Synopse zur Änderung an
Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

Erstellt am: 01.11.2023

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

Bitte beachten Sie, dass die nachfolgend dargestellten Änderungen möglicherweise nicht auf einem Änderungsgesetz beruhen. Ab und an nimmt gesetze-im-internet.de auch redaktionelle Änderungen vor, z.B. nachträgliche Korrekturen, Anmerkungen, Ergänzungen etc. In diesem Fall beziehen sich die nachfolgenden Metainformationen auf die letzte Änderung auf Grundlage eines Änderungsgesetzes.

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Für die vorliegende Synopse konnten keine Metainformationen vom Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialen (kurz DIP) ermittelt werden. Warum? Dies kann mehrere Gründe haben. Insbesondere beruht nicht jede Änderung im Bundesrecht auf einem im DIP hinterlegten Parlamentsvorgang, z.B. bei Änderungen von Verordnungen ist dies denkbar. Auch ist möglich, dass das DIP zum Zeitpunkt der Erstellung der Synopse noch nicht die aktuellen und für die Verknüpfung notwendigen Informationen hinterlegt hatte.

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Kapitel 7 - Verfahrensvorschriften | Abschnitt 3 - Verwaltungsverfahren

(1) Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 können abweichend von § 78 nach einem einheitlichen Vordruckmuster ausgestellt werden, wenn zur Vermeidung außergewöhnlicher Härten der Aufenthaltstitel zur Verlängerung der Aufenthaltsdauer um höchstens einen Monat erteilt werden soll. Das Vordruckmuster enthält folgende Angaben:
1.
der Aufenthaltstitel zum Zwecke der Verlängerung der Aufenthaltsdauer um einen Monat erteilt werden soll oder
2.
die Ausstellung zur Vermeidung außergewöhnlicher Härten geboten ist.
Das Vordruckmuster enthält folgende Angaben:
1.
1.
Name und Vornamen des Inhabers,
2.
Gültigkeitsdauer,
3.
Ausstellungsort und -datum,
4.
Art des Aufenthaltstitels oder Aufenthaltsrechts,
5.
Ausstellungsbehörde,
6.
Seriennummer des zugehörigen Passes oder Passersatzpapiers,
7.
Anmerkungen,
8.
Lichtbild.
Auf dem Vordruckmuster ist kenntlich zu machen, dass es sich um eine Ausstellung im Ausnahmefall handelt.
(1) Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 können abweichend von § 78 nach einem einheitlichen Vordruckmuster ausgestellt werden, wenn zur Vermeidung außergewöhnlicher Härten der Aufenthaltstitel zur Verlängerung der Aufenthaltsdauer um höchstens einen Monat erteilt werden soll. Das Vordruckmuster enthält folgende Angaben:
1.
der Aufenthaltstitel zum Zwecke der Verlängerung der Aufenthaltsdauer um einen Monat erteilt werden soll oder
2.
die Ausstellung zur Vermeidung außergewöhnlicher Härten geboten ist.
Das Vordruckmuster enthält folgende Angaben:
1.
1.
Name und Vornamen des Inhabers,
2.
Gültigkeitsdauer,
3.
Ausstellungsort und -datum,
4.
Art des Aufenthaltstitels oder Aufenthaltsrechts,
5.
Ausstellungsbehörde,
6.
Seriennummer des zugehörigen Passes oder Passersatzpapiers,
7.
Anmerkungen,
8.
Lichtbild.
Auf dem Vordruckmuster ist kenntlich zu machen, dass es sich um eine Ausstellung im Ausnahmefall handelt.
(2) Vordrucke nach Absatz 1 Satz 1 enthalten eine Zone für das automatische Lesen mit folgenden Angaben:
1.
Name und Vornamen,
2.
Geburtsdatum,
3.
Geschlecht mit der Abkürzung „F“ für Personen weiblichen Geschlechts, „M“ für Personen männlichen Geschlechts und das Zeichen „<“ in allen anderen Fällen,
4.
Staatsangehörigkeit,
5.
Art des Aufenthaltstitels,
6.
Seriennummer des Vordrucks,
7.
ausstellender Staat,
8.
Gültigkeitsdauer,
9.
Prüfziffern,
10.
Leerstellen.
Auf Antrag kann in der Zone für das automatische Lesen bei einer Änderung des Geschlechts nach § 45b des Personenstandsgesetzes die Angabe des vorherigen Geschlechts aufgenommen werden, wenn die vorherige Angabe männlich oder weiblich war. Dieser abweichenden Angabe kommt keine weitere Rechtswirkung zu.
(3) Öffentliche Stellen können die in der Zone für das automatische Lesen nach Absatz 2 enthaltenen Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben verarbeiten.
(4) Das Vordruckmuster für den Ausweisersatz enthält eine Seriennummer und eine Zone für das automatische Lesen. In dem Vordruckmuster können neben der Bezeichnung von Ausstellungsbehörde, Ausstellungsort und -datum, Gültigkeitszeitraum oder -dauer, Name und Vornamen des Inhabers, Aufenthaltsstatus sowie Nebenbestimmungen folgende Angaben über die Person des Inhabers vorgesehen sein:
1.
Geburtsdatum und Geburtsort,
2.
Staatsangehörigkeit,
3.
Geschlecht mit der Abkürzung „F“ für Personen weiblichen Geschlechts, „M“ für Personen männlichen Geschlechts und „X“ in allen anderen Fällen,
4.
Größe,
5.
Farbe der Augen,
6.
Anschrift,
7.
Lichtbild,
8.
eigenhändige Unterschrift,
9.
zwei Fingerabdrücke,
10.
Hinweis, dass die Personalangaben auf den Angaben des Ausländers beruhen.
Sofern Fingerabdrücke nach Satz 2 Nummer 9 erfasst werden, müssen diese in mit Sicherheitsverfahren verschlüsselter Form nach Maßgabe der Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 auf einem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium in den Ausweisersatz eingebracht werden. Das Gleiche gilt, sofern Lichtbilder in elektronischer Form eingebracht werden. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. § 78 Absatz 1 Satz 4 bleibt unberührt.
(5) Die Bescheinigungen nach § 60a Absatz 4 und § 81 Absatz 5 werden nach einheitlichem Vordruckmuster ausgestellt, das eine Seriennummer sowie die AZR-Nummer enthält und mit einer Zone für das automatische Lesen versehen sein kann. Die Bescheinigung darf neben der Erlaubnis nach § 81 Absatz 5a im Übrigen nur die in Absatz 4 bezeichneten Daten enthalten sowie den Hinweis, dass der Ausländer mit ihr nicht der Passpflicht genügt. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.

