Synopse zur Änderung an
Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO)

Erstellt am: 23.12.2022

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Änderung basiert auf:
Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022)
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 20

Ausgefertigt am:
16.12.2022

Verkündet am:
20.12.2022

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2022, 2294
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 457/22
    Urheber: Bundesregierung
    16.09.2022
  2. 06.10.2022
  3. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 20/3879
    Urheber: Bundesregierung
    10.10.2022
  4. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/61 , S. 6855-6863

    Beschlüsse:

    S. 6863C - Überweisung (20/3879)
    14.10.2022
  5. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 457/1/22(neu)
    17.10.2022
  6. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1026 , S. 421-422

    Beschlüsse:

    S. 422 - Stellungnahme: u.a. Änderungsvorschläge (457/22), gem. Art. 76 Abs. 2 GG
    28.10.2022
  7. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 457/22(B)
    28.10.2022
  8. Unterrichtung über Stellungnahme des BR und Gegenäußerung der BRg
    BT-Drucksache 20/4229
    Urheber: Bundesregierung
    02.11.2022
  9. Nachträgliche Überweisung
    BT-Drucksache 20/4445
    Urheber: Bundestag
    11.11.2022
  10. Änderung der Ausschussüberweisung
    BT-Plenarprotokoll 20/68 , S. 7886-7886

    Beschlüsse:

    S. - Überweisung (20/3879)
    22.11.2022
  11. Änderung der Ausschussüberweisung
    BT-Plenarprotokoll 20/71 , S. 8289-8289

    Beschlüsse:

    S. 8289B - Überweisung (20/3879, 20/4229)
    25.11.2022
  12. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 20/4729
    Urheber: Finanzausschuss
    30.11.2022
  13. Bericht gemäß § 96 Geschäftsordnung BT
    BT-Drucksache 20/4760
    Urheber: Haushaltsausschuss
    01.12.2022
  14. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/74 , S. 8782-8794

    Beschlüsse:

    S. 8817B - Annahme in Ausschussfassung (20/3879, 20/4729)
    S. 8794B - Annahme in Ausschussfassung (20/3879, 20/4729)
    02.12.2022
  15. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/74 , S. 8820-8820

    Beschlüsse:

    S. 8820A - Annahme in Ausschussfassung (20/4729, 20/4729)
    02.12.2022
  16. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 627/22(neu)
    Urheber: Bundestag
    02.12.2022
  17. Plenarantrag
    BR-Drucksache 627/1/22
    Urheber: Bayern
    13.12.2022
  18. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1029

    Beschlüsse:

    S. - Zustimmung (627/22(neu))
    16.12.2022
  19. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 627/22(B)
    16.12.2022
Kurzbeschreibung:

Fachlich notwendige Änderungen in verschiedenen Bereichen des deutschen Steuerrechts, insbes. Anpassungen zur weiteren Digitalisierung, Verfahrensvereinfachung, Rechtssicherheit und Steuergerechtigkeit sowie Umsetzung des Koalitionsvertrages, Anpassungen an EU-Recht sowie Rechtsprechung von EuGH, Bundesverfassungsgericht und Bundesfinanzhof sowie Umsetzung redaktionellen und technischen Regelungsbedarfs betr. Auszahlung öffentlicher Leistungen mit steuerlicher Identifikationsnummer, Entfristung des in der Corona-Pandemie als sogen. Homeoffice-Pauschale eingeführten Abzugs bei häuslicher beruflicher Tätigkeit, Ertragsteuerbefreiung für Photovoltaikanlagen und Beratung durch Lohnsteuerhilfevereine, Spitzensteuersatz für Gewinneinkünfte, Abschreibungssatz von Wohngebäuden, Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen, Erhöhung des Sparer-Pauschbetrags, Ausbildungsfreibetrag, Steuerfreistellung des Grundrentenzuschlages, Verfahrensverbesserungen bei der Riester-Förderung, Anhebung der u.a. für die Erbschaftsteuer maßgeblichen Immobilienwerte sowie Umsatzbesteuerung; Folgeänderungen, Anpassungen und Fehlerkorrekturen;
Änderung von 13 Gesetzen und 2 Rechtsverordnungen sowie Aufhebung von 1 Rechtsverordnung; Verordnungsermächtigung

Bezug: Richtlinie 2006/112/EG vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, 11.12.2006, S. 1 ; ABl. L 155, 08.06.2022, S. 1) ; Richtlinie 2008/9/EG vom 12. Februar 2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige (ABl. L 44, 20.02.2008, S. 23 ; ABl. L 275, 20.10.2010, S. 1) ; Richtlinie 2006/112/EG in Verbindung mit der Dreizehnten Richtlinie 86/560/EWG vom 17. November 1986 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Verfahren der Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Gebiet der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige (ABl. L 326, 21.11.1986, S. 40) ; Richtlinie 2008/9/EG vom 12. Februar 2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige ; Richtlinie (EU) 2020/284 vom 18. Februar 2020 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG im Hinblick auf die Einführung bestimmter Anforderungen für Zahlungsdienstleister (ABl. L 62, 02.03.2020, S. 7)
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Dezember 20212 zur Begrenzung des Spitzensteuersatzes für Gewinneinkünfte (BvL 1/13)

