Erzeugung von Primärenergie, Elektroschutz (electric armour), Energiespeicherung (z. B. Hochenergie-Speicherkondensatoren), Kontrolle des Wärmehaushalts und Klimatisierung, Schaltvorrichtungen und Ausrüstung für die Handhabung von „Treibstoffen“, elektrische Schnittstellen zwischen Stromversorgung, Geschütz und anderen elektrischen Richtfunktionen des Turms,
Ergänzende Anmerkung:
Siehe auch Unternummer 3A001e2 (Hochenergie-Speicherkondensatoren) des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung.
c)
Zielerfassungs-, Zielverfolgungs-, Feuerleitsysteme und Systeme zur Wirkungsermittlung,
d)
Zielsuch-, Zielansteuerungssysteme und Systeme zur Umlenkung des Vortriebs (seitliche Beschleunigung) für Geschosse.
Anmerkung 2:
Nummer 0012 erfasst Systeme, die eine der folgenden Antriebsarten verwenden:
a)
elektromagnetisch,
b)
elektrothermisch,
c)
Plasmaantrieb,
d)
Leichtgasantrieb oder
e)
chemisch (sofern in Kombination mit den zu a bis d aufgeführten Antriebsarten verwendet).
Ergänzende Anmerkung:
Waffensysteme, die Unterkalibermunition verwenden oder allein mit chemischem Antrieb arbeiten, und Munition hierfür siehe Nummern 0001, 0002, 0003 und 0004.
0013
Spezialpanzer- oder Schutzausrüstung, Konstruktionen sowie Bestandteile wie folgt:
a)
Metallische oder nichtmetallische Panzerplatten mit einer der folgenden Eigenschaften:
1.
hergestellt, um einen militärischen Standard oder eine militärische Spezifikation zu erfüllen, oder
2.
geeignet für militärische Zwecke;
Ergänzende Anmerkung:
Körperpanzer-Schutzplatten siehe Unternummer 0013d2.
b)
Konstruktionen aus metallischen oder nichtmetallischen Werkstoffen oder Kombinationen hieraus, besonders konstruiert, um militärische Systeme beschussfest zu machen, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;
c)
Helme, die gemäß militärischen Standards bzw. Spezifikationen oder hierzu gleichwertigen Leistungsanforderungen hergestellt sind, und besonders konstruierte Außenschalen, Innenschalen oder Polsterungen hierfür;
Ergänzende Anmerkung:
Für andere Bestandteile oder Ausrüstung für militärische Helme siehe entsprechenden Eintrag in der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A).
d)
Körperpanzer und Schutzkleidung sowie Bestandteile hierfür, wie folgt:
1.
weichballistische Körperpanzer oder Schutzkleidung, hergestellt nach militärischen Standards bzw. Spezifikationen oder hierzu gleichwertigen Anforderungen, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;
Anmerkung:
Für die Zwecke der Unternummer 0013d1 schließen militärische Standards bzw. Spezifikationen mindestens Spezifikationen für den Splitterschutz ein.
2.
hartballistische Körperpanzer-Schutzplatten, die einen ballistischen Schutz größer/gleich Stufe III (NIJ 0101.06, Juli 2008 oder entsprechend „gleichwertige Standards“) bewirken.
Anmerkung 1:
Unternummer 0013a umfasst auch Panzerplatten in besonders hergestellter Verbundbauweise oder einzelne Panzerplatten aus nur einem Werkstoff, die
a)
einen ballistischen Schutz der Widerstandsklasse FB1 / BR1 nach DIN EN 1522 bzw. DIN EN 1063 oder vergleichbare Norm oder besser oder
b)
eine Sprengwirkungshemmung der Widerstandsklasse ER1 / EPR1 nach DIN EN 13541 bzw. DIN EN 13123-1 oder vergleichbare Norm oder besser
bewirken können.
Anmerkung 2:
Unternummer 0013b schließt Werkstoffe ein, die besonders konstruiert sind zur Bildung einer explosions-reaktiven Panzerung oder zum Bau militärischer Unterstände (shelters).
Anmerkung 3:
Unternummer 0013c erfasst nicht herkömmliche Stahlhelme, die weder mit Zusatzgeräten ausgerüstet noch für die Ausrüstung mit Zusatzgeräten geändert oder konstruiert sind.
Anmerkung 4:
Unternummern 0013c und 0013d erfassen nicht einzelne Helme, Körperpanzer oder Schutzbekleidung, wenn diese von ihren Benutzern zu deren eigenem persönlichen Schutz mitgeführt werden.
Anmerkung 5:
Unternummer 0013c erfasst nur solche besonders für Bombenräumpersonal konstruierte Helme, die besonders für militärische Zwecke konstruiert sind.
Ergänzende Anmerkung 1:
Siehe auch Nummer 1A005 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung.
Ergänzende Anmerkung 2:
„Faser- oder fadenförmige Materialien“, die bei der Herstellung von Körperpanzern verwendet werden, siehe Nummer 1C010 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung.
0014
,Spezialisierte Ausrüstung für die militärische Ausbildung‘ oder für die Simulation militärischer Szenare, Simulatoren, besonders konstruiert für die Ausbildung an den unter Nummer 0001 oder 0002 erfassten Waffen, sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür.
Technische Anmerkung:
Der Begriff ,spezialisierte Ausrüstung für die militärische Ausbildung‘ schließt militärische Ausführungen von folgender Ausrüstung ein:
a)
Angriffssimulatoren,
b)
Einsatzflug-Übungsgeräte,
c)
Radar-Zielübungsgeräte,
d)
Radar-Zielgeneratoren,
e)
Feuerleit-Übungsgeräte,
f)
Übungsgeräte für die U-Boot-Bekämpfung,
g)
Flugsimulatoren einschließlich der für das Training von Piloten oder Astronauten ausgelegten Zentrifugen,
h)
Radartrainer,
i)
Instrumentenflug-Übungsgeräte,
j)
Navigations-Übungsgeräte,
k)
Übungsgeräte für den Flugkörperstart,
l)
Zieldarstellungsgeräte,
m)
Drohnen,
n)
Waffen-Übungsgeräte,
o)
Geräte für Übungen mit unbemannten „Luftfahrzeugen“,
p)
bewegliche Übungsgeräte,
q)
Übungsausrüstung für militärische Bodenoperationen.
Anmerkung 1:
Nummer 0014 schließt Systeme zur Bilderzeugung (image generating) oder zum Dialog mit der Umgebung für Simulatoren ein, sofern sie für militärische Zwecke besonders konstruiert oder geändert sind.
Anmerkung 2:
Nummer 0014 erfasst nicht besonders konstruierte Ausrüstung für das Training im Umgang mit Jagd- und Sportwaffen.
0015
Bildausrüstung oder Ausrüstung für Gegenmaßnahmen, besonders konstruiert für militärische Zwecke, wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür:
a)
Aufzeichnungsgeräte und Bildverarbeitungsausrüstung;
b)
Kameras, fotografische Ausrüstung und Filmverarbeitungsausrüstung;
c)
Bildverstärkerausrüstung;
d)
Infrarot- oder Wärmebildausrüstung;
e)
Kartenbildradar-Sensorausrüstung;
f)
Ausrüstung für Gegenmaßnahmen (ECM) und zum Schutz vor Gegenmaßnahmen (ECCM) für die von den Unternummern 0015a bis 0015e erfasste Ausrüstung.
Anmerkung:
Unternummer 0015f schließt Ausrüstung ein, die konstruiert ist zur Beeinträchtigung des Betriebs oder der Wirksamkeit militärischer Bildsysteme oder zur Reduzierung solcher Beeinträchtigungen auf ein Minimum.
Anmerkung:
Nummer 0015 erfasst nicht „Bildverstärkerröhren der ersten Generation“ oder Ausrüstung, die besonders konstruiert ist für den Einsatz von „Bildverstärkerröhren der ersten Generation“.
Ergänzende Anmerkung:
Zur Erfassung von Waffenzielgeräten mit „Bildverstärkerröhren der ersten Generation“ siehe Unternummern 0001d, 0002c und 0005a.
Ergänzende Anmerkung:
Siehe auch Unternummern 6A002a2 und 6A002b des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung.
0016
Schmiedestücke, Gussstücke und andere unfertige Erzeugnisse, die besonders konstruiert sind für eine der von Nummer 0001, 0002, 0003, 0004, 0006, 0009, 0010, 0012 oder 0019 erfassten Waren.
Anmerkung 1:
Nummer 0016 erfasst unfertige Erzeugnisse, wenn sie anhand von Materialzusammensetzung, Geometrie oder Funktion bestimmt werden können.
Anmerkung 2:
Nummer 0016 schließt Mischungen von „energetischen Materialien“ ein, die formuliert sind für die Herstellung von Treibladungspulver. Andere Mischungen von „energetischen Materialien“ siehe Nummer 0008.
0017
Verschiedene Ausrüstungsgegenstände, Materialien und „Bibliotheken“ wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
a)
Tauch- und Unterwasserschwimmgeräte, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, wie folgt:
1.
unabhängige Kreislauftauchgeräte mit geschlossener und halbgeschlossener Atemlufterneuerung,
2.
Unterwasserschwimmgeräte, besonders konstruiert für die Verwendung mit den von Unternummer 0017a1 erfassten Tauchgeräten;
Ergänzende Anmerkung:
Siehe auch Unternummer 8A002q des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung.
b)
Bauausrüstung, besonders konstruiert für militärische Zwecke;
c)
Halterungen (fittings), Beschichtungen und Behandlungen für die Unterdrückung von Signaturen, besonders konstruiert für militärische Zwecke;
d)
Ausrüstung für technische Betreuung, besonders konstruiert für den Einsatz in einer Kampfzone;
e)
„Roboter“, „Roboter“steuerungen und „Roboter“-„Endeffektoren“ mit einer der folgenden Eigenschaften:
1.
besonders konstruiert für militärische Zwecke,
2.
ausgestattet mit Mitteln zum Schutz der Hydraulikleitungen gegen Beschädigungen von außen durch umherfliegende Munitionssplitter (z. B. selbstdichtende Leitungen) und konstruiert für die Verwendung von Hydraulikflüssigkeiten mit einem Flammpunkt über 839 K (566 °C) oder
3.
besonders konstruiert oder ausgelegt für einen Einsatz in einer EMP-Umgebung (EMP = elektromagnetischer Impuls);
Technische Anmerkung:
Der Begriff elektromagnetischer Impuls bezieht sich nicht auf eine unbeabsichtigte Störbeeinflussung, die durch elektromagnetische Abstrahlung nahe gelegener Ausrüstung (z. B. Maschinenanlagen, Vorrichtungen oder Elektronik) oder Blitzschlag verursacht wird.
f)
„Bibliotheken“, besonders entwickelt oder geändert für militärische Zwecke in Verbindung mit Systemen, Ausrüstung oder Bestandteilen, die von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst werden bzw. wird;
g)
Nukleare Energieerzeugungs- oder Antriebsausrüstung, nicht anderweitig von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst, besonders konstruiert für militärische Zwecke, sowie besonders für militärische Zwecke konstruierte oder ,geänderte‘ Bestandteile;
Anmerkung:
Unternummer 0017g schließt „Kernreaktoren“ ein.
h)
Ausrüstung und Material, beschichtet oder behandelt für die Unterdrückung von Signaturen, besonders konstruiert für militärische Zwecke, nicht anderweitig von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst;
Anmerkung:
Unternummer 0017h erfasst nicht einzelne Erzeugnisse aus vorgenanntem Material einschließlich Bekleidung, wenn diese von ihren Benutzern zu deren eigenem persönlichen Gebrauch mitgeführt werden.
i)
Simulatoren, besonders konstruiert für militärische „Kernreaktoren“;
j)
mobile Werkstätten, besonders konstruiert oder ,geändert‘ zur Instandhaltung militärischer Ausrüstung;
k)
mobile Stromerzeugeraggregate, besonders konstruiert oder ,geändert‘ für militärische Zwecke;
l)
intermodale ISO-Container oder abnehmbare Fahrzeugkörper (d. h. Wechselaufbauten), besonders konstruiert oder ,geändert‘ für militärische Zwecke;
Technische Anmerkung:
,Besonders konstruiert für militärische Zwecke‘ im Sinne von Unternummer 0017l ist die Ausstattung mit einer der folgenden militärspezifischen Eigenschaften:
a)
Schutz gegen EMP (EMP = elektromagnetischer Impuls),
b)
ABC-Schutz,
c)
Beschichtung zur Signaturunterdrückung (Infrarot oder Radar) oder
d)
ballistischer Schutz.
m)
Fähren, nicht anderweitig von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst, Brücken und Pontons, besonders konstruiert für militärische Zwecke;
n)
Testmodelle, die besonders konstruiert sind für die „Entwicklung“ der von Nummer 0004, 0006, 0009 oder 0010 erfassten Waren;
o)
„Laser“schutzausrüstung (z. B. Schutzeinrichtungen für Augen oder Schutzeinrichtungen für Sensoren), besonders konstruiert für militärische Zwecke;
p)
„Brennstoffzellen“, nicht anderweitig von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst, besonders konstruiert oder ,geändert‘ für militärische Zwecke.
Technische Anmerkungen:
1.
nicht belegt.
2.
,geändert‘ im Sinne von Nummer 0017 bedeutet eine bauliche, elektrische, mechanische oder sonstige Änderung, die eine nichtmilitärische Ausrüstung mit militärischen Eigenschaften ausstattet, so dass die Ausrüstung gleichwertig zu einer für militärische Zwecke besonders konstruierten Ausrüstung ist.
0018
,Herstellung‘sausrüstung, Umweltprüfeinrichtungen und Bestandteile wie folgt:
a)
besonders konstruierte oder geänderte Ausrüstung für die ,Herstellung‘ der von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfassten Waren und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;
b)
besonders konstruierte Umweltprüfeinrichtungen für die Zulassungs- und Eignungsprüfung der von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfassten Waren und besonders konstruierte Ausrüstung hierfür.
Technische Anmerkung:
,Herstellung‘ im Sinne der Nummer 0018 schließt die Konstruktion, den Test, die Fertigung, die Erprobung und die Prüfung ein.
Anmerkung:
Unternummern 0018a und 0018b schließen folgende Ausrüstung ein:
a)
kontinuierlich arbeitende Nitrieranlagen,
b)
Prüfzentrifugen mit einer der folgenden Eigenschaften:
1.
Antrieb durch einen oder mehrere Motoren mit einer Gesamtnennleistung größer als 298 kW,
2.
Nutzlast größer/gleich 113 kg oder
3.
Ausübung einer Zentrifugalbeschleunigung von mindestens 8 g auf eine Nutzlast größer/gleich 91 kg (g = Erdbeschleunigung [9,81 m/s2]),
c)
Trockenpressen,
d)
Schneckenstrangpressen, besonders konstruiert oder geändert für militärische „Explosivstoffe“,
e)
Schneidmaschinen zum Ablängen stranggepresster „Treibstoffe“,
f)
Dragierkessel (Taumelmischer) mit Durchmessern größer/gleich 1,85 m und einem Produktionsvermögen größer als 227 kg,
g)
Stetigmischer für Fest„treibstoffe“,
h)
Strahlmühlen (fluid energy mills) zum Zerkleinern oder Mahlen der Bestandteile von militärischen „Explosivstoffen“,
i)
Ausrüstung zur Erzeugung von Kugelform mit einheitlicher Partikelgröße bei den in Unternummer 0008c8 aufgeführten Metallpulvern,
j)
Konvektionsströmungskonverter (convection current converters) für die Konversion der in Unternummer 0008c3 aufgeführten Stoffe.
0019
Strahlenwaffen-Systeme, zugehörige Ausrüstung, Ausrüstung für Gegenmaßnahmen oder Versuchsmodelle wie folgt und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
a)
„Laser“-Systeme, besonders konstruiert für die Vernichtung oder Abwehr (Unterbrechung des Einsatzes) eines gegnerischen Objekts;
b)
Teilchenstrahl-Systeme, geeignet für die Vernichtung oder Abwehr (Unterbrechung des Einsatzes) eines gegnerischen Objekts;
c)
energiereiche Hochfrequenzsysteme, geeignet für die Vernichtung oder Abwehr (Unterbrechung des Einsatzes) eines gegnerischen Objekts;
d)
Ausrüstung, besonders konstruiert für die Entdeckung, Identifizierung oder Abwehr der von Unternummer 0019a, 0019b oder 0019c erfassten Systeme;
e)
physische Versuchsmodelle und zugehörige Dokumentation für die von Nummer 0019 erfassten Systeme, Ausrüstung und Bestandteile;
f)
„Laser“-Systeme, besonders konstruiert, um eine dauerhafte Erblindung bei einer Beobachtung ohne vergrößernde Optik zu verursachen, d. h. bei einer Beobachtung mit bloßem Auge oder mit korrigierender Sehhilfe.
Anmerkung 1:
Von Nummer 0019 erfasste Strahlenwaffensysteme schließen Systeme ein, deren Leistungsfähigkeit bestimmt wird durch den kontrollierten Einsatz von
a)
„Lasern“ mit einer Energie, die eine mit herkömmlicher Munition vergleichbare Vernichtungswirkung erreichen,
b)
Teilchenbeschleunigern, die einen geladenen oder ungeladenen Strahl mit Vernichtungswirkung aussenden, oder
c)
Hochfrequenzsendern mit hoher Impulsenergie oder hoher Durchschnittsenergie, die ein ausreichend starkes Feld erzeugen, um elektronische Schaltungen in einem entfernt liegenden Ziel außer Betrieb zu setzen.
Anmerkung 2:
Nummer 0019 schließt folgende Ausrüstung ein, sofern sie besonders konstruiert ist für Strahlenwaffensysteme:
a)
Geräte für die Erzeugung von Primärenergie, Energiespeicher, Schaltvorrichtungen, Geräte für die Energiekonditionierung und Geräte für die Handhabung von Treibstoffen,
b)
Zielerfassungs- und Zielverfolgungssysteme,
c)
Systeme für die Auswertung der Schadenswirkung, Zerstörung oder Einsatzunterbrechung,
d)
Geräte für die Strahllenkung, -ausbreitung und -ausrichtung,
e)
Geräte für die rasche Strahlschwenkung zur schnellen Bekämpfung von Mehrfachzielen,
f)
anpassungsfähige Optiken oder Phasenkonjugatoren (phase conjugators),
g)
Strominjektoren für negative Wasserstoffionenstrahlen,
h)
„weltraumgeeignete“ Beschleuniger-Bestandteile (accelerator components),
i)
Ausrüstung für die Zusammenführung von Strahlen negativ geladener Ionen (negative ion beam funnelling equipment),
j)
Ausrüstung zur Steuerung und Schwenkung eines energiereichen Ionenstrahls,
k)
„weltraumgeeignete“ Folien zur Neutralisierung von negativen Wasserstoffisotopenstrahlen.
0020
Kryogenische (Tieftemperatur-) und „supraleitende“ Ausrüstung wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür:
a)
Ausrüstung, besonders konstruiert oder ausgelegt für den Einbau in ein militärisches Land-, See-, Luft- oder Raumfahrzeug und fähig, während der Fahrt eine Temperatur kleiner als 103 K (–170 °C) zu erzeugen oder aufrechtzuerhalten;
Anmerkung:
Unternummer 0020a schließt mobile Systeme ein, die Zubehör und Bestandteile enthalten oder verwenden, die aus nichtmetallischen oder nicht elektrisch leitenden Werkstoffen, z. B. aus Kunststoffen oder epoxidharzimprägnierten Werkstoffen, hergestellt sind.
b)
„supraleitende“ elektrische Ausrüstung (rotierende Maschinen oder Transformatoren), besonders konstruiert oder besonders ausgelegt für den Einbau in ein militärisches Land-, See-, Luft- oder Raumfahrzeug und betriebsfähig während der Fahrt.
Anmerkung:
Unternummer 0020b erfasst nicht hybride, homopolare Gleichstromgeneratoren mit einem einpoligen, normal ausgelegten Metallanker, der in einem Magnetfeld rotiert, das mit Hilfe „supraleitender“ Wicklungen erzeugt wird, vorausgesetzt, dass diese Wicklungen die einzige „supraleitende“ Baugruppe im Generator sind.
0021
„Software“ wie folgt:
a)
„Software“, besonders entwickelt oder geändert für:
1.
„Entwicklung“, „Herstellung“, Betrieb oder Instandhaltung von Ausrüstung, die von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst wird,
2.
„Entwicklung“ oder „Herstellung“ von Werkstoffen und Materialien, die von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst werden, oder
3.
„Entwicklung“, „Herstellung“, Betrieb oder Wartung von „Software“, die von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst wird;
b)
spezifische „Software“, nicht erfasst von Unternummer 0021a, wie folgt:
1.
„Software“, besonders entwickelt für militärische Zwecke und besonders entwickelt für die Modellierung, Simulation oder Auswertung militärischer Waffensysteme,
2.
„Software“, besonders entwickelt für militärische Zwecke und besonders entwickelt für die Modellierung oder Simulation militärischer Operationsszenarien,
3.
„Software“ für die Ermittlung der Wirkung konventioneller, atomarer, chemischer oder biologischer Kampfmittel,
4.
„Software“, besonders entwickelt für militärische Zwecke und besonders entwickelt für Anwendungen im Rahmen von Führungs-, Informations-, Rechner- und Aufklärungssystemen (C3I oder C4I);
5.
„Software“, besonders entwickelt oder geändert für die Durchführung militärischer offensiver Cyberoperationen;
Anmerkung 1:
Unternummer 0021b5 schließt „Software“ ein, die für die Zerstörung, Beschädigung, Beeinträchtigung oder Störung von in der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfassten Systemen, Ausrüstung oder „Software“ entwickelt wurde, sowie entsprechende „Software“ für Cyberaufklärung (cyber reconnaissance) und für Cyber-Führungs- und -Leitsysteme (cyber command and control) hierfür.
Anmerkung 2:
Unternummer 0021b5 findet keine Anwendung auf „Offenlegung von Sicherheitslücken“ oder auf „Reaktion auf Cybervorfälle“, die auf nichtmilitärische defensive Cybersicherheitsbereitschaft oder -reaktionsfähigkeit (non-military defensive cybersecurity readiness or response) beschränkt sind.
c)
„Software“, nicht erfasst von Unternummer 0021a oder 0021b, besonders entwickelt oder geändert, um nicht von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasste Ausrüstung zu befähigen, die militärischen Funktionen der von Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfassten Ausrüstung zu erfüllen.
Ergänzende Anmerkung:
Siehe Systeme, Ausrüstung oder Bestandteile, die in der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) für „Digitalrechner“ für allgemeine Zwecke, auf denen von Unternummer 0021c erfasste „Software“ installiert ist, erfasst sind.
0022
„Technologie“ wie folgt:
a)
„Technologie“, soweit nicht von Unternummer 0022b erfasst, die für die „Entwicklung“, „Herstellung“, Betrieb, Aufbau, Wartung (Test), Reparatur, Überholung oder Wiederaufarbeitung der von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfassten Güter „unverzichtbar“ ist;
b)
„Technologie“ wie folgt:
1.
„Technologie“, „unverzichtbar“ für Konstruktion, Bestandteilmontage, Betrieb, Wartung und Reparatur vollständiger „Herstellungs“anlagen für von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfassten Waren, auch wenn die Bestandteile dieser „Herstellungs“anlagen nicht erfasst werden;
2.
„Technologie“, „unverzichtbar“ für die „Entwicklung“ und „Herstellung“ von Handfeuerwaffen, auch wenn sie zur „Herstellung“ von Reproduktionen antiker Handfeuerwaffen eingesetzt wird,
3.
nicht belegt,
4.
nicht belegt,
5.
„Technologie“, „unverzichtbar“ ausschließlich für die Beimischung von „Biokatalysatoren“, die von der Unternummer 0007i1 erfasst werden, zu militärischen Trägersubstanzen oder militärischem Material.
Anmerkung 1:
„Technologie“, „unverzichtbar“ für „Entwicklung“, „Herstellung“, Betrieb, Aufbau, Wartung (Test), Reparatur, Überholung oder Wiederaufarbeitung von in der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfassten Gütern, bleibt auch dann erfasst, wenn sie für Güter einsetzbar ist, die nicht von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst werden.
Anmerkung 2:
Nummer 0022 erfasst nicht „Technologie“, wie folgt:
a)
„Technologie“, die das unbedingt notwendige Minimum für Aufbau, Betrieb, Wartung (Test) und Reparatur derjenigen Güter darstellt, die nicht erfasst werden oder für die eine Ausfuhrgenehmigung erteilt wurde;
b)
„Technologie“, bei der es sich um „allgemein zugängliche“ Informationen, „wissenschaftliche Grundlagenforschung“ oder für Patentanmeldungen erforderliche Informationen handelt;
c)
„Technologie“ für die magnetische Induktion zum Dauerantrieb ziviler Transporteinrichtungen.
1.
Teil I der Ausfuhrliste nennt in den Abschnitten A und B die Güter, auf die sich die in den §§ 8, 11, 46, 52b, 74, 75, 77 und 79 AWV angeordneten Beschränkungen beziehen.
Abschnitt A enthält eine Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial.
Abschnitt B enthält zusätzliche national erfasste Güter.
Abschnitt B ist nach einem fünfstelligen Nummerierungssystem untergliedert, das sich an dem Nummerierungssystem der Gemeinsamen Liste der Europäischen Union für Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821) anlehnt.
Im Einzelnen ist die Unterteilung wie folgt, wobei nicht alle Kategorien und Gattungen belegt sind:
a)
Kategorien AListe für Waffen, Munition und RüstungsmaterialNummer 0001 erfasst nicht:
a)
Waffen, besonders konstruiert für Übungsmunition, die keine Projektile verschießen können,
b)
Waffen, besonders konstruiert, um gefesselte Wurfgeschosse, die keine Sprengladung und keine Nachrichtenverbindung besitzen, über eine Entfernung von kleiner/gleich 500 m abzuschießen,
c)
Waffen für Randfeuer-Hülsenpatronen, die keine Vollautomaten sind,
d)
„deaktivierte Feuerwaffen“.
Anmerkung:Unternummer 0001a erfasst nicht folgende Waffen:
a)
Gewehre und kombinierte Waffen, die vor 1938 hergestellt wurden,
b)
Reproduktionen von Gewehren und kombinierten Waffen, deren Originale vor 1890 hergestellt wurden,
c)
Kurzwaffen, Salvengewehre und Maschinenwaffen, die vor 1890 hergestellt wurden, und ihre Reproduktionen,
d)
Lang- oder Kurzwaffen, besonders konstruiert, um ein inertes Geschoss mit Druckluft oder Kohlendioxid (CO2) zu verschießen,
e)
Handfeuerwaffen, besonders konstruiert für einen der folgenden Zwecke:
1.
Schlachtung von Haustieren oder
2.
Betäubung von Tieren.
Anmerkung:2Unternummer 0001b2 erfasst nicht Waffen, die besonders konstruiert sind, um ein inertes Geschoss mit Druckluft oder Kohlendioxid (CO2) zu verschießen.Anmerkung:Ergänzende Anmerkung:Für Disruptor siehe auch Nummer 0004 und Nummer 1A006 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung.
0= Kerntechnische Materialien, Anlagen und Ausrüstung
1= Besondere Werkstoffe, Materialien und Ausrüstung
2= Werkstoffbearbeitung
3= Allgemeine Elektronik
4= Rechner
5= Telekommunikation (Teil 1) und Informationssicherheit (Teil 2)
6= Sensoren und Laser
7= Luftfahrtelektronik und Navigation
8= Meeres- und Schiffstechnik
9= Luftfahrt, Raumfahrt und Antriebe
Anmerkung:
Unternummer 0001a erfasst nicht folgende Waffen:
a)
Gewehre und kombinierte Waffen, die vor 1938 hergestellt wurden,
b)
Reproduktionen von Gewehren und kombinierten Waffen, deren Originale vor 1890 hergestellt wurden,
c)
Kurzwaffen, Salvengewehre und Maschinenwaffen, die vor 1890 hergestellt wurden, und ihre Reproduktionen,
d)
Lang- oder Kurzwaffen, besonders konstruiert, um ein inertes Geschoss mit Druckluft oder Kohlendioxid (CO2) zu verschießen,
e)
Handfeuerwaffen, besonders konstruiert für einen der folgenden Zwecke:
1.
Schlachtung von Haustieren oder
2.
Betäubung von Tieren.
Waffen, besonders konstruiert für Übungsmunition, die keine Projektile verschießen können,
b)
Gattungen Unternummer 0001b erfasst nicht folgende Waffen:
a)
Waffen mit glattem Lauf, die vor 1938 hergestellt wurden,
b)
Reproduktionen von Waffen mit glattem Lauf, deren Originale vor 1890 hergestellt wurden,
c)
Waffen mit glattem Lauf für Jagd- oder Sportzwecke, die vor dem Nachladen nicht mehr als drei Schüsse abgeben können,
d)
Waffen mit glattem Lauf, besonders konstruiert oder geändert für einen der folgenden Zwecke:
1.
Schlachtung von Haustieren,
2.
Betäubung von Tieren,
3.
seismische Tests,
4.
Abfeuern von industriellen Projektilen oder
5.
Entschärfung von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV).
Ergänzende Anmerkung:
Für Disruptor siehe auch Nummer 0004 und Nummer 1A006 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung.
Anmerkung 1:Unternummer 0002a schließt Injektoren, Messgeräte, Speichertanks und besonders konstruierte Bestandteile für den Einsatz von flüssigen Treibladungen für einen der von Unternummer 0002a erfassten Ausrüstungsgegenstände ein.Anmerkung 2:Ergänzende Anmerkung:Für Disruptor siehe auch Nummer 0004 und Nummer 1A006 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung.
A= Systeme, Ausrüstung und Bestandteile
B= Prüf-, Test- und Herstellungseinrichtungen
C= Werkstoffe und Materialien
D= Datenverarbeitungsprogramme (Software)
E= Technologie
Lang- und Kurzwaffen mit gezogenem Lauf, einschließlich kombinierte Waffen, Maschinengewehre, Maschinenpistolen und Salvengewehre;
Anmerkung:
Unternummer 0001a erfasst nicht folgende Waffen:
a)
Gewehre und kombinierte Waffen, die vor 1938 hergestellt wurden,
b)
Reproduktionen von Gewehren und kombinierten Waffen, deren Originale vor 1890 hergestellt wurden,
c)
Kurzwaffen, Salvengewehre und Maschinenwaffen, die vor 1890 hergestellt wurden, und ihre Reproduktionen,
d)
Lang- oder Kurzwaffen, besonders konstruiert, um ein inertes Geschoss mit Druckluft oder Kohlendioxid (CO2) zu verschießen,
e)
Handfeuerwaffen, besonders konstruiert für einen der folgenden Zwecke:
1.
Schlachtung von Haustieren oder
2.
Betäubung von Tieren.
Waffen, besonders konstruiert, um gefesselte Wurfgeschosse, die keine Sprengladung und keine Nachrichtenverbindung besitzen, über eine Entfernung von kleiner/gleich 500 m abzuschießen,
c)
Kennungen: 901-999
Waffen mit glattem Lauf, besonders konstruiert für militärische Zwecke,
Waffen für Randfeuer-Hülsenpatronen, die keine Vollautomaten sind,
d)
„deaktivierte Feuerwaffen“.
Die in Teil I aufgeführten Nummern und Benennungen entsprechen nicht dem Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik.
Vollautomaten,
2.
) zu verschießen,
Der Zweck der in der Ausfuhrliste angegebenen Kontrollen darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass nicht erfasste Güter (einschließlich Anlagen) mit einem oder mehreren erfassten Bestandteilen ausgeführt werden, wenn das (die) erfasste(n) Bestandteil(e) ein Hauptelement des Ausfuhrgutes ist (sind) und leicht entfernt oder für andere Zwecke verwendet werden kann (können).
Anmerkung:
Bei der Beurteilung darüber, ob das (die) erfasste(n) Bestandteil(e) ein Hauptelement bildet (bilden), müssen insbesondere Menge, Wert und eingesetztes technologisches Know-how berücksichtigt werden.Unternummer 0002a erfasst nicht folgende Waffen:
a)
Gewehre, Waffen mit glattem Lauf und kombinierte Waffen, die vor 1938 hergestellt wurden,
b)
Reproduktionen von Gewehren, Waffen mit glattem Lauf und kombinierte Waffen, deren Originale vor 1890 hergestellt wurden,
c)
Geschütze, Haubitzen, Kanonen und Mörser, die vor 1890 hergestellt wurden,
d)
Waffen mit glattem Lauf für Jagd- oder Sportzwecke, die vor dem Nachladen nicht mehr als drei Schüsse abgeben können,
e)
Waffen mit glattem Lauf, besonders konstruiert oder geändert für einen der folgenden Zwecke:
1.
Schlachtung von Haustieren,
2.
Betäubung von Tieren,
3.
seismische Tests,
4.
Abfeuern von industriellen Projektilen oder
5.
Entschärfung von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV),
Ergänzende Anmerkung:
Für Disruptor siehe auch Nummer 0004 und Nummer 1A006 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung.
f)
Handgehaltene Abschussgeräte, besonders konstruiert, um gefesselte Wurfgeschosse, die keine Sprengladung und keine Nachrichtenverbindung besitzen, über eine Entfernung von kleiner/gleich 500 m abzuschießen.
Nummer 0001 erfasst nicht:
a)
Waffen, besonders konstruiert für Übungsmunition, die keine Projektile verschießen können,
b)
Waffen, besonders konstruiert, um gefesselte Wurfgeschosse, die keine Sprengladung und keine Nachrichtenverbindung besitzen, über eine Entfernung von kleiner/gleich 500 m abzuschießen,
c)
Waffen für Randfeuer-Hülsenpatronen, die keine Vollautomaten sind,
d)
„deaktivierte Feuerwaffen“.
Halbautomaten oder Repetierer;
1.
Waffen mit glattem Lauf, besonders konstruiert für militärische Zwecke,
2. 3.
1.
Die von der Ausfuhrliste erfassten Güter umfassen sowohl neue als auch gebrauchte Güter.
Schlachtung von Haustieren,
2.
Betäubung von Tieren,
3.
seismische Tests,
4.
Abfeuern von industriellen Projektilen oder
5.
Entschärfung von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV).
4.
Chemikalien werden in einigen Fällen mit Namen und CAS-Nummer (CAS = Chemical Abstracts Service) aufgeführt. Diese Liste erfasst Chemikalien mit gleichen Strukturformeln, einschließlich Hydrate, unabhängig von Namen oder CAS-Nummer. CAS-Nummern werden angegeben, um die Bestimmung einer Chemikalie oder Mischung unabhängig von ihrer Benennung zu erleichtern. CAS-Nummern können nicht als einziges Identifikationskriterium verwendet werden, da verschiedene Formen einer erfassten Chemikalie verschiedene CAS-Nummern haben und Mischungen, die eine erfasste Chemikalie enthalten, ebenfalls verschiedene CAS-Nummern haben können.
a)
Waffen mit glattem Lauf, die vor 1938 hergestellt wurden,
b)
Reproduktionen von Waffen mit glattem Lauf, deren Originale vor 1890 hergestellt wurden,
c)
Waffen mit glattem Lauf für Jagd- oder Sportzwecke, die vor dem Nachladen nicht mehr als drei Schüsse abgeben können,
d)
Waffen mit glattem Lauf, besonders konstruiert oder geändert für einen der folgenden Zwecke:
1.
Schlachtung von Haustieren,
2.
Betäubung von Tieren,
3.
seismische Tests,
4.
Abfeuern von industriellen Projektilen oder
5.
Entschärfung von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV).
Ergänzende Anmerkung:
Für Disruptor siehe auch Nummer 0004 und Nummer 1A006 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung.
5.
Technologie-Anmerkung für Teil I Abschnitte A und B.
a)
Technologie-Anmerkung für Teil I Abschnitt A:
Zur Erfassung von Technologie im Teil I Abschnitt A siehe Nummer 0022.
Anmerkung:
Unternummer 0001b2 erfasst nicht Waffen, die besonders konstruiert sind, um ein inertes Geschoss mit Druckluft oder Kohlendioxid (CO2) zu verschießen.
Anmerkung:
Unternummer 0001b erfasst nicht folgende Waffen:
a)
Waffen mit glattem Lauf, die vor 1938 hergestellt wurden,
b)
Reproduktionen von Waffen mit glattem Lauf, deren Originale vor 1890 hergestellt wurden,
c)
Waffen mit glattem Lauf für Jagd- oder Sportzwecke, die vor dem Nachladen nicht mehr als drei Schüsse abgeben können,
d)
Waffen mit glattem Lauf, besonders konstruiert oder geändert für einen der folgenden Zwecke:
1.
Schlachtung von Haustieren,
2.
Betäubung von Tieren,
3.
seismische Tests,
4.
Abfeuern von industriellen Projektilen oder
5.
Entschärfung von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV).
Ergänzende Anmerkung:
Für Disruptor siehe auch Nummer 0004 und Nummer 1A006 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung.
b)
Technologie-Anmerkung für Teil I Abschnitt B:
ALLGEMEINE TECHNOLOGIE-ANMERKUNG (ATA)
Anmerkung:
(gültig im Zusammenhang mit Nummer 5E902, 9E904, 9E991 oder 9E992 des Teils I Abschnitt B)
Die Kontrolle der Ausfuhr von „Technologie“, die für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der von Teil I Abschnitt B erfassten Güter „unverzichtbar“ ist, erfolgt entsprechend den Vorgaben des Teils I Abschnitt B.
„Technologie“, die für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von erfassten Gütern „unverzichtbar“ ist, bleibt auch dann erfasst, wenn sie für nicht erfasste Güter einsetzbar ist.
Nicht erfasst ist „Technologie“, die das unbedingt notwendige Minimum für Aufbau, Betrieb, Wartung und Reparatur derjenigen Güter darstellt, die nicht erfasst sind oder für die eine nationale Ausfuhrgenehmigung erteilt wurde.
Die Beschränkungen hinsichtlich der Ausfuhr von „Technologie“ gelten nicht für „allgemein zugängliche“ Informationen, „wissenschaftliche Grundlagenforschung“ oder für die für Patentanmeldungen erforderlichen Informationen.
Waffen mit glattem Lauf wie folgt:
1.
Waffen mit glattem Lauf, besonders konstruiert für militärische Zwecke,
2.
andere Waffen mit glattem Lauf wie folgt:
a)
Vollautomaten,
b)
Halbautomaten oder Repetierer;
Anmerkung:
Unternummer 0001b2 erfasst nicht Waffen, die besonders konstruiert sind, um ein inertes Geschoss mit Druckluft oder Kohlendioxid (CO2) zu verschießen.
Anmerkung:
Unternummer 0001b erfasst nicht folgende Waffen:
a)
Waffen mit glattem Lauf, die vor 1938 hergestellt wurden,
b)
Reproduktionen von Waffen mit glattem Lauf, deren Originale vor 1890 hergestellt wurden,
c)
Waffen mit glattem Lauf für Jagd- oder Sportzwecke, die vor dem Nachladen nicht mehr als drei Schüsse abgeben können,
d)
Waffen mit glattem Lauf, besonders konstruiert oder geändert für einen der folgenden Zwecke:
1.
Schlachtung von Haustieren,
2.
Betäubung von Tieren,
3.
seismische Tests,
4.
Abfeuern von industriellen Projektilen oder
5.
Entschärfung von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV).
Ergänzende Anmerkung:
Für Disruptor siehe auch Nummer 0004 und Nummer 1A006 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung.
Waffen, die hülsenlose Munition verwenden;
Wechselmagazine,
6.
Software-Anmerkung Zubehör, konstruiert für Teil I Abschnitte A und B die von Unternummern 0001a, 0001b oder 0001c erfassten Waffen, wie folgt:
a)
1.
Wechselmagazine,
2.
Software-Anmerkung für Teil I Abschnitt A:
Zur Erfassung von Software im Teil I Abschnitt A siehe Nummer 0021. Daneben gilt die Allgemeine Software-Anmerkung Nr. 6 Buchstabe b.
Schallunterdrücker oder -dämpfer,
b)
Software-Anmerkung für Teil I Abschnitt B:
ALLGEMEINE SOFTWARE-ANMERKUNG (ASA)
Unternummer 0002b erfasst nicht Signalpistolen.
(gültig im Zusammenhang mit Nummer 5D902, 5D911, 6D908 oder 9D904 des Teils I Abschnitt B)
Teil I Abschnitt B erfasst keine „Software“, die entweder
a)
Gewehre und kombinierte Waffen, die vor 1938 hergestellt wurden,
b)
Reproduktionen von Gewehren und kombinierten Waffen, deren Originale vor 1890 hergestellt wurden,
c)
Kurzwaffen, Salvengewehre und Maschinenwaffen, die vor 1890 hergestellt wurden, und ihre Reproduktionen,
d)
Lang- oder Kurzwaffen, besonders konstruiert, um ein inertes Geschoss mit Druckluft oder Kohlendioxid (CO2) zu verschießen,
e) a)
frei erhältlich ist und Handfeuerwaffen, besonders konstruiert für einen der folgenden Zwecke:
1.
1.
andere Waffen mit glattem Lauf wie folgt: im Einzelhandel ohne Einschränkungen mittels einer der folgenden Geschäftspraktiken verkauft wird:
a)
Vollautomaten,
b)
Halbautomaten oder Repetierer;
Barverkauf,
spezielle Rohrwaffen-Lafetten,
b)
Versandverkauf,
Mündungsfeuerdämpfer,
c)
Verkauf über elektronische Medien oder
Waffenzielgeräte mit elektronischer Bildverarbeitung,
d)
Telefonverkauf
Waffenzielgeräte, besonders konstruiert für militärische Zwecke.
und
= C
Schlachtung von Haustieren oder
2.
a)
Lang- und Kurzwaffen mit gezogenem Lauf, einschließlich kombinierte Waffen, Maschinengewehre, Maschinenpistolen und Salvengewehre;
Anmerkung:
Unternummer 0001a erfasst nicht folgende Waffen:
a)
Gewehre und kombinierte Waffen, die vor 1938 hergestellt wurden,
b)
Reproduktionen von Gewehren und kombinierten Waffen, deren Originale vor 1890 hergestellt wurden,
c)
Kurzwaffen, Salvengewehre und Maschinenwaffen, die vor 1890 hergestellt wurden, und ihre Reproduktionen,
d)
Lang- oder Kurzwaffen, besonders konstruiert, um ein inertes Geschoss mit Druckluft oder Kohlendioxid (CO2) zu verschießen,
e)
Handfeuerwaffen, besonders konstruiert für einen der folgenden Zwecke:
1.
Schlachtung von Haustieren oder
2.
Betäubung von Tieren.
dazu entwickelt ist, vom Benutzer ohne umfangreiche Unterstützung durch den Anbieter installiert zu werden, oder
b)
Waffen mit glattem Lauf wie folgt:
1.
Waffen mit glattem Lauf, besonders konstruiert für militärische Zwecke,
2.
andere Waffen mit glattem Lauf wie folgt:
a)
Vollautomaten,
b)
Halbautomaten oder Repetierer;
Anmerkung:
Unternummer 0001b2 erfasst nicht Waffen, die besonders konstruiert sind, um ein inertes Geschoss mit Druckluft oder Kohlendioxid (CO2) zu verschießen.
Anmerkung:
Unternummer 0001b erfasst nicht folgende Waffen:
a)
Waffen mit glattem Lauf, die vor 1938 hergestellt wurden,
b)
Reproduktionen von Waffen mit glattem Lauf, deren Originale vor 1890 hergestellt wurden,
c)
Waffen mit glattem Lauf für Jagd- oder Sportzwecke, die vor dem Nachladen nicht mehr als drei Schüsse abgeben können,
d)
Waffen mit glattem Lauf, besonders konstruiert oder geändert für einen der folgenden Zwecke:
1.
Schlachtung von Haustieren,
2.
Betäubung von Tieren,
3.
seismische Tests,
4.
Abfeuern von industriellen Projektilen oder
5.
Entschärfung von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV).
Ergänzende Anmerkung:
Für Disruptor siehe auch Nummer 0004 und Nummer 1A006 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung.
c)
Waffen, die hülsenlose Munition verwenden;
d)
Zubehör, konstruiert für die von Unternummern 0001a, 0001b oder 0001c erfassten Waffen, wie folgt:
1.
Wechselmagazine,
2.
Schallunterdrücker oder -dämpfer,
3.
spezielle Rohrwaffen-Lafetten,
4.
Mündungsfeuerdämpfer,
5.
Waffenzielgeräte mit elektronischer Bildverarbeitung,
6.
Waffenzielgeräte, besonders konstruiert für militärische Zwecke.
Betäubung von Tieren.
b)
„allgemein zugänglich“ ist.
1.
Schlachtung von Haustieren,
2.
Betäubung von Tieren,
3.
seismische Tests,
4.
Abfeuern von industriellen Projektilen oder
5.
Entschärfung von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV),
Ergänzende Anmerkung:
Für Disruptor siehe auch Nummer 0004 und Nummer 1A006 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung.
a)
Gewehre, Waffen mit glattem Lauf und kombinierte Waffen, die vor 1938 hergestellt wurden,
b)
Reproduktionen von Gewehren, Waffen mit glattem Lauf und kombinierte Waffen, deren Originale vor 1890 hergestellt wurden,
c)
Geschütze, Haubitzen, Kanonen und Mörser, die vor 1890 hergestellt wurden,
d)
Waffen mit glattem Lauf für Jagd- oder Sportzwecke, die vor dem Nachladen nicht mehr als drei Schüsse abgeben können,
e)
Waffen mit glattem Lauf, besonders konstruiert oder geändert für einen der folgenden Zwecke:
1.
Schlachtung von Haustieren,
2.
Betäubung von Tieren,
3.
seismische Tests,
4.
Abfeuern von industriellen Projektilen oder
5.
Entschärfung von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV),
Ergänzende Anmerkung:
Für Disruptor siehe auch Nummer 0004 und Nummer 1A006 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung.
f)
Handgehaltene Abschussgeräte, besonders konstruiert, um gefesselte Wurfgeschosse, die keine Sprengladung und keine Nachrichtenverbindung besitzen, über eine Entfernung von kleiner/gleich 500 m abzuschießen.
3.
spezielle Rohrwaffen-Lafetten,
4.
Mündungsfeuerdämpfer,
5.
Waffenzielgeräte mit elektronischer Bildverarbeitung,
6.
Waffenzielgeräte, besonders konstruiert für militärische Zwecke.
7.
In doppelte Anführungszeichen gesetzte Begriffe siehe Begriffsbestimmungen am Ende von Teil I.
Anmerkung 1:
Unternummer 0002a schließt Injektoren, Messgeräte, Speichertanks und besonders konstruierte Bestandteile für den Einsatz von flüssigen Treibladungen für einen der von Unternummer 0002a erfassten Ausrüstungsgegenstände ein.
Anmerkung 2:
Unternummer 0002a erfasst nicht folgende Waffen:
a)
Gewehre, Waffen mit glattem Lauf und kombinierte Waffen, die vor 1938 hergestellt wurden,
b)
Reproduktionen von Gewehren, Waffen mit glattem Lauf und kombinierte Waffen, deren Originale vor 1890 hergestellt wurden,
c)
Geschütze, Haubitzen, Kanonen und Mörser, die vor 1890 hergestellt wurden,
d)
Waffen mit glattem Lauf für Jagd- oder Sportzwecke, die vor dem Nachladen nicht mehr als drei Schüsse abgeben können,
e)
Waffen mit glattem Lauf, besonders konstruiert oder geändert für einen der folgenden Zwecke:
1.
Schlachtung von Haustieren,
2.
Betäubung von Tieren,
3.
seismische Tests,
4.
Abfeuern von industriellen Projektilen oder
5.
Entschärfung von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV),
Ergänzende Anmerkung:
Für Disruptor siehe auch Nummer 0004 und Nummer 1A006 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung.
f)
Handgehaltene Abschussgeräte, besonders konstruiert, um gefesselte Wurfgeschosse, die keine Sprengladung und keine Nachrichtenverbindung besitzen, über eine Entfernung von kleiner/gleich 500 m abzuschießen.
8.
Bei der Prüfung der Ausfuhrgenehmigungspflicht nach der AWV und der Ausfuhrliste ist zu beachten, dass die in Teil I Abschnitte A und B genannten Güter Ausfuhrverboten nach den §§ 17, 18 oder einer Ausfuhrgenehmigungspflicht nach § 3 Absatz 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen unterliegen können.
Geschütze, Haubitzen, Kanonen, Mörser, Panzerabwehrwaffen, sonstige Feuerwaffen, Einrichtungen zum Abfeuern von Geschossen und Raketen, militärische Flammenwerfer, Gewehre, rückstoßfreie Waffen und Waffen mit glattem Lauf;
Anmerkung 1:
Unternummer 0002a schließt Injektoren, Messgeräte, Speichertanks und besonders konstruierte Bestandteile für den Einsatz von flüssigen Treibladungen für einen der von Unternummer 0002a erfassten Ausrüstungsgegenstände ein.
Anmerkung 2:
Unternummer 0002a erfasst nicht folgende Waffen:
a)
Gewehre, Waffen mit glattem Lauf und kombinierte Waffen, die vor 1938 hergestellt wurden,
b)
Reproduktionen von Gewehren, Waffen mit glattem Lauf und kombinierte Waffen, deren Originale vor 1890 hergestellt wurden,
c)
Geschütze, Haubitzen, Kanonen und Mörser, die vor 1890 hergestellt wurden,
d)
Waffen mit glattem Lauf für Jagd- oder Sportzwecke, die vor dem Nachladen nicht mehr als drei Schüsse abgeben können,
e)
Waffen mit glattem Lauf, besonders konstruiert oder geändert für einen der folgenden Zwecke:
1.
Schlachtung von Haustieren,
2.
Betäubung von Tieren,
3.
seismische Tests,
4.
Abfeuern von industriellen Projektilen oder
5.
Entschärfung von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV),
Ergänzende Anmerkung:
Für Disruptor siehe auch Nummer 0004 und Nummer 1A006 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung.
f)
Handgehaltene Abschussgeräte, besonders konstruiert, um gefesselte Wurfgeschosse, die keine Sprengladung und keine Nachrichtenverbindung besitzen, über eine Entfernung von kleiner/gleich 500 m abzuschießen.
andere Waffen mit glattem Lauf wie folgt:
a)
Vollautomaten,
b)
Halbautomaten oder Repetierer;
A
Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial
0001
Handfeuerwaffen mit glattem Lauf mit einem Kaliber kleiner als 20 mm, andere Handfeuerwaffen und Maschinenwaffen mit einem Kaliber von 12,7 mm oder kleiner und Zubehör, geeignet hierfür, wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
Anmerkung:
Nummer 0001 erfasst nicht:
a)
Waffen, besonders konstruiert für Übungsmunition, die keine Projektile verschießen können,
b)
Waffen, besonders konstruiert, um gefesselte Wurfgeschosse, die keine Sprengladung und keine Nachrichtenverbindung besitzen, über eine Entfernung von kleiner/gleich 500 m abzuschießen,
c)
Waffen für Randfeuer-Hülsenpatronen, die keine Vollautomaten sind,
d)
„deaktivierte Feuerwaffen“.
a)
Lang- und Kurzwaffen mit gezogenem Lauf, einschließlich kombinierte Waffen, Maschinengewehre, Maschinenpistolen und Salvengewehre;
Anmerkung:
Unternummer 0001a erfasst nicht folgende Waffen:
a)
Gewehre und kombinierte Waffen, die vor 1938 hergestellt wurden,
b)
Reproduktionen von Gewehren und kombinierten Waffen, deren Originale vor 1890 hergestellt wurden,
c)
Kurzwaffen, Salvengewehre und Maschinenwaffen, die vor 1890 hergestellt wurden, und ihre Reproduktionen,
d)
Lang- oder Kurzwaffen, besonders konstruiert, um ein inertes Geschoss mit Druckluft oder Kohlendioxid (CO2) zu verschießen,
e)
Handfeuerwaffen, besonders konstruiert für einen der folgenden Zwecke:
1.
Schlachtung von Haustieren oder
2.
Betäubung von Tieren.
b)
Waffen mit glattem Lauf wie folgt:
1.
Waffen mit glattem Lauf, besonders konstruiert für militärische Zwecke,
2.
andere Waffen mit glattem Lauf wie folgt:
a)
Vollautomaten,
b)
Halbautomaten oder Repetierer;
Anmerkung:
Unternummer 0001b2 erfasst nicht Waffen, die besonders konstruiert sind, um ein inertes Geschoss mit Druckluft oder Kohlendioxid (CO2) zu verschießen.
Anmerkung:
Unternummer 0001b erfasst nicht folgende Waffen:
a)
Waffen mit glattem Lauf, die vor 1938 hergestellt wurden,
b)
Reproduktionen von Waffen mit glattem Lauf, deren Originale vor 1890 hergestellt wurden,
c)
Waffen mit glattem Lauf für Jagd- oder Sportzwecke, die vor dem Nachladen nicht mehr als drei Schüsse abgeben können,
d)
Waffen mit glattem Lauf, besonders konstruiert oder geändert für einen der folgenden Zwecke:
1.
Schlachtung von Haustieren,
2.
Betäubung von Tieren,
3.
seismische Tests,
4.
Abfeuern von industriellen Projektilen oder
5.
Entschärfung von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV).
Ergänzende Anmerkung:
Für Disruptor siehe auch Nummer 0004 und Nummer 1A006 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung.
c)
Waffen, die hülsenlose Munition verwenden;
d)
Zubehör, konstruiert für die von Unternummern 0001a, 0001b oder 0001c erfassten Waffen, wie folgt:
1.
Wechselmagazine,
2.
Schallunterdrücker oder -dämpfer,
3.
spezielle Rohrwaffen-Lafetten,
4.
Mündungsfeuerdämpfer,
5.
Waffenzielgeräte mit elektronischer Bildverarbeitung,
6.
Waffenzielgeräte, besonders konstruiert für militärische Zwecke.
0002
Waffen mit glattem Lauf mit einem Kaliber von 20 mm oder größer, andere Bewaffnung oder Waffen mit einem Kaliber größer als 12,7 mm, Werfer, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, und Zubehör wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
a)
Geschütze, Haubitzen, Kanonen, Mörser, Panzerabwehrwaffen, sonstige Feuerwaffen, Einrichtungen zum Abfeuern von Geschossen und Raketen, militärische Flammenwerfer, Gewehre, rückstoßfreie Waffen und Waffen mit glattem Lauf;
Anmerkung 1:
Unternummer 0002a schließt Injektoren, Messgeräte, Speichertanks und besonders konstruierte Bestandteile für den Einsatz von flüssigen Treibladungen für einen der von Unternummer 0002a erfassten Ausrüstungsgegenstände ein.
Anmerkung 2:
Unternummer 0002a erfasst nicht folgende Waffen:
a)
Gewehre, Waffen mit glattem Lauf und kombinierte Waffen, die vor 1938 hergestellt wurden,
b)
Reproduktionen von Gewehren, Waffen mit glattem Lauf und kombinierte Waffen, deren Originale vor 1890 hergestellt wurden,
c)
Geschütze, Haubitzen, Kanonen und Mörser, die vor 1890 hergestellt wurden,
d)
Waffen mit glattem Lauf für Jagd- oder Sportzwecke, die vor dem Nachladen nicht mehr als drei Schüsse abgeben können,
e)
Waffen mit glattem Lauf, besonders konstruiert oder geändert für einen der folgenden Zwecke:
1.
Schlachtung von Haustieren,
2.
Betäubung von Tieren,
3.
seismische Tests,
4.
Abfeuern von industriellen Projektilen oder
5.
Entschärfung von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV),
Ergänzende Anmerkung:
Für Disruptor siehe auch Nummer 0004 und Nummer 1A006 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung.
f)
Handgehaltene Abschussgeräte, besonders konstruiert, um gefesselte Wurfgeschosse, die keine Sprengladung und keine Nachrichtenverbindung besitzen, über eine Entfernung von kleiner/gleich 500 m abzuschießen.
b)
Werfer besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, wie folgt:
1.
Nebelwerfer;
2.
Gaswerfer;
3.
pyrotechnische Werfer;
Anmerkung:
Unternummer 0002b erfasst nicht Signalpistolen.
c)
Zubehör, besonders konstruiert für die von Unternummer 0002a erfassten Waffen, wie folgt:
1.
Waffenzielgeräte und Halterungen für Waffenzielgeräte besonders konstruiert für militärische Zwecke,
2.
Tarnvorrichtungen,
3.
Lafetten,
4.
Wechselmagazine;
d)
nicht belegt
0003
Munition und Zünderstellvorrichtungen wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
a)
Munition für die von Nummer 0001, 0002 oder 0012 erfassten Waffen;
b)
Zünderstellvorrichtungen, besonders konstruiert für die von Unternummer 0003a erfasste Munition.
Anmerkung 1:
Besonders konstruierte Bestandteile in Nummer 0003 schließen ein:
a)
Metall- oder Kunststoffbestandteile, z. B. Ambosse in Zündhütchen, Geschossmäntel, Patronengurtglieder, Führungsringe und andere Munitionsbestandteile aus Metall,
b)
Sicherungseinrichtungen, Zünder, Sensoren und Anzündvorrichtungen,
c)
Stromquellen für die einmalige Abgabe einer hohen Leistung,
d)
Treibladungen, Treibladungspulver und abbrennbare Hülsen für Treibladungen,
e)
Submunition einschließlich Bomblets, Minelets und endphasengelenkter Geschosse.
Anmerkung 2:
Unternummer 0003a erfasst nicht:
a)
Munition ohne Geschoss (Manövermunition),
b)
Exerziermunition mit gelochter Pulverkammer,
c)
andere Munition ohne Geschoss oder Munitionsattrappen, die keine für Gefechtsmunition konstruierten Bestandteile enthalten, oder
d)
Bestandteile, besonders konstruiert für die unter Buchstaben a, b und c dieser Anmerkung angeführte Munition ohne Geschoss oder Munitionsattrappen.
Anmerkung 3:
Unternummer 0003a erfasst nicht Patronen, besonders konstruiert für einen der folgenden Zwecke:
a)
Signalmunition,
b)
Vogelschreck-Munition (bird scaring) oder
c)
Munition zum Anzünden von Gasfackeln an Ölquellen.
Anmerkung 4:
Unternummer 0003a erfasst nicht Randfeuer-Hülsenpatronen des Kalibers .22.
0004
Bomben, Torpedos, Raketen, Flugkörper, andere Sprengkörper und Sprengladungen sowie zugehörige Ausrüstung und Zubehör wie folgt und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
Ergänzende Anmerkung 1:
Lenk- und Navigationsausrüstung siehe Nummer 0011.
Ergänzende Anmerkung 2:
Flugkörperabwehrsysteme für Luftfahrzeuge (Aircraft Missile Protection System – AMPS) siehe Unternummer 0004c.
a)
Bomben, Torpedos, Granaten, Rauch- und Nebelbüchsen, Raketen, Minen, Flugkörper, Wasserbomben, Sprengkörper-Ladungen, Sprengkörper-Vorrichtungen und Sprengkörper-Zubehör, „pyrotechnische“ Munition, Patronen und Simulatoren (d. h. Ausrüstung, welche die Eigenschaften einer der von Unternummer 0004a erfassten Waren simuliert), besonders konstruiert für militärische Zwecke;
Anmerkung:
Unternummer 0004a schließt ein:
a)
Rauch- und Nebelgranaten, Feuerbomben, Brandbomben und Sprengkörper,
b)
Antriebsdüsen von Flugkörpern oder Raketen und Bugspitzen von Wiedereintrittskörpern.
b)
Ausrüstung mit allen folgenden Eigenschaften:
1.
besonders konstruiert für militärische Zwecke und
2.
besonders konstruiert für ,Tätigkeiten‘ im Zusammenhang mit
a)
von Unternummer 0004a erfasste Waren oder
b)
unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV);
Technische Anmerkung:
Im Sinne von Unternummer 0004b2 bezeichnet der Begriff ,Tätigkeiten‘ das Handhaben, Abfeuern, Legen, Überwachen, Ausstoßen, Zünden, Scharfmachen, Stromversorgen bei einmaliger Abgabe einer hohen Leistung, Täuschen, Stören, Räumen, Orten, Zerstören oder Beseitigen.
Anmerkung 1:
Unternummer 0004b schließt ein:
a)
fahrbare Gasverflüssigungsanlagen mit einer Produktionskapazität von mindestens 1 t Flüssiggas pro Tag,
b)
schwimmfähige elektrisch leitende Kabel zum Räumen magnetischer Minen.
Anmerkung 2:
Unternummer 0004b erfasst nicht tragbare Geräte, die durch ihre Konstruktion ausschließlich auf die Ortung von metallischen Gegenständen begrenzt und zur Unterscheidung zwischen Minen und anderen metallischen Gegenständen ungeeignet sind.
c)
Flugkörperabwehrsysteme für Luftfahrzeuge (Aircraft Missile Protection Systems – AMPS).
Anmerkung:
Unternummer 0004c erfasst nicht Flugkörperabwehrsysteme für Luftfahrzeuge mit allen folgenden Merkmalen:
a)
mit folgenden Flugkörperwarnsensoren:
1.
passive Sensoren mit einer Spitzenempfindlichkeit zwischen100-400 nm oder
2.
aktive Flugkörperwarnsensoren mit gepulstem Doppler-Radar;
b)
Auswurfsysteme für Täuschkörper;
c)
Täuschkörper, die sowohl eine sichtbare Signatur als auch eine infrarote Signatur aussenden, um Boden-Luft-Flugkörper auf sich zu lenken, und
d)
eingebaut in ein „ziviles Luftfahrzeug“ und mit allen folgenden Eigenschaften:
1.
das Flugkörperabwehrsystem für Luftfahrzeuge ist ausschließlich in dem bestimmten „zivilen Luftfahrzeug“ funktionsfähig, in das es selbst eingebaut ist und für das eines der folgenden Dokumente ausgestellt wurde:
a)
eine von den Zivilluftfahrtbehörden eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten oder Teilnehmerstaaten des Wassenaar-Arrangements ausgestellte zivile Musterzulassung oder
b)
ein gleichwertiges, von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) anerkanntes Dokument;
2.
das Flugkörperabwehrsystem für Luftfahrzeuge beinhaltet einen Schutz, um unbefugten Zugang zur „Software“ zu verhindern, und
3.
das Flugkörperabwehrsystem für Luftfahrzeuge beinhaltet einen aktiven Mechanismus, der das System in einen funktionsunfähigen Zustand bringt, sobald es aus dem „zivilen Luftfahrzeug“ entfernt wird, in das es eingebaut war.
0005
Feuerleiteinrichtungen, Überwachungs- und Alarmierungsausrüstung sowie verwandte Systeme, Prüf- oder Justierausrüstung und Ausrüstung für Gegenmaßnahmen wie folgt, besonders konstruiert für militärische Zwecke, sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür:
a)
Waffenzielgeräte, die nicht von Unternummer 0001d oder 0002c erfasst werden, Bombenzielrechner, Rohrwaffenrichtgeräte und Waffensteuersysteme;
b)
andere Feuerleiteinrichtungen, Überwachungs- und Alarmierungsausrüstung sowie verwandte Systeme wie folgt:
1.
Zielerfassungs-, Zielzuordnungs-, Zielentfernungsmess-, Zielüberwachungs- oder Zielverfolgungssysteme;
2.
Ortungs-, Erkennungs- oder Identifizierungs-Vorrichtungen;
3.
