Synopse zur Änderung an
Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

Erstellt am: 20.01.2023

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 20

Ausgefertigt am:
21.12.2022

Verkündet am:
30.12.2022

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2022, 2847
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 367/22
    Urheber: Bundesregierung
    05.08.2022
  2. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 367/1/22
    05.09.2022
  3. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1024 , S. 343-348

    Beschlüsse:

    S. 348 - Stellungnahme: u.a. Änderungsvorschläge (367/22), gem. Art. 76 Abs. 2 GG
    16.09.2022
  4. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 367/22(B)
    16.09.2022
  5. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 20/3717
    Urheber: Bundesregierung
    28.09.2022
  6. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/62 , S. 7000-7012

    Beschlüsse:

    S. 7012B - Überweisung (20/3717)
    19.10.2022
  7. Änderung der Ausschussüberweisung
    BT-Plenarprotokoll 20/65 , S. 7366-7366

    Beschlüsse:

    S. 7366C - Überweisung (20/3717)
    09.11.2022
  8. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 20/4700
    Urheber: Ausschuss für Inneres und Heimat
    30.11.2022
  9. Bericht gemäß § 96 Geschäftsordnung BT
    BT-Drucksache 20/4702
    Urheber: Haushaltsausschuss
    30.11.2022
  10. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/74 , S. 8741-8761

    Beschlüsse:

    S. 8760C - Annahme in Ausschussfassung (20/3717, 20/4700)
    02.12.2022
  11. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/74 , S. 8760-8760

    Beschlüsse:

    S. 8766A - Annahme in Ausschussfassung (20/3717, 20/4700)
    02.12.2022
  12. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 631/22
    Urheber: Bundestag
    02.12.2022
  13. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 631/1/22
    07.12.2022
  14. Plenarantrag
    BR-Drucksache 631/2/22
    Urheber: Bayern
    13.12.2022
  15. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1029

    Beschlüsse:

    S. - kein Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses (631/22)
    16.12.2022
  16. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 631/22(B)
    16.12.2022
Kurzbeschreibung:

Keine Angabe vorhanden

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

Kapitel 5 - Beendigung des Aufenthalts | Abschnitt 1 - Begründung der Ausreisepflicht

(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.
(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.
(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.
(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.
(3b) (weggefallen)
(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn
1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder
2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.