Synopse zur Änderung an
Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO)

Erstellt am: 01.01.2023

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 20

Ausgefertigt am:
20.12.2022

Verkündet am:
28.12.2022

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2022, 2730
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 409/22
    Urheber: Bundesregierung
    26.08.2022
  2. Unterrichtung
    BR-Drucksache zu409/22
    Urheber: Bundesregierung
    16.09.2022
  3. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 20/3436
    Urheber: Bundesregierung
    19.09.2022
  4. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/53 , S. 5728-5737

    Beschlüsse:

    S. 5737B - Überweisung (20/3436)
    21.09.2022
  5. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 409/1/22
    23.09.2022
  6. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1025 , S. 387-387

    Beschlüsse:

    S. 387 - Stellungnahme: u.a. Änderungsvorschläge (409/22), gem. Art. 76 Abs. 2 GG
    07.10.2022
  7. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 409/22(B)
    07.10.2022
  8. Unterrichtung über Stellungnahme des BR und Gegenäußerung der BRg
    BT-Drucksache 20/4228
    Urheber: Bundesregierung
    02.11.2022
  9. Nachträgliche Überweisung
    BT-Plenarprotokoll 20/65 , S. 7366-7366

    Beschlüsse:

    S. 7366C - Überweisung (20/4228)
    09.11.2022
  10. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 20/4376
    Urheber: Finanzausschuss
    09.11.2022
  11. Bericht gemäß § 96 Geschäftsordnung BT
    BT-Drucksache 20/4377
    Urheber: Haushaltsausschuss
    09.11.2022
  12. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/66 , S. 7697-7698

    Beschlüsse:

    S. 7698D - Annahme in Ausschussfassung (20/3436, 20/4376)
    10.11.2022
  13. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/66 , S. 7698-7698

    Beschlüsse:

    S. 7698D - Annahme in Ausschussfassung (20/3436, 20/4376)
    10.11.2022
  14. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 605/22
    Urheber: Bundestag
    25.11.2022
  15. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1029

    Beschlüsse:

    S. - Zustimmung (605/22)
    16.12.2022
  16. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 605/22(B)
    16.12.2022
Kurzbeschreibung:

Schaffung steuerlicher Transparenz in der digitalen Plattformökonomie durch Verpflichtung der Betreiber digitaler Plattformen zur Meldung erzielter Einkünften und weiterer Informationen an das Bundeszentralamt für Steuern, automatischer Informationsaustausch mit Behörden im EU-Ausland, Beschleunigung von Außenprüfungen durch bessere Kooperation zwischen Finanzverwaltung und Unternehmen sowie erweiterte Mitwirkungspflichten;
Gesetz über die Meldepflicht und den automatischen Austausch von Informationen meldender Plattformbetreiber in Steuersachen (Plattformen-Steuertransparenzgesetz – PStTG) als Art. 1 der Vorlage, Einfügung und Änderung versch. §§ EU-Amtshilfegesetz und Abgabenordnung, Einfügung § 37 Einführungsgesetz zur Abgabenordnung, Änderung § 5 Finanzverwaltungsgesetz, Folgeänderungen in 3 Gesetzen und 1 Rechtsverordnung; Verordnungsermächtigung

Bezug: Richtlinie (EU) 2021/514 vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung 2021/514 (Amtshilferichtlinie; "DAC 7") (ABl. L 104/1, 25.03.2021, S. 1)

Beschlussempfehlung des Ausschusses: Änderungen und Klarstellungen betr. Möglichkeit und Verfahren eines Antrags beim Bundeszentralamt für Steuern auf Auskunft über die Beurteilung des Vorhandenseins einer Plattform, Inanspruchnahme zwischenstaatlicher Amtshilfe, qualifiziertes Mitwirkungsverlangen bei Außenprüfungen sowie Anwendungsregelungen und Umstellungsfristen für Finanzbehörden zu Steuern und Steuervergütungen u.a.;
Einfügung und Aufhebung § 38 Einführungsgesetz zur Abgabenordnung