Datenverknüpfungs-Ausrüstung (data fusion equipment) oder Ausrüstung zur Sensorintegration (sensor integration equipment);
c)
Ausrüstung für Gegenmaßnahmen gegen die von Unternummer 0005a oder 0005b erfasste Ausrüstung;
Anmerkung:
Ausrüstung für Gegenmaßnahmen im Sinne der Unternummer 0005c schließt Detektionsausrüstung ein.
d)
Prüf- oder Justierausrüstung, besonders konstruiert für die Instandsetzung oder Wartung der von Unternummer 0005a, 0005b oder 0005c erfassten Ausrüstung.
0006
Landfahrzeuge und Bestandteile hierfür wie folgt:
Ergänzende Anmerkung:
Lenk- und Navigationsausrüstung siehe Nummer 0011.
a)
Landfahrzeuge und Bestandteile hierfür, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke;
Anmerkung 1:
Unternummer 0006a schließt ein:
a)
Panzer und andere militärische bewaffnete Fahrzeuge und militärische Fahrzeuge, ausgestattet mit Lafetten oder Ausrüstung zum Minenlegen oder zum Starten der von Nummer 0004 erfassten Waffen,
b)
gepanzerte Fahrzeuge,
c)
amphibische und tiefwatfähige Fahrzeuge,
d)
Bergungsfahrzeuge und Fahrzeuge zum Befördern und Schleppen von Munition oder Waffensystemen und zugehörige Ladesysteme,
e)
Anhänger.
Anmerkung 2:
Die Änderung eines Landfahrzeuges für militärische Zwecke, erfasst von Unternummer 0006a, bedeutet eine bauliche, elektrische oder mechanische Änderung, die ein oder mehrere besonders konstruierte militärische Bestandteile betrifft. Solche Bestandteile schließen ein:
a)
Luftreifendecken in beschussfester Spezialbauart,
b)
Panzerschutz von wichtigen Teilen (z. B. Kraftstofftanks oder Fahrzeugkabinen),
c)
besondere Verstärkungen oder Lafetten für die Aufnahme von Waffen,
d)
Tarnbeleuchtung,
e)
Mehrfarben-Tarnlackierung des Fahrzeuges.
b)
andere Landfahrzeuge und Bestandteile hierfür wie folgt:
1.
Fahrzeuge, die nicht von Unternummer 0006a erfasst werden, mit allen folgenden Eigenschaften:
a)
Fahrzeuge, die mit metallischen oder nicht-metallischen Werkstoffen oder Bestandteilen hergestellt oder ausgerüstet wurden, um einen ballistischen Schutz größer/gleich der Widerstandsklasse FB 6 / BR6 nach DIN EN 1522 bzw. DIN EN 1063 oder „gleichwertige Standards“ zu bewirken;
b)
Allradantrieb;
c)
zulässiges Gesamtgewicht mehr als 4 500 kg; und
d)
Geländegängigkeit.
2.
Bestandteile mit allen folgenden Eigenschaften:
a)
besonders konstruiert für von Unternummer 0006b1 erfasste Fahrzeuge und
b)
einen ballistischen Schutz größer/gleich der Widerstandsklasse FB 6 / BR6 nach DIN EN 1522 bzw. DIN EN 1063 oder „gleichwertige Standards“ bewirken.
Ergänzende Anmerkung:
Siehe auch Unternummer 0013a und Teil I B, Nummer 9A991.
Anmerkung 1:
Nummer 0006 erfasst nicht die folgenden Fahrzeuge mit Schutzpanzerung:
a)
zivile Sonderschutzlimousinen,
b)
Werttransporter,
c)
zivile Geländewagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 4 500 kg,
d)
Sport Utility Vehicles (SUV) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 4 500 kg.
Anmerkung 2:
Nummer 0006 erfasst nicht Fahrzeuge mit allen folgenden Eigenschaften:
a)
vor 1946 hergestellt,
b)
nicht ausgerüstet mit Gütern, die von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst sind und nach 1945 hergestellt wurden, mit Ausnahme von Reproduktionen von Originalbauteilen oder Originalzubehör des Fahrzeugs, und
c)
nicht ausgerüstet mit unter den Nummern 0001, 0002 oder 0004 erfassten Waffen, es sei denn, die Waffen sind unbrauchbar und nicht in der Lage, ein Projektil abzufeuern.
Anmerkung 3:
Nummer 0006 erfasst nicht die folgenden militärischen Bestandteile:
a)
Gewehr- bzw. Waffenhalterungen,
b)
Tarnnetzhalterungen,
c)
NATO-Kupplungen,
d)
Dachluken, rund mit schwenk- oder klappbarem Deckel.
0007
Chemische Agenzien, „biologische Agenzien“, „Reizstoffe“, radioaktive Stoffe, zugehörige Ausrüstung, Bestandteile und Materialien wie folgt:
a)
„biologische Agenzien“ oder radioaktive Stoffe ausgewählt oder geändert zur Steigerung der Wirksamkeit bei der Außergefechtsetzung von Menschen oder Tieren, der Funktionsbeeinträchtigung von Ausrüstung, der Vernichtung von Ernten oder der Schädigung der Umwelt;
b)
chemische Kampfstoffe einschließlich:
1.
Nervenkampfstoffe:
a)
Alkyl(R1)phosphonsäure-alkyl(R2)ester-fluoride (R1 = Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl-) (R2 = Alkyl- oder Cycloalkyl, Cn = C1 bis C10), wie:
Sarin (GB): Methylphosphonsäure-isopropylesterfluorid (CAS-Nr. 107-44-8) und
Soman (GD): Methylphosphonsäurepinakolylesterfluorid (CAS-Nr. 96-64-0),
b)
Phosphorsäure-dialkyl(R1, R2)amid-cyanid-alkyl (R3)ester (R1, R2 = Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl-) (R3 = Alkyl- oder Cycloalkyl-, Cn = C1 bis C10), wie:
Tabun (GA): Phosphorsäuredimethylamid-cyanid-ethylester (CAS-Nr. 77-81-6),
c)
Alkyl(R1)thiolphosphonsäure-S-(2-dialkyl(R3, R4) aminoethyl)-alkyl(R2) ester (R2 = H-, Alkyl- oder Cycloalkyl-, Cn = C1 bis C10) (R1, R3, R4 = Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl-) oder entsprechend alkylierte bzw. protonierte Salze, wie:
VX: Methylthiolphosphonsäure-S-(2-diisopropylaminoethyl)-ethylester (CAS-Nr. 50782-69-9);
2.
Hautkampfstoffe:
a)
Schwefelloste, wie:
1.
2-Chlorethylchlormethylsulfid (CAS-Nr. 2625-76-5),
2.
Bis(2-chlorethyl)-sulfid (CAS-Nr. 505-60-2),
3.
Bis(2-chlorethylthio)-methan (CAS-Nr. 63869-13-6),
4.
1,2-Bis(2-chlorethylthio)-ethan (CAS-Nr. 3563-36-8),
5.
1,3-Bis(2-chlorethylthio)-n-propan (CAS-Nr. 63905-10-2),
6.
1,4-Bis(2-chlorethylthio)-n-butan,
7.
1,5-Bis(2-chlorethylthio)-n-pentan,
8.
Bis-(2-chlorethylthiomethyl)-ether,
9.
Bis-(2-chlorethylthioethyl)-ether (CAS-Nr. 63918-89-8),
b)
Lewisite, wie:
1.
2-Chlorvinyldichlorarsin (CAS-Nr. 541-25-3),
2.
Bis(2-chlorvinyl)-chlorarsin (CAS-Nr. 40334-69-8),
3.
Tris(2-chlorvinyl)-arsin (CAS-Nr. 40334-70-1),
c)
Stickstoffloste, wie:
1.
HN1: N-Ethyl-bis(2-chlorethyl)-amin (CAS-Nr. 538-07-8),
2.
HN2: N-Methyl-bis(2-chlorethyl)-amin (CAS-Nr. 51-75-2),
3.
HN3: Tris-(2-chlorethyl)-amin (CAS-Nr. 555-77-1),
3.
Psychokampfstoffe, wie:
a)
BZ: 3-Chinuclidinylbenzilat (CAS-Nr. 6581-06-2),
4.
Entlaubungsmittel, wie:
a)
Butyl-(2-chlor-4-fluor-phenoxy-)acetat (LNF),
b)
2,4,5-Trichlorphenoxyessigsäure (CAS-Nr. 93-76-5) gemischt mit 2,4-Dichlorphenoxyessigsäure (CAS-Nr. 94-75-7) (Agent Orange (CAS-Nr. 39277-47-9));
c)
Komponenten für Binärkampfstoffe und Schlüsselvorprodukte wie folgt:
1.
Alkyl(Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl-) phosphonsäuredifluoride wie:
DF: Methyl-phosphonsäuredifluorid (CAS-Nr. 676-99-3),
2.
Alkyl(R1)phosphonigsäure-O-2-dialkyl(R3,R4) aminoethyl-alkyl(R2)ester (R1, R3, R4 = Methyl-, Ethyl-,n-Propyl-, Isopropyl-) (R2 = H-, Alkyl- oder Cycloalkyl-, Cn = C1 bis C10) und entsprechend alkylierte oder protonierte Salze wie:
QL: Methylphosphonigsäure-O-(2-diisopropylamino-ethyl)-ethylester (CAS-Nr. 57856-11-8),
3.
Chlorsarin: Methylphosphonsäure-isopropylester-chlorid (CAS-Nr. 1445-76-7),
4.
Chlorsoman: Methylphosphonsäure-pinakolylester-chlorid (CAS-Nr. 7040-57-5);
d)
„Reizstoffe“, chemisch wirksame Komponenten und Kombinationen davon einschließlich:
1.
α-Bromphenylacetonitril (Brombenzylcyanid) (CA) (CAS-Nr. 5798-79-8);
2.
[(2-Chlorphenyl)methylen]propandinitril (o-Chlorbenzyliden-malonsäuredinitril) (CS) (CAS-Nr. 2698-41-1);
3.
2-Chlor-1-phenylethanon, Phenylacylchlorid (ω-Chloracetophenon) (CN) (CAS-Nr. 532-27-4);
4.
Dibenz-(b,f)-1,4-oxazepin (CR) (CAS-Nr. 257-07-8);
5.
10-Chlor-5,10-dihydrophenarsazin (Phenarsazinchlorid) (Adamsit), (DM) (CAS-Nr. 578-94-9);
6.
N-Nonanoylmorpholin (MPA) (CAS-Nr. 5299-64-9);
Anmerkung:
Unternummer 0007d erfasst nicht chemisch wirksame Komponenten und Kombinationen davon, gekennzeichnet und abgepackt für die Herstellung von Nahrungsmitteln oder für medizinische Zwecke.
e)
Ausrüstung, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, konstruiert oder geändert zum Ausbringen einer der folgenden Materialien oder Agenzien oder eines der folgenden Stoffe und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
1.
Materialien oder Agenzien, die von Unternummer 0007a, 0007b oder 0007d erfasst werden, oder
2.
chemische Kampfstoffe, gebildet aus Komponenten für Binärkampfstoffe oder Schlüsselvorprodukten, die von Unternummer 0007c erfasst werden;
f)
Schutz- und Dekontaminationsausrüstung, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, Bestandteile, und besonders formulierte Mischungen von Chemikalien, wie folgt:
1.
Ausrüstung, konstruiert oder geändert zur Abwehr der von Unternummer 0007a, 0007b oder 0007d erfassten Materialien, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür,
2.
Ausrüstung, konstruiert oder geändert zur Dekontamination von Objekten oder Gelände, kontaminiert mit von Unternummer 0007a oder 0007b erfassten Materialien, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür,
3.
Mischungen von Chemikalien, besonders entwickelt oder formuliert zur Dekontamination von Objekten oder Gelände, kontaminiert mit von Unternummer 0007a oder 0007b erfassten Materialien;
Anmerkung:
Unternummer 0007f1 schließt ein:
a)
Luftreinigungsanlagen, besonders konstruiert oder hergerichtet zum Filtern von radioaktiven, biologischen oder chemischen Stoffen;
b)
Schutzkleidung.
Ergänzende Anmerkung:
Zivilschutzmasken, Schutzausrüstung und Dekontaminationsausrüstung siehe Nummer 1A004 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung.
g)
Ausrüstung, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, konstruiert oder geändert zur Feststellung oder Identifizierung der von Unternummer 0007a, 0007b oder 0007d erfassten Materialien, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;
Anmerkung:
Unternummer 0007g erfasst nicht Strahlendosimeter für den persönlichen Gebrauch.
h)
„Biopolymere“, besonders entwickelt oder aufgebaut für die Feststellung oder Identifizierung der von Unternummer 0007b erfassten chemischen Kampfstoffe und spezifische Zellkulturen zu ihrer Herstellung;
i)
„Biokatalysatoren“ für die Dekontamination und den Abbau chemischer Kampfstoffe und biologische Systeme hierfür, wie folgt:
1.
„Biokatalysatoren“, besonders entwickelt für die Dekontamination und den Abbau der von Unternummer 0007b erfassten chemischen Kampfstoffe und erzeugt durch gezielte Laborauslese oder genetische Manipulation biologischer Systeme,
2.
biologische Systeme die eine spezifische genetische Information zur Herstellung der von Unternummer 0007i1 erfassten „Biokatalysatoren“ enthalten, wie folgt:
a)
„Expressions-Vektoren“,
b)
Viren,
c)
Zellkulturen.
Anmerkung 1:
Unternummern 0007b und 0007d erfassen nicht:
a)
Chlorcyan (CAS-Nr. 506-77-4),
b)
Cyanwasserstoffsäure (CAS-Nr. 74-90-8),
c)
Chlor (CAS-Nr. 7782-50-5),
d)
Carbonylchlorid (Phosgen) (CAS-Nr. 75-44-5),
e)
Perchlorameisensäuremethylester (Diphosgen) (CAS-Nr. 503-38-8),
f)
nicht belegt,
g)
Xylylbromide, ortho: (CAS-Nr. 89-92-9), meta: (CAS-Nr. 620-13-3), para: (CAS-Nr. 104-81-4),
h)
Benzylbromid (CAS-Nr. 100-39-0),
i)
Benzyliodid (CAS-Nr. 620-05-3),
j)
Bromaceton (CAS-Nr. 598-31-2),
k)
Bromcyan (CAS-Nr. 506-68-3),
l)
Brommethylethylketon (CAS-Nr. 816-40-0),
m)
Chloraceton (CAS-Nr. 78-95-5),
n)
Iodessigsäureethylester (CAS-Nr. 623-48-3),
o)
Iodaceton (CAS-Nr. 3019-04-3),
p)
Chlorpikrin (CAS-Nr. 76-06-2).
Anmerkung 2:
Unternummern 0007h und 0007i2 erfassen nur spezifische Zellkulturen und biologische Systeme. Zellkulturen und biologische Systeme für zivile Zwecke, z. B. für Landwirtschaft, Pharmazie, Medizin, Tierheilkunde, Umwelt, Abfallwirtschaft und Nahrungsmittelindustrie, werden nicht erfasst.
Anmerkung 3:
Nummer 0007d erfasst nicht „Reizstoffe“, einzeln abgepackt für persönliche Selbstverteidigungszwecke.
Anmerkung 4:
Siehe auch Nummer 1A004 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung.
Anmerkung 5:
Ausgangsstoffe für die Herstellung toxischer Wirkstoffe siehe Nummer 1C350 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung.
Anmerkung 6:
Biologische Wirkstoffe siehe Nummern 1C351 bis 1C354 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung.
Biologische Wirkstoffe werden nur dann von Unternummer 0007a erfasst, wenn sie ausgewählt oder geändert wurden (z. B. Änderung der Reinheit, Lagerbeständigkeit, Virulenz, Verbreitungsmerkmale oder Widerstandsfähigkeit gegen UV-Strahlung), zur Außergefechtsetzung von Menschen und Tieren, der Funktionsbeeinträchtigung von Ausrüstung, der Vernichtung von Ernten oder zur Schädigung der Umwelt.
Soweit sie Kriegswaffeneigenschaften besitzen, ist ihre Ausfuhr nach § 17 oder 18 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen verboten.
0008
„Energetische Materialien“ und zugehörige Stoffe wie folgt:
Ergänzende Anmerkung 1:
Siehe auch Nummer 1C011 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in der jeweils geltenden Fassung.
Ergänzende Anmerkung 2:
Ladungen und Vorrichtungen siehe Nummer 0004 und Nummer 1A008 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung.
Technische Anmerkungen:
1.
,Mischung‘ im Sinne von Nummer 0008 – mit Ausnahme der Unternummern 0008c11 oder 0008c12 – bedeutet eine Zusammensetzung aus zwei oder mehreren Substanzen, von denen mindestens eine in den Unternummern der Nummer 0008 genannt sein muss.
2.
Jede Substanz, die von einer Unternummer der Nummer 0008 erfasst wird, bleibt auch dann erfasst, wenn sie für einen anderen als den in der Überschrift zu dieser Unternummer genannten Zweck verwendet wird (z. B. wird TAGN überwiegend als „Explosivstoff“ eingesetzt, kann aber auch als Brennstoff oder Oxidationsmittel verwendet werden).
3.
Partikelgröße im Sinne von Nummer 0008 bedeutet der mittlere Partikeldurchmesser bezogen auf Gewicht oder Volumen. Bei Probenahmen und Bestimmung der Partikelgröße werden internationale oder vergleichbare nationale Standards angewandt.
a)
„Explosivstoffe“ wie folgt und ,Mischungen‘ daraus:
1.
ADNBF (7-Amino-4,6-dinitrobenzofurazan-1-oxid (CAS-Nr. 97096-78-1), Amino-dinitrobenzofuroxan),
2.
BNCP (cis-Bis (5-nitrotetrazolato) tetraminkobalt(III)-perchlorat) (CAS-Nr. 117412-28-9),
3.
CL-14 (5,7-Diamino-4,6-dinitrobenzofurazan-1-oxid (CAS-Nr. 117907-74-1) oder Diaminodinitrobenzofuroxan),
4.
CL-20 (HNIW oder Hexanitrohexaazaisowurtzitan) (CAS-Nr. 135285-90-4), Clathrate von CL-20 (siehe auch Unternummern 0008g3 und g4 für dessen „Vorprodukte“),
5.
CP (2-(5-Cyanotetrazolato) pentaminkobalt(III)-perchlorat) (CAS-Nr. 70247-32-4),
6.
DADE (1,1-Diamino-2,2-dinitroethylen, FOX-7) (CAS-Nr. 145250-81-3),
7.
DATB (Diaminotrinitrobenzol) (CAS-Nr. 1630-08-6),
8.
DDFP (1,4-Dinitrodifurazanopiperazin),
9.
DDPO (2,6-Diamino-3,5-dinitropyrazin-1-oxid, PZO) (CAS-Nr. 194486-77-6),
10.
DIPAM (Diaminohexanitrodiphenyl) (CAS-Nr. 17215-44-0),
11.
DNGU (DINGU oder Dinitroglycoluril) (CAS-Nr. 55510-04-8),
12.
Furazane wie folgt:
a)
DAAOF (DAAF, DAAFox oder Diaminoazoxyfurazan),
b)
DAAzF (Diaminoazofurazan) (CAS-Nr. 78644-90-3),
13.
HMX und HMX-Derivate (siehe auch Unternummer 0008g5 für deren „Vorprodukte“) wie folgt:
a)
HMX (Cyclotetramethylentetranitramin oder Oktogen) (CAS-Nr. 2691-41-0),
b)
Difluoramin-Analoge des HMX,
c)
K-55 (2,4,6,8-Tetranitro-2,4,6,8-tetraazabicyclo[3,3,0]octanon-3 (CAS-Nr. 130256-72-3), Tetranitrosemiglycouril oder keto-bicyclisches HMX),
14.
HNAD (Hexanitroadamantan) (CAS-Nr. 143850-71-9),
15.
HNS (Hexanitrostilben) (CAS-Nr. 20062-22-0),
16.
Imidazole wie folgt:
a)
BNNII (Octahydro-2,5-bis(nitroimino)imidazo-4,5-d-imidazol),
b)
DNI (2,4-Dinitroimidazol) (CAS-Nr. 5213-49-0),
c)
FDIA (1-Fluor-2,4-dinitroimidazol),
d)
NTDNIA (N-(2-nitrodiazolo)-2,4-dinitroimidazol),
e)
PTIA (1-Pikryl-2,4,5-trinitroimidazol),
17.
NTNMH (1-(2-Nitrotriazolo)-2-dinitromethylenhydrazin),
18.
NTO (ONTA oder 3-Nitro-1,2,4-triazol-5-on) (CAS-Nr. 932-64-9),
19.
Polynitrocubane mit mehr als vier Nitrogruppen,
20.
PYX (Pikrylaminodinitropyridin) (CAS-Nr. 38082-89-2),
21.
RDX und RDX-Derivate wie folgt:
a)
RDX (Hexogen, Cyclotrimethylentrinitramin) (CAS-Nr. 121-82-4),
b)
Keto-RDX (2,4,6-Trinitro-2,4,6-triazacyclohexanon oder K-6) (CAS-Nr. 115029-35-1),
22.
TAGN (Triaminoguanidinnitrat) (CAS-Nr. 4000-16-2),
23.
TATB (Triaminotrinitrobenzol) (CAS-Nr. 3058-38-6) (siehe auch Unternummer 0008g7 für dessen „Vorprodukte“),
24.
TEDDZ (3,3,7,7-Tetra-bis(difluoramin)octahydro-1,5-dinitro-1,5-diazocin),
25.
Tetrazole wie folgt:
a)
NTAT (Nitrotriazol-aminotetrazol),
b)
NTNT (1-N-(2-Nitrotriazolo)-4-nitrotetrazol),
26.
Tetryl (Trinitrophenylmethylnitramin) (CAS-Nr. 479-45-8),
27.
TNAD (1,4,5,8-Tetranitro-1,4,5,8-tetraazadecalin) (CAS-Nr. 135877-16-6) (siehe auch Unternummer 0008g6 für dessen „Vorprodukte“),
28.
TNAZ (1,1,3-Trinitroazetidin) (CAS-Nr. 97645-24-4) (siehe auch Unternummer 0008g2 für dessen „Vorprodukte“),
29.
TNGU (Tetranitroglycoluril oder SORGUYL) (CAS-Nr. 55510-03-7),
30.
TNP (1,4,5,8-Tetranitro-pyridazino-4,5-d-pyridazin) (CAS-Nr. 229176-04-9),
31.
Triazine wie folgt:
a)
DNAM (2-Oxy-4,6-dinitroamino-s-triazin) (CAS-Nr. 19899-80-0),
b)
NNHT (2-Nitroimino-5-nitro-hexahydro-1,3,5-triazin) (CAS-Nr. 130400-13-4),
32.
Triazole wie folgt:
a)
5-Azido-2-nitrotriazol,
b)
ADHTDN (4-Amino-3,5-dihydrazino-1,2,4-triazol-dinitramid) (CAS-Nr. 1614-08-0),
c)
ADNT (1-Amino-3,5-dinitro-1,2,4-triazol),
d)
BDNTA ((Bis-dinitrotriazol)-amin),
e)
DBT (3,3'-Dinitro-5,5-bis-1,2,4-triazol) (CAS-Nr. 30003-46-4),
f)
DNBT (Dinitrobistriazol) (CAS-Nr. 70890-46-9),
g)
nicht belegt,
h)
NTDNT (1-N-(2-Nitrotriazolo)-3,5-dinitrotriazol),
i)
PDNT (1-Pikryl-3,5-dinitrotriazol),
j)
TACOT (Tetranitrobenzotriazolobenzotriazol) (CAS-Nr. 25243-36-1),
33.
andere als die von Unternummer 0008a erfassten „Explosivstoffe“ und mit einer der folgenden Eigenschaften:
a)
Detonationsgeschwindigkeit größer als 8 700 m/s bei maximaler Dichte, oder
b)
Detonationsdruck größer als 34 GPa (340 kbar),
34.
nicht belegt,
35.
DNAN (2,4-Dinitroanisol) (CAS-Nr. 119-27-7),
36.
TEX (4,10-Dinitro-2,6,8,12-tetraoxa-4,10-diazaisowurtzitan),
37.
GUDN (Guanylharnstoff-Dinitramid) FOX-12 (CAS-Nr. 217464-38-5)),
38.
Tetrazine wie folgt:
a)
BTAT (Bis(2,2,2-trinitroethyl)-3,6-diaminotetrazin),
b)
LAX-112 (3,6-Diamino-1,2,4,5-tetrazine-1,4-dioxid),
39.
ionische energetische Materialien mit einem Schmelzpunkt zwischen 343 K (70 °C) und 373 K (100 °C) und einer Detonationsgeschwindigkeit größer als 6 800 m/s oder einem Detonationsdruck größer als 18 GPa (180 kbar),
40.
BTNEN (Bis(2,2,2-trinitroethyl)-nitramin) (CAS-Nr. 19836-28-3),
41.
FTDO (5,6-(3',4'-Furazano)-1,2,3,4-tetrazin-1,3-dioxid),
42.
EDNA (Ethylendinitramin) (CAS-Nr. 505-71-5);
43.
TKX-50 (Dihydroxylammonium-5,5'-Bistetrazol-1,1'-diolat).
Anmerkung:
Unternummer 0008a schließt ,Explosivstoff-Co-Kristalle (explosive co-crystals)‘ ein.
Technische Anmerkung:
,Explosivstoff-Co-Kristall (explosive co-crystal)‘ ist ein Feststoff, der aus einer geordneten dreidimensionalen Anordnung von zwei oder mehr Explosivstoffmolekülen besteht, von denen mindestens eines in Unternummer 0008a angegeben ist.
b)
„Treibstoffe“ wie folgt:
1.
alle Feststoff-„Treibstoffe“ mit einem theoretisch erreichbaren spezifischen Impuls (bei Standardbedingungen) von mehr als
a)
240 Sekunden bei nichtmetallischen, nichthalogenierten „Treibstoffen“,
b)
250 Sekunden bei nichtmetallischen, halogenierten „Treibstoffen“ oder
c)
260 Sekunden bei metallischen „Treibstoffen“,
2.
nicht belegt,
3.
„Treibstoffe“ mit einer theoretischen Force größer als 1 200 kJ/kg,
4.
„Treibstoffe“, die eine stabile, gleichförmige Abbrandgeschwindigkeit von mehr als 38 mm/s unter Standardbedingungen bei 6,89 MPa (68,9 bar) und 294 K (21 °C) (gemessen an einem inhibierten einzelnen Strang) aufweisen,
5.
elastomermodifizierte, gegossene, zweibasige „Treibstoffe“ (EMCDB), die bei 233 K (–40 °C) eine Dehnungsfähigkeit von mehr als 5 % bei größter Beanspruchung aufweisen,
6.
andere „Treibstoffe“, die von Unternummer 0008a erfasste Substanzen enthalten,
7.
„Treibstoffe“, soweit nicht anderweitig von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst, besonders konstruiert für militärische Zwecke;
c)
„Pyrotechnika“, Brennstoffe und zugehörige Stoffe wie folgt und ,Mischungen‘ daraus:
1.
„Luftfahrzeug“-Brennstoffe, besonders formuliert für militärische Zwecke,
Anmerkung 1:
Unternummer 0008c1 erfasst nicht folgende „Luftfahrzeug“-Brennstoffe: JP-4, JP-5 und JP-8.
Anmerkung 2:
„Luftfahrzeug“-Brennstoffe, die von Unternummer 0008c1 erfasst werden, sind Fertigprodukte und nicht deren Einzelkomponenten.
2.
Alan (Aluminiumhydrid) (CAS-Nr. 7784-21-6),
3.
Borane wie folgt und Derivate daraus:
a)
Carborane;
b)
Boranhomologe wie folgt:
1.
Decaboran (14) (CAS-Nr. 17702-41-9),
2.
Pentaboran (9) (CAS-Nr. 19624-22-7),
3.
Pentaboran (11) (CAS-Nr. 18433-84-6),
4.
Hydrazin und Hydrazin-Derivate wie folgt (siehe auch Unternummern 0008d8 und 0008d9 für oxidierend wirkende Hydrazinderivate):
a)
Hydrazin (CAS-Nr. 302-01-2) mit einer Mindestkonzentration von 70 %,
b)
Monomethylhydrazin (CAS-Nr. 60-34-4),
c)
symmetrisches Dimethylhydrazin (CAS-Nr. 540-73-8),
d)
unsymmetrisches Dimethylhydrazin (CAS-Nr. 57-14-7),
Anmerkung:
Unternummer 0008c4a erfasst nicht ,Mischungen‘ mit Hydrazin, die für den Korrosionsschutz besonders formuliert sind.
5.
metallische Brennstoffe, Brennstoff,mischungen‘ oder „pyrotechnische“ ,Mischungen‘ in Partikelform (kugelförmig, staubförmig, flockenförmig oder gemahlen), hergestellt aus Material, das zu mindestens 99 % aus einem der folgenden Materialien besteht:
a)
Metalle und ,Mischungen‘ daraus wie folgt:
1.
Beryllium (CAS-Nr. 7440-41-7) mit einer Partikelgröße kleiner als 60 µm,
2.
Eisenpulver (CAS-Nr. 7439-89-6) mit einer Partikelgröße kleiner/gleich 3 µm, hergestellt durch Reduktion von Eisenoxid mit Wasserstoff,
b)
,Mischungen‘, die einen der folgenden Stoffe enthalten:
1.
Zirkonium (CAS-Nr. 7440-67-7), Magnesium (CAS-Nr. 7439-95-4) und Legierungen dieser Metalle mit Partikelgrößen kleiner als 60 µm oder
2.
Bor (CAS-Nr. 7440-42-8) oder Borcarbid (CAS-Nr. 12069-32-8) mit einer Reinheit größer/gleich 85 % und einer Partikelgröße kleiner als 60 µm,
Anmerkung 1:
Unternummer 0008c5 erfasst „Explosivstoffe“ und Brennstoffe auch dann, wenn die Metalle und Legierungen in Aluminium, Magnesium, Zirkonium oder Beryllium eingekapselt sind.
Anmerkung 2:
Unternummer 0008c5b erfasst metallische Brennstoffe in Partikelform nur, wenn sie mit anderen Stoffen gemischt werden, um eine für militärische Zwecke formulierte ,Mischung‘ zu bilden, wie Flüssig„treibstoff“suspensionen (liquid propellant slurries), Fest„treibstoffe“ oder „pyrotechnische“ ,Mischungen‘.
Anmerkung 3:
Unternummer 0008c5b2 erfasst nicht Bor und Borcarbid, das mit Bor-10 angereichert ist (Bor-10-Gehalt größer als 20 Gew.-% des Gesamt-Borgehalts).
6.
militärische Materialien, die für die Verwendung in Flammenwerfern oder Brandbomben besonders formulierte Verdicker für Kohlenwasserstoff-Brennstoffe enthalten, wie Metallstearate (z. B. Oktal (CAS-Nr. 637-12-7)) oder -palmitate,
7.
Perchlorate, Chlorate und Chromate, die mit Metallpulver oder anderen energiereichen Brennstoffen gemischt sind,
8.
kugelförmiges oder kugelähnliches Aluminiumpulver (CAS-Nr. 7429-90-5) mit einer Partikelgröße kleiner/gleich 60 µm und hergestellt aus Material mit einem Aluminiumgehalt von mindestens 99 %,
9.
Titansubhydrid (TiHn) mit einer stöchiometrischen Zusammensetzung n = TiH 0,65-1,68,
10.
flüssige Brennstoffe hoher Energiedichte, nicht von Unternummer 0008c1 erfasst, wie folgt:
a)
Brennstoffgemische mit sowohl festen wie flüssigen Bestandteilen (z. B. Borschlamm), mit einer massespezifischen Energiedichte größer/gleich 40 MJ/kg,
b)
andere Brennstoffe hoher Energiedichte und Brennstoffadditive (z. B. Cuban, ionische Lösungen, JP-7, JP-10), mit einer volumenspezifischen Energiedichte größer/gleich 37,5 GJ/m3, gemessen bei 293 K (20 °C) und Atmosphärendruck (101,325 kPa),
Anmerkung:
Unternummer 0008c10b erfasst nicht raffinierte fossile Brennstoffe, Biobrennstoffe oder Brennstoffe für Triebwerke, zugelassen für die zivile Luftfahrt.
11.
„Pyrotechnische“ und selbstentzündliche Materialien wie folgt:
a)
„Pyrotechnische“ oder selbstentzündliche Materialien besonders formuliert, um die Produktion von Strahlungsenergie in jedem Bereich des Infrarot(IR)-Spektrums zu erhöhen oder zu steuern,
b)
Mischungen von Magnesium, Polyetrafluorethylen (PTFE) und einem Vinylidendifluorid-Hexafluorpropylen-Copolymer (z. B. MTV),
12.
Brennstoffgemische, „pyrotechnische“ Mischungen oder „energetische Materialien“, soweit nicht anderweitig von Nummer 0008 erfasst, mit allen folgenden Eigenschaften:
a)
enthalten mehr als 0,5 % Partikel aus folgenden Materialien:
1.
Aluminium,
2.
Beryllium,
3.
Bor,
4.
Zirkonium,
5.
Magnesium oder
6.
Titan,
b)
von Unternummer 0008c12a erfasste Partikel mit einer Größe kleiner als 200 nm in jeder Richtung und
c)
von Unternummer 0008c12a erfasste Partikel mit einem metallischen Anteil größer/gleich 60 %;
Anmerkung:
Unternummer 0008c12 schließt Thermite ein.
d)
Oxidationsmittel wie folgt und ,Mischungen‘ daraus:
1.
ADN (Ammoniumdinitramid oder SR12) (CAS-Nr.140456-78-6),
2.
AP (Ammoniumperchlorat) (CAS-Nr. 7790-98-9),
3.
Verbindungen, die aus Fluor und einem oder mehreren der folgenden Elemente zusammengesetzt sind:
a)
sonstige Halogene,
b)
Sauerstoff oder
c)
Stickstoff,
Anmerkung 1:
Zur Erfassung von Chlortrifluorid (CAS-Nr. 7790-91-2) siehe Nummer 1C238 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung.
Anmerkung 2:
Unternummer 0008d3 erfasst nicht Stickstofftrifluorid (CAS-Nr. 7783-54-2) in gasförmigem Zustand.
4.
DNAD (1,3-Dinitro-1,3-diazetidin) (CAS-Nr. 78246-06-7),
5.
HAN (Hydroxylammoniumnitrat) (CAS-Nr. 13465-08-2),
6.
HAP (Hydroxylammoniumperchlorat) (CAS-Nr. 15588-62-2),
7.
HNF (Hydrazinnitroformiat) (CAS-Nr. 20773-28-8),
8.
Hydrazinnitrat (CAS-Nr. 37836-27-4),
9.
Hydrazinperchlorat (CAS-Nr. 27978-54-7),
10.
flüssige Oxidationsmittel, die aus inhibierter rauchender Salpetersäure (IRFNA) (CAS-Nr. 8007-58-7) bestehen oder diesen Stoff enthalten;
Anmerkung:
Unternummer 0008d10 erfasst nicht nicht-inhibierte rauchende Salpetersäure.
e)
Binder, Plastifiziermittel, Monomere und Polymere wie folgt:
1.
AMMO (Azidomethylmethyloxetan) (CAS-Nr. 90683-29-7) und seine Polymere (siehe auch Unternummer 0008g1 für dessen „Vorprodukte“),
2.
BAMO (3,3-Bis(azidomethyl)oxetan) (CAS-Nr. 17607-20-4) und seine Polymere (siehe auch Unternummer 0008g1 für dessen „Vorprodukte“),
3.
BDNPA (Bis-(2,2-dinitropropyl)acetal) (CAS-Nr. 5108-69-0),
4.
BDNPF (Bis-(2,2-dinitropropyl)formal) (CAS-Nr. 5917-61-3),
5.
BTTN (Butantrioltrinitrat) (CAS-Nr. 6659-60-5) (siehe auch Unternummer 0008g8 für dessen „Vorprodukte“),
6.
energetisch wirksame Monomere, energetisch wirksame Plastifiziermittel oder energetisch wirksame Polymere, besonders formuliert für militärische Zwecke, und die eine der folgenden Gruppen enthalten:
a)
Nitrogruppen,
b)
Azidogruppen,
c)
Nitratgruppen,
d)
Nitrazagruppen oder
e)
Difluoraminogruppen,
7.
FAMAO (3-Difluoraminomethyl-3-azidomethyloxetan) und seine Polymere,
8.
FEFO (Bis(2-fluor-2,2-dinitroethyl)formal) (CAS-Nr. 17003-79-1),
9.
FPF-1 (Poly-2,2,3,3,4,4-Hexafluorpentan-1,5-diol-formal) (CAS-Nr. 376-90-9),
10.
FPF-3 (Poly-2,4,4,5,5,6,6-heptafluor-2-trifluormethyl-3-oxaheptan-1,7-diol-formal),
11.
GAP (Glycidylazidpolymer) (CAS-Nr. 143178-24-9) und dessen Derivate,
12.
HTPB (hydroxylterminiertes Polybutadien) mit einer Hydroxylfunktionalität größer/gleich 2,2 und kleiner/gleich 2,4, einem Hydroxylwert kleiner als 0,77 meq/g und einer Viskosität bei 303 K (30 °C) kleiner als 47 Poise (CAS-Nr. 69102-90-5),
13.
Polyepichlorhydrin mit funktionellen Alkoholgruppen und mit einem Molekulargewicht kleiner als 10 000, wie folgt:
a)
Polyepichlorhydrindiol,
b)
Polyepichlorhydrintriol,
14.
NENAs (Nitratoethylnitramin-Verbindungen) (CAS-Nrn. 17096-47-8, 85068-73-1, 82486-83-7, 82486-82-6 und 85954-06-9),
15.
PGN (Poly-GLYN, Polyglycidylnitrat oder Poly(nitratomethyloxiran)) (CAS-Nr. 27814-48-8),
16.
Poly-NIMMO (Poly(nitratomethylmethyloxetan), Poly-NMMO oder Poly(3-nitratomethyl-3-methyloxetan) (CAS-Nr. 84051-81-0),
17.
Polynitroorthocarbonate,
18.
TVOPA (1,2,3-Tris[(1,2-bis-difluoramino)ethoxy]propan) (CAS-Nr. 53159-39-0),
19.
4,5-Diazidomethyl-2-methyl-1,2,3-triazol (iso-DAMTR),
20.
PNO (Poly(3-nitrato oxetan)),
21.
TMETN (Trimethylolethantrinitrat) (CAS-Nr. 3032-55-1);
f)
„Additive“ wie folgt:
1.
basisches Kupfersalicylat (CAS-Nr. 62320-94-9),
2.
BHEGA (Bis-(2-hydroxyethyl)glycolamid) (CAS-Nr. 17409-41-5),
3.
BNO (Butadiennitriloxid),
4.
Ferrocen-Derivate wie folgt:
a)
Butacen (CAS-Nr. 125856-62-4),
b)
Catocen (CAS-Nr. 37206-42-1)(2,2-Bis-ethylferrocenylpropan),
c)
Ferrocencarbonsäuren und Ferrocencarbonsäureester,
d)
n-Butylferrocen (CAS-Nr. 31904-29-7),
e)
andere verwandte polymere Ferrocenderivate, nicht anderweitig von Unternummer 0008f4 erfasst,
f)
Ethylferrocen (CAS-Nr. 1273-89-8),
g)
Propylferrocen,
h)
Pentylferrocen (CAS-Nr. 1274-00-6),
i)
Dicyclopentylferrocen,
j)
Dicyclohexylferrocen,
k)
Diethylferrocen (CAS-Nr. 1273-97-8),
l)
Dipropylferrocen,
m)
Dibutylferrocen (CAS-Nr. 1274-08-4),
n)
Dihexylferrocen (CAS-Nr. 93894-59-8),
o)
Acetylferrocen (CAS-Nr. 1271-55-2)/1,1'-Diacetylferrocen (CAS-Nr. 1273-94-5),
5.
Blei-ß-resorcylat (CAS-Nr. 20936-32-7) oder Kupfer-ß-resorcylat (CAS-Nr. 70983-44-7),
6.
Bleicitrat (CAS-Nr. 14450-60-3),
7.
Blei-Kupfer-Chelate von Beta-Resorcylat und/oder Salicylate (CAS-Nr. 68411-07-4),
8.
Bleimaleat (CAS-Nr. 19136-34-6),
9.
Bleisalicylat (CAS-Nr. 15748-73-9),
10.
Bleistannat (CAS-Nr. 12036-31-6),
11.
MAPO (Tris-1-(2-methyl)aziridinylphosphinoxid) (CAS-Nr. 57-39-6), BOBBA 8 (Bis(2-methylaziridinyl)-2-(2-hydroxypropanoxy)-propylaminophosphinoxid) und andere MAPO-Derivate,
12.
Methyl-BAPO (Bis(2-methylaziridinyl)-methylaminophosphinoxid) (CAS-Nr. 85068-72-0),
13.
N-Methyl-p-nitroanilin (CAS-Nr. 100-15-2),
14.
3-Nitraza-1,5-pentan-diisocyanat (CAS-Nr. 7046-61-9),
15.
metallorganische-Kupplungsreagentien wie folgt:
a)
Titan-IV-2,2-[Bis-2-propenolat-methyl-butanolattris(dioctyl) phosphato] (LICA 12) (CAS-Nr. 103850-22-2),
b)
Titan-IV-((2-Propenolat-1)methyl-n-propenolatomethyl) butanolat-1-tris(dioctyl)-pyrophosphat
(KR3538),
c)
Titan-IV-((2-Propenolat-1)methyl-n-propenolatomethyl) butanolat-1-tris(dioctyl)phosphat,
16.
Polycyanodifluoraminoethylenoxid,
17.
Bindemittel wie folgt:
a)
1,1R,1S-Trimesoyl-tris(2-ethylaziridin) (HX-868, BITA) (CAS-Nr. 7722-73-8),
b)
polyfunktionelle Aziridinamide mit Isophthal-, Trimesin-, Isocyanur- oder Trimethyladipin-Grundstrukturen, auch mit einer 2-Methyl- oder 2-Ethyl-Aziridingruppe,
Anmerkung:
Unternummer 0008f17b umfasst:
a)
1,1H-Isophthaloyl bis(2-methylaziridin) (HX-752) (CAS-Nr. 7652-64-4),
b)
2,4,6-Tris(2-ethylaziridin-1-yl)-1,3,5-triazin (HX-874) (CAS-Nr. 18924-91-9),
c)
1,1'-Trimethyladipoyl-bis(2-ethylaziridin) (HX-877) (CAS-Nr. 71463-62-2);
18.
Propylenimin, 2-Methylaziridin (CAS-Nr. 75-55-8),
19.
superfeines Eisenoxid (Fe2O3) (CAS-Nr. 1317-60-8) mit einer spezifischen Oberfläche größer als 250 m2/g und einer durchschnittlichen Partikelgröße kleiner/gleich 3,0 nm (CAS-Nr. 1309-37-1),
20.
TEPAN (Tetraethylenpentaminacrylnitril) (CAS-Nr. 68412-45-3), cyanethylierte Polyamine und ihre Salze,
21.
TEPANOL (Tetraethylenpentaminacrylnitrilglycidol) (CAS-Nr. 68412-46-4), cyanethylierte Polyamin-Addukte mit Glycidol und ihre Salze,
22.
TPB (Triphenylwismut) (CAS-Nr. 603-33-8),
23.
TEPB (Tris(ethoxyphenyl)wismut (CAS-Nr. 90591-48-3);
g)
„Vorprodukte“ wie folgt:
Anmerkung:
Die Verweise in Unternummer 0008g beziehen sich auf erfasste „energetische Materialien“, die aus diesen Substanzen hergestellt werden.
1.
BCMO (3,3-Bis(chlormethyl)oxetan) (CAS-Nr. 78-71-7) (siehe auch Unternummern 0008e1 und 0008e2),
2.
Dinitroazetidin-t-butylsalz (CAS-Nr. 125735-38-8) (siehe auch Unternummer 0008a28),
3.
Hexabenzylhexaazaisowurtzitan-Derivate, einschließlich HBIW (Hexabenzylhexaazaisowurtzitan) (CAS-Nr. 124782-15-6) (siehe auch Unternummer 0008a4) und TAIW (Tetraacetyldibenzylhexaazaisowurtzitan) (CAS-Nr. 182763-60-6) (siehe auch Unternummer 0008a4),
4.
nicht belegt,
5.
TAT (1,3,5,7-Tetraacetyl-1,3,5,7-tetraazacyclooktan) (CAS-Nr. 41378-98-7) (siehe auch Unternummer 0008a13),
6.
1,4,5,8-Tetraazadecalin (CAS-Nr. 5409-42-7) (siehe auch Unternummer 0008a27),
7.
1,3,5-Trichlorbenzol (CAS-Nr. 108-70-3) (siehe auch Unternummer 0008a23),
8.
1,2,4-Butantriol (1,2,4-Trihydroxybutan) (CAS-Nr. 3068-00-6) (siehe auch Unternummer 0008e5),
9.
DADN (1,5-Diacetyl-3,7-dinitro-1,3,5,7-tetraazacyclooctan) (siehe auch Unternummer 0008a13).
h)
Pulver und Formteile aus ,reaktiven Materialien‘ wie folgt:
1.
Pulver aus einem der folgenden Materialien mit einer Partikelgröße kleiner als 250 μm in jeder Richtung und nicht anderweitig von Nummer 0008 erfasst:
a)
Aluminium,
b)
Niob,
c)
Bor,
d)
Zirkonium,
e)
Magnesium,
f)
Titan,
g)
Tantal,
h)
Wolfram,
i)
Molybdän oder
j)
Hafnium,
2.
Formteile, nicht erfasst von Nummern 0003, 0004, 0012 oder 0016, hergestellt aus von Unternummer 0008h1 erfassten Pulvern.
Technische Anmerkung:
1.
,Reaktive Materialien‘ sind für die Erzeugung einer exothermen Reaktion nur bei hohen Schergeschwindigkeiten und für die Verwendung als Auskleidung oder Gehäuse in Gefechtsköpfen entwickelt.
2.
Pulver aus ,reaktiven Materialien‘ werden beispielsweise durch Mahlen in einer Hochenergie-Kugelmühle erzeugt.
3.
Formteile aus ,reaktiven Materialien‘ werden beispielsweise durch selektives „Laser“sintern erzeugt.
Anmerkung 1:
Nummer 0008 erfasst die nachstehend aufgeführten Stoffe nur dann, wenn sie als Verbindungen oder Mischungen mit in Unternummer 0008a genannten „energetischen Materialien“ oder den in Unternummer 0008c genannten Metallpulvern vorliegen, d. h., sie werden nicht erfasst, wenn sie in reiner Form oder als Mischungen untereinander vorliegen:
a)
Ammoniumpikrat (CAS-Nr. 131-74-8),
b)
Schwarzpulver,
c)
Hexanitrodiphenylamin (CAS-Nr. 131-73-7),
d)
Difluoramin (HNF2) (CAS-Nr. 10405-27-3),
e)
Nitrostärke (CAS-Nr. 9056-38-6),
f)
Kaliumnitrat (CAS-Nr. 7757-79-1),
g)
Tetranitronaphthalin,
h)
Trinitroanisol,
i)
Trinitronaphthalin,
j)
Trinitroxylol,
k)
N-Pyrrolidinon, 1-Methyl-2-pyrrolidinon (CAS-Nr. 872-50-4),
l)
Dioctylmaleat (CAS-Nr. 142-16-5),
m)
Ethylhexylacrylat (CAS-Nr. 103-11-7),
n)
Triethylaluminium (TEA) (CAS-Nr. 97-93-8), Trimethylaluminium (TMA) (CAS-Nr. 75-24-1) und sonstige pyrophore Metallalkyle der Elemente Lithium, Natrium, Magnesium, Zink und Bor sowie Metallaryle derselben Elemente,
o)
Nitrozellulose (CAS-Nr. 9004-70-0),
p)
Nitroglycerin (oder Glycerinnitrat) (CAS-Nr. 55-63-0),
q)
2,4,6-Trinitrotoluol (CAS-Nr. 118-96-7),
r)
Ethylendiamindinitrat (CAS-Nr. 20829-66-7),
s)
Pentaerythrittetranitrat (CAS-Nr. 78-11-5),
t)
Bleiazid (CAS-Nr. 13424-46-9), normales Bleistyphnat (CAS-Nr. 15245-44-0), basisches Bleistyphnat (CAS-Nr. 12403-82-6) und sonstige Anzünder oder Anzündermischungen, die Azide oder komplexe Azide enthalten,
u)
Triethylenglykoldinitrat (TEGDN) (CAS-Nr. 111-22-8),
v)
2,4,6-Trinitroresorcin (Styphninsäure) (CAS-Nr. 82-71-3),
w)
Diethyldiphenylharnstoff (CAS-Nr. 85-98-3), Dimethyldiphenylharnstoff (CAS-Nr. 611-92-7), Methylethyldiphenylharnstoff (Centralite),
x)
N,N-Diphenylharnstoff (unsymmetrischer Diphenylharnstoff) (CAS-Nr. 603-54-3),
y)
Methyl-N,N-diphenylharnstoff (unsymmetrischer Methyldiphenylharnstoff) (CAS-Nr. 13114-72-2),
z)
Ethyl-N,N-diphenylharnstoff (unsymmetrischer Ethyldiphenylharnstoff) (CAS-Nr. 64544-71-4),
aa)
2-Nitrodiphenylamin (2-NDPA) (CAS-Nr. 119-75-5),
bb)
4-Nitrodiphenylamin (4-NDPA) (CAS-Nr. 836-30-6),
cc)
2,2-Dinitropropanol (CAS-Nr. 918-52-5),
dd)
zur Erfassung von Nitroguanidin (NQ) (CAS-Nr. 556-88-7) siehe Unternummer 1C011d des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung.
Anmerkung 2:
Nummer 0008 erfasst nicht Ammoniumperchlorat (Unternummer 0008d2), NTO (Unternummer 0008a18) oder Catocen (Unternummer 0008f4b) mit allen folgenden Eigenschaften:
a)
besonders geformt und formuliert für Gaserzeuger für zivile Verwendung,
b)
liegt als Verbindung oder Mischung mit nichtaktiven warmaushärtenden Bindemitteln oder Weichmachern vor und weist eine Masse von weniger als 250 g auf,
c)
der Wirkstoff enthält höchstens 80 Masse-% Ammoniumperchlorat (Unternummer 0008d2),
d)
enthält nicht mehr als 4 g NTO (Unternummer 0008a18) und
e)
enthält nicht mehr als 1 g Catocen (Unternummer 0008f4b).
Anmerkung 3:
Zur Erfassung von Treibladungspulver als Bestandteil von Munition siehe Nummer 0003.
0009
Kriegsschiffe (über oder unter Wasser), Marine-Spezialausrüstung, Zubehör, Bestandteile hierfür und andere Überwasserschiffe wie folgt:
Ergänzende Anmerkung:
Lenk- und Navigationsausrüstung siehe Nummer 0011.
a)
Schiffe und Bestandteile, wie folgt:
1.
Schiffe (über oder unter Wasser), besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, ungeachtet ihres derzeitigen Reparaturzustands oder ihrer Betriebsfähigkeit oder ob sie Waffeneinsatzsysteme oder Panzerungen enthalten, sowie Schiffskörper oder Teile von Schiffskörpern für solche Schiffe, und Bestandteile hierfür, besonders konstruiert für militärische Zwecke;
Anmerkung:
Unternummer 0009a1 schließt Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert für das Absetzen von Tauchern, ein.
2.
Überwasserschiffe, nicht von Unternummer 0009a1 erfasst, mit einer der folgenden fest am Schiff angebrachten oder in das Schiff eingebauten Ausrüstungen:
a)
automatische Waffen, erfasst von Nummer 0001, oder Waffen, die von Nummer 0002, 0004, 0012 oder 0019 erfasst werden, oder ,Montagen‘ oder Befestigungspunkte (hard points) für Waffen mit einem Kaliber von größer/gleich 12,7 mm;
Technische Anmerkung:
Der Begriff ,Montagen‘ bezieht sich auf Lafetten und Verstärkungen der Schiffsstruktur für den Zweck der Installation von Waffen.
b)
Feuerleitsysteme, die von Nummer 0005 erfasst werden;
c)
mit allen folgenden Ausrüstungen:
1.
,ABC-Schutz‘ und
2.
,Pre-wet oder Wash-Down-System‘ konstruiert für Dekontaminationszwecke; oder
Technische Anmerkungen:
1.
,ABC-Schutz‘ ist ein abgeschlossener Innenraum, der Merkmale aufweist wie eine Überdruckbelüftung, die Trennung der Lüftungssysteme, eine limitierte Anzahl von Lüftungsöffnungen mit ABC-Filtern und eine limitierte Anzahl von Eingängen mit Luftschleusen.
2.
,Pre-wet oder Wash-Down System‘ ist ein Seewassersprühsystem, das zum gleichzeitigen Besprühen der äußeren Aufbauten und Decks eines Schiffes fähig ist.
d)
Aktive Waffenabwehrsysteme (active weapon countermesure systems), die von Unternummern 0004b, 0005c oder 0011a erfasst werden, wenn das Schiff eines der folgenden Merkmale besitzt:
1.
,ABC-Schutz‘,
2.
Rumpf und Aufbauten, besonders konstruiert um den Radarrückstreuquerschnitt zu reduzieren,
3.
Einrichtungen zur Reduzierung der thermischen Signatur (z. B. ein Abgaskühlsystem), ausgenommen solche, die für die Erhöhung des Gesamtwirkungsgrades oder die Verringerung der Umweltbelastung besonders konstruiert sind, oder
4.
eine magnetische Eigenschutzanlage, konstruiert um die magnetische Signatur des gesamten Schiffes zu reduzieren;
b)
Motoren und Antriebssysteme, besonders konstruiert für militärische Zwecke, und Bestandteile hierfür, besonders konstruiert für militärische Zwecke, wie folgt:
1.
Dieselmotoren, besonders konstruiert für U-Boote,
2.
Elektromotoren, besonders konstruiert für U-Boote, mit allen folgenden Eigenschaften:
a)
Leistung größer als 0,75 MW,
b)
schnell umsteuerbar,
c)
flüssigkeitsgekühlt und
d)
vollständig gekapselt,
3.
Dieselmotoren mit allen folgenden Eigenschaften:
a)
Leistung größer/gleich 37,3 kW (50 PS) und
b)
,nichtmagnetischer‘ Anteil von mehr als 75 % des Gesamtgewichts;
Technische Anmerkung:
Im Sinne von Unternummer 0009b3 bedeutet ,nichtmagnetisch‘ eine Permeabilitätszahl kleiner als 2.
4.
,außenluftunabhängige Antriebssysteme‘ (AIP), besonders konstruiert für U-Boote;
Technische Anmerkung:
Ein ,außenluftunabhängiger Antrieb‘ (AIP) gestattet es getauchten U-Booten, das Antriebssystem ohne Zugang zu atmosphärischem Sauerstoff für einen längeren Zeitraum zu betreiben, als es sonst mit Batterien möglich wäre. Im Sinne von Unternummer 0009b4 schließt ein ,außenluftunabhängiger Antrieb‘ (AIP) nukleare Antriebssysteme nicht ein.
c)
Unterwasserortungsgeräte, besonders konstruiert für militärische Zwecke, Steuereinrichtungen hierfür und Bestandteile hierfür, besonders konstruiert für militärische Zwecke;
d)
U-Boot- und Torpedonetze;
e)
nicht belegt;
f)
Schiffskörper-Durchführungen und -Steckverbinder, besonders konstruiert für militärische Zwecke, die das Zusammenwirken mit Ausrüstung außerhalb eines Schiffes ermöglichen, sowie Bestandteile hierfür, besonders konstruiert für militärische Zwecke;
Anmerkung 1:
Unternummer 0009f schließt Steckverbinder für Schiffe in Einzelleiter-, Mehrfachleiter-, Koaxial- und Hohlleiterausführung sowie Schiffskörperdurchführungen ein, die jeweils unbeeinflusst bleiben von (eventuellem) Leckwasser von außen und die geforderten Merkmale in Meerestiefen von mehr als 100 m beibehalten, sowie faseroptische Steckverbinder und optische Schiffskörperdurchführungen, besonders konstruiert für den Durchgang von „Laser“strahlen, unabhängig von der Wassertiefe.
Anmerkung 2:
Unternummer 0009f umfasst nicht übliche Schiffskörperdurchführungen für Antriebswellen und Ruderschäfte.
g)
geräuscharme Lager, mit einem der folgenden Merkmale, Bestandteile hierfür und Ausrüstung, die solche Lager enthalten, besonders konstruiert für militärische Zwecke:
1.
aerodynamische/aerostatische Schmierung oder magnetische Aufhängung,
2.
aktiv kontrollierte Signaturunterdrückung oder
3.
Schwingungsunterdrückung;
h)
nukleare Energieerzeugungs- oder Antriebsausrüstung, besonders konstruiert für in Unternummer 0009a genannte Schiffe, sowie besonders für militärische Zwecke konstruierte oder ,geänderte‘ Bestandteile.
Technische Anmerkung:
,Geändert‘ im Sinne von Unternummer 0009h bedeutet eine bauliche, elektrische, mechanische oder sonstige Änderung, die eine nichtmilitärische Ausrüstung mit militärischen Eigenschaften ausstattet, sodass die Ausrüstung gleichwertig zu einer für militärische Zwecke besonders konstruierten Ausrüstung ist.
Anmerkung:
Unternummer 0009h schließt „Kernreaktoren“ ein.
0010
„Luftfahrzeuge“, „Luftfahrtgerät nach dem Prinzip leichter-als-Luft“, „unbemannte Luftfahrzeuge“ („UAV“), Triebwerke, „Luftfahrzeug“-Ausrüstung, Zusatzausrüstung und Bestandteile wie folgt, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke:
Ergänzende Anmerkung:
Lenk- und Navigationsausrüstung siehe Nummer 0011.
a)
bemannte „Luftfahrzeuge“ und „Luftfahrtgeräte nach dem Prinzip leichter-als-Luft“ sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür;
b)
nicht belegt;
c)
unbemannte „Luftfahrzeuge“ und „Luftfahrtgeräte nach dem Prinzip leichter-als-Luft“ sowie zugehörige Ausrüstung wie folgt und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
1.
„UAV“, ferngelenkte Flugkörper (remotely piloted air vehicles – RPVs), autonome programmierbare Fahrzeuge und „Luftfahrtgeräte nach dem Prinzip leichter-als-Luft“,
2.
Startgeräte, Bergungsausrüstung und unterstützende Bodengeräte,
3.
Ausrüstung für die Steuerung;
d)
Triebwerke und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;
e)
Einrichtungen für die Luftbetankung besonders konstruiert oder geändert für eines der Folgenden und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
1.
„Luftfahrzeuge“ erfasst von 0010a oder
2.
unbemannte „Luftfahrzeuge“ erfasst von 0010c;
f)
,Bodengeräte‘ besonders entwickelt für die von Unternummer 0010a erfassten „Luftfahrzeuge“ oder für die von Unternummer 0010d erfassten Triebwerke;
Technische Anmerkung:
,Bodengeräte‘ schließen Ausrüstung zum Druckbetanken und besonders konstruierte Ausrüstung zur Erleichterung von Operationen in begrenzten Abschnitten ein.
g)
Lebenserhaltungsgeräte für die Flugbesatzung, Sicherheitsausrüstung für die Flugbesatzung und andere Einrichtungen für den Notausstieg, die nicht von Unternummer 0010a erfasst werden, besonders konstruiert für die von Unternummer 0010a erfassten „Luftfahrzeuge“;
Anmerkung:
Unternummer 0010g erfasst keine Helme für Flugbesatzungen, die nicht mit von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasster Ausrüstung ausgestattet sind und keine Montagen oder Halterungen hierfür aufweisen.
Ergänzende Anmerkung:
Für Helme siehe auch Nummer 0013c.
h)
Fallschirme, Para-Gleiter und zugehörige Ausrüstung, wie folgt und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
1.
Fallschirme soweit nicht anderweitig von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst,
2.
Para-Gleiter,
3.
Ausrüstung, besonders konstruiert für Fallschirmspringer, die aus großer Höhe abspringen (z. B. Anzüge, Spezialhelme, Atemgeräte, Navigationsausrüstung);
i)
Geräte für das gesteuerte Entfalten oder automatische Lenksysteme konstruiert für Fallschirmlasten.
Anmerkung 1:
Unternummer 0010a erfasst nicht „Luftfahrzeuge“ und „Luftfahrtgeräte nach dem Prinzip leichter-als-Luft“, oder Varianten dieser „Luftfahrzeuge“, besonders konstruiert für militärische Zwecke und mit allen folgenden Eigenschaften:
a)
kein Kampfflugzeug oder -hubschrauber,
b)
nicht konfiguriert für militärische Verwendung und nicht mit technischen Ausrüstungen oder Zusatzeinrichtungen versehen, die für militärische Zwecke besonders konstruiert oder geändert sind, und
c)
von den Zivilluftfahrtbehörden eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten oder Teilnehmerstaaten des Wassenaar-Arrangements für zivile Verwendung zugelassen.
Anmerkung 2:
Unternummer 0010d erfasst nicht:
a)
Triebwerke, konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, die von den Zivilluftfahrtbehörden eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten oder Teilnehmerstaaten des Wassenaar-Arrangements für die Verwendung in „zivilen Luftfahrzeugen“ zugelassen sind, sowie deren besonders konstruierte Bestandteile,
b)
Hubkolbentriebwerke oder deren besonders konstruierte Bestandteile, mit Ausnahme solcher, die für „UAV“ besonders konstruiert sind.
Ergänzende Anmerkung:
Siehe jedoch Teil I B Nummer 9A994.
Anmerkung 3:
Im Sinne von Unternummer 0010a und 0010d erstreckt sich die Erfassung von besonders konstruierten Bestandteilen und zugehöriger Ausrüstung für nichtmilitärische „Luftfahrzeuge“ oder Triebwerke, die für militärische Zwecke geändert sind, nur auf solche militärischen Bestandteile und zugehörige militärische Ausrüstung, die für die Änderung für militärische Zwecke nötig sind.
Anmerkung 4:
Im Sinne von Unternummer 0010a schließen militärische Zwecke Folgendes ein: Kampfhandlungen, militärische Aufklärung, militärischer Angriff, militärische Ausbildung, logistische Unterstützung sowie Beförderung und Luftlandung von Truppen oder militärischer Ausrüstung.
Anmerkung 5:
Unternummer 0010a erfasst nicht „Luftfahrzeuge“ oder „Luftfahrtgeräte nach dem Prinzip leichter-als-Luft“, mit allen folgenden Eigenschaften:
a)
erstmalig vor 1946 hergestellt,
b)
nicht ausgerüstet mit Gütern, die von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst sind, es sei denn, die Güter sind erforderlich, um die Sicherheits- oder Lufttüchtigkeitsstandards der Zivilluftfahrtbehörden eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten oder Teilnehmerstaaten des Wassenaar-Arrangements zu erfüllen, und
c)
nicht ausgerüstet mit Waffen, die von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst sind, es sei denn, die Waffen sind unbrauchbar und können nicht wieder in einen gebrauchsfähigen Zustand versetzt werden.
Anmerkung 6:
Unternummer 0010d erfasst nicht Triebwerke, die erstmalig vor 1946 hergestellt wurden.
