Synopse zur Änderung an
Dienstbeschädigungsausgleichsgesetz (DbAG)

Erstellt am: 01.01.2024

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 19

Ausgefertigt am:
12.12.2019

Verkündet am:
19.12.2019

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2019, 2652
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 351/19
    Urheber: Bundesregierung
    09.08.2019
  2. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 351/1/19
    10.09.2019
  3. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 980 , S. 375-377

    Beschlüsse:

    S. 377 - Stellungnahme: u.a. Änderungsvorschläge (351/19), gem. Art. 76 Abs. 2 GG
    20.09.2019
  4. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 351/19(B)
    20.09.2019
  5. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 19/13824
    Urheber: Bundesregierung
    09.10.2019
  6. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/119 , S. 14747-14762

    Beschlüsse:

    S. 14762C - Überweisung (19/13824)
    18.10.2019
  7. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 19/14870
    Urheber: Ausschuss für Arbeit und Soziales
    06.11.2019
  8. Bericht gemäß § 96 Geschäftsordnung BT
    BT-Drucksache 19/14879
    Urheber: Haushaltsausschuss
    06.11.2019
  9. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/124 , S. 15436-15445

    Beschlüsse:

    S. 15444D - Annahme in Ausschussfassung (19/13824, 19/14870)
    07.11.2019
  10. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/124 , S. 15445-15445

    Beschlüsse:

    S. 15445A - Annahme in Ausschussfassung (19/13824, 19/14870)
    07.11.2019
  11. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 549/19
    Urheber: Bundestag
    08.11.2019
  12. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 549/1/19
    18.11.2019
  13. Plenarantrag
    BR-Drucksache 549/2/19
    Urheber: Nordrhein-Westfalen
    27.11.2019
  14. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 983 , S. 580-581

    Beschlüsse:

    S. 581 - Zustimmung; Entschließung (549/19), gem. Art. 104a Abs. 4 GG
    29.11.2019
  15. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 549/19(B)
    29.11.2019
  16. Unterrichtung
    BR-Drucksache 418/20
    Urheber: Bundesregierung
    28.07.2020
Kurzbeschreibung:

Regelung der Entschädigung von Opfern von Gewalttaten (Einbeziehung psychischer Gewalt), von Opfern von (nachträglichen) Kriegsauswirkungen beider Weltkriege (bspw. durch sog. Blindgänger), von Geschädigten durch Ereignisse im Zusammenhang mit der Ableistung des Zivildienstes sowie Geschädigter durch eine Schutzimpfung oder sonstige Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe; Leistungen der Sozialen Entschädigung: Schnelle Hilfen (Fallmanagement und Traumaambulanz), Krankenbehandlung, Leistungen zur Teilhabe, bei Pflegebedürftigkeit und Blindheit, Entschädigungszahlungen, Berufsschadensausgleich, besondere Leistungen im Einzelfall, Überführung und Bestattung, Härtefallregelung, Leistungen bei Wohnsitz oder Aufenthalt im Ausland, Regelungen zu Organisation, Durchführung und Verfahren, Bundesstelle für Soziale Entschädigung, Statistik und Bericht; Evaluierung der Gesetzeswirkungen und Berichterstattung 4 Jahre nach Inkrafttreten;
Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung (SGB XIV) als Art. 1 der Vorlage, Änderung versch. §§ von weiteren 65 Gesetzen und 25 Rechtsverordnungen, Aufhebung von 8 Gesetzen und 7 Rechtsverordnungen, Verordnungsermächtigung

Bezug: Entschließung des Deutschen Bundestages vom 13. Dezember 2017 zum Antrag auf BT-Drs 19/234 mit dem Titel "Opferentschädigung verbessern"
Vereinbarung im Koalitionsvertrag zur Reform des Sozialen Entschädigungsrechts
Beschluss der 94. Konferenz der Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren für Arbeit und Soziales zur Reform des Sozialen Entschädigungsrechts
Abschlussbericht des Bundesbeauftragten für die Opfer und Hinterbliebenen des Terroranschlags auf dem Breitscheidplatz

