Synopse zur Änderung an
Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO)

Erstellt am: 24.02.2023

Jetzt individuelle E-Mail Alerts einrichten

Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

Bitte beachten Sie, dass die nachfolgend dargestellten Änderungen möglicherweise nicht auf einem Änderungsgesetz beruhen. Ab und an nimmt gesetze-im-internet.de auch redaktionelle Änderungen vor, z.B. nachträgliche Korrekturen, Anmerkungen, Ergänzungen etc. In diesem Fall beziehen sich die nachfolgenden Metainformationen auf die letzte Änderung auf Grundlage eines Änderungsgesetzes.

LawAlert befindet sich aktuell in einer frühen Testphase und Fehlfunktionen können nicht ausgeschlossen werden. Insbesondere können die von LawAlert erstellten Synopsen fehlerhaft sein, z.B. nicht vollständig, korrekt oder aktuell, da diese softwarebasiert aus Inhalten Dritter erstellt werden, ohne dass eine weitere redaktionelle oder inhaltliche Überprüfung durch LawAlert erfolgt. Auch können Änderungen oder Ausfälle der fremden Bezugsquellen zu Störungen bei LawAlert führen, ohne dass LawAlert hierauf Einfluss hat. Bitte verwenden Sie die Inhalte von LawAlert daher nur für Testzwecke. Sollten Ihnen Fehler auffällen, freuen wir uns über Ihr Feedback an hello@lawalert.de!

Änderung basiert auf:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 20

Ausgefertigt am:
20.12.2022

Verkündet am:
28.12.2022

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2022, 2730
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 409/22
    Urheber: Bundesregierung
    26.08.2022
  2. Unterrichtung
    BR-Drucksache zu409/22
    Urheber: Bundesregierung
    16.09.2022
  3. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 20/3436
    Urheber: Bundesregierung
    19.09.2022
  4. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/53 , S. 5728-5737

    Beschlüsse:

    S. 5737B - Überweisung (20/3436)
    21.09.2022
  5. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 409/1/22
    23.09.2022
  6. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1025 , S. 387-387

    Beschlüsse:

    S. 387 - Stellungnahme: u.a. Änderungsvorschläge (409/22), gem. Art. 76 Abs. 2 GG
    07.10.2022
  7. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 409/22(B)
    07.10.2022
  8. Unterrichtung über Stellungnahme des BR und Gegenäußerung der BRg
    BT-Drucksache 20/4228
    Urheber: Bundesregierung
    02.11.2022
  9. Nachträgliche Überweisung
    BT-Plenarprotokoll 20/65 , S. 7366-7366

    Beschlüsse:

    S. 7366C - Überweisung (20/4228)
    09.11.2022
  10. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 20/4376
    Urheber: Finanzausschuss
    09.11.2022
  11. Bericht gemäß § 96 Geschäftsordnung BT
    BT-Drucksache 20/4377
    Urheber: Haushaltsausschuss
    09.11.2022
  12. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/66 , S. 7697-7698

    Beschlüsse:

    S. 7698D - Annahme in Ausschussfassung (20/3436, 20/4376)
    10.11.2022
  13. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/66 , S. 7698-7698

    Beschlüsse:

    S. 7698D - Annahme in Ausschussfassung (20/3436, 20/4376)
    10.11.2022
  14. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 605/22
    Urheber: Bundestag
    25.11.2022
  15. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1029 , S. 531-531

    Beschlüsse:

    S. 531 - Zustimmung (605/22), gem. Art. 108 Abs. 4 Satz 1 GG
    16.12.2022
  16. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 605/22(B)
    16.12.2022
Kurzbeschreibung:

Schaffung steuerlicher Transparenz in der digitalen Plattformökonomie durch Verpflichtung der Betreiber digitaler Plattformen zur Meldung erzielter Einkünften und weiterer Informationen an das Bundeszentralamt für Steuern, automatischer Informationsaustausch mit Behörden im EU-Ausland, Beschleunigung von Außenprüfungen durch bessere Kooperation zwischen Finanzverwaltung und Unternehmen sowie erweiterte Mitwirkungspflichten;
Gesetz über die Meldepflicht und den automatischen Austausch von Informationen meldender Plattformbetreiber in Steuersachen (Plattformen-Steuertransparenzgesetz – PStTG) als Art. 1 der Vorlage, Einfügung und Änderung versch. §§ EU-Amtshilfegesetz und Abgabenordnung, Einfügung § 37 Einführungsgesetz zur Abgabenordnung, Änderung § 5 Finanzverwaltungsgesetz, Folgeänderungen in 3 Gesetzen und 1 Rechtsverordnung; Verordnungsermächtigung

Bezug: Richtlinie (EU) 2021/514 vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung 2021/514 (Amtshilferichtlinie; "DAC 7") (ABl. L 104/1, 25.03.2021, S. 1)

