Synopse zur Änderung an
Aufenthaltsverordnung (AufenthV)

Erstellt am: 10.11.2023

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

Bitte beachten Sie, dass die nachfolgend dargestellten Änderungen möglicherweise nicht auf einem Änderungsgesetz beruhen. Ab und an nimmt gesetze-im-internet.de auch redaktionelle Änderungen vor, z.B. nachträgliche Korrekturen, Anmerkungen, Ergänzungen etc. In diesem Fall beziehen sich die nachfolgenden Metainformationen auf die letzte Änderung auf Grundlage eines Änderungsgesetzes.

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Kapitel 3 - Gebühren

(1) Für die Neuausstellung eines Dokuments nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes beträgt die Gebühr 67 Euro, wenn die Neuausstellung notwendig wird auf Grund
1.
des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des bisherigen Pass- oder Passersatzpapiers,
2.
des Ablaufs der technischen Kartennutzungsdauer oder einer sonstigen Änderung der in § 78 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 18 des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Angaben,
3.
des Verlustes des Dokuments nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes,
4.
des Verlustes der technischen Funktionsfähigkeit des Chip oder
des Verlustes der technischen Funktionsfähigkeit des Chips oder
5.
der Beantragung nach § 105b Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes.
(1) Für die Neuausstellung eines Dokuments nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes beträgt die Gebühr 67 Euro, wenn die Neuausstellung notwendig wird auf Grund
1.
des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des bisherigen Pass- oder Passersatzpapiers,
2.
des Ablaufs der technischen Kartennutzungsdauer oder einer sonstigen Änderung der in § 78 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 18 des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Angaben,
3.
des Verlustes des Dokuments nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes,
4.
des Verlustes der technischen Funktionsfähigkeit des Chip oder
des Verlustes der technischen Funktionsfähigkeit des Chips oder
5.
der Beantragung nach § 105b Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes.
(2) Die Gebühr nach Absatz 1 Nummer 4 entfällt, wenn der Ausländer den Defekt nicht durch einen unsachgemäßen Gebrauch oder eine unsachgemäße Verwendung herbeigeführt hat.
§ 45c Abs. 1 Nr. 4: IdF d. Art. 1 Nr. 8 Buchst. c V v. 27.2.2013 I 351 mWv 5.3.2013 u. d. Art. 3 Nr. 14 Buchst. c V v. 30.10.2023 I Nr. 290 mWv 1.11.2023 (Kursivdruck: Müsste richtig "Chips" lauten)

Kapitel 4 - Ordnungsrechtliche Vorschriften

Ein Ausländer, dem ein Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes als Dokument mit Chip ausgestellt worden ist, ist verpflichtet, unverzüglich
1.
der für den Wohnort, ersatzweise der für den Aufenthaltsort im Inland zuständigen Ausländerbehörde oder einer anderen nach Landesrecht zuständigen Stelle den Verlust und das Wiederauffinden des Dokuments anzuzeigen und das Dokument vorzulegen, wenn es wiederaufgefunden wurde; bei Verlust im Ausland können die Anzeige und die Vorlage auch gegenüber einer deutschen Auslandsvertretung erfolgen, welche die zuständige oder zuletzt zuständige Ausländerbehörde unterrichtet,
2.
nach Kenntnis vom Verlust der technischen Funktionsfähigkeit des Chip der zuständigen Ausländerbehörde das Dokument vorzulegen und die Neuausstellung zu beantragen.
nach Kenntnis vom Verlust der technischen Funktionsfähigkeit des Chips der zuständigen Ausländerbehörde das Dokument vorzulegen und die Neuausstellung zu beantragen.
Ein Ausländer, dem ein Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes als Dokument mit Chip ausgestellt worden ist, ist verpflichtet, unverzüglich
1.
der für den Wohnort, ersatzweise der für den Aufenthaltsort im Inland zuständigen Ausländerbehörde oder einer anderen nach Landesrecht zuständigen Stelle den Verlust und das Wiederauffinden des Dokuments anzuzeigen und das Dokument vorzulegen, wenn es wiederaufgefunden wurde; bei Verlust im Ausland können die Anzeige und die Vorlage auch gegenüber einer deutschen Auslandsvertretung erfolgen, welche die zuständige oder zuletzt zuständige Ausländerbehörde unterrichtet,
2.
nach Kenntnis vom Verlust der technischen Funktionsfähigkeit des Chip der zuständigen Ausländerbehörde das Dokument vorzulegen und die Neuausstellung zu beantragen.
nach Kenntnis vom Verlust der technischen Funktionsfähigkeit des Chips der zuständigen Ausländerbehörde das Dokument vorzulegen und die Neuausstellung zu beantragen.
§ 57a Nr. 2: IdF d. Art. 3 Nr. 9 Buchst. b V v. 30.10.2023 I Nr. 290 mWv 1.11.2023 (Kursivdruck: Müsste richtig "Chips" lauten)

Kapitel 7 - Übergangs- und Schlussvorschriften

(Fundstelle: BGBl. I 2011, 1538 - 1539;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
(Fundstelle: BGBl. I 2011, 1538 - 1539)
(Fundstelle: BGBl. I 2011, 1538 - 1539;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
(Fundstelle: BGBl. I 2011, 1538 - 1539)
 

Kapitel 7 - Übergangs- und Schlussvorschriften

(Fundstelle: BGBl. I 2021, 3694 - 3703;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
(Fundstelle: BGBl. I 2021, 3694 - 3703)
(Fundstelle: BGBl. I 2021, 3694 - 3703;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
(Fundstelle: BGBl. I 2021, 3694 - 3703)
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