Synopse zur Änderung an
Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz (ATA-OTA-G)

Erstellt am: 29.07.2026

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

Bitte beachten Sie, dass die nachfolgend dargestellten Änderungen möglicherweise nicht auf einem Änderungsgesetz beruhen. Ab und an nimmt gesetze-im-internet.de auch redaktionelle Änderungen vor, z.B. nachträgliche Korrekturen, Anmerkungen, Ergänzungen etc. In diesem Fall beziehen sich die nachfolgenden Metainformationen auf die letzte Änderung auf Grundlage eines Änderungsgesetzes.

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Abschnitt 8 - Übergangs- und Schlussvorschriften

(1) Die Voraussetzungen des § 22 Absatz 3 Nummer 1 und 3 gelten als erfüllt, wenn als Schulleitung oder als Lehrkräfte Personen eingesetzt werden, die am 1. Januar 2022
1.
eine Schule leiten, die entweder Anästhesietechnische oder Operationstechnische Assistenten ausbildet oder die Anästhesietechnische und Operationstechnische Assistenten ausbildet,
2.
als Lehrkräfte an einer Schule unterrichten, die entweder Anästhesietechnische oder Operationstechnische Assistenten ausbildet oder die Anästhesietechnische und Operationstechnische Assistenten ausbildet,
3.
über die Qualifikation zur Leitung oder zur Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule, die entweder Anästhesietechnische oder Operationstechnische Assistenten ausbildet oder die Anästhesietechnische und Operationstechnische Assistenten ausbildet, gemäß der „DKG-Empfehlung zur Ausbildung und Prüfung von Operationstechnischen und Anästhesietechnischen Assistentinnen/Assistenten“ in der jeweiligen Fassung verfügen,
4.
über die Qualifikation zur Leitung oder zur Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule, die Medizinisch-technische Assistenten für den Operationsdienst ausbildet, gemäß der in Thüringen geltenden Schulordnung für die Höhere Berufsfachschule – dreijährige Bildungsgänge – (GVBl. 2005, S. 3) vom 13. Dezember 2004, die zuletzt durch Artikel 16 der Verordnung vom 8. August 2013 (GVBl. S. 208, 238) geändert worden ist, verfügen,
5.
über die Qualifikation zur Leitung oder zur Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule, die Operationstechnische Angestellte auf Grundlage der in Schleswig-Holstein geltenden Landesverordnung über die Berufsausbildung zur oder zum Operationstechnischen Angestellten vom 8. Juni 2004 (GVOBl. S. 190) ausbildet, verfügen,
6.
über die Qualifikation zur Leitung oder zur Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule, die Operationstechnische Assistenten auf Grundlage der in Sachsen-Anhalt geltenden Verordnung über die Ausbildung für die operationstechnische Assistenz vom 15. März 2010, die zuletzt durch Verordnung vom 26. Januar 2015 (GVBl. LSA S. 34) geändert worden ist, ausbildet, verfügen,
7.
über die Qualifikation zur Leitung oder zur Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule, die entweder Anästhesietechnische oder Operationstechnische Assistenten ausbildet oder die Anästhesietechnische und Operationstechnische Assistenten ausbildet, nach sonstigen landesrechtlichen Bestimmungen verfügen oder
8.
ein berufspädagogisches Studium absolvieren zur Leitung einer Schule oder Lehrkraft an einer Schule, die Anästhesietechnische und Operationstechnische Assistenten ausbildet, und dieses nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgreich abschließen.
(2) Die Genehmigung oder Anerkennung einer Schule ist zurückzunehmen, wenn die Schule der zuständigen Behörde nicht bis zum 1. Januar 2028 2032 nachweist, dass sie die in § 22 genannten Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung erfüllt. Die Voraussetzungen des § 22 Absatz 3 Nummer 1 und 3 gelten als erfüllt, wenn als Schulleitung oder als Lehrkräfte Personen eingesetzt werden, die nach dem 1. Januar 2022 mindestens drei Jahre lang in der entsprechenden Position tätig gewesen sind.
(2) Die Genehmigung oder Anerkennung einer Schule ist zurückzunehmen, wenn die Schule der zuständigen Behörde nicht bis zum 1. Januar 2028 2032 nachweist, dass sie die in § 22 genannten Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung erfüllt. Die Voraussetzungen des § 22 Absatz 3 Nummer 1 und 3 gelten als erfüllt, wenn als Schulleitung oder als Lehrkräfte Personen eingesetzt werden, die nach dem 1. Januar 2022 mindestens drei Jahre lang in der entsprechenden Position tätig gewesen sind.

