Synopse zur Änderung an
Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)

Erstellt am: 11.11.2023

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichtsgesetzes und weiterer Gesetze
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 20

Ausgefertigt am:
23.05.2022

Verkündet am:
27.05.2022

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2022, 760
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 125/22
    Urheber: Bundesregierung
    17.03.2022
  2. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 125/1/22
    25.03.2022
  3. Plenarantrag
    BR-Drucksache 125/2/22
    Urheber: Nordrhein-Westfalen
    05.04.2022
  4. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1019 , S. 126-126

    Beschlüsse:

    S. 126 - Stellungnahme: Änderungsvorschläge (125/22), gem. Art. 76 Abs. 2 GG
    08.04.2022
  5. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 125/22(B)
    08.04.2022
  6. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 20/1411
    Urheber: Bundesregierung
    13.04.2022
  7. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/31 , S. 2808-2817

    Beschlüsse:

    S. 2817D - Überweisung (20/1411)
    28.04.2022
  8. Änderung der Ausschussüberweisung
    BT-Plenarprotokoll 20/32 , S. 2879-2879

    Beschlüsse:

    S. 2879A - Überweisung (20/1411)
    29.04.2022
  9. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 20/1768
    Urheber: Ausschuss für Arbeit und Soziales
    11.05.2022
  10. Bericht gemäß § 96 Geschäftsordnung BT
    BT-Drucksache 20/1781
    Urheber: Haushaltsausschuss
    11.05.2022
  11. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/34 , S. 3133-3145

    Beschlüsse:

    S. 3144D - Annahme in Ausschussfassung (20/1411, 20/1768)
    S. 3145A - Annahme in Ausschussfassung (20/1411, 20/1768)
    12.05.2022
  12. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/34 , S. 3145-3145

    Beschlüsse:

    S. 3145A - Annahme in Ausschussfassung (20/1411, 20/1768)
    12.05.2022
  13. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 204/22
    Urheber: Bundestag
    13.05.2022
  14. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 204/1/22
    17.05.2022
  15. Plenarantrag
    BR-Drucksache 204/2/22
    Urheber: Bremen
    19.05.2022
  16. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1021 , S. 172-174

    Beschlüsse:

    S. 173 - Zustimmung; Entschließung (204/22), gem. Art. 104a Abs. 4 GG
    20.05.2022
  17. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 204/22(B)
    20.05.2022
  18. Unterrichtung
    BR-Drucksache zu204/22(B)
    Urheber: Bundesregierung
    30.01.2023
Kurzbeschreibung:

Einführung eines Sofortzuschlags für von Armut betroffene Minderjährige und junge Erwachsene von monatlich 20 Euro bis zur Einführung einer Kindergrundsicherung sowie einer Einmalzahlung an erwachsene Leistungsberechtigte der sozialen Mindestsicherungssysteme und im Sozialen Entschädigungsrecht in Höhe von 100 Euro ab Juli 2022 zur Abfederung der Folgen der COVID-19-Pandemie, Berücksichtigung der Erhöhung des Mindestlohns bei der Berechnung des fiktiven Arbeitsentgelts der Qualifikationsgruppe 4 bei Menschen mit Behinderungen, Verschiebung des Stichtags in den Regelungen für Assistenzhunde auf den 01. Juli 2023, Folgeänderungen;
Neufassung, Einfügung und Änderung zahlr. §§ in 7 Gesetzen

Beschlussempfehlung des Ausschusses: Titeländerung (eingebracht als: Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages für Kinder und einer Einmalzahlung an erwachsene Leistungsberechtigte der sozialen Mindestsicherungssysteme aus Anlass der COVID-19-Pandemie (Sofortzuschlags- und Einmalzahlungsgesetz)); Verdopplung der Einmalzahlung auf 200 Euro, Einmalzahlung von 100 Euro für Beziehende von Arbeitslosengeld sowie für Kinder von Asylsuchenden, Regelungen für Geflüchtete aus der Ukraine ab Juni 2022: sozialhilferechtliche Gleichstellung mit im Asylverfahren anerkannten Flüchtlingen durch Einbeziehung in den Anwendungsbereich des SGB 2/SGB 12 auf Grundlage eines Aufenthaltstitels oder einer sog. Fiktionsbescheinigung und erkennungsdienstlichen Behandlung, Verlängerung der Übergangsfrist bis Ende Oktober 2022, Kindergeldanspruch, Beitrittsrecht zur freiwilligen Versicherung in der GKV, Ausbildungsförderung, Änderungen bei der Wohnsitzauflage, Datenspeicherung im Ausländerzentralregister, Datenübermittlung an EU-Staaten und Europäische Kommission, Umsetzung der finanziellen Unterstützung der Länder und Kommunen mit 2 Mrd. Euro; Ausweitung des in den Verwaltungsvereinbarungen vorzusehenden Anordnungsrechts auf die fachlich zuständige Bundesbehörde (Organleihe);
Neufassung, Änderung und Einfügung zahlr. §§ in 15 Gesetzen und 1 Rechtsverordnung

Bezug: Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz vom 07. April 2022 zur Aufnahme und finanziellen Unterstützung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine
Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 vom 04. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes (ABl. L 71, 04.03.2022, S.1) ; Richtlinie 2001/55/EG vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (ABl. L 212, 07.08.2001, S. 12)
Vereinbarung im Koalitionsvertrag zur Konzentration der Verantwortung für Planung, Bau und Betrieb der Bundesbauten und Bundesliegenschaften bei der BImA

