Synopse zur Änderung an
Abgabenordnung (AO)

Erstellt am: 12.05.2023

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 20

Ausgefertigt am:
20.12.2022

Verkündet am:
28.12.2022

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2022, 2730
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 409/22
    Urheber: Bundesregierung
    26.08.2022
  2. Unterrichtung
    BR-Drucksache zu409/22
    Urheber: Bundesregierung
    16.09.2022
  3. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 20/3436
    Urheber: Bundesregierung
    19.09.2022
  4. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/53 , S. 5728-5737

    Beschlüsse:

    S. 5737B - Überweisung (20/3436)
    21.09.2022
  5. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 409/1/22
    23.09.2022
  6. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1025 , S. 387-387

    Beschlüsse:

    S. 387 - Stellungnahme: u.a. Änderungsvorschläge (409/22), gem. Art. 76 Abs. 2 GG
    07.10.2022
  7. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 409/22(B)
    07.10.2022
  8. Unterrichtung über Stellungnahme des BR und Gegenäußerung der BRg
    BT-Drucksache 20/4228
    Urheber: Bundesregierung
    02.11.2022
  9. Nachträgliche Überweisung
    BT-Plenarprotokoll 20/65 , S. 7366-7366

    Beschlüsse:

    S. 7366C - Überweisung (20/4228)
    09.11.2022
  10. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 20/4376
    Urheber: Finanzausschuss
    09.11.2022
  11. Bericht gemäß § 96 Geschäftsordnung BT
    BT-Drucksache 20/4377
    Urheber: Haushaltsausschuss
    09.11.2022
  12. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/66 , S. 7697-7698

    Beschlüsse:

    S. 7698D - Annahme in Ausschussfassung (20/3436, 20/4376)
    10.11.2022
  13. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/66 , S. 7698-7698

    Beschlüsse:

    S. 7698D - Annahme in Ausschussfassung (20/3436, 20/4376)
    10.11.2022
  14. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 605/22
    Urheber: Bundestag
    25.11.2022
  15. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1029 , S. 531-531

    Beschlüsse:

    S. 531 - Zustimmung (605/22), gem. Art. 108 Abs. 4 Satz 1 GG
    16.12.2022
  16. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 605/22(B)
    16.12.2022
Kurzbeschreibung:

Schaffung steuerlicher Transparenz in der digitalen Plattformökonomie durch Verpflichtung der Betreiber digitaler Plattformen zur Meldung erzielter Einkünften und weiterer Informationen an das Bundeszentralamt für Steuern, automatischer Informationsaustausch mit Behörden im EU-Ausland, Beschleunigung von Außenprüfungen durch bessere Kooperation zwischen Finanzverwaltung und Unternehmen sowie erweiterte Mitwirkungspflichten;
Gesetz über die Meldepflicht und den automatischen Austausch von Informationen meldender Plattformbetreiber in Steuersachen (Plattformen-Steuertransparenzgesetz – PStTG) als Art. 1 der Vorlage, Einfügung und Änderung versch. §§ EU-Amtshilfegesetz und Abgabenordnung, Einfügung § 37 Einführungsgesetz zur Abgabenordnung, Änderung § 5 Finanzverwaltungsgesetz, Folgeänderungen in 3 Gesetzen und 1 Rechtsverordnung; Verordnungsermächtigung

Bezug: Richtlinie (EU) 2021/514 vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung 2021/514 (Amtshilferichtlinie; "DAC 7") (ABl. L 104/1, 25.03.2021, S. 1)

Beschlussempfehlung des Ausschusses: Änderungen und Klarstellungen betr. Möglichkeit und Verfahren eines Antrags beim Bundeszentralamt für Steuern auf Auskunft über die Beurteilung des Vorhandenseins einer Plattform, Inanspruchnahme zwischenstaatlicher Amtshilfe, qualifiziertes Mitwirkungsverlangen bei Außenprüfungen sowie Anwendungsregelungen und Umstellungsfristen für Finanzbehörden zu Steuern und Steuervergütungen u.a.;
Einfügung und spätere Aufhebung § 38 Einführungsgesetz zur Abgabenordnung

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

Fünfter Teil - Erhebungsverfahren | Zweiter Abschnitt - Verzinsung, Säumniszuschläge | 1. Unterabschnitt - Verzinsung

