Synopse zur Änderung an
Verordnung über die Feststellung und Deckung des Arbeitskräftebedarfs nach dem Arbeitssicherstellungsgesetz (ArbSV)

Erstellt am: 01.01.2025

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

Bitte beachten Sie, dass die nachfolgend dargestellten Änderungen möglicherweise nicht auf einem Änderungsgesetz beruhen. Ab und an nimmt gesetze-im-internet.de auch redaktionelle Änderungen vor, z.B. nachträgliche Korrekturen, Anmerkungen, Ergänzungen etc. In diesem Fall beziehen sich die nachfolgenden Metainformationen auf die letzte Änderung auf Grundlage eines Änderungsgesetzes.

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(1) Bei jeder Agentur für Arbeit wird ein Arbeitskräfteausschuss gebildet.
(2) Mitglieder des Arbeitskräfteausschusses sind je ein persönlich benannter Vertreter oder eine persönlich benannte Vertreterin
1.
der Behörde der allgemeinen Verwaltung auf der Kreisstufe, in deren Gebiet die Agentur für Arbeit ihren Sitz hat,
2.
des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr,
der Standortverwaltung, in deren Bereich die Agentur für Arbeit ihren Sitz hat,
3.
der Arbeitnehmer- sowie der Arbeitgebergruppe im Verwaltungsausschuss der Agentur für Arbeit.
Jedes Mitglied hat mindestens zwei persönlich benannte Stellvertreter oder Stellvertreterinnen.
(2) Mitglieder des Arbeitskräfteausschusses sind je ein persönlich benannter Vertreter oder eine persönlich benannte Vertreterin
1.
der Behörde der allgemeinen Verwaltung auf der Kreisstufe, in deren Gebiet die Agentur für Arbeit ihren Sitz hat,
2.
des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr,
der Standortverwaltung, in deren Bereich die Agentur für Arbeit ihren Sitz hat,
3.
der Arbeitnehmer- sowie der Arbeitgebergruppe im Verwaltungsausschuss der Agentur für Arbeit.
Jedes Mitglied hat mindestens zwei persönlich benannte Stellvertreter oder Stellvertreterinnen.
(3) Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 gilt für die Agenturen für Arbeit Berlin, Bremen und Hamburg mit der Maßgabe, dass den Arbeitskräfteausschüssen dieser Agenturen für Arbeit als Mitglied eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landes angehört, in dessen Gebiet die Agentur für Arbeit ihren Sitz hat.
(4) Der Arbeitskräfteausschuss wird von der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit nach Bedarf einberufen. Er muss einberufen werden, wenn es zwei Mitglieder des Arbeitskräfteausschusses verlangen. Die Sitzungen des Ausschusses leitet ein Mitglied der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit.
(5) Das Mitglied der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit hat zu den Beratungen des Arbeitskräfteausschusses hinzuzuziehen
1.
Vertreter der Arbeitgeber oder der zur Einstellung von Arbeitnehmern berechtigten Stellen, die einen Bedarf angemeldet haben oder denen nach § 6 Abs. 2 Arbeitnehmer entzogen werden sollen,
2.
Vertreter der fachlich zuständigen Bundes- und Landesbehörden, der Behörden der allgemeinen Verwaltung auf der Kreisstufe sowie der Gemeinden und Gemeindeverbände im Bezirk der Agentur für Arbeit, die im Arbeitskräfteausschuß nicht mit einem Mitglied vertreten sind, und
3.
sonstige Vertreter sachverständiger Stellen,
wenn und soweit dies erforderlich ist oder es zwei Mitglieder des Arbeitskräfteausschusses verlangen. Die Behörden der allgemeinen Verwaltung auf der Kreisstufe nach Satz 1 Nr. 2 sind zu den Beratungen auch auf deren Verlangen hinzuzuziehen.

(1) Bei jeder durch den Vorstand der Bundesagentur mit der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 7 Abs. 2 beauftragten Dienststelle wird ein Arbeitskräfteausschuss gebildet.
(2) Mitglieder des Arbeitskräfteausschusses sind je ein persönlich benannter Vertreter oder eine persönlich benannte Vertreterin
1.
der Länder, deren Gebiet zum Bezirk der Dienststelle gehören,
2.
des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr,
der Wehrbereichsverwaltung, in deren Zuständigkeitsbereich die Dienststelle ihren Sitz hat,
3.
der Arbeitnehmer- sowie der Arbeitgebergruppe, die im Bezirk der Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit, die durch den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit mit der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 7 Absatz 2 Satz 3 beauftragt ist, Beratungsfunktionen wahrnehmen, die der Selbstverwaltung entsprechen.
der Arbeitnehmer- sowie der Arbeitgebergruppe im Verwaltungsausschuss der Dienststelle.
Jedes Mitglied hat mindestens zwei persönlich benannte Stellvertreter oder Stellvertreterinnen.
(2) Mitglieder des Arbeitskräfteausschusses sind je ein persönlich benannter Vertreter oder eine persönlich benannte Vertreterin
1.
der Länder, deren Gebiet zum Bezirk der Dienststelle gehören,
2.
des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr,
der Wehrbereichsverwaltung, in deren Zuständigkeitsbereich die Dienststelle ihren Sitz hat,
3.
der Arbeitnehmer- sowie der Arbeitgebergruppe, die im Bezirk der Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit, die durch den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit mit der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 7 Absatz 2 Satz 3 beauftragt ist, Beratungsfunktionen wahrnehmen, die der Selbstverwaltung entsprechen.
der Arbeitnehmer- sowie der Arbeitgebergruppe im Verwaltungsausschuss der Dienststelle.
Jedes Mitglied hat mindestens zwei persönlich benannte Stellvertreter oder Stellvertreterinnen.
(3) Der Arbeitskräfteausschuss wird vom Vorstand der Bundesagentur für Arbeit nach Bedarf einberufen. Er muss einberufen werden, wenn es zwei Mitglieder des Arbeitskräfteausschusses verlangen. Die Sitzungen des Ausschusses leitet die vom Vorsitzenden des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit beauftragte Person.
(4) § 8 Abs. 5 gilt entsprechend.