0011
Elektronische Ausrüstung, „Raumfahrzeuge“ und deren Bestandteile, soweit nicht anderweitig von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst, wie folgt:
a)
Elektronische Ausrüstung besonders konstruiert für militärische Zwecke und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;
Anmerkung:
Unternummer 0011a schließt folgende Ausrüstung ein:
a)
Ausrüstung für elektronische Gegenmaßnahmen (ECM) und elektronische Schutzmaßnahmen (ECCM), einschließlich elektronischer Ausrüstung zum Stören und Gegenstören, d. h. Geräte, konstruiert, um in Radar- oder Funkgeräten Störsignale oder verfälschende Signale zu erzeugen oder auf andere Weise den Empfang, den Betrieb oder die Wirksamkeit gegnerischer Empfänger einschließlich der Geräte für Gegenmaßnahmen zu stören,
b)
schnell abstimmbare Röhren (frequency agile tubes),
c)
elektronische Systeme oder Ausrüstung, konstruiert entweder für die Überwachung und Beobachtung des elektromagnetischen Spektrums für Zwecke des militärischen Nachrichtenwesens bzw. der militärischen Sicherheit oder um derartigen Überwachungs- und Beobachtungsmaßnahmen entgegenzuwirken,
d)
Ausrüstung für Unterwassergegenmaßnahmen einschließlich akustischer und magnetischer Störung und Täuschung, die in Sonarempfängern Störsignale oder verfälschende Signale erzeugen,
e)
Geräte zum Schutz der Datenverarbeitung, Datensicherungsgeräte und Geräte zur Sicherung der Datenübertragung und Zeichengabe, die Verschlüsselungsverfahren verwenden,
f)
Identifizierungs-, Authentisierungs- und Kennungsladegeräte (keyloader) sowie Schlüsselmanagement-, Schlüsselgenerierungs- und Schlüsselverteilungsausrüstung,
g)
Lenk- und Navigationsausrüstung,
h)
digitale Troposcatter-Funkübertragungsausrüstung,
i)
digitale Demodulatoren, besonders konstruiert für die Fernmelde- oder elektronische Aufklärung,
j)
„automatisierte Führungs- und Leitsysteme“.
Ergänzende Anmerkung:
„Software“ für militärische „Software“ Defined Radio (SDR) siehe Nummer 0021.
b)
Ausrüstung zum Stören von „Satelliten-Navigationssystemen“ und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;
c)
„Raumfahrzeuge“ besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke und „Raumfahrzeug“-Bestandteile besonders konstruiert für militärische Zwecke.
0012
Waffensysteme mit hoher kinetischer Energie (high velocity kinetic energy weapon systems) und zugehörige Ausrüstung wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
a)
Waffensysteme mit hoher kinetischer Energie besonders konstruiert für die Vernichtung oder Abwehr (Unterbrechung des Einsatzes) eines gegnerischen Objekts;
b)
besonders konstruierte Mess- und Auswertungsvorrichtungen sowie Versuchsmodelle einschließlich Diagnoseinstrumentierungen und Diagnoseobjekten für die dynamische Prüfung von Geschossen und Systemen mit hoher kinetischer Energie.
Anmerkung 1:
Nummer 0012 schließt folgende Ausrüstung ein, sofern sie besonders konstruiert ist für Waffensysteme mit hoher kinetischer Energie:
a)
Startantriebssysteme, die Massen größer als 0,1 g auf Geschwindigkeiten über 1,6 km/s in den Betriebsarten Einzelfeuer oder Schnellfeuer beschleunigen können,
b)
Ausrüstung für die Erzeugung von Primärenergie, Elektroschutz (electric armour), Energiespeicherung (z. B. Hochenergie-Speicherkondensatoren), Kontrolle des Wärmehaushalts und Klimatisierung, Schaltvorrichtungen und Ausrüstung für die Handhabung von „Treibstoffen“, elektrische Schnittstellen zwischen Stromversorgung, Geschütz und anderen elektrischen Richtfunktionen des Turms,
Ergänzende Anmerkung:
Siehe auch Unternummer 3A001e2 (Hochenergie-Speicherkondensatoren) des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung.
c)
Zielerfassungs-, Zielverfolgungs-, Feuerleitsysteme und Systeme zur Wirkungsermittlung,
d)
Zielsuch-, Zielansteuerungssysteme und Systeme zur Umlenkung des Vortriebs (seitliche Beschleunigung) für Geschosse.
Anmerkung 2:
Nummer 0012 erfasst Systeme, die eine der folgenden Antriebsarten verwenden:
a)
elektromagnetisch,
b)
elektrothermisch,
c)
Plasmaantrieb,
d)
Leichtgasantrieb oder
e)
chemisch (sofern in Kombination mit den zu a bis d aufgeführten Antriebsarten verwendet).
Ergänzende Anmerkung:
Waffensysteme, die Unterkalibermunition verwenden oder allein mit chemischem Antrieb arbeiten, und Munition hierfür siehe Nummern 0001, 0002, 0003 und 0004.
0013
Spezialpanzer- oder Schutzausrüstung, Konstruktionen sowie Bestandteile wie folgt:
a)
Metallische oder nichtmetallische Panzerplatten mit einer der folgenden Eigenschaften:
1.
hergestellt, um einen militärischen Standard oder eine militärische Spezifikation zu erfüllen, oder
2.
geeignet für militärische Zwecke;
Ergänzende Anmerkung:
Körperpanzer-Schutzplatten siehe Unternummer 0013d2.
b)
Konstruktionen aus metallischen oder nichtmetallischen Werkstoffen oder Kombinationen hieraus, besonders konstruiert, um militärische Systeme beschussfest zu machen, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;
c)
Helme, die gemäß militärischen Standards bzw. Spezifikationen oder hierzu gleichwertigen Leistungsanforderungen hergestellt sind, und besonders konstruierte Außenschalen, Innenschalen oder Polsterungen hierfür;
Ergänzende Anmerkung:
Für andere Bestandteile oder Ausrüstung für militärische Helme siehe entsprechenden Eintrag in der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A).
d)
Körperpanzer und Schutzkleidung sowie Bestandteile hierfür, wie folgt:
1.
weichballistische Körperpanzer oder Schutzkleidung, hergestellt nach militärischen Standards bzw. Spezifikationen oder hierzu gleichwertigen Anforderungen, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;
Anmerkung:
Für die Zwecke der Unternummer 0013d1 schließen militärische Standards bzw. Spezifikationen mindestens Spezifikationen für den Splitterschutz ein.
2.
hartballistische Körperpanzer-Schutzplatten, die einen ballistischen Schutz größer/gleich Stufe III (NIJ 0101.06, Juli 2008 oder entsprechend „gleichwertige Standards“) bewirken.
Anmerkung 1:
Unternummer 0013a umfasst auch Panzerplatten in besonders hergestellter Verbundbauweise oder einzelne Panzerplatten aus nur einem Werkstoff, die
a)
einen ballistischen Schutz der Widerstandsklasse FB1 / BR1 nach DIN EN 1522 bzw. DIN EN 1063 oder vergleichbare Norm oder besser oder
b)
eine Sprengwirkungshemmung der Widerstandsklasse ER1 / EPR1 nach DIN EN 13541 bzw. DIN EN 13123-1 oder vergleichbare Norm oder besser
bewirken können.
Anmerkung 2:
Unternummer 0013b schließt Werkstoffe ein, die besonders konstruiert sind zur Bildung einer explosions-reaktiven Panzerung oder zum Bau militärischer Unterstände (shelters).
Anmerkung 3:
Unternummer 0013c erfasst nicht herkömmliche Stahlhelme, die weder mit Zusatzgeräten ausgerüstet noch für die Ausrüstung mit Zusatzgeräten geändert oder konstruiert sind.
Anmerkung 4:
Unternummern 0013c und 0013d erfassen nicht einzelne Helme, Körperpanzer oder Schutzbekleidung, wenn diese von ihren Benutzern zu deren eigenem persönlichen Schutz mitgeführt werden.
Anmerkung 5:
Unternummer 0013c erfasst nur solche besonders für Bombenräumpersonal konstruierte Helme, die besonders für militärische Zwecke konstruiert sind.
Ergänzende Anmerkung 1:
Siehe auch Nummer 1A005 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung.
Ergänzende Anmerkung 2:
„Faser- oder fadenförmige Materialien“, die bei der Herstellung von Körperpanzern verwendet werden, siehe Nummer 1C010 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung.
0014
,Spezialisierte Ausrüstung für die militärische Ausbildung‘ oder für die Simulation militärischer Szenare, Simulatoren, besonders konstruiert für die Ausbildung an den unter Nummer 0001 oder 0002 erfassten Waffen, sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür.
Technische Anmerkung:
Der Begriff ,spezialisierte Ausrüstung für die militärische Ausbildung‘ schließt militärische Ausführungen von folgender Ausrüstung ein:
a)
Angriffssimulatoren,
b)
Einsatzflug-Übungsgeräte,
c)
Radar-Zielübungsgeräte,
d)
Radar-Zielgeneratoren,
e)
Feuerleit-Übungsgeräte,
f)
Übungsgeräte für die U-Boot-Bekämpfung,
g)
Flugsimulatoren einschließlich der für das Training von Piloten oder Astronauten ausgelegten Zentrifugen,
h)
Radartrainer,
i)
Instrumentenflug-Übungsgeräte,
j)
Navigations-Übungsgeräte,
k)
Übungsgeräte für den Flugkörperstart,
l)
Zieldarstellungsgeräte,
m)
Drohnen,
n)
Waffen-Übungsgeräte,
o)
Geräte für Übungen mit unbemannten „Luftfahrzeugen“,
p)
bewegliche Übungsgeräte,
q)
Übungsausrüstung für militärische Bodenoperationen.
Anmerkung 1:
Nummer 0014 schließt Systeme zur Bilderzeugung (image generating) oder zum Dialog mit der Umgebung für Simulatoren ein, sofern sie für militärische Zwecke besonders konstruiert oder geändert sind.
Anmerkung 2:
Nummer 0014 erfasst nicht besonders konstruierte Ausrüstung für das Training im Umgang mit Jagd- und Sportwaffen.
0015
Bildausrüstung oder Ausrüstung für Gegenmaßnahmen, besonders konstruiert für militärische Zwecke, wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür:
a)
Aufzeichnungsgeräte und Bildverarbeitungsausrüstung;
b)
Kameras, fotografische Ausrüstung und Filmverarbeitungsausrüstung;
c)
Bildverstärkerausrüstung;
d)
Infrarot- oder Wärmebildausrüstung;
e)
Kartenbildradar-Sensorausrüstung;
f)
Ausrüstung für Gegenmaßnahmen (ECM) und zum Schutz vor Gegenmaßnahmen (ECCM) für die von den Unternummern 0015a bis 0015e erfasste Ausrüstung.
Anmerkung:
Unternummer 0015f schließt Ausrüstung ein, die konstruiert ist zur Beeinträchtigung des Betriebs oder der Wirksamkeit militärischer Bildsysteme oder zur Reduzierung solcher Beeinträchtigungen auf ein Minimum.
Anmerkung:
Nummer 0015 erfasst nicht „Bildverstärkerröhren der ersten Generation“ oder Ausrüstung, die besonders konstruiert ist für den Einsatz von „Bildverstärkerröhren der ersten Generation“.
Ergänzende Anmerkung:
Zur Erfassung von Waffenzielgeräten mit „Bildverstärkerröhren der ersten Generation“ siehe Unternummern 0001d, 0002c und 0005a.
Ergänzende Anmerkung:
Siehe auch Unternummern 6A002a2 und 6A002b des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung.
0016
Schmiedestücke, Gussstücke und andere unfertige Erzeugnisse, die besonders konstruiert sind für eine der von Nummer 0001, 0002, 0003, 0004, 0006, 0009, 0010, 0012 oder 0019 erfassten Waren.
Anmerkung 1:
Nummer 0016 erfasst unfertige Erzeugnisse, wenn sie anhand von Materialzusammensetzung, Geometrie oder Funktion bestimmt werden können.
Anmerkung 2:
Nummer 0016 schließt Mischungen von „energetischen Materialien“ ein, die formuliert sind für die Herstellung von Treibladungspulver. Andere Mischungen von „energetischen Materialien“ siehe Nummer 0008.
0017
Verschiedene Ausrüstungsgegenstände, Materialien und „Bibliotheken“ wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
a)
Tauch- und Unterwasserschwimmgeräte, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, wie folgt:
1.
unabhängige Kreislauftauchgeräte mit geschlossener und halbgeschlossener Atemlufterneuerung,
2.
Unterwasserschwimmgeräte, besonders konstruiert für die Verwendung mit den von Unternummer 0017a1 erfassten Tauchgeräten;
Ergänzende Anmerkung:
Siehe auch Unternummer 8A002q des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung.
b)
Bauausrüstung, besonders konstruiert für militärische Zwecke;
c)
Halterungen (fittings), Beschichtungen und Behandlungen für die Unterdrückung von Signaturen, besonders konstruiert für militärische Zwecke;
d)
Ausrüstung für technische Betreuung, besonders konstruiert für den Einsatz in einer Kampfzone;
e)
„Roboter“, „Roboter“steuerungen und „Roboter“-„Endeffektoren“ mit einer der folgenden Eigenschaften:
1.
besonders konstruiert für militärische Zwecke,
2.
ausgestattet mit Mitteln zum Schutz der Hydraulikleitungen gegen Beschädigungen von außen durch umherfliegende Munitionssplitter (z. B. selbstdichtende Leitungen) und konstruiert für die Verwendung von Hydraulikflüssigkeiten mit einem Flammpunkt über 839 K (566 °C) oder
3.
besonders konstruiert oder ausgelegt für einen Einsatz in einer EMP-Umgebung (EMP = elektromagnetischer Impuls);
Technische Anmerkung:
Der Begriff elektromagnetischer Impuls bezieht sich nicht auf eine unbeabsichtigte Störbeeinflussung, die durch elektromagnetische Abstrahlung nahe gelegener Ausrüstung (z. B. Maschinenanlagen, Vorrichtungen oder Elektronik) oder Blitzschlag verursacht wird.
f)
„Bibliotheken“, besonders entwickelt oder geändert für militärische Zwecke in Verbindung mit Systemen, Ausrüstung oder Bestandteilen, die von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst werden bzw. wird;
g)
Nukleare Energieerzeugungs- oder Antriebsausrüstung, nicht anderweitig von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst, besonders konstruiert für militärische Zwecke, sowie besonders für militärische Zwecke konstruierte oder ,geänderte‘ Bestandteile;
Anmerkung:
Unternummer 0017g schließt „Kernreaktoren“ ein.
h)
Ausrüstung und Material, beschichtet oder behandelt für die Unterdrückung von Signaturen, besonders konstruiert für militärische Zwecke, nicht anderweitig von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst;
Anmerkung:
Unternummer 0017h erfasst nicht einzelne Erzeugnisse aus vorgenanntem Material einschließlich Bekleidung, wenn diese von ihren Benutzern zu deren eigenem persönlichen Gebrauch mitgeführt werden.
i)
Simulatoren, besonders konstruiert für militärische „Kernreaktoren“;
j)
mobile Werkstätten, besonders konstruiert oder ,geändert‘ zur Instandhaltung militärischer Ausrüstung;
k)
mobile Stromerzeugeraggregate, besonders konstruiert oder ,geändert‘ für militärische Zwecke;
l)
intermodale ISO-Container oder abnehmbare Fahrzeugkörper (d. h. Wechselaufbauten), besonders konstruiert oder ,geändert‘ für militärische Zwecke;
Technische Anmerkung:
,Besonders konstruiert für militärische Zwecke‘ im Sinne von Unternummer 0017l ist die Ausstattung mit einer der folgenden militärspezifischen Eigenschaften:
a)
Schutz gegen EMP (EMP = elektromagnetischer Impuls),
b)
ABC-Schutz,
c)
Beschichtung zur Signaturunterdrückung (Infrarot oder Radar) oder
d)
ballistischer Schutz.
m)
Fähren, nicht anderweitig von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst, Brücken und Pontons, besonders konstruiert für militärische Zwecke;
n)
Testmodelle, die besonders konstruiert sind für die „Entwicklung“ der von Nummer 0004, 0006, 0009 oder 0010 erfassten Waren;
o)
„Laser“schutzausrüstung (z. B. Schutzeinrichtungen für Augen oder Schutzeinrichtungen für Sensoren), besonders konstruiert für militärische Zwecke;
p)
„Brennstoffzellen“, nicht anderweitig von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst, besonders konstruiert oder ,geändert‘ für militärische Zwecke.
Technische Anmerkungen:
1.
nicht belegt.
2.
,geändert‘ im Sinne von Nummer 0017 bedeutet eine bauliche, elektrische, mechanische oder sonstige Änderung, die eine nichtmilitärische Ausrüstung mit militärischen Eigenschaften ausstattet, so dass die Ausrüstung gleichwertig zu einer für militärische Zwecke besonders konstruierten Ausrüstung ist.
0018
,Herstellung‘sausrüstung, Umweltprüfeinrichtungen und Bestandteile wie folgt:
a)
besonders konstruierte oder geänderte Ausrüstung für die ,Herstellung‘ der von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfassten Waren und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;
b)
besonders konstruierte Umweltprüfeinrichtungen für die Zulassungs- und Eignungsprüfung der von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfassten Waren und besonders konstruierte Ausrüstung hierfür.
Technische Anmerkung:
,Herstellung‘ im Sinne der Nummer 0018 schließt die Konstruktion, den Test, die Fertigung, die Erprobung und die Prüfung ein.
Anmerkung:
Unternummern 0018a und 0018b schließen folgende Ausrüstung ein:
a)
kontinuierlich arbeitende Nitrieranlagen,
b)
Prüfzentrifugen mit einer der folgenden Eigenschaften:
1.
Antrieb durch einen oder mehrere Motoren mit einer Gesamtnennleistung größer als 298 kW,
2.
Nutzlast größer/gleich 113 kg oder
3.
Ausübung einer Zentrifugalbeschleunigung von mindestens 8 g auf eine Nutzlast größer/gleich 91 kg (g = Erdbeschleunigung [9,81 m/s2]),
c)
Trockenpressen,
d)
Schneckenstrangpressen, besonders konstruiert oder geändert für militärische „Explosivstoffe“,
e)
Schneidmaschinen zum Ablängen stranggepresster „Treibstoffe“,
f)
Dragierkessel (Taumelmischer) mit Durchmessern größer/gleich 1,85 m und einem Produktionsvermögen größer als 227 kg,
g)
Stetigmischer für Fest„treibstoffe“,
h)
Strahlmühlen (fluid energy mills) zum Zerkleinern oder Mahlen der Bestandteile von militärischen „Explosivstoffen“,
i)
Ausrüstung zur Erzeugung von Kugelform mit einheitlicher Partikelgröße bei den in Unternummer 0008c8 aufgeführten Metallpulvern,
j)
Konvektionsströmungskonverter (convection current converters) für die Konversion der in Unternummer 0008c3 aufgeführten Stoffe.
0019
Strahlenwaffen-Systeme, zugehörige Ausrüstung, Ausrüstung für Gegenmaßnahmen oder Versuchsmodelle wie folgt und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
a)
„Laser“-Systeme, besonders konstruiert für die Vernichtung oder Abwehr (Unterbrechung des Einsatzes) eines gegnerischen Objekts;
b)
Teilchenstrahl-Systeme, geeignet für die Vernichtung oder Abwehr (Unterbrechung des Einsatzes) eines gegnerischen Objekts;
c)
energiereiche Hochfrequenzsysteme, geeignet für die Vernichtung oder Abwehr (Unterbrechung des Einsatzes) eines gegnerischen Objekts;
d)
Ausrüstung, besonders konstruiert für die Entdeckung, Identifizierung oder Abwehr der von Unternummer 0019a, 0019b oder 0019c erfassten Systeme;
e)
physische Versuchsmodelle und zugehörige Dokumentation für die von Nummer 0019 erfassten Systeme, Ausrüstung und Bestandteile;
f)
„Laser“-Systeme, besonders konstruiert, um eine dauerhafte Erblindung bei einer Beobachtung ohne vergrößernde Optik zu verursachen, d. h. bei einer Beobachtung mit bloßem Auge oder mit korrigierender Sehhilfe.
Anmerkung 1:
Von Nummer 0019 erfasste Strahlenwaffensysteme schließen Systeme ein, deren Leistungsfähigkeit bestimmt wird durch den kontrollierten Einsatz von
a)
„Lasern“ mit einer Energie, die eine mit herkömmlicher Munition vergleichbare Vernichtungswirkung erreichen,
b)
Teilchenbeschleunigern, die einen geladenen oder ungeladenen Strahl mit Vernichtungswirkung aussenden, oder
c)
Hochfrequenzsendern mit hoher Impulsenergie oder hoher Durchschnittsenergie, die ein ausreichend starkes Feld erzeugen, um elektronische Schaltungen in einem entfernt liegenden Ziel außer Betrieb zu setzen.
Anmerkung 2:
Nummer 0019 schließt folgende Ausrüstung ein, sofern sie besonders konstruiert ist für Strahlenwaffensysteme:
a)
Geräte für die Erzeugung von Primärenergie, Energiespeicher, Schaltvorrichtungen, Geräte für die Energiekonditionierung und Geräte für die Handhabung von Treibstoffen,
b)
Zielerfassungs- und Zielverfolgungssysteme,
c)
Systeme für die Auswertung der Schadenswirkung, Zerstörung oder Einsatzunterbrechung,
d)
Geräte für die Strahllenkung, -ausbreitung und -ausrichtung,
e)
Geräte für die rasche Strahlschwenkung zur schnellen Bekämpfung von Mehrfachzielen,
f)
anpassungsfähige Optiken oder Phasenkonjugatoren (phase conjugators),
g)
Strominjektoren für negative Wasserstoffionenstrahlen,
h)
„weltraumgeeignete“ Beschleuniger-Bestandteile (accelerator components),
i)
Ausrüstung für die Zusammenführung von Strahlen negativ geladener Ionen (negative ion beam funnelling equipment),
j)
Ausrüstung zur Steuerung und Schwenkung eines energiereichen Ionenstrahls,
k)
„weltraumgeeignete“ Folien zur Neutralisierung von negativen Wasserstoffisotopenstrahlen.
0020
Kryogenische (Tieftemperatur-) und „supraleitende“ Ausrüstung wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür:
a)
Ausrüstung, besonders konstruiert oder ausgelegt für den Einbau in ein militärisches Land-, See-, Luft- oder Raumfahrzeug und fähig, während der Fahrt eine Temperatur kleiner als 103 K (–170 °C) zu erzeugen oder aufrechtzuerhalten;
Anmerkung:
Unternummer 0020a schließt mobile Systeme ein, die Zubehör und Bestandteile enthalten oder verwenden, die aus nichtmetallischen oder nicht elektrisch leitenden Werkstoffen, z. B. aus Kunststoffen oder epoxidharzimprägnierten Werkstoffen, hergestellt sind.
b)
„supraleitende“ elektrische Ausrüstung (rotierende Maschinen oder Transformatoren), besonders konstruiert oder besonders ausgelegt für den Einbau in ein militärisches Land-, See-, Luft- oder Raumfahrzeug und betriebsfähig während der Fahrt.
Anmerkung:
Unternummer 0020b erfasst nicht hybride, homopolare Gleichstromgeneratoren mit einem einpoligen, normal ausgelegten Metallanker, der in einem Magnetfeld rotiert, das mit Hilfe „supraleitender“ Wicklungen erzeugt wird, vorausgesetzt, dass diese Wicklungen die einzige „supraleitende“ Baugruppe im Generator sind.
0021
„Software“ wie folgt:
a)
„Software“, besonders entwickelt oder geändert für:
1.
„Entwicklung“, „Herstellung“, Betrieb oder Instandhaltung von Ausrüstung, die von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst wird,
2.
„Entwicklung“ oder „Herstellung“ von Werkstoffen und Materialien, die von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst werden, oder
3.
„Entwicklung“, „Herstellung“, Betrieb oder Wartung von „Software“, die von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst wird;
b)
spezifische „Software“, nicht erfasst von Unternummer 0021a, wie folgt:
1.
„Software“, besonders entwickelt für militärische Zwecke und besonders entwickelt für die Modellierung, Simulation oder Auswertung militärischer Waffensysteme,
2.
„Software“, besonders entwickelt für militärische Zwecke und besonders entwickelt für die Modellierung oder Simulation militärischer Operationsszenarien,
3.
„Software“ für die Ermittlung der Wirkung konventioneller, atomarer, chemischer oder biologischer Kampfmittel,
4.
„Software“, besonders entwickelt für militärische Zwecke und besonders entwickelt für Anwendungen im Rahmen von Führungs-, Informations-, Rechner- und Aufklärungssystemen (C3I oder C4I);
5.
„Software“, besonders entwickelt oder geändert für die Durchführung militärischer offensiver Cyberoperationen;
Anmerkung 1:
Unternummer 0021b5 schließt „Software“ ein, die für die Zerstörung, Beschädigung, Beeinträchtigung oder Störung von in der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfassten Systemen, Ausrüstung oder „Software“ entwickelt wurde, sowie entsprechende „Software“ für Cyberaufklärung (cyber reconnaissance) und für Cyber-Führungs- und -Leitsysteme (cyber command and control) hierfür.
Anmerkung 2:
Unternummer 0021b5 findet keine Anwendung auf „Offenlegung von Sicherheitslücken“ oder auf „Reaktion auf Cybervorfälle“, die auf nichtmilitärische defensive Cybersicherheitsbereitschaft oder -reaktionsfähigkeit (non-military defensive cybersecurity readiness or response) beschränkt sind.
c)
„Software“, nicht erfasst von Unternummer 0021a oder 0021b, besonders entwickelt oder geändert, um nicht von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasste Ausrüstung zu befähigen, die militärischen Funktionen der von Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfassten Ausrüstung zu erfüllen.
Ergänzende Anmerkung:
Siehe Systeme, Ausrüstung oder Bestandteile, die in der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) für „Digitalrechner“ für allgemeine Zwecke, auf denen von Unternummer 0021c erfasste „Software“ installiert ist, erfasst sind.
0022
„Technologie“ wie folgt:
a)
„Technologie“, soweit nicht von Unternummer 0022b erfasst, die für die „Entwicklung“, „Herstellung“, Betrieb, Aufbau, Wartung (Test), Reparatur, Überholung oder Wiederaufarbeitung der von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfassten Güter „unverzichtbar“ ist;
b)
„Technologie“ wie folgt:
1.
„Technologie“, „unverzichtbar“ für Konstruktion, Bestandteilmontage, Betrieb, Wartung und Reparatur vollständiger „Herstellungs“anlagen für von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfassten Waren, auch wenn die Bestandteile dieser „Herstellungs“anlagen nicht erfasst werden;
2.
„Technologie“, „unverzichtbar“ für die „Entwicklung“ und „Herstellung“ von Handfeuerwaffen, auch wenn sie zur „Herstellung“ von Reproduktionen antiker Handfeuerwaffen eingesetzt wird,
3.
nicht belegt,
4.
nicht belegt,
5.
„Technologie“, „unverzichtbar“ ausschließlich für die Beimischung von „Biokatalysatoren“, die von der Unternummer 0007i1 erfasst werden, zu militärischen Trägersubstanzen oder militärischem Material.
Anmerkung 1:
„Technologie“, „unverzichtbar“ für „Entwicklung“, „Herstellung“, Betrieb, Aufbau, Wartung (Test), Reparatur, Überholung oder Wiederaufarbeitung von in der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfassten Gütern, bleibt auch dann erfasst, wenn sie für Güter einsetzbar ist, die nicht von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst werden.
Anmerkung 2:
Nummer 0022 erfasst nicht „Technologie“, wie folgt:
a)
„Technologie“, die das unbedingt notwendige Minimum für Aufbau, Betrieb, Wartung (Test) und Reparatur derjenigen Güter darstellt, die nicht erfasst werden oder für die eine Ausfuhrgenehmigung erteilt wurde;
b)
„Technologie“, bei der es sich um „allgemein zugängliche“ Informationen, „wissenschaftliche Grundlagenforschung“ oder für Patentanmeldungen erforderliche Informationen handelt;
c)
„Technologie“ für die magnetische Induktion zum Dauerantrieb ziviler Transporteinrichtungen.
Teil II
B
National erfasste Güter
2B909
Fließdrückmaschinen und Maschinen mit kombinierter Fließdrück- und Drückfunktion, die nicht von Nummer 2B009, 2B109 oder 2B209 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung erfasst werden, mit allen folgenden Eigenschaften, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
a)
die nach den technischen Beschreibungen des Herstellers mit numerischen Steuerungen, Rechnersteuerungen oder Play-back-Steuerungen ausgerüstet werden können und
b)
mit einer Supportkraft größer als 60 kN, wenn das Bestimmungsland Syrien ist.
2B952
Ausrüstung, geeignet zur Handhabung biologischer Stoffe, die nicht von Nummer 2B352 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung erfasst wird, wie folgt, wenn das Bestimmungsland Iran, Nordkorea oder Syrien ist:
a)
Fermenter, geeignet zur Kultivierung pathogener „Mikroorganismen“ oder Viren oder geeignet zur Erzeugung von „Toxinen“, ohne Aerosolfreisetzung, mit einer Gesamtkapazität größer/gleich 10 l;
b)
Rührwerke für von Unternummer 2B952a erfasste Fermenter.
Technische Anmerkung:
Fermenter schließen Bioreaktoren, Chemostate und kontinuierliche Fermentationssysteme ein.
2B993
Ausrüstung für die Abscheidung von metallischen Auflageschichten auf Substrate für nichtelektronische Anwendungen wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür, wenn das Bestimmungsland Iran ist:
a)
Herstellungsausrüstung für die chemische Beschichtung aus der Gasphase (CVD = chemical vapour deposition);
b)
Herstellungsausrüstung für die physikalische Beschichtung aus der Dampfphase (PVD = physical vapour deposition) mittels Elektronenstrahl (EB – PVD);
c)
Herstellungsausrüstung für die Beschichtung mittels induktiver oder ohmscher Aufheizung.
5A902
Überwachungssysteme, Geräte und Bestandteile für IuK (Informations- und Kommunikationstechnik) für öffentliche Netze, die nicht von Nummer 5D001e des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung erfasst werden, wie folgt, wenn das Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb der in Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Gebiete liegt:
a)
Überwachungszentren (Law Enforcement Monitoring Facilities) für Lawful Interception Systeme (LI, z. B. gemäß ETSI ES 201 158, ETSI ES 201 671 oder vergleichbare Normen, Spezifikationen oder Standards) und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;
b)
Vorratsdatenspeicherungssysteme oder -geräte für Ereignisdaten (Intercept Related Information IRI, z. B. gemäß ETSI TS 102 656 oder vergleichbare Normen, Spezifikationen oder Standards) und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
Technische Anmerkung:
Ereignisdaten schließen Signalisierungsinformationen, Ursprung und Ziel (Telefonnummern, IP oder MAC Adressen etc.), Datum und Dauer sowie geographische Herkunft der Kommunikation ein.
Anmerkung:
5A902 erfasst keine Systeme oder Geräte, die besonders konstruiert sind für einen der folgenden Zwecke:
a)
Gebührenabrechnung
b)
Datensammlungsfunktionen innerhalb von Netzelementen (z. B. Vermittlungsstelle oder HLR)
c)
Dienstgüte des Netzwerks (Quality of Service – QoS) oder
d)
Nutzerzufriedenheit (Quality of Experience – QoE)
e)
Des Betriebs bei Telekommunikationsunternehmen (Service Provider).
5A911
Basisstationen für digitalen ,Bündelfunk‘, wenn das Bestimmungsland Sudan oder Südsudan ist.
Technische Anmerkung:
,Bündelfunk‘ ist ein zellulares Funkübertragungsverfahren mit mobilen Teilnehmern, denen Frequenzbündel zur Kommunikation zugewiesen werden. Digitaler ,Bündelfunk‘ (z. B. TETRA, Terrestrial Trunked Radio) verwendet digitale Modulationsverfahren.
5D902
„Software“, die nicht von Nummer 5D001e des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung erfasst werden, wie folgt, wenn das Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb der in Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Gebiete liegt:
a)
„Software“, besonders entwickelt oder geändert für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von in Nummer 5A902 erfassten Einrichtungen, Funktionen oder Leistungsmerkmalen;
b)
„Software“, besonders entwickelt oder geändert zur Erzielung der von Nummer 5A902 erfassten Eigenschaften, Funktionen oder Leistungsmerkmalen.
5D911
„Software“, die besonders entwickelt oder geändert wurde für die „Verwendung“ von Ausrüstung, erfasst von Nummer 5A911, wenn das Bestimmungsland Sudan oder Südsudan ist.
5E902
„Technologie“, die nicht von Nummer 5E001a des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung erfasst werden, entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Einrichtungen, Funktionen oder Leistungsmerkmalen, die von Nummer 5A902 erfasst werden, oder „Software“, die von Nummer 5D902 erfasst wird, wenn das Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb der in Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Gebiete liegt.
6A908
Radargestützte Navigations- oder Überwachungs-Systeme für den Schiffs- oder Flugverkehr, die nicht von Nummer 6A008 oder 6A108 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung erfasst werden, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür, wenn das Bestimmungsland Iran ist.
6D908
„Software“, die besonders entwickelt oder geändert wurde für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der von Nummer 6A908 erfassten Ausrüstung, wenn das Bestimmungsland Iran ist.
9A904
„Raumfahrzeug-“ und sonstige Ausrüstung wie folgt:
a)
Antennen, konstruiert für die Verwendung im Zusammenhang mit „Raumfahrzeugen“, wenn das Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb der in Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Gebiete liegt;
b)
„Laser“kommunikationsterminals (LCTs, „Laser“-Datenübertragungsstationen), die nicht von Nummer 9A004 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung erfasst werden, für die Verwendung im Zusammenhang mit „Raumfahrzeugen“, wenn das Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb der in Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Gebiete liegt.
Technische Anmerkung:
Nummer 9A904b schließt Güter ein, die in folgenden Zusammenhängen mit „Raumfahrzeugen“ Verwendung finden, sowohl am Boden als auch auf „Raumfahrzeugen“:
1.
Einsatz als Nutzlast für Up- oder Downlink,
2.
Kommunikation zwischen „Raumfahrzeugen“ oder
3.
Nutzung im Zusammenhang mit der Übertragung von Telemetriesignalen.
9A991
Landfahrzeuge, die nicht von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst werden, wie folgt:
a)
Tiefladeanhänger und Sattelauflieger mit einer Nutzlast größer als 25 000 kg und kleiner als 70 000 kg oder mit einem oder mehreren militärischen Ausstattungsmerkmalen und geeignet für den Transport der von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) Nummer 0006 erfassten Fahrzeuge sowie zu deren Fortbewegung geeignete und mit einem oder mehreren militärischen Ausstattungsmerkmalen versehene Zugmaschinen, wenn das Bestimmungsland Iran, Libyen, Myanmar, Nordkorea, Pakistan, Somalia oder Syrien ist;
Anmerkung:
Unter Zugmaschinen im Sinne von Unternummer 9A991a fallen alle Fahrzeuge mit primärer Zugfunktion.
b)
Sonstige Lastkraftwagen und geländegängige Fahrzeuge mit einem oder mehreren militärischen Ausstattungsmerkmalen, wenn das Bestimmungsland Iran, Libyen, Myanmar, Nordkorea, Somalia oder Syrien ist.
Anmerkung 1:
Militärische Ausstattungsmerkmale im Sinne von Nummer 9A991 schließen ein:
a)
Watfähigkeit 1,2 m oder mehr,
b)
Gewehr- bzw. Waffenhalterungen,
c)
Tarnnetzhalterungen,
d)
Dachluken, rund mit schwenk- oder klappbarem Deckel,
e)
militärübliche Lackierung,
f)
Hakenkupplung für Anhänger in Verbindung mit einer sogenannten Nato-Steckdose.
Anmerkung 2:
Nummer 9A991 erfasst nicht Landfahrzeuge, wenn diese von ihren Benutzern zu deren eigenem persönlichen Gebrauch mitgeführt werden.
9A992
Lastkraftwagen wie folgt:
a)
Lastkraftwagen mit Allradantrieb und einer Nutzlast größer als 1 000 kg, wenn das Bestimmungsland Nordkorea ist;
b)
Lastkraftwagen mit drei Achsen oder mehr und einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 20 000 kg, wenn das Bestimmungsland Iran oder Syrien ist.
9A993
Hubschrauber, Hubschrauber-Leistungsübertragungssysteme, Gasturbinentriebwerke und Hilfstriebwerke (APUs) für die Verwendung in Hubschraubern sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür, wenn das Bestimmungsland Iran, Kuba, Libyen, Myanmar, Nordkorea oder Syrien ist.
9A994
Luftgekühlte Kolbentriebwerke (Flugmotoren) mit einem Hubraum größer/gleich 100 cm3 und kleiner/gleich 600 cm3, geeignet für den Einsatz in unbemannten „Luftfahrzeugen“, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, wenn das Bestimmungsland Iran ist.
9D904
„Software“, besonders entwickelt oder geändert für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Gütern, die von Nummer 9A904 erfasst werden, wenn das Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb der in Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Gebiete liegt.
9E904
„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung, die nicht von den Unternummern 5E001b2, 9E001 und 9E002 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung erfasst wird, für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Gütern, die von Nummer 9A904 erfasst werden, oder „Software“, die von Nummer 9D904 erfasst wird, wenn das Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb der in Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Gebiete liegt.
9E991
„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“ der von Nummer 9A993 erfassten Ausrüstung, wenn das Bestimmungsland Iran, Kuba, Libyen, Myanmar, Nordkorea oder Syrien ist.
9E992
„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung, die nicht von Nummer 9E101b des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung erfasst wird, für die „Herstellung“ der von Nummer 9A012 erfassten „unbemannten Luftfahrzeuge“ („UAV“), wenn das Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb der in Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Gebiete liegt.
Teil II
B
National erfasste Güter
2B909
Fließdrückmaschinen und Maschinen mit kombinierter Fließdrück- und Drückfunktion, die nicht von Nummer 2B009, 2B109 oder 2B209 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung erfasst werden, mit allen folgenden Eigenschaften, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
a)
die nach den technischen Beschreibungen des Herstellers mit numerischen Steuerungen, Rechnersteuerungen oder Play-back-Steuerungen ausgerüstet werden können und
b)
mit einer Supportkraft größer als 60 kN, wenn das Bestimmungsland Syrien ist.
2B952
Ausrüstung, geeignet zur Handhabung biologischer Stoffe, die nicht von Nummer 2B352 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung erfasst wird, wie folgt, wenn das Bestimmungsland Iran, Nordkorea oder Syrien ist:
a)
Fermenter, geeignet zur Kultivierung pathogener „Mikroorganismen“ oder Viren oder geeignet zur Erzeugung von „Toxinen“, ohne Aerosolfreisetzung, mit einer Gesamtkapazität größer/gleich 10 l;
b)
Rührwerke für von Unternummer 2B952a erfasste Fermenter.
Technische Anmerkung:
Fermenter schließen Bioreaktoren, Chemostate und kontinuierliche Fermentationssysteme ein.
2B993
Ausrüstung für die Abscheidung von metallischen Auflageschichten auf Substrate für nichtelektronische Anwendungen wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür, wenn das Bestimmungsland Iran ist:
a)
Herstellungsausrüstung für die chemische Beschichtung aus der Gasphase (CVD = chemical vapour deposition);
b)
Herstellungsausrüstung für die physikalische Beschichtung aus der Dampfphase (PVD = physical vapour deposition) mittels Elektronenstrahl (EB – PVD);
c)
Herstellungsausrüstung für die Beschichtung mittels induktiver oder ohmscher Aufheizung.
5A902
Überwachungssysteme, Geräte und Bestandteile für IuK (Informations- und Kommunikationstechnik) für öffentliche Netze, die nicht von Nummer 5D001e des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung erfasst werden, wie folgt, wenn das Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb der in Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Gebiete liegt:
a)
Überwachungszentren (Law Enforcement Monitoring Facilities) für Lawful Interception Systeme (LI, z. B. gemäß ETSI ES 201 158, ETSI ES 201 671 oder vergleichbare Normen, Spezifikationen oder Standards) und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;
b)
Vorratsdatenspeicherungssysteme oder -geräte für Ereignisdaten (Intercept Related Information IRI, z. B. gemäß ETSI TS 102 656 oder vergleichbare Normen, Spezifikationen oder Standards) und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
Technische Anmerkung:
Ereignisdaten schließen Signalisierungsinformationen, Ursprung und Ziel (Telefonnummern, IP oder MAC Adressen etc.), Datum und Dauer sowie geographische Herkunft der Kommunikation ein.
Anmerkung:
5A902 erfasst keine Systeme oder Geräte, die besonders konstruiert sind für einen der folgenden Zwecke:
a)
Gebührenabrechnung
b)
Datensammlungsfunktionen innerhalb von Netzelementen (z. B. Vermittlungsstelle oder HLR)
c)
Dienstgüte des Netzwerks (Quality of Service – QoS) oder
d)
Nutzerzufriedenheit (Quality of Experience – QoE)
e)
Des Betriebs bei Telekommunikationsunternehmen (Service Provider).
5A911
Basisstationen für digitalen ,Bündelfunk‘, wenn das Bestimmungsland Sudan oder Südsudan ist.
Technische Anmerkung:
,Bündelfunk‘ ist ein zellulares Funkübertragungsverfahren mit mobilen Teilnehmern, denen Frequenzbündel zur Kommunikation zugewiesen werden. Digitaler ,Bündelfunk‘ (z. B. TETRA, Terrestrial Trunked Radio) verwendet digitale Modulationsverfahren.
5D902
„Software“, die nicht von Nummer 5D001e des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung erfasst werden, wie folgt, wenn das Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb der in Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Gebiete liegt:
a)
„Software“, besonders entwickelt oder geändert für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von in Nummer 5A902 erfassten Einrichtungen, Funktionen oder Leistungsmerkmalen;
b)
„Software“, besonders entwickelt oder geändert zur Erzielung der von Nummer 5A902 erfassten Eigenschaften, Funktionen oder Leistungsmerkmalen.
5D911
„Software“, die besonders entwickelt oder geändert wurde für die „Verwendung“ von Ausrüstung, erfasst von Nummer 5A911, wenn das Bestimmungsland Sudan oder Südsudan ist.
5E902
„Technologie“, die nicht von Nummer 5E001a des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung erfasst werden, entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Einrichtungen, Funktionen oder Leistungsmerkmalen, die von Nummer 5A902 erfasst werden, oder „Software“, die von Nummer 5D902 erfasst wird, wenn das Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb der in Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Gebiete liegt.
6A908
Radargestützte Navigations- oder Überwachungs-Systeme für den Schiffs- oder Flugverkehr, die nicht von Nummer 6A008 oder 6A108 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung erfasst werden, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür, wenn das Bestimmungsland Iran ist.
6D908
„Software“, die besonders entwickelt oder geändert wurde für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der von Nummer 6A908 erfassten Ausrüstung, wenn das Bestimmungsland Iran ist.
9A904
„Raumfahrzeug-“ und sonstige Ausrüstung wie folgt:
a)
Antennen, konstruiert für die Verwendung im Zusammenhang mit „Raumfahrzeugen“, wenn das Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb der in Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Gebiete liegt;
b)
„Laser“kommunikationsterminals (LCTs, „Laser“-Datenübertragungsstationen), die nicht von Nummer 9A004 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung erfasst werden, für die Verwendung im Zusammenhang mit „Raumfahrzeugen“, wenn das Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb der in Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Gebiete liegt.
Technische Anmerkung:
Nummer 9A904b schließt Güter ein, die in folgenden Zusammenhängen mit „Raumfahrzeugen“ Verwendung finden, sowohl am Boden als auch auf „Raumfahrzeugen“:
1.
Einsatz als Nutzlast für Up- oder Downlink,
2.
Kommunikation zwischen „Raumfahrzeugen“ oder
3.
Nutzung im Zusammenhang mit der Übertragung von Telemetriesignalen.
9A991
Landfahrzeuge, die nicht von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst werden, wie folgt:
a)
Tiefladeanhänger und Sattelauflieger mit einer Nutzlast größer als 25 000 kg und kleiner als 70 000 kg oder mit einem oder mehreren militärischen Ausstattungsmerkmalen und geeignet für den Transport der von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) Nummer 0006 erfassten Fahrzeuge sowie zu deren Fortbewegung geeignete und mit einem oder mehreren militärischen Ausstattungsmerkmalen versehene Zugmaschinen, wenn das Bestimmungsland Iran, Libyen, Myanmar, Nordkorea, Pakistan, Somalia oder Syrien ist;
Anmerkung:
Unter Zugmaschinen im Sinne von Unternummer 9A991a fallen alle Fahrzeuge mit primärer Zugfunktion.
b)
Sonstige Lastkraftwagen und geländegängige Fahrzeuge mit einem oder mehreren militärischen Ausstattungsmerkmalen, wenn das Bestimmungsland Iran, Libyen, Myanmar, Nordkorea, Somalia oder Syrien ist.
Anmerkung 1:
Militärische Ausstattungsmerkmale im Sinne von Nummer 9A991 schließen ein:
a)
Watfähigkeit 1,2 m oder mehr,
b)
Gewehr- bzw. Waffenhalterungen,
c)
Tarnnetzhalterungen,
d)
Dachluken, rund mit schwenk- oder klappbarem Deckel,
e)
militärübliche Lackierung,
f)
Hakenkupplung für Anhänger in Verbindung mit einer sogenannten Nato-Steckdose.
Anmerkung 2:
Nummer 9A991 erfasst nicht Landfahrzeuge, wenn diese von ihren Benutzern zu deren eigenem persönlichen Gebrauch mitgeführt werden.
9A992
Lastkraftwagen wie folgt:
a)
Lastkraftwagen mit Allradantrieb und einer Nutzlast größer als 1 000 kg, wenn das Bestimmungsland Nordkorea ist;
b)
Lastkraftwagen mit drei Achsen oder mehr und einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 20 000 kg, wenn das Bestimmungsland Iran oder Syrien ist.
9A993
Hubschrauber, Hubschrauber-Leistungsübertragungssysteme, Gasturbinentriebwerke und Hilfstriebwerke (APUs) für die Verwendung in Hubschraubern sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür, wenn das Bestimmungsland Iran, Kuba, Libyen, Myanmar, Nordkorea oder Syrien ist.
9A994
Luftgekühlte Kolbentriebwerke (Flugmotoren) mit einem Hubraum größer/gleich 100 cm3 und kleiner/gleich 600 cm3, geeignet für den Einsatz in unbemannten „Luftfahrzeugen“, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, wenn das Bestimmungsland Iran ist.
9D904
„Software“, besonders entwickelt oder geändert für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Gütern, die von Nummer 9A904 erfasst werden, wenn das Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb der in Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Gebiete liegt.
9E904
„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung, die nicht von den Unternummern 5E001b2, 9E001 und 9E002 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung erfasst wird, für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Gütern, die von Nummer 9A904 erfasst werden, oder „Software“, die von Nummer 9D904 erfasst wird, wenn das Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb der in Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Gebiete liegt.
9E991
„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“ der von Nummer 9A993 erfassten Ausrüstung, wenn das Bestimmungsland Iran, Kuba, Libyen, Myanmar, Nordkorea oder Syrien ist.
9E992
„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung, die nicht von Nummer 9E101b des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung erfasst wird, für die „Herstellung“ der von Nummer 9A012 erfassten „unbemannten Luftfahrzeuge“ („UAV“), wenn das Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb der in Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Gebiete liegt.
1.
Teil II der Ausfuhrliste nennt die Waren, auf die sich die in § 10 AWV angeordneten Beschränkungen beziehen. Die Waren sind in Spalte 1 mit den Warennummern und in Spalte 2 mit den Warenbenennungen des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik bezeichnet.
2.
Waren, deren Ausfuhr gemäß § 10 AWV in Drittländer ohne Genehmigung nur zulässig ist, wenn sie den vorgeschriebenen Vermarktungsnormen entsprechen, sind in Spalte 3 mit G gekennzeichnet.
Abkürzungen, für die eine Definition vorliegt, siehe Begriffsbestimmungen
AIPAußenluftunabhängige Antriebssysteme
(Air Independent Propulsion)
C3IFührung, Information und Aufklärung
(command, communications, control & intelligence)
C4IFührung, Information und Aufklärung
(command, communications, control, computer & intelligence)
CASChemical Abstracts Service
CVDChemische Beschichtung aus der Gasphase
(chemical vapour deposition)
EB-PVDPhysikalische Beschichtung aus der Gasphase durch thermisches Verdampfen
(electron beam physical vapour deposition)
ICAOInternationale Zivilluftfahrt-Organisation
(International Civil Aviation Organization)
RPVFerngesteuerte Flugobjekte
(remotely piloted air vehicles)

1.
Teil II der Ausfuhrliste nennt die Waren, auf die sich die in § 10 AWV angeordneten Beschränkungen beziehen. Die Waren sind in Spalte 1 mit den Warennummern und in Spalte 2 mit den Warenbenennungen des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik bezeichnet.
2.
Waren, deren Ausfuhr gemäß § 10 AWV in Drittländer ohne Genehmigung nur zulässig ist, wenn sie den vorgeschriebenen Vermarktungsnormen entsprechen, sind in Spalte 3 mit G gekennzeichnet.
Abkürzungen, für die eine Definition vorliegt, siehe Begriffsbestimmungen
AIPAußenluftunabhängige Antriebssysteme
(Air Independent Propulsion)
C3IFührung, Information und Aufklärung
(command, communications, control & intelligence)
C4IFührung, Information und Aufklärung
(command, communications, control, computer & intelligence)
CASChemical Abstracts Service
CVDChemische Beschichtung aus der Gasphase
(chemical vapour deposition)
EB-PVDPhysikalische Beschichtung aus der Gasphase durch thermisches Verdampfen
(electron beam physical vapour deposition)
ICAOInternationale Zivilluftfahrt-Organisation
(International Civil Aviation Organization)
RPVFerngesteuerte Flugobjekte
(remotely piloted air vehicles)

Begriffe in ,einfachen Anführungszeichen‘ werden in einer Anmerkung zu dem entsprechenden Eintrag erläutert. TEIL I
Begriffe in ,einfachen Anführungszeichen‘ werden in einer Anmerkung zu dem entsprechenden Eintrag erläutert. TEIL I
Begriffe in „doppelten Anführungszeichen“ werden in folgenden Begriffsbestimmungen erläutert:
A Der Bezug zur Vorbemerkung, zur Nummer des Abschnitts A bzw. des Abschnitts B steht in der ersten Klammer nach dem definierten Begriff. Die zweite Klammer enthält den englischen Begriff.
Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial
0001
Handfeuerwaffen mit glattem Lauf mit einem Kaliber kleiner als 20 mm, andere Handfeuerwaffen und Maschinenwaffen mit einem Kaliber von 12,7 mm oder kleiner und Zubehör, geeignet hierfür, wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
Anmerkung:
Der Bezug zur Vorbemerkung, zur Nummer des Abschnitts A bzw. des Abschnitts B steht in der ersten Klammer nach dem definierten Begriff. Die zweite Klammer enthält den englischen Begriff.
Nummer 0001 erfasst nicht:
a)
Waffen, besonders konstruiert für Übungsmunition, die keine Projektile verschießen können,
b)
Waffen, besonders konstruiert, um gefesselte Wurfgeschosse, die keine Sprengladung und keine Nachrichtenverbindung besitzen, über eine Entfernung von kleiner/gleich 500 m abzuschießen,
c)
Waffen für Randfeuer-Hülsenpatronen, die keine Vollautomaten sind,
d)
,deaktivierte Feuerwaffen im Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1, Unterabschnitt 1 Nummer 1.4 WaffG‘.
Technische Anmerkung:
Eine ,Feuerwaffe ist deaktiviert‘, wenn sie dauerhaft unbrauchbar gemacht wurde. Dies ist dann der Fall, wenn die Änderungen so vorgenommen werden, dass sie nicht mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen rückgängig gemacht und die Gegenstände nicht so geändert werden können, dass aus ihnen Geschosse, Patronen- oder pyrotechnische Munition verschossen werden können. Der Nachweis für die Deaktivierung ist nach § 8a des Beschussgesetzes zu erbringen; die Beschussämter sind überprüfende Behörde und erteilen eine Deaktivierungsbescheinigung.
a)
Lang- und Kurzwaffen mit gezogenem Lauf, einschließlich kombinierte Waffen, Maschinengewehre, Maschinenpistolen und Salvengewehre;
Anmerkung:
Unternummer 0001a erfasst nicht folgende Waffen:
a)
Gewehre und kombinierte Waffen, die vor 1938 hergestellt wurden,
b)
Reproduktionen von Gewehren und kombinierten Waffen, deren Originale vor 1890 hergestellt wurden,
c)
Kurzwaffen, Salvengewehre und Maschinenwaffen, die vor 1890 hergestellt wurden, und ihre Reproduktionen,
d)
Lang- oder Kurzwaffen, besonders konstruiert, um ein inertes Geschoss mit Druckluft oder Kohlendioxid (CO2 ) zu verschießen,
e)
Handfeuerwaffen, besonders konstruiert für einen der folgenden Zwecke:
1.
Schlachtung von Haustieren oder
2.
Betäubung von Tieren.
b)
Waffen mit glattem Lauf wie folgt:
1.
Waffen mit glattem Lauf, besonders konstruiert für militärische Zwecke,
2.
andere Waffen mit glattem Lauf wie folgt:
a)
Vollautomaten,
b)
Halbautomaten oder Repetierer;
Anmerkung:
Unternummer 0001b2 erfasst nicht Waffen, die besonders konstruiert sind, um ein inertes Geschoss mit Druckluft oder Kohlendioxid (CO2) zu verschießen.
Anmerkung:
Unternummer 0001b erfasst nicht folgende Waffen:
a)
Waffen mit glattem Lauf, die vor 1938 hergestellt wurden,
b)
Reproduktionen von Waffen mit glattem Lauf, deren Originale vor 1890 hergestellt wurden,
c)
Waffen mit glattem Lauf für Jagd- oder Sportzwecke, die vor dem Nachladen nicht mehr als drei Schüsse abgeben können,
d)
Waffen mit glattem Lauf, besonders konstruiert oder geändert für einen der folgenden Zwecke:
1.
Schlachtung von Haustieren,
2.
Betäubung von Tieren,
3.
Seismische Tests,
4.
Abfeuern von industriellen Projektilen oder
5.
Entschärfung von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV).
Ergänzende Anmerkung:
Für Disruptor siehe auch Nummer 0004 und Nummer 1A006 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung.
c)
Waffen, die hülsenlose Munition verwenden;
d)
Zubehör, konstruiert für die von Unternummern 0001a, 0001b oder 0001c erfassten Waffen, wie folgt:
1.
Wechselmagazine,
2.
Schallunterdrücker oder -dämpfer,
3.
,Rohrwaffen-Lafette‘,
Technische Anmerkung:
Im Sinne von Unternummer 0001d3. bezeichnet der Begriff ,Rohrwaffen-Lafette‘ eine Vorrichtung, die dazu konstruiert ist, eine Feuerwaffe auf einem Landfahrzeug, einem „Luftfahrzeug“, einem Schiff oder einer Struktur zu befestigen.
4.
Mündungsfeuerdämpfer,
5.
Waffenzielgeräte mit elektronischer Bildverarbeitung,
6.
Waffenzielgeräte, besonders konstruiert für militärische Zwecke.
0002
Waffen mit glattem Lauf mit einem Kaliber von 20 mm oder größer, andere Bewaffnung oder Waffen mit einem Kaliber größer als 12,7 mm, Werfer, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, und Zubehör wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
a)
Geschütze, Haubitzen, Kanonen, Mörser, Panzerabwehrwaffen, sonstige Feuerwaffen, Einrichtungen zum Abfeuern von Geschossen und Raketen, militärische Flammenwerfer, Gewehre, rückstoßfreie Waffen und Waffen mit glattem Lauf;
Anmerkung 1:
Unternummer 0002a schließt Injektoren, Messgeräte, Speichertanks und besonders konstruierte Bestandteile für den Einsatz von flüssigen Treibladungen für einen der von Unternummer 0002a erfassten Ausrüstungsgegenstände ein.
Anmerkung 2:
Unternummer 0002a erfasst nicht folgende Waffen:
a)
Gewehre, Waffen mit glattem Lauf und kombinierte Waffen, die vor 1938 hergestellt wurden,
b)
Reproduktionen von Gewehren, Waffen mit glattem Lauf und kombinierte Waffen, deren Originale vor 1890 hergestellt wurden,
c)
Geschütze, Haubitzen, Kanonen und Mörser, die vor 1890 hergestellt wurden,
d)
Waffen mit glattem Lauf für Jagd- oder Sportzwecke, die vor dem Nachladen nicht mehr als drei Schüsse abgeben können,
e)
Waffen mit glattem Lauf, besonders konstruiert oder geändert für einen der folgenden Zwecke:
1.
Schlachtung von Haustieren,
2.
Betäubung von Tieren,
3.
Seismische Tests,
4.
Abfeuern von industriellen Projektilen oder
5.
Entschärfung von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV),
Ergänzende Anmerkung:
Für Disruptor siehe auch Nummer 0004 und Nummer 1A006 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung.
f)
Handgehaltene Abschussgeräte, besonders konstruiert, um gefesselte Wurfgeschosse, die keine Sprengladung und keine Nachrichtenverbindung besitzen, über eine Entfernung von kleiner/gleich 500 m abzuschießen.
b)
Werfer, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, wie folgt:
1.
Nebelwerfer;
2.
Gaswerfer;
3.
Pyrotechnische Werfer;
Anmerkung:
Unternummer 0002b erfasst nicht Signalpistolen.
c)
Zubehör, besonders konstruiert für die von Unternummer 0002a erfassten Waffen, wie folgt:
1.
Waffenzielgeräte und Halterungen für Waffenzielgeräte, besonders konstruiert für militärische Zwecke,
2.
Tarnvorrichtungen,
3.
Lafetten,
4.
Wechselmagazine;
d)
nicht belegt
0003
Munition und Zünderstellvorrichtungen wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
a)
Munition für die von Nummer 0001, 0002 oder 0012 erfassten Waffen;
b)
Zünderstellvorrichtungen, besonders konstruiert für die von Unternummer 0003a erfasste Munition.
Anmerkung 1:
Besonders konstruierte Bestandteile in Nummer 0003 schließen ein:
a)
Metall- oder Kunststoffbestandteile, z. B. Ambosse in Zündhütchen, Geschossmäntel, Patronengurtglieder, Führungsringe und andere Munitionsbestandteile aus Metall,
b)
Sicherungseinrichtungen, Zünder, Sensoren und Anzündvorrichtungen,
c)
Stromquellen für die einmalige Abgabe einer hohen Leistung,
d)
Treibladungen, Treibladungspulver und abbrennbare Hülsen für Treibladungen,
e)
Submunition einschließlich Bomblets, Minelets und endphasengelenkter Geschosse.
Anmerkung 2:
Unternummer 0003a erfasst nicht:
a)
Munition ohne Geschoss (Manövermunition),
b)
Exerziermunition mit gelochter Pulverkammer,
c)
andere Munition ohne Geschoss oder Munitionsattrappen, die keine für Gefechtsmunition konstruierten Bestandteile enthalten, oder
d)
Bestandteile, besonders konstruiert für die unter Buchstaben a, b und c dieser Anmerkung angeführte Munition ohne Geschoss oder Munitionsattrappen.
Anmerkung 3:
Unternummer 0003a erfasst nicht Patronen, besonders konstruiert für einen der folgenden Zwecke:
a)
Signalmunition,
b)
Vogelschreck-Munition (bird scaring) oder
c)
Munition zum Anzünden von Gasfackeln an Ölquellen.
Anmerkung 4:
Unternummer 0003a erfasst nicht Randfeuer-Hülsenpatronen des Kalibers .22.
0004
Bomben, Torpedos, Raketen, Flugkörper, andere Sprengkörper und Sprengladungen sowie zugehörige Ausrüstung und Zubehör wie folgt und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
Ergänzende Anmerkung 1:
Lenk- und Navigationsausrüstung siehe Nummer 0011.
Ergänzende Anmerkung 2:
Flugkörperabwehrsysteme für Luftfahrzeuge (Aircraft Missile Protection System – AMPS) siehe Unternummer 0004c.
a)
Bomben, Torpedos, Granaten, Rauch- und Nebelbüchsen, Raketen, Minen, Flugkörper, Wasserbomben, Sprengkörper-Ladungen, Sprengkörper-Vorrichtungen und Sprengkörper-Zubehör, „pyrotechnische“ Munition, Patronen und Simulatoren (d. h. Ausrüstung, welche die Eigenschaften einer der von Unternummer 0004a erfassten Waren simuliert), besonders konstruiert für militärische Zwecke;
Anmerkung:
Unternummer 0004a schließt ein:
a)
Rauch- und Nebelgranaten, Feuerbomben, Brandbomben und Sprengkörper,
b)
Antriebsdüsen von Flugkörpern oder Raketen und Bugspitzen von Wiedereintrittskörpern.
b)
Ausrüstung mit allen folgenden Eigenschaften:
1.
besonders konstruiert für militärische Zwecke und
2.
besonders konstruiert für ,Tätigkeiten‘ im Zusammenhang mit
a)
von Unternummer 0004a erfasste Waren oder
b)
unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV);
Technische Anmerkung:
Im Sinne von Unternummer 0004b2 bezeichnet der Begriff ,Tätigkeiten‘ das Handhaben, Abfeuern, Legen, Überwachen, Ausstoßen, Zünden, Scharfmachen, Stromversorgen bei einmaliger Abgabe einer hohen Leistung, Täuschen, Stören, Räumen, Orten, Zerstören oder Beseitigen.
Anmerkung 1:
Unternummer 0004b schließt ein:
a)
fahrbare Gasverflüssigungsanlagen mit einer Produktionskapazität von mindestens 1 000 kg Flüssiggas pro Tag,
b)
schwimmfähige elektrisch leitende Kabel zum Räumen magnetischer Minen.
Anmerkung 2:
Unternummer 0004b erfasst nicht tragbare Geräte, die durch ihre Konstruktion ausschließlich auf die Ortung von metallischen Gegenständen begrenzt und zur Unterscheidung zwischen Minen und anderen metallischen Gegenständen ungeeignet sind.
c)
Flugkörperabwehrsysteme für Luftfahrzeuge (Aircraft Missile Protection Systems – AMPS).
Anmerkung:
Unternummer 0004c erfasst nicht Flugkörperabwehrsysteme für Luftfahrzeuge mit allen folgenden Merkmalen:
a)
mit folgenden Flugkörperwarnsensoren:
1.
passive Sensoren mit einer Spitzenempfindlichkeit zwischen 100-400 nm oder
2.
aktive Flugkörperwarnsensoren mit gepulstem Doppler-Radar;
b)
Auswurfsysteme für Täuschkörper;
c)
Täuschkörper, die sowohl eine sichtbare Signatur als auch eine infrarote Signatur aussenden, um Boden-Luft-Flugkörper auf sich zu lenken, und
d)
eingebaut in ein „ziviles Luftfahrzeug“ und mit allen folgenden Eigenschaften:
1.
das Flugkörperabwehrsystem für Luftfahrzeuge ist ausschließlich in dem bestimmten „zivilen Luftfahrzeug“ funktionsfähig, in das es selbst eingebaut ist und für das eines der folgenden Dokumente ausgestellt wurde:
a)
eine von den Zivilluftfahrtbehörden eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten oder Teilnehmerstaaten des Wassenaar-Arrangements ausgestellte zivile Musterzulassung oder
b)
ein gleichwertiges, von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) anerkanntes Dokument;
2.
das Flugkörperabwehrsystem für Luftfahrzeuge beinhaltet einen Schutz, um unbefugten Zugang zur „Software“ zu verhindern, und
3.
das Flugkörperabwehrsystem für Luftfahrzeuge beinhaltet einen aktiven Mechanismus, der das System in einen funktionsunfähigen Zustand bringt, sobald es aus dem „zivilen Luftfahrzeug“ entfernt wird, in das es eingebaut war.