Beschlussempfehlung des Ausschusses: Änderungen und Klarstellungen betr. Möglichkeit und Verfahren eines Antrags beim Bundeszentralamt für Steuern auf Auskunft über die Beurteilung des Vorhandenseins einer Plattform, Inanspruchnahme zwischenstaatlicher Amtshilfe, qualifiziertes Mitwirkungsverlangen bei Außenprüfungen sowie Anwendungsregelungen und Umstellungsfristen für Finanzbehörden zu Steuern und Steuervergütungen u.a.;
Einfügung und spätere Aufhebung § 38 Einführungsgesetz zur Abgabenordnung

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

Dritter Abschnitt - Schlußvorschriften | Art 97 - Übergangsvorschriften

(1) Die Vorschriften des § 152 der Abgabenordnung über Verspätungszuschläge sind erstmals auf Steuererklärungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1976 einzureichen sind; eine Verlängerung der Steuererklärungsfrist ist hierbei nicht zu berücksichtigen. Im übrigen gilt § 168 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung mit der Maßgabe, daß ein nach dem 31. Dezember 1976 festgesetzter Verspätungszuschlag höchstens zehntausend Deutsche Mark betragen darf.
(2) § 152 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 17 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) ist erstmals auf Steuererklärungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1999 einzureichen sind; eine Verlängerung der Steuererklärungsfrist ist hierbei nicht zu berücksichtigen.
(3) § 152 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 23 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) ist erstmals auf Steuererklärungen anzuwenden, die Steuern betreffen, die nach dem 31. Dezember 2001 entstehen.
(4) § 152 der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist vorbehaltlich des Satzes 4 erstmals auf Steuererklärungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2018 einzureichen sind. Eine Verlängerung der Steuererklärungsfrist ist hierbei nicht zu berücksichtigen. § 152 der Abgabenordnung in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden auf
1.
Steuererklärungen, die vor dem 1. Januar 2019 einzureichen sind, und
2.
Umsatzsteuererklärungen für den kürzeren Besteuerungszeitraum nach § 18 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes, wenn die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Laufe des Kalenderjahres 2018 endet.
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung einen abweichenden erstmaligen Anwendungszeitpunkt zu bestimmen, wenn bis zum 30. Juni 2018 erkennbar ist, dass die technischen oder organisatorischen Voraussetzungen für eine Anwendung des § 152 der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung noch nicht erfüllt sind.
(5) § 152 Absatz 2 3 Nummer 4 und Absatz 8 Satz 1 der Abgabenordnung in der am 29. Dezember 2020 geltenden Fassung ist nicht auf Steuererklärungen zur gesonderten Feststellung Versicherung- und Feuerschutzsteuer erstmals anzuwenden, soweit des diese nach dem Grundsteuerwerts auf den 1. 31. Januar Dezember 2022 2020 anzumelden ist. Hinsichtlich anderer Steuern ist § 152 Absatz 3 Nummer 4 und Absatz 8 Satz 1 der Abgabenordnung in der am 29. Dezember 2020 geltenden Fassung in allen offenen Fällen anzuwenden.
(5) § 152 Absatz 2 3 Nummer 4 und Absatz 8 Satz 1 der Abgabenordnung in der am 29. Dezember 2020 geltenden Fassung ist nicht auf Steuererklärungen zur gesonderten Feststellung Versicherung- und Feuerschutzsteuer erstmals anzuwenden, soweit des diese nach dem Grundsteuerwerts auf den 1. 31. Januar Dezember 2022 2020 anzumelden ist. Hinsichtlich anderer Steuern ist § 152 Absatz 3 Nummer 4 und Absatz 8 Satz 1 der Abgabenordnung in der am 29. Dezember 2020 geltenden Fassung in allen offenen Fällen anzuwenden.
(6) § 152 Absatz 2 3 Nummer 4 und Absatz 8 Satz 1 der Abgabenordnung in der am 29. Dezember 2020 geltenden Fassung ist nicht auf Steuererklärungen zur gesonderten Feststellung Versicherung- und Feuerschutzsteuer erstmals anzuwenden, soweit diese des nach dem Grundsteuerwerts auf den 31. 1. Dezember Januar 2020 2022 anzumelden ist. Hinsichtlich anderer Steuern ist § 152 Absatz 3 Nummer 4 und Absatz 8 Satz 1 der Abgabenordnung in der am 29. Dezember 2020 geltenden Fassung in allen offenen Fällen anzuwenden.
(6) § 152 Absatz 2 3 Nummer 4 und Absatz 8 Satz 1 der Abgabenordnung in der am 29. Dezember 2020 geltenden Fassung ist nicht auf Steuererklärungen zur gesonderten Feststellung Versicherung- und Feuerschutzsteuer erstmals anzuwenden, soweit diese des nach dem Grundsteuerwerts auf den 31. 1. Dezember Januar 2020 2022 anzumelden ist. Hinsichtlich anderer Steuern ist § 152 Absatz 3 Nummer 4 und Absatz 8 Satz 1 der Abgabenordnung in der am 29. Dezember 2020 geltenden Fassung in allen offenen Fällen anzuwenden.
(+++ Art. 97 § 8: Zur Geltung vgl. Art. 97 §§ 10a, 17e u. 28 +++)