Synopse zur Änderung an
Bekanntmachung einer Erklärung gegenüber der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich nach Artikel 17 Absatz 1 Nummer 2 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich über das BIZ Innovation Hub Eurosystem Centre in Frankfurt am Main vom 9. Dezember 2022 (Art17Abs1Nr2BIZIHECAbkErklBek)

Erstellt am: 22.02.2023

Jetzt individuelle E-Mail Alerts einrichten

Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

Bitte beachten Sie, dass die nachfolgend dargestellten Änderungen möglicherweise nicht auf einem Änderungsgesetz beruhen. Ab und an nimmt gesetze-im-internet.de auch redaktionelle Änderungen vor, z.B. nachträgliche Korrekturen, Anmerkungen, Ergänzungen etc. In diesem Fall beziehen sich die nachfolgenden Metainformationen auf die letzte Änderung auf Grundlage eines Änderungsgesetzes.

LawAlert befindet sich aktuell in einer frühen Testphase und Fehlfunktionen können nicht ausgeschlossen werden. Insbesondere können die von LawAlert erstellten Synopsen fehlerhaft sein, z.B. nicht vollständig, korrekt oder aktuell, da diese softwarebasiert aus Inhalten Dritter erstellt werden, ohne dass eine weitere redaktionelle oder inhaltliche Überprüfung durch LawAlert erfolgt. Auch können Änderungen oder Ausfälle der fremden Bezugsquellen zu Störungen bei LawAlert führen, ohne dass LawAlert hierauf Einfluss hat. Bitte verwenden Sie die Inhalte von LawAlert daher nur für Testzwecke. Sollten Ihnen Fehler auffällen, freuen wir uns über Ihr Feedback an hello@lawalert.de!

Für die vorliegende Synopse konnten keine Metainformationen vom Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialen (kurz DIP) ermittelt werden. Warum? Dies kann mehrere Gründe haben. Insbesondere beruht nicht jede Änderung im Bundesrecht auf einem im DIP hinterlegten Parlamentsvorgang, z.B. bei Änderungen von Verordnungen ist dies denkbar. Auch ist möglich, dass das DIP zum Zeitpunkt der Erstellung der Synopse noch nicht die aktuellen und für die Verknüpfung notwendigen Informationen hinterlegt hatte.

Möchten Sie mehr zu den Hintergründen unserer Metainformationen erfahren? Dann besuchen Sie doch unsere FAQ-Seite.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat am 10. Februar 2023 gegenüber der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich die nachstehende Erklärung abgegeben:
Auf Grund des Artikel 17 Absatz 1 Nummer 2 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich über das BIZ Innovation Hub Eurosystem Centre in Frankfurt am Main vom 9. Dezember 2022 (BGBl. 2023 II Nr. 49) erkläre ich, dass die sozialen Leistungen der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich insgesamt ausreichend sind und die Befreiung der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich und seiner in Deutschland beschäftigten Bediensteten von den deutschen Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht in der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung, der gesetzlichen Unfall- und Rentenversicherung, der sozialen und privaten Pflegeversicherung sowie der Versicherungs- und Umlagepflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung nach der Bestimmung des Artikel 17 Absatz 1 Nummer 2 des Abkommens gerechtfertigt ist. Dies gilt auch für ihre unmittelbaren Angehörigen und die Kinder von Kindern dieser Bediensteten für die deutschen Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht in der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung sowie sozialen und privaten Pflegeversicherung nach der Bestimmung des Artikel 17 Absatz 2 des Abkommens.
Die Befreiung erfolgt, soweit die Bediensteten und die Angehörigen dem System der sozialen Sicherheit der bei der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich beschäftigten Bediensteten angehören oder berücksichtigungsfähig sind. Sie tritt am 17. Februar 2023 in Kraft.