Synopse zur Änderung an
Aufenthaltsverordnung (AufenthV)

Erstellt am: 01.11.2026

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

Bitte beachten Sie, dass die nachfolgend dargestellten Änderungen möglicherweise nicht auf einem Änderungsgesetz beruhen. Ab und an nimmt gesetze-im-internet.de auch redaktionelle Änderungen vor, z.B. nachträgliche Korrekturen, Anmerkungen, Ergänzungen etc. In diesem Fall beziehen sich die nachfolgenden Metainformationen auf die letzte Änderung auf Grundlage eines Änderungsgesetzes.

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Kapitel 5 - Verfahrensvorschriften | Abschnitt 2 - Datenerfassung, Datenverarbeitung und Datenschutz | Unterabschnitt 3 - Datenübermittlungen an die Ausländerbehörden

(1) Die Meldebehörden teilen den Ausländerbehörden mit
1.
die Anmeldung,
2.
die Abmeldung,
3.
die Änderung der Hauptwohnung,
4.
die Eheschließung oder die Begründung einer Lebenspartnerschaft, die Scheidung, Nichtigerklärung oder Aufhebung der Ehe, die Aufhebung der Lebenspartnerschaft,
5.
die Namensänderung,
5a.
die Änderung der Geschlechtsangabe, wenn sie ohne Änderung des Namens erfolgt,
6.
die Änderung oder Berichtigung des staatsangehörigkeitsrechtlichen Verhältnisses,
7.
die Geburt,
8.
den Tod,
9.
den Tod des Ehegatten oder des Lebenspartners,
10.
die eingetragenen Auskunftssperren gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes und deren Wegfall und
11.
das Ordnungsmerkmal der Meldebehörde
eines Ausländers.
(1) Die Meldebehörden teilen den Ausländerbehörden mit
1.
die Anmeldung,
2.
die Abmeldung,
3.
die Änderung der Hauptwohnung,
4.
die Eheschließung oder die Begründung einer Lebenspartnerschaft, die Scheidung, Nichtigerklärung oder Aufhebung der Ehe, die Aufhebung der Lebenspartnerschaft,
5.
die Namensänderung,
5a.
die Änderung der Geschlechtsangabe, wenn sie ohne Änderung des Namens erfolgt,
6.
die Änderung oder Berichtigung des staatsangehörigkeitsrechtlichen Verhältnisses,
7.
die Geburt,
8.
den Tod,
9.
den Tod des Ehegatten oder des Lebenspartners,
10.
die eingetragenen Auskunftssperren gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes und deren Wegfall und
11.
das Ordnungsmerkmal der Meldebehörde
eines Ausländers.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 sind zusätzlich zu den in § 71 Abs. 2 bezeichneten Daten zu übermitteln:
1.
bei einer Anmeldung
a)
Doktorgrad,
b)
Familienstand,
c)
die gesetzlichen Vertreter mit Vor- und Familiennamen, Geschlecht, Tag der Geburt und Anschrift,
d)
Tag des Einzugs,
e)
frühere Anschrift und bei Zuzug aus dem Ausland auch der Staat,
f)
Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mit Seriennummer, Angabe der ausstellenden Behörde und Gültigkeitsdauer,
2.
bei einer Abmeldung
a)
Tag des Auszugs,
b)
neue Anschrift,
3.
bei einer Änderung der Hauptwohnung
a)
die bisherige Hauptwohnung,
b)
das Einzugsdatum,
4.
bei einer Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft Vor- und Familiennamen des Ehe- oder des Lebenspartners,
der Tag der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft sowie
4a.
bei einer Scheidung, Nichtigerklärung oder Aufhebung einer Ehe oder bei einer Aufhebung der Lebenspartnerschaft
der Tag und Grund der Beendigung der Ehe oder der Lebenspartnerschaft,
5.
bei einer Namensänderung
der bisherige und der neue Name,
6.
bei einer Änderung des staatsangehörigkeitsrechtlichen Verhältnisses
a)
die neue oder weitere Staatsangehörigkeit und
b)
bei Aufgabe oder einem sonstigen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit zusätzlich die in Nummer 1 bezeichneten Daten,
7.
bei Geburt
die gesetzlichen Vertreter mit Vor- und Familiennamen, Geschlecht, Tag der Geburt und Anschrift,
8.
bei Tod
der Sterbetag,
9.
bei Tod des Ehegatten oder des Lebenspartners
der Sterbetag,
10.
bei einer eingetragenen Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes
die Auskunftssperre und deren Wegfall.