Kapitel 10 - Verordnungsermächtigungen; Übergangs- und Schlussvorschriften

Aufenthaltstitel Inhaber eines nach § 4 78a Absatz 1 Satz 1 2 Nummer 2 bis 4, die bis zum Ablauf des 31. August 2011 nach einheitlichem Vordruckmuster gemäß § 78 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung dieses Gesetzes ausgestellt ausgestellten Aufenthaltstitels können ein wurden, sind bei Neuausstellung, spätestens aber bis zum Ablauf des 31. August 2021 als eigenständige eigenständiges Dokumente Dokument mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach § 78 auszustellen. beantragen, wenn sie ein berechtigtes Interesse an der Neuausstellung darlegen. Unbeschadet dessen können Inhaber eines Aufenthaltstitels nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 ein eigenständiges Dokument mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach § 78 beantragen, wenn sie ein berechtigtes Interesse an der Neuausstellung darlegen.
Aufenthaltstitel Inhaber eines nach § 4 78a Absatz 1 Satz 1 2 Nummer 2 bis 4, die bis zum Ablauf des 31. August 2011 nach einheitlichem Vordruckmuster gemäß § 78 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung dieses Gesetzes ausgestellt ausgestellten Aufenthaltstitels können ein wurden, sind bei Neuausstellung, spätestens aber bis zum Ablauf des 31. August 2021 als eigenständige eigenständiges Dokumente Dokument mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach § 78 auszustellen. beantragen, wenn sie ein berechtigtes Interesse an der Neuausstellung darlegen. Unbeschadet dessen können Inhaber eines Aufenthaltstitels nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 ein eigenständiges Dokument mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach § 78 beantragen, wenn sie ein berechtigtes Interesse an der Neuausstellung darlegen.