Synopse zur Änderung an
Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)

Erstellt am: 01.01.2024

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichtsgesetzes und weiterer Gesetze
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 20

Ausgefertigt am:
23.05.2022

Verkündet am:
27.05.2022

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2022, 760
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 125/22
    Urheber: Bundesregierung
    17.03.2022
  2. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 125/1/22
    25.03.2022
  3. Plenarantrag
    BR-Drucksache 125/2/22
    Urheber: Nordrhein-Westfalen
    05.04.2022
  4. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1019 , S. 126-126

    Beschlüsse:

    S. 126 - Stellungnahme: Änderungsvorschläge (125/22), gem. Art. 76 Abs. 2 GG
    08.04.2022
  5. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 125/22(B)
    08.04.2022
  6. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 20/1411
    Urheber: Bundesregierung
    13.04.2022
  7. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/31 , S. 2808-2817

    Beschlüsse:

    S. 2817D - Überweisung (20/1411)
    28.04.2022
  8. Änderung der Ausschussüberweisung
    BT-Plenarprotokoll 20/32 , S. 2879-2879

    Beschlüsse:

    S. 2879A - Überweisung (20/1411)
    29.04.2022
  9. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 20/1768
    Urheber: Ausschuss für Arbeit und Soziales
    11.05.2022
  10. Bericht gemäß § 96 Geschäftsordnung BT
    BT-Drucksache 20/1781
    Urheber: Haushaltsausschuss
    11.05.2022
  11. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/34 , S. 3133-3145

    Beschlüsse:

    S. 3144D - Annahme in Ausschussfassung (20/1411, 20/1768)
    S. 3145A - Annahme in Ausschussfassung (20/1411, 20/1768)
    12.05.2022
  12. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/34 , S. 3145-3145

    Beschlüsse:

    S. 3145A - Annahme in Ausschussfassung (20/1411, 20/1768)
    12.05.2022
  13. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 204/22
    Urheber: Bundestag
    13.05.2022
  14. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 204/1/22
    17.05.2022
  15. Plenarantrag
    BR-Drucksache 204/2/22
    Urheber: Bremen
    19.05.2022
  16. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1021 , S. 172-174

    Beschlüsse:

    S. 173 - Zustimmung; Entschließung (204/22), gem. Art. 104a Abs. 4 GG
    20.05.2022
  17. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 204/22(B)
    20.05.2022
  18. Unterrichtung
    BR-Drucksache zu204/22(B)
    Urheber: Bundesregierung
    30.01.2023
Kurzbeschreibung:

Einführung eines Sofortzuschlags für von Armut betroffene Minderjährige und junge Erwachsene von monatlich 20 Euro bis zur Einführung einer Kindergrundsicherung sowie einer Einmalzahlung an erwachsene Leistungsberechtigte der sozialen Mindestsicherungssysteme und im Sozialen Entschädigungsrecht in Höhe von 100 Euro ab Juli 2022 zur Abfederung der Folgen der COVID-19-Pandemie, Berücksichtigung der Erhöhung des Mindestlohns bei der Berechnung des fiktiven Arbeitsentgelts der Qualifikationsgruppe 4 bei Menschen mit Behinderungen, Verschiebung des Stichtags in den Regelungen für Assistenzhunde auf den 01. Juli 2023, Folgeänderungen;
Neufassung, Einfügung und Änderung zahlr. §§ in 7 Gesetzen

Beschlussempfehlung des Ausschusses: Titeländerung (eingebracht als: Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages für Kinder und einer Einmalzahlung an erwachsene Leistungsberechtigte der sozialen Mindestsicherungssysteme aus Anlass der COVID-19-Pandemie (Sofortzuschlags- und Einmalzahlungsgesetz)); Verdopplung der Einmalzahlung auf 200 Euro, Einmalzahlung von 100 Euro für Beziehende von Arbeitslosengeld sowie für Kinder von Asylsuchenden, Regelungen für Geflüchtete aus der Ukraine ab Juni 2022: sozialhilferechtliche Gleichstellung mit im Asylverfahren anerkannten Flüchtlingen durch Einbeziehung in den Anwendungsbereich des SGB 2/SGB 12 auf Grundlage eines Aufenthaltstitels oder einer sog. Fiktionsbescheinigung und erkennungsdienstlichen Behandlung, Verlängerung der Übergangsfrist bis Ende Oktober 2022, Kindergeldanspruch, Beitrittsrecht zur freiwilligen Versicherung in der GKV, Ausbildungsförderung, Änderungen bei der Wohnsitzauflage, Datenspeicherung im Ausländerzentralregister, Datenübermittlung an EU-Staaten und Europäische Kommission, Umsetzung der finanziellen Unterstützung der Länder und Kommunen mit 2 Mrd. Euro; Ausweitung des in den Verwaltungsvereinbarungen vorzusehenden Anordnungsrechts auf die fachlich zuständige Bundesbehörde (Organleihe);
Neufassung, Änderung und Einfügung zahlr. §§ in 15 Gesetzen und 1 Rechtsverordnung

Bezug: Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz vom 07. April 2022 zur Aufnahme und finanziellen Unterstützung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine
Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 vom 04. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes (ABl. L 71, 04.03.2022, S.1) ; Richtlinie 2001/55/EG vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (ABl. L 212, 07.08.2001, S. 12)
Vereinbarung im Koalitionsvertrag zur Konzentration der Verantwortung für Planung, Bau und Betrieb der Bundesbauten und Bundesliegenschaften bei der BImA

