Synopse zur Änderung an
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

Erstellt am: 01.01.2023

Jetzt individuelle E-Mail Alerts einrichten

Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

Bitte beachten Sie, dass die nachfolgend dargestellten Änderungen möglicherweise nicht auf einem Änderungsgesetz beruhen. Ab und an nimmt gesetze-im-internet.de auch redaktionelle Änderungen vor, z.B. nachträgliche Korrekturen, Anmerkungen, Ergänzungen etc. In diesem Fall beziehen sich die nachfolgenden Metainformationen auf die letzte Änderung auf Grundlage eines Änderungsgesetzes.

LawAlert befindet sich aktuell in einer frühen Testphase und Fehlfunktionen können nicht ausgeschlossen werden. Insbesondere können die von LawAlert erstellten Synopsen fehlerhaft sein, z.B. nicht vollständig, korrekt oder aktuell, da diese softwarebasiert aus Inhalten Dritter erstellt werden, ohne dass eine weitere redaktionelle oder inhaltliche Überprüfung durch LawAlert erfolgt. Auch können Änderungen oder Ausfälle der fremden Bezugsquellen zu Störungen bei LawAlert führen, ohne dass LawAlert hierauf Einfluss hat. Bitte verwenden Sie die Inhalte von LawAlert daher nur für Testzwecke. Sollten Ihnen Fehler auffällen, freuen wir uns über Ihr Feedback an hello@lawalert.de!

Änderung basiert auf:
Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19
Auf Grund der Initiative von:
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Fraktion der FDP, Fraktion der SPD in der Wahlperiode 20

Ausgefertigt am:
16.09.2022

Verkündet am:
16.09.2022

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2022, 1454
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 20/2573
    Urheber: Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Fraktion der FDP und Fraktion der SPD
    05.07.2022
  2. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/47 , S. 4927-4940

    Beschlüsse:

    S. 4940B - Überweisung (20/2573)
    07.07.2022
  3. Änderung der Ausschussüberweisung
    BT-Plenarprotokoll 20/49 , S. 5203-5203

    Beschlüsse:

    S. 5203A - Überweisung (20/2573)
    06.09.2022
  4. Beschlussempfehlung
    BT-Drucksache 20/3312
    Urheber: Ausschuss für Gesundheit
    06.09.2022
  5. Bericht gemäß § 96 Geschäftsordnung BT
    BT-Drucksache 20/3313
    Urheber: Haushaltsausschuss
    06.09.2022
  6. Bericht
    BT-Drucksache 20/3328
    Urheber: Ausschuss für Gesundheit
    07.09.2022
  7. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/51 , S. 5466-5486

    Beschlüsse:

    S. 5485C - Annahme in Ausschussfassung (20/2573, 20/3312)
    08.09.2022
  8. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/51 , S. 5485-5485

    Beschlüsse:

    S. 5494A - Annahme in Ausschussfassung (20/2573, 20/3312)
    08.09.2022
  9. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 433/22
    Urheber: Bundestag
    09.09.2022
  10. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 433/1/22
    12.09.2022
  11. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1024 , S. 327-332

    Beschlüsse:

    S. 332 - Zustimmung; Entschließung (433/22), gem. Art. 80 Abs. 2 GG
    16.09.2022
  12. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 433/22(B)
    16.09.2022
Kurzbeschreibung:

Verbesserung der Arzneimittelversorgung für die kommende Herbst-/Wintersaison, Ermöglichung zielgerichteter Impfkampagnen und verstärkter Schutz der vulnerablen Bevölkerung: Verlängerung bestehender Impf- und Testregelungen, Stärkung des Infektionsschutzes in Einrichtungen und Unternehmen der Pflege und Eingliederungshilfe, u.a. Ermächtigung der Länder für Regelungen zu Hygiene und Infektionsschutz im Pflegebereich, angepasste Meldeverpflichtungen für Krankenhäuser zu aufgestellten und belegten Betten auf Normalstationen, verpflichtende Erfassung aller durchgeführten PCR-Testungen, Ermöglichung weitergehender repräsentativer Sentinel-Studien zu Erkrankungs- und Infektionszahlen und Durchimpfungsraten u.a.;
Änderung von 5 Gesetzen und 2 Rechtsverordnungen; Verordnungsermächtigung