Beschlussempfehlung des Ausschusses: Umfangreiche Ergänzungen, Änderungen und Klarstellungen, u.a. betr. Arbeitszimmer- und Homeoffice-Pauschale, Energiepreispauschale, Besteuerung der Gas- und Energiepreisbremse, Erhöhung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags und des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende sowie Übergewinnsteuer für die Energiebranche gem. EU-Verordnung zum EU-Energiekrisenbeitrag;
Gesetz zur Einführung eines EU-Energiekrisenbeitrags nach der Verordnung (EU) 2022/1854 (EU-Energiekrisenbeitragsgesetz – EU-EnergieKBG) als Art. 40 der Vorlage; Änderung weiterer 7 Gesetze

Bezug: Verordnung (EU) 2022/1854 vom 6. Oktober 2022 über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise (ABl. L 261I, 07.10.2022, S. 1)

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

Dritter Abschnitt - Schlußvorschriften | Art 97 - Übergangsvorschriften

(1) Die Vorschriften des § 152 der Abgabenordnung über Verspätungszuschläge sind erstmals auf Steuererklärungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1976 einzureichen sind; eine Verlängerung der Steuererklärungsfrist ist hierbei nicht zu berücksichtigen. Im übrigen gilt § 168 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung mit der Maßgabe, daß ein nach dem 31. Dezember 1976 festgesetzter Verspätungszuschlag höchstens zehntausend Deutsche Mark betragen darf.
(2) § 152 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 17 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) ist erstmals auf Steuererklärungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1999 einzureichen sind; eine Verlängerung der Steuererklärungsfrist ist hierbei nicht zu berücksichtigen.
(3) § 152 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 23 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) ist erstmals auf Steuererklärungen anzuwenden, die Steuern betreffen, die nach dem 31. Dezember 2001 entstehen.
(4) § 152 der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist vorbehaltlich des Satzes 4 erstmals auf Steuererklärungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2018 einzureichen sind. Eine Verlängerung der Steuererklärungsfrist ist hierbei nicht zu berücksichtigen. § 152 der Abgabenordnung in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden auf
1.
Steuererklärungen, die vor dem 1. Januar 2019 einzureichen sind, und
2.
Umsatzsteuererklärungen für den kürzeren Besteuerungszeitraum nach § 18 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes, wenn die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Laufe des Kalenderjahres 2018 endet.
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung einen abweichenden erstmaligen Anwendungszeitpunkt zu bestimmen, wenn bis zum 30. Juni 2018 erkennbar ist, dass die technischen oder organisatorischen Voraussetzungen für eine Anwendung des § 152 der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung noch nicht erfüllt sind.
(5) § 152 Absatz 2 3 Nummer 4 und Absatz 8 Satz 1 der Abgabenordnung in der am 29. Dezember 2020 geltenden Fassung ist nicht auf Steuererklärungen zur gesonderten Feststellung Versicherung- und Feuerschutzsteuer erstmals anzuwenden, soweit diese des nach dem Grundsteuerwerts auf den 31. 1. Dezember Januar 2020 2022 anzumelden ist. Hinsichtlich anderer Steuern ist § 152 Absatz 3 Nummer 4 und Absatz 8 Satz 1 der Abgabenordnung in der am 29. Dezember 2020 geltenden Fassung in allen offenen Fällen anzuwenden.
(5) § 152 Absatz 2 3 Nummer 4 und Absatz 8 Satz 1 der Abgabenordnung in der am 29. Dezember 2020 geltenden Fassung ist nicht auf Steuererklärungen zur gesonderten Feststellung Versicherung- und Feuerschutzsteuer erstmals anzuwenden, soweit diese des nach dem Grundsteuerwerts auf den 31. 1. Dezember Januar 2020 2022 anzumelden ist. Hinsichtlich anderer Steuern ist § 152 Absatz 3 Nummer 4 und Absatz 8 Satz 1 der Abgabenordnung in der am 29. Dezember 2020 geltenden Fassung in allen offenen Fällen anzuwenden.
(6) (+++ Art. 97 § 8: Zur Geltung vgl. Art. 97 §§ 10a, 17e u. 28 +++) 152 Absatz 3 Nummer 4 und Absatz 8 Satz 1 der Abgabenordnung in der am 29. Dezember 2020 geltenden Fassung ist auf Versicherung- und Feuerschutzsteuer erstmals anzuwenden, soweit diese nach dem 31. Dezember 2020 anzumelden ist. Hinsichtlich anderer Steuern ist § 152 Absatz 3 Nummer 4 und Absatz 8 Satz 1 der Abgabenordnung in der am 29. Dezember 2020 geltenden Fassung in allen offenen Fällen anzuwenden.
(6) (+++ Art. 97 § 8: Zur Geltung vgl. Art. 97 §§ 10a, 17e u. 28 +++) 152 Absatz 3 Nummer 4 und Absatz 8 Satz 1 der Abgabenordnung in der am 29. Dezember 2020 geltenden Fassung ist auf Versicherung- und Feuerschutzsteuer erstmals anzuwenden, soweit diese nach dem 31. Dezember 2020 anzumelden ist. Hinsichtlich anderer Steuern ist § 152 Absatz 3 Nummer 4 und Absatz 8 Satz 1 der Abgabenordnung in der am 29. Dezember 2020 geltenden Fassung in allen offenen Fällen anzuwenden.
(+++ Art. 97 § 8: Zur Geltung vgl. Art. 97 §§ 10a, 17e u. 28 +++)