Beschlussempfehlung des Ausschusses: Änderungen

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

(1) Der Dienstbeschädigungsausgleich wird bei einem Körper- oder Gesundheitsschaden, der nach den Regelungen der Sonderversorgungssysteme zu einem Anspruch auf eine Dienstbeschädigungsrente geführt hat oder führen würde, in Höhe der Grundrente monatlichen Entschädigungszahlung nach § 31 83 des Bundesversorgungsgesetzes Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch geleistet. Dabei gilt der Grad des Körper- oder Gesundheitsschadens als Grad der Schädigungsfolgen; bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 20 sind zwei Drittel der Mindestgrundrente monatlichen Entschädigungszahlung nach § 83 Absatz 1 Nummer 1 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch zugrunde zu legen. Für den Dienstbeschädigungsausgleich, der wegen einer in die gesetzliche Rentenversicherung überführten Dienstbeschädigungsvollrente zu leisten ist, wird der Grad des Körper- oder Gesundheitsschadens neu festgestellt; bis zu dieser Feststellung können die Versorgungsträger auf Antrag einen Dienstbeschädigungsausgleich auf der Grundlage eines Grades des Körper- oder Gesundheitsschadens von 70 vom Hundert unter dem Vorbehalt einer rückwirkenden Neufeststellung leisten. Wurde die Dienstbeschädigungsteilrente wegen § 11 Abs. 5 Satz 2 oder 4 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes nicht gezahlt, kann von dem zuletzt festgestellten Grad Körper- oder Gesundheitsschadens ausgegangen werden.
(1) Der Dienstbeschädigungsausgleich wird bei einem Körper- oder Gesundheitsschaden, der nach den Regelungen der Sonderversorgungssysteme zu einem Anspruch auf eine Dienstbeschädigungsrente geführt hat oder führen würde, in Höhe der Grundrente monatlichen Entschädigungszahlung nach § 31 83 des Bundesversorgungsgesetzes Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch geleistet. Dabei gilt der Grad des Körper- oder Gesundheitsschadens als Grad der Schädigungsfolgen; bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 20 sind zwei Drittel der Mindestgrundrente monatlichen Entschädigungszahlung nach § 83 Absatz 1 Nummer 1 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch zugrunde zu legen. Für den Dienstbeschädigungsausgleich, der wegen einer in die gesetzliche Rentenversicherung überführten Dienstbeschädigungsvollrente zu leisten ist, wird der Grad des Körper- oder Gesundheitsschadens neu festgestellt; bis zu dieser Feststellung können die Versorgungsträger auf Antrag einen Dienstbeschädigungsausgleich auf der Grundlage eines Grades des Körper- oder Gesundheitsschadens von 70 vom Hundert unter dem Vorbehalt einer rückwirkenden Neufeststellung leisten. Wurde die Dienstbeschädigungsteilrente wegen § 11 Abs. 5 Satz 2 oder 4 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes nicht gezahlt, kann von dem zuletzt festgestellten Grad Körper- oder Gesundheitsschadens ausgegangen werden.
(1a) Ist nach dem 2. August 2001 der Grad des Körper- oder Gesundheitsschadens erstmals oder neu festzustellen, gelten die Grundsätze, die für die Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen nach § 30 5 des Bundesversorgungsgesetzes Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden sind. Vorbehaltlich einer Anwendung des § 45 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch verbleibt es bei dem nach Absatz 1 festgestellten Grad der Schädigungsfolgen, wenn die Anwendung der Grundsätze des § 30 5 des Bundesversorgungsgesetzes Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch keinen höheren Grad der Schädigungsfolgen ergibt. Ergibt sich infolge einer wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen ein niedrigerer Grad der Schädigungsfolgen, ist bei der Neufeststellung von dem Grad der Schädigungsfolgen auszugehen, der sich ursprünglich aus Absatz 1 ergeben hatte. Ergibt sich infolge einer wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen ein höherer Grad der Schädigungsfolgen, darf der neu festzusetzende Grad nicht höher festgesetzt werden, als der Grad, der sich bei Anwendung der Grundsätze des § 30 5 des Bundesversorgungsgesetzes Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch ergeben hätte.
(1a) Ist nach dem 2. August 2001 der Grad des Körper- oder Gesundheitsschadens erstmals oder neu festzustellen, gelten die Grundsätze, die für die Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen nach § 30 5 des Bundesversorgungsgesetzes Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden sind. Vorbehaltlich einer Anwendung des § 45 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch verbleibt es bei dem nach Absatz 1 festgestellten Grad der Schädigungsfolgen, wenn die Anwendung der Grundsätze des § 30 5 des Bundesversorgungsgesetzes Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch keinen höheren Grad der Schädigungsfolgen ergibt. Ergibt sich infolge einer wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen ein niedrigerer Grad der Schädigungsfolgen, ist bei der Neufeststellung von dem Grad der Schädigungsfolgen auszugehen, der sich ursprünglich aus Absatz 1 ergeben hatte. Ergibt sich infolge einer wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen ein höherer Grad der Schädigungsfolgen, darf der neu festzusetzende Grad nicht höher festgesetzt werden, als der Grad, der sich bei Anwendung der Grundsätze des § 30 5 des Bundesversorgungsgesetzes Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch ergeben hätte.
(2) Bestand für den Monat vor Beginn des Anspruchs auf Dienstbeschädigungsausgleich ein Anspruch auf Dienstbeschädigungsteilrente, wird der Dienstbeschädigungsausgleich bis zum Bezug einer Rente wegen Alters, längstens jedoch bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch, abweichend von Absatz 1 mindestens in der Höhe erbracht, in der ein Anspruch auf Dienstbeschädigungsteilrente nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz bestanden hätte; dem Bezug einer Rente wegen Alters steht der Bezug einer ähnlichen Leistung öffentlich-rechtlicher Art gleich. Dies gilt nicht für die Dauer des Bezugs einer Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit oder einer ähnlichen Leistung öffentlich-rechtlicher Art.
(3) Ein Dienstbeschädigungsausgleich nach diesem Gesetz bleibt als Einkommen unberücksichtigt, wenn bei Sozialleistungen aufgrund von Rechtsvorschriften die Gewährung oder die Höhe dieser Leistungen von anderen Einkommen abhängt.
§ 2 Abs. 2: IdF d. Art. 6 Nr. 3 Buchst. c G v. 19.6.2006 I 1305 mWv 1.3.2002, Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 (Kursivdruck) mWv 23.6.2006