Bezug: 7-Punkte-Plan des BMG für den Herbst 2022 zum Schutz vor COVID-19 ; Empfehlungen des Corona-Expertenrats der Bundesregierung

Beschlussempfehlung des Ausschusses: Änderungen, Erweiterungen und Klarstellungen betr. Meldepflicht zur Krankenhaus-Notfallversorgung, Impfnachweise, Einrichtungen der Pflege und Eingliederungshilfe, Arzneimittelversorgung, Anpassung an die bereits vorhandene hohe Immunität mit Fokus auf Schutz vulnerabler Gruppen, Abmilderung schwerer Erkrankungen und Vermeidung von Todesfällen sowie Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems und sonstiger Kritischer Infrastrukturen (Maskenpflicht, Testnachweispflicht und ggf. weiterer Schutzmaßnahmen im ÖPNV, in Pflege- und Betreuungseinrichtungen, Veranstaltungseinrichtungen, Ausbildungseinrichtungen u.a.), Anspruch auf Kinderkrankentage, Sonderleistungen für Pflegepersonal, Pflegezeit zur häuslichen Pflege, Vermeidung pandemiebedingter Auswirkungen auf Strafverfahren, Durchführung von Betriebsversammlungen, Sitzungen von Arbeitnehmervertretungen, Belegschaften u.a. als Video- oder Telefonkonferenz u.a.; Einschränkung von Grundrechten betr. Recht auf körperliche Unversehrtheit, Freiheit der Person, Versammlungsfreiheit, Freizügigkeit und Unverletzlichkeit der Wohnung;
Änderung weiterer 15 Gesetze und 4 Rechtsverordnungen