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

(1) Wird der notwendige persönliche Bedarf nach § 3 Absatz 1 Satz 2 vollständig durch Geldleistungen gedeckt, so beträgt dieser monatlich für
1.
erwachsene Leistungsberechtigte, die in einer Wohnung im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 2 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes leben und für die nicht Nummer 2 Buchstabe a oder Nummer 3 Buchstabe a gelten, sowie für jugendliche Leistungsberechtigte, die nicht mit mindestens einem Elternteil in einer Wohnung leben, je 162 Euro;
2.
erwachsene Leistungsberechtigte je 146 Euro, wenn sie
a)
in einer Wohnung im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 2 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft mit einem Partner zusammenleben;
b)
nicht in einer Wohnung leben, weil sie in einer Aufnahmeeinrichtung im Sinne von § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes oder in einer Gemeinschaftsunterkunft im Sinne von § 53 Absatz 1 des Asylgesetzes oder nicht nur kurzfristig in einer vergleichbaren sonstigen Unterkunft untergebracht sind;
3.
erwachsene Leistungsberechtigte je 130 Euro, wenn sie
a)
das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unverheiratet sind und mit mindestens einem Elternteil in einer Wohnung im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 2 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes zusammenleben;
b)
in einer stationären Einrichtung untergebracht sind;
4.
jugendliche Leistungsberechtigte vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 110 Euro;
5.
leistungsberechtigte Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 108 Euro;
6.
leistungsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 104 Euro.
(2) Wird der notwendige Bedarf nach § 3 Absatz 1 Satz 1 mit Ausnahme der Bedarfe für Unterkunft, Heizung, Hausrat, Wohnungsinstandhaltung und Haushaltsenergie vollständig durch Geldleistungen gedeckt, so beträgt dieser monatlich für
1.
erwachsene Leistungsberechtigte, die in einer Wohnung im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 2 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes leben und für die nicht Nummer 2 Buchstabe a oder Nummer 3 Buchstabe a gelten, sowie für jugendliche Leistungsberechtigte, die nicht mit mindestens einem Elternteil in einer Wohnung leben, je 202 Euro;
2.
erwachsene Leistungsberechtigte je 182 Euro, wenn sie
a)
in einer Wohnung im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 2 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft mit einem Partner zusammenleben;
b)
nicht in einer Wohnung leben, weil sie in einer Aufnahmeeinrichtung im Sinne von § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes oder in einer Gemeinschaftsunterkunft im Sinne von § 53 Absatz 1 des Asylgesetzes oder nicht nur kurzfristig in einer vergleichbaren sonstigen Unterkunft untergebracht sind;
3.
erwachsene Leistungsberechtigte je 162 Euro, wenn sie
a)
das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unverheiratet sind und mit mindestens einem Elternteil in einer Wohnung im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 2 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes zusammenleben;
b)
in einer stationären Einrichtung untergebracht sind;
4.
jugendliche Leistungsberechtigte vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 213 Euro;
5.
leistungsberechtigte Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 162 Euro;
6.
leistungsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 143 Euro.
(2a) Für den notwendigen Bedarf nach Absatz 2 Nummer 5 tritt zum 1. Januar 2021 an die Stelle des Betrags in Absatz 2 Nummer 5 der Betrag von 174 Euro. Satz 1 ist anzuwenden, bis der Betrag für den notwendigen Bedarf nach Absatz 2 Nummer 5 aufgrund der Fortschreibungen nach Absatz 4 den Betrag von 174 Euro übersteigt.
(3) Der individuelle Geldbetrag zur Deckung des notwendigen persönlichen Bedarfs für in Abschiebungs- oder Untersuchungshaft genommene Leistungsberechtigte wird durch die zuständige Behörde festgelegt, wenn der Bedarf ganz oder teilweise anderweitig gedeckt ist.
(4) Die Geldbeträge nach den Absätzen 1 und 2 werden jeweils zum 1. Januar eines Jahres entsprechend der Veränderungsrate nach § 28a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach § 40 Satz 1 Nummer 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch fortgeschrieben. Die sich dabei ergebenden Beträge sind jeweils bis unter 0,50 Euro abzurunden sowie von 0,50 Euro an aufzurunden. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt jeweils spätestens bis zum 1. November eines Kalenderjahres die Höhe der Bedarfe, die für das folgende Kalenderjahr maßgebend sind, im Bundesgesetzblatt bekannt.
(5) Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, werden die Höhe des Geldbetrags für alle notwendigen persönlichen Bedarfe und die Höhe des notwendigen Bedarfs neu festgesetzt.
(+++ Hinweis: Die Beträge nach den Absätzen 1 und 2 ergeben sich für die Zeit ab 1.1.2020 aus Bek. v. 1.10.2019 I 1429
Die Beträge nach den Absätzen 1 und 2 ergeben sich für die Zeit ab 1.1.2022 aus Bek. v. 12.10.2021 I 4678
Die Beträge nach den Absätzen 1 und 2 ergeben sich für die Zeit ab 1.1.2024 1.1.2023 aus Bek. v. 19.10.2023 21.12.2022 I 2601 Nr. 288 +++)
Die Beträge nach den Absätzen 1 und 2 ergeben sich für die Zeit ab 1.1.2024 aus Bek. v. 19.10.2023 I Nr. 288 +++)
(+++ Hinweis: Die Beträge nach den Absätzen 1 und 2 ergeben sich für die Zeit ab 1.1.2020 aus Bek. v. 1.10.2019 I 1429
Die Beträge nach den Absätzen 1 und 2 ergeben sich für die Zeit ab 1.1.2022 aus Bek. v. 12.10.2021 I 4678
Die Beträge nach den Absätzen 1 und 2 ergeben sich für die Zeit ab 1.1.2024 1.1.2023 aus Bek. v. 19.10.2023 21.12.2022 I 2601 Nr. 288 +++)
Die Beträge nach den Absätzen 1 und 2 ergeben sich für die Zeit ab 1.1.2024 aus Bek. v. 19.10.2023 I Nr. 288 +++)