Dritter Abschnitt - Schlußvorschriften | Art 97 - Übergangsvorschriften

(1) § 150 Absatz 7 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) ist erstmals für Besteuerungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2010 beginnen.
(2) § 181 Abs. 2a der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850) ist erstmals für Feststellungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2010 beginnen.
(3) § 149 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) ist erstmals für Besteuerungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 beginnen.
(4) Die §§ 109 und 149 der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung sind erstmals anzuwenden für Besteuerungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2017 beginnen, und Besteuerungszeitpunkte, die nach dem 31. Dezember 2017 liegen. § 150 Absatz 7 der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist erstmals anzuwenden für Besteuerungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2016 beginnen, und Besteuerungszeitpunkte, die nach dem 31. Dezember 2016 liegen. § 8 Absatz 4 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
(5) § 150 Absatz 7 Satz 2 der Abgabenordnung in der am 21. Dezember 2022 geltenden Fassung ist auf Steuererklärungen anzuwenden, die nach dem 21. Dezember 2022 abgegeben werden.

Dritter Abschnitt - Schlußvorschriften | Art 97 - Übergangsvorschriften

(1) Die Vorschriften der Abgabenordnung über die Zahlungsverjährung gelten für alle Ansprüche im Sinne des § 228 Satz 1 der Abgabenordnung, deren Verjährung nach § 229 der Abgabenordnung nach dem 31. Dezember 1976 beginnt.
(2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vor, so gelten für die Ansprüche weiterhin die bisherigen Vorschriften über Verjährung und Ausschlußfristen. Die Verjährung wird jedoch ab 1. Januar 1977 nur noch nach den §§ 230 und 231 der Abgabenordnung gehemmt und unterbrochen. Auf die nach § 231 Abs. 3 der Abgabenordnung beginnende neue Verjährungsfrist sind die §§ 228 bis 232 der Abgabenordnung anzuwenden.
(3) § 229 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 26 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2310) gilt für alle bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht abgelaufenen Verjährungsfristen.
(4) § 231 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 17 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) gilt für alle bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht abgelaufenen Verjährungsfristen.
(5) § 228 Satz 2 sowie § 231 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung in der am 25. Juni 2017 geltenden Fassung gelten für alle am 24. Juni 2017 noch nicht abgelaufenen Verjährungsfristen.
(6) Die §§ 229 und 230 der Abgabenordnung in der am 21. Dezember 2022 geltenden Fassung gelten für alle am 21. Dezember 2022 noch nicht abgelaufenen Verjährungsfristen.

Dritter Abschnitt - Schlußvorschriften | Art 97 - Übergangsvorschriften

§ 32i Absatz 5 Satz 2 der Abgabenordnung in der am 21. Dezember 2022 geltenden Fassung ist auf alle nach dem 20. Dezember 2022 anhängig gewordenen Klagen anzuwenden.

Dritter Abschnitt - Schlußvorschriften | Art 97 - Übergangsvorschriften

§ 184 Absatz 3 Satz 2 und § 188 Absatz 1 Satz 2 der Abgabenordnung findet finden erstmals für die Steuermessbeträge und Zerlegungsbescheide Anwendung, die für Realsteuern des Jahres 2025 maßgeblich sind. Für Zwecke der Grundsteuer findet § 188 Absatz 1 Satz 2 der Abgabenordnung erst Anwendung, wenn die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für den elektronischen Abruf erfüllt sind, spätestens aber ab dem 1. Januar 2025.
§ 184 Absatz 3 Satz 2 und § 188 Absatz 1 Satz 2 der Abgabenordnung findet finden erstmals für die Steuermessbeträge und Zerlegungsbescheide Anwendung, die für Realsteuern des Jahres 2025 maßgeblich sind. Für Zwecke der Grundsteuer findet § 188 Absatz 1 Satz 2 der Abgabenordnung erst Anwendung, wenn die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für den elektronischen Abruf erfüllt sind, spätestens aber ab dem 1. Januar 2025.