Synopse zur Änderung an
Anzeigenverordnung (AnzV)

Erstellt am: 03.01.2024

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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(1) Die Anzeigen und die Unterlagen, die nach dem Kreditwesengesetz zu erstatten oder vorzulegen sind und durch diese Verordnung näher bestimmt werden, sind vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in dieser Verordnung jeweils in einfacher Ausfertigung der Aufsichtsbehörde im Sinne des § 1 Absatz 5 des Kreditwesengesetzes (Aufsichtsbehörde) und der für das Institut zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank einzureichen. Anzeigen und Vorlagen von Unterlagen von Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften nach § 12a Absatz 1 Satz 3 und § 24 Absatz 3a des Kreditwesengesetzes sind der Hauptverwaltung, in deren Bereich das übergeordnete Unternehmen nach § 10a Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder das konglomeratsangehörige Unternehmen aus der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche mit der höchsten Bilanzsumme seinen Sitz hat, einzureichen.
(2) Sofern die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) Aufsichtsbehörde ist und der Bundesanstalt eine entsprechende Einverständniserklärung des Verbandes vorliegt, haben Kreditinstitute, die einem genossenschaftlichen Prüfungsverband angeschlossen sind oder durch die Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes geprüft werden, die nach dieser Verordnung zu erstattenden Anzeigen und vorzulegenden Unterlagen, mit Ausnahme der Anzeige nach § 24 Absatz 1a Nummer 4 bis 6 6, Absatz 1c und 1d des Kreditwesengesetzes, über ihren Verband mit je einer weiteren, für diesen bestimmten Ausfertigung einzureichen. Der Verband hat die Anzeigen und Unterlagen an die Bundesanstalt und die für das betroffene Institut zuständige Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank in der in dieser Verordnung jeweils bestimmten Anzahl von Ausfertigungen mit seiner Stellungnahme, bei Sparkassen zusammen mit der Stellungnahme der Prüfungsstelle, unverzüglich weiterzuleiten. Die Bundesanstalt kann auf die gesonderte Stellungnahme der Prüfungsstelle verzichten.
(2) Sofern die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) Aufsichtsbehörde ist und der Bundesanstalt eine entsprechende Einverständniserklärung des Verbandes vorliegt, haben Kreditinstitute, die einem genossenschaftlichen Prüfungsverband angeschlossen sind oder durch die Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes geprüft werden, die nach dieser Verordnung zu erstattenden Anzeigen und vorzulegenden Unterlagen, mit Ausnahme der Anzeige nach § 24 Absatz 1a Nummer 4 bis 6 6, Absatz 1c und 1d des Kreditwesengesetzes, über ihren Verband mit je einer weiteren, für diesen bestimmten Ausfertigung einzureichen. Der Verband hat die Anzeigen und Unterlagen an die Bundesanstalt und die für das betroffene Institut zuständige Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank in der in dieser Verordnung jeweils bestimmten Anzahl von Ausfertigungen mit seiner Stellungnahme, bei Sparkassen zusammen mit der Stellungnahme der Prüfungsstelle, unverzüglich weiterzuleiten. Die Bundesanstalt kann auf die gesonderte Stellungnahme der Prüfungsstelle verzichten.
(3) Soweit die Europäische Zentralbank Aufsichtsbehörde im Sinne des § 1 Absatz 5 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes ist, sind § 24 Absatz 3c und § 24a Absatz 4a des Kreditwesengesetzes zu beachten.
(4) Auf Verlangen der Bundesanstalt oder der Deutschen Bundesbank ist für Anzeigen und Unterlagen ein elektronischer Einreichungsweg zu nutzen. Nähere Bestimmungen zum jeweiligen elektronischen Einreichungsweg treffen die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank auf ihrer jeweiligen Internetseite.

