Dritter Teil - Allgemeine Verfahrensvorschriften | Erster Abschnitt - Verfahrensgrundsätze | 5. Unterabschnitt - Rechts- und Amtshilfe
(1)
Auf ein Ersuchen einer für Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Erfüllung der Verpflichtungen aus innerstaatlich anwendbaren völkerrechtlichen Vereinbarungen, die
Verhütung der Förderung der Steuerehrlichkeit durch systematische Erhebung und
Übermittlung steuerlich relevanter Daten dienen, durch Rechtsverordnungen Verfolgung von Straftaten zuständigen öffentlichen Stelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union können die mit
Zustimmung des Bundesrates Regelungen der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Finanzbehörden personenbezogene Daten, die in Zusammenhang mit dem in § 208 bestimmten Aufgabenbereich stehen, zum zu treffen Zweck der Verhütung von Straftaten übermitteln. Für die Übermittlung dieser Daten gelten die Vorschriften über
die Datenübermittlung im innerstaatlichen Bereich entsprechend.- 1.
die Erhebung der nach diesen Vereinbarungen erforderlichen Daten durch in diesen Vereinbarungen dem Grunde nach bestimmte Dritte,
- 2.
die Übermittlung dieser Daten nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz im Wege der Datenfernübertragung an das Bundeszentralamt für Steuern,
- 3.
die Weiterleitung dieser Daten an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaates sowie
- 4.
die Entgegennahme entsprechender Daten von dem anderen Vertragsstaat und deren Weiterleitung nach Maßgabe des § 88 Absatz 3 und 4 an die zuständige Landesfinanzbehörde.
In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 kann dem Bundeszentralamt für Steuern das Recht eingeräumt werden, die Daten und Meldungen nach § 9 Absatz 1 und 2 der FATCA-USA-Umsetzungsverordnung zur Erfüllung der dem Bundeszentralamt für Steuern gesetzlich übertragenen Aufgaben auszuwerten. Auswertungen der Meldungen nach § 9 Absatz 2 der FATCA-USA-Umsetzungsverordnung durch die jeweils zuständige Landesfinanzbehörde bleiben hiervon unberührt.
(1)
Auf ein Ersuchen einer für Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Erfüllung der Verpflichtungen aus innerstaatlich anwendbaren völkerrechtlichen Vereinbarungen, die
Verhütung der Förderung der Steuerehrlichkeit durch systematische Erhebung und
Übermittlung steuerlich relevanter Daten dienen, durch Rechtsverordnungen Verfolgung von Straftaten zuständigen öffentlichen Stelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union können die mit
Zustimmung des Bundesrates Regelungen der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Finanzbehörden personenbezogene Daten, die in Zusammenhang mit dem in § 208 bestimmten Aufgabenbereich stehen, zum zu treffen Zweck der Verhütung von Straftaten übermitteln. Für die Übermittlung dieser Daten gelten die Vorschriften über
die Datenübermittlung im innerstaatlichen Bereich entsprechend.- 1.
die Erhebung der nach diesen Vereinbarungen erforderlichen Daten durch in diesen Vereinbarungen dem Grunde nach bestimmte Dritte,
- 2.
die Übermittlung dieser Daten nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz im Wege der Datenfernübertragung an das Bundeszentralamt für Steuern,
- 3.
die Weiterleitung dieser Daten an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaates sowie
- 4.
die Entgegennahme entsprechender Daten von dem anderen Vertragsstaat und deren Weiterleitung nach Maßgabe des § 88 Absatz 3 und 4 an die zuständige Landesfinanzbehörde.
In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 kann dem Bundeszentralamt für Steuern das Recht eingeräumt werden, die Daten und Meldungen nach § 9 Absatz 1 und 2 der FATCA-USA-Umsetzungsverordnung zur Erfüllung der dem Bundeszentralamt für Steuern gesetzlich übertragenen Aufgaben auszuwerten. Auswertungen der Meldungen nach § 9 Absatz 2 der FATCA-USA-Umsetzungsverordnung durch die jeweils zuständige Landesfinanzbehörde bleiben hiervon unberührt.
