Synopse zur Änderung an
Arzneimittel-Nutzenbewertungsverordnung (AM-NutzenV)

Erstellt am: 27.07.2023

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 19

Ausgefertigt am:
09.08.2019

Verkündet am:
15.08.2019

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2019, 1202
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 53/19
    Urheber: Bundesregierung
    01.02.2019
  2. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 53/1/19
    04.03.2019
  3. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 975 , S. 99-100

    Beschlüsse:

    S. 100 - Stellungnahme: u.a. Änderungsvorschläge (53/19), gem. Art. 76 Abs. 2 GG
    15.03.2019
  4. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 53/19(B)
    15.03.2019
  5. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 19/8753
    Urheber: Bundesregierung
    27.03.2019
  6. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/92 , S. 11026-11029

    Beschlüsse:

    S. 11029A - Überweisung (19/8753)
    04.04.2019
  7. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 19/10681
    Urheber: Ausschuss für Gesundheit
    05.06.2019
  8. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/104 , S. 12764-12773

    Beschlüsse:

    S. 12772C - Annahme in Ausschussfassung (19/8753, 19/10681)
    06.06.2019
  9. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/104 , S. 12772-12772

    Beschlüsse:

    S. 12772C - Annahme in Ausschussfassung (19/8753, 19/10681)
    06.06.2019
  10. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 254/19
    Urheber: Bundestag
    07.06.2019
  11. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 254/1/19
    13.06.2019
  12. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 979 , S. 276-278

    Beschlüsse:

    S. 278 - Zustimmung; Entschließung (254/19), gem. Art. 104a Abs. 4 GG
    28.06.2019
  13. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 254/19(B)
    28.06.2019
  14. Unterrichtung
    BR-Drucksache 491/21
    Urheber: Bundesregierung
    03.06.2021
Kurzbeschreibung:

Verbesserung von Patientensicherheit und -versorgung nach Vollzugserfahrungen im Arzneimittelrecht sowie Vorkommnissen mit verunreinigten und gefälschten Arzneimitteln: Ergänzung von Verbotsnormen, Erweiterung behördlicher Rückrufkompetenzen und Koordinierungsmöglichkeiten insbes. bei drohenden Versorgungsmängeln, Übergang von Gewährleistungsrechten der Apotheken gegen pharmazeutische Unternehmer und Arzneimittelgroßhändler an die gesetzlichen Krankenkassen, Anpassung an die Delegierte EU-Verordnung zu Sicherheitsmerkmalen auf der Arzneimittelverpackung, Beschränkung erlaubnisfreier Herstellung und Anwendung von Arzneimitteln sowie Tätigkeit mit Geweben und Gewebezubereitungen, Anpassungen an neue Hämophilie-Therapien, Regelungen zu Interessenkonflikterklärungen und Zulassungsverfahren, Umsetzung europäischen Rechts zu strafbaren Handlungen bei illegalem Drogenhandel sowie zu Drogenausgangsstoffen; Anreiz zur Pflegepersonalausbildung, Anpassungen an die Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung, Verbesserungen bei der Nutzenbewertung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA); Qualitätssicherungsmaßnahmen bei Arzneimitteln für neuartige Therapien; Regelungen betr. elektronische Verschreibungen und Approbationsordnung für Zahnärzte; Klarstellungen und Ergänzungen;
Änderung von 12 Gesetzen und 8 Rechtsverordnungen; Verordnungsermächtigung

Bezug: Delegierte Verordnung (EU) 2016/161 vom 2. Oktober 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2001/83/EG durch die Festlegung genauer Bestimmungen über die Sicherheitsmerkmale auf der Verpackung von Humanarzneimitteln (ABl. L 32, 09.02.2016, S. 1)

Beschlussempfehlung des Ausschusses: zahlreiche Änderungen betr. unangemeldete Inspektionen, Arzneimittel für neuartige Therapien, anwendungsbegleitende Datenerhebung, Aut-idem-Austausch bei biologischen Arzneimitteln, preisgünstige importierte Arzneimittel, Behandlung von Hämophilie, Zulassung von Grippeimpfstoffen, Entlassmedikation, zahnärztliche Approbation, Änderungen zu Streitwertgrenzen u.a.;
Änderung weiterer 4 Gesetze und 2 Rechtsverordnungen, Wegfall Änderung Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