(1) Anzeigen nach § 24 Absatz 1a Nummer 5 des Kreditwesengesetzes sind von CRR-Kreditinstituten, die als bedeutend im Sinne des § 1 Absatz 3c des Kreditwesengesetzes gelten oder von der Aufsichtsbehörde oder der Deutschen Bundesbank dazu aufgefordert wurden, jährlich bis zum 30. 15. Juni nach dem Stand zu dem bis zum 31. Dezember des Vorjahres abgeschlossenen Geschäftsjahres mit den Formularen „Vergleich der Vergütungstrends „R 01.00”, „R 02.00”, „R 03.00”, „R 05.00”, „R 09.00”, „R 10.00”, „R 11.00”, „R 12.00.a” und -praktiken“ „R 12.00.b” nach den Anlagen 13 bis 15 21 einzureichen. Satz 1 gilt für Institutsgruppen im Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes und für nachgeordnete Unternehmen im Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 3 des Kreditwesengesetzes mit der Maßgabe entsprechend, dass das übergeordnete Unternehmen mit Sitz im Inland die Angaben auf zusammengefasster oder teilkonsolidierter Basis einzureichen hat, sofern der Gruppe mindestens ein bedeutendes Institut im Sinne des § 1 Absatz 3c des Kreditwesengesetzes angehört. Für Finanzholding-Gruppen oder gemischte Finanzholding-Gruppen im Sinne des § 10a Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes gilt Satz 2 entsprechend.
(1) Anzeigen nach § 24 Absatz 1a Nummer 5 des Kreditwesengesetzes sind von CRR-Kreditinstituten, die als bedeutend im Sinne des § 1 Absatz 3c des Kreditwesengesetzes gelten oder von der Aufsichtsbehörde oder der Deutschen Bundesbank dazu aufgefordert wurden, jährlich bis zum 30. 15. Juni nach dem Stand zu dem bis zum 31. Dezember des Vorjahres abgeschlossenen Geschäftsjahres mit den Formularen „Vergleich der Vergütungstrends „R 01.00”, „R 02.00”, „R 03.00”, „R 05.00”, „R 09.00”, „R 10.00”, „R 11.00”, „R 12.00.a” und -praktiken“ „R 12.00.b” nach den Anlagen 13 bis 15 21 einzureichen. Satz 1 gilt für Institutsgruppen im Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes und für nachgeordnete Unternehmen im Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 3 des Kreditwesengesetzes mit der Maßgabe entsprechend, dass das übergeordnete Unternehmen mit Sitz im Inland die Angaben auf zusammengefasster oder teilkonsolidierter Basis einzureichen hat, sofern der Gruppe mindestens ein bedeutendes Institut im Sinne des § 1 Absatz 3c des Kreditwesengesetzes angehört. Für Finanzholding-Gruppen oder gemischte Finanzholding-Gruppen im Sinne des § 10a Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes gilt Satz 2 entsprechend.
(2) Anzeigen nach § 24 Absatz 1a Nummer 6 des Kreditwesengesetzes über Geschäftsleiter, Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans und Mitarbeiter mit jeweils einer Gesamtvergütung von jährlich mindestens 1 Million Euro (Einkommensmillionäre) sind von CRR-Kreditinstituten jährlich bis zum 30. 15. Juni nach dem Stand zu dem bis zum 31. Dezember des Vorjahres abgeschlossenen Geschäftsjahres mit dem den Formular Formularen „Vergütung ab 1 Million Euro (VAM)“ „R 04.00.a“, „R 04.00.b“, „R 04.00.c“ nach den Anlage Anlagen 22 bis 24 16 oder mit dem Formular „REM HE“ nach Anlage 18 einzureichen. Verfügt ein Geschäftsleiter, Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans oder Mitarbeiter nicht über eine Gesamtvergütung von mindestens einer Million Euro (Einkommensmillionär), so ist abweichend von Satz 1 das Formular „Fehlanzeige zur Anzeige der Vergütung ab 1 Million Euro(VAMFEHL)“ nach Anlage 17 einzureichen. Satz 2 gilt nicht für CRR-Kreditinstitute, die nicht bedeutend im Sinne des § 1 Absatz 3c des Kreditwesengesetzes sind und die das zweite Geschäftsjahr in Folge über keinen Einkommensmillionär verfügen. CRR-Kreditinstitute, bei denen die Europäische Zentralbank Aufsichtsbehörde ist, haben abweichend von den Sätzen 1 bis 3 jährlich bis zum 30. Juni nach dem Stand zu dem bis zum 31. Dezember des Vorjahres abgeschlossenen Geschäftsjahres das Formular „REM HE“ nach Anlage 18 einzureichen. Die Sätze 1 bis 4 finden auf CRR-Kreditinstitute, deren übergeordnetes Unternehmen seinen Sitz in einem anderen Staat innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums hat, keine Anwendung. Die Sätze haben die Anzeige nicht einzureichen. Satz 1 gilt bis 4 gelten für Institutsgruppen nach im Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes und für nachgeordnete Unternehmen nach im Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 3 des Kreditwesengesetzes mit der Maßgabe entsprechend, dass das übergeordnete Unternehmen die Angaben für alle gruppenangehörigen Institute mit Sitz innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums einzureichen hat. Für Finanzholding-Gruppen oder gemischte Finanzholding-Gruppen nach im Sinne des § 10a Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes gilt Satz 6 3 entsprechend. Die Anzeige nach Satz 1 oder der 4 Informationen über die Einkommensmillionäre erfolgt separat aggregiert zum einen für Einkommensbänder