Synopse zur Änderung an
Atomgesetz (AtG)

Erstellt am: 16.04.2024

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Neunzehntes Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes (19. AtGÄndG)
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 20

Ausgefertigt am:
04.12.2022

Verkündet am:
08.12.2022

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2022, 2153
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 529/22
    Urheber: Bundesregierung
    20.10.2022
  2. Plenarantrag
    BR-Drucksache 529/1/22
    Urheber: Bayern
    25.10.2022
  3. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1026 , S. 431-432

    Beschlüsse:

    S. 432 - keine Stellungnahme (529/22)
    28.10.2022
  4. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 529/22(B)
    28.10.2022
  5. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 20/4217
    Urheber: Bundesregierung
    02.11.2022
  6. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/65 , S. 7366-7376

    Beschlüsse:

    S. 7376D - Überweisung (20/4217)
    09.11.2022
  7. Beschlussempfehlung
    BT-Drucksache 20/4357
    Urheber: Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
    09.11.2022
  8. Bericht
    BT-Drucksache 20/4423
    Urheber: Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
    10.11.2022
  9. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/67 , S. 7781-7806

    Beschlüsse:

    S. 7801C - Annahme der Vorlage (20/4217)
    11.11.2022
  10. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/67 , S. 7801-7801

    Beschlüsse:

    S. 7803B - Annahme der Vorlage (20/4217)
    11.11.2022
  11. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 579/22
    Urheber: Bundestag
    11.11.2022
  12. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1028 , S. 471-471

    Beschlüsse:

    S. 471 - kein Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses (579/22), gem. Art. 77 Abs. 2 GG
    25.11.2022
  13. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 579/22(B)
    25.11.2022
Kurzbeschreibung:

Befristeter Weiterbetrieb der Kernkraftwerke Emsland, Isar 2 und Neckarwestheim 2 bis zum 15. April 2023 zur Aufrechterhaltung der Netzsicherheit, Stabilisierung der Leistungsbilanz sowie zur Gewährleistung der Energieversorgung insgesamt
Änderung § 7 Atomgesetz

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

Siebter Abschnitt - Schlußvorschriften

(1) Rechtsverordnungen auf Grund der §§ 2, 9g, 11, 12, 12b, 13, 21 Abs. 3, § 21a Abs. 2 und § 21b Abs. 3 erläßt die Bundesregierung. Das gleiche gilt für Rechtsverordnungen auf Grund des § 10, soweit Ausnahmen von dem Erfordernis einer Genehmigung nach § 7 zugelassen werden. Die übrigen in diesem Gesetz vorgesehenen Rechtsverordnungen erläßt der das für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Bundesminister. Bundesministerium.
(1) Rechtsverordnungen auf Grund der §§ 2, 9g, 11, 12, 12b, 13, 21 Abs. 3, § 21a Abs. 2 und § 21b Abs. 3 erläßt die Bundesregierung. Das gleiche gilt für Rechtsverordnungen auf Grund des § 10, soweit Ausnahmen von dem Erfordernis einer Genehmigung nach § 7 zugelassen werden. Die übrigen in diesem Gesetz vorgesehenen Rechtsverordnungen erläßt der das für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Bundesminister. Bundesministerium.
(2) Die Rechtsverordnungen bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Dies gilt nicht für Rechtsverordnungen, die sich darauf beschränken, die in Rechtsverordnungen nach den §§ 11 und 12 festgelegten physikalischen, technischen und strahlenbiologischen Werte durch andere Werte zu ersetzen.
(3) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung die in den §§ 11 und 12 bezeichneten Ermächtigungen ganz oder teilweise auf den das für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständigen zuständige Bundesminister Bundesministerium übertragen.
(3) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung die in den §§ 11 und 12 bezeichneten Ermächtigungen ganz oder teilweise auf den das für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständigen zuständige Bundesminister Bundesministerium übertragen.