(1) Die zweckmäßige Vergleichstherapie ist regelhaft zu bestimmen nach Maßstäben, die sich aus den internationalen Standards der evidenzbasierten Medizin ergeben.
(2) Die zweckmäßige Vergleichstherapie muss eine nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zweckmäßige Therapie im Anwendungsgebiet sein (§ 12 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), vorzugsweise eine Therapie, für die Endpunktstudien vorliegen und die sich in der praktischen Anwendung bewährt hat, soweit nicht Richtlinien nach § 92 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder das Wirtschaftlichkeitsgebot dagegensprechen. Abzustellen ist auf die tatsächliche Versorgungssituation, wie sie sich ohne das zu bewertende Arzneimittel darstellen würde. Als zweckmäßige Vergleichstherapie oder als Teil der zweckmäßigen Vergleichstherapie kann der Gemeinsame Bundesausschuss ausnahmsweise die zulassungsüberschreitende Anwendung von Arzneimitteln bestimmen, wenn er im Beschluss über die Nutzenbewertung nach § 7 Absatz 4 feststellt, dass diese nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse im zu bewertenden Anwendungsgebiet als Therapiestandard oder als Teil des Therapiestandards in der Versorgungssituation, auf die nach Satz 2 abzustellen ist, gilt und
1.
erstmals mit dem zu bewertenden Arzneimittel ein im Anwendungsgebiet zugelassenes Arzneimittel zur Verfügung steht,
2.
die zulassungsüberschreitende Anwendung nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse den im Anwendungsgebiet bislang zugelassenen Arzneimitteln regelhaft vorzuziehen ist oder
3.
die zulassungsüberschreitende Anwendung nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse für relevante Patientengruppen oder Indikationsbereiche den im Anwendungsgebiet bislang zugelassenen Arzneimitteln regelhaft vorzuziehen ist.
Eine zweckmäßige Vergleichstherapie kann auch eine nichtmedikamentöse Therapie, die bestmögliche unterstützende Therapie einschließlich einer symptomatischen oder palliativen Behandlung oder das beobachtende Abwarten sein.
(2) Die zweckmäßige Vergleichstherapie muss eine nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zweckmäßige Therapie im Anwendungsgebiet sein (§ 12 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), vorzugsweise eine Therapie, für die Endpunktstudien vorliegen und die sich in der praktischen Anwendung bewährt hat, soweit nicht Richtlinien nach § 92 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder das Wirtschaftlichkeitsgebot dagegensprechen. Abzustellen ist auf die tatsächliche Versorgungssituation, wie sie sich ohne das zu bewertende Arzneimittel darstellen würde. Als zweckmäßige Vergleichstherapie oder als Teil der zweckmäßigen Vergleichstherapie kann der Gemeinsame Bundesausschuss ausnahmsweise die zulassungsüberschreitende Anwendung von Arzneimitteln bestimmen, wenn er im Beschluss über die Nutzenbewertung nach § 7 Absatz 4 feststellt, dass diese nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse im zu bewertenden Anwendungsgebiet als Therapiestandard oder als Teil des Therapiestandards in der Versorgungssituation, auf die nach Satz 2 abzustellen ist, gilt und
1.
erstmals mit dem zu bewertenden Arzneimittel ein im Anwendungsgebiet zugelassenes Arzneimittel zur Verfügung steht,
2.
die zulassungsüberschreitende Anwendung nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse den im Anwendungsgebiet bislang zugelassenen Arzneimitteln regelhaft vorzuziehen ist oder
3.
die zulassungsüberschreitende Anwendung nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse für relevante Patientengruppen oder Indikationsbereiche den im Anwendungsgebiet bislang zugelassenen Arzneimitteln regelhaft vorzuziehen ist.
Eine zweckmäßige Vergleichstherapie kann auch eine nichtmedikamentöse Therapie, die bestmögliche unterstützende Therapie einschließlich einer symptomatischen oder palliativen Behandlung oder das beobachtende Abwarten sein.
(2a) Sind nach den Absätzen 1 und 2 mehrere Alternativen für die Vergleichstherapie gleichermaßen zweckmäßig, kann der Zusatznutzen gegenüber jeder dieser Therapien nachgewiesen werden. § 35a Absatz 1 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.
(3) Für Arzneimittel einer Wirkstoffklasse ist die gleiche zweckmäßige Vergleichstherapie heranzuziehen, um eine einheitliche Bewertung zu gewährleisten.