Vergütungsstufen von jeweils einer 1 Million Euro separat und zum anderen für jeden Mitgliedsstaat Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, in dem mindestens ein Einkommensmillionär tätig ist. Einkommensmillionäre, die eine berufliche Tätigkeit in unterschiedlichen Mitgliedsstaaten Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums ausüben, sind dem Mitgliedsstaat Vertragsstaat zuzuordnen, in dem sie ihre berufliche Tätigkeit hauptsächlich ausüben. Einkommensmillionäre, die eine berufliche Tätigkeit sowohl innerhalb als auch außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums ausüben, sind einem Mitgliedsstaat Vertragsstaat nach Satz 9 6 zuzuordnen, sofern sie ihre berufliche Tätigkeit hauptsächlich innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums ausüben.
(2) Anzeigen nach § 24 Absatz 1a Nummer 6 des Kreditwesengesetzes über Geschäftsleiter, Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans und Mitarbeiter mit jeweils einer Gesamtvergütung von jährlich mindestens 1 Million Euro (Einkommensmillionäre) sind von CRR-Kreditinstituten jährlich bis zum 30. 15. Juni nach dem Stand zu dem bis zum 31. Dezember des Vorjahres abgeschlossenen Geschäftsjahres mit dem den Formular Formularen „Vergütung ab 1 Million Euro (VAM)“ „R 04.00.a“, „R 04.00.b“, „R 04.00.c“ nach den Anlage Anlagen 22 bis 24 16 oder mit dem Formular „REM HE“ nach Anlage 18 einzureichen. Verfügt ein Geschäftsleiter, Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans oder Mitarbeiter nicht über eine Gesamtvergütung von mindestens einer Million Euro (Einkommensmillionär), so ist abweichend von Satz 1 das Formular „Fehlanzeige zur Anzeige der Vergütung ab 1 Million Euro(VAMFEHL)“ nach Anlage 17 einzureichen. Satz 2 gilt nicht für CRR-Kreditinstitute, die nicht bedeutend im Sinne des § 1 Absatz 3c des Kreditwesengesetzes sind und die das zweite Geschäftsjahr in Folge über keinen Einkommensmillionär verfügen. CRR-Kreditinstitute, bei denen die Europäische Zentralbank Aufsichtsbehörde ist, haben abweichend von den Sätzen 1 bis 3 jährlich bis zum 30. Juni nach dem Stand zu dem bis zum 31. Dezember des Vorjahres abgeschlossenen Geschäftsjahres das Formular „REM HE“ nach Anlage 18 einzureichen. Die Sätze 1 bis 4 finden auf CRR-Kreditinstitute, deren übergeordnetes Unternehmen seinen Sitz in einem anderen Staat innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums hat, keine Anwendung. Die Sätze haben die Anzeige nicht einzureichen. Satz 1 gilt bis 4 gelten für Institutsgruppen nach im Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes und für nachgeordnete Unternehmen nach im Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 3 des Kreditwesengesetzes mit der Maßgabe entsprechend, dass das übergeordnete Unternehmen die Angaben für alle gruppenangehörigen Institute mit Sitz innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums einzureichen hat. Für Finanzholding-Gruppen oder gemischte Finanzholding-Gruppen nach im Sinne des § 10a Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes gilt Satz 6 3 entsprechend. Die Anzeige nach Satz 1 oder der 4 Informationen über die Einkommensmillionäre erfolgt separat aggregiert zum einen für Einkommensbänder Vergütungsstufen von jeweils einer 1 Million Euro separat und zum anderen für jeden Mitgliedsstaat Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, in dem mindestens ein Einkommensmillionär tätig ist. Einkommensmillionäre, die eine berufliche Tätigkeit in unterschiedlichen Mitgliedsstaaten Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums ausüben, sind dem Mitgliedsstaat Vertragsstaat zuzuordnen, in dem sie ihre berufliche Tätigkeit hauptsächlich ausüben. Einkommensmillionäre, die eine berufliche Tätigkeit sowohl innerhalb als auch außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums ausüben, sind einem Mitgliedsstaat Vertragsstaat nach Satz 9 6 zuzuordnen, sofern sie ihre berufliche Tätigkeit hauptsächlich innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums ausüben.
(3) Die Anzeigen nach § 24 Absatz 1 1c des Kreditwesengesetzes sind von CRR-Kreditinstituten, die über einen Beschluss über die Billigung eines höheren Höchstwerts für die variable Vergütung nach § 25a Absatz 5 Satz 5 des Kreditwesengesetzes verfügen, der Aufsichtsbehörde und 2 sind im elektronischen Verfahren bei der Deutschen Bundesbank zweijährlich bis zum 15. Juni nach dem Stand einzureichen. Die Deutsche Bundesbank veröffentlicht im Internet die für die Einreichung zu dem verwendenden Datenformate und den Einreichungsweg. Sie leitet die Anzeigen an die Aufsichtsbehörden weiter. Den Angaben nach Absatz 1 und 2 sind die Begriffsbestimmungen und Regelungen des Kreditwesengesetzes und der Institutsvergütungsverordnung zugrunde zu legen. Sie müssen sich jeweils auf die fixe und die variable Vergütung beziehen, die den Geschäftsleitern, Mitgliedern des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans oder den Mitarbeitern für deren Leistung während des bis zum 31. Dezember des Vorjahres abgeschlossenen Geschäftsjahres vor mit dem Formular „R 07.00“ nach der Einreichung der Anlage 25 einzureichen. Die Anzeige gewährt worden ist oder nach § 20 Absatz 4 Nummer 2 der Institutsvergütungsverordnung ermittelt worden ist. Bei Fremdwährungen ist der Umrechnungskurs der Europäischen Kommission für Finanzplanung und Haushalt im Dezember des Jahres zugrunde zu legen, für das die Anzeige erfolgt. erfolgt auf Einzelinstitutsebene.
(3) Die Anzeigen nach § 24 Absatz 1 1c des Kreditwesengesetzes sind von CRR-Kreditinstituten, die über einen Beschluss über die Billigung eines höheren Höchstwerts für die variable Vergütung nach § 25a Absatz 5 Satz 5 des Kreditwesengesetzes verfügen, der Aufsichtsbehörde und 2 sind im elektronischen Verfahren bei der Deutschen Bundesbank zweijährlich bis zum 15. Juni nach dem Stand einzureichen. Die Deutsche Bundesbank veröffentlicht im Internet die für die Einreichung zu dem verwendenden Datenformate und den Einreichungsweg. Sie leitet die Anzeigen an die Aufsichtsbehörden weiter. Den Angaben nach Absatz 1 und 2 sind die Begriffsbestimmungen und Regelungen des Kreditwesengesetzes und der Institutsvergütungsverordnung zugrunde zu legen. Sie müssen sich jeweils auf die fixe und die variable Vergütung beziehen, die den Geschäftsleitern, Mitgliedern des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans oder den Mitarbeitern für deren Leistung während des bis zum 31. Dezember des Vorjahres abgeschlossenen Geschäftsjahres vor mit dem Formular „R 07.00“ nach der Einreichung der Anlage 25 einzureichen. Die Anzeige gewährt worden ist oder nach § 20 Absatz 4 Nummer 2 der Institutsvergütungsverordnung ermittelt worden ist. Bei Fremdwährungen ist der Umrechnungskurs der Europäischen Kommission für Finanzplanung und Haushalt im Dezember des Jahres zugrunde zu legen, für das die Anzeige erfolgt. erfolgt auf Einzelinstitutsebene.
(4) Anzeigen nach § 24 Absatz 1d des Kreditwesengesetzes zum geschlechtsspezifischen Lohngefälle sind von CRR-Kreditinstituten, die bedeutend im Sinne des § 1 Absatz 3c des Kreditwesengesetzes sind oder die von der Aufsichtsbehörde oder der Deutschen Bundesbank dazu aufgefordert wurden, der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank dreijährlich bis zum 15. Juni nach dem Stand zu dem bis zum 31. Dezember des Vorjahres abgeschlossenen Geschäftsjahres mit den Formularen „R 06.00.a“ und „R 06.00.b“ nach den Anlagen 26 und 27 einzureichen. In Institutsgruppen im Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes sind dabei die Angaben zum Lohngefälle des übergeordneten Unternehmens zugrunde zu legen. In Finanzholding-Gruppen oder gemischten Finanzholding-Gruppen im Sinne des § 10a Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes sind der Anzeige die Angaben zum Lohngefälle des gruppenangehörigen CRR-Kreditinstituts mit der zum Meldestichtag höchsten Anzahl an Mitarbeitern, gemessen als Vollzeitäquivalent, zugrunde zu legen. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für CRR-Kreditinstitute mit weniger als 50 Mitarbeitern unter Einbeziehung der Mitglieder der Geschäftsleitung. Die Anzeige erfolgt auf Einzelinstitutsebene für die im Inland tätigen Mitarbeiter und Geschäftsleiter.
(5) Die Anzeigen nach den Absätzen 1 bis 4 sind im elektronischen Verfahren bei der Deutschen Bundesbank einzureichen. Die Deutsche Bundesbank veröffentlicht im Internet die für die Einreichung zu verwendenden Datenformate und den Einreichungsweg. Sie leitet die Anzeigen an die Aufsichtsbehörden weiter. Den Angaben nach den Absätzen 1 bis 4 sind die Begriffsbestimmungen und Regelungen des Kreditwesengesetzes und der Institutsvergütungsverordnung zugrunde zu legen. Die Angaben nach den Absätzen 1 bis 3 müssen sich jeweils auf die fixe und die variable Vergütung beziehen, die den Geschäftsleitern, Mitgliedern des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans oder den Mitarbeitern für deren Leistung während des bis zum 31. Dezember des Vorjahres abgeschlossenen Geschäftsjahres vor der Einreichung der Anzeige gewährt worden ist oder nach § 20 Absatz 4 Nummer 2 der Institutsvergütungsverordnung ermittelt worden ist. Die Angaben nach Absatz 4 müssen sich auf die Gesamtjahresvergütung beziehen, die den Geschäftsleitern und Mitarbeitern für deren Leistung während des bis zum 31. Dezember des Vorjahres abgeschlossenen Geschäftsjahres vor der Einreichung der Anzeige gewährt worden ist; dabei sind reguläre Beiträge des Arbeitgebers zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung, garantierte variable Vergütungen und Abfindungen außen vor zu lassen. Bei Fremdwährungen ist der Umrechnungskurs der Europäischen Kommission für Finanzplanung und Haushalt im Dezember des Jahres zugrunde zu legen, für das die Anzeige erfolgt.

(Fundstelle: BGBl. BGBl 2023 I 2022, 2075) Nr. 411, S. 68)
(Fundstelle: BGBl. BGBl 2023 I 2022, 2075) Nr. 411, S. 68)

(Fundstelle: BGBl. BGBl 2023 I 2022, 2076 - 2078) Nr. 411, S. 69)
(Fundstelle: BGBl. BGBl 2023 I 2022, 2076 - 2078) Nr. 411, S. 69)

(Fundstelle: BGBl. BGBl 2023 I 2022, 2079) Nr. 411, S. 70)
(Fundstelle: BGBl. BGBl 2023 I 2022, 2079) Nr. 411, S. 70)

(Fundstelle: BGBl. BGBl 2023 I 2022, 2080 - 2081) Nr. 411, S. 71)
(Fundstelle: BGBl. BGBl 2023 I 2022, 2080 - 2081) Nr. 411, S. 71)

(Fundstelle: BGBl. BGBl 2023 I 2022, 2082) Nr. 411, S. 72)
(Fundstelle: BGBl. BGBl 2023 I 2022, 2082) Nr. 411, S. 72)

(Fundstelle: BGBl. BGBl 2023 I 2022, 2083 - 2086) Nr. 411, S. 73)
(Fundstelle: BGBl. BGBl 2023 I 2022, 2083 - 2086) Nr. 411, S. 73)