Erster Abschnitt - Übergangsvorschriften
(1) Sind Mehrstimmrechte nach § 5 Absatz 1 in erlöschen am 1. Juni 2003, wenn nicht zuvor die Hauptversammlung mit einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der bis einschließlich 14. Dezember 2023 geltenden Fassung erloschen oder nach § 5 Absatz 2 in Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt, ihre Fortgeltung beschlossen hat. Inhaber von Mehrstimmrechtsaktien sind bei diesem Beschluß von der Ausübung des Stimmrechts insgesamt ausgeschlossen. bis einschließlich 14. Dezember 2023 geltenden Fassung beseitigt worden, so gilt § 5 Absatz 3 bis 6 in der bis einschließlich 14. Dezember 2023 geltenden Fassung.
(1) Sind Mehrstimmrechte nach § 5 Absatz 1 in erlöschen am 1. Juni 2003, wenn nicht zuvor die Hauptversammlung mit einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der bis einschließlich 14. Dezember 2023 geltenden Fassung erloschen oder nach § 5 Absatz 2 in Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt, ihre Fortgeltung beschlossen hat. Inhaber von Mehrstimmrechtsaktien sind bei diesem Beschluß von der Ausübung des Stimmrechts insgesamt ausgeschlossen. bis einschließlich 14. Dezember 2023 geltenden Fassung beseitigt worden, so gilt § 5 Absatz 3 bis 6 in der bis einschließlich 14. Dezember 2023 geltenden Fassung.
(2) Unabhängig von Für Mehrstimmrechtsaktien, deren Fortgeltung nach § 5 Absatz 1 kann die Hauptversammlung die Beseitigung der Mehrstimmrechte beschließen. Der Beschluß nach Satz 1 bedarf einer Mehrheit, in der bis einschließlich 14. Dezember 2023 geltenden Fassung beschlossen wurde, gelten die Regelungen mindestens die Hälfte des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt, aber nicht der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Eines Sonderbeschlusses der Aktionäre mit Mehrstimmrechten bedarf es nicht. Abweichend von § 122 Abs. 135a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 des Aktiengesetzes kann jeder Aktionär verlangen, daß erst ab dem Zeitpunkt, in dem nach dem 15. Dezember 2023 die Beseitigung Gesellschaft börsennotiert im Sinne des § 3 Absatz 2 des Aktiengesetzes wird oder die Aktien der Mehrstimmrechte Gesellschaft in den Handel im Freiverkehr nach § 48 des Börsengesetzes einbezogen werden; die in § 135a Absatz 1 Satz 1 des Aktiengesetzes vorgesehene Beschränkung auf Namensaktien gilt nicht. die Tagesordnung der Hauptversammlung gesetzt wird.
(2) Unabhängig von Für Mehrstimmrechtsaktien, deren Fortgeltung nach § 5 Absatz 1 kann die Hauptversammlung die Beseitigung der Mehrstimmrechte beschließen. Der Beschluß nach Satz 1 bedarf einer Mehrheit, in der bis einschließlich 14. Dezember 2023 geltenden Fassung beschlossen wurde, gelten die Regelungen mindestens die Hälfte des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt, aber nicht der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Eines Sonderbeschlusses der Aktionäre mit Mehrstimmrechten bedarf es nicht. Abweichend von § 122 Abs. 135a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 des Aktiengesetzes kann jeder Aktionär verlangen, daß erst ab dem Zeitpunkt, in dem nach dem 15. Dezember 2023 die Beseitigung Gesellschaft börsennotiert im Sinne des § 3 Absatz 2 des Aktiengesetzes wird oder die Aktien der Mehrstimmrechte Gesellschaft in den Handel im Freiverkehr nach § 48 des Börsengesetzes einbezogen werden; die in § 135a Absatz 1 Satz 1 des Aktiengesetzes vorgesehene Beschränkung auf Namensaktien gilt nicht. die Tagesordnung der Hauptversammlung gesetzt wird.
(3) Die Für Höchststimmrechte bei börsennotierten Gesellschaft Gesellschaften, hat einem Inhaber die vor dem 1. Mai 1998 von Mehrstimmrechtsaktien im Falle der Satzung bestimmt sind, gelten die Sätze 2 bis 5 des Erlöschens nach Absatz § 134 Abs. 1 und des Aktiengesetzes in der vor dem 1. Mai 1998 geltenden Fassung Beseitigung nach Absatz 2 einen Ausgleich zu gewähren, der den besonderen Wert der Mehrstimmrechte angemessen berücksichtigt. Im Falle des Absatzes 1 kann der Anspruch auf den Ausgleich nur bis zum 1. Juni 2000 fort. Ablauf von zwei Monaten seit dem Erlöschen der Mehrstimmrechte gerichtlich geltend gemacht werden. Im Falle des Absatzes 2 hat die Hauptversammlung den Ausgleich mitzubeschließen; Absatz 2 Satz 2 und 3 ist anzuwenden.
(3) Die Für Höchststimmrechte bei börsennotierten Gesellschaft Gesellschaften, hat einem Inhaber die vor dem 1. Mai 1998 von Mehrstimmrechtsaktien im Falle der Satzung bestimmt sind, gelten die Sätze 2 bis 5 des Erlöschens nach Absatz § 134 Abs. 1 und des Aktiengesetzes in der vor dem 1. Mai 1998 geltenden Fassung Beseitigung nach Absatz 2 einen Ausgleich zu gewähren, der den besonderen Wert der Mehrstimmrechte angemessen berücksichtigt. Im Falle des Absatzes 1 kann der Anspruch auf den Ausgleich nur bis zum 1. Juni 2000 fort. Ablauf von zwei Monaten seit dem Erlöschen der Mehrstimmrechte gerichtlich geltend gemacht werden. Im Falle des Absatzes 2 hat die Hauptversammlung den Ausgleich mitzubeschließen; Absatz 2 Satz 2 und 3 ist anzuwenden.
(4) Die Anfechtung des Beschlusses nach Absatz 2 kann nicht auf § 243 Abs. 2 des Aktiengesetzes oder darauf gestützt werden, daß die Beseitigung der Mehrstimmrechte oder der festgesetzte Ausgleich unangemessen sind. Statt dessen kann jeder in der Hauptversammlung erschienene Aktionär, der gegen den Beschluß Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat, einen Antrag auf gerichtliche Bestimmung des angemessenen Ausgleichs stellen. Der Antrag kann nur binnen zwei Monaten seit dem Tage gestellt werden, an dem die Satzungsänderung im Handelsregister nach § 10 des Handelsgesetzbuchs bekannt gemacht worden ist.
(5) Für das Verfahren in den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 und des Absatzes 4 Satz 2 gilt das Spruchverfahrensgesetz sinngemäß.
(6) Der durch Beschluß der Hauptversammlung festgesetzte Ausgleich wird erst zur Leistung fällig, wenn ein Antrag auf gerichtliche Bestimmung nicht oder nicht fristgemäß gestellt oder das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung oder Antragsrücknahme abgeschlossen ist. Der Ausgleich ist seit dem Tage, an dem die Satzungsänderung im Handelsregister nach § 10 des Handelsgesetzbuchs bekannt gemacht worden ist, mit fünf vom Hundert für das Jahr zu verzinsen.
(7) Für Höchststimmrechte bei börsennotierten Gesellschaften, die vor dem 1. Mai 1998 von der Satzung bestimmt sind, gelten die Sätze 2 bis 5 des § 134 Abs. 1 des Aktiengesetzes in der vor dem 1. Mai 1998 geltenden Fassung bis zum 1. Juni 2000 fort.