Synopse zur Änderung an
Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)

Erstellt am: 01.04.2024

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Gesetz zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz)
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 19

Ausgefertigt am:
22.12.2020

Verkündet am:
30.12.2020

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2020, 3334
Vorgangshistorie: Keine Angaben vorhanden
Kurzbeschreibung:

Überwachung von Arbeitsschutzvorschriften: Einführung einer Mindestbesichtigungsquote zum Aufsuchen der Betriebe durch Arbeitsschutzbehörden, Einrichtung einer Bundesfachstelle für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit zur Intensivierung der Bundesaufsicht sowie zur Erfüllung nationaler und internationaler Berichtspflichten, Ermächtigungsgrundlage für das BMAS ohne Zustimmung des Bundesrates zum Erlass spezieller Rechtsanforderungen zu besonderen Arbeitsschutzanforderungen in epidemischen Lagen von nationaler Tragweite, Schaffung eines Ausschusses für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales; Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Fleischindustrie: Beendigung der Praxis der Werkverträge durch Verbot des Einsatzes von Fremdpersonal in Bereichen der Schlachtung, Zerlegung und Fleischverarbeitung, Verpflichtung zur elektronischen Arbeitszeiterfassung, Mindestanforderungen für Gemeinschaftsunterkünfte bei Unterbringung angeworbener und zeitlich befristeter Beschäftigter, diesbzgl. Dokumentationspflicht, Bußgeldvorschriften;
Änderung §§ 18, 21, 22, 23 und 25 sowie Einfügung § 24a Arbeitsschutzgesetz, Änderung §§ 1, 2, 4 und 7 sowie Einfügung §§ 6a und 6b Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischindustrie, Änderung §§ 1, 2, 9 und Anhang (Anforderungen und Maßnahmen für Arbeitsstätten nach § 3 Absatz 1) Arbeitsstättenverordnung sowie Änderungen in weiteren 4 Gesetzen; Einschränkung von Grundrechten betr. Unverletzlichkeit der Wohnung; Verordnungsermächtigung

Bezug: Umsetzung der vom Bundeskabinett am 20. Mai 2020 beschlossenen Eckpunkte "Arbeitsschutzprogramm für die Fleischwirtschaft"

Beschlussempfehlung des Ausschusses: Änderungen bzgl. Arbeitsschutzkontrollen (elektronische Datenübermittlung zwischen Arbeitsschutzbehörden u.a.), Abgrenzung zwischen Fleischerhandwerk und Fleischindustrie, manipulationssichere Gestaltung der Arbeitszeitaufzeichnungen, Bestimmung von Vor- und Nachbereitungshandlungen als Arbeitszeit (z.B. Umkleidezeiten), Klarstellung des Begriffs der "übergreifenden Organisation", Gesetzesevaluation zur Einschränkung des Einsatzes von Fremdpersonal in der Fleischwirtschaft, begrenzter Einsatz des Instruments zur Arbeitnehmerüberlassung insb zur Abdeckung saisonaler Auftragsspitzen, Kontrolle diesbzgl. Vorgaben durch Zollverwaltung, Erweiterung der Kontrollbefugnis der Arbeitsschutzbehörden; Verlängerung der Aussetzung der Hinzuverdienstregelung bei vorzeitigen Altersrenten, verstärkte Projektförderungen im Bereich der Teilhabe (z.B. in Krebsberatungsstellen), Regelungen zum Inkrafttreten;
Erneute Änderung und zusätzliche Einfügung zahlr. §§ Arbeitsschutzgesetz, Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft, Arbeitsstättenverordnung und Arbeitszeitgesetz sowie zusätzliche Änderung versch. §§ in weiteren 3 Gesetzen und 1 Rechtsverordnung

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

(1) Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch Rauche und Dämpfe von Tabak- und Cannabisprodukten sowie elektronischen Zigaretten geschützt sind. Soweit erforderlich, hat der Arbeitgeber ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche der Arbeitsstätte beschränktes Rauchverbot zu erlassen.
(1) Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch Rauche und Dämpfe von Tabak- und Cannabisprodukten sowie elektronischen Zigaretten geschützt sind. Soweit erforderlich, hat der Arbeitgeber ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche der Arbeitsstätte beschränktes Rauchverbot zu erlassen.
(2) In Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr hat der Arbeitgeber beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsräumen der Natur des Betriebes entsprechende und der Art der Beschäftigung angepasste technische oder organisatorische Maßnahmen nach Absatz 1 zum Schutz der nicht rauchenden Beschäftigten zu treffen.