0005
Feuerleiteinrichtungen, Überwachungs- und Alarmierungsausrüstung sowie verwandte Systeme, Prüf- oder Justierausrüstung und Ausrüstung für Gegenmaßnahmen wie folgt, besonders konstruiert für militärische Zwecke, sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür:
a)
Waffenzielgeräte, die nicht von Unternummer 0001d oder 0002c erfasst werden, Bombenzielrechner, Rohrwaffenrichtgeräte und Waffensteuersysteme;
b)
andere Feuerleiteinrichtungen, Überwachungs- und Alarmierungsausrüstung sowie verwandte Systeme wie folgt:
1.
Zielerfassungs-, Zielzuordnungs-, Zielentfernungsmess-, Zielüberwachungs- oder Zielverfolgungssysteme;
2.
Ortungs-, Erkennungs- oder Identifizierungs-Vorrichtungen:
3.
Datenverknüpfungs-Ausrüstung (data fusion equipment) oder Ausrüstung zur Sensorintegration (sensor integration equipment);
c)
Ausrüstung für Gegenmaßnahmen gegen die von Unternummer 0005a oder 0005b erfasste Ausrüstung;
Anmerkung:
Ausrüstung für Gegenmaßnahmen im Sinne der Unternummer 0005c schließt Detektionsausrüstung ein.
d)
Prüf- oder Justierausrüstung, besonders konstruiert für die Instandsetzung oder Wartung der von Unternummer 0005a, 0005b oder 0005c erfassten Ausrüstung.
0006
Landfahrzeuge und Bestandteile hierfür wie folgt:
Ergänzende Anmerkung:
Lenk- und Navigationsausrüstung siehe Nummer 0011.
a)
Landfahrzeuge und Bestandteile hierfür, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke;
Anmerkung 1:
Unternummer 0006a schließt ein:
a)
Panzer und andere militärische bewaffnete Fahrzeuge und militärische Fahrzeuge, ausgestattet mit Lafetten oder Ausrüstung zum Minenlegen oder zum Starten der von Nummer 0004 erfassten Waffen,
b)
gepanzerte Fahrzeuge,
c)
amphibische und tiefwatfähige Fahrzeuge,
d)
Bergungsfahrzeuge und Fahrzeuge zum Befördern und Schleppen von Munition oder Waffensystemen und zugehörige Ladesysteme,
e)
Anhänger.
Anmerkung 2:
Die Änderung eines Landfahrzeuges für militärische Zwecke, erfasst von Unternummer 0006a, bedeutet eine bauliche, elektrische oder mechanische Änderung, die ein oder mehrere besonders konstruierte militärische Bestandteile betrifft. Solche Bestandteile schließen ein:
a)
Luftreifendecken in beschussfester Spezialbauart,
b)
Panzerschutz von wichtigen Teilen (z. B. Kraftstofftanks oder Fahrzeugkabinen),
c)
besondere Verstärkungen oder Lafetten für die Aufnahme von Waffen,
d)
Tarnbeleuchtung,
e)
Mehrfarben-Tarnlackierung des Fahrzeuges.
b)
andere Landfahrzeuge und Bestandteile hierfür wie folgt:
1.
Fahrzeuge, die nicht von Unternummer 0006a erfasst werden, mit allen folgenden Eigenschaften:
a)
Fahrzeuge, die mit metallischen oder nicht-metallischen Werkstoffen oder Bestandteilen hergestellt oder ausgerüstet wurden, um einen ballistischen Schutz größer/gleich der Widerstandsklasse FB 6 / BR6 nach DIN EN 1522 bzw. DIN EN 1063 oder „gleichwertige Standards“ zu bewirken;
b)
Allradantrieb;
c)
zulässiges Gesamtgewicht mehr als 4 500 kg; und
d)
Geländegängigkeit.
2.
Bestandteile mit allen folgenden Eigenschaften:
a)
besonders konstruiert für von Unternummer 0006b1 erfasste Fahrzeuge und
b)
einen ballistischen Schutz größer/gleich der Widerstandsklasse FB 6 / BR6 nach DIN EN 1522 bzw. DIN EN 1063 oder „gleichwertige Standards“ bewirken.
Ergänzende Anmerkung:
Siehe auch Unternummer 0013a und Teil I B, Nummer 9A991.
Anmerkung 1:
Nummer 0006 erfasst nicht die folgenden Fahrzeuge mit Schutzpanzerung:
a)
zivile Sonderschutzlimousinen,
b)
Werttransporter,
c)
zivile Geländewagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 4 500 kg,
d)
Sport Utility Vehicles (SUV) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 4 500 kg.
Anmerkung 2:
Nummer 0006 erfasst nicht Fahrzeuge mit allen folgenden Eigenschaften:
a)
vor 1946 hergestellt,
b)
nicht ausgerüstet mit Gütern, die von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst sind und nach 1945 hergestellt wurden, mit Ausnahme von Reproduktionen von Originalbauteilen oder Originalzubehör des Fahrzeugs, und
c)
nicht ausgerüstet mit unter den Nummern 0001, 0002 oder 0004 erfassten Waffen, es sei denn, die Waffen sind unbrauchbar und nicht in der Lage, ein Projektil abzufeuern.
Anmerkung 3:
Nummer 0006 erfasst nicht die folgenden militärischen Bestandteile:
a)
Gewehr- bzw. Waffenhalterungen,
b)
Tarnnetzhalterungen,
c)
NATO-Kupplungen,
d)
Dachluken, rund mit schwenk- oder klappbarem Deckel.
0007
Chemische Agenzien, „biologische Agenzien“, „Reizstoffe“, radioaktive Stoffe, zugehörige Ausrüstung, Bestandteile und Materialien wie folgt:
a)
„biologische Agenzien“ oder radioaktive Stoffe ausgewählt oder geändert zur Steigerung der Wirksamkeit bei der Außergefechtsetzung von Menschen oder Tieren, der Funktionsbeeinträchtigung von Ausrüstung, der Vernichtung von Ernten oder der Schädigung der Umwelt;
b)
chemische Kampfstoffe einschließlich:
1.
Nervenkampfstoffe:
a)
Alkyl(R1 )phosphonsäure-alkyl(R2 )ester-fluoride (R1 = Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl-) (R2 = Alkyl- oder Cycloalkyl, Cn = C1 bis C10 ), wie:
Sarin (GB): Methylphosphonsäure-isopropylesterfluorid (CAS-Nr. 107-44-8) und
Soman (GD): Methylphosphonsäurepinakolylesterfluorid (CAS-Nr. 96-64-0),
b)
Phosphorsäure-dialkyl(R1 , R2 )amid-cyanid-alkyl (R3 )ester (R1 , R2 = Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl-) (R3 = Alkyl- oder Cycloalkyl-, Cn = C1 bis C10 ), wie:
Tabun (GA): Phosphorsäuredimethylamid-cyanid-ethylester (CAS-Nr. 77-81-6),
c)
Alkyl(R1 )thiolphosphonsäure-S-(2-dialkyl(R3 , R4 ) aminoethyl)-alkyl(R2 ) ester (R2 = H-, Alkyl- oder Cycloalkyl-, Cn = C1 bis C10 ) (R1 , R3 , R4 = Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl-) oder entsprechend alkylierte bzw. protonierte Salze, wie:
VX: Methylthiolphosphonsäure-S-(2-diisopropylaminoethyl)-ethylester (CAS-Nr. 50782-69-9);
2.
Hautkampfstoffe:
a)
Schwefelloste, wie:
1.
2-Chlorethylchlormethylsulfid (CAS-Nr. 2625-76-5),
2.
Bis(2-chlorethyl)-sulfid (CAS-Nr. 505-60-2),
3.
Bis(2-chlorethylthio)-methan (CAS-Nr. 63869-13-6),
4.
1,2-Bis(2-chlorethylthio)-ethan (CAS-Nr. 3563-36-8),
5.
1,3-Bis(2-chlorethylthio)-n-propan (CAS-Nr. 63905-10-2),
6.
1,4-Bis(2-chlorethylthio)-n-butan,
7.
1,5-Bis(2-chlorethylthio)-n-pentan,
8.
Bis-(2-chlorethylthiomethyl)-ether,
9.
Bis-(2-chlorethylthioethyl)-ether (CAS-Nr. 63918-89-8),
b)
Lewisite, wie:
1.
2-Chlorvinyldichlorarsin (CAS-Nr. 541-25-3),
2.
Bis(2-chlorvinyl)-chlorarsin (CAS-Nr. 40334-69-8),
3.
Tris(2-chlorvinyl)-arsin (CAS-Nr. 40334-70-1),
c)
Stickstoffloste, wie:
1.
HN1: N-Ethyl-bis(2-chlorethyl)-amin (CAS-Nr. 538-07-8),
2.
HN2: N-Methyl-bis(2-chlorethyl)-amin (CAS-Nr. 51-75-2),
3.
HN3: Tris-(2-chlorethyl)-amin (CAS-Nr. 555-77-1),
3.
Psychokampfstoffe, wie:
a)
BZ: 3-Chinuclidinylbenzilat (CAS-Nr. 6581-06-2),
4.
Entlaubungsmittel, wie:
a)
Butyl-(2-chlor-4-fluor-phenoxy-)acetat (LNF),
b)
2,4,5-Trichlorphenoxyessigsäure (CAS-Nr. 93-76-5) gemischt mit 2,4-Dichlorphenoxyessigsäure (CAS-Nr. 94-75-7) (Agent Orange (CAS-Nr. 39277-47-9));
c)
Komponenten für Binärkampfstoffe und Schlüsselvorprodukte wie folgt:
1.
Alkyl(Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl-)phosphonsäuredifluoride wie:
DF: Methyl-phosphonsäuredifluorid (CAS-Nr. 676-99-3),
2.
Alkyl(R1 )phosphonigsäure-O-2-dialkyl(R3 ,R4 ) aminoethyl-alkyl(R2 )ester (R1 , R3 , R4 = Methyl-, Ethyl-,n-Propyl-, Isopropyl-) (R2 = H-, Alkyl- oder Cycloalkyl-, Cn = C1 bis C10 ) und entsprechend alkylierte oder protonierte Salze wie:
QL: Methylphosphonigsäure-O-(2-diisopropylamino-ethyl)-ethylester (CAS-Nr. 57856-11-8),
3.
Chlorsarin: Methylphosphonsäure-isopropylester-chlorid (CAS-Nr. 1445-76-7),
4.
Chlorsoman: Methylphosphonsäure-pinakolylester-chlorid (CAS-Nr. 7040-57-5);
d)
„Reizstoffe“, chemisch wirksame Komponenten und Kombinationen davon einschließlich:
1.
α -Bromphenylacetonitril (Brombenzylcyanid) (CA) (CAS-Nr. 5798-79-8);
2.
[(2-Chlorphenyl)methylen]propandinitril (o-Chlorbenzyliden-malonsäuredinitril) (CS) (CAS-Nr. 2698-41-1);
3.
2-Chlor-1-phenylethanon, Phenylacylchlorid (ω-Chloracetophenon) (CN) (CAS-Nr. 532-27-4);
4.
Dibenz-(b,f)-1,4-oxazepin (CR) (CAS-Nr. 257-07-8);
5.
10-Chlor-5,10-dihydrophenarsazin (Phenarsazinchlorid) (Adamsit), (DM) (CAS-Nr. 578-94-9);
6.
N-Nonanoylmorpholin (MPA) (CAS-Nr. 5299-64-9);
Anmerkung:
Unternummer 0007d erfasst nicht chemisch wirksame Komponenten und Kombinationen davon, gekennzeichnet und abgepackt für die Herstellung von Nahrungsmitteln oder für medizinische Zwecke.
e)
Ausrüstung, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, konstruiert oder geändert zum Ausbringen einer der folgenden Materialien oder Agenzien oder eines der folgenden Stoffe und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
1.
Materialien oder Agenzien, die von Unternummer 0007a, 0007b oder 0007d erfasst werden, oder
2.
chemische Kampfstoffe, gebildet aus Komponenten für Binärkampfstoffe oder Schlüsselvorprodukten, die von Unternummer 0007c erfasst werden;
f)
Schutz- und Dekontaminationsausrüstung, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, Bestandteile, und besonders formulierte Mischungen von Chemikalien, wie folgt:
1.
Ausrüstung, konstruiert oder geändert zur Abwehr der von Unternummer 0007a, 0007b oder 0007d erfassten Materialien, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür,
2.
Ausrüstung, konstruiert oder geändert zur Dekontamination von Objekten oder Gelände, kontaminiert mit von Unternummer 0007a oder 0007b erfassten Materialien, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür,
3.
Mischungen von Chemikalien, besonders entwickelt oder formuliert zur Dekontamination von Objekten oder Gelände, kontaminiert mit von Unternummer 0007a oder 0007b erfassten Materialien;
Anmerkung:
Unternummer 0007f1 schließt ein:
a)
Luftreinigungsanlagen, besonders konstruiert oder hergerichtet zum Filtern von radioaktiven, biologischen oder chemischen Stoffen;
b)
Schutzkleidung.
Ergänzende Anmerkung:
Zivilschutzmasken, Schutzausrüstung und Dekontaminationsausrüstung siehe Nummer 1A004 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung.
g)
Ausrüstung, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, konstruiert oder geändert zur Feststellung oder Identifizierung der von Unternummer 0007a, 0007b oder 0007d erfassten Materialien, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;
Anmerkung:
Unternummer 0007g erfasst nicht Strahlendosimeter für den persönlichen Gebrauch.
h)
„Biopolymere“, besonders entwickelt oder aufgebaut für die Feststellung oder Identifizierung der von Unternummer 0007b erfassten chemischen Kampfstoffe und spezifische Zellkulturen zu ihrer Herstellung;
i)
„Biokatalysatoren“ für die Dekontamination und den Abbau chemischer Kampfstoffe und biologische Systeme hierfür, wie folgt:
1.
„Biokatalysatoren“, besonders entwickelt für die Dekontamination und den Abbau der von Unternummer 0007b erfassten chemischen Kampfstoffe und erzeugt durch gezielte Laborauslese oder genetische Manipulation biologischer Systeme,
2.
biologische Systeme, die eine spezifische genetische Information zur Herstellung der von Unternummer 0007i1 erfassten „Biokatalysatoren“ enthalten, wie folgt:
a)
„Expressions-Vektoren“,
b)
Viren,
c)
Zellkulturen.
Anmerkung 1:
Unternummern 0007b und 0007d erfassen nicht:
a)
Chlorcyan (CAS-Nr. 506-77-4),
b)
Cyanwasserstoffsäure (CAS-Nr. 74-90-8),
c)
Chlor (CAS-Nr. 7782-50-5),
d)
Carbonylchlorid (Phosgen) (CAS-Nr. 75-44-5),
e)
Perchlorameisensäuremethylester (Diphosgen) (CAS-Nr. 503-38-8),
f)
nicht belegt,
g)
Xylylbromide, ortho: (CAS-Nr. 89-92-9), meta: (CAS-Nr. 620-13-3),
para: (CAS-Nr. 104-81-4),
h)
Benzylbromid (CAS-Nr. 100-39-0),
i)
Benzyliodid (CAS-Nr. 620-05-3),
j)
Bromaceton (CAS-Nr. 598-31-2),
k)
Bromcyan (CAS-Nr. 506-68-3),
l)
Brommethylethylketon (CAS-Nr. 816-40-0),
m)
Chloraceton (CAS-Nr. 78-95-5),
n)
Iodessigsäureethylester (CAS-Nr. 623-48-3),
o)
Iodaceton (CAS-Nr. 3019-04-3),
p)
Chlorpikrin (CAS-Nr. 76-06-2).
Anmerkung 2:
Unternummern 0007h und 0007i2 erfassen nur spezifische Zellkulturen und biologische Systeme. Zellkulturen und biologische Systeme für zivile Zwecke, z. B. für Landwirtschaft, Pharmazie, Medizin, Tierheilkunde, Umwelt, Abfallwirtschaft und Nahrungsmittelindustrie, werden nicht erfasst.
Anmerkung 3:
Nummer 0007d erfasst nicht „Reizstoffe“, einzeln abgepackt für persönliche Selbstverteidigungszwecke.
Anmerkung 4:
Siehe auch Nummer 1A004 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung.
Anmerkung 5:
Ausgangsstoffe für die Herstellung toxischer Wirkstoffe siehe Nummer 1C350 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung.
Anmerkung 6:
Biologische Wirkstoffe siehe Nummern 1C351 bis 1C354 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung.
Biologische Wirkstoffe werden nur dann von Unternummer 0007a erfasst, wenn sie ausgewählt oder geändert wurden (z. B. Änderung der Reinheit, Lagerbeständigkeit, Virulenz, Verbreitungsmerkmale oder Widerstandsfähigkeit gegen UV-Strahlung), zur Außergefechtsetzung von Menschen und Tieren, der Funktionsbeeinträchtigung von Ausrüstung, der Vernichtung von Ernten oder zur Schädigung der Umwelt.
Soweit sie Kriegswaffeneigenschaften besitzen, ist ihre Ausfuhr nach § 17 oder 18 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen verboten.
0008
„Energetische Materialien“ und zugehörige Stoffe wie folgt:
Ergänzende Anmerkung 1:
Siehe auch Nummer 1C011 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung.
Ergänzende Anmerkung 2:
Ladungen und Vorrichtungen siehe Nummer 0004 und Nummer 1A008 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung.
Technische Anmerkungen:
1.
,Mischung‘ im Sinne von Nummer 0008 – mit Ausnahme der Unternummern 0008c11 oder 0008c12 – bedeutet eine Zusammensetzung aus zwei oder mehreren Substanzen, von denen mindestens eine in den Unternummern der Nummer 0008 genannt sein muss.
2.
Jede Substanz, die von einer Unternummer der Nummer 0008 erfasst wird, bleibt auch dann erfasst, wenn sie für einen anderen als den in der Überschrift zu dieser Unternummer genannten Zweck verwendet wird (z. B. wird TAGN überwiegend als „Explosivstoff“ eingesetzt, kann aber auch als Brennstoff oder Oxidationsmittel verwendet werden).
3.
Partikelgröße im Sinne von Nummer 0008 bedeutet der mittlere Partikeldurchmesser bezogen auf Gewicht oder Volumen. Bei Probenahmen und Bestimmung der Partikelgröße werden internationale oder vergleichbare nationale Standards angewandt.
a)
„Explosivstoffe“ wie folgt und ,Mischungen‘ daraus:
1.
ADNBF (7-Amino-4,6-dinitrobenzofurazan-1-oxid (CAS-Nr. 97096-78-1), Amino-dinitrobenzofuroxan),
2.
BNCP (cis-Bis (5-nitrotetrazolato) tetraminkobalt(III)-perchlorat) (CAS-Nr. 117412-28-9),
3.
CL-14 (5,7-Diamino-4,6-dinitrobenzofurazan-1-oxid (CAS-Nr. 117907-74-1) oder Diaminodinitrobenzofuroxan),
4.
CL-20 (HNIW oder Hexanitrohexaazaisowurtzitan) (CAS-Nr. 135285-90-4), Clathrate von CL-20 (siehe auch Unternummern 0008g3 und g4 für dessen „Vorprodukte“),
5.
CP (2-(5-Cyanotetrazolato) pentaminkobalt(III)-perchlorat) (CAS-Nr. 70247-32-4),
6.
DADE (1,1-Diamino-2,2-dinitroethylen, FOX-7) (CAS-Nr. 145250-81-3),
7.
DATB (Diaminotrinitrobenzol) (CAS-Nr. 1630-08-6),
8.
DDFP (1,4-Dinitrodifurazanopiperazin),
9.
DDPO (2,6-Diamino-3,5-dinitropyrazin-1-oxid, PZO) (CAS-Nr. 194486-77-6),
10.
DIPAM (Diaminohexanitrodiphenyl) (CAS-Nr. 17215-44-0),
11.
DNGU (DINGU oder Dinitroglycoluril) (CAS-Nr. 55510-04-8),
12.
Furazane wie folgt:
a)
DAAOF (DAAF, DAAFox oder Diaminoazoxyfurazan),
b)
DAAzF (Diaminoazofurazan) (CAS-Nr. 78644-90-3),
13.
HMX und HMX-Derivate (siehe auch Unternummer 0008g5 für deren „Vorprodukte“) wie folgt:
a)
HMX (Cyclotetramethylentetranitramin oder Oktogen) (CAS-Nr. 2691-41-0),
b)
Difluoramin-Analoge des HMX,
c)
K-55 (2,4,6,8-Tetranitro-2,4,6,8-tetraazabicyclo[3,3,0]octanon-3 (CAS-Nr. 130256-72-3), Tetranitrosemiglycouril oder keto-bicyclisches HMX),
14.
HNAD (Hexanitroadamantan) (CAS-Nr. 143850-71-9),
15.
HNS (Hexanitrostilben) (CAS-Nr. 20062-22-0),
16.
Imidazole wie folgt:
a)
BNNII (Octahydro-2,5-bis(nitroimino)imidazo-4,5-d-imidazol),
b)
DNI (2,4-Dinitroimidazol) (CAS-Nr. 5213-49-0),
c)
FDIA (1-Fluor-2,4-dinitroimidazol),
d)
NTDNIA (N-(2-nitrodiazolo)-2,4-dinitroimidazol),
e)
PTIA (1-Pikryl-2,4,5-trinitroimidazol),
17.
NTNMH (1-(2-Nitrotriazolo)-2-dinitromethylenhydrazin),
18.
NTO (ONTA oder 3-Nitro-1,2,4-triazol-5-on) (CAS-Nr. 932-64-9),
19.
Polynitrocubane mit mehr als vier Nitrogruppen,
20.
PYX (Pikrylaminodinitropyridin) (CAS-Nr. 38082-89-2),
21.
RDX und RDX-Derivate wie folgt:
a)
RDX (Hexogen, Cyclotrimethylentrinitramin) (CAS-Nr. 121-82-4),
b)
Keto-RDX (2,4,6-Trinitro-2,4,6-triazacyclohexanon oder K-6) (CAS-Nr. 115029-35-1),
22.
TAGN (Triaminoguanidinnitrat) (CAS-Nr. 4000-16-2),
23.
TATB (Triaminotrinitrobenzol) (CAS-Nr. 3058-38-6) (siehe auch Unternummer 0008g7 für dessen „Vorprodukte“),
24.
TEDDZ (3,3,7,7-Tetra-bis(difluoramin)octahydro-1,5-dinitro-1,5-diazocin),
25.
Tetrazole wie folgt:
a)
NTAT (Nitrotriazol-aminotetrazol),
b)
NTNT (1-N-(2-Nitrotriazolo)-4-nitrotetrazol),
26.
Tetryl (Trinitrophenylmethylnitramin) (CAS-Nr. 479-45-8),
27.
TNAD (1,4,5,8-Tetranitro-1,4,5,8-tetraazadecalin) (CAS-Nr. 135877-16-6) (siehe auch Unternummer 0008g6 für dessen „Vorprodukte“),
28.
TNAZ (1,1,3-Trinitroazetidin) (CAS-Nr. 97645-24-4) (siehe auch Unternummer 0008g2 für dessen „Vorprodukte“),
29.
TNGU (Tetranitroglycoluril oder SORGUYL) (CAS-Nr. 55510-03-7),
30.
TNP (1,4,5,8-Tetranitro-pyridazino-4,5-d-pyridazin) (CAS-Nr. 229176-04-9),
31.
Triazine wie folgt:
a)
DNAM (2-Oxy-4,6-dinitroamino-s-triazin) (CAS-Nr. 19899-80-0),
b)
NNHT (2-Nitroimino-5-nitro-hexahydro-1,3,5-triazin) (CAS-Nr. 130400-13-4),
32.
Triazole wie folgt:
a)
5-Azido-2-nitrotriazol,
b)
ADHTDN (4-Amino-3,5-dihydrazino-1,2,4-triazol-dinitramid) (CAS-Nr. 1614-08-0),
c)
ADNT (1-Amino-3,5-dinitro-1,2,4-triazol),
d)
BDNTA ((Bis-dinitrotriazol)-amin),
e)
DBT (3,3'-Dinitro-5,5-bis-1,2,4-triazol) (CAS-Nr. 30003-46-4),
f)
DNBT (Dinitrobistriazol) (CAS-Nr. 70890-46-9),
g)
nicht belegt,
h)
NTDNT (1-N-(2-Nitrotriazolo)-3,5-dinitrotriazol),
i)
PDNT (1-Pikryl-3,5-dinitrotriazol),
j)
TACOT (Tetranitrobenzotriazolobenzotriazol) (CAS-Nr. 25243-36-1),
33.
andere als die von Unternummer 0008a erfassten „Explosivstoffe“ und mit einer der folgenden Eigenschaften:
a)
Detonationsgeschwindigkeit größer als 8 700 m/s bei maximaler Dichte oder
b)
Detonationsdruck größer als 34 GPa (340 kbar),
34.
nicht belegt,
35.
DNAN (2,4-Dinitroanisol) (CAS-Nr. 119-27-7),
36.
TEX (4,10-Dinitro-2,6,8,12-tetraoxa-4,10-diazaisowurtzitan),
37.
GUDN (Guanylharnstoff-Dinitramid) FOX-12 (CAS-Nr. 217464-38-5)),
38.
Tetrazine wie folgt:
a)
BTAT (Bis(2,2,2-trinitroethyl)-3,6-diaminotetrazin),
b)
LAX-112 (3,6-Diamino-1,2,4,5-tetrazine-1,4-dioxid),
39.
ionische energetische Materialien mit einem Schmelzpunkt zwischen 343 K (70 °C) und 373 K (100 °C) und einer Detonationsgeschwindigkeit größer als 6 800 m/s oder einem Detonationsdruck größer als 18 GPa (180 kbar),
40.
BTNEN (Bis(2,2,2-trinitroethyl)-nitramin) (CAS-Nr. 19836-28-3),
41.
FTDO (5,6-(3',4'-Furazano)-1,2,3,4-tetrazin-1,3-dioxid),
42.
EDNA (Ethylendinitramin) (CAS-Nr. 505-71-5);
43.
TKX-50 (Dihydroxylammonium-5,5'-Bistetrazol-1,1'-diolat).
Anmerkung:
Unternummer 0008a schließt ,Explosivstoff-Co-Kristalle (explosive co-crystals)‘ ein.
Technische Anmerkung:
,Explosivstoff-Co-Kristall (explosive co-crystal)‘ ist ein Feststoff, der aus einer geordneten dreidimensionalen Anordnung von zwei oder mehr Explosivstoffmolekülen besteht, von denen mindestens eines in Unternummer 0008a angegeben ist.
b)
„Treibstoffe“ wie folgt:
1.
alle Feststoff-„Treibstoffe“ mit einem theoretisch erreichbaren spezifischen Impuls (bei Standardbedingungen) von mehr als
a)
240 Sekunden bei nichtmetallischen, nichthalogenierten „Treibstoffen“,
b)
250 Sekunden bei nichtmetallischen, halogenierten „Treibstoffen“ oder
c)
260 Sekunden bei metallischen „Treibstoffen“,
2.
nicht belegt,
3.
„Treibstoffe“ mit einer theoretischen Force größer als 1 200 kJ/kg,
4.
„Treibstoffe“, die eine stabile, gleichförmige Abbrandgeschwindigkeit von mehr als 38 mm/s unter Standardbedingungen bei 6,89 MPa (68,9 bar) und 294 K (21 °C) (gemessen an einem inhibierten einzelnen Strang) aufweisen,
5.
elastomermodifizierte, gegossene, zweibasige „Treibstoffe“ (EMCDB), die bei 233 K (–40 °C) eine Dehnungsfähigkeit von mehr als 5 % bei größter Beanspruchung aufweisen,
6.
andere „Treibstoffe“, die von Unternummer 0008a erfasste Substanzen enthalten,
7.
„Treibstoffe“, soweit nicht anderweitig von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst, besonders konstruiert für militärische Zwecke;
c)
„Pyrotechnika“, Brennstoffe und zugehörige Stoffe wie folgt und ,Mischungen‘ daraus:
1.
„Luftfahrzeug“-Brennstoffe, besonders formuliert für militärische Zwecke,
Anmerkung 1:
Unternummer 0008c1 erfasst nicht folgende „Luftfahrzeug“-Brennstoffe: JP-4, JP-5 und JP-8.
Anmerkung 2:
„Luftfahrzeug“-Brennstoffe, die von Unternummer 0008c1 erfasst werden, sind Fertigprodukte und nicht deren Einzelkomponenten.
2.
Alan (Aluminiumhydrid) (CAS-Nr. 7784-21-6),
3.
Borane wie folgt und Derivate daraus:
a)
Carborane;
b)
Boranhomologe wie folgt:
1.
Decaboran (14) (CAS-Nr. 17702-41-9),
2.
Pentaboran (9) (CAS-Nr. 19624-22-7),
3.
Pentaboran (11) (CAS-Nr. 18433-84-6),
4.
Hydrazin und Hydrazin-Derivate wie folgt (siehe auch Unternummern 0008d8 und 0008d9 für oxidierend wirkende Hydrazinderivate):
a)
Hydrazin (CAS-Nr. 302-01-2) mit einer Mindestkonzentration von 70 %,
b)
Monomethylhydrazin (CAS-Nr. 60-34-4),
c)
symmetrisches Dimethylhydrazin (CAS-Nr. 540-73-8),
d)
unsymmetrisches Dimethylhydrazin (CAS-Nr. 57-14-7),
Anmerkung:
Unternummer 0008c4a erfasst nicht ,Mischungen‘ mit Hydrazin, die für den Korrosionsschutz besonders formuliert sind.
5.
metallische Brennstoffe, Brennstoff,mischungen‘ oder „pyrotechnische“ ,Mischungen‘ in Partikelform (kugelförmig, staubförmig, flockenförmig oder gemahlen), hergestellt aus Material, das zu mindestens 99 % aus einem der folgenden Materialien besteht:
a)
Metalle und ,Mischungen‘ daraus wie folgt:
1.
Beryllium (CAS-Nr. 7440-41-7) mit einer Partikelgröße kleiner als 60 µm,
2.
Eisenpulver (CAS-Nr. 7439-89-6) mit einer Partikelgröße kleiner/gleich 3 µm, hergestellt durch Reduktion von Eisenoxid mit Wasserstoff,
b)
,Mischungen‘, die einen der folgenden Stoffe enthalten:
1.
Zirkonium (CAS-Nr. 7440-67-7), Magnesium (CAS-Nr. 7439-95-4) und Legierungen dieser Metalle mit Partikelgrößen kleiner als 60 µm oder
2.
Bor (CAS-Nr. 7440-42-8) oder Borcarbid (CAS-Nr. 12069-32-8) mit einer Reinheit größer/gleich 85 % und einer Partikelgröße kleiner als 60 µm,
Anmerkung 1:
Unternummer 0008c5 erfasst „Explosivstoffe“ und Brennstoffe auch dann, wenn die Metalle und Legierungen in Aluminium, Magnesium, Zirkonium oder Beryllium eingekapselt sind.
Anmerkung 2:
Unternummer 0008c5b erfasst metallische Brennstoffe in Partikelform nur, wenn sie mit anderen Stoffen gemischt werden, um eine für militärische Zwecke formulierte ,Mischung‘ zu bilden, wie Flüssig„treibstoff“suspensionen (liquid propellant slurries), Fest„treibstoffe“ oder „pyrotechnische“ ,Mischungen‘.
Anmerkung 3:
Unternummer 0008c5b2 erfasst nicht Bor und Borcarbid, das mit Bor-10 angereichert ist (Bor-10-Gehalt größer als 20 Gew.-% des Gesamt-Borgehalts).
6.
militärische Materialien, die für die Verwendung in Flammenwerfern oder Brandbomben besonders formulierte Verdicker für Kohlenwasserstoff-Brennstoffe enthalten, wie Metallstearate (z. B. Oktal (CAS-Nr. 637-12-7)) oder -palmitate,
7.
Perchlorate, Chlorate und Chromate, die mit Metallpulver oder anderen energiereichen Brennstoffen gemischt sind,
8.
kugelförmiges oder kugelähnliches Aluminiumpulver (CAS-Nr. 7429-90-5) mit einer Partikelgröße kleiner/gleich 60 µm und hergestellt aus Material mit einem Aluminiumgehalt von mindestens 99 %,
9.
Titansubhydrid (TiHn ) mit einer stöchiometrischen Zusammensetzung n = 0,65-1,68,
10.
flüssige Brennstoffe hoher Energiedichte, nicht von Unternummer 0008c1 erfasst, wie folgt:
a)
Brennstoffgemische mit sowohl festen wie flüssigen Bestandteilen (z. B. Borschlamm), mit einer massespezifischen Energiedichte größer/gleich 40 MJ/kg,
b)
andere Brennstoffe hoher Energiedichte und Brennstoffadditive (z. B. Cuban, ionische Lösungen, JP-7, JP-10), mit einer volumenspezifischen Energiedichte größer/gleich 37,5 GJ/m3 , gemessen bei 293 K (20 °C) und Atmosphärendruck (101,325 kPa),
Anmerkung:
Unternummer 0008c10b erfasst nicht raffinierte fossile Brennstoffe, Biobrennstoffe oder Brennstoffe für Triebwerke, zugelassen für die zivile Luftfahrt.
11.
„Pyrotechnische“ und selbstentzündliche Materialien wie folgt:
a)
„Pyrotechnische“ oder selbstentzündliche Materialien besonders formuliert, um die Produktion von Strahlungsenergie in jedem Bereich des Infrarot(IR)-Spektrums zu erhöhen oder zu steuern,
b)
Mischungen von Magnesium, Polyetrafluorethylen (PTFE) und einem Vinylidendifluorid-Hexafluorpropylen-Copolymer (z. B. MTV),
12.
Brennstoffgemische, „pyrotechnische“ Mischungen oder „energetische Materialien“, soweit nicht anderweitig von Nummer 0008 erfasst, mit allen folgenden Eigenschaften:
a)
enthalten mehr als 0,5 % Partikel aus folgenden Materialien:
1.
Aluminium,
2.
Beryllium,
3.
Bor,
4.
Zirkonium,
5.
Magnesium oder
6.
Titan,
b)
von Unternummer 0008c12a erfasste Partikel mit einer Größe kleiner als 200 nm in jeder Richtung und
c)
von Unternummer 0008c12a erfasste Partikel mit einem metallischen Anteil größer/gleich 60 %;
Anmerkung:
Unternummer 0008c12 schließt Thermite ein.
d)
Oxidationsmittel wie folgt und ,Mischungen‘ daraus:
1.
ADN (Ammoniumdinitramid oder SR12) (CAS-Nr. 140456-78-6),
2.
AP (Ammoniumperchlorat) (CAS-Nr. 7790-98-9),
3.
Verbindungen, die aus Fluor und einem oder mehreren der folgenden Elemente zusammengesetzt sind:
a)
sonstige Halogene,
b)
Sauerstoff oder
c)
Stickstoff,
Anmerkung 1:
Zur Erfassung von Chlortrifluorid (CAS-Nr. 7790-91-2) siehe Nummer 1C238 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung.
Anmerkung 2:
Unternummer 0008d3 erfasst nicht Stickstofftrifluorid (CAS-Nr. 7783-54-2) in gasförmigem Zustand.
4.
DNAD (1,3-Dinitro-1,3-diazetidin) (CAS-Nr. 78246-06-7),
5.
HAN (Hydroxylammoniumnitrat) (CAS-Nr. 13465-08-2),
6.
HAP (Hydroxylammoniumperchlorat) (CAS-Nr. 15588-62-2),
7.
HNF (Hydrazinnitroformiat) (CAS-Nr. 20773-28-8),
8.
Hydrazinnitrat (CAS-Nr. 37836-27-4),
9.
Hydrazinperchlorat (CAS-Nr. 27978-54-7),
10.
flüssige Oxidationsmittel, die aus inhibierter rauchender Salpetersäure (IRFNA) (CAS-Nr. 8007-58-7) bestehen oder diesen Stoff enthalten;
Anmerkung:
Unternummer 0008d10 erfasst nicht nicht-inhibierte rauchende Salpetersäure.
e)
Binder, Plastifiziermittel, Monomere und Polymere wie folgt:
1.
AMMO (Azidomethylmethyloxetan) (CAS-Nr. 90683-29-7) und seine Polymere (siehe auch Unternummer 0008g1 für dessen „Vorprodukte“),
2.
BAMO (3,3-Bis(azidomethyl)oxetan) (CAS-Nr. 17607-20-4) und seine Polymere (siehe auch Unternummer 0008g1 für dessen „Vorprodukte“),
3.
BDNPA (Bis-(2,2-dinitropropyl)acetal) (CAS-Nr. 5108-69-0),
4.
BDNPF (Bis-(2,2-dinitropropyl)formal) (CAS-Nr. 5917-61-3),
5.
BTTN (Butantrioltrinitrat) (CAS-Nr. 6659-60-5) (siehe auch Unternummer 0008g8 für dessen „Vorprodukte“),
6.
energetisch wirksame Monomere, energetisch wirksame Plastifiziermittel oder energetisch wirksame Polymere, besonders formuliert für militärische Zwecke, und die eine der folgenden Gruppen enthalten:
a)
Nitrogruppen,
b)
Azidogruppen,
c)
Nitratgruppen,
d)
Nitrazagruppen oder
e)
Difluoraminogruppen,
7.
FAMAO (3-Difluoraminomethyl-3-azidomethyloxetan) und seine Polymere,
8.
FEFO (Bis(2-fluor-2,2-dinitroethyl)formal) (CAS-Nr. 17003-79-1),
9.
FPF-1 (Poly-2,2,3,3,4,4-Hexafluorpentan-1,5-diol-formal) (CAS-Nr. 376-90-9),
10.
FPF-3 (Poly-2,4,4,5,5,6,6-heptafluor-2-trifluormethyl-3-oxaheptan-1,7-diol-formal),
11.
GAP (Glycidylazidpolymer) (CAS-Nr. 143178-24-9) und dessen Derivate,
12.
HTPB (hydroxylterminiertes Polybutadien) mit einer Hydroxylfunktionalität größer/gleich 2,2 und kleiner/gleich 2,4, einem Hydroxylwert kleiner als 0,77 meq/g und einer Viskosität bei 303 K (30 °C) kleiner als 47 Poise (CAS-Nr. 69102-90-5),
13.
Polyepichlorhydrin mit funktionellen Alkoholgruppen und mit einem Molekulargewicht kleiner als 10 000, wie folgt:
a)
Polyepichlorhydrindiol,
b)
Polyepichlorhydrintriol,
14.
NENAs (Nitratoethylnitramin-Verbindungen) (CAS-Nrn. 17096-47-8, 85068-73-1, 82486-83-7, 82486-82-6 und 85954-06-9),
15.
PGN (Poly-GLYN, Polyglycidylnitrat oder Poly(nitratomethyloxiran)) (CAS-Nr. 27814-48-8),
16.
Poly-NIMMO (Poly(nitratomethylmethyloxetan), Poly-NMMO oder Poly(3-nitratomethyl-3-methyloxetan) (CAS-Nr. 84051-81-0),
17.
Polynitroorthocarbonate,
18.
TVOPA (1,2,3-Tris[(1,2-bis-difluoramino)ethoxy]propan) (CAS-Nr. 53159-39-0),
19.
4,5-Diazidomethyl-2-methyl-1,2,3-triazol (iso-DAMTR),
20.
PNO (Poly(3-nitrato oxetan)),
21.
TMETN (Trimethylolethantrinitrat) (CAS-Nr. 3032-55-1);
f)
„Additive“ wie folgt:
1.
basisches Kupfersalicylat (CAS-Nr. 62320-94-9),
2.
BHEGA (Bis-(2-hydroxyethyl)glycolamid) (CAS-Nr. 17409-41-5),
3.
BNO (Butadiennitriloxid),
4.
Ferrocen-Derivate wie folgt:
a)
Butacen (CAS-Nr. 125856-62-4),
b)
Catocen (CAS-Nr. 37206-42-1)(2,2-Bis-ethylferrocenylpropan),
c)
Ferrocencarbonsäuren und Ferrocencarbonsäureester,
d)
n-Butylferrocen (CAS-Nr. 31904-29-7),
e)
andere verwandte polymere Ferrocenderivate, nicht anderweitig von Unternummer 0008f4 erfasst,
f)
Ethylferrocen (CAS-Nr. 1273-89-8),
g)
Propylferrocen,
h)
Pentylferrocen (CAS-Nr. 1274-00-6),
i)
Dicyclopentylferrocen,
j)
Dicyclohexylferrocen,
k)
Diethylferrocen (CAS-Nr. 1273-97-8),
l)
Dipropylferrocen,
m)
Dibutylferrocen (CAS-Nr. 1274-08-4),
n)
Dihexylferrocen (CAS-Nr. 93894-59-8),
o)
Acetylferrocen (CAS-Nr. 1271-55-2)/1,1'-Diacetylferrocen (CAS-Nr. 1273-94-5),
5.
Blei-ß -resorcylat (CAS-Nr. 20936-32-7) oder Kupfer-ß -resorcylat (CAS-Nr. 70983-44-7),
6.
Bleicitrat (CAS-Nr. 14450-60-3),
7.
Blei-Kupfer-Chelate von Beta-Resorcylat und/oder Salicylate (CAS-Nr. 68411-07-4),
8.
Bleimaleat (CAS-Nr. 19136-34-6),
9.
Bleisalicylat (CAS-Nr. 15748-73-9),
10.
Bleistannat (CAS-Nr. 12036-31-6),
11.
MAPO (Tris-1-(2-methyl)aziridinylphosphinoxid) (CAS-Nr. 57-39-6), BOBBA 8 (Bis(2-methylaziridinyl)-2-(2-hydroxypropanoxy)-propylaminophosphinoxid) und andere MAPO-Derivate,
12.
Methyl-BAPO (Bis(2-methylaziridinyl)-methylaminophosphinoxid) (CAS-Nr. 85068-72-0),
13.
N-Methyl-p-nitroanilin (CAS-Nr. 100-15-2),
14.
3-Nitraza-1,5-pentan-diisocyanat (CAS-Nr. 7046-61-9),
15.
metallorganische-Kupplungsreagentien wie folgt:
a)
Titan-IV-2,2-[Bis-2-propenolat-methyl-butanolattris(dioctyl) phosphato] (LICA 12)
(CAS-Nr. 103850-22-2),
b)
Titan-IV-((2-Propenolat-1)methyl-n-propenolatomethyl) butanolat-1-tris(dioctyl)-pyrophosphat
(KR3538),
c)
Titan-IV-((2-Propenolat-1)methyl-n-propenolatomethyl) butanolat-1-tris(dioctyl)phosphat,
16.
Polycyanodifluoraminoethylenoxid,
17.
Bindemittel wie folgt:
a)
1,1R,1S-Trimesoyl-tris(2-ethylaziridin) (HX-868, BITA) (CAS-Nr. 7722-73-8)
b)
polyfunktionelle Aziridinamide mit Isophthal-, Trimesin-, Isocyanur- oder Trimethyladipin-Grundstrukturen, auch mit einer 2-Methyl- oder 2-Ethyl-Aziridingruppe,
Anmerkung:
Unternummer 0008f17b umfasst:
a)
1,1H-Isophthaloyl bis(2-methylaziridin) (HX-752) (CAS-Nr. 7652-64-4),
b)
2,4,6-Tris(2-ethylaziridin-1-yl)-1,3,5-triazin (HX-874) (CAS-Nr. 18924-91-9),
c)
1,1'-Trimethyladipoyl-bis(2-ethylaziridin) (HX-877) (CAS-Nr. 71463-62-2);
18.
Propylenimin, 2-Methylaziridin (CAS-Nr. 75-55-8),
19.
superfeines Eisenoxid (Fe2 O3 ) (CAS-Nr. 1317-60-8) mit einer spezifischen Oberfläche größer als 250 m2 /g und einer durchschnittlichen Partikelgröße kleiner/gleich 3,0 nm (CAS-Nr. 1309-37-1),
20.
TEPAN (Tetraethylenpentaminacrylnitril) (CAS-Nr. 68412-45-3), cyanethylierte Polyamine und ihre Salze,
21.
TEPANOL (Tetraethylenpentaminacrylnitrilglycidol) (CAS-Nr. 68412-46-4), cyanethylierte Polyamin-Addukte mit Glycidol und ihre Salze,
22.
TPB (Triphenylwismut) (CAS-Nr. 603-33-8),
23.
TEPB (Tris(ethoxyphenyl)wismut (CAS-Nr. 90591-48-3);
g)
„Vorprodukte“ wie folgt:
Anmerkung:
Die Verweise in Unternummer 0008g beziehen sich auf erfasste „energetische Materialien“, die aus diesen Substanzen hergestellt werden.
1.
BCMO (3,3-Bis(chlormethyl)oxetan) (CAS-Nr. 78-71-7) (siehe auch Unternummern 0008e1 und 0008e2),
2.
Dinitroazetidin-t-butylsalz (CAS-Nr. 125735-38-8) (siehe auch Unternummer 0008a28),
3.
Hexabenzylhexaazaisowurtzitan-Derivate, einschließlich HBIW (Hexabenzylhexaazaisowurtzitan) (CAS-Nr. 124782-15-6) (siehe auch Unternummer 0008a4) und TAIW (Tetraacetyldibenzylhexaazaisowurtzitan) (CAS-Nr. 182763-60-6) (siehe auch Unternummer 0008a4),
4.
nicht belegt,
5.
TAT (1,3,5,7-Tetraacetyl-1,3,5,7-tetraazacyclooktan) (CAS-Nr. 41378-98-7) (siehe auch Unternummer 0008a13),
6.
1,4,5,8-Tetraazadecalin (CAS-Nr. 5409-42-7) (siehe auch Unternummer 0008a27),
7.
1,3,5-Trichlorbenzol (CAS-Nr. 108-70-3) (siehe auch Unternummer 0008a23),
8.
1,2,4-Butantriol (1,2,4-Trihydroxybutan) (CAS-Nr. 3068-00-6) (siehe auch Unternummer 0008e5),
9.
DADN (1,5-Diacetyl-3,7-dinitro-1,3,5,7-tetraazacyclooctan) (siehe auch Unternummer 0008a13).
h)
Pulver und Formteile aus ,reaktiven Materialien‘ wie folgt:
1.
Pulver aus einem der folgenden Materialien mit einer Partikelgröße kleiner als 250 μm in jeder Richtung und nicht anderweitig von Nummer 0008 erfasst:
a)
Aluminium,
b)
Niob,
c)
Bor,
d)
Zirkonium,
e)
Magnesium,
f)
Titan,
g)
Tantal,
h)
Wolfram,
i)
Molybdän oder
j)
Hafnium,
2.
Formteile, nicht erfasst von Nummern 0003, 0004, 0012 oder 0016, hergestellt aus von Unternummer 0008h1 erfassten Pulvern.
Technische Anmerkung:
1.
,Reaktive Materialien‘ sind für die Erzeugung einer exothermen Reaktion nur bei hohen Schergeschwindigkeiten und für die Verwendung als Auskleidung oder Gehäuse in Gefechtsköpfen entwickelt.
2.
Pulver aus ,reaktiven Materialien‘ werden beispielsweise durch Mahlen in einer Hochenergie-Kugelmühle erzeugt.
3.
Formteile aus ,reaktiven Materialien‘ werden beispielsweise durch selektives „Laser“sintern erzeugt.
Anmerkung 1:
Nummer 0008 erfasst die nachstehend aufgeführten Stoffe nur dann, wenn sie als Verbindungen oder Mischungen mit in Unternummer 0008a genannten „energetischen Materialien“ oder den in Unternummer 0008c genannten Metallpulvern vorliegen, d. h., sie werden nicht erfasst, wenn sie in reiner Form oder als Mischungen untereinander vorliegen:
a)
Ammoniumpikrat (CAS-Nr. 131-74-8),
b)
Schwarzpulver,
c)
Hexanitrodiphenylamin (CAS-Nr. 131-73-7),
d)
Difluoramin (HNF2 ) (CAS-Nr. 10405-27-3),
e)
Nitrostärke (CAS-Nr. 9056-38-6),
f)
Kaliumnitrat (CAS-Nr. 7757-79-1),
g)
Tetranitronaphthalin,
h)
Trinitroanisol,
i)
Trinitronaphthalin,
j)
Trinitroxylol,
k)
N-Pyrrolidinon, 1-Methyl-2-pyrrolidinon (CAS-Nr. 872-50-4),
l)
Dioctylmaleat (CAS-Nr. 142-16-5),
m)
Ethylhexylacrylat (CAS-Nr. 103-11-7),
n)
Triethylaluminium (TEA) (CAS-Nr. 97-93-8), Trimethylaluminium (TMA) (CAS-Nr. 75-24-1) und sonstige pyrophore Metallalkyle der Elemente Lithium, Natrium, Magnesium, Zink und Bor sowie Metallaryle derselben Elemente,
o)
Nitrozellulose (CAS-Nr. 9004-70-0),
p)
Nitroglycerin (oder Glycerinnitrat) (CAS-Nr. 55-63-0),
q)
2,4,6-Trinitrotoluol (CAS-Nr. 118-96-7),
r)
Ethylendiamindinitrat (CAS-Nr. 20829-66-7),
s)
Pentaerythrittetranitrat (CAS-Nr. 78-11-5),
t)
Bleiazid (CAS-Nr. 13424-46-9), normales Bleistyphnat (CAS-Nr. 15245-44-0), basisches Bleistyphnat (CAS-Nr. 12403-82-6) und sonstige Anzünder oder Anzündermischungen, die Azide oder komplexe Azide enthalten,
u)
Triethylenglykoldinitrat (TEGDN) (CAS-Nr. 111-22-8),
v)
2,4,6-Trinitroresorcin (Styphninsäure) (CAS-Nr. 82-71-3),
w)
Diethyldiphenylharnstoff (CAS-Nr. 85-98-3), Dimethyldiphenylharnstoff (CAS-Nr. 611-92-7), Methylethyldiphenylharnstoff (Centralite),
x)
N,N-Diphenylharnstoff (unsymmetrischer Diphenylharnstoff) (CAS-Nr. 603-54-3),
y)
Methyl-N,N-diphenylharnstoff (unsymmetrischer Methyldiphenylharnstoff) (CAS-Nr. 13114-72-2),
z)
Ethyl-N,N-diphenylharnstoff (unsymmetrischer Ethyldiphenylharnstoff) (CAS-Nr. 64544-71-4),
aa)
2-Nitrodiphenylamin (2-NDPA) (CAS-Nr. 119-75-5),
bb)
4-Nitrodiphenylamin (4-NDPA) (CAS-Nr. 836-30-6),
cc)
2,2-Dinitropropanol (CAS-Nr. 918-52-5),
dd)
zur Erfassung von Nitroguanidin (NQ) (CAS-Nr. 556-88-7) siehe Unternummer 1C011d des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung.
Anmerkung 2:
Nummer 0008 erfasst nicht Ammoniumperchlorat (Unternummer 0008d2), NTO (Unternummer 0008a18) oder Catocen (Unternummer 0008f4b) mit allen folgenden Eigenschaften:
a)
besonders geformt und formuliert für Gaserzeuger für zivile Verwendung,
b)
liegt als Verbindung oder Mischung mit nichtaktiven warmaushärtenden Bindemitteln oder Weichmachern vor und weist eine Masse von weniger als 250 g auf,
c)
der Wirkstoff enthält höchstens 80 Masse-% Ammoniumperchlorat (Unternummer 0008d2),
d)
enthält nicht mehr als 4 g NTO (Unternummer 0008a18) und
e)
enthält nicht mehr als 1 g Catocen (Unternummer 0008f4b).
Anmerkung 3:
Zur Erfassung von Treibladungspulver als Bestandteil von Munition siehe Nummer 0003.
0009
Kriegsschiffe (über oder unter Wasser), Marine-Spezialausrüstung, Zubehör, Bestandteile hierfür und andere Überwasserschiffe wie folgt:
Ergänzende Anmerkung:
Lenk- und Navigationsausrüstung siehe Nummer 0011.
a)
Schiffe und Bestandteile, wie folgt:
1.
Schiffe (über oder unter Wasser), besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, ungeachtet ihres derzeitigen Reparaturzustands oder ihrer Betriebsfähigkeit oder ob sie Waffeneinsatzsysteme oder Panzerungen enthalten, sowie Schiffskörper oder Teile von Schiffskörpern für solche Schiffe, und Bestandteile hierfür, besonders konstruiert für militärische Zwecke;
Anmerkung:
Unternummer 0009a1 schließt Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert für das Absetzen von Tauchern, ein.
2.
Überwasserschiffe, nicht von Unternummer 0009a1 erfasst, mit einer der folgenden fest am Schiff angebrachten oder in das Schiff eingebauten Ausrüstungen:
a)
automatische Waffen, erfasst von Nummer 0001, oder Waffen, die von Nummer 0002, 0004, 0012 oder 0019 erfasst werden, oder ,Montagen‘ oder Befestigungspunkte (hard points) für Waffen mit einem Kaliber von größer/gleich 12,7 mm;
Technische Anmerkung:
Der Begriff ,Montagen‘ bezieht sich auf Lafetten und Verstärkungen der Schiffsstruktur für den Zweck der Installation von Waffen.
b)
Feuerleitsysteme, die von Nummer 0005 erfasst werden;
c)
mit allen folgenden Ausrüstungen:
1.
,ABC-Schutz‘ und
2.
,Pre-wet oder Wash-Down-System‘ konstruiert für Dekontaminationszwecke; oder
Technische Anmerkungen:
1.
,ABC-Schutz‘ ist ein abgeschlossener Innenraum, der Merkmale aufweist wie eine Überdruckbelüftung, die Trennung der Lüftungssysteme, eine limitierte Anzahl von Lüftungsöffnungen mit ABC-Filtern und eine limitierte Anzahl von Eingängen mit Luftschleusen.
2.
,Pre-wet oder Wash-Down System‘ ist ein Seewassersprühsystem, das zum gleichzeitigen Besprühen der äußeren Aufbauten und Decks eines Schiffes fähig ist.
d)
Aktive Waffenabwehrsysteme (active weapon countermesure systems), die von Unternummern 0004b, 0005c oder 0011a erfasst werden, wenn das Schiff eines der folgenden Merkmale besitzt:
1.
,ABC-Schutz‘,
2.
Rumpf und Aufbauten, besonders konstruiert um den Radarrückstreuquerschnitt zu reduzieren,
3.
Einrichtungen zur Reduzierung der thermischen Signatur (z. B. ein Abgaskühlsystem), ausgenommen solche, die für die Erhöhung des Gesamtwirkungsgrades oder die Verringerung der Umweltbelastung besonders konstruiert sind, oder
4.
eine magnetische Eigenschutzanlage, konstruiert um die magnetische Signatur des gesamten Schiffes zu reduzieren;
b)
Motoren und Antriebssysteme, besonders konstruiert für militärische Zwecke, und Bestandteile hierfür, besonders konstruiert für militärische Zwecke, wie folgt:
1.
Dieselmotoren, besonders konstruiert für U-Boote,
2.
Elektromotoren, besonders konstruiert für U-Boote, mit allen folgenden Eigenschaften:
a)
Leistung größer als 0,75 MW,
b)
schnell umsteuerbar,
c)
flüssigkeitsgekühlt und
d)
vollständig gekapselt,
3.
Dieselmotoren mit allen folgenden Eigenschaften:
a)
Leistung größer/gleich 37,3 kW (50 PS) und
b)
,nichtmagnetischer‘ Anteil von mehr als 75 % des Gesamtgewichts;
Technische Anmerkung:
Im Sinne von Unternummer 0009b3 bedeutet ,nichtmagnetisch‘ eine Permeabilitätszahl kleiner als 2.
4.
,außenluftunabhängige Antriebssysteme‘ (AIP), besonders konstruiert für U-Boote;
Technische Anmerkung:
Ein ,außenluftunabhängiger Antrieb‘ (AIP) gestattet es getauchten U-Booten, das Antriebssystem ohne Zugang zu atmosphärischem Sauerstoff für einen längeren Zeitraum zu betreiben, als es sonst mit Batterien möglich wäre. Im Sinne von Unternummer 0009b4 schließt ein ,außenluftunabhängiger Antrieb‘ (AIP) nukleare Antriebssysteme nicht ein.
c)
Unterwasserortungsgeräte, besonders konstruiert für militärische Zwecke, Steuereinrichtungen hierfür und Bestandteile hierfür, besonders konstruiert für militärische Zwecke;
d)
U-Boot- und Torpedonetze;
e)
nicht belegt;
f)
Schiffskörper-Durchführungen und -Steckverbinder, besonders konstruiert für militärische Zwecke, die das Zusammenwirken mit Ausrüstung außerhalb eines Schiffes ermöglichen, sowie Bestandteile hierfür, besonders konstruiert für militärische Zwecke;
Anmerkung 1:
Unternummer 0009f schließt Steckverbinder für Schiffe in Einzelleiter-, Mehrfachleiter-, Koaxial- und Hohlleiterausführung sowie Schiffskörperdurchführungen ein, die jeweils unbeeinflusst bleiben von (eventuellem) Leckwasser von außen und die geforderten Merkmale in Meerestiefen von mehr als 100 m beibehalten, sowie faseroptische Steckverbinder und optische Schiffskörperdurchführungen, besonders konstruiert für den Durchgang von „Laser“strahlen, unabhängig von der Wassertiefe.
Anmerkung 2:
Unternummer 0009f umfasst nicht übliche Schiffskörperdurchführungen für Antriebswellen und Ruderschäfte.
g)
geräuscharme Lager, mit einem der folgenden Merkmale, Bestandteile hierfür und Ausrüstung, die solche Lager enthalten, besonders konstruiert für militärische Zwecke:
1.
aerodynamische/aerostatische Schmierung oder magnetische Aufhängung,
2.
aktiv kontrollierte Signaturunterdrückung oder
3.
Schwingungsunterdrückung;
h)
nukleare Energieerzeugungs- oder Antriebsausrüstung, besonders konstruiert für in Unternummer 0009a genannte Schiffe, sowie besonders für militärische Zwecke konstruierte oder ,geänderte‘ Bestandteile.
Technische Anmerkung:
,Geändert‘ im Sinne von Unternummer 0009h bedeutet eine bauliche, elektrische, mechanische oder sonstige Änderung, die eine nichtmilitärische Ausrüstung mit militärischen Eigenschaften ausstattet, sodass die Ausrüstung gleichwertig zu einer für militärische Zwecke besonders konstruierten Ausrüstung ist.
Anmerkung:
Unternummer 0009h schließt „Kernreaktoren“ ein.
0010
„Luftfahrzeuge“, „Luftfahrtgerät nach dem Prinzip leichter-als-Luft“, „unbemannte Luftfahrzeuge“ („UAV“), Triebwerke, „Luftfahrzeug“-Ausrüstung, Zusatzausrüstung und Bestandteile wie folgt, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke:
Ergänzende Anmerkung:
Lenk- und Navigationsausrüstung siehe Nummer 0011.
a)
bemannte „Luftfahrzeuge“ und „Luftfahrtgeräte nach dem Prinzip leichter-als-Luft“ sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür;
b)
nicht belegt;
c)
unbemannte „Luftfahrzeuge“ und „Luftfahrtgeräte nach dem Prinzip leichter-als-Luft“ sowie zugehörige Ausrüstung wie folgt und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
1.
„UAV“, ferngelenkte Flugkörper (remotely piloted air vehicles – RPVs), autonome programmierbare Fahrzeuge und „Luftfahrtgeräte nach dem Prinzip leichter-als-Luft“,
2.
Startgeräte, Bergungsausrüstung und unterstützende Bodengeräte,
3.
Ausrüstung für die Steuerung;
d)
Triebwerke und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;
e)
Einrichtungen für die Luftbetankung besonders konstruiert oder geändert für eines der Folgenden und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
1.
„Luftfahrzeuge“ erfasst von 0010a oder
2.
unbemannte „Luftfahrzeuge“ erfasst von 0010c;
f)
Bodengeräte, besonders entwickelt für die von Unternummer 0010a erfassten „Luftfahrzeuge“ oder für die von Unternummer 0010d erfassten Triebwerke;
Anmerkung:
Unternummer 0010f erfasst Ausrüstung zum Druckbetanken und Ausrüstung konstruiert zur Erleichterung von Operationen in begrenzten Abschnitten, einschließlich der an Bord eines Schiffes befindlichen Ausrüstungen.
g)
Lebenserhaltungsgeräte für die Flugbesatzung, Sicherheitsausrüstung für die Flugbesatzung und andere Einrichtungen für den Notausstieg, die nicht von Unternummer 0010a erfasst werden, besonders konstruiert für die von Unternummer 0010a erfassten „Luftfahrzeuge“;
Anmerkung:
Unternummer 0010g erfasst keine Helme für Flugbesatzungen, die nicht mit von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasster Ausrüstung ausgestattet sind und keine Montagen oder Halterungen hierfür aufweisen.
Ergänzende Anmerkung:
Für Helme siehe auch Nummer 0013c.
h)
Fallschirme, Para-Gleiter und zugehörige Ausrüstung, wie folgt und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
1.
Fallschirme, soweit nicht anderweitig von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst,
2.
Para-Gleiter,
3.
Ausrüstung, besonders konstruiert für Fallschirmspringer, die aus großer Höhe abspringen (z. B. Anzüge, Spezialhelme, Atemgeräte, Navigationsausrüstung);
i)
Geräte für das gesteuerte Entfalten oder automatische Lenksysteme konstruiert für Fallschirmlasten.
Anmerkung 1:
Unternummer 0010a erfasst nicht „Luftfahrzeuge“ und „Luftfahrtgeräte nach dem Prinzip leichter-als-Luft“, oder Varianten dieser „Luftfahrzeuge“, besonders konstruiert für militärische Zwecke und mit allen folgenden Eigenschaften:
a)
kein Kampfflugzeug oder -hubschrauber,
b)
nicht konfiguriert für militärische Verwendung und nicht mit technischen Ausrüstungen oder Zusatzeinrichtungen versehen, die für militärische Zwecke besonders konstruiert oder geändert sind, und
c)
von den Zivilluftfahrtbehörden eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten oder Teilnehmerstaaten des Wassenaar-Arrangements für zivile Verwendung zugelassen.
Anmerkung 2:
Unternummer 0010d erfasst nicht:
a)
Triebwerke, konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, die von den Zivilluftfahrtbehörden eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten oder Teilnehmerstaaten des Wassenaar-Arrangements für die Verwendung in „zivilen Luftfahrzeugen“ zugelassen sind, sowie deren besonders konstruierte Bestandteile,
b)
Hubkolbentriebwerke oder deren besonders konstruierte Bestandteile, mit Ausnahme solcher, die für „UAV“ besonders konstruiert sind.
Ergänzende Anmerkung:
Siehe jedoch Teil I B Nummer 9A994.
Anmerkung 3:
Im Sinne von Unternummer 0010a und 0010d erstreckt sich die Erfassung von besonders konstruierten Bestandteilen und zugehöriger Ausrüstung für nichtmilitärische „Luftfahrzeuge“ oder Triebwerke, die für militärische Zwecke geändert sind, nur auf solche militärischen Bestandteile und zugehörige militärische Ausrüstung, die für die Änderung für militärische Zwecke nötig sind.
Anmerkung 4:
Im Sinne von Unternummer 0010a schließen militärische Zwecke Folgendes ein: Kampfhandlungen, militärische Aufklärung, militärischer Angriff, militärische Ausbildung, logistische Unterstützung sowie Beförderung und Luftlandung von Truppen oder militärischer Ausrüstung.