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

(1) Einkommen und Vermögen, über das verfügt werden kann, sind von dem Leistungsberechtigten und seinen Familienangehörigen, die im selben Haushalt leben, vor Eintritt von Leistungen nach diesem Gesetz aufzubrauchen. § 20 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch findet entsprechende Anwendung. Bei der Unterbringung in einer Einrichtung, in der Sachleistungen gewährt werden, haben Leistungsberechtigte, soweit Einkommen und Vermögen im Sinne des Satzes 1 vorhanden sind, für erhaltene Leistungen dem Kostenträger für sich und ihre Familienangehörigen die Kosten in entsprechender Höhe der in § 3a Absatz 2 genannten Leistungen sowie die Kosten der Unterkunft, Heizung und Haushaltsenergie zu erstatten; für die Kosten der Unterkunft, Heizung und Haushaltsenergie können die Länder Pauschalbeträge festsetzen oder die zuständige Behörde dazu ermächtigen.
(2) Nicht als Einkommen nach Absatz 1 zu berücksichtigen sind:
1.
Leistungen nach diesem Gesetz,
2.
Leistungen eine Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch vorsehen,
3.
eine Rente Renten oder Beihilfe Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz, Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch,
4.
eine Entschädigung, die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geleistet wird,
5.
eine Aufwandsentschädigung nach § 5 Absatz 2,
6.
eine Mehraufwandsentschädigung, die Leistungsberechtigten im Rahmen einer Flüchtlingsintegrationsmaßnahme im Sinne von § 5a ausgezahlt wird und
7.
ein Fahrtkostenzuschuss, der den Leistungsberechtigten von dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Sicherstellung ihrer Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder an der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes gewährt wird.
(2) Nicht als Einkommen nach Absatz 1 zu berücksichtigen sind:
1.
Leistungen nach diesem Gesetz,
2.
Leistungen eine Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch vorsehen,
3.
eine Rente Renten oder Beihilfe Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz, Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch,
4.
eine Entschädigung, die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geleistet wird,
5.
eine Aufwandsentschädigung nach § 5 Absatz 2,
6.
eine Mehraufwandsentschädigung, die Leistungsberechtigten im Rahmen einer Flüchtlingsintegrationsmaßnahme im Sinne von § 5a ausgezahlt wird und
7.
ein Fahrtkostenzuschuss, der den Leistungsberechtigten von dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Sicherstellung ihrer Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder an der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes gewährt wird.
(3) Einkommen aus Erwerbstätigkeit bleiben bei Anwendung des Absatzes 1 in Höhe von 25 vom Hundert außer Betracht, höchstens jedoch in Höhe von 50 vom Hundert der maßgeblichen Bedarfsstufe des Geldbetrags zur Deckung aller notwendigen persönlichen Bedarfe nach § 3a Absatz 1 und des notwendigen Bedarfs nach § 3a Absatz 2, jeweils in Verbindung mit § 3a Absatz 4. Erhält eine leistungsberechtigte Person mindestens aus einer Tätigkeit Bezüge oder Einnahmen, die nach § 3 Nummer 12, 26, 26a oder 26b des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, ist abweichend von Satz 1 ein Betrag von bis zu 250 Euro monatlich nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Von den Einkommen nach Absatz 1 Satz 1 sind ferner abzusetzen
1.
auf das Einkommen entrichtete Steuern,
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
3.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben sind, und
4.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben.
Übersteigt das Einkommen in den Fällen von Satz 2 den Betrag von 250 Euro monatlich, findet Satz 3 Nummer 3 und 4 mit der Maßgabe Anwendung, dass eine Absetzung der dort genannten Aufwendungen nur erfolgt, soweit die oder der Leistungsberechtigte nachweist, dass die Summe dieser Aufwendungen den Betrag von 250 Euro monatlich übersteigt. Die Möglichkeit zur Absetzung der Beträge nach Satz 3 von Einkommen aus Erwerbstätigkeit bleibt unberührt.
(4) Hat ein Leistungsberechtigter einen Anspruch gegen einen anderen, so kann die zuständige Behörde den Anspruch in entsprechender Anwendung des § 93 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch auf sich überleiten.
(5) Von dem Vermögen nach Absatz 1 Satz 1 ist für den Leistungsberechtigten und seine Familienangehörigen, die im selben Haushalt leben, jeweils ein Freibetrag in Höhe von 200 Euro abzusetzen. Bei der Anwendung von Absatz 1 bleiben ferner Vermögensgegenstände außer Betracht, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind. Dasselbe gilt für Entschädigungszahlungen nach Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Kapitels 9 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch vorsehen.
(5) Von dem Vermögen nach Absatz 1 Satz 1 ist für den Leistungsberechtigten und seine Familienangehörigen, die im selben Haushalt leben, jeweils ein Freibetrag in Höhe von 200 Euro abzusetzen. Bei der Anwendung von Absatz 1 bleiben ferner Vermögensgegenstände außer Betracht, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind. Dasselbe gilt für Entschädigungszahlungen nach Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Kapitels 9 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch vorsehen.
§ 7 Abs. 1 Satz 1: Nach Maßgabe d. Entscheidungsformel mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar gem. BVerfGE v. 11.7.2006 - 1 BvR 293/05 -; zur Umsetzung der Anforderungen d. BVerfG vgl. G v. 19.8.2007 I 1970 mWv 28.8.2007