(1) Führt die Festsetzung der Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen-, Umsatz- oder Gewerbesteuer zu einem Unterschiedsbetrag im Sinne des Absatzes 3, ist dieser zu verzinsen. Dies gilt nicht für die Festsetzung von Vorauszahlungen und Steuerabzugsbeträgen.
(2) Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist. Er beginnt für die Einkommen- und Körperschaftsteuer 23 Monate nach diesem Zeitpunkt, wenn die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bei der erstmaligen Steuerfestsetzung die anderen Einkünfte überwiegen; hierbei sind Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes nicht zu berücksichtigen. Er endet mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird.
(2a) Soweit die Steuerfestsetzung auf der Berücksichtigung eines rückwirkenden Ereignisses (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2) oder auf einem Verlustabzug nach § 10d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes beruht, beginnt der Zinslauf abweichend von Absatz 2 Satz 1 und 2 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das rückwirkende Ereignis eingetreten oder der Verlust entstanden ist.
(3) Maßgebend für die Zinsberechnung ist die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die bis zum Beginn des Zinslaufs festgesetzten Vorauszahlungen (Unterschiedsbetrag). Bei der Vermögensteuer ist als Unterschiedsbetrag für die Zinsberechnung die festgesetzte Steuer, vermindert um die festgesetzten Vorauszahlungen oder die bisher festgesetzte Jahressteuer, maßgebend. Ein Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen ist nur bis zur Höhe des zu erstattenden Betrags zu verzinsen; die Verzinsung beginnt frühestens mit dem Tag der Zahlung. Besteht der Erstattungsbetrag aus mehreren Teil-Leistungen, richtet sich der Zinsberechnungszeitraum jeweils nach dem Zeitpunkt der einzelnen Leistung; die Leistungen sind in chronologischer Reihenfolge zu berücksichtigen, beginnend mit der jüngsten Leistung.
(4) Die Festsetzung der Zinsen soll mit der Steuerfestsetzung verbunden werden.
(5) Wird die Steuerfestsetzung aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, ist eine bisherige Zinsfestsetzung zu ändern; Gleiches gilt, wenn die Anrechnung von Steuerbeträgen zurückgenommen, widerrufen oder nach § 129 berichtigt wird. Maßgebend für die Zinsberechnung ist der Unterschiedsbetrag zwischen der festgesetzten Steuer und der vorher festgesetzten Steuer, jeweils vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge und um die anzurechnende Körperschaftsteuer. Dem sich hiernach ergebenden Zinsbetrag sind bisher festzusetzende Zinsen hinzuzurechnen; bei einem Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen entfallen darauf festgesetzte Zinsen. Im Übrigen gilt Absatz 3 Satz 3 und 4 entsprechend.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten bei der Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs entsprechend.
(7) Bei Anwendung des Absatzes 2a gelten die Absätze 3 und 5 mit der Maßgabe, dass der Unterschiedsbetrag in Teil-Unterschiedsbeträge mit jeweils gleichem Zinslaufbeginn aufzuteilen ist; für jeden Teil-Unterschiedsbetrag sind Zinsen gesondert und in der zeitlichen Reihenfolge der Teil-Unterschiedsbeträge zu berechnen, beginnend mit den Zinsen auf den Teil-Unterschiedsbetrag mit dem ältesten Zinslaufbeginn. Ergibt sich ein Teil-Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen, entfallen auf diesen Betrag festgesetzte Zinsen frühestens ab Beginn des für diesen Teil-Unterschiedsbetrag maßgebenden Zinslaufs; Zinsen für den Zeitraum bis zum Beginn des Zinslaufs dieses Teil-Unterschiedsbetrags bleiben endgültig bestehen. Dies gilt auch, wenn zuvor innerhalb derselben Zinsberechnung Zinsen auf einen Teil-Unterschiedsbetrag zuungunsten des Steuerpflichtigen berechnet worden sind.