Anmerkung 5:
Unternummer 0010a erfasst nicht „Luftfahrzeuge“ oder „Luftfahrtgeräte nach dem Prinzip leichter-als-Luft“, mit allen folgenden Eigenschaften:
a)
erstmalig vor 1946 hergestellt,
b)
nicht ausgerüstet mit Gütern, die von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst sind, es sei denn, die Güter sind erforderlich, um die Sicherheits- oder Lufttüchtigkeitsstandards der Zivilluftfahrtbehörden eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten oder Teilnehmerstaaten des Wassenaar-Arrangements zu erfüllen, und
c)
nicht ausgerüstet mit Waffen, die von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst sind, es sei denn, die Waffen sind unbrauchbar und können nicht wieder in einen gebrauchsfähigen Zustand versetzt werden.
Anmerkung 6:
Unternummer 0010d erfasst nicht Triebwerke, die erstmalig vor 1946 hergestellt wurden.
0011
Elektronische Ausrüstung, „Raumfahrzeuge“ und deren Bestandteile, soweit nicht anderweitig von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst, wie folgt:
a)
Elektronische Ausrüstung besonders konstruiert für militärische Zwecke und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;
Anmerkung:
Unternummer 0011a schließt folgende Ausrüstung ein:
a)
Ausrüstung für elektronische Gegenmaßnahmen (ECM) und elektronische Schutzmaßnahmen (ECCM), einschließlich elektronischer Ausrüstung zum Stören und Gegenstören, d. h. Geräte, konstruiert, um in Radar- oder Funkgeräten Störsignale oder verfälschende Signale zu erzeugen oder auf andere Weise den Empfang, den Betrieb oder die Wirksamkeit gegnerischer Empfänger einschließlich der Geräte für Gegenmaßnahmen zu stören,
b)
schnell abstimmbare Röhren (frequency agile tubes),
c)
elektronische Systeme oder Ausrüstung, konstruiert entweder für die Überwachung und Beobachtung des elektromagnetischen Spektrums für Zwecke des militärischen Nachrichtenwesens bzw. der militärischen Sicherheit oder um derartigen Überwachungs- und Beobachtungsmaßnahmen entgegenzuwirken,
d)
Ausrüstung für Unterwassergegenmaßnahmen einschließlich akustischer und magnetischer Störung und Täuschung, die in Sonarempfängern Störsignale oder verfälschende Signale erzeugen,
e)
Geräte zum Schutz der Datenverarbeitung, Datensicherungsgeräte und Geräte zur Sicherung der Datenübertragung und Zeichengabe, die Verschlüsselungsverfahren verwenden,
f)
Identifizierungs-, Authentisierungs- und Kennungsladegeräte (keyloader) sowie Schlüsselmanagement-, Schlüsselgenerierungs- und Schlüsselverteilungsausrüstung,
g)
Lenk- und Navigationsausrüstung,
h)
digitale Troposcatter-Funkübertragungsausrüstung,
i)
digitale Demodulatoren, besonders konstruiert für die Fernmelde- oder elektronische Aufklärung,
j)
„automatisierte Führungs- und Leitsysteme“.
Ergänzende Anmerkung:
„Software“ für militärische „Software“ Defined Radio (SDR) siehe Nummer 0021.
b)
Ausrüstung zum Stören von „Satelliten-Navigationssystemen“ und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;
c)
„Raumfahrzeuge“ besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke und „Raumfahrzeug“-Bestandteile besonders konstruiert für militärische Zwecke.
0012
Waffensysteme mit hoher kinetischer Energie (high velocity kinetic energy weapon systems) und zugehörige Ausrüstung wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
a)
Waffensysteme mit hoher kinetischer Energie, besonders konstruiert für die Vernichtung oder Abwehr (Unterbrechung des Einsatzes) eines gegnerischen Objekts;
b)
besonders konstruierte Mess- und Auswertungsvorrichtungen sowie Versuchsmodelle einschließlich Diagnoseinstrumentierungen und Diagnoseobjekten für die dynamische Prüfung von Geschossen und Systemen mit hoher kinetischer Energie.
Anmerkung 1:
Nummer 0012 schließt folgende Ausrüstung ein, sofern sie besonders konstruiert ist für Waffensysteme mit hoher kinetischer Energie:
a)
Startantriebssysteme, die Massen größer als 0,1 g auf Geschwindigkeiten über 1,6 km/s in den Betriebsarten Einzelfeuer oder Schnellfeuer beschleunigen können,
b)
Ausrüstung für die Erzeugung von Primärenergie, Elektroschutz (electric armour), Energiespeicherung (z. B. Hochenergie-Speicherkondensatoren), Kontrolle des Wärmehaushalts und Klimatisierung, Schaltvorrichtungen und Ausrüstung für die Handhabung von „Treibstoffen“, elektrische Schnittstellen zwischen Stromversorgung, Geschütz und anderen elektrischen Richtfunktionen des Turms,
Ergänzende Anmerkung:
Siehe auch Unternummer 3A001e2 (Hochenergie-Speicherkondensatoren) des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung.
c)
Zielerfassungs-, Zielverfolgungs-, Feuerleitsysteme und Systeme zur Wirkungsermittlung,
d)
Zielsuch-, Zielansteuerungssysteme und Systeme zur Umlenkung des Vortriebs (seitliche Beschleunigung) für Geschosse.
Anmerkung 2:
Nummer 0012 erfasst Systeme, die eine der folgenden Antriebsarten verwenden:
a)
elektromagnetisch,
b)
elektrothermisch,
c)
Plasmaantrieb,
d)
Leichtgasantrieb oder
e)
chemisch (sofern in Kombination mit den zu a bis d aufgeführten Antriebsarten verwendet).
Ergänzende Anmerkung:
Waffensysteme, die Unterkalibermunition verwenden oder allein mit chemischem Antrieb arbeiten, und Munition hierfür siehe Nummern 0001, 0002, 0003 und 0004.
0013
Spezialpanzer- oder Schutzausrüstung, Konstruktionen, Bestandteile und Zubehör wie folgt:
a)
Metallische oder nichtmetallische Panzerplatten mit einer der folgenden Eigenschaften:
1.
hergestellt, um einen militärischen Standard oder eine militärische Spezifikation zu erfüllen, oder
2.
geeignet für militärische Zwecke;
Ergänzende Anmerkung:
Körperpanzer-Schutzplatten siehe Unternummer 0013d2.
b)
Konstruktionen aus metallischen oder nichtmetallischen Werkstoffen oder Kombinationen hieraus, besonders konstruiert, um militärische Systeme beschussfest zu machen, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;
c)
Helme und besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür, wie folgt:
1.
Helme, hergestellt nach militärischen Standards, militärischen Spezifikationen oder vergleichbaren nationalen Normen;
2.
Außenschalen, Innenschalen oder Polsterungen, besonders konstruiert für in Unternummer 0013c1 erfasste Helme;
3.
zusätzliche ballistische Schutzkomponenten, besonders konstruiert für in Unternummer 0013c1 erfasste Helme.
Ergänzende Anmerkung:
Für andere Bestandteile oder Ausrüstung für militärische Helme siehe entsprechenden Eintrag in der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A).
d)
Körperpanzer und Schutzkleidung sowie Bestandteile hierfür, wie folgt:
1.
weichballistische Körperpanzer oder Schutzkleidung, hergestellt nach militärischen Standards bzw. Spezifikationen oder hierzu gleichwertigen Anforderungen, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;
Anmerkung:
Für die Zwecke der Unternummer 0013d1 schließen militärische Standards bzw. Spezifikationen mindestens Spezifikationen für den Splitterschutz ein.
2.
hartballistische Körperpanzer-Schutzplatten, die einen ballistischen Schutz größer/gleich Stufe III (NIJ 0101.06, Juli 2008 oder entsprechend „gleichwertige Standards“) bewirken.
Anmerkung 1
Unternummer 0013a umfasst auch Panzerplatten in besonders hergestellter Verbundbauweise oder einzelne Panzerplatten aus nur einem Werkstoff, die
a)
einen ballistischen Schutz der Widerstandsklasse FB1 / BR1 nach DIN EN 1522 bzw. DIN EN 1063 oder vergleichbare Norm oder besser oder
b)
eine Sprengwirkungshemmung der Widerstandsklasse ER1 / EPR1 nach DIN EN 13541 bzw. DIN EN 13123-1 oder vergleichbare Norm oder besser
bewirken können.
Anmerkung 2:
Unternummer 0013b schließt Werkstoffe ein, die besonders konstruiert sind zur Bildung einer explosions-reaktiven Panzerung oder zum Bau militärischer Unterstände (shelters).
Anmerkung 3:
Unternummer 0013c erfasst nicht Helme mit allen folgenden Eigenschaften:
a)
sie wurden erstmalig vor 1970 hergestellt und
b)
sind weder mit in der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfassten Gütern ausgerüstet noch für die Ausrüstung mit derartigen Gütern geändert oder konstruiert.
Anmerkung 4:
Unternummern 0013c und 0013d erfassen nicht einzelne Helme, Körperpanzer oder Schutzbekleidung, wenn diese von ihren Benutzern zu deren eigenem persönlichen Schutz mitgeführt werden.
Anmerkung 5:
Unterummer 0013c erfasst nur solche besonders für Bombenräumpersonal konstruierte Helme, die besonders für militärische Zwecke konstruiert sind.
Ergänzende Anmerkung 1:
Siehe auch Nummer 1A005 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung.
Ergänzende Anmerkung 2:
„Faser- oder fadenförmige Materialien“, die bei der Herstellung von Körperpanzern verwendet werden, siehe Nummer 1C010 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung.
0014
,Spezialisierte Ausrüstung für die militärische Ausbildung‘ oder für die Simulation militärischer Szenare, Simulatoren, besonders konstruiert für die Ausbildung an den unter Nummer 0001 oder 0002 erfassten Waffen, sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür.
Technische Anmerkung:
Der Begriff ,spezialisierte Ausrüstung für die militärische Ausbildung‘ schließt militärische Ausführungen von folgender Ausrüstung ein:
a)
Angriffssimulatoren,
b)
Einsatzflug-Übungsgeräte,
c)
Radar-Zielübungsgeräte,
d)
Radar-Zielgeneratoren,
e)
Feuerleit-Übungsgeräte,
f)
Übungsgeräte für die U-Boot-Bekämpfung,
g)
Flugsimulatoren einschließlich der für das Training von Piloten oder Astronauten ausgelegten Zentrifugen,
h)
Radartrainer,
i)
Instrumentenflug-Übungsgeräte,
j)
Navigations-Übungsgeräte,
k)
Übungsgeräte für den Flugkörperstart,
l)
Zieldarstellungsgeräte,
m)
Drohnen,
n)
Waffen-Übungsgeräte,
o)
Geräte für Übungen mit unbemannten „Luftfahrzeugen“,
p)
bewegliche Übungsgeräte,
q)
Übungsausrüstung für militärische Bodenoperationen.
Anmerkung 1:
Nummer 0014 schließt Systeme zur Bilderzeugung (image generating) oder zum Dialog mit der Umgebung für Simulatoren ein, sofern sie für militärische Zwecke besonders konstruiert oder geändert sind.
Anmerkung 2:
Nummer 0014 erfasst nicht besonders konstruierte Ausrüstung für das Training im Umgang mit Jagd- und Sportwaffen.
0015
Bildausrüstung oder Ausrüstung für Gegenmaßnahmen, besonders konstruiert für militärische Zwecke, wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür:
a)
Aufzeichnungsgeräte und Bildverarbeitungsausrüstung;
b)
Kameras, fotografische Ausrüstung und Filmverarbeitungsausrüstung;
c)
Bildverstärkerausrüstung;
d)
Infrarot- oder Wärmebildausrüstung;
e)
Kartenbildradar-Sensorausrüstung;
f)
Ausrüstung für Gegenmaßnahmen (ECM) und zum Schutz vor Gegenmaßnahmen (ECCM) für die von den Unternummern 0015a bis 0015e erfasste Ausrüstung.
Anmerkung:
Unternummer 0015f schließt Ausrüstung ein, die konstruiert ist zur Beeinträchtigung des Betriebs oder der Wirksamkeit militärischer Bildsysteme oder zur Reduzierung solcher Beeinträchtigungen auf ein Minimum.
Anmerkung:
Nummer 0015 erfasst nicht „Bildverstärkerröhren der ersten Generation“ oder Ausrüstung, die besonders konstruiert ist für den Einsatz von „Bildverstärkerröhren der ersten Generation“.
Ergänzende Anmerkung:
Zur Erfassung von Waffenzielgeräten mit „Bildverstärkerröhren der ersten Generation“ siehe Unternummern 0001d, 0002c und 0005a.
Ergänzende Anmerkung:
Siehe auch Unternummern 6A002a2 und 6A002b des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung.
0016
Schmiedestücke, Gussstücke und andere unfertige Erzeugnisse, die besonders konstruiert sind für eine der von Nummer 0001, 0002, 0003, 0004, 0006, 0009, 0010, 0012 oder 0019 erfassten Waren.
Anmerkung 1:
Nummer 0016 erfasst unfertige Erzeugnisse, wenn sie anhand von Materialzusammensetzung, Geometrie oder Funktion bestimmt werden können.
Anmerkung 2:
Nummer 0016 schließt Mischungen von „energetischen Materialien“ ein, die formuliert sind für die Herstellung von Treibladungspulver. Andere Mischungen von „energetischen Materialien“ siehe Nummer 0008.
0017
Verschiedene Ausrüstungsgegenstände, Materialien und „Bibliotheken“ wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
a)
Tauch- und Unterwasserschwimmgeräte, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, wie folgt:
1.
unabhängige Kreislauftauchgeräte mit geschlossener und halbgeschlossener Atemlufterneuerung,
2.
Unterwasserschwimmgeräte, besonders konstruiert für die Verwendung mit den von Unternummer 0017a1 erfassten Tauchgeräten;
Ergänzende Anmerkung:
Siehe auch Unternummer 8A002q des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung.
b)
Bauausrüstung, besonders konstruiert für militärische Zwecke;
c)
Halterungen (fittings), Beschichtungen und Behandlungen für die Unterdrückung von Signaturen, besonders konstruiert für militärische Zwecke;
d)
Ausrüstung für technische Betreuung, besonders konstruiert für den Einsatz in einer Kampfzone;
e)
„Roboter“, „Roboter“steuerungen und „Roboter“-„Endeffektoren“ mit einer der folgenden Eigenschaften:
1.
besonders konstruiert für militärische Zwecke,
2.
ausgestattet mit Mitteln zum Schutz der Hydraulikleitungen gegen Beschädigungen von außen durch umherfliegende Munitionssplitter (z. B. selbstdichtende Leitungen) und konstruiert für die Verwendung von Hydraulikflüssigkeiten mit einem Flammpunkt über 839 K (566 °C) oder
3.
besonders konstruiert oder ausgelegt für einen Einsatz in einer EMP-Umgebung (EMP = elektromagnetischer Impuls);
Technische Anmerkung:
Der Begriff elektromagnetischer Impuls bezieht sich nicht auf eine unbeabsichtigte Störbeeinflussung, die durch elektromagnetische Abstrahlung nahe gelegener Ausrüstung (z. B. Maschinenanlagen, Vorrichtungen oder Elektronik) oder Blitzschlag verursacht wird.
f)
„Bibliotheken“, besonders entwickelt oder geändert für militärische Zwecke in Verbindung mit Systemen, Ausrüstung oder Bestandteilen, die von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst werden bzw. wird;
g)
Nukleare Energieerzeugungs- oder Antriebsausrüstung, nicht anderweitig von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst, besonders konstruiert für militärische Zwecke, sowie besonders für militärische Zwecke konstruierte oder ,geänderte‘ Bestandteile;
Anmerkung:
Unternummer 0017g schließt „Kernreaktoren“ ein.
h)
Ausrüstung und Material, beschichtet oder behandelt für die Unterdrückung von Signaturen, besonders konstruiert für militärische Zwecke, nicht anderweitig von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst;
Anmerkung:
Unternummer 0017h erfasst nicht einzelne Erzeugnisse aus vorgenanntem Material einschließlich Bekleidung, wenn diese von ihren Benutzern zu deren eigenem persönlichen Gebrauch mitgeführt werden.
i)
Simulatoren, besonders konstruiert für militärische „Kernreaktoren“;
j)
mobile Werkstätten, besonders konstruiert oder ,geändert‘ zur Instandhaltung militärischer Ausrüstung;
k)
mobile Stromerzeugeraggregate, besonders konstruiert oder ,geändert‘ für militärische Zwecke;
l)
intermodale ISO-Container oder abnehmbare Fahrzeugkörper (d. h. Wechselaufbauten), besonders konstruiert oder ,geändert‘ für militärische Zwecke;
Technische Anmerkung:
,Besonders konstruiert für militärische Zwecke‘ im Sinne von Unternummer 0017l ist die Ausstattung mit einer der folgenden militärspezifischen Eigenschaften:
a)
Schutz gegen EMP (EMP = elektromagnetischer Impuls),
b)
ABC-Schutz,
c)
Beschichtung zur Signaturunterdrückung (Infrarot oder Radar) oder
d)
ballistischer Schutz.
m)
Fähren, nicht anderweitig von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst, Brücken und Pontons, besonders konstruiert für militärische Zwecke;
n)
Testmodelle, die besonders konstruiert sind für die „Entwicklung“ der von Nummer 0004, 0006, 0009 oder 0010 erfassten Waren;
o)
„Laser“schutzausrüstung (z. B. Schutzeinrichtungen für Augen oder Schutzeinrichtungen für Sensoren), besonders konstruiert für militärische Zwecke;
p)
„Brennstoffzellen“, nicht anderweitig von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst, besonders konstruiert oder ,geändert‘ für militärische Zwecke.
Technische Anmerkungen:
1.
nicht belegt.
2.
,geändert‘ im Sinne von Nummer 0017 bedeutet eine bauliche, elektrische, mechanische oder sonstige Änderung, die eine nichtmilitärische Ausrüstung mit militärischen Eigenschaften ausstattet, so dass die Ausrüstung gleichwertig zu einer für militärische Zwecke besonders konstruierten Ausrüstung ist.
0018
,Herstellung‘sausrüstung, Umweltprüfeinrichtungen und Bestandteile wie folgt:
a)
besonders konstruierte oder geänderte Ausrüstung für die ,Herstellung‘ der von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfassten Waren und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;
b)
nicht anderweitig erfasste besonders konstruierte Umweltprüfeinrichtungen für die Zulassungs- und Eignungsprüfung der von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfassten Waren und besonders konstruierte Ausrüstung hierfür.
Technische Anmerkung:
,Herstellung‘ im Sinne der Nummer 0018 schließt die Konstruktion, den Test, die Fertigung, die Erprobung und die Prüfung ein.
Anmerkung:
Unternummern 0018a und 0018b schließen folgende Ausrüstung ein:
a)
kontinuierlich arbeitende Nitrieranlagen,
b)
Prüfzentrifugen mit einer der folgenden Eigenschaften:
1.
Antrieb durch einen oder mehrere Motoren mit einer Gesamtnennleistung größer als 298 kW,
2.
Nutzlast größer/gleich 113 kg oder
3.
Ausübung einer Zentrifugalbeschleunigung von mindestens 8 g auf eine Nutzlast größer/gleich 91 kg (g = Erdbeschleunigung [9,81 m/s2 ]),
c)
Trockenpressen,
d)
Schneckenstrangpressen, besonders konstruiert oder geändert für militärische „Explosivstoffe“,
e)
Schneidmaschinen zum Ablängen stranggepresster „Treibstoffe“,
f)
Dragierkessel (Taumelmischer) mit Durchmessern größer/gleich 1,85 m und einem Produktionsvermögen größer als 227 kg,
g)
Stetigmischer für Fest„treibstoffe“,
h)
Strahlmühlen (fluid energy mills) zum Zerkleinern oder Mahlen der Bestandteile von militärischen „Explosivstoffen“,
i)
Ausrüstung zur Erzeugung von Kugelform mit einheitlicher Partikelgröße bei den in Unternummer 0008c8 aufgeführten Metallpulvern,
j)
Konvektionsströmungskonverter (convection current converters) für die Konversion der in Unternummer 0008c3 aufgeführten Stoffe.
0019
Strahlenwaffen-Systeme, zugehörige Ausrüstung, Ausrüstung für Gegenmaßnahmen oder Versuchsmodelle wie folgt und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
a)
„Laser“-Systeme, besonders konstruiert für die Vernichtung oder Abwehr (Unterbrechung des Einsatzes) eines gegnerischen Objekts;
b)
Teilchenstrahl-Systeme, geeignet für die Vernichtung oder Abwehr (Unterbrechung des Einsatzes) eines gegnerischen Objekts;
c)
energiereiche Hochfrequenzsysteme, geeignet für die Vernichtung oder Abwehr (Unterbrechung des Einsatzes) eines gegnerischen Objekts;
d)
Ausrüstung, besonders konstruiert für die Entdeckung, Identifizierung oder Abwehr der von Unternummer 0019a, 0019b oder 0019c erfassten Systeme;
e)
physische Versuchsmodelle und zugehörige Dokumentation für die von Nummer 0019 erfassten Systeme, Ausrüstung und Bestandteile;
f)
„Laser“-Systeme, besonders konstruiert, um eine dauerhafte Erblindung bei einer Beobachtung ohne vergrößernde Optik zu verursachen, d. h. bei einer Beobachtung mit bloßem Auge oder mit korrigierender Sehhilfe.
Anmerkung 1:
Von Nummer 0019 erfasste Strahlenwaffensysteme schließen Systeme ein, deren Leistungsfähigkeit bestimmt wird durch den kontrollierten Einsatz von
a)
„Lasern“ mit einer Energie, die eine mit herkömmlicher Munition vergleichbare Vernichtungswirkung erreichen,
b)
Teilchenbeschleunigern, die einen geladenen oder ungeladenen Strahl mit Vernichtungswirkung aussenden, oder
c)
Hochfrequenzsendern mit hoher Impulsenergie oder hoher Durchschnittsenergie, die ein ausreichend starkes Feld erzeugen, um elektronische Schaltungen in einem entfernt liegenden Ziel außer Betrieb zu setzen.
Anmerkung 2:
Nummer 0019 schließt folgende Ausrüstung ein, sofern sie besonders konstruiert ist für Strahlenwaffensysteme:
a)
Geräte für die Erzeugung von Primärenergie, Energiespeicher, Schaltvorrichtungen, Geräte für die Energiekonditionierung und Geräte für die Handhabung von Treibstoffen,
b)
Zielerfassungs- und Zielverfolgungssysteme,
c)
Systeme für die Auswertung der Schadenswirkung, Zerstörung oder Einsatzunterbrechung,
d)
Geräte für die Strahllenkung, -ausbreitung und -ausrichtung,
e)
Geräte für die rasche Strahlschwenkung zur schnellen Bekämpfung von Mehrfachzielen,
f)
anpassungsfähige Optiken oder Phasenkonjugatoren (phase conjugators),
g)
Strominjektoren für negative Wasserstoffionenstrahlen,
h)
„weltraumgeeignete“ Beschleuniger-Bestandteile (accelerator components),
i)
Ausrüstung für die Zusammenführung von Strahlen negativ geladener Ionen (negative ion beam funnelling equipment),
j)
Ausrüstung zur Steuerung und Schwenkung eines energiereichen Ionenstrahls,
k)
„weltraumgeeignete“ Folien zur Neutralisierung von negativen Wasserstoffisotopenstrahlen.
0020
Kryogenische (Tieftemperatur-) und „supraleitende“ Ausrüstung wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür:
a)
Ausrüstung, besonders konstruiert oder ausgelegt für den Einbau in ein militärisches Land-, See-, Luft- oder Raumfahrzeug und fähig, während der Fahrt eine Temperatur kleiner als 103 K (–170 °C) zu erzeugen oder aufrechtzuerhalten;
Anmerkung:
Unternummer 0020a schließt mobile Systeme ein, die Zubehör und Bestandteile enthalten oder verwenden, die aus nichtmetallischen oder nicht elektrisch leitenden Werkstoffen, z. B. aus Kunststoffen oder epoxidharzimprägnierten Werkstoffen, hergestellt sind.
b)
„supraleitende“ elektrische Ausrüstung (rotierende Maschinen oder Transformatoren), besonders konstruiert oder besonders ausgelegt für den Einbau in ein militärisches Land-, See-, Luft- oder Raumfahrzeug und betriebsfähig während der Fahrt.
Anmerkung:
Unternummer 0020b erfasst nicht hybride, homopolare Gleichstromgeneratoren mit einem einpoligen, normal ausgelegten Metallanker, der in einem Magnetfeld rotiert, das mit Hilfe „supraleitender“ Wicklungen erzeugt wird, vorausgesetzt, dass diese Wicklungen die einzige „supraleitende“ Baugruppe im Generator sind.
0021
„Software“ wie folgt:
a)
„Software“, besonders entwickelt oder geändert für:
1.
„Entwicklung“, „Herstellung“, Betrieb oder Instandhaltung von Ausrüstung, die von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst wird,
2.
„Entwicklung“ oder „Herstellung“ von Werkstoffen und Materialien, die von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst werden, oder
3.
„Entwicklung“, „Herstellung“, Betrieb oder Wartung von „Software“, die von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst wird;
b)
spezifische „Software“, nicht erfasst von Unternummer 0021a, wie folgt:
1.
„Software“, besonders entwickelt für militärische Zwecke und besonders entwickelt für die Modellierung, Simulation oder Auswertung militärischer Waffensysteme,
2.
„Software“, besonders entwickelt für militärische Zwecke und besonders entwickelt für die Modellierung oder Simulation militärischer Operationsszenarien,
3.
„Software“ für die Ermittlung der Wirkung konventioneller, atomarer, chemischer oder biologischer Kampfmittel,
4.
„Software“, besonders entwickelt für militärische Zwecke und besonders entwickelt für Anwendungen im Rahmen von Führungs-, Informations-, Rechner- und Aufklärungssystemen (C3 I oder C4 I);
5.
„Software“, besonders entwickelt oder geändert für die Durchführung militärischer offensiver Cyberoperationen;
Anmerkung 1:
Unternummer 0021b5 schließt „Software“ ein, die für die Zerstörung, Beschädigung, Beeinträchtigung oder Störung von in der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfassten Systemen, Ausrüstung oder „Software“ entwickelt wurde, sowie entsprechende „Software“ für Cyberaufklärung (cyber reconnaissance) und für Cyber-Führungs- und -Leitsysteme (cyber command and control) hierfür.
Anmerkung 2:
Unternummer 0021b5 findet keine Anwendung auf „Offenlegung von Sicherheitslücken“ oder auf „Reaktion auf Cybervorfälle“, die auf nichtmilitärische defensive Cybersicherheitsbereitschaft oder -reaktionsfähigkeit (non-military defensive cybersecurity readiness or response) beschränkt sind.
c)
„Software“, nicht erfasst von Unternummer 0021a oder 0021b, besonders entwickelt oder geändert, um nicht von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasste Ausrüstung zu befähigen, die militärischen Funktionen der von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfassten Ausrüstung zu erfüllen.
Ergänzende Anmerkung:
Siehe Systeme, Ausrüstung oder Bestandteile, die in der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) für „Digitalrechner“ für allgemeine Zwecke, auf denen von Unternummer 0021c erfasste „Software“ installiert ist, erfasst sind.
0022
„Technologie“ wie folgt:
a)
„Technologie“, soweit nicht von Unternummer 0022b erfasst, die für die „Entwicklung“, „Herstellung“, Betrieb, Aufbau, Wartung (Test), Reparatur, Überholung oder Wiederaufarbeitung der von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfassten Güter „unverzichtbar“ ist;
b)
„Technologie“ wie folgt:
1.
„Technologie“, „unverzichtbar“ für Konstruktion, Bestandteilmontage, Betrieb, Wartung und Reparatur vollständiger „Herstellungs“anlagen für von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasste Waren, auch wenn die Bestandteile dieser „Herstellungs“anlagen nicht erfasst werden;
2.
„Technologie“, „unverzichtbar“ für die „Entwicklung“ und „Herstellung“ von Handfeuerwaffen, auch wenn sie zur „Herstellung“ von Reproduktionen antiker Handfeuerwaffen eingesetzt wird,
3.
nicht belegt,
4.
nicht belegt,
5.
„Technologie“, „unverzichtbar“ ausschließlich für die Beimischung von „Biokatalysatoren“, die von der Unternummer 0007i1 erfasst werden, zu militärischen Trägersubstanzen oder militärischem Material.
Anmerkung 1:
„Technologie“, „unverzichtbar“ für „Entwicklung“, „Herstellung“, Betrieb, Aufbau, Wartung (Test), Reparatur, Überholung oder Wiederaufarbeitung von in der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfassten Gütern, bleibt auch dann erfasst, wenn sie für Güter einsetzbar ist, die nicht von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst werden.
Anmerkung 2:
Nummer 0022 erfasst nicht „Technologie“, wie folgt:
a)
„Technologie“, die das unbedingt notwendige Minimum für Aufbau, Betrieb, Wartung (Test) und Reparatur derjenigen Güter darstellt, die nicht erfasst werden oder für die eine Ausfuhrgenehmigung erteilt wurde;
b)
„Technologie“, bei der es sich um „allgemein zugängliche“ Informationen, „wissenschaftliche Grundlagenforschung“ oder für Patentanmeldungen erforderliche Informationen handelt;
c)
„Technologie“ für die magnetische Induktion zum Dauerantrieb ziviler Transporteinrichtungen.
Anmerkung:
Der Bezug zur Vorbemerkung, zur Nummer des Abschnitts A bzw. des Abschnitts B steht in der ersten Klammer nach dem definierten Begriff. Die zweite Klammer enthält den englischen Begriff.
Begriffe in „doppelten Anführungszeichen“ werden in folgenden Begriffsbestimmungen erläutert:
A Der Bezug zur Vorbemerkung, zur Nummer des Abschnitts A bzw. des Abschnitts B steht in der ersten Klammer nach dem definierten Begriff. Die zweite Klammer enthält den englischen Begriff.
Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial
0001
Handfeuerwaffen mit glattem Lauf mit einem Kaliber kleiner als 20 mm, andere Handfeuerwaffen und Maschinenwaffen mit einem Kaliber von 12,7 mm oder kleiner und Zubehör, geeignet hierfür, wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
Anmerkung:
Der Bezug zur Vorbemerkung, zur Nummer des Abschnitts A bzw. des Abschnitts B steht in der ersten Klammer nach dem definierten Begriff. Die zweite Klammer enthält den englischen Begriff.
Nummer 0001 erfasst nicht:
a)
Waffen, besonders konstruiert für Übungsmunition, die keine Projektile verschießen können,
b)
Waffen, besonders konstruiert, um gefesselte Wurfgeschosse, die keine Sprengladung und keine Nachrichtenverbindung besitzen, über eine Entfernung von kleiner/gleich 500 m abzuschießen,
c)
Waffen für Randfeuer-Hülsenpatronen, die keine Vollautomaten sind,
d)
,deaktivierte Feuerwaffen im Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1, Unterabschnitt 1 Nummer 1.4 WaffG‘.
Technische Anmerkung:
Eine ,Feuerwaffe ist deaktiviert‘, wenn sie dauerhaft unbrauchbar gemacht wurde. Dies ist dann der Fall, wenn die Änderungen so vorgenommen werden, dass sie nicht mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen rückgängig gemacht und die Gegenstände nicht so geändert werden können, dass aus ihnen Geschosse, Patronen- oder pyrotechnische Munition verschossen werden können. Der Nachweis für die Deaktivierung ist nach § 8a des Beschussgesetzes zu erbringen; die Beschussämter sind überprüfende Behörde und erteilen eine Deaktivierungsbescheinigung.
a)
Lang- und Kurzwaffen mit gezogenem Lauf, einschließlich kombinierte Waffen, Maschinengewehre, Maschinenpistolen und Salvengewehre;
Anmerkung:
Unternummer 0001a erfasst nicht folgende Waffen:
a)
Gewehre und kombinierte Waffen, die vor 1938 hergestellt wurden,
b)
Reproduktionen von Gewehren und kombinierten Waffen, deren Originale vor 1890 hergestellt wurden,
c)
Kurzwaffen, Salvengewehre und Maschinenwaffen, die vor 1890 hergestellt wurden, und ihre Reproduktionen,
d)
Lang- oder Kurzwaffen, besonders konstruiert, um ein inertes Geschoss mit Druckluft oder Kohlendioxid (CO2 ) zu verschießen,
e)
Handfeuerwaffen, besonders konstruiert für einen der folgenden Zwecke:
1.
Schlachtung von Haustieren oder
2.
Betäubung von Tieren.
b)
Waffen mit glattem Lauf wie folgt:
1.
Waffen mit glattem Lauf, besonders konstruiert für militärische Zwecke,
2.
andere Waffen mit glattem Lauf wie folgt:
a)
Vollautomaten,
b)
Halbautomaten oder Repetierer;
Anmerkung:
Unternummer 0001b2 erfasst nicht Waffen, die besonders konstruiert sind, um ein inertes Geschoss mit Druckluft oder Kohlendioxid (CO2) zu verschießen.
Anmerkung:
Unternummer 0001b erfasst nicht folgende Waffen:
a)
Waffen mit glattem Lauf, die vor 1938 hergestellt wurden,
b)
Reproduktionen von Waffen mit glattem Lauf, deren Originale vor 1890 hergestellt wurden,
c)
Waffen mit glattem Lauf für Jagd- oder Sportzwecke, die vor dem Nachladen nicht mehr als drei Schüsse abgeben können,
d)
Waffen mit glattem Lauf, besonders konstruiert oder geändert für einen der folgenden Zwecke:
1.
Schlachtung von Haustieren,
2.
Betäubung von Tieren,
3.
Seismische Tests,
4.
Abfeuern von industriellen Projektilen oder
5.
Entschärfung von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV).
Ergänzende Anmerkung:
Für Disruptor siehe auch Nummer 0004 und Nummer 1A006 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung.
c)
Waffen, die hülsenlose Munition verwenden;
d)
Zubehör, konstruiert für die von Unternummern 0001a, 0001b oder 0001c erfassten Waffen, wie folgt:
1.
Wechselmagazine,
2.
Schallunterdrücker oder -dämpfer,
3.
,Rohrwaffen-Lafette‘,
Technische Anmerkung:
Im Sinne von Unternummer 0001d3. bezeichnet der Begriff ,Rohrwaffen-Lafette‘ eine Vorrichtung, die dazu konstruiert ist, eine Feuerwaffe auf einem Landfahrzeug, einem „Luftfahrzeug“, einem Schiff oder einer Struktur zu befestigen.
4.
Mündungsfeuerdämpfer,
5.
Waffenzielgeräte mit elektronischer Bildverarbeitung,
6.
Waffenzielgeräte, besonders konstruiert für militärische Zwecke.
0002
Waffen mit glattem Lauf mit einem Kaliber von 20 mm oder größer, andere Bewaffnung oder Waffen mit einem Kaliber größer als 12,7 mm, Werfer, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, und Zubehör wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
a)
Geschütze, Haubitzen, Kanonen, Mörser, Panzerabwehrwaffen, sonstige Feuerwaffen, Einrichtungen zum Abfeuern von Geschossen und Raketen, militärische Flammenwerfer, Gewehre, rückstoßfreie Waffen und Waffen mit glattem Lauf;
Anmerkung 1:
Unternummer 0002a schließt Injektoren, Messgeräte, Speichertanks und besonders konstruierte Bestandteile für den Einsatz von flüssigen Treibladungen für einen der von Unternummer 0002a erfassten Ausrüstungsgegenstände ein.
Anmerkung 2:
Unternummer 0002a erfasst nicht folgende Waffen:
a)
Gewehre, Waffen mit glattem Lauf und kombinierte Waffen, die vor 1938 hergestellt wurden,
b)
Reproduktionen von Gewehren, Waffen mit glattem Lauf und kombinierte Waffen, deren Originale vor 1890 hergestellt wurden,
c)
Geschütze, Haubitzen, Kanonen und Mörser, die vor 1890 hergestellt wurden,
d)
Waffen mit glattem Lauf für Jagd- oder Sportzwecke, die vor dem Nachladen nicht mehr als drei Schüsse abgeben können,
e)
Waffen mit glattem Lauf, besonders konstruiert oder geändert für einen der folgenden Zwecke:
1.
Schlachtung von Haustieren,
2.
Betäubung von Tieren,
3.
Seismische Tests,
4.
Abfeuern von industriellen Projektilen oder
5.
Entschärfung von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV),
Ergänzende Anmerkung:
Für Disruptor siehe auch Nummer 0004 und Nummer 1A006 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung.
f)
Handgehaltene Abschussgeräte, besonders konstruiert, um gefesselte Wurfgeschosse, die keine Sprengladung und keine Nachrichtenverbindung besitzen, über eine Entfernung von kleiner/gleich 500 m abzuschießen.
b)
Werfer, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, wie folgt:
1.
Nebelwerfer;
2.
Gaswerfer;
3.
Pyrotechnische Werfer;
Anmerkung:
Unternummer 0002b erfasst nicht Signalpistolen.
c)
Zubehör, besonders konstruiert für die von Unternummer 0002a erfassten Waffen, wie folgt:
1.
Waffenzielgeräte und Halterungen für Waffenzielgeräte, besonders konstruiert für militärische Zwecke,
2.
Tarnvorrichtungen,
3.
Lafetten,
4.
Wechselmagazine;
d)
nicht belegt
0003
Munition und Zünderstellvorrichtungen wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
a)
Munition für die von Nummer 0001, 0002 oder 0012 erfassten Waffen;
b)
Zünderstellvorrichtungen, besonders konstruiert für die von Unternummer 0003a erfasste Munition.
Anmerkung 1:
Besonders konstruierte Bestandteile in Nummer 0003 schließen ein:
a)
Metall- oder Kunststoffbestandteile, z. B. Ambosse in Zündhütchen, Geschossmäntel, Patronengurtglieder, Führungsringe und andere Munitionsbestandteile aus Metall,
b)
Sicherungseinrichtungen, Zünder, Sensoren und Anzündvorrichtungen,
c)
Stromquellen für die einmalige Abgabe einer hohen Leistung,
d)
Treibladungen, Treibladungspulver und abbrennbare Hülsen für Treibladungen,
e)
Submunition einschließlich Bomblets, Minelets und endphasengelenkter Geschosse.
Anmerkung 2:
Unternummer 0003a erfasst nicht:
a)
Munition ohne Geschoss (Manövermunition),
b)
Exerziermunition mit gelochter Pulverkammer,
c)
andere Munition ohne Geschoss oder Munitionsattrappen, die keine für Gefechtsmunition konstruierten Bestandteile enthalten, oder
d)
Bestandteile, besonders konstruiert für die unter Buchstaben a, b und c dieser Anmerkung angeführte Munition ohne Geschoss oder Munitionsattrappen.
Anmerkung 3:
Unternummer 0003a erfasst nicht Patronen, besonders konstruiert für einen der folgenden Zwecke:
a)
Signalmunition,
b)
Vogelschreck-Munition (bird scaring) oder
c)
Munition zum Anzünden von Gasfackeln an Ölquellen.
Anmerkung 4:
Unternummer 0003a erfasst nicht Randfeuer-Hülsenpatronen des Kalibers .22.
0004
Bomben, Torpedos, Raketen, Flugkörper, andere Sprengkörper und Sprengladungen sowie zugehörige Ausrüstung und Zubehör wie folgt und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
Ergänzende Anmerkung 1:
Lenk- und Navigationsausrüstung siehe Nummer 0011.
Ergänzende Anmerkung 2:
Flugkörperabwehrsysteme für Luftfahrzeuge (Aircraft Missile Protection System – AMPS) siehe Unternummer 0004c.
a)
Bomben, Torpedos, Granaten, Rauch- und Nebelbüchsen, Raketen, Minen, Flugkörper, Wasserbomben, Sprengkörper-Ladungen, Sprengkörper-Vorrichtungen und Sprengkörper-Zubehör, „pyrotechnische“ Munition, Patronen und Simulatoren (d. h. Ausrüstung, welche die Eigenschaften einer der von Unternummer 0004a erfassten Waren simuliert), besonders konstruiert für militärische Zwecke;
Anmerkung:
Unternummer 0004a schließt ein:
a)
Rauch- und Nebelgranaten, Feuerbomben, Brandbomben und Sprengkörper,
b)
Antriebsdüsen von Flugkörpern oder Raketen und Bugspitzen von Wiedereintrittskörpern.
b)
Ausrüstung mit allen folgenden Eigenschaften:
1.
besonders konstruiert für militärische Zwecke und
2.
besonders konstruiert für ,Tätigkeiten‘ im Zusammenhang mit
a)
von Unternummer 0004a erfasste Waren oder
b)
unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV);
Technische Anmerkung:
Im Sinne von Unternummer 0004b2 bezeichnet der Begriff ,Tätigkeiten‘ das Handhaben, Abfeuern, Legen, Überwachen, Ausstoßen, Zünden, Scharfmachen, Stromversorgen bei einmaliger Abgabe einer hohen Leistung, Täuschen, Stören, Räumen, Orten, Zerstören oder Beseitigen.
Anmerkung 1:
Unternummer 0004b schließt ein:
a)
fahrbare Gasverflüssigungsanlagen mit einer Produktionskapazität von mindestens 1 000 kg Flüssiggas pro Tag,
b)
schwimmfähige elektrisch leitende Kabel zum Räumen magnetischer Minen.
Anmerkung 2:
Unternummer 0004b erfasst nicht tragbare Geräte, die durch ihre Konstruktion ausschließlich auf die Ortung von metallischen Gegenständen begrenzt und zur Unterscheidung zwischen Minen und anderen metallischen Gegenständen ungeeignet sind.
c)
Flugkörperabwehrsysteme für Luftfahrzeuge (Aircraft Missile Protection Systems – AMPS).
Anmerkung:
Unternummer 0004c erfasst nicht Flugkörperabwehrsysteme für Luftfahrzeuge mit allen folgenden Merkmalen:
a)
mit folgenden Flugkörperwarnsensoren:
1.
passive Sensoren mit einer Spitzenempfindlichkeit zwischen 100-400 nm oder
2.
aktive Flugkörperwarnsensoren mit gepulstem Doppler-Radar;
b)
Auswurfsysteme für Täuschkörper;
c)
Täuschkörper, die sowohl eine sichtbare Signatur als auch eine infrarote Signatur aussenden, um Boden-Luft-Flugkörper auf sich zu lenken, und
d)
eingebaut in ein „ziviles Luftfahrzeug“ und mit allen folgenden Eigenschaften:
1.
das Flugkörperabwehrsystem für Luftfahrzeuge ist ausschließlich in dem bestimmten „zivilen Luftfahrzeug“ funktionsfähig, in das es selbst eingebaut ist und für das eines der folgenden Dokumente ausgestellt wurde:
a)
eine von den Zivilluftfahrtbehörden eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten oder Teilnehmerstaaten des Wassenaar-Arrangements ausgestellte zivile Musterzulassung oder
b)
ein gleichwertiges, von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) anerkanntes Dokument;
2.
das Flugkörperabwehrsystem für Luftfahrzeuge beinhaltet einen Schutz, um unbefugten Zugang zur „Software“ zu verhindern, und
3.
das Flugkörperabwehrsystem für Luftfahrzeuge beinhaltet einen aktiven Mechanismus, der das System in einen funktionsunfähigen Zustand bringt, sobald es aus dem „zivilen Luftfahrzeug“ entfernt wird, in das es eingebaut war.
0005
Feuerleiteinrichtungen, Überwachungs- und Alarmierungsausrüstung sowie verwandte Systeme, Prüf- oder Justierausrüstung und Ausrüstung für Gegenmaßnahmen wie folgt, besonders konstruiert für militärische Zwecke, sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür:
a)
Waffenzielgeräte, die nicht von Unternummer 0001d oder 0002c erfasst werden, Bombenzielrechner, Rohrwaffenrichtgeräte und Waffensteuersysteme;
b)
andere Feuerleiteinrichtungen, Überwachungs- und Alarmierungsausrüstung sowie verwandte Systeme wie folgt:
1.
Zielerfassungs-, Zielzuordnungs-, Zielentfernungsmess-, Zielüberwachungs- oder Zielverfolgungssysteme;
2.
Ortungs-, Erkennungs- oder Identifizierungs-Vorrichtungen:
3.
Datenverknüpfungs-Ausrüstung (data fusion equipment) oder Ausrüstung zur Sensorintegration (sensor integration equipment);
c)
Ausrüstung für Gegenmaßnahmen gegen die von Unternummer 0005a oder 0005b erfasste Ausrüstung;
Anmerkung:
Ausrüstung für Gegenmaßnahmen im Sinne der Unternummer 0005c schließt Detektionsausrüstung ein.
d)
Prüf- oder Justierausrüstung, besonders konstruiert für die Instandsetzung oder Wartung der von Unternummer 0005a, 0005b oder 0005c erfassten Ausrüstung.
0006
Landfahrzeuge und Bestandteile hierfür wie folgt:
Ergänzende Anmerkung:
Lenk- und Navigationsausrüstung siehe Nummer 0011.
a)
Landfahrzeuge und Bestandteile hierfür, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke;
Anmerkung 1:
Unternummer 0006a schließt ein:
a)
Panzer und andere militärische bewaffnete Fahrzeuge und militärische Fahrzeuge, ausgestattet mit Lafetten oder Ausrüstung zum Minenlegen oder zum Starten der von Nummer 0004 erfassten Waffen,
b)
gepanzerte Fahrzeuge,
c)
amphibische und tiefwatfähige Fahrzeuge,
d)
Bergungsfahrzeuge und Fahrzeuge zum Befördern und Schleppen von Munition oder Waffensystemen und zugehörige Ladesysteme,
e)
Anhänger.
Anmerkung 2:
Die Änderung eines Landfahrzeuges für militärische Zwecke, erfasst von Unternummer 0006a, bedeutet eine bauliche, elektrische oder mechanische Änderung, die ein oder mehrere besonders konstruierte militärische Bestandteile betrifft. Solche Bestandteile schließen ein:
a)
Luftreifendecken in beschussfester Spezialbauart,
b)
Panzerschutz von wichtigen Teilen (z. B. Kraftstofftanks oder Fahrzeugkabinen),
c)
besondere Verstärkungen oder Lafetten für die Aufnahme von Waffen,
d)
Tarnbeleuchtung,
e)
Mehrfarben-Tarnlackierung des Fahrzeuges.
b)
andere Landfahrzeuge und Bestandteile hierfür wie folgt:
1.
Fahrzeuge, die nicht von Unternummer 0006a erfasst werden, mit allen folgenden Eigenschaften:
a)
Fahrzeuge, die mit metallischen oder nicht-metallischen Werkstoffen oder Bestandteilen hergestellt oder ausgerüstet wurden, um einen ballistischen Schutz größer/gleich der Widerstandsklasse FB 6 / BR6 nach DIN EN 1522 bzw. DIN EN 1063 oder „gleichwertige Standards“ zu bewirken;
b)
Allradantrieb;
c)
zulässiges Gesamtgewicht mehr als 4 500 kg; und
d)
Geländegängigkeit.
2.
Bestandteile mit allen folgenden Eigenschaften:
a)
besonders konstruiert für von Unternummer 0006b1 erfasste Fahrzeuge und
b)
einen ballistischen Schutz größer/gleich der Widerstandsklasse FB 6 / BR6 nach DIN EN 1522 bzw. DIN EN 1063 oder „gleichwertige Standards“ bewirken.
Ergänzende Anmerkung:
Siehe auch Unternummer 0013a und Teil I B, Nummer 9A991.
Anmerkung 1:
Nummer 0006 erfasst nicht die folgenden Fahrzeuge mit Schutzpanzerung:
a)
zivile Sonderschutzlimousinen,
b)
Werttransporter,
c)
zivile Geländewagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 4 500 kg,
d)
Sport Utility Vehicles (SUV) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 4 500 kg.
Anmerkung 2:
Nummer 0006 erfasst nicht Fahrzeuge mit allen folgenden Eigenschaften:
a)
vor 1946 hergestellt,
b)
nicht ausgerüstet mit Gütern, die von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst sind und nach 1945 hergestellt wurden, mit Ausnahme von Reproduktionen von Originalbauteilen oder Originalzubehör des Fahrzeugs, und
c)
nicht ausgerüstet mit unter den Nummern 0001, 0002 oder 0004 erfassten Waffen, es sei denn, die Waffen sind unbrauchbar und nicht in der Lage, ein Projektil abzufeuern.
Anmerkung 3:
Nummer 0006 erfasst nicht die folgenden militärischen Bestandteile:
a)
Gewehr- bzw. Waffenhalterungen,
b)
Tarnnetzhalterungen,
c)
NATO-Kupplungen,
d)
Dachluken, rund mit schwenk- oder klappbarem Deckel.
0007
Chemische Agenzien, „biologische Agenzien“, „Reizstoffe“, radioaktive Stoffe, zugehörige Ausrüstung, Bestandteile und Materialien wie folgt:
a)
„biologische Agenzien“ oder radioaktive Stoffe ausgewählt oder geändert zur Steigerung der Wirksamkeit bei der Außergefechtsetzung von Menschen oder Tieren, der Funktionsbeeinträchtigung von Ausrüstung, der Vernichtung von Ernten oder der Schädigung der Umwelt;
b)
chemische Kampfstoffe einschließlich:
1.
Nervenkampfstoffe:
a)
Alkyl(R1 )phosphonsäure-alkyl(R2 )ester-fluoride (R1 = Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl-) (R2 = Alkyl- oder Cycloalkyl, Cn = C1 bis C10 ), wie:
Sarin (GB): Methylphosphonsäure-isopropylesterfluorid (CAS-Nr. 107-44-8) und
Soman (GD): Methylphosphonsäurepinakolylesterfluorid (CAS-Nr. 96-64-0),
b)
Phosphorsäure-dialkyl(R1 , R2 )amid-cyanid-alkyl (R3 )ester (R1 , R2 = Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl-) (R3 = Alkyl- oder Cycloalkyl-, Cn = C1 bis C10 ), wie:
Tabun (GA): Phosphorsäuredimethylamid-cyanid-ethylester (CAS-Nr. 77-81-6),
c)
Alkyl(R1 )thiolphosphonsäure-S-(2-dialkyl(R3 , R4 ) aminoethyl)-alkyl(R2 ) ester (R2 = H-, Alkyl- oder Cycloalkyl-, Cn = C1 bis C10 ) (R1 , R3 , R4 = Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl-) oder entsprechend alkylierte bzw. protonierte Salze, wie:
VX: Methylthiolphosphonsäure-S-(2-diisopropylaminoethyl)-ethylester (CAS-Nr. 50782-69-9);
2.
Hautkampfstoffe:
a)
Schwefelloste, wie:
1.
2-Chlorethylchlormethylsulfid (CAS-Nr. 2625-76-5),
2.
Bis(2-chlorethyl)-sulfid (CAS-Nr. 505-60-2),
3.
Bis(2-chlorethylthio)-methan (CAS-Nr. 63869-13-6),
4.
1,2-Bis(2-chlorethylthio)-ethan (CAS-Nr. 3563-36-8),
5.
1,3-Bis(2-chlorethylthio)-n-propan (CAS-Nr. 63905-10-2),
6.
1,4-Bis(2-chlorethylthio)-n-butan,
7.
1,5-Bis(2-chlorethylthio)-n-pentan,
8.
Bis-(2-chlorethylthiomethyl)-ether,
9.
Bis-(2-chlorethylthioethyl)-ether (CAS-Nr. 63918-89-8),
b)
Lewisite, wie:
1.
2-Chlorvinyldichlorarsin (CAS-Nr. 541-25-3),
2.
Bis(2-chlorvinyl)-chlorarsin (CAS-Nr. 40334-69-8),
3.
Tris(2-chlorvinyl)-arsin (CAS-Nr. 40334-70-1),
c)
Stickstoffloste, wie:
1.
HN1: N-Ethyl-bis(2-chlorethyl)-amin (CAS-Nr. 538-07-8),
2.
HN2: N-Methyl-bis(2-chlorethyl)-amin (CAS-Nr. 51-75-2),
3.
HN3: Tris-(2-chlorethyl)-amin (CAS-Nr. 555-77-1),
3.
Psychokampfstoffe, wie:
a)
BZ: 3-Chinuclidinylbenzilat (CAS-Nr. 6581-06-2),
4.
Entlaubungsmittel, wie:
a)
Butyl-(2-chlor-4-fluor-phenoxy-)acetat (LNF),
b)
2,4,5-Trichlorphenoxyessigsäure (CAS-Nr. 93-76-5) gemischt mit 2,4-Dichlorphenoxyessigsäure (CAS-Nr. 94-75-7) (Agent Orange (CAS-Nr. 39277-47-9));
c)
Komponenten für Binärkampfstoffe und Schlüsselvorprodukte wie folgt:
1.
Alkyl(Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl-)phosphonsäuredifluoride wie:
DF: Methyl-phosphonsäuredifluorid (CAS-Nr. 676-99-3),
2.
Alkyl(R1 )phosphonigsäure-O-2-dialkyl(R3 ,R4 ) aminoethyl-alkyl(R2 )ester (R1 , R3 , R4 = Methyl-, Ethyl-,n-Propyl-, Isopropyl-) (R2 = H-, Alkyl- oder Cycloalkyl-, Cn = C1 bis C10 ) und entsprechend alkylierte oder protonierte Salze wie:
QL: Methylphosphonigsäure-O-(2-diisopropylamino-ethyl)-ethylester (CAS-Nr. 57856-11-8),
3.
Chlorsarin: Methylphosphonsäure-isopropylester-chlorid (CAS-Nr. 1445-76-7),
4.
Chlorsoman: Methylphosphonsäure-pinakolylester-chlorid (CAS-Nr. 7040-57-5);
d)
„Reizstoffe“, chemisch wirksame Komponenten und Kombinationen davon einschließlich:
1.
α -Bromphenylacetonitril (Brombenzylcyanid) (CA) (CAS-Nr. 5798-79-8);
2.
[(2-Chlorphenyl)methylen]propandinitril (o-Chlorbenzyliden-malonsäuredinitril) (CS) (CAS-Nr. 2698-41-1);
3.
2-Chlor-1-phenylethanon, Phenylacylchlorid (ω-Chloracetophenon) (CN) (CAS-Nr. 532-27-4);
4.
Dibenz-(b,f)-1,4-oxazepin (CR) (CAS-Nr. 257-07-8);
5.
10-Chlor-5,10-dihydrophenarsazin (Phenarsazinchlorid) (Adamsit), (DM) (CAS-Nr. 578-94-9);
6.
N-Nonanoylmorpholin (MPA) (CAS-Nr. 5299-64-9);
Anmerkung:
Unternummer 0007d erfasst nicht chemisch wirksame Komponenten und Kombinationen davon, gekennzeichnet und abgepackt für die Herstellung von Nahrungsmitteln oder für medizinische Zwecke.
e)
Ausrüstung, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, konstruiert oder geändert zum Ausbringen einer der folgenden Materialien oder Agenzien oder eines der folgenden Stoffe und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
1.
Materialien oder Agenzien, die von Unternummer 0007a, 0007b oder 0007d erfasst werden, oder
2.
chemische Kampfstoffe, gebildet aus Komponenten für Binärkampfstoffe oder Schlüsselvorprodukten, die von Unternummer 0007c erfasst werden;
f)
Schutz- und Dekontaminationsausrüstung, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, Bestandteile, und besonders formulierte Mischungen von Chemikalien, wie folgt:
1.
Ausrüstung, konstruiert oder geändert zur Abwehr der von Unternummer 0007a, 0007b oder 0007d erfassten Materialien, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür,
2.
Ausrüstung, konstruiert oder geändert zur Dekontamination von Objekten oder Gelände, kontaminiert mit von Unternummer 0007a oder 0007b erfassten Materialien, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür,
3.
Mischungen von Chemikalien, besonders entwickelt oder formuliert zur Dekontamination von Objekten oder Gelände, kontaminiert mit von Unternummer 0007a oder 0007b erfassten Materialien;
Anmerkung:
Unternummer 0007f1 schließt ein:
a)
Luftreinigungsanlagen, besonders konstruiert oder hergerichtet zum Filtern von radioaktiven, biologischen oder chemischen Stoffen;
b)
Schutzkleidung.
Ergänzende Anmerkung:
Zivilschutzmasken, Schutzausrüstung und Dekontaminationsausrüstung siehe Nummer 1A004 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung.
g)
Ausrüstung, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, konstruiert oder geändert zur Feststellung oder Identifizierung der von Unternummer 0007a, 0007b oder 0007d erfassten Materialien, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;
Anmerkung:
Unternummer 0007g erfasst nicht Strahlendosimeter für den persönlichen Gebrauch.
h)
„Biopolymere“, besonders entwickelt oder aufgebaut für die Feststellung oder Identifizierung der von Unternummer 0007b erfassten chemischen Kampfstoffe und spezifische Zellkulturen zu ihrer Herstellung;
i)
„Biokatalysatoren“ für die Dekontamination und den Abbau chemischer Kampfstoffe und biologische Systeme hierfür, wie folgt:
1.
„Biokatalysatoren“, besonders entwickelt für die Dekontamination und den Abbau der von Unternummer 0007b erfassten chemischen Kampfstoffe und erzeugt durch gezielte Laborauslese oder genetische Manipulation biologischer Systeme,
2.
biologische Systeme, die eine spezifische genetische Information zur Herstellung der von Unternummer 0007i1 erfassten „Biokatalysatoren“ enthalten, wie folgt:
a)
„Expressions-Vektoren“,
b)
Viren,
c)
Zellkulturen.
Anmerkung 1:
Unternummern 0007b und 0007d erfassen nicht:
a)
Chlorcyan (CAS-Nr. 506-77-4),
b)
Cyanwasserstoffsäure (CAS-Nr. 74-90-8),
c)
Chlor (CAS-Nr. 7782-50-5),
d)
Carbonylchlorid (Phosgen) (CAS-Nr. 75-44-5),
e)
Perchlorameisensäuremethylester (Diphosgen) (CAS-Nr. 503-38-8),
f)
nicht belegt,
g)
Xylylbromide, ortho: (CAS-Nr. 89-92-9), meta: (CAS-Nr. 620-13-3),
para: (CAS-Nr. 104-81-4),
h)
Benzylbromid (CAS-Nr. 100-39-0),
i)
Benzyliodid (CAS-Nr. 620-05-3),
j)
Bromaceton (CAS-Nr. 598-31-2),
k)
Bromcyan (CAS-Nr. 506-68-3),
l)
Brommethylethylketon (CAS-Nr. 816-40-0),
m)
Chloraceton (CAS-Nr. 78-95-5),
n)
Iodessigsäureethylester (CAS-Nr. 623-48-3),
o)
Iodaceton (CAS-Nr. 3019-04-3),
p)
Chlorpikrin (CAS-Nr. 76-06-2).
Anmerkung 2:
Unternummern 0007h und 0007i2 erfassen nur spezifische Zellkulturen und biologische Systeme. Zellkulturen und biologische Systeme für zivile Zwecke, z. B. für Landwirtschaft, Pharmazie, Medizin, Tierheilkunde, Umwelt, Abfallwirtschaft und Nahrungsmittelindustrie, werden nicht erfasst.
Anmerkung 3:
Nummer 0007d erfasst nicht „Reizstoffe“, einzeln abgepackt für persönliche Selbstverteidigungszwecke.
Anmerkung 4:
Siehe auch Nummer 1A004 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung.
Anmerkung 5:
Ausgangsstoffe für die Herstellung toxischer Wirkstoffe siehe Nummer 1C350 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung.
Anmerkung 6:
Biologische Wirkstoffe siehe Nummern 1C351 bis 1C354 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung.
Biologische Wirkstoffe werden nur dann von Unternummer 0007a erfasst, wenn sie ausgewählt oder geändert wurden (z. B. Änderung der Reinheit, Lagerbeständigkeit, Virulenz, Verbreitungsmerkmale oder Widerstandsfähigkeit gegen UV-Strahlung), zur Außergefechtsetzung von Menschen und Tieren, der Funktionsbeeinträchtigung von Ausrüstung, der Vernichtung von Ernten oder zur Schädigung der Umwelt.
Soweit sie Kriegswaffeneigenschaften besitzen, ist ihre Ausfuhr nach § 17 oder 18 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen verboten.
0008
„Energetische Materialien“ und zugehörige Stoffe wie folgt:
Ergänzende Anmerkung 1:
Siehe auch Nummer 1C011 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung.
Ergänzende Anmerkung 2:
Ladungen und Vorrichtungen siehe Nummer 0004 und Nummer 1A008 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung.
Technische Anmerkungen:
1.
,Mischung‘ im Sinne von Nummer 0008 – mit Ausnahme der Unternummern 0008c11 oder 0008c12 – bedeutet eine Zusammensetzung aus zwei oder mehreren Substanzen, von denen mindestens eine in den Unternummern der Nummer 0008 genannt sein muss.
2.
Jede Substanz, die von einer Unternummer der Nummer 0008 erfasst wird, bleibt auch dann erfasst, wenn sie für einen anderen als den in der Überschrift zu dieser Unternummer genannten Zweck verwendet wird (z. B. wird TAGN überwiegend als „Explosivstoff“ eingesetzt, kann aber auch als Brennstoff oder Oxidationsmittel verwendet werden).
3.
Partikelgröße im Sinne von Nummer 0008 bedeutet der mittlere Partikeldurchmesser bezogen auf Gewicht oder Volumen. Bei Probenahmen und Bestimmung der Partikelgröße werden internationale oder vergleichbare nationale Standards angewandt.
a)
„Explosivstoffe“ wie folgt und ,Mischungen‘ daraus:
1.
ADNBF (7-Amino-4,6-dinitrobenzofurazan-1-oxid (CAS-Nr. 97096-78-1), Amino-dinitrobenzofuroxan),
2.
BNCP (cis-Bis (5-nitrotetrazolato) tetraminkobalt(III)-perchlorat) (CAS-Nr. 117412-28-9),
3.
CL-14 (5,7-Diamino-4,6-dinitrobenzofurazan-1-oxid (CAS-Nr. 117907-74-1) oder Diaminodinitrobenzofuroxan),
4.
CL-20 (HNIW oder Hexanitrohexaazaisowurtzitan) (CAS-Nr. 135285-90-4), Clathrate von CL-20 (siehe auch Unternummern 0008g3 und g4 für dessen „Vorprodukte“),
5.
CP (2-(5-Cyanotetrazolato) pentaminkobalt(III)-perchlorat) (CAS-Nr. 70247-32-4),
6.
DADE (1,1-Diamino-2,2-dinitroethylen, FOX-7) (CAS-Nr. 145250-81-3),
7.
DATB (Diaminotrinitrobenzol) (CAS-Nr. 1630-08-6),
8.
DDFP (1,4-Dinitrodifurazanopiperazin),
9.
DDPO (2,6-Diamino-3,5-dinitropyrazin-1-oxid, PZO) (CAS-Nr. 194486-77-6),
10.
DIPAM (Diaminohexanitrodiphenyl) (CAS-Nr. 17215-44-0),
11.
DNGU (DINGU oder Dinitroglycoluril) (CAS-Nr. 55510-04-8),
12.
Furazane wie folgt:
a)
DAAOF (DAAF, DAAFox oder Diaminoazoxyfurazan),
b)
DAAzF (Diaminoazofurazan) (CAS-Nr. 78644-90-3),
13.
HMX und HMX-Derivate (siehe auch Unternummer 0008g5 für deren „Vorprodukte“) wie folgt:
a)
HMX (Cyclotetramethylentetranitramin oder Oktogen) (CAS-Nr. 2691-41-0),
b)
Difluoramin-Analoge des HMX,
c)
K-55 (2,4,6,8-Tetranitro-2,4,6,8-tetraazabicyclo[3,3,0]octanon-3 (CAS-Nr. 130256-72-3), Tetranitrosemiglycouril oder keto-bicyclisches HMX),
14.