(2)
Die Bei der Übermittlung
personenbezogener von Daten
durch das Bundeszentralamt für Steuern an die zuständige Finanzbehörde des anderen Vertragsstaates nach
einer auf Grund des Absatz Absatzes 1
ist nur zulässig, wenn das Ersuchen mindestens folgende Angaben enthält: Satz 1 erlassenen Rechtsverordnung findet eine Anhörung der Beteiligten nicht statt.- 1.
die Bezeichnung und die Anschrift der ersuchenden Behörde,
- 2.
die Bezeichnung der Straftat, zu deren Verhütung die Daten benötigt werden,
- 3.
die Beschreibung des Sachverhalts, der dem Ersuchen zugrunde liegt,
- 4.
die Benennung des Zwecks, zu dem die Daten erbeten werden,
- 5.
den Zusammenhang zwischen dem Zweck, zu dem die Informationen oder Erkenntnisse erbeten werden, und der Person, auf die sich diese Informationen beziehen,
- 6.
Einzelheiten zur Identität der betroffenen Person, sofern sich das Ersuchen auf eine bekannte Person bezieht, und
- 7.
Gründe für die Annahme, dass sachdienliche Informationen und Erkenntnisse im Inland vorliegen.
(2)
Die Bei der Übermittlung
personenbezogener von Daten
durch das Bundeszentralamt für Steuern an die zuständige Finanzbehörde des anderen Vertragsstaates nach
einer auf Grund des Absatz Absatzes 1
ist nur zulässig, wenn das Ersuchen mindestens folgende Angaben enthält: Satz 1 erlassenen Rechtsverordnung findet eine Anhörung der Beteiligten nicht statt.- 1.
die Bezeichnung und die Anschrift der ersuchenden Behörde,
- 2.
die Bezeichnung der Straftat, zu deren Verhütung die Daten benötigt werden,
- 3.
die Beschreibung des Sachverhalts, der dem Ersuchen zugrunde liegt,
- 4.
die Benennung des Zwecks, zu dem die Daten erbeten werden,
- 5.
den Zusammenhang zwischen dem Zweck, zu dem die Informationen oder Erkenntnisse erbeten werden, und der Person, auf die sich diese Informationen beziehen,
- 6.
Einzelheiten zur Identität der betroffenen Person, sofern sich das Ersuchen auf eine bekannte Person bezieht, und
- 7.
Gründe für die Annahme, dass sachdienliche Informationen und Erkenntnisse im Inland vorliegen.
(3) Das Bundeszentralamt für Steuern ist berechtigt, Verhältnisse, die Die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Finanzbehörden können auch ohne Ersuchen personenbezogene Daten im Sinne von Absatz 1 an eine für die Verhütung Erfüllung der Pflichten zur Erhebung und Verfolgung Übermittlung von Daten nach Straftaten zuständige öffentliche Stelle eines einer Mitgliedstaates auf Grund des Absatzes 1 erlassenen Rechtsverordnung von Bedeutung sind oder der Aufklärung bedürfen, bei Europäischen Union übermitteln, wenn im Einzelfall die Gefahr der Begehung einer Straftat im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl zur Erhebung dieser Daten und die Übergabeverfahren zwischen den deren Mitgliedstaaten (ABl. L 190 vom 18.7.2002, S. 1), der zuletzt durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI (ABl. L 81 vom 27.3.2009, S. 24) geändert worden ist, besteht und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Übermittlung an das Bundeszentralamt für Steuern Verpflichteten dieser personenbezogenen Daten dazu beitragen könnte, eine solche Straftat zu verhindern. prüfen. Die §§ 193 bis 203 gelten sinngemäß.
(3) Das Bundeszentralamt für Steuern ist berechtigt, Verhältnisse, die Die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Finanzbehörden können auch ohne Ersuchen personenbezogene Daten im Sinne von Absatz 1 an eine für die Verhütung Erfüllung der Pflichten zur Erhebung und Verfolgung Übermittlung von Daten nach Straftaten zuständige öffentliche Stelle eines einer Mitgliedstaates auf Grund des Absatzes 1 erlassenen Rechtsverordnung von Bedeutung sind oder der Aufklärung bedürfen, bei Europäischen Union übermitteln, wenn im Einzelfall die Gefahr der Begehung einer Straftat im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl zur Erhebung dieser Daten und die Übergabeverfahren zwischen den deren Mitgliedstaaten (ABl. L 190 vom 18.7.2002, S. 1), der zuletzt durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI (ABl. L 81 vom 27.3.2009, S. 24) geändert worden ist, besteht und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Übermittlung an das Bundeszentralamt für Steuern Verpflichteten dieser personenbezogenen Daten dazu beitragen könnte, eine solche Straftat zu verhindern. prüfen. Die §§ 193 bis 203 gelten sinngemäß.
