Synopse zur Änderung an
Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO)

Erstellt am: 14.02.2026

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Dritter Abschnitt - Schlußvorschriften

(1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 383a der Abgabenordnung und § 11 der FATCA-USA-Umsetzungsverordnung in der am 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. 14. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, Februar 2026 geltenden Fassung sind auf alle Handlungen oder Unterlassungen anzuwenden, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. dem 13. Februar 2026 begangen werden.
(1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 383a der Abgabenordnung und § 11 der FATCA-USA-Umsetzungsverordnung in der am 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. 14. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, Februar 2026 geltenden Fassung sind auf alle Handlungen oder Unterlassungen anzuwenden, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. dem 13. Februar 2026 begangen werden.
(2) § 379 Absatz 2 Nummer 1b der Abgabenordnung in der Fassung vom 18. Dezember 2013 und § 11 der FATCA-USA-Umsetzungsverordnung in der Fassung vom 29. Juli 2014 sind weiterhin anzuwenden, soweit die Handlungen oder Unterlassungen vor dem 14. Februar 2026 begangen wurden.