HNAD (Hexanitroadamantan) (CAS-Nr. 143850-71-9),
15.
HNS (Hexanitrostilben) (CAS-Nr. 20062-22-0),
16.
Imidazole wie folgt:
a)
BNNII (Octahydro-2,5-bis(nitroimino)imidazo-4,5-d-imidazol),
b)
DNI (2,4-Dinitroimidazol) (CAS-Nr. 5213-49-0),
c)
FDIA (1-Fluor-2,4-dinitroimidazol),
d)
NTDNIA (N-(2-nitrodiazolo)-2,4-dinitroimidazol),
e)
PTIA (1-Pikryl-2,4,5-trinitroimidazol),
17.
NTNMH (1-(2-Nitrotriazolo)-2-dinitromethylenhydrazin),
18.
NTO (ONTA oder 3-Nitro-1,2,4-triazol-5-on) (CAS-Nr. 932-64-9),
19.
Polynitrocubane mit mehr als vier Nitrogruppen,
20.
PYX (Pikrylaminodinitropyridin) (CAS-Nr. 38082-89-2),
21.
RDX und RDX-Derivate wie folgt:
a)
RDX (Hexogen, Cyclotrimethylentrinitramin) (CAS-Nr. 121-82-4),
b)
Keto-RDX (2,4,6-Trinitro-2,4,6-triazacyclohexanon oder K-6) (CAS-Nr. 115029-35-1),
22.
TAGN (Triaminoguanidinnitrat) (CAS-Nr. 4000-16-2),
23.
TATB (Triaminotrinitrobenzol) (CAS-Nr. 3058-38-6) (siehe auch Unternummer 0008g7 für dessen „Vorprodukte“),
24.
TEDDZ (3,3,7,7-Tetra-bis(difluoramin)octahydro-1,5-dinitro-1,5-diazocin),
25.
Tetrazole wie folgt:
a)
NTAT (Nitrotriazol-aminotetrazol),
b)
NTNT (1-N-(2-Nitrotriazolo)-4-nitrotetrazol),
26.
Tetryl (Trinitrophenylmethylnitramin) (CAS-Nr. 479-45-8),
27.
TNAD (1,4,5,8-Tetranitro-1,4,5,8-tetraazadecalin) (CAS-Nr. 135877-16-6) (siehe auch Unternummer 0008g6 für dessen „Vorprodukte“),
28.
TNAZ (1,1,3-Trinitroazetidin) (CAS-Nr. 97645-24-4) (siehe auch Unternummer 0008g2 für dessen „Vorprodukte“),
29.
TNGU (Tetranitroglycoluril oder SORGUYL) (CAS-Nr. 55510-03-7),
30.
TNP (1,4,5,8-Tetranitro-pyridazino-4,5-d-pyridazin) (CAS-Nr. 229176-04-9),
31.
Triazine wie folgt:
a)
DNAM (2-Oxy-4,6-dinitroamino-s-triazin) (CAS-Nr. 19899-80-0),
b)
NNHT (2-Nitroimino-5-nitro-hexahydro-1,3,5-triazin) (CAS-Nr. 130400-13-4),
32.
Triazole wie folgt:
a)
5-Azido-2-nitrotriazol,
b)
ADHTDN (4-Amino-3,5-dihydrazino-1,2,4-triazol-dinitramid) (CAS-Nr. 1614-08-0),
c)
ADNT (1-Amino-3,5-dinitro-1,2,4-triazol),
d)
BDNTA ((Bis-dinitrotriazol)-amin),
e)
DBT (3,3'-Dinitro-5,5-bis-1,2,4-triazol) (CAS-Nr. 30003-46-4),
f)
DNBT (Dinitrobistriazol) (CAS-Nr. 70890-46-9),
g)
nicht belegt,
h)
NTDNT (1-N-(2-Nitrotriazolo)-3,5-dinitrotriazol),
i)
PDNT (1-Pikryl-3,5-dinitrotriazol),
j)
TACOT (Tetranitrobenzotriazolobenzotriazol) (CAS-Nr. 25243-36-1),
33.
andere als die von Unternummer 0008a erfassten „Explosivstoffe“ und mit einer der folgenden Eigenschaften:
a)
Detonationsgeschwindigkeit größer als 8 700 m/s bei maximaler Dichte oder
b)
Detonationsdruck größer als 34 GPa (340 kbar),
34.
nicht belegt,
35.
DNAN (2,4-Dinitroanisol) (CAS-Nr. 119-27-7),
36.
TEX (4,10-Dinitro-2,6,8,12-tetraoxa-4,10-diazaisowurtzitan),
37.
GUDN (Guanylharnstoff-Dinitramid) FOX-12 (CAS-Nr. 217464-38-5)),
38.
Tetrazine wie folgt:
a)
BTAT (Bis(2,2,2-trinitroethyl)-3,6-diaminotetrazin),
b)
LAX-112 (3,6-Diamino-1,2,4,5-tetrazine-1,4-dioxid),
39.
ionische energetische Materialien mit einem Schmelzpunkt zwischen 343 K (70 °C) und 373 K (100 °C) und einer Detonationsgeschwindigkeit größer als 6 800 m/s oder einem Detonationsdruck größer als 18 GPa (180 kbar),
40.
BTNEN (Bis(2,2,2-trinitroethyl)-nitramin) (CAS-Nr. 19836-28-3),
41.
FTDO (5,6-(3',4'-Furazano)-1,2,3,4-tetrazin-1,3-dioxid),
42.
EDNA (Ethylendinitramin) (CAS-Nr. 505-71-5);
43.
TKX-50 (Dihydroxylammonium-5,5'-Bistetrazol-1,1'-diolat).
Anmerkung:
Unternummer 0008a schließt ,Explosivstoff-Co-Kristalle (explosive co-crystals)‘ ein.
Technische Anmerkung:
,Explosivstoff-Co-Kristall (explosive co-crystal)‘ ist ein Feststoff, der aus einer geordneten dreidimensionalen Anordnung von zwei oder mehr Explosivstoffmolekülen besteht, von denen mindestens eines in Unternummer 0008a angegeben ist.
b)
„Treibstoffe“ wie folgt:
1.
alle Feststoff-„Treibstoffe“ mit einem theoretisch erreichbaren spezifischen Impuls (bei Standardbedingungen) von mehr als
a)
240 Sekunden bei nichtmetallischen, nichthalogenierten „Treibstoffen“,
b)
250 Sekunden bei nichtmetallischen, halogenierten „Treibstoffen“ oder
c)
260 Sekunden bei metallischen „Treibstoffen“,
2.
nicht belegt,
3.
„Treibstoffe“ mit einer theoretischen Force größer als 1 200 kJ/kg,
4.
„Treibstoffe“, die eine stabile, gleichförmige Abbrandgeschwindigkeit von mehr als 38 mm/s unter Standardbedingungen bei 6,89 MPa (68,9 bar) und 294 K (21 °C) (gemessen an einem inhibierten einzelnen Strang) aufweisen,
5.
elastomermodifizierte, gegossene, zweibasige „Treibstoffe“ (EMCDB), die bei 233 K (–40 °C) eine Dehnungsfähigkeit von mehr als 5 % bei größter Beanspruchung aufweisen,
6.
andere „Treibstoffe“, die von Unternummer 0008a erfasste Substanzen enthalten,
7.
„Treibstoffe“, soweit nicht anderweitig von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst, besonders konstruiert für militärische Zwecke;
c)
„Pyrotechnika“, Brennstoffe und zugehörige Stoffe wie folgt und ,Mischungen‘ daraus:
1.
„Luftfahrzeug“-Brennstoffe, besonders formuliert für militärische Zwecke,
Anmerkung 1:
Unternummer 0008c1 erfasst nicht folgende „Luftfahrzeug“-Brennstoffe: JP-4, JP-5 und JP-8.
Anmerkung 2:
„Luftfahrzeug“-Brennstoffe, die von Unternummer 0008c1 erfasst werden, sind Fertigprodukte und nicht deren Einzelkomponenten.
2.
Alan (Aluminiumhydrid) (CAS-Nr. 7784-21-6),
3.
Borane wie folgt und Derivate daraus:
a)
Carborane;
b)
Boranhomologe wie folgt:
1.
Decaboran (14) (CAS-Nr. 17702-41-9),
2.
Pentaboran (9) (CAS-Nr. 19624-22-7),
3.
Pentaboran (11) (CAS-Nr. 18433-84-6),
4.
Hydrazin und Hydrazin-Derivate wie folgt (siehe auch Unternummern 0008d8 und 0008d9 für oxidierend wirkende Hydrazinderivate):
a)
Hydrazin (CAS-Nr. 302-01-2) mit einer Mindestkonzentration von 70 %,
b)
Monomethylhydrazin (CAS-Nr. 60-34-4),
c)
symmetrisches Dimethylhydrazin (CAS-Nr. 540-73-8),
d)
unsymmetrisches Dimethylhydrazin (CAS-Nr. 57-14-7),
Anmerkung:
Unternummer 0008c4a erfasst nicht ,Mischungen‘ mit Hydrazin, die für den Korrosionsschutz besonders formuliert sind.
5.
metallische Brennstoffe, Brennstoff,mischungen‘ oder „pyrotechnische“ ,Mischungen‘ in Partikelform (kugelförmig, staubförmig, flockenförmig oder gemahlen), hergestellt aus Material, das zu mindestens 99 % aus einem der folgenden Materialien besteht:
a)
Metalle und ,Mischungen‘ daraus wie folgt:
1.
Beryllium (CAS-Nr. 7440-41-7) mit einer Partikelgröße kleiner als 60 µm,
2.
Eisenpulver (CAS-Nr. 7439-89-6) mit einer Partikelgröße kleiner/gleich 3 µm, hergestellt durch Reduktion von Eisenoxid mit Wasserstoff,
b)
,Mischungen‘, die einen der folgenden Stoffe enthalten:
1.
Zirkonium (CAS-Nr. 7440-67-7), Magnesium (CAS-Nr. 7439-95-4) und Legierungen dieser Metalle mit Partikelgrößen kleiner als 60 µm oder
2.
Bor (CAS-Nr. 7440-42-8) oder Borcarbid (CAS-Nr. 12069-32-8) mit einer Reinheit größer/gleich 85 % und einer Partikelgröße kleiner als 60 µm,
Anmerkung 1:
Unternummer 0008c5 erfasst „Explosivstoffe“ und Brennstoffe auch dann, wenn die Metalle und Legierungen in Aluminium, Magnesium, Zirkonium oder Beryllium eingekapselt sind.
Anmerkung 2:
Unternummer 0008c5b erfasst metallische Brennstoffe in Partikelform nur, wenn sie mit anderen Stoffen gemischt werden, um eine für militärische Zwecke formulierte ,Mischung‘ zu bilden, wie Flüssig„treibstoff“suspensionen (liquid propellant slurries), Fest„treibstoffe“ oder „pyrotechnische“ ,Mischungen‘.
Anmerkung 3:
Unternummer 0008c5b2 erfasst nicht Bor und Borcarbid, das mit Bor-10 angereichert ist (Bor-10-Gehalt größer als 20 Gew.-% des Gesamt-Borgehalts).
6.
militärische Materialien, die für die Verwendung in Flammenwerfern oder Brandbomben besonders formulierte Verdicker für Kohlenwasserstoff-Brennstoffe enthalten, wie Metallstearate (z. B. Oktal (CAS-Nr. 637-12-7)) oder -palmitate,
7.
Perchlorate, Chlorate und Chromate, die mit Metallpulver oder anderen energiereichen Brennstoffen gemischt sind,
8.
kugelförmiges oder kugelähnliches Aluminiumpulver (CAS-Nr. 7429-90-5) mit einer Partikelgröße kleiner/gleich 60 µm und hergestellt aus Material mit einem Aluminiumgehalt von mindestens 99 %,
9.
Titansubhydrid (TiHn ) mit einer stöchiometrischen Zusammensetzung n = 0,65-1,68,
10.
flüssige Brennstoffe hoher Energiedichte, nicht von Unternummer 0008c1 erfasst, wie folgt:
a)
Brennstoffgemische mit sowohl festen wie flüssigen Bestandteilen (z. B. Borschlamm), mit einer massespezifischen Energiedichte größer/gleich 40 MJ/kg,
b)
andere Brennstoffe hoher Energiedichte und Brennstoffadditive (z. B. Cuban, ionische Lösungen, JP-7, JP-10), mit einer volumenspezifischen Energiedichte größer/gleich 37,5 GJ/m3 , gemessen bei 293 K (20 °C) und Atmosphärendruck (101,325 kPa),
Anmerkung:
Unternummer 0008c10b erfasst nicht raffinierte fossile Brennstoffe, Biobrennstoffe oder Brennstoffe für Triebwerke, zugelassen für die zivile Luftfahrt.
11.
„Pyrotechnische“ und selbstentzündliche Materialien wie folgt:
a)
„Pyrotechnische“ oder selbstentzündliche Materialien besonders formuliert, um die Produktion von Strahlungsenergie in jedem Bereich des Infrarot(IR)-Spektrums zu erhöhen oder zu steuern,
b)
Mischungen von Magnesium, Polyetrafluorethylen (PTFE) und einem Vinylidendifluorid-Hexafluorpropylen-Copolymer (z. B. MTV),
12.
Brennstoffgemische, „pyrotechnische“ Mischungen oder „energetische Materialien“, soweit nicht anderweitig von Nummer 0008 erfasst, mit allen folgenden Eigenschaften:
a)
enthalten mehr als 0,5 % Partikel aus folgenden Materialien:
1.
Aluminium,
2.
Beryllium,
3.
Bor,
4.
Zirkonium,
5.
Magnesium oder
6.
Titan,
b)
von Unternummer 0008c12a erfasste Partikel mit einer Größe kleiner als 200 nm in jeder Richtung und
c)
von Unternummer 0008c12a erfasste Partikel mit einem metallischen Anteil größer/gleich 60 %;
Anmerkung:
Unternummer 0008c12 schließt Thermite ein.
d)
Oxidationsmittel wie folgt und ,Mischungen‘ daraus:
1.
ADN (Ammoniumdinitramid oder SR12) (CAS-Nr. 140456-78-6),
2.
AP (Ammoniumperchlorat) (CAS-Nr. 7790-98-9),
3.
Verbindungen, die aus Fluor und einem oder mehreren der folgenden Elemente zusammengesetzt sind:
a)
sonstige Halogene,
b)
Sauerstoff oder
c)
Stickstoff,
Anmerkung 1:
Zur Erfassung von Chlortrifluorid (CAS-Nr. 7790-91-2) siehe Nummer 1C238 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung.
Anmerkung 2:
Unternummer 0008d3 erfasst nicht Stickstofftrifluorid (CAS-Nr. 7783-54-2) in gasförmigem Zustand.
4.
DNAD (1,3-Dinitro-1,3-diazetidin) (CAS-Nr. 78246-06-7),
5.
HAN (Hydroxylammoniumnitrat) (CAS-Nr. 13465-08-2),
6.
HAP (Hydroxylammoniumperchlorat) (CAS-Nr. 15588-62-2),
7.
HNF (Hydrazinnitroformiat) (CAS-Nr. 20773-28-8),
8.
Hydrazinnitrat (CAS-Nr. 37836-27-4),
9.
Hydrazinperchlorat (CAS-Nr. 27978-54-7),
10.
flüssige Oxidationsmittel, die aus inhibierter rauchender Salpetersäure (IRFNA) (CAS-Nr. 8007-58-7) bestehen oder diesen Stoff enthalten;
Anmerkung:
Unternummer 0008d10 erfasst nicht nicht-inhibierte rauchende Salpetersäure.
e)
Binder, Plastifiziermittel, Monomere und Polymere wie folgt:
1.
AMMO (Azidomethylmethyloxetan) (CAS-Nr. 90683-29-7) und seine Polymere (siehe auch Unternummer 0008g1 für dessen „Vorprodukte“),
2.
BAMO (3,3-Bis(azidomethyl)oxetan) (CAS-Nr. 17607-20-4) und seine Polymere (siehe auch Unternummer 0008g1 für dessen „Vorprodukte“),
3.
BDNPA (Bis-(2,2-dinitropropyl)acetal) (CAS-Nr. 5108-69-0),
4.
BDNPF (Bis-(2,2-dinitropropyl)formal) (CAS-Nr. 5917-61-3),
5.
BTTN (Butantrioltrinitrat) (CAS-Nr. 6659-60-5) (siehe auch Unternummer 0008g8 für dessen „Vorprodukte“),
6.
energetisch wirksame Monomere, energetisch wirksame Plastifiziermittel oder energetisch wirksame Polymere, besonders formuliert für militärische Zwecke, und die eine der folgenden Gruppen enthalten:
a)
Nitrogruppen,
b)
Azidogruppen,
c)
Nitratgruppen,
d)
Nitrazagruppen oder
e)
Difluoraminogruppen,
7.
FAMAO (3-Difluoraminomethyl-3-azidomethyloxetan) und seine Polymere,
8.
FEFO (Bis(2-fluor-2,2-dinitroethyl)formal) (CAS-Nr. 17003-79-1),
9.
FPF-1 (Poly-2,2,3,3,4,4-Hexafluorpentan-1,5-diol-formal) (CAS-Nr. 376-90-9),
10.
FPF-3 (Poly-2,4,4,5,5,6,6-heptafluor-2-trifluormethyl-3-oxaheptan-1,7-diol-formal),
11.
GAP (Glycidylazidpolymer) (CAS-Nr. 143178-24-9) und dessen Derivate,
12.
HTPB (hydroxylterminiertes Polybutadien) mit einer Hydroxylfunktionalität größer/gleich 2,2 und kleiner/gleich 2,4, einem Hydroxylwert kleiner als 0,77 meq/g und einer Viskosität bei 303 K (30 °C) kleiner als 47 Poise (CAS-Nr. 69102-90-5),
13.
Polyepichlorhydrin mit funktionellen Alkoholgruppen und mit einem Molekulargewicht kleiner als 10 000, wie folgt:
a)
Polyepichlorhydrindiol,
b)
Polyepichlorhydrintriol,
14.
NENAs (Nitratoethylnitramin-Verbindungen) (CAS-Nrn. 17096-47-8, 85068-73-1, 82486-83-7, 82486-82-6 und 85954-06-9),
15.
PGN (Poly-GLYN, Polyglycidylnitrat oder Poly(nitratomethyloxiran)) (CAS-Nr. 27814-48-8),
16.
Poly-NIMMO (Poly(nitratomethylmethyloxetan), Poly-NMMO oder Poly(3-nitratomethyl-3-methyloxetan) (CAS-Nr. 84051-81-0),
17.
Polynitroorthocarbonate,
18.
TVOPA (1,2,3-Tris[(1,2-bis-difluoramino)ethoxy]propan) (CAS-Nr. 53159-39-0),
19.
4,5-Diazidomethyl-2-methyl-1,2,3-triazol (iso-DAMTR),
20.
PNO (Poly(3-nitrato oxetan)),
21.
TMETN (Trimethylolethantrinitrat) (CAS-Nr. 3032-55-1);
f)
„Additive“ wie folgt:
1.
basisches Kupfersalicylat (CAS-Nr. 62320-94-9),
2.
BHEGA (Bis-(2-hydroxyethyl)glycolamid) (CAS-Nr. 17409-41-5),
3.
BNO (Butadiennitriloxid),
4.
Ferrocen-Derivate wie folgt:
a)
Butacen (CAS-Nr. 125856-62-4),
b)
Catocen (CAS-Nr. 37206-42-1)(2,2-Bis-ethylferrocenylpropan),
c)
Ferrocencarbonsäuren und Ferrocencarbonsäureester,
d)
n-Butylferrocen (CAS-Nr. 31904-29-7),
e)
andere verwandte polymere Ferrocenderivate, nicht anderweitig von Unternummer 0008f4 erfasst,
f)
Ethylferrocen (CAS-Nr. 1273-89-8),
g)
Propylferrocen,
h)
Pentylferrocen (CAS-Nr. 1274-00-6),
i)
Dicyclopentylferrocen,
j)
Dicyclohexylferrocen,
k)
Diethylferrocen (CAS-Nr. 1273-97-8),
l)
Dipropylferrocen,
m)
Dibutylferrocen (CAS-Nr. 1274-08-4),
n)
Dihexylferrocen (CAS-Nr. 93894-59-8),
o)
Acetylferrocen (CAS-Nr. 1271-55-2)/1,1'-Diacetylferrocen (CAS-Nr. 1273-94-5),
5.
Blei-ß -resorcylat (CAS-Nr. 20936-32-7) oder Kupfer-ß -resorcylat (CAS-Nr. 70983-44-7),
6.
Bleicitrat (CAS-Nr. 14450-60-3),
7.
Blei-Kupfer-Chelate von Beta-Resorcylat und/oder Salicylate (CAS-Nr. 68411-07-4),
8.
Bleimaleat (CAS-Nr. 19136-34-6),
9.
Bleisalicylat (CAS-Nr. 15748-73-9),
10.
Bleistannat (CAS-Nr. 12036-31-6),
11.
MAPO (Tris-1-(2-methyl)aziridinylphosphinoxid) (CAS-Nr. 57-39-6), BOBBA 8 (Bis(2-methylaziridinyl)-2-(2-hydroxypropanoxy)-propylaminophosphinoxid) und andere MAPO-Derivate,
12.
Methyl-BAPO (Bis(2-methylaziridinyl)-methylaminophosphinoxid) (CAS-Nr. 85068-72-0),
13.
N-Methyl-p-nitroanilin (CAS-Nr. 100-15-2),
14.
3-Nitraza-1,5-pentan-diisocyanat (CAS-Nr. 7046-61-9),
15.
metallorganische-Kupplungsreagentien wie folgt:
a)
Titan-IV-2,2-[Bis-2-propenolat-methyl-butanolattris(dioctyl) phosphato] (LICA 12)
(CAS-Nr. 103850-22-2),
b)
Titan-IV-((2-Propenolat-1)methyl-n-propenolatomethyl) butanolat-1-tris(dioctyl)-pyrophosphat
(KR3538),
c)
Titan-IV-((2-Propenolat-1)methyl-n-propenolatomethyl) butanolat-1-tris(dioctyl)phosphat,
16.
Polycyanodifluoraminoethylenoxid,
17.
Bindemittel wie folgt:
a)
1,1R,1S-Trimesoyl-tris(2-ethylaziridin) (HX-868, BITA) (CAS-Nr. 7722-73-8)
b)
polyfunktionelle Aziridinamide mit Isophthal-, Trimesin-, Isocyanur- oder Trimethyladipin-Grundstrukturen, auch mit einer 2-Methyl- oder 2-Ethyl-Aziridingruppe,
Anmerkung:
Unternummer 0008f17b umfasst:
a)
1,1H-Isophthaloyl bis(2-methylaziridin) (HX-752) (CAS-Nr. 7652-64-4),
b)
2,4,6-Tris(2-ethylaziridin-1-yl)-1,3,5-triazin (HX-874) (CAS-Nr. 18924-91-9),
c)
1,1'-Trimethyladipoyl-bis(2-ethylaziridin) (HX-877) (CAS-Nr. 71463-62-2);
18.
Propylenimin, 2-Methylaziridin (CAS-Nr. 75-55-8),
19.
superfeines Eisenoxid (Fe2 O3 ) (CAS-Nr. 1317-60-8) mit einer spezifischen Oberfläche größer als 250 m2 /g und einer durchschnittlichen Partikelgröße kleiner/gleich 3,0 nm (CAS-Nr. 1309-37-1),
20.
TEPAN (Tetraethylenpentaminacrylnitril) (CAS-Nr. 68412-45-3), cyanethylierte Polyamine und ihre Salze,
21.
TEPANOL (Tetraethylenpentaminacrylnitrilglycidol) (CAS-Nr. 68412-46-4), cyanethylierte Polyamin-Addukte mit Glycidol und ihre Salze,
22.
TPB (Triphenylwismut) (CAS-Nr. 603-33-8),
23.
TEPB (Tris(ethoxyphenyl)wismut (CAS-Nr. 90591-48-3);
g)
„Vorprodukte“ wie folgt:
Anmerkung:
Die Verweise in Unternummer 0008g beziehen sich auf erfasste „energetische Materialien“, die aus diesen Substanzen hergestellt werden.
1.
BCMO (3,3-Bis(chlormethyl)oxetan) (CAS-Nr. 78-71-7) (siehe auch Unternummern 0008e1 und 0008e2),
2.
Dinitroazetidin-t-butylsalz (CAS-Nr. 125735-38-8) (siehe auch Unternummer 0008a28),
3.
Hexabenzylhexaazaisowurtzitan-Derivate, einschließlich HBIW (Hexabenzylhexaazaisowurtzitan) (CAS-Nr. 124782-15-6) (siehe auch Unternummer 0008a4) und TAIW (Tetraacetyldibenzylhexaazaisowurtzitan) (CAS-Nr. 182763-60-6) (siehe auch Unternummer 0008a4),
4.
nicht belegt,
5.
TAT (1,3,5,7-Tetraacetyl-1,3,5,7-tetraazacyclooktan) (CAS-Nr. 41378-98-7) (siehe auch Unternummer 0008a13),
6.
1,4,5,8-Tetraazadecalin (CAS-Nr. 5409-42-7) (siehe auch Unternummer 0008a27),
7.
1,3,5-Trichlorbenzol (CAS-Nr. 108-70-3) (siehe auch Unternummer 0008a23),
8.
1,2,4-Butantriol (1,2,4-Trihydroxybutan) (CAS-Nr. 3068-00-6) (siehe auch Unternummer 0008e5),
9.
DADN (1,5-Diacetyl-3,7-dinitro-1,3,5,7-tetraazacyclooctan) (siehe auch Unternummer 0008a13).
h)
Pulver und Formteile aus ,reaktiven Materialien‘ wie folgt:
1.
Pulver aus einem der folgenden Materialien mit einer Partikelgröße kleiner als 250 μm in jeder Richtung und nicht anderweitig von Nummer 0008 erfasst:
a)
Aluminium,
b)
Niob,
c)
Bor,
d)
Zirkonium,
e)
Magnesium,
f)
Titan,
g)
Tantal,
h)
Wolfram,
i)
Molybdän oder
j)
Hafnium,
2.
Formteile, nicht erfasst von Nummern 0003, 0004, 0012 oder 0016, hergestellt aus von Unternummer 0008h1 erfassten Pulvern.
Technische Anmerkung:
1.
,Reaktive Materialien‘ sind für die Erzeugung einer exothermen Reaktion nur bei hohen Schergeschwindigkeiten und für die Verwendung als Auskleidung oder Gehäuse in Gefechtsköpfen entwickelt.
2.
Pulver aus ,reaktiven Materialien‘ werden beispielsweise durch Mahlen in einer Hochenergie-Kugelmühle erzeugt.
3.
Formteile aus ,reaktiven Materialien‘ werden beispielsweise durch selektives „Laser“sintern erzeugt.
Anmerkung 1:
Nummer 0008 erfasst die nachstehend aufgeführten Stoffe nur dann, wenn sie als Verbindungen oder Mischungen mit in Unternummer 0008a genannten „energetischen Materialien“ oder den in Unternummer 0008c genannten Metallpulvern vorliegen, d. h., sie werden nicht erfasst, wenn sie in reiner Form oder als Mischungen untereinander vorliegen:
a)
Ammoniumpikrat (CAS-Nr. 131-74-8),
b)
Schwarzpulver,
c)
Hexanitrodiphenylamin (CAS-Nr. 131-73-7),
d)
Difluoramin (HNF2 ) (CAS-Nr. 10405-27-3),
e)
Nitrostärke (CAS-Nr. 9056-38-6),
f)
Kaliumnitrat (CAS-Nr. 7757-79-1),
g)
Tetranitronaphthalin,
h)
Trinitroanisol,
i)
Trinitronaphthalin,
j)
Trinitroxylol,
k)
N-Pyrrolidinon, 1-Methyl-2-pyrrolidinon (CAS-Nr. 872-50-4),
l)
Dioctylmaleat (CAS-Nr. 142-16-5),
m)
Ethylhexylacrylat (CAS-Nr. 103-11-7),
n)
Triethylaluminium (TEA) (CAS-Nr. 97-93-8), Trimethylaluminium (TMA) (CAS-Nr. 75-24-1) und sonstige pyrophore Metallalkyle der Elemente Lithium, Natrium, Magnesium, Zink und Bor sowie Metallaryle derselben Elemente,
o)
Nitrozellulose (CAS-Nr. 9004-70-0),
p)
Nitroglycerin (oder Glycerinnitrat) (CAS-Nr. 55-63-0),
q)
2,4,6-Trinitrotoluol (CAS-Nr. 118-96-7),
r)
Ethylendiamindinitrat (CAS-Nr. 20829-66-7),
s)
Pentaerythrittetranitrat (CAS-Nr. 78-11-5),
t)
Bleiazid (CAS-Nr. 13424-46-9), normales Bleistyphnat (CAS-Nr. 15245-44-0), basisches Bleistyphnat (CAS-Nr. 12403-82-6) und sonstige Anzünder oder Anzündermischungen, die Azide oder komplexe Azide enthalten,
u)
Triethylenglykoldinitrat (TEGDN) (CAS-Nr. 111-22-8),
v)
2,4,6-Trinitroresorcin (Styphninsäure) (CAS-Nr. 82-71-3),
w)
Diethyldiphenylharnstoff (CAS-Nr. 85-98-3), Dimethyldiphenylharnstoff (CAS-Nr. 611-92-7), Methylethyldiphenylharnstoff (Centralite),
x)
N,N-Diphenylharnstoff (unsymmetrischer Diphenylharnstoff) (CAS-Nr. 603-54-3),
y)
Methyl-N,N-diphenylharnstoff (unsymmetrischer Methyldiphenylharnstoff) (CAS-Nr. 13114-72-2),
z)
Ethyl-N,N-diphenylharnstoff (unsymmetrischer Ethyldiphenylharnstoff) (CAS-Nr. 64544-71-4),
aa)
2-Nitrodiphenylamin (2-NDPA) (CAS-Nr. 119-75-5),
bb)
4-Nitrodiphenylamin (4-NDPA) (CAS-Nr. 836-30-6),
cc)
2,2-Dinitropropanol (CAS-Nr. 918-52-5),
dd)
zur Erfassung von Nitroguanidin (NQ) (CAS-Nr. 556-88-7) siehe Unternummer 1C011d des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung.
Anmerkung 2:
Nummer 0008 erfasst nicht Ammoniumperchlorat (Unternummer 0008d2), NTO (Unternummer 0008a18) oder Catocen (Unternummer 0008f4b) mit allen folgenden Eigenschaften:
a)
besonders geformt und formuliert für Gaserzeuger für zivile Verwendung,
b)
liegt als Verbindung oder Mischung mit nichtaktiven warmaushärtenden Bindemitteln oder Weichmachern vor und weist eine Masse von weniger als 250 g auf,
c)
der Wirkstoff enthält höchstens 80 Masse-% Ammoniumperchlorat (Unternummer 0008d2),
d)
enthält nicht mehr als 4 g NTO (Unternummer 0008a18) und
e)
enthält nicht mehr als 1 g Catocen (Unternummer 0008f4b).
Anmerkung 3:
Zur Erfassung von Treibladungspulver als Bestandteil von Munition siehe Nummer 0003.
0009
Kriegsschiffe (über oder unter Wasser), Marine-Spezialausrüstung, Zubehör, Bestandteile hierfür und andere Überwasserschiffe wie folgt:
Ergänzende Anmerkung:
Lenk- und Navigationsausrüstung siehe Nummer 0011.
a)
Schiffe und Bestandteile, wie folgt:
1.
Schiffe (über oder unter Wasser), besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, ungeachtet ihres derzeitigen Reparaturzustands oder ihrer Betriebsfähigkeit oder ob sie Waffeneinsatzsysteme oder Panzerungen enthalten, sowie Schiffskörper oder Teile von Schiffskörpern für solche Schiffe, und Bestandteile hierfür, besonders konstruiert für militärische Zwecke;
Anmerkung:
Unternummer 0009a1 schließt Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert für das Absetzen von Tauchern, ein.
2.
Überwasserschiffe, nicht von Unternummer 0009a1 erfasst, mit einer der folgenden fest am Schiff angebrachten oder in das Schiff eingebauten Ausrüstungen:
a)
automatische Waffen, erfasst von Nummer 0001, oder Waffen, die von Nummer 0002, 0004, 0012 oder 0019 erfasst werden, oder ,Montagen‘ oder Befestigungspunkte (hard points) für Waffen mit einem Kaliber von größer/gleich 12,7 mm;
Technische Anmerkung:
Der Begriff ,Montagen‘ bezieht sich auf Lafetten und Verstärkungen der Schiffsstruktur für den Zweck der Installation von Waffen.
b)
Feuerleitsysteme, die von Nummer 0005 erfasst werden;
c)
mit allen folgenden Ausrüstungen:
1.
,ABC-Schutz‘ und
2.
,Pre-wet oder Wash-Down-System‘ konstruiert für Dekontaminationszwecke; oder
Technische Anmerkungen:
1.
,ABC-Schutz‘ ist ein abgeschlossener Innenraum, der Merkmale aufweist wie eine Überdruckbelüftung, die Trennung der Lüftungssysteme, eine limitierte Anzahl von Lüftungsöffnungen mit ABC-Filtern und eine limitierte Anzahl von Eingängen mit Luftschleusen.
2.
,Pre-wet oder Wash-Down System‘ ist ein Seewassersprühsystem, das zum gleichzeitigen Besprühen der äußeren Aufbauten und Decks eines Schiffes fähig ist.
d)
Aktive Waffenabwehrsysteme (active weapon countermesure systems), die von Unternummern 0004b, 0005c oder 0011a erfasst werden, wenn das Schiff eines der folgenden Merkmale besitzt:
1.
,ABC-Schutz‘,
2.
Rumpf und Aufbauten, besonders konstruiert um den Radarrückstreuquerschnitt zu reduzieren,
3.
Einrichtungen zur Reduzierung der thermischen Signatur (z. B. ein Abgaskühlsystem), ausgenommen solche, die für die Erhöhung des Gesamtwirkungsgrades oder die Verringerung der Umweltbelastung besonders konstruiert sind, oder
4.
eine magnetische Eigenschutzanlage, konstruiert um die magnetische Signatur des gesamten Schiffes zu reduzieren;
b)
Motoren und Antriebssysteme, besonders konstruiert für militärische Zwecke, und Bestandteile hierfür, besonders konstruiert für militärische Zwecke, wie folgt:
1.
Dieselmotoren, besonders konstruiert für U-Boote,
2.
Elektromotoren, besonders konstruiert für U-Boote, mit allen folgenden Eigenschaften:
a)
Leistung größer als 0,75 MW,
b)
schnell umsteuerbar,
c)
flüssigkeitsgekühlt und
d)
vollständig gekapselt,
3.
Dieselmotoren mit allen folgenden Eigenschaften:
a)
Leistung größer/gleich 37,3 kW (50 PS) und
b)
,nichtmagnetischer‘ Anteil von mehr als 75 % des Gesamtgewichts;
Technische Anmerkung:
Im Sinne von Unternummer 0009b3 bedeutet ,nichtmagnetisch‘ eine Permeabilitätszahl kleiner als 2.
4.
,außenluftunabhängige Antriebssysteme‘ (AIP), besonders konstruiert für U-Boote;
Technische Anmerkung:
Ein ,außenluftunabhängiger Antrieb‘ (AIP) gestattet es getauchten U-Booten, das Antriebssystem ohne Zugang zu atmosphärischem Sauerstoff für einen längeren Zeitraum zu betreiben, als es sonst mit Batterien möglich wäre. Im Sinne von Unternummer 0009b4 schließt ein ,außenluftunabhängiger Antrieb‘ (AIP) nukleare Antriebssysteme nicht ein.
c)
Unterwasserortungsgeräte, besonders konstruiert für militärische Zwecke, Steuereinrichtungen hierfür und Bestandteile hierfür, besonders konstruiert für militärische Zwecke;
d)
U-Boot- und Torpedonetze;
e)
nicht belegt;
f)
Schiffskörper-Durchführungen und -Steckverbinder, besonders konstruiert für militärische Zwecke, die das Zusammenwirken mit Ausrüstung außerhalb eines Schiffes ermöglichen, sowie Bestandteile hierfür, besonders konstruiert für militärische Zwecke;
Anmerkung 1:
Unternummer 0009f schließt Steckverbinder für Schiffe in Einzelleiter-, Mehrfachleiter-, Koaxial- und Hohlleiterausführung sowie Schiffskörperdurchführungen ein, die jeweils unbeeinflusst bleiben von (eventuellem) Leckwasser von außen und die geforderten Merkmale in Meerestiefen von mehr als 100 m beibehalten, sowie faseroptische Steckverbinder und optische Schiffskörperdurchführungen, besonders konstruiert für den Durchgang von „Laser“strahlen, unabhängig von der Wassertiefe.
Anmerkung 2:
Unternummer 0009f umfasst nicht übliche Schiffskörperdurchführungen für Antriebswellen und Ruderschäfte.
g)
geräuscharme Lager, mit einem der folgenden Merkmale, Bestandteile hierfür und Ausrüstung, die solche Lager enthalten, besonders konstruiert für militärische Zwecke:
1.
aerodynamische/aerostatische Schmierung oder magnetische Aufhängung,
2.
aktiv kontrollierte Signaturunterdrückung oder
3.
Schwingungsunterdrückung;
h)
nukleare Energieerzeugungs- oder Antriebsausrüstung, besonders konstruiert für in Unternummer 0009a genannte Schiffe, sowie besonders für militärische Zwecke konstruierte oder ,geänderte‘ Bestandteile.
Technische Anmerkung:
,Geändert‘ im Sinne von Unternummer 0009h bedeutet eine bauliche, elektrische, mechanische oder sonstige Änderung, die eine nichtmilitärische Ausrüstung mit militärischen Eigenschaften ausstattet, sodass die Ausrüstung gleichwertig zu einer für militärische Zwecke besonders konstruierten Ausrüstung ist.
Anmerkung:
Unternummer 0009h schließt „Kernreaktoren“ ein.
0010
„Luftfahrzeuge“, „Luftfahrtgerät nach dem Prinzip leichter-als-Luft“, „unbemannte Luftfahrzeuge“ („UAV“), Triebwerke, „Luftfahrzeug“-Ausrüstung, Zusatzausrüstung und Bestandteile wie folgt, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke:
Ergänzende Anmerkung:
Lenk- und Navigationsausrüstung siehe Nummer 0011.
a)
bemannte „Luftfahrzeuge“ und „Luftfahrtgeräte nach dem Prinzip leichter-als-Luft“ sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür;
b)
nicht belegt;
c)
unbemannte „Luftfahrzeuge“ und „Luftfahrtgeräte nach dem Prinzip leichter-als-Luft“ sowie zugehörige Ausrüstung wie folgt und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
1.
„UAV“, ferngelenkte Flugkörper (remotely piloted air vehicles – RPVs), autonome programmierbare Fahrzeuge und „Luftfahrtgeräte nach dem Prinzip leichter-als-Luft“,
2.
Startgeräte, Bergungsausrüstung und unterstützende Bodengeräte,
3.
Ausrüstung für die Steuerung;
d)
Triebwerke und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;
e)
Einrichtungen für die Luftbetankung besonders konstruiert oder geändert für eines der Folgenden und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
1.
„Luftfahrzeuge“ erfasst von 0010a oder
2.
unbemannte „Luftfahrzeuge“ erfasst von 0010c;
f)
Bodengeräte, besonders entwickelt für die von Unternummer 0010a erfassten „Luftfahrzeuge“ oder für die von Unternummer 0010d erfassten Triebwerke;
Anmerkung:
Unternummer 0010f erfasst Ausrüstung zum Druckbetanken und Ausrüstung konstruiert zur Erleichterung von Operationen in begrenzten Abschnitten, einschließlich der an Bord eines Schiffes befindlichen Ausrüstungen.
g)
Lebenserhaltungsgeräte für die Flugbesatzung, Sicherheitsausrüstung für die Flugbesatzung und andere Einrichtungen für den Notausstieg, die nicht von Unternummer 0010a erfasst werden, besonders konstruiert für die von Unternummer 0010a erfassten „Luftfahrzeuge“;
Anmerkung:
Unternummer 0010g erfasst keine Helme für Flugbesatzungen, die nicht mit von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasster Ausrüstung ausgestattet sind und keine Montagen oder Halterungen hierfür aufweisen.
Ergänzende Anmerkung:
Für Helme siehe auch Nummer 0013c.
h)
Fallschirme, Para-Gleiter und zugehörige Ausrüstung, wie folgt und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
1.
Fallschirme, soweit nicht anderweitig von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst,
2.
Para-Gleiter,
3.
Ausrüstung, besonders konstruiert für Fallschirmspringer, die aus großer Höhe abspringen (z. B. Anzüge, Spezialhelme, Atemgeräte, Navigationsausrüstung);
i)
Geräte für das gesteuerte Entfalten oder automatische Lenksysteme konstruiert für Fallschirmlasten.
Anmerkung 1:
Unternummer 0010a erfasst nicht „Luftfahrzeuge“ und „Luftfahrtgeräte nach dem Prinzip leichter-als-Luft“, oder Varianten dieser „Luftfahrzeuge“, besonders konstruiert für militärische Zwecke und mit allen folgenden Eigenschaften:
a)
kein Kampfflugzeug oder -hubschrauber,
b)
nicht konfiguriert für militärische Verwendung und nicht mit technischen Ausrüstungen oder Zusatzeinrichtungen versehen, die für militärische Zwecke besonders konstruiert oder geändert sind, und
c)
von den Zivilluftfahrtbehörden eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten oder Teilnehmerstaaten des Wassenaar-Arrangements für zivile Verwendung zugelassen.
Anmerkung 2:
Unternummer 0010d erfasst nicht:
a)
Triebwerke, konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, die von den Zivilluftfahrtbehörden eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten oder Teilnehmerstaaten des Wassenaar-Arrangements für die Verwendung in „zivilen Luftfahrzeugen“ zugelassen sind, sowie deren besonders konstruierte Bestandteile,
b)
Hubkolbentriebwerke oder deren besonders konstruierte Bestandteile, mit Ausnahme solcher, die für „UAV“ besonders konstruiert sind.
Ergänzende Anmerkung:
Siehe jedoch Teil I B Nummer 9A994.
Anmerkung 3:
Im Sinne von Unternummer 0010a und 0010d erstreckt sich die Erfassung von besonders konstruierten Bestandteilen und zugehöriger Ausrüstung für nichtmilitärische „Luftfahrzeuge“ oder Triebwerke, die für militärische Zwecke geändert sind, nur auf solche militärischen Bestandteile und zugehörige militärische Ausrüstung, die für die Änderung für militärische Zwecke nötig sind.
Anmerkung 4:
Im Sinne von Unternummer 0010a schließen militärische Zwecke Folgendes ein: Kampfhandlungen, militärische Aufklärung, militärischer Angriff, militärische Ausbildung, logistische Unterstützung sowie Beförderung und Luftlandung von Truppen oder militärischer Ausrüstung.
Anmerkung 5:
Unternummer 0010a erfasst nicht „Luftfahrzeuge“ oder „Luftfahrtgeräte nach dem Prinzip leichter-als-Luft“, mit allen folgenden Eigenschaften:
a)
erstmalig vor 1946 hergestellt,
b)
nicht ausgerüstet mit Gütern, die von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst sind, es sei denn, die Güter sind erforderlich, um die Sicherheits- oder Lufttüchtigkeitsstandards der Zivilluftfahrtbehörden eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten oder Teilnehmerstaaten des Wassenaar-Arrangements zu erfüllen, und
c)
nicht ausgerüstet mit Waffen, die von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst sind, es sei denn, die Waffen sind unbrauchbar und können nicht wieder in einen gebrauchsfähigen Zustand versetzt werden.
Anmerkung 6:
Unternummer 0010d erfasst nicht Triebwerke, die erstmalig vor 1946 hergestellt wurden.
0011
Elektronische Ausrüstung, „Raumfahrzeuge“ und deren Bestandteile, soweit nicht anderweitig von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst, wie folgt:
a)
Elektronische Ausrüstung besonders konstruiert für militärische Zwecke und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;
Anmerkung:
Unternummer 0011a schließt folgende Ausrüstung ein:
a)
Ausrüstung für elektronische Gegenmaßnahmen (ECM) und elektronische Schutzmaßnahmen (ECCM), einschließlich elektronischer Ausrüstung zum Stören und Gegenstören, d. h. Geräte, konstruiert, um in Radar- oder Funkgeräten Störsignale oder verfälschende Signale zu erzeugen oder auf andere Weise den Empfang, den Betrieb oder die Wirksamkeit gegnerischer Empfänger einschließlich der Geräte für Gegenmaßnahmen zu stören,
b)
schnell abstimmbare Röhren (frequency agile tubes),
c)
elektronische Systeme oder Ausrüstung, konstruiert entweder für die Überwachung und Beobachtung des elektromagnetischen Spektrums für Zwecke des militärischen Nachrichtenwesens bzw. der militärischen Sicherheit oder um derartigen Überwachungs- und Beobachtungsmaßnahmen entgegenzuwirken,
d)
Ausrüstung für Unterwassergegenmaßnahmen einschließlich akustischer und magnetischer Störung und Täuschung, die in Sonarempfängern Störsignale oder verfälschende Signale erzeugen,
e)
Geräte zum Schutz der Datenverarbeitung, Datensicherungsgeräte und Geräte zur Sicherung der Datenübertragung und Zeichengabe, die Verschlüsselungsverfahren verwenden,
f)
Identifizierungs-, Authentisierungs- und Kennungsladegeräte (keyloader) sowie Schlüsselmanagement-, Schlüsselgenerierungs- und Schlüsselverteilungsausrüstung,
g)
Lenk- und Navigationsausrüstung,
h)
digitale Troposcatter-Funkübertragungsausrüstung,
i)
digitale Demodulatoren, besonders konstruiert für die Fernmelde- oder elektronische Aufklärung,
j)
„automatisierte Führungs- und Leitsysteme“.
Ergänzende Anmerkung:
„Software“ für militärische „Software“ Defined Radio (SDR) siehe Nummer 0021.
b)
Ausrüstung zum Stören von „Satelliten-Navigationssystemen“ und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;
c)
„Raumfahrzeuge“ besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke und „Raumfahrzeug“-Bestandteile besonders konstruiert für militärische Zwecke.
0012
Waffensysteme mit hoher kinetischer Energie (high velocity kinetic energy weapon systems) und zugehörige Ausrüstung wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
a)
Waffensysteme mit hoher kinetischer Energie, besonders konstruiert für die Vernichtung oder Abwehr (Unterbrechung des Einsatzes) eines gegnerischen Objekts;
b)
besonders konstruierte Mess- und Auswertungsvorrichtungen sowie Versuchsmodelle einschließlich Diagnoseinstrumentierungen und Diagnoseobjekten für die dynamische Prüfung von Geschossen und Systemen mit hoher kinetischer Energie.
Anmerkung 1:
Nummer 0012 schließt folgende Ausrüstung ein, sofern sie besonders konstruiert ist für Waffensysteme mit hoher kinetischer Energie:
a)
Startantriebssysteme, die Massen größer als 0,1 g auf Geschwindigkeiten über 1,6 km/s in den Betriebsarten Einzelfeuer oder Schnellfeuer beschleunigen können,
b)
Ausrüstung für die Erzeugung von Primärenergie, Elektroschutz (electric armour), Energiespeicherung (z. B. Hochenergie-Speicherkondensatoren), Kontrolle des Wärmehaushalts und Klimatisierung, Schaltvorrichtungen und Ausrüstung für die Handhabung von „Treibstoffen“, elektrische Schnittstellen zwischen Stromversorgung, Geschütz und anderen elektrischen Richtfunktionen des Turms,
Ergänzende Anmerkung:
Siehe auch Unternummer 3A001e2 (Hochenergie-Speicherkondensatoren) des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung.
c)
Zielerfassungs-, Zielverfolgungs-, Feuerleitsysteme und Systeme zur Wirkungsermittlung,
d)
Zielsuch-, Zielansteuerungssysteme und Systeme zur Umlenkung des Vortriebs (seitliche Beschleunigung) für Geschosse.
Anmerkung 2:
Nummer 0012 erfasst Systeme, die eine der folgenden Antriebsarten verwenden:
a)
elektromagnetisch,
b)
elektrothermisch,
c)
Plasmaantrieb,
d)
Leichtgasantrieb oder
e)
chemisch (sofern in Kombination mit den zu a bis d aufgeführten Antriebsarten verwendet).
Ergänzende Anmerkung:
Waffensysteme, die Unterkalibermunition verwenden oder allein mit chemischem Antrieb arbeiten, und Munition hierfür siehe Nummern 0001, 0002, 0003 und 0004.
0013
Spezialpanzer- oder Schutzausrüstung, Konstruktionen, Bestandteile und Zubehör wie folgt:
a)
Metallische oder nichtmetallische Panzerplatten mit einer der folgenden Eigenschaften:
1.
hergestellt, um einen militärischen Standard oder eine militärische Spezifikation zu erfüllen, oder
2.
geeignet für militärische Zwecke;
Ergänzende Anmerkung:
Körperpanzer-Schutzplatten siehe Unternummer 0013d2.
b)
Konstruktionen aus metallischen oder nichtmetallischen Werkstoffen oder Kombinationen hieraus, besonders konstruiert, um militärische Systeme beschussfest zu machen, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;
c)
Helme und besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür, wie folgt:
1.
Helme, hergestellt nach militärischen Standards, militärischen Spezifikationen oder vergleichbaren nationalen Normen;
2.
Außenschalen, Innenschalen oder Polsterungen, besonders konstruiert für in Unternummer 0013c1 erfasste Helme;
3.
zusätzliche ballistische Schutzkomponenten, besonders konstruiert für in Unternummer 0013c1 erfasste Helme.
Ergänzende Anmerkung:
Für andere Bestandteile oder Ausrüstung für militärische Helme siehe entsprechenden Eintrag in der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A).
d)
Körperpanzer und Schutzkleidung sowie Bestandteile hierfür, wie folgt:
1.
weichballistische Körperpanzer oder Schutzkleidung, hergestellt nach militärischen Standards bzw. Spezifikationen oder hierzu gleichwertigen Anforderungen, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;
Anmerkung:
Für die Zwecke der Unternummer 0013d1 schließen militärische Standards bzw. Spezifikationen mindestens Spezifikationen für den Splitterschutz ein.
2.
hartballistische Körperpanzer-Schutzplatten, die einen ballistischen Schutz größer/gleich Stufe III (NIJ 0101.06, Juli 2008 oder entsprechend „gleichwertige Standards“) bewirken.
Anmerkung 1
Unternummer 0013a umfasst auch Panzerplatten in besonders hergestellter Verbundbauweise oder einzelne Panzerplatten aus nur einem Werkstoff, die
a)
einen ballistischen Schutz der Widerstandsklasse FB1 / BR1 nach DIN EN 1522 bzw. DIN EN 1063 oder vergleichbare Norm oder besser oder
b)
eine Sprengwirkungshemmung der Widerstandsklasse ER1 / EPR1 nach DIN EN 13541 bzw. DIN EN 13123-1 oder vergleichbare Norm oder besser
bewirken können.
Anmerkung 2:
Unternummer 0013b schließt Werkstoffe ein, die besonders konstruiert sind zur Bildung einer explosions-reaktiven Panzerung oder zum Bau militärischer Unterstände (shelters).
Anmerkung 3:
Unternummer 0013c erfasst nicht Helme mit allen folgenden Eigenschaften:
a)
sie wurden erstmalig vor 1970 hergestellt und
b)
sind weder mit in der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfassten Gütern ausgerüstet noch für die Ausrüstung mit derartigen Gütern geändert oder konstruiert.
Anmerkung 4:
Unternummern 0013c und 0013d erfassen nicht einzelne Helme, Körperpanzer oder Schutzbekleidung, wenn diese von ihren Benutzern zu deren eigenem persönlichen Schutz mitgeführt werden.
Anmerkung 5:
Unterummer 0013c erfasst nur solche besonders für Bombenräumpersonal konstruierte Helme, die besonders für militärische Zwecke konstruiert sind.
Ergänzende Anmerkung 1:
Siehe auch Nummer 1A005 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung.
Ergänzende Anmerkung 2:
„Faser- oder fadenförmige Materialien“, die bei der Herstellung von Körperpanzern verwendet werden, siehe Nummer 1C010 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung.
0014
,Spezialisierte Ausrüstung für die militärische Ausbildung‘ oder für die Simulation militärischer Szenare, Simulatoren, besonders konstruiert für die Ausbildung an den unter Nummer 0001 oder 0002 erfassten Waffen, sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür.
Technische Anmerkung:
Der Begriff ,spezialisierte Ausrüstung für die militärische Ausbildung‘ schließt militärische Ausführungen von folgender Ausrüstung ein:
a)
Angriffssimulatoren,
b)
Einsatzflug-Übungsgeräte,
c)
Radar-Zielübungsgeräte,
d)
Radar-Zielgeneratoren,
e)
Feuerleit-Übungsgeräte,
f)
Übungsgeräte für die U-Boot-Bekämpfung,
g)
Flugsimulatoren einschließlich der für das Training von Piloten oder Astronauten ausgelegten Zentrifugen,
h)
Radartrainer,
i)
Instrumentenflug-Übungsgeräte,
j)
Navigations-Übungsgeräte,
k)
Übungsgeräte für den Flugkörperstart,
l)
Zieldarstellungsgeräte,
m)
Drohnen,
n)
Waffen-Übungsgeräte,
o)
Geräte für Übungen mit unbemannten „Luftfahrzeugen“,
p)
bewegliche Übungsgeräte,
q)
Übungsausrüstung für militärische Bodenoperationen.
Anmerkung 1:
Nummer 0014 schließt Systeme zur Bilderzeugung (image generating) oder zum Dialog mit der Umgebung für Simulatoren ein, sofern sie für militärische Zwecke besonders konstruiert oder geändert sind.
Anmerkung 2:
Nummer 0014 erfasst nicht besonders konstruierte Ausrüstung für das Training im Umgang mit Jagd- und Sportwaffen.
0015
Bildausrüstung oder Ausrüstung für Gegenmaßnahmen, besonders konstruiert für militärische Zwecke, wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür:
a)
Aufzeichnungsgeräte und Bildverarbeitungsausrüstung;
b)
Kameras, fotografische Ausrüstung und Filmverarbeitungsausrüstung;
c)
Bildverstärkerausrüstung;
d)
Infrarot- oder Wärmebildausrüstung;
e)
Kartenbildradar-Sensorausrüstung;
f)
Ausrüstung für Gegenmaßnahmen (ECM) und zum Schutz vor Gegenmaßnahmen (ECCM) für die von den Unternummern 0015a bis 0015e erfasste Ausrüstung.
Anmerkung:
Unternummer 0015f schließt Ausrüstung ein, die konstruiert ist zur Beeinträchtigung des Betriebs oder der Wirksamkeit militärischer Bildsysteme oder zur Reduzierung solcher Beeinträchtigungen auf ein Minimum.
Anmerkung:
Nummer 0015 erfasst nicht „Bildverstärkerröhren der ersten Generation“ oder Ausrüstung, die besonders konstruiert ist für den Einsatz von „Bildverstärkerröhren der ersten Generation“.
Ergänzende Anmerkung:
Zur Erfassung von Waffenzielgeräten mit „Bildverstärkerröhren der ersten Generation“ siehe Unternummern 0001d, 0002c und 0005a.
Ergänzende Anmerkung:
Siehe auch Unternummern 6A002a2 und 6A002b des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung.
0016
Schmiedestücke, Gussstücke und andere unfertige Erzeugnisse, die besonders konstruiert sind für eine der von Nummer 0001, 0002, 0003, 0004, 0006, 0009, 0010, 0012 oder 0019 erfassten Waren.
Anmerkung 1:
Nummer 0016 erfasst unfertige Erzeugnisse, wenn sie anhand von Materialzusammensetzung, Geometrie oder Funktion bestimmt werden können.
Anmerkung 2:
Nummer 0016 schließt Mischungen von „energetischen Materialien“ ein, die formuliert sind für die Herstellung von Treibladungspulver. Andere Mischungen von „energetischen Materialien“ siehe Nummer 0008.
0017
Verschiedene Ausrüstungsgegenstände, Materialien und „Bibliotheken“ wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
a)
Tauch- und Unterwasserschwimmgeräte, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, wie folgt:
1.
unabhängige Kreislauftauchgeräte mit geschlossener und halbgeschlossener Atemlufterneuerung,
2.
Unterwasserschwimmgeräte, besonders konstruiert für die Verwendung mit den von Unternummer 0017a1 erfassten Tauchgeräten;
Ergänzende Anmerkung:
Siehe auch Unternummer 8A002q des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung.
b)
Bauausrüstung, besonders konstruiert für militärische Zwecke;
c)
Halterungen (fittings), Beschichtungen und Behandlungen für die Unterdrückung von Signaturen, besonders konstruiert für militärische Zwecke;
d)
Ausrüstung für technische Betreuung, besonders konstruiert für den Einsatz in einer Kampfzone;
e)
„Roboter“, „Roboter“steuerungen und „Roboter“-„Endeffektoren“ mit einer der folgenden Eigenschaften:
1.
besonders konstruiert für militärische Zwecke,
2.
ausgestattet mit Mitteln zum Schutz der Hydraulikleitungen gegen Beschädigungen von außen durch umherfliegende Munitionssplitter (z. B. selbstdichtende Leitungen) und konstruiert für die Verwendung von Hydraulikflüssigkeiten mit einem Flammpunkt über 839 K (566 °C) oder
3.
besonders konstruiert oder ausgelegt für einen Einsatz in einer EMP-Umgebung (EMP = elektromagnetischer Impuls);
Technische Anmerkung:
Der Begriff elektromagnetischer Impuls bezieht sich nicht auf eine unbeabsichtigte Störbeeinflussung, die durch elektromagnetische Abstrahlung nahe gelegener Ausrüstung (z. B. Maschinenanlagen, Vorrichtungen oder Elektronik) oder Blitzschlag verursacht wird.
f)
„Bibliotheken“, besonders entwickelt oder geändert für militärische Zwecke in Verbindung mit Systemen, Ausrüstung oder Bestandteilen, die von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst werden bzw. wird;
g)
Nukleare Energieerzeugungs- oder Antriebsausrüstung, nicht anderweitig von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst, besonders konstruiert für militärische Zwecke, sowie besonders für militärische Zwecke konstruierte oder ,geänderte‘ Bestandteile;
Anmerkung:
Unternummer 0017g schließt „Kernreaktoren“ ein.
h)
Ausrüstung und Material, beschichtet oder behandelt für die Unterdrückung von Signaturen, besonders konstruiert für militärische Zwecke, nicht anderweitig von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst;
Anmerkung:
Unternummer 0017h erfasst nicht einzelne Erzeugnisse aus vorgenanntem Material einschließlich Bekleidung, wenn diese von ihren Benutzern zu deren eigenem persönlichen Gebrauch mitgeführt werden.
i)
Simulatoren, besonders konstruiert für militärische „Kernreaktoren“;
j)
mobile Werkstätten, besonders konstruiert oder ,geändert‘ zur Instandhaltung militärischer Ausrüstung;
k)
mobile Stromerzeugeraggregate, besonders konstruiert oder ,geändert‘ für militärische Zwecke;
l)
intermodale ISO-Container oder abnehmbare Fahrzeugkörper (d. h. Wechselaufbauten), besonders konstruiert oder ,geändert‘ für militärische Zwecke;
Technische Anmerkung:
,Besonders konstruiert für militärische Zwecke‘ im Sinne von Unternummer 0017l ist die Ausstattung mit einer der folgenden militärspezifischen Eigenschaften:
a)
Schutz gegen EMP (EMP = elektromagnetischer Impuls),
b)
ABC-Schutz,
c)
Beschichtung zur Signaturunterdrückung (Infrarot oder Radar) oder
d)
ballistischer Schutz.
m)
Fähren, nicht anderweitig von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst, Brücken und Pontons, besonders konstruiert für militärische Zwecke;
n)
Testmodelle, die besonders konstruiert sind für die „Entwicklung“ der von Nummer 0004, 0006, 0009 oder 0010 erfassten Waren;
o)
„Laser“schutzausrüstung (z. B. Schutzeinrichtungen für Augen oder Schutzeinrichtungen für Sensoren), besonders konstruiert für militärische Zwecke;
p)
„Brennstoffzellen“, nicht anderweitig von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst, besonders konstruiert oder ,geändert‘ für militärische Zwecke.
Technische Anmerkungen:
1.
nicht belegt.
2.
,geändert‘ im Sinne von Nummer 0017 bedeutet eine bauliche, elektrische, mechanische oder sonstige Änderung, die eine nichtmilitärische Ausrüstung mit militärischen Eigenschaften ausstattet, so dass die Ausrüstung gleichwertig zu einer für militärische Zwecke besonders konstruierten Ausrüstung ist.
0018
,Herstellung‘sausrüstung, Umweltprüfeinrichtungen und Bestandteile wie folgt:
a)
besonders konstruierte oder geänderte Ausrüstung für die ,Herstellung‘ der von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfassten Waren und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;
b)
nicht anderweitig erfasste besonders konstruierte Umweltprüfeinrichtungen für die Zulassungs- und Eignungsprüfung der von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfassten Waren und besonders konstruierte Ausrüstung hierfür.
Technische Anmerkung:
,Herstellung‘ im Sinne der Nummer 0018 schließt die Konstruktion, den Test, die Fertigung, die Erprobung und die Prüfung ein.
Anmerkung:
Unternummern 0018a und 0018b schließen folgende Ausrüstung ein:
a)
kontinuierlich arbeitende Nitrieranlagen,
b)
Prüfzentrifugen mit einer der folgenden Eigenschaften:
1.
Antrieb durch einen oder mehrere Motoren mit einer Gesamtnennleistung größer als 298 kW,
2.
Nutzlast größer/gleich 113 kg oder
3.
Ausübung einer Zentrifugalbeschleunigung von mindestens 8 g auf eine Nutzlast größer/gleich 91 kg (g = Erdbeschleunigung [9,81 m/s2 ]),
c)
Trockenpressen,
d)
Schneckenstrangpressen, besonders konstruiert oder geändert für militärische „Explosivstoffe“,
e)
Schneidmaschinen zum Ablängen stranggepresster „Treibstoffe“,
f)
Dragierkessel (Taumelmischer) mit Durchmessern größer/gleich 1,85 m und einem Produktionsvermögen größer als 227 kg,
g)
Stetigmischer für Fest„treibstoffe“,
h)
Strahlmühlen (fluid energy mills) zum Zerkleinern oder Mahlen der Bestandteile von militärischen „Explosivstoffen“,
i)
Ausrüstung zur Erzeugung von Kugelform mit einheitlicher Partikelgröße bei den in Unternummer 0008c8 aufgeführten Metallpulvern,
j)
Konvektionsströmungskonverter (convection current converters) für die Konversion der in Unternummer 0008c3 aufgeführten Stoffe.