(8) Zinsen auf einen Unterschiedsbetrag zuungunsten des Steuerpflichtigen (Nachzahlungszinsen) sind entweder nicht festzusetzen oder zu erlassen, soweit Zahlungen oder andere Leistungen auf eine später wirksam gewordene Steuerfestsetzung erbracht wurden, die Finanzbehörde diese Leistungen angenommen und auf die festgesetzte und zu entrichtende Steuer angerechnet hat. Absatz 3 Satz 4 ist hierbei entsprechend anzuwenden. Soweit Nachzahlungszinsen aufgrund einer Aufhebung, Änderung oder Berichtigung der Steuerfestsetzung nach Absatz 5 Satz 3 zweiter Halbsatz entfallen, mindert sich der Zinsverzicht nach Satz 1 entsprechend. Die §§ 163 und 227 bleiben unberührt.
(+++ § 233a F. 25.7.1988: Zur Geltung vgl. Art. 97 § 15 Abs. 4 AOEG 1977 +++)
(+++ § 233a Abs. 2 Satz 1: Zur Geltung vgl. Art. 97 § 36 AOEG 1977 +++)
(+++ § 233a Abs. 2 Satz 2: Zur Geltung vgl. Art. 97 § 15 Abs. 11 u. § 36 AOEG 1977 +++)
(+++ § 233a Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2, Abs. 3 Satz 4 und Abs. 5 Satz 4: Zur Geltung vgl. Art. 97 § 15 Abs. 13 AOEG 1977 +++)
(+++ § 233a Abs. 2 Satz 3: Zur Geltung vgl. Art. 97 § 15 Abs. 9 AOEG 1977 +++)
(+++ § 233a Abs. 2a: Zur Geltung vgl. Art. 97 § 15 Abs. 8 AOEG 1977 +++)
(+++ § 233a Abs. 2a: Zur Anwendung vgl. § 7b EStG +++)
(+++ § 233a Abs. 5: Zur Geltung vgl. Art. 97 § 15 Abs. 6 AOEG 1977 +++)
(+++ § 233a Abs. 5 Satz 3 Halbsatz 2, Absatz 8: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 15 Abs. 14 AOEG 1977 +++)
(+++ § 233a: Zur Anwendung vgl. Art. 97 §§ 9 u. 36 AOEG 1977 +++)
§ 233a idF d. Bek v. 1.10.2002 I 3866: IVm § 3 Abs. 2 Satz 1 idF d. Bek. v. 1.10.2002 I 3866 nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar gem. BVerfGE v. 8.7.2021 I 4303 - 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17 -. Gem. Nr. 2 dieser BVerfGE bleiben die für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärten Vorschriften für bis einschließlich in das Jahr 2018 fallende Verzinsungszeiträume weiter anwendbar. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis zum 31.7.2022 eine verfassungsgemäße Neuregelung zu treffen. Zur Umsetzung der Anforderungen des BVerfG vgl. G v. 12.7.2022 I 1142 mWv 22.7.2022.
(+++ § 233a F. 25.7.1988: Zur Geltung vgl. Art. 97 § 15 Abs. 4 AOEG 1977 +++)
(+++ § 233a Abs. 2 Satz 1: Zur Geltung vgl. Art. 97 § 36 AOEG 1977 +++)
(+++ § 233a Abs. 2 Satz 2: Zur Geltung vgl. Art. 97 § 15 Abs. 11 u. § 36 AOEG 1977 +++)
(+++ § 233a Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2, Abs. 3 Satz 4 und Abs. 5 Satz 4: Zur Geltung vgl. Art. 97 § 15 Abs. 13 AOEG 1977 +++)
(+++ § 233a Abs. 2 Satz 3: Zur Geltung vgl. Art. 97 § 15 Abs. 9 AOEG 1977 +++)
(+++ § 233a Abs. 2a: Zur Geltung vgl. Art. 97 § 15 Abs. 8 AOEG 1977 +++)
(+++ § 233a Abs. 2a: Zur Anwendung vgl. § 7b EStG +++)
(+++ § 233a Abs. 5: Zur Geltung vgl. Art. 97 § 15 Abs. 6 AOEG 1977 +++)
(+++ § 233a Abs. 5 Satz 3 Halbsatz 2, Absatz 8: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 15 Abs. 14 AOEG 1977 +++)
(+++ § 233a: Zur Anwendung vgl. Art. 97 §§ 9 u. 36 AOEG 1977 +++)
§ 233a idF d. Bek v. 1.10.2002 I 3866: IVm § 3 Abs. 2 Satz 1 idF d. Bek. v. 1.10.2002 I 3866 nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar gem. BVerfGE v. 8.7.2021 I 4303 - 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17 -. Gem. Nr. 2 dieser BVerfGE bleiben die für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärten Vorschriften für bis einschließlich in das Jahr 2018 fallende Verzinsungszeiträume weiter anwendbar. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis zum 31.7.2022 eine verfassungsgemäße Neuregelung zu treffen. Zur Umsetzung der Anforderungen des BVerfG vgl. G v. 12.7.2022 I 1142 mWv 22.7.2022.