Abschnitt 8 - Übergangs- und Schlussvorschriften

(1) Folgende Berechtigungen gelten als Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 oder § 2 Absatz 1:
1.
die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung „Anästhesietechnische Assistentin“ oder „Anästhesietechnischer Assistent“ oder zum Führen der Berufsbezeichnung „Operationstechnische Assistentin“ oder „Operationstechnischer Assistent“, die erteilt worden ist auf der Grundlage der „DKG-Empfehlung zur Ausbildung und Prüfung von Operationstechnischen und Anästhesietechnischen Assistentinnen/Assistenten“ in der jeweils geltenden Fassung,
2.
die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung „Medizinisch-technische Assistentin für den Operationsdienst“ oder „Medizinisch-technischer Assistent für den Operationsdienst“, die erworben worden ist auf der Grundlage der in Thüringen geltenden Schulordnung für die Höhere Berufsfachschule – dreijährige Bildungsgänge – (GVBl. 2005, S. 3) vom 13. Dezember 2004, die zuletzt durch Artikel 16 der Verordnung vom 8. August 2013 (GVBl. S. 208, 238) geändert worden ist,
3.
die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung „Operationstechnische Angestellte“ oder „Operationstechnischer Angestellter“, die erteilt worden ist auf der Grundlage der in Schleswig-Holstein geltenden Landesverordnung über die Berufsausbildung zur oder zum Operationstechnischen Angestellten vom 8. Juni 2004 (GVOBl. S. 190) und
4.
die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung „Operationstechnische Assistentin“ oder „Operationstechnischer Assistent“, die erteilt worden ist auf der Grundlage der in Sachsen-Anhalt geltenden Verordnung über die Ausbildung für die operationstechnische Assistenz vom 15. März 2010, die zuletzt durch Verordnung vom 26. Januar 2015 (GVBl. LSA S. 34) geändert worden ist.
(2) Eine Person, die eine der in Absatz 1 genannten Berechtigungen besitzt, kann bei der nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 oder § 2 Absatz 4 Nummer 1 zuständigen Behörde beantragen, dass ihr eine Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 oder § 2 Absatz 1 erteilt wird. Die Erlaubnis wird erteilt, wenn die antragstellende Person
1.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Berufsausübung ergibt,
2.
in gesundheitlicher Hinsicht zur Berufsausübung nicht ungeeignet ist und
3.
über Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die zur Berufsausübung erforderlich sind.
In diesem Fall sind auf der Erlaubnis zusätzlich anzugeben
1.
die ihr zugrunde liegende Berufsqualifikation nach dem bisherigen Recht und
2.
das Datum, an dem die ursprüngliche Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung erteilt oder erworben worden ist.
(2) Eine Person, die eine der in Absatz 1 genannten Berechtigungen besitzt, kann bei der nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 oder § 2 Absatz 4 Nummer 1 zuständigen Behörde beantragen, dass ihr eine Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 oder § 2 Absatz 1 erteilt wird. Die Erlaubnis wird erteilt, wenn die antragstellende Person
1.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Berufsausübung ergibt,
2.
in gesundheitlicher Hinsicht zur Berufsausübung nicht ungeeignet ist und
3.
über Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die zur Berufsausübung erforderlich sind.
In diesem Fall sind auf der Erlaubnis zusätzlich anzugeben
1.
die ihr zugrunde liegende Berufsqualifikation nach dem bisherigen Recht und
2.
das Datum, an dem die ursprüngliche Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung erteilt oder erworben worden ist.
(3) Will eine Person, die nicht nach einer der in Absatz 1 genannten Grundlagen ausgebildet ist, die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 oder § 2 Absatz 1 erhalten, so muss sie die Nachprüfung nach der auf Grundlage des § 66 erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung bestehen. Ist ein Ausbildungsabschluss von der Deutschen Krankenhausgesellschaft anerkannt, so ist die Nachprüfung nicht erforderlich.