0019
Strahlenwaffen-Systeme, zugehörige Ausrüstung, Ausrüstung für Gegenmaßnahmen oder Versuchsmodelle wie folgt und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
a)
„Laser“-Systeme, besonders konstruiert für die Vernichtung oder Abwehr (Unterbrechung des Einsatzes) eines gegnerischen Objekts;
b)
Teilchenstrahl-Systeme, geeignet für die Vernichtung oder Abwehr (Unterbrechung des Einsatzes) eines gegnerischen Objekts;
c)
energiereiche Hochfrequenzsysteme, geeignet für die Vernichtung oder Abwehr (Unterbrechung des Einsatzes) eines gegnerischen Objekts;
d)
Ausrüstung, besonders konstruiert für die Entdeckung, Identifizierung oder Abwehr der von Unternummer 0019a, 0019b oder 0019c erfassten Systeme;
e)
physische Versuchsmodelle und zugehörige Dokumentation für die von Nummer 0019 erfassten Systeme, Ausrüstung und Bestandteile;
f)
„Laser“-Systeme, besonders konstruiert, um eine dauerhafte Erblindung bei einer Beobachtung ohne vergrößernde Optik zu verursachen, d. h. bei einer Beobachtung mit bloßem Auge oder mit korrigierender Sehhilfe.
Anmerkung 1:
Von Nummer 0019 erfasste Strahlenwaffensysteme schließen Systeme ein, deren Leistungsfähigkeit bestimmt wird durch den kontrollierten Einsatz von
a)
„Lasern“ mit einer Energie, die eine mit herkömmlicher Munition vergleichbare Vernichtungswirkung erreichen,
b)
Teilchenbeschleunigern, die einen geladenen oder ungeladenen Strahl mit Vernichtungswirkung aussenden, oder
c)
Hochfrequenzsendern mit hoher Impulsenergie oder hoher Durchschnittsenergie, die ein ausreichend starkes Feld erzeugen, um elektronische Schaltungen in einem entfernt liegenden Ziel außer Betrieb zu setzen.
Anmerkung 2:
Nummer 0019 schließt folgende Ausrüstung ein, sofern sie besonders konstruiert ist für Strahlenwaffensysteme:
a)
Geräte für die Erzeugung von Primärenergie, Energiespeicher, Schaltvorrichtungen, Geräte für die Energiekonditionierung und Geräte für die Handhabung von Treibstoffen,
b)
Zielerfassungs- und Zielverfolgungssysteme,
c)
Systeme für die Auswertung der Schadenswirkung, Zerstörung oder Einsatzunterbrechung,
d)
Geräte für die Strahllenkung, -ausbreitung und -ausrichtung,
e)
Geräte für die rasche Strahlschwenkung zur schnellen Bekämpfung von Mehrfachzielen,
f)
anpassungsfähige Optiken oder Phasenkonjugatoren (phase conjugators),
g)
Strominjektoren für negative Wasserstoffionenstrahlen,
h)
„weltraumgeeignete“ Beschleuniger-Bestandteile (accelerator components),
i)
Ausrüstung für die Zusammenführung von Strahlen negativ geladener Ionen (negative ion beam funnelling equipment),
j)
Ausrüstung zur Steuerung und Schwenkung eines energiereichen Ionenstrahls,
k)
„weltraumgeeignete“ Folien zur Neutralisierung von negativen Wasserstoffisotopenstrahlen.
0020
Kryogenische (Tieftemperatur-) und „supraleitende“ Ausrüstung wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür:
a)
Ausrüstung, besonders konstruiert oder ausgelegt für den Einbau in ein militärisches Land-, See-, Luft- oder Raumfahrzeug und fähig, während der Fahrt eine Temperatur kleiner als 103 K (–170 °C) zu erzeugen oder aufrechtzuerhalten;
Anmerkung:
Unternummer 0020a schließt mobile Systeme ein, die Zubehör und Bestandteile enthalten oder verwenden, die aus nichtmetallischen oder nicht elektrisch leitenden Werkstoffen, z. B. aus Kunststoffen oder epoxidharzimprägnierten Werkstoffen, hergestellt sind.
b)
„supraleitende“ elektrische Ausrüstung (rotierende Maschinen oder Transformatoren), besonders konstruiert oder besonders ausgelegt für den Einbau in ein militärisches Land-, See-, Luft- oder Raumfahrzeug und betriebsfähig während der Fahrt.
Anmerkung:
Unternummer 0020b erfasst nicht hybride, homopolare Gleichstromgeneratoren mit einem einpoligen, normal ausgelegten Metallanker, der in einem Magnetfeld rotiert, das mit Hilfe „supraleitender“ Wicklungen erzeugt wird, vorausgesetzt, dass diese Wicklungen die einzige „supraleitende“ Baugruppe im Generator sind.
0021
„Software“ wie folgt:
a)
„Software“, besonders entwickelt oder geändert für:
1.
„Entwicklung“, „Herstellung“, Betrieb oder Instandhaltung von Ausrüstung, die von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst wird,
2.
„Entwicklung“ oder „Herstellung“ von Werkstoffen und Materialien, die von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst werden, oder
3.
„Entwicklung“, „Herstellung“, Betrieb oder Wartung von „Software“, die von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst wird;
b)
spezifische „Software“, nicht erfasst von Unternummer 0021a, wie folgt:
1.
„Software“, besonders entwickelt für militärische Zwecke und besonders entwickelt für die Modellierung, Simulation oder Auswertung militärischer Waffensysteme,
2.
„Software“, besonders entwickelt für militärische Zwecke und besonders entwickelt für die Modellierung oder Simulation militärischer Operationsszenarien,
3.
„Software“ für die Ermittlung der Wirkung konventioneller, atomarer, chemischer oder biologischer Kampfmittel,
4.
„Software“, besonders entwickelt für militärische Zwecke und besonders entwickelt für Anwendungen im Rahmen von Führungs-, Informations-, Rechner- und Aufklärungssystemen (C3 I oder C4 I);
5.
„Software“, besonders entwickelt oder geändert für die Durchführung militärischer offensiver Cyberoperationen;
Anmerkung 1:
Unternummer 0021b5 schließt „Software“ ein, die für die Zerstörung, Beschädigung, Beeinträchtigung oder Störung von in der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfassten Systemen, Ausrüstung oder „Software“ entwickelt wurde, sowie entsprechende „Software“ für Cyberaufklärung (cyber reconnaissance) und für Cyber-Führungs- und -Leitsysteme (cyber command and control) hierfür.
Anmerkung 2:
Unternummer 0021b5 findet keine Anwendung auf „Offenlegung von Sicherheitslücken“ oder auf „Reaktion auf Cybervorfälle“, die auf nichtmilitärische defensive Cybersicherheitsbereitschaft oder -reaktionsfähigkeit (non-military defensive cybersecurity readiness or response) beschränkt sind.
c)
„Software“, nicht erfasst von Unternummer 0021a oder 0021b, besonders entwickelt oder geändert, um nicht von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasste Ausrüstung zu befähigen, die militärischen Funktionen der von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfassten Ausrüstung zu erfüllen.
Ergänzende Anmerkung:
Siehe Systeme, Ausrüstung oder Bestandteile, die in der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) für „Digitalrechner“ für allgemeine Zwecke, auf denen von Unternummer 0021c erfasste „Software“ installiert ist, erfasst sind.
0022
„Technologie“ wie folgt:
a)
„Technologie“, soweit nicht von Unternummer 0022b erfasst, die für die „Entwicklung“, „Herstellung“, Betrieb, Aufbau, Wartung (Test), Reparatur, Überholung oder Wiederaufarbeitung der von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfassten Güter „unverzichtbar“ ist;
b)
„Technologie“ wie folgt:
1.
„Technologie“, „unverzichtbar“ für Konstruktion, Bestandteilmontage, Betrieb, Wartung und Reparatur vollständiger „Herstellungs“anlagen für von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasste Waren, auch wenn die Bestandteile dieser „Herstellungs“anlagen nicht erfasst werden;
2.
„Technologie“, „unverzichtbar“ für die „Entwicklung“ und „Herstellung“ von Handfeuerwaffen, auch wenn sie zur „Herstellung“ von Reproduktionen antiker Handfeuerwaffen eingesetzt wird,
3.
nicht belegt,
4.
nicht belegt,
5.
„Technologie“, „unverzichtbar“ ausschließlich für die Beimischung von „Biokatalysatoren“, die von der Unternummer 0007i1 erfasst werden, zu militärischen Trägersubstanzen oder militärischem Material.
Anmerkung 1:
„Technologie“, „unverzichtbar“ für „Entwicklung“, „Herstellung“, Betrieb, Aufbau, Wartung (Test), Reparatur, Überholung oder Wiederaufarbeitung von in der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfassten Gütern, bleibt auch dann erfasst, wenn sie für Güter einsetzbar ist, die nicht von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst werden.
Anmerkung 2:
Nummer 0022 erfasst nicht „Technologie“, wie folgt:
a)
„Technologie“, die das unbedingt notwendige Minimum für Aufbau, Betrieb, Wartung (Test) und Reparatur derjenigen Güter darstellt, die nicht erfasst werden oder für die eine Ausfuhrgenehmigung erteilt wurde;
b)
„Technologie“, bei der es sich um „allgemein zugängliche“ Informationen, „wissenschaftliche Grundlagenforschung“ oder für Patentanmeldungen erforderliche Informationen handelt;
c)
„Technologie“ für die magnetische Induktion zum Dauerantrieb ziviler Transporteinrichtungen.
Anmerkung:
Der Bezug zur Vorbemerkung, zur Nummer des Abschnitts A bzw. des Abschnitts B steht in der ersten Klammer nach dem definierten Begriff. Die zweite Klammer enthält den englischen Begriff.
„Additive“ (0008) (additives): Stoffe, die bei der Zubereitung von Sprengstoffen verwendet werden, um deren Eigenschaften zu verbessern.
B
National erfasste Güter
2B909
Fließdrückmaschinen und Maschinen mit kombinierter Fließdrück- und Drückfunktion, die nicht von Nummer 2B009, 2B109 oder 2B209 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung erfasst werden, mit allen folgenden Eigenschaften, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
a)
die nach den technischen Beschreibungen des Herstellers mit numerischen Steuerungen, Rechnersteuerungen oder Play-back-Steuerungen ausgerüstet werden können und
b)
mit einer Supportkraft größer als 60 kN, wenn das Bestimmungsland Syrien ist.
2B952
Ausrüstung, geeignet zur Handhabung biologischer Stoffe, die nicht von Nummer 2B352 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung erfasst wird, wie folgt, wenn das Bestimmungsland Iran, Nordkorea oder Syrien ist:
a)
Fermenter, geeignet zur Kultivierung pathogener „Mikroorganismen“ oder Viren oder geeignet zur Erzeugung von „Toxinen“, ohne Aerosolfreisetzung, mit einer Gesamtkapazität größer/gleich 10 l;
b)
Rührwerke für von Unternummer 2B952a erfasste Fermenter.
Technische Anmerkung:
Fermenter schließen Bioreaktoren, Chemostate und kontinuierliche Fermentationssysteme ein.
2B993
Ausrüstung für die Abscheidung von metallischen Auflageschichten auf Substrate für nichtelektronische Anwendungen wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür, wenn das Bestimmungsland Iran ist:
a)
Herstellungsausrüstung für die chemische Beschichtung aus der Gasphase (CVD = chemical vapour deposition);
b)
Herstellungsausrüstung für die physikalische Beschichtung aus der Dampfphase (PVD = physical vapour deposition) mittels Elektronenstrahl (EB – PVD);
c)
Herstellungsausrüstung für die Beschichtung mittels induktiver oder ohmscher Aufheizung.
5A902
Überwachungssysteme, Geräte und Bestandteile für IuK (Informations- und Kommunikationstechnik) für öffentliche Netze, die nicht von Nummer 5D001e des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung erfasst werden, wie folgt, wenn das Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb der in Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Gebiete liegt:
a)
Überwachungszentren (Law Enforcement Monitoring Facilities) für Lawful Interception Systeme (LI, z. B. gemäß ETSI ES 201 158, ETSI ES 201 671 oder vergleichbare Normen, Spezifikationen oder Standards) und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;
b)
Vorratsdatenspeicherungssysteme oder -geräte für Ereignisdaten (Intercept Related Information IRI, z. B. gemäß ETSI TS 102 656 oder vergleichbare Normen, Spezifikationen oder Standards) und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
Technische Anmerkung:
Ereignisdaten schließen Signalisierungsinformationen, Ursprung und Ziel (Telefonnummern, IP- oder MAC-Adressen etc.), Datum und Dauer sowie geographische Herkunft der Kommunikation ein.
Anmerkung:
5A902 erfasst keine Systeme oder Geräte, die besonders konstruiert sind für einen der folgenden Zwecke:
a)
Gebührenabrechnung
b)
Datensammlungsfunktionen innerhalb von Netzelementen (z. B. Vermittlungsstelle oder HLR)
c)
Dienstgüte des Netzwerks (Quality of Service – QoS) oder
d)
Nutzerzufriedenheit (Quality of Experience – QoE)
e)
Des Betriebs bei Telekommunikationsunternehmen (Service Provider).
5A911
Basisstationen für digitalen ,Bündelfunk‘, wenn das Bestimmungsland Sudan oder Südsudan ist.
Technische Anmerkung:
,Bündelfunk‘ ist ein zellulares Funkübertragungsverfahren mit mobilen Teilnehmern, denen Frequenzbündel zur Kommunikation zugewiesen werden. Digitaler ,Bündelfunk‘ (z. B. TETRA, Terrestrial Trunked Radio) verwendet digitale Modulationsverfahren.
5D902
„Software“, die nicht von Nummer 5D001e des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung erfasst wird, wie folgt, wenn das Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb der in Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Gebiete liegt:
a)
„Software“, besonders entwickelt oder geändert für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von in Nummer 5A902 erfassten Einrichtungen, Funktionen oder Leistungsmerkmalen;
b)
„Software“, besonders entwickelt oder geändert zur Erzielung der von Nummer 5A902 erfassten Eigenschaften, Funktionen oder Leistungsmerkmale.
5D911
„Software“, die besonders entwickelt oder geändert wurde für die „Verwendung“ von Ausrüstung, erfasst von Nummer 5A911, wenn das Bestimmungsland Sudan oder Südsudan ist.
5E902
„Technologie“, die nicht von Nummer 5E001a des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung erfasst wird, entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Einrichtungen, Funktionen oder Leistungsmerkmalen, die von Nummer 5A902 erfasst werden, oder „Software“, die von Nummer 5D902 erfasst wird, wenn das Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb der in Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Gebiete liegt.
6A908
Radargestützte Navigations- oder Überwachungssysteme für den Schiffs- oder Flugverkehr, die nicht von Nummer 6A008 oder 6A108 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung erfasst werden, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür, wenn das Bestimmungsland Iran ist.
6D908
„Software“, die besonders entwickelt oder geändert wurde für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der von Nummer 6A908 erfassten Ausrüstung, wenn das Bestimmungsland Iran ist.
9A904
„Raumfahrzeug-“ und sonstige Ausrüstung wie folgt:
a)
Antennen, konstruiert für die Verwendung im Zusammenhang mit „Raumfahrzeugen“, wenn das Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb der in Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EG) 2021/821 aufgeführten Gebiete liegt;
b)
„Laser“kommunikationsterminals (LCTs, „Laser“-Datenübertragungsstationen), die nicht von Nummer 9A004 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung erfasst werden, für die Verwendung im Zusammenhang mit „Raumfahrzeugen“, wenn das Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb der in Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Gebiete liegt.
Technische Anmerkung:
Nummer 9A904b schließt Güter ein, die in folgenden Zusammenhängen mit „Raumfahrzeugen“ Verwendung finden, sowohl am Boden als auch auf „Raumfahrzeugen“:
1.
Einsatz als Nutzlast für Up- oder Downlink,
2.
Kommunikation zwischen „Raumfahrzeugen“ oder
3.
Nutzung im Zusammenhang mit der Übertragung von Telemetriesignalen.
9A991
Landfahrzeuge, die nicht von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst werden, wie folgt:
a)
Tiefladeanhänger und Sattelauflieger mit einer Nutzlast größer als 25 000 kg und kleiner als 70 000 kg oder mit einem oder mehreren militärischen Ausstattungsmerkmalen und geeignet für den Transport der von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) Nummer 0006 erfassten Fahrzeuge sowie zu deren Fortbewegung geeignete und mit einem oder mehreren militärischen Ausstattungsmerkmalen versehene Zugmaschinen, wenn das Bestimmungsland Iran, Libyen, Myanmar, Nordkorea, Pakistan, Somalia oder Syrien ist;
Anmerkung:
Unter Zugmaschinen im Sinne von Unternummer 9A991a fallen alle Fahrzeuge mit primärer Zugfunktion.
b)
Sonstige Lastkraftwagen und geländegängige Fahrzeuge mit einem oder mehreren militärischen Ausstattungsmerkmalen, wenn das Bestimmungsland Iran, Libyen, Myanmar, Nordkorea, Somalia oder Syrien ist.
Anmerkung 1:
Militärische Ausstattungsmerkmale im Sinne von Nummer 9A991 schließen ein:
a)
Watfähigkeit 1,2 m oder mehr,
b)
Gewehr- bzw. Waffenhalterungen,
c)
Tarnnetzhalterungen,
d)
Dachluken, rund mit schwenk- oder klappbarem Deckel,
e)
militärübliche Lackierung,
f)
Hakenkupplung für Anhänger in Verbindung mit einer so genannten Nato-Steckdose.
Anmerkung 2:
Nummer 9A991 erfasst nicht Landfahrzeuge, wenn diese von ihren Benutzern zu deren eigenem persönlichen Gebrauch mitgeführt werden.
9A992
Lastkraftwagen wie folgt:
a)
Lastkraftwagen mit Allradantrieb und einer Nutzlast größer als 1 000 kg, wenn das Bestimmungsland Nordkorea ist;
b)
Lastkraftwagen mit drei Achsen oder mehr und einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 20 000 kg, wenn das Bestimmungsland Iran oder Syrien ist.
9A993
Hubschrauber, Hubschrauber-Leistungsübertragungssysteme, Gasturbinentriebwerke und Hilfstriebwerke (APUs) für die Verwendung in Hubschraubern sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür, wenn das Bestimmungsland Iran, Kuba, Libyen, Myanmar, Nordkorea oder Syrien ist.
9A994
Luftgekühlte Kolbentriebwerke (Flugmotoren) mit einem Hubraum größer/gleich 100 cm3 und kleiner/gleich 600 cm3 , geeignet für den Einsatz in unbemannten „Luftfahrzeugen“, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, wenn das Bestimmungsland Iran ist.
9D904
„Software“, besonders entwickelt oder geändert für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Gütern, die von Nummer 9A904 erfasst werden, wenn das Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb der in Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Gebiete liegt.
9E904
„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung, die nicht von den Unternummern 5E001b2, 9E001 und 9E002 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung erfasst wird, für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Gütern, die von Nummer 9A904 erfasst werden, oder „Software“, die von Nummer 9D904 erfasst wird, wenn das Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb der in Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Gebiete liegt.
9E991
„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“ der von Nummer 9A993 erfassten Ausrüstung, wenn das Bestimmungsland Iran, Kuba, Libyen, Myanmar, Nordkorea oder Syrien ist.
9E992
„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung, die nicht von Nummer 9E101b des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung erfasst wird, für die „Herstellung“ der von Nummer 9A012 erfassten „unbemannten Luftfahrzeuge“ („UAV“), wenn das Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb der in Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Gebiete liegt.
„Additive“ (0008) (additives): Stoffe, die bei der Zubereitung von Sprengstoffen verwendet werden, um deren Eigenschaften zu verbessern.
B
National erfasste Güter
2B909
Fließdrückmaschinen und Maschinen mit kombinierter Fließdrück- und Drückfunktion, die nicht von Nummer 2B009, 2B109 oder 2B209 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung erfasst werden, mit allen folgenden Eigenschaften, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
a)
die nach den technischen Beschreibungen des Herstellers mit numerischen Steuerungen, Rechnersteuerungen oder Play-back-Steuerungen ausgerüstet werden können und
b)
mit einer Supportkraft größer als 60 kN, wenn das Bestimmungsland Syrien ist.
2B952
Ausrüstung, geeignet zur Handhabung biologischer Stoffe, die nicht von Nummer 2B352 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung erfasst wird, wie folgt, wenn das Bestimmungsland Iran, Nordkorea oder Syrien ist:
a)
Fermenter, geeignet zur Kultivierung pathogener „Mikroorganismen“ oder Viren oder geeignet zur Erzeugung von „Toxinen“, ohne Aerosolfreisetzung, mit einer Gesamtkapazität größer/gleich 10 l;
b)
Rührwerke für von Unternummer 2B952a erfasste Fermenter.
Technische Anmerkung:
Fermenter schließen Bioreaktoren, Chemostate und kontinuierliche Fermentationssysteme ein.
2B993
Ausrüstung für die Abscheidung von metallischen Auflageschichten auf Substrate für nichtelektronische Anwendungen wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür, wenn das Bestimmungsland Iran ist:
a)
Herstellungsausrüstung für die chemische Beschichtung aus der Gasphase (CVD = chemical vapour deposition);
b)
Herstellungsausrüstung für die physikalische Beschichtung aus der Dampfphase (PVD = physical vapour deposition) mittels Elektronenstrahl (EB – PVD);
c)
Herstellungsausrüstung für die Beschichtung mittels induktiver oder ohmscher Aufheizung.
5A902
Überwachungssysteme, Geräte und Bestandteile für IuK (Informations- und Kommunikationstechnik) für öffentliche Netze, die nicht von Nummer 5D001e des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung erfasst werden, wie folgt, wenn das Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb der in Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Gebiete liegt:
a)
Überwachungszentren (Law Enforcement Monitoring Facilities) für Lawful Interception Systeme (LI, z. B. gemäß ETSI ES 201 158, ETSI ES 201 671 oder vergleichbare Normen, Spezifikationen oder Standards) und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;
b)
Vorratsdatenspeicherungssysteme oder -geräte für Ereignisdaten (Intercept Related Information IRI, z. B. gemäß ETSI TS 102 656 oder vergleichbare Normen, Spezifikationen oder Standards) und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
Technische Anmerkung:
Ereignisdaten schließen Signalisierungsinformationen, Ursprung und Ziel (Telefonnummern, IP- oder MAC-Adressen etc.), Datum und Dauer sowie geographische Herkunft der Kommunikation ein.
Anmerkung:
5A902 erfasst keine Systeme oder Geräte, die besonders konstruiert sind für einen der folgenden Zwecke:
a)
Gebührenabrechnung
b)
Datensammlungsfunktionen innerhalb von Netzelementen (z. B. Vermittlungsstelle oder HLR)
c)
Dienstgüte des Netzwerks (Quality of Service – QoS) oder
d)
Nutzerzufriedenheit (Quality of Experience – QoE)
e)
Des Betriebs bei Telekommunikationsunternehmen (Service Provider).
5A911
Basisstationen für digitalen ,Bündelfunk‘, wenn das Bestimmungsland Sudan oder Südsudan ist.
Technische Anmerkung:
,Bündelfunk‘ ist ein zellulares Funkübertragungsverfahren mit mobilen Teilnehmern, denen Frequenzbündel zur Kommunikation zugewiesen werden. Digitaler ,Bündelfunk‘ (z. B. TETRA, Terrestrial Trunked Radio) verwendet digitale Modulationsverfahren.
5D902
„Software“, die nicht von Nummer 5D001e des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung erfasst wird, wie folgt, wenn das Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb der in Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Gebiete liegt:
a)
„Software“, besonders entwickelt oder geändert für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von in Nummer 5A902 erfassten Einrichtungen, Funktionen oder Leistungsmerkmalen;
b)
„Software“, besonders entwickelt oder geändert zur Erzielung der von Nummer 5A902 erfassten Eigenschaften, Funktionen oder Leistungsmerkmale.
5D911
„Software“, die besonders entwickelt oder geändert wurde für die „Verwendung“ von Ausrüstung, erfasst von Nummer 5A911, wenn das Bestimmungsland Sudan oder Südsudan ist.
5E902
„Technologie“, die nicht von Nummer 5E001a des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung erfasst wird, entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Einrichtungen, Funktionen oder Leistungsmerkmalen, die von Nummer 5A902 erfasst werden, oder „Software“, die von Nummer 5D902 erfasst wird, wenn das Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb der in Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Gebiete liegt.
6A908
Radargestützte Navigations- oder Überwachungssysteme für den Schiffs- oder Flugverkehr, die nicht von Nummer 6A008 oder 6A108 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung erfasst werden, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür, wenn das Bestimmungsland Iran ist.
6D908
„Software“, die besonders entwickelt oder geändert wurde für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der von Nummer 6A908 erfassten Ausrüstung, wenn das Bestimmungsland Iran ist.
9A904
„Raumfahrzeug-“ und sonstige Ausrüstung wie folgt:
a)
Antennen, konstruiert für die Verwendung im Zusammenhang mit „Raumfahrzeugen“, wenn das Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb der in Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EG) 2021/821 aufgeführten Gebiete liegt;
b)
„Laser“kommunikationsterminals (LCTs, „Laser“-Datenübertragungsstationen), die nicht von Nummer 9A004 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung erfasst werden, für die Verwendung im Zusammenhang mit „Raumfahrzeugen“, wenn das Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb der in Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Gebiete liegt.
Technische Anmerkung:
Nummer 9A904b schließt Güter ein, die in folgenden Zusammenhängen mit „Raumfahrzeugen“ Verwendung finden, sowohl am Boden als auch auf „Raumfahrzeugen“:
1.
Einsatz als Nutzlast für Up- oder Downlink,
2.
Kommunikation zwischen „Raumfahrzeugen“ oder
3.
Nutzung im Zusammenhang mit der Übertragung von Telemetriesignalen.
9A991
Landfahrzeuge, die nicht von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst werden, wie folgt:
a)
Tiefladeanhänger und Sattelauflieger mit einer Nutzlast größer als 25 000 kg und kleiner als 70 000 kg oder mit einem oder mehreren militärischen Ausstattungsmerkmalen und geeignet für den Transport der von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) Nummer 0006 erfassten Fahrzeuge sowie zu deren Fortbewegung geeignete und mit einem oder mehreren militärischen Ausstattungsmerkmalen versehene Zugmaschinen, wenn das Bestimmungsland Iran, Libyen, Myanmar, Nordkorea, Pakistan, Somalia oder Syrien ist;
Anmerkung:
Unter Zugmaschinen im Sinne von Unternummer 9A991a fallen alle Fahrzeuge mit primärer Zugfunktion.
b)
Sonstige Lastkraftwagen und geländegängige Fahrzeuge mit einem oder mehreren militärischen Ausstattungsmerkmalen, wenn das Bestimmungsland Iran, Libyen, Myanmar, Nordkorea, Somalia oder Syrien ist.
Anmerkung 1:
Militärische Ausstattungsmerkmale im Sinne von Nummer 9A991 schließen ein:
a)
Watfähigkeit 1,2 m oder mehr,
b)
Gewehr- bzw. Waffenhalterungen,
c)
Tarnnetzhalterungen,
d)
Dachluken, rund mit schwenk- oder klappbarem Deckel,
e)
militärübliche Lackierung,
f)
Hakenkupplung für Anhänger in Verbindung mit einer so genannten Nato-Steckdose.
Anmerkung 2:
Nummer 9A991 erfasst nicht Landfahrzeuge, wenn diese von ihren Benutzern zu deren eigenem persönlichen Gebrauch mitgeführt werden.
9A992
Lastkraftwagen wie folgt:
a)
Lastkraftwagen mit Allradantrieb und einer Nutzlast größer als 1 000 kg, wenn das Bestimmungsland Nordkorea ist;
b)
Lastkraftwagen mit drei Achsen oder mehr und einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 20 000 kg, wenn das Bestimmungsland Iran oder Syrien ist.
9A993
Hubschrauber, Hubschrauber-Leistungsübertragungssysteme, Gasturbinentriebwerke und Hilfstriebwerke (APUs) für die Verwendung in Hubschraubern sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür, wenn das Bestimmungsland Iran, Kuba, Libyen, Myanmar, Nordkorea oder Syrien ist.
9A994
Luftgekühlte Kolbentriebwerke (Flugmotoren) mit einem Hubraum größer/gleich 100 cm3 und kleiner/gleich 600 cm3 , geeignet für den Einsatz in unbemannten „Luftfahrzeugen“, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, wenn das Bestimmungsland Iran ist.
9D904
„Software“, besonders entwickelt oder geändert für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Gütern, die von Nummer 9A904 erfasst werden, wenn das Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb der in Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Gebiete liegt.
9E904
„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung, die nicht von den Unternummern 5E001b2, 9E001 und 9E002 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung erfasst wird, für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Gütern, die von Nummer 9A904 erfasst werden, oder „Software“, die von Nummer 9D904 erfasst wird, wenn das Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb der in Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Gebiete liegt.
9E991
„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“ der von Nummer 9A993 erfassten Ausrüstung, wenn das Bestimmungsland Iran, Kuba, Libyen, Myanmar, Nordkorea oder Syrien ist.
9E992
„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung, die nicht von Nummer 9E101b des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung erfasst wird, für die „Herstellung“ der von Nummer 9A012 erfassten „unbemannten Luftfahrzeuge“ („UAV“), wenn das Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb der in Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Gebiete liegt.
„Allgemein zugänglich“ (ASA ATA 0022) (in the public domain): bezieht sich auf „Technologie“ oder „Software“, die ohne Beschränkung ihrer weiteren Verbreitung erhältlich ist (Copyright-Beschränkungen heben die allgemeine Zugänglichkeit nicht auf). Verzeichnis der verwendeten Abkürzungen
„Allgemein zugänglich“ (ASA ATA 0022) (in the public domain): bezieht sich auf „Technologie“ oder „Software“, die ohne Beschränkung ihrer weiteren Verbreitung erhältlich ist (Copyright-Beschränkungen heben die allgemeine Zugänglichkeit nicht auf). Verzeichnis der verwendeten Abkürzungen
„Anwenderzugängliche Programmierbarkeit“ (DEF) (user accessible programmability): die Möglichkeit für den Anwender, „Programme“ einzufügen, zu ändern oder auszutauschen durch andere Maßnahmen als durch Abkürzungen, für die eine Definition vorliegt, siehe Begriffsbestimmungen
AIPAußenluftunabhängige Antriebssysteme
(Air Independent Propulsion)
C3 IFührung, Information und Aufklärung
(command, communications, control & intelligence)
C4 IFührung, Information und Aufklärung
(command, communications, control, computer & intelligence)
CASChemical Abstracts Service
CVDChemische Beschichtung aus der Gasphase
(chemical vapour deposition)
EB-PVDPhysikalische Beschichtung aus der Gasphase durch thermisches Verdampfen
(electron beam physical vapour deposition)
ICAOInternationale Zivilluftfahrt-Organisation
(International Civil Aviation Organization)
RPVFerngesteuerte Flugobjekte
(remotely piloted air vehicles)
a)
eine physikalische Veränderung der Verdrahtung oder von Verbindungen oder
b)
das Setzen von Funktionsbedienelementen einschließlich Parametereingaben.
„Anwenderzugängliche Programmierbarkeit“ (DEF) (user accessible programmability): die Möglichkeit für den Anwender, „Programme“ einzufügen, zu ändern oder auszutauschen durch andere Maßnahmen als durch Abkürzungen, für die eine Definition vorliegt, siehe Begriffsbestimmungen
AIPAußenluftunabhängige Antriebssysteme
(Air Independent Propulsion)
C3 IFührung, Information und Aufklärung
(command, communications, control & intelligence)
C4 IFührung, Information und Aufklärung
(command, communications, control, computer & intelligence)
CASChemical Abstracts Service
CVDChemische Beschichtung aus der Gasphase
(chemical vapour deposition)
EB-PVDPhysikalische Beschichtung aus der Gasphase durch thermisches Verdampfen
(electron beam physical vapour deposition)
ICAOInternationale Zivilluftfahrt-Organisation
(International Civil Aviation Organization)
RPVFerngesteuerte Flugobjekte
(remotely piloted air vehicles)
a)
eine physikalische Veränderung der Verdrahtung oder von Verbindungen oder
b)
das Setzen von Funktionsbedienelementen einschließlich Parametereingaben.
„Automatisierte Führungs- und Leitsysteme“ (0011) (Automated Command and Control Systems): Elektronische Systeme zur Eingabe, Verarbeitung und Ausgabe von Information, die wesentlich ist für die effektive Operation der unterstellten Gruppe, des Großverbands, des taktischen Verbands, der Einheit, des Schiffes, der Untereinheit oder des Waffensystems. Dies wird erreicht durch die Nutzung von Computern und anderer spezialisierter Hardware, konstruiert zur Unterstützung der Funktionen einer militärischen Führungs- und Leitorganisation. Die Hauptfunktionen eines automatisierten Führungs- und Leitsystems sind: die effiziente automatische Erfassung, Sammlung, Speicherung und Verarbeitung von Information; die Darstellung der Lage und der Verhältnisse, die die Vorbereitung und Durchführung von Kampfoperationen beeinflussen; operationelle und taktische Berechnungen für die Zuweisung von Ressourcen zwischen den Kampfgruppen oder Elementen für die operative Kräftegliederung oder den Aufmarsch entsprechend der Mission oder dem Stadium der Operation; die Aufbereitung von Daten für die Einschätzung der Situation und für die Entscheidungsfindung zu jedem Zeitpunkt während der Operation oder Schlacht; Computer-Simulation von Operationen. Begriffsbestimmungen
„Automatisierte Führungs- und Leitsysteme“ (0011) (Automated Command and Control Systems): Elektronische Systeme zur Eingabe, Verarbeitung und Ausgabe von Information, die wesentlich ist für die effektive Operation der unterstellten Gruppe, des Großverbands, des taktischen Verbands, der Einheit, des Schiffes, der Untereinheit oder des Waffensystems. Dies wird erreicht durch die Nutzung von Computern und anderer spezialisierter Hardware, konstruiert zur Unterstützung der Funktionen einer militärischen Führungs- und Leitorganisation. Die Hauptfunktionen eines automatisierten Führungs- und Leitsystems sind: die effiziente automatische Erfassung, Sammlung, Speicherung und Verarbeitung von Information; die Darstellung der Lage und der Verhältnisse, die die Vorbereitung und Durchführung von Kampfoperationen beeinflussen; operationelle und taktische Berechnungen für die Zuweisung von Ressourcen zwischen den Kampfgruppen oder Elementen für die operative Kräftegliederung oder den Aufmarsch entsprechend der Mission oder dem Stadium der Operation; die Aufbereitung von Daten für die Einschätzung der Situation und für die Entscheidungsfindung zu jedem Zeitpunkt während der Operation oder Schlacht; Computer-Simulation von Operationen. Begriffsbestimmungen
Begriffe in ,einfachen Anführungszeichen‘ werden in „Bibliothek“ (parametrische technische Datenbank) (0017) (Library (parametric technical database)): eine einer Anmerkung zu dem entsprechenden Eintrag erläutert. Sammlung technischer Informationen, deren Nutzung die Leistungsfähigkeit der betreffenden Systeme, Ausrüstung oder Bestandteile erhöhen kann.
Begriffe in ,einfachen Anführungszeichen‘ werden in „Bibliothek“ (parametrische technische Datenbank) (0017) (Library (parametric technical database)): eine einer Anmerkung zu dem entsprechenden Eintrag erläutert. Sammlung technischer Informationen, deren Nutzung die Leistungsfähigkeit der betreffenden Systeme, Ausrüstung oder Bestandteile erhöhen kann.
Begriffe in „doppelten Anführungszeichen“ werden in folgenden Begriffsbestimmungen erläutert: „Bildverstärkerröhren der ersten Generation“ (0015) (first generation image intensifier tubes): elektrostatisch fokussierende Röhren, die fiberoptische oder gläserne Ein- und Ausgangsfenster oder Multi-Alkali-Fotokathoden (S-20 oder S-25) verwenden, jedoch keine Mikrokanalplatten-Verstärker.
Anmerkung:
Der Bezug zur Vorbemerkung, zur Nummer des Abschnitts A bzw. des Abschnitts B steht in der ersten Klammer nach dem definierten Begriff. Die zweite Klammer enthält den englischen Begriff.
Begriffe in „doppelten Anführungszeichen“ werden in folgenden Begriffsbestimmungen erläutert: „Bildverstärkerröhren der ersten Generation“ (0015) (first generation image intensifier tubes): elektrostatisch fokussierende Röhren, die fiberoptische oder gläserne Ein- und Ausgangsfenster oder Multi-Alkali-Fotokathoden (S-20 oder S-25) verwenden, jedoch keine Mikrokanalplatten-Verstärker.
Anmerkung:
Der Bezug zur Vorbemerkung, zur Nummer des Abschnitts A bzw. des Abschnitts B steht in der ersten Klammer nach dem definierten Begriff. Die zweite Klammer enthält den englischen Begriff.
„Additive“ (0008) (additives): Stoffe, „Biokatalysatoren“ (0007 0022) (biocatalysts): ,Enzyme‘ oder andere biologische Verbindungen, die spezifische chemische Kampfstoffe binden und bei der Zubereitung von Sprengstoffen verwendet werden, um deren Abbau beschleunigen. Eigenschaften zu verbessern.
Anmerkung: ,
Enzyme‘ (enzymes): „Biokatalysatoren“ für spezifische chemische oder biochemische Reaktionen.
„Additive“ (0008) (additives): Stoffe, „Biokatalysatoren“ (0007 0022) (biocatalysts): ,Enzyme‘ oder andere biologische Verbindungen, die spezifische chemische Kampfstoffe binden und bei der Zubereitung von Sprengstoffen verwendet werden, um deren Abbau beschleunigen. Eigenschaften zu verbessern.
Anmerkung: ,
Enzyme‘ (enzymes): „Biokatalysatoren“ für spezifische chemische oder biochemische Reaktionen.
„Biologische Agenzien“ (0007) (biological agents): Pathogene „Allgemein zugänglich“ (ASA ATA 0022) (in the public domain): bezieht sich auf „Technologie“ oder „Software“, Toxine, ausgewählt oder geändert (z. B. Änderung der Reinheit, Lagerbeständigkeit, Virulenz, Verbreitungsmerkmale oder Widerstandsfähigkeit gegen UV-Strahlung) für die Außergefechtsetzung von Menschen oder Tieren, ohne Beschränkung ihrer weiteren Verbreitung erhältlich ist (Copyright-Beschränkungen heben die allgemeine Zugänglichkeit nicht auf). Funktionsbeeinträchtigung von Ausrüstung, die Vernichtung von Ernten oder die Schädigung der Umwelt.
„Biologische Agenzien“ (0007) (biological agents): Pathogene „Allgemein zugänglich“ (ASA ATA 0022) (in the public domain): bezieht sich auf „Technologie“ oder „Software“, Toxine, ausgewählt oder geändert (z. B. Änderung der Reinheit, Lagerbeständigkeit, Virulenz, Verbreitungsmerkmale oder Widerstandsfähigkeit gegen UV-Strahlung) für die Außergefechtsetzung von Menschen oder Tieren, ohne Beschränkung ihrer weiteren Verbreitung erhältlich ist (Copyright-Beschränkungen heben die allgemeine Zugänglichkeit nicht auf). Funktionsbeeinträchtigung von Ausrüstung, die Vernichtung von Ernten oder die Schädigung der Umwelt.
„Biopolymere“ (0007) (biopolymers): biologische Makromoleküle wie folgt: „Anwenderzugängliche Programmierbarkeit“ (DEF) (user accessible programmability): die Möglichkeit für den Anwender, „Programme“ einzufügen, zu ändern oder auszutauschen durch andere Maßnahmen als durch
a)
eine physikalische Veränderung der Verdrahtung oder von Verbindungen oder
,Enzyme‘,
b)
,antiidiotypische Antikörper‘, ,monoklonale Antikörper‘ oder ,polyklonale Antikörper‘,
c)
das Setzen von Funktionsbedienelementen einschließlich Parametereingaben.
besonders entwickelte oder besonders verarbeitete ,Rezeptoren‘.
Anmerkung 1:
,Enzyme‘ (enzymes): „Biokatalysatoren“ für spezifische chemische oder biochemische Reaktionen.
Anmerkung 2:
,Antiidiotypische Antikörper‘ (anti-idiotypic antibodies): Antikörper, die spezifisch an die Antigen-Bindungsstelle anderer Antikörper binden.
Anmerkung 3:
,Monoklonale Antikörper‘ (monoclonal antibodies): Proteine, die spezifisch an eine Antigen-Bindungsstelle binden und durch einen einzigen Klon von Zellen erzeugt werden.
Anmerkung 4:
,Polyklonale Antikörper‘ (polyclonal antibodies): eine Mischung von Proteinen, die sich an ein bestimmtes Antigen binden und durch mehr als ein Klon von Zellen erzeugt werden.
Anmerkung 5:
,Rezeptoren‘ (receptors): biologische makromolekulare Strukturen, die Liganden bilden können, deren Bindung physiologische Funktionen beeinflussen.
„Biopolymere“ (0007) (biopolymers): biologische Makromoleküle wie folgt: „Anwenderzugängliche Programmierbarkeit“ (DEF) (user accessible programmability): die Möglichkeit für den Anwender, „Programme“ einzufügen, zu ändern oder auszutauschen durch andere Maßnahmen als durch
a)
eine physikalische Veränderung der Verdrahtung oder von Verbindungen oder
,Enzyme‘,
b)
,antiidiotypische Antikörper‘, ,monoklonale Antikörper‘ oder ,polyklonale Antikörper‘,
c)
das Setzen von Funktionsbedienelementen einschließlich Parametereingaben.
besonders entwickelte oder besonders verarbeitete ,Rezeptoren‘.
Anmerkung 1:
,Enzyme‘ (enzymes): „Biokatalysatoren“ für spezifische chemische oder biochemische Reaktionen.
Anmerkung 2:
,Antiidiotypische Antikörper‘ (anti-idiotypic antibodies): Antikörper, die spezifisch an die Antigen-Bindungsstelle anderer Antikörper binden.
Anmerkung 3:
,Monoklonale Antikörper‘ (monoclonal antibodies): Proteine, die spezifisch an eine Antigen-Bindungsstelle binden und durch einen einzigen Klon von Zellen erzeugt werden.
Anmerkung 4:
,Polyklonale Antikörper‘ (polyclonal antibodies): eine Mischung von Proteinen, die sich an ein bestimmtes Antigen binden und durch mehr als ein Klon von Zellen erzeugt werden.
Anmerkung 5:
,Rezeptoren‘ (receptors): biologische makromolekulare Strukturen, die Liganden bilden können, deren Bindung physiologische Funktionen beeinflussen.
„Brennstoffzelle“ „Automatisierte Führungs- und Leitsysteme“ (0017) (0011) (fuel cell): eine (Automated Command and Control Systems): elektrochemische Elektronische Einrichtung, Systeme zur Eingabe, Verarbeitung und Ausgabe von Information, die wesentlich ist für die effektive Operation der unterstellten Gruppe, des Großverbands, des taktischen Verbands, der Einheit, des Schiffes, der Untereinheit oder des Waffensystems. Dies wird erreicht durch die Nutzung von Computern und anderer spezialisierter Hardware, konstruiert zur Unterstützung der Funktionen einer militärischen Führungs- und Leitorganisation. Die Hauptfunktionen eines automatisierten Führungs- und Leitsystems sind: die effiziente automatische Erfassung, Sammlung, Speicherung und Verarbeitung von Information; die Darstellung der Lage und der Verhältnisse, die die Vorbereitung und Durchführung von Kampfoperationen beeinflussen; operationelle und taktische Berechnungen für die Zuweisung von Ressourcen zwischen den Verbrauch Kampfgruppen oder Elementen für die operative Kräftegliederung oder den Aufmarsch entsprechend der Mission oder dem Stadium der Operation; die Aufbereitung von Brennstoff aus einer externen Quelle chemische Energie direkt in elektrischen Gleichstrom umwandelt. Daten für die Einschätzung der Situation und für die Entscheidungsfindung zu jedem Zeitpunkt während der Operation oder Schlacht; Computer-Simulation von Operationen.
„Brennstoffzelle“ „Automatisierte Führungs- und Leitsysteme“ (0017) (0011) (fuel cell): eine (Automated Command and Control Systems): elektrochemische Elektronische Einrichtung, Systeme zur Eingabe, Verarbeitung und Ausgabe von Information, die wesentlich ist für die effektive Operation der unterstellten Gruppe, des Großverbands, des taktischen Verbands, der Einheit, des Schiffes, der Untereinheit oder des Waffensystems. Dies wird erreicht durch die Nutzung von Computern und anderer spezialisierter Hardware, konstruiert zur Unterstützung der Funktionen einer militärischen Führungs- und Leitorganisation. Die Hauptfunktionen eines automatisierten Führungs- und Leitsystems sind: die effiziente automatische Erfassung, Sammlung, Speicherung und Verarbeitung von Information; die Darstellung der Lage und der Verhältnisse, die die Vorbereitung und Durchführung von Kampfoperationen beeinflussen; operationelle und taktische Berechnungen für die Zuweisung von Ressourcen zwischen den Verbrauch Kampfgruppen oder Elementen für die operative Kräftegliederung oder den Aufmarsch entsprechend der Mission oder dem Stadium der Operation; die Aufbereitung von Brennstoff aus einer externen Quelle chemische Energie direkt in elektrischen Gleichstrom umwandelt. Daten für die Einschätzung der Situation und für die Entscheidungsfindung zu jedem Zeitpunkt während der Operation oder Schlacht; Computer-Simulation von Operationen.
„Deaktivierte Feuerwaffe“ „Bibliothek“ (parametrische technische Datenbank) (0001) (0017) (deactivated firearm): (Library (parametric technical database)): eine Feuerwaffe, Sammlung technischer Informationen, deren Nutzung die Leistungsfähigkeit durch von der betreffenden Systeme, Ausrüstung nationalen Behörde des EU-Mitgliedstaats oder Bestandteile erhöhen des Teilnehmerstaats des Wassenaar-Arrangements festgelegte Verfahren außerstande gesetzt wird, ein Geschoss zu verschießen. Durch diese Verfahren werden die wesentlichen Teile der Feuerwaffe auf Dauer geändert. Entsprechend den nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften kann kann. die Deaktivierung der Feuerwaffe durch eine von einer zuständigen Behörde ausgestellte Bescheinigung bestätigt und auf der Feuerwaffe durch die Anbringung eines Stempels auf einem wesentlichen Teil der Waffe gekennzeichnet werden.
„Deaktivierte Feuerwaffe“ „Bibliothek“ (parametrische technische Datenbank) (0001) (0017) (deactivated firearm): (Library (parametric technical database)): eine Feuerwaffe, Sammlung technischer Informationen, deren Nutzung die Leistungsfähigkeit durch von der betreffenden Systeme, Ausrüstung nationalen Behörde des EU-Mitgliedstaats oder Bestandteile erhöhen des Teilnehmerstaats des Wassenaar-Arrangements festgelegte Verfahren außerstande gesetzt wird, ein Geschoss zu verschießen. Durch diese Verfahren werden die wesentlichen Teile der Feuerwaffe auf Dauer geändert. Entsprechend den nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften kann kann. die Deaktivierung der Feuerwaffe durch eine von einer zuständigen Behörde ausgestellte Bescheinigung bestätigt und auf der Feuerwaffe durch die Anbringung eines Stempels auf einem wesentlichen Teil der Waffe gekennzeichnet werden.
„Digitalrechner“ „Bildverstärkerröhren der ersten Generation“ (0021) (0015) (digital computer): Geräte, (first generation image intensifier tubes): elektrostatisch fokussierende Röhren, die fiberoptische alle folgenden Operationen in Form einer oder mehrerer diskreter Variablen ausführen können: gläserne Ein- und Ausgangsfenster oder Multi-Alkali-Fotokathoden (S-20 oder S-25) verwenden, jedoch keine Mikrokanalplatten-Verstärker.
a)
Daten aufnehmen,
b)
Daten oder Befehle in einem festen oder veränderbaren (beschreibbaren) Speicher speichern;
c)
Daten durch eine gespeicherte und veränderbare Befehlsfolge verarbeiten und
d)
Daten ausgeben.
Anmerkung:
Veränderungen an einer gespeicherten Befehlsfolge schließen den Austausch von festprogrammierten Speichervorrichtungen mit ein, nicht aber physische Veränderungen der Verdrahtung oder von Verbindungen.
„Digitalrechner“ „Bildverstärkerröhren der ersten Generation“ (0021) (0015) (digital computer): Geräte, (first generation image intensifier tubes): elektrostatisch fokussierende Röhren, die fiberoptische alle folgenden Operationen in Form einer oder mehrerer diskreter Variablen ausführen können: gläserne Ein- und Ausgangsfenster oder Multi-Alkali-Fotokathoden (S-20 oder S-25) verwenden, jedoch keine Mikrokanalplatten-Verstärker.
a)
Daten aufnehmen,
b)
Daten oder Befehle in einem festen oder veränderbaren (beschreibbaren) Speicher speichern;
c)
Daten durch eine gespeicherte und veränderbare Befehlsfolge verarbeiten und
d)
Daten ausgeben.
Anmerkung:
Veränderungen an einer gespeicherten Befehlsfolge schließen den Austausch von festprogrammierten Speichervorrichtungen mit ein, nicht aber physische Veränderungen der Verdrahtung oder von Verbindungen.
„Endeffektoren“ (0017) (end-effectors): umfassen Greifer, ,aktive Werkzeugeinheiten‘ „Biokatalysatoren“ (0007 0022) (biocatalysts): ,Enzyme‘ oder andere biologische Verbindungen, die spezifische chemische Kampfstoffe binden und alle anderen deren Abbau beschleunigen. Werkzeuge, die am Anschlussflansch am Ende des „Roboter“-Greifarms bzw. der -Greifarme angebaut sind.
Anmerkung: ,
,Enzyme‘ (enzymes): „Biokatalysatoren“ für spezifische chemische oder biochemische Reaktionen.Aktive Werkzeugeinheit‘ (active tooling unit): eine Einrichtung, die dem Werkzeug Bewegungskraft, Prozessenergie oder Sensorsignale zuführt.
„Endeffektoren“ (0017) (end-effectors): umfassen Greifer, ,aktive Werkzeugeinheiten‘ „Biokatalysatoren“ (0007 0022) (biocatalysts): ,Enzyme‘ oder andere biologische Verbindungen, die spezifische chemische Kampfstoffe binden und alle anderen deren Abbau beschleunigen. Werkzeuge, die am Anschlussflansch am Ende des „Roboter“-Greifarms bzw. der -Greifarme angebaut sind.
Anmerkung: ,
,Enzyme‘ (enzymes): „Biokatalysatoren“ für spezifische chemische oder biochemische Reaktionen.Aktive Werkzeugeinheit‘ (active tooling unit): eine Einrichtung, die dem Werkzeug Bewegungskraft, Prozessenergie oder Sensorsignale zuführt.
„Energetische Materialien“ „Biologische Agenzien“ (0008) (0007) (energetic materials): Substanzen (biological agents): Pathogene oder Mischungen, die durch eine chemische Reaktion Energie freisetzen, welche Toxine, ausgewählt oder geändert (z. B. Änderung der Reinheit, Lagerbeständigkeit, Virulenz, Verbreitungsmerkmale oder Widerstandsfähigkeit gegen UV-Strahlung) für die Außergefechtsetzung beabsichtigte Verwendung benötigt wird. „Explosivstoffe“, „Pyrotechnika“ und „Treibstoffe“ sind Untergruppen von energetischen Materialien. Menschen oder Tieren, die Funktionsbeeinträchtigung von Ausrüstung, die Vernichtung von Ernten oder die Schädigung der Umwelt.
„Energetische Materialien“ „Biologische Agenzien“ (0008) (0007) (energetic materials): Substanzen (biological agents): Pathogene oder Mischungen, die durch eine chemische Reaktion Energie freisetzen, welche Toxine, ausgewählt oder geändert (z. B. Änderung der Reinheit, Lagerbeständigkeit, Virulenz, Verbreitungsmerkmale oder Widerstandsfähigkeit gegen UV-Strahlung) für die Außergefechtsetzung beabsichtigte Verwendung benötigt wird. „Explosivstoffe“, „Pyrotechnika“ und „Treibstoffe“ sind Untergruppen von energetischen Materialien. Menschen oder Tieren, die Funktionsbeeinträchtigung von Ausrüstung, die Vernichtung von Ernten oder die Schädigung der Umwelt.
„Biopolymere“ (0007) (biopolymers): biologische Makromoleküle wie folgt: „Entwicklung“ (ATA 0017 0021 0022 5D902 5E902 6D908 9D904 9E904 9E991) (development): schließt alle Stufen vor der Serienfertigung ein, z. B. Konstruktion, Forschung, Analyse, Konzepte, Zusammenbau und Test von Prototypen, Pilotserienpläne, Konstruktionsdaten, Verfahren zur Umsetzung der Konstruktionsdaten ins Produkt, Konfigurationsplanung, Integrationsplanung, Layout.
a)
,Enzyme‘,
b)
,antiidiotypische Antikörper‘, ,monoklonale Antikörper‘ oder ,polyklonale Antikörper‘,
c)
besonders entwickelte oder besonders verarbeitete ,Rezeptoren'.
Anmerkung 1:
,Enzyme‘ (enzymes): „Biokatalysatoren“ für spezifische chemische oder biochemische Reaktionen.
Anmerkung 2:
,Antiidiotypische Antikörper‘ (anti-idiotypic antibodies): Antikörper, die spezifisch an die Antigen-Bindungsstelle anderer Antikörper binden.
Anmerkung 3:
,Monoklonale Antikörper‘ (monoclonal antibodies): Proteine, die spezifisch an eine Antigen-Bindungsstelle binden und durch einen einzigen Klon von Zellen erzeugt werden.
Anmerkung 4:
,Polyklonale Antikörper‘ (polyclonal antibodies): eine Mischung von Proteinen, die sich an ein bestimmtes Antigen binden und durch mehr als ein Klon von Zellen erzeugt werden.
Anmerkung 5:
,Rezeptoren‘ (receptors): biologische makromolekulare Strukturen, die Liganden bilden können, deren Bindung physiologische Funktionen beeinflussen.
„Biopolymere“ (0007) (biopolymers): biologische Makromoleküle wie folgt: „Entwicklung“ (ATA 0017 0021 0022 5D902 5E902 6D908 9D904 9E904 9E991) (development): schließt alle Stufen vor der Serienfertigung ein, z. B. Konstruktion, Forschung, Analyse, Konzepte, Zusammenbau und Test von Prototypen, Pilotserienpläne, Konstruktionsdaten, Verfahren zur Umsetzung der Konstruktionsdaten ins Produkt, Konfigurationsplanung, Integrationsplanung, Layout.
a)
,Enzyme‘,
b)
,antiidiotypische Antikörper‘, ,monoklonale Antikörper‘ oder ,polyklonale Antikörper‘,
c)
besonders entwickelte oder besonders verarbeitete ,Rezeptoren'.
Anmerkung 1:
,Enzyme‘ (enzymes): „Biokatalysatoren“ für spezifische chemische oder biochemische Reaktionen.
Anmerkung 2:
,Antiidiotypische Antikörper‘ (anti-idiotypic antibodies): Antikörper, die spezifisch an die Antigen-Bindungsstelle anderer Antikörper binden.
Anmerkung 3:
,Monoklonale Antikörper‘ (monoclonal antibodies): Proteine, die spezifisch an eine Antigen-Bindungsstelle binden und durch einen einzigen Klon von Zellen erzeugt werden.
Anmerkung 4:
,Polyklonale Antikörper‘ (polyclonal antibodies): eine Mischung von Proteinen, die sich an ein bestimmtes Antigen binden und durch mehr als ein Klon von Zellen erzeugt werden.
Anmerkung 5:
,Rezeptoren‘ (receptors): biologische makromolekulare Strukturen, die Liganden bilden können, deren Bindung physiologische Funktionen beeinflussen.
„Brennstoffzelle“ (0017) (fuel cell): eine elektrochemische Einrichtung, „Explosivstoffe“ (0008 0018) (explosives): feste, flüssige oder gasförmige Stoffe oder Stoffgemische, die erforderlich sind, um bei ihrer Verwendung als Primärladungen, Verstärker- oder Hauptladungen durch den Verbrauch von Brennstoff aus einer externen Quelle chemische Energie direkt in elektrischen Gleichstrom umwandelt. Gefechtsköpfen, Geschossen und anderen Einsatzarten Detonationen herbeizuführen.
„Brennstoffzelle“ (0017) (fuel cell): eine elektrochemische Einrichtung, „Explosivstoffe“ (0008 0018) (explosives): feste, flüssige oder gasförmige Stoffe oder Stoffgemische, die erforderlich sind, um bei ihrer Verwendung als Primärladungen, Verstärker- oder Hauptladungen durch den Verbrauch von Brennstoff aus einer externen Quelle chemische Energie direkt in elektrischen Gleichstrom umwandelt. Gefechtsköpfen, Geschossen und anderen Einsatzarten Detonationen herbeizuführen.
„Expressions-Vektoren“ (0007) (expression vectors): Träger (z. B. Plasmide „Digitalrechner“ (0021) (digital computer): Geräte, die alle folgenden Operationen in Form einer oder mehrerer diskreter Variablen ausführen können: Viren), die zum Einbringen genetischen Materials in Gastzellen eingesetzt werden.
a)
Daten aufnehmen,
b)
Daten oder Befehle in einem festen oder veränderbaren (beschreibbaren) Speicher speichern;
c)
Daten durch eine gespeicherte und veränderbare Befehlsfolge verarbeiten und
d)
Daten ausgeben.
Anmerkung:
Veränderungen an einer gespeicherten Befehlsfolge schließen den Austausch von festprogrammierten Speichervorrichtungen mit ein, nicht aber physische Veränderungen der Verdrahtung oder von Verbindungen.
„Expressions-Vektoren“ (0007) (expression vectors): Träger (z. B. Plasmide „Digitalrechner“ (0021) (digital computer): Geräte, die alle folgenden Operationen in Form einer oder mehrerer diskreter Variablen ausführen können: Viren), die zum Einbringen genetischen Materials in Gastzellen eingesetzt werden.
a)
Daten aufnehmen,
b)
Daten oder Befehle in einem festen oder veränderbaren (beschreibbaren) Speicher speichern;
c)
Daten durch eine gespeicherte und veränderbare Befehlsfolge verarbeiten und
d)
Daten ausgeben.
Anmerkung:
Veränderungen an einer gespeicherten Befehlsfolge schließen den Austausch von festprogrammierten Speichervorrichtungen mit ein, nicht aber physische Veränderungen der Verdrahtung oder von Verbindungen.
„Endeffektoren“ „Faser- oder fadenförmige Materialien“ (0013) (0017) (end-effectors): (fibrous or filamentary materials): umfassen Greifer, ,aktive Werkzeugeinheiten‘ und alle anderen Werkzeuge, die am Anschlussflansch am Ende des „Roboter“-Greifarms bzw. der -Greifarme angebaut sind.
Anmerkung:
,Aktive Werkzeugeinheit‘ (active tooling unit): eine Einrichtung, die dem Werkzeug Bewegungskraft, Prozessenergie oder Sensorsignale zuführt.
a)
endlose Einzelfäden (monofilaments),
b)
endlose Garne und Faserbündel (rovings),
c)
Bänder, Webwaren, regellos geschichtete Matten und Flechtwaren,
d)
geschnittene Fasern, Stapelfasern und zusammenhängende Oberflächenvliese,
e)
frei gewachsene Mikrokristalle (Whiskers), monokristallin oder polykristallin, in jeder Länge,
f)
Pulpe aus aromatischen Polyamiden.
„Endeffektoren“ „Faser- oder fadenförmige Materialien“ (0013) (0017) (end-effectors): (fibrous or filamentary materials): umfassen Greifer, ,aktive Werkzeugeinheiten‘ und alle anderen Werkzeuge, die am Anschlussflansch am Ende des „Roboter“-Greifarms bzw. der -Greifarme angebaut sind.
Anmerkung:
,Aktive Werkzeugeinheit‘ (active tooling unit): eine Einrichtung, die dem Werkzeug Bewegungskraft, Prozessenergie oder Sensorsignale zuführt.
a)
endlose Einzelfäden (monofilaments),
b)
endlose Garne und Faserbündel (rovings),
c)
Bänder, Webwaren, regellos geschichtete Matten und Flechtwaren,
d)
geschnittene Fasern, Stapelfasern und zusammenhängende Oberflächenvliese,
e)
frei gewachsene Mikrokristalle (Whiskers), monokristallin oder polykristallin, in jeder Länge,
f)
Pulpe aus aromatischen Polyamiden.
„Energetische Materialien“ (0008) (energetic materials): Substanzen „Gleichwertige Standards“ (0006 0013) (equivalent standards): Vergleichbare nationale oder Mischungen, internationale Standards, die durch eine chemische Reaktion Energie freisetzen, welche für die beabsichtigte Verwendung benötigt wird. „Explosivstoffe“, „Pyrotechnika“ und „Treibstoffe“ sind Untergruppen von energetischen Materialien. einem oder mehreren EU-Mitgliedstaaten oder Teilnehmerstaaten des Wassenaar-Arrangements anerkannt werden und auf den betreffenden Eintrag anwendbar sind.
„Energetische Materialien“ (0008) (energetic materials): Substanzen „Gleichwertige Standards“ (0006 0013) (equivalent standards): Vergleichbare nationale oder Mischungen, internationale Standards, die durch eine chemische Reaktion Energie freisetzen, welche für die beabsichtigte Verwendung benötigt wird. „Explosivstoffe“, „Pyrotechnika“ und „Treibstoffe“ sind Untergruppen von energetischen Materialien. einem oder mehreren EU-Mitgliedstaaten oder Teilnehmerstaaten des Wassenaar-Arrangements anerkannt werden und auf den betreffenden Eintrag anwendbar sind.
„Herstellung“ „Entwicklung“ (ATA 0017 0021 0022 5D902 5E902 6D908 9D904 9E904 9E991) (production): (development): schließt alle Fabrikationsstufen Stufen vor der Serienfertigung ein, z. B. Fertigungsvorbereitung, Fertigung, Integration, Konstruktion, Forschung, Analyse, Konzepte, Zusammenbau, Zusammenbau Kontrolle, Prüfung (Test), Qualitätssicherung. und Test von Prototypen, Pilotserienpläne, Konstruktionsdaten, Verfahren zur Umsetzung der Konstruktionsdaten ins Produkt, Konfigurationsplanung, Integrationsplanung, Layout.
„Herstellung“ „Entwicklung“ (ATA 0017 0021 0022 5D902 5E902 6D908 9D904 9E904 9E991) (production): (development): schließt alle Fabrikationsstufen Stufen vor der Serienfertigung ein, z. B. Fertigungsvorbereitung, Fertigung, Integration, Konstruktion, Forschung, Analyse, Konzepte, Zusammenbau, Zusammenbau Kontrolle, Prüfung (Test), Qualitätssicherung. und Test von Prototypen, Pilotserienpläne, Konstruktionsdaten, Verfahren zur Umsetzung der Konstruktionsdaten ins Produkt, Konfigurationsplanung, Integrationsplanung, Layout.
„Isolierte lebende Kulturen“ (DEF) (isolated live cultures): schließen lebende Kulturen „Explosivstoffe“ (0008 0018) (explosives): feste, flüssige oder gasförmige Stoffe oder Stoffgemische, die erforderlich sind, um bei ihrer Verwendung als Primärladungen, Verstärker- oder Hauptladungen in gefrorener Form Gefechtsköpfen, Geschossen und als Trockenpräparat ein. anderen Einsatzarten Detonationen herbeizuführen.
„Isolierte lebende Kulturen“ (DEF) (isolated live cultures): schließen lebende Kulturen „Explosivstoffe“ (0008 0018) (explosives): feste, flüssige oder gasförmige Stoffe oder Stoffgemische, die erforderlich sind, um bei ihrer Verwendung als Primärladungen, Verstärker- oder Hauptladungen in gefrorener Form Gefechtsköpfen, Geschossen und als Trockenpräparat ein. anderen Einsatzarten Detonationen herbeizuführen.