(4) Für die Übermittlung Die auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 der oder Daten im Rahmen einer Prüfung nach Absatz 3 gelten vom Bundeszentralamt für Steuern erhobenen Daten dürfen nur für die in den zugrunde liegenden völkerrechtlichen Vereinbarungen festgelegten Zwecke verwendet werden. Bei Vorschriften über die Datenübermittlung im innerstaatlichen Bereich entsprechend. Die Datenübermittlung unterbleibt, soweit, auch unter Berücksichtigung des besonderen öffentlichen Interesses an der Übermittlung Datenübermittlung, im Einzelfall schutzwürdige Interessen der länderbezogenen Berichte durch betroffenen Person überwiegen. Zu den schutzwürdigen Interessen gehört auch das Vorhandensein Bundeszentralamt für Steuern gemäß § 138a Absatz 7 Satz 1 bis 3 findet eines keine Anhörung angemessenen Datenschutzniveaus im Empfängerstaat. Die schutzwürdigen Interessen der Beteiligten statt. betroffenen Personen können auch dadurch gewahrt werden, dass der Empfängerstaat oder die empfangende zwischen- oder überstaatliche Stelle im Einzelfall einen Schutz der übermittelten Daten garantiert.
(4) Für die Übermittlung Die auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 der oder Daten im Rahmen einer Prüfung nach Absatz 3 gelten vom Bundeszentralamt für Steuern erhobenen Daten dürfen nur für die in den zugrunde liegenden völkerrechtlichen Vereinbarungen festgelegten Zwecke verwendet werden. Bei Vorschriften über die Datenübermittlung im innerstaatlichen Bereich entsprechend. Die Datenübermittlung unterbleibt, soweit, auch unter Berücksichtigung des besonderen öffentlichen Interesses an der Übermittlung Datenübermittlung, im Einzelfall schutzwürdige Interessen der länderbezogenen Berichte durch betroffenen Person überwiegen. Zu den schutzwürdigen Interessen gehört auch das Vorhandensein Bundeszentralamt für Steuern gemäß § 138a Absatz 7 Satz 1 bis 3 findet eines keine Anhörung angemessenen Datenschutzniveaus im Empfängerstaat. Die schutzwürdigen Interessen der Beteiligten statt. betroffenen Personen können auch dadurch gewahrt werden, dass der Empfängerstaat oder die empfangende zwischen- oder überstaatliche Stelle im Einzelfall einen Schutz der übermittelten Daten garantiert.
(5) Die Datenübermittlung nach den Absätzen 1 und 3 unterbleibt, wenn
- 1.
hierdurch wesentliche Sicherheitsinteressen des Bundes oder der Länder beeinträchtigt würden,
- 2.
die Übermittlung der Daten zu den in Artikel 6 des Vertrages über die Europäische Union enthaltenen Grundsätzen in Widerspruch stünde,
- 3.
die zu übermittelnden Daten bei der ersuchten Behörde nicht vorhanden sind und nur durch das Ergreifen von Zwangsmaßnahmen erlangt werden können oder
- 4.
die Übermittlung der Daten unverhältnismäßig wäre oder die Daten für die Zwecke, für die sie übermittelt werden sollen, nicht erforderlich sind.
(6) Die Datenübermittlung nach den Absätzen 1 und 3 kann unterbleiben, wenn
- 1.
die zu übermittelnden Daten bei den mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Finanzbehörden nicht vorhanden sind, jedoch ohne das Ergreifen von Zwangsmaßnahmen erlangt werden können,
- 2.
hierdurch der Erfolg laufender Ermittlungen oder Leib, Leben oder Freiheit einer Person gefährdet würde oder
- 3.
die Tat, zu deren Verhütung die Daten übermittelt werden sollen, nach deutschem Recht mit einer Freiheitsstrafe von im Höchstmaß einem Jahr oder weniger bedroht ist.
(7) Als für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union im Sinne der Absätze 1 und 3 gilt jede Stelle, die von diesem Staat gemäß Artikel 2 Buchstabe a des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates vom 18. Dezember 2006 über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 89, L 75 vom 15.3.2007, S. 26) benannt wurde.
(8) Die Absätze 1 bis 7 sind auch anzuwenden auf die Übermittlung von personenbezogenen Daten an für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stellen eines Schengen-assoziierten Staates im Sinne von § 91 Absatz 3 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen.