Synopse zur Änderung an
Anti-D-Hilfegesetz (AntiDHG)

Erstellt am: 11.01.2024

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Gesetz über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 19

Ausgefertigt am:
14.12.2019

Verkündet am:
20.12.2019

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2019, 2768
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 357/19
    Urheber: Bundesregierung
    09.08.2019
  2. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 357/1/19
    06.09.2019
  3. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 980 , S. 382-382

    Beschlüsse:

    S. 382 - Stellungnahme: u.a. Änderungsvorschläge (357/19), gem. Art. 76 Abs. 2 GG
    20.09.2019
  4. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 357/19(B)
    20.09.2019
  5. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 19/13825
    Urheber: Bundesregierung
    09.10.2019
  6. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/118 , S. 14473-14475

    Beschlüsse:

    S. 14475B - Überweisung (19/13825)
    17.10.2019
  7. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 19/14872
    Urheber: Ausschuss für Gesundheit
    06.11.2019
  8. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/124 , S. 15341-15341

    Beschlüsse:

    S. 15341D - Annahme in Ausschussfassung (19/13825, 19/14872)
    07.11.2019
  9. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/124 , S. 15341-15341

    Beschlüsse:

    S. 15341D - Annahme in Ausschussfassung (19/13825, 19/14872)
    07.11.2019
  10. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 554/19
    Urheber: Bundestag
    08.11.2019
  11. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 554/1/19
    14.11.2019
  12. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 983 , S. 585-585

    Beschlüsse:

    S. 585 - Zustimmung; Entschließung (554/19), gem. Art. 84 Abs. 1 Satz 5 u. 6 GG
    29.11.2019
  13. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 554/19(B)
    29.11.2019
Kurzbeschreibung:

Steigerung der Attraktivität der Berufsbilder und Stärkung der Stellung innerhalb der Gesundheitsberufe durch bundeseinheitliche Regelungen hinsichtlich Aufgabenstellung und Tätigkeitsspektrum aufgrund steigender Ausbildungszahlen und wachsenden Bedarfs, insbes. in Krankenhäusern; Vernetzung von theoretischem und praktischem Unterricht mit der praktischen Ausbildung, Einführung einer Ausbildungsvergütung, Voraussetzungen für das Führen der Berufsbezeichnung;
Gesetz über den Beruf der Anästhesietechnischen Assistentin und des Anästhesietechnischen Assistenten und über den Beruf der Operationstechnischen Assistentin und des Operationstechnischen Assistenten (Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz – ATA-OTA-G) als Art. 1 der Vorlage, Änderung §§ 2 und 17a Krankenhausfinanzierungsgesetz; Verordnungsermächtigung

Bezug: Richtlinie 2005/36/EG vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255, 30.09.2005, S. 22 ; L 271, 16.10.2007, S. 18 ; L 93, 04.04.2008, S. 28 ; L 33, 03.02.2009, S. 49 ; L 305, 24.10.2014, S. 115 ; ABl. L 317, 01.12.2017, S. 119) ; Verordnung (EU) Nr.1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarktinformationssystems (IMI-Verordnung) (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132

Beschlussempfehlung des Ausschusses: Klarstellungen, Änderungen und Ergänzungen betr. Modellstudiengänge zur Weiterentwicklung des Studiums der Zahnmedizin, Modellvorhaben kommunale Pflegeberatung, Bestandsschutz im Anti-D-Hilfegesetz, Ausbildungsinhalte bei Pflegepraktika, Qualifikationsanforderungen für Schulleitungen und Lehrkräfte u.a.;
Änderung § 32 Notfallsanitätergesetz und § 124 Elftes Buch Sozialgesetzbuch, Aufhebung § 3a Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde, Änderung §§ 7 und 10 sowie Einfügung § 7a Anti-D-Hilfegesetz

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

(1) Berechtigte nach § 1 Absatz 1 Satz 1 erhalten die monatliche Rente nach § 3 Absatz 2 weiterhin in der für den letzten bei ihnen festgestellten Grad der Schädigungsfolgen vorgesehenen Höhe, wenn nach dem 31. Dezember 2019 auf Grund einer Neufestsetzung des Grades der Schädigungsfolgen eine niedrigere oder keine Rente zu leisten wäre.
(2) Berechtigte nach § 1 Absatz 1 Satz 1 erhalten die monatliche Rente nach § 3 Absatz 2 auf Antrag in der Höhe, die für den vor dem 1. Januar 2014 zuletzt bei ihnen festgestellten Grad der Schädigungsfolgen vorgesehen ist, wenn auf Grund von Neufestsetzungen des Grades der Schädigungsfolgen ab dem 1. Januar 2014 bis einschließlich 31. Dezember 2019 eine niedrigere oder keine Rente zu leisten war. Wurde der Antrag nach Satz 1 bis zum Ablauf des 30. Juni 2020 gestellt, besteht der Anspruch ab dem 1. Januar 2020, andernfalls ab dem Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde.
(3) Anpassungen nach § 8 bleiben von den Absätzen 1 und 2 unberührt.