Synopse zur Änderung an
Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG)

Erstellt am: 19.01.2023

Jetzt individuelle E-Mail Alerts einrichten

Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

Bitte beachten Sie, dass die nachfolgend dargestellten Änderungen möglicherweise nicht auf einem Änderungsgesetz beruhen. Ab und an nimmt gesetze-im-internet.de auch redaktionelle Änderungen vor, z.B. nachträgliche Korrekturen, Anmerkungen, Ergänzungen etc. In diesem Fall beziehen sich die nachfolgenden Metainformationen auf die letzte Änderung auf Grundlage eines Änderungsgesetzes.

LawAlert befindet sich aktuell in einer frühen Testphase und Fehlfunktionen können nicht ausgeschlossen werden. Insbesondere können die von LawAlert erstellten Synopsen fehlerhaft sein, z.B. nicht vollständig, korrekt oder aktuell, da diese softwarebasiert aus Inhalten Dritter erstellt werden, ohne dass eine weitere redaktionelle oder inhaltliche Überprüfung durch LawAlert erfolgt. Auch können Änderungen oder Ausfälle der fremden Bezugsquellen zu Störungen bei LawAlert führen, ohne dass LawAlert hierauf Einfluss hat. Bitte verwenden Sie die Inhalte von LawAlert daher nur für Testzwecke. Sollten Ihnen Fehler auffällen, freuen wir uns über Ihr Feedback an hello@lawalert.de!

Änderung basiert auf:
Achtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz - 8. SGB IV-ÄndG)
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 20

Ausgefertigt am:
20.12.2022

Verkündet am:
28.12.2022

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2022, 2759
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 422/22
    Urheber: Bundesregierung
    01.09.2022
  2. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 422/1/22
    23.09.2022
  3. 06.10.2022
  4. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1025 , S. 380-380

    Beschlüsse:

    S. 380 - Stellungnahme: u.a. Änderungsvorschläge (422/22), gem. Art. 76 Abs. 2 GG
    07.10.2022
  5. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 422/22(B)
    07.10.2022
  6. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 20/3900
    Urheber: Bundesregierung
    12.10.2022
  7. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/63 , S. 7205-7208

    Beschlüsse:

    S. 7208C - Überweisung (20/3900)
    20.10.2022
  8. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 20/4706
    Urheber: Ausschuss für Arbeit und Soziales
    23.11.2022
  9. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/73 , S. 8635-8638

    Beschlüsse:

    S. 8638A - Annahme in Ausschussfassung (20/3900, 20/4706)
    01.12.2022
  10. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/73 , S. 8638-8638

    Beschlüsse:

    S. 8638A - Annahme in Ausschussfassung (20/3900, 20/4706)
    01.12.2022
  11. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 623/22
    Urheber: Bundestag
    02.12.2022
  12. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1029

    Beschlüsse:

    S. - kein Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses (623/22)
    16.12.2022
  13. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 623/22(B)
    16.12.2022
Kurzbeschreibung:

Aufgrund technischer Fortentwicklungen und zur Entbürokratisierung Anpassung gesetzlicher Grundlagen für den elektronischen Datenaustausch, insbes. im Beitrags- und Melderecht, Erweiterung der Anlagemöglichkeiten der Sozialversicherungsträger, Abschaffung der Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten sowie Anhebung bei Erwerbsminderungsrenten, Anschlussregelung im Künstlersozialversicherungsrecht zur erhöhten Zuverdienstgrenze aus selbstständiger nicht-künstlerischer Tätigkeit sowie Anpassungen beim Versicherungsschutz für Berufsanfänger in der GKV und PV und bei Prüf- und Kontrollmöglichkeiten der Künstlersozialkasse, Regelungen im Bereich der Arbeitsförderung, insbes. Wegfall beitrags- und melderechtlicher Sonderregelungen für versicherungspflichtige Pflegepersonen sowie Übermittlungsbefugnis der Bundesagentur für Arbeit von Daten zum Bezug von Kurzarbeitergeld von Begünstigten pandemiebedingter Wirtschaftshilfen an die Bewilligungsstellen, Verlagerung der Eingangsinstanz für best. Klagen von den Sozialgerichten auf die Landessozialgerichte, abschließende Umsetzung europäischer Vorgaben zur Barrierefreiheit, Rechtsbereinigungen, redaktionelle Änderungen;
Änderungen in 24 Gesetzen und 4 Rechtsverordnungen sowie Aufhebung einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

(1) Die zu gewährenden Beträge werden dem Arbeitgeber von der Krankenkasse ausgezahlt, bei der die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die Auszubildenden oder die nach § 18 oder § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes anspruchsberechtigten Frauen versichert sind. Für geringfügig Beschäftigte nach dem Vierten Buch Sozialgesetzbuch ist zuständige Krankenkasse die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Krankenversicherung. Für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die nicht Mitglied einer Krankenkasse sind, gilt § 175 Abs. 3 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
(2) Die Erstattung wird auf Antrag erbracht. Sie ist zu gewähren, sobald der Arbeitgeber Arbeitsentgelt nach § 3 Abs. 1 und 2 und § 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes, Arbeitsentgelt nach § 18 des Mutterschutzgesetzes oder Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes gezahlt hat. Stellt die Krankenkasse eine inhaltliche Abweichung zwischen ihrer Berechnung der Erstattung und dem Antrag des Arbeitgebers fest, hat sie diese Abweichung und die Gründe hierfür dem Arbeitgeber durch Datenübertragung nach § 28a 95 Absatz 1a 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch unverzüglich zu melden; dies gilt auch, wenn dem Antrag vollständig entsprochen wird. § 28a Absatz 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(2) Die Erstattung wird auf Antrag erbracht. Sie ist zu gewähren, sobald der Arbeitgeber Arbeitsentgelt nach § 3 Abs. 1 und 2 und § 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes, Arbeitsentgelt nach § 18 des Mutterschutzgesetzes oder Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes gezahlt hat. Stellt die Krankenkasse eine inhaltliche Abweichung zwischen ihrer Berechnung der Erstattung und dem Antrag des Arbeitgebers fest, hat sie diese Abweichung und die Gründe hierfür dem Arbeitgeber durch Datenübertragung nach § 28a 95 Absatz 1a 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch unverzüglich zu melden; dies gilt auch, wenn dem Antrag vollständig entsprochen wird. § 28a Absatz 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(3) Der Arbeitgeber hat einen Antrag nach Absatz 2 Satz 1 durch Datenübertragung nach § 28a 95 Absatz 1a 1 Satz 1 und § 95b Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch an die zuständige Krankenkasse zu übermitteln. § 28a Absatz 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt für die Meldung nach Satz 1 entsprechend.
(3) Der Arbeitgeber hat einen Antrag nach Absatz 2 Satz 1 durch Datenübertragung nach § 28a 95 Absatz 1a 1 Satz 1 und § 95b Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch an die zuständige Krankenkasse zu übermitteln. § 28a Absatz 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt für die Meldung nach Satz 1 entsprechend.
(4) Den Übertragungsweg und die Einzelheiten des Verfahrens wie den Aufbau der Datensätze für die maschinellen Meldungen der Krankenkassen nach Absatz 2 und die maschinellen Anträge der Arbeitgeber nach Absatz 3 legt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in Grundsätzen fest, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit zu genehmigen sind; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist anzuhören.