Synopse zur Änderung an
Arbeitssicherstellungsgesetz (ASG)

Erstellt am: 19.07.2024

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

Bitte beachten Sie, dass die nachfolgend dargestellten Änderungen möglicherweise nicht auf einem Änderungsgesetz beruhen. Ab und an nimmt gesetze-im-internet.de auch redaktionelle Änderungen vor, z.B. nachträgliche Korrekturen, Anmerkungen, Ergänzungen etc. In diesem Fall beziehen sich die nachfolgenden Metainformationen auf die letzte Änderung auf Grundlage eines Änderungsgesetzes.

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Erster Abschnitt - Grundsätzliche Vorschriften

(1) Verpflichtungen und Beschränkungen nach § 2 sind zulässig zur Sicherstellung von Arbeitsleistungen
1.
bei der Bundeswehr und bei den verbündeten Streitkräften,
2.
bei Dienststellen des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände, der Gemeinden und der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
3.
bei Verbänden und Einrichtungen des Zivilschutzes,
4.
in Betrieben der Wasser- und Energieversorgung sowie der Abwasser- und Abfallbeseitigung,
4a.
in Ernährungsunternehmen nach § 2 Nummer 6 des Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetzes,
5.
in Krankenanstalten und anderen Einrichtungen, in denen pflegebedürftige Personen betreut werden,
6.
in Betrieben der Mineralölversorgung,
7.
in Verkehrsunternehmen einschließlich Unternehmen des Personen- und Güterbeförderungsgewerbes in der See- und Binnenschifffahrt,
8.
bei der Deutschen Post AG, der Deutschen Postbank AG und der Deutschen Telekom AG sowie bei Unternehmen, die nach § 1 Kapitel 12 des Postsicherstellungsgesetzes Postgesetzes oder Teil 10 Abschnitt 2 des Telekommunikationsgesetzes verpflichtet sind,
9.
bei der nach § 31b Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes beauftragten Flugsicherungsorganisation.
(1) Verpflichtungen und Beschränkungen nach § 2 sind zulässig zur Sicherstellung von Arbeitsleistungen
1.
bei der Bundeswehr und bei den verbündeten Streitkräften,
2.
bei Dienststellen des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände, der Gemeinden und der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
3.
bei Verbänden und Einrichtungen des Zivilschutzes,
4.
in Betrieben der Wasser- und Energieversorgung sowie der Abwasser- und Abfallbeseitigung,
4a.
in Ernährungsunternehmen nach § 2 Nummer 6 des Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetzes,
5.
in Krankenanstalten und anderen Einrichtungen, in denen pflegebedürftige Personen betreut werden,
6.
in Betrieben der Mineralölversorgung,
7.
in Verkehrsunternehmen einschließlich Unternehmen des Personen- und Güterbeförderungsgewerbes in der See- und Binnenschifffahrt,
8.
bei der Deutschen Post AG, der Deutschen Postbank AG und der Deutschen Telekom AG sowie bei Unternehmen, die nach § 1 Kapitel 12 des Postsicherstellungsgesetzes Postgesetzes oder Teil 10 Abschnitt 2 des Telekommunikationsgesetzes verpflichtet sind,
9.
bei der nach § 31b Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes beauftragten Flugsicherungsorganisation.
(2) Über Absatz 1 hinaus kann die Bundesregierung nach Eintritt der Voraussetzungen für die Sicherstellung von Arbeitsleistungen (§ 3) durch Rechtsverordnung bestimmen, daß Verpflichtungen und Beschränkungen auch in anderen Bereichen innerhalb des Anwendungsbereichs nach Artikel 12a Abs. 3, 4 und 6 des Grundgesetzes zulässig sind. Die Rechtsverordnung kann den Anwendungsbereich auch einschränken oder abgrenzen. Die Bundesregierung hat die Rechtsverordnung aufzuheben, wenn der Bundestag es verlangt.