Synopse zur Änderung an
Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

Erstellt am: 01.01.2026

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

Bitte beachten Sie, dass die nachfolgend dargestellten Änderungen möglicherweise nicht auf einem Änderungsgesetz beruhen. Ab und an nimmt gesetze-im-internet.de auch redaktionelle Änderungen vor, z.B. nachträgliche Korrekturen, Anmerkungen, Ergänzungen etc. In diesem Fall beziehen sich die nachfolgenden Metainformationen auf die letzte Änderung auf Grundlage eines Änderungsgesetzes.

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Für die vorliegende Synopse konnten keine Metainformationen vom Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialen (kurz DIP) ermittelt werden. Warum? Dies kann mehrere Gründe haben. Insbesondere beruht nicht jede Änderung im Bundesrecht auf einem im DIP hinterlegten Parlamentsvorgang, z.B. bei Änderungen von Verordnungen ist dies denkbar. Auch ist möglich, dass das DIP zum Zeitpunkt der Erstellung der Synopse noch nicht die aktuellen und für die Verknüpfung notwendigen Informationen hinterlegt hatte.

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Kapitel 3 - Integration

Schließt ein Arbeitgeber mit Sitz im Bundesgebiet mit einem Drittstaatsangehörigen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland einen Arbeitsvertrag zur Arbeitsleistung im Inland, hat er den Drittstaatsangehörigen spätestens am ersten Tag der Arbeitsleistung in Textform auf die Möglichkeit einer Information oder Beratung nach § 45b Absatz 1 Satz 1 und 2 hinzuweisen. Er hat dabei zumindest die aktuellen Kontaktdaten der vom Arbeitsplatz nächstgelegenen Beratungsstelle anzugeben. Die Hinweispflicht des Arbeitgebers entfällt bei einer grenzüberschreitenden Vermittlung im Sinne des § 299 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch.

Kapitel 10 - Verordnungsermächtigungen; Übergangs- und Schlussvorschriften

(1) Stehen für die ärztliche Versorgung von Ausländern, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 besitzen oder beantragt haben und denen eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 ausgestellt worden ist, in einer Aufnahmeeinrichtung oder einer anderen für die Unterbringung dieser Personen durch das Land bestimmten Einrichtung Ärzte, die über eine Approbation oder Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs nach der Bundesärzteordnung verfügen, nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung und ist hierdurch die Sicherstellung der ärztlichen Versorgung dieser Personen in diesen Einrichtungen gefährdet, können Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 besitzen oder beantragt haben und denen eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 ausgestellt worden ist und die in diesen Einrichtungen wohnen sowie über eine abgeschlossene Ausbildung als Arzt verfügen, auf Antrag vorübergehend zur Ausübung von Heilkunde in diesen Einrichtungen ermächtigt werden, um Ärzte bei der ärztlichen Versorgung dieser Personen in diesen Einrichtungen zu unterstützen.
(2) Für die Ermächtigung nach Absatz 1 gelten die folgenden Beschränkungen:
1.
die Tätigkeit erfolgt unter der Verantwortung eines Arztes;
2.
die Berufsbezeichnung „Ärztin“ oder „Arzt“ darf nicht geführt werden;
3.
die Behandlungserlaubnis erstreckt sich nur auf Personen in der Aufnahmeeinrichtung oder der anderen für die Unterbringung dieser Personen durch das Land bestimmten Einrichtung;
4.
eine sprachliche Verständigung der ermächtigten Personen mit den zu behandelnden Personen in diesen Einrichtungen muss sichergestellt sein.
(3) Die Ermächtigung nach Absatz 1 wird befristet erteilt. Sie kann jederzeit widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr gegeben sind oder berechtigte Zweifel an der Qualifikation als Arzt erkennbar werden.
(4) Die Erteilung der Ermächtigung nach Absatz 1 setzt voraus, dass
1.
der Antragsteller seine Qualifikation als Arzt glaubhaft macht und
2.
ihm eine Approbation oder Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs nach § 3 oder § 10 der Bundesärzteordnung nicht erteilt werden kann, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person des Antragstellers liegen, nicht vorgelegt werden können.
Zur Glaubhaftmachung nach Satz 1 Nummer 1 hat der Antragsteller an Eides statt zu versichern, dass er über eine abgeschlossene Ausbildung als Arzt verfügt und hat in einem Fachgespräch mit einem von der zuständigen Behörde beauftragten Arzt seinen Ausbildungsweg sowie seine ärztliche Kompetenz nachzuweisen.
(5) Ein späteres Verfahren zur Erteilung der Approbation nach § 3 der Bundesärzteordnung oder Verfahren zur Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs nach § 10 der Bundesärzteordnung bleibt von der Ermächtigung zur vorübergehenden Ausübung von Heilkunde nach Absatz 1 unberührt.
(6) Das Verfahren zur Erteilung der Ermächtigung nach den Absätzen 1 bis 5 führt die zuständige Behörde des Landes durch, in dem die Heilkunde ausgeübt werden soll, oder das Land oder die gemeinsame Einrichtung, das oder die nach § 12 Absatz 3 Satz 3 der Bundesärzteordnung vereinbart wurde.