„Expressions-Vektoren“ (0007) (expression „Kernreaktor“ (0009 0017) (nuclear reactor): vectors): Träger (z. B. Plasmide ein vollständiger Reaktor, geeignet für den Betrieb mit einer kontrollierten, sich selbst erhaltenden Kernspaltungs-Kettenreaktion. Ein „Kernreaktor“ umfasst alle Bauteile im Inneren des Reaktorbehälters oder Viren), die zum mit dem Reaktorbehälter direkt verbundenen Bauteile, die Einrichtungen Einbringen genetischen Materials für die Steuerung des Leistungspegels des Reaktorkerns und die Bestandteile, die üblicherweise das Primärkühlmittel des Reaktorkerns enthalten und damit in Gastzellen eingesetzt werden. unmittelbaren Kontakt kommen oder es steuern.
„Expressions-Vektoren“ (0007) (expression „Kernreaktor“ (0009 0017) (nuclear reactor): vectors): Träger (z. B. Plasmide ein vollständiger Reaktor, geeignet für den Betrieb mit einer kontrollierten, sich selbst erhaltenden Kernspaltungs-Kettenreaktion. Ein „Kernreaktor“ umfasst alle Bauteile im Inneren des Reaktorbehälters oder Viren), die zum mit dem Reaktorbehälter direkt verbundenen Bauteile, die Einrichtungen Einbringen genetischen Materials für die Steuerung des Leistungspegels des Reaktorkerns und die Bestandteile, die üblicherweise das Primärkühlmittel des Reaktorkerns enthalten und damit in Gastzellen eingesetzt werden. unmittelbaren Kontakt kommen oder es steuern.
„Faser- „Kritische Temperatur (auch als Sprungtemperatur bezeichnet)“ (DEF) (critical temperature (or transition temperature)): eines speziellen „supraleitenden“ Materials ist die Temperatur, bei der oder das fadenförmige Material Materialien“ (0013) (fibrous or filamentary materials): umfassen den Widerstand gegen den Gleichstromfluss vollständig verliert.
a)
endlose Einzelfäden (monofilaments),
b)
endlose Garne und Faserbündel (rovings),
c)
Bänder, Webwaren, regellos geschichtete Matten und Flechtwaren,
d)
geschnittene Fasern, Stapelfasern und zusammenhängende Oberflächenvliese,
e)
frei gewachsene Mikrokristalle (Whiskers), monokristallin oder polykristallin, in jeder Länge,
f)
Pulpe aus aromatischen Polyamiden.
„Faser- „Kritische Temperatur (auch als Sprungtemperatur bezeichnet)“ (DEF) (critical temperature (or transition temperature)): eines speziellen „supraleitenden“ Materials ist die Temperatur, bei der oder das fadenförmige Material Materialien“ (0013) (fibrous or filamentary materials): umfassen den Widerstand gegen den Gleichstromfluss vollständig verliert.
a)
endlose Einzelfäden (monofilaments),
b)
endlose Garne und Faserbündel (rovings),
c)
Bänder, Webwaren, regellos geschichtete Matten und Flechtwaren,
d)
geschnittene Fasern, Stapelfasern und zusammenhängende Oberflächenvliese,
e)
frei gewachsene Mikrokristalle (Whiskers), monokristallin oder polykristallin, in jeder Länge,
f)
Pulpe aus aromatischen Polyamiden.
„Laser“ „Gleichwertige Standards“ (0009 (0006 0019 9A904) (laser): ein Gerät zum Erzeugen 0013) (equivalent standards): Vergleichbare nationale oder internationale Standards, die von räumlich einem oder mehreren EU-Mitgliedstaaten oder Teilnehmerstaaten des Wassenaar-Arrangements anerkannt werden und auf den betreffenden Eintrag anwendbar sind. zeitlich kohärentem Licht durch Verstärkung mithilfe der stimulierten Emission von Strahlung.
„Laser“ „Gleichwertige Standards“ (0009 (0006 0019 9A904) (laser): ein Gerät zum Erzeugen 0013) (equivalent standards): Vergleichbare nationale oder internationale Standards, die von räumlich einem oder mehreren EU-Mitgliedstaaten oder Teilnehmerstaaten des Wassenaar-Arrangements anerkannt werden und auf den betreffenden Eintrag anwendbar sind. zeitlich kohärentem Licht durch Verstärkung mithilfe der stimulierten Emission von Strahlung.
„Herstellung“ (ATA 0021 0022 5D902 5E902 6D908 9D904 9E904 9E991) (production): schließt alle Fabrikationsstufen ein, z. B. Fertigungsvorbereitung, Fertigung, Integration, Zusammenbau, Kontrolle, Prüfung (Test), Qualitätssicherung. „Luftfahrtgerät nach dem Prinzip leichter-als-Luft“ (0010) (lighter-than-air-vehicles): Ballone und „Luftschiffe“, deren Auftrieb auf der Verwendung von Heißluft oder Gasen mit einer geringeren Dichte als die der Umgebungsluft, wie zum Beispiel Helium oder Wasserstoff, beruht.
„Herstellung“ (ATA 0021 0022 5D902 5E902 6D908 9D904 9E904 9E991) (production): schließt alle Fabrikationsstufen ein, z. B. Fertigungsvorbereitung, Fertigung, Integration, Zusammenbau, Kontrolle, Prüfung (Test), Qualitätssicherung. „Luftfahrtgerät nach dem Prinzip leichter-als-Luft“ (0010) (lighter-than-air-vehicles): Ballone und „Luftschiffe“, deren Auftrieb auf der Verwendung von Heißluft oder Gasen mit einer geringeren Dichte als die der Umgebungsluft, wie zum Beispiel Helium oder Wasserstoff, beruht.
„Luftfahrzeug“ (0008 0010 0014 9A994) (aircraft): „Isolierte lebende Kulturen“ (DEF) (isolated live cultures): schließen lebende Kulturen in gefrorener Form und als Trockenpräparat ein ein. Fluggerät mit feststehenden, schwenkbaren oder rotierenden (Hubschrauber) Tragflächen, mit Kipprotoren oder Kippflügeln.
Anmerkung:
Siehe auch „zivile Luftfahrzeuge“.
„Luftfahrzeug“ (0008 0010 0014 9A994) (aircraft): „Isolierte lebende Kulturen“ (DEF) (isolated live cultures): schließen lebende Kulturen in gefrorener Form und als Trockenpräparat ein ein. Fluggerät mit feststehenden, schwenkbaren oder rotierenden (Hubschrauber) Tragflächen, mit Kipprotoren oder Kippflügeln.
Anmerkung:
Siehe auch „zivile Luftfahrzeuge“.
„Luftschiff“ (DEF) (airship): bezeichnet „Kernreaktor“ (0009 0017) (nuclear reactor): ein triebwerkgetriebenes Luftfahrzeug, dessen Auftrieb durch vollständiger Reaktor, geeignet für den Betrieb mit ein einer Traggas aufrechterhalten wird, kontrollierten, sich selbst erhaltenden Kernspaltungs-Kettenreaktion. Ein „Kernreaktor“ umfasst alle Bauteile im Inneren des Reaktorbehälters oder die mit dem Reaktorbehälter direkt verbundenen Bauteile, die Einrichtungen für die Steuerung des Leistungspegels des Reaktorkerns und die Bestandteile, die üblicherweise das leichter als Luft ist Primärkühlmittel des Reaktorkerns enthalten und damit (in in unmittelbaren Kontakt kommen der oder es steuern. Regel Helium, früher Wasserstoff).
„Luftschiff“ (DEF) (airship): bezeichnet „Kernreaktor“ (0009 0017) (nuclear reactor): ein triebwerkgetriebenes Luftfahrzeug, dessen Auftrieb durch vollständiger Reaktor, geeignet für den Betrieb mit ein einer Traggas aufrechterhalten wird, kontrollierten, sich selbst erhaltenden Kernspaltungs-Kettenreaktion. Ein „Kernreaktor“ umfasst alle Bauteile im Inneren des Reaktorbehälters oder die mit dem Reaktorbehälter direkt verbundenen Bauteile, die Einrichtungen für die Steuerung des Leistungspegels des Reaktorkerns und die Bestandteile, die üblicherweise das leichter als Luft ist Primärkühlmittel des Reaktorkerns enthalten und damit (in in unmittelbaren Kontakt kommen der oder es steuern. Regel Helium, früher Wasserstoff).
„Kritische Temperatur (auch „Mikroorganismen“ (2B952) (microorganisms): Bakterien, Viren, Mycoplasma, Rickettsiae, Chlamydiae oder Pilze in natürlicher, adaptierter oder modifizierter Form entweder in Form „isolierter lebender Kulturen“ oder als Sprungtemperatur bezeichnet)“ (DEF) (critical temperature (or transition temperature)): eines speziellen „supraleitenden“ Material, Materials ist die Temperatur, bei der das gezielt mit solchen Kulturen geimpft oder kontaminiert wurde. Material den Widerstand gegen den Gleichstromfluss vollständig verliert.
„Kritische Temperatur (auch „Mikroorganismen“ (2B952) (microorganisms): Bakterien, Viren, Mycoplasma, Rickettsiae, Chlamydiae oder Pilze in natürlicher, adaptierter oder modifizierter Form entweder in Form „isolierter lebender Kulturen“ oder als Sprungtemperatur bezeichnet)“ (DEF) (critical temperature (or transition temperature)): eines speziellen „supraleitenden“ Material, Materials ist die Temperatur, bei der das gezielt mit solchen Kulturen geimpft oder kontaminiert wurde. Material den Widerstand gegen den Gleichstromfluss vollständig verliert.
„Mikroprogramm“ (DEF) (microprogram): „Laser“ (0009 0019 9A904) (laser): eine ein Gerät zum Erzeugen in einem speziellen Speicherbereich dauerhaft gespeicherte Folge von elementaren Befehlen, deren Ausführung räumlich und zeitlich kohärentem Licht durch Verstärkung mithilfe der stimulierten Emission von Strahlung. das Einbringen des Referenzbefehls in ein Befehlsregister eingeleitet wird.
„Mikroprogramm“ (DEF) (microprogram): „Laser“ (0009 0019 9A904) (laser): eine ein Gerät zum Erzeugen in einem speziellen Speicherbereich dauerhaft gespeicherte Folge von elementaren Befehlen, deren Ausführung räumlich und zeitlich kohärentem Licht durch Verstärkung mithilfe der stimulierten Emission von Strahlung. das Einbringen des Referenzbefehls in ein Befehlsregister eingeleitet wird.
„Offenlegung „Luftfahrtgerät nach dem Prinzip leichter-als-Luft“ (0010) (lighter-than-air-vehicles): Ballone und „Luftschiffe“, deren Auftrieb auf der Verwendung von Sicherheitslücken“ (0021) (vulnerability disclosure): Vorgang Heißluft oder Gasen mit einer geringeren Dichte als die der Ermittlung, Meldung Umgebungsluft, wie zum Beispiel Helium oder Wasserstoff, beruht. Mitteilung einer Sicherheitslücke an Einzelpersonen oder Organisationen oder der Analyse einer Sicherheitslücke mit Einzelpersonen oder Organisationen, die für die Durchführung oder Koordinierung von Maßnahmen zum Zwecke der Behebung der Sicherheitslücke zuständig sind.
„Offenlegung „Luftfahrtgerät nach dem Prinzip leichter-als-Luft“ (0010) (lighter-than-air-vehicles): Ballone und „Luftschiffe“, deren Auftrieb auf der Verwendung von Sicherheitslücken“ (0021) (vulnerability disclosure): Vorgang Heißluft oder Gasen mit einer geringeren Dichte als die der Ermittlung, Meldung Umgebungsluft, wie zum Beispiel Helium oder Wasserstoff, beruht. Mitteilung einer Sicherheitslücke an Einzelpersonen oder Organisationen oder der Analyse einer Sicherheitslücke mit Einzelpersonen oder Organisationen, die für die Durchführung oder Koordinierung von Maßnahmen zum Zwecke der Behebung der Sicherheitslücke zuständig sind.
„Programm“ (DEF) (program): „Luftfahrzeug“ (0008 0010 0014 9A994) (aircraft): eine ein Fluggerät mit feststehenden, schwenkbaren Folge von Befehlen zur Ausführung eines Prozesses in einer Form oder rotierenden (Hubschrauber) Tragflächen, mit Kipprotoren oder Kippflügeln. umsetzbar in eine Form, die von einem elektronischen Rechner ausführbar ist.
Anmerkung:
Siehe auch „zivile Luftfahrzeuge“.
„Programm“ (DEF) (program): „Luftfahrzeug“ (0008 0010 0014 9A994) (aircraft): eine ein Fluggerät mit feststehenden, schwenkbaren Folge von Befehlen zur Ausführung eines Prozesses in einer Form oder rotierenden (Hubschrauber) Tragflächen, mit Kipprotoren oder Kippflügeln. umsetzbar in eine Form, die von einem elektronischen Rechner ausführbar ist.
Anmerkung:
Siehe auch „zivile Luftfahrzeuge“.
„pyrotechnisch“ (0004 0008) (pyrotechnic): siehe „Pyrotechnika“. „Luftschiff“ (DEF) (airship): bezeichnet ein triebwerkgetriebenes Luftfahrzeug, dessen Auftrieb durch ein Traggas aufrechterhalten wird, das leichter als Luft ist (in der Regel Helium, früher Wasserstoff).
„pyrotechnisch“ (0004 0008) (pyrotechnic): siehe „Pyrotechnika“. „Luftschiff“ (DEF) (airship): bezeichnet ein triebwerkgetriebenes Luftfahrzeug, dessen Auftrieb durch ein Traggas aufrechterhalten wird, das leichter als Luft ist (in der Regel Helium, früher Wasserstoff).
„Pyrotechnika“ (0008) (pyrotechnics): Mischungen aus festen „Mikroorganismen“ (2B952) (microorganisms): Bakterien, Viren, Mycoplasma, Rickettsiae, Chlamydiae oder flüssigen „Treibstoffen“ Pilze in natürlicher, adaptierter oder modifizierter Form entweder in Form „isolierter lebender Kulturen“ oder als Material, das gezielt mit solchen Kulturen geimpft Sauerstoffträgern, die nach dem Anzünden eine energetische chemische Reaktion durchlaufen, um spezifische Zeitverzögerungen oder kontaminiert wurde. Wärmemengen, Lärm, Rauch, Nebel, Licht oder Infrarotstrahlung zu erzeugen. Zu den „Pyrotechnika“ zählt auch die Untergruppe der Pyrophoren, die keine Sauerstoffträger enthalten, sich an der Luft aber spontan entzünden.
„Pyrotechnika“ (0008) (pyrotechnics): Mischungen aus festen „Mikroorganismen“ (2B952) (microorganisms): Bakterien, Viren, Mycoplasma, Rickettsiae, Chlamydiae oder flüssigen „Treibstoffen“ Pilze in natürlicher, adaptierter oder modifizierter Form entweder in Form „isolierter lebender Kulturen“ oder als Material, das gezielt mit solchen Kulturen geimpft Sauerstoffträgern, die nach dem Anzünden eine energetische chemische Reaktion durchlaufen, um spezifische Zeitverzögerungen oder kontaminiert wurde. Wärmemengen, Lärm, Rauch, Nebel, Licht oder Infrarotstrahlung zu erzeugen. Zu den „Pyrotechnika“ zählt auch die Untergruppe der Pyrophoren, die keine Sauerstoffträger enthalten, sich an der Luft aber spontan entzünden.
„Raumfahrzeuge“ (0011 9A904) (spacecraft): aktive und passive Satelliten und Raumsonden. „Mikroprogramm“ (DEF) (microprogram): eine in einem speziellen Speicherbereich dauerhaft gespeicherte Folge von elementaren Befehlen, deren Ausführung durch das Einbringen des Referenzbefehls in ein Befehlsregister eingeleitet wird.
„Raumfahrzeuge“ (0011 9A904) (spacecraft): aktive und passive Satelliten und Raumsonden. „Mikroprogramm“ (DEF) (microprogram): eine in einem speziellen Speicherbereich dauerhaft gespeicherte Folge von elementaren Befehlen, deren Ausführung durch das Einbringen des Referenzbefehls in ein Befehlsregister eingeleitet wird.
„Reaktion auf Cybervorfälle“ „Offenlegung von Sicherheitslücken“ (0021) (vulnerability disclosure): (cyber incident response): Vorgang des Austauschs der erforderlichen Informationen über Ermittlung, Meldung oder Mitteilung einen einer Cybersicherheitsvorfall Sicherheitslücke an Einzelpersonen oder Organisationen oder der Analyse einer Sicherheitslücke mit Einzelpersonen oder Organisationen, die für die Durchführung oder Koordinierung von Maßnahmen zur Bewältigung des Cybersicherheitsvorfalls zum Zwecke der Behebung der Sicherheitslücke zuständig sind.
„Reaktion auf Cybervorfälle“ „Offenlegung von Sicherheitslücken“ (0021) (vulnerability disclosure): (cyber incident response): Vorgang des Austauschs der erforderlichen Informationen über Ermittlung, Meldung oder Mitteilung einen einer Cybersicherheitsvorfall Sicherheitslücke an Einzelpersonen oder Organisationen oder der Analyse einer Sicherheitslücke mit Einzelpersonen oder Organisationen, die für die Durchführung oder Koordinierung von Maßnahmen zur Bewältigung des Cybersicherheitsvorfalls zum Zwecke der Behebung der Sicherheitslücke zuständig sind.
„Reizstoffe“ (0007) (riot control agents): Stoffe, „Programm“ (DEF) (program): eine Folge von Befehlen zur Ausführung eines Prozesses in einer Form oder umsetzbar in eine Form, die von unter den zu erwartenden Bedingungen bei einem elektronischen Rechner ausführbar ist. Einsatz zur Bekämpfung von Unruhen, beim Menschen spontan Reizungen der Sinnesorgane oder Handlungsunfähigkeit verursachende Wirkung hervorrufen, welche innerhalb kurzer Zeit nach Beendigung der Exposition verschwinden. (Tränengase sind eine Untermenge von „Reizstoffen“).
„Reizstoffe“ (0007) (riot control agents): Stoffe, „Programm“ (DEF) (program): eine Folge von Befehlen zur Ausführung eines Prozesses in einer Form oder umsetzbar in eine Form, die von unter den zu erwartenden Bedingungen bei einem elektronischen Rechner ausführbar ist. Einsatz zur Bekämpfung von Unruhen, beim Menschen spontan Reizungen der Sinnesorgane oder Handlungsunfähigkeit verursachende Wirkung hervorrufen, welche innerhalb kurzer Zeit nach Beendigung der Exposition verschwinden. (Tränengase sind eine Untermenge von „Reizstoffen“).
„pyrotechnisch“ (0004 0008) (pyrotechnic): siehe „Pyrotechnika“. „Roboter“ (0017) (robot): ein Handhabungssystem, das bahn- oder punktgesteuert sein kann, Sensoren benutzen kann und alle folgenden Eigenschaften aufweist:
a)
multifunktional,
b)
fähig, Material, Teile, Werkzeuge oder Spezialvorrichtungen durch veränderliche Bewegungen im dreidimensionalen Raum zu positionieren oder auszurichten,
c)
mit drei oder mehr Regel- oder Stellantrieben, die Schrittmotoren einschließen können, und
d)
mit „anwenderzugänglicher Programmierbarkeit“ durch Eingabe-/Wiedergabe-Verfahren (teach/playback) oder durch einen Elektronenrechner, der auch eine speicherprogrammierbare Steuerung sein kann, d. h. ohne mechanischen Eingriff.
Anmerkung:
Diese Definition umfasst nicht folgende Geräte:
1.
ausschließlich hand- oder fernsteuerbare Handhabungssysteme,
2.
Handhabungssysteme mit festem Ablauf (Bewegungsautomaten), die mechanisch festgelegte Bewegungen ausführen. Das Programm wird durch feste Anschläge wie Stifte oder Nocken mechanisch begrenzt. Der Bewegungsablauf und die Wahl der Bahnen oder Winkel können mechanisch, elektronisch oder elektrisch nicht geändert werden,
3.
mechanisch gesteuerte Handhabungssysteme mit veränderlichem Ablauf (Bewegungsautomaten), die mechanisch festgelegte Bewegungen ausführen.
Das Programm wird durch feste, aber verstellbare Anschläge wie Stifte und Nocken mechanisch begrenzt. Der Bewegungsablauf und die Wahl der Bahnen oder Winkel sind innerhalb des festgelegten Programmablaufs veränderbar. Veränderungen oder Modifikationen des Programmablaufs (z. B. durch Wechsel von Stiften oder Austausch von Nocken) in einer oder mehreren Bewegungsachsen werden nur durch mechanische Vorgänge ausgeführt,
4.
nicht antriebsgeregelte Handhabungssysteme mit veränderlichem Ablauf (Bewegungsautomaten), die mechanisch festgelegte Bewegungen ausführen. Das Programm ist veränderbar, der Ablauf erfolgt aber nur nach dem Binärsignal von mechanisch festgelegten elektrischen Binärgeräten oder verstellbaren Anschlägen,
5.
Regalförderzeuge, die als Handhabungssysteme mit kartesischen Koordinaten bezeichnet werden und als wesentlicher Bestandteil vertikaler Lagereinrichtungen gefertigt und so konstruiert sind, dass sie Lagergut in die Lagereinrichtungen einbringen und aus diesen entnehmen.
„pyrotechnisch“ (0004 0008) (pyrotechnic): siehe „Pyrotechnika“. „Roboter“ (0017) (robot): ein Handhabungssystem, das bahn- oder punktgesteuert sein kann, Sensoren benutzen kann und alle folgenden Eigenschaften aufweist:
a)
multifunktional,
b)
fähig, Material, Teile, Werkzeuge oder Spezialvorrichtungen durch veränderliche Bewegungen im dreidimensionalen Raum zu positionieren oder auszurichten,
c)
mit drei oder mehr Regel- oder Stellantrieben, die Schrittmotoren einschließen können, und
d)
mit „anwenderzugänglicher Programmierbarkeit“ durch Eingabe-/Wiedergabe-Verfahren (teach/playback) oder durch einen Elektronenrechner, der auch eine speicherprogrammierbare Steuerung sein kann, d. h. ohne mechanischen Eingriff.
Anmerkung:
Diese Definition umfasst nicht folgende Geräte:
1.
ausschließlich hand- oder fernsteuerbare Handhabungssysteme,
2.
Handhabungssysteme mit festem Ablauf (Bewegungsautomaten), die mechanisch festgelegte Bewegungen ausführen. Das Programm wird durch feste Anschläge wie Stifte oder Nocken mechanisch begrenzt. Der Bewegungsablauf und die Wahl der Bahnen oder Winkel können mechanisch, elektronisch oder elektrisch nicht geändert werden,
3.
mechanisch gesteuerte Handhabungssysteme mit veränderlichem Ablauf (Bewegungsautomaten), die mechanisch festgelegte Bewegungen ausführen.
Das Programm wird durch feste, aber verstellbare Anschläge wie Stifte und Nocken mechanisch begrenzt. Der Bewegungsablauf und die Wahl der Bahnen oder Winkel sind innerhalb des festgelegten Programmablaufs veränderbar. Veränderungen oder Modifikationen des Programmablaufs (z. B. durch Wechsel von Stiften oder Austausch von Nocken) in einer oder mehreren Bewegungsachsen werden nur durch mechanische Vorgänge ausgeführt,
4.
nicht antriebsgeregelte Handhabungssysteme mit veränderlichem Ablauf (Bewegungsautomaten), die mechanisch festgelegte Bewegungen ausführen. Das Programm ist veränderbar, der Ablauf erfolgt aber nur nach dem Binärsignal von mechanisch festgelegten elektrischen Binärgeräten oder verstellbaren Anschlägen,
5.
Regalförderzeuge, die als Handhabungssysteme mit kartesischen Koordinaten bezeichnet werden und als wesentlicher Bestandteil vertikaler Lagereinrichtungen gefertigt und so konstruiert sind, dass sie Lagergut in die Lagereinrichtungen einbringen und aus diesen entnehmen.
„Pyrotechnika“ (0008) (pyrotechnics): Mischungen „Satelliten-Navigationssystem“ (0011) (satellite navigation system): ein System, das aus festen oder flüssigen „Treibstoffen“ mit Sauerstoffträgern, Bodenstationen, einer Konstellation von Satelliten und Empfangsgeräten besteht und die Berechnung nach dem Anzünden eine energetische chemische Reaktion durchlaufen, um spezifische Zeitverzögerungen oder Wärmemengen, Lärm, Rauch, Nebel, Licht oder Infrarotstrahlung zu erzeugen. Zu den „Pyrotechnika“ zählt auch die Untergruppe der Standorte von Empfangsgeräten auf Pyrophoren, die keine Sauerstoffträger enthalten, sich an der Luft aber spontan entzünden. Grundlage der von den Satelliten empfangenen Signale ermöglicht. Der Begriff schließt weltweite Satelliten-Navigationssysteme und regionale Satelliten-Navigationssysteme ein.
„Pyrotechnika“ (0008) (pyrotechnics): Mischungen „Satelliten-Navigationssystem“ (0011) (satellite navigation system): ein System, das aus festen oder flüssigen „Treibstoffen“ mit Sauerstoffträgern, Bodenstationen, einer Konstellation von Satelliten und Empfangsgeräten besteht und die Berechnung nach dem Anzünden eine energetische chemische Reaktion durchlaufen, um spezifische Zeitverzögerungen oder Wärmemengen, Lärm, Rauch, Nebel, Licht oder Infrarotstrahlung zu erzeugen. Zu den „Pyrotechnika“ zählt auch die Untergruppe der Standorte von Empfangsgeräten auf Pyrophoren, die keine Sauerstoffträger enthalten, sich an der Luft aber spontan entzünden. Grundlage der von den Satelliten empfangenen Signale ermöglicht. Der Begriff schließt weltweite Satelliten-Navigationssysteme und regionale Satelliten-Navigationssysteme ein.
„Raumfahrzeuge“ „Software“ (ASA 0004 0011 (0011 0021 5D902 5D911 6D908 9D904) 9A904) (spacecraft): aktive und passive Satelliten und Raumsonden. (software): eine Sammlung eines oder mehrerer „Programme“ oder „Mikroprogramme“, die auf einem beliebigen greifbaren (Ausdrucks-)Medium fixiert sind.
„Raumfahrzeuge“ „Software“ (ASA 0004 0011 (0011 0021 5D902 5D911 6D908 9D904) 9A904) (spacecraft): aktive und passive Satelliten und Raumsonden. (software): eine Sammlung eines oder mehrerer „Programme“ oder „Mikroprogramme“, die auf einem beliebigen greifbaren (Ausdrucks-)Medium fixiert sind.
„Supraleitend“ „Reaktion auf Cybervorfälle“ (0020) (0021) (superconductive): Materialien (d. h. Metalle, Legierungen (cyber incident response): Vorgang des Austauschs der erforderlichen Informationen über einen Cybersicherheitsvorfall mit Einzelpersonen oder Verbindungen), Organisationen, die für die Durchführung oder Koordinierung von Maßnahmen zur Bewältigung des Cybersicherheitsvorfalls zuständig sind. ihren elektrischen Widerstand vollständig verlieren können, d. h., sie können unbegrenzte elektrische Leitfähigkeit erreichen und sehr große elektrische Ströme ohne Joulesche Erwärmung übertragen.
Anmerkung:
Der „supraleitende“ Zustand eines Materials ist jeweils gekennzeichnet durch eine „kritische Temperatur“, ein kritisches Magnetfeld, das eine Funktion der Temperatur ist, und eine kritische Stromdichte, die eine Funktion des Magnetfelds und der Temperatur ist.
„Supraleitend“ „Reaktion auf Cybervorfälle“ (0020) (0021) (superconductive): Materialien (d. h. Metalle, Legierungen (cyber incident response): Vorgang des Austauschs der erforderlichen Informationen über einen Cybersicherheitsvorfall mit Einzelpersonen oder Verbindungen), Organisationen, die für die Durchführung oder Koordinierung von Maßnahmen zur Bewältigung des Cybersicherheitsvorfalls zuständig sind. ihren elektrischen Widerstand vollständig verlieren können, d. h., sie können unbegrenzte elektrische Leitfähigkeit erreichen und sehr große elektrische Ströme ohne Joulesche Erwärmung übertragen.
Anmerkung:
Der „supraleitende“ Zustand eines Materials ist jeweils gekennzeichnet durch eine „kritische Temperatur“, ein kritisches Magnetfeld, das eine Funktion der Temperatur ist, und eine kritische Stromdichte, die eine Funktion des Magnetfelds und der Temperatur ist.
„Reizstoffe“ (0007) (riot control agents): Stoffe, „Technologie“ (ATA 0022 5E902 9E904 9E991 9E992) (technology): spezifisches technisches Wissen, das für die die, „Entwicklung“, „Herstellung“ unter den zu erwartenden Bedingungen bei einem Einsatz zur Bekämpfung von Unruhen, beim Menschen spontan Reizungen der Sinnesorgane oder „Verwendung“ eines Produkts nötig ist. Das technische Wissen wird in Handlungsunfähigkeit verursachende Wirkung hervorrufen, welche innerhalb kurzer Zeit nach Beendigung der Form Exposition verschwinden.(Tränengase sind eine Untermenge von „Reizstoffen“). ,technischen Unterlagen‘ oder ,technischer Unterstützung‘ verkörpert.
Anmerkung 1:
,Technische Unterlagen‘ (technical data): können verschiedenartig sein, z. B. Blaupausen, Pläne, Diagramme, Modelle, Formeln, Tabellen, Konstruktionspläne und -spezifikationen, Beschreibungen und Anweisungen in Schriftform oder auf anderen Medien aufgezeichnet, wie Magnetplatten, Bänder oder Lesespeicher.
Anmerkung 2:
,Technische Unterstützung‘ (technical assistance): kann verschiedenartig sein, z. B. Unterweisung, Vermittlung von Fertigkeiten, Schulung, Arbeitshilfe, Beratungsdienste, und kann auch die Weitergabe von ,technischen Unterlagen‘ einbeziehen.
„Reizstoffe“ (0007) (riot control agents): Stoffe, „Technologie“ (ATA 0022 5E902 9E904 9E991 9E992) (technology): spezifisches technisches Wissen, das für die die, „Entwicklung“, „Herstellung“ unter den zu erwartenden Bedingungen bei einem Einsatz zur Bekämpfung von Unruhen, beim Menschen spontan Reizungen der Sinnesorgane oder „Verwendung“ eines Produkts nötig ist. Das technische Wissen wird in Handlungsunfähigkeit verursachende Wirkung hervorrufen, welche innerhalb kurzer Zeit nach Beendigung der Form Exposition verschwinden.(Tränengase sind eine Untermenge von „Reizstoffen“). ,technischen Unterlagen‘ oder ,technischer Unterstützung‘ verkörpert.
Anmerkung 1:
,Technische Unterlagen‘ (technical data): können verschiedenartig sein, z. B. Blaupausen, Pläne, Diagramme, Modelle, Formeln, Tabellen, Konstruktionspläne und -spezifikationen, Beschreibungen und Anweisungen in Schriftform oder auf anderen Medien aufgezeichnet, wie Magnetplatten, Bänder oder Lesespeicher.
Anmerkung 2:
,Technische Unterstützung‘ (technical assistance): kann verschiedenartig sein, z. B. Unterweisung, Vermittlung von Fertigkeiten, Schulung, Arbeitshilfe, Beratungsdienste, und kann auch die Weitergabe von ,technischen Unterlagen‘ einbeziehen.
„Roboter“ (0017) (robot): „Toxine“ (2B952) (toxins): Toxine in ein Handhabungssystem, das bahn- der Form gezielt isolierter Zubereitungen oder punktgesteuert sein kann, Sensoren benutzen kann und alle folgenden Eigenschaften aufweist: Mischungen, unabhängig von ihrer Herstellungsart, mit Ausnahme von Toxinen als Kontaminanten anderer Materialien wie pathologische Präparate, Kulturpflanzen, Lebensmittel oder Mutterkulturen von „Mikroorganismen“.
a)
multifunktional,
b)
fähig, Material, Teile, Werkzeuge oder Spezialvorrichtungen durch veränderliche Bewegungen im dreidimensionalen Raum zu positionieren oder auszurichten,
c)
mit drei oder mehr Regel- oder Stellantrieben, die Schrittmotoren einschließen können, und
d)
mit „anwenderzugänglicher Programmierbarkeit“ durch Eingabe-/Wiedergabe-Verfahren (teach/playback) oder durch einen Elektronenrechner, der auch eine speicherprogrammierbare Steuerung sein kann, d. h. ohne mechanischen Eingriff.
Anmerkung:
Diese Definition umfasst nicht folgende Geräte:
1.
ausschließlich hand- oder fernsteuerbare Handhabungssysteme,
2.
Handhabungssysteme mit festem Ablauf (Bewegungsautomaten), die mechanisch festgelegte Bewegungen ausführen. Das Programm wird durch feste Anschläge wie Stifte oder Nocken mechanisch begrenzt. Der Bewegungsablauf und die Wahl der Bahnen oder Winkel können mechanisch, elektronisch oder elektrisch nicht geändert werden,
3.
mechanisch gesteuerte Handhabungssysteme mit veränderlichem Ablauf (Bewegungsautomaten), die mechanisch festgelegte Bewegungen ausführen.
Das Programm wird durch feste, aber verstellbare Anschläge wie Stifte und Nocken mechanisch begrenzt. Der Bewegungsablauf und die Wahl der Bahnen oder Winkel sind innerhalb des festgelegten Programmablaufs veränderbar. Veränderungen oder Modifikationen des Programmablaufs (z. B. durch Wechsel von Stiften oder Austausch von Nocken) in einer oder mehreren Bewegungsachsen werden nur durch mechanische Vorgänge ausgeführt,
4.
nicht antriebsgeregelte Handhabungssysteme mit veränderlichem Ablauf (Bewegungsautomaten), die mechanisch festgelegte Bewegungen ausführen. Das Programm ist veränderbar, der Ablauf erfolgt aber nur nach dem Binärsignal von mechanisch festgelegten elektrischen Binärgeräten oder verstellbaren Anschlägen,
5.
Regalförderzeuge, die als Handhabungssysteme mit kartesischen Koordinaten bezeichnet werden und als wesentlicher Bestandteil vertikaler Lagereinrichtungen gefertigt und so konstruiert sind, dass sie Lagergut in die Lagereinrichtungen einbringen und aus diesen entnehmen.
„Roboter“ (0017) (robot): „Toxine“ (2B952) (toxins): Toxine in ein Handhabungssystem, das bahn- der Form gezielt isolierter Zubereitungen oder punktgesteuert sein kann, Sensoren benutzen kann und alle folgenden Eigenschaften aufweist: Mischungen, unabhängig von ihrer Herstellungsart, mit Ausnahme von Toxinen als Kontaminanten anderer Materialien wie pathologische Präparate, Kulturpflanzen, Lebensmittel oder Mutterkulturen von „Mikroorganismen“.
a)
multifunktional,
b)
fähig, Material, Teile, Werkzeuge oder Spezialvorrichtungen durch veränderliche Bewegungen im dreidimensionalen Raum zu positionieren oder auszurichten,
c)
mit drei oder mehr Regel- oder Stellantrieben, die Schrittmotoren einschließen können, und
d)
mit „anwenderzugänglicher Programmierbarkeit“ durch Eingabe-/Wiedergabe-Verfahren (teach/playback) oder durch einen Elektronenrechner, der auch eine speicherprogrammierbare Steuerung sein kann, d. h. ohne mechanischen Eingriff.
Anmerkung:
Diese Definition umfasst nicht folgende Geräte:
1.
ausschließlich hand- oder fernsteuerbare Handhabungssysteme,
2.
Handhabungssysteme mit festem Ablauf (Bewegungsautomaten), die mechanisch festgelegte Bewegungen ausführen. Das Programm wird durch feste Anschläge wie Stifte oder Nocken mechanisch begrenzt. Der Bewegungsablauf und die Wahl der Bahnen oder Winkel können mechanisch, elektronisch oder elektrisch nicht geändert werden,
3.
mechanisch gesteuerte Handhabungssysteme mit veränderlichem Ablauf (Bewegungsautomaten), die mechanisch festgelegte Bewegungen ausführen.
Das Programm wird durch feste, aber verstellbare Anschläge wie Stifte und Nocken mechanisch begrenzt. Der Bewegungsablauf und die Wahl der Bahnen oder Winkel sind innerhalb des festgelegten Programmablaufs veränderbar. Veränderungen oder Modifikationen des Programmablaufs (z. B. durch Wechsel von Stiften oder Austausch von Nocken) in einer oder mehreren Bewegungsachsen werden nur durch mechanische Vorgänge ausgeführt,
4.
nicht antriebsgeregelte Handhabungssysteme mit veränderlichem Ablauf (Bewegungsautomaten), die mechanisch festgelegte Bewegungen ausführen. Das Programm ist veränderbar, der Ablauf erfolgt aber nur nach dem Binärsignal von mechanisch festgelegten elektrischen Binärgeräten oder verstellbaren Anschlägen,
5.
Regalförderzeuge, die als Handhabungssysteme mit kartesischen Koordinaten bezeichnet werden und als wesentlicher Bestandteil vertikaler Lagereinrichtungen gefertigt und so konstruiert sind, dass sie Lagergut in die Lagereinrichtungen einbringen und aus diesen entnehmen.
„Treibstoffe“ (0008 0012 0018) (propellants): Substanzen oder Mischungen, „Satelliten-Navigationssystem“ (0011) (satellite navigation system): ein System, das aus Bodenstationen, einer Konstellation von Satelliten und Empfangsgeräten besteht und die durch Berechnung der Standorte von Empfangsgeräten auf der Grundlage der von den Satelliten empfangenen Signale ermöglicht. Der Begriff schließt weltweite Satelliten-Navigationssysteme und regionale Satelliten-Navigationssysteme eine ein. chemische Reaktion mit kontrollierter Abbrandrate große Volumina heißer Gase produzieren, um damit mechanische Arbeit zu verrichten.
„Treibstoffe“ (0008 0012 0018) (propellants): Substanzen oder Mischungen, „Satelliten-Navigationssystem“ (0011) (satellite navigation system): ein System, das aus Bodenstationen, einer Konstellation von Satelliten und Empfangsgeräten besteht und die durch Berechnung der Standorte von Empfangsgeräten auf der Grundlage der von den Satelliten empfangenen Signale ermöglicht. Der Begriff schließt weltweite Satelliten-Navigationssysteme und regionale Satelliten-Navigationssysteme eine ein. chemische Reaktion mit kontrollierter Abbrandrate große Volumina heißer Gase produzieren, um damit mechanische Arbeit zu verrichten.
„Software“ (ASA 0004 0011 0021 5D902 5D911 6D908 9D904) (software): „Unbemanntes Luftfahrzeug“ („UAV“) (0010) (unmanned aerial vehicle [UAV]): Luftfahrzeug, das in der Lage ist, ohne Anwesenheit einer eine Sammlung Person an Bord einen eines oder mehrerer „Programme“ oder"Mikroprogramme“, Flug zu beginnen und einen kontrollierten Flug beizubehalten und die Navigation durchzuführen. auf einem beliebigen greifbaren (Ausdrucks-)Medium fixiert sind.
„Software“ (ASA 0004 0011 0021 5D902 5D911 6D908 9D904) (software): „Unbemanntes Luftfahrzeug“ („UAV“) (0010) (unmanned aerial vehicle [UAV]): Luftfahrzeug, das in der Lage ist, ohne Anwesenheit einer eine Sammlung Person an Bord einen eines oder mehrerer „Programme“ oder"Mikroprogramme“, Flug zu beginnen und einen kontrollierten Flug beizubehalten und die Navigation durchzuführen. auf einem beliebigen greifbaren (Ausdrucks-)Medium fixiert sind.
„Supraleitend“ (0020) (superconductive): Materialien (d. h. Metalle, Legierungen „Unverzichtbar“ (ATA 0022) (required): bezieht sich auf „Technologie“ angewendet ausschließlich auf den Teil der oder Verbindungen), „Technologie“, der besonders dafür verantwortlich ist, dass die erfassten Leistungsmerkmale, Charakteristiken oder Funktionen ihren elektrischen Widerstand vollständig verlieren können, d. h., sie können unbegrenzte elektrische Leitfähigkeit erreicht erreichen und sehr große elektrische Ströme ohne Joulesche Erwärmung übertragen. oder überschritten werden. Diese „unverzichtbare“ „Technologie“ kann auch für verschiedenartige Produkte einsetzbar sein.
Anmerkung:
Der „supraleitende“ Zustand eines Materials ist jeweils gekennzeichnet durch eine „kritische Temperatur“, ein kritisches Magnetfeld, das eine Funktion der Temperatur ist, und eine kritische Stromdichte, die eine Funktion des Magnetfelds und der Temperatur ist.
„Supraleitend“ (0020) (superconductive): Materialien (d. h. Metalle, Legierungen „Unverzichtbar“ (ATA 0022) (required): bezieht sich auf „Technologie“ angewendet ausschließlich auf den Teil der oder Verbindungen), „Technologie“, der besonders dafür verantwortlich ist, dass die erfassten Leistungsmerkmale, Charakteristiken oder Funktionen ihren elektrischen Widerstand vollständig verlieren können, d. h., sie können unbegrenzte elektrische Leitfähigkeit erreicht erreichen und sehr große elektrische Ströme ohne Joulesche Erwärmung übertragen. oder überschritten werden. Diese „unverzichtbare“ „Technologie“ kann auch für verschiedenartige Produkte einsetzbar sein.
Anmerkung:
Der „supraleitende“ Zustand eines Materials ist jeweils gekennzeichnet durch eine „kritische Temperatur“, ein kritisches Magnetfeld, das eine Funktion der Temperatur ist, und eine kritische Stromdichte, die eine Funktion des Magnetfelds und der Temperatur ist.
„Technologie“ (ATA 0022 5E902 9E904 9E991 9E992) (technology): spezifisches technisches Wissen, das für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ (ATA 5D902 5D911 5E902 6D908 9D904 9E904) (use): Betrieb, Aufbau (einschließlich Vor-Ort-Aufbau), Wartung (Test), Reparatur, Überholung, Wiederaufarbeitung. eines Produkts nötig ist. Das technische Wissen wird in der Form von ,technischen Unterlagen‘ oder ,technischer Unterstützung‘ verkörpert.
Anmerkung 1:
,Technische Unterlagen‘ (technical data): können verschiedenartig sein, z. B. Blaupausen, Pläne, Diagramme, Modelle, Formeln, Tabellen, Konstruktionspläne und -spezifikationen, Beschreibungen und Anweisungen in Schriftform oder auf anderen Medien aufgezeichnet, wie Magnetplatten, Bänder oder Lesespeicher.
Anmerkung 2:
,Technische Unterstützung‘ (technical assistance): kann verschiedenartig sein, z. B. Unterweisung, Vermittlung von Fertigkeiten, Schulung, Arbeitshilfe, Beratungsdienste, und kann auch die Weitergabe von ,technischen Unterlagen‘ einbeziehen.
„Technologie“ (ATA 0022 5E902 9E904 9E991 9E992) (technology): spezifisches technisches Wissen, das für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ (ATA 5D902 5D911 5E902 6D908 9D904 9E904) (use): Betrieb, Aufbau (einschließlich Vor-Ort-Aufbau), Wartung (Test), Reparatur, Überholung, Wiederaufarbeitung. eines Produkts nötig ist. Das technische Wissen wird in der Form von ,technischen Unterlagen‘ oder ,technischer Unterstützung‘ verkörpert.
Anmerkung 1:
,Technische Unterlagen‘ (technical data): können verschiedenartig sein, z. B. Blaupausen, Pläne, Diagramme, Modelle, Formeln, Tabellen, Konstruktionspläne und -spezifikationen, Beschreibungen und Anweisungen in Schriftform oder auf anderen Medien aufgezeichnet, wie Magnetplatten, Bänder oder Lesespeicher.
Anmerkung 2:
,Technische Unterstützung‘ (technical assistance): kann verschiedenartig sein, z. B. Unterweisung, Vermittlung von Fertigkeiten, Schulung, Arbeitshilfe, Beratungsdienste, und kann auch die Weitergabe von ,technischen Unterlagen‘ einbeziehen.
„Vorprodukte“ (0008) (precursors): spezielle Chemikalien, die für die Herstellung „Toxine“ (2B952) (toxins): Toxine in der Form gezielt isolierter Zubereitungen oder Mischungen, unabhängig von Sprengstoffen verwendet werden. ihrer Herstellungsart, mit Ausnahme von Toxinen als Kontaminanten anderer Materialien wie pathologische Präparate, Kulturpflanzen, Lebensmittel oder Mutterkulturen von „Mikroorganismen“.
„Vorprodukte“ (0008) (precursors): spezielle Chemikalien, die für die Herstellung „Toxine“ (2B952) (toxins): Toxine in der Form gezielt isolierter Zubereitungen oder Mischungen, unabhängig von Sprengstoffen verwendet werden. ihrer Herstellungsart, mit Ausnahme von Toxinen als Kontaminanten anderer Materialien wie pathologische Präparate, Kulturpflanzen, Lebensmittel oder Mutterkulturen von „Mikroorganismen“.
„Weltraumgeeignet“ (0019) (space-qualified): konstruiert, hergestellt „Treibstoffe“ (0008 0012 0018) (propellants): Substanzen oder Mischungen, die durch erfolgreiche Prüfung qualifiziert für den Betrieb in Höhen von 100 km über der Erdoberfläche. eine chemische Reaktion mit kontrollierter Abbrandrate große Volumina heißer Gase produzieren, um damit mechanische Arbeit zu verrichten.
Anmerkung:
Wenn ein Bestandteil auf Grund technischer Prüfung „weltraumgeeignet“ ist, bedeutet dies nicht, das andere Bestandteile der gleichen Fertigung oder der gleichen Modell-Serie „weltraumgeeignet“ sind, falls sie nicht im Rahmen einer Einzelprüfung getestet sind.
„Weltraumgeeignet“ (0019) (space-qualified): konstruiert, hergestellt „Treibstoffe“ (0008 0012 0018) (propellants): Substanzen oder Mischungen, die durch erfolgreiche Prüfung qualifiziert für den Betrieb in Höhen von 100 km über der Erdoberfläche. eine chemische Reaktion mit kontrollierter Abbrandrate große Volumina heißer Gase produzieren, um damit mechanische Arbeit zu verrichten.
Anmerkung:
Wenn ein Bestandteil auf Grund technischer Prüfung „weltraumgeeignet“ ist, bedeutet dies nicht, das andere Bestandteile der gleichen Fertigung oder der gleichen Modell-Serie „weltraumgeeignet“ sind, falls sie nicht im Rahmen einer Einzelprüfung getestet sind.
„Wissenschaftliche Grundlagenforschung“ (ATA 0022) (basic scientific research): experimentelle „Unbemanntes Luftfahrzeug“ („UAV“) (0010) (unmanned aerial vehicle [UAV]): Luftfahrzeug, das in oder der theoretische Arbeiten hauptsächlich Lage ist, ohne Anwesenheit einer Person an Bord einen Flug zur zu beginnen und einen kontrollierten Flug beizubehalten und Erlangung von neuen Erkenntnissen über grundlegende Prinzipien von Phänomenen oder Tatsachen, die Navigation durchzuführen. nicht in erster Linie auf ein spezifisches praktisches Ziel oder einen spezifischen praktischen Zweck gerichtet sind.
„Wissenschaftliche Grundlagenforschung“ (ATA 0022) (basic scientific research): experimentelle „Unbemanntes Luftfahrzeug“ („UAV“) (0010) (unmanned aerial vehicle [UAV]): Luftfahrzeug, das in oder der theoretische Arbeiten hauptsächlich Lage ist, ohne Anwesenheit einer Person an Bord einen Flug zur zu beginnen und einen kontrollierten Flug beizubehalten und Erlangung von neuen Erkenntnissen über grundlegende Prinzipien von Phänomenen oder Tatsachen, die Navigation durchzuführen. nicht in erster Linie auf ein spezifisches praktisches Ziel oder einen spezifischen praktischen Zweck gerichtet sind.
„Zivile Luftfahrzeuge“ (0004 0010) (civil aircraft): sind solche „Luftfahrzeuge“, „Unverzichtbar“ (ATA 0022) (required): bezieht sich auf „Technologie“ angewendet ausschließlich auf den Teil der „Technologie“, der besonders dafür verantwortlich ist, dass die erfassten Leistungsmerkmale, Charakteristiken mit genauer Bezeichnung in veröffentlichten Zulassungsverzeichnissen der zivilen Luftfahrtbehörden eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten Funktionen erreicht oder Teilnehmerstaaten des Wassenaar-Arrangements überschritten werden. Diese „unverzichtbare“ „Technologie“ kann auch für verschiedenartige Produkte einsetzbar den zivilen Verkehr auf Inlands- und Auslandsrouten oder für rechtmäßige zivile Privat- oder Geschäftsflüge registriert sind. sein.
Anmerkung:
Siehe auch „Luftfahrzeug“.
„Zivile Luftfahrzeuge“ (0004 0010) (civil aircraft): sind solche „Luftfahrzeuge“, „Unverzichtbar“ (ATA 0022) (required): bezieht sich auf „Technologie“ angewendet ausschließlich auf den Teil der „Technologie“, der besonders dafür verantwortlich ist, dass die erfassten Leistungsmerkmale, Charakteristiken mit genauer Bezeichnung in veröffentlichten Zulassungsverzeichnissen der zivilen Luftfahrtbehörden eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten Funktionen erreicht oder Teilnehmerstaaten des Wassenaar-Arrangements überschritten werden. Diese „unverzichtbare“ „Technologie“ kann auch für verschiedenartige Produkte einsetzbar den zivilen Verkehr auf Inlands- und Auslandsrouten oder für rechtmäßige zivile Privat- oder Geschäftsflüge registriert sind. sein.
Anmerkung:
Siehe auch „Luftfahrzeug“.
„Verwendung“ (ATA 5D902 5D911 5E902 6D908 9D904 9E904) (use): Betrieb, Aufbau (einschließlich Vor-Ort-Aufbau), Wartung (Test), Reparatur, Überholung, Wiederaufarbeitung. Waren pflanzlichen Ursprungs
„Verwendung“ (ATA 5D902 5D911 5E902 6D908 9D904 9E904) (use): Betrieb, Aufbau (einschließlich Vor-Ort-Aufbau), Wartung (Test), Reparatur, Überholung, Wiederaufarbeitung. Waren pflanzlichen Ursprungs
„Vorprodukte“ (0008) (precursors): spezielle Chemikalien, die für die Herstellung von Sprengstoffen verwendet werden.
Nr. des
Warenverz.
für die
Außenhandels-
statistik
WarenbezeichnungBeschränkungs-
grund
123
Abschnitt II
Waren pflanzlichen Ursprungs

Kapitel 7
Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden
0702 00 00Tomaten, frisch oder gekühltG
ex 0703Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt,
ausgenommen Speisezwiebeln für Saatzwecke der Unterposition 0703 10 11 und anderes Gemüse der Allium-Arten der Unterposition 0703 90 00
G
ex 0704Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare Kohlarten der Gattung Brassica, frisch oder gekühlt,
ausgenommen andere genießbare Kohlarten der Gattung Brassica der Unterposition 0704 90 90
G
ex 0705Salate (Lactuca sativa) und Chicorée (Cichorium-Arten), frisch oder gekühlt,
ausgenommen andere Cichorium-Arten der Unterposition 0705 29 00
G
ex 0706Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, Rote Rüben, Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche genießbare Wurzeln, frisch oder gekühlt,
ausgenommen andere genießbare Wurzeln der Unterposition 0706 90 90
G
0707Gurken und Cornichons, frisch oder gekühltG
ex 0708Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt,
ausgenommen Erbsen und Bohnen ohne Hülsen der Unterposition 0708 10 00 und 0708 20 00, sowie Puffbohnen anderer Arten als Vicia faba major der Unterposition 0708 90 00
G
ex 0709Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt,
ausgenommen andere Arten von Sellerie als Stauden- und Schnittsellerie der Unterposition 0709 40 00, andere Salate als Feldsalat der Unterposition 0709 99 10 und Gemüse der Unterpositionen 0709 51 00, 0709 59 10, 0709 59 30, 0709 59 50, 0709 59 90, 0709 60 91, 0709 60 95, 0709 60 99, 0709 92 10,
0709 92 90, 0709 99 40 und 0709 99 60
G
Kapitel 8
Genießbare Früchte, Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen
ex 0802Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet, ausgenommen Schalenfrüchte der Unterpositionen 0802 11 10, 0802 12 10, 0802 12 90, 0802 22 00, 0802 32 00, 0802 42 00, 0802 51 00, 0802 52 00, 0802 61 00, 0802 62 00, 0802 70 00, 0802 80 00, 0802 90 10, 0802 90 50
und 0802 90 85
G
0803 10 10Mehlbananen, frischG
0804 20 10Feigen, frischG
ex 0804 30 00Ananas, frischG
ex 0804 40 00Avocadofrüchte, frischG
ex 0804 50 00Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte, frisch oder gekühltG
ex 0805Zitrusfrüchte, frischG
0806 10 10Tafeltrauben, frischG
0807Melonen (einschließlich Wassermelonen) und Papaya-Früchte, frischG
0808Äpfel, Birnen und Quitten, frischG
ex 0809Aprikosen/Marillen, Kirschen, Pfirsiche (einschließlich Brugnolen und Nektarinen), Pflaumen, frisch
ausgenommen Schlehen, frisch
G
ex 0810Andere Früchte, frisch
ausgenommen Cranberries (V. macrocarpon) zur Saftherstellung der Unterposition 0810 40 50, andere Vaccinium-Arten der Unterposition 0810 40 90 und Mispeln der Unterposition 0810 90 75
G
Kapitel 9
Kaffee, Tee, Mate und Gewürze
ex 0910 99Thymian, frisch oder gekühlt, weder gemahlen noch sonst zerkleinertG
Kapitel 12
Ölsamen und ölhaltige Früchte, verschiedene Samen und Früchte,
Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch, Stroh und Futter
ex 1211 90 86Basilikum, Melisse, Pfefferminze, Origanum vulgare (Dost/Oregano/wilder Majoran), Rosmarin, Salbei, frisch oder gekühlt, weder gemahlen noch sonst zerkleinertG
„Vorprodukte“ (0008) (precursors): spezielle Chemikalien, die für die Herstellung von Sprengstoffen verwendet werden.
Nr. des
Warenverz.
für die
Außenhandels-
statistik
WarenbezeichnungBeschränkungs-
grund
123
Abschnitt II
Waren pflanzlichen Ursprungs

Kapitel 7
Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden
0702 00 00Tomaten, frisch oder gekühltG
ex 0703Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt,
ausgenommen Speisezwiebeln für Saatzwecke der Unterposition 0703 10 11 und anderes Gemüse der Allium-Arten der Unterposition 0703 90 00
G
ex 0704Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare Kohlarten der Gattung Brassica, frisch oder gekühlt,
ausgenommen andere genießbare Kohlarten der Gattung Brassica der Unterposition 0704 90 90
G
ex 0705Salate (Lactuca sativa) und Chicorée (Cichorium-Arten), frisch oder gekühlt,
ausgenommen andere Cichorium-Arten der Unterposition 0705 29 00
G
ex 0706Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, Rote Rüben, Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche genießbare Wurzeln, frisch oder gekühlt,
ausgenommen andere genießbare Wurzeln der Unterposition 0706 90 90
G
0707Gurken und Cornichons, frisch oder gekühltG
ex 0708Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt,
ausgenommen Erbsen und Bohnen ohne Hülsen der Unterposition 0708 10 00 und 0708 20 00, sowie Puffbohnen anderer Arten als Vicia faba major der Unterposition 0708 90 00
G
ex 0709Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt,
ausgenommen andere Arten von Sellerie als Stauden- und Schnittsellerie der Unterposition 0709 40 00, andere Salate als Feldsalat der Unterposition 0709 99 10 und Gemüse der Unterpositionen 0709 51 00, 0709 59 10, 0709 59 30, 0709 59 50, 0709 59 90, 0709 60 91, 0709 60 95, 0709 60 99, 0709 92 10,
0709 92 90, 0709 99 40 und 0709 99 60
G
Kapitel 8
Genießbare Früchte, Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen
ex 0802Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet, ausgenommen Schalenfrüchte der Unterpositionen 0802 11 10, 0802 12 10, 0802 12 90, 0802 22 00, 0802 32 00, 0802 42 00, 0802 51 00, 0802 52 00, 0802 61 00, 0802 62 00, 0802 70 00, 0802 80 00, 0802 90 10, 0802 90 50
und 0802 90 85
G
0803 10 10Mehlbananen, frischG
0804 20 10Feigen, frischG
ex 0804 30 00Ananas, frischG
ex 0804 40 00Avocadofrüchte, frischG
ex 0804 50 00Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte, frisch oder gekühltG
ex 0805Zitrusfrüchte, frischG
0806 10 10Tafeltrauben, frischG
0807Melonen (einschließlich Wassermelonen) und Papaya-Früchte, frischG
0808Äpfel, Birnen und Quitten, frischG
ex 0809Aprikosen/Marillen, Kirschen, Pfirsiche (einschließlich Brugnolen und Nektarinen), Pflaumen, frisch
ausgenommen Schlehen, frisch
G
ex 0810Andere Früchte, frisch
ausgenommen Cranberries (V. macrocarpon) zur Saftherstellung der Unterposition 0810 40 50, andere Vaccinium-Arten der Unterposition 0810 40 90 und Mispeln der Unterposition 0810 90 75
G
Kapitel 9
Kaffee, Tee, Mate und Gewürze
ex 0910 99Thymian, frisch oder gekühlt, weder gemahlen noch sonst zerkleinertG
Kapitel 12
Ölsamen und ölhaltige Früchte, verschiedene Samen und Früchte,
Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch, Stroh und Futter
ex 1211 90 86Basilikum, Melisse, Pfefferminze, Origanum vulgare (Dost/Oregano/wilder Majoran), Rosmarin, Salbei, frisch oder gekühlt, weder gemahlen noch sonst zerkleinertG
„Weltraumgeeignet“ (0019) (space-qualified): konstruiert, hergestellt oder Anlage 1 Teil I Abschn. A Nr. 0013 Anmerkung 5 Kursivdruck: Aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit wurde das Wort "Unterummer" durch das Wort "Unternummer" ersetzt erfolgreiche Prüfung qualifiziert für den Betrieb in Höhen von 100 km über der Erdoberfläche.
Anmerkung:
Wenn ein Bestandteil auf Grund technischer Prüfung „weltraumgeeignet“ ist, bedeutet dies nicht, das andere Bestandteile der gleichen Fertigung oder der gleichen Modell-Serie „weltraumgeeignet“ sind, falls sie nicht im Rahmen einer Einzelprüfung getestet sind.
„Weltraumgeeignet“ (0019) (space-qualified): konstruiert, hergestellt oder Anlage 1 Teil I Abschn. A Nr. 0013 Anmerkung 5 Kursivdruck: Aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit wurde das Wort "Unterummer" durch das Wort "Unternummer" ersetzt erfolgreiche Prüfung qualifiziert für den Betrieb in Höhen von 100 km über der Erdoberfläche.
Anmerkung:
Wenn ein Bestandteil auf Grund technischer Prüfung „weltraumgeeignet“ ist, bedeutet dies nicht, das andere Bestandteile der gleichen Fertigung oder der gleichen Modell-Serie „weltraumgeeignet“ sind, falls sie nicht im Rahmen einer Einzelprüfung getestet sind.
„Wissenschaftliche Grundlagenforschung“ (ATA 0022) (basic scientific research): experimentelle oder theoretische Arbeiten hauptsächlich zur Erlangung von neuen Erkenntnissen über grundlegende Prinzipien von Phänomenen oder Tatsachen, die nicht in erster Linie auf ein spezifisches praktisches Ziel oder einen spezifischen praktischen Zweck gerichtet sind.
„Zivile Luftfahrzeuge“ (0004 0010) (civil aircraft): sind solche „Luftfahrzeuge“, die mit genauer Bezeichnung in veröffentlichten Zulassungsverzeichnissen der zivilen Luftfahrtbehörden eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten oder Teilnehmerstaaten des Wassenaar-Arrangements für den zivilen Verkehr auf Inlands- und Auslandsrouten oder für rechtmäßige zivile Privat- oder Geschäftsflüge registriert sind.
Anmerkung:
Siehe auch „Luftfahrzeug“.
TEIL II
Waren pflanzlichen Ursprungs
Nr. des
Warenverz.
für die
Außenhandels-
statistik
WarenbezeichnungBeschränkungs-
grund
123
Abschnitt II
Waren pflanzlichen Ursprungs
Kapitel 7
Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden
0702 00 00Tomaten, frisch oder gekühltG
ex 0703Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt,
ausgenommen Speisezwiebeln für Saatzwecke der Unterposition 0703 10 11
G
ex 0704Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare Kohlarten der Gattung Brassica, frisch oder gekühltG
ex 0705Salate (Lactuca sativa) und Chicorée (Cichorium-Arten), frisch oder gekühltG
ex 0706Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, Rote Rüben, Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche genießbare Wurzeln, frisch oder gekühltG
0707Gurken und Cornichons, frisch oder gekühltG
ex 0708Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühltG
ex 0709Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt,
ausgenommen Gemüse der Unterpositionen 0709 52 00, 0709 53 00, 0709 55 00, 0709 56 00, 0709 60 91, 0709 60 95, 0709 60 99, 0709 92 10, 0709 92 90, 0709 99 40 und 0709 99 60
G
Kapitel 8
Genießbare Früchte, Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen
ex 0802Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet,
ausgenommen Schalenfrüchte der Unterpositionen 0802 11 10, 0802 12 10, 0802 12 90, 0802 22 00, 0802 32 00, 0802 42 00, 0802 51 00, 0802 52 00, 0802 61 00, 0802 62 00, 0802 70 00, 0802 80 00, 0802 91 00, 0802 92 00, 0802 99 10 und 0802 99 90
G
0803 10 10Mehlbananen, frischG
0804 20 10Feigen, frischG
ex 0804 30 00Ananas, frischG
ex 0804 40 00Avocadofrüchte, frischG
ex 0804 50 00Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte, frisch oder gekühltG
ex 0805Zitrusfrüchte, frischG
0806 10 10Tafeltrauben, frischG
0807Melonen (einschließlich Wassermelonen) und Papaya-Früchte, frischG
0808Äpfel, Birnen und Quitten, frischG
ex 0809Aprikosen/Marillen, Kirschen, Pfirsiche (einschließlich Brugnolen und Nektarinen), Pflaumen, frischG
ex 0810Andere Früchte, frisch
ausgenommen Cranberries (V. macrocarpon) zur Saftherstellung der Unterposition 0810 40 50
G
Kapitel 9
Kaffee, Tee, Mate und Gewürze
ex 0910 99Thymian, frisch oder gekühlt, weder gemahlen noch sonst zerkleinertG
Kapitel 12
Ölsamen und ölhaltige Früchte, verschiedene Samen und Früchte,
Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch, Stroh und Futter
ex 1211 90 86Basilikum, Melisse, Pfefferminze, Origanum vulgare (Dost/Oregano/wilder Majoran), Rosmarin, Salbei, frisch oder gekühlt, weder gemahlen noch sonst zerkleinertG
Anlage 1 Teil I Abschn. A Nr. 0013 Anmerkung 5 Kursivdruck: Aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit wurde das Wort "Unterummer" durch das Wort "Unternummer" ersetzt