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

Dritter Abschnitt - Schlußvorschriften | Art 97 - Übergangsvorschriften

(1) Die durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2730) geänderten Vorschriften der Abgabenordnung sind auf alle am 1. Januar 2023 anhängigen Verfahren anzuwenden, soweit in den Absätzen 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist.
(2) § 3 Absatz 4 Nummer 3a, § 18 Absatz 1 Nummer 5, § 90 Absatz 3 Satz 5 und 6 sowie Absatz 4 und 5, § 153 Absatz 4, § 162 Absatz 3 und 4, § 171 Absatz 4, § 180 Absatz 1a, § 181 Absatz 1 Satz 4, § 197 Absatz 5, § 199 Absatz 2 Satz 2 und 3, die §§ 200a, 202 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 3 sowie § 204 Absatz 2 der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2023 geltenden Fassung sind vorbehaltlich des Absatzes 3 erstmals auf Steuern und Steuervergütungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 entstehen. Für Steuern und Steuervergütungen, die vor dem 1. Januar 2025 entstehen, sind § 90 Absatz 3 Satz 5 bis 11, § 162 Absatz 3 und 4, § 171 Absatz 4 sowie § 204 der Abgabenordnung in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung vorbehaltlich des Absatzes 3 weiterhin anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten für gesonderte Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen entsprechend.
(3) § 3 Absatz 4 Nummer 3a, § 18 Absatz 1 Nummer 5, § 90 Absatz 3 Satz 5 und 6 sowie Absatz 4 und 5, § 153 Absatz 4, § 162 Absatz 3 und 4, § 180 Absatz 1a, § 181 Absatz 1 Satz 4, § 199 Absatz 2 Satz 2 und 3, § 200a Absatz 1 bis 3 und 6, § 202 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 3 sowie § 204 Absatz 2 der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2023 geltenden Fassung sind abweichend von Absatz 2 auch für Steuern und Steuervergütungen anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2025 entstehen, wenn für diese Steuern und Steuervergütungen nach dem 31. Dezember 2024 eine Prüfungsanordnung nach § 196 der Abgabenordnung bekanntgegeben wurde. Satz 1 gilt für gesonderte Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen entsprechend.
(4) § 146 Absatz 2c der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2025 geltenden Fassung ist vorbehaltlich des Satzes 3 erstmals auf Steuern und Steuervergütungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 entstehen. Für Steuern und Steuervergütungen, die vor dem 1. Januar 2025 entstehen, ist § 146 Absatz 2c der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2023 geltenden Fassung vorbehaltlich des Satzes 3 weiterhin anzuwenden. § 146 Absatz 2c der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2025 geltenden Fassung ist für Steuern und Steuervergütungen, die vor dem 1. Januar 2025 entstehen, abweichend von Satz 2 auch für Steuern und Steuervergütungen anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2025 entstehen, wenn für diese Steuern und Steuervergütungen nach dem 31. Dezember 2024 eine Prüfungsanordnung nach § 196 der Abgabenordnung bekanntgegeben wurde. Die Sätze 1 bis 3 gelten für gesonderte Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen entsprechend.

Dritter Abschnitt - Schlußvorschriften | Art 97 - Übergangsvorschriften

(1) Soweit im Rahmen einer Außenprüfung eines Steuerpflichtigen nach den §§ 193 bis 202 der Abgabenordnung die Wirksamkeit eines von ihm eingesetzten Steuerkontrollsystems hinsichtlich der erfassten Steuerarten oder Sachverhalte überprüft wurde und kein oder nur ein unbeachtliches steuerliches Risiko für die in § 149 Absatz 3 der Abgabenordnung genannten Steuern und gesonderten Feststellungen besteht, kann die Finanzbehörde im Benehmen mit dem Bundeszentralamt für Steuern dem Steuerpflichtigen auf Antrag unter dem Vorbehalt des Widerrufs für die nächste Außenprüfung nach § 193 Absatz 1 der Abgabenordnung Beschränkungen von Art und Umfang der Ermittlungen unter der Voraussetzung verbindlich zusagen, dass keine Änderungen der Verhältnisse eintreten. Der Steuerpflichtige hat Veränderungen des Kontrollsystems zu dokumentieren und sie der Finanzbehörde unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
(2) Ein Steuerkontrollsystem umfasst alle innerbetrieblichen Maßnahmen, die gewährleisten, dass
1.
die Besteuerungsgrundlagen zutreffend aufgezeichnet und berücksichtigt werden sowie
2.
die hierauf entfallenden Steuern fristgerecht und vollständig abgeführt werden.
Das Steuerkontrollsystem muss die steuerlichen Risiken laufend abbilden.
(3) Systemprüfungen von Steuerkontrollsystemen und daraufhin nach Absatz 1 Satz 1 zugesagte Erleichterungen sind von den Landesfinanzbehörden bis zum 30. April 2029 zu evaluieren. Die obersten Finanzbehörden der Länder haben die Ergebnisse der Evaluierung dem Bundesministerium der Finanzen bis zum 30. Juni 2029 mitzuteilen.