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

Sechster Abschnitt - Schlußvorschriften

(1) Die Überwachung des Arbeitsschutzes nach diesem Gesetz ist staatliche Aufgabe. Die zuständigen Behörden haben die Einhaltung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu überwachen und die Arbeitgeber bei der Erfüllung ihrer Pflichten zu beraten. Bei der Überwachung haben die zuständigen Behörden bei der Auswahl von Betrieben Art und Umfang des betrieblichen Gefährdungspotenzials zu berücksichtigen.
(1a) Die zuständigen Landesbehörden haben bei der Überwachung nach Absatz 1 sicherzustellen, dass im Laufe eines Kalenderjahres eine Mindestanzahl an Betrieben besichtigt wird. Beginnend mit dem Kalenderjahr 2026 sind im Laufe eines Kalenderjahres mindestens 5 Prozent der im Land vorhandenen Betriebe zu besichtigen (Mindestbesichtigungsquote). Von der Mindestbesichtigungsquote kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden. Erreicht eine Landesbehörde die Mindestbesichtigungsquote nicht, so hat sie die Zahl der besichtigten Betriebe bis zum Kalenderjahr 2026 schrittweise mindestens so weit zu erhöhen, dass sie die Mindestbesichtigungsquote erreicht. Maßgeblich für die Anzahl der im Land vorhandenen Betriebe ist die amtliche Statistik der Bundesagentur für Arbeit des Vorjahres.
(2) Die Aufgaben und Befugnisse der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung richten sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuchs. Soweit die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem Sozialgesetzbuch im Rahmen ihres Präventionsauftrags auch Aufgaben zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten wahrnehmen, werden sie ausschließlich im Rahmen ihrer autonomen Befugnisse tätig.
(3) Die zuständigen Landesbehörden und die Unfallversicherungsträger wirken auf der Grundlage einer gemeinsamen Beratungs- und Überwachungsstrategie nach § 20a Abs. 2 Nr. 4 eng zusammen und stellen den Erfahrungsaustausch sicher. Diese Strategie umfasst die Abstimmung allgemeiner Grundsätze zur methodischen Vorgehensweise bei
1.
der Beratung und Überwachung der Betriebe,
2.
der Festlegung inhaltlicher Beratungs- und Überwachungsschwerpunkte, aufeinander abgestimmter oder gemeinsamer Schwerpunktaktionen und Arbeitsprogramme und
3.
der Förderung eines Daten- und sonstigen Informationsaustausches, insbesondere über Betriebsbesichtigungen und deren wesentliche Ergebnisse.
Die zuständigen Landesbehörden vereinbaren mit den Unfallversicherungsträgern nach § 20 Abs. 2 Satz 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch die Maßnahmen, die zur Umsetzung der gemeinsamen Arbeitsprogramme nach § 20a Abs. 2 Nr. 2 und der gemeinsamen Beratungs- und Überwachungsstrategie notwendig sind; sie evaluieren deren Zielerreichung mit den von der Nationalen Arbeitsschutzkonferenz nach § 20a Abs. 2 Nr. 3 bestimmten Kennziffern.
(3a) Zu nach dem 1. Januar 2023 durchgeführten Betriebsbesichtigungen und deren Ergebnissen übermitteln die für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden an den für die besichtigte Betriebsstätte zuständigen Unfallversicherungsträger im Wege elektronischer Datenübertragung folgende Informationen:
1.
Name und Anschrift des Betriebs,
2.
Anschrift der besichtigten Betriebsstätte, soweit nicht mit Nummer 1 identisch,
3.
Kennnummer zur Identifizierung,
4.
Wirtschaftszweig des Betriebs,
5.
Datum der Besichtigung,
6.
Anzahl der Beschäftigten zum Zeitpunkt der Besichtigung,
7.
Vorhandensein einer betrieblichen Interessenvertretung,
8.
Art der sicherheitstechnischen Betreuung,
9.
Art der betriebsärztlichen Betreuung,
10.
Bewertung der Arbeitsschutzorganisation einschließlich
a)
der Unterweisung,
b)
der arbeitsmedizinischen Vorsorge und
c)
der Ersten Hilfe und sonstiger Notfallmaßnahmen,
11.
Bewertung der Gefährdungsbeurteilung einschließlich
a)
der Ermittlung von Gefährdungen und Festlegung von Maßnahmen,
b)
der Prüfung der Umsetzung der Maßnahmen und ihrer Wirksamkeit und
c)
der Dokumentation der Gefährdungen und Maßnahmen,
12.
Verwaltungshandeln in Form von Feststellungen, Anordnungen oder Bußgeldern.
Die übertragenen Daten dürfen von den Unfallversicherungsträgern nur zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit nach § 17 Absatz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch liegenden Aufgaben verarbeitet werden.
(4) Die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde kann mit Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung vereinbaren, daß diese in näher zu bestimmenden Tätigkeitsbereichen die Einhaltung dieses Gesetzes, bestimmter Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen überwachen. In der Vereinbarung sind Art und Umfang der Überwachung sowie die Zusammenarbeit mit den staatlichen Arbeitsschutzbehörden festzulegen.
(5) Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, ist zuständige Behörde für die Durchführung dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen in den Betrieben und Verwaltungen des Bundes die Zentralstelle für Arbeitsschutz beim Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. Im Auftrag der Zentralstelle handelt, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Unfallversicherung Bund und Bahn, die insoweit der Aufsicht des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat unterliegt; Aufwendungen werden nicht erstattet. Im öffentlichen Dienst im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur führt die Unfallversicherung Bund und Bahn, soweit die Eisenbahn-Unfallkasse bis zum 31. Dezember 2014 Träger der Unfallversicherung war, dieses Gesetz durch. Für Betriebe und Verwaltungen in den Geschäftsbereichen des Bundesministeriums der Verteidigung und des Auswärtigen Amtes hinsichtlich seiner Auslandsvertretungen führt das jeweilige Bundesministerium, soweit es jeweils zuständig ist, oder die von ihm jeweils bestimmte Stelle dieses Gesetz durch. Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen führt die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation dieses Gesetz durch, soweit der Geschäftsbereich des ehemaligen Bundesministeriums für Post und Telekommunikation betroffen ist. Die Sätze 1 bis 4 gelten auch für Betriebe und Verwaltungen, die zur Bundesverwaltung gehören, für die aber eine Berufsgenossenschaft Träger der Unfallversicherung ist. Die zuständigen Bundesministerien können mit den Berufsgenossenschaften für diese Betriebe und Verwaltungen vereinbaren, daß das Gesetz von den Berufsgenossenschaften durchgeführt wird; Aufwendungen werden nicht erstattet.